Besitzsteueramt Kriegssteuerliste B Nr. Eine die beiden ersten Kriegsgeschäftsjahre umfas- sende Steuererklärung zum Swecke der vorläufigen Fest- etzung der Kriegsabgabe ist bis zum 31. Januar 1917 abzugeben. Die Steuererklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung der Kriegsabgabe ist binnen sechs Monaten nach Ablauf es letzten Kriegsgeschäfts- jahrs abzugeben. In dieser rauchen die in der ersten Kriegssteuererklärung bereits gemachten Angaben nicht wiederholt zu werden. Die Ergebnisse aller Kriegsgeschäftsjahre find in der bis zum 31. Januar 1917 abzugebenden Steu- ererklüärung anzugeben, wenn sie bis dahin be- reits sestgestellt sinb. weitere Muster 4. (Ausführungsbestimmungen *§ 10.) (Sitz der Gesellschaft) zu einer außerordentlichen Kriegsabgabe. I. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft rechnet vom II. Der Geschäfts-(Bilanz-) Gewinn betrug") a) in den für die Berechnung des Durchschnittsgewinns maßgebenden fünf den Kriegsgeschäftsjahren voran- gegangenen Jahren, und zwar « VVM..·................................. 19 bis .19 -................................... 19 -................................... 19 -...·......................·....... 19 — 19 - 19 19 -................................... 19........ -.-................................. 19........ b) in den Kriegsgeschäftsjahren, deren erstes noch den Monat August 1914 umfaßt, und zwar von 19 biss. 19 -................................. 19......... - 19. 3A9 19 -................................... 19......... III. Das Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft betrug in den Kriegsgeschäftsjahren Mark von. 19 bis. 19 n. -.............·............... 19 -............................ 19..........................·.. -............................. 19. 19üüü — Davon waren bezw. sind eingezahlt Mark Bei eingetretenen Veränderungen sind die einzelnen Zeitabschnitte erfichtlich zu machen. *) Soweit die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der in Betracht kommenden Friedensjahre (§ 17 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre § 15 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen nicht bereits gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 dem Besitzsteueramt eingereicht wurden, find sie der Kriegssteuererklärung beizufügen. 89