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        <title>Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.</title>
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                                                         für  das

                                                 Deutsche  Reich.                                                                                                                                                                                                                                                                                

                                                  Herausgegeben
                                                              im

                                           Reichsamt  des  Innern.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               



                                       Vierundvierzigster  Jahrgang.

                                                            1916.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   

 

                                                         Berlin.
                                        Carl  Heymanns  Verlag.
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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld.  Hofbuchdrucker.  in  Berlin  W.

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Verlags  Archiv  6143.
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                                                              Inhaltsverzeichnis.                                                                                                                                                                                                                                                                             

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen  Seite  23,  74,  193,  195,  207,  217,  221,  289,  400,  525.

2.  Bankwesen  Seite  14,  38,  52,  72,  112,  122,  186,  204,  274,  348,  394,  530.

3.  Eisenbahnwesen  S.  114.

4.  Finanzwesen  Seite  299.

5.  Handels=  und  Gewerbewesen  S.  2,  16,  19,  29,  33,  40,  44,  45,  47,  54,  57,  61,  64,  67,  69,  74,  101,  103,
109,  114,  119,  124,  148,  162,  171,  195,  199,  285,  301,  311,  355,  879,  403,  411,  524,  535.

6.   Justizwesen  Seite  74,  161,  350.

7.  Konsulatwesen  Seite  1,  31,  33,  37,  43,  47,  51,  69,  71,  105,  111,  119,  121,  171,  203,  287,  347,  355,  391, 393, 524, 541.











    

8.   Marine  und  Schiffahrt  Seite  1,  175,  400.

 9.  Maß=  und  Gewichtswesen  Seite  58,  63,  97,  218,  527.
10.  Medizinal=  und  Veterinärwesen  Seite  105,  361,  532.

11.  Militärwesen  Seite  31,  62,  103,  115,  538.

12.  Polizeiwesen  Seite  11,  21,  34,  48,  65,  107,  117,  162,  192,  206,  246,  345,  392,  528.

13.  Post=  und  Telegraphenwesen  Seite  17,  98,  189,  299,  350.

14.  Statistik  Seite  99,  271,  401.

15.  Versicherungswesen  Seite  13,  20,  43,  55,  120,  389,  400,  525,  537.

16.  Zoll=  und  Steuerwesen  Seite  27,  32,  34,  59,  70,  102,  106,  110,  125,  140,  161,  165,  175,  177,  219,  227,
247,  276,  287,  351,  360,  382,  396,  413,  529,  541.
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                                                                              Sachregister.                                                                                                                                                               A.

Abrechnungen.  Anderungen  der  Bestimmungen  zur  Rege—



lung  der  A.  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen

  299.

      

      


Anlagen,  botanische,  s.  u.  Gartenbauanlagen.

Arzneitaxe,  Deutsche.  Erscheinen  eines  Nachtrags  zur Deuschen A. 1916 105  ---Desgl. 1917 533

Ausputzgerste.  Bekanntmachung  über  Festsetzung  eines

Übernahmehöchstpreises  für  Ausputzgerste  524.                                                                              

Ausweisungen von Ausländern aus dem Reichsgebiete.                                                                         Adamovsky   49.

Albertz,  Hubertine  gen.  Albertine
  528.

Almer  345.

Bär  107.

Baier  117.

Basl,  verurteilt  als  Johann
Ruh,  65.

Bengesser  206.

Böhm  49.

Bury  49.

Buser  107.

Bystron  (Bystran)  345.

Choma  246.
Cilloffski  21.  
Czudek,  Anna  35.

Drobny-Waldstein  66.
Egli,  Paula  246.

Fegbli  392.

Fischer,  Frieda  192.
Fondse  345.
Fränkenberger  21.
Frattini  162.
Fritsche  34.
Fronkowa,  Anna  66.

Gagalis  246.
Geißler  345.
Gerards  246.
Gorski  163.
Gruber  49.
Gwozd  48.

Haubner  21.

Hedorfer  107.
Heustein  48.

Hoch  345.                                                                           

          

Holzer  392.
Horn  192.
Hudecz  107.
Hübner  345.
Hubacher  66.

Ickert  49.
Joosten,  Katharina  192.

Keilwerth  392.
Kilander  206.

Klier,  Franziska  246.
Kober  35.

Koutenski  107.

Kreidl  117.

Kröl  (Kroll)  117.
Kraus  117.

Krzesinska,  Helene  206.
Kuban  392.

Kuciora  35.

Langer,  Josef  192.
Langer,  Franz  528.

Lanz  21.

Lapuszynski  392.
Lehmann  206.
Lehnert,  Julianne  40.
Leidenkummer  528.
Lopuszanski  392.

Maag  163.

Männer  117.

Mai  206.

Maier  11.

Maissl  192.

Matouscheck  (Matouseck)  107.

Max  163

Meier,  (Maria  Luise,  verurteilt
  unter  dem  Namen
Paula  Egli,  246.

Mis,    fälschlich  Olizenski,  163.

Moor  11.

 

Mucha  65.  Seitz  11.

Müller,  Johann  11.                                               
                                                                                     

Neff  192.                                                               

  
Nenning  107.                                                                                           

  
Neuwirth  117.                                                       

Nowack  117.                                                          

                                                                                    
Olizenski  163.
Ossin  21.                                                                 
Otto  528.

  
      

Pabek,  Justine  107.                                             
Pietschmann  163.

Pluim  528.                                                                                                                                                                            
Reiter  246.                                                                
Rotter  107.                                                                                                                                                               
  
Sabitzer  246.
Schicker  66.                                                                                                                                                
Schnee  206.                                                              
Schneider  163.                                                         

Schröpfer,  Marie  246.                                                                                                                                 Senze (verurteilt unter dem Namen Simon) 528.                                                                                       Sieß 48.                                                                                                                                                             Steifer 392.                                                                                                                                                       Strnadl 192.                                                                                                                                                       Strobl 345.                                                                                                                                                         Szelephlo 49.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Tobias 21.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Unterleibniger 528.                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Vasicek s. Waschiczeck.                                                                                                                                  Viktora 163.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Waschiczeck (Vasicek) 35.                                                                                                                              Watzke 192.                                                                                                                                                      Weiß 206.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Zettl 35.                                                                                                                                                             Zierl 392.                                                                                                                                                           Zinecker 107.                                                                                                                                                  Zugsberger 45. 
Zurücknahme  der  Ausweisung:
Hünl 528.                                                                                                                                     Pietschmann  21.                                                      
Schmitt  35.

Berichtigung:

Bergmann  345  (Zentralblatt 
f.  1909  S.  91).

                                                                    B.
Bau=  und  Nutzholz.  Bewilligung  gemischter  Transitlager
ohne  amtlichen  Mitverschluß  für  B.  u.  N. 161.
Berichtigungen  20,  102,  162,  298,  355,  537
Besitzsteuergesetz.  Ausführungsbestimmungen  zum  B.  und
zum  Kriegssteuergesetze  413.

Amtliche  Handausgabe  des  B.  541.

Betriebskrankenkassen.  Bestimmungen  über  die  Verwendung
  von  Mitteln  der  B.  der  Heeresverwaltung  zum
Besuche  von  Versammlungen  537.

Botanische  Anlagen  s.  u.  Gartenbauanlagen.

Branntwein.  Umbuchung  von  vergällungspflichtigem  in
vergällungsfreien  B.  34.

—  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung
  46,  54,  585.

—  Druckfehlerberichtigung  in  dem  Verzeichnis  über  die  zur  Zusammensetzung
  des  allgemeinen  B.-Vergällungsmittels  ermächtigten
  Gewerbeanstalten  162.

—  Vergällung  von  B.  für  die  Herstellung  von  Lacken  und
Polituren  382.
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        VI

Brennereibetrieb.  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
  über  die  Regelung  der  Verbrauchsabgabenermäßigungen
  und  weitere  Erleichterungen  im  Brennereibetrieb
  im  Betriebsjahr  1916/17  396.

                                                                  D.
Deutsche  Arzneitaxe  s.  u.  Arzneitaxe.
„Deutsche  Justiz-Statistik“  s.  u.  Justiz-Statistik.
Druckfehlerberichtigung  s.  u.  Berichtigungen.
Druckpapier.  Bekanntmachung  über  D.  84,  196.
—  Geschäftsanweisung  für  den  der  Kriegswirtschaftsstelle  für
das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  durch  §  12  der  Bekanntmachung
  über  D.  beigegebenen  Ausschuß  221.
—  Desgl.  beigegebenen  Beirat  228.
—  Geschäftsordnung  für  die  Reichsstelle  für D. 225
—  Berichtigung  298.
Durchschnittsbrand.  Festsetzung  des  D.  der  Brennereien
für  das  Betriebsjahr  1916/17  170.


                                                                     E.


  



Einfuhr.  Durchführung  des  Verbots  der  E.  entbehrlicher

Gegenstände  195.

Einheitspreise  s.  u.  Zuckerhaltige  Futtermittel.

Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland
  eingehende  Fleisch  538.

Ein=  und  Durchfuhr.  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  der  Bekanntmachung  über  die  E.  u.  D.  von
Erzeugnissen  feindlicher  Länder  2.

—  Ergänzung  der  Bekanntmachung  wegen  Änderung  usw.  wie
vor  45.

Eisenbahnfrachtbriefe.  Änderungen  der  Bestimmungen



über  die  Beschaffenheit  des  für  Eisenbahnfrachtbriefe  zu

verwendenden  Papiers  114.
Eisen=  und  Hüttenindustrie  s.  u.  Kohlen-,  Eisen=  und
Hüttenindustrie.  ·
Elektrische  Meßgeräte.  Zusatz  zum  § 6  der  Prüfordnung
für  e.  M.  über  die  Beglaubigung  von  Zählern  58.
Elektrizitätszähler.  Zulassung  von  Arten,  Formen  und
Systemen  von  E.  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen
Prüfämter  63,  97.

- Einreihung von Formen von E in beglaubigungsfähige                                                                              Systeme  97.
Zulassung  von  Änderungen  von  E.  beglaubigungsfähiger
Systeme  218.

—  Einreihung  einer  Form  von  E.  in  ein  beglaubigungsfähiges
  System  527.  «

—  Zulassung  eines  Systems  von  E.  zur  Beglaubigung  durch
die  Elektrischen  Prüfämter  527.

Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  s.  u.
Seeamtsentscheidungen.

Erwerbslosenfürsorge.  Übernahme  der  Hälfte  von  dem
Gesamtaufwande  der  Gemeinden  usw.  für  eine  E.  auf  das

Reich  195.    

Erzeugnisse  feindlicher  Länder  s.  u.  Ein=  und  Durchfuhr.


  

                                                                F.
Familienunterstützung.  Unterstützung  von  Familien  in
den  Dienst  eingetretener  Mannschaften  28,  525.
Feintalg-Höchstpreis.  Bekanntmachung  über  den  F.«H.  124.
Festungen.  Ergänzung  der  weiteren  Zusammenstellung  der
zum  Sicherungsbereiche  der  Festungen  usw.  gehörenden
Bezirke  161.  .
Fett  s.  u.  Rohfett.
Fette  s.  u.  Ole  und  Fette.

            



Fleisch.  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das
Zollinland  eingehende  F.  533.  .

—  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener
Stellen  für  ausländisches  F.  533.

Fleischbeschaugesetz  s.  u.  Schlachtvieh-  und  F.

Fleischbeschau=  und  Schlachtungsstatistik. Änderung
der  Bestimmungen  über  die  F.  u.  Sch.  532.

Fleischbeschau-Zollordnung.  Ergänzung  der  F.-Z.  532.

Frachturkunden  s.  u.  Reichsstempelgesetz.

Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Verordnung
  über  F.  vom  5.  Oktober  1916  403.

—  Berichtigung  637.

Futtermittel  s.  u.  Zuckethaltige  Futtermittel.

                                                                       G.

Gartenbauanlagen.  Neues  Verzeichnis  der  regelmäßigen
Untersuchungen  unterliegenden  und  amtlich  als  den  An-Forderungen
  der  Internationalen  Reblaus-Konvention  entsprechend
  erklärten  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,
Schulen  und  Gärten  312.





Gerichtskosten.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  mit  der

Einziehung  von  G.  betrauten  Behörden  (Kassen)  350.
Gerste  s.  u.  Ausputzgerste.
Gerstenkontingente  s.  u.  Malz=  u.  G.
Gewerbeanstalten.  Auderung  im  Verzeichnis  der  zur

Zusammensetzung  des  allgemeinen  Vergällungsmittels  ermächtigten

  G.  102.

                                                                     H.

Häcksel.  Bekanntmachung  über  die  Preise  von  Stroh  und
H.  109.

Heu.  Bekanntmachung  über  die  Aufhebung  der  Höchstpreise
für  Heu  171.  .

Hinterbliebenenversicherung  s.  u.  Invaliden=  und  H.

Höchstpreise  s.  u.  Heu.

Hornschläuche  s.  u.  Knochen.

                                                                    J.

Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.  Bekanntmachung
  über  die  Höhe  der  dem  Gemeinvermögen  bei  der
J.=  u.  H.  gutzuschreibenden  Zinsen  und  über  die  Berechnung
des  Kapitalwerts  der  auf  Grund  des  Vierten  Buches  der
Reichsversicherungsordnung  festgesetzten  Renten  525.

Jahrbuch,  Nautisches,  s.  u.  N.  J.

Justiz-Statistik,  Deutsche.  Erscheinen  einer  neuen  Ausgabe
  (Bd.  XVII)  der  „Deutschen  J.-St.“  74.

                                                                       K.
Kaffee  s.  u.  Rohkaffee  
Kartoffeln  s.  u.  Mistbeetkartoffeln,  Speisekartoffeln.
Kartoffelstärkefabrikation  s.  u.  Kartoffeltrocknerei.
Regelung  des  Absatzes  von  Erzeug—
nissen  der  K.  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  301.
Kassenbücher  s.  u.  Krankenkassen.  
Knochen.  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über
den  Verkehr  mit  K.,  Rinderfüßen  und  Hornschläuchen  103.
—  Ergänzung  der  usw.  wie  vor  114.

—  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  usw.  wie  vor  311.

l

Kohlen-,  Eisen=  und  Hüttenindustrie.  Anderung  der

Bestimmungen  über  die  Produktionsstatistik  der  bergbaulichen
  Betriebe  und  der  Bestimmungen  über  die  Produktionsstatistik
  der  K.-,  E.=  und  H.  99.
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                                                                                                                                                                VII                 Konsuln  des  Deutschen  Reichs  Generalkonsulin,  Konsulin,                                            
Vizekonsuln,  Konsulatsverweser,  Konsularagenten).
Ernennungen  und  Bestellungen  in  bzw.  für:

Bolivien:  Villa-Montes  31.

Brasilien:  Blumenau  37,  Säo  Francisco  do  Sul  37.

Chile:  Ancud  203.

Columbien:  Orocub  51.

Dominikanische  Republik:  Sanchez  33,  San  Pedro  de

Macoris  1.

Niederlande:

Niederländische  Besitzungen:  Sabang  (Sumatra)  51.

Norwegen:  Skien  524,  Toensberg  119.

Peru:  Pacasmayo  393.
Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen
in  bzw.  für:  

Aleppo  171,  Athen  43,  121,  Damaskus  69,  Jaffa  121,
Jerusalem  524,  Jünnaufu  541,  Smyrna  37.

Entlassungen  in:        

Genf  121,  Larvig  71,  Nyborg  (Dänemark)  391.

Todesfall  in:  

Tucuman  (Argentinien)  114.  .

Konsuln,  ausländische  (Generalkonsuln,  Departe  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln,  Vize=  und  Deputy-Konsuln,
Konsularagenten).

Erequaturerteilungen  in  bzw.  für:

Berlin  105,  355,  393,  Bremen  43,  114,  Coburg  121,

Emden  287,  Hamburg  47,  Hannover  347,  391,  Lübeck

355,  Magdeburg  121,  Münster  347.

Krankenhäuser.  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten
  ermächtigten  K.  und  medizinisch-wissenschaftlichen
Institute  361.    

Krankenkassen.  Nachweisung  der  von  knappschaftlichen  K.
verauslagten  Beträge  für  Wochenhilfe  während  des
Krieges  13.

—  Berichtigung  20.

—  Bekanntmachung  über  die  Fristen  für  die  Aufbewahrung
der  Kassenbücher  der  K.  120.

—  Bekanntmachung  zur  Ausführung des § 518 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung:

       Abführung  der  bei  den  K.  für  die  Mitglieder  der

       Ersatzkasse  nach  §  517  Abs.  2  der  Reichsversicherungs-       ordnung

  eingehenden  Beitragsteile  der  Arbeitgeber  an

      die Ersatzkasse 400.    

    

—  s.  a.  Betriebskrankenkassen.

Kriegsgewinne.  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz

  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  K.  27.

Kriegsschäden.  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über
die  Feststellung  von  K.  im  Reichsgebiete  289.

—  Ergänzung  der  usw.  wie  vor  400.

Kriegsstenergesetz.  Ausführungsbestimmungen  zum  Besitzsteuergesetz
  und  zum  K.  418.

—  Amtliche  Handausgabe  des  K.  541.

Kriegswirts  chaftsstelle.  Geschäftsanweisung  für  den  der
K.  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  durch  §  12  der  Bekanntmachung
  über  Druckpapier  beigegebenen  Ausschuß  221.

—  Desgl.  beigegebenen  Beirat  223.

Kriegswohlfahrtspflege.  Änderung  der  Bestimmungen
über  die  K.  74.

                                                                              L.
Lacke  s.  u.  Branntwein.
Landeskassen  s.  u.  Abrechnungen.
Lebensmittelpreise.  Stellenwechsel  im Vorstand der
Rieichsprüfungsstelle  für  L.  19,  54.
Lederersatz  für  Schuhwerk  285.

  







                                                                    M.

Malz.  Außerkrafttreten  der  Verordnung  über  M.  114.

Malzkontingente.  Ubertragung  von  M.  64.  ·  

Malz-  und  Gerstenkontingente.  Herabsetzung  der  M.
u.  G.  der  gewerblichen  Bierbrauereien  für  die  Zeit  vom
1.  Oktober  1915  bis  31.  Oktober  1916  40.

Mannschaftsversorgungsgesetz  s.  u.  Quittungsbücher.

Margarine.  Änderung  der  Groß=  und  Kleinhandelspreise
für  M.  und  Speisefette  54.  

Meßgeräte. Zusatz  zum  §  6  der  Prüfordnung  für  elektrische
M.  über  die  Beglaubigung  von  Zählern  58.

Militäranwärter.  Abänderung  in  dem  „Verzeichnis  der
den  M.  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen“  (Anlage F der
    Austellungsgrundsätze  für  M.  usw.  vom  20.  Juni
1907)  31.

—  Ergänzung  der  Erläuterungen  zu  den  Grundsätzen  für  die
Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
mit  M  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni
1907  62.  ·

—  Berichtigung  102.

—  Abänderung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,
  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  M.  usw.  115.

—  Erster  Nachtrag  zu  dem  Gesamtverzeichnisse  der  zur  Anstellung
  von  M.  usw.  verpflichteten  Privateisenbahnen  538.

Militärgesetz  s.  u.  Reichs-M.

Mistbeetkartoffeln.  Bekanntmachung  über  M.  101.

                                                                      N.

Nautisches  Jahrbuch.  Erscheinen  des  N.  J.  oder  Ephemeriden
  und  Tafeln  für  das  Jahr  1918  175.

Notenbanken.  Status  der  deutschen  N.  Ende:  Dezember
1915:  14.  Januar  1916:  38,  Februar  1916:  52,  März
1916:  72,  April  1916:  112,  Mai  1916:  122,  Juni  1916:
186,  Juli  1916:  204,  August  1916:  274,  September  1910:
348,  Otober  1916:  3894,  November  1916:  530.

                                                                    O.  

Ole  und  Fette.  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
über  das  Verbot  der  Verwendung  von  pflanzlichen  und
tierischen  Ö.  u.  F.  zu  technischen  Zwecken  16,  193.

—  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Verordnung  über

.  Ö. u.  F.  16.

Ölkuchen.  Rücklieferung  von  Ö  536.

Ortslöhne  538.

Ortstaxe.  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  O.  auf
Nachbarpostorte  299.

                                                                    P.

Papier.  Bekanntmachung  über  Druckpapier  84.

—  Anderungen  der  Bestimmungen  über  die  Beschaffenheit  des
für  Eisenbahnfrachtbriefe  zu  verwendenden  P.  114.

Polituren  s.  u.  Branntwein.

Postordnung.  Änderung  der  P.  vom  20.  März  1900  17,
98,  189,  191,  350.

Privateisenbahnen.  Erster  Nachtrag  zu  dem  Gesamtverzeichnisse

  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  usw.

verpflichteten  P.  538.  ·

Produktionsstatistik.  Anderung  der  Bestimmungen  über
die  P.  der  bergbaulichen  Betriebe  und  der  Bestimmungen
über  die  P.  der  Kohlen-,  Eisen=  und  Hüttenindustrie  99.

Prüfordnung  für  elektrische  Meßgeräte  s.  u.  Elektrische  Meßgeräte.


                                                                  Q.

Quittungsbücher. Anderung  des  Musters  der  in  den  Ausführungsbestimmungen
  zum  Mannschaftsversorgungsgesetze
vom  19.  Juni  1906  vorgeschriebenen  O.  276.
        <pb n="8" />
        VIII

                                                         R.

Reichsbeamte.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  66
des  Reichs-Militärgesetzes  hinsichtlich  der  Reichsbeamten  26.

Reichshauptkasse  s.  u.  Abrechnungen.

Reichskommissar.  Bestimmungen,  betreffend  den  R.  für
Übergangswirtschaft  297.

Reichsmilitärgericht.  Bestimmungen  über  die  Uniform
der  Beamten  des  R.  207.

 Reichs-Militärgesetz. Bestimmungen zur Ausführung des
§  66  des  R.-M.  hinsichtlich  der  Reichsbeamten  26.

Reichsprüfungsstelle.  Stellenwechsel  im  Vorstand  der  R.
für  Lebensmittelpreise  19,  54.

Reichs-Sackstelle  s.  u.  Säcke.

Reichsstelle.  Geschäftsordnung  für  die  R.  für  Druckpapier

Reichsstempelgesetz.  Änderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  R.  177.

—  Verzeichnis  der  nach  den  Ausführungsbestimmungen  zum
R.  zur  Abstempelung  von  Vordrucken  zu  Frachturkunden
im  Eisenbahnverkehr  ermächtigten  Amtsstellen  351.

Reichsversicherungsordnung.  Bekanntmachung  zur  Ausführung
  des  §  518  Abs,  1  der  R.  s.  u.  Krankenkassen.

—  Befreiung  der  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Kirchen
der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  des  Großherzogtums
  Mecklenburg-Strelitz  Beschäftigten  vou  der  Versichungspflicht
  nach  §  1242  Nr.  1,  2  der  R.  55.

—  Desgl.  der  im  Dienste  der  evangelischen  Kirchengemeinden,
katholischen  Pfarrgemeinden  und  israelitischen  Kirchengemeinden
  Württembergs  Beschäftigten  von  der  Versicherungspflicht
  nach  §  1242  Nr.  1  der  R.  389.

Renten  s.  u.  Zinsen.

Richtlinien  für  die  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über
Preisbeschränkungen  bei  Verkäufen  von  Web-,  Wirk=  und
Strickwaren  errichteten  Schiedsgerichte  82.

Rinderfüße  s.  u.  Knochen.

Rohfett-Übernahmepreise  69.

Rohkaffee  und  Tee.  Telegraphische  Anzeigepflicht  der  Bestände

  von  R.  u.  T.

Rohzucker  s.  u.  

                                                                S.

Säcke.  Übernahmepreise  für  gebrauchte  S.  196.

—  Ausführungsbestimmung  I  der  Reichs-Sackstelle,  Verkehr

mit  S.  199.

Ausführungsfestimnoang  II  der  Reichsdes

  Handels  mit  S.  200.

Ausführungsbestimmung  III  der  Reichs-Sackstelle,  Änderung

des  §  3  der  Ausführungsbestimmung  I  der  Reichs-Sackstelle

  217.

Ausführungsbestimmung  IV  der  Reichs-Sackstelle,  Regelung

des  Handels  mit  Säcken  356.

Salzstatistik.  Änderungen  der  Muster  1  bis  3  für  die  S.  271.

Scheckstempel.  Ersatz  des  Sch.  und  Ausführungsbestimmungen
  zum  Warenumsatzstempelgesetze  247.

Schiedsgerichte.  Richtlinien  für  die  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  über  Preisbeschränkungen  bei  Verkäufen
von  Web--,  Wirk=  und  Strickwaren  errichteten  Sch.  82.

Schlachtungsstatistik  s.  u.  Fleischbeschau=  und  Sch.

Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz.  Ergänzung  der
Ausführungsbestimmungen  D  zum  Sch.  u.  F.  532.

Schokolade.  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von
Schokolade  47.

Schuhwerk.  Lederersatz  für  Sch.  285.

Schulen  s.  u.  Gartenbauanlagen.

Schwefelwirtschaft.  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zur  Bekanntmachung,  betreffend  die  private  Sch.  65,

200.

  

      

 

 



Seeamtsentscheidungen.  Erscheinen  des  1.  Heftes  des
XXI.  Bandes  der  „Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und
der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  1.

Seefahrtsbuch.  Preisfestsetzung  für  das  S.  400.

Speisefette s.  u.  Margarine.

Speisekartoffeln      Bekanntmachung  über  die  Speisekartoffelversorgung
  im  Frühjahr  und  Sommer  1916  162.

  Stationskontrolleure . Personalveränderung 70.        

Stempelabgabe  s.  u.  Wechselstempelabgabe.

Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen
  für  ausländisches  Fleisch  533.

Strickwaren  s.  u.  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

Stroh  und  Häcksel.  Bekanntmachung  über  die  Preise  von
St.  und  H.  109.

Süßigkeiten.  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  S.  3.

Süßstoffgesetz.  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen

zum  S.  vom  7.  Juli  1902  536.

                                                                T.

Tabakabgaben.  Ausführungsbestimmungen  zu  Artikel  II
und  III  des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  T.  vom
12.  Juni  1916  141.

—  Ausführungsbestimmungen  zu  Artikel  V  des  Gesetzes  über
Erhöhung  der  T.  165.

Tabaknachsteuer-Ordnung  125.

Tabaksteuer-Ausführungsbestimmungen.
der  Muster  zu  den  T.-A.  149.

Tabaksteuerordnung  s.  u.  Tabakzollordnung.

Tabakvergütungsordnung  s.  u.  Tabakzollordnung.

Tabakzollordnung.  Änderungen  der  T.,  der  Tabaksteuerordnung
  und  der  Tabakvergütungsordnung  137.

Talg  s.  u.  Feintalg-Höchstpreis.

Tee.  Telegraphische  Anzeigepflicht  der  Bestände  von  Rohkaffee
  und  T. 67

Telegrafenverordnung. Änderung der T. vom 16. Juni 1904  190.

              
  
Transitlager.  Bevwilligung  gemischter  T.  ohne  amtlichen

Mitverschluß  für  Bau-  und  Nutzholz  161.
Trinkbranntweinerzeugung  f.  u.  Branntwein.
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft.  Weiterr

Geltungsdauer  der  Ausnahmebestimmungen  des  §  31  des

Gesellschaftsvertrags  der  T.-V.-G.  302.

                                                                U.

Übergangswirtschaft.  Bestimmungen,
Reichskommissar  für  U.  297.

Uniform.  Bestimmungen  über  die  U.  der  Beamten  des
Reichsmilitärgerichts  207.

Untersuchungsstellen  für  Fleisch  s.  u.  Einlaß=  und  U.,  Fleisch

                                                                   V.

Verbrauchsabgabenermäßigungen.  Ausführungsbestimmungen
  zur  Verordnung  über  die  Regelung  der  V.  und
weitere  Erleichterungen  im  Brennereibetrieb  im  Betriebs
jahr  1916/17  396.

Verbrauchszucker  s.  u.  Zucker.

Vergällungsmittel  s.  a.  Gewerbeanstalten.

Versicherungsunternehmungen.  Beaufsichtigung  pc
vater  V.  durch  die  Landesbehörde  43.

Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigte
Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institut 61.

  

Verzeichnis  s.  u.  Militäranwärter.

Vogelfutter.  Bekanntmachung  über  V.  411.

Volkszählung.  Bekanntmachung  über  die  Bearbeitung  der  V
vom  1.  Dezember  1916  401.
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                                                                          W.                                                                                                IX

Warenumsatzstemp.el    Amtliche  Handausgabe  der  gesetzlichen
  Vorschriften  über  den  W.  529.

Warenumsatzstempelgesetz.      Ersatz  des  Schekstempels  und
Ausführungsbestimmungen  zum  W.  247.  "

—  Grundlage  zur Auslegung des W vom 26. Juni 1916 382                
Warenverzeichnis  zum  Zolltarif.  Änderungen  und  Ergänzungen
  des  W.  z.  Z.  160.
Web--,  Wirk=  und  Strickwaren.  Richtlinien  für  die  auf

Grund  der  Bekanntmachung  über  Preisbeschränkungen  bei
Verkäufen  von  W.,  W.=  u.  St.  errichteten  Schiedsgerichte  82.
—  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
W.-,  W.=  u.  Str.  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  172.
Wechselstempelabgabe.  Befreiung  von  der  W.  110.
Wirkwaren  s.  u.  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.
Wochenhilfe.  Nachweisung  der  von  knappschaftlichen    Krankenkassen
  verauslagten  Beträge  für  W.  während  des  Krieges  13.
—  Berichtigung  20.  .

                                                                  Z.

Zigaretten--Kontingentierungsordnung  227.
Zigarettenmengen.  Ermächtigung  zur  Festsetzung  der  zu
versteuernden  Z.  529.  1
Zigarettensteuer.  Anderung  der  Muster  zu  den  Z.-Ausführungsbestimmungen
  152.  
Zinsen.  Bekanntmachung  über  die  Höhe  der  dem  Gemeinvermögen
  bei  der  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
  gutzuschreibenden  Z.  und  über  die  Berechnung  des





Kapitalwerts  der  auf  Grund  des  Vierten  Buches  der
Reichsversicherungsordnung  festgesetzten  Renten  525.

Zoll=  und  Steuerstellen.  Veränderungen  in  dem  Stande
und  den  Befugnissen  der  Z.  u.  St.  32,  59,  106,  175,
219,  360.

Zucker.  Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker
  29,  44,  61.  -

—  Anzeige  der  Bestände  an  Rohzucker  30.

—  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Verbrauchszucker  74.  ·

—  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über
den  Verkehr  mit  Z.  im  Betriebsjahr  1916/17  303.

—  Berichtigung  zur  Ausführung  usw.  wie  vor  355.

Zuckerhaltige  Futtermittel.  Änderung  der  Anordnungen
zu  der  Bekanntmachung  über  z.  F.  2.

—  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  z.  F.  und  Zuschläge
dazu  19,  57,  97,  148.  ,

—  Ergänzung  der  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung
von  Einheitspreisen  für  z.  F.  und  Zuschläge  dazu  33.

—  Abänderung  der  Anordnungen  zu  der  Bekanntmachung  über
z.  F.  119.  .

—  Anordnungen  zu  der  Verordnung  über  z.  F.  vom  5.  Oktober
  1916  379.  -

Zündwarenmengen.  Festsetzung  der  ohne  Steuerzuschlag
herstellbaren  Z.  für  das  Betriebsjahr  1916/17  287.

Zusammenstellung.  Ergänzung  der  weiteren  Z.  der  zum
Sicherungsbereiche  der  Festungen  usw.  gehörenden  Bezirke. 161.
        <pb n="10" />
        X



                         Chronologische  übersicht  des  XIIV.  Jahrganges  1916.

 

      Datum
         der                                                                                                                         Nummer
Verordnungen,          Inhalt                                                                                           des          Seite           
Bekanntmachungen                                                                                                    Blattes  ·
         usw.                                                                                                                                                                    1915     
30.  Dezember  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten   1             3
         1916.
 1.  Januar  Änderung  der  Anordnungen  zu  der  Belanntmachung  über  zuckerhaltige                              Futtermittel
                                                                                                                                               1             2
 3.       "         Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung                                         über  die
                      Ein=  und  Durchfuhr  von  Erzeugnissen  feindlicher  Länder.      1             2
 7.        "        Nachweisung  der  von  knappschaftlichen    Krankenkassen                                                             verauslagten Beträge     
                      für  Wochenhilfe  während  des  Krieges                                              2         13
 9.         "       Änderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  .  .  .            2          17
10.        "      Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  das  Verbot  der  Ver—
                      wendung  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu                                               technischen Zwecken
                                                                                                                                               2          16
11.        "      Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  Öle                                                         und  Fette                                                                                                     2          16
12.         "    Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  66  des  Reichs-                                                                  Militärgesetzes                                                                                              4          26
19.        "    Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel                                                     und  Zuschläge dazu
                                                                                                                                              3          19
21.        "     Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener                                                            Mannschaften.                                                                                              4          23
25.        "     Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker  4    20
25.        "    Anzeige  der  Bestände  an  Rohzucker                                                4          20
27.        "    Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  vorbereiende                                                          Maßnahmen  zur  
                    Besteuerung  der  Kriegsgewinne                                                           4          27
29.        "    Abänderung  in  dem  „Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern                                                        usw.  im  Reichs-                     dienst
  vorbehaltenen  Stellen“  (Anlage  der  Anstellungsgrundsätze  für
                     Militäranwärter  ustv.  vom  20.  Juni  1907).                                      5          31
  4.  Februar  Umbuchung  von  vergällungspflichtigem  in  vergällungsfreien                                                    Branntwein.                                                                                                  6          34
  6.        "     Ergänzung  der  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von                                                    Einheitspreisen
                     für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu                    6          33
11.        "     Herabsetzung  der  Malz=  und  Gerstenkontingente  der                                                                  gewerblichen  Bierbrauereien
                    für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis  31.  Oktober  1916    7          40
18.        "     Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker    8  41
21.        "    Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch                                                    die  Landesbehörde
                                                                                                                                             8         43
29.        "  Ergänzung  der  Bekanntmachung  wegen  Anderung  der                                                                Ausführungsbestimmungen 
                  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ein=  und  Durchfuhr  von                                                  Erzeugnissen feindlicher Länder
                                                                                                                                             9         45
        <pb n="11" />
                                                                                                                                                                       XI

              

 

 

    

 

 

 

 

   Datum                                                                                                                            Nummer                       der
Verordnungen,         Inhalt                                                                                               des           Seite
Bekanntmachungen                                                                                                        Blattes  
      usw.
29.  Februar  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der                                                                      Bekanntmachung,  betreffend
                         Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung                                 9             46
  5.    März     Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Schokolade         10             47
  9.         "         Zusatz  zum  §  6  der  Prüfordnung  für  elektrische                                                                           Meßgerãte  über  die  Beglaubigung von Zählern
                                                                                                                                              12             48
11.         "         Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach    § 1243                                                                     Nr  1,  2  der  Reichs-Versicherungsordnung  
                                                                                                                                              11             53
12.         "         Änderung  der  Groß=  und  Kleinhandelspreise  für                                                                           Margarine  und    Speisefette                                                               11             54
14.         "         Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der                                                                       Bekanntmachung,  betreffend
                          Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung                              11            54
18.         "         Zulassung  von  Formen  von  Elektrizitätszählern  zur                                                                       Beglaubigung  duich  die Elektrischen Prüfämter
                                                                                                                                              14            63
21.         "         Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige                                                                           Futtermittel  und  Zuschiage dazu 
                                                                                                                                             12             57
23.          "        Ergänzung  der  Erläulerungen  zu  den  Grundsätzen  für                                                                 die  Besetzung  der
                          mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit                                                                             Militäranwärtern  und  Inhabern des Anstellungsscheins vom
                         20.  Juni  1907                                                                                       13              60
25.           "       Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von                                                                                   Verbrauchszucker                                                                                  13              61
  5.  April        Übertragung  von  Malzkontingenten                                               14              64
  6.      "            Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur                                                                                  Bekanntmachung bereffend  die
                          private  Schwefelwirtschaft                                                                 14             65
  6.      "             Anreihung  von  Formen  von  Elektrizitätszählern,  an                                                                       beglanbigungsfähige  Systeme                                                         17             97
  8.      "            Telegraphische  Anzeigepflicht  der  Bestände  von  Rohkaffee                                                         und  Tee                                                                                                 15             67
  8.       "           Zulassung  eines  Systems  von  Eleltrizitätszählern  zur                                                                     Beglaubigung  durch  die
                          Elektrischen  Prüfämter                                                                     17             97
11.       "          Rohfett-Übernahmepreise                                                                16             69
12.       "          Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über                                                                     den  Verkehr  mit  Verbrauchszucker
                                                                                                                                         17             74
13.       "         Richtlinien  für  die  auf  Grund  der  Bekannimachung.  über                                                          Preisbeschränkungen
                         bei  Verkäufen  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  errichteten                                                    Schiedsgerichte                                                                                    17             82
16.       "          Änderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900                 17             98
17.       "          Änderung  der  Bestimmungen  über  die  Produktionsstatistik                                                        der  bergbaulichen  
                         Betriebe  und  der  Bestimmungen  über  die  Produktionsstatistik                                                der  Kohlen-,
                         Eisen=  und  Hüttenindustrie                                                          17            99
19.        "         Bekanntmachung  über  Druckpapier                                           17            84
20.        "        Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige                                                                            Futtermittel  und Zuschläge dazu                                                      17            97
    
20.        "         Bekanntmachung  über  Mistbeetkartoffem                                 18         101
28.        "         Bekanntmachung  über  die  Preise  von  Stroh  und  Häksel    21     109
  2.  Mai           Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  den                                                                    Verkehr  mit  Knochen,
                         Rinderfüßen  und  Hornschläuchen                                               19        103
  6.    "             Befreiung  von  der  Wechselstempelabgabe                                21        110
20.    "             Änderungen  der  Bestimmungen  über  die  Beschaffenheit                                                            des  fur  Eisenschrottfrachtbriege zu verwendenden Papiers  
                                                                                                                                          22        114
20.     "             Abänderung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der                                                                     mittleren,  Kanzlei- und     
                          Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  usw.                    22        115

                                                                                                                                                  II*
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        XII

 

  

 

 



 

 

    Datum
       der                                                                                                                          Nummer
Verordnungen,      Inhalt                                                                                               des              Seite
Bekanntmachungen                                                                                                    Blattes
      usw.
23.  Mai           Auserkrafttreten  der  Verordnung  über  Malz                          22                114
25.    "               Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordunnng                                                        über  den  Verkehr
                           mit  Knochen,  Rinderfüßen  und  Hornschläuchen                 22                 114
26.     "             Bekanntmachung  über  die  Fristen  für  die  Ausbewahrung                                                          der  Kassenbücher  der Krankenkassen
                                                                                                                                           23                120
30.     "              Abänderung  der  Anordnunden  zu  der  Bekanntmachung                                                              über  zuckerhaltige 
                           Futtermittel                                                                                           23               119
15.  Juni           Tabaknachsteuer-Ordnung                                                                25               125
15.     "              Änderungen  der  Tabakzollordnung,  der  Tabaksteuerverordnung                                                 und  der  
                           Tabakvergütungsordnung                                                                 25               137
15.     "              Festsetzung  von  Enheitspreisen  für  zuckerhaltige                                                                            Futtermittel  und  Zuschläge  dazu
                                                                                                                                           25              148
16.     "               Ausführungsbestimmungen  zu  II  II  und  III  des  Gesetzes                                                           über  Erhöhung
                            der  Tabakabgaben                                                                            25              141
16.     "              Änderung  der  Muster  zu  den                                                                                                                Tabaksteuer-  Ausführungsbestimmungen                                    26              149
16.     "              Änderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses                                                                zum  Zolltarif                                                                                        26             160
17.      "             Änderung  der  Muster  zu  den  Zigarettensteuer-                                                                                Ausführungsbestimmungen                                                              26             152
19.      "             Ergänzung  der  weiteren  Zusammenstellung  der  zum                                                                    Sicherungsbereiche  der 
                           Festungen  ustw.  gehörigen  Bezirke                                            27             161
19.      "            Bekanntmachung  über  die  Speisekartoffelversorgung  im                                                              Frühjahr  und  Sommer 1916
                                                                                                                                            27             162
29.      "              Ausführungsbestimmungen  zu  Artikel  V  des  Gesetzes                                                                   über  Erhöhung  der
                            Tabakabgaben                                                                                     28            165
29.       "             Feststzung  des  Durchschnittabestandes  der  Brauereien                                                                 für  das  Vertriebsjahr 1916/1917  
                                                                                                                                            28            170
  1.  Juli              Aussetzung  der  Höchstpreise  für  Heu                                    29            171
  3.    "                 Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs                                                                        mit  Web-,  Wirk-  und  Strickwaren
                            für  die  bürgerliche  Bevölkerung                                               29            172
12.     "                Änderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900              31            189
12.    "                 Änderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  31            190
13.    "                Änderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum                                                                            Reichsstempelgesetze                                                                      30            177
17.    "                 Änderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900             31            191
21.    "                Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  das                                                                    Verbot  der  Verwendung
                             von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu                                                                  technischen  Zwecken                                                                     32            193
22.    "                 Durchführung  des  Verbots  der  Einfuhr  entbehrlicher                                                                    Gegenstände                                                                                     33            195
26.    "                Bekanntmachung  über  Druckpapier                                         33            196
27.    "                Übernahmepreise  für  gebrauchte  Säcke                                33            196
27.    "                 Ausführungsbestimmung   I  der  Reichs-Sackstelle,                                                                              Verkehr  mit  Säcken                                                                       34           199
27.    "                 Ausführungsbestimmung  II  der  Reichs-Sackstelle,                                                                              Regelung  des  Handels  mit
                             Säcken                                                                                                34           200
12.  August       Zulassung  von  Änderungen  von  Elektrizitätszählern                                                                        beglaubigungafähiger
                             Systeme                                                                                             37           218
16.       "              Ausführungsbestimmung  III  der  Reichs-  Sackstelle,                                                                          Änderung  des   §8  der
                             Ausführungsbestimmung  I  der  Reichs-Sackstelle               37           217
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                                                                                                                                                                      XIII

 

    

 

Datum                                                                                                                           Nummer
   der    
Verordnungen,          Inhalt                                                                                            des            Seite
Bekanntmachungen                                                                                                     Blattes
usw.
  4.  September  Geschäftsanweisung,  für  den  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das                                              Deutsche  Zeitungsgewerbe
                              beigegebenen  Ausschuß                                                                  39            221
  4.           "           Geschäftsanweisung  für  den  der  Kriegswirtschaftssstelle  für  das                                             n                                          Deutsche
                               Zeitungsgewerbe  beigegebenen  Beirat                                        39            226
  7.           "            Geschäftsordnung  für  die  Reichsstelle  für  Druchapier       39            225
  7.           "             Zigaretten-Kontingentierungsordnung                                            39            227
  8.           "             Ersatz  des  Scheckstempels  und  Ausführungsbestimmungen                                                        zum  Wareneinsatzstempelgesetze.
                                                                                                                                                40            247
  9.           "           Änderung  des  Musters  der  in  den  Ausführungsbestimmungen                                                 zum  Mannschaftsversorgungsgesetze  
                             vom  19.  Juni  1906  vorgeschriebenen  Quittungsbücher        41            276
11.           "          Änderungen  der  Muster  1  bis  3  für  die  Salzstatistik         41           271
13.           "           Lederersatz  für  Schuhwerk                                                              41           285
21.           "           Festsetzung  der  ohne  Steuerzuschlag  bestellbaren                                                                          Zündwarenmengen  für
                               das  Betriebsjahr  1916/17                                                                 42          287
23.           "           Änderungen  der  Bestimmungen  zur  Regelung  der  Abrechnungen                                            zwischen  der
                               Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen                                 43           299
27.           "           Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf                                                                      Nachbarposten                                                                                     43            299
27.           "           Neues  Verzeichnis  der  regelmäßigen  Untersuchungen                                                                    unterliegenden  und
                               amtlich  als  den  Anforderungen  der  Internationalen  Reblaus-                                                      Konvention
                               entsprechend  erklärten  Gartenbau-  oder  botanischen                                                                    Anlagen,  Schulen  und
                               Gärten                                                                                                     15           312
28.            "          Aiusführungsbestimmungen  des  Landesrats  zum  Gesetze                                                             über  die  Feststellung  .
                               von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete                                          43           289
28.            "          Bestimmungen,  betreffend  den  Reichskommissar  für                                                                      Übergangswirtschaft                                                                            43           297
28.            "          Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der                                                                                  Kartoffeltrocknerei  und  der
                               Kartoffelstärkefabrikation                                                                   44           301
28.            "          Weitere  Geltungsdauer  der  Ausnahmebestimmungen  des                                                            § 31  des  Gesellschaftsvertrages  .
                              der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft                           44           302
29.            "           Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über                                                              den  Verkehr  mit
                               Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17                                                  44           803
  5.  Oktober       Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen                                                zur  Verordnung
                              über  den  Verkehr  mit  Knochen,  Rinderfüßen  und                                                                        Hornschläuchen                                                                                    45           311
  9.       "                 Änderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900                 46           350
  9.       "                 Ausführungsbestimmung  IV  der  Reichs-  Sackstelle,                                                                         Regelung  des  Handels
                                mit  Säcken                                                                                          47           356
16.       "                 Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten                                                                               ermächtigter Krankenhäuse   
                                und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute                            47           361
19.       "                Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur                                                                                   Bekanntnmachung  betreffend
                                die  private  Schwefelwirtschaft,  vom  14.  November  1915  47         360
19.       "                 Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242                                                                   der  Reichsversicherungordnung
                                                                                                                                                 48         389
21.       "                 Anordnungen  zu  der  Verordnung  über  zuckerhaltige                                                                     Futtermittel  vom
                                5.  Oktober  1916                                                                                48         370
21.       "                 Vergällung  von  Branntwein  für  die  Herstellung  von                                                                     Lacken  und  Polituren                                                                       48         382
23.       "                 Grundsätze  zur  Auslegung  des  Warenumsatzstempelgesetzes                                                     vom  26.  Juni  1916                                                                           48         382
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        XIV

 

 

Datum      
   der                                                                                                                              Nummer
Verordnungen,     Inhalt                                                                                                des          Seite
Bekauntmachungen                                                                                                   Blattees
usw.
14.  November  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  die  Regelung  der                         "             Verbrauchsabgabenermäßigungen
                              und  weitere  Erleichterungen  im  Brennereibetrieb  im
                               Betriebsjahr  1916/17                                                                     50            896
14.          "             Bekanntmachung  zur  Ausführnng  des  §  518  Abs.  1  der                                                          Reichsversicherungsordnung    
                                                                                                                                            50            400
16.          "             Preisfestsetzung  für  das  Seefahrtsbuch                                  50            400
16.          "             Bekanntmachung  über  die  Bearbeitung  der  Volkszählung                                                            vom  1.  Dezember    1916                                                             51            401
17.          "             Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  die                                              Feststellung
                              von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete                                       50            400
18.          "             Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Verordnung  über                                                                    Futtermittel   vom
                               5.  Oktober  1916                                                                             51            403
21.          "             Einreihung  einer  Form  von  Elektrizitätszahlern  in  ein                                                                  beglaubigungsfähiges System
                                                                                                                                            53             527
22.          "             Bekanntmachung  über  Vogelfutter                                           52             411
25.          "            Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszahlern  zur                                                                    Beglaubigung  durch
                              die  Elektrischen  Prüfämter                                                         53             527
30.          "            Ausführungsbestimmungen zum  Besitzsteuergesetz  und                                                                  zum  Kriegssteuergesetz                                                                53             418
30.          "             Festsetzung  eines  Übernahmehöchstpreises  für                                                                                Ausputzgerste                                                                                   53             524
  3.  Dezember    Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener                                                             Mannschaften                                                                                   53             525
  4           "             Bekanntmachung  über  die  Höhe  der  dem  Gemeinvermögen                                                     bei  der  Invaliden=                                und
  Hinterbliebenenversicherung  gutzuschreibenden  Zinsen                                                         und  über  die
                                Berechnung  des  Kapitalwerts  der  auf  Grund  des  Vierten                                                           Buches  der
                                Reichsversicherungsordnung  festgesetzten  Renten              53            525
13.          "             Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der                                                                       Bekanntmachung  betreffend
                                Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung                      55           535
14.          "             Ermächtigung  zur  Festsetzung  der  zu  versteuernden                                                                     Zigarettenmengen                                                                           54           529
14.          "             Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum                                                                           Schlachtvieh  und  Fleischbeschaugesetze  
                                                                                                                                            54           532
14.          "             Ergänzung  der  Fleischbeschau-Zollordnung.                          54           532
14.          "             Änderung  der  Bestimmungen  über  die  Fleischbeschau-                                                               und  Schlachtungsstatistik                                                            54           532
14.          "             Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das                                                                         Zollinland  eingehende  Fleisch                                                   54           533
14.          "             Stempelzeichen  nachträglch  zugelassener  Untersuchungsstellen                                                   für  ausländisches
                                Fleisch                                                                                                54           533
14.           "            Rücklieferung  von  Ölkuchen                                                      55           536
14.           "            Bestimmungen  über  die  Verwendung  von  Mitteln  der                                                                 Betriebkrankenkassen  
                                der  Heeresverwaltung  zum  Besuche  von                                                                                           Versamnmbungen                                                                           55           537
18.           "            Ortslöhne                                                                                         55           538
20.           "             Erster  Nachtrag  zu  dem  Gesamtverzeichnisse  der                                                                         zur  Ausstellung  von  Militäranwärtern  
                                usw.  verpflichteten  Privateisenbahnen                                    55          538
21.           "             Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zum                                                                             Sußstoffgesetze  vom  7.  Jui 1902
                                                                                                                                            55          536

 

 

 

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        Dieser  Nummer  liegen  Titel  und  Inhalt  zum  Jahrgang  1915  bei.
                                                             - 1 -                                                       Zentralblatt



                                                         für  das

                                                   Deutsche  Reich.

                                                     Herausgegeben                                                                                                                                                          im

                                              Reichsamt  des  Innern.

    

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen  zum  Jahrespreise  von      8 M.

  

 

XIIV.  Jahrgang.                   Berlin, Freitag, den 7. Januar 1916.                                          Nr. 1

 

 

          

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung                                                                              Seite 1                   
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  1.  Heftes  des XXI. Bandes der "Erscheinung des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs.                                              Seite 1               
                  
                        

            

3.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung über die Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder    Seite 2            Änderung der Anordnung zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel  Seite 2             Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten                                                  Seite 3                                                                                                                                                                                  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem Reichsgebiete               Seite 11
            .

 

 

1.  Konfulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Hans  van  Kampen  zum
Konsul  in  San  Pedro  de  Macoris  (Dominikanische  Republik)  zu  ernennen  geruht.

 

2.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Das  erste  Heft  des  einundzwanzigsten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  Herausgegebenen
„Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von
L.  Friederichsen  K&amp;amp;  Co.  in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  3,29 M  zu  beziehen.  Die
Herausgabe  des  Sachregisters  zum  XX.  Bande  der  Entscheidungen  erfolgt  später.
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                                                 3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

                                                      Bekanntmachung,

betreffend  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  15.  November  1915  (Zentralblatt  für

das  Deutsche  Reich  S.  463)  wegen  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der

Bekanntmachung,  betreffend  Ein=  und  Durchfuhr  von  Erzeugnissen  feindlicher  Länder,
-  vom  12.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  93/94).

 

Die  nach  §  2  Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  15.  November  1915  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  463)  erforderliche  Bescheinigung  des  deutschen  Konsuls  wird  in  den  okkupierten
Gebieten  Belgiens  von  dem  Zivilkommissar,  in  dessen  Bezirk  der  Erzeugungsort  der  Ware  liegt,  erteilt.

Berlin,  den  3.  Januar  1916.

                                                          Der  Reichskanzler.
                                                         Im  Auftrage:  Müller.

 

                                                                 Änderung 

der  Anordnungen  vom  25.  September  1915  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
Nr.  42  S.  393)  zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September 1915)
    (Reichs-Gesetzbl.  S.  614).  Vom  1.  Jannar  1916.

 

§5  des  Artikel  I  der  Anordnungen  vom  25.  September  1915  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  Nr.  42  S.  393)  zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  614)  erhält  folgende  Fassung:

                                                                          § 5
Die  Vergütung  für  Melassekesselwagen  darf  3  M,  für  Melasseholzfässer  darf  5 Pf  .
und  für  Melasseeilenfäer  darf  20  Pf.  für  den  Tag  nicht  übersteigen  (§  12  Abs.2)
Für  Fässer,  die  nicht  binnen  einem  Monat  zurückgeliefert  sind,  darf  der  Verlade
auch Bezahlung mit 5 M für das Holzfaß und  mit  50 M  für  das  Eisenfaß  verlangen.
Die  Leihgebühr  fällt  in  diesem  Falle  fort.

Berlin,  den  1.  Januar  1916.
                                                             Der  Reichskanzler.
                                                             Im  Auftrage:  Jung.
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                                                                 —  3  —

                                                  Bekanntmachung
             über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten.  Vom  30.  Dezember  1915.

Auf  Grund  des  §  1  Abf.  2  der  Verordnung.  des  Bundesrats  über  die  Herstellung  von
Süßigkeiten  und  Schokolade  vom  16.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  821)  wird  folgendes  bestimmt:

                                                             § 1.
Die  Regelung  und  Überwachung  des  Verkehrs  mit  Zucker  zur  Verarbeitung  in  gewerblichen Betrieben,  in denen Süßigkeiten im Sinne der §§ 1 und 3 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915, sei es allein oder zusammen mit anderen
                              
                    Waren,  hergestellt  werden,  wird  einer
Zucker-Zuteilungsstelle  für  das  deutsche  Süßigkeitengewerbe  übertragen.  Diese  Zucker-Zuteilungsstelle
wird  unter  Aufsicht  des  Reichskanzlers  (Reichsamt  des  Innern)  von  der  Vereinigung  Deutscher
Zuckerwaren=  und  Schokoladefabrikanten  e.  V.  in  Würzburg  verwaltet.

                                                              § 2.

Unternehmer  gewerblicher  Betriebe,  in  denen  Süßigkeiten  hergestellt  werden  (Süßigkeiten-Hersteller),
  haben  der  Zucker-Zuteilungsstelle  in  Würzburg  bis  spätestens  15.  Januar  1916  unter  Benutzung
  der  als  Anlagen  I  und  II  beigefügten  Vordrucke  Erklärungen  abzugeben:  Anlage Ia  

1.  über  die  Zuckermengen,  die  sie  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis  30.  September  1915

verarbeitet  haben  oder  zur  Verfügung  hatten,  und  zwar  gesondert
a)  nach  der  Verarbeitung  zu  Süßigkeiten  im  Sinne  des  §  3  Abs.  2  der  Verordnung
vom  16.  Dezember  1915,  
b)  nach  der  Verarbeitung  zu  anderen  Waren,
c)  nach  den  Zuckermengen,  die  sie  nicht  verarbeitet  oder  über  die  sie  in  anderer  Weise
verfügt  haben  (z.  B.  im  Handel);    

2.  über  die  Zuckermengen,  über  die  sie  am  1.  Januar  1916  in  ihrem  Gewerbetriebe  verfügten.

Mangels  ausreichender  Aufzeichnungen  über  die  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis
30.  September  1915  im  Besitze  gewesenen  und  verarbeiteten  Zuckermengen  und  über  deren  Ausscheidung
nach  den  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Verwendungsarten  sind  Schätzungen  zulässig.  Gleiches  gilt,
sofern  der  Betrieb  am  1.  Oktober  1914  noch  nicht  bestanden  oder  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914
bis  zum  30.  September  1915  Unterbrechungen  erfahren  hat.

                                                                   § 3.

  Die  Zucker-Zuteilungsstelle  hat  die  nach  §  2  abgegebenen  Erklärungen  der  Süßigkeiten-Hersteller
  zu  prüfen  oder  durch  von  ihr  beauftragte  Sachverständige  prüfen  zu  lassen.  Sie  ist  befugt,
beim  Fehlen  der  Erklärungen  selbst  Schätzungen  vorzunehmen.    

Die  Zucker-Zuteilungsstelle  setzt  danach  die  Zuckermengen  fest,  welche  die  Süßigkeiten-Hersteller
gemäß  §  1  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  Dezember  1915  im  Jahre  1916  zu  Süßigkeiten  verarbeiten
  dürfen  (Zuckeranteil).  Die  Zucker-Zuteilungsstelle  kann  bei  nachgewiesenen,  unverschuldeten
und  ausnahmsweisen  Betriebsstörungen  während  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis  30.  September  1915
eine  entsprechende  Erhöhung  des  Zuckeranteils  vornehmen.  Sie  kann  die  Zuteilung  von  der  Erfüllung
bestimmter  Vorschriften  über  die  Verwendung  abhängig  machen.

Gegen  die  Festsetzungen  der  Zucker-Zuteilungsstelle  ist  Beschwerde  an  einen  Beschwerdeausschuß
  zulässig.  Der  Beschwerdeausschuß  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  Vertreter  des  Vorsitzenden,
  zwei  Vertretern  der  Vereinigung  Deutscher  Zuckerwaren=  und  Schokoladefabrikanten  e.  V.  in
Würzburg  und  je  einem  Vertreter  des  Verbandes  Deutscher  Schokoladefabrikanten  in  Dresden  und  des
Verbandes  Deutscher  Keksfabrikanten  in  Berlin.  Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  vorbehalten.

Die  Entscheidung  des  Beschwerdeausschusses  ist  endgültig.

                                                                     § 4.
    Die  Süßigkeiten-Hersteller  dürfen  vom  1.  Januar  1916  ab  Zucker  für  ihre  Betriebe,  und  zwar
nicht  bloß  zur  Verarbeitung  zu  Süßigkeiten,  sondern  auch  zur  Verarbeitung  zu  anderen  Waren  oder
                                                                                                                                               1*
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                                                                       —  4  —

zu  anderen  Zwecken  (Handel),  sei  es  käuflich  oder  zur  Verarbeitung  gegen  Lohn  usw.,  nur  beziehen,

wenn  sie  gleichzeitig  den  Abgebern  der  Zuckermengen  die  von  der  Zucker-Zuteilungsstelle  auf  Antrag
Anlage  III  nach  Muster  der  Anlage  lII  auszufertigenden  Bezugsscheine  über  die  jeweils  zu  übernehmenden  Zuckermengen aushändigen.
     

Abgeber  von  Zuckermengen  dürfen  Zucker  an  Süßigkeiten-Hersteller  nur  gegen  Aushändigung
der  Bezugsscheine  über  die  abzugebenden  Zuckermengen  liefern;  sie  haben  den  Empfang  der  Bezugsscheine
  innerhalb  einer  Woche  nach  Ubergabe  der  Zuckermengen  unter  Benutzung  des  vom  Zuckerbezugsschein
  abgetrennten  Vordrucks  mittels  eingeschriebenen  Briefes  an  die  Zucker-Zuteilungsstelle anzuzeigen.


Die  Zuckerbezugsscheine  sind  nur  für  die  darin  benannten  Süßigkeiten-Hersteller  zur  Benutzung gültig.
  Übertragungen  der  Zuckerbezugsscheine  an  andere  sind  verboten.

Die  Abgeber  von  Zucker  haben  die  von  den  Sußigkeiten-Herstellern  übergebenen  Zuckerbezugsscheine
  aufzubewahren  und  auf  Verlangen  der  Zucker-Zuteilungsstelle  oder  den  nach  §  4  der
Verordnung  vom  16.  Dezember  1915  befugten  Beamten  der  Polizei  und  beauftragten  Sachverständigen
zur  Einsicht  vorzulegen.

                                                                     § 5.

Von  den  am  1.  Januar  1916  zum  Gewerbebetriebe  der  Süßigkeiten-Hersteller  verfügbaren  und
von  diesem  Tage  ab  dazu  übernommenen  Zuckermengen  dürfen  zur  Herstellung  von  Süßigkeiten  nur
jene  Mengen  verarbeitet  werden,  welche  dem  Zuckeranteil  des  Süßigkeiten-Herstellers  entsprechen.

Über  den  Bezug  und  die  Verwendung  von  Zuckermengen  haben  die  Süßigkeiten-Hersteller

    unter  Benutzung  des  als  Anlage  IV  gegebenen  Musters  Buch  zu  führen,  woraus  außer  dem  Bezuge
  des  Zuckers  ersichtlich    sein  muß,
1.  welche  Zuckermengen  sie  in  ihren  Betrieben  vom  1.  Januar  1916  an  zu                         Süßigkeiten verarbeitet haben;
  
  2.  welche  Zuckermengen  sie  in  ihren  Betrieben  vom  1.  Januar  1916  an  zu                         anderen Waren verarbeitet haben;
    
3.  wailche  Zuckermengen  sie  nicht  verarbeitet  oder  unverarbeitet  an  andere                         abgegeben haben; 

4.  welche  Mengen  von  Süßigkeiten  und  anderen  Waren  sie  hergestellt  haben.

      Die  Sußigkeiten-Hersteller  haben  diese  Bücher  sowie  ihre  sonstigen                                     Geschäftsaufzeichnungen  auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle oder den
          Beamten  der  Polizei  und   beauftragten  Sachverständigen
        zur  Einsicht  vorzulegen,  ferner  die  im  §  4  der  Verordnung  vom                                        16.  Dezember  1915  bestimmte  Auskunft zu geben.

    
                                                                   §  6.

Die  Ausfertigung  der  Zucker-Zuteilungsscheine  erfolgt  nur  gegen  eine  gleichzeitig  mit  dem
Antrag  auf  Ausfertigung  an  die  Zucker-Zuteilungsstelle  zu  entrichtende  Gebühr  von  10  Pf  für  jeden zuzuteilenden Doppelzentner Zucker. 

    
Die  Gebühr  wird  zur  Deckung  der  Kosten  der  Zucker-  Zuteilungsstelle  nach  näherer   Weisung des Reichskanzlers verwendet.

    
                                                                   § 7
Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  8  Nr.  4  der  Bundesratsverordnung  vom  16.Dezember  1915.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  821)  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis zu drei Monaten bestraft.
    

Berlin,  den  30.  Dezember  1915.
                                                      Der  Reichskanzler.
                                      Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.
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                                                           - 5 -                                                                                Anlage  I.
Vor  Ausfüllung  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.  


          Erklärung  über  die  Verarbeitung  von  Zucker  zu  Süßigkeiten
          in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis  30.  September  1915.

Einzusenden  bis  längstens  15.  Januar  1916  an  die  Zucker-Zuteilungsstelle  für  das  Deutsche Süßwaren-Gewerbe in Würzburg.
    

                                                   Erklärung
des                                                                                 (Name  bzw.  Firma)
der
in                                                                                     (Wohn=  bzw.  Betriebsort)
                                                                                         (Straße  und  Nummer)
Vom  1.  Oktober  1914  bis  30.  September  1915*  wurden  von mir/uns  
1.  zu  Süßigkeiten  verarbeitt                            ...   Doppelzentner  Zucker:
2.  zu  anderen  Waren  verarbeitt                   ...  Dodppelzentner  Zucker;

3.  außerdem  besessen,  jedoch  nicht  verarbeitet  bzw.  unverarbeitet  abgegeben
                                                                                   ...   Doppelzentner  Zucker.

Besondere  Bemerkungen:


Vorstehende Angaben entsprechen den  vorhandenen  Ausschreibungen**).                               Ich/wir  versichere(n) hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben.
gewissenhaften  Schätzungen.
                      
..                                   (Ort) ,den                                         1916.

                    (Stempelabdruck  der  Firma.)

 

    

                                                                                                   (Unterschrift.)

*  Süßigkeiten-Hersteller,  welche  während  dieser  Zeit  ihre  Betriebe  nur  teilweise  oder  noch  nicht  führten,  haben
unter  entsprechender  Anderung  der  Zeitangaben  ihre  Erklärungen  abzugeben.
**Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.  





 

                               Erläuterung  zur  Ausfüllung  der  Erklärung                                              

1.    Zur  Erklärung  verpflichtet  ist,  wer  Süßigkeiten  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  Degember 1915 herstellt.
  2.  Als  Süßigkeiten  gelten  Zuckerwaren  jeder  Art,  insbesondere  Bonbons,  Dragees,  Pralinees,  Fondants,  Marzipansachen,
  Christbaumzuckersachen,  Osterzuckersachen;  es  fallen  darunter  auch  Fruchtpasten,  Geleefrüchte,  kandierte  Früchte,
überzuckerte  Mandeln  und  Nußkerne,  Schaumzuckerwaren,  Gummizuckerwaren,  Waren  aus  Marzipan  und  Marzipanersatz,
Waren  aus  Schokolade  mit  Überzug,  mit  Bestreuung  oder  mit  Füllung  von  zuckerhaltigen  Massen,  Likören  oder  Früchten  u.  dgl.
Kakaofett                                                                                                                                                      3.  Als  „andere  Waren"“  im  Sinne  der  Nr.  2  der  Erklärung  gelten  u.  a.  Schokolade,  auch  unter  Zusatz  von
  Fett,  Kakaobutter,  Gewürzstoffen,  Nußkernen,  Mandeln  u.  dgl.  (jedoch  nicht  mit  Uberzug,  Bestreuung  oder  Füllung  von
zuckerhaltigen  Massen,  Likören  oder  Früchten  usw.),  ferner  Obst=  und  Früchtekonserven  ((edoch  nicht  kandierte  Früchte  und
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                                                                        —  6  —

überzuckerte  Mandeln,  Nußkerne  u.  dgl.),  Marzipan-,  Makronen=  und  Nugat-Rohmassen  und  deren  Ersatzmassen,  Lakritzenwaren,
  Kunsthonig,  Hustensirups,  Keks,  Waffeln,  Honig=  und  Lebkuchen  sowie  sonstige  Gebäcke  und  Kuchen  u.  dgl.

4.  Als  außerdem  in  Besitz  gewesene  Zuckermengen,  die  jedoch  nicht  verarbeitet  wurden  bzw.  unverarbeitet  abgegeben
  wurden,  gelten  insbesondere  die  während  des  Normaljahrs  lediglich  gehandelten  Zuckermengen.

5.  Mangels  ausreichender  Aufschreibungen  über  die  im  Normaljahr  besessenen  und  verarbeiteten  Zuckermengen
und  über  deren  Ausscheidung  nach  den  Verwendungsarten  sind  Schätzungen  zulässig;  doch  ist  die  Vornahme  von  Schätzungen
ausdrücklich  anzugeben.  Süßigkeiten-Hersteller,  welche  während  des  Normaljahrs  ihre  Betriebe  nur  teilweise  oder  noch
nicht  führten,  haben  unter  entsprechender  Änderung  der  Zeitangabe  die  Ergebnisse  ihrer  Aufschreibungen  oder  Schätzungen
zu  erklären.  

6.  Als  besondere  Bemerkungen  sind  zulässig  Angaben  über  nachweisbare  und  ausnahmsweise  unverschuldete
Betriebsstörungen  im  Normaljahr  u.  dgl.  ·

7. Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen sind befugt,
in  die  Räume  der  Betriebe,  die  von  den  Vorschriften  der  §§  1  und  2  betroffen  werden,  jederzeit  einzutreten,  daselbst  Besichtigungen
  vorzunehmen,  Geschäftsaufzeichnungen  einzusehen  und  nach  ihrer  Auswahl  Proben  zur  Untersuchung  gegen
Empfangsbestätigung  zu  entnehmen.

Die  Unternehmer  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  den  Beamten
  der  Polizei  und  den  Sachverständigen  Auskunft  über  das  Verfahren  bei  Herstellung  der  Erzeugnisse,  über  die  zur
Verarbeitung  gelangenden  Stoffe,  insbesondere  auch  über  deren  Menge  und  Herkunft  zu  erteilen.

8.  Die  zuständige  Behörde  kann  Betriebe  schließen,  deren  Unternehmer  oder  Leiter  sich  in  Befolgung  der  Pflichten
unzuverlässig  zeigen,  die  ihnen  durch  die  Verordnung  des  Bundesrats  vom  16.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  821)
oder  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  auferlegt  sind.

Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Über  die  Beschwerde  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde
endgültig.  Die  Beschwerde  bewirkt  keinen  Aufschub.  ·

9.  Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  8  Nr.  4  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  821)  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
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                                                                                 - 7 -                                                                       Anlage  II.

Vor  Ausfüllung  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.  

       Erklärung  über  verfügbare  Zuchermengen  um  1.  Januar  1916
                                    zur  Büßigkeiten-erstellung.

                                                   Erklärung
des/der                                                                                                (Name  bzw.  Firma)
in                                                                                                         (Wohn=  bzw.  Betriebsort)
                                                                                                              (Straße  und  Nummer).
1.  Mit  Beginn  des  1.  Januar  1916  verfügte(n)  ich/wir  in  meinem/unseren  Gesamtbetrieb  über                  Doppelzentner Zucker.
    
2.  Ich/wir habe(n)  vom  1.  Januar  1916  ab  bis  heute  weitere  Verfügung  erlangt  über
                  Doppelzentner  Zucker.
Ich/wir  versichere(n)  hiermit,  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  gemacht  zu  haben.

 

............................................  (Ort),  den                                            1916.
                                    (Stempelabdruck  der  Firma.)

                                                                                                      (Unterschrift)



               Erläuterung  zur  Ausfüllung  der  Erklärung.

1.  Zur  Erklärung  verpflichtet  ist,  wer  Süßigkeiten  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  Dezember
1915  herstellt.  1

2.  Als  Süßigkeiten  gelten  Zuckerwaren  jeder  Art,  insbesondere  Bonbons,  Dragees,  Pralinees,  Fondants,  Marzipansachen,
  Christbaumzuckersachen,  Osterzuckersachen;  es  fallen  darunter  auch  Fruchtpasten,  Geleefrüchte,  kandierte  Früchte,  überzuckerte
  Mandeln  und  Nußkerne,  Schaumzuckerwaren,  Gummizuckerwaren,  Waren  aus  Marzipan  und  Marzipan-Ersatz,
Waren  aus  Schokolade  mit  Überzug,  Bestreuung  oder  Füllung  von  zuckerhaltigen  Massen,  Likören  oder  Früchten  u.  dgl.

3.  In  der  Erklärung  sind  nicht  nur  die  Zuckermengen  anzugeben,  die  zur  Verarbeitung  zu  Süßigkeiten  im

Sinne  von  Ziffer  2  bestimmt  sind,  sondern  auch  alle  Zuckermengen,  die  im  gleichen  Betriebe  zur  Verarbeitung  zu  anderen
Waren  oder  zum  Handel  usw.  verfügbar  sind.  Alss  andere  Waren,  die  außer  Süßigkeiten  in  den  Betrieben  hergestellt
werden,  gelten  u.  a.  auch  Schokolade,  auch  unter  Zusatz  von  Kakaofett,  Kakaobutter,  Gewürzstoffen,  Nußkernen,  Mandeln
u.  dgl.,  ferner  Obst=  und  Früchtekonserven,  Marzipan-,  Makronen=  und  Nugat-Rohmassen  und  deren  Ersatzmassen,  Lakritzenwaren,
  Kunsthonig,  Hustensirups,  Keks,  Waffeln,  Honig=  und  Lebkuchen  sowie  sonstige  Gebäcke  und  Kuchen  u.  dgl.

4.  Diie  Erklärung  erstreckt  sich  auf  alle  Zuckermengen,  über  welche  die  Verfügung  zum  Betrieb  erlangt  wurde,
gleichgültig,  ob  der  Versügungsberechtigte  die  Zuckermengen  käuflich  oder  sonstwie,  z.  B.  zur  Verarbeitung  gegen  Lohn,
erhielt,  ferner  auch  gleichgültig,  ob  die  Zuckermengen  innerhalb  oder  außerhalb  des  Betriebs  lagern.  ·
5.  Außer  den  am  1.  Januar  1916  verfügbaren  Zuckermengen  sind  auch  die  von  diesem  Tage  au  bis  zur  Er—
klärungsabgabe  bezogenen  Zuckermengen  besonders  (unter  Ziffer  2  der  Erklärung)  anzugeben,  weil  diese  Mengen,  soweit
sie  zu  Süßigkeiten  verarbeitet  werden,  bereits  unter  den  Zuckeranteil  des  Süßigkeiten-Herstellers  fallen.
66.  Die  Beamten  der  Polizei  und  die  von  der  zuständigen  Behörde  beauftragten  Sachverständigen  sind  befugt,
in  die  Räume  der  Betriebe,  die  von  den  Vorschriften  der  §§  1  und  2  betroffen  werden,  jederzeit  einzutreten,  daselbst
Besichtigungen  vorzunehmen,  Geschäftsaufzeichnungen  einzusehen  und  nach  ihrer  Auswahl  Proben  zur  Untersuchung  gegen
Empfangsbestätigung  zu  entnehmen.  ·

Die  Unternehmer  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  den  Beamten

  der  Polizei  und  den  Sachverständigen  Auskunft  über  das  Verfahren  bei  Herstellung  der  Erzeugnisse,  über  die  zur
Verarbeitung  gelangenden  Stoffe,  insbesondere  auch  über  deren  Menge  und  Herkunft  zu  erteilen.  «
sp·  7.  Die  zuständige  Behörde  kann  Betriebe  schließen,  deren  Unternehmer  oder  Leiter  sich  in  Befolgung  der
Pflichten  unnlzuverlässig  zeigen,  die  ihnen  durch  die  Verordnung  des  Bundesrats  vom  16.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  821)  oder  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  auferlegt  find.

dault;  Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Über  die  Beschwerde  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde
endgültig.  Die  Beschwerde  bewirkt  keinen  Aufschub.
Gesetzbl  8.  Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  8  Nr.  4  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  Dezember  1915  (Reichsetzbl.

  S.  821)  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
        <pb n="22" />
                                                                                                                                                        Anlage  III.

 

Nr.
                  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Zucher-  Bezugscheins.

An  die  Zucker-Zuteilungsstelle  für  das  Deutsche  Süßigkeiten-Gewerbe  in  Würzburg.


 

Der/Sie  Unterzeichneteln  beantragt(en)  die  Ausfertigung  eines  Zucker-Bezugscheins  über
................   Doppelzentner Zuckerwelche, welche   von                                   (Name oder Firma        des Abgebers)


 

    in meinen/unseren  Betrieben  übernommen  werden  sollen.

Die  Gebühr  von  10  Pf.  für  jeden  Doppelzentner  Zucker  wird  gleichzeitig  mit  Postanweisung
oder  Postscheck    an  die  Zucker-Zuteilungsstelle  in  Würzburg  abgesandt.

                            (Ort),  den                                  1916.
        (Firmenstempel)                                                             (Unterschrift)    
                              (Durchlocht  zum  Abtrennen)  
Nr.
                                                  Zucker-Bezugschein  
             An
                                                                in  

Auf  Ihren  Antrag  vom                    1916  erhalten  Sie  hiermit  diesen  Bezugschein  über
................   Doppelzentner Zucker, welchen Sie von                               (Name des Abgebers)
in...............·..·....·...........  beziehen  wollen.  Dieser  Bezugschein  nebst  anhängender  Bestätigung  ist  dem  Abgeber

des  Zuckers  bei  Abforderung  der  Zuckermengen  auszuhändigen;  der  Bezugschein  ist  vom  Abgeber  des
Zuckers  aufzubewahren,  die  anhängende  Bestätigung  an  die  Zucker  -Zuteilungsstelle  vom  Abgeber  des
Zuckers  zu  senden.

Würzburg,  den                        1916.
                        Zucker-Zuteilungsstelle  für  das  Deutsche  Süßigkeiten-Gewerbe.                             
          ( Stempel)                                                                       (Unterschrift)
  
Nr............................                                                                                                                                            

                          Bestätigung  über  Empfang  des  Zucker-Bezugscheins.
(Abgetrennt  innerhalb  einer  Woche  nach  Übergabe  der  Zuckermenge  vom  Abgeber  des  Zuckers
mit  eingeschriebenem  Briefe  einzusenden:
An  die  Zucker-Zuteilungsstelle  für  das  Deutsche  Süßigkeiten-Gewerbe  in  Würzburg.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Dezember  1915  zeigt  Unterfertigter an, daß
    

                                       in                                       am                                          1916

    (Name  bzw.  Firma-  des  Beziehers)
.....................  Doppelzentner  Zucker  von  mir/uns  bezogen  hat.
                                      (Ort),  den                              1916.

    (Firmenstempel.)                                                                  (Unterschrift.)
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                                                                                                                                        Anlage  IV.
 Zucker-Bezugs-  und  Verwendungsbuch  für.
           Zuckerbezug                                                       Verwendung  des  Zuckers
                                                                                            a.                     b.             c.
Lfd  ·                                                        Menge          zur                   zur           zum
Nr.           am:      von:                              in       Herstellung     Herstellung  Weiter-  Gesamt-            (Datum)
  (Lieferfirma)            Doppel=    von                   anderen    verkauf  menge
                                                                 zentner  Süßigkeiten        Waren        usw.
                                                                                     Doppel-          Doppel-     Doppel-  Doppel-                                                                                     zentner
           zentner     zentner  zentner
               1916
             Jan.  1.  Vorrat  aus
                                   1913
1
2
3
4
usw.
                                                                                                                                    Zu  Anlage  IV.


                     (Weitere  Spalten  zum  Zucker-Bezugs=  und  Verwendungsbuche.)

 

 

 

                                                       Hergestellte  Waren

 

                    a.                             b.                             c.                                 d. 

    
         Süßigkeiten     Waren  anderer  Art  Gesamtmenge       Bemerkungen
     Doppelzentner          Doppelzentner     Doppelzentner

 

 

 

 

                    Erläuterung  zum  Zucker-Bezugs=  und  Verwendungsbuche.

1.  Zur  Führung  des  Zucker-Bezugs=  und  Verwendungsbuchs  ist  nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers

vom  30.  Dezember  1915  verpflichtet,  wer  Süßigkeiten  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  Dezember  1915 herstellt.
  2.  Als  Süßigkeiten  gelten  Zuckerwaren  jeder  Art,  insbesondere  Bonbons,  Dragees,  Pralinees,  Fondants,
Marzipansachen,  Christbaumzuckersachen,  Osterzuckersachen;  es  fallen  darunter  auch  Fruchtpasten,  Geleefrüchte,  kandierte
Früchte,  überzuckerte  Mandeln  und  Nußkerne,  Schaumzuckerwaren,  Gummizuckerwaren,  Waren  aus  Marzipan  und  Marzipanersatz,
  Waren  aus  Schokolade  mit  Überzug,  Bestreuung  oder  Füllung  von  zuckerhaltigen  Massen,  Likören  oder  Früchten  u.  dgl.
  3.  Sowohl  die  Zuckerbezüge  als  die  Zuckerverwendungen  im  Betriebe  sind  in  zeitlicher  Folge  unter  laufender Nummer
  in  das  Buch  einzutragen;  an  die  Spitze  der  Bezugsspalte  ist  der  Vorrat  an  Zuckermengen,  die  am  1.  Januar 1916

zur  Verfügung  standen,  einzutragen.

                                                                                                                                                                2
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                                                                       —  10  —

  

4.  Unter  „Verwendung  des  Zuckers“  sind  in  Spalte  a  Zuckermengen  einzutragen,  die  zur  Herstellung  von
Süßigkeiten  (im  Sinne  von  obiger  Ziffer  2)  verwendet  wurden.“  

5.  Unter  „Verwendung  des  Zuckers“  sind  in  Spalte  b  Zuckermengen  einzutragen,  die  zur  Herstellung  von  anderen
Waren  verarbeitet  wurden.  Als  andere  Waren  gelten  u.  a.  Schokolade,  auch  unter  Zusatz  von  Kakaofett,  Kakaobutter,
Gewürzstoffen,  Nußkernen,  Mandeln  u.  dgl.  jedoch  nicht  mit  Überzug,  Bestreuung  oder  Füllung  von  zuckerhaltigen  Massen,
Likören  oder  Früchten  usw.,  ferner  Obst=  und  Früchtekonserven,  jedoch  nicht  kandierte  Früchte  und  überzuckerte  Mandeln,
Nußkerne  u.  dgl.),  Marzipan-,  Makronen=  und  Nugat-Rohmassen  und  deren  Ersatzmassen,  Lakritzenwaren,  Kunsthonig,  Hustensirups,
  Keks,  Waffeln,  Honig=  und  Lebkuchen,  sowie  sonstige  Gebäcke  und  Kuchen  u.  dgl.  

6.  Unter  „Verwendung  des  Zuckers“  sind  in  Spalte  c  Zuckermengen  einzutragen,  die  nicht  verarbeitet,  sondern
gehandelt  (weiterverkauft)  werden.      

  7.  Die  Beamten  der  Polizei  und  die  von  der  zuständigen  Behörde  beauftragten  Sachverständigen  sind  befugt,
in  die  Räume  der  Betriebe,  die  von  den  Vorschriften  der  §§  1  und  2  betroffen  werden,  jederzeit  einzutreten,  daselbst  Besichtigungen
  vorzunehmen,  Geschäftsaufzeichnungen  einzusehen  und  nach  ihrer  Auswahl  Proben  zur  Untersuchung  gegen
Empfangsbestätigung  zu  entnehmen.    

Die  Unternehmer  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  den  Beamten
  der  Polizei  und  den  Sachverständigen  Auskunft  über  das  Verfahren  bei  Herstellung  der  Erzeugnisse,  über  die  zur
Verarbeitung  gelangenden  Stoffe,  insbesondere  auch  über  deren  Menge  und  Herkunft,  zu  erteilen.

8.  Die  zuständige  Behörde  kann  Betriebe  schließen,  deren  Unternehmer  oder  Leiter  sich  in  Befolgung  der
Pflichten  unzuverlässig  zeigen,  die  ihnen  durch  die  Verordnung  des  Bundesrats  vom  16.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  821)  oder  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  auferlegt  sind.

Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Über  die  Beschwerde  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde
endgültig.  Die  Beschwerde  bewirkt  keinen  Aufschub.  

9.  Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  8  Nr.  4  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  821)  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
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                                                                 - 11 -                                                 4.

  Polizeiwesen.

             Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

  
   Name  und  Stand    Alter  und  Heimat                 Behörde, welche die        Datum
*                                                                            Grund     Ausweisung                          des                       *                                                                                der      beschlossen hat.
*        der Ausgewiese                                   Bestrafung                                     Ausweisungs-
                                                                                                                                     beschlusses

1          2                                       3                       4                       5                                 6                                                                                                                                                                                                        * laufende Nr.
                                     a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Matthias  Maier,  geboren  am  13.  Februar  1884  zu schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Sächsische  3.  November
Kaufmann,  Kuhn,  Bezirk  Murau,  Steiermark,  elf  Fällen  (4  Jahre  Kreishauptmannschaft  1915.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster=  Zuchthaus,  laut  Er=  Dresden,
reichischer  Staatsangehöriger,  kenntnis  vom  27.  Februar
  1912),
2  Johann  Müller,  geboren  am  14.  Juli  1869  zu  Alt-schwerer  Diebstahl  im  Königlich  Baherisches  4.  August
Tagelöhner,  pocher,  Bezirk  Tachau,  Böhmen,  Rückfall  in  2  Fällen  Bezirksamt  Donau--  1915.
Hehlerei,  Führung  wörth,

österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

 

verbotener  Waffen
und  Angabe  eines
falschen  Namens
(6  Jahre  Zuchthaus
und  2  Wochen  Haft,
laut  Erkenntnis  vom
30.  Oktober  1909),

 

 

        b)  Auf  Grund  des  §  181  a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3  Eugen  Moor,
Tagelöhner,

angehöriger,

geboren  am  23.  Januar  1886  zu  Mül=  Zuhälterei  (6  Monate  Kaiserlicher
hausen,  Elsaß,  schweizer  ischer  Staats-Gefängnis,  laut  Er=  präsident  zu  Colmar,

kenntnis  vom  23.
Juni  1915),

                                 c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

4  Leonhard  Seitz,
Kaufmann,
Plan,  Böhmen,  österreichischer  Staats-



angehöriger,

geboren  am  11.  Mai  1865  zu  Worms,  Landstreichen
ortsangehörig  zu  Dreihacken,  Bezirk  Betteln,

 

Bezirks-25.  September

1915.

und Herzoglich  Sächsisches  November

Staatsministerium,  Ab-  1915.
teilung  des  Innern,  zu

Meiningen,
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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
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                                                                        - 13 -                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Zentralblatt

                                                             für  das

                                                       Deutsche  Reich.

                                                      Herausgegeben

                                                                  im

                                                   Reichsamt  des  Innern.



 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von      8 M.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XIIV.  Jahrgang.           Berlin,  Freitag,  den  14.  Januar  1916.                                  Nr.  2.
Inhalt:  1.  Versicherungswesen:  Nachweisung  der  von                
knappschaftlichen  Krankenkassen  verauslagten  Beträge      
für  Wochenhilfe  während  des  Krieges.                                                                  Seite  13  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Verordnung
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende          
Dezember  1918.                                                                                                                          14
3.  Handels-  und  Gewerbewesen:  Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken                                                                                                                                  Seite 16             4.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Anderung  der  Post-
                ordnung  vom  20.  März  1900                                                                               17

 

 



                                              1.  Versicherungs  wesen.

                                                     Bekanntmachung
lüber  die  Nachweisung  der  von  knappschaftlichen  Krankenkassen  verauslagten  Beträge
für  Wochenhilfe  während  des  Krieges.

 

  Gemäß §5 Abs.4 der  Bekanntmachung  vom  3.  Dezember  1914,  betreffend  Wochenhilfe
während  des  Krieges,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  492)  wird  über  die  Nachweisung  der  von  knappschaftlichen
Krankenkassen  verauslagten  Beträge  folgendes  bestimmt:

                                                                 § 1.

Die  nach  §  1  der  Bekanntmachung  vom  3.  Dezember  1914  über  die  Nachweisung,
Verrechnung  und  Zahlung  der  von  den  Krankenkassen  verauslagten  Beträge  für  Wochenhilfe
  während  des  Krieges  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  609)  von  knappschaftlichen
  Krankenkassen  geführten  Nachweisungen  sind  dem  Reichs-Versicherungsamt  einzureichen,
das  für  den  Wohnsitz  der  Wöchnerin  zuständig  ist.

                                                                 § 2.
  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmen,  daß  die  knappschaftlichen  Krankenkassen
  die  Nachweisungen  dem  Versicherungsamt  einreichen,  in  dessen  Bezirk  der  Sitz  der
Kasse  liegt.
Berlin,  den  7.  Januar  1916.

 

                                                 Der  Reichskanzler.
                                               Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="28" />
                                                                     - 11 -                                                                                                                                                                                                                                              4. B a                                    Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Dezember  1915  nach  den  im                             Reichsan;

          Passiva.









                                                                                                                                      (Die  Beträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver-.
2  Sonstige  bindr
  Bezeichnun  O"Ü  "  täglich  lich-  "
7  6  9  g  Grund-  Ne  Noteu=  Gegen  Un  Gegen  fällige  Gegen  teiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  "
*  der  serve-  30.  Nob.  Igedeckte  30.  Nov.  V  30.  Nov.  i3  30.  Nov.  30.  Nov.  der  30.  Nob.
m  kapital  umlauf  er-  mi  Passiva  *i
2  Banken  fonds  1915  Noten  1915  Féindlich=  1915.  Kündi=  1915  1915Passivra  19153
-  --  keiten  gungs-8
  frift
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  111213  14  15  16
1  Reichsbanl  180  000  80  söoss  917  9224  918  510|3  149  669—+  300  594/2  359  012|—  771  166  —  —  370  626+  76  307  9908  110  41  h
2  Baherische  Notenbank  7500)  37500  679381—  337  33  434|—  226  5  686  +  30—  —  3578—  5090  88  452—  E
f
3  Sächstsche  Bank  zu  Dresdsen30000  7  500  32431—  50801  13210  211131  208514  29556  20701  853  3038—  176114  621|—  1  u%
U
4  Württembergische  Notenban  000174  5239791218  7977+—  1  705  29099  5896  272|+  170  1  937/+—  152  66  032—+—.  7  "#
5  Badische  Bank  9000  2250  185xT7  787  8  327—  1  nr.  9860—  1959  —  —  870  1  618  162  4127+  205
«
Zusammen  .  .  235  500|  95  795|7  060  817/K  915  186  197/X+279  *  424  608—  78227820  973+  153/]  380  797/+  76  207|10  218  490  1

Zu  Spalte  5:

                                                                   Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu

20  %  =  1933  824000

50  =  874  166  000
100  =  3%  44  oO
500  —  300  3  000
1  000  —  1  4  OO00

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  8),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="29" />
                                                                         - 15 -                                                                                                     wesen.                                                                                                                                                                                  

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1915.

auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


                                                                                                                                                      Aktiva.

9

S

en  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Wechsel!  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe,  Geger
Mo  -  —
Meia  30.  Nov.  lassen-  80.  Nov.  J  anderer  30.  Nov.  und  30.  Nob.  Lonmibard  30.  Nov.  JEffelten  80.  Nov.  —  30.  Nov.  der  30.  Nov.  s
bestand  1915  scheine  1916  Banten  1815  JScheckts  1915  1015  1915  va  115  uivaf  11168
P  4—

9
-  20  21  2  327  .  24  25  26  2  28  29  30  31  32323  3  684
2477  258  4696|1  287  865/-P  619  244  3130—  6024  1  „  12  939—  2809  51  375|+  16  691272  229+—  266009  908  110KT  1  765  9821
29  464  2  001  364—  56  4676  1382  41  554—  267  5  456—  285  2  640  —  175  4298|—  96  88  452—  6242

I  .

