Besitzsteueriut n- Muster 6. Nr. der Kriegssteuerliste B. Elusführungsbestimmungen § 28.) Nrier. des Kriegssteuersollbuchs. Bei allen Zahlungen und Eingaben anzugeben. Vorläufiger Kriegssteuerbescheid für Gesellschaften und sonstige juristische Personen. Auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 wird die von Ihnen zu zahlende Kriegsabgabe aff vorläufig festgesetzt. Die endgültige Festsetzung der Kriegsabgabe erfolgt erst nach dem Gesamtergebnis aller drei Kriegsgeschäftsjahre. Der Festsetzung obigen Betrags liegt folgende Berechnung zu Grunde: Die vorläufig festgesetzte Kriegsabgabe ist binnen 3 Monaten nach Zustellung dieses Be- scheids audndd. ., n..................·................. ...·............ zu entrichten. Nach Entrichtung der vorläufig festgesetzten Abgabe steht Ihnen die freie Verfügung über den zur Zahlung nicht verwendeten Teil der nach den Vorschriften des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 gebildeten Sonderrücklage zu. Ist die endgültig festgesetzte Abgabe niedriger als die vorläufig festgesetzte, so wird der zuviel erhobene Betrag der Gesellschaft erstattet. Bei Entrichtung der Kriegsabgabe werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs au Zahlungs Statt angenommen. Fünf- prozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen mit Zinsen vom 1. Juli 1917 ab werden zum Neunwert, vierundeinhalbprozentige Schatzanweisungen mit Zinsen vom 1. Juli 1917 ab zum Werte von 96,50 % für je 100 Nennwert angenommen. Sind Zinsen für einen nach dem 30. Juni 1917 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert sich der Annahme- wert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuldbuchforderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden Zeitraum auf das Konto der Reichskasse übertragen, so erhöht sich der An- nahmewert um diese Zinsen. Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst den dazu gehörigen Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinn dd. nNN————.—.—.——t.——t——.—— —————————————————————————————————————————————————————————————————“——————————————————s————.———————————————————————————————————————————————————————————————— mit dem Ersuchen um Festsetzung des Annahmewerts der Wertpapiere und um Zustellung einer Bescheinigung über die eingelieferten Stücke zu übersenden. Wer die Kriegsabgabe durch Schuldbuch- *) Bezeichnung der in Betracht kommenden Annahmestellen.