— 466 — dem Buchwert und dem wirklichen Werte von dem Geschäftsgewinne des betreffenden Kriegs- geschäftsjahrs abgesetzt werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift gilt jedoch nichi die Veräußerung durch Tausch, Fusion oder einen ähnlichen Rechtsvorgang. § 24. 1) Ist eine Gesellschaft im Laufe des vor dem ersten Kriegsgeschäftsjahre liegenden Jahres gegründet worden, so wird der im § 17 Abs. 4 des Gesetzes vorgesehene Mindestbetrag als Friedensgewinn nur dann zu Grunde gelegt, wenn der in dem ersten Geschäftsjahr erzielte Geschäfts- gewinn auf ein volles Jahr umgerechnet keinen höheren Betrag ergibt. Für die Berechnung — — gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes kommen dagegen nur volle Geschäftsjahre in Betracht. .(2) Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 13 des Gesetzes bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im § 13 des Gesetzes bezeichneten Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung des Friedensgewinns die Ergebnisse der Gesellschaft in der früheren Form mitzuberücksichtigen. (6) Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalvermehrung der aufnehmenden Gesell- schaft verbunden sind, die Vorschriften des § 17 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über Vermehrungen des Grund= oder Stammkapitals entsprechende Anwendung. Bei der Feststellung des der Gesell- schaft tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags sind Sacheinlagen mit ihrem gemeinen Werte zur Zeit der Fusion anzusetzen. « §25. (1)UmfaßteinKriegsgeschäftsjahreinenkürzerenZeitraumalszwölfMonate,sowirdfür die Berechnung des Mehrgewinns der Gewinn dieses Kriegsgeschäftsjahrs mit einem verhältnis— mäßigen Teilbetrage des Friedensgewinns verglichen. J (O Die Kriegsgeschäftsjahre einer Gesellschaft, deren erstes Kriegsgeschäftsjahr nicht zugleich ihr erstes Geschäftsjahr war, müssen einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten umfassen. Ein bei Ablauf der 36 Monate noch laufendes Geschäftsjahr ist voll zu berücksichtigen, es sei denn, daß für den Zeitpunkt des Ablaufs der 36 Monate ein Geschäftsabschluß gemacht wird. (9 Wird eine Gesellschaft nach dem 1. August 1914, vor Ablauf des Zeitraums, der im Falle ihres Weiterbestehens in die Kriegsgeschäftsjahre hineinfallen würde, aufgelöst, so bleibt die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft bestehen. - §2e. Wirkliche Zu den wirklichen Reservekontenbeträgen (§ 19 des Gesetzes) gehören nur solche Bilanz- #esernekon= posten, die ausweislich der Bilanz eine Kapitalsansammlung über den Betrag des Grundkapitals ge. hinaus darzustellen bestimmt sind (3. B. der gesetzliche Reservefonds, freiwillige Resexvefonds, Dividendenausgleichsfonds, Rückstellungen für künftige, möglicherweise eintretende Verluste oder Ausgaben), dagegen u. a. nicht Posten, die einen Ausgleich für die Wertminderung von Ver— mögensgegenständen der Gesellschaft darstellen sollen (z. B. Erneuerungsfonds) oder die zur Deckung bereits begründeter Verpflichtungen eingestellt sind, bei Versicherungsgesellschaften die Rücklagen für die Versicherungssummen und für die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse. Hierbei ist nicht die Benennung des Postens in der Bilanz, sondern seine aus dem Gesetze, der Satzung, den Geschäftsberichten, Generalversammlungs- beschlüssen und anderen Anhaltspunkten zu entnehmende Bestimmung maßgebend. 8 27. Berechnung (1) Nach Abschluß der Ermittlungen über den der Abgabe nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes der Wgabe unterliegenden Vermögenszuwachs und des der Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Gesetzes unterliegen- gung in die den Vermögens der Einzelpersonen sowie über den Mehrgewinn der Gesellschaften ist die außer= Kriegs= ordentliche Kriegsabgabe zu berechnen und das Ergebnis der Veranlagung in die Kriegssteuer- steuerliste. liste A und B einzutragen. #wlage 1—3. (2) Zur Berechnung der Abgabe dienen die beigefügten Hilfstafeln.