21  5#—  70  798.—  307  20  2641|+  16  410  31  5041—  2  493  22549—  9694  —  510  6003—  4432  114  621—  1  006  3
5876M  15305  5  21.  2181  601]  15133|  273  517—  13262  .  44006674864
6469—  1  334—  38  3  417  +  2270  14  002  4  1  6622°—  179  2267—  155  8  164—  875  41  275  2  0638685

2547  646—  2641|1  289  #%#  618  l  37308/+  1382065  906838|/+  1  130  393  62  6009—  96644%1  1  773  736
        <pb n="30" />
                                                                —  16  —

                              3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

                                                 Bekanntmachung,
betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  das  Verbot  der  Verwendung
von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom        6.  Januar  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  3).

Auf  Grund  des  §  3  der  Bekanntmachung  über  das  Verbot  der  Verwendung  von  pflanzlichen
und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom  6.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)
wird  folgendes  bestimmt:
                                                                § 1.

Der  Reichskanzler  stellt  monatlich  die  Mengen  und  Arten  pflanzlicher  und  tierischer  Ole  und
Fette  fest,  deren  Verarbeitung  oder  sonstige  Verwendung  zur  Herstellung  von  Seife  oder  Leder  jeder Art gestattet wird.
      ·

Die  Verteilung  dieser  Mengen  auf  die  einzelnen  Betriebe  erfolgt  durch  den  Kriegsausschuß
für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette,  Berlin  W  8,  Französische  Str.  65,  und  zwar  hinsichtlich  der
Leder  herstellenden  Betriebe  durch  Vermittlung   der   Kriegsleder-Aktiengesellschaft,  Berlin  W  8,  Behrenstraße
  46,  und  hinsichtlich  der  Seifenfabriken  durch  Vermittelung  der  Kriegsabrechnungsstelle  der  Seifenund
  Stearinfabriken,  Berlin  W  8,  Französische  Str.  65.

Anträge  sind  unter  Angabe  der  vorhandenen  Bestände  an  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und
Fetten  an  die  genannten  Vermittelungsstellen  zu  richten.

                                                                 § 2                                                                                               Bis  zum  31.  Januar  1916  ist  zur  Herstellung  von  Leder  jeder  Art  die  Verarbeitung  oder
sonstige  Verwendung  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten,  zur  Herstellung  von  Seife  die
Verarbeitung  von  Palmöl,  Sulfuröl,  Abfallöl,  Ölsatz  und  Trauen  mit  Ausnahme  von  Dampfmedizinaltran,
  Waltrau  O  1  und  2  allgemein  gestattet.

Berlin,  den  10.  Januar  1916.

                                                       Der  Reichskanzler.
                                                     Im  Auftrage:  Müller.

 

                                                         Bestimmungen
zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Ole  und  Fette  vom                     8.  November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735). Vom 11. Januar 1916. 

Auf  Grund  des  §  4  Abs.  1  und  des  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Ole
und  Fette  vom  8.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  735)  wird  folgendes  bestimmt:

                                                                  I.

Verlangt  der  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  gemäß  §  4  Abs.  1  der
Verordnung  des  Bundesrats  über  Ole  und  Fette  vom  8.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  735)  die
Überlassung  und  Verladung  von  Olen  und  Fetten,  so  hat  die  Verladung  an  die  vom  Kriegsausschuß
bezeichneten  Läger  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  des  Kriegsausschusses  und  unter  vorheriger  oder
gleichzeitiger    Übersendung  der  Rechnungen,  der  Verfügungsscheine  und  sonstigen  Urkunden  an  ihn
zu  erfolgen.

Auf  Verlangen  des  Kriegsausschusses  ist  die  Beschaffenheit  der  Ware  durch  Entnahme  von
Proben  festzustellen.
        <pb n="31" />
                                                                        —  17  —

                                                                       II.
Die  Vergütung,  die  der  Verpflichtete  nach  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über
Öle  und  Fette  vom  8.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  735)  für  die  Aufbewahrung  und  pflegliche
Behandlung  vom  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  zu  erhalten  hat,  wird  auf  0,10 M  für  jede  angefungene
  Woche  und  für  je  100    Rohgewicht  feftgesett.  Die  pflegliche  Behandlung  schließt  die  notwendige
  Verböttcherung  ein.  -

                                                                       III.
Die  nach  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Öle  und  Fette  vom     8.  November 1915
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  735)  zu  treffenden  Feststellungen  über  den  Zustand  der  Öle  und  Fette  im
Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  haben  zu  enthalten:
1.  die  Feststellung  des  Zustandes  der  Verpackung,

2.  die  Feststellung  der  Beschaffenheit  der  Ware  durch  Entnahme  von  Proben.  Dabei  ist  in
den  Fällen,  in  denen  der  Kriegsausschuß  nach  Artikel  I  die  Feststellung  der  Beschaffenheit
der  Ware  durch  Entnahme  von  Proben  bereits  früher  verlangt  hatte,  besonders  festzustellen,
  ob  die  zuerst  festgestellte  Beschaffenheit  der  Ware  eine  Änderung  erfahren  hat,
und  eine  etwaige  Änderung  dem  Kriegsausschuß  unverzüglich  anzuzeigen.

                                                                          IV.  
Die Entnahme von Proben hat in Mengen von je ein Viertel kg zu erfolgen, daß sie dem Durchschnittsinhalt
  des  Fasses  entsprechen.  Kommen  für  einen  Posten  mehrere  Fässer  in  Betracht,  so  kann
von  jedem  Fasse  eine  Probe  in  der  gleichen  Weise  verlangt  werden.  
Die  Proben  sind  unter  Bezeichnung  der  Ware  und  des  Postens  mit  der  dem  Kriegsausschuß
mitgeteilten  näheren  Bezeichnung  zu  versehen,  zu  versiegeln  und  aufzubewahren.  Die  Proben  sind
dem  Kriegsausschuß  auf  Verlangen  einzusenden.

Berlin,  den  11.  Januar  1916.

  
                                                               Der  Reichskanzler.
                                                Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.

 

                                               4.  Post=  und  Telegraphenwesen.

                                                               Bekanntmachung,
betreffend  Änderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.  Vom  9.  Januar  1916.


Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotest,

vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats

vom  6.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  2),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.  

1.  Im  §  18a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:
  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Ostpreußen  in  den  Regierungsbezirken
Allenstein  und  Gumbinnen  sowie  in  den  Kreisen  Gerdauen  und  Memel  zahlbar  sind,  oder

mit  solchen  in  anderen  Teilen  Ostpreußens  oder  im  Stadtkreis  Danzig  zahlbaren  gezogenen
Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  einem  der  bezeich-
        <pb n="32" />
        neten  Teile  Ostpreußens  (Regierungsbezirke  Allenstein  und  Gumbinnen,  Kreise  Gerdauen
und  Memel)  liegt,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
28.  Januar  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Januar  1916;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Jannar  1916  oder  später  eintritt,
  am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,  werden  erst  an
folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
28.  April  1916  eingetreten  ist,
am  1.  Mai  1916;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  April  1916  oder  später  eintritt,
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  nach  den
obigen  Vorschriften  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß  ein  davon  betroffener
Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage
des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der
Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk
„Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.
Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch
die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen
Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird
hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag
des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der
ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom  .  .  .  .  .  .  .  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen
zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels
bewirft.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel
nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch
mur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung
  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der
Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Januar  oder  1.  Mai  1916  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere
vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  9.  Januar  1916.

                                                                Der  Reichskanzler.
                                                             In  Vertretung:  Kraetke.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verkag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="33" />
                                                                   —  19  —

                                                          Zentralblatt

                                                             für  das

                                                       Deutsche  Reich.

                                                        Herausgegeben

    

                                                 Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  berziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreife  von     8 M.  

XIIV. Jahrgang                          Berlin, Freitag, den 21. Januar 1916.                       Nr.  3.

 

          

               



 

 

 

 

 

 



 

Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Stellenwechsel im Vorstand der Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise                                                                 Seite 19               Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige Futtermittel und Zuschlläge dazu.    19                                                                                                                                                                                       2.  Versicherungswesen:  Berichtigung  zu  der  Bekannt-

            machung  über  die  Nachweisung  der  von  knappschaftlichen

      Krankenkassen  verauslagten  Beträge  für  Wochenhilfe
während  des  Krieges.                                                                                                     Seite 20

                                                                                                                                                                        3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  des

          Reichsgebiete                                                                                                                    21

 

 

                                          1. Handels=  und  Gewerbewesen.

 

An  Stelle  des  Geheimen  Ober-Regierungsrats  und  vortragenden  Rats  im  Reichsamt  des  Innern
Dr.  Jung  ist  der  Präsident  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amts  Delbrück  nebenamtlich  zum  geschäftsführenden
  Vorstandsmitgliede  der  Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise  ernannt  worden.

 

 

                                                        Bekanntmachung,

betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu,
                                                    vom  19.  Januar  1916.

 

Auf  Grund  des  §  8  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom         25.  September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) bestimme ich: 
          

                                                                    § 1.

Für  die  Abgabe  zuckerhaltiger  Futtermittel  durch  die  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte
  G.  m.  b.  H.  gelten  bei  Bestellungen  auf  pünktliche  Lieferung  vom                    20.  Januar  1916  bis
19.  März  1916  einschließlich  die  nachstehenden  Einheitspreise    für  je  50  kg:

                        Rohzucker-Erstprodukt.  ...                                            ...ohne Sack    12,50 M
                                                                                                                           mit Sack    18,00 M.
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        Rohzucker-Nachprodukt..  ....    ................................................................ohne  Sack  11,50 M  
              "     ......................................................................................................mit       "     12,00 "
Trockenschnitzel  .................................................................................      ohne        "     8,00 "
               "                ..................................................................................         mit        "     9,75 "
Zuckerschnitzel  nach  dem  Steffen`schen    Brühverahren  .......... ohne        "      9,50 "  
                "               ........................................................................................  mit         "  11,25 "
Melassetrokenschnipsel.....................................................................        ohne         "     8,00 "  .
               "                .......................................................................................... mit          "    9,75 "
Getrocknete  Rüben  .................................................................................ohne          "  10,00 "  
               "                 ..........................................................................................mit          "  11,50 "
Häckselmelasse  mit  mindestens  33  %  Zucker........................        ohne         "     5,55 "
                "                "                ".              "              "   .....................................mit         "      6,25 "
               "                "                "            35  %  Zucker  .............................ohne         "     5,95 "
                "                "                "               "              "   .................................... mit          "     6,70 "
                "                "                "             40  %  Zucker ...............................ohne           "     6,50 "          
                "                "                "               "              "    ................................... mit           "    7,85 "  
Torfmelasse           "                "             35  %  Zucker  ........................... .ohne         "    4,00 "   
                "                "                 "               "             "      ................................. .mit          "    5,10 "      
                "                "                "             37  ½  %  Zucker......................  ohne          "    4,55 "  
                "                "                 "                      "             "    ...........................   mit           "    5,85 "
Kartoffelpulvermelasse  mit  mindestens  30 %  Zucker.................      ohne          "  5,80 "
                "                           "                "               "             "   .......................    mit           "    6,,45 "
                "                           "                "             33 %      "    ......................   ohne          "    6,25 "
                "                           "                "                "            "   ....................        mit           "   6,95 "  
Rohmelasse  ohne  Füllmasse  .......................................................................................  4,00 "
                                                                     §  2.

Bei  Lieferung  frei  Empfangsstelle  des  Empfängers  ist  für  bare  Auslagen  und  Transportkosten
  ein    Zuschlag  zulässig  von  18  M  für  die  Tonne  bei  Ladungen  von  mindestens  10  Tonnen  und
von  27 M  für  die  Tonne  bei  Ladungen  von  weniger  als  10,  aber  mindestens  5  Tonnen.

            Berlin,  den  19.  Januar  1916.

                                                            Der  Reichskanzler.
                                                           Im  Auftrage:  Kautz.

 

                                                        2.  Versicherungswesen.

 

                                                              Berichtigung  .

 

In  Nr.  2  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom  14.  Januar  1916  muß  es  auf  S.  13
im  §  1  vorletzte  Zeile  statt  „Reichs-Versicherungsamt“  lauten:  „Versicherungsamt"“.
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                                                                            - 21 -                                                            3.

  Polizeiwesen.

                        Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat      Grund     Behörde,  welche  die  Datum               *                                                                                     der                                                        der
                                                                                                      Ausweisung  
                                                                               Bestrafung                                        Ausweisungs-                
  der  Ausgewiesenen                                            beschlossen  hat        beschluß

1                 2                                     3                         4                        5                             6
                                      a)  Auf  Grund  des  8§  39  des  Strafgesetzbuchs.

1 Joseph  Fränken=  geboren  am  27.  Januar  1863  zu  Gnigl,  schwerer  Diebstahl               Königlich  Bayerisches  12.  Juli  1915.

berger,  Zimmer=  Bezirk  Salzburg,  Österreich,  öster- (9  Jahre  Zuchthaus,  Bezirksamt  onau„

geselle,  reichischer  Staatsangehöriger,  laut  Erkenntnis  vom  wörth,

Johannes  Lanz,
Tagelöhner,

 

George  Cilloffski,
Arbeiter,

Josef  Alfred  Haubner,
  Arbeiter,

Klara  Ossin,
Fabrikarbeiterin,

Franz  Tobias,
Tagelöhner,

 

 

 

geboren  am  21.  Mai  1891  zu  Lörrach-Stetten,

  Baden,  ortsangehörig  zu
Huttwil,  Kanton  Bern,  Schweiz,
schweizerischer  Staatsangehöriger,

 

12.  Oktober  1887),

mehrfacher,  teils
schwerer,  teils  einfacher
  Diebstahl,
Diebstahlsversuch,

Bedrohung,  Unterschlagung,
  Urkundenfälschung,
  Sachbeschädigung,
  Hausfriedensbruch,

  Körperverletzung

  und
Hehlerei  (5  Jahre
2  Monate  70  Tage
Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  5.  Februar
  1910),

 

Großherzoglich  Badischer

  Landeskommissär

zu  Karlsruhe,

22.  Dezember
915.

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  22.  März  18977zu  New-Westminster,
  Kanada,  russischer  oder
kanadischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  29.  Juli  1891  zu  Tachau,
Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  21.  Mai  1877  zu  Kempten,
Bahern,  österreichische  Staatsangehörige,


geboren  am  3.  Januar  1854  zu  Borownitz,
  Bezirk  Neustadtl,  Mähren,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

Vergehen  gegen  die
Meldepflicht,.
vergehen,  Landstreichen
  und  Betteln,
Betteln,

Diebstahl  im  Rückfall
und  Gewerbsunzucht,

Landstreichen  und
verbotenes  Waffentragen,


 

 

Paß-R

Königlich  Preußischer
egierungspräsident  zu
Osnabrück,

Königlich  Sächsische
Kreishauptmannschaft
Zwickau,

Stadtmagistrat  Kempten,
  Bayern,

Königlich  Baherisches
Bezirksamt  Griesbach,

 

25.  November
1915.

5.  November
1915.

22.  Dezember
1915.

14.

Dezember
1915

 

Die  Ausweisung  des  Johann  Pietschmann  (Zentralblatt  für  1894  S.  463  Nr.  12)  ist  zurückgenommen  worden.

 

                                                                                                                                                            4
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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
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                                                               —  23  —

                                                     Zentralblatt

                                                        für  das

                                                  Deutsche  Reich.

                                                  Herausgegeben

                                                              im

                                             Reichsamt des Innern.  

Zu  bezkiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  M.

XIIV.  Jahrgang.

 

 

 

XIIV. Jahrgang              Berlin,  Freitag,  den  28.  Januar  1916.                       Nr.  4.

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Unterstützung von Familien in den Dienst                     eingetretener Mannschaften.                                                                                                    Seite 23       Bestimmungen zur Ausführung des § 66 des Reichs-Militärgesetzes                                          26   2. Zoll- und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende                        Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne                                                                         27   3. Handels- und Gewerbewesen: Wiederholung der Anzeige der Bestände von                                     Verbrauchszucker                                                                                                                                 29       Anzeige der Bestände an Rohzucker                                                                                                 30                                                                                                                                                                                     
                            
              
          
              -  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszuckker  29
    Anzeige  der  Bestände  an  Rohzuckdker  30

 

 

 

                                         1.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

                                                       Bekanntmachung,

betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften.
                                                    Vom  21.  Januar  1916.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  zur  Ergänzung  des
Gesetzes  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften  vom
28.  Februar  1888

____________      (Familienunterstützungsgesetz),  folgende  Verordnung  erlassen:                       4       August 1914

                                                                  § 1.

Unterstützungen  nach  dem  Familienunterstützungsgesetz  und  den  Vorschriften  dieser  Verordnung
erhalten  im  Falle  der  Bedürftigkeit  außer  den  Familien  der  im  §.1  des  Gesetzes  aufgeführten  Mannschaften
  die  Familien:  -

a)  der  Mannschaften,  die  sich  in  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  aktiven  Dienstpflicht  befinden,
b)  der  Freiwilligen  auf  Kriegsdauer  (Kriegsfreiwilligen,  §  98,  2  der  Wehrordnung),
c)  der  Reichsangehörigen,  die  an  der  Rückkehr  aus  dem  Ausland  infolge  feindlicher
Maßnahmen  verhindert  oder  vom  Feinde  verschleppt  worden  sind.
                                                                                                                                                                 5
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                                                                     - 24 -                                                                                                                                                                      § 2.
Auf  die  nach  §  1  des  Familienunterstützungsgesetzes  und  §  1  dieser  Verordnung  zu  gewährenden
Unterstützungen  haben  außer  den  im  §  2  des  Familienunterstützungsgesetzes  bezeichneten  Personen
  Anspruch:

a)   elternlose  Enkel,

b)  Stiefeltern,  Stiefgeschwister,  Stiefkinder,

c)  die  schuldlos  geschiedene  Ehefrau,  der  nach  §  1578  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der
Ehemann  den  Unterhalt  zu  gewähren  verpflichtet  ist,

d)  uneheliche,  mit  in  die  Ehe  gebrachte  Kinder  der  Ehefrau,  auch  wenn  der  Ehemann
nicht  der  Vater  ist,

e)  Pflegeeltern  und  Pflegekinder.

Elternlose  Enkel  über  15  Jahre  sowie  die  im  Abfs.  1  unter  b,  d  und  e  aufgeführten  Personen
haben  den  Anspruch  indessen  nur,  wenn  sie  von  dem  Eingetretenen  unterhalten  wurden  oder  das  Unterhaltungsbedürfnis
  erst  nach  erfolgtem  Diensteintritt  hervorgetreten  ist.  

Anspruch  auf  Unterstützung  nach  Abs.  1e  besteht  nur,  wenn  das  Pflegeverhältnis  bereits  vor
Beginn  des  gegenwärtigen  Krieges  bestanden  hat  und  kein  Entgelt  gezahlt  wird.  Der  Anspruch  ruht,
solange  den  hiernach  Berechtigten  ein  Anspruch  auf  Grund  anderer  Bestimmungen  des  Familienunterstützungsgesetzes
  oder  dieser  Verordnung  zusteht.

                                                                      § 3.  
Bedürftigkeit  gemäß  §  1  des  Familienunterstützungsgesetzes  und  §  1  dieser  Verordnung  ist
anzunehmen  und  wenigstens  der  Mindestsatz  zu  zahlen,  wenn  nach  der  letzten  Steuerveranlagung  das
Einkommen  des  in  den  Dienst  Eingetretenen  und  seiner  Familie  ·

                  in den Orten der Tarifklasse E 1000od M oder weniger,
                  in den Orten der Tarifklassen C und D  1200 M oder weniger
                  in den Orten der Tarifklassen A und B  1500 M oder weniger                      

 

 

beträgt.  

Sind  die  tatsächlichen  Einnahmen  der  Unterstützungsberechtigten  gegenüber  der  Steuerveranlagung
wesentlich  niedriger  oder  höher  oder  besteht  keine  Steuerveranlagung,  so  hat  der  Lieferungsverband
das  Jahreseinkommen  selbständig  festzustellen.  Dies  gilt  nach  näherer  Bestimmnng  der  Landeszentralbehörden
  auch  für  die  Bundesstaaten,  in  denen  Einkommensteuer  nicht  erhoben  wird:  Elsaß-Lothringen
gilt  in  dieser  Hinsicht  als  Bundesstaat.
-  Ein  Anspruch  besteht  in  der  Regel  nicht,  wenn  der  in  den  Dienst  Eingetretene  mit  seiner
Familie  am  Einkommen  keinen  Ausfall  erleidet,  oder  wenn  sonstige  Tatsachen  die  Annahme  rechtfertigen,
  daß  eine  Unterstützung  nicht  benötigt  wird.

                                                                       § 4.
Die  der  Ehefrau  zustehenden  Mindestbeträge  werden  auf  monatlich  16  M,  die  den  sonstigen
Berechtigten  zustehenden  Mindestbeträge  auf  monatlich  7,60  M  festgesetzt.  ·
Die  Verpflichtung  des  Lieferungsverbandes,  im  Falle  des  Bedarfs  über  die  Mindestsätze  hinaus
das  Erforderliche  zu  gewähren,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

                                                                       § 5.

Als  gewöhnlicher  Aufenthalt  (§  4  des  Familienunterstützungsgesetzes)  solcher  Personen,  die  sich
bei  Beginn  ihres  Unterstützungsanspruchs  in  Anstaltspflege  (Irren-,  Blindenanstalten,  Krankenhäusern  usw.)
oder  in  Familienpflege  befinden,  gilt  der  Ort,  an  dem  der  Berechtigte  vor  seiner  Einlieferung  in  die
Anstalt  oder  Familie  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt  hat.

Als  gewöhnlicher  Aufenthalt  unehelicher,  in  öffentlichen  oder  privaten  Anstalten  geborener
Kinder  gilt  der  Ort,  an  dem  die  Mutter  vor  ihrem  Eintritt  in  die  Anstalt  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt
  hatte.  Ist  die  Mutter  ein  Fürsorgezögling,  so  ist  der  Lieferungsverband  verpflichtet,  aus  dessen
Bezirk  ihre  Uberweisung  in  Fürsorgeerziehung  erfolgt  ist.
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                                                                      —  25  —

                                                                    § 6.

Wechseln  die  Unterstützungsberechtigten  ihren  Aufenthalt,  so  ist  die  Unterstützung  in  der  bisherigen
  Höhe  auch  an  dem  neuen  Aufenthaltsorte  weiter  zu  gewähren,  soweit  die  Verhältnisse  des
neuen  Aufenthaltsorts  dies  erfordern.  Stellt  sich  bei  der  Prüfung  der  persönlichen  und  örtlichen
Verhältnisse  heraus,  daß  die  Unterstützung  an  dem  neuen  Aufenthaltsorte  nicht  ausreicht,  so  ist  die Unterstützung
  angemessen  zu  erhöhen,  sofern  der  Aufenthalt  aus  berechtigten  und  dringenden  Gründen
gewechselt  ist.

Würde  ein  Anspruch  auf  Unterstützung  erst  durch  den  Zuzug  in  einen  Ort  mit  höherer  Tarifklasse
  begründet  (§  3),  so  ist  eine  Unterstützung  nur  zu  gewähren,  wenn  der  Zuzug  aus  berechtigten
und  dringenden  Gründen  erfolgt  ist.

                                                                     §  7.

Die  Aufsichtsbehörden  über  den  Lieferungsverband  können  Anweisungen  erlassen,  insbesondere
auch  in  geeigneten  Fällen  die  Zahlung  der  Familienunterstützung  anordnen.  Sie  können  diese  Befugnis,
  unbeschadet  ihres  Rechtes,  sie  jederzeit  selbst  auszuüben,  auf  die  gesetzliche  Vertretung  der  Lieferungsverbände
  übertragen,  wenn  innerhalb  der  Lieferungsverbände  besondere  Kommissionen  über  die
Unterstützungsanträge  Beschluß  fassen.  

In  Bundesstaaten,  in  denen  von  der  Bildung  besonderer  Lieferungsverbände  abgesehen  worden
ist,  wird  durch  die  Landeszentralbehörde  bestimmt,  welche  Dienststellen  als  Aufsichtsbehörden  anzusehen
  sind.

                                                                    § 8.

Ist  die  Unterstützungspflicht  zwischen  verschiedenen  Lieferungsverbänden  streitig,  so  ist  zur  vorläufigen
  Unterstützung  vorbehaltlich  des  Rückgriffs  auf  den  nach  §  4  des  Familienunterstützungsgesetzes
und  des  §  5  dieser  Verordnung  verpflichteten  Lieferungsverband  und  bis  zu  dessen  Eintreten  der
Lieferungsverband  verpflichtet,  in  dessen  Bezirke  sich  der  Unterstützungsberechtigte  zur  Zeit  der  Stellung
des  Antrags  aufhielt.    

Streitigkeiten  zwischen  Lieferungsverbänden  über  die  Frage  der  Zuständigkeit  zur  Gewährung
der  Familienunterstützung  nach  §  4  des  Familienunterstützungsgesetzes  und  des        §  5  dieser  Verordnung
werden,  soweit  es  sich  um  Lieferungsverbände  desselben  Bundesstaats  handelt,  von  der  Landeszentralbehörde,
  soweit  Lieferungsverbände  verschiedener  Bundesstaaten  in  Betracht  kommen,  im
Wege  des  Schriftwechsels  zwischen  den  Zentralbehörden  dieser  Bundesstaaten  und,  wenn  eine Einigung
  nicht  zustandekommt,  nach  Artikel  76  der  Reichsverfassung  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs
entschieden.

 

                                                                                     §  9.
Diie  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  30.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  629)  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  der  in  den  Dienst  Eingetretene  infolge  einer  Verwundung  oder  Krankheit
  in  den  Genuß  von  Militärversorgungsgebührnissen  tritt.

                                                                                    § 10.
.  Ein  Anspruch  auf  Unterstützung  steht  den  Familien  der  im  §  1  unter  c  bezeichneten  Personen
nicht  zu,  sofern  diese  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  dauernd  unfähig  zum  Dienste  im  Heere  und

in  der  Marine  sind.

                                                                                    §  11.

Die  Bestimmungen  der  §§  1,  2,  3,  5,  6  treten  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1916  in  Kraft.
Soweit  sie  indessen  einen  Anspruch  auf  Unterstützung  feststellen,  der  bereits  durch  Verwaltungsanordnung
  zuerkannt  worden  ist,  oder  soweit  eine  solche  im  Sinne  des  §  5  bereits  vorliegt,  gilt
als  Tag  des  Inkrafttretens  der  in  den  Verwaltungsanordnungen  bezeichnete  Tag  oder,  wenn  ein
solcher  nicht  bezeichnet  ist,  der  erste  Tag  des  auf  das  Datum  der  Verwaltungsanordnung  folgenden
Monats.

                                                                                                                                           5*
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                                                                           - 26 -                                                                                                 Die  Bestimmungen  des  §  4  treten  mit  Wirkung  vom  1.  November  1915,  die  der  §§  7,  8  mit
Wirkung  vom  2.  August  1914,  die  des  §  9  mit  Wirkung  vom  20.  Oktober  1915,  die  des  §  10  mit
Wirkung  vom  1.  November  1914  rückwirkend  in  Kraft.  ·

Den  Zeitpunkt,  mit  dem  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  außer  Kraft  treten,  bestimmt  der
Reichskanzler.

               Berlin,  den  21.  Januar  1916.

                                        Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
                                                                Delbrück.

 

Auf  Ihren  Bericht  vom  10.  Januar  1916  will  Ich  die  anliegenden  Bestimmungen  zur  Ausführung  des
§  66  des  Reichs-Militärgesetzes  hinsichtlich  der  im  Mobilmachungsfalle  zum  Militärdienst  einberufenen
Reichsbeamten  genehmigen.

               Großes  Hauptquartier,  den  12.  Januar  1916.
                                                         gez.  Wilhelm  J.  R.

 

                                                                                                                                       ggez.  Delbrück.
An  den  Reichskanzler.

 

                                                            Bestimmungen
zur  Ausführung  des  §  66  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  und                6.  Mai  1880
                                            hinsichtlich  der  Reichsbeamten.



Zur  Ausführung  des  §  66  a.  a.  O.  wird  folgendes  festgesetzt:

Nachdem  durch  die  Bestimmungen  über  Neuregelung  der  Kriegsbesoldung  der
Beamten  usw.  vom  1.  November  1915  (Armee-Verordnungsblatt  Nr.  50  S.  511  ff.)  die
Besoldungen  der  oberen  Beamten  in  mobilen  Stellen  neu  festgesetzt  sind,  wird  bestimmt,
daß  da,  wo  nunmehr  auch  bei  ihnen  die  Besoldung  in  Gehalt,  Wohnungsgeldzuschuß
und  Feldzulage  besteht,  Gehalt  und  Wohnungsgeldzuschuß  als  reiner  Betrag  der  Kriegsbesoldung
  zu  erachten  ist.  Gehalt  und  Wohnungsgeldzuschuß  sind  daher,  vorbehaltlich  des
unter  1  Ziffer  3  Abs.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  8.  Mai  1888  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  169)  festgesetzten  Mindesteinkommens  von  3  600 M,    voll  anzurechnen,
die  Feldzulage  dagegen  nicht.
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                                                                                     - 27 -                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          2.  Zoll=  und  Steuerwesen.



                                                                 Bekanntmachung.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  Januar  1916  beschlossen,  den  nachstehend
abgedruckten  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung
der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  837)  die  Zustimmung  zu  erteilen.

         Berlin,  den  27.  Januar  1916.
                                                                 Der  Reichskanzler.
                                                        In  Vertretung:    Helfferich.

 

                                                       Ausführungsbestimmungen
zum  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne
vom  24.  Dezember  1915.

  

                                                                              §  1.

Soweit  andere  juristische  Personen  des  bürgerlichen  Rechtes  als  die  im  §  1  des  Gesetzes
bezeichneten  eine  auf  Erwerb  gerichtete  Tätigkeit  ausüben,  bestimmt  der  Bundesrat,  ob  und  in  welchem
Umfang  die  Vorschriften  des  Gesetzes  auf  sie  auszudehnen  sind.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  teilen  dem  Reichskanzler  mit,  für  welche  juristische  Personen
in  ihrem  Verwaltungsbereiche  die  Ausdehnung  der  Vorschriften  des  Gesetzes  in  Betracht  kommt.

                                                                               §  2.

Die  in  §§  1  und  6  des  Gesetzes  bezeichneten  Gesellschaften  sowie  die  durch  den  Bundesrat
ihnen  gleichgestellten  juristischen  Personen  haben  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse  nebst  den
Gewinn=  und  Verlustrechnungen  der  Friedensgeschäftsjahre  (§  5  des  Gesetzes)  und  der  Kriegsgeschäftsjahre
  (§  2  des  Gesetzes)  sowie  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  der  von
der  obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmten  Behörde  zu  einem  von  ihr  festzusetzenden  Zeitpunkt  einzureichen.
  Inländische  Gesellschaften  haben  die  Geschäftsberichte  usw.  in  dem  Bundesstaat  einzureichen,
in  dem  sie  ihren  Sitz  haben.  Ausländische  Gesellschaften  haben  die  Einreichung  in  dem  Bundesstaate
zu  bewirken,  auf  den  der  größte  Teil  ihres  inländischen  Geschäftsbetriebs  entfällt.  In  Zweifelsfällen
entscheidet  der  Bundesrat.  Die  Bildung  der  gesetzlichen  Sonderrücklage  ist,  soweit  sie  nicht  ohne
weiteres  aus  den  eingereichten  Bilanzen  oder  Jahresabschlüssen  ersichtlich  ist,  der  zuständigen  Behörde
unter  Beifügung  einer  Berechnung  des  Mehrgewinns  (§  4  des  Gesetzes)  nachzuweisen.

  Die  verantwortlichen  Leiter  der  Gesellschaften  (§  9  des  Gesetzes)  können  zur  Erfüllung  der
ihnen  nach  Abs.  1  obliegenden  Verpflichtungen  durch  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  angehalten
werden.  Die  zuständige  Behörde  wird  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.

                                                                               §  3.

Bei  der  erstmaligen  Einreichung  der  Jahresabschlüsse  ist  ersichtlich  zu  machen,  um  welche
Beträge  der  Mehrgewinn  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  auf  Grund  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  gekürzt
worden  ist.  Dabei  ist  anzugeben,  zu  welchen  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  die  Beträge,  deren
Absetzung  vom  Geschäftsgewinne  beansprucht  wird,  bestimmt  worden  sind  und  in  welcher  Weise  ihre
dauernde  Verwendung  zu  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  gesichert  ist.  Sind  solche  Beträge  im
Eigentume  der  Gesellschaft  verblieben,  so  ist  die  Absetzung  vom  Geschäftsgewinne  gemäß  §  1  Abs.  3
des  Gesetzes  nur  zulässig,  wenn  besondere  Vorkehrungen  und  Einrichtungen  getroffen  sind,  welche  die
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                                                                          —  28  —

Verwendung  zu  anderen  als  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  und  insbesondere  die  Wiederver—
wendung  im  Interesse  der  Gesellschaft  selbst  als  ausgeschlossen  erscheinen  lassen.

Die  Kürzung  des  für  die  Bildung  der  Sonderrücklage  zu  berechnenden  Mehrgewinns  gemäß
§  1  Abs.  3  des  Gesetzes  ist  nur  für  ein  Kriegsgeschäftsjahr  zulässig,  über  dessen  Geschäftsgewinn  beim
Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  verfügt  ist.



                                                                        §  4.

Die  im  Eigentume  der  Gesellschaft  verbliebenen  Rücklagen  für  Wohlfahrtszwecke  im  Sinne  des
§  1  Abs.  2  Satz  4  des  Gesetzes  dürfen  vom  Geschäftsgewinne  des  betreffenden  Geschäftsjahrs  nur
abgesetzt  werden,  wenn  sie  zugleich  die  Voraussetzungen  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  erfüllen.  Auch
soweit  diese  Rücklagen  nicht  vom  Geschäftsgewinn  abgesetzt  werden  dürfen,  sind  die  Gesellschaftsleiter  nicht
verpflichtet,  sie  gleich  den  anderen  freiwilligen  Rückstellungen  (§  1  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes)  der
Sonderrücklage  zuzuführen.

                                                                        §  5.

Die  Vorschriften  im  §  1  Abs.  2  Satz  4  und  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  beziehen  sich  nur  auf
Rückstellungen  und  Zuwendungen,  die  aus  dem  Bilanzgewinne  gemacht  worden  sind,  dagegen  nicht  auf
die  als  Geschäftsunkosten  anzusehenden  Zuwendungen  an  die  zu  mililärischen  Dienstleistungen  einberufenen
  Arbeiter  und  Angestellten  oder  deren  Angehörige  und  die  sonstigen,  während  des  Geschäftsjahrs
  gemachten  laufenden  Wohlfahrtsausgaben.

                                                                       §  6.
Die  Vorschriften  des  §  3  Satz  1  und  Satz  2  des  Gesetzes  gelten  für  die  Feststellung  des
Geschäfsgewinns  der  Kriegsgeschäftsjahre  und  der  Friedensgeschäftsjahre.
                                                                       §  7.

Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen  Genossenschaften,  die  ausschließlich
  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder  Genossen  oder
dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für  die  Gesellschafter  oder  Genossen  dienen,  gilt  als  Geschäftsgewinn
  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  derjenige  Teil  des  Reingewinns,  der  als  Entgelt  für  die
von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten  Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  auf  den
Kaufpreis  der  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen  ist.

Ebenso  scheidet  bei  Versicherungsgesellschaften  für  die  Feststellung  des  Geschäftsgewinns  im
Sinne  des  Gesetzes  derjenige  Teil  des  Reingewinns  aus,  der  auf  die  den  Versicherten  selbst  als
sogenannte  Dividende  zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse  entfällt.

                                                                          §  8.

Die  Vorschrift  im  §  3  Satz  2  des  Gesetzes  gilt  nicht  nur  für  die  Abschreibungen,  die  durch
unmittelbare  Einstellung  des  wirklichen  zeitigen  Wertes  in  die  Bilanz  erfolgen,  sondern  auch  für  die
Abschreibungen,  die  durch  Ansetzung  des  ursprünglichen  Wertes  unter  bilanzmäßiger  Gegenüberstellung
eines  besonderen,  die  Wertverminderung  darstellenden  Kontos  (Erneuerungs-,  Delkrederekonto)  erfolgen.

Inwieweit  Abschreibungen  einen  angemessenen  Ausgleich  der  Wertverminderung  darstellen,  ist
unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse  des  einzelnen  Unternehmens,  insbesondere  auch  unter
Berücksichtigung  der  durch  den  Krieg  und  durch  die  spätere  Uberführung  in  die  Friedenswirtschaft  bedingten
  Veränderungen  nach  den  Grundsätzen  eines  ordentlichen  Kaufmanns  zu  beurteilen.

                                                                          §  9.

Ist  zur  Fortführung  desselben  Unternehmens  eine  Gesellschaft  der  im  §  1  des  Gesetzes  bezeichneten
  Art  in  eine  andere  Gesellschaft  der  im  §  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  umgewandelt  worden,
so  sind  (für  die  Festsetzung  des  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinns  (§  5  des  Gesetzes)  die
Ergebnisse  der  Gesellschaft  in  der  früheren  Form  mitzuberücksichtigen.

Auf  Fusionen  finden,  soweit  sie  mit  einer  Kapitalsvermehrung  der  aufnehmenden  Gesellschaft
verbunden  sind,  die  Vorschriften  des  §  5  Abs.  2  und  5  des  Gesetzes  über  Vermehrungen  des  Grund-
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                                                                                        - 29 -                                                                                                                                                                                                                                         Stammkapitals  entsprechende  Anwendung.  Bei  der  Feststellung  des  der  Gesellschaft  tatsächlich
zugeflossenen  Kapitalbetrags  sind  Sacheinlagen  mit  ihrem  gemeinen  Werte  anzusetzen.

Würde  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  5  des  Gesetzes  in  einem  einzelnen  Falle  zu
einer  besonderen  Härte führen,  so  kann  der  Reichskanzler  vorbehaltlich  der  späteren  Beschlußfassung
des  Bundesrats  eine  anderweite  Festsetzung  des  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinns  auf  Antrag
der  pflichtigen  Gesellschaft  vorläufig  genehmigen.  Derartige  Anträge  sind  dem  Reichskanzler  durch
Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorzulegen.

                                                                            §  10.

Gemäß  §  8  Abs.  4  des  Gesetzes  dürfen  Mindergewinne  von  Kriegsgeschäftsjahren  mit  Mehrgewinnen
  anderer  Kriegsgeschäftsjahre  ausgeglichen  werden;  die  Sonderrücklage  braucht  nicht  mehr  als
die  Hälfte  des  Mehrgewinns  auszumachen,  der  dem  Gesamtergebnis  aller  abgeschlossenen  Kriegsgeschäftsjahre
  entspricht.    

 

                                                                            §  11.
Wird  die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Bildung  einer  Sonderrücklage  auf  Grund  des
§  7  des  Gesetzes  beansprucht,  so  ist  der  Antrag  mit  einer  gutachtlichen  Äußerung  der  gemäß  §  2  der
Ausführungsbestimmungen  bestimmten  Behörde  durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
dem  Bundesrate  vorzulegen.  .
Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  auf  Grund  des  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes  sind  dem
Reichskanzler  durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorzulegen.

 

                                                    3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

                                                                  Bekanntmachung

über  die  Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker.
Vom  25.  Januar  1916.

 

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  4  der  Bekanntmachung  über  Verbrauchszucker  vom        27.  Mai  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  308)  bestimme  ich:

Wer  Verbrauchszucker  mit  Beginn  des  1.  Februar  1916  in  Gewahrsam  hat,  ist  verpflichtet,
die  vorhandenen  Mengen  getrennt  nach  Arten  und  Eigentümern  unter  Nennung  der  Eigentümer  der
Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  anzuzeigen.  Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Berechtigten,
deren  Zucker  in  fremdem  Gewahrsam  liegt,  den  Lagerhaltern  nach  dem  1.  Februar  1916  unverzüglich
die  ihnen  zustehenden  Mengen  anzuzeigen.  Die  Anzeigen  an  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.
sind  bis  zum  10.  Februar  1916  abzusenden.  Anzeigen  über  Mengen,  die  sich  mit  Beginn  des
1.  Februar  1916  auf  dem  Transport  befinden,  sind  unverzüglich  nach  dem  Empfange  von  dem  Empfänger
  zu  erstatten.

          Die  Anzeigepflicht  erstreckt  sich  nicht

                  1.  auf  Mengen,  die  im  Eigentume  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder                                 Elsaß-Lothringens,
                        insbesondere  im  Eigentume  der  Heeresverwaltungen  oder  der                                                 Marineverwaltung  sowie
                        auf  Mengen,  die  im  Eigentum  eines  Kommunalverbandes  stehen,

                  2.  auf  Mengen,  die  insgesamt  weniger  als  50  Doppelzentner  betragen.

           Berlin,  den  25.  Januar  1916.

                                                           Der  Reichskanzler.
                                                          Im  Auftrage:  Kautz.
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                                                                           —  30  —

                                                                                                                                                                                                                                          Bekanntmachung
                               über  die  Anzeige  der  Bestände  an  Rohzucker.
                                                         Vom  25.  Januar  1916.

  

Auf  Grund  des  §  12  Abs.  2  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr 1915/1916
  vom  26.  August  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  516)  bestimme  ich:

Wer  Rohzucker  (Erstprodukt)  mit  Beginn  des  1.  Februar  1916  in  Gewahrsam  hat,  ist  verpflichtet,
  die  vorhandenen  Mengen  getrennt  nach  Eigentümern  unter  Nennung  der  Eigentümer  und
unter  Angabe  des  Betriebsjahrs,  aus  welchem  der  Rohzucker  stammt,  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft
m.  b.  H.  in  Berlin  anzuzeigen.  Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Berechtigten,  deren  Zucker  in  fremdem
Gewahrsam  liegt,  den  Lagerhaltern  nach  dem  1.  Februar  1916  unverzüglich  die  ihnen  zustehenden
Mengen  anzuzeigen.  Die  Anzeigen  an  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin,  sind  bis  zum
3.  Februar  1916  abzusenden.  Anzeigen  über  Mengen,  die  sich  mit  Beginn  des  1.  Februar  1916  auf
dem  Transport  befinden,  sind  unverzüglich  nach  dem  Empfange  von  dem  Empfänger  zu  erstatten.

Die  Anzeigepflicht  erstreckt  sich  nicht

        1.  auf  Mengen,  die  sich  im  Gewahrsam  einer  Rohzuckerfabrik  oder  einer                            Verbrauchszuckerfabrik befinden,  
  
        2.  auf  Mengen,  die  insgesamt  weniger  als  100  Doppelzentner  betragen.

Geht  der  Gewahrsam  an  den  angezeigten  Mengen  nach  dem  31.  Januar  1916  auf  einen
anderen  über,  so  hat  der  nach  Abs.  1  Satz  1  Anzeigepflichtige  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.
den  Verbleib  der  Mengen  anzuzeigen.

                Berlin,  den  25.  Januar  1916.
                                                            Der  Reichskanzler.
                                                      (Reichsamt  des  Innern.)
                                                           Im  Auftrage:  Kautz.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
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                                                                       —  31  —

                                                              Zentralblatt

                                                                für  das

                                                           Deutsche  Reich.

                                                            Herausgegeben

 

                                                     Reichsamt  des  Innern.



 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8.M.















  

XLIV.  Jahrgang.           Berlin,  Freitag,  den  4.  Februar  1916.                          Nr.  5.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung.                                                                           Seite  81         2. Militärwesen:             Abänderung in  udem "Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Reichsdienst                    vorbehaltenen Stellen.                                                                              81     3. Zoll- imd Steuerwesen: Veränderungen in dem  Stande und den Vertagswesen der Zoll-                   und Steuerstellen.                                                                                                                         82

                            
                    
      

 

                                                            1.  Konsulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Direktor  Karl  Pflanz  zum  Vizekonsul
in  Villa-Montes  (Bolivien)  zu  ernennen  geruht.

 

                                                             2.  Militärwesen.

 

                                                            Bekanntmachung.

 

Das  unter  dem  15.  Juni  1911  (Zentralblatt  S.  297  ff.)  veröffentlichte  und  unter  dem
26.  September  1912  (Zentralblatt  S.  782),  3.  Januar  1913  (Zentralblatt  S.  88/89),      8.  November  1913
(Zentralblatt  S.  1154),  1.  Juli  1914  (Zentralblatt  S.  370)  und  17.  Juli  1915  (Zentralblatt  S.  331/332)
abgeänderte  „Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen“
(Anlage  F  der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter  usw.  vom  20.  Juni  1907)  wird  an  der
betreffenden  Stelle  abgeändert,  wie  folgt:  ·

                                                       II.  Reichsamt  des  Innern.
                                               4.  Kaiserliches  Kanalamt  zu  Kiel.

Unter  „a.  Mittlere  Beamte“  ist  bei  „  Lotsen“  statt  „zu  einem  Drittel“  zu  setzen  „zur  Hälftet
und  bei  „  Maschinisten“  statt  „zur  Hälfte"  zu  setzen  „zu  drei  Vierteln“.  

                                                                                                                                                                   6
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                                                                         —  32  —

  Unter  „b.  Unterbeamte“  ist  bei  „Maschinisten-Assistenten“  statt  „zur  Hälfte“  zu  setzen  „zu  drei Vierteln".

Berlin,  den  29.  Januar  1916.

                                                          Der  Reichskanzler.
                                                       Im  Auftrage:  Lewald.

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.  

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

 

                                                        Königreich  Preußen.

In  Insterburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Gumbinnen  ist  unter  der  Bezeichnung  „Zollamt  I
Insterburg,  Zigarettenamt  Ob.  Ost“  eine  Zollstelle  errichtet  worden,  der  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zigarettenbegleitscheinen  beigelegt  ist.

Dem  Zollamt  1  Seelow  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Frankfurt  a.  O.  ist  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz  beigelegt  worden.

Die  vom  Bundesrate  genehmigten,  die  folgenden  Zollstellen  betreffenden  Änderungen  des
Verzeichnisses  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  sind
in  Kraft  getreten:

    Zollamt  1  Hagen  (Westf.)  Güterbehnhof  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1915      S.  424 unten und 1911 S. 569),
        
     Zollamt  II  Rütenbrock  Ehntreibrat  1915  S.  438).

                                                         Königreich  Sachsen.

Dem  Zollamt  am  Bahnhof  in  Zwickau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zwickau  ist  die  Befugnis
Nr.  66  beigelegt  worden.
                                                          Elsaß-Lothringen.
Infolge  Änderung  der  Ortsnamen  hat  sich  die  Bezeichnung  des  Sitzes  der  nachstehend  auf
geführten  Zollstellen  wie  folgt  geändert:
                     Zollamt  II  Aulnois  in  „Erlen“,
                         "           II  Avricourt  in  „Elfringen",
                         "           II  Bioncourt  in  „Bionshofen“,
                         "            I  und  Salzsteueramt  I  Chambrey  in  „Kambrich",
                         "           II  Cheminot  in  „Kemnat“,
                         "           II  und  Salssteueramt  II  Dieuze  in  „Duß“,
                         "           II  Gorze  in  „Gorz“,
                         "            I  Großmoyeuvre  in  „Großmövern“",
                         "            I  Lagarde  in  „Gerden“.
                         "           II  Lascemborn  in  „Lassenborn"  „
                         "           II  Manhoué  in  „Manwald“,
                         "           II  Moncourt  in  „Monhofen  in  Lothringen“,
                         "            I  Novéant  in  „Neuburg  in  Lothringen“,
                         "           II  Richeval  in  „Reichental“,
                         "           II  Saales  in  „Saal“,
                         "           II  Saarunion  in  „Saar-Buckenheim“,
                         "           II  St.  Jure  in  „St.  Jürgen“,
                         "           II  Saulxures  in  „Salzern“,
                         "           II  Secourt  in  „Unterhofen“,
                         "           II  Vic  in  „Wich“.

Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  i  in  Berlin.
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                                                                         —  38  —

                                                                Zentralblatt

                                                                  für  das

                                                            Deutsche  Reich.

                                                             Herausgegeben
                                                                       im

                                                     Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von      8 M.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XIIV.            Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  11.  Februar  1916.                             Nr.  6.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:   Bestellung.                                                                     Seite  33                                 
2.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Ergänzung  der  Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge dazu       33                                                                                                                                                                                         3. Zoll= und Steuerwesen: Umbuchung von vergällungspflichtigem  in  vergällungsfreien  Branntwein                                                                                                                                   34

                                                                                                                                                                              4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem Reichsgebiete                  34
      

          

 

                                                     1.  Konsulatwesen    

Von  dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  in  Santiago  de  los  Caballeros-La  Vega  ist  der  Kaufmann  Hans
Schorr  zum  Konsularagenten  in  Sanchez  (Dominikanische  Republik)  bestellt  worden.

 

                                         2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

                                                        Bekanntmachung

wegen  Ergänzung  der  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für
zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu  vom.  19.  Januar  1916  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  19).  Vom  6.  Februar  1916.



Auf  Grund  des  §  8  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom        25.  September 1915
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  614)  bestimme  ich:

Im  §  1  der  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige
  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu  vom  19.  Januar  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche

                                                                                                                                                             7
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                                                                                 - 34 -                                                                                                                                                                                                                                                                        Reich  S.  19)  ist  hinter  „Torfmelasse  mit  mindestens  37½ %  Zucker  mit  Sack                5,35  M  einzufügen:

  
            „Torfmelasse  mit  mindestens  40  %  Zucker                     ohne  Sack  5,10   M
                        "               "            "                 "     "        "                               mit     "      5,65  M.
Berlin,  den  6.  Februar  1916.
                                                     Der  Reichskanzler.
                                                (Reichsamt  des  Innern.)
                                                    Im  Auftrage:  Kautz.

 

                                           3.  Zoll—  und  Steuer  wesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  3.  Februar  1916  beschlossen,  die  obersten  Landesfinanzbehörden
  zu  ermächtigen,  auf  Antrag  aus  Billigkeitsgründen  ausnahmsweise  zu  gestatten,  daß  abweichend
  von  der  Vorschrift  in  Ziffer  III  Abs.  2  unter  a  der  Bekanntmachung  vom  7.  Oktober  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  637)  Inhaber  von  Lagern  und  Reinigungsanstalten  vergällungspflichtigen,  nicht
als  Überbrand  hergestellten  Branntwein,  der  Ende  September  1915  in  ihren  Lagern  oder  Reinigungsanstalten
  befindlich  gewesen  ist,  in  vergällungsfreien  Branntwein  umbuchen  lassen,  indem  sie  zu  diesem
Zwecke  Vergällungsscheine  abliefern,  die  nachweislich  vor  dem  1.  Oktober  1915  in  ihren  Besitz  gelangt
sind,  oder  eine  gleiche  Menge  Branntwein,  von  dem  Guthaben  abschreiben  lassen,  das  vor  dem
1.  Oktober  1915  in  den  ihnen  eröffneten  Ausgleichsbüchern  vorhanden  war.

Berlin,  den  4.  Februar  1916.

                                                       Der  Reichskanzler.
                                                    Im  Auftrage:  Meuschel.



                                                         4.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand      Alter  und  Heimat                                                                           Datum
                                                                                        Grund         Behörde,  welche  die  

                                                                                 der  Bestrafung    Ausweisung                   des                                                                                                                                                            Ausweisungs-

                                                                                                               beschlossen  hat    beschlusses                         der Ausgewiesenen

1              2                                     3                                   4                         5                              6

                                 a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Heinrich  Anton  geboren  am  238.  März  1887  zu  Schön-schwerer  Diebstahl,  Polizeibehörde  zu  Ham-13.  Januar
Fritsche,  Bäcker=  linde,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,  Widerstand  und  burg,  1916.
geselle,  österreichischer  Staatsangehöriger,  Bannbruch  (1  Jahr

  6  Monate  Zuchthaus
und  1  Woche  Haft,
laut  Erkenntnis  vom
18.  Juli  1914,

—  Laufende  Nr.
        <pb n="49" />
                                                                  - 35 - 



 

 

 

 

 

 

 

 

 



Name  und  Stand  Alter  und  Heimat                                        Behörde,  welche  die    Datum

                                                                                              Grund           Ausweisung                    des

                                                                                      der  Bestrafung                              Ausweisungs-           der

  Ausgewiesenen                                                                  beschlossen  hat  beschlusses

1           2                                 3                                              4                             5                           6

2  Paul  Kuciora,  geboren  am  18.  Mai  1874  zu  Ruda  vorsätzliche  Brand-Königlich  Preußischer  2.  November
Saisonarbeiter,  bei  Jastkowice,  Bezirk  Tarnobrzeg,  stiftung  (2  Jahre  Regierungspräsident  zu 1915.

Galizien,  ortsangehörig  zu  Jast-,  Zuchthaus,  laut  Er=  Potsdam,
kowice,  österreichischer  Staatsange=  kenntnis  vom  15.  Ja-  «
höriger,  nuar  1913),
8 Karl  Zettl,  Diener,  geboren  am  16.  September  1891  zusschwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  2.  Februar
Altrohlau,  Bezirk  Karlsbad,  Böhmen,  (8  Jahre  Zuchthaus;s  Regierungspräsident  zu  1916.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  laut  Erkenntnis  vom  Cassel,
reichischer  Staatsangehöriger,  7.  Februar  1918),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

4  Anna  Czudek,  ge-geboren  am  13.  Juli  1873  zu  Nieborhy,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  27.  Januar
borene  Koziel,  Bezirk  Teschen,  Österreichisch  Betteln,  Regierungspräsident  zu,  1916.
Arbeiterin,  Fahteeen,  österreichische  Staatsange-  Oppeln,

örige,

5  Josef  Kober,  Ar--geboren  am  19.  November  1849  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  16.  März

beiter,  Hennersdorf,  Bezirk  Hohenelbe,  ·  Regienmgspräsidentzu1914.
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Merseburg,
österreichischer  Staatsangehöriger,

6  Leopold  Waschi=  geboren  am  1.  Januar  1871  zu  Wien,  Betteln,  Königlich  Preußischer  21.  Januar
ßczeck  (Vasicek),  österreichischer  Staatsangehöriger,  Regierungspräsident  zu  1916.
Tagelöhner,  «  Breslau,

 

 

 

 

 

Die  Ausweisung  des  Hutmachergehilfen  Friedrich  Eduard  Schmitt  (Zentralblatt  für  1898  S.  428  Nr.  6)  ist

zurückgenommen  worden.
        <pb n="50" />
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="51" />
        —  37  —

Zentralblatt

für  das

6  Deutsche  Reich.

Herausgegeben

«  im
Reichsamt  des  Innern.

i„  —

 

 

Bu  beziehen  durch  alle  Voltanstalten  und  Luchhandlungen  #tum  Jahrespreife  von  8  EK.
XIXIV.  Jahrgang.  Nr.  7.

Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennung;  Ermächtigung  3.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Herabsetzung  der  Malz- 



 

Berlin,  Freitag,  den  18.  Februar  1916.

 

 

 

 

–

 

 

 

 

zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.  Seite  37  und  Gerstenkontingente  der  gewerblichen  Bierbrauereien
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis  31.  Oktober  1916.

Januar  191165  40

1.  Konsulatwesen.

 

Seine  Mazestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Ingenieur  Otto  Rohkohl  zum  Konful
in  Blumenau  und  den  Kaufmann  Otto  Selinke  zum  VBiezekonsul  in  Säo  Francisco  do  Sul
(Brasilien)  zu  ernennen  geruht.  ·  ·,

 

Dem  mit  der  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Smyrna  beauftragten  Konsul  Grafen
von  Spee  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des
Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="52" />
        Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Januar  1916  nach  den  im  Reichsanzeige
GDie  Beträge  laut

Passiva.

–

2.  Bans

 

 

 

 

–—....-  —.-.=·
  Ver-  Eden.
2  Sonstige  bind-  binde
i  Bezeichnung  Re  Gegen  Gegen  täglich  Gegen  lich-  Gegen  Gegen  Summe  Gegen  keice
Grund-  motenn  *56  fällige  titer  deslSonstige  Hes  "6  aus
Sl  der  ital  serve-  31.  Dez.  gedeckte  31.  Dez.  Ver-  31.  Dez.  mit  81.  Dez.  .1.  Dez.  der  31.  Dez.  wweiter
Banken  kapital  nds  Umlauf,  1916/Noten  1015  bindlich  915  w  116  Passiva  1915  Passiva  1016  geter
-  keiten  ungs-=  «  ·-  ·  Wän-8
  gfrist  dicng
U  '«··  ·  Wechsen
1  2  3  4  5  6.  7  8  9  10  11  12  13  15  16  n
1  Reichsbaoukzk  180  000,  80  550/6  502  402/—  415  520|3  293  610|  143  941|1  785  921—  573091—  —  262  607—1080198S11  480  1096630  —
2  Bayerische  Notenbank  7500)  37500  67045—  893  3831  368—  2066  5  671—  161  —  —  4449——  871  88  415—  37  .
3Sächsische  Bank  zu  Dresden30000  7500  32  867/  430  2026  11  1821  925|=  974¼21  135+  434  3044  66  "  116  4714  850
4|  Württembergische  Notenbankl!l  L9000  174522  874—  11057281—  60325700—  33999  23/—  40  2061+  124  61  618—  4414  Gs
5E  Badische  Buenmr  ...  9000  2250  17418.—  1134  96341/X  1  30712  520  ++—.  2666—  —  1462  —156  42  651  1376  ¾
Zusammen  .235  500  95  7956  642  601.—  418  21688  339  870  4  153  673|1  851  749—  572  859  21  367/F#  394  273  6231—107  174  120  635  1097855  11#

 

 

 

 

 

 

 

*)  Diese  Zahl  gibt  die  UÜberdeckung  an.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

 

 

 

 

Bemerkungen.

*

.*

2

 

20  ¼  =  1839  466  000  #
50  .  =  835  012  000
100  =  —  2770  361  O00
500  =  11  819000
1000  =  1  000

 

 

 

—

1!  cbei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="53" />
        wesen.
veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Dezember  1915.
auf  Tausend  Mark.)

39

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiwva.

Metal=  GegenReichse  Gegen  Noten  Gegen  Wechsell  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
·  81.Detz.fassen-31.Dez.aanrer81.Dez.  und  31.  Dez.  Lombard  ß1.  Dez.Effekten  81.  Dez.  Z  31.  Dez.  der  31.  Dez.  2
bestand  1916  scheine  1816  Banken  1915Schecs  115  1915.  115,Aktinn  1916  urtiva  1915  9
«
S
—
18  19  20  21  22  23124  25  26  27  28  29  30  31  32  33  34
24642214  16  963]  705  698/—  682  167  8S3N  5743/  273  184—  530  100  21658+  8719u99  49745—  1630|258  101.—  1412888  811  480—  1096  630|1
2941  3  „  Ang  11%  0|  100  2N10|  8845|—  372
24841|  262.2  1□  500  120944“  609111164471  1850  8
9954“  S90  285  N1  15  430%  Sli  —  773/—  5528  l  8—  44414f  ¼
6  4864  17  456+  122  37—  2580)  15  420  1  418  7993+  1371  3118.—  846  8344  180  13765

2564  903+  17  317/709  385  —  680  29811  28383—  892553789  328—  528  5100  80  996(  18  207]  68816—  1  6611289  764—  14  ½  9120  635/  1097  855

,  LJ  «

8“
        <pb n="54" />
        —  10  —

3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

–

Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Verordnung  über  die  Herabsetzung  der  Malz=  und  Gerstenkontingente
  der  getwerblichen  Bierbrauereien  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis

–

31.  Oktober  1916  vom  31.  Janüar  19168  Reichs-Gesetzbk.  S.  77)

—

 

*-  Auf  Grund  des  §  4  der  Verordnung  über  die  Herabsetzung  der  Malz=  und  Gerstenkontingente
der  gewerblichen  Bierbrauereien  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis  31.  Oktober  1916  vom
31.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  77)  wird  folgendes  bestimmt:

Bei  Herabsetzung  der  Gerstenkontingente  sind  die  auf  Ersuchen  der  Reichsfuttermittelstelle  von
den.  Steuerbehörden  für  die  Bierbrauereien  festgesetzten  Gerstenkontingente  zu  Grunde  zu  legen.  Ubertragene

  Kontingente  und  Kontingentsteile  sind  beim  Erwerber  zu  kürzen.
Im  Sinne  des  §  1  Satz  2  der  Verordnung  sind  als  bezogen  anzusehen:
1.  Gersten=  und  Malzmengen,  die  eine  Bierbrauerei  auf  ihr  Kontingent  erworben  hat,  gleichviel,
  ob  sie  an  die  Bierbrauerei  oder  für  sie  an  eine  Mälzerei  geliefert  sind;  «  «
2.  Vorräte  an  Gerste  und  Malz,  die  eine  Bierbrauerei  am  1.  Oktober  1915  besaß  (§  27  der
Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni.  1915,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  384),  sowie.  Malzmengen,  die  nach  Artikel  1  der  Bekanntmachung  über  Anderung  der
Verordnung,  betreffend  Einschränkung  der  Malzverwendung  in  den  Bierbrauereien  vom  15.  Februar
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97),  vom  5.  August  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  490)  auf  das  Gerstenkontingent
anzurechnen  warenn  "  .  #  ·  ,  »  ·
·83"dieini«eigerjeäitlandwirtschaftlichönBettikbedes«Bierb«råu·ersgbwonjtene,iådenBetx-ieb
der  Bierbrauerei  übernommene  Gerste,  soweit  sie  nach  den  88  11  und  12  der  Verordnung  über  den
Verkehr  mit.  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  4915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  384)  abzuliefern
wäre,  wenn  sie  nicht  in  der  Bierbrauerei  Verwendung  finden  würde.  ·
Die  im  Abs.  2  bezeichneten  Gersten=  und  Malzmengen  sind  von  den  Bierbrauereien  der
Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  auf  Verlangen  anzuzeigen.

Die  Reichsfuttermittelstelle  erläßt  die  näheren  Bestimmungen.

82.

Die  Bierbrauereien  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  in  §  1  Satz  2  und  §  3  Abs.  2  der
Verordnung  bezeichneten  Vorräte  an  Gerste  und  Malz  verwahrt  und  pfleglich  behandelt  werden,  bis
die  von  der  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  bezeichneten  Stellen  sie  in  ihren
Gewahrsam  übernehmen.  Den  Bierbrauereien  ist  für  die  Verwahrung  und  pflegliche  Behandlung  der
abgelieferten  Gersten=  und  Malzmengen  eine  angemessene  Vergütung  zu  gewähren,  die  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  endgültig  festgesetzt  wird.

83.

Die  Zentralstelle  kann  jederzeit  die  Ablieferung  der  im  81  Satz  2  der  Verordnung  bezeich-—
neten  Mengen  an  die  von  ihr  bezeichneten  Stellen  verlangen.

Kommt  eine  Bierbrauerei  der  Aufforderung  zur  Ablieferung  innerhalb  der  von  der  Zentral—
stelle  gesetzten  Frist  nicht  nach,  so  kann  die  zuständige  Behörde  auf  Antrag  der  Zentralstelle  der  von
dieser  bezeichneten  Stelle  das  Eigentum  der  angeforderten  Menge  übertragen.  Diese  ist  nach  An—
weisung  der  Behörde  auszusondern.

Die  Anordnung  ist  an  die  Bierbrauerei  zu  richten.  Das  Eigentum  geht  über,  sobald  die  An—
ordnung  der  Bierbrauerei  zugeht  und  die  Aussonderung  stattgefunden  hat.
        <pb n="55" />
        §*  4

Der  Empfänger  hat  für  die  Gerste-  und  das  Malz  den  von  der  Bierbrauerei  aufgewendeten
Betrag  nebst  5%  Zinsen  vom  Tage  der  Aufwendung  ab  und  die  Kosten  der  Ablieferung  (§  3),  soweit
sie  angemessen  sind,  zu  erstatten.

Für  Gerste  eigener  Ernte  ist  ein  angemessenes  Entgelt  zu  gewähren.

Bei  Malz,  das  eine  Bierbrauerei  in  ihrer  eigenen  Mälzerei  hergestellt  hat,  ist  ein  Mälzungslohn
  von  65,00  &amp;amp;  für  die  Tonne  Malz  in  Ansatz  zu  bringen.

Erfolgt  die  Ablieferung  in  Säcken,  so  darf  für  deren  leihweise  Uberlassung  eine  Sackleihgebühr
berechnet  werden,  deren  Höhe  die  Reichsfuttermittelstelle  festsetzt.  Der  Empfänger  hat  die  Säcke  binnen
einem  Monat  nach  der  Ablieferung  zurückzugeben.

86.
Über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  den  Bestimmungen  in  88  1  und  4  ergeben,  entscheidet  endgültig
  die  höhere  Verwaltungsbehörde.
86.

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der
881  bis  5  sowie  als  zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  3  anzusehen  ist.

87.
Wer  der  Vorschrift  in  §  1  Abs.  3  oder  §  2  Satz  1  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis  bis
zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

88.
Die  Anordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der  Reichskanzler  bestimmt
den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.  .  ·-Berlin,

  den  11.  Februar  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichsfanzlers.
Delbrück.
        <pb n="56" />
        Gedrudt  bei  Julius  Sittenfelb,  Hofbuchdrucer.  in  Berlin.

—  —

Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —
        <pb n="57" />
        —  43  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

W——-- 



Du  beziehen  durch  alle  Wostanstalten  und  Huchhandlungen  zum  Tahrespreise  von  8  .C.

Nr.  8.

—.  ——
7——!“  #—.——--——

  —  ——  —  —

 

 

 

 

 

 

XLIV  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  Februar  1916.

 

 

—  ÔÔÚÊËæsÛ
-  .·- 



«  «  —  -siie  .  2.  Versicherungswesen:  Beaufsichtigung  pripater.  Ver-Inhalt:

  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung;  Er-  sicherun  '  örd
...  .  ..  -  gsunternehmungen  durch  die  Landesbehörde  48
mächtigung  zur  Vornahme  von  Zibilstandshandlungen.  3.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Wiederholung  der
eite  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker  4

 

 

1.  Konsulatwesen.

 

Dem  Vizekonsul  von  Peru  in  Bremen,  Hermann  Conrad  Schütte,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  mit  der  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Generalkonsulats  in  Athen  beauftragten  Legationssekretär
Grafen  von  Bassewitz  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk
des  Generalkonsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

2.  Versicherungs  wesedn.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die
Landesbehörde.

 

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  16.  November  1914  bestimme  ich  auf  Grund
des  §  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,
  daß  bis  auf  weiteres,  die  Begräbniskasse  des  Vereins  sächsischer  Gemeindebeamten  zu

9
        <pb n="58" />
        Leipzig,  obgleich  sie  ihren  Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet  des  Königreichs  Sachsen  hinaus  erstreckt,
durch  die  Königlich  Sächsische  Landesbehörde  beaufsichtigt  wird.
Berlin,  den  21.  Februar  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

—

3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung
über  die  Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker.
Vom  18.  Februar  1916.

 

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  4  der  Bekanntmachung  über  Verbrauchszucker  vom  27.  Mai  1915
(Reichs-  Gesetzbl.  S.  308)  bestimme  ich:
MWeer  Verbrauchszucker  mit  Beginn  des  1.  März  1916  in  Gewahrsam  hat,  ist  verpflichtet,  die
vorhandenen  Mengen  getrennt  nach  Arten  und  Eigentümern  unter  Nennung  der  Eigentümer  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft
  m.  b.  H.  in  Berlin  anzuzeigen.  Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Berechtigten,  deren
Zucker  in  fremdem  Gewahrsam  liegt,  den  Lagerhaltern  nach  dem  1.  März  1916  unverzüglich  die  ihnen
zustehenden  Mengen  anzuzeigen.  Die  Anzeigen  an  die  Zentral--Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  sind  bis
zum  10.  März  1916  abzusenden.  Anzeigen  über  Mengen,  die  sich  mit  Beginn  des  1.  März  1916  auf
dem  Transport  befinden,  sind  unverzüglich  nach  dem  Empfange  von  dem  Empfänger  zu  erstatten.
Die  Anzeigepflicht  erstreckt  sich  nicht
1.  auf  Mengen,  die  im  Eigentume  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  Elsaß-Lothringens,
insbesondere  im  Eigentume  der  Heeresverwaltungen  oder  der  Marineverwaltung  sowie
auf  Mengen,  die  im  Eigentum  eines  Kommunalverbandes  stehen,
2.  auf  Mengen,  die  insgesamt  weniger  als  50  Doppelzentner  betragen.

Berlin,  den  18.  Februar  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="59" />
        —  45  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  berziohen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Tahrospreise  von  8.  M.

 

            

 

 

 

XLIV.  J  Berlin,  Freitag,  den  3.  März  1916.  Nr.  9.
Inhalt:  Handels-  und  Gewerbewesen:  Ergänzung
der  Bekanntmachung  wegen  Anderung  der  Ausführungs-  Abänderung  der  Ausfü  aiuhngeriom  men  zu  der
bestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ein-  Bekanntmachung,  betreffen  Einschränkung  der  Trim
und  Durchfuhr  von  Erzeugnissen  feindlicher  Länder  branntweinerzeugung  .-.  ..·....

Seite  45

 

 

Handels=  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung,

betreffend  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  15.  November  1915  (Zentralblatt  für

das  Deutsche  Reich  S.  463)  wegen  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der

Bekanntmachung,  betreffend  Ein=  und  Durchfuhr  von  Erzeugnissen  feindlicher  Länder,
vom  12.  Februar  1915  Geichs-  Gesetzbl.  S.  93/94).

Die  nach  §  2  Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  15.  November  1915  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  168)  erforderliche  Bescheinigung  des  deutschen  Konsuls  wird  für  das  Gebiet  der
Etappen-Inspektion  der  4.  Armee  (Teile  von  Ost=  und  Westflandern)  von  der  Etappen-Inspektion,
Abteilung  Wirtschaftsausschuß,  erteilt.)

Berlin,  den  29.  Februar  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.

*)  Die  Grenzen  des  Gebiets  des  Generalgouvernements  Belgien  gegen  das  Etappengebiet  sind  aus  der
Gekanntmachung  des  Generalgouverneurs  vom  19.  Dezember  1915  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten
Gebiete  Belgiens  1915  S.  1436)  ersichtlich.

 

10
        <pb n="60" />
        —  46  —

Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen
zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung  vom
31.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  208),  vom  15.  April  1915  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  123).

 

Die  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bebanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung
  vom  31.  März  1915  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  208),  vom  15.  April  1915  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  123)  werden  wie  folgt  geändert:

Artikel  I.
Die  Ziffer  2  des  §  3  erhält  folgende  Fassung:
Die  im  §  1  Abs.  1  unter  e  und  k  aufgeführten  Gewerbetreibenden  dürfen  bis  auf

weiteres  monatlich  nicht  mehr  als  ½4  der  im  Betriebsjahr  1913/14  versteuerten  Menge
versteuern  lassen.

Artikel  I.  #
In  Ziffer  3  des  §  3  ist  der  erste  Satz  zu  streichen.  Der  zweite  Satz  erhält
folgende  Fassung:
Die  im  §  1  Abs.  1  unter  k  aufgeführten  Gewerbetreibenden  haben  die  Anmeldung  in
doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  von  denen  die  Steuerstelle  ein  Stück  nach  Verstteuerung
  alsbald  der  Steuerstelle  zu  übersenden  hat,  in  deren  Bezirk  sich  der  Gewerbebetrieb
  befunden  hat.

Berlin,  den  29.  Februar  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sitttenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="61" />
        47  —

Zentralblatt

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  2  —

 

Du  beziehen  durch  alle  Voltanstalten  und  Buchhandlungen  zumt  Anhrespreise  von  8  AM.

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  10.  März  1916.  Nr.  10.

 

 

 

 

 

 

 

 

E□

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung  Seite  47  3.  Polizeiwesen:  Auswei  von  Ausländ  d
2.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Belanntmachung  uüber  Pulhen  usweisung  von  Au  ern  au
l
·-  I

die  Herstellung  von  Schokolade

 

1.  Konufulatwesen.

 

Dem  Konsul  von  Peru  in  Hamburg,  Alejandro  Deitelzweig-Senior,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

 

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung
über  die  Herstellung  von  Schokolade.  Vom  5.  März  1916.

 

Auf  Grund  des  Abschnitts  1  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  zur  Beschränkung  des
Zuckerverbrauchs  bei  der  Herstellung  von  Schokolade  vom  28.  Februar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  125)
und  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  und
Schokolade  vom  16.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  821)  wird  folgendes  bestimmt:

81.

Die  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  vom  30.  Dezember  1915  (Reichsanzeiger
  Nr.  308  vom  31.  Dezember  1915)  findet  auf  die  Herstellung  von  Schokolade  vorbehaltlich
der  aus  §§  2  und  3  dieser  Verordnung  sich  ergebenden  Abweichungen  entsprechende  Anwendung.

·  11
        <pb n="62" />
        48

8  2.
Die  im  §  2  der  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  vom  30.  Dezember  1915
vorgeschriebenen  Erklärungen  sind  von  den  Schokolade-Herstellern  bis  spätestens  15.  März  1916  unter
Benutzung  der  entsprechend  abgeänderten  Vordrucke  der  Anlagen  I  und  II  zu  der  Bekanntmachung
über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  vom  30.  Dezember  1915  abzugeben.

88.

Bei  der  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  die  Festsetzungen  der  Zuckerzuteilungsstelle  über
die  Zuteilung  von  Zucker  zur  Herstellung  von  Schokolade  tritt  an  die  Stelle  des  Vertreters  des
Verbandes  Deutscher  Keksfabrikanten  im  Beschwerdeausschuß  ein  weiterer  Vertreter  des  Verbandes
Deutscher  Schokoladefabrikanten.

84.

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  88Nr.  4  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  Dezember  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  821)  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis
bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Berlin,  den  5

März  1916.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:

Kautz.

 

3.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  1  Hen  Datüm

2  «  Grund  die  des

D  der  Bestra  "  Ausweifmtgzg

  der  Ausgewiesenen  strafung  beschlossen  hat  beschlusses

1  2  I  8  5  6

a)  Auf  Grund  des  8§  39  des  Strafgesetzbuchs.
1|Peter  Gwozd,  Ar-sgeboren  am  25.  März  1894  zu  Dazschwerer  DiebstahlsGroßherzoglich  Mecklen-  I1.  Februar
beiter,  browa,  Bezirk  Cieszanow,  Galizien,  (3  Jahre  Zuchthaus,  burgisches  Ministerium  1916.
österreichischer  Staatsangehöriger,  laut  Erkenntnis  vom  des  Innern  zu  Schwerin
.  20.Februar1913),  ,

2  Jakob  Heustein,  Ar-geboren  am  24.  Mai  1881  zu  Tuchla,  Raub  (5  Jahre  Zucht-Königlich  Preußischer  26.  Februar
beiter,  Bezirk  Jaroslau,  Galizien,  öster=  haus,  laut  Erkennt-  digi  asprafident  zu  1916.
reichischer  Staatsangehöriger,  mns  2.  Mai]  Lüneburg,

19119,

3  Karl  Sieß,  Metzger,geboren  am  24.  Dezember  1883  zuseinfacher  Diebstahl  Stadtmagistrat  Strau-/19.  November
Untermühl,  Bezirk  Rohrbach,  Ober=  im  Rückfall  in  zwei  bing,  Bayern,  1915.
österreich,  ortsangehörig  zu  Aschach,  Fällen  (3  Jahre
Bezirk  Wels,  ebenda,  österreichischer  Zuchthaus,  laut  Er-Staatsangehöriger,
  enntnis  vom  28.  Januar

  1918),
        <pb n="63" />
        Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
7  "  )  6  "3  der  E—  —*  Unane  engs—
2  der  Ausgewiesenen  V  beschlossen  hat  beschlusses
1  2  I  3  4  5  6
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

4  Martin  Adamovs-geboren  am  17.  März  1850  zu  Mili-[Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  (11.  Februar

ky,  Müller,  now  (Milinovhy),  Bezirk  Schütten=  Betteln,  Bezirksamt  Altötting,  1916.

hofen,  Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,


5  Franz  Böhm,  Schuh-geboren  am  29.  April  1873  zu  Böhmisch  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  22.  November
macher,  Kamnitz,  Bezirk  Tetschen,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu  1915.
ortsangehörig  zu  Klein  Schokau,  Merseburg,
ebenda,  österreichischer  Staatsange-  «

höriger,

6  Johann  Bury,  Ar-geboren  am  31.  Dezember  1886  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  4.  Februar
beiter,  Petrowitz,  Bezirk  Wadowice,  Galizien,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1916.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Oppeln,

7  Anna  Gruber,  geboren  am  15.  Juni  1873  zu  Vöckla-Gewerbsunzucht,  Königlich  Baherische  Po-18.  Februar
Köchin,  bruck,  Oberösterreich,  ortsangehörig  lizeidirektion  München,  1916.

ebendaselbst,  österreichische  Staats-.
  angehörige,
8  Franz  Ickert,  Erd-geboren  am  1.  August  1867  zu  Nieder-Betteln,  Königlich  Bayerisches  28.  Januar
arbeiter,  preschkau,  Bezirk  Tetschen,  Böhmen,  Bezirksamt  Lauf,  19156.
«  österreichischer  Staatsangehöriger,
9  Julianne  Lehnert,  geboren  am  29.  März  1889  zu  Tischau,  Übertretung  des  §361  Königlich  Preußischer  9.  Februar
geborene  Brich,  Bezirk  Teplitz,  Böhmen,  ortsange-Ziffer  6  des  Straf=  Polizeipräsident  zu  1916.
hörig  zu  Eichwald,  ebenda,  öster=  gesetzbuchs,  Berlin,
reichische  Staatsangehörige,  .
10  Nikolaus  Szelepy-geboren  am  22.  März  1898  zu  Machnow,Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  23.  Febrnar

 

Lo,  Arbeiter,

Bezirk  Rawa-Ruska,  Galizien,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer

 

Staatsangehöriger,

Betteln,

 

Merseburg,

 

Regierungspräsident  zu  1916

 

11
        <pb n="64" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="65" />
        —  51  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben  im 

Reichsamt  des  Innern.

—

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Tahrespreise  von  8  M.

 

           

 

 

 

 

XLIV.  Jahrgang  Berlin,  Freitag,  den  17.  März  1916.  Nr.  11.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  Bestellung.  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der
Seite  51  Belanntmachung.  betreffend  Einschränkung  der  Trink

branntweinerzeugung.....  54
2.  Bankwesen:  Status  der  beutschen  Notenbanken  Ende  Änderung  der  Groß-  und  Kleinhandelspreise für  
  Februar 1916    Margarine  und  Speisefette  64
3.  Handels-  und  Gewerbewesen:  Stellenwechsel  im  Vor-  4.  Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungsstand
  der  Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittel-  pflicht  nach  §  1242  Nr.  1,  er  r  Reichsversicherungs- 



preise  ...  54  ordnung 55

 

1.  Konsulatwesen    

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Friedrich  Speidel  zum
Konsul  in  Orocué  (Kolumbien)  zu  ernennen  geruht.

 

Von  dem  Konsul  in  Medan  (Sumatra)  ist  der  Kaufmann  Franz  Teschner  zum  Konsularagenten  in
Sabang  bestellt  worden.

 

12
        <pb n="66" />
        52

2.

Baus
—

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Februar  1916  nach  den  im  Reichsanzei

9un
Beträge  4

 

 

 

 

 

·.  (Die
Passiva.
—
Ver-  Eden
3  Sonstige  bind-  ·  *#%v
5  Bezeichnung  Re-  Gegen  un-  Gegen  täglich  Gegen  s  lich-  Gegen  „[Gegen  Summe  Gegen  *
Grund-  Noten-  fällige  keiten  Sonstige  aus
der  ital  serve-  31.  Jan.gedeckte  31.  Jan.  Ver-  31.  Jan.  mit  31.  Jan.  31.  Jan.  der  31.  Jan.  wei.
2  Banken  sapitalV  nds  lmlauf  s  oten  1916  soindlich.14  Kündt.  1916  Faffialiszsaffva  116ü
“l  .  keiten  gJungs-=  -  gylsz
frist  "
1  2  3  4  5  6  7v  8  9  101112  13  14  15  16  u1
6
1|Reichsbarmrm  180  000  rusnu  510  TI  Set  7788#-26  168|1  ↄbs  sob.  200  88a1  ñ  eabsb  806  7  211  9  ob  ososa  a246680
2  Bayerische  Notenbarn00|0]|41—  528  vl  4  —  4871  —.
3  Sächsische  Bank  zu  Dresden9000000|  35  12□  221  6N  2664  1010%  92—  7443  1%  24ä
4Württembergische  Notenban  9000|  174523613.  760  7334  50|27068|  1362  292  60  2175|—  1144  63923|—  2
5  Badische  Barr  9000  2250  1766714  1744  1%%%  —  1530  45011850
Zusammern  .235  500|  790|  698  125-  55  524  610  301/—-2704312  056  566|=  *  4  267  154—  2  9373  824—+  25316899

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  u  20.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

r*

50
100
500

1.  000

1

Il

2

2

2

*

1

*

811867  000  M.
847  358  000
780  356  000
14  015  000
245  039  000

 

Gei  der  Bank  Ar.  .

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="67" />
        wesen.

 

53

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Januar  1916.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Aktiva.

Reichs-  6  7
und  ».  —  Gea  ·  -«·  S
Metall-  Gegen  Dar.  Gegen  Noten  Gegen  Wechsel!  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  3
31.  Jan.  lehns-  31.  Jan.  anderer  31.  Jan.  und  31.  Jan.  Lombard  31.Jan.Effekten  31.  Jan.  »  -31.J·an..  der  31.  Jan.
bestand  1916  taffen-  1916  Banken  1916  Schecks  1916  1916  1916  sAttiva  1916  Altiva  16
scheine
GE:
18  19  20  21  22  23  24  26  26  N  28  29  80  311  32  3  34
2600  988—  6767|  482  545—  223  153  8998|  125  5  781  8222X  5081815  834—  582|35355—  13990231618/—  2648|9057  000|J  245530|
29  460  M  199  119|  6769—  950  43824  1-3990  3759—  696  2279—  832676—  81  89  205H.  79002
28  162—  107  190  340  882|  101029  134%%
9  20  435—  1555900|—  854414  189135962|  *!  5111  702—  710  63923|.  2305|  4
6501  15  ——  al.  661  161684  73  688204  8271  60014  1886  7201  11481  44  bo1s4-  18505

2570  705——  574285  856—  223  529  31  2634  2880]  6  888  1424  5108141  88  o0604-  20641  66  484  na  257  814-  32  abos  s  878  82a4  268  180

 

 

 

 

 

12*
        <pb n="68" />
        —  54  —

3.  Handels-  und  Gewerbewesen.

Zum  geschäftsführenden  Vorstandsmitgliede  der  Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise  ist  Professor
Dr.  Thieß  an  Stelle  des  behufs  anderweitiger  Verwendung  ausscheidenden  bisherigen  Geschäftsführers,
Präsidenten  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amts  Delbrück,  ernannt  worden.

 

Abänderung  der  Ausführungsbeftimmungen

zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung  vom
31.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  208),  vom  15.  April  1915  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  123)  und  29.  Februar  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  40).

ÚÒÖ  e  Óc  e  ”  e  e  j  ÛeeÒeÚ

Die  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung
  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  208),  vom  15.  April  1915  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  123)  und  29.  Februar  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  46),
werden  wie  folgt  geändert:

Artikel  l.

Die  Ziffer  2  des  §  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  im  §  1  Abs.  1  unter  e  aufgeführten  Gewerbetreibenden  dürfen  bis  auf  weiteres
monatlich  nicht  mehr  als  ½4  der  im  Betriebsjahr  1913/14  versteuerten  Menge  versteuern
  lassen.  ·  

Die  im  §  1  Abs.  1  unter  f  aufgeführten  Gewerbetreibenden  dürfen  bis  auf  weiteres
monatlich  nicht  mehr  als  die  Hälfte  ihres  Bedarfs  in  den  gleichen  Monaten  des  Vorjahrs
  versteuern  lassen.  Als  Maßstab  für  den  Bedarf  in  den  Monaten  März  und  April
gilt  der  Bedarf  im  Monat  Februar  1916.  Das  Hauptamt  kann  die  Vorausversteuerung
des  Bedarfs  für  drei  Monate  gestatten.

Artikel  II.

Artikel  I  der  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom  29.  Februar  1916
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  46)  wird  aufgehoben.

Berlin,  den  14.  März  1916.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

 

Bekanntmachung.

—

Der  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  hat  mit  meiner  Zustimmung
die  durch  Verpflichtungsschein  mit  den  Margarine=  und  Speisefettfabriken  sowie  dem  Margarine=  und
Speisefetthandel  vereinbarten  Groß=  und  Kleinhandelspreise  mit  Wirkung  vom  15.  März  1916  wie
folgt  geändert:

Die  Großhandelspreise  dürfen  für  Margarine  auf  1,88  M,  die  für  Speisefette  aller  Art
mit  100  v.  H.  Fettgehalt,  wie  Schmelzmargarine,  Pflanzenfett,  Kunstspeisefett  usw.,  auf  2,15  M,  die
        <pb n="69" />
        —  55  —

Kleinhandelspreise  für  den  unmittelbaren  Bezug  der  Verbraucher  bei  Margarine  auf  2  M  und
bei  Speisefetten  aller  Art  mit  100  v.  H.  Fettgehalt  auf  2,32 M  —  sämtliche  Preise  für  das  Pfund
berechnet  —  erhöht  werden.  .

 Durch diese Bekanntmachung werden die Angaben in den Verpflichtungsscheinen in der oben
angegebenen  Weise  geändert,  so  daß  der  Absatz  zu  den  neuen  Preisen  vom  15.  März  morgens  ohne
besondere  Bekanntmachung  durch  den  Kriegsausschuß  oder  die  Margarinefabriken  erfolgt.

Berlin,  den  12.  März  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Frhr.  von  Stein.

 

4.  Versicherungswesen.  

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1,  2  der
Reichsversicherungsordnung.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  Februar  1916  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1,  2
der  Reichsversicherungsordnung  beschlossen:
Die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung
gelten  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1912  ab  für
1.  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Kirchen  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche
  des  Großherzogtums  Mecklenburg-Strelitz  Beschäftigten,  für  die  von  den
Arbeitgebern  die  Befreiung  beantragt  ist,  wenn  ihnen  die  im  §  1234  der  Reichsversicherungsordnung
  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind  oder  sie  lediglich
für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden,  ·
2.  Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Beschäftigung  bei  den  bezeichneten  Kirchen
Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente
nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft
auf  Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  Nr.  1  angegebenen  Umfang  gewährleistet
ist,  wenn  für  sie  die  Befreiung  beantragt  ist.
Berlin,  den  11.  März  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="70" />
        Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="71" />
        —  57  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

——.—  —

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8 M

 

             

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  24.  März  1916.  Nr.  12.
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Festsetzung  ordnung  für  elektrische  Meßgeräte  über  die  Beglaubigung
von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  von  Zählern
Zuschläge  dazu...  ...  ...  Seite  57  3.  Zoll-  und  Steuerwesen  Veränderungen  in dem  Stande      und den
      Befugnissen  der  Zoll- und Steuerstellen
2.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Zusatz  zum  §  6  der  Prüf-          

 

 

1.  Handels=  und  Geéwerbewesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu,
vom  21.  März  1916.

 

Auf  Grund  des  §  8  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September
1915  Reichs-Gesetzbl  S.  614)  bestimme  ich:

§1.
Für  die  Abgabe  zuckerhaltiger  Futtermittel  durch  die  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte
  G.  m.  b.  H.  gelten  bei  Bestellungen  auf  pünktliche  Lieferung  vom  20.  März  1916  bis
19.  April  1916  einschließlich  die  nachstehenden  Einheits  preise  für  je  50  kg:

Rohzucker-Erstprodukt,  .  .  .ohneSack 12,50M

.  ...«..-.....·.".mit-  13,00M  -
Rohzucker-Nachprodukt  ..  .ohne  -  11,50M  -

.  ....mit  12,00 M

Trockensvhnitzel  ohne  -  8,00

mit  -  9,75  -

Zuckerschnitzl  nach  dem  Steffer'schen    Brühverfahren  ohne  Sack  9,50  -

..mit  11,25

Melasse-Trockenschnitzel    .·....ohne-  8,00  -
·  .......,.-.-.mit  --9,75

18
        <pb n="72" />
        Getrocknete  Rüben  oohhre  Sack  10,00 M

mit  11,50.

Häckselmelasse  mit  mindestens  33  %  Zucker  ohne  5,80

-  ...  .  .  .  mit  6,00  -

-  35  %  Zucker  ..  .  ohne  -  5,65

mit  6,40.

