5333 — Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547), hat der Bundesrat beschlossen, in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- gehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen: unter lfd. Nr. 129a: in Spalte 4 „Wismar, Hauptzollamt“, in Spalte 5 „zubereitetes Fleisch und zubereitetes Fett“ und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung der Untersuchungs- stelle von der Landesregierung bestimmt wird. Berlin, den 14. Dezember 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieères. Bekanntmachung, betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- ländisches Fleisch. Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung des lnteruuchen ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 46) bestimmt: « Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2 angegebene Name anzuwenden: Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle 1. 2. Wismar, Hauptzollamt Wismar Berlin, den 14. Dezember 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieè.#. Die Deutsche Arzneitaxe 1917 wird im Laufe dieses Monats im Verlage der Weidmanns'schen Buch- handlung, Berlin S8W 68 Zimmerstr. 94, erscheinen und ist im Buchhandel zum Ladenpreise von 1,50 K für ein Exemplar in Pappband zu beziehen.