— 535 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. verausaegeben Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Postanstallen und Buchhandlungen zum Aahrespreise von S A. Einzelne-Nummern werden mit 20 Pf. für jeden achtsettigen Druckbogen berechnet. XIIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. Dezember 1916. Nr. 55. Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Abänderung 2. Versicherungswesen: Bestimmungen über die Ver- der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, wendung von Mitteln der Betriebskrankenkassen der betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung Heeresverwaltung zum Besuche von Versammlungen Seite 535 537 Rücklieferung von Olkuchen z535336 Ortslöheen 538 Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum 3. Militärwesen: Erster Nachtrag zu dem Gesamtver- Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1002 . .. 536 zeichnisse der zur Anstellung von Militäranwärtern usw. Berichtinggaga .. *50(0 337 6 verpflichteten Privateisenbahnen 538 1. Handels= und Gewerbewesen. —. — — — Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208), vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 123) und 14. März 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 54). Auf Grund von 8 4 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein- erzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) und der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) bestimme ich: Die Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trink- branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208), vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 123) und 14. März 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 54) werden wie folgt geändert: Abs. 1 der Ziffer 2 des § 3 erhält folgende Fassung: Die im §2 Abs. 1 unter e aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen vom 1. Januar 1917 an bis auf weiteres monatlich nicht mehr als 4 Hundertteile der im Betriebsjahr 1913/14 verstenerten Menge versteuern lassen; jedoch ist die vorbezeichnete Jahresmenge um den 95