  -  -  40  %  Zucker    .  .  .L  ohne    6,20

-  *  -  —  -  «  «  mit  -  7,06    

Torfmelasse  -  35%  Zucker  ohne  4,30  

-    -  -  —  mit  4,80  -

      37  ½  %  Zucker  ohne  4,55

          mit  5,05

    40%    Zucker  ochne  4,80

mit    5,35

Kartoffelpülpemelafs  mit  mindestens  30  %  Zucker  ohne  5,55

    mit  6,20

    -  33%    ohne  =  6,00

        mit  6,70

Rohmelasse  ohne  Füllmasse  4,00
§2

Bei  Lieferung  frei  Empfangsstelle  des  Empfängers  ist  für  bare  Auslagen  und  Transportkosten
  ein  Zuschlag  zulässig  von

18  M  für  die  Tonne  bei  Ladungen  von  mindestens  10  Tonnen
und  von  27  M  -  -  -  -weniger  als  10,  aber  mindestens  5  Tonnen.

Berlin,  den  21.  März  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

 

2.  Maß=  und  Gewichts  wesen.

 

Bekanntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
wird  dem  §  6  der  Prüfordnung  für  elektrische  Meßgeräte,  herausgegeben  von  der  Physikalisch-Technischen
  Reichsanstalt,  folgender  Zusatz  über  die  Beglaubigung  von  Zählern  zugefügt:

„Bei  beglaubigungsfähigen  Zählersystemen  ist  ein  vorübergehender,  infolge  des
Krieges  notwendiger  Ersatz  einzelner  bisher  benutzter  Stoffe  an  den  messenden  Teilen
nur  nach  Zustimmung  der  Reichsanstalt  zulässig.  Derartig  abgeänderte  Zähler  werden
als  Kriegszähler    bezeichnet.  Die  Kriegszähler  sind  einer  Ergänzungsprüfung  gemäß
§  6  der  Prüfordnung  zu  unterwerfen.  Ist  die  Reichsanstalt  der  Ansicht,  daß  eine  wesentliche
  Beeinflussung  der  Eigenschaften  der  Kriegszähler  durch  die  vorgenommenen  Anderungen
  nicht  zu  befürchten  ist,  so  spricht  sie  schon  vor  der  Erledigung  der  Ergänzungsprüfung

  die  vorläufige  Zulassung  zur  Beglaubigung  aus.  Diese  vorläufige  Zulassung
wird  jedoch  zurückgezogen,  wenn  das  Ergebnis  der  Ergänzungsprüfung  nicht  zufriedenstellend
  ausfällt.

Die  „Kriegszähler"  erhalten  als  Unterscheidungsmerkmal  den  Buchstaben  K  in  dem
Systemzeichen  vor  der  Systemnummer.

Fällt  nach  Friedensschluß  die  Notwendigkeit  der  Verwendung  von  Ersatzstoffen  fort,
so  bestimmt  die  Reichsanstalt  einen  Zeitpunkt,  nach  welchem  später  angefertigte  „Kriegszähler“
  nicht  mehr  beglaubigt  werden.
        <pb n="73" />
        –  59  —

Die  vor  diesem  Zeitpunkt  hergestellten  Kriegszähler  dagegen  werden  auch  noch
weiterhin  beglaubigt  werden  können,  sofern  sich  nicht  etwa  bei  ihrem  Betriebe  Mängel
herausstellen,  die  eine  Zurücknahme  der  Zulassung  zur  Beglaubigung  angezeigt  erscheinen
  lassen."

Charlottenburg,  den  9.  März  1916.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

3.  Zoll-  und  Steuerwesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

 

Königreich  Preußen.
Bis  auf  weiteres  find  geschlossen  worden:

das  Zollamt  II  Gronau  i.  W.  Losser  Weg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Eronau  i.  W.  unter
Ubertragung  seiner  Geschäfte  auf  das  Hauptzollamt  Gronau  i.  W.,  das  Zollamt  II  Sandersküper  im
gleichen  Hauptamtsbezirk  unter  Ubertragung  seiner  Geschäfte  auf  das  Zollamt  1  Alstätte,  das  Zollamt  I
Bad  Salzuflen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lemgo  unter  Ubertragung  seiner  Geschäfte  auf  das
Zollamt  1  Detmold.

In  Hadmersleben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg  Holzhof  ist  ein  Salzsteueramt  II
errichtet  worden;  das  Amt  hat  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  1  und  II  über
inländisches  Salz.

Erteilt:

dem  Zollamt  1  Eranenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cleve  die  unbeschränkte  Befugnis
zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  !  und  zur  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  1;

dem  Zollamt  II  Kevelaer  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wesel  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  für  die  Firma  Gebr.  Dyx  in  Kevelaer  eingehenden  Waren:

dem  Zollamt  I  Mörs  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wesel  die  Befugnis  zur  kusferignn
und  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  I.

Königreich  Sachsen.

Dem  Zollamt  Oederan  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Freiberg  ist  die  Befugnis  zur  Erledigun  P
von  Zollbegleitscheinen  I  über  unbearbeitete  Tabakblätter  beigelegt  worden,  die  für  die  Firma  Alfr
Böttger  in  Oederan  eingehen.

 

18*
        <pb n="74" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="75" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

—

Reichsamt  des  Innern.

w  —

 

Du  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  urrd  Buchhandiungen  um  TJahrespreise.  von  8  AM.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XLIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  31.  März  1916.  Nr.  13.
4  2.  Militärwesen:  Ergänzung  der  Erläuterungen  zu  den
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Wieder-  Grundsa
tzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzleiholung
  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchssucker  .  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  usw.
vom  20.  Juni  190o76.  .....  62

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung

über  die  Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker.
Vom  25.  März  1916.

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  4  der  Bekanntmachung  über  Verbrauchszucker  vom  27.  Mai  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  308)  bestimme  ich:

Wer  Verbrauchszucker  mit  Beginn  des  1.  April  1916  in  Gewahrsam  hat,  ist  verpflichtet,  die
vorhandenen  Mengen  getrennt  nach  Arten  und  Eigentümern  unter  Nennung  der  Eigentümer  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft
  m.  b.  H.  in  Berlin  anzuzeigen.  Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Berechtigten,  deren
Zucker  in  fremdem  Gewahrsam  liegt,  den  Lagerhaltern  nach  dem  1.  April  1916  unverzüglich  die  ihnen
zustehenden  Mengen  anzuzeigen.  Die  Anzeigen  an  die  Zentral-  Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  sind  bis
zum  5.  April  1916  abzusenden.  Anzeigen  über  Mengen,  die  sich  mit  Beginn  des  1.  April  1916  auf
dem  Transport  befinden,  sind  unverzüglich  nach  dem  Empfange  von  dem  Empfänger  zu  erstatten.

Die  Anzeigepflicht  erstreckt  sich  nicht

1.  auf  Mengen,  die  im  Eigentume  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  Elsaß-Lothringens,
insbesondere  im  Eigentume  der  Heeresverwaltungen  oder  der  Marineverwaltung  sowie
auf  Mengen,  die  im  Eigentum  eines  Kommunalverbandes  stehen,

2.  auf  Mengen,  die  insgesamt  weniger  als  50  Doppelzentner  betragen.

Berlin,  den  25.  März  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

 

14
        <pb n="76" />
        2.  Militär  wesen.

 

Die  Erläuterungen  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  sind  durch
Beschluß  des  Bundesrats  vom  10.  Dezember  1914,  wie  folgt,  ergänzt  worden:
I.  Bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
(Zentralblatt  S.  344).
Hinter  der  Erläuterung  unter  Ziffer  VII  ist  einzufügen:

VIII.  Zu  §  15  Abs.  1  und  2.  Die  Festsetzung  einer  „angemessenen“  Bewerbungsfrist
bleibt  der  Entscheidung  des  Bundesrats  vorbehalten.
Die  bisherigen  Ziffern  VIII,  IX  und  X  sind  in  IX,  X  und  XI  abzuändern.

II.  Bei  den  Kommunalbehörden  usw.
Gentralblatt  S.  350).
Unter  Ziffer  VI  ist  als  erster  Absatz  einzufügen:  .

Zu  §  11  Abs.  1  und  3.  Die  Festsetzung  einer  „angemessenen“  Bewerbungsfrist  bleibt
der  Entscheidung  des  Bundesrats  vorbehalten.

Berlin,  den  28.  März  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="77" />
        —  63  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Heraudgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

——  ——  —

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  M.

XLIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  7.  April  1018.  Nr.  14.

 

 

 

 

—


 

 

Inhalt:  1.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  von  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Be-Formen
  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Be-  kanntmachung,  betreffend  die  private  Schwefelwirtglaubigungg
  .  Seite  63  schaft  65

2.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Übertragung  von  Malz-  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
kontingenten.  ..  64  Reichsgebiete  65

 

1.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
sind  die  folgenden  Formen  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihnen  die  beigesetzten  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

I.  System  ,  Induktionszähler  für  Vierleiter--Drehstrom,  Form  DUc,

II.  System  ,  Induktionszähler  für  mehrphasigen  Wechselstrom,  Form  Dc,
beide  hergestellt  von  der  Allgemeinen  Elektrizitäts-Gesellschaft,  Berlin.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W-xF,  Linkstraße  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  18.  März  1916.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.  ·

 

15
        <pb n="78" />
        —  64  —

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung

zur  Ausführung  der  Verordnung,  betreffend  Ubertragung  von  Malzkontingenten  vom
16.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  170).  Vom  5.  April  1916.

 

Auf  Grund  des  §  4  der  Verordnung,  betreffend  Ubertragung  von  Malzkontingenten  vom
16.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  170),  wird  für  das  Gebiet  der  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft
folgendes  bestimmt:

§  1.
Jeder  Abschluß  von  Verträgen  über  die  Ubertragung  von  Malzkontingenten  ohne  Vermittelung
der  Gersten-Verwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  ist  verboten;  es  ist  unstatthaft,  solche  Verträge
durch  anderweite  geschäftliche  Vermittelung,  insbesondere  durch  Vermittelung  von  Agenten  abzuschließen.

§2

Alle  Angebote  von  Malzkontigenten  und  alle  Anträge  auf  Erwerb  solcher  Kontingente  sind
schriftlich  an  die  Gersten-Verwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  (Vermittelungsstelle  für  Kontingentübertragung)
  zu  richten.

§3

Jedes  Angebot  hat  die  Höhe  des  abzugebenden  Kontingents,  den  dafür  verlangten  Preis  und
den  Zeitraum  zu  enthalten,  für  den  das  Kontingent  von  der  zuständigen  Steuerbehörde  festgesetzt
worden  ist.  Bei  dem  Angebote  muß  von  der  zuständigen  Steuerbehörde  oder  Steuerhebestelle  bestätigt
sein, daß,  die  Ubertragung  nach  Maßgabe  des  noch  zur  Verfügung  stehenden  Malzkontingents
zulässig  ist.

Soll  Gerste  oder  Malz  mit  übertragen  werden,  so  ist  die  Menge  anzugeben,  und,  falls  es  sich
nicht  um  Gerste  eigener  Ernte  handelt,  der  Einstandspreis  nachzuweisen.  Soll  Gerste  eigener  Ernte
mitverkauft  werden,  so  ist  eine  Probe  beizufügen  und  anzugeben,  welcher  Preis  gefordert  wird.  Bei
Malz,  das  eine  Brauerei  in  ihrer  eigenen  Mälzerei  hergestellt  hat,  ist  kein  höherer  Mälzungslohn  als
65  M  für  die  Tonne  Malz  in  Ansatz  zu  bringen.  ·

.§4.  .
In  jedem  Antrag  auf  Erwerb  von  Malzkontingenten  ist  anzugeben,  in  welcher  Höhe,  für
welchen  Zeitraum  und  zu  welchem  Preise  der  Erwerb  eines  Kontingents  beabsichtigt  sowie  ob  der
Miterwerb  von  Malz  oder  Gerste  gewünscht  wird.

§5

Auf  Grund  der  Angebote  und  Nachfragen  vermittelt  die  Gersten-Verwertungs-Gesellschaft  den
Abschluß  von  Verträgen  über  die  Kontingente.  Die  Festsetzung  des  zu  zahlenden  Preises  geschieht
nach  Maßgabe  des  §  2  der  Verordnung  vom  16.  März  1916,  betreffend  Übertragung  von  Malzkontingenten.
  Bei  der  Genehmigung  des  für  Gerste  eigener  Ernte  zu  zahlenden  Preises  legt  die
Gersten-Verwertungs-Gesellschaft  den  zur  Zeit  der  Genehmigung  von  ihr  für  Gerste  entsprechender
Beschaffenheit  gezahlten  Preis  zu  Grunde.  

86.

Die  Umschreibung  der  Kontingente  wird  von  der  Gersten-Verwertungs-Gesellschaft  bei  der  für
die  veräußernde  Brauerei  zuständigen  Steuerbehörde  oder  Steuerhebestelle  unter  Angabe  der  Menge,
des  Zeitraums  der  Gültigkeit  und  der  erwerbenden  Brauerei  veranlaßt,  sobald  die  Zahlung  des  für
das  Kontingent  genehmigten  Preises  nachgewiesen  ist,  oder  sobald  der  Veräußerer  sein  Einverständnis
erklärt  hat.
        <pb n="79" />
        —  65  —

§7.

Die  Vermittelung  durch  die  Gersten-Verwertungs-  Gesellschaft  erfolgt  unentgeltlich.  Porto  und
Telegrammgebühren  sind  zu  erstatten.

§8  

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  5

April  1916.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Kautz.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung,  betreffend
die  private  Schwefelwirtschaft  vom  14.  November  1915  (Zentralblatt  für  das  Deutsche

Reich  S.  461).

Im  §7    der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung,  betreffend  die  private  Schwefel-  -
wirtschaft  vom  14.  November  1915,  wird  die  Zahl  8,0  mit  Wirkung  vom  15.  April  1916  ab  durch

die  Zahl  13,0  ersetzt.

Berlin,  den  6.  April  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

3.  Polizei  wesen.

—  ——  —

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat    Behörde.  Datum

  Grund
der  Bestrafung  Ausweisungs-3

  der  Ausgewiesenen    beschlossen  hat  beschlusses

1  2  l  s  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs  

1  Alois  Basl  (verh.-geboren  am  9.  Januar  1880  zu-  Proß-  schwerer  Diebstahl  Stadtmagistrat  Strau=  19.  Februar
urteilt  als  Johann.  nitz,  Mähren,  österreichischer  Staats=  (3  Jahre  6  Monate  bing,  Bayern,  1916.
Ruß,  Maschinen-  angehöriger,  Zuchthaus  laut  Erschlosser,
  B  kenntnis  vom  12.November

  1912),  -
2  Wilhelm  Stanislaus  geboren  am  7.  Juli  1889  zu  Pod-Rückfalldiebstahl  Königlich  Preußischer  6.  März  1016.
Mucha,  Händler,  gorze,  Bezirk  Wieliczka,  Galizien,  (2  Jahre  3  Monate  Regierungspräsident  zu
österreichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Er=  Lüneburg,
kenntnis  vom  2.  Dezember
  1918),

3  [Josef.(Johann)  geboren  am  8.  (9.)  Dezember  1879  ehwerer  und eincfaher  Königlich  Bayerisches  18.  Oktober

Zugsberger,  zu  Zwicklet,  Gemeinde  Reinstein,  Diebstahl  im  Rück-,  Bezirksamt  Donau=  1915.
1  Schreiner,  Bezirk  Schärding,  Oberösterreich,  fall  und  Diebstahls-!wörth,

l

 

l

ortsangehörig  zu  Freinberg,  ebenda,  versuch  (6  Jahre

österreichischer  Staatsangehöriger,    Zuchthaus,  laut
Erkenntnis  vom

 

17.  März  1910),
        <pb n="80" />
        —  66  —

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Latum
8  "6  Ausweisung  .

«  der  Bestraft  Ausweisungs-=2
  der  Ausgewiesenen  hung  beschlossen  hat  beschlusses
1  2  l  3  .-  4  5  6

 

 

 

b)l  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

4  Albert  Schicker,  geboren  am  6.  November  1893  zu Zuhälterei  (4  Monate  Stadtmagistrat  Lands-10.  März1916.
Schreiner,  Arbon,  Kanton  Thurgau,  ortsange-Gefängnis,  laut  Er=  berg  a.  L.,  Bayern,
1.  hörig  zu  Baar,  Kanton  Zug,  Schweiz,  kenntnis  vom  8.Deschweizerischer
  Staatsangehöriger,  zember  1915),

c)  Auf  Grund.  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

5  Wenzel  Richard  geboren  am  12.  August  1856  zu  Klein  Betteln,  Königlich  Sächsische  30.  November
Drobny-Wald=  Husitz,  Bezirk  Neubydschow,  Böhmen,  Kreishauptmannschaft  1915.
stein,  Schmied,  österreichischer  Staatsangehöriger.  Chemnitz,
6  Anna  Fronkewa,  geboren  am  14.  Januar  1894  zu  Taus,  Gewerbsunzucht,  Stadtmagistrat  Augs=  8.  Februar
Verkäuferin,  Böhmen,  ösfterreichische  Staatsange-  burg,  Bayern,  1916.
hörige,  .
7Johann Hubacher,geboren am 18.Juli1891zuHettis-HausfriedeusbruchKöniglichPreußischer18.März«-916.
Hausdiener,  wiel,  Kanton  Bern,  Schweiz,  schweize-  und  Betteln,  Regierungspräsident  zu
rischer  Staatsangehöriger,  Wiesbaden,

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sitttenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="81" />
        —  67  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

——.

 

Zu  beriehen  durch  alle  Postanstalton  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8 M.

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Montag,  den  10.  April  1916.  Nr.  15.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Handels=  und  Gewerbewesen:  Telegraphische  Anzeigepflicht  der  Bestände  von  Rohkaffee  und  Tee.  Seite  67

 

Handels=  und  Gewerbewesen.

—  —  —  —

Bekanntmachung

über  die  telegraphische  Anzeigepflicht  der  Bestände  von  Rohkaffee  und  Tee.
Vom  8.  April  1916.

Auf  Grund  der  Verordnungen  des  Bundesrats  über  Kaffee,  Tee  und  Kakao  vom
11.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  750)  wird  bestimmt:
4.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233)  

§1.  .
Die  telegraphische  Anzeige  der  Bestände  an  Rohkaffee  von  mehr  als  600  Kilogramm  gemäß
  §1  Abs.  3  der  Bekanntmachung  über  Kaffee  vom  6.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  247)  an  den
Kriegsausschuß  für  Kaffee,  Tee  und  deren  Ersatzmittel  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  hat  am  11.  April  1916
zu  erfolgen.

Die  Telegramme  sind  unter  der  Adresse  „Kriegskaffee  Berlin“  aufzugeben.

 

82.
Diie  telegraphische  Anzeige  der  Bestände  an  Tee  von  mehr  als  300  Kilogramm  gemäß  §  1
Abs.  3  der  Bekanntmachung  über  Tee  vom  6.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  252)  an  den  Kriegs-16
        <pb n="82" />
        ausschuß  für  Kaffee,  Tee  und  deren  Ersatzmittel  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  hat  am  12.  April  1916
zu  erfolgen.  
Die  Telegramme  sind  unter  der.  Adresse  „Kriegstee  Berlin“  aufzugeben.

  §3
2  "
Diese  Bekanntmachung  trittmit  dem  Tage  der  Vertündung  in  Kraft.

Berlin,  den  S.  April  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker-  in  Berlin.
        <pb n="83" />
        —  69  —

Zentralblatt

Deutsche  Rei  ch.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  —...  6„

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  M.

 

 

 

 

 

 

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  April  1916.  Nr.  16.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  »«  «  «  «,.
von Zivilstandshandlungen..—.··...-Seite 69 3.Zoll-··undSteuerwefen:Personalveranderung bei den

2.  Handels-  und  Gewerbewesen:  Rohfett-Ubernahme=  6  Stationskontrollenen  70
preise:  69  

 

1.  Konsulatwesen.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Damaskus,  Konsul  Loytved-Hardegg,  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
für  das  Gebiet  der  Stadt  Damaskus  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich
  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

 

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung
über  die  Rohfett-Ubernahmepreise.  Vom  11.  April  1916.

Auf  Grund  des  §  5  Satz  1  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Rohfette  vom  16.  März  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  165)  werden  die  Höchstgrenzen  für  die  Rohfett-Ubernahmepreise  wie  folgt  festgesetzt:
1.  Für  frisches  Rinderfett:

Preisklasse  I  Rohfettanfall  von  einem  Schlachttier  von  mehr  als  25  kg).  1,53 M  für  ½  kg

II  *  *  *  -  -  2  *  10  bis  25  xg)  1,22  *    1/2
*  III  (  -  *  -  -  -  -  -*  5.  10  )  0,82  -  -*  ½
-IV(  OD  -  -—  -5 kg und darunter)..0,51 

17
        <pb n="84" />
        —  70  —

2.  Für  die  übrigen  Rinder-  und  Schaffette:

1.  Frisches  Schaffett.  ..  .  .  x  «.....  ·.1,22 M für 0,5kg
2.  Nicht  frisches  Rinderfett  .  ........  .  .0,51--  ½kg
3.  Nicht  frisches  Schaffett  «  0,51
4.  Abfallfette  (die  beim  Reinigen  und  Schleimen  der  Därme  gewonnenen  Fette  0,51      
5.  Fettbrocken,  soweit  sie  sich  beim  Verkaufe  von  Fleisch  ergeben  0,51      

Berlin,  den  11.  April  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

 

3.  Zoll  und  Steuer  wesen.

—  —  

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll=  und  Steuerwesen  vom  1.  April  1916  ab  an  Stelle  des  verstorbenen  Königlich  Sächsischen
Oberzollrevisors  Kliemand  der  Königlich  Sächsische  Oberzollkontrolleur  für  das  Stempel=  und
Erbschaftssteuerwesen,  Zollinspektor  Kegel  in  Chemnitz,  dem  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und
Steuern  in  Darmstadt  als  Bureaubeamter  für  die  Reichsstempelabgaben,  die  Zuwachssteuer,  die
Erbschaftssteuer  und  den  Wehrbeitrag  mit  der  Dienstbezeichnung  Stationskontrolleur  und  mit  dem
Wohnsitz  in  Darmstadt  beigegeben  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="85" />
        —  71  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

herausgegeben im

Reichsamt  des  Innern.

     

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  M.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XLIV.  Jahrgang.  Berlin,  Sonnabend  den  22.  April  1916.  Nr.  17.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Entlassung  Seite  71  Bekanntmachung  über  Druckpapier  84
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige
März  1916    6  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu  97  
    Maß-  und  Gewichtswesen:  Anreih  ung  von  Formen von Elektrizitätszählern
3.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Anderung  der  Bestimmungen
  über  die  Kriegswohlfahrtspflege  74  —.  an  beglaubigungsfähige Systeme
4.  Justizwesen:  Erscheinen  einer  neuen  Ausgabe  der  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern
„Deutschen  Justiz-  Statistik"      ..74  zur  amtlichen  Beglaubigung  97
5.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Ausführungsbestim-  7.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Anderung  der  Postmungen
  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  ordnung  vom  20.  März  1900.
Verbrauchszucker  74  8.  Statistik:  Änderung  der  Bestimmungen  über  die
Richtlinien  für  die  auf  Grund  der  Bekanntmachung    Produktionsstatistik  der  bergbaulichen  Betriebe  und
über  Preisbeschränkungen  bei  Verkäufen  von  Web-,  der  Bestimmungen  über  die  Produktionsstatistik  der
Wirk=  und  Strickwaren  errichteten  Schiedsgerichte.  82  Kohlen-,  Eisen=  und  Hüttenindustrie



 

1.  Konsu  latwesen.

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Vizekonsul  O.  P.  Olsen  in  Laurvig  (Norwegen)  ist  die  nachgesuchte
Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

18
        <pb n="86" />
        72

2.  Bank

—  —

——

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  März  1916  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  %  Ber-  Event.
7.7  Sonstiges  bind-  —*
·  -.,  täglich  lich-  ne  keiten

7  Bez  ei  chnung  Grund-  Re  Noten-  Gegen  un  Gegen  “  Gegen  win  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  eiten
der  rapital  serve-  1  29.  Febr.gedeckte  29.  Febr.  Ver=  29.  Febr.  mit  29  Febr.  29.  Febr,  der  29.  Febr.  weiter-3
  Banken  apital  onds  Umlauf  916  s  Noten  1016  shinduch.,  1916  saunri-  1016  Passiva.  916  Pasfiva  iols  gesenen
6  frist  Wechseln
1  2.  3  4  5  6  7  8  10  11  12  13  14  15  16

1  Seichsbaryr.  1A80000  S6  419  *  52  7%  —  31979  357  824|23100H  1

2  Bayerische  Notenbaor  7600  3  750  67  469.  11  638%  64010  5  —  58921  1021  91012  1H  13
3Sachstsche  Bank  zu  Dresden00000  oin  406  5  3  7966119  2580—  118999  2798—  382  131  508  12  4
4Württembergische  Notenbanl  9000177124  us  410  8204  870021600  54%%6311  *
5  Badische  Bann  ooof  225018589/  100%2  800  M5  862—  670  2088—  246
.  -  s
Zusammen»235600100744171393134441  188l8  582617—276844428045-I—23714719893—1291387500—Ho1226049542886671mk

 

ZuSpalte5:DavoninAbschnittenzus20JØ

 

 

 

Bemerkungen.

*

*

—  1811  048  000  M
50  —  005  589  000=100
  =  —  34  000
500  =  15  581  000
1  000  =  =  1  864  000  -

 

 

 

1  (bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  8),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="87" />
        wesen.

73

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Februar  1916.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf  Tausend  Mark.)  Aktiva
.  «.

-,»j  —

Reichs-  .  8
Metau-  Gegen  #p1nd  Gegen  Noten  Gegen  Wechsel!  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  —
«  20.  Febr.  weins  29.  Febr.  underer  29.  Febr.]  und  20.  Febr.  Lombard2.  Febr.  Effelten  29.  Febr.  —  29.  Febr.  der  209.  Febr.  *
bestand  1916  #assen,  1916.  Bauren  1916  Schecs  1919,  1916  i196  “  19164%%  19162
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18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  23  29  80  2  184
|

"  -

2504  185  3167/  945  861+  462  816  8  758—  2408  112  764+  2331  442  11  647—  4  187  31  510.—  4245|  324  135+  92517|11  938  330  2  881  270  1
29  479  1  336—  83  6326—  443  46  346—+—  2522  3521—  237  2198—  81  2806  130  91  012—  1  807  2
27968  200%  1  10  12%%SL33  SNN61  N  500|  1  12373

—e  25  42  -  13  5  5081—  362  18  812—  642  15  1461—  8160  5068—  108  2677  -  4350  57612—  6311  4
*7*  4  Gzns  65  1  221/  7417  1252  62134  210  1195  3806  8586+—  1  385,  42033—  24685
6  6  —
2674  oss  33511948  29/+  462  373  34  415/  3152  8232429|+  2343287  69  828—  vu  48  7862  352  916|  2  n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

137
        <pb n="88" />
        71  —

3.  Allgemeine  Verwaltungsfachen.

 

Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesrats  vom  13.  April  1916  sind  die  in  der  Bekanntmachung  vom
18.  Dezember  1914  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1914  S.  620)  mitgeteilten  Bestimmungen
über  die  Kriegswohlfahrtspflege,  wie  folgt,  geändert:

„In  Nr.  Vb  ist  folgender  Abs.  2  eingeschoben:

Eine  bedürftige  Lage  ist  vorbehaltlich  der  Vestimmungen,  unter  e  und  d  nur  dann
anzunehmen,  wenn  die  Einnahmen  des  zu  Unterstützenden  einschließlich  der  Einnahmen
der  in  seinem  Haushalt  lebenden  Familienangehörigen  infolge  gänzlicher  oder  teilweiser
Erwerbslosigkeit  derart  zurückgegangen  sind,  daß  er  nicht  mehr  imstande  ist,  damit  den
notwendigen  Lebensunterhalt  zu  bestreiten.

Der  bisherige  Abs.  2  wird  AbfK.  3
Nr.  7  erhält  folgenden  Zusatz:

e)  Die  Gemeindebehörden  sollen  bei  etwaigen  von  ihnen  für  die  Re  egelung  einer  Erwerbsleosenfürsorge
  geschaffenen  besonderen  Fürsorgeausschüssen  Vertreter  der  Arbeitgeber  und
der  Arbeitnehmer  zuziehen."

 

 

 

 

 

4.  J  usti  1  wes  en.

Im  Verlage  von  Puttkammer  und  Mühlbrecht,  Vichhaudlung  für  Staats=  und  Rechtswissenschaft
hierselbst  (W.  56,  Französischestr.  Nr.  28)  ist  eine  neue  Ausgabe  (Bd.  XVII)  der  im  Reichs-Justizamt
bearbeiteten  „Deutschen  Justiz-Statistik“  erschienen  und  im  Buchhandel  zum  Preise  von  10.“  zu
beziehen.

5.  Handels-  und  Gewerbewesen.

Ausführungsbestimmungen

zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Verbrauchszucker  vom  10.  April  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  261.  Vom  12.  April  1916.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Verbrauchszucker  vom  10.  April  1916
Geichs-Gesetbl.  S.  261)  wird  folgendes  bestimmt:

§  1.

Der  Regelung  des  Verbrauchs  durch  die  Kommunalverbände  ist  bis  auf  weiteres  eine  Zuckermenge
  von  1  Kilogramm  monatlich  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  zugrunde  zu  legen.  Dabei  sind
die  Personen,  die  von  den  Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung  mit  Zucker  versorgt  werden,
außer  Betracht  zu  lassen.

Auf  die  dem  einzelnen  Kommunalverbande  hiernach  zustehende  Gesamtmenge  (Bedarfsanteil)
werden  die  am  25.  April  1916  in  seinem  Bezirke  vorhandenen  Vorräte  angerechnet,  soweit  sie  der
Anzeigepflicht  unterliegen.  Nicht  angerechnet  werden  Vorräte  der  unter  die  §8  2  und  4  dieser  Ausführungsbestimmungen
  fallenden  Betriebe.  Die  Reichszuckerstelle  kann  weitere  Ausnahmen  zulassen.
        <pb n="89" />
        §  2.  
Die  Bestimmung  darüber,  in  welchem  Umfang  und  unter  welchen  Bedingungen  Zucker  in
gewerblichen  Betrieben,  mit  Ausnahme  der  Gasthäuser,  Bäckereien  und  Konditoreien,  zur  Herstellung
von  Nahrungs-,  Genuß=  und  Heilmitteln  bezogen  und  verwendet  werden  darf,  bleibt  vorbehalten.
Bis  auf  weiteres  erteilt  die  Reichszuckerstelle  Bezugsscheine  auf  Grund  einer  vorläufigen  Prüfung  der
nach  §  10  Abs.  3  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Verbrauchszucker  gemachten  Angaben.

Den  gewerblichen  Betrieben  stehen  gleich  landwirtschaftliche  Betriebe,  in  denen  Nahrungs-,
Genuß=  und  Heilmittel  zum  Zwecke  der  Weiterveräußerung  bereitet  werden.

Für  die  Verwendung  von  Zucker  zu  anderen  technischen  Zwecken  gilt  §  2  der  Verordnung
über  die  Verwendung  von  Verbrauchszucker  vom  3.  Februar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  82).

§3.
Über  den  Bezug  und  die  Verwendung  von  Zucker  haben  die  Zuckerverarbeiter  (§  2)  Buch  zu
führen,  insbesondere  darüber,  in  welchen  Mengen,  von  wem  und  wann  sie  Zucker  bezogen,  in  welchen
Mengen  und  zu  welchem  Zwecke  sie  Zucker  verarbeitet  haben  und  wieviel  sie  unverarbeitet  besitzen.

  §4.
Imker  haben  ihren  Bedarf  an  Zucker  zur  Bienenfütterung,  soweit  er  nicht  durch  unversteuerten
Zucker  gedeckt  wird,  der  von  der  Landeszentralbehörde  zu  bestimmenden  Stelle  anzuzeigen.  Diese  hat
die  Anmeldung  zu  prüfen  und  der  Reichszuckerstelle  einzureichen.  Die  Reichszuckerstelle  bestimmt,  in
welcher  Höhe  der  angemeldete  Bedarf  gedeckt  werden  soll,  und  stellt  Bezugsscheine  aus.

§6.
Zucker,  der  auf  Grund  der  §§  2  und  4  bezogen  wird,  darf  nicht  an  andere  abgegeben  werden.
Die  Reichszuckerstelle  kann  Ausnahmen  zulassen.  -

§6.
Wer  Zucker  im  Handel  abgibt,  hat  über  Bezug  und  Abgabe  Buch  zu  führen.
Dies  gilt  nicht,  soweit  Zucker  unmittelbar  an  Verbraucher  nach  den  Vorschriften  der  Kommunal-=verbände
  abgegeben  wird.

  §7.

Die  im  §  14  Abs.  1  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Verbrauchszucker  vorgeschriebene
Bestandsaufnahme  geschieht  gemeindeweise  durch  die  Ortsbehörden  nach  dem  als  Anlage  1  beigefügten—.
Muster  (Ortsliste).  Die  Ortsbehörden  haben  die  ausgefüllten  Ortslisten  dem  Kommunalverbande  bis.
zum  28.  April  1916  einzusenden.  Die  Kommunalverbände  haben  bis  zum  30.  April  1916  eine  Zusammenstellung

  der  in  ihrem  Bezirke  vorhandenen  Vorräte  nach  dem  als  Anlage  2  beigefügten  Muster
der  Reichszuckerstelle  einzureichen-  ch  -  gesis
Die  Herstellung  der  Ortslisten  (Anlage  1)  liegt  den  Kommunalverbänden  ob.  Die  Liste  für

die  Zusammenstellung  der  Kommunalverbände  (Anlage  2)  wird  von  der  Reichszuckerstelle  übersandt.

§8.

·  Wer Zucker in einem unter §2 fallenden Betriebe verwenden  will,  hat  zur  Ermittlung  seines
Zuckeranteils  der  Reichszuckerstelle  bis  zum  30.  April  1916  Art  und Umfang    des  Betriebs  anzumelden
  und  anzuzeigen,  welche  Mengen  und  Arten  von  Fertigwaren  er  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914
bis  zum  30.  September  1915,  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  1915  sowie  vom  1.  Januar  bis  zum
31.  März  1916  hergestellt  hat,  welche  Mengen  und  Arten  von  Rohstoffen,  insbesondere  welche  Mengen
Zucker  er  hierzu,  verwendet  hat,  und  welche  Mengen  von  Fertigwaren,  Rohstoffen  und  Zucker  er  am
25.  April  in  Gewahrsam  hat.  Zucker,  der  am  25.  April  1916  unterwegs  ist,  ist  unverzüglich

nach  dem  Empfange  vom  Empfänger  der  Reichszuckerstelle  anzuzeigen.  
Soweit  Aufzeichnungen  fehlen,  sind  Schätzungen  zulässig.
Die  Anzeige  hat  auf  einem  von  der  Reichszuckerstelle  zu  bestimmenden  Fragebogen  zu  erfolgen.
        <pb n="90" />
        —  76  —

80.
Für.  die  Ausstellung  der  Bezugsscheine  ist  von  den  Antragstellern  eine  Gebühr  von  10  Pfennig

für  jeden  Doppelzentner  Zucker  zu  entrichten.  Die  Reichszuckerstelle  kann  die  Ausstellung  der  Bezugsscheine
  von  der  vorherigen  Einsendung  der  Gebühr  abhängig  machen.

Berlin,  den  12.  April  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.
        <pb n="91" />
        Ortsliste
über  die  am  25.  April  1916  in  der  Gemeinde

vorhandenen  Mengen  an  Verbrauchszucker.

Die  Richtigkeit  wird  bescheinigt:

Ort  und  Datum

Unterschrift  der  Ortsbehörde:
        <pb n="92" />
        –

 

 

 

78

—

 

 

 

 

 

**  Des  Anzeigepflichtigen  Zuckervorräte,  die  sich
1  J.
a  b
·  Zahl  der
ofde.  Wohnung  Haus—  Familien-Nr.Name
  oder  Firma  (Straße  und  Haus-  Beruf  ·  haus-  Bäckereien
haltungsnummer)
  *  haltungen  und
angehörigen  und  Einzel-  Konditoreien
personen
—“..  ##—
1  2  3  4  5  6  7
#  *
1
I
        <pb n="93" />
        79  —

 

—

 

 

 

II  IIL  IV  V.
orkß  L  erhaltern
»  d  gewerblichen  99.»-und
  sonstigen  Spediteuren
Betrieben,  mit  (alls  der  ein-Aus
  der  gelagerte  Zucker  "
Gast-  Klein-  allen  (unab  ne  ers  *  fremden  Bemerkungen
½  Anstalten  hindlen  anderen  Ill  und  V  Eigentume  steht,
häusern  .u  Händl  ist  der  Eigenu.
  dgl.  Handlern  genannten  und  tümer  in
u.  dal.  mit  AusnahmeSpalte  14  nach
der  Zucker-  Name  und
briken  Wohnort
fabri  anzugeben)
ka  JI#cg  keo  kg  kg  kg
8  9  10  11  12  18  14

 

 

 

 

 

 

19
        <pb n="94" />
        10.

Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Ortsliste.

Die  Erhebung  erfolgt  auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Verbrauchszucker  vom  10.  April  1916.
u  Zur  Anzeige  verpflichtet  ist,  wer  Zucker  mit  dem  Beginne  des  25.  April  1916  in  Gewahrsam  hat.  Vorräte  sind

nur  anzuzeigen,  wenn  sie  im  ganzen  zehn  Kilogramm  übersteigen.
Die  Vorräte  dürfen  nur  in  Kilogramm  angegeben  werden.

3.  Zu  Spalte  8  und  9.

Unter  Gasthäuser  fallen:  Gasthöfe,  Gast-,  Schank=  und  Speisehäuser,  Stadtküchen,  Kaffeehäuser,  Teehäuser,
Kantinen,  Fremdenheime,  Vereins=  und  Erfrischungsräume  und  dergleichen.

Unter  Anstalten  fallen  alle  anderen  Betriebe  und  Austalten,  in  denen  Personen  beköstigt  werden,  z.  B.
Kranken=  und  Siechenhäuser,  Genesungsheime,  Erziehungsanstalten,  Gefängnisse,  Arbeitsanstalten  usw.

.  Zu  Spalte  10.

Unter  Kleinhändler  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Umfang  des  Betriebs  alle  diejenigen  Händler  zu  verstehen,
  die  numittelbar  an  die  Haushaltungen  Zucker  abgeben,  insbesondere  die  Inhaber  von  Ladengeschäften.

Zu  Spalte  12.

Gewerblichen  Betrieben  stehen  gleich  landwirtschaftliche  Betriebe,  in  denen  Nahrungs-,  Genuß=  und  Heilmittel
  zum  Zwecke  der  Weiterveräußerung  bereitet  werden.

Vorräte,  die  in  fremden  Speichern,  Lagern,  Schiffsräumen  und  dergleichen  lagern,  sind  vom  Verfügungsberechtigten

anzugeben,  wenn  er  die  Vorräte  unter  eigenem  Verschlusse  hat.  Hat  er  sie  nicht  unter  eigenem  Verschlusse,  so
sind  die  Vorräte  von.  dem  Verwalter  der  Lagerräume  anzugeben.  Der  Verwalter  hat  in  Spalte  14  Name  und
Wohnort  des  Eigentümers  anzugeben.

Zu  Spalte  14.

Diese  Spalte  ist  von  den  Personen,  die  fremden  Zucker  in  Gewahrsam  haben,  insbesoudere  Spediteuren
und  Lagerhalteru,  sorgfältig  auszufüllen.

Vorräte,  die  mit  dem  Beginne  des  25.  April  1916  unterwegs  sind,  sind  von  dem  Empfänger  unverzüglich  nach

dem  Empfang  anzuzeigen.

Die  zuständige  Behörde  oder  die  von  ihr  Beauftragten  sind  befugt,  zur  Ermittlung  richtiger  Angaben  die  Räume

der  Anzgeigepflichtigen  zu  betreten,  Aufschlüsse  einzuholen  und  von  den  Geschäftsaufzeichnungen  Einsicht  zu  nehmen.
Wer  vorsätzlich  die  erforderte  Anzeige  über  die  vorhandenen  Zuckervorräte  innerhalb  der  gesetzten  Frist  nicht  erstattet
oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  gemäß  §  19  Nr.  2  der  Verorduung  über  den
Verkehr  mit  Verbrauchszucker  vom  10.  April  1916  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.

Neben  der  Strafe  kann  Zucker,  der  bei  einer  Bestandsaufnahme  nicht  oder  nicht  richtig  angegeben  worden
ist,  eingegogen  werden.
        <pb n="95" />
        Diese  ausgefüllte  Zusammenstellung  ist  bis  spätestens  zum  30.  April  1916  der  Reichszuckerstelle  in  Berlin  einzureichen.

Staat:

Reg.-Bez.:

Zusammenstellung

der  am  25.  April  1916  im  Bezirke  des  Kommunalverbandes

vorhandenen  Mengen  von  Verbrauchszucker.

Anlage  2.

Am  25.  April  1916  waren  Vorräte  an  Verbrauchszucker  aller  Art  vorhanden  in  Gewahrsam:

—

I. bei  Familienhaushaltungen  und  bei  Einzelpersonen,  bei  Bäckereien,  Kon—
ditoreien,  Gasthäusern,  Kasinos,  Kantinen,  Kaffees,  Teestuben,  Frenderheimen,
  Anstalten  usw.  (Spalte  6 -9 der Ortsliste)    

II. bei  Händlern,  die  unmittelbar  an  die  unter  1  genannten  Verbreuher  abgeben
  (Spalte  10  der  Ortsliste)  .....  .

                

III. bei  Händlern,  die  nicht  unmittelbar  an  die  unter  I  genannten  Verbraucher

abgeben  (Spalte  11)

IV.  bei  gewerblichen  Betrieben,  mit  Ausnahme  der  unter  I,  II, III    und  V

genannten  und  mit  Ausnahme  der  Zuckerfabriken  (Spalte  12)

V. bei  Lagerhaltern,  Spediteuren  usw.  (Spalte  13)



VI. bei  den  Gemeindebehörden  selbst

VII. beim  Konmnunalverbande  selbst  oder  bei  einer  vom  Kommunalverband
eingerichteten    Lebensmittelverteilungsstelle,  soweit  die  Bestände  nicht  unter
II  und  III  angegeben  sind

Doppelzentner

 

Im  ganzen

 

Zusatz:  Außerdem  ist,  falls  der  Kommunalverband  oder  eine  ihm  zugehörige  Gemeinde
außerdem  noch  Eigentümer  von  Verbrauchszucker  ist,  der  sich  nicht  in  seinem  Bezirke  befindet,
hierneben  noch  besonders  diese  Menge  und  der  Ort  der  Lagerung  anzugeben,  und  zwar

für  Gemeinden
für  Kommunalverbände

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  wird  bescheinigt.

Ort  und  Datme:  Unterschrift  des  Kommunalverbaudes:
*

19*
        <pb n="96" />
        Richtlinien
für  die  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Preisbeschränkungen  bei  Verkäufen  von
Web-,  Wirk=  und  Strickvaren  vom  30.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  214)  errichteten
Schiedsgerichte  (§  4  Abs.  1  der  Bekanntmachung).

 

I.  Die  mit  der  Kriegsdauer  wachsende  Knappheit  an  Textil-Rohstoffen  und  die  dadurch  notwendig
  gewordenen  Maßnahmen  der  Heeresverwaltung  zur  Sicherstellung  und  Streckung  der  vorhandenen
  Vorräte  haben  zu  Preissteigerungen  in  Textilwaren  geführt,  welche  stellenweise  wucherischen
Charakter  angenommen  hatten.  Die  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  Erzeugnisse  der  Textilindustrie
erscheint  kein  geeignetes  Mittel,  Preistreibereien  zu  bekämpfen,  da  die  in  Betracht  kommenden  Waren
zu  mannigfaltig  sind.  Deshalb  ist  im  §  1  Abs.  1  der  Verordnung  eine  allgemeine  Preisbegrenzung
in  anderer  Weise  vorgesehen.  -

Den  Schiedsgerichten  liegt  es  ob,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  im  §  1  Abs.  1  gesteckten  Grenzen
nicht  überschritten  werden  (§  2  Abs.  1  der  Verordnung,  erster  Fall).  Die  Verordnung  ermächtigt  und
verpflichtet  sie  aber,  auch  darüber  hinaus,  zu  prüfen,  ob  ein  Preis,  der  sich  innerhalb  der  Grenzen
des  §  1  Abs.  1  hält,  gleichwohl  unangemessen  ist  (§  2  Abs.  1  der  Verordnung,  zweiter  Fall).  Neben
der  nachprüfenden  Tätigkeit  ist  den  Schiedsgerichten  im  §  3  die  Aufgabe  zugewiesen,  die  Parteien  auch
vor  Abschluß  des  Kaufes  bei  Ermittlung  des  angemessenen  Preises  zu  beraten:  es  wird  ihre  Sache
sein,  gerade  diese  Tätigkeit  möglichst  auszubauen.

·  Für  die  Zusammensetzung  des  Schiedsgerichts  war  die  Besonderheit  der  ihnen  übertragenen
Aufgaben  maßgebend.  Die  Berufung  von  Beisitzern  aus  den  Kreisen  des  Gewerbes  und  Handwertes
soll  gewährleisten,  daß  im.  Rahmen  der  Verordnung  und  der  Richtlinien  die  vielgestaltigen  Handelsgebräuche,
  wie  überhaupt  die  Anschauungen  von  Treu  und  Glauben  im  Handel  und  Verkehr,  und  insbesondere
  auch  diejenigen  Gesichtspunkte  zur  Geltung  kommen,  welche  in  den  betreffenden  Gewerbszweigen
  hinsichtlich  der  Einstandsberechnung,  Kalkulation  und  Preisstellung  üblich  sind.

II.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  gelten  gleichermaßen  für  Verkäufe  des  herstellenden  und
weiterverarbeitenden  Fabrikanten,  wie  des  Groß=  und  Kleinhändlers.

·  1.Nach§1Abs.1derBekauntmachuugdarfregelmäßigkeiuhöhererPreisgefordertwerdcn
als  der,  den  der  Verkäufer  bei  Gegenständen  ähnlicher  oder  gleicher  Art  und  bei  Verkäufen  ähnlicher
oder  gleicher  Art,  innerhalb  der  Kriegszeit  vor  dem  1.  Februar  1916  erzielt  oder  als  Verkaufspreis
festgesetzt  hat,  und  zwar  ist  der  Preis  maßgebend,  der  zwischen  dem  1.  August  1914  und  dem  1.  Fe—
bruar  1916  zuletzt  nachweislich  gegolten  hat.

Häufig  wird  ein  bestimmter  Preis  für  den  Gegenstand,  der  verkauft  wird,  sich  nicht  ermitteln
lassen.  In  diesem  Falle  ist,  wenn  ein  Preis  für  ähnliche  Gegenstände  bestand,  dieser  zugrunde  zu
legen.  Der  Ausdruck  „Verkäufe  ähnlicher  Art“  besagt,  daß  die  verschiedenen  Preise  im  Groß=  und
Kleinhandel  Berücksichtigung  finden  sollen.  Der  Nachweis  für  das  Vorliegen  der  in  Betracht  kommenden
  Voraussetzungen  liegt  überall  dem  Verkäufer  ob.  Sollte  der  Preis  in  Vorkenntnis  der  am  1.  Februar
  1916  von  den  Militärbehörden  erlassenen  Bekanntmachung  —  Nr.  WWM  562/1.  16.  K.  R.A.  —,
betreffend  Preisbeschränkungen  für  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,  zur  Umgehung  der  Verordnung  festgesetzt
  sein,  so  würde  das  Gericht  zu  prüfen  haben,  ob  nicht  der  Preis  unangemessen  hoch  und  deshalb
  nach  §  2  Abs.  1  (zweiter  Fall)  herabzusetzen  ist.  «

2.  Der  letzterzielte  oder  letztfestgesetzte  Preis  ist  ausnahmsweise  in  folgenden  beiden  Fällen
nicht  maßgebend:

a)  wenn  für  Gegenstände  und  Verkäufe  gleicher  oder  ähnlicher  Art  in  der  Zeit  vom
1.  August  1914  bis  1.  Februar  1916  ein  Preis  nicht  nachweislich  erzielt  oder  festgesetzt
wurde,  oder
b)  wenn  die  Gestehungskosten  zuzüglich  Unkosten  und  angemessenen  Gewinns  höher  sind  als
der  vor  dem  1.  Februar  1916  innerhalb  der  Kriegszeit  bei  Gegenständen  und  Verkäufen
gleicher  oder  ähnlicher  Art  nachweislich  erzielte  oder  vereinbarte  Preis.
In  diesen  beiden  Fällen  ist  derjenige  Preis  maßgebend,  welcher  den  Gestehungskosten  zuzüglich  Unkosten
  und  angemessenem  Gewinn  entspricht.  «
        <pb n="97" />
        —  83  —

3.  Die  Gestehungskosten  sind  naturgemäß  verschieden,  je  nachdem  es  sich  um  einen  Verkauf
durch  den  Hersteller  oder  einen  Weiterverkäufer  handelt.  Im  ersteren  Falle  wird  regelmäßig  von  den
Herstellungskosten,  im  letzteren  vom  Einkaufspreis  auszugehen  sein.  Neben  den  Herstellungskosten
werden  außerdem  die  Generalunkosten  und  etwaige  besondere  Kosten  zu  berücksichtigen  sein.

4.  Als  angemessener  Gewinn  ist  grundsätzlich  derjenige  anzusehen,  der  auch  in  Friedenszeiten
für  gleiche  Waren  und  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  erzielt  worden  ist.  Diesem  Gesichtspunkt
wird  nicht  schon  dadurch  Rechnung  getragen,  daß  ermittelt  wird,  in  welchem  Verhältnis  in  der  Regel
der  Gewinn  und  die  Selbstkosten  bei  den  im  Frieden  erzielten  Preisen  zu  einander  stehen,  und  daß
daun  diesem  Verhältnis  entsprechend  Gewinnzuschläge  zu  den  durch  den  Krieg  gesteigerten  Selbstkosten
gemacht  werden.  Dies  würde  zu  einem  mit  den  erhöhten  Selbstkosten  selbsttätig  wachsenden  Gewinne
führen.  Der  Friedensgewinn  ist  vielmehr  zahlenmäßig  zu  ermitteln;  nur  dieser  Betrag  darf,  ohne
Rücksicht  auf  die  Höhe  der  Gestehungskosten  und  Unkosten,  als  angemessener  Gewinn  gewährt  werden.
Wo  die  Verhältnisse  jedoch  besonders  geartet  sind,  kann  das  Gericht  diesen  Verhältnissen  durch  abweichende
  Festsetzung  des  Preises  nach  oben  wie  nach  unten  Rechnung  tragen.

5.  In  allen  Fällen  ist  zu  beachten,  daß  der  Verkäufer  keinen  Anspruch  darauf  hat,  unter
allen  Umständen  den  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  äußersten  Preis  zu  erzielen.  Preise,  die  ihm  einen
unverhältnismäßig  hohen  Gewinn  lassen  würden,  müssen  im  allgemeinen  Interesse  auf  ein  angemessenes
Maß  herabgesetzt  werden,  auch  da,  wo  es  sich  nicht  um  einen  Verstoß  gegen  die  Bekanntmachung
gegen  übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  467)  handelt.  Der  §  2
Abs.  1  (zweiter  Fall)  der  Verordnung,  welcher  dem  Schiedsgerichte  die  Befugnis  hierzu  gibt,  wird
daneben  auch  in  solchen  Fällen  zur  Anwendung  zu  bringen  sein,  wo  der  Verkäufer  dem  Käufer  einen
Preis  abverlangt,  der  zwar  seinen  Gestehungskosten  entspricht,  der  aber  dadurch  hochgeschraubt  ist,  daß
der  Verkäufer  dem  eigenen  Lieferanten,  z.  B.  auf  Grund  besonderer  Abrede,  einen  übermäßigen,  den
Marktverhältnissen  nicht  entsprechenden  Preis  bezahlt  hat.  In  diesen  Fällen  würden  als  Gestehungskosten
  des  Käufers  diejenigen  des  Verkäufers  bzw.  seiner  Vorhand  zuzüglich  seiner  Unkosten  und  eines
angemessenen  Gewinns  einzusetzen  sein.

III.  Von  der  Aufnahme  besonderer  Strafbestimmungen  ist  abgesehen  worden.  Doch  hat  das
Gericht,  wie  insbesondere  auch  durch  die  Vorschrift  des  §  2  Abs.  3  der  Verordnung  zum  Ausdruck
kommt,  sein  Augenmerk  darauf  zu  richten,  ob  der  Verkäufer  sich  einer  strafbaren  Uberteuerung  schuldig
gemacht  hat.  In  dieser  Beziehung  kommen  besonders  in  Betracht  die  Bekanntmachungen:

a)  gegen  übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  467),

b)  betreffend  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel,  vom  23.  September  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  603)

c)  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September
  und  4.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  607  und  728).

»  Wenn  aber  Anzeichen  auf  eine  Uberteuerung  hindeuten,  ohne  daß  geradezu  eine  strafbare
Handlung  vorliegt,  so  ist  es  Sache  des  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts,  die  örtlichen  Preisprüfungsstellen
  auf  den  Mißstand  hinzuweisen.  «

Berlin,  den  13.  April  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.
        <pb n="98" />
        —  84  —

Bekanntmachung
über  Druckpapier.  Vom  19.  April  1916.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Druckpapier  vom  18.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  300)  wird  folgendes  bestimmt:  «

81.
Wer  unbedrucktes,  maschinenglattes,  holzhaltiges  Druckpapier  bezicht.  und  gewerblich  verwendet,
ist  verpflichtet,  über  seinen  Bezug  von  solchem  Papier  und  über  dessen  Verwendung  die  in  dem
anliegenden  Fragebogen  A  (weiße  Farbe)  geforderten  Angaben  zu  machen.

68422.  ·

Wer  am  4.  Mai  1916  abends  6  Uhr  unbedrucktes,  maschinenglattes,  holzhaltiges  Druckpapier
in  Gewahrsam  hat  (insbesondere  gewerbsmäßige  Erzeuger,  Händler,  Verleger,  Drucker,  Lagerhalter),
ist  verpflichtet,  die  vorhandenen  Mengen  unter  Nennung  der  Eigentümer  in  der  durch  den  auliegenden
Fragebogen  B  (rote  Farbe)  vorgeschriebenen  Form  anz  zuzeigen.

Anzeigen  über  Mengen,  die  sich  am  4.  Mai  1916  auf  dem  Transport  befinden,  sind  von  dem
Empfänger  unverzüglich  nach  dem  Empfange  zu  erstatten.

Geht  der  Gewahrsam  an  den  angezeigten  Mengen  nach  dem  4.  Mai  1916  auf  einen  anderen
über,  so  ist  der  Verbleib  der  Mengen  von  dem  nach  Abs.  1  Meldepflichtigen  anzuzeigen.

83.

Alle  Verleger  von  auf  maschinenglattem,  holzhaltigem  Druckpapier  gedruckten  Zeitungen,  Zeit—
schriften  und  sonstigen  periodisch.  erscheinenden  Druckschriften  sind  verpflichtet,  den  Seitenumfang  der
von  ihnen  verlegten  Druckschriften  in  der  durch  den  auliegenden  Fragebogen  .  (blaue  Farbe)  vorgeschriebenen
  Form  anzugeben.

84.

Alld  Verleger  von  Zeitungen,  Zeitschriften  und  sonstigen  periodisch  erscheinenden,  auf  maschinenglattem,
  holzhaltigem  Druckpapier  hergestellten  Druckschriften,  denen  Beilagen  auf  satiniertem  oder
gestrichenem  Papier  kostenlos  beigegeben  werden  (d.  h.  Beilagen,  die  dem  Bezieher  der  Druckschrift
ohne  Erhöhung  des  Grundbezugspreises  mit  der  Druckschrift  geliefert  werden),  sind  verpflichtet,  über
diese  Beilagen  die  in  dem  anliegenden  Fragebogen  D  (gelbe  Farbe)  en  Angaben  zu  machen.

86.
Zu  den  in  den  §§  1  bis  4  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind  die  Behörden  des  Reichs,  der
Bundesstaaten  und  von  Elsaß-Lothringen  für  die  von  ihnen  herausgegebenen  Druckschriften  nicht
verpflichtet.

.  86.

Die  Durchführung  der  Erhebungen  (88  1  bis  4)  und  die  soust  erforderliche  Regelung  des
Herbranchs  von  unbedrucktem,  maschinenglattem,  holzhaltigem  Druckpapier  wird  der  Kriegswirtschaftsstelle
  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe,  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  Berlin  C  2,  Breite
Strasze  8/9,  übertragen.

Die  nach  §8  1  bis  4  Meldepflichtigen  haben  von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche
Zeitungsgewerbe  die  vorgeschriebenen  Fragebogen  schriftlich  unter  Angabe  der  benötigten  Exemplare
anzufordern,  und  zwar  unter  Beifügung  eines  mit  der  Anschrift  (Adresse)  des  Meldepflichtigen  versehenen
  Aktenbriefumschlags.

Die  nach  §§  1  bis  4  meldepflichtigen  Verleger  von  Zeitungen,  Zeitschriften  und  sonstigen
periodisch  erscheinenden  Druckschriften  haben  außerdem  ein  Exemplar  der  zuletzt  erschienenen  vollständigen
  Ausgabe  der  Druckschrift  mit  einzusenden.
        <pb n="99" />
        —  85  —

87.

Die  Fragebogen  sind  von  den  Meldepflichtigen  genau  auszufüllen,  zu  unterschreiben  und  der
Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  einzusenden,  und  zwar  müssen  die  Fragebogen
  A  und  B  spätestens  bis  zum  8.  Mai  1916  einschließlich,  die  Fragebogen  C  und  D  spätestens
bis  zum  17.  Mai  1916  einschließlich  als  eingeschriebener  Brief  an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das.
deutsche  Zeitungsgewerbe  eingesandt  werden.        

Von  jedem  auszustellenden  Fragebogen  ist  von  dem  Meldepflichtigen  eine  Abschrift  zurück—
zubehalten  und  bis  zum  Rriegsende  aufzubewahren.    

Falls  die  ausgefüllten  Fragebogen  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe
Anlaß  zu  Nachprüfungen  geben,  so  haben  die  nach  §§  1  bis  4  Meldepflichtigen  der  Kriegswirtschafts—



stelle  auf  deren  Erfordern  unverzüglich  alle  weiteren  gewünschten  Auskünfte  zu  erteilen.

§8.

Alle  nach  §§  1  bis  4  Meldepflichtigen  haben  vom  1.  Mai  1916  ab  über  ihren  Bezug  und
Verbrauch  au  unbedrucktem,  maschinenglattem,  holzhaltigem  Druckpapier  so  genau  Buch  zu  führen,
daß  die  Menge  des  verwendeten  Druckpapiers  und  dessen  Verwendungszweck  jederzeit  nachgewiesen
werden  kann.  

§  9.

Die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  und  deren  legitimierte  Beauftragte
  sind  berechtigt,  jederzeit  Einsicht  in  die  nach  §  8  zu  führenden  Bücher  zu  nehmen.  Die  nach
§§  1  bis  4  Meldepflichtigen  haben  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  und
deren  legitimierten  Beauftragten  jede  sich  auf  die  Führung  dieser  Bücher  beziehende  Auskunft  zu  erteilen.

§  10.

Zur  Deckung  der  durch  die  Tätigkeit  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  dentsche  Zeitungsgewerbe
entstehenden  Unkosten  haben  sämtliche  Bezieher  von  unbedrucktem,  maschinenglattem,  holzhaltigem  Druckpapier
  vom  27.  April  1916  ab  von  jeder  an  sie  erfolgten  Lieferung  von  solchem  Druckpapier  einen
Betrag  von  fünf  Pfennig  für  einhundert  Kilogramm  an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe
  abzuführen,  und  zwar  spätestens  acht.  Tage  nach  Eingang  jeder  Sendung.  Angefangene
hundert  Kilogramm  gelten  als  volle  hundert  Kilogramm.

Zwischenhändler,  sofern  sie  nicht  gleichzeitig  Verbraucher  sind,  sind  zu  den  im  Abs.  1  bezeichncten
Zahlungen  nicht  verpflichtet.

§11.

Alle  nach  §§  1  bis  4  meldepflichtigen  Bezieher  von  unbedrucktem,  maschinenglattem,  holzhaltigem
  Druckpapier  dürfen  vom  27.  April  1916  ab  solches  Druckpapier  nicht  mehr  bei  den  Lieferanten
unmittelbar  bestellen  oder  abrufen,  sondern  ausschließlich  durch  Vermittlung  der  Kriegswirtschaftsstelle
für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe,  die  die  Bestellungen  oder  Abrufe  an  die  von  den.  Bestellern  namhaft
  gemachten  Lieferanten  weiterleitet.

  In  gleicher  Weise  haben  diejenigen  Bezieher  zu  verfahren,  die  unbedrucktes,  maschinenglattes,
holzhaltiges  Druckpapier  auf  andere  Weise  als  durch  Kauf  beziehen  (z.  B.  Bezug  von  eigenen  Papierfabriken,
  kostenlose  Lieferungen  usw.).  ·  ·

§  12.

Der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  ist  vom  27.  April  1916  ab  jedeerfolgte
  Lieferung  von  unbedrucktem,  maschinenglattem,  holzhaltigem  Druckpapier  innerhalb  zwei  Tagen
nach  dem  erfolgten  Versand  auf  däfür  vorgeschriebenen  Vordrucken,  die  von  der  Kriegswirtschaftsstelle
für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  kostenlos  zu  beziehen  sind,  mitzuteilen.

Zu  dieser  Mitteilung  ist  derjenige  verpflichtet,  der  den  Versand  an  den  Bezieher  vornimmt.

§  13.

  Die  Angestellten  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeilungsgewerbe  sind  zur  strengsten
Geheimhaltung  aller  solcher  ihnen  bekannt  werdenden  Angaben,  die  als  Geschäftsgeheimnisse  der
Meldepflichtigen  anzusehen  sind,  verpflichtet.
        <pb n="100" />
        —  86  —

8  14.

Neit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft,

1

1

wer  die  nach  §§  1  bis  4  vorgeschriebenen  Anzeigen  nicht  erstattet,  oder  wer  wissentlich
Umrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,

wer  die  im  §  8  bezeichneten  Bücher  nicht  oder  wissentlich  unrichtig  führt  oder  zuwider
§  9  die  Einsicht  in  die  Bücher  verweigert,

wer  die  Anfragen  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  (87
Abs.  3  und  §  9)  nicht  oder  wissentlich  unrichtig  beantwortet,

wer  den  in  den  §§  11  und  12  auferlegten  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,

wer  als  Angestellter  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe  den

durch  den  §  13  auferlegten  Verpflichtungen  zuwiderhandelt;  die  Strafverfolgung  tritt
mur  auf  Ant  ag  des  Meldepflichtigen  ein.

·  Vorräte,  die  bei  der  durch  §  2  angeordneten  Bestandsaufnahme  verschwiegen  worden  sind,
können  im  I#teil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.

Berlin,  den  19.  April  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.
        <pb n="101" />
        Kriegswirtschaftsstelle

 

für  das  Einzusenden  an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das
Deutsche  Zeitungsgewerbe  4
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  Deutsche  Zeitungsgewerbe  bis  zum  8.  Mai  1916.

 

Berlin  2,  Breite  Straße  8—9
Fernsprecher:  Zentrum  10  976  u.  10  977
Drahtnachrichten:  Kontingent  Verlin

Fragebogen  A.

Vor  dem  Ausfüllen  Rückseite  genau  beachten!

Gemäß  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  19.  April  1916  macht  der  Ulmnterzeichnete
über  seinen  Bezug  und  die  Verwendung  von  unbedrucktem,  maschinenglattem,  holzhaltigem  Druckpapier
folgende  Angaben:

1.  Name  (Firma)  des  Beziehers:

2.  Wohnort  des  Beziehers:
Provinz,  Bundesstaat  -
3.  Der  Bezug  von  unbedrucktem,  maschinenglattem,  holzhaltigem  Druckpapier  hat  betragen:

a)  im  Jahre  1913  kg  c)  im  Jahre  1915.  kg
b)  im  Jahre  1914  ke  d)  im  1.  Vierteljahr  1916  kg

(1.  Jan.  —  31.  Märg  1916)

4.  Die  unter  3c)  und  3d)  angegebenen  Papiermengen  wurden  bezogen  von:
Name  und  Wohnort  des  Lieferanten:

 

 

a)  im  Jahre  1915
von.  kg  ,
von.  kg
von  kg
von      kg
b)  im  1.  Vierteljahr  1916  «
von    kg
von.  kg    
Von  kg  
von  kg
5.  Unbedrucktes,  maschinenglattes,  holzhaltiges  Druckpapier  wurde  verwendet
a)  im  Jahre  1915  für  folgende  Zwecke:  b)  im  1.  Vierteljahr  1916  für  folgende  Zwecke:

—*——-.  ——..—.———————  ———..—“"“““““
Ort  und  Datmm  -  .  Straße:

Unterschrift  und  Firmenstempel:
20
        <pb n="102" />
        Der  §  1  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  lautet:

Wer  unbedrucktes,  maschinenglattes,  holzhaltiges  Druckpapier  bezieht  und  gewerblich  verwendet,
  ist  verpflichtet,  über  seinen  Bezug  von  solchem  Papier  und  über  dessen  Verwendung  die  in
dem  anliegenden  Fragebogen  A  (weiße  Farbe)  geforderten  Angaben  zu  machen.

Erläuterungen  für  die  Ausfüllung  des  Fragebogens:

Frage  4:  Anzugeben  sind  die  einzelnen  Lieferanten,  die  dem  Meldepflichtigen  unbedrucktes,
maschinenglattes,  holzhaltiges  Druckpapier  im  Jahre  1915  und  im  ersten  Vierteljahr  1916  geliefert
haben,  unter  Hinzufügung  der  Menge,  die  der  einzelne  Lieferant  geliefert  hat.  Die  Menge  ist  in
Kilogramm  anzugeben.  1

Frage  5:  Anzugeben  ist  der  Verwendungszweck  der  im  Jahre  1915  und  im  ersten  Vierteljahr
  1916  bezogenen  Mengen  an  unbedrucktem,  maschinenglattem,  holzhaltigem  Druckpapier.  Es  haben
also  z.  B.  die  Verleger  bzw.  Drucker  von  Zeitungen,  Zeitschriften  oder  anderen  periodisch  erscheinenden
Druckschriften  die  Namen  der  auf  maschinenglattem,  holzhaltigem  Druckpapier  gedruckten  Zeitungen,
Zeitschriften  usw.  anzugeben.  Diejenigen  Anzeigepflichtigen,  die  z.  B.  Prospekte,  Kataloge,  bedruckte
(und  unbedruckte)  Blocks  oder  sonstige  Merkantil-  und  Akzidenzdrucke  auf  maschinenglattem,  holzhaltigem
Druckpapier,  gleichviel  welcher  Färbung,  hergestellt  haben,  müssen  das  durch  die  Angabe  „Herstellung  von
Katalogen“  oder  „Herstellung  von  Prospekten“  usw.  kenntlich  machen.

In  gleicher  Weise  haben  auch  alle  anderen  meldepflichtigen  Bezieher  von  unbedrucktem,  maschinenglattem,
  holzhaltigem  Druckpapier  zu  verfahren.

 

Die  Einsendung  der  Fragebogen  hat  gemäß  der  vorstehend  abgedruckten  Bekanntmachung  bis
zum  8.  Mai  1916  einschließlich  an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe,
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  Berlin  C  2,  Breite  Straße  8/9,  durch  eingeschriebenen  Brief  zu
erfolgen.  Zur  Einsendung  sind  möglichst  Aktenbriefumschläge  zu  verwenden.

Alle  Anfragen,  welche  die  vorliegende  Bekanntmachung  betreffen,  sind  ausschließlich  zu  richten
an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe,  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  Berlin  C2,  Breite  Straße  8/9  (Fernsprecher:  Zentrum  10  976  und  10  977,  Drahtnachrichten:
Kontingent  Berlin,  Geschäftsstunden:  9—5  Uhr).  ·

Von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  sind  auch  etwa
weiter  benötigte  Fragebogen  einzufordern.
        <pb n="103" />
        Heftrand

—  89  —

Kriegswirtschaftsstelle

 

9  ierb  Einzusenden  an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das
sche  Zeitungsgewerbe
Zeutut  mit  sos  Haftung  Deutsche  Zeitungsgewerbe  bis  zum  8.  Mai  1916.

 

Berlin  C2,  BPrrite  Straße  8—9
Fernsprecher:  Zentrum  109.6  u.  10  977
Drahknachrichten:  Kontingent  Berlin

Fragebogen  B.
Vor  dem  Ausfüllen  Rückseite  genau  beachten!
Gemäß  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  19.  April  1916  meldet  der  Unterzeichnete:

1.  Es  sind  am  4.  Mai  1916,  abends  6.  Uhr,  an  unbedrucktem,  maschinenglattem,  holzhaltigem
Druckpapier  vorhanden:

 

 

 

            
a)  in  Rollen  b)  in  Bogen
Gesamtgewicht  das  Papier  lagertesamtgewicht  das  Papier  lagert
in  kg  (Ort  und  Straße)  in  to  (Ort  und  Straße)

I  1
II
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

kg  im  ganzen  kg  im  ganzen
l

2.  Angabe  des  Eigentümers,  falls  die  Bestände  nicht  dem  Unterzeichneten  gehören:
a)  Name  (Firma)  des  Eigentümers:  4  4
b)  Wohnort  des  Eigentümers:

Provinz,  Bundesstaat:

 

 



 

 

 

 

 

 


  


 

 

 

 

 

 

·  Gehören  die  Bestände  nicht  dem  unterzeichneten  Meldepflichtigen,  so  ist  für  jeden
Eigentümer  ein  besonderer  Fragebogen  auszufüllen.

  

Ort  und  Datum:  Straße:
Provinz,  Bundesstaat:

Unterschrift  und  Firmenstempel:
20*
        <pb n="104" />
        —  90  —

Der  §2  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  lautet:

Wer  am  4.  Mai  1916,  abends  6  Uhr  unbedrucktes,  maschinenglattes,  holzhaltiges  Druckpapier
in  Gewahrsam  hat  (insbesondere  gewerbsmäßige  Erzeuger,  Händler,  Verleger,  Drucker,  Lagerhalter),
ist  verpflichtet,  die  vorhandenen  Mengen  unter  nNennug  der  Eigentümer  in  der  durch  den  anliegenden
Fragebogen  B  (rote  Farbe)  vorgeschriebenen  Form  anzuzeigen.

Anzeige  über  Mengen,  die  sich  am  4.  Mai  1916  auf  dem  Transport  befinden,  sind  von  dem
Empfänger  unverzüglich  nach  dem  Empfange  zu  erstatten.

Geht  der  Gewahrsam  an  den  angezeigten  Mengen  nach  dem  4.  Mai  1916  auf  einen  anderen
über,  so  ist  der  Verbleib  der  Mengen  von  dem  nach  Abs.  1  Meldepflichtigen  anzuzeigen.

Die  Einsendung  der  Fragebogen  hat  gemäß  der  vorstehend  abgedruckten  Bekanntmachung  bis
zum  8.  Mai  1916  einschließlich  an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe,
  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  Berlin  C0  2,  Breite  Straße  8/),  durch  eingeschriebenen
Brief  zu  erfolgen.  Zur  Einsendung  sind  möglichst  Aktenbriefumschläge  zu  verwenden.

Alle  Aufragen,  welche  die  vorliegende  Bekanntmachung  betreffen,  sind  ausschließlich  zu  richten
an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe,  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  Berlin  C2,  Breite  Straße  8/9  (Fernsprecher:  Zentrum  10  976  und  10  977,  Drahtnachrichten:
Kontingent  Berlin,  Geschäftsstunden:  9.—5  Uhr).  

Von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  sind  auch  etwa
weiter  benötigte  Fragebogen  einzufordern.
        <pb n="105" />
        trand

Hef

91

Kriegswirtschaftsstelle
für  das
Deutschr  Zeitungsgewerbe
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
Berlin  02,  Breite  Straße  8—9

  Fernsprecher:  Zentrum  10  976  u.  10977
Drahtnachrichten:  Kontingent  Berlin

Einzusenden  an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das
Deutsche  Zeitungsgewerbe  bis  zum  17.  Mai  1916.

Fragebogen  C.
Vor  dem  Ausfüllen  Rückseite  genau  beachten!

Gemäß  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  19.  April  1916  macht  der  Unterzeichnete
folgende  Angaben:
1.  Titel  der  Druckschrift:
(Für  jede  Druckschrift  ist  ein  besonderer  Fragebogen  zu  verwenden.)
2.  Erscheinungsort  der  Druckschriftt.  .
Provinz,  Bundesstaat  
3.  Name  des  Druckers:
4.  Wohnort  des  Druckers:
5.  Die  Druckschrift  erscheint:

a)  täglich  und  zwar  b)  wöchentlich  mal
Sonntags      mal  c)  monatlich    mal Montags mal
an  den  übrigen  Wochentagen  mal  täglich  d)  vierteljährlich  mal

6.  Die  Druckschrift  hat  eine  Papierseitengröße  von  cm  Höhe  und cm Breite
7.  Das  Postgewicht  eines  Exemplars  der  Druckschrift  hat  betragen:

  

a)  im  Jahre  1913  kg  c)  im  Jahre  1915  .  kg
b)  im  Jahre  1914  kg  d)  im  1.  Vierteljahr  1916.  Kg

·  (1.  Januar—31.  März)  .
Teile  der  Druckschriften,  die  der  Postausgabe  nicht  beigefügt  werden,  sind  dem  Postgewicht  hinzuzurechnen.

8.  Die  Schwere  des  für  die  Druckschrift  verwendeten  maschinenglatten,  holzhaltigen  Druckpapiers
hat  betragen:

a)  im  Jahre  1913°  vom  bis    g  für  1  qm
b  in  Jahre  1914    vom bis  g für 1qm.
c)  im  Jahre  1915  vom    bis    g  für  1  qm
d)  im 1. Viertelj. 1916  vom   bis g für 1 qm

9.  Der  Seitenumfang  eines  Exemplars  der  Druckschrift  hat  betragen:

 

1913

1914

1915

1.  Vierteljahr  1916
(1.  Januar  —31.  März)

 

 

 

 

Tel—  —
TLert')  —  -sie  1
Anzeiggen  -

 

 

 

1mi1ss2
—

 

 

 

 

 

 

 

 

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I  Im  ganzen

il-4


 

 

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I
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□—.

 

 

*)  Als  Text  gilt  alles, was nicht Anzeige oder Reklame ist, als auch der Zeitungskopf. Zu den Anzeigen
gehören  auch  alle  Ankündigungen  des eigenen Verlags, ferner Tauschanzeigen anderer Druckschriften, sofern  sie kostenlos im üblichen Tauschverkehr aufgenommen worden sind.

—.—

Ort  und  Datum:  ..
Unterschrift  und  Firmenstempel:

"...-.................  D—  Straße:  .
        <pb n="106" />
        —  82  —

Der  §  3  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  lautet:

«  Alle  Verleger  von  auf  maschinenglattem,  holzhaltigem  Druckpapier  gedruckten  Zeitungen,  Zeitschriften
  und  sonstigen  periodisch  erscheinenden  Druckschriften  sind  verpflichtet,  den  Seitenumfang  der
von  ihnen  verlegten  Druckschriften  in  der  durch  den  anliegenden  Fragebogen  C  (blaue  Farbe)  vorgeschriebenen
  Form  anzugeben.

————“  —  —

Erläuterungen  für  die  Ausfüllung  des  Fragebogens:

Für  jede  Druckschrift  ist  ein  besonderer  Fragebogen  zu  verwenden.

Frage  5:  Die  Frage  5a  haben  diejenigen  Meldepflichtigen  zu  beantworten,  deren  Druckschrift
tüglich  ein=  oder  mehrmals,  die  Frage  5b  diejenigen,  deren  Druckschrift  wöchentlich  ein=  oder  mehrmals,
  aber  nicht  täglich,  erscheint.  Die  Fragen  5c  und  54  sind  sinngemäß  wie  5b  zu  beantworten.

Frage  7:  Hier  ist  anzugeben  das  Postgewicht,  das  das  einzelne  Exemplar  der  Druckschrift  in
den  genannten  Jahren  und  im  ersten  Vierteljahr  1916  (1.  Januar  bis  31.  März  1916)  gehabt  hat.
(Postgewicht  ist  das  Gewicht,  wie  es  mit  dem  Postzeitungsamt  für  jedes  einzelne  Exemplar  zur  Verrechnung
  gelangt.)

6  Teile  der  Druckschrift,  die  der  Postausgabe  nicht  beigefügt  werden,  sind  dem  Postgewicht  hinzuzurechnen.


Frage  8:  Anzugeben  ist  die  Schwere  des  in  den  einzelnen  Jahren  verwendeten  maschinenglatten,
holzhaltigen  Druckpapiers,  und  zwar  in  Gramm  für  1  Quadratmeter.  Nur  wenn  eine  Anderung  in
der  Schwere  des  verwendeten  maschinenglatten,  holzhaltigen  Druckpapiers  im  Laufe  des  Jahres  eintritt,
  ist  die  zweite  Zeile  der  einzelnen  Jahresrubriken  auszufüllen.

Beispiel:

Die  Ter  Zeitung  verwendete  im  Jahre  1913  maschinenglattes,  holzhaltiges  Druckpapier  in  der
Schwere  von  55  g  für  1  am;  sie  hat  also  in  der  ersten  Zeile  der  Frage  Sa  anzugeben:

im  Jahre  1913  vom  1.  1.  bis  31.  12.  55  g  für  1  qm

vom  bis  929  für  1  am;

die  zweite  Zeile  ist,  wie  in  dem  Beispiel  ersichtlich,  freizulassen.  Ist  das  gleiche  Gewicht  bis  zum
20.  September  1914  beibehalten,  dann  aber  Papier  in  einer  Schwere  von  nur  50  g  für  1  qm  verwendet
  worden,  so  muß  die  Beantwortung  der  Frage  lauten:  „

im  Jahre  1914  vom  1.  1.  bis  20.  9.  55  g  für  1  qm

vom  21.  9.  bis  31.  12.  50  g  für  1  qm

und  so  fort.

Meldepflichtige,  die  das  Quadratmetergewicht  nicht  feststellen  können,  haben  es  bei  ihrem
Lieferanten  zu  erfragen.

Frage  9:  Als  Text  gilt  alles,  was  nicht  Anzeige  oder  Reklame  ist,  also  auch  der  Zeitungskopf.
Zu  den  Anzeigen  gehören  auch  alle  Ankündigungen  des  eigenen  Verlags,  ferner  Tauschanzeigen
anderer  Druckschriften,  sofern  sie  kostenlos  im  üblichen  Tauschverkehr  ausgenommen  worden  sind.

 

Die  Einsendung  der  Fragebogen  hat  gemäß  der  vorstehend  abgedruckten  Bekanntmachung  bizum
  17.  Mai  1916  einschließlich  an  die  Kriegs  wirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungss
gewerbe,  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  Berlin  C2,  Breite  Straße  8/9,  durch  eingeschriebenen
Brief  zu  erfolgen.  Zur  Einsendung  sind  möglichst  Aktenbriefumschläge  zu  verwenden.

Alle  Anfragen,  welche  die  vorliegende  Bekanntmachung  betreffen,  sind  ausschließlich  zu  richten
an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe,  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  Berlin  C2,  Breite  Straße  8/9  (Fernsprecher:  Zentrum  10  976  und  10977,  Drahtnachrichten:
Kontingent  Berlin,  Geschäftsstunden:  9—5  Uhr).

Von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  sind  auch  etwa
weiter  benötigte  Fragebogen  einzufordern.
        <pb n="107" />
        93
        <pb n="108" />
        Heftranud

—

 

RKrirg

94

Smirtschaftsstelle

für  das

Beutsche  Zritungsgewerbe
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
Berlin  02,  Preite  Straße  8—9
Fernsprecher:  Zentrum  10  976  u.  10977

Drahtnachrichten:

2.  Erscheinungsort  der  Druckschrift:

3.

 
 

Kontingent  Verlin

—.

Frage

Vor  dem  Ausfüllen

 

Gemäß  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  19.  April  1916  macht  der  Unterzeichnete
1.  Titel  der  Druckschrift:

(der  nachstehend  aufgeführte,  auf  satiniertem  oder  ***  Papier  gedruckte  Beilagen  ohne  Erhöhung  des

(der  nachstehend  aufgeführte,  auf  satiniertem  oder  gestrichenem  Papier  gedruckte  Beilagen  ohne  Erhöhung  des

Titel  der  Beilagen

  
 

Papier-Seiten-




 
  
  

1913

    

—  —  ——  —  —

 

 

röße  TForts  MNnuzeioe  Seiten
g  be  Text?  Anzeigen  isgesamt
«  Höhe  «««·-- 



b)

(Name  imd
bezogen  wird.)

 

Wohnort  des  Verlegers,  von  dem  die  vorstehende?  Beilage

     
    

Breite

 

 

 

 

(Name  und  Wohynort  des  Verlegers,  von  dem  die  vorstebende  Beilage
bezogen  wird.)

 

c)

 
   
 

 

 

n

(Name  und  Wohnort  des  Verlegers,  von  dem  dic  vorstehende  Beilage
bezogen  wird.)

-

 

 

 

(Name  und  Wohnort  des  Verlegers,  von  dem  die  vorstehende  Beilage

e)

bezogen  wird.)

 
  
  
  
 

 

 

 

b

(Name  und  A  Wohnort  des  Verlegers,  von  dem  die  vorstehende  Beilage

bezogen  wird.)

 
  

 

 

 

 

*  Als  Text  gilt  alles,  was  nicht  Anzei
der  Zeitungskopf.  Zu  den  Anzeigen  #g
des  eigenen  Verlags,  ferner  Tauschanzeigen  anderer,  Druckschriften,

se  kostenlos  in  üblichem  Tauf  chberkehr  aufgenommen  worden  3r

sofern

 

(Name  zimd  Wohnort  des  Verlegers,  von  dem  die  vorstehende  Beilauge
bezogen  wird.)

 

ge  oder  Reklame  ist,  also  auch
ehören  auch  alle  Ankündigungen

ind.

4.  Ort  und  Datum:

5.  Unterschrift  und  Firmenstempel:

 

Insgesamt

     

  
 

—  —.  —.—  —

—  —  —  —  —

—  —  —  —  —

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—  —  —  —  —  —  —

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        <pb n="109" />
        bogen

D.

Rückseite  genau  beachten!

folgende  Angaben:

—  95

Einzusenden  an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das

 

Deutsche  Zeitungsgewerbe  bis  zum  17.  Mai  1916.

 

 

Grundbezugspreises  der  Druckschrift  beigegeben  werden)

 

 

 

Grundbezugspreises  der  Druckschrift  beigegeben  werden)

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1914  1915  1.  Vierteljahr  1916  (1.  I.  bis  31.  III.  1910)
E  «  -  Seiten  *  ;  Seiten  m—.  ;  Seiten
Text*  Anzeigen  insgesamt  Text“  Anzeigen  insgesamt  Text*  sAnzeigen  insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Straße:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21
        <pb n="110" />
        Der  §  4  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  lautet:

Alle  Verleger  von  Zeitungen,  Zeitschriften  und  sonstigen  periodisch  erscheinenden,  auf  maschinenglattem,
  holzhaltigem  Druckpapier  hergestellten  Druckschriften,  denen  Beilagen  auf  satiniertem  oder
gestrichenem  Papier  kostenlos  beigegeben  werden  (d.  h.  Beilagen,  die  dem  Bezieher  der  Druckschrift
ohne  Erhöhung  des  Grundbezugspreises  mit  der  Druckschrift  geliefert  werden),  sind  verpflichtet,  über
diese  Beilagen  die  in  dem  anliegenden  Fragebogen  D  (gelbe  Farbe)  geforderten  Angaben  zu  machen.

 

Erläuterungen  für  die  Ausfüllung  des  Fragebogens:

 

Frage  1  und  2:  Für  jede  Druckschrift,  der  eine  oder  mehrere  Beilagen  ohne  Erhöhung  des
Grundbezugspreises  beigegeben  werden,  ist  ein  besonderer  Fragebogen  zu  verwenden.

Frage  3:  Werden  die  meldepflichtigen  Beilagen  von  einem  fremden  Verlage  bezogen,  so  ist
der  Name  und  der  Wohnort  dieses  fremden  Verlags  unter  dem  Titel  der  betreffenden  Beilage
anzugeben.

Bei  Einsendung  der  Fragebogen  ist  von  jeder  der  umseitig  aufgeführten  Beilagen  die  letzte
Ausgabe  miteinzuschicken.

 

Die  Einsendung  der  Fragebogen  hat  bis  zum  17.  Mai  1916  einschließlich  an  die  Kriegswirtschaftsstelle
  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe,  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,
Berlin  C2,  Breite  Straße  8/9,  durch  eingeschriebenen  Brief  zu  erfolgen.  Zur  Einsendung  sind  möglichst
Aktenbriefumschläge  zu  verwenden.

Alle  Anfragen,  welche  die  vorliegende  Bekanntmachung  betreffen,  sind  ausschließlich  zu  richten
an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe,  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  Berlin  C2,  Breite  Straße  8/9  (Fernsprecher:  Zentrum  10  976  und  10  977,  Drahrnachrichten:
Kontingent  Berlin,  Geschäftsstunden:  9—5  Uhr).

Von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Seikungsgewerbe  sind  auch  etwa
weiter  benötigte  Fragebogen  einzufordern.
        <pb n="111" />
        —  97  —

Bekanntmachung,

betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu,
vom  20.  April  1916.

Auf  Grund  des  §  8  Abs.  1  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  614)  bestimme  ich:

Die  Gültigkeit  der  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige
Futtermittel  und  Zuschläge  dazu  vom  21.  März  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  57),
wird  bis  zum  19.  Juni  1916  verlängert.  ·

Berlin,  den  20.  April  1916.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jung.

 

6.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

 

 

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
werden  die  folgenden  Formen  von  Elektrizitäts-Zählern  den  untenstehenden,  beglaubigungsfähigen
Systemen  angereiht.

I.  Zu  den  Systemen!]  S24  S34  S44  S48  S58  S66
die  Formen  TEB2N,  TE2N,  TDN,  ERN.  .  .  .  .  Zähler  mit  Doppelzählwerk  und  eingebauter
Umschaltuhr.  ·
II.Zu System S85
die  Form  JV,  Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,
hergestellt  von  den  Isariawerken  in  München.
Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W  9,  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.
Charlottenburg,  den  6.  April  1916.
Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
wird  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt:

System  S94,  Form  MB  Induktionszähler  für  mehrphasigen  Wechselstrom,
hergestellt  von  der  Firma  Landis  &amp;amp;  Gyr  in  Berlin.
—  Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W9,  Linkstraße  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.
Charlottenburg,  den  8.  April  1916.  
Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.
        <pb n="112" />
        7.  Post-  und  Telegraphenwesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  von  20.  März  1900.  Vom  16.  April  1916.

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,
vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
vom  13.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  273),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
für  Elsaß-Lothringen,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,

werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  28.  Juli  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Juli  1916;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Juli  1916  oder  später  eintritt,
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.  ·

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß  ein
davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag  nach
dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese
Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen
ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Post—
protestauftrags  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel
neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung
des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen
Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Post—
protestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen
  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom  ..  .  ...  ab.“
Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn
die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Ein—
ziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme
  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur
Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am
nächsten  Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die
Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Juli  1916  (Abs.  B)  abläuft,  auf
mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  16.  April  1916.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.
        <pb n="113" />
        —  99  —

8.  Statistik.

 

Änderungen  der  Bestimmungen,

betreffend  die  Produktionsstatistik  der  bergbaulichen  Betriebe  vom  26.  Januar  1913

(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913,  S.  113)  und  der  Bestimmungen  über  die

Produktionsstatistik  der  Kohlen-,  Eisen-  und  Hüttenindustrie  vom  20.  Dezember  1913
(Zeutralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913,  S.  1259).

1.  Auf  Grund  des  §  4  der  Bestimmungen  über  die  Produktionsstatistik  der  bergbaulichen
Betriebe  vom  26.  Januar  1913  wird  der  Fragebogen  Nr.  2,  betreffend  Braunkohlenbergbaubetriebe,  in
folgendem  Punkte  geändert:      

Der  Abs.  5  der  Ziffer  5  der  Erläuterungen  zum  Fragebogen  erhält  den  Wortlaut:

„Gibt  es  für  die  an  die  eigenen  Nebenbetriebe  (siehe  Frage  III  B)  abgegebenen
Braunkohlen  keinen  Marktpreis,  so  ist  dafür  die  Hälfte  des  Verkaufswerts  der  daraus
hergestellten  Briketts  einzusetzen.  Die  Angaben  auf  die  Fragen  III  A  und  III  B  können
zusammengefaßt  werden,  wenn  getrennte  Angaben  nicht  gemacht  werden  können."

