— 471 — (5) Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen Ausfertigungen den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Empfangsbescheinigung an das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zurückzusenden, die Wertpapiere nebst Zinsscheinen dem Empfangs- berechtigten auszuhändigen und den von der Reichshauptbank berechneten Annahmewert auf den zurückzuzahlenden oder zu erstattenden Betrag anzurechnen. (6) Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgereichten, von der. Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der Reichshauptkasse als „Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestande der Reichshauptkasse“ abzuliefern. □) Die nach § 31 Abs. 5 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die auf Grund rechts- kräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind nur von dem bar herauszuzahlenden Betrage zu berechnen. Die Zinsen für den durch Ausreichung von Wertpapieren erstatteten Betrag sind in dem Annahmewerte berücksichtigt. «- §43." () Sind am 31. März 1919 beim Abschluß des Sollbuchs die zum Soll gestellten Kriegs- Rest- abgabebeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so sind die Rückstände in nachweiß eine Restnachweisung einzutragen und dort weiter abzuwickeln. (2) Die Restnachweisung wird nach Muster 15 geführt. Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte zu bescheinigen, daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Beträge in die Restnachweisung übertragen worden sind. (#) Einzahlungen auf diese Reste sind im Einnahmebuche zu buchen. (4) Eine Uberweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet im Falle des Wegzugs des Steuerpflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt. « " §44. (1)DieüberjedeneinzelnenindieKriegssteuerlisteAaufgenommenenSteuerpflichtigen geführten Verhandlungen sind mit den vorhandenen Besitzsteuerakten zu vereinigen. (2) Für die abgabepflichtigen Gefellschaften und anderen juristischen Personen sind Akten anzulegen, in welche alle auf die Veranlagung zur Kriegsabgabe bezüglichen Mitteilungen, Steuer- erklärungen und sonstige Schriftstücke aufzunehmen sind. § 45. Die Kriegssteuerlisten A und B, die Kriegssteuerakten der Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie die Kassenbücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 15 Jahre aufzubewahren. 8 46. () Die Kriegssteuersollbücher, die Restnachweisungen und die Kriegssteuereinnahmebücher nebst den dazugehörigen Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1919 die Sollbücher und die Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die Einreichung der Restnachweisung und der hierzu gehörigen Einnahmebücher hat alsbald nach Abwicklung der Reste zu geschehen. 847. Postsendungen der Annahmestellen für Wertpapiere und der Reichsschuldenverwaltung in Kriegssteuerangelegenheiten (8§ 36 bis 38) sind als „Reichsdienstsache“ gebühren= und abgabefrei zu befördern. Ausgenommen sind Stadtpostsendungen, d. h. Sendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabepostorts. g 48. Für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe werden jedem Bundesstaate nach § 37 des Gesetzes ½2 vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Einnahme vergütet. Die Vergütung ist von der nach Spalte 13 der Einnahmebücher aufgekommenen Ge- 86“ Nuster Alten führun Auf- bewahr der Ver lagung —— Prüfun verfahr Porto freihei Ver- waltun- kosten vergütu