— 537 — 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Muster zu den Ausführungsbestimmungen, soweit erforderlich, zu ändern. Berlin, den 21. Dezember 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Menschel. Berichtigung. In Nr. 51 des Zentralblatts für das Deutsche Reich vom 24. November 1916 muß es auf Seite 407 Zu 65: letzter Satz lauten: — Jeder fehlende Hundertteil Protein nicht: Jeder folgende Hundertteil Protein. 2. Versicherungswesen. Bestimmungen über die Verwendung von Mitteln der Betriebskrankenkassen der Heeresverlaltung zum Besuche von Versammlungen. Auf Grund des § 363 Abs. 2 und des § 113 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung bestimme ich für die Betriebskrankenkassen im Bereiche der Königlich Preußischen, Königlich Sächsischen und Königlich Württembergischen Heeresverwaltung folgendes: 81. Den Krankenkassen wird die Verwendung von Kassenmitteln zum Besuche von Versammlungen der Kassenvereinigungen (Reichsversicherungsordnung § 414) hierdurch unter den nachstehenden Voraus- setzungen gestattet: « 1. Die Versammlungen dürfen nur den gesetzlichen Zwecken der Krankenversicherung dienen. 2 3. 4. Jede Kasse darf nur einen Vertreter entsenden. Als Vertreter darf nur entsendet werden, wer die Mehrheit der Stimmen aus der Gruppe der Versicherten im Vorstand hat. Als Entschädigung für den Besuch der Versammlungen erhalten die Vertreter der Ver— sicherten, wenn sie Mitglieder der Kassenorgane sind, die ihnen in dieser Eigenschaft zustehenden Bezüge, andernfalls Tagegelder und Reisekosten nach den für die Arbeiter des Betriebs geltenden Vorschriften. Fällt die Wahl auf eine der nach § 362 der Reichs- versicherungsordnung vom Arbeitgeber für die Kassengeschäfte bestellten Personen, so hat die Kasse dieser die ihr als Angestellten des Arbeitgebers bei Reisen zustehenden Bezüge zu gewähren. Die Kassen haben der militärischen Aufsichtsbehörde, im Bereiche der Königlich Sächsischen Heeresverwaltung dem Versicherungsamte von der Entsendung der Vertreter vorher unter Beifügung der Einladung und Angabe der Beratungsgegenstände Anzeige zu erstatten. 95“.