2.  Auf  Grund  des  §  4  der  Bestimmungen  über  die  Produktionsstatistik  der  Kohlen-,  Eisenund
  Hüttenindustrie  vom  20.  Dezember  1913  wird  der  Fragebogen  Nr.  4,  betreffend  Braunpreßkohlen-(Brikett-)
  und  Naßpreßsteinfabriken,  in  folgendem  Punkte  geändert:

Der  Abs.  4  der  Ziffer  4  der  Erläuterungen  zum  Fragebogen  erhält  den  Wortlaut:  .

„Gibt  es  für  die  aus  eigenen  Gruben  stammenden  Braunkohlen  keinen  Marktpreis,
so  ist  dafür  die  Hälfte  des  Verkaufswerts  der  daraus  hergestellten  Briketts  oder  Naßpreßsteine
  einzusetzen.“

Berlin,  den  17.  April  1916.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.
        <pb n="114" />
        —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —„„  ——  ——

Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="115" />
                                                                                                   —  .  101.  —

                                                                                               Zentralblatt

                                                                                                  für  das

                                                                                           Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—      —  —  -

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8.M.

XLIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 28. April 1916 Nr.  18.

Inhalt:  1.  Handels-  und  Gewerbewesen:  Bekannt-      3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Änderung  im  Verzeichnis  der
machung  über  Mistbeetkartoffen  .  Seite  101                      zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Vergällungs-2.
  Militärwesen:  ......................Berichtigung.  102                     mittels  ermächtigten  Gewerbeanstalten...  102

 

  

 

 

          

 

 

 

 

 

    

 

1.  Handels-  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung
über  Mistbeetkartoffeln.  Vom  20.  April  1916.

Auf  Grund  der  §§  1,  2  und  10  der  Verordnung  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise  vom
28.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  711)  wird  folgendes  bestimmt:
                                                                                                  I.

Die  in  der  Bekanntmachung  über  die  Festsetzung  der  Höchstpreise  für  Kartoffeln  und  die
Preisstellung  für  den  Weiterverkauf  vom  2.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  140)  festgesetzten  Höchstpreise
  gelten  nicht  für  solche  Kartoffeln,  die  laut  ortspolizeilicher  Bescheinigung  in  Mistbeeten  oder
ähnlichen  Vorrichtungen  gezogen  sind  und  vor  dem  15.  Juni  1916  geerntet  und  verkauft  werden.

                                                                                                    II.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  20.  April  1916.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.
        <pb n="116" />
        —  102  —

 

2. Militärwesen.                                                                                                                                                                                                                                                                                  Berichtigung.

In  Nr.  13  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom  31.  März  1916  muß  es  auf
Seite  62  in  der  drittletzten  Zeile  statt  „Ziffer  VI“  lauten:  „Ziffer  VII.

 

 

3.  Zoll-  und  Steuerwesen  

 

                                                                                Verzeichnis

der  auf  Grund  des  §  6  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  zur  Zusammensetzung
des  allgemeinen  Vergällungsmittels  ermächtigten  Gewerbeanstalten.  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  für  1910  S.  460,  für  1912  S.  904,  für  1913  S.  755).

 

In  dem  Großherzogtum  Hessen
tritt  hinzu:  
„Die  in  Worms  liegende  Betriebsanstalt  der  Gesellschaft  Clotilde  zu  Nagybocsko
(Ungarn)“,
fällt  fort:  
„Methylwerk  Worms  G.  m.  b.  H.,  Frankfurt  a.  M.  in  Worms“.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="117" />
                                                                                                                     —  103  —

                                                                                                             Zentralblatt

                                                                                                               für  das

                                                                                                         Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

—-——  —

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8. M.

XLIV.  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  3.  Mai  1916.  Nr.  19.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Handels-  und  Gewerbewesen:  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Knochen,
Rinderfüßen  und  Hornschläuchen.  ......  Seite  103

 



                                                                             Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Knochen,
Rinderfüßen  und  Hornschläuchen  vom  13.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  276).

Vom  2.  Mai  1916.

Auf  Grund  der  §§  2,  3,  5  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Knochen,  Rinderfüßen
und  Hornschläuchen  vom  13.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  276)  wird  folgendes  bestimmt:

 

                                                                                            §1  

Wer  Knochen,  Rinderfüße  oder  Hornschläuche  (Peddige)  in  Mengen,  die  je  zusammen  5000
oder  mehr  kg  betragen,  in  Gewahrsam  hat,  ist  verpflichtet,  diese  getrennt  nach  Eigentümern  und
Arten  in  handelsüblicher  Bezeichnung  unter  Angabe  der  Menge,  des  Eigentümers  und  Lagerungsorts
  dem  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Öle  und  Fette  G.  m.  b.  H.  (Knochenstelle)  in
Berlin  bis  spätestens  15.  Mai  1916  anzuzeigen.  .

Wer  wöchentlich  —  alle  Zufuhren  einer  Woche  zusammengerechnet  —  5000  oder  mehr  kg
der  einzelnen  oben  genannten  Stoffe  in  Gewahrsam  nimmt,  hat  am  Sonnabend  jeder  Woche  eine  den
Bestimmungen  des  Abs.  1  entsprechende  Anzeige  an  den  Kriegsausschuß  (Knochenstelle)  zu  erstatten.

                                                                                              §2  
Die  weitere  Verfügung  über  die  nach  §  1  angemeldeten  Knochen,  Rinderfüße  und  Hornschläuche
sowie  die  Verarbeitung  von  Knochen,  Rinderfüßen  und  Hornschläuchen  überhaupt  ist  nur  mit  Zustimmung
  des  Kriegsausschusses  für  pflanzliche  und  tierische  Öle  und  Fette  (Knochenstelle)  gestattet.  Der
Kriegsausschuß  (Knochenstelle)  hat  sich  auf  Anfrage  wegen  der  Verfügung  über  die  genannten  Stoffe
binnen  einer  Woche  nach  Empfang  zu  erklären.  Auf  sein  Verlangen  sind  die  Stoffe  den  von  ihm
bezeichneten  Betrieben  zur  Verarbeitung  zuzuleiten.  Kommt  eine  Vereinbarung  über  den  Preis  nicht
zustande,  so  setzt  der  Kriegsausschuß  (Knochenstelle)  diesen  endgültig  fest.
  Der  Kriegsausschuß  (Knochenstelle)  hat  nach  näherer  Weisung  des  Reichskanzlers  zu  veranlassen,
daß  von  dem  Gesamtgefälle  an  Knochen  ein  angemessener  Teil  den  Beinwarenfabriken  und  ähnlichen                     

                                                                                                                                                                                                               23
        <pb n="118" />
                                                                                                           —  104  —

Betrieben  zugeführt  wird.  70  vom  Hundert  der  Restbestände  hat  er  zur  Verarbeitung  Betrieben
zuzuweisen,  die  der  Kriegsausschuß  für  Ersatzfutter  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  bestimmt.  Nach  erfolgter
Extraktion  sind  sämtliche  Knochen,  Rinderfüße  und  Hornschläuche,  soweit  sie  nicht  nach  vorstehender
Bestimmung  den  Beinwarenfabriken  zuzuweisen  sind,  dem  Kriegsausschuß  für  Ersatzfutter  zur  Verfügung
zu  stellen.  Dieser  hat  nach  näherer  Weisung  des  Reichskanzlers  zu  veranlassen,  daß  angemessene
Mengen  zur  Herstellung  von  Gelatine  und  Leim  verwandt  werden.

                                                                                          §3

Wer  aus  Knochen,  Rinderfüßen  oder  Hornschläuchen  gewonnene  Öle  oder  Fette  im  Gewahrsam
hat,  ist  verpflichtet,  diese  getrennt  nach  Eigentümern  und  Arten  in  handelsüblicher  Bezeichnung  unter
Angabe  der  Menge,  des  Eigentümers  und  des  Lagerungsorts  und  unter  Beifügung  von  größeren
versiegelten  Proben  und  Analysenzertifikaten  dem  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Öle  und
Fette  in  Berlin  bis  spätestens  15.  Mai  1916  anzuzeigen.  

Knochen  verarbeitende  Betriebe,  in  denen  aus  Knochen,  Rinderfüßen  oder  Hornschläuchen  Öle
oder  Fette  gewonnen  werden,  haben  diese  waggonweise  (ca.  10  000  kg  brutto)  jedesmal  dann  dem
Kriegsausschuß  unter  Einsendung  von  größeren  versiegelten  Proben  und  Analysenzertifikaten  anzubieten,
  wenn  diese  Menge  in  der  Fabrikation  angefallen  ist.  In  der  Fabrikation  anfallendes  Knochenspeisefett,
  Klauen-  und  Knochenöl  muß  bereits  bei  Mengen  von  100  kg  netto  angeboten  werden.

Der  Kriegsausschuß  hat  sich  unverzüglich  nach  Empfang  des  Angebots  (Abs.  1  und  2)  zu  erklären,
  ob  er  die  Ware  übernehmen  will.  Geht  binnen  zehn  Tagen  nach  Absendung  des  Angebots
eine  Erklärung  nicht  ein,  oder  erklärt  der  Kriegsausschuß,  daß  er  die  Ware  nicht  übernehmen  will,
so  erlischt  die  Lieferungspflicht.  Erklärt  der  Kriegsausschuß,  die  angebotene  Ware  übernehmen  zu
wollen,  so  ist  sie  auf  sein  Verlangen  an  die  von  ihm  aufgegebene  Adresse  zu  verladen.

                                                                                             §  4.

Wer  aus  Knochen,  Rinderfüßen  oder  Hornschläuchen  hergestellte  Futtermittel  im  Gewahrsam
hat,  ist  verpflichtet,  diese  getrennt  nach  Eigentümern  und  Arten  unter  Angabe  der  Menge,  Herstellungsart,
  des  Gehalts  an  Rohprotein  usw.,  verdaulichem  Protein  und  Phosphorsäure  dem  Kriegsausschuß
  für  Ersatzfutter,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  bis  spätestens  15.  Mai  1916  anzuzeigen.  Größere
versiegelte  Proben  und  Analysenzertifikate  sind  beizufügen.  

  Knochen  verarbeitende  Betriebe,  in  denen  aus  Knochen,  Rinderfüßen  oder  Hornschläuchen
Futtermittel  gewonnen  werden,  haben  am  Sonnabend  jeder  Woche  die  vorhandenen  Futtermittel  in
einer  den  Bestimmungen  des  Abs.  1  entsprechenden  Anzeige  dem  Kriegsausschuß  für  Ersatzfutter  anzubieten.
  Einsendung  von  Proben  und  Analysenzertifikat  ist  nur  bei  dem  ersten  Angebot  einer  jeden
Art  von  Futtermitteln  erforderlich.

Der  Kriegsausschuß  für  Ersatzfutter  hat  sich  unverzüglich  nach  Empfang  des  Angebots  Abs.  1
und  2)  zu  erklären,  ob  er  die  Futtermittel  übernehmen  will.  Geht  binnen  14  Tagen  nach  Absendung
des  Angebots  eine  Erklärung  nicht  ein  oder  erklärt  der  Kriegsausschuß,  daß  er  die  Futtermittel  nicht
übernehmen  will,  so  erlischt  die  Lieferungspflicht.  Erklärt  der  Kriegsausschuß,  die  Futtermittel  übernehmen
  zu  wollen,  so  sind  sie  auf  sein  Verlangen  an  die  von  ihm  aufgegebene  Adresse  zu  verladen.

                                                                                              §5.

Knochen  verarbeitende  Betriebe  sind  verpflichtet,  auf  Anfrage  des  Kriegsausschusses  für  Ersatzfutter,
  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  diesem  binnen  10  Tagen  nach  Empfang  der  Anfrage  Anzeige  darüber  zu
erstatten,  welche  Mengen  von  Knochen,  Rinderfüßen  oder  Hornschläuchen  sie  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober
1911  bis  zum  30.  September  1914  verarbeitet  und  welche  Mengen  Fertigprodukte  (Fette,  Leim,
Futter-  und  Düngemittel)  sie  daraus  gewonnen  haben.  Rohstoffe  und  Fertigprodukte  sind  getrennt
nach  Arten  in  handelsüblicher  Bezeichnung  anzugeben.  

                                                                                                §6
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  2.  Mai  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="119" />
                                                                                                                 —  105  —

                                                                                                        Zentralblatt

                                                                                                           für  das

                                                                                                     Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im Reichsamt  des  Innern.

—.  -



 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8 M.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XLIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  Mai  1916.  Nr.  20.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung  Seite  105    3.  Zoll- und Steuerwesen  Veränderungen  in      dem
                                                                                                                   Stande  und  den  Befugnissen  der Zoll-  uns Steuer-                                                                                                                     stellen............................................................................106
2.  Medizinal-  und  Veterinärwesen:  Erscheinen  eines        
Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1916  .................105  4.  Polizeiwesen  Ausweisung  von  Ausländern  aus                                                                                                                         dem  Reichsgebiete

 

1.  Konsulatwesen.    

 

Dem  Königlich  Niederländischen  Generalkonsul  in  Berlin,  J.  H.  A.  George,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

 

2.  Medizinal-  und  Veterinärwesen.

 

Zu  der  Deutschen  Arzneitaxe  1916  wird  binnen  kurzem  ein  Nachtrag  im  Verlage  der  Weidmann'schen
Buchhandlung  in  Berlin  SW  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen;  er  ist  im  Buchhandel  zum  Preise  von
0,40  M  für  das  Stück  zu  beziehen.
        <pb n="120" />
        —  106  —

3.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

 

Königreich  Preußen.
Für  die  Dauer  des  Krieges  geschlossen:
das  Zollamt  !  Eupen  Unterstadt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Aachen  Inlandsverkehr
unter  Übertragung  seiner  Geschäfte  auf  das  Zollamt  I  Eupen  Oberstadt;

das  Zollamt  II  Reinerz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mittelwalde  unter  Ubertragung  seiner
Geschäfte  auf  das  Zollamt  1  Glatz.  .  .
Erteilt:

dem  Hauptzollamt  Berlin-Pankow  die  Befugnis  zur  Abfertigung  des  mit  Zollbegleitschein  I
unter  Eisenbahnwagenverschluß  für  die  Zigarettenfabrik  J.  Garbaty  in  Berlin-Pankow  eingehenden
Rohtabaks  und  Zigarettenpapiers  und  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitzetteln  über  Waren
der  gleichen  Art  für  dieselbe  Firma;

dem  Zollamt  II  Hoyerswerda  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Görlitz  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  über  unbearbeitete  Tabakblätter  und  von  Tabakbegleitscheinen  II;

dem  Zollamt  I  Merzig  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Saarbrücken  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Zigarettenpapier:

dem  Hauptzollamt  Posen  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  zuckerhaltigen  alkoholischen
Flüssigkeiten  zur  Ausfuhr  unter  Vergütung  der  Zuckersteuer:  ·

demZollamtITrebnitzimBezirkedesHauptzollamtsBreslauNorddie-"Vefugniszur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  über  unbearbeitete  Tabakblätter;

dem  Zollamt  II  Tüddern  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaldenkirchen  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  I.  «

Königreich  Bayern.
Aufgehoben:
die  Übergangsstelle  Geinsheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landau.

Königreich  Sachsen.
Erteilt:

dem  Nebenzollamt  Hainichen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Chemnitz  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Tabakblätter  der  Tarifnummer  29  für  die  Firma  Franz
Oehme  in  Cunnersdorf  bei  Hainichen,  auch  beim  Eingang  unter  Eisenbahnwagenverschluß;

dem  Zollamt  Oederan  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Freiberg  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
von  Zollbegleitscheinen  I  und  II  über  unbearbeitete  Tabakblätter,  die  die  Firma  A.  Reichenbach  &amp;amp;  Co.
in  Oederan  aus  ihrem  Privatteilungslager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  versendet.

Elsaß-Lothringen.
Aufgehoben:
die  Ubergangssteuerstelle  Dreihäuser  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Diedenhofen.
        <pb n="121" />
        107  —

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  *
5  Ausweisun  -

7“  der  Bestrafung  sung  Ausweisungs-7

  der  Ausgewiesenen  beschlossen  hat  beschlusses

G

1  2  8  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Johann  Hedorfer'geboren  am  6.  Dezember  1887  zusschwere  Kuppelei  und  Königlich  Preußischer  18.  April
Bautechniker,  Bruck  a.  d.  Leitha,  Niederösterreich,  Entführung  (1  Jahre  Regierungspräsident  zu  1916.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Er=  Posen,
kenntnis  vom
-  27.  März  1912),

2  Karl  Eugen  Maton=  geboren  am  3.  Februar  1885  zu  Alten-schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  24.  März1916.
scheck  (Matouseck),  burg,  Herzogtum  Sachsen-Altenburg"  und  Hehlerei  Regierungspräsident  zu
Schauermann,  ortsangehörig  zu  Zbirow,  Bezirk!  (3  Jahre  8  MonateT]  Schleswig,

Gorowitz,  Böhmen,  österreichischer  Zuchthaus  laut  Er-Staatsangehöriger,
  kenntnis  vom  7.  November
  1911),
b)  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  39  des  Strafgesetzbuchs.

3  Friedrich  Buser,  geboren  am  20.  Oktober  1883  zu  Basel,  Zuhälterei  und  ver-Stadtmagistrat  Augs--25.  Januar
Speugler,  ortsangehörig  zu  Eptingen,  Kanton  suchte  Nötigung  burg,  Bahern,  1916.
#  Basel  Land,  Schweiz,  schweizerischer  (2  Jahre  7  Monate
Staatsangehöriger,  Gefängnis,  laut
«  Erkenntnis  vom
l  22.Juli1913)·,

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

4  Georg  Bär,  Tage-geboren  am  16.  September  1866  zul  Bannbruch,  Land=  Königlich  Baherisches  (4.  Februar

löhner,  Hallein,  Salzburg,  österreichischer  streichen  und  Betteln,  Bezirksamt  Lindau,  1916.
Staatsangehöriger,  1

5  Johann  Hudecz,  geboren  am  27.  Dezember  1842  zu  Betteln,  Königlich  Bayerisches  5.  Februar

Kräutersammler,  Doubeck,  Komitat  Preßburg,  Ungarn,  Bezirksamt  Lindau,  1916.
ungarischer  Staatsangehöriger,  ·

6  Josef  Koutenski,  geboren  am  19.  Oktober  1876  zu  Nichtbeschaffung  Königlich  Preußischer  31.  Januar

Schuhmacher,  Koschitz,  Bezirk  Kuttenberg,  Böhmen,  eines  Unter-  Polizeipräsident  zu  1916.
ortsangehörig  zu  Doubi,  Bezirk  Tabor,kommens,  Berlin,
ebenda,  österreichischer  Staatsange-  .
höriger,

7  Franz  Nenning,  geboren  am  22.  Februar  1853  zuhBetteln,  Königlich  Bayerisches  28.  März  1916
#  Metzger,  Hittisau,  Bezirk  Bregenz,  Vorarlberg,  Bezirksamt  Lindau,
österreichischer  Staatsangehöriger,  ·

ZsåsllmnePaVekge-geborenam17.September1881zugewerbsmäßigeUn-KöniglichPreußischer29.Mär51916.
borene  Engler,  Laufen,  Bezirk  Cilli,  Steiermark,  orts-Pucht,  Regierungspräsident  zu
Wirtschafterin,  angehörig  zu  Lischau,  Bezirk  Bud-  Breslau,  «

weis,  Böhmen,  österreichische  Staatsangehörige,


9  Eduard  Rotter,  geboren  am  28.  August  1868  zu  Prasse-Betteln,  Königlich  Baherisches  23.  Februar
Maurer,  ditz,  Bezirk  Teplitz,  Böhmen,  öster-  Bezirksamt  Erding,  1916.

10  »  ,·  reichischer  Staatsangehöriger,

Berthold  Zinecker,  geboten  am  10.  April  1861  zu  Tafel-  Landstreichen  und  Großherzoglich  Mecklen-7.  Januar
Klempner,  bauden,  ortsangehörig  zu  Spindel=  Betteln,  burgisches  Ministerium  1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

mühle,  Bezirk  Hohenelbe,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

 

 

 

 

des  Innern  zu
Schwerin,

 

 

24*
        <pb n="122" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="123" />
                                                                                                        —  109  —

                                                                                                Zentralblatt

                                                                                                   für  das

                                                                                             Deutsche  Reich.

Herausgegeben im

Reichsamt  des  Innern.


—————.———

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8 M.

XLIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  Mai  1916.  Nr.  21.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Bekannt-             2  Zoll-  und  Steuwewesen:    Befreiung von  der  Wechselmachung
  über  die  Preise  von  Stroh  und  Häcksel.  Seite 109         stempelabgabe   ........................................................110                                                                                       Seite 109                         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Handels-  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung
über  die  Preise  von  Stroh  und  Häcksel.  Vom  28.  April  1916.

 

Auf  Grund  des  §  15  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  vom
8.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  743)  wird  folgendes  bestimmt:  

                                                                                                     Artikel I

  Die  in  der  Bekanntmachung  wegen  Festsetzung  anderer  Preise  im  Verkehr  mit  Stroh  und
Häcksel  vom  12.  Februar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  93)  für  Lieferungen  in  der  Zeit  vom  14.  Februar
1916  bis  30.  April  1916  einschließlich  festgesetzten  Preise  bleiben  bis  zum  1.  August  1916  in  Kraft.

  Der  Hoöchstpreis  für  gepreßtes  Stroh  gilt  nur  für  Stroh,  das  derartig  gepreßt  ist,  daß
mindestens  80  Doppelzentner  auf  einem  Doppelwagen  (großem  Rungenwagen  oder  zwei  kleinen  Wagen)

verladen  werden  können.
                                                                                                       Artikel  II.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  28.  April  1916.  

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.
        <pb n="124" />
                                                                                                              —  110  —

2.  Zoll-  und  Steuerwesen.  

 

Bekanntmachung.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  18.  April  d.  J.  beschlossen:

1.  Wechsel,  welche  von  deutschen  Bundesstaaten  oder  von  Lieferungsverbänden  (Gemeinden
oder  Gemeindeverbänden)  zur  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Familienunterstützungen  der
zum  Kriegsdienst  einberufenen  Mannschaften  oder  von  Gemeinden  zur  Beschaffung  von
Dauerwaren  ausgestellt  oder  akzeptiert  werden,  bleiben  von  den  Wechselstempelabgaben
befreit,  sofern  sie  vom  Aussteller  oder  Akzeptanten  unmittelbar  bei  der  Reichsbank
diskontiert  werden,  auch  das  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  dieses  Beschlusses  von
der  den  Bundesstaat,  die  Gemeinde  oder  den  Gemeindeverband  bei  der  Ausstellung
oder  Akzeptierung  des  Wechsels  vertretenden  Behörde  auf  diesem  selbst  bescheinigt  ist.

Das  gleiche  gilt  von  Wechseln  der  vorbezeichneten  Art,  die,  ohne  im  Verkehr
gewesen  zu  sein,  durch  Vermittlung  einer  amtlichen  Stelle  bei  der  Reichsbank  zum
Diskont  eingereicht  werden.

Der  Stempel  ist  zu  entrichten,  wenn  ein  Wechsel  von  der  Reichsbank  weiterbegeben
  wird.

2.  Die  Steuerdirektivbehörden  werden  ermächtigt,  auf  Antrag  die  Stempel  zu  erstatten,
die  seit  Kriegsbeginn  zu  vor  der  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  ausgestellten  Wechseln
der  in  Ziffer  1  bezeichneten  Art  verwendet  wurden,  und  zwar  auch  dann,  wenn  der
Erstattungsantrag  erst  nach  Ablauf  der  Erstattungsfrist  von  einem  Jahre  (§  10
Ausf.  Best.  zum  W.  St.)  gestellt  wird  oder  der  Wechsel  vor  der  Bekanntmachung  des
Beschlusses  bei  einer  Privatbank  diskontiert  worden  ist  und  nachgewiesen  wird,  daß  er
von  der  Bank,  die  das  Darlehen  gewährt  hat,  bis  zur  Einlösung  an  keine  andere
Stelle  als  die  Reichsbank  weiterbegeben  wurde.

Der  Erstattung  steht  in  diesen  Fällen  nicht  entgegen,  daß  der  Wechsel  einen
Vermerk  über  das  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  dieses  Beschlusses  nicht  enthält.

Berlin,  den  6.  Mai  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sitttenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="125" />
                                                                                                             —  111  —

                                                                                                    Zentralblatt

                                                                                                       für  das

                                                                                               Deutsche  Reich.

Herausgegeben im                                                                                                                                                                                        Reichsamt  des  Imnern.

—

  

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen    zum  Jahrespreise  von  8 M.

 

             

 

XLIV. Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  26.  Mai  1916.                                   Nr. 22

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung;  Todesfall  ................................................................................................................................Seite

  111

2.  Bankwesen:  Status der deutschen Notenbanken Ende April 1916...........................112

 

        
            

                        
    

3.  Eisenbahnwesen:  Änderungen  der  Bestimmungen  über              

die  Beschaffenheit  des  für  Eisenbahnfrachtbriefe  zu  ver-      
wendenden  Papiers  .............................................................................................................114          

4.  Handels-  und  Gewerbewesen:  Außerkrafttreten  der Verordnung über Malz ....114                                                                  Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den                                                                                                    Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen     ..............................................114                                                                 6. Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem Reichsgebiete   ..................117

 

                                                                        1. Konsulatwesen                                                                                                                             Dem  Königlich  Niederländischen  Konsul  in  Bremen, H. L. Baron. ist namens des Reichs das

  

    

      

Exequatur  erteilt  worden.

              



 

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Georg  Vogt  in  Tucuman  (Argentinien)  ist  gestorben.

 

                                                                                                                                                                                                         26
        <pb n="126" />
                                                                                                                     —  112  —

2.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  April  1916  nach  den  im  Reichsanzeiger

Passiva  (Die  Beträge  :lauten

 

 

 



 





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  F  —  —  —
8  sESonstige  binb-  a
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-  Grund-  Noten-  fällige  keiten,  Sonstige  Z„  „  an
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7  Banken  ap  alssonds  umlauf  1916  Noten  1916  seindlic  1916  gündi#  1016  Passiwa  1916  Passtba  1916  geue-2
  -  ««-  -"·."  «  keiten  laungs-  ·"««  ··««  ZW.
å  frit  1  *
1  2  3  4  5  6  78  9  10  11112  13  14  1  nr
1  Reichsbanrnz  80  ooos  ss  atiss  6os  ali  a  160js  ets  obs  F—  1s—620f—  -22|
2  Bayerische  Notenbank  .  7500  s  wo  67  836|  367  34002|-  2674  5  319—  10  —  —  X  1979  *  260
·  .  .  .  .
Süchstsche  Bant  zu  Dresden  j  800001  7  too]  ao  is  duis  1040  7  120  68676U  3
4#arttembergische  Notenbannoooh  1W15321—  85  85464  32  20  1  %%  ul  1
ölische  Lrroos  2280|146—  149  2  *  -
=  —  1
Zusammen  285  500|00  845  312—  807  837—274  780|1  797  930|—  2630  115  17791.—  1  335  412—  4  9332689  n  |

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  uu  20.K  —  1795  032  000.  1  Ebei  der  Bank  Nr.  1)

-  50  =  886  927000  =
"  100  =  =  2848  415  000
4  500  =  15  682  000  (bei  der  Bank  Nr.  8),
.  1000  =  =  1  299  356  000“  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="127" />
                                                                                                             -- 113 --veröffentlichten

  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  März  1916.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf  Tausend  Mark.)  Aktiva
Reichs-  4  "
r  Gegen  und  Gegen  Noten  Gegen  Wechsel!  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstig  GegenSummeGegen  -"
Melall  31.  März  *  31.  Murz  anderer  31.  Mũrgz  und  31.  Murʒ  Sombard  31.  Mãrz  J  Effelten  381.  Mũrʒ  31.  März  der  31.  März  3
besand  1916  afsen.  1916  Banken  1916  ESEchecs  1916  1916  i#sd.N,  ,itbdaf16  ama  16
scheine
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18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  81  32  38  J34
2%m  91  2544%  I  6  3q  82  1  O  2  Ge  41%  1  5%%e  02  1  3  1
2945—  23  383—  4045|—  22811  43509—  2837  5440X  1919%  2140  —  588595|  68  318—  206942
½%  310  4NSosS—  72001%  3  %0□  1419  21  Ö6—  10  333
9%2  „  ;  soh  42½1  1265535  327]  427  8991  137|246  35  55  674—  1938
6498—  7  649  41  24.—  1278  16290—  1115  5557—  656  27226c  15311  8619  3  -  1451|  5
2673  ¼47—  %  91  6780%  22579—  11  8365254  531—  2977  8999  67145.—  2683  68337+  17715|  407201  “  wrunewa

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26“
        <pb n="128" />
                                                                                                                        —  114  —

—

3.  Eisenbahnwesen  

 

Die  Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1892,  betreffend  die  Beschaffenheit  des  für  Eisenbahnfrachtbriefe
  zu  verwendenden  Papiers  (Zentralblatt  von  1892  S.  632),  wird  zu  l,  1  und  2  für  die
Dauer  des  Krieges  wie  folgt  geändert:

1.  Zu  den  Frachtbriefen  ist  genügend  geleimtes  Schreibpapier  zu  verwenden  von  beliebiger
Zusammensetzung,  aber  mit  nicht  mehr  als  40  Prozent  Holzschliff,  mit  einer  mittleren  Reißlänge  von
mindestens  3300  m,  mit  einer  mittleren  Dehnung  von  mindestens  2,0  Prozent  und  einem  ziemlich
großen  Widerstand  gegen  Zerknittern.  Die  Farbe  des  Papiers  muß  weiß  sein  und  sein  Gewicht  bei
der  für  Frachtbriefe  durch  die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vorgeschriebenen  Bogengröße  von  76 x  60  cm
für  1000  Bogen  (4000  Frachtbriefe)  35  bis  40  kg  betragen.  Bei  der  Gewichtsfeststellung  wird  die
Riesumhüllung  (das  zum  Verpacken  von  1000  Bogen  verwendete  Umschlagpapier)  mitgewogen.

2.  Das  zu  Frachtbriefen  bestimmte  Papier  ist  mit  einem  Wasserzeichen  zu  versehen,  das  die
Firma  des  Erzeugers  mit  hinreichender  Deutlichkeit  erkennen  läßt.  Das  Papier  darf  außerdem  die
Jahreszahl  oder  ein  beliebiges  anderes  Nebenzeichen  tragen.  Das.  Wasserzeichen  muß,  wenn  auch
unterbrochen,  in  jedem  Frachtbrief  zu  erkennen  sein.    

Berlin,  den  20.  Mai  1916.  
Der  Präsident  des  Reichs-Eisenbahnamts.
Wackerzapp.

 

4.  Handels-  und  Gewerbewesen.

 

  Bekanntmachung  

über  das  Außerkrafttreten  der  Verordnung  über  Malz  vom  17.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  279).  Vom  23.  Mai  1916.

 

Auf  Grund  des  §  14  der  Verordnung  über  Malz  vom  17.  Mai  1915  bestimme  ich:

Die  Verordnung  über  Malz  vom  17.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  279)  tritt  hiermit
  außer  Kraft.  
Berlin,  den  23.  Mai  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.

 

Bekanntmachung

einer  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Knochen,  Rinderfüßen  und  Hornschläuchen  vom  2.  Mai  1916  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  103).  Vom  25.  Mai  1916.

 

Auf  Grund  der  §§  2,  3,  5  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Knochen,  Rinderfüßen  und
Hornschläuchen  vom  13.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  276)  werden  die  Ausführungsbestimmungen
vom  2.  Mai  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  103)  wie  folgt  ergänzt:
        <pb n="129" />
                                                                                                               —  115  —

1.   §  1  erhält  als  Zusatz  folgenden  dritten  Absatz:  !
Fleisch=  und  Wurstkonservenfabriken,  Schinkensalzereien,  Wurstfabriken  und  Kopfausschlächtereien
  haben  die  in  ihren  Betrieben  fallenden  frischen  Knochen  und  Rinderfüße
täglich  dem  Kriegsausschuß  (Knochenstelle)  entsprechend  den  Bestimmungen  des  Abs.  1
anzuzeigen,  sofern  nicht  im  Einzelfall  eine  besondere  Vereinbarung  mit  dem  Kriegsausschuß
  (Knochenstelle)  über  fortlaufende  Zuleitung  des  Gefälles  an  bestimmte  Betriebe
getroffen  ist.
2.  Hinter  §  2  wird  folgender  §  2a  eingefügt:
                                                                                              §  2a.

Wer  gewerbsmäßig  Rinder,  Schafe  und  Schweine  schlachtet,  ist  verpflichtet,  auf
Verlangen  des  Kriegsausschusses  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  (Knochenstelle)
  die  anfallenden  frischen  Knochen  und  Rinderfüße  den  von  diesem  bezeichneten
Stellen  unmittelbar  zuzuleiten.  Das  Verlangen  des  Kriegsausschusses  ist  auf  dessen
Ersuchen  durch  die  Gemeinde  öffentlich  bekannt  zumachen.

Die  Preisbestimmung  erfolgt  nach  §  2  Abs.  1  Satz  4.

3. Hinter  §  3  wird  folgender  §  3a  eingefügt:
                                                                                               §  3a.  

Gastwirtschaften,  Metzgereien,  Konservenfabriken,  Darmschleimereien  und  Schlachthöfe,
  bei  denen  aus  Spülwasser  durch  Fettabscheider  oder  auf  andere  Weise  Fette  gewonnen
  werden,  Betriebe,  bei  denen  Fette  im  Extraktionsverfahren  (mit  Wasser,  Dampf
oder  anderen  Lösungsmitteln)  anfallen,  haben  die  so  gewonnenen  Fette  dem  Kriegsausschuß
  für  Ole  und  Fette  jedesmal  dann  anzubieten,  wenn  100  kg  angefallen  sind,
sofern  nicht  im  Einzelfall  eine  besondere  Vereinbarung  mit  dem  Kriegsausschuß  über
fortlaufende  Lieferung  der  Fette  getroffen  ist.  Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  die  Abdeckereien
  bezüglich  aller  in  ihrem  Betrieb  anfallenden  Fette.    

Die  Bestimmungen  des  §  3  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  25.  Mai  1916.  



 





Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.

 

5.  Militärwesen.  
Die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern

  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  sind  durch  Beschluß  des  Bundesrats,
  wie  folgt,  abgeändert  worden:          

I.  Bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden.
(Zentralblatt  von  1907  S.  317  ff.)
1.  §  17  erhält  folgenden  Zusatz:

Während  eines  Krieges  müssen  jedoch  die  Stellen.  so  lange  offen  gelassen  werden,  bis  sie  mit
geeigneten  Militäranwärtern  usw.  besetzt  werden  können.  Ausgenommen  sind  solche  Stellen,  die  für
        <pb n="130" />
                                                                                                    —  116  —

die  Uberführung  von  Beamten  zur  Vermeidung  ihrer  Pensionierung  nach  §  10  Nr.  3  in  Anspruch  genommen
  werden  müssen.  Sonstige  Ausnahmen  unterliegen  der  Genehmigung  des  Ressortchefs  oder
der  zuständigen  obersten  Verwaltungsbehörde.  Sie  müssen,  soweit  es  sich  um  Stellen  des  mittleren
Dienstes  oder  von  Militäranwärtern  usw.  erfahrungsgemäß  in  ausreichendem  Maße  begehrte  Stellen
des  Unterbeamtendienstes  handelt,  durch  die  unabweisbare  dienstliche  Notwendigkeit  bedingt  sei.  Für
jeden  Ausnahmefall  ist  nach  Beendigung  des  Feldzugs  soweit  und  sobald  als  möglich  ein  Ausgleich
vorzunehmen.

Nach  Uberführung  des  Heeres  in  den  Friedenszustand  sind  alle  offen  gehaltenen  und  die  vorübergehend
  besetzten  Stellen  nochmals  nach  §§  16  und  17  Abs.  1  zu  behandeln.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  wann  mit  der  Stellenausschreibung  begonnen  werden  darf.

Erläuterung  zu  §  17.
Der  vorgeschriebene  Ausgleich  ist  erforderlichenfalls  für  jede  seit  1.  August  1914  erfolgte
Stellenbesetzung  vorzunehmen.
2.  §  19  erhält  folgenden  neuen  Absatz:

  (5)  Militäranwärter,  die  beim  Ausbruch  eines  Krieges  auf  Probe  angestellt  oder  in  der  Ableistung
  des  Probedienstes  begriffen  sind  und  infolge  der  Mobilmachung  zur  Truppe  zurücktreten
müssen,  ohne  endgültig  in  den  Zivildienst  übernommen  zu  sein,  haben  spätestens  nach  der  Uberführung
des  Heeres  in  den  Friedenszustand  Anspruch  darauf,  in  dieselbe  oder  eine  entsprechende  Stelle  einberufen
  zu  werden.

 

II.  Bei  den  Kommnnalbehörden  usw.
(Zentralblatt  S.  345  ff.)

1.  §  12  Abs.  3  erhält  folgenden  Zusatz:

Während  eines  Krieges  müssen  jedoch  die  Stellen  so  lange  offen  gelassen  werden,  bis  sie  mit
geeigneten  Militäranwärtern  usw.  besetzt  werden  können.  Ausgenommen  sind  solche  Stellen,  die  für
die  Uberführung  von  Beamten  zur  Vermeidung  ihrer  Pensionierung  nach  §  8  Nr.  5  in  Anspruch  genommen
  werden  müssen.  Sonstige  Ausnahmen  unterliegen  der  Genehmigung  der  im  §  18  Abs.  2
und  3  genannten  Aufsichtsbehörden.  Sie  müssen,  soweit  es  sich  um  Stellen  des  mittleren  Dienstes
oder  von  Militäranwärtern  usw.  erfahrungsgemäß  in  ausreichendem  Maße  begehrte  Stellen  des  Unterbeamtendienstes
  handelt,  durch  die  unabweisbare  dienstliche  Notwendigkeit  bedingt  sein.  Für  jeden
Ausnahmefall  ist  nach  Beendigung  des  Feldzugs  soweit  und  sobald  als  möglich  ein  Ausgleich  vorzunehmen.


Nach  Uberführung  des  Heeres  in  den  Friedenszustand  sind  alle  offen  gehaltenen  und  die  vorübergehend
  besetzten  Stellen  nochmals  nach  §  12  Abs.  1  und  3  zu  behandeln.  Der  Reichskanzler  bestimmt,
  wann  mit  der  Ausschreibung  begonnen  werden  darf.

  Erläuterung  zu  §  12.
Der  vorgeschriebene  Ausgleich  ist  erforderlichenfalls  für  jede  seit  1.  August  1914  erfolgte
Stellenbesetzung  vorzunehmen.
2.  §  15  Abs.  3  erhält  folgenden  Zusatz:

Miilitäranwärter,  die  beim  Ausbruch  eines  Krieges  auf  Probe  angestellt  oder  in  der  Ableistung
des  Probedienstes  begriffen  sind  und  infolge  der  Mobilmachung  zur  Truppe  zurücktreten  müssen,  ohne
endgültig  in  den  Zivildienst  übernommen  zu  sein,  haben  spätestens  nach  der  Uberführung  des  Heeres
in  den  Friedenszustand  Anspruch  darauf,  in  dieselbe  oder  eine  entsprechende  Stelle  einberufen  zu  werden.

Berlin,  den  20.  Mai  1916.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Lewald.
        <pb n="131" />
        —  117  —

6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Latum
—  e
23  F  Ausweisun
9  ·  der  Bestrafung  bes  aiurnen  4  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen  6  beschlusses
2  3  D1  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Albert  Kröl  (Kroll)geboren  am  23.  April  1874  zu  Jadachy,  schwerer  und  einfacher  Königlich  Preußischer  23.  April
Arbeiter,  Bezirk  Tarnobrzeg,  Galizien,  orts-Diebstahl,  intellek=  Regierungspräsident  zu  1916.
angehörig  ebendaselbst,  österreichischer  tnelle  Urkundenfäl-  Cassel,

Staatsangehöriger,  schung  und  Übertretung
  der  §§  363
und  360  Ziffer  8
des  Strafgesetzbuchs
(Gesamtstrafe
4  Jahre  11  Monate
Zuchthaus  und
4  Wochen  Haft,  Er-+kenntnisse
  vom
26.Mai  1911,24.Juli
1911,  18.  September
1911  und  27.  Oktober
  19119,  -
2FranzNowak,  geboren  am  12.  Oktober  1878  zu  Korn-schwerer  Diebstahl  im  Stadtmagistrat  Strau=  17.  März
Fabrikarbeiter,  haus,  Bezirk  Plan,  Böhmen,  öster-Rückfall  (3  Jahre]  bing,  Bayern,  1916.
reichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus  laut  Erkenntnis
  vom
·  23.  April  1913),  —
b)  Auf  Grund  des  §  284  des  Strafgesetzbuchs.
3  Robert  Männer,  seboren  am  23.  Mai  1862  zu  Königs-gewerbsmäßiges  Königlich  Preußischer  23.  März
Fellner,  berg,  Bezirk  Falkenau,  Böhmen,  öster-  Glücksspiel  und  Polizeipräsident  zu  1916.
reichischer  Staatsangehöriger,  Hausfriedensbruch,  Berlin.  «
e)AufGrunddes-§862desStrafgesetzbuchs.
4  Johann  Baier,  geboren  am  14.  April  1897  zu  Linz,Betteln  und  Angabe'Stadtmagistrat  Passauf'28.  April
Tagelöhner,  ortsangehörig  zu  Kollerschlag,  Bezirk  eines  falschen  Na-Bahern,  1916.
Rohrbach,  Oberösterreich,  öster-  mens,
m  reichischer  Staatsangehöriger,
5  Alois  Kraus,  geboren  am  5.  April  1897  zu  Nieder-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  12.  Mai  1916.
Fabrikarbeiter,  altstadt,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,  Betteln,  Regierungspräsident  zu
ortsangehörig  zu  Pelsdorf,  Bezirk  Breslau,  s
Hohenelbe,  ebenda,  österreichischer
Staatsangehöriger,  .
6  Johann  Kreidl,  geboren  am  2.  Dezember  1888  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  28.  März
Steinbruchs-  Wilten,  Bezirk  Innsbruck,  Tirol,  Regierungspräsident  zu  1916.
arbeiter.  ortsangehörig  zu  Innsbruck,  öster-  FPotsdam,
reichischer  Staatsangehöriger,  ,  .
7  Johann  Neuwirth,  geboren  am  24.  August  1869  zu  A#ß-Betrug  und  Betteln,  Stadtmagistrat  Rosen=  24.  März
Bergmann,  ling,  Oberbayern,  ortsangehörig  zu  heim,  Bayern,  1916.

 

 

 

 

Hüttenberg,  Bezirk  St.  Veit,  Kärnten,
österreichischer  Staatsangehöriger,
        <pb n="132" />
        Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="133" />
                                                                                                          —  119  —

                                                                                                Zentralblatt

                                                                                                    für  das

                                                                                               Deutsche  Reich.

Herausgegeben im

Reichsamt  des  Innern.

 

 

 

Zu  bertehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8 M.  

XLIV. Jahrgang. Berlin,  Freitag,  den  2.  Juni  1916.  Nr.  23.

 

XIV.  

 

 

 



 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung  .....Seite  119
2.  Handels-  und  Gewerbewesen:  Abänderung  der  Anordnungen
  zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige
Futtermittel.  .................................................................119

3.  Versicherungswesen:  Bekanntmachung  über  die  Fristen
für die  Aufbewahrung  der  Kassenbücher  der  Krankenkassen  .........................................................................  120


 

 

1.  Konsulatwesen.  

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Jakob  O.  Lyngaas  zum
Vizekonsul  in  Toensberg  (Norwegen)  zu  ernennen  geruht.

 

2.  Handels-  und  Gewerbewesen.

 

                                                                             Bekanntmachung

über  die  Abänderung  der  Anordnungen  zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige
Futtermittel  vom  25.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  614),  vom  25.  September  1915
(Reichs-Anzeiger  vom  27.  September  1915).

 

Artikel  I.

  Abs.  2  und  3  des  §  2  der  Anordnungen  zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel
  vom  25.  September  1915  werden  wie  folgt  abgeändert:  
Bei  Lieferung  in  Leihsäcken  ist  für  die  ersten  14  Tage  eine  Vergütung  von  15  Pf.  auf  je
50  kg  Rohzucker  oder  Zuckerfutter,  von  15  Pf.  auf  je  50  kg  Melassefutter  und  von  25  Pf.  auf  je
60  kg  Schnitzel  und  getrocknete  Zuckerrüben  sowie  für  jeden  folgenden  Tag  eine  Vergütung  von  ¾/  Pf.
auf  le  50  kg  Rohzucker,  Zuckerfutter  und  Melassefutter  oder  1  Pf.  auf  je  50  kg  Schnitzel  und  getrocknete

  Zuckerrüben  zu  zahlen.

                                                                                                                                                                                                       27
        <pb n="134" />
                                                                                                    —  120  —

Sind  die  Säcke  nicht  binnen  3  Wochen  zurückgeliefert,  so  sind  die  Verlader  auch  berechtigt,
unter  Fortfall  jeglicher  Leihgebühr  die  Säcke  zu  einem  Preise  von  1 M.  auf  je  50  kg  Rohzucker  und
Zuckerfutter,  von  1,20 M  auf  je  50  kg  Melassefutter,  von  3  M  auf  je  50  kg  getrocknete  Zuckerrüben
und  von  3  M  auf  je  50  kg  Schnitzel  in  Rechnung  zu  stellen.

                                                                                                Artikel  I.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  Mai  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

 

                                                                         3.  Versicherungswesen.    

 

Bekanntmachung
über  die  Fristen  für  die  Aufbewahrung  der  Kassenbücher  der  Krankenkassen.

 

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  366  der  Reichversicherungsordnung  folgendes  bestimmt:

§  29  der  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1913  über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung
  der  Orts-,  Land-,  Betriebs-  und  Innungskrankenkassen  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  1009)  erhält  folgende  Fassung:

Die  Krankenbücher  sind  mindestens  zehn  Jahre,  die  übrigen  Kassenbücher  mit
den  zugehörigen  Belegen  mindestens  fünf  Jahre  aufzubewahren.  Die  Aufbewahrungsfrist
  beginnt  mit  dem  Schlusse  desjenigen  Geschäftsjahrs,  auf  welches
sich  die  letzte  Eintragung  in  dem  Kassenbuche  bezieht.

Berlin,  den  26.  Mai  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="135" />
                                                                                                      —  121—

                                                                                            Zentralblatt

                                                                                                 für  das

                                                                                       Deutsche  Reich.

Herausgegeben im

Reichsamt  des  Innern.

————.—.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8 M  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XLIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  Juni  1916.  Nr.  24.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung    —           2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken                                                                                                                      Ende  Mai 1916.......................................................122
Entlassung;  —  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von      3.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Bekanntmachung  über
                
Zivilstandshandlungen  ......................................Seite  121          den  Feintalg-Höchstpreis  ..................................124

 

 

1.  Konsulatwesen.    

Dem  Königlich  Bulgarischen  Generalkonsul  in  Coburg,  Geheimen  Kommerzienrat  Georg  Gagel,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Vizekonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Magdeburg,  W.  Bruce  Wallace,  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.  

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  August  Ludovici  in  Genf  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
  erteilt  worden.

 

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Generalkonsulats  in  Athen,  Generalkonsul  Breiter,  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Generalkonsulats  und  für  die  Dauer
seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Jaffa  beschäftigten  Dragoman  Schabinger  ist  auf  Grund
des  §1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

                                                                                                                                                                                                           28
        <pb n="136" />
        Passiva.

122

—

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Mai  1916  nach  den  im  Reichsanzein
·  (Die  Beträge  lauen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Ver-  Ebenl  #
2  ·  Sonstige  bind-  bic
"  Bezeichnung  Re-  Gegen  Un  Gegen  täglich  Gegen  lich=  Gegen  Gegen  Summe  Gegen  keinn  1
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der  ·  serve-  20.  Aprilgedeckte  #30.  April  Ver-  30.  April  mit  80.  April  u  30.  April]  der  30.  April)weite
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·  Iesfrist
  Bechs-2
  3  4  5  6  7  8  ½  10  11  12  13  14  15  16%½
1Keichsbarnn  180  000|85  471/6  737  650+  40  73988  678  691.  433605|1  728  412—  8482  —  —  221  747  -  106  917)  8  953  280  -  736601
2  Bayerische  Noteubank  7500  8780  67459—  377|  32925/—  1077  52983—  26  —  —  4023  110  88  025—  293  #n
3Sächsische  Bank  zu  Dresden0000|  75000|  38240  —  19188  7158—  3289  20019—  4006|18064/+  883  2114  4  303  115  937—  *—  1#
4Württembergische  Notenbank9000  1  „  23860  .  500  S  16—  430100  100  O  1594  5
5-  Badische  Bek  9000  2  160  46—  6890  8970  —  786  12  265—  10011  —  —  980|  40  961  37  1
Zusammen  .  235  500|100  7446  883  675+  38  *  735  860|+  428  023|1  784  120—  13  810.  18  164Ö  373230  080|—  105  3329252283—

Zu  Spalte  5:

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu

20  &amp;amp;  =  1817  198  000#
4  50  —  898  106  00
.  100  =  —  2824  662  000  =
,  500  -=  13  688  000
1000  =  —  185  026  000

 

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  8),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="137" />
        wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  April  1916.
auf  Tausend  Mark.)  6  6  ·  .

123  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

r□
Aktiva.
Reichs-  4  9
·  Gegen  und  Gegen  Noten  Gegen  Wechsel!l!Gegen  Gegen  ·  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
Metall-  30.  Aprit  n  30.  April  underer  80.  Apri  und  30.  April  Lombard  30.  AprilEffekten  30.  April  Altib  30.  April]  der  30.  April  *
-  a  ..
belmudlgzskassew1916Vanken1916Scheckg1916  1916  1916  x  11½6  attiva  as16
scheine  z
18.  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  80  3  32  ——2
2490663—  4238  6228—  2729  6  493  650355  551  14261—  2157]|]  41194—  8070|345  216/—  30  432|8  953  280—  73660
29  459|  3  4181  4  85  4657—  612  41  855—  1  5143.—  297  3039—  899  3454  +  598.  88  025—  293  2
23733  83  895/—  98  6  4544X%  1  37684—  8414  31  03  128361  94214  2146  6718—  6575  15937—  5  3
9951H-  9  337—  1  5456X—  118  156EU-  6211  259|  1  47  284  3274—  297  54080—  15944
6501  6  678  29  314—  71  13  827—  2463  5  082—  475  4570  1844  9986  1367  40  961—  3791  5
2569  310  —  413  6555  401—  386  0418  23  104|  525  5603  172—  348641  69777/J  2  62  871—  3466368  648—  *  9252  283|—  vo

 

 

 

 

 

 

28“
        <pb n="138" />
                                                                                                            —  124  —

3.  Handels-  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung
über  den  Feintalg--Höchstpreis.  Vom  15.  Mai  1916.

 

Mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  wird  auf  Grund  des  §  9  Satz  2  der  Verordnung  über
Rohfette  vom  16.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  165)  für  die  gewerbsmäßige  Abgabe  an  den  Verbraucher
  der  Höchstpreis  für  ausgeschmolzenes  Fett  von  Rindvieh  und  Schafen  (Feintalg),  das  in
Gemeinden  verkauft  wird,  in  denen  gemäß  §  2  Abs.  1  der  genannten  Verordnung  das  Verlangen
auf  Ablieferung  der  Rohfette  gestellt  worden  ist,  bis  auf  weiteres  auf  2,32  M  für  ½  kg  festgesetzt.

Der  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Öle  und  Fette  G.  m.  b.  H.

 

Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="139" />
                                                                                                            —  125  —

                                                                                                 Zentralblatt

                                                                                                    für  das

                                                                                            Deutsche  Reich.

Herausgegeben im 

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8 M.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XLIV.  Jahrgang.  Berlin,  Sonnabend,  den  17.  Juni  1916.  Nr.  25.
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Tabaknachsteuer-                         Erhöhung  der  Tabakabgaben  .............141
ordnung.  ..................................................  Seite  125              2.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Festsetzung  von  Einheits-Anderungen
  der  Tabakzollordnung,  der  Tabaksteuer-          preisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge
ordnung  und  der  Tabakvergütungsordnung  ..137                 dazu  .........................................................................148

 

 

1.  Zoll-  und  Steuerwesen.  

 

Bekanntmachung.

 

Die  auf  Grund  von  Artikel  IV  Ziffer  4  des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben  vom

12.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  507)  erlassene  Tabaknachsteuer-Ordnung  wird  nachstehend
bekannt  gemacht.  

Berlin,  den  15.  Juni  1916.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

 

Tabaknachsteuer-Ordnung.

(Artikel  IV  des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben  vom  12.  Juni  1916.)
                                                                                               §  1.

(1)  Die  in  der  Zeit  vom  16.  Mai  bis  einschließlich  30.  Juni  1916  verzollten  oder  versteuerten        Nachzoll  und
Tabakblätter  unterliegen  der  Nachverzollung  oder  Nachversteuerung  nach  folgenden  Sätzen  für  1  dz:                                                                                                                                                                                                                                Nachsteuer.
a)  ausländische  Tabakblätter
1.  unbearbeitete  oder  nur  gegorene  (fermentierte)  oder  über  Rauch  getrocknete,  auch
in  Büscheln,  Bündeln  oder  Puppen,  sowie  Abfälle  von  solchen  Tabakblättern  45 M,  
2.  bearbeitete  (ganz  oder  teilweise  entrippte,  auch  mit  Tabakbrühe  behandelte  (gebeizte)
  usw.),  sowie  Abfälle  von  bearbeiteten  Tabakblättern  und  Abfälle  von  Tabakerzeugnissen,
  auch  gemischt  mit  Abfällen  von  Rohtabak  (Scraps)  100  M,
b)  inländische  Tabakblätterl  .................................................13  M.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            29
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                                                                                                                —  126  —

(2)  Für  die  in  der  Zeit  vom  16.  Mai  bis  einschließlich  30.  Juni  1916  von  Händlern  oder  deren
Beauftragten  verzollten  Zigarren  und  Zigaretten  wird  an  Nachzoll  erhoben
a)  für  Zigarren  430  M.  für  1  dz  und  25  v.  H.  des  Wertes  (§  2  der  Tabakzollordnung),
b)  für  Zigaretten  500  M.  für  1  dz.

                                                                                                  §  2.
  (1)  Tabakblätter,  Zigarren  und  Zigaretten,  für  die  der  Zoll  oder  die  Steuer  am  16.  Mai  oder
später  entrichtet  worden  ist,  sind  von  der  Nachverzollung  und  Nachversteuerung  befreit,  wenn  sie  bereits
vor  diesem  Tage  bei  der  zuständigen  Amtsstelle  zur  Verzollung,  Versteuerung  oder  zur  Abfertigung
auf  Begleitschein  II  angemeldet  und  zur  Abfertigung  gestellt  worden  sind.
(2)  Der  Nachverzollung  und  Nachversteuerung  unterliegen  ferner  nicht
a)  Tabakansichts-(Reise-)  Muster  (§  15  der  Tabakzollordnung),
b)  inländische  Tabakblätter,  die  zum  Steuersatze  von  45  M.  für  1  dz  abgefertigt  worden  sind.
(3)  Bestehen  Zweifel,  ob  die  verzollten  Zigarren  und  Zigaretten  zum  Handel  bestimmt  waren  oder
nicht,  so  hat  der  Verzoller  letzteres  auf  Erfordern  nachzuweisen.  Wird  dieser  Nachweis  in  der  vom
Zollamt  gesetzten  Frist  nicht  geführt,  so  ist  der  geforderte  Nachzoll  einzuziehen.

                                                                                                         § 3.
(1)  Die  Zoll-  und  Steuerämter  haben  die  Mengen  an  Tabakblättern,  Zigarren  und  Zigaretten,
für  die  in  der  Zeit  vom  16.  Mai  bis  30.  Juni  1916  Zoll-  oder  Tabaksteuer  entrichtet  worden  ist,
Muster  a  mit  Ausnahme  der  nach  §  2  Abs.  2  von  der  Nacherhebung  befreiten  Mengen  in  eine  nach  Muster  a
anzulegende  Tabaknachsteuer-Liste  aufzunehmen.  In  der  Liste  sind  sodann  unter  Beachtung  der  Anleitung
auf  dem  Muster  für  jeden  Zahlungspflichtigen  die  der  Nachverzollung  oder  Nachversteuerung  unterliegenden
  Mengen  und  der  dafür  zu  erhebende  Betrag  an  Nachzoll  und  Nachsteuer  festzustellen.
(2) Das  Amt  übernimmt  die  Abgabenberechnung  in  eine  Zahlungsaufforderung,  die  unter  Benutzung
  des,  entsprechend  zu  ändernden,  Vordrucks  nach  Muster  17  zur  Tabaksteuerordnung  auszufertigen
  ist,  und  übersendet  sie  bis  zum  15.  Juli  1916  dem  Zahlungspflichtigen.

                                                                                                            § 4.
Nachaufschlag.  (1)  Die  am  1.  Juli  1916  im  Besitz  oder  Gewahrsam  von  Herstellern  zigarettensteuerpflichtiger
Erzeugnisse  und  von  Händlern  befindlichen  versteuerten  Zigaretten,  Zigarettentabake  und  Zigaretten-Anlage
  A  hüllen  unterliegen  dem  Nachaufschlag  in  Höhe  des  gesetzlichen  Kriegsaufschlags.  Als  Vorräte  gelten
  auch  Waren  der  gleichen  Art,  die  sich  am  genannten  Tage  für  Hersteller  oder  Händler  unterwegs
  befinden.
(2)  Der  Nachaufschlag  wird  nicht  erhoben,  wenn  der  Vorrat  eines  Händlers  an  Zigaretten  nicht
mehr  als  3000  Stück,  an  Zigarettentabak  nicht  mehr  als  3  kg,  an  Zigarettenhüllen  nicht  mehr  als
5000  Stück  beträgt.
(3)  Der  Nachaufschlag  wird  ferner  nicht  erhoben  für  Vorräte,  die  auf  Antrag  unter  amtlicher
Aufsicht  vernichtet  werden.

 

                                                                                                        § 5.

(1) Herstellerund Händler haben die am 1.Juli1916 in ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen
  versteuerten  Vorräte  an  Zigaretten,  Zigarettenhüllen  und  an  Zigarettentabak,  letzteren  soweit
der  Kleinverkaufspreis  mehr  als  8  M  für  1  kg  beträgt,  innerhalb  einer  Woche,  Waren  der  gleichen
Art,  die  sich  am  genannten  Tage  unterwegs  befinden,  alsbald  nach  ihrem  Eingang  dem  zuständigen
Steueramte  nach  Zahl,  Inhalt  und  Steuerklasse  der  Packungen  schriftlich  anzumelden.  Die  Anmeldung
ist  in  zweifacher  Ausfertigung  einzureichen.

(2)  Die  nach  §  4  Abs.  2  nachaufschlagfreien  Mengen  sind  von  der  Anmeldung  befreit.

(3)  Konsumvereine,  Kantinen,  Kasinos,  Logen  und  ähnliche  Vereinigungen  gelten  auch  dann  als
Händler,  wenn  sie  zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse  nur  an  ihre  Mitglieder  oder  nur  in  ihren
eigenen  Räumen  abgeben.
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                                                                                                               —  127  —

                                                                                                              §6.

Die  Steuerstelle  trägt  die  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  b  zu  führende  Nachaufschlag-  Muster b
Anmeldebuch    ein  und  stellt  eine  Ausfertigung  der  Anmeldungen  dem  Bezirksoberkontrolleur  zur  
Nachprüfung  zu.      

(2) Ohne  das   Ergebnis der Nachprüfung abzuwarten, setzt die Steuerstelle den Betrag des Nachaufschlags
  fest  und  übernimmt  die  Berechnung  in  eine  nach  Muster  c  auszufertigende  Zahlungs-  Muster  c.
aufforderung,  die  dem  Zahlungspflichtigen  sogleich  zu  übersenden  ist.

                                                                                                               §  7.
Hersteller  und  Händler  können  auf  den  Packungen  der  vor  dem  1.  Juli  1916  versteuerten
Vorräte,  die  dem  Nachaufschlag  unterliegen,  oder  auf  dem  linken  Mittelfelde  der  daran  befindlichen
Steuerzeichen  die  Höhe  des  Nachaufschlags  aufdrucken  oder  handschriftlich  mit  Tinte  oder  Tintenstift

vermerken.
                                                                                                              § 8.

(1)  Die  Bezirksoberkontrolleure  haben  die  ihnen  zugestellten  Anmeldungen  (§  6  Abs.  1)  sobald
als  möglich  nachzuprüfen,  wobei  die  Anmeldungspflichtigen  die  nötigen  Hilfsdienste  unentgeltlich  zu
leisten  haben.  In  geeigneten  Fällen  kann  die  Nachprüfung  unterbleiben  oder  probeweise  vorgenommen
  werden.

(2)  Bis  zum  Zeitpunkt  der  Nachprüfung  eingetretene  Veränderungen  der  angemeldeten  Vorräte
durch  Zu-  oder  Abgang  sind  den  Beamten,  bevor  sie  mit  der  Nachprüfung  beginnen,  mitzuteilen  und
auf  Verlangen  näher  nachzuweisen.

(1)  Nach  beendeter  Nachprüfung  werden  die  Anmeldungen  der  Steuerstelle  zurückgegeben,  die  über
etwa  vorgefundene  Mehrmengen  eine  weitere  Zahlungsaufforderung  (§  6  Abs.  2)  erläßt.

                                                                                                                  §9.

(1)  Der  Zahlungspflichtige  hat,  sofern  ihm  nicht  Stundung  gewährt  wird,  den  mitgeteilten  Betrag  Erhebung  von
an  Nachzoll,  Nachsteuer  und  Nachaufschlag  innerhalb  eines  Monats  nach  Empfang  der  Zahlungsauf-  Nachzoll,
forderung  (§  3  Abs.  2,  §  6  Abs.  2  und  §  8  Abs.  3)  einzuzahlen.                                                                  Nachsteuer

(2)  Nachzoll  und  Nachsteuer  können  gegen  Sicherheitsbestellung,  Beträge  an  Nachaufschlag,  die  Nachaufschlag.
100  M  übersteigen,  können  ohne  Sicherheitsbestellung  bis  zum  25.  Oktober  1916  gestundet  werden.

                                                                                                                  § 10.

(1)  Uber  die  vereinnahmten  Beträge  an  Nachzoll  und  Nachsteuer  führen  die  Amtsstellen  ein  Einnahmebuch,
  zu  dem  Vordrucke  nach  Muster  18  zur  Tabaksteuerordnung  nach  entsprechender  Änderung
zu  verwenden  sind.  In  dem  Einnahmebuche  müssen  die  Beträge  wie  in  der  Nachsteuerliste  nach  den
verschiedenen  Warengattungen  getrennt,  für  Zigarren  auch  getrennt  nach  Gewichtszoll  und  Wertzoll,
nachgewiesen  werden.

(2) Über  die  vereinnahmten  Beträge  an  Nachaufschlag  führen  die  Amtsstellen  ein  Nachaufschlag-Einnahmebuch,
  das  nach  Muster  4  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  unter  entsprechender
  Änderung  des  Vordrucks  anzulegen  ist.  

(3)  Die    Einnahmebücher  mit  der  Nachsteuerliste,  dem  Nachaufschlag-Anmeldungsbuch  und  ihren

Belegen  sind  bis  zum  20.  Dezember 1916  der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  einzureichen.  Die  Prüfung
muß  bis  zum  31.  März  1917  beendet  sein.          
                                                                                                                  §  11.  

  Eine  Vergütung  der  Nachsteuer  für  vollversteuerten  Tabak,  der  nachträglich  in  einen  aus-
  schließlich  zur  Herstellung  zigarettensteuerpflichtiger  Erzeugnisse  bestimmten  Betrieb  übergeht  (§  2  Abs.  4
der  Tabaksteuerordnung),  wird  nicht  gewährt.

                                                                                                                                                                                                                29
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        <pb n="143" />
                                                                                                                  -- 129 --                                                                                                                                                                             Hauptamtsbezirk:.........................................................................                                                              Muster  a.
                                                                                                                                                (Tabaknachsteuer-Ordnung  §  8.)
Hebebezirk:  .....................................................................................
                                                                                       Tabaknachsteuer-Liste.
Enthält                           Blätter,
die  mit  einer  angesiegelten  Schnur  
durchzogen  sind.                                                                Geführt  von:      ...................................................

                                                                                                                                            (Unterschrift.)

                                                                           Anleitung.

1.  In  die  Liste  sind  alle  Tabakblätter  aufzunehmen,  für  die  in  der  Zeit  vom  16.  Mai  bis  30.  Juni  Zoll  oder
Tabaksteuer,  und  alle  Zigarren  und  Zigaretten,  für  die  in  dieser  Zeit  Zoll  vereinnahmt  worden  ist,  mit  Ausnahme  der
nach  §  2  Abs.  2  der  Nachsteuerordnung  von  der  Nachverzollung  und  Nachversteuerung  befreiten  Mengen.  Die  laufende
Nummer,  unter  der  die  Posten  in  die  Liste  aufgenommen  sind,  wird  im  Vorbuch  vermerkt.  Sind  für  denselben  Zahlungs-Pflichtigen
  mehrere  Posten  aufzunehmen,  so  sind  sie  möglichst  auf  einander  folgenden  Linien  —  ohne  Zwischeneintragungen
für  andere  Zahlungspflichtige  —  einzutragen.
    2.  Soweit  die  in  die  Liste  eingetragenen  Mengen  auf  Grund  des  §  2  Abs.  1  nachzoll-  oder  nachsteuerfrei  sind,

das  in  den  Spalten  12  ff.  zu  vermerken.  Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Zigarren  und  Zigaretten,  für  die  amtlich
feststeht,  daß  ihr  Verzoller  kein  Händler  §  2  Abs.  3)  ist.  

  3.  In  der  Liste  werden  für  jeden  Zahlungspflichtigen  die  nachzuverzollenden  und  nachzuverstenernden  Mengen
ausgerechnet  und  die  Nachzoll-  und  Nachsteuerbeträge  verzeichnet.  Beträge  unter  5  Pfennig  sind  wegzulassen.  Die  Mengen
und  Beträge  nebst  der  Gesamtsumme  für  jeden  Zahlungspflichtigen  werden  sodann  in  die  mit  laufenden  Nummern  zu
versehenden  Zahlungsaufforderungen  übernommen.
        <pb n="144" />
        —

130  —

 

 

 

in  der  Zeit  vom  16.  Mai  bis  80.  Juni  1916.

 

 

 

 

 

„  Von  sind  laut

r  Einnahmebuch  verzollt  worden  versteuert

9  worden

Name  (Firma)  Wohnort  unbe-  be-  .%  inländische

*  rbeitete  arbeitete)  #i-  Zigarren  Teabak-2

  Be-  Tabak-,  Tabak-garetten  g  blätter  im

z  des  Zahlungspflichtigen  "  blätterr  blätter  Rein-S□—

  zeichnung  ·  .  gewichte
*  6  im  Reingewichte  von  im  Werte  von

kg  kg  kg  ktgvon  45  kg
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—..
        <pb n="145" />
        131

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  An  Nachzoll  sind  zu  erheben  An  Nach-  Der  Zahlungs-—
  nach  dem  Satze  von  .  #n  aufforderung  Angabe
—  erh  elen  über  die  Vereinnahmung
1  «  ."  zu-  zum  6  im  Einnahmebuche
4  ∆  100  K.  %  v  0.  mmenEase  n  k  der  und
*1  .  Abzu
  Sp.  6)  (zu  Sp.  7))  (zu  Sp.  Sp.9)  (zu  Sp.  10  bon  13.6  Nr
G  1  Gu  Sp.  11)  sendung  Bemerkungen
4%  M  4  4  Ab  AM
121  13  14  15  16  17  18  19  20  21
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                                                                                                    —  132  —

4.  Zahlungsaufforderungen  sind  auch  hinsichtlich  aller  Zigarren  und  Zigaretten  auszufertigen,  für  die  nicht
amtlich  feststeht,  daß  ihr  Verzoller  kein  Händler  ist.  Wird  dem  Amte  innerhalb  der  von  ihm  gesetzten  Frist  nachgewiesen,
daß  solche  Zigarren  oder  Zigaretten  nicht  zum  Handel  bestimmt  sind,  so  hat  es  den  festgestellten  Nachzollbetrag  unter
Erörterung  des  Sachverhalts  und  Beifügung  etwaiger  Schriftstücke  und  Belege  in  der  Liste  zu  streichen.  Andernfalls  ist
der  Nachzoll  einzuziehen.

5.  Die  Liste  ist  in  der  Weise  aufzurechnen,  daß  sich  aus  ihr  die  Gesamtmengen  —  bei  Zigarren  auch  der
Gesamtwert  —  der  bei  dem  Amte  nachzuverzollenden  und  nachzuversteuernden  Waren  und  die  dafür  zu  erhebenden
Beträge  an  Nachzoll  und  Nachsteuer  ergeben.  Sie  ist  mit  ihren  Belegen  und  dem  Nachsteuer-Einnahmebuche  bis  zum
20.  Dezember  1916  der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  vorzulegen.
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                                                                                                   —  133 -- 



Hauptamtsbezirk:...................................................................                                           Muster  b.
                                                                                                                             (Tabaknachsteuer-Ordnung  §6
Hebebezirk:.................................................................................                                           Abs.  1.)

 

                                                                             Nachaufschlag-Anmeldungsbuch

                                                                                                für

                                                                            zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse.

Enthällt...........................  Blätter,
die  mit  einer  angesiegelten  Sehnur                                                                     Geführt  von
durchzogen  sind.

.......................,  den...........................  1916

                                                                                                Anleitung.

    1.  In  das  Anmeldungsbuch  sind  sämtliche  Nachaufschlags-Anmeldungen  sofort  nach  ihrer  Abgabe  in  die  Spalten  1
bis  4  einzutragen.  

2.  Bruchteile  von  Pfennigen,  die  sich  bei  der  Berechnung  des  Nachaufschlags  für  jede  Art  der  Packungen  ergeben,
  sind  auf  volle  Pfennige  nach  oben  abzurunden.
    3.  Das  Anmeldungsbuch  ist  mit  seinen  Belegen  und  dem  Nachaufschlag-Einnahmebuch  bis  zum  20.  Dezember 1916 

der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  vorzulegen.

                                                                                                                                                                                                          30
        <pb n="148" />
        Des  Anmelders

 

Der  Nachaufschlag

 

 

Lau-  ist  festgestellt  ist  nachem
  di  *  .

fende  an  dem  die  und  beträgt  gewiesen  Bemerkungen
Nr.  Name  Wohnort  Anmeldung  dem  Zahlungs-  insgesamt  im  Ein--.
  nahmeabgegeben

  ist  pflichtigen  buch
mitgeteilt  asnàt  #  anter  Nr.
1  3  4  5  6  7  8
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                                                                                                        -- 135 --                                                                                                                   Nr.  .................  des  Anmeldungsbuchs.                                                                                                  Muster e.
                                                                                                                                                                 (Tabaknachsteuer- 



                                                                                                                                                              Ordnung  §  6  Abs.  2.)

                                                                                       Aufforderung
                                                                                                   zur
Entrichtung  von  Nachaufschlag  für  zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse.

    

An  Nachaufschlag  sind  von  Ihnen  zu  entrichten:

 

a)  für  Zigareitten:                                 ...................... M    .................     Pf
b)  für  Zigarettentabak                         ....................  M    ...................  Pf
  c)  fürZigarettenhüllen                       .......................    M        ...............  PF

                                            zusammen  ........................M  ......................  Pf

in  Worten:

Sie  werden  ersucht,  den  vorstehenden  Betrag  innerhalb  eines  Monats  nach  Empfang
dieser  Aufforderung  bei

einzuzahlen.
..............................................................  den  .........  Juli  1916.
                                                                                                                                                   Quittung.
                                                                                                                          Betrag  erhalten.
                                                                                                                          Nachaufschlag-Einnahmebuch  Nr.
An

Herrn
die  Firma
in                                                                                                                                               (Amtsstempel.)

               .............................................................

                                                                                                                                                                                                       30*
        <pb n="150" />
        Anlage  A.

(Nachsteuer-Ordnung  §  4.)

136

Preistufel

der

Nachaufschlagsätze  für  die  verschiedenen  Packungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Zigaretten.
Betrag  des  Nachaufschlags  in  der  Steuerklasse
1a  1Eb  je  14  1ieT!  1
Packung  zu  Kleinverkaufspreis  für  das  Stücck
bis  über  über  über  über  über
zu  1  /½2  Pf.  1½  bis  2½  Pf.  2½  bis  3½  Pf.  3½  bis  5  Pf.  5  bis  7  Pf.  7  Pf.
3  Stück  —  —  21/10  Pf.  —  —  —
4  —  2  Ppf.  —  —  —  —
5—  1½  Pf.  244  3½%  6  Pf.  9  Pf.  12½  Kf.
8  22/5  -  —  —  —  —
10  3  5  7y  12  18  25
15  4½%  -  —  —  —  —  —
20  6  10  14  24  366  50
25  7½%  12%  17  „  320  45  62½
50  15  25  35  O  60  -  90  -  125  -
100  30  -  50  -0  120  -  180  250  -
500  150  :  250  350  =  600  -  —  —
1000  =  300  -  —  —  —  —  —
2.  Zigarettentabak.
—  Betrag  des  Nachaufschlags  in  der  Steuerklasse
2b  2s  2d  22e
Packung  zu  Kleinverkaufspreis  für  1ko
über  «  über  über  über
8  bis  10  10  bis  20  M.  20  bis  30  30  %
20  6  Pl.  10  Pf.  16  Pf.  24  Pf.
25.=  70%  12½  =  20  -  30  =
50.  15  25  40  60
75.—  22½2  —-  37½  60  90  —-100
  --  30  -  50  -  80  =  120
125=  37½  =  62½  =  100  150
200  60  -  100  -  160  240
250  =  75  -  125  -  200  300
500  150  -  250  400  =  600  =
3.  Zigarettenhüllen.
Packung  zu  40  50  60  90  100  200  Stück
Nachaufschlag  24  30  36  54  60  120  Pf.

 

 

 

 

 

–—0
        <pb n="151" />
                                                                                                                    —  137  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Juni  1916  beschlossen:
1.  In  der  Tabakzollordnung,  der  Tabaksteuerordnung  und  der  Tabakvergütungsordnung
treten  mit  dem  1.  Juli  1916  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen  Änderungen  ein;
2.  der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  das  Warenverzeichnis  zum  Zolltarif  entsprechend  dem
Gesetz  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben  vom  12.  Juni  1916  zu  ändern.
Berlin,  den  15.  Juni  1916.
                                                                                      Der  Reichskanzler.
                                                                         In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

 

Änderungen  der  Tabatzollordnung,  der  Tabaksteuerordnung  und  der
                                              Tabakvergütungsordnung.

—–

                                                                         A.  Tabakzollordnung.
1.  In  §  1  Abs.  1  ist
    a)  das  Komma  am  Schlusse  zu  streichen  und  fortzufahren:  „und  der  Kriegsaufschlag,“

b)  die  Fußbemerkung  zu  a  von  „über“"  an  zu  ändern  in  „8  M  für  1  kg  (§2  Abs.  3  des
Zigarettensteuergesetzes).“
c)  unter  b  hinter  „Zigarren“  das  Wort  „sowie“  zu  streichen  und  einzuschalten  „der  Zollzuschlag
  von  65  v.  H.  des  Wertes,“.
2.  In  §  3  Abs.  3  erhält  der  letzte  Satz  folgende  Fassung:
„Bei  den  nach  der  sogenannten  holländischen  Kondition  abgeschlossenen  Einschreibungskäufen
  und  Herauskäufen  beträgt  der  Zielzuschlag  in  jedem  Falle  1,25  v.  H.
des  Grundpreises,  gleichviel  ob  der  Verkäufer  sofortige  Barzahlung  oder  Zahlung  nach
dreiundeinhalb  Monaten  verlangt.  Für  andere  Käufe  nach  „holländischer  Kondition“
oder  für  Käufe,  die  zwar  nach  „holländischer  Kondition“  abgeschlossen  sind,  jedoch
Abweichungen  von  den  holländischen  Zahlungsbedingungen  oder  Nebenabmachungen  enthalten,
  ist  der  Zielzuschlag  nach  der  allgemeinen  Regel  (Satz  1  bis  3)  zu  berechnen.“
Die  Fußbemerkung  zu  §  3  Abs.  3  erhält  folgenden  Zusatz:  „Hierbei  versteht  sich  von  selbst,
daß  die  Empfangskosten  zu  Lasten  des  Käufers  gehen."  
3.  In  §  4  Abs.  7  erhält  der  zweite  Satz  folgende  Fassung:

„Der  Zollzuschlag  für  bearbeitete  und  für  unbearbeitete  Tabakblätter  kann  auf  Antrag
  gegen  Sicherheitsleistung  für  eine  Frist  bis  zu  sechs  Monaten  gestundet  werden.
Für  die  Stundung  des  Zollzuschlags  für  Zigarren  gelten  die  gleichen  Bestimmungen
wie  für  die  Stundung  des  Gewichtszolls.“
4.  In  §  6  ist

a)  in  Abs.  1  hinter  dem  ersten  Satze  einzuschalten:  „Als  Verbraucher  gilt  wer  zollzuschlagpflichtigen
  Tabak  unmittelbar  oder  nach  bloßer  Zerkleinerung  genießt.“

b)  dem  Abs.  2  hinzuzufügen:
„Die  Verzollung  ist  nur  in  den  ursprünglichen  Packstücken  zulässig,  in  denen  der  Tabak
eingekauft  und  in  Rechnung  gestellt  worden  ist“.

c)  in  Abs.  3  hinter  den  Worten  „die  Benennung  des  bezogenen“  ein  Komma  zu  setzen  und
einzuschieben  „des  zur  Verarbeitung  im  eigenen  Betrieb  entnommenen“.

5.  In  §  11  Abs.  5  ist  statt  „10  M  zu  setzen  „30  M“,
        <pb n="152" />
                                                                                                            —  138  —

6.  In  §  12  Abs.  1  Satz  1  ist  das  Wort  „beizufügen“  zu  streichen  und  hinter  der  Klammer

einzuschieben  „und  bei  der  Verzollung  von  Tabak  oder  Zigarren,  die  von  der  ausländischen  an  die
inländische  Niederlassung  desselben  Geschäfts  abgegeben  werden  (§  2  Abs.  4  letzter  Satz),  die  Einkaufsrechnung
  der  ausländischen  Niederlassung  beizufügen“.

7.  In  §  12.  Abs.  4  erster  Satz  sind  die  Worte  „trotz  der  Erhöhung“  und  in  §  13  Abs.  4

zweiter  Satz  die  Worte  „trotz  der  Erhöhung  um  50  v.  H.“  zu  streichen.

8.  In  §  15  treten  folgende  Änderungen  ein:
a)  Abs.  1  erhält  die  Fassung:  »
,,(1 )Für Ansichtsmuster wird der Zollzuschlag (§2 des Gesetzes) nach dem Preise
bemessen,  zu  dem  der  Händler  den  den  Mustern  entsprechenden  Tabak  anbietet  oder
anbieten  lassen  will,  unter  Abschlag  von  25  v.  H.  Unter  Ansichtsmustern  sind  nur  Reisemuster
  zu  verstehen,  d.  h.  Muster,  die  von  Händlern,  ihren  Angestellten,  Beauftragten
oder  Agenten  mitgeführt  oder  an  sie  versandt  werden,  nicht  aber  Muster,  die  dem  Kaufliebhaber
  zugesandt  werden  —  sogenannte  Versandmuster  —.  Auf  die  Vergünstigung
Anlage              für  Ansichtsmuster  haben  auch  Tabakmakler  Anspruch,  sofern  sie  die  in  der  Anlage  verzeichneten
  und  die  ihnen  etwa  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  noch  besonders
vorgeschriebenen  Bedingungen  erfüllen;

b)  in  Abs.  4  ist  als  Buchstabe  a  neu  einzufügen:  „a)  der  Name  desjenigen,  der  die  Muster
zu  Kaufabschlüssen  benutzen  soll“.  Die  bisherigen  Buchstaben  a  und  b  werden  b  und  c;
im  letzten  Satze  ist  statt  b  zu  setzen  c;

c)  in  Abs.  6  ist  der  vorletzte  Satz  zu  streichen.

9.  §  19  wird  wie  folgt  geändert:  

a)  die  Beischrift  hat  zu  lauten  „Neufestsetzung  des  Zollzuschlags  oder  des  Gesamtpreises“.

b)  in  Abs.  1  ist  hinter  „nachweist,“  fortzufahren  „auf  Antrag  der  Zollzuschlag  oder  im
Falle  des  §  4  Abs.  1  der  Gesamtpreis  neu  festgesetzt.  Der  überhobene  Betrag  an  Zollzuschlag
  wird  erstattet.“  

c)  in  Abs.  2  Satz  1  sind  hinter  dem  Worte  „Zollzuschlag“  die  Worte  „oder  der  Gesamtpreis“
  und  hinter  dem  Worte  „gestellt“  die  Worte  „und  von  ihm  zurückgenommen“
einzufügen.  #

d)  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

„(3)  Der  Antrag  auf  Neufestsetzung  des  Zollzuschlags  oder  des  Gesamtpreises
ist,  wenn  es  sich  um  Tabak  handelt,  für  den  ein  Preisnachlaß  bewilligt  ist  oder
der  dem  Verkäufer  zur  Verfügung  gestellt  wird,  bei  dem  für  den  Käufer  zuständigen
Zollamt,  in  allen  übrigen  Fällen  bei  der  Zollstelle,  die  den  Tabak  abgefertigt  hat,
zu  stellen,  und  zwar  für  verzollten  Tabak  spätestens  binnen  Jahresfrist  vom  Tage
der  Verzollung  an  gerechnet.  Uber  den  Antrag  entscheidet  das  Hauptamt.“

10.  Dem  § 20  wird  als  neuer  Absatz  hinzugefügt:

„(8)  Für  Personen,  die  nur  zum  eigenen  Bedarfe  Tabakerzeugnisse  herstellen  (Selbsthersteller),
  besteht  keine  Anmeldepflicht.  Jedoch  kann  ihnen  auf  Antrag  das  Zollamt
zum  Ausweis  gegenüber  dem  Händler  eine  Bescheinigung  erteilen,  daß  sie  die  Herstellung
von  Tabakerzeugnissen  für  den  eigenen  Bedarf  angemeldet  haben.“

11.  §  22  ist  wie  folgt  zu  ändern:
a)  Abs.  1  Satz  1  erhält  folgende  Fassung:

  „(1)  Als  Kleinhändler  (§  2  Abs.  2  des  Gesetzes)  gelten  Händler,  die  keinen
anderen  zollzuschlagpflichtigen  Tabak  als  Kentucky-  und  Virginia-Preßtabak  oder
Ungarblätter  (ungarischen  Landtabak),  d.  h.  genußbereiten  Tabak  führen,  davon  in

einem  Kalenderjahre  nicht  mehr  als  5000  kg  beziehen  und  ihn“  usw.  wie  bisher;
b)  in  Abs.  4  ist  der  Eingang  wie  folgt  zu  ändern:

  ,,(4) Kleinmengenverkäufer, die lediglich den in Abs.1 bezeichneten Tabak als

Pfeifentabak  verkaufen,  dürfen  ihn  außer  an  Verbraucher“  usw.  wie  bisher;

c)  in  Abs.  5  sind  die  Worte  „verzollten  Preßtabak  der  in  Abs.  4“  zu  ersetzen  durch  „verzollten
  Tabak  der  in  Abs.  1“.
        <pb n="153" />
                                                                                                   —  139  —

12.  In  § 24  ist  statt  „1000  M“  zu  setzen:  „1700  M“.
13.  In  §  25  Abs.  3  ist  statt  „zigarrensteuerpflichtiger“  zu  setzen  „zigarettensteuerpflichtiger“.
14.  In  §  26  ist  

   a) in Abs. 3a statt "85 M" und "23 M": "130 M" und "25 M",

   b)  in  Abs.  3b  statt  "23 M"    "25 M"    zu  setzen,

   c)  Abs.  3c  vom  Worte  „beträgt“  ab  zu  ändern  wie  folgt:

          „235  M  oder  darunter  .................................25 M,
           über  235  M  bis  zu  300 M  .....................  44  "
              "     300  "       "      "     400 "  ........................  75  "

              "      400  "      "      "     500 "  .....................  100  "

              "       500  "      "      "     600  "   .....................130   "

              "      600  "      "       "   700   "  ......................160   "

              "       700 "        "       "  800  "   ......................190  "

              für  den  Doppelzentner.“,

 d)  in  Abs.  4  Satz  2  und  3  statt  „18 M“  und  statt  „12 M““  zu  setzen:  „25 M  “.
15.  In  § 27  ist  der  Vergütungssatz  in  „25  M“  zu  ändern.  
16. Jn § 28 ist

         a) in Abs.1 statt ,,3,50 M"  :  8 M,

        b) in Abs. 5 statt »23 M« : ,,25 M» zusetzen.
17. In § 29 ist in der vorletzten Zeiled das Wort »Zollzuschlagsatz« zu ersetzen durch ,,Gesamt-      preis

  für  den  Doppelzentner“.

                                                                        B.  Tabaksteuerordnung.

1.  In  § 2  Abs.  lc  und  Abs.  4,  §  35  Abs.  4,  §  36  Abs.  9,  §  38  Abs.  3  und  §  50  Abs.  2  ist
statt  „57  M“  zu  setzen  „70  M“,  in  §  2  Abs.  4,  §  45  Abs.  3,  §  46  Abs.  2  und  §  47  statt  „12 M  “:
„25  M",  in  §  2  Abs.  2  statt  „5,7  Pfennig"  und  „50  Pfennig":  „7  Pfennig"  und  „70  Pfennig“,  in
§2  Abs.  4  statt  „9,60  M“:  „20  M“.

2.  In  §  36  treten  folgende  Änderungen  ein:
    a)  dem  Abs.  2  ist  hinzuzufügen:
„Der  Oberkontrolleur  hat  die  Pflanzer  in  der  Verhandlung  über  die  Schadenermittelung
darauf  hinzuweisen,  daß  sie  die  beschädigten  Blätter  getrennt  zu  ernten,  zu  lagern  sowie
vorzuführen  haben  und,  wenn  sie  unbeschädigte  Blätter  beimengen,  der  Steuermäßigung
verlustig  gehen  und  unter  Umständen  sich  strafbar  machen“;
    b)  in  Abs.  3  ist  im  ersten  Satze  vor  „beigemengt“  einzuschieben  „absichtlich",  Als  neuer
zweiter  und  dritter  Satz  ist  einzufügen:  „Ein  zufälliges  Vorkommen  unbeschädigter
Blätter  kann  unbeanstandet  bleiben,  wenn  die  Menge  der  unbeschädigten  Blätter  höchstens
10  v.  H.  der  beschädigten  ausmacht.  Sind  absichtlich  unbeschädigte  Blätter  beigemengt,
so  tritt  unter  Umständen  Strafverfolgung  wegen  Steuerhinterziehung  oder  Ordnungswidrigkeit
  ein."  
3.  In  §  1  Abs.  2  der  Tabakersatzstoff-Ordnung  (Anlage  C  zur  Tabaksteuerordnung)  ist  statt
85  M“  zu  setzen  „120 M“.  ·

                                                                               C.  Tabakvergütungsordnung.

1.  In  §1  Abs.1  ist  statt  „15.  Juli  1909“  zu  setzen  „12. Juni  1916    .

2.  In  §1  Abs.  2c  und  § 28  Abs.  1  ist  statt  „Virginystengel“  zu  setzen  „Virginiastengel“.
3.  In  §2  treten  an  Stelle  der  bisherigen  die  folgenden  Vergütungssätze:
Abs.  1  A.  Ziffer  1a:  50  M,  Ziffer  1b:  61 M,  Ziffer  3:  72  M,
                B.  Ziffer  1:  93  M,  Ziffer  2:  116 M,    Ziffer  3:  123  M,  Ziffer  4:  173 M,  Ziffer  5:  136  M,
                      Ziffer  6a:  139  M,  Ziffer  6b:  143  M,
                C.  Ziffer  1:  50  M,  Ziffer  2:  55  M,  Ziffer  3:  74  M,  Ziffer  4a:  123  M,  Ziffer  4b:  93  M.
        <pb n="154" />
                                                                                                             —  140  —

4.  In  §2  Abs.  2  ist  statt  „ein  Fünftel“  zu  setzen  „ein  Drittel“.
5.  In  §3  Abs.  2  treten  an  Stelle  der  bisherigen  die  folgenden  Vergütungssätze:
            zu  Ziffer  1:  121  M,  zu  Ziffer  2:  141  M,  zu  Ziffer  3:  142  M.
6.  In  §7  Abs.  3  und  §  9  Abs.  3  ist  statt  „57 M"  zu  setzen  „70  M",  ferner  in  §  9  Abs.  3
statt  „100 M":  „123 M“.  

