— 532 — · 3. Medizinal= und Veterinärwesen. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- beschaugesetze. Vom 14. Dezember 1916. Der Bundesrat hat die nachstehende Ergänzung der Ausführungsbestimmungen D zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1908, Beilage zu Nr. 52, S. 577) beschlossen: 1. Im §5 Ziffer 3 ist hinter den Worten „8) Chlorsaure Salze“ einzuschalten: „8.) Salpetrigsaure Salze“. 2. Die Ergänzung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieres. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Fleischbeschau-Zollordnung. Vom 14. Dezember 1916. Der Bundesrat hat die nachstehende Ergänzung der Fleischbeschau-Zollordnung vom 6. Februar 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 32) beschlossen: 1. Im § 1 Ziffer 3 ist hinter den Worten 2 Chlorsaure Salze“ einzuschalten: „gh) Salpetrigsaure Salze“. 2. Die Ergänzung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Meuschel. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bestimmungen über die Fleischbeschau- und Schlachtungsstatistik. Vom 14. Dezember 1916. Der Bundesrat hat die nachstehenden Anderungen der Bestimmungen über die Fleischbeschau- und Schlachtungsstatistik vom 19. August 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 385) beschlossen: 1. Im Formblatt 2 der Anlage A (Beanstandungen ganzer Tierkörper) wird die Sperrung der Zeile 2, Spalte 17 (Milzbrand bei Schweinen) aufgehoben. 2. Das Formblatt 3 der Anlage A (Beanstandungen veränderter Teile) erhält folgenden Zusatz, der der Zusatztabelle „Außerdem: Muskelfleisch, Knochen, Fett= und Hautteile von“ voranzustellen ist: „Wegen örtlichen Milzbrandes bei Schweinen wurden unschädlich beseitigt ...... kg veränderte Teile.“ 3. Im Formblatt der Anlage C ist unter IV 2 hinter den Worten „/9) chlorsauren Salzen“ einzuschalten: „) salpetrigsauren Salzen“. 4. Die Anderungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquiêères.