529 Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. —.—— Zu beitehen durch alle Postanstalten und HPuchhandlungen zum Jahrespreise von 8.4. Einzelne Nummern werden mit 20 Df. für jeden achtseitigen Druckbogen berechnek. XIIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Dezember 1916. Nl. 54. Inhalt: 1. Zoll= und Steuerwesen: Amtliche Hand- ausgabe der gesetzlichen Vorschriften über den Waren- umsatzstempel Seite 529 Ermächtigung zur gestsetzung der zu versteuernden Ucgarettenmengen ........... 529 ankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende November 91166 530 3. Medizinal- und Veterinärwesen: Ergänzung der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh. und Fleischbeschaugesetze 532 Ergänzung der Fleischbeschau-Zollordnung. 532- Anderung der Bestimmungen über die Fleisch= beschau= und Schlachtungsstatistik Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in 9“o Zollinland eingehende Fleisch 538 Stempelzeichen nachträglich zugelassener Unter- suchungsstellen für ausländisches Fleisch 538 Erscheinen der Deutschen Arzneitaxe 1917. 533 OOOOOO 1.Zoll- und Steuer wesen. Der buchhändlerische Vertrieb der vom Reichsschatzamt veranstalteten amtlichen Handausgabe der gesetzlichen Vorschriften über den Warenumsatzstempel nach dem Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913 in der Fassung des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 nebst Ausführungsbestimmungen und Auslegungsgrundsätzen ist Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8 Mauerstraße 43/44, übertragen worden. Der Ladenpreis ist auf 60 9F. für das Stück festgesetzt worden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1916 beschlossen: „Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, aus Billigkeitsgründen für einzelne Betriebe, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1916 zum einfachen Kriegsaufschlag zu versteuernden Zigarettenmengen gemäß Artikel III Abs. 4 des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben vom 12. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) selbständig festzusetzen, sofern der Betriebsinhaber einen entsprechenden Antrag bis zum 14. Dezember Die hiernach bewilligte Menge ist jedoch nicht als 1916 an Amtsstelle eingereicht hat. Kontingentsfuß im Sinne des § 9 der Zigaretten-Kontingentierungsordnung (Zentral- blatt für das Deutsche Reich für 1916 S. 227) anzusehen. Dessen Festsetzung bleibt vielmehr der Entscheidung des Bundesrats vorbehalten."“ Berlin, den 14. Dezember 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Meusch el.