 

Anlage  zu  §  15  Abs.  1.

 

Die  Makler  werden  zur  Verzollung  der  von  ihnen  für  ihre  Vermittlertätigkeit  erworbenen
Ansichtsmuster  unter  Abschlag  von  25  v.  H.  unter  der  Bedingung  zugelassen,  daß  sie
                              1.  ihren  Geschäftsbetrieb  als  solchen  zollamtlich  anmelden  und  die  ihnen  erteilten  An-                                     meldungsbescheinigungen
  bei  der  Eingangsabfertigung  auf  Erfordern  vorzeigen,
                              2.  außer  ihrem  Maklertagebuch  nach  Anordnung  der  Zolldirektivbehörde  ein  Merkbuch  über
                                    die  übernommenen  Verkaufsaufträge  führen,  aus  dem  zu  ersehen  ist:
                                   Name  des  Verkäufers  der  Ware,  Tabaksorte,  Merk,  Menge,  Anbietungspreis,
                                   Tag  und  Zollstelle,  wo  Ansichtsmuster  von  ihnen  verzollt  sind
                               3.  das  Maklertagebuch  und  das  Merkbuch  auf  Verlangen  den  nachprüfenden  Zollbeamten
                                    vorzeigen,
                              4.  in  den  von  ihnen  ausgefertigten  Wertanmeldungen  über  Ansichtsmuster  auch  den  Namen
                                    des  Eigentümers  der  Ware  (ihres  Auftraggebers)  angeben.
        <pb n="155" />
                                                                                                          —  141  —

Die  vom  Bundesrat  unterm  14.  Juni  1916  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zu  Artikel  II  und  III
des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben  vom  12.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  507)  werden
nachstehend  bekannt  gegeben.
                                 Berlin,  den  16.  Juni  1916.
                                                                                             Der  Reichskanzler.
                                                                              In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

 

                             Ausführungsbestimmungen  zu  Artikel  II  und  III  des  Gesetzes  über
                                              Erhöhung  der  Tabakabgaben  vom  12.  Juni  1916.  

 

I.  Änderung  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.

I.  In  §  3  Abs.  1,  § 7  Abs.  2,  §  31,  §  35  und  §  58  Abs.  2  Ziffer  2  und  3  ist  statt  „3,50 M“

zu  setzen:  „8 M.    

2.  §  5,  dessen  Beischrift  durch  den  Zusatz  „.und  des  Kriegsaufschlags“  ergänzt  wird,  erhält

folgende  Bestimmung  als  neuen  Absatz:
                        „(4)  Die  Berechnung  des  Kriegsaufschlags  richtet  sich  nach  der  für  die  Entrichtung
                        der  Zigarettensteuer  maßgebenden  Steuerklasse."

3.  In  §  7  ist  hinter  Abs.  4  nachstehende  Bestimmung  als  Abs. 5  einzuschalten:

                       „(5)  Der  Hersteller  kann  den  Kriegsaufschlag  dem  Händler  gesondert  in  Rechnung
                        stellen  und  dieser  darf  ihn  über  die  Höchstgrenzen  der  Steuerklassen  hinaus  vom  Ver-                        braucher
  einziehen,  ohne  daß  dadurch  ein  Übergang  in  die  nächsthöhere  Steuerklasse

                        stattfindet.  Dem  Verkäufer  ist  es  hierbei  gestattet,  Pfennigbruchteile  des  Kriegsaufschlags
                        für  die  einzelnen  Packungen  oder  beim  Einzelverkaufe  für  die  gesamte  Menge  der  auf
                        einmal  abgegebenen  unverpackten  Zigaretten  und  Zigarettentabake  in  vollen  Pfennigen
                       vom  Käufer  zu  fordern.“  

4.  In  §  8  Abs.  1  Ziffer  1  wird  der  Wortlaut  der  zweiten  und  dritten  Zeile,  wie  folgt,  geändert:

                       „mattgrün  für  die  Steuerklasse  1a,  
                        mattblau  für  die  Steuerklassen  1b  und  2b,“.
5.  Im  zweiten  Satze  von  §  8  Abs.  2  ist  hinter  „Steuerklasse“  einzuschalten:  „sowie  die  Höhe
des  Kriegsaufschlags".
6.  In  §  9  Abs.  1  ist  hinter  dem  Worte  „werden“  einzufügen:  „ohne  Berücksichtigung  des
Kriegsaufschlags“,  bei  Ziffer  2  sind  die  Wertbeträge  unter  a  zu  streichen.

7.  §  9  erhält  folgenden  Zusatz:

Anlage  A  „(3)  Die  Wertbeträge  der  einzelnen  Steuerzeichen  an  Zigarettensteuer  und  Kriegs-
                     aufschlag  sind  aus  anliegender  Übersicht  ersichtlich.“  -

  8.  In  §  12  Abs.  3  sind  die  Worte  „sowie  Steuerzeichen  der  Klassen  2a  und  3“  zu  streichen,
hinter  „Pfennige“  ist  einzuschalten  „für  Zigarettensteuer  und  Kriegsaufschlag  besonders“.

9.  §  18  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

                     „Der  Kriegsaufschlag  kann  auf  Antrag  ohne  Sicherheitsleistung  für  eine  Frist  bis  zu

                     3  Monaten  gestundet  werden.“  

  10.  In  §  19  Abs.  1  sind  die  Worte  „ein  Stundungsanerkenntnis  über  den  Steuerbetrag  der
Zeichen  zu  ersetzen  durch:  „Stundungsanerkenntnisse  über  die  Zigarettensteuer  und  den  Kriegsaufschlag
  je  besonders“.  «
  11.  In  §  22  hinter  dem  Worte  „Schaden“  und  in  §  28  Abs.  2  hinter  dem  Worte  „Steuerzeichen“
  ist  einzufügen:  „ohne  Berücksichtigung  des  Kriegsaufschlags“.
                                                                                                                                                                                                              31
        <pb n="156" />
                                                                                                                   —  142  —

12.  §   54  erhält  folgenden  Wortlaut:
„Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zigarettensteuer  und  des  Kriegsaufschlags
  werden  jedem  Bundesstaate  vier  vom  Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung
  gekommenen  Roh-Solleinnahme  an  Zigarettensteuer  vergütet."

13.  In  §  55  ist  hinter  „Zigarettensteuer“  einzuschalten:  „und  des  Kriegsaufschlags“,  in  Ziffer  1
ist  statt  „Steuererstattungen“  zu  setzen:  „Erstattungen“.  «
14. Hinter § 56 ist als § 56a folgende Bestimmung einzufügen:
„Kontingentierung.  Die  Festsetzung  der  zum  erhöhten  Kriegsaufschlage  zu  versteuernden  Mengen  und  die
Erhebung  des  erhöhten  Kriegsaufschlags  regelt  sich  nach  der  Zigaretten-Kontingentierungsordnung.“
  ·

                                                                              II.  Übergangsbestimmungen.

1.  Die  Hersteller  zigarettensteuerpflichtiger  Erzeugnisse  haben  am  Schlusse  der  Geschäftsstunden
  des  30.  Juni  1916  die  Bestellbücher  über  angekaufte  Steuerzeichen  (Muster  2  und  3  der
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen)  nach  Aufrechnung  sämtlicher  Spalten  abzuschließen  und
durch  Absetzung  des  Bestandes  an  Steuerzeichen  den  Verbrauch  bis  einschließlich  30.  Juni  1910
zu  berechnen.  -

Der  Bestand  an  Steuerzeichen  ist  sodann,  mit  Ausnahme  der  Steuerzeichen  der  Steuerklasse  2a,
unter  Benutzung  von  Vordrucken  nach  Muster  1a  und  1b  zu  §  12  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen
  im  Laufe  des  1.  Juli  1916  bei  der  zuständigen  Hebestelle  anzumelden.  In  den  zur
Anmeldung  verwendeten  Vordrucken  ist  das  Wort  „Bestellzettel“  durch  „Bestandsanmeldung“  zu  ersetzen.

Händler  haben  ihre  etwaigen  Bestände  an  Steuerzeichen  in  gleicher  Weise  anzumelden.

2.  Die  Bestandsanmeldungen  sind  unverzüglich  dem  Bezirksoberkontrolleur  zuzustellen,  der
die  Richtigkeit  zu  prüfen  und  zu  bescheinigen  hat.  Hierbei  ist  zu  ermitteln,  ob  die  Anschreibungen  in
Abteilung  2  der  Betriebsbücher  A,  B  und  C  mit  den  Bestellbüchern  bis  zum  Abschluß  im  Einklang  stehen.

3.  Auf  Grund  der  geprüften  Anmeldungen  berechnet  die  Hebestelle  den  für  den  Bestand  an
Steuerzeichen  jedes  Betriebs  zu  entrichtenden  Kriegsaufschlag  und  fordert  den  Anmelder  schriftlich  zur
Zahlung  auf.  Der  Kriegsaufschlag  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  Eingang  der  Zahlungsaufforderung
  zu  bezahlen.

4.  Die  in  Ziffer  1  genannten  Personen  haben  ihre  Bestände  an  Steuerzeichen  der  Steuerklasse
  2a  bis  zum  31.  Juli  1916  an  die  Hebestellen  zurückzuliefern.  Für  das  dabei  einzuhaltende
Verfahren  findet  §  24  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  der  Wertbetrag  auch  für  angebrochene  Bogen  oder  einzelne  Steuerzeichen  unter  Absetzung  überschießender
  Bruchteile  eines  Pfennigs  zurückgezahlt  wird.  Spätere  Anträge  bleiben  unberücksichtigt.

Für  die  nach  dem  31.  Mai  1916  versteuerten  Feinschnittabake  im  Kleinverkaufspreis  über  3,50 M
bis  zu  8 M  für  1  kg  wird  die  Zigarettenstener  auf  Antrag  vom  Hauptamt  dem  Hersteller  erstattet,
sofern  er  den  nachweislich  auf  den  Tabak  entfallenden  Wertzollbetrag  (Tabakzollordnung  §  26)  oder
den  Steuerunterschied  (Tabaksteuerordnung  §  46)  entrichtet.

5.  Die  zurückgelieferten  und  die  bei  den  Amtsstellen  borhandenen  Steuerzeichen  der  Steuerklasse
  2a  sind  im  Beisein  des  Kassenpflegers  der  Amtssstelle  zu  vernichten.    

Die  über  die  Vernichtung  der  Steuerzeichen  aufzunehmende  Verhandlung  wird  Beleg  zum
Steuerzeichenbuche.

6.  Hersteller  zigarettensteuerpflichtiger  Erzeugnisse  und  Händler  haben  auf  den  vom  1.  Juli
1916  ab  zu  verwendenden  Steuerzeichen  auf  dem  linken  Mittelfelde  die  Höhe  des  Kriegsaufschlags
handschriftlich  mit  Tinte  oder  mittels  Aufdruck  anzugeben,  solange  noch  nicht  mit  entsprechendem  Aufdruck
  versehene  Steuerzeichen  geliefert  werden.  Der  Vermerk  hat  zu  lauten  bei  Zigaretten  und  Zigarettenhüllen:
  „Kriegsaufschlag  ......  M  für  1000  Stück“,  bei  Zigarettentabak:  „Kriegsaufschlag
für  1  kg".  In  gleicher  Weise  dürfen  sie  den  im  Mittelfelde  der  Steuerzeichen  der  Steuerklasse
  2b  vorhandenen  Aufdruck  der  Preisgrenze  in  „über  8  bis  10 M“  abändern.
        <pb n="157" />
                                                                                       —  143  —

7.  Für  zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse,  an  denen  auf  Grund  des  §  37  Abs.  5  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen
  Steuerzeichen  bereits  an  dem  ausländischen  Herstellungsort  angebracht
  wurden,  ist  bei  der  Einfuhr  aus  dem  Zollausland  oder  von  Niederlagen  nach  dem  30.  Juni
1916  der  Kriegsaufschlag  bar  zu  entrichten.  Die  Erhebung  des  Kriegsaufschlags  ist  im  Abfertigungspapiere
  zu  vermerken.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  können  unter  Festsetzung  besonderer  Uberwachungsmaßnahmen
  von  der  Erhebung  des  Kriegsaufschlags  bei  der  Einfuhr  der  genannten  Erzeugnisse
  absehen,  sofern  der  Kriegsaufschlag  beim  Erwerbe  der  Steuerzeichen  entrichtet  worden  ist.

8.  Die  bei  der  Reichsdruckerei  vorhandenen  Bestände  an  Steuerzeichen  werden  mit  einem
Aufdruck  über  die  Höhe  des  Kriegsaufschlags  im  linken  Mittelfelde  versehen.  Der  Einzel-  und  Gesamtbetrag
  des  Kriegsaufschlags  ist  auf  dem  oberen  Rande  der  Steuerzeichenbogen  aufzudrucken.

Die  bei  den  Amtsstellen  vorhandenen  Bestände  an  Steuerzeichen  sind  unverändert  aufzubrauchen.

9.  Die  Reichsdruckerei  erhält  die  durch  den  Umdruck  ihrer  Bestände  an  Steuerzeichen  erwachsenen
  Unkosten  aus  der  Reichskasse  ersetzt.  Der  etwa  verbliebene  Rest  an  Steuerzeichen  der
Steuerklasse  2a  ist  zu  vernichten;  die  Herstellungskosten  ersetzt  das  Reich.

                                                                                                                                                                    31*
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
                                                                                       —  145  —

                                                                                                                                                  Anlage  A.
                                                                                                                                               (Ausf.-Best.  §  9.)

                                                                              Übersicht

über  die  Wertbeträge  der  Zigarettensteuerzeichen.
        <pb n="160" />
        146

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Ziga
Steuerklasse  1a  Steuerklasse  1b  Stenerklasse  1c
(bis  zu  1½2  Pf.  das  Stück)  (über  1½  bis  2½  Pf.  das  Stück)]  (über  2½  bis  3½  Pf.  das  Stück)
Packung  zu  Zigaretten=  Kriegs=  Gesamt=  Zigaretten=  Kriegs=  Gesamt-=  Zigaretten=  Kriegs--=  Gesamtsteuer
  aufschlag  wert  stener  aufschlag  wert  steuer  aufschlag  wert
#P  R  Pif.  Pf.  Pf.  Ff.  Pf.  —
3  Stück  —  —  —  —  —  1/20  22½%  3  ½%0
4  —  —  —  11½  2  3½⅛  —  —
5.  1  1½  2½  1½  2½  4  21½  3½  5%
8  1⅜⅝  2/  4  —-  —  —  —  —  —
10  —  2  3  5  3  5  8  4½  7  11½
15  3  4%  7  —  —  —  —  —  —
20  =  4  6  10  6  10  16  9  14  23
25  —  5  7½  12½⅛½  7½  12½20  11¼UC%  28“
50  10  15  25  15  25  40  22/2  35  57½
100  20  30  50  30  50.  80  45  70  115
500  =  100  150  250  150  250  400  225  350  575
1000  200  300  500  –  —  —  —  —  —
2.  Zigaretten
Steuerklasse  2b  Steuerklasse  20
(über  8  bis  10  A  für  1  kg)  (über  10  bis  20  &amp;amp;  für  1  kg)
Packung  zu  Zigaretten  Kriegs-  Gesamt-  Zigaretten-  Kriegs-  Gesamtsteuer
  aufschlag  wueert  steuer  aufschlag  wert
Pf.  Pf.  Pf.  Pf.  Pf.  Pf.
20  3⅛  6  9½⅛  6  10  16
25=  4  7½⅛½  11½  7½  12½  20
50  -  8  15  23  15  25  40
75.—  12  22½  34½  22½  37½  60
100  =  16  30  46  30  50  80
125-4  20  37½⅛½  57½  37½⅛½  62½/  100
200  =  32  60  92  60  100  160
250  =  40  75  115  75  125  200
500.  80  150  230  150  250  400
3.  Zigaretten
Packung  zu.  40  50
Zigarettensteuer  4  5
Kriegsaufschlag  24  30
Gesamtwert  28  35
        <pb n="161" />
        retten.

—  147  —

 

 

 

 

——.—

 

Steuerklasse  1d
(über  3½  bis  5  Pf.  das  Stück)

Steuerklasse  1e
(über  5  bis  7  Pf.  das  Stüch

Steuerklasse  1f
(über  7  Pf.  das  Stück)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zigarettens  Kriegs-  Gesamt-  Zigaretten=  Kriegs-  6  Gesamt=  Zigarettene=  Kriegs-  Gesamtsitener
  aufschlag  wert.  steuer  aufschlag  wert  stener  anfschlag  wert
—  Pf.  Vf.  Vf.  Pf.  Pif.  Vf.  Pf.  Vf.
3¼  6  %  4%  ä  13%  7  12½8  20
6½  12  18½  9½  18  27½  15  25  40
13  24  37  19  36  55  30  50  80
16¼/  30  46¼  23/  45  68  3/1  37½  62½  100
32½  60  92⅛  47½  90  137½  75  125  200
65  120  185  95  180  275  150  250  400
325  600  925  —  —  —  —  —  —
tabak.
„  Steuerklasse  2d  Steuerklasse  20e
(über  20  bis  30  &amp;amp;  für  1  kg)  (ülber  30  ¼¾  für  1  kg)
Zigaretten-  Kriegs-  Gesamt-  Zigaretten=  Kriegs-  Gesamtsteuer
  aufschlag  wert  steuer  aufschlag  wert
M.  Pf.  P#  Pf-9%
  16  25⅝  14  24  38
12  20  32  17½  30  47½
24  40  64  30  60  95
36  60  96  52½  90  142½
48  80  128  70  120  190
60  100  160  87½⅛½  150  237½
96  160  256  140  240  380
120  200  320  175  300  475
240  400  640  U  350  600  950
hüllen.
60.  90  100  200  Stück.
6  9  10  20  Pf.
36  54  60  120
42  63  70  140  Pf.
        <pb n="162" />
                                                                                           —  148  —

                                                         2.  Handels-  und  Gewerbewesen.

 

                                                                      Bekanntmachung,
betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu.
                                                                  Vom  15.  Juni  1916.

 

Auf  Grund  des  §  8  Abs.  1  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom
25.    September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  614)  bestimme  ich:

Die  Gültigkeit  der  Bekanntmachungen,  betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige
  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu,  vom  21.  März  und  20.  April  1916  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  57  und  97)  wird  bis  zum  19.  September  1916  verlängert.

Berlin,  den  15.  Juni  1916.

                                                                  Der  Reichskanzler.
                                                                  Im  Auftrage:  Kautz.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="163" />
                                                                                           —  149  —

                                                                                   Zentralblatt

                                                                                      für  das

                                                                              Deutsche  Reich.

Herausgegeben im

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  M.

XLIV. Jahrgang. Berlin,  Dienstag,  den  20.  Juni  1916.    Nr.  26.

 

 

 

  

  
  

 

 

Inhalt:  Zoll-  und  Steuerwesen:  Änderung  der  Muster                Änderung  der  Muster  zu  den  Zigarettensteuer-

                                                                                                                         Ausfürungsbetimmungen....................................152
zu  den  Tabaksteuer-Ausführungsbestimmungen  Seite  149          Änderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeich-


                                                                                                                           nisses  zum  Zolltarife:    ....................................160

 

 

                                                                                                Zoll-  und  Steuerwesen.

                                                                                                      Bekanntmachung.

      

Änderung  der  Muster  zu  den  Tabaksteuer-Ausführungsbestimmungen.

Auf  Grund  der  mir  in  §  58  der  Tabaksteuerordnung  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1912
S.  433  ff.),  §  41  der  Tabakvergütungsordnung  (Zentralblatt  1913  S.  556)  und  §  7  der  Bestimmungen
über  die  Tabakstatistik  (Zentralblatt  1910  S.  283  ff.)  erteilten  Ermächtigung  werden  die  Muster  zu
diesen  Bestimmungen  wie  folgt  geändert.  "
Berlin,  den  16.  Juni  1916.
                                                                                          Der  Reichskanzler.

                                                                                     Im  Auftrage:  Menschel.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      32
        <pb n="164" />
                                  Änderung  der  Muster  zu  den  Tabaksteuer-Ausführungsbestimmungen.

 

                                                                      Tabaksteuerordnung.

1.  In  den  Mustern  1  (Spalte  7),  2  (Spalte  14  und  19),  6  (Spalte  19),  7  (Spalte  9),)9,
15,  16  (Spalte  9),17,  18  (Spalte  8)  und  20  ist  statt  „57 M“  zu  setzen  „70 M  ";  in  Muster  1  (Spalte 7)
ist  statt  „5,7  Pf.“:  „7  Pf.“  und  in  Muster  18  (Anleitung  auf  S.  1  und  Spalte  9)  statt  „12 M";
"25  M“  zu  setzen.  

2.  In  den  Probeeintragungen  ist  durchweg  die  Jahreszahl  1912,  in  Muster  8  auch  die
Jahreszahl  1911,  in  „1916“  und  die  Jahreszahl  1913  in  „1917“  zu  ändern.  Die  Jahreszahl  1911
auf  S.  3,  Spalte  4  des  Musters  19  ist  in  „1915“  zu  ändern.

3.  In  Muster  1,  Spalte  7  ist  der  Steuerbetrag  von  12,25 M  durch  "15,05 M“  zu  ersetzen.

4.  In  Muster  6,  Spalte  20,  Probeeintragung  2  ist  statt  „um  50  v.  H."  zu  setzen  „um  mehr
als  20  v.  H.“  

5. In Muster 15 ist statt ,,364,05 M zu setzen "447,05 M"und statt ,,373,25 M": "456,25 M"

6.  In  Muster  16  sind  die  Beträge  in  Spalte  9  zu  ersetzen  durch:  19,85,  9,35,  42,—,  28,—,
168,—,  25,20,  22,40  und  141,40  und  der  Betrag  in  Spalte  10  durch  15,05.

7.  In  Muster  17  sind  die  Beträge  von  34,20  und  48,60  zu  ersetzen  durch  42,—  und  56,40.

8.  In  Muster  18  ist

a)  der  Kopf  von  Spalte  15  zu  ändern  in  „Angabe,  wie  viel  von  den  Beträgen  in  Spalte 7
a)  auf  Grumpen,  b)  auf  im  Werte  verminderten  Tabak  entfällt,  und  sonstige  Bemerkungen.“,
  

b) in Spalte 8 statt der ersten drei Beträge:  168,—, 25,20 und 22,40,
     "     "      11    "     "       "       zwei      "     :  168,—  und  47,60,
     "     "     12     "  38,70:  47,60,  
     "      "    18     "  136,80  :  168,—  zu  setzen.

9.  In  Muster  19  sind    

a) in Abschnit tA Spalte 6 die letzten vier Beträge durch 112,—,  0,45,  168,—  und 25,20,

   die Beträge in Spalte 7 mit Ausnahme von "9,20" durch 447,05, 456,25,  447,05,
   335,05,  334,60,  166,60,  141,40 und  141,40,  
b) in Abschnitt B Spalte 6 der Betrag durch 28,—  und in Spalte 7 die Beträge durch

    50,40,  22,40  und  22,40 zu ersetzen.

10. In Muster 20 ist statt  136,80 und  135,70 M zu setzen 168,-— und166,60 M.

11.  In  Muster  b  zur  Tabakersatzstoff-Ordnung  (Anlage  C  zur  Tabaksteuerordnung)  sind  in
der  Abgabenberechnung  am  Fuße  der  dritten  Seite  die  Beträge  von  85  und  741  M  durch  120  und
1046,15  M  zu  ersetzen.

                                                                              Tabakvergütungsordnung.

12.  In  Muster  a  1  ist  auf  S.  1  unter  c  statt  57,  100  und  80  M  zu  setzen:  70,  123,  82  M.

13.  In  den  Mustern  a  3  und  f  sind  die  Jahreszahlen  1913  und  1910  durch  1917  zu  ersetzen.

14.  In  Muster  e  ist  auf  S.  1  unter  2  statt  „Virginystengel“  zu  setzen  „Virginiastengel“.

15.  In  Muster  f  ist  in  der  ersten  Spalte  unter  5  der  Steuersatz  „57  M“  in  „70  M“  zu
ändern  und  in  der  Bemerkungsspalte  statt  „1/5“  zu  setzen  „1/3".
        <pb n="165" />
                                                                                                 —  151  —

16.  In  Muster  g  ist
a)  auf  S.  2  in  Spalte  6,  auf  S.  3  in  Spalte  25  und  auf  S.  4  unter  d  der  Steuersatz
„57 M  in  „70 M"  zu  ändern:
b)  im  Kopfe  der  Spalten  22  bis  24  statt  „Virginystengeln“  zu  setzen  „Virginiastengeln“;
c)  in  den  Spalten  22  bis  25  die  Berechnung  des  Vergütungssatzes  zu  ändern  in:
40 x 142 + 8 x 123 + 50 x 74 + 10 x 2/3 x 74
____________________________________________  =  100,00  M.                                                                                                                                                      108
d)  Auf  S.  4  haben  die  Beträge  künftig  zu  lauten
in  Spalte  3:  173,  93,  123,  13  v.  H.,  139,  48,  142,  123,  74,  40  v.  H.,  142,
                           123,  74,  49;
  "      "         4:  3423,65  326,25,    255,80,  62,60,  73,60,  122,60,  454,60,  638,30,  187,20,
                           32,40,  121,95    16,10,  5715,05 ;  
   "      "        6:  7594,15  
   "      "       7:  326,25  191,85    73,60,  638,30,  121,95,  16,10,  1368,05.

e)  in  der  Fußbemerkung  auf  S.  4  ist  statt  „100  M“  zu  setzen  „123  M“.

                                               Bestimmungen  über  die  Tabakstatistik.

17.  In  den  Mustern  4  (Spalte  9,  13  und  15),  5  (Spalte  7),  6  (Spalte  4)  ist  statt  „57  M":
„70 M“,  in  den  Mustern  5  (Spalte  8)  und  6  (Spalte  5)  ist  statt  „12  M“:  „25 M    zu  setzen.

18.  In  Muster  4  ist
a)  in  Spalte  38  statt  „Erhobener“  zu  setzen  „Zu  erhebender",
b)  Ziffer  9  der  Anleitung  zu  ändern  wie  folgt:
„  9.  In  Abteilung  III  sind  die  Mengen  nachzuweisen,  die  nach  den  Lagerbüchern  für
das  2.,  3.  und  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  und  für  das  1.  Viertel  des  folgenden
Jahres  zu  versteuern  waren,  und  der  Abgabenbetrag,  der  für  diese  Mengen  zu  erheben  war.“.

19.  In  Muster  6  ist  der  letzte  Satz  von  Ziffer  2  der  Anleitung  zu  streichen.

 

                                                                                                                                                                                                            32
        <pb n="166" />
                                                                                                             —  152  —

                                                                                             Bekanntmachung.

                          Änderung  der  Muster  zu  den  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.

Auf  Grund  der  mir  in  §  60  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  1911  S.  617  ff.)  erteilten  Ermächtigung  werden  die  Muster  zu  diesen  Bestimmungen
wie  folgt  geändert:

1.  An  die  Stelle  der  Muster  1a,  1b  und  4  treten  Muster  der  anliegenden  Art.

2.  Das  Muster  3  wird  wie  folgt  geändert:
in  Ziffer  2  der  Anleitung  zum  Gebrauch  erhält  der  zweite  Satz  den  Wortlaut:
„Die  Steuerzeichen  werden  in  ganzen  und  halben  Bogen,  die  Zuschlagsteuerzeichen
  auch  einzeln  abgegeben.“;
auf  der  zweiten  Seite  ist  die  Spalte  für  die  Steuerklasse  2a  zu  streichen  und  bei
der  Steuerklasse  2b  der  Kleinverkaufspreis  in  „über  8  Mark  bis  10  Mark“  abzuändern.
  

3.  In  Muster  8  ist  in  Abteilung  2  die  Spalte  6  zu  streichen  und  in  Spalte  7  der  Klein—
verkaufspreis  in  „über  8  bis  10  Mark“  zu  berichtigen.  Die  Spalten  7  bis  11  erhalten
die  laufenden  Nummern  6  bis  10.

4.  Bei  Muster  13  ist  in  der  Uberschrift  hinter  dem  Worte  „Steuerwerts“  einzuschalten
„(getrennt  nach  Zigarettensteuer  und  Kriegsaufschlag)“.

5.  In  Muster  13  und  14  fällt  die  Spalte  für  Zigarettentabak  im  Kleinverkaufspreise  von
über  3,50  bis  5  Mark  weg,  die  Angabe  des  Kleinverkaufspreises  über  „5  bis  10“  Mark
ist  in  „über  8  bis  10"  Mark  zu  ändern.  Die  Spalten  16  bis  23  des  Musters  14
erhalten  die  laufenden  Nummern  15  bis  22.

Berlin,  den  17.  Juni  1916.

—

                                                                                  Der  Reichskanzler.
                                                                             Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="167" />
        Muster  La.
Haupt  anmnt  í  ,  ,  (Ausf.-Best.  §  12.)
s.xr  amt
Bestellzettel  A.
Steuerzeichen  für  Zigaretten.)
anzahl  Für  Die  Zigarettensteuer  Der  Kriegsausfschlag.  Gesamtbetrag
der  Packungen  beträgt  für  beträgt  für  an
Steuer-  Bogenzu  wieviel  das  einzelnden  Bogen  das  einzelne  den  Bogen  Zigaretten-  Kriegsklasse
  zu  Zigaretterteuer-  zu  Steuer-  zu  garetten-  89
20  geichentüch  zeichen  20  Zeichen  zeichen  20  Zeichen  steuer'"!ufschlag“
—  Pf.  f.  Pf.  ——N
5  1  20  1½—  30
G  8  13  —  32  22/  —  148
2  10  2  —  40  3  —  60
O
S  15  3  —  60  4½  —  90
a  20  4  —  80  6  1  20
iin  25  5  1—  7½%  1  650
—  50  10  2—  15  3  —
"  100  20  4  —  3060  6—
5  500  100  20  —+  30  —
—  1  000  200  40  —  300  60  —
..
—  4  1½  —  24  —  40
#  5  1½2  30  2½%  50
10  3  —  60  5  1.  —
20  6  1.20  10  2  —
—  859
8  25  7½  1  50  12½  2  50
7—  —
2  50  15  8  —  25  5.—
100  30  6—  650  10  —
8  500  150  30  —+4  50  —
Seite

—  —

besonders

 

 

 

 

 

Bei  den  Steuerzeichen,  die  als  Zuschlagzeichen  verwendet  werden  sollen,  ist  der  Vermerk  „Z“  (Zuschlag)  zu  machen.
*)  Pfennigbruchteile  des  Gesamtbetrags  sind  bei  jeder  Packungsart  für  Zigarettensteuer  und  Kriegsaufschlag
nach  oben  abzurunden.
        <pb n="168" />
        154

——  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl  Für  Die  Zigarettenstener  Der  Kriegsaufschlag  Gesamtbetrag
Steuer-  der  Packungen  eträgt  für  .  beträgt  für  an  «
-kk-.ss2VZHMZTSTTTZTIDSIIWdOsSkassPIWsI«s
WZeichenStüch  zeichen  20  Zeichen  zeichen  20  Feichen  stener“)  ufschlag)
Pf.  M4B.f.  Pf.  4f.]  4Pf.!  4#f.
7t  Übertrag............................·.............................·.

F-  3  17/20  —  27  2⅝⅜%  —  42

—  5  2/4¼  —  45  3⅛½  —  70
*2  10  4%  99  1  40
25  20  9  1  80  14  2  80

25  11¼  2  25  17¼  3  50  *r1"

2  50  220%  4  50  35  7.—

-  100  45  9  —  70  14  —

3  500  225  45—  850  70  —

ssp  5  31  65  1.20

5  10  6½  1  3z204  2  40

2  20  18  2  6024  4  80
*  25  16½  3  25  30  6  —

50  32½  6  5060  12  —

*  100  65  13  —120  24  —

10  500  325  66  —800  120  —

b  5  48  —  95  9  1  80

0  10  9½  1  00  18  60
%  20  19  3  80  86  7  20
25  23¾¼  4  758145  9  —

50  47½  9  5000  18  —

*  100  95  19  —  180  36—

2  5  7½  ————

10  15  325  5.  —
l  20  80  6  —  50.10  —  *
2#  25  375  7  50)  62½  12  50  #

““"  50  75  15  —125  25  —

3  100  150  30  —50  50  —  *15

Summe  0  1
,  den.  ten  19.  Gesamt-Geldbetrag  M  Pf.
(Firmaggg9  Bigarettensteuer=  und

(Unterschrift  des  Bestellers)

 

Kriegsaufschlag-  Einnahmebuch  ?  Nr.
Steuerzeichenbuch  Vr.—  ½%
        <pb n="169" />
        Muster  1b.
Haut  ant  .  W  (Ausf.Best.  §  12.)

Bestellzettel  B.

Steuerzeichen  für  Zigarettentabak')  und  Zigarettenhüllen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahr  Für  Die  Zigarettensteuer  Der  Kriegsaufschlag  «  Gesamtbetrag
Steuer-  #rrl  Packungen  eträgt  für  beträgt  für  an
er  zu  wieviel'das  einzeln,  den  Bogen  das  einzelndden  Bogen  tt.  Kriegsklasse
  Bogen  zu  Gramm.  Steuer-  zu  20  Steuer-  zu  20  Bigaretten-  riegs-20
  ZeichenLabak  zeichen  Zeichen  zeichen  Zeichen  stener“")  ufschlag“)
if.  *s2  Rl.  —.21
20  3%  64  6  1  20
25  4  —  80  7u2  1180
S  —  50  8  160  15  3  —
*  75  12  2  40  22½  4  50
W  100  16  3  20  30  6  —
—  S
r  r  125  20  4  —  37½  7  50
25  200  32  6  40  60  12  —
*bP  2000040  8  —  75  156  —
500  80  16  —  150  80  —
20  6  1  20  10  2  —
8  25  T  1  50  12½  2  50
“  s  50  15  3-25  5.—
35  75  22%%  4  50  37%¼7  50
□D
*r  5  100  80  6  —  50  10  —
23  125  37½  50  62  12  50
E  200  60  12  —  100  20  —
Z1—  250  75  16  —  125  26  —
500  150  30  +—  0  50  —
Seite

 

i)  Bei  den  Steuerzeichen,  die  als  Zuschlagzeichen  verwendet  werden  sollen,  ist  der  Vermerk  „2“  (Zuschlag)  zu  machen.
beĩ  *“)  Pfennigbruchteile  des  Gesamtbetrags  sind  bei  jeder  Packungsart  für  Zigarettensteuer  und  Kriegsaufschlag
esonders  nach  oben  abzurunden.  ç  ·
        <pb n="170" />
        156

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl  Für  ackungen  Die  Zigarettensteuer  Der  Kriegsaufschl  Gesanitbetrag
wob  zun  wieviel  ie  Gältr  *  euer  er  -  kurns  a  a  ag  es  nitt  etrag
Steuer-  ramm  .  .
BogenTabakoderdasemzelnedenBogendasemzelnedenBogen  gigaretten-  Kriegsklasse
  zu  wieviel  Steuer-  zu  Steuer-  zu  e  J
20  geichen.  Bigaretten-zeichen  20  Zeichen  zeichen  20  Zeichen  steuer“)  aufschlag)
hüllen  Pf.  ###  Ff.  ..  f.
Übertragß6+55-LL1

½—  .  20  93/  1  92  16  3  20

8  —

235  12  2  40  20  4  —

5  50  24  4  80  40  8  —  —
75  36  7  20  60  12  —  1
2  100  18  9  c0  0  16  —

ns  125  60  12  —  100  20  —

2  200  96  19  20|  100  32—

*  250  120  24  —  200  40  —

500  240  48  —  4  80  —
ö  20  14  2  3  24  480
8  ———  6—
□—

F  50  35  7.  —  60  12  —

75  52½  10  650  90  18  —

100  77  114  120  24  —

125  87½  17  50  150  30  —
200  140  28—  240  48  —
8  W  175  36  —  300  60  —

*-  500  350  70  +—  600  120  —  —
40  4  —  80  24  4  80

8  50  5  1  —  80  6  —  H

S  60  6  1.20  36  7  20  —
90  s  1.80|  54  10  80

*  —

100  10  2  —  60  12  —  *1

S  200  20  4  —  120  24  —  —

Falls  Zeichen  zu  30  cm  Länge  gewünscht  werden,  ist  dies
besonders  anzugeben.
Summe
.  —-L-—--«
...........................................  den##e.  19  Gesamt-Geldbetrag  4  DPVli.
(Firmg.  Zigarettensteuer=  und
(Unterschrift  des  Bestellerrgggggggggggggg  nn  Kriegsaufschlag-Einnahmebuch  r.

Steuerzeichenbuch  Nr.

2  22  222
        <pb n="171" />
        —  167  —

Muster  4.

eö  Ausf.-Best.  §  17.

Haupt  amtsbezirk.  Pr  zun  nster
amt.

Zigarettenstener=  und  Kriegsaufschlag-Einnahmebuch.

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
Enthält  Bäeätter,

die  mit  einer  angesiegelten  Schnur  durch-20gen
  sind.

Geführt  von

„den##tten  :,  ’[  —  19
(Siegel.)

33
        <pb n="172" />
        158  —

=  ----“-““““----W--"“““......—

—

Betrag  der  Einnahme:

 

 

Lau-  Tag  Des  Zahlungspflichtigen
fende  der  Zigaretten-  Kriegss  e
Nr.  Zahlung  Name  Wohnort  steuer  aufschlas  ndnsn“
——————..  ge.
1  2  3  5  7

 

 

 

 

 

 

 

6

 

 

—i“
        <pb n="173" />
        —  —  —  —  —  —
Dabon  sind  Die  gestundeten  Beträge
«  sind  angeschrieben  im

bar  eingezahlt:  gestundet:  v

„  „  .  —  —  Bemerkungen.
gigaretten-  Kriegs-  Zigaretten-  Kriegssteuer
  aufschlag  steuer  aufschlag
IELIIEIIIIIIEIIIIIIIIEVI  Ar.

8  —  10  11  12  13  14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

887
        <pb n="174" />
        —  160  —

Bekanntmachung.

Auf  Grund  einer  Ermächtigung  des  Bundesrats-  gebe  ich  bekannt,  daß  die  nachstehend  abgedruckten
  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Bolltarife  mit  dem  1.  Juli  1916
in  Wirksamkeit  treten.  «

Berlin,  den  16.  Juni  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Aufkrage:  Menschel.

Anderungen  und  Ergünzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif.

1.  In  nachstehenden  Stichworten  ind  die  Zollsäte,  wie  folgt,  zu  ändern:
„Abfälle“  Ziffer  22a  und  b  und  23  —  von  „85“  und  „180“  in  „.130“  und  „280  —
„Asthmazigaretten“  Abs.  4  und  5.  —  von  „1000“  in  500%
„Karotten  (Mangotes)“  —  von  ,.  in  „300“  —
„Kautabak“  —  von  „300“  in  „600“
„Mangotes“  —  von  „210“"  in  1300“%  —
„Papier“  Ziffer  15  —  von  7300“  in  „600“  —
„Schnupftabak“  —  von  „300“  in  „600“  —
„Tabakblätter“  Ziffer  1  und  2  —  von  „85%  und  „.180“  in  *  und  „280“  —
„Tabakmehl“  und  „Tabakstaub“  —  von  „300“  in  „600“
„Zigaretten“  —  von  „1000“  in  „.1500“,
„Zigarettenblättchen“  Ziffer  1  »Zigarettenhülsen«  Ziffer  1  und  „Zigarettenpapier“
Ziffer  1  —  von  „300“  “  —,
„Zigarillos“  Abs.  1  —  von  1000,  in  „1500“  —

2.  Das  Stichwort  „Tabakerzeugnisse“  ist,  wie  folgt,  zu  ändern  und  zu  ergänzen:
a)  Die  Zollsätze  in  Ziffer  3  bis  7  sind  von  „210“,  „800“,  „700“,  „700“,  „270“

und  „1000“
zu  ändern  in:
„300“,  „600“,  „1100“,  „1100“,  „700“  und  „.1500“.
b)  In  der  Anmerkung  zu  6  ist  statt  „40  v.  H.“  und  „1000  .K“  zu  setzen  „65  v.  H.“  und
„1700  KA“.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="175" />
        —  161  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
·  im
Reichsamt  des  Innern.

—

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlurngen  zum  Aahrespreise  von  S  M.

Nr.  27.

XLIV.  Jahrgang.
Inhalt:  1.  Justizwesen:  Ergänzung  der  weiteren  Zusammenstellung
  der  zum  Sicherungsbereiche  der
Festungen  usw.  gehörenden  Bezire  Seite  161
2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Bevwilligung  gemischterernrnrnn
Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  für  Bau- 



 

Berlin,  Freitag,  den  23.  Juni  1916.

—..—.  .  ——

 

 

 

 

7—-—

—

 

 

 

 

.

 

3.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Bekanntmachung  über
die  Sbeis  ekartoffelversorgung  im  Frühjahr  und  Sommer
19  .«  »  162

 

4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
und  Nutzholz..  161  .  .
Druckfehlerberichtigng  102  Reichsgebibeee  162

 

1.  Justi  zwesen.

 

Bekanntmachung.

 

Die  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1915  S.  468,  469  veröffentlichte  weitere  Zusammenstellung
  der  Bezirke,  die  nach  der  Festsetzung  durch  die  zuständigen  Behörden  zum  Sicherungsbereiche
der  Festungen,  Reichskriegshäfen  und  militärischen  Anlagen  im  Sinne  des  §  7  des  Gesetzes  gegen
den  Verrat  militärischer  Geheimnisse  vom  3.  Juni  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  195)  gehören,  ist  durch
Aufnahme  des  Gutsbezirkes  „Sophienhof“  in  den  Sicherungsbereich  des  „Torpedoschießstandes  Eckernförde“"
  ergänzt  worden.

Berlin,  den  19.  Juni  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Helfferich.

 

 

2.  Zoll=  und  Steuerwesen

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  31.  Mai  1916  beschlossen,  daß  in  Passau  gemischte  Transitlager
  ohne  amtlichen  Mitverschluß  für  Bau=  und  Nutzholz  der  Nr.  74  bis  76  des  Zolltarifs  gemäß
§  11  Ziffer  2  des  Zolltarifgesetzes  bewilligt  werden  dürfen.  «
        <pb n="176" />
        —  162  —

Druckfehlerberichtigung.

 

In  dem  auf  Seite  28  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom  Jahre  1911  veröffentlichten
  Verzeichnis  über  die  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Branntwein-Vergällungsmittels  ermächtigten
  Gewerbeanstalten  ist  statt  des  darin  an  drei  Stellen  vorkommenden  Ortsnamens  zu  lesen:

„Hoherlehmes“.

 

3.  Handels-s  und  Gewerbewesen.

 

Auf  Grund  des  §  4  Abs.  2  der  Bekanntmachung  über  die  Speisekartoffelversorgung  im  Frühjahr  und
Sommer  1916  vom  7.  Februar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  86)  wird  bestimmt:

Artikel  1.

J  Die  Bekanntmachung  über  die  Verpflichtung  zur  Abgabe  von  Kartoffeln  vom  31.  März  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  223),  §  1  Abs.  3  Nr.  1,  wird  dahin  geändert,  daß  dem  Kartoffelerzeuger,  sofern
der  Bedarf  nicht  geringer  ist,  für  jeden  Angehörigen  seiner  Wirtschaft  einschließlich  des  Gesindes  sowie
der  Naturalberechtigten,  insbesondere  der  Altenteiler  und  Arbeiter,  soweit  sie  kraft  ihrer  Berechtigung
oder  als  Lohn  Kartoffeln  zu  beanspruchen  haben,  vom  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  bis  zum
31.  Juli  1916  statt  eineinhalb  Pfund  nur  mehr  ein  Pfund  zu  belassen  ist.  Für  Personen  über
vierzehn  Jahre,  die  bei  der  Ernte  oder  sonstiger  schwerer  Arbeit  beschäftigt  sind,  verbleibt  es  bei
dem  Satze  von  eineinhalb.  Pfund.  «

Artikel  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  19.  Juni  1916.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Helfferich.

 

4.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
1  –  run  Ausweisung  g  —  4.
*  *  der  Bestrafung  beschlossen  hat  uswensung
4  der  Ausgewiesenen  beschlusses
1  2  l  s  5  6

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  8§  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  [ohann  Frattini,  sgeboren  am  17.  Januar  1885  zusjeinfacher  und  schwerer  Königlich  Bayerisches  7.  März  1916.
Tagelöhner,  Zürich,  Schweiz,  italienischer  Staats=  Diebstahl  im  Rück-  Bezirksamt  Donauangehöriger,
  fall  und  versuchter  wörth,  «  ·

-  -  schwerer  Diebstahl
(7  Jahre  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
29.  September  1909),
        <pb n="177" />
        163

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datin
—  «  «  e
3  —  Ausweisung
der  Bestrafung  Ausweisungs-3

  der  Ausgewiesenen  .  beschlossen  hat  beschlusses
1  2  8  4  5  *  6
2  gosef  Mis  (fälschlichgeboren  am  19.  März  1887  zu  Cie-schwerer  und  ein-Königlich  Preußischer  5.  Juni  1916.

Thomas  Oli-  plice,  Bezirk  Jaroslau,  Galizien,  facher  Diebstahl  und  Regierungspräsident  zu

zenski,  Tischler,  österreichischer  Staatsangehöriger,  intellektuelle  Ur--=  KLüneburg,

kundenfälschung

 

 

 

(2  Jahre  6  Monate
2  Wochen  Zuchthaus,
  Urteile  vom
19.  Dezember  1913
und  14.  Oktober

 

 

1919),

b)  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  8§  39,  362  des  Strafgesetzbuchs.

Arnim  Schneider,
Goldarbeiter,

 

Otto  Max  Viktora,
Arbeiter,

 

 

 

Josef  Gorski,
Arbeiter,

Jakob  Maag,
Arbeiter,

Johann  Max,
Schneider,

Johann  Paul
Pietschmann,
Müllergeselle,

 

geboren  am  26.  Juni  1862  zu  Reichgeboren

  am  23.  Februar  1878  zu  Bu-Zuhälterei  in  vier  Königlich  Preußischer
dapest,  ungarischer  Staatsangehö=  Fällen  (1  Jahr  Regierungspräsident  zu
riger,  6  Monate  Gefäng-]  Breslau,
nis,  laut  Erkenntnis
vom  6.  Juni  1914),
geboren  am  6.  August  1894  zu  Kappel,  Zuhälterei  (6  Wochen  Königlich  Sächsische
österreichischer  Staatsangehöriger,  Gesängnis,  laut  Er-Kreishauptmannschaft
.  -·-  "·-  ·-  enntnis  vom

Chemnitz,

8.  Juni  1916.

2.  Mai  1916.

 

 

29.  März  1916),

e)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  16.  Juni  1877  zu  Zadniszowka,
  Bezirk  Skalat,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  30.  März  1873  zu  Bachenbülach,
  Kanton  Zürich,  Schweiz,
schweizerischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  3.  Juli  1885  zu  Niemes,
Bezirk  Böhmisch  Leipa,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,

stadt,  Bezirk  Böhmisch  Leipa,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österwichischer
  Staatsangehöriger,

 

 

Landstreichen,

Landstreichen  und
Übertretung  gegen
5–#  363  des  Strafgesetzbuchs,


Oddachlosigkeit,

Landstreichen  und
Betteln,

 

Herzgoglich  Sächsisches

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Liegnitz,  ··

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu

öln,

Königlich  Preußischer

Polizeipräsident  zu
Berlin,

Staatsministerium,  Abteilung
  des  Innern,  zu

26.  Mai  1916.

2.  Juni  1916.

20.  Mai  1916.

9.  Mai  1916.

 

 

Meiningen,
        <pb n="178" />
        Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="179" />
        —  165  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt

—.

    

im
des  Innern.

—.  ——

 

 

Zu  bezichen  durch  alle  Postaustalten  und  Suchhandlungen  zum  Zahrespreise  von  8  4.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  30.  Juni  1916.  1  Nr.  28.

Inhalt:  Zoll=  und  Steuerwesen:  Ausführungsbestim-  Festsetzung  des  Durchschnittsbrandes  für  das  Bemungen
  zu  Artikel  V  des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  triebsjahr  1916017  1970
Tabakabgaennn  .  ..  Seite  165

 

Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  29.  Juni  1916  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten
Ausführungsbestimmungen  zu  Artikel  V  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1916  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben
  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  507  —  (Unterstützung  geschädigter  Arbeiter  im  Tabakgewerbe  und  den
durch  dieses  mitbeschäftigten  Gewerben)  die  Zustimmung  zu  erteilen.  ·

Berlin,  den  29.  Juni  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

 

35
        <pb n="180" />
        —  166  —

Ausführungsbestimmungen
zu  Artikel  V  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1916  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben
—  Reichs-Gesetzbl.  S.  507  —  (Unterstützung  geschädigter  Arbeiter  im  Tabakgewerbe
und  den  durch  dieses  mitbeschäftigten  Gewerben).

 

81.
Unterstützungs-  (1)  Zum  Tabakgewerbe  im  Sinne  der  Gesetzesvorschrift  gehören  Betriebe,  die  Tabakerzeugberechtigte.
  nisse  (§  1  Ziffer  2  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909)  und  Zigarettenhüllen  herstellen.

(2)  Als  Arbeiter  des  Tabakgewerbes  gelten  auch  Werkmeister  und  die  Arbeiter,  die  in  einem
der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Tabak  gewidmeten  Betriebe  mit  Kistenmachen,  Kistenkleben
  oder  mit  ähnlichen,  mit  der  Tabakverarbeitung  oder  mit  der  versandfähigen  Herrichtung  der
Tabakerzeugnisse  unmittelbar  zusammenhängenden,  für  den  Betrieb  erforderlichen  Hilfsarbeiten
beschäftigt  gewesen  sind.

(3)  Hausgewerbetreibende  sind  nur  dann  unterstützungsberechtigt,  wenn  sie  gegen  Lohn  beschäftigt
  waren,  nicht  aber  wenn  sie  als  selbständige  Gewerbetreibende  auf  eigene  Rechnung
Tabakerzeugnisse  oder  Zigarettenhüllen  hergestellt  haben.

□)  Zu  den  durch  das  Tabakgewerbe  mitbeschäftigten  Gewerben  gehören  Betriebe,  die  Zigarrenformen,
  Zigarrenkisten  (unmittelbare  Umschließungen  für  Zigarren,  nicht  Versandkisten)  sowie
sonstige  Umschließungen  von  Tabakerzeugnissen  (Blech-,  Pappschachteln  usw.)  und  deren  Ausstattungen
  herstellen.  In  Betrieben,  die  sich  nicht  ausschließlich  mit  der  Herstellung  derartiger
Erzeugnisse  befassen,  beschäftigt  gewesene  Arbeiter  sind  nur  dann  unterstützungsberechtigt,  wenn
sie  sich  ständig  oder  hauptsächlich  mit  der  Herstellung  derartiger  Erzengnisse  befaßt  haben.

-  ..«...  5  2.  .

Anmeldnug.  (1)  Hausgewerbetreibende  und  Arbeiter  (auch  im  Inland  wohnende  Angehörige  nicht  feind—
licher  Staaten)  des  Tabakgewerbes  und  der  durch  dieses  mitbeschäftigten  Gewerbe,  die  Anspruch
auf  Unterstützung  erheben,  haben  ihre  Gesuche  bei  dem  zuständigen  Hauptamt  schriftlich  oder  zu
Protokoll  einzureichen.  Die  Gesuche  müssen  enthalten:

a)  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Familienverhältnisse  (ob  ledig  oder  verheiratet,  Zahl
der  unversorgten  Kinder)  und  Wohnsitz  des  Gesuchstellers;

b)  Art  der  Beschäftigung  in  den  letzten  14  Monaten  vor  dem  1.  Juli  1916  sowie

Name  und  Wohnort  des  oder  der  Arbeitgeber  dieser  Zeit;

0)  Angabe  des  im  Vorjahr  (1.  Mai  1915  bis  30.  April  1916)  verdienten  Lohnes  und
der  Zahl  der  Tage,  an  denen  die  Arbeit  geleistet  worden  ist

6)  bei  Arbeitslosigkeit  Angabe  des  Grundes  der  Entlassung  aus  dem  letzten  Arbeitsverhältnis,

  bei  Verdienstschädigung  deren  Anlaß,  Art  und  Umfang;

e)  Angabe,  was  als  Nachweis  dafür  vorgebracht  werden  kann,  daß  die  Arbeitslosigkeit
oder  die  Verdienstschädigung  infolge  des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben

vom  12.  Juni  1916  eingetreten  ist;

)  sofern  der  Verdienstentgang  nicht  auf  der  Einrichtung  regelmäßiger  Feierschichten
beruht,  welche  Schritte  zur  Wiedererlangung  eines  Arbeitsverdienstes  oder  zur
Erhöhung  des  geschmälerten  Arbeitsverdienstes  unternommen  worden  sind.

(2)  Hausgewerbetreibende,  die  Hilfspersonen  beschäftigt  haben,  müssen  dies  in  ihren  Gesuchen
unter  namentlicher  Aufführung  der  Hilfspersonen  und  unter  Angabe  der  an  diese  gezahlten  Lohnbeträge
  (Abs.  1c)  sowie,  falls  Unterstützung  für  sie  in  Anspruch  genommen  wird,  unter  Angabe
der  hierfür  in  Betracht  kommenden  Voraussetzungen  vermerken.

(3)  Die  Angaben  in  dem  Unterstützungsgesuch  sind  durch  Bescheinigungen  der  Arbeitgeber,
Ortsbehörden  usw.  ordnungsmäßig  zu  belegen.
        <pb n="181" />
        —  167

(4)  Die-  Hauptämter  sind  berechtigt,  Unterstützungsanträge  von  nicht  zur  Familie  des  Hausgewerbetreibenden
  gehörigen  Hilfspersonen  unmittelbar  anzunehmen  und  zu  erledigen.

g  3

Die  Voraussetzungen  für  die  Bewilligung  von=  Unterstützung  sind  folgende:

a)
b)

c)
ch

die  Verdienstlosigkeit  oder  Verdienstschädigung  muss  in  der  Zeit  vom  1.  Zuli  1916
bis  zum  30.  Juni  1917  eingetreten  sein;

der  Gesuchsteller  muß  unmittelbar-  vor  dem  1.  Juli.  1916  ununterbrochen  mechr  als
300  Arbeitstage  in  einer  zur.  Unterstützung  berechtigenden  Beschäftigung  verbracht
haben  Als  eine  die  Unterstützung  ausschließende  Unterbrechung  der  Beschäftigung
ist  nicht  anzusehen  das  Ruhen,  der  Arbeit  während-der  Sonn=  und  Feiertage,

ferner  wegen  Wochenbetts  und  vorübergehender  Erkrankung,  wegen  Erfüllung  der

Militärpflicht  oder  vorübergehender  unverschuldeter  Arbeitslosigkeit.  Auch  das
Ruhen  der  Arbeit  aus  anderer  Ulrsache  soll  nicht  als  eine  Unterbrechung  der  Beschäftigung
  angesehen  werden,  doch  darf  in  diesem--Falle  die  Zahl  der  ausgefallenen
Arbeitstage  in  der  Regel  nicht  mehr  als  50  betragen.  Die  Zeit,  in  der  die  Arbeit

aus  vorstehenden  Gründen  geruht  hat,  ist  bei  der  Berechnung  der  Mindestzahl.

von  300  Arbeitstagen  nicht  zu  berücksichtigen;

die  Verdienstlosigkeit  oder  Verdienstschädigung  muß  nachgewiesenermaßen  alsunmittelbare

  Folge  des  Gesetzes  eingetreten  sein
dem  Gesuchsteller  muß  es  Unmöglich  gewesen  sein,  eine  geeignete  Beschäftigung
gleicher  oder  anderer  Art  oder  an  anderer  Arbeitsstelle  zu  finden;

e)  für  den  Gesuchsteller  dürfen  bei  einem  etwaigen  Ubergang  zu  einer  anderen  geringer

bezahlten  Beschäftigung  (Berufswechsel)  nicht  besondere  Beweggründe  maßgebend
gewesen  sein.
84.

(1)  Nicht  unterstützungsberechtigt  ist:

a)

b)

wer  aus  einem  der  im  §  123  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Grunde  entlassen
wurde.  Treten  diese  Voraussetzungen  ein,  wenn  die  unterstützung  bereits  anerkannt
ist,  so  ist  ihre  Zahlung  einzustellen:

zver  aus  anderen  als  den  im  §.  124  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Gründen
die  Arbeit  verläßt  oder  aufkündigt,  obwohl  er  einen  Lohn  von  wenigstens  drei
Bierteilen  des  im  Durchschnitt  des  Vorjahrs  bezogenen-Lohnes  (§  6  Abs.  1)  verdient
  oder  bbwohl  im  Falle  einer  etwa  bereits  bestehenden.  Unterstützung  der  Betrag
  der  letzteren  (§8  6  Abs.  3)  zusammen  mit  dem  jedesmal  verdienten  Lohne  drei
Vierteilen  des  im  Durchschnitt  des  Vorjahrs  verdienten  Lohnes  gleichkommt;

wer  eine  ihm  nachgewiesene  geeignete  Beschäftigung  anderer  Art  oder  an  anderer
Arbeitsstelle,  durch  die  er,  sei  es  mit  dem,  nach  §  6  Abs.  3  festgesetzten  Unterstützungobetrage,
  sei  es  ohne,  diesen,  drei  Vierteile  des  im  Durchschnitt  des  Vorsahrs
aus  einer-zur  Unterstützung  berechtigenden  Beschäftigung  bezogenen  Lohnes  (§  6

Abs.  1)  verdient,  ohne  zureichenden  Grund  ablehnt.  Als  zureichender  Grund  für

die  Ablehnung.  gilt  dic  für  die-  Erlangung  der  Arbeit  etwa  erforderliche  Ubersiedelung
  des  Antragstellers  und  seiner  Familie  nicht,  wenn  die  durch  die  Ubersiedelung
  entstehenden  Kosten  vergütet  werden  (8  8)  und  durch  die.  Ubersiedelung
nicht  sonst  erhebliche  Nachteile  entstehen.  Dagegen  ist  der  Besitz  eines  eigenen
Hauses  oder  eines  selbst  bewirtschafteten  Grundstücks  am  bisherigen  Beschäftigungsort
  oder  Wohnort  als  ausreichender  Grund  für  die  Ablehnung  einer  die  Ubersiedelung
  erfordernden  Beschäftigung  anzusehen.  Als  ausreichender.  Grund  hierfür
gilt  auch  Wei  der  Antragsteller  für  Eltern  oder-  Schwiegereltern  die  Verwaltung

eines  diesen,  gehörigen  Hauses  oder  die  Bewirtschaftung  eines  diesen  gehörigen  oder

von  ihnen  gepachteten  Grundstücks.  führt,  ferner,  wenn  eine  Ehefrau  oder  eine  bei

aen  Eltem  wohnende  Tochter  eine  die  Übersiedelung  erfardernde  Beschäftigung
ablehnt:

35#

Voraussetzungen
die  Bewilligung
Unterstützung

Gründe  für  Nie
bewilligung.
        <pb n="182" />
        Prüfung  der  Unterstützungsgesuche.


Festsetzung  des
Unterstützungsbetrags.


Zurückweisung  der
„Unterstützungsgesuche.


—  168  —

6)  wer  ohne  zureichenden  Grund  verabsäumt,  sich  um  die  Erlangung  einer  an  seinem
Wohnort  oder  in  dessen  Nähe  gebotenen  und  geeigneten  Arbeit,  auch  einer  solchen
außerhalb  des  Tabakgewerbes,  zu  bewerben;
e)  wer  einen  Minderverdienst  erleidet,  ohne  daß  in  dem  Betrieb,  in  dem  er  beschäftigt
ist,  eine  Betriebseinschränkung  eingetreten  ist.  "6
(2  Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  die  für  die  Nichtannahme  der  nachgewiesenen  Beschäftigung
geltend  gemachten  Gründe  als  zureichend  anzusehen  sind  oder  ob  die  nachgewiesene  Beschäftigung
für  den  Gesuchsteller  geeignet  erscheint,  so  ist  der  Gewerbeaufsichtsbeamte,  geeignetenfalls  unter
Zuziehung  von  Vertrauensmännern  aus  der  Arbeiterschaft,  zu  hören.  «
(8)  Der  Unterstützungsanspruch  geht  nicht  verloren,  wenn  der  Arbeiter  die  ihm  nachgewiesene
Beschäftigung  in  einem  anderen  Berufszweig  lediglich  wegen  Fehlens  körperlicher  Eignung  nach
kurzer  Zeit  wieder  aufgeben  muß.

§  6.

(1)  Die  Gesuche  sind  vom  Hauptamt  einer  sorgfältigen  aber  auch  tunlichst  beschleunigten
Prüfung  daraufhin  zu  unterziehen,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  der  Unterstützung
(§  3)  vorliegen  und  nicht  die  Unterstützung  aus  einem  der  im  §  4  genannten  Gründe  abzulehnen
ist.  Die  Frage,  ob  die  Arbeitslosigkeit  infolge  des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben
eingetreten  ist,  muß  namentlich  dann  besonders  eingehend  geprüft  werden,  wenn  es  sich  um
Arbeiter  in  einem  durch  das  Tabakgewerbe  mitbeschäftigten  Gewerbe  handelt.

(2)  Das  Hauptamt  soll  sich  tunlichst  bei  der  Prüfung  der  Frage,  ob  für  den  Gesuchsteller
anderweite  Arbeitsgelegenheit  vorhanden  ist,  die  Mitwirkung  der  etwa  vorhandenen  Arbeitsnachweise
  sichern.

86.

)  Wird  der  Anspruch  auf  Unterstützung  als  begründet  erkannt,  so  ist  aus  dem  Gesamtbetrage
  des  im  Vorjahr  durch  eine  zur  Unterstützung  berechtigende  Beschäftigung  verdienten
Lohnes  und  der  Zahl  der  Tage,  an  denen  Arbeit  geleistet  ist,  der  durchschnittlich  im  Vorjahr
verdiente  Tagelohn  zu  berechnen.

(2)  Für  die  Festsetzung  der  Unterstützung  des  Hausgewerbetreibenden  sind  die  an  die  Hilfspersonen
  gezahlten  Lohnbeträge  von  dem  Gesamtlohn,  den  der  Hausgewerbetreibende  vom
Fabrikanten  erhalten  hat,  in  Abzug  zu  bringen,  soweit  nicht  auch  die  Hilfspersonen  selbst  unterstützungsberechtigt
  sind.  ·

(s3)  Die  zu  gewährende  Unterstützung  ist  für  die  Zeit  der  Arbeitslosigkeit  auf  drei  Vierteile
des  im  Vorjahr  durchschnittlich  verdienten  Tagelohns,  für  die  Zeit  der  Verdienstschädigung
auf  den  Betrag  festzusetzen,  um  den  der  tatsächlich  verdiente  Tagelohn  hinter  drei  Vierteilen  des
im  Vorjahr  durchschnittlich  bezogenen  Tagelohns  zurückbleibt.

6)  Ausnahmsweise  kann  im  Falle  besonderer  Bedürftigkeit  die  Unterstützung  auf  den  vollen
Betrag  des  früheren  Durchschnittslohns  erhöht  werden.  «

(5)  Verdient  ein  Arbeiter  während  der  Zeit  seiner  Arbeitslosigkeit  im  Tabakgewerbe  oder  in
einem  durch  dieses  mitbeschäftigten  Gewerbe  bei  einem  anderen  Berufe  mehr  als  die  Unterstützung
betragen  würde,  so  wird  dieser  Mehrverdienst  von  einer  späteren  Unterstützung  nicht  abgezogen.

(6)  Dem  Unterstützungsempfänger  wird  vom  Hauptamt  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
über  die  festgesetzte  Unterstützung  für  die  Dauer  von  höchstens  zwei  Monaten  ausgestellt.  Bei
längerer  Beschäftigungslosigkeit  ist,  wenn  die  Voraussetzungen  für  eine  Unterstützung  noch  vorliegen,
  die  Gültigkeit  der  Bescheinigung  auf  Antrag  vom  Hauptamt  zu  verlängern.

§  7.

Den  zurückgewiesenen  Gesuchstellern  hat  das  Hauptamt  die  Gründe  für  die  Ablehnung
ihrer  Gesuche  schriftlich  mitzuteilen.  Gegen  den  Bescheid  ist  Beschwerde  an  die  Direktivbehörde
zulässig.  In  dem  Bescheid  ist  die  Behörde  zu  bezeichnen,  bei  welcher  die  Beschwerde  eingelegt
werden  kann.  Die  Beschwerde  muß  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  von  der  Zustellung  des
Bescheids  ab  eingelegt  werden.  Die  Direktivbehörde  kann  auch  ihrerseits  Vertrauensmänner  aus
der  Arbeiterschaft  gutachtlich  hören;  sie  entscheidet  endgültig.
        <pb n="183" />
        —  169  —

88.
Erwachsen  dem  Arbeiter  durch  den  Wechsel  der  Beschäftigung  oder  des  Beschäftigungsorts  Unterstützung  fü
besondere  Unkosten  (zu  vergleichen  §  4  Abs.  lc),  so  kann  ihm  eine  Unterstützung  bis  zur  Höhe  Umugskosten.
dieser  Unkosten,  die  er  bei  dem  zuständigen  Hauptamt  nachzuweisen  hat,  gewährt  werden.

89.
Die  Auszahlung  der  Unterstützungen  erfolgt  nachträglich  und  wöchentlich;  die  Direktiv-  Auszahluug  de
behörde  kann  die  Auszahlung  in  längeren  Zeitabschnitten,  die  tunlichst  zwei  Wochen  nicht  über-  Unterstützung.
schreiten  sollen,  anordnen.

8  10.

Der  Unterstützungsempfänger  hat  bei  Auszahlung  der  Unterstützung  auf  Erfordern  Nachweis  über  V
Angaben  über  seine  in  der  Zwischenzeit  angestellten  Bemühungen  zur  Erlangung  geeigneter  suche  zur  Erlannt
Arbeit  oder  zur  Erhöhung  seines  geminderten  Verdienstes  zu  machen  und  die  Richtigkeit  dieser  von  Irbeiensw  w
Angaben  nachzuweisen.  Zur  Feststellung,  ob  die  Voraussetzungen  für  eine  Unterstützung  noch  unterstützung.
vorliegen,  kann  die  Behörde  sich  der  Mitwirkung  etwa  vorhandener  Arbeiterverbände  bedienen.  ·

§11.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  Stationskontrolleure  sind  Mitwirkung  der

befugt,  die  Zulässigkeit  und  die  Angemessenheit  der  bewilligten  Unterstützungen  nachzuprüfen.  E“]*–  °B:*:“
12.

Die  Landeszentralbehörden  sind  ermächtigt,  an  Stelle  der  Hauptämter  oder  neben  diesen  Ermächtigung  an
andere  Behörden  mit  der  Entgegennahme  und  Vorprüfung  der  Unterstützungsgesuche  zu  beauf-  Ha  Gehörden  als!
tragen.  Die  damit  beauftragten  Behörden  sind  verpflichtet,  den  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  K#fünh.  der  uhnt
und  Steuern  sowie  den  Stationskontrollenren  im  Falle  von  Nachprüfungen  nach  §  11  auf  Ver=  stützungsgesuche.
langen  unmittelbar  Auskunft  zu  erteilen.

§  13.
Eine  gemäß  Artikel  V  des  Gesetzes  gewährte  Unterstützung  ist,  soweit  in  Reichsgesetzen  Offentlich-rechtlio
oder  in  Landesgesetzen  der  Verlust  öffentlicher  Rechte  von  dem  Bezug  einer  Armeinnterstützung  im  der  unt
abhängig  gemacht  wird,  als  Armenunterstützung  nicht  anzusehen.  ützungen.
        <pb n="184" />
        —  170  —

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  29.  Juni  1916  beschlossen,

den  Durchschnittsbrand  der  Brennereien  für  das  Betriebsjahr  1916/17  auf  90  Hundertteile
  des  allgemeinen  Durchschnittsbrandes  festzusetzen.

Berlin,  den  29.  Juni  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.

 

Berkin,  Carl  Heymanns  Berlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="185" />
        —  171  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  ————

    

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Zuchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8#4.  1

Berlin,  Freitag,  den  7.  Juli  1916.  Nr.  29.

 

 

XIIV.  Jahrgang.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vor-  3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem

nahme  von  Zivilstandshandlungen  Seite  171  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuer-2.

  Handels=  und  Vewebemnee  —  m  #a  iber  stellen:::  .,.·»»»  175
die  Aufhebung  der  Höchstpreise  für  Hn  «  "

uushebung  ver  Hüclir  die  Regelung  des  Verkehrs  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Nautischen

mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Jahrbuchs  oder  Ephemeriden  und  Tafeln  für  das

Bevölkerngg  .  ..  172  Jahr  1918..w  175

 

 

1.  Kon  sulat  wese  n.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Aleppo  beschäftigten  Dragoman  Hoffmann  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

 

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung
über  die  Aufhebung  der  Höchstpreise  für  Heu.  Vom  1.  Juli  1916.

 

Auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung
  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401)  wird  verordnet:

Die  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Heu  vom  3.  Februar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  79)
wird  aufgehoben.

36
        <pb n="186" />
        —  172  —

Für  Heu  aus  der  Ernte  des  Jahres  1915,  das  auf  Grund  der  Verordnung  über  Lieferung
von  Heu  und  Stroh  für  das  Heer  vom  11.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  367)  zu  liefern  ist,  bleiben
die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  3.  Februar  1916  in  Geltung.

Berlin,  den  1.  Juli  1916.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Helfferich.

 

Bekanntmachung

zur  Ausführung  des  §  11  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung.

 

§  11  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  10.  Juni  1916  in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916  hat  die  Erwerbung  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren
  und  den  aus  ihnen  gefertigten  Erzeugnissen  durch  den  Verbraucher  in  der  Regel  von  der  Abgabe
  eines  Bezugsscheins  abhängig  gemacht,  zu  dessen  Erlangung  der  Käufer  die  Notwendigkeit  der
Anschaffung  auf  Verlangen  darzutun  hat.  Von  diesem  Verlangen  kann  Abstand  genommen  werden,
wenn  die  Vermutung  für  die  Notwendigkeit  spricht.  Die  Reichsbekleidungsstelle  hat  die  Fälle  zu
bestimmen,  in  denen  diese  Vermutung  als  gegeben  angesehen  werden  kann,  und  auch  sonst  Grundsätze
aufzustellen,  nach  denen  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  beurteilt  wird.

In  Gemäßheit  dieser  Bestimmungen  gibt  die  Reichsbekleidungsstelle  nach  Gehör  ihres  Beirats
folgendes  zur  Nachachtung  bekannt:

*  1.
Allgemeines.

1.  Mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheiten  in  der  Beschäftigung  der  bürgerlichen  Bevölkerung
läßt  sich  ein  allgemeiner  Maßstab  für  den  regelmäßigen  Verbrauch  von  Kleidung  und
Wäsche  aller  Bevölkerungskreise  nicht  finden  und  es  sind  darum  auch  Durchschnittszahlen
nicht  verwendbar;  wohl  aber  kann  bei  zahlreichen  Bevölkerungsklassen  ein  gewisser  Mindestverbrauch
  an  Mäsche=  und  Kleidungsstücken  zu  Grunde  gelegt  werden,  dessen  Deckung  auf
Antrag  durch  Erteilung  eines  entsprechenden  Bezugsscheins  ohne  weiteres  zugebilligt  werden
kann,  während  die  Notwendigkeit  darüber  hinausgehender  Anschaffungen  dargetan  werden  muß.

2.  Hierbei  wird  bei  dem  erstmalig  erfolgenden  Ansuchen  um  einen  Bezugsschein  eine  Befragung
über  die  Vorräte  des  Ansuchenden  zu  erfolgen  haben  und  nur  da,  wo  Vorräte  nicht  vorhanden
  sind,  die  Bescheinigung  in  angemessenen  Grenzen  ohne  weiteres  erteilt  werden
können.  Bei  wiederholtem  Ansuchen  um  Bescheinigung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung
von  Gegenständen  derselben  Art  ist  jedenfalls  ein  strengerer  Maßstab  anzulegen  und  die
Frage  des  regelmäßigen  Verschleißes  zu  berücksichtigen.  ·  »

3.  In  der  Regel  werden  die  persönlichen  Verhältnisse  des  einzelnen  den  wichtigsten  Anhalt
für  die  Entschließung  über  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  zu  bilden  haben,  wobei  in
erster  Linie  die  berufliche  Beschäftigung  des  Ansuchenden  maßgebend  sein  wird,  dergestalt,
daß  Angehörigen  von  Berufen,  bei  denen  der  Verschleiß  von  Kleidung  und  Wäsche  ver—
hältnismäßig  groß  ist,  deren  Bezug  in  entsprechend  größeren  Mengen  oder  in  kürzerer  Zeitfolge
  zu  bewilligen  sein  wird,  als  Angehörigen  von  Berufen,  in  denen  ein  solcher  rascher
Verschleiß  nicht  eintritt,  oder  bei  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  für  längere  Zeit  ausreichende
Vorräte  an  Wäsche  und  Kleidung  besitzen.

4.  Auch  wird  es  nach  Befinden  angezeigt  erscheinen,  wohlhabendere  Kreise  der  Bevölkerung
auf  die  keiner  Regelung  unterworfenen  Luxusartikel  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
10.  Juni  1916)  zu  verweisen,  um  so  den  Verbrauch  der  übrigen  Waren  zu  verlangsamen.
        <pb n="187" />
        —  173  —

5.  Soweit  der  Antrag  von  einer  dritten  Person  in  Vertretung  oder  im  Auftrage  des  Ver—
brauchers  gestellt  ist,  kann  in  der  Regel  von  Erörterungen  des  Vertretungs=  oder  Auftragsverhältnisses
  abgesehen  werden.  Eine  Prüfung  in  dieser  Beziehung  soll  nur  bei  Verdacht
des  Mißbrauchs  erfolgen.  ·  ·  .

6.  Den  Behörden,  öffentlichen  und  privaten  Krankenanstalten  und  solchen  anderen  Anstalten,
deren  Bedarf  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers  oder  der  Landeszentralbehörden  von  der
Reichsbekleidungsstelle  gedeckt  werden  soll,  dürfen  Bezugsscheine  nur  von  der  Reichsbekleidungsstelle
  selbst,  nicht  durch  andere  Stellen  ausgefertigt  werden.

8  2.
Besonderes  über  die  Vermutung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung.

Die  Vermutung  für  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  von  gewissen  Kleidungs=  und  Wäschestücken
  kann  als  gegeben  angesehen  werden:

a)  bei  Gründung  eines  Haushalts  (8  3).

b)  für  Wöchnerinnen  und  Kinder  (8§  4).

Tc)  bei  Krankheiten  und  Todesfällen  (8  5).

ch  bei  besonderen  kirchlichen  Feiern  und  Eintritt  in  einen  Beruf  (8  0).

e)  in  bezug  auf  eine  begrenzte  Stückzahl  von  Wäsche  und  Kleidung  derjenigen  Bevölkerungskreise,
  bei  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  Vorräte  an  Wäsche  und  Kleidung  über
den  regelmäßigen  Bedarf  hinaus  nicht  besitzen  (§  7).

§  3.
Bei  Gründung  eines  Haushalts.

.  Es  kann  während  des  Krieges  nicht  als  angemessen  erachtet  werden,  daß  bei  Gründung  eines
neuen  Haushalts  die  Ausstattung  in  der  üblichen,  oft  auf  ein  Menschenalter  berechneten  Menge  beschafft
  wird.  Der  junge  Hausstand  muß  sich  vielmehr  während  des  Krieges  zunächst  mit  einer  geringeren
  Menge  an  Wäsche  und  Kleidung  begnügen  und  einrichten  und  die  vollständige  Anschaffung
der  in  Aussicht  genommenen  Einrichtungen  bis  nach  Friedensschluß  und  Wiedereintritt  normaler  Zeiten
verschieben.  Wieviel  dabei  zugestanden  werden  kann,  läßt  sich  nach  den  verschiedenen  Gewohnheiten
in  den  verschiedenen  Teilen  des  Reichs  nicht  vollständig  einheitlich  ordnen.  Man  wird  aber  in  der
Regel  nicht  über  20  9%  der  sonst  üblich  gewesenen  Menge  hinausgehen  dürfen.

84.
Für  Wöchnerinnen  und  Kinder.

Nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  10.  Juni  1916  kann  Säuglingswäsche  und
Säuglingsbekleidung  überhaupt  ohne  Bezugsschein  gekauft  werden.  Für  die  Wäsche  und  Kleidungsstücke,
  die  für  Wöchnerinnen  sowie  für  Kinder  bis  zu  14  Jahren  erforderlich  sind,  kann  die  Notwendigkeit
  der  Anschaffung,  wenn  die  Anträge  sich  in  mäßigen  Grenzen  halten  und  die
Annahme  begründet  erscheint,  daß  kein  Luxus  mit  der  Bekleidung  der  Kinder  getrieben  wird,
ohne  weiteres  als  gegeben  angesehen  werden.

§  5.
Bei  Krankheiten  und  Todesfällen.

MBei  Krankheiten  und  Todesfällen  kann  die  Bescheinigung  für  Entnahme  der  notwendigen
Wäschestücke  beziehentlich  der  üblichen  Trauerkleidung  ohne  weitere  Erörterung  des  Bedürfnisses  erteilt

werden,  jedoch  bezüglich  der  Trauerkleidung  nur  in  gewissem,  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  entsprechenden
  Maße.
8  6.

Besondere  Kleidung  für  kirchliche  Feiern  und  beim  Eintritt  in  einen  Beruf.

bei  Ei  Für  die  bei  der  Konfirmation  bzw.  ersten  hl.  Kommunion  übliche  Festkleidung  sowie  für  die
bei  Eintritt  in  einen  Beruf,  in  eine  Anstalt  oder  Schule  (Pension)  notwendige  Wäsche  und  Kleidung
ann  die  Bescheinigung  ohne  besonderen  Nachweis  des  Bedürfnisses  in  mäßigen  Grenzen  erteilt  werden.

3  6“
        <pb n="188" />
        —  174  —

87.

Bei  begrenzter  Stückzahl  von  Wäsche  und  Kleidung  minderbemittelter

1.

3.

Bevölkerungskreise.

Für  diejenigen  Bevölkerungskreise,  die  nach  ihren  Einkommensverhältnissen  und  nach  den
örtlichen  Gewohnheiten  in  der  Regel  Vorräte  an  Wäsche  und  Kleidung  nicht  besitzen,  kann
soweit  der  erstmalige  Antrag  nur  auf  Erteilung  des  Bezugsscheins  für  ein  oder  zwei
Wäschestücke  derselben  Gattung  oder  auf  ein  Stück  Oberkleidung  derselben  Art  gerichtet  ist
von  einer  weiteren  Erörterung  des  Bedarfs  abgesehen  werden.  Dasselbe  gilt
bezüglich  eines  zweiten  oder  dritten  Antrags  auf  Erteilung  des  Bezugsscheins  derselben
Gegenstände,  wenn  nach  der  Beschäftigung  des  Antragstellers  oder  aus  sonstigen  Umständen
anzunehmen  ist,  daß  eine  Notwendigkeit  für  den  Ersatz  dieser  Stücke  vorliegt.

An  die  Leitung  von  Betrieben  oder  ihnen  angegliederten  Wohlfahrtseinrichtungen,  die  ihren
Arbeitern  oder  Angestellten  Arbeitskleidung  (gegen  Vergütung)  liefern,  kann  die  Bescheinigung
  unter  Berücksichtigung  der  Beschäftigungsart  und  der  Beschäftigungsdauer  während
des  Krieges  und  mit  Einhaltung  einer  sachgemäßen  Sparsamkeit  ausgestellt  werden,  soweit
nicht  für  diese  Betriebe  die  Vorschriften  in  §  2  Ziffer  2  und  3  und  §  16  der  Bundesratsverordnung
  gelten.  «

§8·-.
Beschaffung  für  Militärpersonen  und  Gefangene.

.In  betreff  der  Beschaffung  von  Wäsche  für  Militärpersonen  ist  davon  auszugehen,  daß  Unterffiziere

  (ausgenommen  die  in  Ziffer  2  bezeichneten  Klassen)  und  Mannschaften  dienstlich
hinreichend  mit  Unterzeug  versorgt  werden,  daß  daher  ein  Bedürfnis  zur  eigenen  Beschaffung
  nicht  vorliegt.  Wo  dies  im  einzelnen  Falle  behauptet  wird,  ist  durch  Befragen
der  betreffenden  Militärpersonen  oder  Vorlegung  einer  glaubhaften  Versicherung  des  Bedürfnisses
  die  erforderliche  Unterlage  für  die  Entschließung  zu  beschaffen.  Letzteres  gilt  auch
für  Bekleidung,  die  von  Angehörigen  an  Gefangene  in  feindlichen  Ländern  geschickt  werden
karr  Uescheimigungen  für  mehrere  Militärpersonen  oder  ganze  Truppenteile  sind  nicht  auszustellen.


Da  sich  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Veterinäroffiziere,  Beamte,  Beamtenstellvertreter,  Mufikmeister,
  Unterärzte,  Unterveterinäre,  Feuerwerks=  und  Festungsbau-Offizierstellvertreter,
Zeugfeldwebel,  Oberfeuerwerker,  Feuerwerker,  Unterzahlmeister,  Unterinspektoren  und
sonstige  Gehalt  empfangende  Unteroffiziere  ihre  Wäsche  selbst  zu  besorgen  haben,  ist,

 

wenn  der  betreffende  Antragsteller  erstmalig  oder  nach  Krankheit  oder  Urlaub  von  neuem

ins  Feld  geht,  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung,  falls  der  Antrag  sich  in  angemessenen
Grenzen  hält,  in  bezug  auf  Wäsche  als  gegeben  anzusehen.

Uniformstücke  für  Militärpersonen  unterliegen  nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  10.  Juni  1916  nicht  der  Regelung.

1

Berlin,  den  3.  Juli  1916.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler.
        <pb n="189" />
        —  175  —

3.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

 

Königreich  Preußen.
Errichtet:
in  Wefensleben,  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Halberstadt,  ein  Salzsteueramt  II,  dem  die
Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  lI  über  inländisches  Salz  beigelegt  ist.
*

Erteilt:

dem  Zollamt  II,  Calcar,  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cleve,  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1  über  unbearbeitete  und  bearbeitete  Tabakblätter,  die  für  die  Firma  B.  Spanier
in  Calcar  eingehen  und  bereits  speziell  vorbeschaut  sind;

dem  Zollamt  11  Grabow,  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ostrowo,  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  !  über  russisches  Grubenholz  für  die  Kaiserlich  Deutsche  Zwangsverwaltung
  der  Gewerkschaft  Graf  Renard  in  Sosnowice;

dem  Zollamt  I  Groß  Peterwitz,  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Breslau  Süd,  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Tabakbegleitscheinen  IlI;

dem  Zollamt  I  Kosten,  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lissa  i.  P.,  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Tabakbegleitscheinen  1  und  II.

Königreich  Sachsen.
Erteilt:
dem  Nebenzollamt  Geyer,  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Annaberg,  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Tabakbegleitscheinen  II  über  unbearbeitete  Tabakblätter.  ·

 

4.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Nautisches  Jahrbuch  oder
Ephemeriden  und  Tafeln  für  das  Jahr  1918  zur  Bestimmung  der  Zeit,  Länge  und  Breite  zur  See
nach  astronomischen  Beobachtungen"“  ist  in  Carl  Heymanns  Verlag  in  Berlin  soeben  erschienen.
Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,30.¾  für  das  Exemplar  vom  Verleger  geliefert.
Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  1,600.“  für  das  Exemplar  zu  beziehen.
Von  der  in  dem  Jahrbuch  enthaltenen  Tafel  „Zeitsignalstationen  nach  ihrem  Bestande  zu
zensang  1416;  können  Sonderabdrücke  zum  Preise  von  0,75.“  für  das  Exemplar  vom  Verleger  ben
  werden.
        <pb n="190" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="191" />
        —  177  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

————  ,

    

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Aahrespretse  von  S  M.

Berlin,  Freitag,  den  14.  Juli  1916.  Nr.  30.

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderungen  der  2.  Q„  .  -
Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze⅝  2  Janwesen  Status  der  truusee  Notenbanken  Ende

 

 

 

XIV.  Jahrgang.

————

 

 

 

 

 

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  13.  Juli  1916  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten
  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juli  1913)
die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  13.  Juli  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

—  ½

 

)  Zentralblatt  für  1918,  S.  801.

 

37
        <pb n="192" />
        —  178  —

Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Beichsstempelgesetze.

 

I.  Abschnitt  VI  der  Ausführungsbestimmungen  wird  geändert,  wie  folgt:

VI.  Frachturkunden.

Zur  Tarifnummer  6  und  zu  den  §§  43  bis  51  des  Gesetzes  in  der  Fassung  des  Frachturkundenstempelgesetzes  vom
17.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  555).

8  92.
1.  Begriffliche  (0)  Sendungen,  die  mit  Eilfrachtbrief  aufgeliefert  werden,  sind  als  Eilgut,  Sendungen,  die
rtttin“  mit  gewöhnlichem  Frachtbrief  aufgeliefert  werden,  als  Frachtgut  zu  behandeln.
dungen.  n  W  die  mit  Eisenbahnpaketadresse  aufgegeben  werden,  sind  als  Expreßgut  zu
(3)  Als  Fracht=  und  Eilstückgut  gelten  solche  Sendungen,  für  die  die  Fracht  nach  den  Stückgutsätzen,
  als  Fracht=  und  Eilgut  in  Wagenladungen  solche  Sendungen,  für  die  die  Fracht  nach
den  Wagenladungssätzen  berechnet  ist.
(4)  Fahrzeuge,  für  die  Kilometerfracht  für  die  Achse  oder  den  Wagen  berechnet  wird,  gelten
als  Fracht=  oder  Eilgut  in  Wagenladungen.
(5)  Lebende  Tiere  gelten  als  Eilstückgut,  wenn  sie  zu  Stücksätzen  abgefertigt  werden,  als
Eilgut  in  Wagenladungen,  wenn  sie  zu  Ladungssätzen  abgefertigt  werden  oder  für  die  Beförderung
bestimmungsgemäß  ein  ganzer  Wagen  zur  ausschließlichen  Benutzung  gestellt  wird.
(6)  Leichensendungen,  für  die  Kilometerfracht  berechnet  wird,  gelten  als  Eilgut  in  Wagenladungen.

§  92

2.  Stempelberech-  (1)  Geht  eine  als  Eisenbahnwagenladung  verfrachtete  Sendung  infolge  Umladung  als  Seenung
  im  gebroche=  frachtgut  auf  dieselbe  Frachturkunde  weiter  oder  umgekehrt,  so  ist  die  Abgabe  nach  dem  Steuernen

  werekhr  und  satze  für  diejenige  Beförderungsweise  zu  berechnen,  welche  den  höheren  Stempelbetrag  ergibt.

Eisenbahn-  d  ..  Bremen  »  ..
gsissxhsxrkeh22»  (2)JmdeutschenLevanteverkehruber  Hamburg  seewärts  nach  Hafenplätzen  der  Levante

und  im  deutschen  Ostafrikaverkehr  über  Hamburg  ist  der  Frachtbrief  nach  Tarifnummer  64,  das
Konnossement  nach  Tarifnummer  6a  zu  versteuern.

(3)  Die  Befreiung  unter  1  der  Tarifnummer  6  greift  auch  dann  Platz,  wenn  die  Frachtfreiheit
  nur  für  die  Beförderung  auf  der  Eisenbahnstrecke  gilt.

 

§  92.

8.  Stempel-  ()  Zur  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  6  bezeichneten  Abgabe  dienen  Stempelmarken  zu
zeichen.  5,  10,  20,  25,  30,  40,  50,  75  Pfennig,  1,  1½,  2,  3,  5  und  10  Mark,  gestempelte  Vordrucke
für  Eisenbahnfrachtbriefe  zu  10  und  20  Pfennig  und  gestempelte  Vordrucke  für  Eisenbahnpaketadressen
  zu  10  Pfennig.

()  Die  Marken  haben  eine  Länge  von  38  und  eine  Breite  von  20  Millimeter.  Sämtliche
Wertarten  zeigen  in  einem  von  einem  Perlenrand  umgebenen  Kreise  einen  bei  den  Markwerten
nach  links,  bei  den  Pfennigwerten  nach  rechts  sehenden  Merkurkopf,  die  Aufschrift  „DEUTSCHES
REILCH,  „FRACHTSTEMPEL“,  die  Wertbezeichnung  und  auf  guillochiertem  Grunde  am  unteren
Rande  den  Vordruck  „den“  für  den  Tag  der  Verwendung.  Die  Marken  zu  5  Pfennig  sind
schokoladebraun,  diejenigen  zu  10  Pfennig  rot,  zu  20  Pfennig  blau,  zu  25  Pfennig  orange,
zu  30  Pfennig  braun,  zu  40  Pfennig  schiefergrau,  zu  50  Pfennig  violett,  zu  75  Pfennig  grun,
zu  1  M.  grün  und  rot,  zu  1⅛  Mark  rotbraun  und  hellviolett,  zu  2  Mark  blau  und  gelb,  zu
3  Mark  braungrün  und  hellgrüngrau,  zu  5  Mark  rot  und  orange,  zu  10  Mark  violett  und  grau.
(68)  Die  gestempelten  Vordrucke  für  Frachtbriefe  und  Eisenbahnpaketadressen  sind  mit  einem

schwarzen  Stempelaufdruck  von  der  im  §  93  Abs.  2  bezeichneten  Art  versehen.
        <pb n="193" />
        —  179  —

8  920.
(1)  Die  Stempelmarken  werden  durch  die  von  den  Landesregierungen  hierzu  bestimmten

4.  Verkauf

Amtsstellen  verkauft.  Die  Landesaufsichtsbehörden  bestimmen  außerdem  die  Dienststellen  der  Stempelzei

Eisenbahnen  und  Kleinbahnen,  welche  Stempelmarken  und  gestempelte  Vordrucke  verkaufen,  und
die  von  ihnen  zu  verkaufenden  Wertarten.  Beim  Verkaufe  von  gestempelten  Vordrucken  kann
neben  dem  Betrage  des  Stempels  für  die  Herstellung  und  Lieferung  der  Vordrucke  ein  besonderes
Entgelt  verlangt  werden.  «

(2)  Die  Dienststellen  der  Eisenbahnen  und  Kleinbahnen  haben  die  Stempelmarken  von
Verkaufsstellen  des  Bundesstaats  zu  beziehen,  in  dessen  Gebiete  sie  gelegen  sind.  Den  beteiligten
Bundesstaaten  bleibt  es  unbenommen,  anderweite  Vereinbarung  untereinander  zu  treffen;  die
Vereinbarung  ist  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

§  92d.

(1)  Für  die  im  §  92c  Abs.  1  bezeichneten  Dienststellen  der  Eisenbahnen  und  Kleinbahnen
sind  erstmalig  als  eiserner  Bestand  in  Höhe  eines  Monatsbedarfs  ohne  Entrichtung  des  Gegenwerts
  Frachtstempelmarken  zu  überweisen  und  für  den  Verkauf  durch  diese  Stellen  bestimmte
Vordrucke  abzustempeln.  Für  Kleinbahnen  kann  die  Begünstigung  an  die  Bestellung  von  Sicherheit
  geknüpft  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Abstempelung  trifft  die  oberste
Landesfinanzbehörde.

(2)  Die  den  Eisenbahndienststellen  als  eiserner  Bestand  gelieferten  Stempelmarken  sind  in

der  Anlage  7  zu  den  vierteljährlichen  Reichssteuerübersichten  mit  als  Bestand  nachzuweisen.  Der.

Stempelwertbetrag  der  ohne  Entrichtung  der  Stempelabgabe  als  eiserner  Bestand  abgestempelten
Vordrucke  ist  ebendaselbst  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben.

(3)  Die  zur  Ergänzung  des  eisernen  Bestandes  erforderlichen  Stempelmarken  haben  die
Dienststellen  jeweilig  gegen  Vergütung  des  Steuerwerts  unmittelbar  von  den  im  §  92c  Abs.  1
Satz  1  bezeichneten  Amtsstellen  zu  beziehen.

#  s  92e.

(1)  Die  Entwertung  der  Marken  erfolgt  außerhalb  des  Eisenbahnverkehrs  in  der  Weise,
daß  auf  jeder  Marke  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Verwendung  entsprechend  den  Bestimmungen
im  §  61  eingetragen  werden.  Die  Marke  darf  außerdem  mit  einem  fünfeckigen  Sterne  dergestalt
durchlocht  werden,  daß  der  Stern  den  Kopf  der  Marke  trifft,  die  wesentlichen  Merkmale  der
Marke  und  insbesondere  den  Entwertungsvermerk  aber  unverletzt  läßt.

(2)  Im  Eisenbahnverkehre  sind  die  Stempelmarken  ausschließlich  durch  die  Eisenbahndienststellen
  zu  entwerten.  Die  Entwertung  erfolgt  mit  dem  Tagesstempel  der  Versand=  oder  Empfangsstation.
  Zu  der  Abstempelung  ist  eine  die  Beseitigung  des  Stempelaufdrucks  möglichst  ausschließende
  Farbe  zu  verwenden.  Ist  nach  den  Vorschriften  der  Eisenbahnverwaltung  bei  im
Inland  aufgegebenen  Sendungen  die  Stempelabgabe  vom  Absender  einzuziehen  und  hat  dieser
zu  den  Frachtbriefen  nicht  Vordrucke  mit  eingedrucktem  Stempel  verwendet,  so  hat  er  die  Stempelmarken
  im  erforderlichen  Betrag  auf  den  Frachtbriefen  unentwertet  vor  der  Auflieferung  aufzukleben.
  Bei  Stückgut=  und  Expreßgutsendungen  soll  die  Marke  an  der  für  den  Stempel  der
Versandstation  bestimmten  Stelle  aufgeklebt  werden.

93.

(1)  Auf  Antrag  können  von  den  Steuerstellen  Vordrucke  zu  Schiffsfrachturkunden  der  in
Tarifnummer  6a,  b  bezeichneten  Art  mit  einem  Stempelaufdruck  im  Wertbetrage  von  10  Pfennig
und  1  Mark  sowie  Vordrucke  zu  Eisenbahnfrachtbriefen  mit  einem  Stempelaufdruck  im  Wertbetrage
  von  10  Pfennig  und  20  Pfennig  und  zu  Eisenbahnpaketadressen  mit  einem  Stempelaufdruck
  im  Wertbetrage  von  10  Pfennig  versehen  werden.  Vordrucke  zu  Schiffsfrachturkunden
werden  nur  insoweit,  als  dies  bisher  zulässig  war,  Vordrucke  zu  Eisenbahnfrachtbriefen  und
Eisenbahnpaketadressen  nur  in  Mengen  von  mindestens  1000  Stück  abgestempelt.  Die  Frachtbriefe
  sind  so  gefalzt  und  geordnet  vorzulegen,  daß  sie  ohne  weitere  Vorbereitung  abgestempelt
werden  können.  "

37*

5.  Eiserner
stand  der  E

bahndienstste

6.  Entwertun

Stempelmar

7.  Abstempeh
von  Privatv
drucken  dur
Steuerstelle.
        <pb n="194" />
        —  180  —

(O  Die  Druckstempel  für  die  Abstempelung  haben  eine  ausgezackte  Form.  In  der  Mitte
befindet  sich  ein  Kreis  mit  einem  Merkurkopf  im  Umriß.  Bei  dem  Stempel  zu  1  Mark  blickt
der  Kopf  nach  links,  bei  demjenigen  zu  10  und  20  Pfennig  nach  rechts  wie  bei  den  gleichwertigen
  Marken.  Uber  dem  Merkurkopf  befindet  sich  die  Kaiserkrone,  darunter  die  Aufschrift
„DEUTSCHER  FRACHTSTEMPEL“  und  die  Unterscheidungsnummer,  zu  beiden  Seiten  die
Wertbezeichnung.  Die  Größe  des  Stempels  zu  1  Mark  beträgt  38,  diejenige  des  Stempels
zu  10  und  20  Pfennig  25  Millimeter  in  der  Höhe.  Der  Aufdruck  geschieht  mit  schwarzer
Stempelfarbe.

(3)  Auf  den  Eisenbahnfrachtbriefen  und  Eisenbahnpaketadressen  ist  der  Stempel  mittels
Maschine  in  dem  für  den  Stempel  der  Versandstation  bestimmten  Raume,  und  zwar  rechts  oben,
aufzudrucken.

(4)  Die  Anmeldung  zur  Abstempelung  erfolgt  unter  Benutzung  des  Musters  16  in  doppelter
Ausfertigung.  Mit  der  Anmeldung  ist  der  Abgabebetrag  gleichzeitig  einzuzahlen.

g  932.

8.  Abstempelung  (1)  Die  Bestimmungen  des  §  47  Abs.  2  sind  auf  die  Abstempelung  von  Vordrucken  für
durch  Privat=  Eisenbahnfrachtbriefe  mit  dem  Stempelaufdruck  im  Wertbetrage  von  10  und  20  Pfennig  und  für
druckereien.  Eisenbahnpaketadressen  mit  dem  Stempelaufdruck  im  Wertbetrage  von  10  Pfennig  durch  zuzuverlässige

  Privatdruckereien,  die  sich  mit  der  Herstellung  von  Eisenbahnfrachtbriefen  und  Eisenbahnpaketadressen
  befassen,  entsprechend  anzuwenden..  Die  Abstempelung  ist  nur  zulässig,  wenn
die  Vordrucke  die  Angabe  der  Firma  der  Druckerei  und  eine  Reihenbezeichnung  enthalten,
die  die  Gesamtzahl  der  gleichzeitig  bedruckten  Stücke  ersehen  läßt  (z.  B.  Druckerei  von  Anton
Schmidt  in  Cöln,  Reihe  D  Nr.  5001  bis  10  000).  Der  Aufdruck  geschieht  mit  schwarzer
Stempelfarbe.  —

(2)  Die  Abstempelung  ist  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen,  in  deren  Bezirke  die  Druckerei
liegt.  In  der  nach  dem  Muster  16  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  Anmeldung  sind
in  den  Spalten  4  bis  6  die  Frachtbriefe  und  Paketadressen  getrennt  nach  dem  Steuersatz  und
unter  Angabe  der  Reihenbezeichnung  sowie  der  fortlaufenden  Nummern  aufzuführen.  Mit  der
Anmeldung  ist  der  Abgabebetrag  gleichzeitig  einzuzahlen.

(0  Die  Bestimmung  im  §  93  Abs.  3  findet  Anwendung.

.  93b.

Uber  die  Aufdruckung  des  Reichsstempels  auf  Vordrucke  für  Frachtbriefe  und  Eisenbahnpaketadressen,
  die  in  eigenen  Druckereien  der  Eisenbahnverwaltungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten
  hergestellt  werden,  durch  diese  Druckereien  und  die  Abführung  der  Stempelabgabe  Bestimmungen
  zu  treffen,  bleibt  der  obersten  Landesfinanzbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichskanzlers
  (Reichsschatzamt)  vorbehalten.

 

g  94.

9.  Nachträgliche  (1)  Bei  Militärgut=  und  Militärtiersendungen,  deren  Beförderungskosten  gestundet  werden,
Steuer-  ist  die  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen  zu  entrichten.  Mit  Zustimmung  des  Reichsentrichtung
  nohne  kanzlers  (Reichsschatzamt)  kann,  wenn  die  Gebühren  für  zu  stundende  Militärsendungen  auf
verwendung.  Grund  der  Militäreisenbahnordnung  pauschaliert  sind,  für  diese  Sendungen  auch  eine  Pauschalierung
  des  Frachturkundenstempels  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  angeordnet  werden.
()  Die  Stempelbeträge  werden  nachträglich  berechnet.  Die  Abrechnungsstellen  (Verkehrskontrollen)
  der  Eisenbahnverwaltungen  teilen  den  zahlenden  Militärstellen  die  Stempelabgaben
mit  und  benachrichtigen  gleichzeitig  von  deren  Gesamtbetrag  die  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  zur  Vereinnahmung  der  Stempelabgaben  bestimmte  Steuerstelle.  Die  zahlenden  Militürstellen
  übersenden  darauf  dieser  Steuerstelle  ihrerseits  eine  Nachweisung  über  die  im  Abrechnungs-19
  zeitraume  fällig  gewordene  Abgabe  in  zweifacher  Ausfertigung  nach  Maßgabe  des  Musters  19a
Muster——  und  führen  gleichzeitig  den  Betrag  der  Abgabe  an  die  Steuerstelle  ab.  ·  *r-(3)

  Die  Steuerstelle  hat  den  Abgabebetrag  im  Einnahmebuche  zu  vereinnahmen,  die  Benachrichtigungen
  der  Verkehrskontrollen  und  die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisung  als  Beleg

zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen,  die  andere  mit  Empfangsbekenntnis  zurückzusenden.
        <pb n="195" />
        —  181  —

8  94.

()  Die  Abgabe  von  den  Einzelsendungen,  die  im  Eisenbahn  =  Sammelladungsverkehre
der  Spediteure  befördert  werden  (Tarifnummer  6e),  ist  bei  vom  Ausland  eingehenden  Sendungen
vom  Empfänger  der  Sammelladung,  bei  im  Inland  aufgegebenen  Sendungen  von  dem  Spediteur
  zu  entrichten,  der  die  Sammelladung  bildet.  Enthält  eine  Eisenbahn-Sammelladung
Sammelgut  verschiedener  Spediteure,  so  ist  jeder  zur  Entrichtung  der  Abgabe  für  die  von  ihm
in  die  Sammelladung  gegebenen  Sendungen  verpflichtet.

(2)  Die  Abgabe  ist  durch  Verwendung  von  Frachturkundenstempelmarken  zu  der  Urkunde
(Bordereau,  Avis  und  dergleichen)  zu  entrichten,  durch  die  dem  Empfänger  des  Sammelguts  die
Verfügungsanweisung  über  dieses  erteilt  wird  (Sammelgutüberweisung).  In  der  Sammelgutiltberweisung
  desjenigen  Spediteurs,  der  die  Eisenbahn-Sammelladung  bildet,  ist  das  Sammelgut
  anderer  Spediteure  als  solches  ersichtlich  zu  machen.

(3)  Die  Stempelmarken  sind  bei  vom  Ausland  eingehenden  Sammelladungen  binnen
einer  Woche  nach  Empfang  der  Sammelgutüberweisung,  spätestens  jedoch  vor  Aushändigung
des  Gutes,  zu  der  Urkunde  selbst,  bei  im  Inland  aufgegebenen  Sendungen  binnen  einer  Woche
nach  Absendung  der  Sammelgutüberweisung  zu  einer  Abschrift  oder  einem  Abdruck  zu  verwenden,
die  vom  Aussteller  zurückzubehalten  sind.  Die  Urkunden  sind  der  Zeitfolge  nach  geordnet
während  der  Dauer  von  fünf  Jahren  aufzubewahren.

8  94b.

Ist  eine  Urkunde  der  im  8  94a  bezeichneten  Art  nicht  erteilt,  so  ist  die  Abgabe  von  den
daselbst  im  Abs.  1  bezeichneten  Personen  bei  vom  Ausland  eingehenden  Sammelladungen  binnen
der  im  Abs.  3  Satz  1  daselbst  angegebenen  Frist,  bei  im  Inland  aufgegebenen  Sendungen
binnen  einer  Woche  nach  der  Abfertigung  der  Sammelladung  durch  Verwendung  von  Frachturkundenstempelmarken
  zu  einer  von  ihnen  zu  bewirkenden  Aufstellung  zu  entrichten,  in  welcher
die  in  der  Sammelladung  vereinigten  Einzelsendungen  nach  Art,  Zahl  und  Bezeichnung,  Versendungs=
  und  Bestimmungsort  sowie  Absender  und  Empfänger  einzeln  aufzuführen  sind.  Der
letzte  Satz  des  §  94  a  Abs.  3  gilt  auch  hier.

§  94c.

(1)  Gehen  im  Eisenbahnstückgutverkehr  abgefertigte  Einzelsendungen  während  der  Beförderung
  nach  ihrem  Bestimmungsort  in  den  Eisenbahn-Sammelladungsverkehr  über,  so  sind
in  den  in  88  94a,  94b  bezeichneten  Urkunden  (Sammelgutüberweisung,  Aufstellung)  die  die
Stempelfreiheit  nach  der  Befreiung  3  zu  Tarifnummer  6e  begründenden  Umstände  anzugeben
und  die  stempelfreien  Posten  mit  dem  Vermerke  „stempelfrei“  zu  versehen.

(2)  Werden  in  eine  Sammelladung  Einzelsendungen  aufgenommen,  die  nach  einem  über
den  Bestimmungsort  der  Sammelladung  hinausliegenden  Ort  bestimmt  sind,  und  für  die  sich
Stempelfreiheit  nicht  bereits  nach  Abs.  1  ergibt,  so  darf  ihre  Besteuerung  in  der  Urkunde  nur
unterbleiben,  wenn  der  Aussteller  in  dieser  unter  Angabe  des  Empfängers  und  des  Bestimmungsorts
  der  Einzelsendung  bescheinigt,  daß  die  Einzelsendung  vom  Bestimmungsorte  der  Sammelladung
  im  Eisenbahnstückgutverkehre  weiterbefördert  wird.  Geht  die  Einzelsendung  vom  Bestimmungsorte
  der  Sammelladung  statt  im  Eisenbahnstückgutverkehr  im  Sammelladungsverkehre
weiter,  so  hat  der  die  neue  Sammelladung  bildende  Spediteur  die  Versteuerung  zu  bewirken.
Unterbleibt  aus  andern  Gründen  die  Weiterversendung  im  Eisenbahnstückgutverkehre,  so  hat  der
Aussteller  der  Urkunde  die  Nachversteuerung  binnen  einer  Woche,  nachdem  er  Kenntnis  hiervon
erhalten  hat,  zu  bewirken.

§  95.

(1)  Von  mehreren  über  denselben  Frachtvertrag  lautenden  Urkunden  (weitere  Ausfertigungen,
Duplikate,  Abschriften)  ist  nur  eine  stempelpflichtig.  Im  Seefrachtverkehr  ist  bei  im  Inland  ausgestellten
  Urkunden  diejenige  Abschrift  oder  Ausfertigung  stempelpflichtig,  welche  der  Ablader  dem
Reeder  aushändigt,  bei  im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  diejenige  Ausfertigung,  welche  der
Empfänger  bei  der  Ablieferung  der  Sendung  ause  iind  erhält  (Frachtbrief),  oder  die  von  ihm
behufs  Auslieferung  der  Sendung  vorgelegt  wird  (Konnossement).

10.  Eisenbah
Sammelladun
verkehr  der
Spediteure

11.  Ausstellung

und  Aushändigung

  von  Frach
urkunden.
        <pb n="196" />
        —  182  —

(O  Statt  an  den  Reeder  kann  die  Aushändigung  der  Urkunde  auch  an  dessen  Vertreter
erfolgen.
D  à3|  Statt  der  Abschrift  oder  Ausfertigung  der  Frachturkunde  kann  in  den  Fällen  der  Tarifnummer
  6a,  b  auch  ein  Auszug  daraus  ausgehändigt  werden,  sofern  dieser  mindestens  den
Namen  des  Schiffes,  des  Schiffers,  Abladers  und  Empfängers,  den  Abladungs=  und  Löschungshafen,
  den  Ort  und  Tag  der  Ausstellung  sowie  Menge  und  Merkzeichen  der  zur  Versendung  gelangenden
  Güter  und  eine  allgemeine  Bezeichnung  des  Inhalts  enthält.

§  6.

Erfolgt  die  Beförderung  von  Gütern  zum  Teil  im  Landverkehre,  zum  Teil  im  Schiffsverkehre,
  so  ist,  soweit  für  letzteren  die  Ausstellung  einer  Frachturkunde  der  im  Tarif  bezeichneten
Art  vorgeschrieben  ist,  eine  solche  spätestens  vor  der  Abladung  der  Güter  auszuhändigen.

§  97.
12.  Aufbewah-  Die  Aufbewahrung  der  abgabepflichtigen  Schriftstücke  (§  46  des  Gesetzes)  liegt  bei  in-Fung
  v0n  Fracht-  ländischen  Seefrachturkunden  dem  Reeder  oder  dessen  Vertreter,  bei  ausländischen  Urkunden  dieser
urlunden.  Art  demjenigen  ob,  welchem  sie  bei  Ablieferung  oder  Empfangnahme  der  Sendung  ausgehändigt
werden.  Nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  kann  auch  bei  ausländischen  Seefrachturkunden
  die  Aufbewahrung  durch  den  Reeder  oder  dessen  Vertreter  zugelassen  werden.

g  88.

(1)  Im  Schiffsverkehre  der  in  Tarifnummer  6  bezeichneten  Art  ist  bei  im  Inland  ausgestellten
  Ladescheinen  der  Frachturkundenstempel  zu  einer  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins
  zu  verwenden,  die  von  dem  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  Verpflichteten  zurückzubehalten
und,  falls  er  nicht  selbst  der  Aussteller  ist,  ihm  auszuhändigen  ist.

(2)  Zur  Aufbewahrung  der  zu  versteuernden  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins
ist  verpflichtet,

1.  wenn  der  Frachtführer  eine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inland  hat,  dieser
andernfalls
2.  wenn  der  Frachtvertrag  durch  einen  gewerbsmäßigen  Vermittler  (Prokureur,  genossenschaftliche
  Vereinigung  von  Schiffern  usw.)  abgeschlossen  ist,  der  Vermittler;
3.  in  den  übrigen  Fällen  der  Absender  der  Sendung.

(3)  Sind  bei  Vermittelung  eines  Frachtvertrags  ein  Prokureur  und  eine  Genossenschaft  der
zu  2  genannten  Art  beteiligt,  so  liegt  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  der  Genossenschaft

  ob.
l  99.

(1)  Bei  im  Ausland  ausgestellten  Ladescheinen  liegt  die  Verpflichtung  zur  Aufbewahrung,
wenn  der  Frachtführer  eine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inland  hat  und  der  Ladeschein
bei  Ablieferung  der  Sendung  dem  Frachtführer  auszuhändigen  ist,  diesem,  andernfalls  dem
Empfänger  der  Sendung  ob.

(2)  Ist  hiernach  der  Empfänger  zur  Aufbewahrung  verpflichtet  und  ist  der  Ladeschein  von
ihm  bei  Empfangnahme  der  Sendung  dem  Frachtführer  auszuhändigen,  so  hat  er  die  Stempelabgabe
  zu  einer  zurückzubehaltenden  Abschrift  des  Ladescheins  zu  verwenden.

100.

)  Die  Aufbewahrung  der  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins,  zu  welchem  die
Stempelabgabe  zu  entrichten  ist,  hat,  sofern  die  Urkunde  im  Inland  ausgestellt  ist,  an  dem  Orte
zu  erfolgen,  an  welchem  die  Beförderung  beginnt;  sofern  sie  im  Ausland  ausgestellt  ist,  an  dem
Orte,  an  welchem  die  Beförderung  endigt.

()  Hat  der  Aufbewahrungspflichtige  an  dem  Orte,  an  dem  hiernach  die  Urkunde  aufzubewahren
  ist,  weder  einen  Wohnsitz  noch  eine  Geschäftsniederlassung,  so  ist  die  Aufbewahrung
bei  der  diesem  Orte  nächstgelegenen  Geschäftsniederlassung  und  in  Ermangelung  einer  solchen  am
Wohnsitz  des  Aufbewahrungspflichtigen  zu  bewirken.  «  "  "·
        <pb n="197" />
        —  188  —

8  101.
Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
der  §5  98,  99  anzuordnen,  sofern  andere  Einrichtungen  bestehen,  nach  denen  die  Prüfung  der
Stempelentrichtung  an  dem  im  §  100  bestimmten  Orte  zuverlässig  erfolgen  kann.

8  102.
Die  Schriftstücke,  von  welchen  die  Abgabe  nach  Tarifnummer  Ca,  b,  c  zu  entrichten  ist,
sind  der  Zeitfolge  nach  geordnet  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

8  108.

Ist  der  Stempel  zu  einer  von  mehreren  Ausfertigungen  des  Ladescheins  oder  zu  einer
Abschrift  des  Ladescheins  verwendet,  so  soll  zu  den  übrigen  Ausfertigungen  oder  zur  Urschrift
ein  vom  Stempelpflichtigen  mit  seinem  Namen  zu  versehender  Vermerk  über  den  verwendeten
Stempelbetrag  gebracht  werden.

8  104.

()  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  Erlaß  des  Frachturkundenstempels  zu  18.  Stempelerh
gewähren,  wenn  infolge  von  Fällen  höherer  Gewalt  (Ausfuhrverbot,  Mobilmachung,  Kriegs-  aus  igrei
ausbruch  und  dergleichen),  infolge  von  Betriebsunfällen  oder  infolge  von  Versehen  des  Fracht-=  ruchsichten.
führers  oder  seiner  Angestellten  die  Beförderung  auf  die  ursprüngliche  Frachturkunde  nachweislich
überhaupt  nicht  oder  nicht  nach  Maßgabe  der  Frachturkunde  ausgeführt,  und  wenn  infolge  hiervon
  auf  die  Frachturkunde  eine  Fracht  nicht  erhoben  oder  die  erhobene  Fracht  erstattet  worden  ist.

(2)  Im  Falle  der  Ausstellung  einer  neuen  oder  einer  weiteren  Frachturkunde  ist  die
Stempelabgabe  für  diejenige  Frachturkunde  zu  erlassen,  welche  frachtfrei  gestellt  worden  ist.

(3)  Ist  die  Freistellung  von  der  Fracht  nur  zum  Teil  erfolgt,  so  ist  die  Stempelabgabe  bis
auf  den  der  ermäßigten  Fracht  entsprechenden  Betrag  zu  erlassen.

(4)  Wird  in  anderen  als  den  vorbezeichneten  Fällen  nachträglich  die  Fracht  von  der  Eisenbahn

  ⅝  so  ist  der  Frachturkundenstempel  gleichfalls  entsprechend  der  geänderten  Fracht
zu  berechnen.

II.  Abschnitt  XIII  der  Ausführungsbestimmungen  wird  geändert,  wie  folgt:
1.  a)  Dem  §  210  Abs.  1  werden  folgende  Bestimmungen  als  Satz  3,  4  hinzugefügt:
Verdorbene  Frachturkundenstempelzeichen  und  Frachturkundenstempelmarken,
  mit  denen  demnächst  verdorbene  Frachturkunden  versehen  sind,  werden
auch  von  den  im  §  92c  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Dienststellen  der  vom
Reiche  und  den  Bundesstaaten  betriebenen  Eisenbahnen  unter  den  angegebenen
Voraussetzungen  unentgeltlich  ersetzt.  Die  ersetzten  Stempelzeichen  sind  den
Dienststellen  gegen  Einlieferung  von  der  Steuerstelle  durch  Gewährung  von
Stempelmarken  im  entsprechenden  Betrage  zu  vergüten.
b)  Im  §  210  Abs.  2  werden  hinter  dem  Worte  „Bezirkes“  die  Worte  „oder  bei
der  Eisenbahndienststelle“  eingefügt.
)Im  §  210  Abs.  3  werden  vor  dem  Worte  „Scheckvordrucke“  die  Worte  eingefügt
  „Frachturkundenvordrucke  oder".
d)  Im  §  210  Abs.  4  wird  folgende  Bestimmung  als  Satz  2  eingestellt:
„Bei  der  Verabfolgung  von  Frachturkundenvordrucken  kann  ein  Entgelt
entsprechend  dem  §  92c  Abs.  1  Satz  3  gefordert  werden.“
2.  Im  §211  Abs.  1  werden  vor  dem  Worte  „Schecks“  die  Worte  eingefügt:  Feact
urkunden  oder“  und  vor  dem  Worte  „Scheckstempelmarken“  die  Worte  „Frachtunrkundenstempelmarken
  oder“.
3.  §  220  Abs.  3  ist,  wie  folgt,  zu  fassen:
Bei  privaten  Verkehrsanstalten,  die  den  Fahrkartenstempel  im  Abrechnungsverfahren
  abführen,  ist  die  Entrichtung  des  Fahrkartenstempels
mindestens  alle  zwei  Jahre,  die  des  Frachturkundenstempels  alle  drei  bis
        <pb n="198" />
        —  184  —

fünf  Jahre  nachzuprüfen.  Letzteres  gilt  auch  für  private  Verkehrsanstalten
die  sich  ausschließlich  mit  der  Beförderung  von  Gütern  befassen.  Bei  privaten
Verkehrsanstalten,  die  nicht  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassen  sind,  ist
die  Entrichtung  sowohl  des  Fahrkartenstempels  wie  des  Frachturkundenstempels
  mindestens  einmal  jährlich  nachzuprüfen.  Für  die  Prüfung  des
Frachturkundenstempels  im  Schiffsverkehre  kann  die  Direktivbehörde  auf
Antrag  die  Prüfungsfrist  in  allen  Fällen  bis  auf  fünf  Jahre  verlängern.
In  diesem  Falle  muß  sich  der  Antragsteller  schriftlich  verpflichten,  die  Frachturkunden
  während  eines  der  verlängerten  Prüfungsfrist  entsprechenden  Zeitraums
  aufzubewahren  und  zur  Prüfung  vorzulegen.  Der  Antrag  ist  abzulehnen,
  wenn  durch  die  Fristverlängerung  das  Prüfungsgeschäft  ungebührlich
erschwert  werden  würde.  Bei  Spediteuren  ist  die  Entrichtung  des  Frachturkundenstempels
  mindestens  alle  drei  Jahre  nachzuprüfen.  Von  einer  regelmäßigen
  Nachprüfung  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  bei
Spediteuren  abgesehen  werden,  in  deren  Geschäftsbetrieb  kein  oder  nur  ein
unerheblicher  Sammelladungsverkehr  stattfindet.

4.  Im  §  2238  Abs.  5  ist  die  Ziffer  6  hinter  der  Ziffer  4  zu  streichen  und  hinter  der

Ziffer  1  A  einzufügen.

III.  In  Abschnitt  XV  der  Ausführungsbestimmungen  ist  im  §  242  Abs.  2  hinter  „§  67“
einzufügen:  „§  1044.

IV.  1.  Hinter  Muster  19  wird  anliegendes  Muster  19  eingefügt.
2.  Im  Muster  38  ist  unter  „D“  hinzuzufügen:
„d)  nach  Tarifnummer  Ge.“
3.  In  der  Anleitung  zu  Muster  40  ist
a)  unter  1i2  das  Wort  „Seefrachturkunden“  zu  ändern  in  „Frachturkunden“,
b)  hinter  „m“  einzufügen:
„mm)  Nachweisung  zur  Entrichtung  gestundeter  Frachtstempel
——  Muster  19a  —;"“.  «
        <pb n="199" />
        Muster  19a.

(Ansführungsbestimmungen  §  94.)

 

Eingegangen  den  —.
Nr..  des  Anmeldungsbuchs.

des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Nr.

Nachweisung

über  die  von  d  .  zu  ..  E  r“-•
zu  versteuernden  Eisenbahnfrachturkunden  über  Militärgut=  und  Militärtiersendungen.

 

 

—.-sP

 

 

 

 

—

zn  Bezeichnung  Abrechnungs-  Steuer-  Empfangsbekenntnis
fende  der  Eisenbahn-Abrechnungsstellen  zeitraum,  für  den  d

Num-  Gertehrskontrollen)  die  Versteuerung  betrag  er

mer  *  ontrollen  erfolgt  Pf  Steuerstelle

 

 

zusammen  ..

 

 

 

 

 

ib  Daß  in  die  vorstehende  Nachweisung  die  Ergebnisse  der  Aufstellungen  der  Eisenbahndienststellen
ver  .  -hoesnumbeten  Frachturkundenstempel  für  den  bezeichneten  Abrechnungszeitraum  richtig  übernommen
b  De  einig

.................................................  ,d.enten..  19

 

 

(Amtsbezeichnung)..·................................................

(Amtsstemp  elabdruck)  Unters  chrift)  -  I

38
        <pb n="200" />
        Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Juni  1916  nach  den  im  Reichsauzeh

Passiva.

186

2.  Ban-—

  .

ie  Beträge  lu- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver-  Es.
Sonstige  bind-  4
.  9  »  -  ·  "„  NM.
E  Bezeichnung  Grund-Re=  Noten-  Gegenn-  Gegen  ““  Gegen  Wi  Gegen  onstige  Gegen  Summe  Gegenker
der  zunitalserve.  dl.  Maisgedeche  su.  Mai  *  3#.-  Maisu  331.  Mai  31.  Maiss  der  31.  Maier
##  4  ·  «  *  ssiva  .
3  Banken  apitalssonds  umlauf  iss  Noten  1916  „bindlich.  1910  sundi.  1016  Vass  rois  Passiva  116/)
V  .
5  leiten  gungs-  in!
2  frist  die
6  6  ed
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  156  16
1Keichsbarn.  180  0005  471F  210  532  LS02  88  109  854  1  E  G  C5  —-  —  SU
2  Bayerische  Notenbank  75003750  6N380  81  668—  1257/  6005—  710.—  —  3884—  138983987  a
3  Sächsische  Bank  zu  Dresden0oos  #  500|  2  5124272520|  1302  20644|18  488#.  42  2  106—  12No
4Württembergische  Notenban9000J293  *  23  89  57  100—  1  363+  147  59202|  5  1l
5  Badische  Bann  9000%  2  250  17720|  125½  9689719131  834  —  —  1099  119  43  5  230r
Zusammen  .  235  500100  714  891  743|508  068|1  167  596  ..-  431  736  2  431  479/+  650  *  18  588+  424|3165  559-  85479110  496  613##1  “

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

 

Bemerkungen.

r

2

3

20

50
100
500

1  000

1  871  073  000
954  860  000
—  3s  5  000
l  1  000
—  1  5  000

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="201" />
        —  187  —

wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demienigen  Ende  Mai  1916.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf  Tausend  Mark  Aktiva.
O°
Reichs-  .  Z
Gegen  und  Gegen  Noten  Gegen  Wechsell!  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  "
Metall-  #  31.  Mai  7  31.  Mai  anderer31.  Mai  und  31.  Mai  Combard  31.  MaiEffekten  31.  Mai  #ii  31.  Mai  der  81.  Mai  s
sbesand
  ig16  en.  1016  Banken  1916  Schecs  1916  1916  1½  Mlira  1916  Aktira  19165
scheine  z
s  wv  L  S  -  21  25  26  27  8  30  32  33  34
2  16  —  2881429  280  +  76207  4585—  15638|  *  1  116  562  11  314—  2947  48260  +  7  0½  383  394+  38  178|10  183  827/(  1  230  547
20  437—  22  398—  20  634|+  1688  43601+—  1746  473—  405  1  120—  1912  3341—  11  88  987T  6862
I  .
gis-nol-  1834—  939  8  658  2  204  36  459—  1  33  858+  2826  8743—  678  8217□—  1499  121  269—  53325
1
92  —  19  377—  40  4988—  468  15  165—  991  12556—  1703  4560—  87  11684+—  8410  59262  J  5  1l
6505  —  740  62  787/  473  14  188—  361  5  1464  378/—  783|  12116|+  21303268|  2307

 

 

 

 

tW

418  752—  50  104/10  496  613.—  1244  330

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25  9155  3s55|632  629—  25  363  259  rin  67  612—  2165  66477  3606

 

38°
        <pb n="202" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="203" />
        —  189  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—.————

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XIXV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  21.  Juli  1916.  Nr.  31.
nhalt:  1.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Bekannt-  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Post-J
  halt.  1  betreffend  Anderung  der  Postordnung  169  ordnung  chung,  .  eff  .....  g.  .
·  eite  ..·  ..
Bekanntuachung,  betreffend  Anderung  der  Tele-2.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
graphenordnngagagag  ..  190  eichsgebiete..  192

 

 

1.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.  Vom  12.  Juli  1916.

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  Gesetzes,  betreffend  eine  mit  den  Post=  und  Telegraphengebühren  zu  erhebende  außerordentliche
  Reichsabgabe,  vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  577)  wird  die  Postordnung  vom
20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt  und  geändert:  v  .
1.  Im  §  16  „Verschluß  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Pakete  sowie  der  Sendungen
  mit  Wertangabe“  erhält  die  UÜberschrift  den  Zusatz:  ·
Kennzeichnung  der  von  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916)  befreiten  Pakete.
Am  Schlusse  des  Abs.  ist  einzuschalten:
Von  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916)  befreite  Pakete,  enthaltend  Zeitungen  oder  Zeitschriften,
  dürfen  nicht  durch  Lacksiegel,  Siegelmarken  oder  Prägedruck  verschlossen  sein.  Sie  müssen
über  der  Aufschrift  einen  weißen  Zettel  mit  der  groß  gedruckten  Bezeichnung  „Zeitungen,  Zeitschriften“
  tragen.  Der  gleiche  Vermerk  muß  auf  der  Paketkarte  angebracht  sein.  Die  Postanstalten
lind  berechtigt,  die  Offnung  der  so  gekennzeichneten  Pakete  zur  Prüfung  des  Inhalts  an  Amtsstelle
zu  verlangen  oder  selbst  vorzunehmen.  «  ·
2.  Im  §  18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung  von
Wechselakzepten“  ist  im  letzten  Satze  des  Abs.  uu  statt  „400“  zu  setzen:  "
800

 

39
        <pb n="204" />
        —  190  —

3.  Im  §  37  „Gebühren  für  Briefe  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr“  ist  im  Abs.  1  statt
„im  Nichtfrankierungsfalle  .....  10,«,«zusetzen
im  Nichtfrankierungsfalle  das  Doppelte.
4.  In  demselben  §  (37)  erhält  der  Abs.  wfolgenden  Wortlaut:

Für  unzureichend  frankierte  Briefe  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
angesetzt,  nötigenfalls  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

5.  Im  §  39  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß“  ist  im  1.  Satze  des  Abs.  vu  beidemal
  statt  „400“  zu  setzen:
800

6.  Im  §  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte“  ist  im  letzten
Satze  des  Abs.  n  das  Wort  „Porto“  zu  streichen.

In  demselben  §  (45)  ist  im  Abs.  w  statt  „des  Portos  zu  setzen:
der  Gebühr
7.  Im  §  48  „Nachlieferung  von  Zeitungen“  ist  im  1.  Satze  statt  „ist"  zu  setzen:
sind  ,
die  Worte  „das  Porto  von“  sind  zu  streichen.
Im  2.  Satze  ist  statt  „Das  gleiche  Porto“  zu  setzen:
Derselbe  Betrag
8.  Im  §  49  „Verkauf  von  Postwertzeichen“  ist  im  Abs.#:  als  2.  Satz  einzuschalten:

Postwertzeichen,  deren  Nennwert  auf  Bruchpfennige  lautet,  werden  in  Mengen  durch  2  teilbar,  sei  es
desselben  Nennwerts  oder  verschiedener  Nennwerte,  auf  ausdrückliches  Verlangen  jedoch  auch  einzeln
unter  Abrundung  des  Nennwerts  auf  volle  Pfennige  aufwärts  abgegeben.

Ubergangsvorschrift.
Bei  Briefen  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr,  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  frankiert
sind,  wird  in  den  Monaten  August  und  September  1916  nur  der  Betrag  von  3  Pf.  nacherhoben.
Dasselbe  gilt  für  Postkarten,  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  frankiert  sind.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  August  1916  in  Kraft.

Berlin,  den  12.  Juli  1916.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.  Vom  12.  2  Juli  1916.

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird  wie  folgt  geändert:

1.  Im  §  7  fällt  der  Abs.  v  (Abrundung  der  Telegrammgebühr  auf  einen  durch  5  teilbaren
  Pfennigbetrag)  weg.
2.  Im  §  10  „Telegramme  mit  Vergleichung“  ist  als  letzter  Abs.  einzuschalten:
u.  Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebende  Bruchpfennige  sind  auf  volle  Pfennige
aufwärts  abzurunden.  «
Z.Zwischen§15und16istalsneuer§einzuschaltem
Pressetelegramme.
§  15a.  Von  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916,  Reichs-Gesetzbl.  S.  577)  befreite

  Pressetelegramme  (d.  s.  an  Zeitungen,  Zeitschriften  oder  Nachrichtenbureaus  gerichtete  Telegramme
in  offener  Sprache,  deren  Inhalt  aus  politischen,  Handels=  oder  anderen  Nachrichten  von  allgemeiner
        <pb n="205" />
        —  191  —

Bedeutung  besteht,  die  zur  Veröffentlichung  in  den  Zeitungen  und  Zeitschriften  bestimmt  sind)  müssen
vom  Absender  im  Eingang  durch  das  gebührenfreie  Wort  „Presse“  gekennzeichnet  sein.
Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  August  1916  in  Kraft.

Berlin,  den  12.  Juli  1916.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.  Vom  17.  Juli  1916.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom
30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
13.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  694),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert:
1.  Im  §  18a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:
B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,  werden
erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
à)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  28.  Oktober  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Oktober  1916;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  28.  Oktober  1916  eintritt,
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.
Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß  ein
davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrag  schon  am  zweiten  Werktag  nach
dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese
Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen
ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags
  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche
Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung
  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
zum  Postprotestauftrag  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst
Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  0...
ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die
Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme
  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.  ·
C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung
  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Oktober  1916  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.
2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  Juli  1916.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

39  *
        <pb n="206" />
        2.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

r  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  5  Grund  ·  Ausweisung  des
der  Bestrafung  Ausweisungst
  der  Ausgewiesenen  beschlossen  hat  beschlusses
1  2  3  4  "  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Heinrich  Horn,  geboren  am  11.  Juli  1886  zu  Tiefen-schwerer  Diebstahl  Stadtmagistrat  Strau- 



Schaustellergehilfe,

Albert  Neff,  Melker,

Franz  Strnadl,
Monteur,  «

bach,  Bezirk  Waidhofen,  Niederösterreich,
  österreichischer  Staatsangehöriger,

  —

geboren  am  6.  März  1898  zu  Gonten,
Kanton  Appenzell  Innerrhoden,
Schweiz,  schweizerischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  25.  Juli  1878  zu  Tecowitz,
Bezirk  Hradisch,  Mähren,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,

 

 

(3  Jahre  Zuchthaus,
Urteile  vom  18.  November
  1913  und
12.  Juni  1914),

gewerbsmäßige  Hehlerei
  (1  Jahr  Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  29.  März
1916),

schwerer  Diebstahl
im  Rückfall,  Betrug
und  Bannbruch
(4  Jahre  Zuchthaus
und  14  Tage  Haft,
laut  Erkenntnis  vom

17.  Mai  1916.
bing,  Bayern,

24.  Mai  1916.

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu

Lüneburg,
Königlich  Baherisches  15.  Dezember
Bezirksamt  Donau-  1915.

wörth,

 

 

13.  Juni  1912),

 

b)  Auf  Grund  des  §  39  in  Verbindung  mit  §  181a  des  Strafgesetzbuchs.

Anton  Watzke,  Privatsekretär,


Frieda  Fischer,
Dienstmädchen
(Büglerin),

Katharina  Joosten,
gewerblos,

Josef  Langer,
Arbeiter,

Richard  Maissl,
Tagelöhner,

 

geboren  am

Kunnersdorf,  Bezirk  Leipa,  Böhmen,  Gefängnis,  laut  Erortsangehörig

  ebendaselbst,
reichischer  Staatsangehöriger,

öster=  kenntnis  vom  15.Februar

  1918),

16.  Januar  1878  zu  Zuhälterei  (56  Jahre'  Stadtmagistrat  Lands=  26.  Mai  1916.

berg  a.  L.,  Bayern,

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  31.  März  1892  zu  Ergoldsbach,
  Niederbayern,  ortsangehörig
  zu  Salzburg,  Osterreich,  österreichische
  Staatsangehörige,

geboren  am  26.  Oktober  1883  zu
Roermond,  Provinz  Limburg,  Niederlande,
  ortsangehörig  ebendaselbst,
niederländische  Staatsangehörige,
geboren  am  20.  September  1896  zu
Hermannstadt,  Bezirk  Freiwaldau,
OÖsterreichisch-Schlefien,  ortsangehörig
ebendaselbst,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  24.  Nobember  1863  zu
Lauterbach,  Bezirk  Falkenau,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

Diebstahl  und  Gewerbsunzucht,


Übertretung  gegen
§  361  Ziffer  6  des
Strafgesetzbuchs,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei

Bezirks
a.  W.

Königlich  Bahyerische  Po-3.

  Juni  1916.
lizeidirektion  München,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Cöln,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Merseburg,

23.  Juni  1916.

29.  Juni  1916.

Königlich  Bayerisches  17.März  916.
amt  Neustadt

W.“/N

 

 

Julius  Sitttenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="207" />
        —  193  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
i

Reichsamte  des  Innern.

—.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Wuchhandlungen.

Berlin,  Sonnabend,  den  22.  Juli  1916.  Nr.  32.

 

 

 

 

 

XILIV.  Jahrgang.

 

 

 

 

Inhalt:  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über
das  Verbot  der  Verwendung  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  Seite  193

 

Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

—.

Bekanntmachung,
betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  das  Verbot  der  Verwendung
  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom
6.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3).  Vom  21.  Juli  1916.

—

Auf  Grund  des  §  3  der  Bekanntmachung  über  das  Verbot  der  Verwendung  von  pflanzlichen
und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom  6.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)
wird  folgendes  bestimmt:

§  1.

Der  Reichskanzler  stellt  monatlich  fest,  welche  Mengen  und  Arten  pflanzlicher  unb  tierischer
Ole  und  Fette  sowie  daraus  gewonnener  Ol=  und  Fettsäuren  zur  Herstellung  von  Seife  und  anderen
Waschmitteln,  welche  Mengen  und  Arten  der  genannten  Ole  und  Fette  zur  Herstellung  von  Leder
jeder  Art  verarbeitet  oder  sonst  verwendet  werden  dürfen.

Die  Verteilung  dieser  Mengen  auf  die  einzelnen  Betriebe  erfolgt  durch  den  Kriegsausschuß
für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  und  zwar  hinsichtlich  der  Leder
herstellenden  Betriebe  durch  Vermittelung  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft  in  Berlin  und  hinsichtlich
der  Seifen=  und  Waschmittelfabriken  durch  Vermittelung  der  Kriegsabrechnungsstelle  der  Seifen=  und
Stearinfabriken  in  Berlin.  Die  Seifen=  und  Waschmittelfabriken  sind  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Her-40
        <pb n="208" />
        —  194  —

stellung  und  des  Verkriebs  der  aus  den  zugeteilten  Mengen  herzustellenden  Seifen  und  Waschmittel
den  Weisungen  des  Kriegsausschusses  Folge  zu  leisten.

§  2.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Sie  treten  an  die
Stelle  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  das  Verbot
der  Verwendung  von  pflanzlichen  und  tierischen  Olen  und  Fetten  zu  technischen  Zwecken  vom
6.  Januar  1916,  vom  10.  Januar  1916  (Zentralbl.  für  das  Deutsche  Reich  S.  10).

Berlin,  den  21.  Juli  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="209" />
        —  195  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

——————

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  844.

Nr.  33.

 

 

 

 

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  Juli  1916.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7———————————ff8flee————-—-——ss—-i—““  ——8““'“
–...  —  —  — „  ÊÚÜÊÜ  eóÔ  Ó…  S  Ì  cr  —

 

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Über-  2.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Durchführung  des  Vernahme
  der  Hälfte  von  dem  Gesamtaufwande  der  ots  der  Einfuhr  entbehrlicher  Gegenstände  195
Gemeinden  usw.  für  eine  Erwerbslosenfürsorge  auf  Bekanntmachung  über  Druckpaprir  1396
das  Reich..  Seite  195  Ubernahmepreise  für  gebrauchte  Sicke  196

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

——  —  ——  —

Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesrats  vom  24.  Juli  1916  wird  von  dem  Gesamtaufwande  der
Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  für  eine  Erwerbslosenfürsorge,  die  für  Arbeiter,  Angestellte  und
Gewerbetreibende  der  unter  die  Bekanntmachung  vom  14.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  519  bis  521)
fallenden  Betriebe  (Schuhwarenherstellung)  eingerichtet  wird,  vom  1.  August  1916  ab  auf  das  Reich
die  Hälfte  übernommen.

 

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Durchführung  des  Verbots  der  Einfuhr  entbehrlicher  Gegenstände.

Auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung  über  das  Verbot  der  Einfuhr  entbehrlicher  Gegenstände
vom  25.  Februar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  111)  bestimme  ich  folgendes:

"  Der  Einfuhr  von  Gegenständen,  deren  Einfuhr  über  die  Grenzen  des  Deutschen  Reichs  auf
Grund  der  bezeichneten  Verordnung  vom  25.  Februar  1916  verboten  ist,  wird  die  Durchfuhr  solcher
haestnsiende  über  die  Grenzen  des  Deutschen  Reichs  nach  den  mit  diesem  zollgeeinten  Gebieten

gestellt.  "

Berlin,  den  22.  Juli  1916.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Helfferich.

 

41
        <pb n="210" />
        —  196  —

Bekanntmachung
über  Druckpapier.  Vom  25.  Juli  1916.

 

Auf  Grund  des  §  4  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Druckpapier  vom
18.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  wird  folgendes  bestimmt:

Der  nach  §  10  der  Bekanntmachung  über  Druckpapier  vom  19.  April  1916  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  84)  von  den  Beziehern  unbedruckten,  maschinenglatten,  holzhaltigen  Druckpapiers
  von  jeder  Lieferung  an  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  abzuführende
  Betrag  wird  von  fünf  Pfennig  auf  zehn  Pfennig  für  einhundert  Kilogramm  erhöht.

Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  1.  August  1916  in  Kraft.
Berlin,  den  25.  Julie  1916.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Helfferich.

 

Bekanntmachung
über  UÜbernahmepreise  für  gebrauchte  Säcke.  Vom  27.  Juli  1916.

 

Auf  Grund  des  §  11  der  Bekanntmachung  über  Säcke  vom  27.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  836)  bringe  ich  folgendes  zur  öffentlichen  Kenntnis:  "

I.
DieÜbernahmepreifefürgebrauchteSäckevonmindestensguterBeschctffeuheitdürfeunicht
übersteigen:  «

Ungefähre  Größe

oder  Aquibalent  I.  Sortierung

cm  %
a)  für  Jute-Säcke
1.  Mehlsäcke.  ....  65X135  2,10
2.  -  65  X  110  1,70
3.  —  ................  55X105  1,10
4.Raffinadezuckerfäcke..-..........  68X115  2,10
5.  Sortimentszuckersäcke..  ..  68  115  1,50
6.  Hülsenfruchtsckeeeee  75  T  100  1,55
7.  Treber=  bezw.  Schnitzelsccc]eeee  80  T  130—140  2,20
8.  Oä  —  .........  80X110s—120  1,20
9.  Kleiesäcke..  .....  70  X  105  1,10
10.  —  ................  65X185  1,80
11.  Exportscke:  65  X  135  1,80
12.  Kartoffelsäcke  zum  Biden  65  0X  100  0,85
13.  --=  Nhen  56  100  0,80
14.  Graupensäcke...  50  X  100  1,10
15.  Kleie-Laplata-Säcke...  ..  60  X  100  0,90
16.  Saatsckeeeee  60  X  100  1,05
17.  Lose  Obst=  und  Zwiebelsäcceeeee  58.—  100  0,60
18.  Festere  Obst=  und  Zwiebelsäacke  58  100  0)75
19.  Salzsäcke....  .......  45  105  0,70
20.  —  ·  50X115  0,90

21.-.J"IJJ·.«.JJ."JJ-IJIJJ65X120—135  1,45
        <pb n="211" />
        —  197  —

Ungefähre  Größe

oder  Aquivalent  I.  Sortierung
„  am  -*—
22.  Sodasäcke  ...............  50X90  0,60
33.  ...............  65X110  0,80
24.  Santossäcke  ..  .  70  X  95  1,40
25.  Santos-Kartoffelsäcke  ..  70X95  1,00
26.  Bombay-  und  Köper-Säcke  von  Sojabohnen,  Reis,
Sesam  und  anderen  Saaten  70  X  100—115  2,00
27.  Bombay=  und  Köper-Säcke  v  von  Kopra,  Palmternen  usw  70  X  110—115  1,75
28.  Kakaosäcke  ...  .  75X120  2,30
29.  .  75X105  1,80
30.  Rohzucker-Kalkuita-Säcke,  gewaschen  oder  gebürstet.  .  72  100  1,60
31.  Nohzucker  Vombay-Säcke,  gewaschen  oder  gebürstet-  .  72X100  1,70
32.  Salpetersäcke  .  65  X  90  0,85
33.  Melassesäcke  ......  58X100  0,75
-34.MelasseKalkutta-  oder  Bombayscacke  .....  73X100  1,35
35.Thomasmehlsacke...  ......44—50  X  90  0,70
36.  Zementsäcke..  45  X  85  0,70
37.  ...............  50  X  95  0,75
38.  Häckselsäcke.n..  .  110  X  160  200
39.  "  ..  100  210  220
b)  für  Baumwollsäcke:
1.  Zuckersäcke...w  68  x  115  1,60
2.  Mehlsäcke..  ..  65  1836  1,66
3.  ..............·  56)(96  0,95
4.Salzsäcke,leicht.....·..-.....  56X115  0,60
II.

Die  Ubernahmepreise  umfassen  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur  Verladestelle  des  Ortes,
von  dem  die  Ware  mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser  versandt  wird,  sowie  die  Kosten  des  Einladens.

Berlin,  den  27.  Juli  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Helfferich.
        <pb n="212" />
        Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="213" />
        —  199  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

—

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ..

—- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  2.  August  1916.  Nr.  34.
Inhalt:  Handels=  und  Gewerbewesen:  Verkehr  mit  Säcken  ............  ...Seite199
RegelungdesHandelsmitSäcken.-..................  «....-...200

 

Handels-  und  Gewerbewesen.

 

Ausführungsbestimmung  I  der  Reichs-Sachstelle.

Auf  Grund  der  durch  §  9,  §  23  Abs.  2  und  §  24  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über
Säcke  vom  27.  Juli  1916  erteilten  Ermächtigung  wird  folgendes  bestimmt:  «

81.
Anmeldung  des  Bedarfs  an  Säcken.

Die  monatliche  Anmeldung  des  Bedarfs  an  Säcken  erfolgt  seitens  der  Verbraucher  am  20.
cines  jeden  Monats  bei  der  Berufsorganisation,  der  sie  angehören,  oder  bei  der  Handelskammer  des
Bezirkes,  wenn  der  Verbraucher  keiner  Berufsorganisation  angehört.  Die  Berufsorganisationen  und
Landelskammern  haben  die  Anmeldungen  nach  Sacksorten  und  Größen  zusammenzustellen  und  der
Reichs-Sackstelle  bis  zum  25.  eines  jeden  Monats  einzureichen.  «

»R»  Die  Reichs-Sackstelle  ist  ermächtigt,  die  Anmeldung  des  Bedarfs  an  Säcken  durch  die  zuständige
Verufsorganisation  oder  Handelskammer  des  Bezirkes  auf  ihre  Angemessenheit  nachprüfen  zu  lassen.

§  2.
Benutzung  der  Säcke.

den  his  Für  Nahrungsmittel  verwendbare  Säcke  dürfen  zu  keinem  Zwecke  benutzt  werden,  der  sie  für
n  bisherigen  Verwendungszweck  unbrauchbar  macht.

42
        <pb n="214" />
        —  200  —

83.
Veräußerung  leerer  Säcke.
Der  Verkauf  leerer  Säcke  durch  Sackhändler  und  an  Sackhändler  ist  durch  besondere  Verfügung
  geregelt.
Die  Genehmigung  der  Reichs-Sackstelle  zur  Veräußerung  ist  nicht  erforderlich,  wenn
1.  leere  Säcke  von  einem  Verbraucher  an  einen  anderen  Verbraucher  in  Mengen  bis  zu
100  Stück  abgesetzt  werden,
2.  leere  Säcke  infolge  einer  beim  Verkaufe  der  gefüllten  Säcke  auferlegten  Verpflichtung  an
den  Verkäufer  der  Ware  zu  bestimmtem  Preise  zurückgeliefert  werden.

84.
Anforderung  von  Formularen.

Die  in  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Formulare  sind  von  den  amtlichen
  Handelsvertretungen  oder  bei  der  Reichs-Sackstelle,  Berlin  W  35,  Steglitzerstr.  77/78,  anzufordemn.

6.
Ubergangsbestimmungen.
Um  eine  Stockung  des  Verkehrs  mit  Säcken  in  der  Ubergangszeit  bis  Ende  August  zu  vermeiden,
  werden  sämtliche  Sackhändler  ermächtigt,  im  Monat  August  1916  bis  zu  20  0%  ihres  Sackbestandes
  an  die  Verbraucher  zu  veräußern.

Falls  der  zur  Veräußerung  freigegebene  Bestand  zur  Befriedigung  des  Bedarfs  an  Säcken
im  Monat  August  nicht  ausreicht,  haben  die  einzelnen  Sackhändler  rechtzeitig  Anträge  auf  weitere
Freigabe  bei  der  Reichs-Sackstelle  einzureichen.

Berlin,  den  27.  Juli  1916.  #

Die  Reichs-Sackstelle.

 

Ausführungsbestimmung  II  der  Beichs-Lachstelle.

Auf  Grund  der  durch  die  §§  9  und  23  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  Säcke  vom

27.  Juli  1916  erteilten  Ermächtigung  wird  folgendes  bestimmt:
I.  Die  Sackhändler  im  Sinne  dieser  Vorschriften  werden  in  Aufkäufer  und  Sackhändler  eingeteilt

II.  Die  Aufkäufer  von  Säcken  dürfen  fortan  Säcke  nur  unter  nachstehenden  Bedingungen
erwerben  und  absetzen:

1.  Der  Aufkäufer  hat  für  die  Säcke  einen  ihrer  Beschaffenheit  entsprechenden  Preis  zu  zahlen.
Bei  Bemessung  desselben  sind  einerseits  die  im  §  11  der  Bundesratsverordnung  und  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  festgesetzten  Ubernahmepreise,  anderseits  die  Aufwendungen  zu  berücksichtigen,
  die  der  Ankauf,  die  Sortierung,  die  Lagerung,  die  Reinigung  und  Wiederinstandsetzung  einschließlich
  eines  angemessenen  Händlergewinns  erfordern.  Letztere  betragen  pro  Sack

bei  einem  Einkaufspreise  bis  zu  0,60##.  —  22  97.
-  -  —  -  1,000..  —  34
—  ODJ  von  mehr  als  146  —44

2.  Der  Aufkäufer  darf  die  Säcke  nur  zu  den  von  ihm  gezahlten  Preisen  und  nur  an  einen
Sackhändler  absetzen,  der  von  der  Reichs-Sackstelle  als  Vermittler  zugelassen  ist.  Der  Vermittler  ha
        <pb n="215" />
        —  201  —

seine  Zulassung  dem  Aufkäufer  gegenüber  nachzuweisen.  Der  Vermittler  ist  verpflichtet,  die  Säcke
abzunehmen  und  den  von  ihm  als  angemessen  anerkannten  Preis  einschließlich  der  dem  Aufkäufer
zustehenden  Gebühr  sofort  zu  zahlen.  ·

3.DerAufkäufererhältfürseineBemÜhungenundUnkosteneineVergütungvon6M.
für  jeden  Fadk  bei  einem  Einkaufspreise  bis  zu  0,60  M,  von  8  PF.  bei  einem  Einkaufspreise  von  mehr
als  0,60  M.

4.  Erachtet  der  Vermittler  den  gezahlten  Einkaufspreis  nicht  für  angemessen,  so  hat  er  dies
unter  Angabe  des  Wertes  der  Säcke  bofort  dem  Aufkäufer  mitzuteilen.  Wenn  dieser  mit  dem  gebotenen
Preise  nicht  einverstanden  ist,  hat  er  die  Entscheidung  des  von  der  Handelskammer  des  Bezirkes  zu  ernennenden
  Sachverständigen  anzurufen.  Dieser  setzt  den  Wert  der  Säcke  endgültig  fest.

III.  Sackhändler  können  von  der  Reichs-Sackstelle  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs
ermächtigt  werden,  Säcke  unter  folgenden  Bedingungen  zu  erwerben  und  abzusetzen:

Die  Anträge  um  Zulassung  sind  an  die  Reichs-Sackstelle,  Berlin  W  35,  Steglitzerstr.  77/78,
zu  richten;  in  denselben  ist  anzugeben,  seit  wann  die  Firma  als  Sackhändler  im  Handelsregister  eingetragen
  ita  und  ob  die  Zulassung  als  Vermittler  oder  als  Abnehmer  im  Sinne  dieser  Vorschriften
gewünscht  ist.

1.  Die  Vermittler  haben  die  von  den  Aufkäufern,  sowie  die  im  freien  Verkehre  von  den  Verbrauchern
  unmittelbar  erworbenen  Säcke  erstmalig  zu  sortieren,  ordnungsmäßig  zu  lagern,  gegen  Feuer
zu  versichern  und  demnächst  in  zu  vereinbarenden  Zwischenräumen  einem  Abnehmer  gegen  Erstattung
der  an  den  Aufkäufer  bezahlten  Vergütung  sowie  gegen  Zahlung  einer  Gebühr  frei  Bahnhof  des
Absendeorts  zu  liefern.

Die  Gebühr  beträgt  pro  Sack:

5  F.  bei  einem  Einkaufspreise  bis  z.  0,60  4
10  -  --...
15---  -  vonmehralsl,—-.

2.  Wird  von  dem  Vermittler  auch  die  Reparatur  der  Säcke  bewirkt,  so  erhält  derselbe  außerdem
  eine  Vergütung  von  6  9.  für  den  Sack.

3.  Zur  Deckung  eines  plötzlich  auftretenden  Bedarfs  sowie  zur  Befriedigung  der  regelmäßigen

kleineren  Kundschaft  können  die  Vermittler  auf  ihren  Antrag  ermächtigt  werden,  einen  bestimmten
Prozentsatz  ihres  Sackbestandes  für  Rechnung  der  Reichs-Sackstelle  unmittelbar  an  die  Verbraucher
zu  veräußern.  —  -
Die  Anträge  sind  bei  der  Reichs-Sackstelle  allmonatlich  gleichzeitig  mit  der  Vorlage  der  Bestandsnachweisung
  einzureichen  und  haben  die  Mengen  und  Sorten  genau  zu  bezeichnen,  für  die  die
Ermächtigung  beantragt  wird.  Die  Vermittler  haben  diese  Mengen  vor  dem  Verkauf  sachgemäß  zu
sortieren  und  zu  reparieren.  Für  die  sorgfältige  Sortierung  erhält  der  Vermittler  eine  besondere
Vergütung  von  5  J.  für  jeden  Sack.

Die  Reichs-Sackstelle  setzt  die  Bedingungen  fest,  unter  denen  die  Veräußerung  der  Säcke  zu
erfolgen  hat.  -

4.  Die  Abnehmer  dürfen  Säcke  von  den  Aufkäufern  nicht  unmittelbar  übernehmen.  Die
Abnehmer  haben  die  von  den  Vermittlern  oder  im  freien  Verkehre  von  den  Verbrauchern  unmittelbar
erworbenen  Säcke,  soweit  dies  noch  nicht  geschehen,  zu  reparieren,  nach  ihrer  Güte  und  Verwendbarkeit
gewissenhaft  zu  sortieren,  ordnungsmäßig  zu  lagern,  gegen  Feuer  zu  versichern,  der  Reichs-Sackstelle
am  Schlusse  der  monatlichen  Bestandsaufnahme  zu  melden  und  auf  Abruf  der  Eisenbahnstation  oder
dem  Schiffsanlegeplatze  zuzuführen  und  sachgemäß  zu  verladen.

5.  Die  Abnehmer  haften  für  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  ihrer  Angaben  über  Art  und
Beschaffenheit  der  Säcke.

6.  Nimmt  die  Reichs-Sackstelle  trotz  zweimaliger  Anzeige  die  Säcke  nicht  innerhalb  von  drei
b  nach  der  letzten  Anzeige  für  sich  in  Anspruch,  so  ist  der  Abnehmer  ermächtigt,  die  Säcke  zu
veräußern.

7.  Nimmt  die  Reichs-Sackstelle  die  Säcke  ganz  oder  teilweise  für  sich  in  Anspruch,  so  hat  sie
die  im  §  11  der  Bundesratsverordnung  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  für  Säcke  gleicher

427

—  *

r  =
        <pb n="216" />
        Art  und  gleicher  Beschaffenheit  festgesetzten,  oder  nach  diesen  Vorschriften  zu  ermittelnden  Übernahme.
preise  dem  Abnehmer  zu  zahlen.
Die  Zahlung  hat  binnen  14  Tage  nach  Verladung  der  Säcke  zu  erfolgen.

8.  Streitigkeiten  zwischen  den  Abnehmern  und  Vermittlern  werden  durch  ein  Schiedsgericht
entschieden.  Dasselbe  besteht  aus  je  einem  von  jeder  der  beiden  Parteien  zu  ernennenden  Schieds.
richter  und  einem  Obmann,  der  von  der  Handelskammer  des  Empfangsorts  der  Säcke  ernannt  wird.

Berlin,  den  27.  Juli  1916.
Die  Reichs-Sackstelle.

 

Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="217" />
        —  203  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

——·

 

[

Zu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen  zumt  Jahrespreise  von  8#.

XIIV.  Jahrgang.  Nr.  35.

 

 

 

—

Berlin,  Freitag,  den  11.  August  1916.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Stellenwechsel  Seite  203

2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
Juli  19913  .......

 

3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
204  Reichsgebiettt  .......  ..206

 

1.  Konsulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Vizekonsulat  in  Puerto  Montt  (Chile)  ist  der  Landwirt  Ernst  Junge  zum
Konsularagenten  in  Ancud,  an  Stelle  des  Kaufmanns  Julius  Hornickel,  bestellt  worden.

 

43
        <pb n="218" />
        2.  Ban

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Juli  1916  nach  den  im  Reichsanzei- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

n  (Die  Beträ

Passiva.  ge  lau
.  —-  -  —.  —

Ver-  *

8  Sonstige  bind-  6
«  ,  1;  E  "  %  #  *

—  Bezeichnung  Grund-]  NRe=  Noten=  Gegen  Un-  Gegen  saciuch  Gegen  W  Gegen  Sonstige  GegenSumme  Gegen  u
r  der  *  serve-  30.  Juni  gedeckte  30.  Juni  Ves-  30.  Juni  mit  30.  Juni  w  30.  Juni  der  30.  Juni  var-2

  Banken  lapita  fonds  umlauf  1916/  Noten1916  Hbindlich,16  gündi1916  Passiva  1916  Passtva  1916  .

·  -  lelten  guugs-  gur
frist  Le-1
  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  4  15  16

1Reichsbaokk  180000  S65  471T  O  G6"4  106  918—  2972  2395  595+—  24  879  —  302  110|.—  49979  987740—  196  06

Bayerische  Notenbar7500|  30|  6lG—  71312466—  422  5315|—  6900  —  —  3871—  131  8757|—  141½

3Sächsische  Bank  zu  Dresden30000  7  6001  34  299  —  82167)  762—  92821  23078|  2410|18  866|-  r  233|  226116070|  —  519#

4  Württembergische  Notenbanlkk  9000|  177344  23602|—  471¼  7724—  110|  17447—  6448  100—  1511|  14803433□—  4

5  Badische  Baorrn.  9000  2250  18184  44  9938-+—  249  15580  2381—  —  1348  J  249  46  *  3094
.  –  U

Zusammen35  500s100  744|7  167  785/—223  958|4  155  059—  12  457  010  4  22  631  18  966  378|  11  172  —  4367/10  291  177—  25  kn

 

 

 

*)  Bei  der  Sächsischen  Bank  sind  keine  ungedeckten  Noten.  Die  Zahl  gibt  die  Überdeckung  an.

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20  =  1’790  603  000  M
.  50  —  p%08  101  000  (bei  der  Bank  Nr.  1),
-  100  =  =  2  989  541  000
#:  500  —  11  141  000  =  dbei  der  Bank  Nr.  3),

.  1000  =  —  1  468  399  000  =  bbei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="219" />
        wesen.

—  —

veröffentlichten  Wochenübersichten.  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juni  1916.
auf  Taufend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

□
Aktiva.
—  4
Reichs-  «
Gegen  und  Gegen  Noten  Gegen  Wechsell  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
Wetall=  20.  Juni  iens.  30.  Juni  anderer  30.  Juniund  30.  JIunis  Lombard  30.  JuniEffekten  30.  Juni  ç  30.  Juni  der  80.  Juni  s
d  -  Altiva  Q
tefand  1916  kassen=  1916  Banken  1916  Schecs  1916  1916  1916  1816  Altiva  iois
scheine  «
2
190  20  21  2  28  2  25  26  2  28  29  80  31  32  33  134
F  280  1608—  213196950t  84%„  106X
562  J.  1513N  1155925—  4200  4260|—  99414868—.  130|  1149  2S3056—  28448757  1415
3200—  292  18824  48  9971-  131  31  153—  5  306  34  572.  714  8  082—  661  *r-  1015  116  070—  5199
9958|  26  559—  182  5361—  373  16747—  1  582  12521—  85  4559—  1  3728—  7  53  433—  5
6504  —  76014  20  982  195  15  759.  1  571  5  461  315  3  451—  386  13445|+  18329  46  ½  3094
2566  184  4  29  419  796—  212833  26  746—  1  383|  6648  268—  71  70  157  2545  77654—  11  177  482  !5  68  *5  10  291  177—  205  436

 

43“
        <pb n="220" />
        —  206  —

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

*5  —  -  Grund  -«.««·  des

E  der  Vestrafung  Ausweisung  Auswei

"  er  Bestra  eisungs.

der  Ausgewiesenen  beschlossen  hat  beschusses

1  2  8  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Karl  Bengesser,  geboren  am  10.  September  1886  zusMordversuch  (8  Jahres  Königlich  Bayerisches  24.  März
Tagelöhner,  Selb,  Oberfranken,  österreichischer  Zuchthaus,  laut  Er=  Bezirksamt  Donau--=  1916.
Staatsangehöriger,  kenntnis  vom  12.  Ja-zwörth,
-  nuar  1909),
2  Josef  Weiß,  geboren  am  5.  März  1883  zu  Krems,  schwerer  Diebstahl  Königlich  Bayerisches  24.  Juli  1916.
Kommis,  Niederösterreich,  ortsangehörig  zu  (2  Jahre  Zuchthaus,  Bezirksamt  Bamberg  II,
WBradist,  Komitat  Neutra,  Ungarn,  laut  Erkenntnis  vom  s
ungarischer  Staatsangehöriger,  2.  Oktober  1914),
b)  Auf  Grund  des  §  181  a  in  Verbindung  mit  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
3  Carl  Nikolai  Kilan-geboren  am  8.  August  1886  zu  Kopen-Zuhälterei  (10  Mo-VPolizeibehörde  zu  Ham-HS.  Juli  1916.
der,  Arbeiter,  hagen,  schwedischer  Staatsange=  nate  Gefängnis,  laut  burg,  ·
höriger,  Erkenntnis  vom  «
2.  April  1913),
Tc)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
4  Helene  Krzesinska,geboren  am  27.  November  1890  zuGewerbsunzucht,  Königlich  Preußischer  7.  Juli  1916.
Arbeiterin,  Rogosna,  Bezirk  Czernowitz,  Buko-  Regierungspräsident  zu
wina,  österreichische  Staatsange-  Cöln,
hörige,
5  Michael  Lehmann,geboren  am  10.  August  1859  zu  Gossen-Landstreichen,  Betteln  Königlich  Baherisches  27.  Mai  1916.
Tagelöhner,  grün,  Bezirk  Falkenau,  Böhmen,  orts=  und  Vergehen  gegen  Bezirksamt  Tirschenangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer  das  Kriegszustands=  reuth,
Staatsangehöriger,  gesetz,  *  »

6  Gustab  Mai,  Melker,  geboren  am  17.  Juli  1894  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  28.  Juli  1916.
Schluckenau,  Böhmen,  ortsangehörig  Regierungspräsident  zu
ebendaselbst,  österreichischer  Staats-  Breslau,
angehöriger.  ·  ·

7Ernst(Eisig)Schnee,geborenam31.Dezember1896zuBetteln,  Großherzoglich  Sächsi=  26.  Juni  1916.

ellner,  Luhy,  Bezirk  Dolina,  Galizien,  .  scher  Bezirksdirektor  zu

 

 

Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

 

 

 

österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

 

 

Weimar=
        <pb n="221" />
        —  207  —

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für  das

Deutsche  Reich.

obe

Reichsamt  des  Innern.

  

 

Hu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  .

Berlin,  Freitag,  den  18.  August  1916.  Nr.  36.

 

 

 

XIV.  Jahrgang

 

 

 

 

 

—

 

Fuhalt:  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Bestimmungen  über  die  Uniform  der  Beamten  des  Reichsmilitärgerichte
eite  207

 

Allgemeine  Verwaltungssachen.

Die  durch  Allerhöchste  Kabinetts-  Order  vom  29.  Juni  1916  genehmigten  neuen  Bestimmungen  über
die  Uniform  der  Beamten  des  Reichsmilitärgerichts  werden  nachstehend  zur  Kenntnis  gebracht.

 

44
        <pb n="222" />
        Unisorm  der  Beamter
Bezeichnung  ·
der  Waffenrock  Kleiner  Rock  Mantel  Helm
Beamten
1.  Senatspräsi=  Von  feldgrauem  Grundtuch  Bon  feldgrauem  Von  feldgrauem  Lederhelm  (Gene
denten.  (auch  Trikot)  mit  Stehkragen  Grundtuch  (auch  Grundtuch,  Kra=  ralshelm)  mit  ec
und  schwedischen  Armelauf=  Trikot).  Vorstöße  gen  ausder  Innen.  gem  Vorder=  um
schlägen  von  hellblauem  um  den  Kragen,  seite  von  feld-  abgerundetem##
Samt,  ponceauroten  Vor-vorn  herunterund  grauem  Abzeichen=  terschirm,  mit  ver
stößen  vorn  herunter,  an  den  um  die  Armelum=  tuch.  Kragenvor=  silberten  Beschl-Taschenleisten,
  um  den  Kragen  schläge  kornblu=  stoß  kornblumen=  gen,  sechskam:
und  die  Armelaufschläge,  mit  menblau.  Brust=  blau,  ponceau=  ausgekehlter  ab
silberner  Litzenstickerei  am  klappenfutterpon--  rotes  Brustklap=  nehmbarer  Spizz

Kragen  und  an  den  Armelaufschlägen;
  mattweiße  versilberte
  Knöpfe  mit  Krone.
Vorn  herunter  12  Knöpfe
und  12  Knopflöcher.  Schoßfutter
  ponceaurot.

Die  Kragenstickerei  besteht
aus  zwei  Litzen,  die  von  blattceaurot.

  Kragenpatten

  von  hellblauem

  Samt  mit
ponceauroten  Vorstößen.
  Knöpfe
wie  am  Watffenrock.


penfutter  und  ponceaurote
  Vorstöße
vorn  herunter  an
beiden

an  den
Taschenklappen
ringsherum  und

Seiten,
um  die  Armelumschläge,


Reichsadler  m
der  Reichskron
und  mit  emailliertem
  Buustschild
einen  kleiner
Reichsadler  em
haltend.  Buschauschwarz=
  weiß  #

 

artig  ausgeführten  Verzierun-  am  Rückengurt.  ten  Hahnenfeden.
gen  umgeben  sind.  Bei  den  Mattweiß  ver-Versilberte  Schur
Armelaufschlägen  läuft  oben  silberte  Knöpfe.  penketten  gewölb
und  am  Schlitz  entlang  eine  Schlitz  zum  Durch.Rechts  die  deurt
blattartige  Verzierung  in  der-  ziehen  des  Koppel-sche  Kokarde.
selben  Art  wie  am  Kragen.  trageriemens.
Auf  der  vorderen  Seite  der
Armelaufschläge  befinden  sich
je  zwei  geteilte  Litzen  wie
am  Kragen.

2.  Obermilitär=  (Wiezut,  jedoch  um  den  unteren  Wie  zu  1.  Wie  zu  1.  Wie  zu  1.

anwalt.

 

Rand  des  Kragens  noch  ein
Vorstoß  von  ponceaurotem
Tuch.
        <pb n="223" />
        209

—

des  Reichsmilitürgerichts.

 

 

 

 

 

 

führt  eine  versilberte  Rosette.

 

 

 

Mütze  Achselstücke  Hose  Bewaffnung  Bemerkungen

Von  feldgrauem  Aus  breitem  Geflecht  von  zwei  Bon  grauem  Trikot  Infanterieoffizier-  Zu  1  bis  7.

Grundtuch  mit  goldenen,  einer  schwarz  und  mit  4m  breiten  Degenz  Portepees  Den  hier  aufge-Besatz

  von  hell  rot  durchzogenen  silbernen  ponceauroten  von  Silber  und  führten  Stücken  .  t3

blauem  Samt,  und  einer  dunkelblauen  seide=  Tuchstreifen  zu  dunkelblauer  Sei=  der  feldgraue  Umponceauroten

  Vor=  nen  Schunur,  mit  vergoldetem  beiden  Seiten  des  de;  der  Riemen  hang  als  gestattetes

stoßen  um  den  Wappenschild,  einen  ver=  ponceauroten  mit  drei  Silber-  Stück  hinzu.  Form

oberen  und  unte-  goldeten  Reichsadler  ent=  Vorstoßes.  streifen,  die  mit  wie  für  Offiziere  vorren

  Rand  des  Be=  haltend,  mit  der  Reichskrone  roter  Seide  durch-  geschrieben,  um  den

satzes  und  um  den  darüber  und  mit  ponceau-  zogen  sind  Koppel  Rand  des  Kragens

Rand  des  Dek=  roter  Tuchunterlage.  Die  mit  breitem  silber=  kornblumenblauer

kels.  Feldgrauer  Breite  der  Schnüre  beträgt  nen  Tressenbesatz  Vorstoß.  "

Schirm.  Am  ]  etwa  je  0,4,  cem.  (Generalskoppel).

Besatzstreifen  die  Die  Senatspräsidenten  als

deutsche  Kokarde.  Wirkliche  Geheime  Räte  Zu  1  bis  8.

Über  dieser  ein  führen  eine  versilberte  Rosette.  Bezüglich  der  Feldkleiner

  silberner  bekleidung  und  Aus-Reichsadler.

  rüstung  finden  die
für  die  Beamten  der

Heeresverwaltung
erlassenen  Bestimmungen
  siungemäße
Anwendung;  desgleichen
  auch  die
Bestimmung  über
Trageweise  des  Degens
  zum  angezogenen
  feldgrauen
—  Mantel.
Wie  zu  1.  Wie  zu  1.  Wie  zu  1.  Wie  zu  1.
Der  Obermilitäranwalt  als  #
Wirklicher  Geheimer  Rat

44“
        <pb n="224" />
        210  —

 

 

 

 

 

 

tor  und  Obermit

dem  Charakter
Geheimer

sekretäre

als
Rechnungsrat.=5b.

  Bureaudirektor

  und  Obermit

dem  Charakter
als  Rechnungssekretäre



rat.

 

(auch  Trikot)  mit  Stehkragen
und  schwedischen  Armelaufschlägen

  vonhellblauem  Samt,
ponceauroten  Vorstößen  vorn
herunter,  an  den  Taschen- 



leisten,  um  den  Kragen  und

die  Armelaufschläge,  mit  zwei
gestickten  silbernen  Litzen  am

Kragen  und  an  den  Armelaufschlägen

  und  mit  versilberten

  gewölbten  glatten
Knöpfen.

 

mit

 

Grundtuch  (auch
Trikot).  Vorstöße
um  den  Kragen,
vorn  herunterund
um  die  Armelumschläge
  kornblumenblau.
  Kragenpatten
  von
hellblauem  Samt
ponceauroten
  Vorstößen.
Knöpfe  wie  am
Waffenrock

 

 

Bezeichnung
der  Waffenrock  Kleiner  Rock  Mantel  Helm
Beamten
3.  Reichsmilitär=  Von  feldgrauem  Grundtuch  Wie  zu  1,  Von  feldgrauem  Lederhelm  mit  ecgerichtsräte.
  (auch  Trikot)  mit  Stehkragen  jedoch  ohneponceau  Grundtuch,  Kra-gem  Vorder=  um
unnd  schwedischen  Armelauf=  rotes  Brustklappen.-genauf  der  Innen=  abgerundetem
schlägen  von  hellblauem  Samt,  futter.  seite  von  feld-  Hinterschirm,  u
ponceauroten  Vorstößen  vorn  grauem  Abzeichen=  versilberten  vVi
herunter,  an  den  Taschen-  tuch,  Kragenvor-  schlägen,  glatie:
leisten,  um  den  Kragen  und  stoß  kornblumen=  Spitze,  Reichs
die  Armelaufschläge,  zwei  ge-  blau.  Matteweiße  adler  mit  de
stickten  silbernen  Litzen  am  Knöpfe.  Schlitz  Reichskrone  und
Klragen  und  an  den  Armel-  zum  Durchziehen  mit  einem  ver
aufschlägen  und  mit  ver-  des  Koppeltrage=  goldeten  Bruft
silberten  gewölbten  glatten  riemens.  schild,  einen  kleiner
Knöpfen:  -.  Reichsadler  em:
haltend.  Verfi
berte  Schupperketten
  gewölbt
Rechts  die  deutsche
Kokarde.
4.  Militär-  .  Wie  zu  8,  Wie  zu  3.  Wie  zu  3.  Wie  zu  3.
anwälte.  jedoch  um  den  unteren  Rand  Z  «
?  des  Kragens  noch  ein  Vorstoß  s
.  von  ponceaurotem  Tüchha.
  Bureaudirek=  Von  feldgrauem  Grundtuch  Von  feldgrauem  Wie  zu  3.  Wie  zu  3.

 

—  —  —.—
        <pb n="225" />
        211.

 

 

 

 

Achs  elfs

 

 

 

 

Mütze  Hose  Bewaffnung  Bemerkungen
Wie  zu  1.  Aus  Geflecht  von  zwei  schwarz  a)  Lange  Tuch=  JInfanterieoffizierund
  rot  durchzogenen  silbernen  hose:  Degen;  Portepee
und  einer  dunkelblauen  seide=  Von  grauem  Tri=  von  Silber  und
nen  Schnur,  mit  vergoldetem  kot  mit  ponceau=  dunkelblauer
Wappenschild,  einen  vergol-=  roten  Vorstößen  in  Seide;  der  Riemen
deten  Reichsadler  enthaltend,  den  Seitennähten.  mit  drei  Silbermit
  der  Reichskrone  darüber  b)  Galahose-  streifen,  die  mit
und  mit  ponceauroter  Tuch-  Lange  Tuchhose  roter  Seide  durchunterlage.
  Zwei  vergoldete  von  grauem  Trikot  zogen  sind.  Kop-  -
Rosetten.  mit  je  4  m  breitem  pel  mit  silbernem
Streifenbesatz  von  Tressenbesatz.
hellblauem  Samt
mit  ponceaurotem
Tuchvorstoß  an  den
beiden  äußeren  Seiten
  mit  Abstand  von
0,,  cm  von  dem
Vorstoß  in  den  Seitennähten
  angebracht.

Wie  zu  1.,  Wie  zu  3.  Wie  zu  3.  Wie  zu  3.
Wie  zu  1.  Zu  ba:  Von  grauem  Trikot  Wie  zu  3.

 

Aus  Geflecht  von  zwei
schwarz  und  rot  durchzogenen
silbernen  und  einer  dunkelblauen
  seidenen  Schnur  mit
vergoldetem  Wappenschild,
einen  vergoldeten  Reichsadler
enthaltend  mit  der  Reichskrone
darüber,  und  mit  klhellblauer
Samtunterlage.

Zu  5b:

Geflecht  aus  drei  silbernen
mit  schwarz  und  roter  Seide
durchwirkten  Plattschnüren,  das
durch  zwei  gleiche,  unten  in
Bogen  verlaufende  Schnüre
eingefaßt  wird.  Vergoldetes
Wappenschild  wie  zu  5ha,  hellblaue
  Samtunterlage,  zwei  vergoldete
  Rosetten.

 

 

mit  ponceauroten
Vorstößen  in  den
Seitennähten.

 

 

––.  ——

 

 

—  x  —

–—  —  —
        <pb n="226" />
        212  —

 

 

Bezeichnung
der
Beamten

Waffenrock

Kleiner  Rock

Mantel

Helm

 

5.  Bureaudirektor
  und  Obersekretäre.



Wie  zu  5a  und  5b.

*

Wie  zu  5a  und  5b.

Wie  zu  3.

Wie  zu  3.

 

Ga.  Bibliothekar

mit  dem  Charakter
  als  Professor
  und  dem
Range  der  Räte
vierter  Klasse.

6b.  Bibliothekar
mit  dem  Charakter
  als  Professor.


Cc.  Bibliothekar.

Wie  zu  5ba  bis  5c.

.

Wie  zu  ba  bis  be

Wie  zu  3.

Wie  zu  3.

 

7.  Kanzleisekretäre.



 

Wie  zu  bBa  bis  5.

schlägen.

(Wie  zu  ba  bis  5%
jedoch  ohne  Stickerei  am  Kragen
  und  an  den  Armelauf- 



 

Wie  zu  3.

 

Wie  zu  3.
        <pb n="227" />
        213  —

 

 

 

Mütze

 

Achselstücke

Hose

Bewaffnung

Bemerkungen

 

Wie  zu  1.

Zu  be:

Aus  vier  dicht  nebeneinanderliegenden
  Plattschnüren
von  Silber  mit  schwarz  und
roter  Seide  durchwirkt.  Vergoldetes
  Wappenschild  wie  zu
5a;  hellblaue  Samtunterlage,

zwei  vergoldete  Rosetten.

Wie  zu  5a  und  5b.

Wie  zu  3.

 

Wie  zu  1.

Zu  6c:

Zu  6a:

Wie  zu  ba.

Zu  6b:
Wie  zu  5c.

Wie  zu  be.

 

Wie  zu  ba  bis  b5e.

Wie  zu  3.

 

 

 

Wie  zu  ê5c,
jedoch  hellblaue  Tuchunterlage;
eine  Rosette.
Der  Kanzleiinspektor  führt
zwei  Rosetten.

Mit  dem  Charakter  als
Kanzleirat:
·  Wie  zu  5b,
jedoch  hellblaue  Tuchunterlage.

 

Wie  zu  5a  bis  5c.

 

Wie  zu  3.

 

Die  Kanzleisekretäre
sind  berechtigt,  die
für  16  vorgesehene
Uniform  bei  denselben
  Gelegenheiten
  zu  tragen,
wie  dies  für  die
Beamten  zu  1  bis  6
vorgeschrieben  ist.
        <pb n="228" />
        Bezeichnung

—  214  —

 

 

 

 

 

der  Waffenrock  Mantel  Helm  Mütze
Beamten
8.  Unterbeamte:  Wie  zu  7.  Wie  zu  3  Wie  zu  3;  Wie  zu  1,

Botenmeister,  Eingenähte  4,5  em  breite  mit  Schulterklappen  statt  des  Brust=  jedoch  über  der

Boten,  Schulterklappen  von  hell-  wie  am  Waffenrock.  schildes  vergoldetes  deutschen  Kokarde

Pförtner,  blauem  Tuch  mit  Unterfutter  Wappenschild,  einen  ein  verfilbertes

Maschinist  und  von  feldgrauem  Tuch,  ver-  Reichsadler  ent=  Wappenschild,  einen

Heizer.  goldetes  Wappenschild.  baltend,  mit  der  versilberten  Reichs-·

  Reichskrone  dar-  adler  enthaltend,

über.  mit  der  Reichskrone

 

 

 

 

darüber.
        <pb n="229" />
        —  215  —

 

Hose

Bewaffnung

 

|

Bemerkungen

 

Wie  zu  ba  bis  S5c.

 

 

a)  Für  Unterbeamte,  die  während  ihrer  Militärdienstzeit
  die  Berechtigung  zum  Tragen  des
Offizier-Seitengewehrs  erworben  haben:

Infanterieoffizier-Degen  mit  Portepee
von  Silber  und  dunkelblauer  Seide,  der
Riemen  mit  drei  Silberstreifen,  die  mit
roter  Seide  durchwirkt  sind.  Schwarzlackiertes
  Unterschnallkoppel.

b)  Für  die  übrigen  Unterbeamten:

im  Schlitz  des  Rockes  das  Infanterie-Seitengewehr
  für  Mannschaften,  Troddel
von  weißer,  dunkelblauer  und  ponceauroter
Seide.  Unterschnallkoppel  mit  Schlaufe.
Diesen  Unterbeamten  kann  jedoch  die  Berechtigung

  zum  Tragen  des  Infanterieoffizier-Degens
  usw.  bei  tadelloser  Führung  und
treuer  Pflichterfüllung  nach  9jähriger  Dienstzeit
  als  etatsmäßige  Beamte  des  Reichsmilitärgerichts
  vom  Präsidenten  besonders
verliehen  werden;  auf  diese  Dienstzeit  kann
die  im  aktiven  Soldatenstande  zurückgelegte,
6  Jahre  übersteigende  Dienstzeit  bis  zur
Höchstzeit  von  6  Jahren  angerechnet  werden.

 

 

1.  Die  Pförtner  und  der  Maschinist
  sind  berechtigt,  die  für
sie  vorgesehene  Uniform  bei
denselben  Gelegenheiten  zu
tragen,  wie  dies  für  die  Beamten
  zu  1  bis  6  vorgeschrieben
  ist.

2.  Die  Pförtner  haben  im  Dienst

jedoch  nach  wie  vor  nur  die
ihnen  gelieferte  Dienstbekleidung
  zu  tragen.
        <pb n="230" />
        Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="231" />
        —  217  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Hu  beriehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen  zum  LTahrespreise  von  8..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  August  1916.  Nr.  37.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Aus-  2.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  von  Anderungen
führungsbestimmung  III  der  Reichs-Sacstelle.“  a217  von  Elektrizitätszählern  beglaubigungsfähiger  Sisteme,
eite

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungsfachen.
Ausführungsbestimmung  III  der  Peichs-Bankstelle.

Auf  Grund  der  durch  §8§  9,  23  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  Säcke  vom  27.  Juli
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  834)  erteilten  Ermächtigung  wird  folgendes  bestimmt:

Artikel  I.
Der  §  3  der  Ausführungsbestimmung  I  der  Reichs-Sackstelle  vom  27.  Juli  1916  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  199,  Deutscher  Reichsanzeiger  Nr.  176  vom  28.  Juli  1916)  erhält
nachstehende  Fassung:

 

Veräußerung  leerer  Säcke.

Der  Verkauf  leerer  Säcke  durch  Sackhändler  und  an  Sackhändler  ist  durch
besondere  Verfügung  geregelt.

Die  Genehmigung  der  Reichs-Sackstelle  zur  Veräußerung  ist  nicht  erforderlich,
wenn  leere  Säcke  von  einem  Verbraucher  an  einen  anderen  Verbraucher  in  Mengen
bis  zu  100  Stück  abgesetzt  werden.

Artikel  II.
Die  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  August  1916.
Reichs-Sackstelle.
Pedell.
        <pb n="232" />
        —  218  —

2.  Maß-  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten
werden  folgende  Anderungen  von  Elektrizitätszählern  der  unten  stehenden,  beglaubigungsfähigen
Systeme  zugelassen:  »

Zusatz  zu  System  zinm  und  System  S  der  Isaria-Zählerwerke  in  München.

Die  Grundplatte  der  Zähler  der  genannten  Systeme  kann  statt  aus  Messing  aus  Zink
hergestellt  werden.

Eine  gleichlautende  Bekanntmachung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,
von  deren  Verlag  (Jul.  Springer  in  Berlin  W  9,  Linkstraße  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden
önnen.

Charlottenburg,  den  12.  August  1916.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
In  Vertretung:  Hagen.

 

Berlin.  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="233" />
        —  219  —

Zentralblatt

für  das
Deutsche  Reich.

im
Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zunt  Jahrespreise  von.  8  4.
XLIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  1.  September  1916.  Nr.  38.

—  —

 

 

 

 

Inhalt:  Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Loll=  und  Sterersteten
eite  219

 

Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

□m

Königreich  Preußen.

Das  Zollamt  II  Uckermünde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wolgast  ist  unter  Ubertragung
  seiner  Geschäfte  auf  das  Zollamt  1  Pasewalk  im  gleichen  Hauptamtsbezirk  bis  auf  weiteres
geschlossen  worden.  ·

«  Die  Zuckersteuerstelle  beim  Zollamt  II  Beuthen  a.  O.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Glogau

ist  aufgehoben  worden.  Bei  diesem  Amte  fällt  daher  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung

von  Zuckerbegleitscheinen  I  und  II  weg.
Erteilt:

den  Zollämtern  I  Angermünde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Prenzlau  und  Königsberg
(Neumark)  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Frankfurt  a.  O.  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  II  über  inländisches  Salz;
dem  Zollamt  l!  Neumarkt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Breslau  Süd  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  !  und  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden
  Begleitscheingüter,  beides  beschränkt  auf  unbearbeitete  Tabakblätter  für  die  Firma  C.  F.  Keil

in  Neumarkt.
Koönigreich  Bayern.
Die  Ubergangsstelle  Duttweiler  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landau  ist  aufgehoben  worden.
Erteilt:  ·
dem  Nebenzollamt  II  Eslarn  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Waldsassen  die  unbeschränkte
efugnis  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  aus  Böhmen  eingeführtes  poliertes  Spiegelglas;
·  -  47
        <pb n="234" />
        dem  Steueramt  Windsheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Fürth  die  Befugnis  zur  Aus.
fertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Windsheimer  Sole.

Königreich  Sachsen.
Erteilt:
dem  Nebenzollamt  Steinigtwolmsdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen  die  Befugnis
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Arrak,  Kognak  und  Rum,  die  für
das  Privattransitlager  unter  amtlichem  Mitverschluß  der  Firma  F.  A.  Günther  in  Oberneukirch  eingehen
  oder  von  dem  Lager  versandt  werden.

Elsaß-Lothringen.
Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Straßburg  ist  am  Bahnhof  Straßburg-Neudorf  eine  zu
dem  Zollamt  I  Straßburg-Metzgertorhafen  gehörige  Abfertigungsstelle  errichtet  worden.
Diesem  Zollamt  sind  dabei  die  folgenden  weiteren  Befugnisse  beigelegt  worden:
3,  4,  8,  12  bis  15,  17,  19  bis  50,  56  bis  58,  59  bis  62,  63,  64,  66,  75;
Erledigung  von  Leuchtmittel--  und  Zündwarenbegleitscheinen;  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Schaumwein=  und  Zigarettenbegleitscheinen;  Abfertigung  von  Kakaowaren  und  Zuckerwaren,
  für  die  bei  der  Ausfuhr  Abgabenvergütung  beansprucht  wird.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="235" />
        Zentralblatt  49

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—————

 

Zu  bezielhen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen  zum  Tahrespreise  von  8##.

XIIV.  Jahrgang.  Nr.  39.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  8.  September  1916.  1

 

 

 

 

#—imt((ll- 



 

 

 

—  ————  ———  —  .
—  —  —

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Geschäfts-  Geschäftsordnung  für  die  Reichsstelle  für  Druckanweisung
  für  den  der  FKriegswirtschaftsstelle  für  paprierr  ......  225,
das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  beigegebenen  Ansschu  2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Zigaretten-Kontingentierungs-.

  ·  -  o
Geschäftsanweisung  für  den  der  Kriegswirtschafts-  ordnung..  2  227
stelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  beigegebenen  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Beiret  «..........  223  Reichsgebeteeeee  246

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungsfsachen.

 

Geschäftsanweisung

für  den  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  durch  §  12  der
Bekanntmachung  über  Druckpapier  vom  20.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  534)  beigegebenen
  Ausschuß.  Vom  4.  September  1916.

81.

Der  Ausschuß  hat  über  Einsprüche  zu  entscheiden,  die  beim  Reichsamt  des  Innern  gegen  die
von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  ausgesprochene  Versagung  bei  ihr
beantragter  Ausnahnien  von  den  Bestimmungen  der  88  1  bis  9  der  Bekanntmachung  über  Druckpapier
vom  20.  Juni  1916  eingelegt  werden.

6%  Das  Amt  der  Mitglieder  ist  ein  Ehrenamt.  Die  Mitglieder  haben  Amtsverschwiegenheit  zu
tkobachten.  Sie  sind  durch  einen  vom  Reichskanzler  zu  bezeichnenden  Beamten  durch  Handschlag  an
dan  *  Faat  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung  ihres  Amtes  und  zur  Amtsverschwiegenheit  zu
en.
l2.

9  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  ernennt  der  Reichskanzler.  Sie  sind  jederzeit  berechtigt,  ihr
nt  niederzulegen,  haben  hiervon  aber  dem  Reichsamt  des  Innern  Kenntnis  zu  geben.  Einer
igabe  von  Gründen  bedarf  es  nicht.

48
        <pb n="236" />
        —  222  —

53.
Die  Mitglieder  des  Ausschusses  wählen  einen  Vorsitzenden  und  einen  stellvertretenden  Vorsitzenden;
  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.  -
Zu  den  Sitzungen  des  Ausschusses  ist  ein  Schriftführer  hinzuzuziehen.

84.

Der  Vorsitzende  oder  bei  dessen  Verhinderung  der  stellvertretende  Vorsitzende  leitet  die  Versammlungen
  des  Ausschusses.  «

·  §5.

Die  Einberufung  der  Versammlungen  des  Ausschusses  erfolgt  nach  Bedürfnis  durch  die  Kriegswirtschaftsstelle
  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe.

Die  Versammlungen  sollen  mindestens  fünf  Tage  vorher  durch  eingeschriebenen  Brief  oder
telegraphisch  einberufen  werden.  Der  Tag  der  Absendung  der  Briefe  oder  Telegramme  und  der  Tag
der  Versammlung  sind  hierbei  nicht  mitzurechnen.  "  ·

Zu  den  Versammlungen  sind  sämtliche  Mitglieder  des  Ausschusses  einzuladen,  die  Zeitungs—
verleger  sind;  insoweit  der  Einspruch  Angelegenheiten  betrifft,  die  durch  Ziffer  2  des  §  1  der  Bekamtmachung
  vom  20.  Juni  1916  geregelt  sind,  sind  auch  die  Vertreter  der  beteiligten  Gewerbe  hinzuzuziehen.

86.

Die  in  den  Sitzungen  des  Ausschusses  zu  entscheidenden  Einsprüche  dürfen  den  Mitgliedern
erst  zu  Beginn  der  Sitzung  bekanntgegeben  werden.  Vor  Beginn  der  Sitzung  hat  der  Leiter  der
Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  oder  bei  seiner  Verhinderung  dessen  Stellvertreter
  dem  Vorsitzenden  eine  Aufstellung  über  die  eingelegten  Einsprüche  zu  übergeben.  Der  Vorsitzende
  bestimmt  die  Reihenfolge  der  Beratung  über  die  einzelnen  Einsprüche.

§  7.

Der  Leiter  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  oder  bei  seiner  Verhinderung
  dessen  Stellvertreter  hat  über  die  zur  Entscheidung  kommenden  Einsprüche,  die  ihm  vom
Reichsamt  des  Innern  zugeleitet  worden  sind,  zu  berichten  und  die  Gründe  darzulegen,  die  die  Kriegswirtschaftsstelle
  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  veranlaßt  hatten,  den  Antrag  des  Einsprechenden
abzulehnen.  .  ·

88.

Der  Ausschuß  ist  verpflichtet,  den  Einsprechenden  oder  von  ihm  namhaft  gemachte  andere
Personen  auf  seinen  Antrag  in  der  Versammlung  zu  hören.  «.

Die  Benachrichtigung  an  den  Einsprechenden  über  Tag,  Stunde  und  Ort  der  Sitzung  soll
unter  Einhaltung  der  im  §  5  bestimmten  Frist  und  Form  durch  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das
Deutsche  Zeitungsgewerbe  erfolgen.  «

.  §9,  .
.DerLIlusschußistbeschlußfähigbei-·9·lnwesenheitvonwenigstensdreiMitgliedern.DieBeschlüsse
  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden  oder,  wenn  dieser  an  der  Abstimmung  nicht  teilnimmt,  die  des  stellvertretenden  Vorsitzenden.

·  8  10.
Ein  Mitglied  des  Ausschusses  ist  verpflichtet,  sich  der  Teilnahme  an  der  Verhandlung  und
der  Stimmabgabe  zu  enthalten:
1.  in  allen  Fällen,  in  denen  ein  Richter  von  der  Ausübung  des  Richteramts  ausgeschlossen
ist  (§  41  der  Zivilprozeßordnung)
2.  wenn  ein  Mitglied  erklärt,  daß  es  befangen  sei,
3.  wenn  ein  Mitglied  mittelbar  oder  unmittelbar  an  dem  Unternehmen  des  Einsprechenden
beteiligt  ist.  *  «
        <pb n="237" />
        —  223  —

8  11.

Die  ergangene  Entscheidung  ist,  ehe  sie  dem  Einsprechenden  zugestellt  werden  darf,  von  der
ariegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  dem  Reichsamt  des  Innern  vorzulegen.  Die
Entscheidung  ist  schriftlich  auszufertigen,  zu  begründen  und  vom  Vorsitzenden  bezw.  dessen  Vertreter
zu  unterzeichnen.

12.

Auf  Antrag  des  Einsprechenden  kann  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe
  Entscheidungen  des  Ausschusses  in  eiligen  Fällen  schriftlich  herbeiführen.  Für  schriftliche  Entscheidungen
  finden  die  Vorschriften  der  §8§  9  und  11  sinngemäße  Anwendung.

8  18.

Über  die  Verhandlungen  des  Ausschusses  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen,  die  vom  Voritzenden
  oder  bei  seiner  Verhinderung  von  dem  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer
zu  unterzeichnen  ist.

8  14.

Zu  allen  Sitzungen  des  Ausschusses  hat  die  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe
  das  Reichsamt  des  Innern  und  auf  dessen  Verlangen  auch  Vertreter  anderer  Behörden  oder
andere  Personen  einzuladen.  Für  diese  Einladungen  gelten  die  Bestimmungen  des  §  5.

8  16.
Den  Mitgliedern  werden  für  ihre  Tätigkeit  lediglich  die  baren  Unkosten  von  der  Kriegswirtschaftsstelle
  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  vergütet.  ·

Berlin,  den  4.  September  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.

 

Geschäftsanweisung

für  den  der  Kriegswirtschaftsftelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  durch  die  Bekanntmachung
  über  Druckpapier  vom  3.  Jumi  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  436)  beigegebenen  Beirat.
«  Vom  4.  September  1916.

—.  —

*  1.
6  Der  Beirat  hat  die  Aufgabe,  der  Reichsverwaltung  bei  grundsätzlichen  Fragen,  die  sich  auf
die  Maßnahmen  für  Druckpapier  beziehen,  die  Auffassung  der  beteiligten  Gewerbe  zur  Kenntnis  zu
bringen  und  sich  dazu  gutachtlich  zu  äußern.

—

§  2.
.  „Die  Mitglieder  des  Beirats  werden  vom  Reichskanzler  ernannt.  Sie  sind  berechtigt,  ihr  Amt
jederzeit  niederzulegen,  haben  jedoch  hiervon  dem  Reichsamt  des  Innern  schriftlich  Mitteilung  zu
machen.  Einer  Angabe  von  Gründen  bedarf  es  nict.

8  8.

Die  Mitglieder  des  Beirats  wählen  einen  Vorsitzenden  und  einen  stellvertretenden  Vorsitzen—
en.  Die  Wahl  erfolgt  mit  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

48  *
        <pb n="238" />
        84.

Der  Vorsitzende  oder  bei  dessen  Verhinderung  der  stellvertretende  Vorsitzende  beruft  di
Sitzungen  ein  und  leitet  die  Sitzungen.  Er  ist  verpflichtet,  eine  Sitzung  einzuberufen,  wenn  er  hier
vom  Reichsamt  des  Innern  aufgefordert  wird  oder  wenn  mindestens  4  Mitglieder  des  Beirats  schuun
Antrag  auf  Einberufung  des  Beirats  stellen.  Diese  Anträge  müssen  die  Angelegenheiten,  die  zur  8*
handlung  kommen  sollen,  enthalten.

85.

Die  Sitzungen  des  Beirats  sollen  mindestens  5  Tage  vorher  durch  eingeschriebenen  Brief
oder  telegraphisch  einberufen  werden.  Der  Tag  der  Absendung  der  Briefe  oder  Telegramme  und  der
Tag  der  Sitzung  sind  hierbei  nicht  mitzurechnen.  «

Die  Einladungen  sollen  tunlichst  die  zur  Behandlung  kommenden  Angelegenheiten  enthalten.

—
86.

Spätestens  bei  Beginn  einer  jeden  Sitzung  hat  der  Vorsitzende  oder  bei  dessen  Verhinderung

der  stellvertretende  Vorsitzende  die  Tagesordnung  festzustellen.

Zur  Besprechung  dürfen  nur  solche  Angelegenheiten  zugelassen  werden,  die  auf  der  Tages—
ordnung  stehen;  stellt  jedoch  während  einer  Sitzung  ein  Viertel  der  anwesenden  Mitglieder  den  Antrag
daß  noch  andere  Angelegenheiten  zur  Besprechung  zugelassen  werden,  so  ist  der  Vorsitzende  verpflichtet,
diesem  Antrag  zu  entsprechen.  "

Angelegenheiten,  die  dem  Beirat  vom  Reichsamt  des  Innern  zur  Erörterung  überwiesen
werden,  müssen  auf  die  Tagesordnung  der  nächsten  Versammlung  gesetzt  werden.

.  87.
Uber  alle  Verhandlungen  des  Beirats  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen,  die  von  dem  Vor—
sitzenden  und  dem  Schriftführer  zu  unterschreiben  ist.
·  Eine  Abschrift  ist  dem  Reichsamt  des  Innern  und  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche
Zeitungsgewerbe  sowie  jedem  Mitglied  des  Beirats  zuzusenden.

88.

Zu  allen  Sitzungen  des  Beirats  sind  das  Reichsamt  des  Innern  und  der  Leiter  der  Kriegs—
wirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  einzuladen.  Die  Einladung  hat  unter  Beachtung
der  Bestimmungen  des  §  5  zu  erfolgen.

80.
Auf  Wunsch  des  Reichsamts  des  Innern  ist  der  Vorsitzende  verpflichtet,  Vertreter  anderer
Behörden  oder  andere  Personen  zu  den  Sitzungen  einzuladen.
8  10.
Bleibt  ein  Mitglied  den  Sitzungen  des  Beirats  trotz  rechtzeitig  ergangener  Einladung  dreimal

hintereinander  ohne  ausreichenden  Grund  fern,  so  ist  der  Vorsitzende  verpflichtet,  hiervon  dem  Reichsamt
  des  Innern  schriftlich  unverzüglich  Kenntnis  zu  geben.

8  11.
Die  Mitglieder  des  Beirats  üben  ihre  Tätigkeit  ehrenamtlich  aus.
Berlin,  den  4.  September  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.
        <pb n="239" />
        —  225  —

Geschäftsordnung

für  die  durch  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  863)  errichtete
Reichsstelle  für  Druckpapier.  Vom  7.  September  1916.

.  §1.

Die  Reichsstelle  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  vier  Beisitzern,  von  denen  zwei  Vertreter
der  Verleger  und  zwei  Vertreter  der  Hersteller  von  Druckpapier  sind.  Zur  Vertretung  des  Vorsitzenden
wird  ein  stellvertretender  Vorsitzender  berufen.  Das  Amt  der  Mitglieder  ist  ein  Ehrenamt.  Der  Vor—
siteende  und  die  Mitglieder  haben  Amtsverschwiegenheit  zu  beobachten.

Die  Beisitzer  werden  vom  Vorsitzenden  durch  Handschlag  an  Eides  Statt  zu  treuer  und  gewissenhafter
  Führung  ihres  Amtes  und  zur  Amtsverschwiegenheit  verpflichtet.

8  2.
Die  laufenden  Geschäfte  der  Reichsstelle  werden  von  dein  Vorsitzenden  erledigt,  der  sich  dabei
der  Mitwirkung  der  Mitglieder  bedienen  kann.

83.
Die  Festsetzung  der  Preise  (§  2  der  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1916  —  Reichs-Gesetzbl.
S.  863)  —  bedarf  eines  Beschlusses  der  Reichsstelle.  Die  Reichsstelle  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens
drei  Mitglieder  zugegen  sind,  unter  denen  sich  der  Vorsitzende  sowie  je  ein  Vertreter  der  Verleger  und
der  Hersteller  befinden  muß.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
In  eiligen  Fällen  kann  eine  Beschlußfassung  durch  den  Vorsitzenden  auf  schriftlichem  oder  telegraphischem
Wege  herbeigeführt  werden.
Der  Beschluß  ist  vom  Vorsitzenden  zu  unterzeichnen  und  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt
zu  machen.,  «
§4.

Der  Antrag  auf  Entscheidung  der  Reichsstelle  —  §  5  der  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1916
—  über  Streitigkeiten  bei  Anwendung  der  §§  2  und  4  a.  a.  O.  ist  schriftlich  zu  stellen.  Er  soll  unter
Darlegung  der  Sachlage  und  Angabe  der  Beweismittel  kurz  begründet  werden;  der  Antragsteller  soll
die  ihm  zugänglichen  Beweisurkunden,  insbesondere  Vertragsurkunden,  Briefe  und  Rechnungen,  beifügen.

.  835.  Z
Die  Reichsstelle  verhandelt  und  entscheidet  in  nicht  öffentlicher  Sitzung.  Der  Vorsitzende  kann
anordnen,  daß  eine  mündliche  Verhandlung  mit  den  Beteiligten  stattfindet.  "
Die  Beteiligten  sind  vor  der  Entscheidung  zu  hören.  Es  ist  ihnen  gestattet,  den  Verhandlungen
beizuwohnen.  Der  Vorsitzende  kann  ihr  Erscheinen  anordnen.
Beteiligte  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  die  Vertragsparteien.  Der  Vorsitzende  kann
andere  Personen,  die  ein  rechtliches  Interesse  an  der  Entscheidung  haben,  als  Beteiligte  zulassen.

86.
Die  Beteiligten  sind  von  Ort  und  Zeit  der  Sitzung  zu  benachrichtigen.  Wird  mündliche
Verhandlung  angeordnet,  so  sind  sie  zu  dieser  zu  laden.  ·
«  Die  Ladung  erfolgt  durch  eingeschriebenen  Brief  und,  wenn  der  Wohnort  des  Beteiligten
nicht  bekannt  ist  oder  die  schriftliche  Verstündigung  mit  ihm  während  des  Krieges  erschwert  oder  zeit—
raubend  ist,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  mittels  einmaliger  Einrückung  in  den  Reichsanzeiger.
Der  Vorsitzende  kann  eine  andere  Art  der  Ladung  anordnen.

Die  Beteiligten  können  sich  in  der  mündlichen  Verhandlung  durch  eine  mit  schriftlicher  Vollmacht
  versehene  Person  vertreten  lassen;  sind  sie  oder  ihre  Vertreter  trotz  rechtzeitiger  Ladung  nicht
erschienen,  so  wird  gleichwohl  in  der  Sache  verhandelt  und  entschieden.
        <pb n="240" />
        Die  Reichsstelle  kann  den  Beteiligten  aufgeben,  binnen  einer  bestimmten  Frist  Tatsachen  zur
weiteren  Aufklärung  des  Sachverhalts  anzugeben  und  Beweismittel  vorzulegen  oder  Zeugen  zu  stellen.

Bei  Versäummg  der  Frist  kann  das  Schiedsgericht  nach  Lage  der  Sache  ohne  Berücksichtigung
der  nicht  beigebrachten  Beweismittel  entscheiden.

88.
Die  Reichsstelle  kann  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  Beweise  erheben,  insbesondere  Zeugen
und  Sachverständige  uneidlich  vernehmen.
Auf  die  Erledigung  des  Zeugen-  und  Sachverständigenbeweises  finden  die  Vorschriften  der
Zivilprozeßordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  eine  Vereidigung  durch  die  Reichsstelle  nicht
stattfindet.  Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung
  für  Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  689,  1914  S.  214).

809.
Die  Befugnisse  aus  den  888,  9  stehen  außerhalb  der  Sitzungen  dem  Vorsitzenden  zu.

8  10.

Zu  den  Verhandlungen  wird  ein  Schriftführer  zugezogen.

Uber  die  Verhandlungen  wird  eine  Niederschrift  aufgenommen,  die  von  dem  Vorsitzenden  und
dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen  ist.  Sie  soll  Ort  und  Tag  der  Verhandlung,  die  Bezeichnung  der
mitwirkenden  Personen  und  der  Beteiligten  sowie  das  Ergebnis  der  Verhandlung  enthalten.  Sie  soll
den  anwesenden  Beteiligten  vorgelesen  oder  zur  Durchsicht  vorgelegt  werden.

§  11.

Die  Entscheidung  erfolgt  durch  Beschluß.  Der  Beschluß  enthält  die  Namen  der  Mitglieder,
die  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  haben,  und  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterschreiben.  «

.  §12.
Die  Beschlüsse  (§  11)  sind  von  dem  Schriftführer  auszufertigen;  er  bescheinigt  die  UÜbereinstimmung
  mit  der  Urschrift.
Die  Beschlüsse  sind  den  Beteiligten,  soweit  sie  nicht  in  deren  Gegenwart  verkündet  sind,  in  der
im  §6  Abs.  2  vorgeschriebenen  Weise  mitzuteilen.
§  13.
Für  das  Verfahren  werden  Gebühren  und  Stempel  nicht  erhoben.
Die  Reichsstelle  bestimmt,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat,  und  setzt
die  Höhe  der  Auslagen  fest.
Die  Parteien  haben  keinen  Anspruch  auf  Erstattung  ihrer  Auslagen.

8  14.

Bei  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Anwendung  des  §  4  der  Bekanntmachung  vom  31.  Juli
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  863)  ergeben,  sind  die  von  der  Reichsstelle  gemäß  §  2  a.  a.  O.  festgesetzten
Preise  zu  Grunde  zu  legen.

Berlin,  den  7.  September  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.
        <pb n="241" />
        —  227  —

2.  Zoll.=  und  Steuerwesen.

 

ie  vom  Bundesrat  unterm  7.  September  1916  erlassene  Zigaretten-Kontingentierungsordnung
wird  nachstehend  bekannt  gegeben.
Der  buchhändlerische  Vertrieb  der  im  Reichsschatzamt  veranstalteten  Handausgabe  der
zigaretten-Kontingentierungsordnung  ist  der  Verlagsbuchhandlung  von  Julius  Springer  in
Verlin  W.,  Linkstr.  23/24,  übertragen  worden.

Berlin,  den  7.  September  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

–C  –

Zigaretten-Kontingentierungsordnung.  (Ztt.  K.  O.)

 

81.

(1)  Für  jeden  Zigarettenherstellungsbetrieb  bildet  die  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis  Festsetzung
zum  31.  März  1916  versteuerte  Menge  an  Zigaretten  sein  Kontingent  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  des  Konbis
  zum  31.  Dezember  1916.  Der  versteuerten  Menge  werden  die  an  die  Monopolverwaltungen  rensente
in  den  besetzten  Gebieten  Rußlands  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis  31.  März  1916  Versahichtunversteuert
  gelieferten  Mengen  bei  der  Festsetzung  des  Kontingents  gleichgestellt.  Auf  Autrag
dürfen  auch  die  als  Liebesgaben  gespendeten  unversteuerten  Zigaretten  den  versteuerten  Zigaretten
hinzugerechnet-  werden.  In  dem  Antrag  sind  die  hinzuzurechnenden  Mengen  einzeln  aufzuführen.

(2)  Ubersteigt  die  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  zum  31.  Dezember  1916  versteuerte  Menge
das  nach  Abs.  1  berechnete  Kontingent  um  mehr  als  15  v.  H.,  so  unterliegt  die  darüber  hinaus
versteuerte  Menge  dem  erhöhten  Kriegsaufschlage.

§  2.

(1)  Die  Hauptämter  haben  eine  Nachweisung  der  vor  dem  1.  Oktober  1915  steueramtlich
angemeldeten  Zigarettenherstellungsbetriebe  aufzustellen  und  der  Direktivbehörde  in  doppelter
Ausfertigung  vorzulegen.  In  der  Nachweisung  sind  für  jeden  Betrieb  die  in  der  Zeit  vom
1.  Oktober  1915  bis  zum  31.  März  1916  nach  dem  Betriebsbuch  &amp;amp;  Abteilung  2  versteuerten
sowie  die  nachweislich  als  Liebesgaben  und  an  die  Monopolverwaltungen  in  den  besetzten  Gebieten
  Rußlands  während  der  gleichen  Zeit  unversteuert  gelieferten  Zigaretten,  die  das  Kontingent
bilden  (§  1),  anzugeben.  Sind  die  in  den  Wochen  vom  27.  September  bis  zum  2.  Oktober  1915
und  vom  27.  März  bis  zum  1.  April  1916  versteuerten  Mengen  in  Abteilung  2  des  Betriebsbuchs
  A  mit  einer  Eintragung  für  die  Woche  angeschrieben  worden  (§  42  Abs.  2  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen)
  und  kann  aus  den  Geschäftsbüchern  der  Betriebe  nicht  mit
Bestimmtheit  festgestellt  werden,  welche  Mengen  an  den  einzelnen  Tagen  versteuert  worden  sind,
so  sind  die  eingetragenen  Zigarettenmengen  für  den  1.  und  2.  Oktober  1915  mit  einem  Drittel,
für  den  27.  bis  31.  März  1916  mit  fünf  Sechsteln  der  Wochenanschreibung  anzurechnen.

)  Bei  den  versteuerten  Zigaretten  (Betriebsbuch  A  Abt.  2)  sind  die  in  der  Zeit  vom
1.  Oktober  1915  bis  zum  31.  März  1916  in  den  Herstellungsbetrieb  zurückgenommenen  versteuerten
  Zigaretten  abzusetzen.  ·

83.

(1)1  Von  den  Hauptämtern  ist  den  Direktivbehörden  eine  weitere  Nachweisung  für  die  nach
dem  30.  September  1915  aber  vor  dem  1.  Juli  1916  steueramtlich  angemeldeten  Zigarettenherstellungsbetriebe
  vorzulegen,  die  in  dieser  Zeit  Zigaretten  versteuert  oder  als  Liebesgaben  oder
an  die  Monopolverwaltungen  in  den  besetzten  Gebieten  Rußlands  unversteuert  geliefert  haben.
Die  Angaben  haben  sich  nur  auf  volle  Kalendermonate  zu  erstrecken.  Bruchteile  eines  Kalender-
        <pb n="242" />
        —  228  —

monats  bleiben  außer  Ansatz.  Sie  können  jedoch  auf  Antrag  angerechnet  werden;  in  diesem
Falle  sind  sie  als  volle  Monate  anzusetzen.

(r)  Aus  der  für  jeden  Betrieb  angegebenen  Gesamtmenge  an  Zigaretten  und  der  Anzahl
der  in  Betracht  kommenden  Kalendermonate  ist  die  für  einen  sechsmonatigen  Zeitraum  sich
ergebende  Menge  an  Zigaretten  als  Kontingent  zu  berechnen.

84.

(1)  Die  Direktivbehörde  prüft  die  vorgelegten  Nachweisungen  und  setzt  für  jeden  Betrieb  auf
Grund  der  nachgewiesenen  Mengen  das  Kontingent  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1916  bis  zum
31.  Dezember  1916  unter  Abrundung  der  Menge  auf  volle  Tausend  Stück  nach  oben  fest.

(2)  Die  Hauptämter  erhalten  eine  mit  Feststellungsbescheinigung  versehene  Ausfertigung  der
eingereichten  Nachweisungen  zurück  und  geben  die  Entscheidung  den  Betriebsinhabern  schriftlich
gegen  Zustellungsurkunde  bekannt.

(3)  Der  Betriebsinhaber  hat  die  Benachrichtigung  über  die  Zuteilung  des  Kontingents  dem
Belegheft  (§  38  Abs.  3  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen)  einzuverleiben.

(#)  Die  Hebestellen  vermerken  in  dem  Verzeichnis  der  im  Hebebezirke  vorhandenen  Betriebe,
die  sich  mit  der  Herstellung  zigarettensteuerpflichtiger  Erzeugnisse  befassen  (8  38  Abs.  3  der
Zigarettenstener-Ausführungsbestimmungen),  die  Höhe  des  für  jeden  Betrieb  festgesetzten  Kontingents.

8  5.

Gegen  die  Festsetzung  des  Kontingents  ist  schriftliche  Beschwerde  an  die  oberste  Landes—
finanzbehörde  zulässig.  Die  Beschwerde  darf  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  sie  binnen  zwei
Wochen  von  der  Zustellung  der  Entscheidung  ab,  den  Tag  der  Zustellung  nicht  mitgerechnet,  bei
dem  Hauptamt  oder  bei  der  Direktivbehörde  eingegangen  ist.  Die  Entscheidung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  ist  endgültig.  ·

.§6.  ,

Festsetzung·-(1)Zigarettenhersteller,dieihrenVettiebzwarvordem1.Jnli1916steueramtlichändes
  Kontin=  gemeldet,  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  ein  Kontingent  aber  nicht  erhalten  haben,  sowie
nents  im  be-  Zigarettenhersteller,  die  den  Betrieb  erst  nach  dem  30.  Juni  1910  steueramtlich  angemeldet,  bereits
Verfahren  vorher  aber  nachgewiesenermaßen  zum  Zwecke  der  Herstellung  von  Zigaretten  Maschinen  gekauft
und  Er=  dder  fest  bestellt,  Räume  hergestellt,  gemietet  oder  eingerichtet  haben,  können  für  ihren  Betrieb
höhung  des  einen  Antrag  auf  Zuteilung  eines  Kontingents  aus  Billigkeitsgründen  an  das  zuständige  Haupt-Kontingents
  amt  richten.  In  dem  Antrag  sind  die  Gründe,  die  für  die  Zuteilung  eines  Kontigents  geltend
reitsgründsn.  gemacht  werden,  unter  Beifügung  ciner  Beschreibung  der  Betriebseinrichtung,  ferner  die  Menge
der  vor  dem  1.  Juli  1916  etwa  versteuerten  Zigaretten  und  die  Anzahl  der  beschäftigten  Arbeiter

sowie  die  Höhe  des  beantragten  Kontingents  anzugeben.  »

(2)  Das  Hauptamt  überreicht  die  Anträge  nach  Feststellung  des  Sachverhalts  mit  gutachtlicher
  Außerung  der  Direktivbehörde.  Diese  ergänzt  nötigenfalls  die  Ermittelungen,  soweit  erforderlich
  unter  Anhörung  von  Sachverständigen,  und  legt  die  Anträge  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  vor.  Hierbei  ist  anzugeben,  welches  Kontingent  Betriebe  gleichen  Umfanges  erhalten
  haben.

87.

Anträge  auf  Erhöhung  eines  nach  §  4  zugeteilten  Kontingents  aus  Billigkeitsgründen
sind  von  dem  Betriebsinhaber  an  das  Hauptamt  zu  richten  und  von  diesem  gemäß  8  6  Abs.  2
zu  prüfen  und  weiterzureichen.
88.

()  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  werden  ermächtigt,  in  allen  Fällen,  in  denen  Härten
im  Sinne  des  Artikel  III  Abs.  4  des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben  vom  12.  Jum
1916  nach  ihrem  Ermessen  nicht  vorliegen,  den  Antragsteller  ablehnend  zu  bescheiden.

(2)  Erachtet  die  Landesfinanzbehörde  den  Antrag  für  begründet,  so  gibt  sie  ihn  an  den
Bundesrat  zur  Entscheidung  ab.
        <pb n="243" />
        —  229  —

89.
1)  Das  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  festgesetzte  Kontingent  gilt  für  die  Zeit  vom  Gültigkeits-1.
  Juli  1916  bis  zum  31.  Dezember  1916.  Es  bildet  zugleich  den  Kontingentsfuß  jedes  einzelnen  adauer  des
Betriebs  für  die  weiteren,  mit  dem  1.  Januar  1917  beginnenden  Kontingentsabschnitte.  ontingents.

)Für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1916  bestimmt  der  Bundesrat  jeweils  für  einen
weiteren  halbjährigen  Zeitraum,  wieviel  Hundertteile  des  Kontingentsfußes  das  Kontingent  jedes
einzelnen  Betriebs  bilden.  «

§1o.

()  Das  Kontingent  und  die  Zeit,  für  die  es  gilt,  sind  auf  der  Titelseite  der  Betriebsbücher  A
zu  vermerken.  Der  Oberkontrolleur  hat  die  Richtigkeit  des  Vermerks  zu  bescheinigen.

(12)  Die  Ubertragung  von  Kontingenten  oder  Kontingentsteilen  auf  spätere  Kontingentsabschnitte
  ist  unzulässig.  1  .

(1)AufdasKontingentwerdendiein·jedemHalbjahrnachdemBetriebsbuchAAbteilungLAnrechnung
versteuerten  Zigaretten  angerechnet.  g  ais
(2)  Die  bis  zum  letzten  Tage  eines  Monats  versteuerten  Zigaretten  sind  im  Betriebsbuch  "-·
am  Monatsschluß  auch  dann  anzuschreiben,  wenn  der  Betriebsinhaber  die  Genehmigung  hat,  den
Abgang  an  versteuerten  Zigaretten  wöchentlich  mit  einer  Eintragung  (§  42  Abs.  2  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen)
  zu  buchen.

8  12..

()  Die  Hebestellen  führen  für  jeden  Kontingentsabschnitt  ein  Zigarettenkontingentsbuch  nach  Buchführung.
Muster  1,  in  dem  für  jeden  Betrieb  das  Kontingent  und  die  monatlich  versteuerte  Menge  an  2
Zigaretten  angeschrieben  wird.  .  -  Luster

(2)  Die  Zigarettenhersteller  haben  mit  einem  Auszug  aus  dem  Betriebsbuch  die  in  jedem
Monat  versteuerte  Menge  an  Zigaretten  und  die  Anzahl  der  durchschnittlich  beschäftigten  Gehilfen
bis  zum  dritten  Werktag  des  folgenden  Monats  der  Hebestelle  schriftlich  anzugeben.

(3)  Die  Hebestellen  übersenden  die  Auszüge  aus  den  Betriebsbüchern,  nachdem  sie  die  versteuerten
  Mengen  in  das  Zigarettenkontingentsbuch  übernommen  haben,  dem  Oberkontrolleur  zur
Nachprüfung.  Etwaige  Berichtigungen  werden  bei  den  Anschreibungen  des  folgenden  Monats,
spätestens  jedoch  beim  Abschluß  des  Kontingentsbuchs  berücksichtigt.  Die  nachgeprüften  Auszüge
werden  Belege  zum  Kontingentsbuche.  «

l13.
()  Nach  Ablauf  eines  Kontingentsabschnitts  ist  das  Kontingentsbuch  aufzurechnen  und  fest=  Feststellung
zustellen,  ob  das  Kontingent  überschritten  ist.  Erluud.  g

(22)  Ist  das  Kontingent  um  mehr  als  15  v.  H.  überschritten,  so  wird  aus  der  Menge  der  des  erhöhten
in  den  einzelnen  Steuerklassen  versteuerten  Zigaretten  der  entrichtete  einfache  Kriegsaufschlag  und  Krießsaus
  dessen  Gesamtbetrag  und  der  Gesamtstückzahl  der  versteuerten  Zigaretten  der  durchschnittlich  aufschlags.
ür  1000  Stück  im  Kontingentsabschnitt  entrichtete  Kriegsaufschlag  unter  Abrundung  auf  volle

Pfennig  nach  unten  ermittelt.  Die  über  das  Kontingent  hinaus  versteuerte  Menge  unterliegt,

soweit  sie  mehr  als  15  v.  H.  bis  20  v.  H.  des  Kontingents  beträgt,  dem  erhöhten  Kriegsaufschlag

  im  zweifachen  Betrage,  soweit  sie  über  20  bis  25  v.  H.  des  Kontingents  beträgt,  dem

erhöhten  Kriegsaufschlag  im  dreifachen  Betrage  und  soweit  sie  über  25  v.  H.  des  Kontingents

beträgt,  dem  erhöhten  Kriegsaufschlag  im  vierfachen  Betrage  des  im  Kontingentsabschnitte  durchschnittlich

  entrichteten  Kriegsaufschlags.  Hierbei  wird  für  die  dem  erhöhten  Kriegsaufschlag  unterliegende

  Menge  der  während  des  Kontingentsabschnitts  bereits  entrichtete  durchschnittliche  Kriegsaufschlag

  angerechnet.

¾v  6)  Der  über  den  bereits  entrichteten  einfachen  Kriegsaufschlag  hinaus  fällige  Betrag  an

eihöhtem  Kriegsaufschlag  ist  dem  Betriebsinhaber  schriftlich  mitzuteilen  und  von  diesem  innerhalb

  zweier  Wochen  nach  Empfang  der  Zahlungsaufforderung  bar  einzuzahlen,  sofern  nicht

Stundung  eintritt.

49
        <pb n="244" />
        —  280  —

(1)  Ergibt  sich  nach  den  Anschreibungen  im  Kontingentsbuch  (§  12)  eine  Uberschreitung  des
Kontingents  um  mehr  als  15  v.  H.  vor  Ablauf  des  Kontingentsabschnitts,  so  kann  bei  Zigarettenherstellern,
  an  deren  späterer  Zahlungsfähigkeit  Zweifel  bestehen,  die  Verabfolgung  von  Steuerzeichen
  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  ein  dem  erhöhten  Kriegsaufschlag  entsprechender
Geldbetrag  in  Verwahrung  gegeben  oder  sichergestellt  wird.  ·

(5)  Betriebe,  die  ein  Kontingent  nicht  erhalten  haben,  haben  bei  der  Entnahme  von  Steuer—
zeichen  (§  12  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen)  den  Kriegsaufschlag  alsbald  im
vierfachen  Betrage  des  einfachen  Kriegsaufschlags  zu  entrichten.  Hierbei  ist  der  einfache  und  der
erhöhte  Kriegsaufschlag  getrennt  zu  berechnen  und  zu  erheben.

8  14.

(1)  Der  erhöhte  Kriegsaufschlag  wird  im  Zigarettensteuer=  und  Kriegsaufschlag-Einnahmebuch
  (§  17  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen)  unter  Hinweis  auf  das  Kontingentsbuch
  besonders  eingetragen  und  im  Steuerzeichenbuch  (8  12  Abs.  4  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen)
  als  solcher  besonders  angeschrieben.  Bei  der  Entnahme  von  Steuerzeichen
durch  Betriebe,  die  kein  Kontingent  erhalten  haben,  ist  der  einfache  und  der  erhöhte  Kriegsaufschlag
  gleichfalls  besonders  anzuschreiben.

(2)  Das  Kontingentsbuch  wird  Beleg  für  das  Einnahmebuch.

15.

Abschreibung  Wird  für  Steuerzeichen  durch  Lieferung  anderer  Steuerzeichen  oder  durch  Rückzahlung
beim  Sratz  des  Wertbetrags  an  den  Hersteller  Ersatz  gewährt,  so  wird  eine  entsprechende  Zigarettenmenge
zeichen.  an  derjenigen  Menge  abgesetzt,  die  auf  das  zur  Zeit  des  Ersatzes  laufende  Kontingent  angerechnet
worden  ist.  Voraussetzung  für  die  Absetzung  ist,  daß  die  Zigaretten  in  den  Herstellungsbetrieb
zurückgenommen  oder  versehentlich  versteuert  und  auf  das  laufende  oder  ein  früheres  Kontingent
angerechnet  worden  sind.  Zurückgezahlt  wird  der  erhöhte  Kriegsaufschlag  nur  solchen  Zigarettenherstellern,
  die  kein  Kontingent  erhalten  und  deshalb  von  vornherein  den  Kriegsaufschlag  im

vierfachen  Betrag  entrichtet  haben.  z  1s

·  1.

Abwälzung  Die  Abwälzung  des  erhöhten  Kriegsaufschlags  auf  den  Verbraucher  gilt  als  Erhöhung

des  erhöhten  des  Kleinverkaufspreises  (§  7  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen).  Werden  hierbei

Ariegsauf:  die  Höchstgrenzen  der  Steuerklassen  im  Kleinverkauf  um  einen  den  einfachen  Kriegsaufschlag  überdeg
  er  steigenden  Betrag  überschritten,  so  wird  dadurch  der  Übergang  in  eine  höhere  Steuerklasse
braucher.  herbeigeführt.  -

»  §17.

Nachträgliche  Uberschreitet  ein  Zigarettenhersteller  in  vier  aufeinanderfolgenden  Kontingentsabschnitten
Erhöhung  sein  Kontingent,  so  wird  der  Kontingentsfuß  auf  Antrag  um  die  Menge,  die  durchschnittlich  in
des  Kon-  den  vier  Kontingentsabschnitten  über  das  Kontingent  hinaus  versteuert  worden  ist,  erhöht.  Wird

5  nach  Erhöhung  des  Kontingentsfußes  das  Kontingent  wiederum  in  vier  aufeinanderfolgenden
Kontingentsabschnitten  überschritten,  so  kann  der  Kontingentsfuß  in  gleicher  Weise  wiederholt
erhöht  werden.  6
18.

übertragbar=  (1))  Das  Kontingent  gilt  nur  für  den  steueramtlich  angemeldeten  Betrieb,  für  den  es  festkeit
  des  Kon=  gesetzt  ist.  Bei  freiwilligem  oder  unfreiwilligem  Wechsel  im  Besitz  oder  bei  Verlegung  des
tingents.  Betriebs  bleibt  das  Kontingent  beim  Betriebe.  «
(2)DieKontingentevonmehrerenBetriebendesselbenBefitzerswerdenaufsAntraggUUz
oder  teilweise  von  einem  Betrieb  auf  den  andern  übertragen.
(3)  Im  übrigen  ist  eine  Ubertragung  von  Kontingenten  oder  Kontingentsteilen  unzulässig.

19.

()  Wird  ein  Betrieb  in  den  Bezirk  einer  andern  Hebestelle  verlegt,  so  übersendet  die  bisherige
  Hebestelle  dorthin  die  Belege  für  die  Kontingentierung  mit  einem  Auszug  aus  dem  Kontingentsbuch,
  dessen  Richtigkeit  der  Kassenpfleger  bescheinigt.  "
        <pb n="245" />
        —  231  —

(r)  Der  Antrag  auf  Ubertragung  von  Kontingenten  oder  Kontingentsteilen  für  Betriebe
desselben  Besitzers,  die  in  verschiedenen  Hebebezirken  liegen,  ist  an  die  Hebestelle  zu  richten,  in
deren  Bezirk  der  Betrieb  liegt,  dessen  Kontingent  abgegeben  werden  soll.  Die  Hebestelle  schreibt
im  Kontingentsbuch  die  zu  übertragende  Menge  ab,  veranlaßt  die  Ergänzung  des  Vermerks  auf
dem  Betriebsbuch  A  (§  10  Abs.  1)  und  benachrichtigt  davon  die  Hebestelle,  in  deren  Bezirk  der
Betrieb  liegt,  auf  den  das  Kontingent  übertragen  wird.  Diese  Hebestelle  schreibt  im  Kontingentsbuch
  gemäß  der  ihr  zugegangenen  Mitteilung,  die  Beleg  zu  diesem  Buche  wird,  die  entsprechende
Menge  dem  Kontingent  des  Betriebs  zu,  auf  den  die  Ubertragung  beantragt  ist,  veranlaßt  die
Anschreibung  auf  dem  Betriebsbuch  &amp;amp;  und  teilt  dies  der  erstgenannten  Hebestelle  mit.  Die
Richtigkeit  der  Eintragungen  in  den  Kontingentsbüchern  haben  die  Kassenpfleger  bei  beiden  Hebestellen

  nachzuprüfen.
8  20.

Die  Direktivbehörde  hat  bis  zum  15.  jedes  Monats  dem  Reichsschatzamt  eine  Nach=  Nachweisung

  über  die  Höhe  der  Kontingente  sowie  über  die  im  abgelaufenen  Monat  nach  den  Kon-  iweisungen,
22  Au.o  1  -  —  0  1  ic  .  u  er  te  na  1
tingentsbüchern  versteuerten  Zigaretten  nach  Muster  2  einzureichen.  den  Kontingentsbüchern


8  21.  versteuerten

)  Bis  zum  fünfzehnten  Tage  des  auf  einen  Kontingentsabschnitt  folgenden  Monats  haben  Zigaretten.
die  Direktivbehörden  dem  Reichsschatzamt  außerdem  eine  Nachweisung  der  nach  den  Kontingentsbüchern
  versteuerten  Mengen  an  Zigaretten  nach  Muster  3  mit  einem  erläuternden  Begleitschreiben  —  Muster
zu  übersenden.  ·  X
(2)  Das  Begleitschreiben  soll,  abgesehen  von  den  etwa  erforderlichen  Klarstellungen  einzelner
Angaben  in  der  Nachweisung,  die  in  bezug  auf  die  Kontingentierung  zutage  getretenen  Verhältnisse
des  Gewerbes  im  allgemeinen  behandeln  und  sich  insbesondere  auf  folgende  Punkte  erstrecken:
(a)  aus  welchen  Gründen  die  Kontingente  der  einzelnen  Betriebsgruppen  überschritten
oder  nicht  erreicht  worden  sind,
(b)  wie  hoch  das  Kontingent  für  den  nächsten  Zeitabschnitt  (§  9  Abs.  2)  bemessen
werden  soll,  -
(e)  Anzahl  und  Kontingentsmenge  der  im  abgelaufenen  Kontingentsabschnitt  stillgelegten
  Betriebe.
(83)  Dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  sind  Abschriften  der  halbjährlichen  Nachweisungen
und  der  Begleitschreiben  dazu  bei  Ubersendung  der  jährlichen  Nachweisungen  gemäß  §  58  der
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  zur  Verwendung  bei  Aufstellung  der  jährlichen
Zigarettensteuerstatistik,  die  sich  auch  auf  die  vorstehenden  Angaben  zu  erstrecken  hat,  mitzuteilen.

8  22.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Muster  zu  diesen  Bestimmungen  zu  ändern  und
neue  Muster  einzuführen,  ferner  wegen  der  Zeitabschnitte  und  der  Art,  in  der  die  Nachweisungen
über  die  Kontingente  und  über  die  versteuerten  Zigarettenmengen  einzusenden  sind,  anderweit
Anordnungen  zu  treffen.  ·

 

49*
        <pb n="246" />
        <pb n="247" />
        –  233  —

 

Hauptsolkamtsbezirk  Potsckan.  Muster  1.
Zoliamt  Spandid#t.
–"

Zigarettenkontingentsbuch

für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1916  bis  31.  Deecheber  1916.

Dieses  Buch  enthält  zehn  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelton  Scehnitr  ditrehæaæogen  simd.
Spandai,  den  öten  Iidi  1916.
barg  Geführt  von  Schiffer

Oberaollkontinolleur.  Zollassistent.

 

Anleitung  zum  Gebrauche.

·  1.  Für  jeden  Zigarettenherstellungsbetrieb  ist  eine  besondere  Abteilung  anzulegen;  die  Abteilungen  sind  mit
fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.  v

2.  Jm  Kopfe  jeder  Abteilung  ist  für  jeden  Betrieb  der  Name  des  Besitzers  und  der  Ort  (Straße  und  Hausmummer),
  in  dem  der  Betrieb  liegt,  anzugeben.

3.  Ju  der  Spalte  12  sind  die  Kontingente  der  Betriebe  und  etwaige  Übertragungen  von  Kontingenten  (§8  18
und  19)  zu  vermerken.  Für  eine  nachträgliche  Erhöhung  des  Kontingentsfußes  (5  17)  ist  hier  anzugeben,  ob  und  um
welche  Mengen  die  Kontingente  in  früheren  Zeitabschnitten  überschritten  worden  sind.  Die  Richtigkeit  der  Eintragungen
ist  vom  Kassenpfleger  zu  bescheinigen.

«  1.  Die  monatlich  verstenerten  Zigaretten  werden  auf  Grund  der  von  den  Betriebsinhabern  eingesandten  Anzeigen

6&amp;amp;  12  Abs.  2)  eingetragen.  Die  bei  der  Prüfung  der  Anzeigen  durch  den  Oberkontrolleur  festgestellten  Berichtigungen  sind

8  aan  Eintragungen  des  folgenden  Monats,  spätestens  vor  Abschluß  des  Kontingentsbuchs  mittels  besonderer  Eintragungen
öuschreiben.

5.  Die  Spalten  5  bis  11  müssen  mil  dem  Betriebsbuch  XA  Abt.  2  jedes  Betriebs  übereinstimmen.
Fortsetzung  auf  Seite  4  des  Musters.
        <pb n="248" />
        Abteilung  1.

234

Zigarettenherstellungsbetrieb  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Lau-  Tag  Monat,  “l  l  Gesamtmenge  Davon
fende  der  auf  den  sich  die  Eintragung  bezieht,  im  Monat  der  bis  zu  1  1  3
Num.  (darunter  besonders  etwaige  durchschnittlich  versteuerten  □  V.
mer  Eintragung  ·  Berichtigungen)  beschäftigten  Zigaretten  —
Gehilfen  *i  Sue-1
  2  8  4  5  6
1  6/G.  Nili  550  20  000  000  4  000  000
2  2.9.  Iugust  340  22  000  000  4  000  000
8  15./9.  Boricsitiqung  für  August  —  —  —
4  4./70.  Septembe).  540  2  000  000  5  000  000
5  Wi  OKtobe-  340  24  000  000  4  500  000
6  2.12.  November  340  27  000  000  5  500  000
7  156./12.  Berichtiqgung  fiir  November  —  1000  000  —
8  2  .  Dezember  50  21  000  000  2  000  000
Zusammmen50  000  000  21  006  000
Der  einfauche  Kriegsaufschlag  borechnet  sich  auf..  .  ..  995  000,0000
chschmtttech,Jettte  ,  10
Ior  die  übe  das  Kontinçgent  hinaus  verstererte  Menge  vonn.  ....  30  000  000  Gtiick
bleiben  vom  erhöhten  Rriegsaufschlaq  befreit  16  v.  H.  des  Kontingenks.  18000  000  Suck.
Dem  ernöhten  Mrihsaeschlg  unterMegen  demmach  vno7)7!).  1  000  000  Shieh
und  eibur  5  000  000  Stuck  mit  Nio  V#  Nausend  Sticcceeee  .  .  .  ...  —  535·500  4½,
——  „  .."............·...  —  71000,
5  000000  „  „  3J  ½%  „  „  „  |  106  500  „
Geschmatbel’ap  des  noch  2i  erhebende).  erhönte)  K  iegsaufschlaqs.  .  .  ...p  243  000  .

Angefordert  am  3.  Janua  1917.
Kingezaslt  um  12.  Junuar  1917.
Finnahmebiuch  Nr.  2.
Steuter2zeichenbuck  JNr.  54.
6  Schiffer

Zollassistent.
        <pb n="249" />
        Neim#rich  Kür  in  Spandatc,  Bergst.  21.

—  235  —

 

 

—   —
—

Spalte  5)  zum  Kleinverkaufspreise

 

über  1½  bis

über  2½  bis

über  3½  bis

über  5  bis

 

 

 

 

Bemerkungen,
insbesondere  über  die  Höhe  des

 

 

 

 

über  7  Pf.Kontingents,  Zusammenlegung  von
2½  Pl.  3½  P  6  pf.  7  P  ubet  7  o  Kontingenten,  Überschreitung  des
—  das  Stück  Kontingents  in  früheren  Kon-Stüct
  Stäck  Stück  Stück  Stück  tingentsabschnitten
–  8  9  10  11  11
5000000  6000000%  4000000  1000000  —  Das  Kontingent  beträgt
100  000  000  Stück
6  000  000  6  000  000  4  000  000  5##  000  000  —
500  000  500  000  *  *  Die  Richtigheit  bescheinigt
(rot)  «  ..-.
70000006500000Zsoooooioooooo  —  smeWHLMM
8500000  7  000  000  5  000  000  000  000  —  der  Kassenpfege.
6500  000  8  000  000  2000  000  1000000  —  Barg,
7  000  000  Oheræollkontrolleur.
6500  000  9000000  3  500000  1000000  –
40  000  000  42  000  000  20  000  000  7.000  000  —
200  0004%  ο  A  126  000  M  —

 

 

 

240  000%
        <pb n="250" />
        —  236  —

6.  Die  Hebestelle  hat  nach  Uberschreitung  des  Kontingents  um  mehr  als  15  v.  H.  das  Erforderli
etwaiger  Sicherstellung  des  erhöhten  Kriegsaufschlags  (§  13  Abs.  4)  zu  veranlassen.  «  forderliche  wegen
7.  Die  von  Betrieben,  die  kein  Kontingent  erhalten  haben,  versteuerten  Mengen  sind  ebenfalls  im  «  -
buch  anzuschreiben.  P  gen  Kontingents-8.
  Sobald  nach  Ablauf  des  Kontingentsabschnitts  die  im  letzten  Monat  versteuerten  Mengen  angeschrieb
worden  sind,  ist  das  Kontingentsbuch  in  allen  Abteilungen  abzuschließen  und  festzustellen,  ob  das  Kontingent  um  m  ¾
als  15  v.  H.  überschritten  ist.  Zutreffendenfalls  ist  der  Betrag  des  zu  entrichtenden  erhöhten  Kriegsaufschlags  zu  #r
rechnen.  Unter  der  Berechnung  ist  der  Tag  und  die  Nummer  der  Eintragung  im  Einnahmebuch  und  im  Steuerzei  hor
buche  zu  vermerken.  ·  n-O.
  Das  Kontingentsbuch  nebst  den  geprüften  Auszügen  wird  Beleg  zum  Zigarettensteuer=  und  Kriegsaufschlag-Einnahmebuche.
  g-
        <pb n="251" />
        Muster  2.
Bundesstaat:  .  O.  0
Direktiobezirk:  .................................  ..............................·.............·.........................·

–—.  -
Monat.....................................·.»..·....................··....................  19
Nachweisung
der  nach  den  Kontingentsbüchern  versteuerten  Zigaretten.
esantmenge  Davon  (Spalte  1)  im  Kleinverkaufspreise  für  das  Stück
(inschließlich  r  Ee  1  —  8½8  bis.  .  ·«-der
  Berichtigungen  bis  zu  1½  Pf.  über  bis  uben  ß  fhis  über  3  1  bis  über  Pebis  über  7  Pf.

 

 

 

 

 

 

für  die  Vormonate)
Tausend  Stück  Tausend  Stück

1  2  3  4  5  1  6  #7

 

 

 

 

 

 

 

 

i  -.
I
rn  Die  Gesamtmenge  an  Kontingenten  (unter  Berücksichtigung  etwaiger  Auderungen)  beträgt  für  den  ganzen
Fontingentsabschuitt  6  99)  IIII„  Stück  Zigaretten.

50
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        —  239  —

Muster  3.

 

 

Bundesstaat:  -.........-.................  .........·...·.......  ..  —  GBit.  K.  O.  821.)
—  qo—  «
Direktivbezirk:..................................  ,....·....·............................................  «..·............  «

 

—.

Nachweisung

 

über  die  in  der  Zeit  vom  ----  19
bis  s...........................  ..·...........·.  19  versteuerten  Zigaretten.

 

 

50“
        <pb n="254" />
        Zahl  der  Betriebe

Gesamtmenge

 

—  —

Davon  (Spalte  3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a  mit  keinem  Gehilfen,  .  —  —
b  mutucht  mehr  als  10  Ge-  —  *  ——  über  1½  bis
u  mit  11  bis  50  Gehilen,  der  versteuerten  2½  Ff.
4  mtt  7  bes  00  Gehhlen.  der  Kontingente  Zigaretten
t  mit  mehr  als  doo  Gehilfen  I  das
Tausend  Stück  Tausend  Stück  Tausend  Stück  I  Tausend-Stück
1  2  1  3r–  1  ***
A.  Betriebe,  die  ihr  Kon
aaaaa
b..........
c..........
d..·........
e..........
f
zusammen
B.  Betriebe,  die  ihr  Kontingent  erreicht  oder
W
b..........
0..........
d..........
e...........
k..........
zusammen
C.  Betriebe,  die  ihr  Kontingent  um  mehr  als  15  v.  H.,
aa  6
h..........·
c..........
d..........
e..........
        <pb n="255" />
        zum  Kleinverkaufspreise  Betrag
·  f-»  "«  des
iben  bis  über  3½%  bis  über  5  bis  7  Pf.  über  7  Pf.  zu  entrichtenden  Be-/a
  Pf.  b  Pf.  .  erhöhten  merkungen
Stüc  1  Kriegsaufschlags
Jausend  Stück  Tausend  Stück  ausend  Stück  Tausend  Stück  M
6  7  8  9  20  1

 

 

 

 

 

 

—-tingent

  nicht  erreichten.

 

 

 

um  nicht  mehr  als  15  v.  H.  überschritten  haben.
!

 

 

 

l
l
·  -  «  -  -  *  *  —  ms

aber  um  nicht  mehr  als  20  v.  H.  überschritten  haben.
        <pb n="256" />
        —  242  —

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
·  ..  Davon  (Spalte  3
Zahl  der  Betriebe  Gesamtmenge  r  1
„  .-  —  —.
a  mit  teinem  Gehilfen,  -..  Z„
b  mit  nicht  mehr  als  19  Gee  bis  zu  1½  Pf.  über  1½  bis
hilfen,  6  ·  2½  pf.
c  mit  11  bis  50  Gehilfen.  der  versteuerten
d  mit  51  bis  100  Gehilfen,  der  Kontingente  n%  «"·  —
e  mit  101  bis  500  Gehile,ib  ¾  Zigaretten
f  mit  mehr  als  500  Gehilfen  d.as
Tausend  Stück  Tausend  Stück  Taltsend  Stück  Tausend  Stück
l  .  â  —  —
—n#--  A  2  4  ·  3  4  5

 

 

 

 

 

—“

D.  Betriebe,  die  ihr  Kontingent  um  mehr  als  20  v.  S.,

 

 

 

 

 

E.  Betriebe,  die  ihr  Kontingent  um

 

 

 

 

 

F.  Betriebe,  die  kein

 

zusammen
        <pb n="257" />
        —  248

 

 

 

 

—.——..J—

—

 

 

 

 

 

 

 

zum  Kleinverkaufspreise  Vetrag
—  6  ;  des  —.
über  2½  bis  über  3½  bis  .  —«·-Ube;
  *  *  g  Uber  5  bis  7  Pf.  Ülber  7  f.  zu  entrichtenden  B
*r„  "«·«  eerhöhten  merkungen  #
Stück  Kriegsaufschlags
Tausend  Stück  Tausend  Stück  Tausend  Stück  Tausend  Stück  M
6  7  8  #  10  11

 

 

 

 

 

——--aber

  um  nicht  mehr  als  25  v.  H.  überschritten  haben.

 

 

 

mehr  als  25  v.  H.  überschritten  haben.

6

 

 

 

 

 

Kontingent  haben.
        <pb n="258" />
        244

 

—
—

—’

 

 

 

—
Zahl  der  Betriebe

à  mit  keinem  Gehilfen,
b  mit  nicht  mehr  als  10  Geen,
  ·

Gesamtmenge

 

Davon  (Spalte  3)

 

bis  zu  1½  Pf.

 

 

über  1½  bis

 

 

 

 

 

 

 

bilf  ··  21
c  mit  11  bis  50  Gehilfen,  der  verstenerten  /  Pf.
d  mit  bi  bis  100  Gehilfen,  der  Kontingente  »  «  —
e  mit  101  bis  500  Gehilfen,  ¾g  Sigaretten
1  mit  mehr  als  500  Gehilfen  "  das
Tausend  Stück  Tausend  Stück  Tausend  Stück  Tausend  Stück
1  2  8  4  6
Zusammen
Summe  4  «
-  B.....
-  C  4  àum
2  D  .  r—  2  2
-  —
O  F

Uberhaupt
        <pb n="259" />
        —  246  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zum  Kleinverkaufspreise  Betrag
des
über  2'/2  bis  über  3½  bis  .  -
pf  5  "  über  5  bis  7  Pf.  über  7  Ff.  zu  entrichtenden  Be
erhöhten  merkungen

Stück  Kriegsaufschlags

Tausend  Stück  Tausend  Stück  Tausend  Stück  Tausend  Stück  -.6
—  —  «  8  9  10  1
stellung.

 

 

 

 

 

 

 

51
        <pb n="260" />
        246

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—n#  "“

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

3  —  T  «  der  onen  Ausweisung  —##

E  Ungs-"

  der  Ausgewiesenen  s  beschlossen  hat  besch

1  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  [(Michael  Choma,  (eboren  am  13.  März  1893  zu  Zbaraz,  Diebstahl  im  Rück-Königlich  Preußischer  22.  August
Arbeiter,  Bezirk  Zbaraz,  Galizien,  öfterreichi=  fall  (2  Jahre  Zucht-Regierungspräsident  zu  1916.

scher  Staatsangehöriger,  haus,  laut  Erkennt.=  Lüneburg,  «-nis
  vom  26.  Okto-.
  ber  1914),

2  Athanasse  Christo  geboren  am  1.  März  1870  zu  Crebina,  schwerer  Diebstahl  in  Stadtmagistrat  Strau=  19.  August
Gagalis,  Teppich=  Vilajet  Monastir,  Serbien,  serbischer  zwei  Fällen  (3  Jahre  bing,  Bayern,  1916.
händler,  Staatsangehöriger,  guusben  laut  Erenntnis

  vom  29.  Juli
1913),
8  Wilhelm  Gerards,geboren  am  13.  Juni  1880  zu  Aachen,  Diebstahl  im  Rückfall  Königlich  Preußischer  5.  August
Fuhrmann,  ortsangehörig  zu  Heerlen,  Provinz  und  Bannbruch  Regierungspräsident  zu  1916.
Limburg,  Niederlande,  niederländi-  (2  Jahre  Zuchthaus]  Breslau,
scher  Staatsangehöriger,  und  4  Wochen  Haft,
laut  Erkenntnis  vom
23.  Juni  1914),  ·
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

4  Franziska  Klier,  geboren  am  30.  März  1880  zu  Nemel-[Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Rothen-/14.  März  1916.
Köchin,  kau,  Bezirk  Brüx,  Böhmen,  öster=  Betteln,  burg  o/T.,  Bayern,

reichische  Staatsangehörige,

5  Maria  Luise  Meiersgeboren  am  9.  März  1898  zu  Uster,  Gewerbsunzucht,  Königlich  Preußischer  7.  August  1916.
(verurteiltunterdem  Kanton  Zürich,  Schweiz,  ortsange-  Regierungspräsident  zu
Namen  Paula  Egli)hörig  zu  Bäretswil,  ebenda,  schweize-  Cöln,

Dienstmagd,  rische  Staatsangehörige,

6  Karl  Reiter,  geboren  am  80.  April  1853  zu  Habern,  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  (1.August11916.
Tischler,  Bezirk  Caslau,  Böhmen,  österreichi=  Betteln,  Bezirksamt  Weißenscher

  Staatsangehöriger,  burg  i#/B.,  «

7  Ignatz  Sabitzer,  geboren  am  17.  März  1893  zu  Sulz-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  25.  August
Schuhmacher,  graben,  Bezirk  Bruck  an  der  Mur,  Betteln,  Regierungspräsident  zu|1916.

Steiermark,  ortsangehörig  zu  Hütten-  Cöln,

berg,  Bezirk  Sankt  Veit,  Kärnten,

österreichischer  Staatsangehöriger,  ·
8  Marie  Schröpfer,geboren  am  9.  Januar  1889  zu  Rons-Gewerbsunzucht,  Königlich  Preußischer  10.  August

Kellnerin,

 

perg,  Bezirk  Bischofteinitz,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,
reichische  Staatsangehörige,

öster- 



 

Regierungspräsident  zu  1916

Merseburg,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="261" />
        —  247  —

Zentralblatt  „

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Guchhandlungen  zun  Jahrespreise  von  8..

Montag,  den  11.  September  1916.  Nr.  40.

 

                       

 

 

 

 

 

 

 

—  —

Inbalt  Zoll=  und  Steuerwesen:  Ersatz  des  Scheckstempels  und  Ausführungsbestimmungen  zum  orenunsabsende  nelt.
eite  2

—..

Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Bekanntmachung.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  September  1916  beschlossen:

I.  1.  Die  als  Anlage  1  beigefügten  Bestimmungen  über  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  —  #l
beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  einen  Warenumsatzstempel  vom  26.  Juni  1916
in  den  Händen  der  Steuerpflichtigen  vorhandenen  ungebrauchten  gestempelten  Scheckvordrucke
  und  Scheckstempelmarken  und
2.  die  als  Anlage  2  beigefügten  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsllempelgese
  in  der  Fassung  des  Gesetzes  über  einen  Warenumsatzstempel  vom
26.  Juni  1916

werden  genehmigt  und  mit  dem  1.  Oktober  1916  in  Kraft  gesetz.
Anträgen  auf  Stempelerstattung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Anlage  1
ist  auch  bereits  vor  dem  1.  Oktober  1916  Folge  zu  geben.

II.  Es  ist  gestattet,  nach  dem  30.  September  1916  Scheckstempelmarken  zur  Entrichtung  des
Wechselstempels  zu  verwenden.  Die  Verwendung  und  Entwertung  der  Marken  hat  nach
den  für  die  Verwendung  und  Entwertung  der  Wechselstempelmarken  bestehenden  Vorschriften
  zu  erfolgen.  Der  Verwendungsvermerk  kann  an  einer  beliebigen  Stelle  der  Marken
niedergeschrieben  werden.

Berlin,  den  8.  September  1916.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

 

52
        <pb n="262" />
        Anlage  1.

—  248  —

Bestimmungen  über  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  beim  Inkrafttreten  des
Gesetzes  über  einen  Warenumsatzstempel  vom  26.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.
.S.  639)  in  den  Hünden  der  Steuerpflichtigen  vorhandenen  ungebrauchten  ge.

stempelten  Scheckvordruche  und  Schechstempelmarken.

Gemäß  Artikel  1  Nr.  1  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1916  über  einen  Warenumsatzstempel
  werden  für  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  den
Händen  der  Steuerpflichtigen  vorhandenen  ungebrauchten  Scheckstempelmarken  und  gestempelten

Scheckvordrucke  folgende  Bestimmungen  getroffen:

A.  1.

2.

 

Ersatz  wird  nur  geleistet,  wenn  er  bis  spätestens  Ende  März  1917  bei  einer  zuständigen
  Stelle  beantragt  wird.  Später  eingehende  Anträge  bleiben  unberücksichtigt.
Der  Antrag  auf  Ersatz  des  Steuerwerts  von  Marken  ist  schriftlich  oder  mündlich
bei  einer  bisher  zum  Vertriebe  von  Scheckstempelmarken  zuständigen  Amtsstelle
unter  Uberreichung  der  Marken  zu  stellen.  Der  Ersatz  wird,  nachdem  die  Stelle
festgestellt  hat,  daß  die  Marken  echt  und  ungebraucht  sind,  ohne  weitere  Anweisung
in  Höhe  des  Nennwerts  der  Marken  geleistet.  Die  Amtsstelle  kann  verlangen,
daß  die  Marken,  soweit  sie  nicht  in  unangebrochenen  Bogen  zu  100  Stück  vorgelegt
werden,  in  Reihen  von  je  10  Stück  unmittelbar  nebeneinander  und  gegebenenfalls
in  Bogen  von  je  100  Stück  zu  je  10  solcher  unmittelbar  untereinandergeordneten
Reihen  auf  Papierbogen  aufgeklebt,  überschießende  Stücke  aber  lose  überreicht
werden,  ferner  daß  jeder  Papierbogen  mit  dem  Firmenstempel  oder  dem  Namen
des  Antragstellers  gekennzeichnet  werde.

Die  gegen  Ersatz  des  Steuerwerts  zurückgenommenen  und  die  bei  den

 

 

Amtsstellen  vorhandenen  Scheckstempelmarken  sind  bei  den  Amtsstellen  in  Gegenwart

  von  zwei  Beamten,  von  denen  einer  tunlichst  ein  oberer  Beamter  sein  soll,
zu  vernichten,  soweit  sie  nicht  zur  Verwendung  als  Wechselstempelmarken  weiter
vertrieben  werden.

Die  zu  gestempelten  Scheckvordrucken  in  teilweise  oder  gänzlich  unverbrauchten

Scheckbüchern  entrichtete  Abgabe  wird  nur  auf  schristlichen  Antrag  derjenigen  Bank,

Kasse  usw.,  welche  das  Scheckbuch  hat  abstempeln  lassen,  erstattet.  Die  Erstattung
ist  unter  Vorlegung  der  Scheckbücher  bei  derjenigen  Steuerstelle  zu  beantragen,
bei  welcher  die  Stempelabgabe  entrichtet  ist.  Erstattung  wird  nur  geleistet,  wenn

kein  Zweifel  darüber  besteht,  daß  die  Vordrucke,  einen  echten  Stempelaufdruck

tragen  und  noch  nicht  gebraucht  sind  sowie  daß  die  Abgabe  von  den  abgestempelten
Vordrucken  entrichtet  und  noch  nicht  erstattet  ist.  Der  Steuerstelle  steht  das  Recht
zu,  die  Vorlegung  der  Steuerquittung  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  zu  verlangen.
  In  dem  Antrag  sind  die  überreichten  Scheckbücher  nach  der  Nummerfolge
geordnet  unter  Angabe  der  Nummerbezeichnung,  der  in  ihnen  enthaltenen  Zahl
ungebrauchter  Vordrucke  und  deren  Steuerwerts  aufzuführen.  Mit  Zustimmung
der  Steuerstelle  kann  von  der  Ordnung  nach  der  Nummerfolge  und  Angabe  der
Nummerbezeichnung  abgesehen  werden,  wenn  die  Bücher  nach  der  Anzahl  der  in
ihnen  enthaltenen  Vordrucke  in  Bündel  geordnet  vorgelegt  und  dementsprechend  in
dem  Antrag  unter  Angabe  ihrer  Anzahl,  der  Stückzahl  der  Vordrucke  und  des
Steuerwerts  gesondert  aufgeführt  werden.  Der  Antrag  ist  von  der.  Steuerstelle
zu  prüfen  und  nach  Beseitigung  etwaiger  Anstände  mit  einer  Bescheinigung  darüber
zu  versehen,  daß  der  Erstattung  der  Abgabe  Bedenken  nicht  entgegenstehen  und
        <pb n="263" />
        —  249  —

welcher  Steuersumme  die  vorgelegten  und  nicht  zu  beanstandenden  Vordrucke  entprechen.
  Diese  Bescheinigung  ist  von  dem  Kassenprüfungsbeamten  oder  von  einem
mit  der  Kassenführung  nicht  betrauten  oberen  Beamten  mitzuvollziehen.

Der  so  begutachtete  Erstattungsantrag  ist  ohne  die  Scheckbücher  an  die  für
die  Erstattung  von  Scheckstempel  bisher  zuständige  Direktivbehörde  weiterzugeben.
Die  obersten  Landesfinanzbehörden  können  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf
Behörden  übertragen,  die  den  Direktivbehörden  untergeordnet  sind.  Der  Antrag
ist  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  Stempelerstattungen  weiterzubehandeln.
Die  Erstattung  ist  von  einem  Mindestbetrage  des  Steuerwerts  der  eingelieferten
Vordrucke  nicht  abhängig.

Die  Scheckbücher  können  nach  Ersatz  des  Steuerwerts  auf  Antrag  zurückgegeben
werden,  nachdem  die  Stempelerstattung  auf  jedem  einzelnen  Vordruck  handschriftlich
oder  durch  Aufdruck,  Stanzung,  Lochung  usw.  gegebenenfalls  auf  Kosten  und
Gefahr  des  Antragstellers  derart  erkennbar  gemacht  ist,  daß  eine  wiederholte
Erstattung  der  Stempelabgabe  ausgeschlossen  wird.  Anilinfarbenaufdrucke  dürfen
zu  dem  bezeichneten  Zwecke  nicht  verwendet  werden.

Soweit  eine  Rückgabe  der  Scheckbücher  nicht  stattfindet,  sind  die  Bücher,
nachdem  die  Vordrucke  durch  Zerschneiden  oder  dergleichen  unverwendbar  gemacht
sind,  einzustampfen  oder  sonst  zu  vernichten.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  von  den  Banken,  Kassen  usw.
lose  eingereichte  gestempelte  ungebrauchte  Vordrucke  entsprechende  Anwendung.

B.  Für  die  nach  den  Bestimmungen  unter  A  2  vernichteten  Stempelmarken  werden
den  Landesregierungen  die  an  die  Reichsdruckerei  entrichteten  Herstellungskosten
vom  Reiche  vergütet.

Die  Herstellungskosten  sind  in  Anlage  7  zu  den  vierteljährlichen  Reichssteuerübersichten
  zu  berechnen  und  in  letzteren  als  besondere  Verwaltungskosten,
getrennt  von  den  gewöhnlichen,  in  Ansatz  zu  bringen.

 

 

52“
        <pb n="264" />
        —  260  —

Anlage  2.

Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Peichsstempelgesetz  in  der
Tassung  des  Gesetzes  über  einen  Warenumsatzstempel  vom  26.  Juni  1916
Reichs-Gesetzbl.  5.  639).

I.  Der  Abschnitt  X  §§  158  bis  164  wird  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

X.  Warenumsätze.

Zur  Tarifnummer  10  Befreiung  2.

158.

1.  Abgaben-  (1)  Lieferungen  ausländischer  zollfreier  Waren  sind  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  die  Waren
befreinn  sür  aus  dem  Zollausland  oder  aus  dem  gebundenen  Verkehre  des  Zollinlandes  geliefert  werden.
zollfreie  Bei  vom  Ausland  eingehenden  zollfreien  Waren,  die  sich  zur  Zeit  der  Veräußerung  auf  dem
Waren.  Wege  nach  ihrem  ersten  inländischen  Bestimmungsorte  befinden,  wird  die  Befreiung  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  die  Veräußerung  nach  erfolgter  zollfreier  Abfertigung  geschieht.
(6)  Nach  einem  deutschen  Seehafenplatz  aus  dem  Ausland  eingegangene  zollfreie  Waren  sind
von  der  Abgabe  ferner  befreit,  wenn  die  Lieferung  aus  dem  Einfuhr-Seehafenplatz  erfolgt.  Die
Befreiung  fällt  weg,  wenn  die  Ware  vor  ihrer  Lieferung  durch  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
eine  Beschaffenheit  erhalten  hat,  die  sie  bei  ihrer  Einfuhr  zollpflichtig  gemacht  haben  würde,  oder
wenn  die  Lieferung  aus  einem  Kleinhandelsbetrieb  erfolgt.
(Q  Als  Seehafenplatz,  nach  dem  die  Ware  aus  dem  Ausland  eingegang  n  ist,  ist  der  Seehafenplatz
  anzusehen,  von  dem  aus  die  Ware  erstmalig  geliefert  wird.
(4)  Auf  Antrag  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde  den  deutschen  Seehafenplätzen  im
Sinne  des  Abs.  2  andere  inländische  Lager  unter  der  Bedingung  gleichstellen,  daß  die  Ware  ohne
andere  Zwischenlagerung  als  in  einem  Zollager  oder  im  Einfuhr-Seehafenplatz  und  ohne  daß
ein  Zwischenumsatz  stattgefunden  hat,  aus  dem  Ausland  nach  dem  Lager  gebracht  und  die  Festhaltung
  der  ausländischen  Eigenschaft  der  Ware  bei  der  Aufnahme  und  während  der  Lagerung
sichergestellt  wird.  Abs.  2  Satz  2  gilt  auch  hier.  «

Zu§§76bis88ddesGesetzes.

§159.

YLUSISUSVZ  Die  zur  Erhebung  der  Abgabe  von  Warenumsätzen  nach  §  1  Abs.  1  von  den  Bundesstellen
  un  regierungen  bestimmten  Stellen  (Steuerstellen)  und  ihre  Oberbehörden  (Direktivbehörden)  sowie
behörden,  die  nach  §  115  Abs.  1  letzter  Satz  des  Gesetzes  getroffenen  Bestimmungen  sind  dem  Reichskanzler

(Reichsschatzamt)  mitzuteilen.  .  «
§160.

3—ldAU-  (1)Zuderims76desGesetzesvorgeschriebenenAnmeldungsindamtlicheVordrucker
meldung  verwenden.  Als  Anleitung  für  einen  solchen  Vordruck  dient  Muster  29a.

ter  Wa—  122)  Die  Anmeldung  hat  von  juristischen  Personen  bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen,  in  deren

Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben.  Bei  Firmen,  die  im  Handelsregister  eingetragen  sind,  Gesellschaften

und  Vereinen  des  bürgerlichen  Rechtes,  soweit  sie  nicht  juristische  Personen  sind,  ist  der  Ort  der

Niederlassung,  bei  mehreren  Niederlassungen  der  Ort  der  Hauptniederlassung  maßgebend.  Im

übrigen  ist  die  Steuerstelle  des  Wohnorts  des  Steuerpflichtigen  zuständig.  Die  zuständige

Steuerstelle  wird  für  staatliche  Betriebe  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,

der  den  Betrieb  führt,  für  Reichsbetriebe  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatz-
        <pb n="265" />
        —  251  —

amt)  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,  in  dem  der  Betrieb  geführt
vird,  bestimmt.  «

(3)  Befindet  sich  der  Sitz  des  Unternehmens  oder  der  Hauptniederlassung  im  Ausland  oder
hat  der  Steuerpflichtige  im  Inland  keinen  Wohnsitz,  so  ist  der  Ort  des  Betriebs  maßgebend.
Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Steuerpflichtige  mehrere  Wohnsitze  im  Inland  hat  oder  wenn  der
Betrieb  mehreren  Personen  mit  verschiedenem  Wohnsitz  gehört.  Sind  in  diesen  Fällen  mehrere
Betriebe  an  verschiedenen  Orten  vorhanden,  so  kann  auf  Antrag  die  einheitliche  Anmeldung  bei
einer  der  Steuerstellen  gestattet  werden.  Uber  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  und,  wenn  die  Steuerstellen  verschiedenen  Bundesstaaten  angehören,  der  Bundesrat.

(4)  Bestehen  zwischen  mehreren  Bundesstaaten  Meinungsverschiedenheiten  über  ihre  Zuständigkeit,
  so  bestimmt  auf  Anrufen  eines  dieser  Bundesstaaten  der  Bundesrat  den  für  die  Erhebung
  der  Steuer  zuständigen  Staat.

(5)  Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  die  Anmeldung  auch  mündlich  bei  der  Steuerstelle
  erfolgen  kann.  In  diesem  Falle  ist  der  Vordruck  von  dieser  den  Angaben  des  Steuerpflichtigen
  entsprechend  auszufüllen  und  von  dem  Steuerpflichtigen  und  dem  Beamten  der  Steuerstelle
  zu  unterschreiben.

(c)  Die  Anmeldung  ist  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  einzureichen.  Eine  Verlängerung  der
Anmeldungsfrist  ist  nur  in  Fällen  besonderen  Bedürfnisses  zulässig.  Der  Antrag  ist  in  jedem
Falle  bei  der  Steuerstelle  zu  stellen.  Verlängerungen  von  nicht  mehr  als  einem  Monat  kann
diese  selbständig  bewilligen,  in  anderen  Fällen  ist  die  Entscheidung  der  Direktivbehörde  einzuholen.

8  161.

Zwischen  dem  8.  und  15.  Dezember  jedes  Jahres  haben  die  Steuerstellen  oder  ihre  4.  Sffent-Oberbehörde
  unter  Angabe  der  Hebebezirke  die  Steuerpflichtigen  zur  Anmeldung  ihres  steuer=  licher  Hinpflichtigen
  Umsatzes  und  zur  Entrichtung  der  Abgabe  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  seis,uf  die
für  amtliche  Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden  bestimmten  Tageszeitungen  pflicht.
aufzufordern.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  die  Aufforderung  außerdem
in  sonst  ortsüblicher  Weise  bekannt  gemacht  wird.  In  der  Aufforderung  ist  anzugeben,  wo  Vordrucke
  zu  Anmeldungen  zur  Abgabe  an  Steuerpflichtige  bereitgehalten  werden.  Als  Anleitung
für  eine  solche  Bekanntmachung  dient  Muster  29b.  Jser  29
§  162.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  im  Laufe  des  Dezember  die  5.  Zustellung
Steuerstellen  den  in  die  Steuerrolle  (§  163)  eingetragenen  Umsatzsteuerpflichtigen  einen  An=  von  Anmeldungsvordruck

  kostenfrei  zuzustellen  haben.  kree  2

*  163.  1  ·
(1)  Bei  jeder  Steuerstelle  ist  über  die  in  ihrem  Bezirk  ansässigen  Personen  und  Gesellschaften,  6.  Steuerwelche
  nach  Art  und  Umfang  ihres  Gewerbebetriebs  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  Betracht  vrolle.

kommen,  eine  Steuerrolle  zu  führen.  Die  Steuerrolle  dient  zur  Uberwachung  der  Anmeldungen
und  der  Entrichtung  der  Abgabe.

(4)  Die  Landesregierungen  werden  die  Behörden,  welche  über  die  für  die  Entrichtung  der
Abgabe  vermutlich  in  Betracht  kommenden  Personen  und  Gesellschaften  Auskunft  geben  können,
unter  Hinweis  auf  §  82  des  Gesetzes  anweisen,  den  für  ihren  Bezirk  zuständigen  Steuerstellen
Kien  über  diese  Personen  und  Gesellschaften  bis  spätestens  Ende  November,  erstmalig  bis  Ende
·  ovember  1916,  zu  übersenden.  Für  die  folgenden  Jahre  brauchen  sich  diese  Listen  nur  auf
Zu-  und  Abgänge  an  solchen  Personen  und  Gesellschaften  gegen  das  Vorjahr  zu  erstrecken.
na  (8  Die  nach  der  Buchstabenfolge  der  Namen,  nach  örtlichen  Bezirken,  Erwerbsgruppen  oder
nach  anderen  zweckmäßigen  Gesichtspunkten  zu  ordnende  Steuerrolle  kann  in  Form  einer  Liste
*  in  Form  einer  Blatt-(Karten-)  Sammlung  von  Einzelblättern  für  jeden  Steuerpflichtigen
geführt  werden.  Die  Rolle  ist  in  einer  auf  eine  Reihe  von  Jahrem  ausreichenden  Weise  anzulegen.
        <pb n="266" />
        —  252  —

(09)  In  der  Rolle  erhält  jeder  Steuerpflichtige  eine  Ordnungsnummer.  Die  Rolle  muß  2i
für  die  Umsatzstempelentrichtung  wichtigen  Tatsachen,  soweit  sie  der  Stelle  bekannt  werden,  inse
besondere  also  enthalten:  Name  und  Wohnort  des  Steuerpflichtigen,  bei  Gesellschaften  Bezeichnun
und  Sitz  der  Firma,  gegebenenfalls  unter  Angabe  der  vorhandenen  Zweiggeschäfte,  Art  des  Ge
werbebetriebs,  besondere  Spalten,  welche  für  eine  Reihe  von  Jahren  die  Eintragung  ermöglichen
für  Steuerjahr,  Tag  der  Erinnerung  (§  164b  Abs.  2),  Tag  des  Eingangs  der  Anmeldung,  Nummer
des  Anmeldungsbuchs,  Nummer  des  Einnahmebuchs,  Betrag  der  entrichteten  Abgabe.  In  der
Bemerkungsspalte  sind  die  Fälle,  in  denen  der  Steuerpflichtige  die  Versteuerung  nach  der  Liefermg
gewählt  hat  (§  81  des  Gesetzes)  und  besondere  für  die  Gewinnung  eines  Urteils  über  den  Umsatz
des  Steuerpflichtigen  wichtige  Umstände  (Geschäftsberichtsangaben,  Gutachten  von  Sachverständigen
  usw.)  festzuhalten.

(6)  Zur  schnellen  und  leichten  Ermittelung  der  Steuerpflichtigen  in  der  Steuerrolle  ist  eine
nach  der  Folge  der  Anfangsbuchstaben  der  Namen  geordnete  Namensliste,  welche  die  Ordnungsnmummer
  jedes  Steuerpflichtigen  ergibt,  anzulegen  und  laufend  zu  führen.

G)  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  der  Abs.  3  bis  5  können  von  der  Landesregierung
zugelassen  werden.

164.

(4)  Die  Steuerrolle  ist  von  den  Steuerstellen  nach  Eingang  der  ihnen  nach  §  163  Abs.  2  zu
übersendenden  Listen  auf  Grund  der  darin  enthaltenen  Angaben  baldmöglichst  anzulegen.  Außer—
dem  sind  die  der  Steuerstelle  aus  eigener  Wissenschaft  bekannten  oder  auf  anderem  Wege  bekannt
gewordenen  Gewerbetreibenden,  welche  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  sonst  noch  in  Betracht
kommen,  in  die  Steuerrolle  einzutragen.

(2)  Die  Steuerrolle  ist  unter  Berücksichtigung  der  eingehenden  Anmeldungen  und  der  Zuund
  Abgänge  richtigzustellen  und  durch  fortgesetzte  Nachtragung  der  in  ihr  nachzuweisenden  Angaben
  laufend  zu  erhalten.  Die  Nachtragungen  sind  vorzunehmen,  sobald  die  einzutragenden
Ergebnisse  feststehen.  -

(3)AufjedererledigtenAnmeldungistvondemmitderFührungderSteuerrollebeauftragten
  Beamten  die  richtige  Eintragung  in  die  Steuerrolle  zu  vermerken.

8  164a.
7.  Abgaben-  ()  Die  Steuerstelle  prüft  die  eingehenden  Anmeldungen  auf  richtige  und  vollständige  Auserhebung.
  füllung  des  Vordrucks,  insbesondere  auch  auf  das  Vorhandensein  der  Unterschrift  des  Anmeldungspflichtigen,
  trägt  nach  Beseitigung  etwaiger  Anstände  die  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch  B
(§  228  Abs.  2)  ein,  stellt  den  Abgabebetrag  fest  und  vereinnahmt  ihn.  Dem  Steuerpflichtigen  ist
über  die  Zahlung  ein  Empfangsbekenntnis  zu  erteilen,  bei  Entrichtung  der  Abgabe  durch  die
Post  oder  durch  Banküberweisung  jedoch  nur  auf  Verlangen.  Als  Anleitung  für  das  Empfangsbekenntnis
  dient  das  Muster  29c.

29c.
—  (2)  Die  Anmeldung  wird  nach  ihrer  Erledigung  (8§  164,  164)  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

#  §  164b.
()0  Der  rechtzeitige  Eingang  der  Anmeldungen  ist  von  der  Steuerstelle  nach  der  Steuerrolle
(5  163)  zu  überwachen.  «  «

(O  Ist  bis  zum  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  bei  der  Steuerstelle  weder  eine  Anmeldung
noch  eine  Benachrichtigung,  daß  eine  Steuerpflicht  nicht  in  Betracht  komme,  eingegangen,  so  ist
der  Gewerbetreibende  unter  Hinweis  auf  die  8§  76,  88  des  Gesetzes  an  die  Einreichung  der
Anmeldung  binnen  einer  auf  zwei  Wochen  zu  bemessenden  Frist  mit  dem  Ersuchen  zu  erinnern,
für  den  Fall,  daß  er  sich  zur  Einreichung  einer  Anmeldung  nicht  für  verpflichtet  erachte,  die
Gründe  hierfür  binnen  der  gleichen  Frist  mitzuteilen.  «

§1640.  —

11)  Nachdem  die  Abgabe  auf  Grund  der  Anmeldung  erhoben  worden  ist,  hat  die  Steuerstelle
an  der  Hand  der  Steuerrolle  und  unter  Berücksichtigung  aller  anderen  ihr  etwa  bekannten  Tat-
        <pb n="267" />
        —  258  —

sachen  oder  Unterlagen,  insbesondere  auch  unter  Würdigung  der  etwa  von  dem  Anmeldenden
selbst  gegebenen  weiteren  Erläuterungen  (Nr.  6  der  Anleitung  zu  Muster  29a)  zu  prüfen,  ob  die
Anmeldung  hinsichtlich  der  angemeldeten  Höhe  des  Umsatzes  glaubhaft  erscheint.  Liegen  hiernach
gegen  die  Richtigkeit  einer  Anmeldung  keine  Bedenken  vor,  so  ist  dies  auf  der  Anmeldung  unter
Namensbeischrift  zu  vermerken.  6

(2)  Hat  ein  Gewerbetreibender  erklärt,  daß  er  einen  steuerpflichtigen  Umsatz  nicht  habe,  so
ist  diese  Erklärung  nach  Abs.  1  zu  prüfen.  Ist  anzunehmen,  daß  für  ihn  voraussichtlich  dauernd
ein  steuerpflichtiger  Umsatz  nicht  in  Frage  kommt,  so  ist  die  Eintragung  in  der  Steuerrolle  mit
Genehmigung  des  Kassenprüfungsbeamten  oder  eines  anderen  mit  der  Kassenführung  nicht  betrauten,
  von  der  Landesregierung  bestimmten  Beamten  zu  löschen.

§l#  164d.

(1)  Ist  bis  zum  Ablauf  der  nach  §  164b  in  der  Erinnerung  gestellten  Frist  eine  Anmeldung
oder  eine  Erklärung,  daß  ein  steuerpflichtiger  Umsatz  nicht  vorliegt,  nicht  eingegangen,  oder  hat  die
Steuerstelle  gegen  die  Richtigkeit  einer  eingereichten  Anmeldung  oder  Erklärung  Zweifel,  so  ist  die
Abgabepflicht  an  der  Hand  der  für  die  Veranlagung  des  Gewerbetreibenden  zu  den  direkten
Staats=  oder  Gemeindesteuern  vorhandenen  Unterlagen  zu  prüfen.  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Steuerstelle,
  falls  sie  nicht  selbst  zu  dieser  Veranlagung  zuständig  oder  sonst  zu  der  Nachprüfung  ohne
weiteres  imstande  ist,  die  zuständige  Stelle  unter  Mitteilung  des  Sachverhalts,  gegebenenfalls
auch  unter  Beifügung  einer  Abschrift  der  vorliegenden  Anmeldung  oder  Erklärung  und  unter
Darlegung  der  Gründe  für  ihre  Zweifel  an  deren  Richtigkeit  um  eine  Außerung  zu  ersuchen.

(2)  Ergibt  sich,  daß  ein  steuerpflichtiger  Umsatz  gar  nicht  oder  unrichtig  angemeldet  ist,  so
ist  über  die  Einleitung  des  Strafverfahrens  Entschließung  zu  fassen.  ·  1

(3)  Soweit  genügende  Unterlagen  für  eine  anderweite  Steuerfestsetzung  gegeben  sind,  hat
die  Steuerstelle  die  Abgabe  dementsprechend  festzusetzen  und  den  nachzuerhebenden  Betrag  von
dem  Steuerpflichtigen  unter  Mitteilung  der  Steuerfestsetzung  und  ihrer  Grundlagen  einzuziehen.

(4)  Haben  die  Ermittelungen  zwar  ergeben,  daß  ein  steuerpflichtiger  Umsatz  vom  Steuerpflichtigen
  gar  nicht  oder  zu  niedrig  angegeben  ist,  reichen  aber  die  Unterlagen  zur  Festsetzung
des  wirklichen  Umsatzes  oder  zur  Einleitung  eines  Strafverfahrens  nicht  aus,  so  hat  die  Steuerstelle
  die  Verhandlungen  an  den  für  die  Stempelprüfung  hinsichtlich  des  Umsatzstempels  bestellten
Prüfungsbeamten  (5  216  Abs.  2)  zur  Ermittelung  der  zu  entrichtenden  Abgabe  im  Wege  der
örtlichen  Nachprüfung  abzugeben.  Nach  dem  Ergebnis  dieser  Prüfung  ist  das  Erforderliche
wegen  Nachbringung  der  Stempelabgabe  und  gegebenenfalls  wegen  Einleitung  des  Strafverfahrens
zu  veranlassen.  -  ,

§164e.

()  Alle  Steuerpflichtigen,  bei  denen  in  einem  Jahre  der  Gesamtbetrag  der  Zahlungen  oder  8.  Abschlagsder
  Lieferungen  (§  81  des  Gesetzes)  nach  dem  Ergebnis  der  Steuerfestsetzung  200  000  Mark  über-  zahlungen.
stiegen  hat,  haben  auf  die  Abgabe  für  das  folgende  Jahr  nach  Ablauf  des  ersten,  zweiten  und
dritten  Viertels  des  Kalenderjahrs  während  der  ersten  zehn  Tage  der  Monate  April,  Juli  und
Oktober  unaufgefordert  eine  Abschlagszahlung  in  Höhe  von  je  20  v.  H.  der  für  das  vorhergehende
Jahr  festgesetzten  Abgabe,  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet,  zu  leisten.  Ist  das  Gewerbe
nicht  während  des  ganzen  Vorjahrs  betrieben  worden,  so  gilt  der  Umsatz  während  der  Betriebszeit
  als  Jahresumsatz.  Für  das  Steuerjahr  1917  ist  für  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der
Abschlagszahlungen  und  deren  Bemessung  der  Gesamtbetrag  der  Zahlungen  oder  Lieferungen  im
ganzen  Kalenderjahr  1916  maßgebend.  Die  Abschlagszahlungen  sind  in  der  Anmeldung  der
mit  dem  Schlusse  des  Jahres  fälligen  Abgabe  aufzuführen  und  bei  der  Festsetzung  der  Abgabe
auf  diese  anzurechnen.  Ein  hiernach  etwa  zuviel  gezahlter  Betrag  ist  zurückzuzahlen.

G)  Der  Steuerpflichtige  ist  auf  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Abschlagszahlungen  unter
Angabe  des  Betrags  der  Abschlagszahlung  und  der  Zahlungsfristen  schriftlich  hinzuweisen.

Der  rechtzeitige  Eingang  der  Abschlagszahlungen  ist  durch  eine  nach  Anleitung  des
Musters  294  von  der  Steuerstelle  für  jedes  Steuerjahr  zu  führende  Uberwachungsliste  sicher-WMuster  20
zustellen.  Diese  ist  mit  dem  Anmeldungs=  und  dem  Einnahmebuche  zur  Buchprüfung  einzureichen.
        <pb n="268" />
        9.  Schätzungsverfahren.


—  254  —

()  Die  Spalten  1  bis  6  der  Uberwachungsliste  sind  gleichzeitig  mit  dem  im  Abs.  2  an.
geordneten  Hinweis  an  den  Zahlungspflichtigen,  die  Spalten  7  bis  9  bei  der  Zahlung  der
Abschlagssumme  auszufüllen.

(5)  Geht  eine  Abschlagszahlung  nicht  rechtzeitig  ein,  so  ist  das  zu  ihrer  Einziehung  Veranlaßte
  in  der  Bemerkungsspalte  der  Uberwachungsliste  zu  vermerken.

(6)  Die  Abschlagszahlungen  sind  in  das  Anmeldungsbuch  einzutragen.

§l  164t.

(1)  Hat  der  Steuerpflichtige  den  Gesamtjahresbetrag  der  Zahlungen  oder  Lieferungen  nur
schätzungsweise  angemeldet,  so  hat  die  Steuerstelle  nach  den  §§  164  a,  164  und  gegebenenfalls
1644  Abs.  1,  2  zu  verfahren.

(2)  Ergibt  die  Nachprüfung  Anlaß  zur  Annahme  eines  höheren  Betrags,  so  hat  die  Steuerstelle,
  sofern  nicht  Anlaß  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  gegeben  ist,  vor  anderweiter  Festsetzung
  der  Abgabe  den  Steuerpflichtigen  unter  Mitteilung  der  für  die  Annahme  eines  höheren
Betrags  sprechenden  Gründe  zu  einer  Außerung,  gegebenenfalls  auch  unter  Hinweis  auf  §  79
Abs.  2  letzter  Satz  des  Gesetzes  zur  Auskunft  über  die  für  die  Schätzung  erheblichen  tatsächlichen
Verhältnisse  und  zur  Vorlegung  der  sich  hierauf  beziehenden  Schriftstücke  aufzufordern.  Erkennt
der  Steuerpflichtige  die  Beanstandung  der  Steuerstelle  ganz  oder  zum  Teil  an  und  erklärt  er
sich  mit  der  Versteuerung  eines  bestimmten  höheren  Schätzungsbetrags  als  des  ursprünglich  von
ihm  angegebenen  Betrags  einverstanden,  so  ist  die  Steuerstelle,  sofern  der  Betrag  unter  Berücksichtigung
  der  Unterlagen  und  der  Außerung  des  Gewerbetreibenden  annehmbar  erscheint,  berechtigt,
  sich  auf  dieser  Grundlage  mit  dem  Steuerpflichtigen  zu  einigen  und  den  danach  noch
zu  entrichtenden  Betrag  nachzuerheben.

(3)  Führen  die  Verhandlungen  nicht  zu  einer  Einigung,  so  hat  die  Steuerstelle  ihrerseits
die  Schätzung  des  steuerpflichtigen  Umsatzes  vorzunehmen  und  dem  Steuerpflichtigen  einen  die
Grundlagen  der  Schätzung  enthaltenden  Schätzungsbescheid  mit  der  Aufforderung  zu  erteilen,
den  danach  sich  ergebenden  Mehrbetrag  an  Steuer  binnen  zehn  Tagen  einzuzahlen.  Mit  dem
Bescheid  ist  unter  dem  Hinweis,  daß  nach  §  80  des  Gesetzes  gegen  diesen  nur  die  Verwaltungsbeschwerde
  zulässig  ist,  deren  Einlegung  aber  auf  die  Entrichtung  der  angeforderten  Steuer  keine
aufschiebende  Wirkung  habe,  eine  Belehrung  des  Steuerpflichtigen  über  das  ihm  zustehende

Rechtsmittel  zu  verbinden.

10.  Nacherhebung.


11.  Wechsel

in  der  Versteuerungs-




.(4)  Die  Steuerstelle  ist  befugt,  der  gegen  den  Bescheid  erhobenen  Beschwerde,  die  Beschwerdebehörde
  der  gegen  ihren  Bescheid  erhobenen  weiteren  Beschwerde  abzuhelfen.

#  8  1648.

(1)  Gibt  die  weitere  Prüfung  (8  164d,  8  164)  zu  einer  Nacherhebung  Anlaß,  so  ist  der
nacherhobene  Betrag  unter  einer  besonderen  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  mit  Angabe  des  Grundes
der  Zahlung  einzutragen.  In  Spalte  2  ist  in  Fällen  dieser  Art  der  Tag  der  Nacherhebung
einzutragen.  Gleichzeitig  ist  in  dem  Anmeldungsbuche  bei  der  erstmaligen  Zahlung  in  der  Bemerkungsspalte
  auf  den  neuen  Eintrag  hinzuweisen.  ·  ·-(2)

  Die  Unterlagen  für  die  Nacherhebung  bilden  Belege  zum  Anmeldungsbuche.

8  1646.

()  Will  ein  Steuerpflichtiger  von  der  Abgabenentrichtung  auf  der  Grundlage  des  §  81  des
Gesetzes  zur  Versteuerung  nach  §  76  des  Gesetzes  übergehen,  so  hat  er  unter  Darlegung  der
Gründe  für  den  beabsichtigten  Wechsel  und  unter  Angabe,  ob  die  Anderung  dauernd  oder  nur

für  einen  bestimmten  Zeitraum  begehrt  wird,  die  Genehmigung  der  Direktivbehörde  zu  beantragen.

  %

)Die  Genehmigung  ist  nur  zu  erteilen  unter  der  Bedingung,  daß  der  Steuerpflichtige
bei  einem  etwaigen  späteren  erneuten  Ubergange  zur  Besteuerung  der  Lieferungen  neben  der

Abgabe  von  den  Lieferungen  die  Abgabe  für  diejenigen  Zahlungen  zu  entrichten  hat,  welche
        <pb n="269" />
        —  265  —

noch  für  Lieferungen  aus  demjenigen  Steuerzeitraum  eingehen,  während  dessen  die  Versteuerung
nach  der  Zahlung  erfolgte.

(3)  Der  Betrag  der  nachträglich  zu  versteuernden  Zahlungen  ist  in  den  Jahresanmeldungen
außer  dem  Gesamtbetrage  der  zu  versteuernden  Lieferungen  besonders  aufzuführen.

l  164i.
Wo  die  mit  der  Verwaltung  der  Abgabe  von  Warenumsätzen  betrauten  Steuerstellen  12.  Trennung
nicht  zugleich  Hebestellen  sind,  ordnet  die  Landesregierung  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichs-  der  Verwalkanzler

  (Reichsschatzamt)  die  hiernach  notwendigen  Anderungen  des  Verfahrens  an.  guungs  und
befugnisse.
§  164  k.

()  Die  Abgabe  aus  §  83a  des  Gesetzes  wird  durch  Verwendung  von  Stempelmarken  ent=  13.  Stempelrichtet.
  Die  Stempelmarken  werden  zum  Nennwert  von  10,  20,  50  Pfennig,  1,  2  und  10  Mark  zeichen.
ausgegeben.  Ein  Verkauf  amtlich  gestempelter  Vordrucke  zu  Empfangsbekenntnissen  findet
nicht  statt.

(2)  Die  Marken  sind  18,5  mm  hoch  und  22,5  mm  breit.  Das  obere  Feld  der  Pfennigwerte

enthält  auf  dunklem  Grunde  in  weiß  hervortretender  deutscher  Schrift  die  Bezeichnung  „Waren-Umsatzstempel“.
  Von  den  drei  mittleren  Feldern  tragen  die  beiden  äußeren  die  Wertbezeichnung
ebenfalls  weiß  auf  dunklem  Grunde,  das  Mittelfeld  zeigt  den  Reichsadler.  Das  untere  Feld
mit  guillochiertem  Grunde  enthält  den  Vordruck  für  die  Entwertung  durch  Eintragung  von  Tag,
Monat  und  Jahr  auf  der  dazu  vorgezeichneten  Linie.  Die  Markwerte  unterscheiden  sich  von
den  Pfennigwerten  dadurch,  daß  unter  Anwendung  einer  zweiten  Farbe  auch  das  obere  Feld
mit  einer  Guilloche  unterdruckt  ist,  so  daß  hier  sowie  im  untersten  Felde  die  Schrift  dunkel  auf
hellem  Grunde  steht.  Die  Marken  zu  10  Pfennig  sind  hellkarmin,  diejenigen  zu  20  Pfennig
hellblau,  zu  50  Pfennig  grauviolett,  zu  1  Mark  grün  mit  rotbraunem  Unterdruck,  zu  2  Mark
gelbbraun  mit  grünem  Unterdruck,  zu  10  Mark  rotbraun  mit  grünem  Unterdruck.

(5  Der  Vertrieb  der  Stempelmarken  erfolgt  durch  die  Postanstalten.  Stempelmarken  zum
Werte  von  10,  20  und  50  Pfennig  werden  bei  allen  Postämtern  und  bei  denjenigen  sonstigen
Poststellen,  bei  welchen  sich  ein  Bedürfnis  hierfür  herausstellt,  verkauft.  Die  Verkaufsstellen  für
Stempelmarken  von  höherem  Werte  werden  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bestimmt  und  zur
öffentlichen  Kenntnis  gebracht.  «

§1641.

·(1)DieStempelmarkensindaufderVordersoderRückfeiteder  Urkunde  an  einer  beliebigen  14.  Verwenfreien
  Stelle  aufzukleben  und  zu  entwerten.  dung  der

(2)  Die  Entwertung  der  Stempelmarken  ist  in  der  Art  vorzunehmen,  daß  Tag,  Monat  und  Stemel-Jahr
  der  Verwendung  der  Marke  auf  dieser  an  der  im  Vordruck  dafür  vorgesehenen  Stelle  in
deutlichen  Schriftzeichen  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung  oder  Uberschreibung  mit  Tinte
niedergeschrieben  oder  aufgedruckt  werden.  Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen  sind
zulässig.  Im  Falle  der  Entwertung  durch  Aufdruck  braucht  der  Vermerk  nicht  an  der  im  Vordruck
  bezeichneten  Stelle  zu  stehen,  muß  aber  vollständig  auf  jede  einzelne  Marke  gesetzt  werden.
Die  Hinzufügung  des  Namens  oder  der  Firma  des  Verwendenden  ist  zulässig.

wie  f  8  Der  Abschnitt  XIII  der  Ausführungsbestimmungen  wird  geändert,

olgt:  «  -

1.  Der  8  210  wird  geändert,  wie  folgt:

a)  im  Abs.  1  werden  vor  den  Worten  „von  den  Amtsstellen“  die  Worte  eingefügt
„soweit  nicht  im  Abs.  8  etwas  anderes  bestimmt  ist“;

b)  im  Abs.  3  Satz  1  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
13.  Juli  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  177)  werden  die  Worte
voder  Scheckvordrucke“  sowie  Satz  2  gestrichen;

53
        <pb n="270" />
        —  256  —

I0)  hinter  Abs.  7  wird  folgende  Bestimmung  als  Abs.  8  eingefügt:

Der  Ersatz  verdorbener  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Abgabe
  nach  §  83  a  des  Gesetzes  findet  bei  den  mit  deren  Vertriebe  beauftragten
  Postanstalten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  88§  12  bis
14  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetze  vom  15.  Juli
1909  statt."“  ·

2.  Im  §  211  Abs.  1  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1916  werden

die  Worte  „oder  Schecks  oder  Quittungen“  und  die  Worte  „oder  Scheckstempelmarken"
und  der  Abs.  2  gestrichen.  «

3.§212wirdgestrichen.

4.Jm§216Abs.2sinddieWorte»übertragenwerden(befonderePrüfungsbeamte)«
zu  ersetzen  durch  die  Worte  „oder  der  mit  der  Erhebung  der  Abgabe  beauftragten
anderen  Verwaltung  übertragen  werden  (besondere  Prüfungsbeamte)“.

5.  Hinter  8  218  werden  als  8  218a  folgende  Bestimmungen  eingefügt:

8  218a.

„(1)  Personen  und  Gesellschaften,  für  welche  eine  Abgabepflicht  nur  nach
Tarifnummer  10  besteht,  unterliegen  regelmäßigen,  innerhalb  gewisser  Fristen
zu  wiederholenden  Stempelprüfungen  nicht.

(2)  In  Einzelfällen  ist  die  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  10  bei
den  vorstehend  genannten  Personen  und  Gesellschaften  einer  genauen  Nachprüfung
  zu  unterziehen,  wenn  der  Prüfungsbeamte  von  der  Steuerstelle  nach
§  1644  Abs.  4  um  Vornahme  einer  Stempelprüfung  ersucht  oder  von  einer  vorgesetzten
  Behörde  mit  einer  solchen  Prüfung  beauftragt  wird.“  "

6.  Im  8220  Abs.  1  Satz  1  ist  die  Ziffer  10  zu  streichen  und  im  Satz  2  statt  der  Worte
„der  Tarifnummern  4,  10“  zu  setzen  „der  Tarifnummer  4".
7.  7  §223  Abs.  5  ist  die  Ziffer  10  zu  ersetzen  durch  die  Worte  „und  in  §  83a  bes
esetzes“.

III.  Abschnitt  XIV  wird  geändert,  wie  folgt:

1.  a)  Im  §227  Abs.  1  sind  im  ersten  Satze  die  Worte  „oder  gemäß  §  16  Abs.  1  des
Gesetzes  gestundeten“  zu  streichen  und  die  Worte  „dieser  Art  ein  besonderes  Einkahmeruch
  zu  ersetzen  durch:  „aus  Tarifnummer  1  bis  9,  11,  12  ein  Einnahmeuch

  A“.
b)  Daselbst  ist  vor  Abs.  2,  der  die  Nummer  3  erhält,  folgender  Abs.  2  einzuschalten:
„G)  ÜUber  die  Einnahmen  aus  Tarifnummer  10  ist  ein  besonderes  Einnahmebuch
  B  zu  führen,  dessen  Einrichtung  die  oberste  Landesfinanz-——
  behörde  bestimmt.  Das  anliegende  Muster  39a  dient  als  Vorbild.“
2.  à)  Im  §  228  ist  im  Satz  1  hinter  „Einnahmebuch“  und  hinter  „Anmeldungsbuch“
der  Buchstabe  „A“  einzuschalten.  Daselbst  wird  „Abs.  2“  in  „Abs.  3“"  geändert.
b)  Daselbst  ist  folgender  Abs.  2  anzufügen:
„GAls  Vor=  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuche  B  ist  von  den  zur
Erhebung  der  Abgabe  aus  Tarifnummer  10  zuständigen  Steuerstellen  ein

ter  40  3.  Anmeldungsbuch  B  zu  führen,  für  welches  das  Muster  40  a  als  Vorbild
Muhtet  2  dient.  In  dieses  sind  alle  zur  Entrichiung  der  Abgabe  vorgeschriebenen

Anmeldungen  einzutragen.  Soweit  eine  Anmeldung  nicht  eingereicht  ist,
ist  an  deren  Stelle  die  Steuerfestsetzungsbescheinigung  der  Steuerstelle
unter  Angabe  dieses  Sachverhalts  in  der  Bemerkungsspalte  einzutragen.
        <pb n="271" />
        —  257  —

3.  Der  Eingang  des  §  233  Abs.  1  wird  wie  folgt  gefaßt:

„)  Die  in  den  88  227,  228  mit  4  bezeichneten  Bücher  werden  nach  Ablauf
jedes  Vierteljahrs,  das  Einnahmebuch  B  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs,  das
Anmeldungsbuch  B  und  die  Uberwachungsliste  Muster  294  nach  Ablauf  des
Kalenderjahrs  abgeschlossen  usw."

4.  à)  Im  §  234  Abs.  1  werden  im  Satz  2  hinter  den  Worten  „obersten  Landesfinanzbehörden“
  die  Worte  eingeschaltet:  „oder  obersten  Postbehörden“,

b)  daselbst  wird  unter  entsprechender  Nummeränderung  der  folgenden  Absätze  hinter
Abs.  2  folgender  Abs.  3  eingeschaltet:

„(z)  Die  Herstellungskosten  für  die  nach  Bayern  und  Württemberg
gelieferten  Stempelmarken  zur  Entrichtung  des  Warenumsatzstempels
werden  nach  den  Vorschriften  im  Abs.  2  angefordert  und  beglichen.  Die
Herstellungskosten  für  die  den  Bezugstellen  der  Reichspostverwaltung
gelieferten  Umsatzstempelmarken  kommen  auf  die  den  übrigen  Bundesstaaten
nach  §  122  des  Reichsstempelgesetzes  zustehende  Vergütung  für  die  Erhebungs=
  und  Verwaltungskosten  in  Anrechnung  und  werden  am  Schlusse
jeden  Rechnungsjahrs  vom  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen
auf  die  einzelnen  Staaten  nach  dem  Verhältnis  der  in  ihrem  Gebiet  im
Laufe  des  Rechnungsjahrs  abgesetzten  Mengen  verteilt.  Zu  diesem  Zwecke
sind  dem  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen  (zu  Händen  des
Kaiserlichen  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbureaus)  bis  spätestens  zum  1.  Mai
jedes  Jahres  von  der  Reichsdruckerei  die  mit  den  quittierten  Lieferscheinen
belegte  Rechnung  über  die  Herstellungskosten  der  im  abgelaufenen  Rechnungsjahr
  den  Bezugstellen  der  Reichspostverwaltung  gelieferten  Umsatzstempelmarken
  und  von  der  Reichspostverwaltung  eine  Nachweisung  der  in  den
Gebieten  der  einzelnen  Staaten  im  abgelaufenen  Rechnungsjahr  abgesetzten
Markenmengen  einzureichen."“

5.  Im  §  238  hat  die  erste  Klammer  zu  lauten:  „(88  210,  211)".  Hinter  „Anmeldungsbuch“
  ist  einzufügen  „A“.
6.  Im  §240  sind  die  Worte  „von  2  v.  H.“  zu  streichen.

7.  Im  §  242  Abs.  2  sind  die  Ziffern  212  und  10  zu  streichen.  Hinter  Ziffer  „12“  ist
einzufügen  „.und  des  §  83  a  des  Gesetzes“.

IV.  An  den  Mustern  treten  folgende  Anderungen  ein:
1.  Im  Muster  38  wird

a)  die  Anleitung  unter  Nr.  5  wie  folgt  gefaßt:  „Bei  den  Eintragungen  unter  Abteilung
  F  bleiben  die  Spalten  1,  2,  unter  Abteilung  H  die  Spalten  1  bis  3
unausgefüllt.“  «

b)  Daselbst  wird  auf  Seite  2  die  Abteilung  B  wie  folgt  gefaßt:
„B.  Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Abgabe  nach
Tarifnummer  4  der  Beaufsichtigung  unterliegen:
a)  nach  Tarifnummer  4  a;
b)  nach  Tarifnummer  4b.“

T)  Daselbst  wird  auf  Seite  2  hinter  Abteilung  E  unter  Anderung  der  Buchstabenbezeichnung
  der  folgenden  Abteilungen  eingeschaltet:  .-„F.

  Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  10
und  88  76ff.  des  Gesetzes  einer  Prüfung  unterworfen  worden  sind.“

537
        <pb n="272" />
        —  258  —

a)  Muster  39  erhält  die  Benennung  „Einnahmebuch  A“.

b)  In  demselben  Muster  fällt  Spalte  31  unter  entsprechender  Nummeränderun
der  folgenden  Spalten  weg.

J)  Die  Uberschrift  der  Spalte  37  hat  zu  lauten;  „Insgesamt  nach  Nr.  1  bis  9,  11
12  des  Tarifs  (Summe  der  Spalten  9,  18,  19,  22,  26  bis  30,  35  und  30)“

a)  Muster  40  erhält  die  Benennung:  „Anmeldungsbuch  A“.
b)  Daselbst  ist  in  der  Anleitung  unter  1  1  die  Ziffer  „4“  zu  streichen.
        <pb n="273" />
        —  259  —

 

Muster  29a.
Eingegangen,  den.  teen  19  —“3
Nr...er  Steuerrolle.
Nr-.....................  des  Anmeldungsbuchs.
Nr....  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

Anmeldung

zur  Entrichtung  des  Warenumsatzstempels.

Anleitung.

1.  Die  Anmeldung  hat  von  juristischen  Personen  bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen,  in  deren  Bezirk  sie  ihren
Sitz  haben.  Bei  Firmen,  die  im  Handelsregister  eingetragen  sind,  Gesellschaften  und  Vereinen  des  bürgerlichen  Rechtes,
soweit  sie  nicht  juristische  Personen  sind,  ist  der  Ort  der  Niederlassung,  bei  mehreren  Niederlassungen  der  Ort  der  Hauptniederlassung
  maßgebend.  Im  übrigen  ist  die  Steuerstelle  des  Wohnorts  des  Steuerpflichtigen  zuständig.  Befindet  sich
der  Sitz  des  Unternehmens  oder  der  Hauptniederlassung  im  Ausland  oder  hat  der  Steuerpflichtige  im  Inland  keinen
Wohnsitz,  so  ist  der  Ort  des  Betriebs  maßgebend.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Steuerpflichtige  mehrere  Wohnsitze  im
Inland  hat  oder  wenn  der  Betrieb  mehreren  Personen  mit  verschiedenem  Wohnsitz  gehört.

2.  Der  Vordruck  unter  3b  ist  auszufüllen,  wenn  das  Gewerbe  nicht  während  des  ganzen  Kalenderjahrs
betrieben  worden  ist.

8.  Der  Betrag  des  Umsatzes  ist
entweder  uuter  Zugrundelegung  des  Betrags  der  im  Laufe  des  unter  3  des  Vordrucks  angegebenen
Zeitraums  eingegangenen  Zahlungen  unter  4a,
oder  unter  Zugrundelegung  der  im  Laufe  dieses  Zeitraums  bewirkten  Lieferungen  unter  4b  des
Vordrucks
anzumelden.

Ist  von  dem  Rechte,  den  Umsatz  nach  4b  anzumelden,  einmal  Gebrauch  gemacht  worden,  so  darf  hiervon  nach
§581  des  Reichsstempelgesetzes  nur  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  und  unter  der  von  dieser  festzusetzenden
Bedingung  für  einen  folgenden  Steuerzeitraum  abgewichen  werden.

(Fortsetzung  s.  S.  262.)

 

Der  Einreichung  einer  Anmeldung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Jahresbetrag  der  Zahlungen  oder,
falls  die  Versteuerung  auf  der  Grundlage  S.  2  unter  4b  gewählt  wird,  der  Jahresbetrag  der  Lieferungen  nicht
mehr  als  3000  x  beträgt.  Zur  Vermeidung  von  Erinnerungen  wird  ersucht,  in  diesem  Falle  der  Steuerstelle
eine  die  Nichteinreichung  einer  Anmeldung  begründende  Mitteilung  zu  machen.  ·
        <pb n="274" />
        —  260  —

Anmeldung
de..  (Vor=  und  Zuname;  bei  Gesellschaften,  Genossenschaften,  Vereinen  die  Firma)

 

—————ss

in  (s.  Anleitung  unter  1)

 

 

 

1.  Art  des  Gewerbebetriebs:  .
2.  Für  den  Betrieb  betehen  im  end  zweimnzeherlaffungen  in  u  gee  auf  besonberen  veie
anzugeben):
8.  Das  Gewerbe  ist  betrieben  worden:
a)  während  des  Kalenderjahrs  19

 

 

 

b)  während  des  Zeitraums  vom  .  ten  «  bis  einschließlich
den  ten  -  19
4.  Umsatz:

a)  Der  Gesamtbetrag  der  Zahlungen,  die  während  des  unter  3  angegebenen  Zeitraums  für  die  im  vorstehenden
  Betrieb  einschließlich  der  inländischen  Zweigniederlassungen  gelieferten  Waren  eingegangen
sind,  beläuft  sich  auf  .  ..  –,
dabon  entfallen  auf  den  geitraum  vom  1.  Oltober  bis  Ende  Dezember  1916

b)  der  Gesamtbetrag  der  während  des  unter  3  angegebenen  Zeitraums  im  vorstehenden  Betrieb  einschließlich
  der  inländischen  Zweigniederlassungen  erfolgten  Lieferungen  beläuft  sich  auf  -

 

 

 

 

 

 

..........................................  M,
*)  davon  entfallen  auf  den  Zeitraum  vom  1.  Oktober  bis  Ende  Dezember  1916
.  M;
’  Te)  Ich  versichere,  nicht  imstande  zu  sein,  den  tatsächlichen  Gesamtbetrag  der  Zahlungen  anzugeben,
-  die  ich  während  des  unter  3  angegebenen  Zeitraums  für  die  im  vorstehenden  Betrieb  einschließlich
*  *  der  inländischen  Zweigniederlassungen  gelieferten  Waren  erhalten  habe,  weil  für  meinen  Betrieb
—  7  eine  geregelte  Buchführung  nicht  stattfindet  und  mir  auch  sonstige  Unterlagen  für  die  genaue
2  .  Berechnung  des  Gesamtbetrags  fehlen.  Ich  schätze  den  Gesamtbetrag  der  Zahlungen  auf
16  .
5  558  *)  davon  entfallen  auf  den  Zeitraum  vom  1.  Oktober  bis  Ende  Dezember  1916
«...........................................  M.
5.  Auf  die  zu  entrichtende  Abgabe  ist  abschlägig  bezahlt  worden
am  ....  tteon  .  19.  M,
am  ..  tten  19  ..  *,
am  ten  19.  AM.

6.  Bemerkungen:

Es  wird  versichert,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.
Vsorh  -.-«  Wenig  19  ·

(Eigenhändige  Unterschrift  des  Gewerbetreibenden)

 

 

*)  Dieser  Zusatz  ist  nur  in  den  Vordruck  für  das  Steuerjahr  1916  aufzunehmen.
        <pb n="275" />
        Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.

 

 

l

—  261  —

Bteuerfests  ehnng.

Nach  der  Anmeldung  beläuft  sich  der  steuerpflichtige  Gesamtbetrag  der  Zahlungen  —  Lieferungen  —
de..  (Name,  Firma)  í  í  í  í  í  í  í  ,  »
zu  F  für  das  Kalenderjahr  19.  —  für  den  Zeitraum

 

 

 

 

 

 

 

vom  bis  19...  —  auf  ..  .
Nach  dem  Steuersatze  von  1  v.  T.  ist  hiervon  zu  erheben  an  Stempelabgabe  44—  Pf.
Hierauf  sind  abschlägig  entrichtet:
für  das  1.  Vierteljahr  laut  Nr.  des  Einnahmebuch  4
-  -  2.  -  -  -  2  —  "vWW  2
„  3.  -  ---  -  -
zusammen..-...-.-......  M
Somit  bleiben  zu  entrichhten  MA  Pf.
Somit  sind  zu  erstatternrn  2  .  -

Der  nach  vorstehender  Steuerfestsetzung  zu  entrichtende  Betrag  ist  im  Einnahmebuch  unter  Nr..  .
nachgewiesen.

 

 

–  ·  ,dent211  19
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruch)
(Unterschriften)
Empfangsbekenntnis  des  Steuerpflichtigen.
Den  nach  vorstehender  Steuerfestsetzung  zuviel  entrichteten  Steuerbetrag  habe  ich  nit  —  1
in  Worrten.  Mark.  .  .,  zurückerhalten.
,  den  ten...................................................  19...............

(llnterschrift)............................
        <pb n="276" />
        —  262  —

4.  Der  Vordruck  unter  4c  ist  nur  auszufüllen,  wenn  entsprechend  der  abzugebenden  Versicherung  eine  genaue
Berechnung  des  Umsatzes  nicht  möglich  ist.
5.  Der  Vordruck  zu  5  ist  nur  dann  auszufüllen,  wenn  gemäß  §  77  des  Gesetzes  Abschlagszahlungen  geleistet
worden  sind.

6.  Dem  Anmeldenden  steht  es  frei,  unter  6  oder  auf  besonderer  Beilage  über  die  Ermittelung  des  unter  4
oder  éb  angemeldeten  Gesamtumsatzes  oder  über  das  Schätzungsverfahren,  auf  welchem  die  Angabe  unter  406  beruht,
nähere  Erläuterungen  zu  geben.  Dies  empfiehlt  sich  namentlich,  wenn  der  angemeldete  Jahresumsatz  in  auffälliger  Weise
von  demjenigen  des  Vorjahrs  abweicht  oder  auf  Schätzung  beruht.

7.  Nicht  unterschriebene  Anmeldungen  gelten  als  nicht  eingereicht.
        <pb n="277" />
        —  263  —

Muster  296b.
(Ausführungsbestimmungen  §  161.)

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Entrichtung  des  Warenumsatzstempels  für  das  Kalenderjahr  19

—.  —  —

Auf  Grund  des  §  161  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  werden  die
zur  Entrichtung  der  Abgabe  vom  Warenumsatze  verpflichteten  gewerbebetreibenden  Personen  und
Gesellschaften  in  (Angabe  des  Steuerbezirke))).  aufgefordert,)  den  steuerpflichtigen
Jahresbetrag  ihres  Warenumsatzes  für  das  Kalenderjahr  19  bis  spätestens  zum  Ende  des  Monats
Januar  19  der  unterzeichneten  Steuerstelle  schriftlich  oder  mündlich  anzumelden  und  die  Abgabe
gleichzeitig  mit  der  Anmeldung  einzuzahlen.

Als  steuerpflichtiger  Gewerbebetrieb  gilt  auch  der  Betrieb  der  Land=  und  Forstwirtschaft,  der
Viehzucht,  der  Fischerei  und  des  Gartenbaues  sowie  der  Bergwerkbetrieb.

Beläuft  sich  der  Jahresumsatz  auf  nicht  mehr  als  3000  ,  so  besteht  eine  Verpflichtung  zur
Anmeldung  und  eine  Abgabepflicht  nicht.

Wer  der  ihm  obliegenden  Anmeldungsverpflichtung  zuwiderhandelt  oder  über  die  empfangenen
Zahlungen  oder  Lieferungen  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  welche
dem  zwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt.  Kann  der  Betrag  der  hinter—
zogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt  Geldstrafe  von  150  &amp;amp;  bis  30  000  JF  ein.

Zur  Erstattung  der  schriftlichen  Anmeldung  sind  Vordrucke  zu  verwenden.  Sie  können  bei
der  unterzeichneten  Steuerstelle  kostenlos  entnommen  werden.

Steuerpflichtige  sind  zur  Anmeldung  ihres  Umsatzes  verpflichtet,  auch  wenn  ihnen  Anmeldungsvordrucke
  nicht  zugegangen  sind.

(Bezeichnung  der  Steuerstellegggygygygygynyn

(Unterschriffte.  .................................................................................·.·..................................................

—  —
—  —
—  ———

*!)  In  der  Bekanntmachung  für  das  Stenerjahr  1916  haben  die  folgenden  Worte  bis  „Kalenderjahr  19——.
zu  lauten:  „den  gesamten.  Betrag  ihres  Warenumsatzes  im  Kalenderjahr  1916  sowie  den  steuerpflichtigen  Betrag  ihres
Varenumsatzes  im  vierten  Viertel  des  Kalenderjahrs  1910.“

54
        <pb n="278" />
        1  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.

—  264.  —

Muster  29e.
(Ausführungsbestimmungen  #  164a.)

Nr.  .  der  Steuerrolle.
Nr.  64  des  Anmeldebuchs.
Nrr.  —  des  Einnahmebuchs.

Empfangsbekenntnis  der  Steuerstelle.

Der  nach  der  Anmeldung  de  ........................................................................................  "...........
In...........................·....  .·......»»sürdasKalenberjahv19...........·  zu  entrichtende  Warenumsatzstempel  ist  mit
MMark  FEffl.  in  Worten  ....·.....·.,.............·........................·............··.........·......  -Marka.
gezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  9r.  nachgewiesen.

Auf  die  Abgabe  für  das  folgende  Kalenderjahr  sind  vierteljährliche  Abschlagszahlungen

in  Höhe  von  je  20  v.  H.  des  vorstehend  festgestellten  Jahressteuerbetrags)  mit  ..  Mark

innerhalb  der  ersten  zehn  Tage  des  Monats  April,  Juli  und  Oktober  zu  leisten.

(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)

(Unterschriften)

 

kk  In  dem  Vordruck  für  das  Steuerjahr  1916  muß  es  heißen:  „des  nach  dem  Gesamtbetrag  der  Zahlungen
—  Lieferungen  —  im  Kalenderjahr  1916  berechneten  Jahresstenerbetrags“.
        <pb n="279" />
        —  265  —

Mufter  294.
(Ausführungsbestimmungen  §  164e.)

 

Uberwachungsliste

de  (Bezeichnung  der  Steuerstellle)n.  0.  1111.

über  die  auf  Warenumsatzstempel  vierteljährlich  zu  leistenden  Abschlagszahlungen  für
das  Kalenderjahr  19

–—  —  —  —  ·—  —

Diese  Liste  enthät  Blätter,

elehe  von  einer  mit.  dem  Sicgel  des  Unter-  ,
«  ·  Geführt  von
rzeichmeten  beieopfen  Schmner  durchæaogen  sind.  —-E

  19.  (Name).....:I..............

----------------------------------------------------------------(Dienststellung)

  ................................  -........-...,........................  .....·.......
(Name)

 

Anleitung.
*  l.  Diese  Liste  wird  für  das  Kalenderjahr  geführt  und  ist  gleichzeitig  mit  dem  Anmeldungsbuche  B  zur  Buchprüsung
  einzureichen.

Vin  2.  Alle  beim  Abschluß  der  Liste  noch  nicht  endgültig  erledigten  Eintragungen  sind  unter  Beibehaltung  ihrer
aamme  in  die  Überwachungsliste  für  das  folgende  Jahr  zu  übertragen.  Die  Richtigkeit  der  Übertragung  ist  von  dem
g—  Henprüfungsbeamten  oder  von  einem  anderen  mit  der  Kassenführung  nicht  betrauten,  von  der  Landesregierung  beummten
  Beamten  in  der  alten  und  in  der  neuen  Überwachungsliste  zu  bescheinigen.

eu  3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit
sortlaufenden  Blattzahlen  handelt.

54
        <pb n="280" />
        266

 

 

 

 

Betrags  Abschlags-  Des
9
Ni  Des  Gur  Leisnnn  Abschlagszahlungen  der  viertel-  zahlung  Einnahme-Lsd.
  der  erpflichteten  jährlich  zu  ist  gezahlt  buchs  B

Nr.  Steuer-  leistenden  der  für  das
"  konle  a)  Name,  Gewerbe  Wohnung  Abschlags-  am  Betrag  Nech=  gr
b)  Firma  (Straße,  Nr.)  Sahlung  dbon  nungs

A  jahr

1  2  3  4  5  6  7  8  9

Bemer—
kungen

10
        <pb n="281" />
        Muster  39a
(Ausführungsbestimmungen  8  227.)

 

Einnahmebuch  B

E

(Bezeichuung  der  Steuerstelllie  í  í  í  í  í  í  í  ,  ,  í  íí  -  „9—  zu
über  das  Aufkommen  an  Warenumsatzstempel

für  das

Rechnungsjahr  19

 

Dieses  Buch  enthält  Blätter,

welche  von  einer  mit  dem  Sicegel  des  Unten-Geführt

  von

elchmeten  beiegten  Schacc  durchæogqen  sind.

 

 

 

den.  1  19.  (Name).................·.............·...................................·........·-...·.·..............
(Dienststelllng
(Namhe).  .  c&amp;amp;I2II„.
(dienststellung)  –  ·.....·...........
Anleitung.

1.  Das  Einnahmebuch  ist  am  Schlusse  des  Monats  März  abzuschließen.
2.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.  ·  -  «
        <pb n="282" />
        —  268  —

 

 

 

Des
Lau-  Aumeldungsfende
  zunnn  buchs  B
Nr.  rhebung  für  das
Kalender-  Nr.
jahr
1  2  3

 

Des  Einzahlenden  Betrag  —
der
Name  erhobenen  Bemerkungen
Eirma)  Gewerbe  Wohnort  Abgabe
A
4  5  6  7  —

 

 

 

 

 

 

 

I

I  .
I

l
        <pb n="283" />
        —  269  —

Muster  40a.
(Ausführungsbestimmungen  §  228.)

Anmeldungsbuch  B

de  Weezeichnung  der  Steuerstelle)  L

über  die  Erhebung  des  Warenumsatzstempels

für  das

Kalenderjahr  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,

elenhe  von  einer  mit  dem  Sicgel  dos  Unter-·

  .  ,  Geführt  von
rrielneten  belegten  Sehmir  dicrehæogen  sind.

den  t4  19  (Namennnn.  ..

(Name)  (Dienststellunig

(Dienststellung)

Auleitung.

1.  In  das  Aumeldungsbuch  sind  alle  Anmeldungen,  auf  Grund  deren  eine  Abgabenerhebung  erfolgt,  und  soweit
Anmeldungen  nicht  abgegeben  werden,  die  Steuerfestsetzungsbescheinigungen  einzutragen.

2.  Dieses  Buch  wird  für  das  Kalenderjahr  geführt.

3.  Alle  beim  Abschluß  des  Buches  noch  nicht  endgültig  erledigten  Eintragungen  sind  unter  Beibehaltung  ihrer
Nummern  in  das  Anmeldungsbuch  für  das  folgende  Jahr  zu  übertragen.  Die  Richtigkeit  der  Übertragung  ist  von  dem
Kassenprüfungsbeamten  oder  von  einem  anderen  mit  der  Kassenführung  nicht  betrauten,  von  der  Landesregierung  bestimmten
Beamten  im  alten  und  im  neuen  Anmeldungsbuche  zu  bescheinigen.

4.  Das  Anmeldungsbuch  ist  nebst  Belegen  und  mit  der  Überwachungsliste  nach  Ablauf  des  Monats  März  des
folgenden  Kalenderjahrs  zusammen  mit  dem  abgeschlossenen  Einnahmebuch  B  zur  Prüfung  einzureichen.

5.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="284" />
        270  —

 

 

 

 

 

Tag  Des  Anmeldungspflichtigen  Der  Betrag
der  Zeitraum,  Sp.  7  ist
Nr  Betra  b.  7  if
Lau-  An-  n  "  der  für  den  nachgewiesen
er  die  im  Einnahmefende
  meldung  Steuer-  Name  ·  erhobenen  Abgabe  buche  3  Bemerkungen
Nr.  oder  "„  Gewerbe  Wohnort  Abgabe
rolle  (Firma)  entrichtet  für  das
Nach-1
  ist  Rech=  unter
erhebung  nungs-Jr.
M  jahr
1  2  3  4  5  6  7  s  9  -

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanus  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="285" />
        —  271  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

——  ä—

  

35  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen  zumt.  Dahrespreise  von  8  #.

Nr.  41.

 

den  15.  September  1916.

 

                              

 

—  —

—  —  —
—““'-'’·  7——s8s""““""
—.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderung  des  Musters  der

Inhalt:  1.  Statistik:  Anderungen  der  Muster  1  bis  3  in  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Mannschaftsfür
  die  Salzstatistit  Seite  271  versorgungsgesetz  vom  19.  duni  1906  vorgeschriebenen

«  Quittungsbücher  276

2.  Ventwescn;  Status  der  been  Notenbanken  len  Ende  4.  Handels-  *  Gewerbewesen  Lehererias  iu  Shuhlugust
  "  "  werk  .  8

 

 

1.  Statistik
Auf  Grund  des  Bundesratsbeschlusses  vom  17.  November  1913,  betreffend  die  Salzstatistik,  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  1186)  werden  die  nachstehenden  Anderungen  der  Muster  1—3  veröffentlicht.
  Die  abgeänderten  Muster  sind  für  die  statistischen  Anschreibungen  vom  1.  April  1916  ab
zu  verwenden.

Berlin,  den  11.  September  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.

□t-□t
        <pb n="286" />
        —  272  —

Abänderungen
der  Mufter  für  die  Salzstatistik.

Zu  Muster  1.  ·
1.  In  der  Anleitung  ist  in  Ziffer  1  und  3  je  statt  der  Worte
„über  60  v.  H.  Natriumchloridgehalt“
zu  setzen:
„über  75  v.  H.  Natriumchlorid“.

2.  Auf  der  zweiten  Seite  des  Musters  erhalten  die  Spalten  4  und  5  folgende  Fassung:

 

 

 

 

 

 

Kalisalze  .
mit  mehr  als  75  v.  H.  Siedesalz
Natriumchlorid  «
dꝛ
4  5

 

3.  Der  Kopf  des  Musters  auf  der  dritten  Seite  wird  ersetzt  durch:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  „  Abfallsalze  «
Pfäreuikp  Sole  ter-  Kail#  und  andere  Nebenerzeug-  «  t
9  nisse  der  Fabriken  Bemerkungen
42
6  1  7  1A  8  9.  10  11
Zu  Muster  2.

1.  In  der  Anleitung  ist
a)  Ziffer  5  zu  streichen,
b)  die  Bezeichnung  der  Ziffern  6  bis  10  zu  ändern  in

 

„5.  bis  9."“,  ·
o)inZiffer6(jetzt5)dasletzteWortderzwåitenZeile»der«zuersetzensttch
das  Wort:
„den“,

so  daß  die  Stelle  lautet:
„—  auch  den  nur  bei  den  Oberzollkassen  gebuchten  —“,
z  in  Ziffer  8  (jetzt  7)  statt  der  Worte
„75  und  mehr  v.  H.  Natriumchloridgehalt"“
zu  setzen:
„mit  mehr  als  75  v.  H.  Natriumchlorid“.
        <pb n="287" />
        6.

—  273  —

Zu  Muster  3.

In  der  Anleitung  zum  Gebrauch  sind
a)  in  Ziffer  1  die  Worte  „über  60  v.  H.“  zu  ersetzen  durch:
„mehr  als  75  v.  H.“
b)  in  Ziffer  4  die  Worte  „Kalisalze  von  mehr  ass  ...  ebenso“  zu  streichen.
Ziffer  4  hat  sodann  zu  lauten:

„4.  Das  zum  Salzen  und  Nachsalzen  von  Fischen  vergällte  Salz  ist  nicht  in
“B  12  k,  sondern  unter  A  1  1  und  2  nachzuweisen.“

In  Ziffer  6  der  Anleitung  ist  die  Zahl  „9“  durch  die  Zahl

8
zu  ersetzen.
Hinter  Ziffer  6  der  Anleitung  ist  einzufügen:

7.  „Zu  Al  Za  ist  in  der  Bemerkungsspalte  der  Betrag  der  gezahlten  Ausfuhrvergütungen
summarisch  nachzuweisen.“

Ziffer  7  der  Anleitung  erhält  die  Bezeichnung:

„S.“
In  Spalte  I  des  Musters  (3.  Seite)  sind  von  der  Unterabteilung  B  1  2  i  die  Worte  „mit
Ausnamhe  ...  Natriumchloridgehalt  [C  I]“  zu  streichen,  so  daß  die  Stelle

dann  lautet:  .
i)  Zu  landwirtschaftlichen  Zwecken.

Auf  der  vierten  Seite  des  Musters  ist  die  Unterabteilung  „C  l  Kalisalze  —  (§  21)“
zu  streichen.
Die  Unterabteilungen  C  II—V  erhalten  die  Bezeichnung:
„I.—IV.“

 

55#
        <pb n="288" />
        2.  Ba

—

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  August  1916  nach  den  im  Reichsanzen

n

Passi  Ga.  (Die  Beträge  luu,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver-  —
8  Sonstige  bind-  #
“  Bezeichnung  Re-  Gegen  uUun  Gegen  täglich  Gegen  lich--Gegen  Gegen  Summe  Gege  F
5  Grund-  Noten-  x„  5fälligenn.  seiten  „Sonstige  .  FULL
Z  der  serbe-  31.  Juli  gedeckte  31.  Juli  Ver  31.  Juli  mit  81.  Juli  Passio  31.  Juli  der  31.  Juli  na
-  assiva
3  Banken  tapital  fonds  umlauf  1916|Noten  1916  seindlich  Kündi=  1916  1916  HPassiva  1916  geileiten
  gungs-  jur.
i  dije
n  ¾
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  18  14  15  160
1|Keichsbanrn.  *51880Vk  000|  5  4717  117  524I  92  960H4  285  2368+  178323|2  S35  529+  439  931—  —2095  011  709910  513  535|/-+  525  4
2  Saherische  Notenbank  750087500  66  790—  340|0  488—.  8085  5493  17——  4290|  4198  S29  2357
3Sächfische  Bank  zu  Dresdsen30000|  7500|  38396  4097  8926L  9688  17876—  5197  18260  —  606  2526+—  1944  1112
4|Württembergische  Notenbankk9000  1231224652  8561  837  21  005|—  3558  127  27  1  610  99  57  669/+.  42
5#BBadische  Burrm  9000%  22500  18016—  168  9990  521  17618/  1938—  —  1414  63  48  195  1  n—
Zusammen.500s100  264  *r1  97  101  343  151+  188  0922  897  421+  440  411  18  387—  57004  848—  6324s|  10  821  786-  oiA

 

 

 

 

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  “  1  5n  55  00  5  1  (bei  der  Bank  Nr.  1),
"  100  =  —  3  039  527000
:  500  =  132296  000  =  eei  der  Bank  Nr.  8),
.  1000  =  =  1  552  531  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="289" />
        —  —

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1916.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf  Tausend  Mark.)  ·»  Aktiwa.
neichs-  1  *
Gegen  und  Gegen  Noten  Gegen  Wechsell!  Gegen  Gegen  Gegen  So  nstige  Gegen  Summe,  Gegen  z
Netall  31.  Juli  3  31.  Juli  underer  31.  Juli  und  31.  Juli  Lombard31.  Juli  Effelten  31.  Juli  831.  Juli  der  31.  Juli  75
bestand  1916  kassen  1916  Baulen  1916  Schecks  1916  1916  1916  Attiva  1916  Altiva  1916  7
scheine  E  B
S
B10o  20  21  2  21  25  26  -  28  29  80  41  82  33  14
5113—  2  358  333  625—  82457  4336—  17170485  +  535  484  12  691—  44  106  455  46  0%  484  616  +—  29  676/10  513  535+M  525  795
29426—  260  503—  10  6  149—  504  4  154—  546  4260—  608  989—  160  3068—  11  87  829H  257
2464—  744  1  411—  468  5  592  —  48709  29  442  —  1  711  36047  1  475  8  045—  37  11654  435  114  558—  1  512
9916  —  12  912  353  4764—  597  175141  767  12965|—  444  4529—  30  069  3341  57  669|—  4236
6483—  21  800|  46  737—  245  16  211  452  5  468—  7  5181—  1730  13309—  4  48  195|—  1833
2562  616—  3  1  337  260—  82  5360  21  858—  4888  7183  806/+  635  538  71  431  1274442  4545  619  *  37244/10  821  786  580  609
        <pb n="290" />
        —  276  —

3.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Die  in  Ziffer  7  Abs.  7  der  unter  dem  19.  Juni  1906  (Zentralblatt  S.  662)  bekannt  gemachten  Ausführungsbestimmungen
  zum  Mannschaftsversorgungsgesetze  vorgeschriebenen  Quittungsbücher  sind  unter
Abänderung  des  im  Zentralblatt  1912  S.  281  f.  veröffentlichten  Musters  fortan  in  der  nachfolgenden
Form  anzufertigen.

Berlin,  den  9.  September  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Herz.
        <pb n="291" />
        (Umschlag.)

 

 

Quittungsbuch

Invaliden,

des  Rentenempfängers,

 

ehemaligen  (Dienstgrad)

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------vom
        <pb n="292" />
        —  278  —

(Rückseite  des  Umschlags.)

 

 

Dritte  Umschlagseite  beachten!

 

(Monatsbetrah))  )  %
.....................  »t-(PfMilitiiyrenkerInvalidenpension

usw.  (wie  bisher  Seite  1.)
        <pb n="293" />
        Bei  Einstellung  der  Zahlung  und  im  April  jedes  Jahres  wird  dieses  Blatt
·  als  Beleg  durch  die  Kasse  entnommen.

Nr.  SZahlungsordnung  für  19

 

Inbale  nn
Rentenempfänger

 

 

——.  den  #ten  September  19  Unterschrift
Monat]Geldbetrag  des
Vor  dem  Unterzeichneten  erklärt  heute  der  Kassenbeamten
von  Person  bekannte,  gehörig  beglaubigte  Pf.
Rentenempfänger  Invalide

 

HH######/##/⅝//#¾¾#//#/O5#sQQsQQ8sQQQ¼  i1ii9h85

 

Beamter  oderin  der  Eigenschafteines  Beamten
xa  angestellt

nicht  gefhafnt  und  beziehe  das  auf  Seite  ........  ·

diesesBuchesaufgeführteEinkommeiI-«).
Die  nebenstehenden  Gebührnisse  habe  ich

 

 

 

 

 

richtig  empfangen.  Juli
)  v;  Aug  .
.:..L.....·».....·....··.·....·...··...·..··....·......·.................·....·  Fer.

 

a  den  ten  März  19  Ptt.

 

Vor  dem  Unterzeichneten  erklärt  heute  der
von  Person  bekannte,  gehörig  beglaubigte  Nov.

Rentenempfänger  Invalide
Dezb.

“  ..  6  4##

Ich  bin  in  einer  Stelle  des  Zivildienstes  als
Beamter  oder  in  der  Eigenschafteines  Beamten
angestellt

Jan
nicht  beschäfüigt  und  beziehe  das  auf  Seite  Feb
dieses  Buches  aufgeführte  Einkommens).

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

Die  nebenstehenden  Gebührnisse  habe  ich
richtig  empfangen.  2anurs
**)  «
M)  Wohnung:—-.............................·........

*)  Was  nicht  zutrifft,  ist  zu  durchstreichen.
*)  Untersch  ust  des  Empfängers  (Vor=  und  Zunamen).
*#)  Unterschrift  des  Bescheinigenden  mit  leserlichem  Dienststempelabdrucke.  Bei  im
Zioiient  angestellten  Empfängern  ist  die  Verhandlung  durch  die  betreffende
ivilbehörde  zu  vollziehen.

 

 

Es  folgen  sieben  weitere  Blätter  nach  obigem  Muster  (für  steben  weitere  Rechnungsjahre).

56
        <pb n="294" />
        <pb n="295" />
        Anhang.

 

 

56*
        <pb n="296" />
        —

 

Nr.

Beschäftigungs=  und  Anstellungsverhältnis
sowie  Zivildiensteinkommen  des  Inhabers

Geldbetrag
5„  .

 

 

 

 

 

(Seite  4  und  6  wie  vorstehend  Seite  2.)
        <pb n="297" />
        Nr.

Regelung  des  Bezugs  der  Versorgungsgebührnisse
  nach  nebenstehenden  Angaben

Geldbetrag
M.

 

 

 

—

 

 

(Seite  5  und  7  wie  vorstehend  Seite  3.)
        <pb n="298" />
        (Seite  3  des  Umschlags.)

 

 

Verpflichtungsbestimmungen
für  die  Invaliden  und  die  Renkenempfänger.

1.  Der  Invalide  oder  Rentenempfänger  ist  verpflichtet,  im  September
  und  im  März  jedes  Jahres  von  einer  Zivil=  oder  Militärbehörde
  oder  von  einem  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten
Beamten  die  neben  den  Empfangsmonaten  befindliche  Verhandlung
ausfüllen  zu  lassen  usw.  (wie  bisher  Rückseite  des  Umschlags).
        <pb n="299" />
        285

4.  Handels=  und  Gewerbewesen.

Auf  Grund  des  §

 

Bekanntmachung,

betreffend  Lederersatz  für  Schuhwerk.

2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  untaugliches  Schuhwerk  vom

21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  541)  wird  hierdurch  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht,  daß  bisher  die  nachstehend  angeführten  Stoffe  und  Kunsterzeugnisse  nach  Maßgabe

der  beigefügten  Angaben  geeignet  befunden  sind,

eder  zu  ersetzen.

 

 

 

 

.——  —
—

Herstellerfirma

 

Erzeugnis,  das  den
Stoff  enthält,  oder  Zusammensetzung
  des  Stoffes
(Warenbezeichnung)

 

Umfang,  in  dem  die  Verwendung
  an  Stelle  von
Leder  zugelassen  ist

 

Bemerkungen

 

A.  Für  den  Absatz,  abgesehen  von  seinem  oberen  Teile  (vgl.  §  1  Abs.  1  Satz  2  der  Verordnung).

Deutsches  Hideite-Leder-Werk
Schwarzkopf  &amp;amp;  Co.,  Böhlitz-Ehrenberg
  bei  Leipzig

Koch  &amp;amp;  Co.,  G.m.  b.  H.,  Feinpappen=
  und  Kunstleder-Werke,
  Wandsbek

Desgl.

Melvo-Ledergesellschaft
m.  b.  H.,  Hofheim  bei  Frankfurt
  a.  M.

Moise  &amp;amp;  Co.,  Kunstlederfabrik,
  Barr  (Elsaß)

Paul  Schulze,  Kunstlederfabrik,
  Magdeburg

Deutsche  Kunstleder-Aktiengesellschaft,
  Kötitz  bei
Coswig

Fr.  Kannewurf  jun.,  Schuhfabrik,
  Weißenfels  a.  S.

Koch  #  Co.,  G.  m.  b.  H.,
Feinpappen=  und  Kunstleder-Werke,
  Wandsbek

 

 

Holz
Hideite

Kunstleder  Koko

Kunstleder  Wako
Melvo

Kunstleder  aus  Spaltstücken


Futurleder

 

 

Unbeschränkt
Dezgl.

Desgl.

Desgl.
Desgl.

Desgl.
Unbeschränkt

B.  Für  die  Hinterkappe.

Granitol

Steifleinen  mit  Zelluloidlösung
  und  Ledermehl


Union

 

Wird  als  solches  zur
Kappe  geformt  ohne
Lederverwendung

Ersetzt  Leder  im  vollen
Umfang  ·

Ersetzt  als  fertiges  Erzeugnis
  die  Lederkappe
  ganz

 

 

Wird  auch  unter  der  Bezeichnung
  „Crispinus“  vertrieben.


Schuhe  mit  Granitolkappen
genügen  in  betreff  der
Hinterkappen  den  gesetzlichen
  Anforderungen.

Der  Hersteller  verarbeitet
den  Stoff  zu  Kappen  und
die  Kappen  für  Schuhe
im  eigenen  Betriebe.

Schuhe  mit  Unionkappen
genügen  in  betreff  der
Hinterkappen  den  gesetzlichen
  Anforderungen.
        <pb n="300" />
        —  286

 

 

Herstellerfirma

 

Erzeugnis,  das  den
Stoff  enthält,  oder  Zusammensetzung
  des  Stoffes
(Warenbezeichnung)

 

Umfang,  in  dem  die  Verwendung
  an  Stelle  von
Leder  zugelassen  ist

Bemerkungen

 

 

Koch  &amp;amp;  Co.,

leder-Werke,  Wandsbek

Moise  &amp;amp;  Co.,
fabrik,  Barr  (Elsaß)

G.  m.  b.  H.,
Feinpappen=  und  Kunst-Kunstleder-





C.  Für  die  Brandsohle.

Union

Kunstleder  aus  Spaltstücken


Berlin,  den  13.  September  1916.

 

Unbeschränkt;  die  Sohle
bestett  aus  dem
Stoffe  schlechthin.

Unbeschränkt.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

 

 

Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="301" />
        —  287  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beriehen  durch  alle  Postanstalten  und  SZuchhandlungen  zum  JDahrespreise  von  8  ..

Berlin,  Freitag,  den  22.  September  1916.  Nr.  42.

2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Festsetzung  der  ohne  Steuer-:

  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung  Seite  287  zuschlag  herstellbaren  Zündwwarenmengen  für  das
Inhalt  n  sen:  Exeg  8  Betriebsjahr  1916/17.  .  ..  287

 

 

 

 

 

XIIV.  Jahrgang.

 

 

 

 

 

 

1.  Kon  sulatwesen.

 

Dem  norwegischen  Konsul  in  Emden,  Hendrik  Okko  Martin  Fisser,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

2.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen,  für  das  Betriebsjahr  1916/17  die  ohne
Steuerzuschlag  herstellbaren  Zündwarenmengen  auf  50  v.  H.  der  Vollkontingente  festzusetzen.

Berlin,  den  21.  September  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
57
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        —  289  —

Zentralblatt

Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  Innern.

Ê

  

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  #urmr  Jahrespreise  von  8##.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XIXV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  29.  September  1916.  Nr.  43.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Aus  2.  Finanzwesen:  Anderungen  der  Bestimmungen  zur
führungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Gesetz  Regelung  der  Abrechnungen  zwischen  der  HReichshrdtüber
  die  Feststellung  von  Kriegsschäden  ig  Reichs  kasse  und  den  Landeskassen
ebetetete  .....  eite
8  Bestimmungen,  betreffend  den  Reichskommissar  für  3.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Ausdehnung  nes
Übergangswirtschat  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte
Berichtingggagagagaa  n  299

 

 

1.  Allgemeine  Verm  altungssachen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Gesetz  über  die  Feststellung
von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete.  Vom  28.  September  1916.
Auf  Grund  des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Feststellung  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete
vom  3.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  675)  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden  Ausführungsbestimmungen
  erlassen.

Berlin,  den  28.  September  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

 

58
        <pb n="304" />
        —  290  —

Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Gesetz  über  die  Feststellung  von
PBriegsschäden  im  Peichsgebiete  vom  3.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  Z.  675).

 

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

Nr.  1.  (Zu  §  1  Abs.  1.)  Die  Feststellung  des  Schadens  erfolgt  für  jede  zerstörte,  abhanden
gekommene  oder  beschädigte  Sache  oder  Sachgattung  besonders,  soweit  nicht  im  folgenden  abweichende
Bestimmungen  getroffen  sind.  Eingebaute  Maschinen  sind  als  bewegliche  Sachen  zu  behandeln,  auch
wenn  sie  rechtlich  wesentliche  Bestandteile  eines  Grundstücks  sind;  die  Landeszentralbehörde  kann  im
Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  für  bestimmte  Arten  von  Maschinen  hiervon  abweichende  Bestimmungen
  treffen.  "

Verluste  an  Forderungen  und  Vermögenseinbußen  anderer  Art,  insbesondere  Einnahmeausfälle
  infolge  Behinderung  in  der  Ausübung  des  Gewerbes  oder  Berufs  sowie  Unterhaltskosten  während
der  Flucht  fallen  nicht  unter  das  Gesetz.

Nr.  2.  (Zu  §  2.)  Kriegerische  Unternehmungen  im  Sinne  des  §  2  Nr.  1  des  Feststellungsgesetzes
  sind  alle  unmittelbar  mit  der  Kriegführung  zusammenhängenden  militärischen  Maßnahmen.
Hierher  gehören  insbesondere  auch  Fliegerangriffe.

Kriegsschaden  gemäß  §  2  Nr.  2  liegt  vor,  wenn  die  dort  aufgezählten  Ereignisse  innerhalb
der  Zeit  der  Besetzung  oder  unmittelbaren  Bedrohung  eines  Gebiets  durch  den  Feind  in  diesem  Gebiete
  zu  einem  Sachschaden  geführt  haben;  dabei  ist  es  ohne  Belang,  ob  der  Sachschaden  durch  das
Verhalten  der  Angehörigen  der  deutschen,  verbündeten  oder  feindlichen  Streitkräfte,  von  Marodeuren
oder  der  geflüchteten  oder  zurückgebliebenen  Bevölkerung  verursacht  worden  ist.  Ein  innerhalb  der
Zeit  der  Besetzung  oder  unmittelbaren  Bedrohung  durch  den  Feind  eingetretener  Sachschaden  ist  nur
dann  nicht  als  Kriegsschaden  gemäß  §  2  Nr.  2  anzusehen,  wenn  er  nachweislich  auf  Ursachen  zurückzuführen
  ist,  die  mit  dem  Kriege  in  keinerlei  Zusammenhange  stehen,  wie  z.  B.  Naturereignisse  (Blitzstrahl,
  Hochwasser)  oder  gemeiner  Diebstahl;  dabei  ist  aber  zu  prüfen,  ob  und  inwieweit  bei  solchen
Schadensursachen  insofern  ein  Zusammenhang  mit  dem  Kriege  vorliegt,  als  dieser  die  Abwehr  und
die  Eindämmung  des  Schadens  erschwert  oder  unmöglich  gemacht  hat.

Als  Kriegsschäden  gemäß  §  2  Nr.  3  sind  auch  Schäden  anzusehen,  die  durch  unerlaubte  oder
eigenmächtige  Handlungen  der  Flüchtlinge  oder  durch  das  von  ihnen  mitgenommene  Vieh  verursacht
sind,  sowie  solche  an  Grundstücken  oder  zurückgelassenen  Gegenständen  eingetretene  Schäden,  welche
auf  die  mangelnde  Aufsicht  oder  Fürsorge  während  der  Abwesenheit  der  Flüchtlinge  zurückzuführen  sind.

Die  Landeszentralbehörde  kann  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  Zeitabschnitte  festsetzen,
  innerhalb  deren  bestimmte  Gebiete  im  Sinne  des  §  2  Nr.  2  und  3  als  vom  Feinde  besetzt
oder  unmittelbar  bedroht  anzusehen  sind,  ohne  daß  es  eines  weiteren  Nachweises  bedarf.

Nr.  3.  (Zu  §  3  Abs.  1.)  Festzustellen  ist  der  an  der  Sache  eingetretene  Schaden.  Auszu--gehen
  ist  dabei  von  dem  gemeinen  Werte,  den  die  Sache  vor  dem  Ausbruch  des  Krieges  unter  Berücksichtigung
  ihres  Alters  und  ihrer  Abnutzung  hatte  (Friedenswert).  Ist  die  Sache  zerstört  oder
abhanden  gekommen,  so  ist  der  so  ermittelte  Wert  voll  in  Rechnung  zu  stellen;  ist  sie  beschädigt,  so
ist  die  Verminderung,  die  der  Wert  durch  die  Beschädigung  erfahren  hat,  in  Rechnung  zu  stellen.

An  die  Stelle  des  Friedenswerts  tritt  der  Wert  zur  Zeit  des  schädigenden  Ereignisses,  wenn
der  Wert  der  Sache  sich  infolge  einer  Veränderung  an  der  Sache  selbst  —  z.  B.  durch  Errichtung
eines  Gebäudes  auf  dem  Grundstück  oder  durch  Erkrankung  von  Vieh  —  nach  oben  oder  unten  verändert
  hat.  Dagegen  kommen  Anderungen  im  Werte,  die  als  allgemeine  Wirkungen  des  Krieges  bis
zur  Zeit  des  schädigenden  Ereignisses  erfolgt  sind,  insbesondere  Konjunkturgewinne,  nicht  in  Betracht.

An  die  Stelle  des  Friedenswerts  tritt  der  Anschaffungspreis,  wenn  die  Sache  erst  während
des  Krieges  zu  einem  Preise  angeschafft  ist,  der  den  Friedenswert  übersteigt;  den  Nachweis  hat  der
Geschädigte  zu  erbringen.  Soweit  der  Anschaffungspreis  einen  Betrag  überschreitet,  der  bei  Würdigung
der  allgemeinen  Wirtschaftslage  und  der  Wirtschaftsbedürfnisse  des  Geschädigten  gerechtfertigt  wäre,  ist
er  entsprechend  niedriger  anzusetzen.
        <pb n="305" />
        —  291  —

Nr.  4.  (Zu  §  3  Abs.  2.)  Die  Zuschläge  nach  §  3  Abs.  2  des  Feststellungsgesetzes  sind  dem
Friedenswert  oder  dem  nach  Nr.  3  Abs.  2  oder  Abs.  3  an  seine  Stelle  tretenden  Werte  im  Rahmen
des  wirtschaftlich  Notwendigen  nach  Maßgabe  der  darüber  getroffenen  Einzelbestimmungen  hinzuzusetzen.

Für  Luxusgegenstände  dürfen  Zuschläge  nicht  festgesetzt  werden.

Nr.  5.  (Zu  §  3  Abs.  1  und  2.)  Die  nach  den  Einzelbestimmungen  von  der  Landeszentralbehörde
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  festgesetzten  Normalwerte  gelten  nur  als  Anhaltspunkte
  für  die  Schätzung  und  als  Höchstgrenze,  über  die  hinaus  in  der  Regel  ein  Schaden  nicht  festzustellen
  ist.  Sie  sind  bei  ihrer  Anwendung  auf  ihre  Angemessenheit  nachzuprüfen.

Nr.  6.  (Zu  §  3  Abs.  4.)  Als  Vertreter,  für  deren  Verschulden  der  Geschädigte  wie  für  sein
eigenes  einzustehen  hat,  kommen  nur  gesetzliche  Vertreter  und  durch  Rechtsgeschäft  bestellte  Vertreter
in  Betracht.  Zu  den  durch  Rechtsgeschäft  bestellten  Vertretern  können  insbesondere  auch  Familienangehörige
  gehören,  die  in  der  Wirtschaft  des  Geschädigten  in  dessen  Auftrag  tätig  sind.

Die  Flucht  als  solche  gilt  nicht  als  Verschulden  im  Sinne  des  §  3  Abs.  4  des  Feststellungsgesetzes.


B.  Einzelbestimmungen.

I.  Bauschäden.

Nr.  7.  Bei  der  Feststellung  von  Bauschäden  ist  von  dem  Neubauwerte  des  Gebäudes  unter
Berücksichtigung  der  vor  Ausbruch  des  Krieges  üblichen  Baukostenpreise  und  Löhne  auszugehen;  von
dem  Neubauwert  ist  ein  dem  Zustand  des  Gebäudes  vor  Eintritt  des  Schadens,  insbesondere  seinem
Alter  und  seiner  Abnutzung  entsprechender  Abzug  zu  machen;  außerdem  ist  der  Wert  der  verwendbaren
Baureste  nach  Berücksichtigung  der  Abbruchskosten  abzuziehen.

Dem  so  ermittelten  Betrage  ist  im  Falle  des  Wiederaufbaues  ein  Zuschlag  in  Höhe  des  Unterschieds
  zwischen  den  Preisen  der  Baumaterialien  einschließlich  der  Anfuhr  und  der  Löhne  zur  Zeit  des
tatsächlichen  Wiederaufbaues  und  den  Kosten,  die  hierfür  vor  Ausbruch  des  Krieges  hätten  aufgewendet
werden  müssen,  hinzuzusetzen.  Ein  weiterer  Zuschlag  kann  bis  zur  Höhe  der  Hälfte  des  Betrags  in
Rechnung  gestellt  werden,  um  den  sich  die  Baukosten  durch  baupolizeiliche  Vorschriften  oder  sonstige
aus  Gründen  der  Gesundheitspflege  oder  der  Sittlichkeit  gestellte  behördliche  Anforderungen  erhöht
haben,  die  gegenüber  den  entsprechenden  Vorschriften  und  Anforderungen  zur  Zeit  der  Errichtung  des
beschädigten  Gebäudes  weitergehen.

Nr.  8.  Die  Feststellung  der  Zuschläge  soll  erst  erfolgen,  nachdem  eine  Nachweisung  über  die
tatsächlich  entstehenden  Baukosten  vorliegt.  Die  Art  der  Nachweisung  bestimmt  die  Landeszentralbehörde
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler.

Nr.  9.  Kosten,  die  durch  Größerbauten  entstehen,  werden  bei  der  Schadensfeststellung,  insbesondere
  bei  der  Berechnung  der  Zuschläge,  nicht  berücksichtigt.  Dabei  gelten  die  folgenden  Grundsätze.

Wenn  der  Neubau  den  Umfang  des  zerstörten  Baues  überschreitet,  so  ist  zu  errechnen,  welcher
Teil  der  tatsächlich  entstandenen  Kosten  zur  Wiederherstellung  des  Gebäudes  in  seinem  alten  Umfang
erforderlich  gewesen  wäre.

Der  Umfang  bedeutet  die  Gesamtheit  der  Nutzungseinheiten.  Ihre  Berechnung  erfolgt  im
wesentlichen  nach  Nutzungsfläche  und  umbautem  Raume.  Als  Uberschreitung  des  Umfanges  des  zerstörten
  Gebäudes  gilt  die  Vergrößerung  der  Nutzungsfläche  und  des  umbauten  Raumes  und  die  Anwendung
  kostspieligerer  Bauweise  oder  Ausstattung  als  der  üblichen,  soweit  das  Mehr  nicht  durch
baupolizeiliche  Vorschriften  oder  sonstige  behördliche  Anforderungen  herbeigeführt  ist,  die  aus  Gründen
der  Gesundheitspflege  oder  der  Sittlichkeit  gestellt  werden  müssen  (vgl.  wegen  der  Höhe  des  Ersatzes
Nr.  8  Abs.  2  Satz  2).  ’

Für  Neubauten  an  Stelle  zerstörter  Wohnungen  mit  nicht  mehr  als  zwei  heizbaren  Räumen
können  nach  näherer  von  der  Landeszentralbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  getroffener
  Bestimmung  für  die  neuen  Wohnungen  solche  Maße  gewählt  werden,  die  den  berechtigten
kunforderungen  an  Kleinwohnungen  entsprechen,  ohne  daß  das  Mehr  als  Uberschreitung  des  Umfanges

ehandelt  wird.

587
        <pb n="306" />
        Soweit  in  zerstörten  Arbeiterwohnhäusern  selbständig  benutzt  gewesene  Oberstuben  vorhanden
waren,  sind  sie  für  die  Berechnung  des  Umfanges  nur  als  halbe  Wohnungen  zu  rechnen.
Im  einzelnen  sind  insbesondere  in  Betracht  zu  ziehen:

a)  für  Wohngebäude:

Zahl  der  Geschosse,  der  Wohnungen,  der  zu  ihnen  gehörigen  Wohnräume;  ferner  die  gesamte
Fläche  der  zum  dauernden  Aufenthalte  von  Menschen  dienenden  Räume  ausschließlich  der  Läden  und
Verkaufsräume.

b)  für  Läden  und  Lagerräume:

nutzbare  Fläche  und  Höhe  der  Räume.

Bei  den  unter  a  und  b  genannten  Gebäuden  ist  eine  Uberschreitung  der  Geschoßhöhe  und  der
Größe  der  nicht  zum  dauernden  Aufenthalte  von  Menschen  dienenden  Nebenräume  nur  insoweit  als
Uberschreitung  des  Umfanges  zu  behandeln,  als  sie  über  das  nach  Abs.  3  anzuerkennende  Mindestbedürfnis
  hinausgeht.

c)  für  Speicher:

Anzahl  der  Böden,  nutzbare  Fläche  unter  Berücksichtigung  des  Verwendungszwecks.

4  für  Ställe:
nutzbare  Fläche,  für  die  zugehörigen  Böden  der  umbaute  Raum  sowie  Art  der  inneren  Einrichtung.

e)  für  Scheunen:
der  umbaute  Raum.
k)  für  Remisen  und  Schuppen:
die  bebaute  Fläche.  «

g)fürVersammlungsräume:
die  Grundfläche  unter  Anwendung  zweckentsprechender  Höhen.  «

h)  für  gewerbliche  Anlagen:

nutzbare  Fläche  der  für  den  Betrieb  selbst  bestimmten  Räumlichkeiten,  Geschoßhöhe  dieser  Räume,
soweit  sie  zur  Aufstellung  von  Maschinen  und  Anbringung  sonstiger  Einrichtungen  von  Wichtigkeit  ist,
Art  und  Zahl  eingebauter  Maschinen,  der  Dampfkessel,  sonstiger  Feuerungen  und  anderer  baulicher
Einrichtungen;  eine  Umfangserweiterung,  die  nach  den  maßgebenden  gesetzlichen  oder  polizeilichen
Vorschriften  notwendig  geworden  ist,  gilt  nicht  als  eine  bei  der  Kostenausscheidung  zu  berücksichtigende
Uberschreitung  des  alten  Umfanges.  ·-Nr.

  10.  Ein  Wiederaufbau  im  Sinne  der  Nr.  7  Abs.  2  liegt  auch  vor,  wenn  mehrere  Gebäude
an  Stelle  eines  einzelnen  oder  ein  einzelnes  an  Stelle  mehrerer  errichtet  werden  oder  Umfangsverschiebungen
  unter  mehreren  Gebäuden  gleicher  Art,  z.  B.  unter  den  Wirtschaftsgebäuden,  stattfinden.
In  diesen  Fällen  ist  der  Gesamtumfang  der  zerstörten  oder  beschädigten  Gebäude  zusammenzurechnen
und  mit  dem  Gesamtumfange  der  neuerrichteten  oder  wiederhergestellten  zu  vergleichen.

Die  Errichtung  von  Gebäuden  auf  einem  anderen  Grundstück  als  demjenigen,  auf  dem  die
zerstörten  oder  beschädigten  Gebäude  standen,  gilt  als  Wiederaufbau  im  Sinne  der  Nr.  7  Abs.  2  nur,
wenn  6%  von  der  Landeszentralbehörde  oder  der  von  ihr  bezeichneten  Landesbehörde  genehmigt
worden  ist.

II.  Hausratsschäden.
Nr.  11.  Die  Feststellung  der  Schäden  am  Hausrat  hat  von  dem  Grundsatz  auszugehen,  daß

die  festgestellte  Summe  jedenfalls  den  Betrag  erreicht,  der  zur  Wiederbeschaffung  des  auch  bei  einfachsten
  Verhältnissen  notwendigen  Hausrats  erforderlich  ist.

Nr.  12.  Dem  Friedenswerte  (Nr.  3  Abs.  1)  oder  dem  nach  Nr.  3  Abs.  2  oder  3  an  seine
Stelle  tretenden  Werte  sind  Zuschläge  zum  Ausgleich  des  Unterschieds  zwischen  den  niedrigeren
Friedenspreisen  und  den  Anschaffungspreisen  zur  Zeit  der  Ersatzbeschaffung  hinzuzusetzen.
        <pb n="307" />
        —  293  —

III.  Land=  und  forstwirtschaftliche  Schäden.

Nr.  13.  Dem  Friedenswerte  (Nr.  3  Abs.  1)  oder  dem  nach  Nr.  3  Abs.  2  oder  Abs.  3  an
seine  Stelle  tretenden  Werte  sind  bei  totem  und  lebendem  Hofinventar  Zuschläge  zum  Ausgleich  zwischen
den  niedrigeren  Friedenspreisen  und  den  Anschaffungspreisen  zur  Zeit  der  Ersatzbeschaffung  hinzuzusetzen.

Der  Berechnung  der  Zuschläge  ist  bei  lebendem  Inventar  der  Gebrauchswert,  ohne  Berücksichtigung
  des  Zuchtwerts,  zu  Grunde  zu  legen.  "

Nähere  Bestimmungen  über  die  Bemessung  der  Zuschläge  kann  die  Landeszentralbehörde  im
Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  treffen.  ·

Nr.  14.  Wenn  Vieh  unter  dem  Zwange  des  Krieges  zur  Bergung  vor  dem  Feinde  oder
infolge  einer  behördlich  angeordneten  Räumung  binnen  2  Wochen  nach  der  Entfernung  vom  Stand—
ort  verkauft  worden  ist,  so  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Friedenswert  und  dem  nachweislich  er—
zielten  Kaufpreis  als  Schaden  festzustellen.  Doch  ist  der  Kaufpreis  auch  dann  mit  einem  Viertel  des
Friedenswerts  anzurechnen,  wenn  er  weniger  betragen  hat.

Nr.  15.  Bei  Holzungen  ist  der  Schaden  nach  forstwirtschaftlichen  Grundsätzen  zu  ermitteln.

Bei  einzelnen  Bäumen  sind  der  verlorene  Holzwert  oder  die  Kosten  der  Ersatzpflanzung  in
Ansatz  zu  bringen.  Obstbäume  und  Beerensträucher  sind  unter  Berücksichtigung  der  Sorten,  des  Ertrags
  und  des  Alters  abzuschätzen.

Seltenheits=  und  Schönheitswerte,  z.  B.  bei  Park=  und  Gartenanlagen,  sind  nur  zu  berücksichtigen,
  wenn  der  eingetretene  Schaden  eine  Verminderung  des  gemeinen  Wertes  des  gesamten  Grundstücks
  zur  Folge  gehabt  hat.

Nr.  16.  Für  die  Schadensfestsetzung  an  Erntevorräten  und  an  Vieh  haben  die  Landeszentralbehörden
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  Normalwerte  (vagl.  Nr.  5)  festzusetzen.

Nr.  17.  Als  Wertminderung  der  Grundstücke  ist  auch  der  Schaden  festzustellen,  der  an  dem
Feldinventar  durch  unterlassene  oder  verspätete  Bestellung  verursacht  ist.

Die  Landeszentralbehörde  kann  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  für  die  in  Betracht
kommenden  Gebiete  je  nach  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  Normalsätze  für  die  Berechnung  dieses
Schadens  festsetzen.

Nr.  18.  Bei  Schäden  in  landwirtschaftlichen  Betrieben  sollen  die  für  lebendes  und  totes  Hofinventar,
  Wirtschaftsvorräte,  Ernte  und  Feldinventar  getroffenen  Einzelfeststellungen  zusammen  nicht
mehr  ausmachen  als  der  durch  die  Tatbestände  des  §  2  des  Feststellungsgesetzes  hervorgerufene
Minderwert  dieser  Bestände  nebst  dem  Verlust  an  Wirtschaftsreinertrag  während  der  in  Betracht  kommenden
  Wirtschaftszeitabschnitte.  Es  soll  daher  in  geeigneten  Fällen  eine  Gegenrechnung,  bei  der  der
Gesamtschaden  aus  zusammenfassenden  Gesichtspunkten  festgestellt  wird,  durchgeführt  werden.  Nach
dem  Ergebnis  der  Gegenrechnung  sind  die  Einzelfeststellungen  auf  ihre  Angemessenheit  nachzuprüfen.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Art  der  Aufstellung  der  Gegenrechnung  erläßt  die  Landeszentralbehörde
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler.

IV.  Die  Schäden  in  kaufmännischen  und  gewerblichen  Betrieben  und  in  freien  Berufen.

Nr.  19.  Dem  Friedenswerte  (Nr.  3  Abs.  1)  oder  dem  nach  Nr.  3  Abs.  2  oder  Abs.  3  an  seine
Stelle  tretenden  Werte  sind  bei  Betriebsmitteln  (Ladeneinrichtungen,  Maschinen,  Handwerksgeräten  usw.)
Zuschläge  zum  Ausgleich  zwischen  den  niedrigeren  Friedenspreisen  und  den  Anschaffungspreisen  zur
Zeit  der  Ersatzbeschaffung  hinzuzusetzen.
Nr.  20.  Die  Landeszentralbehörde  und  die  von  dieser  bezeichneten  Landesbehörden  können
Preisverzeichnisse  aufstellen,  die  bei  der  Schadensfeststellung  als  Anhalt  dienen  können.

Nr.  21.  Bei  der  Feststellung  der  Schäden  an  Warenlagern  hat,  soweit  nicht  die  Landeszentralbehörde
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  abweichende  Vorschriften  erläßt,  die  in  der
Anlage  gegebene  Anleitung  als  Anhaltspunkt  zu  dienen.
        <pb n="308" />
        —  294  —

Anlage.

Anleitung  zur  Feststellung  von  Schäden  an  Warenlagern.

"1.  Für  Warenlager  bleibt  die  Einzelbewertung  auf  die  Fälle  geringer  Brand-,  Trümmer-=oder
  Plünderschäden  bis  zur  Höhe  von  500  /  beschränkt,  sofern  der  Betriebsinhaber  in  der  Lage  ist,
die  einzelnen  abhanden  gekommenen  Gegenstände  nach  Art,  Menge  und  Einkaufspreis  glaubhaft  zu
machen;  es  soll  dabei  als  Entgelt  dafür,  daß  der  Umsatz  dieser  Waren  nicht  möglich  gewesey  ist,  ein
Satz  von  7  v.  H.  des  Einkaufspreises  zugeschlagen  werden.

2.  Bei  Warenlagerschäden  über  500  K.  und  auch  bei  denjenigen  unter  500  4#0,  bei  denen  die
Einzelbewertung  nicht  durchführbar  ist,  muß  die  Abschätzung  buchmäßig,  bei  größeren  Schäden  (solchen
von  mehr  als  10  000  4)  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen  erfolgen.  Es  ist  dabei  folgendermaßen
  zu  verfahren:  .

3.  Den  Ausgangspunkt  bildet  in  allen  Fällen  der  Einkaufswert  des  Warenlagers  bei  Beginn
des  feindlichen  Einfalls.  Zu  scheiden  ist  zwischen  Betrieben,  bei  denen  alle  zur  Schadensfeststellung
W“d“372  Bücher  und  Aufzeichnungen  vorhanden  sind,  und  solchen,  bei  denen  diese  ganz  oder  teilweise
  fehlen.

A.  Im  Falle  des  Vorhandenseins  aller  zur  Schadensfeststellung  notwendigen  Bücher  und
·  Aufzeichnungen.

Als  Grundlage  ist  die  letzte  Inventur  anzusehen.  Zum  Betrage  dieser  Inventur  ist  der  Wert
sämtlicher  vom  Zeitpunkt  der  Inventur  bis  zum  feindlichen  Einbruch  erfolgten  Waren-Eingänge
zuzüglich  besonders  bezahlter  Frachtkosten,  Rollgeld,  Zölle  usw.  hinzuzurechnen,  und  zwar  sowohl  die
von  auswärts  auf  Rechnung  bezogenen  als  auch  die  am  Orte  durch  tägliche  Barkäufe  erworbenen
Waren;  diese  sind  nötigenfalls  schätzungsweise  zu  ermitteln.  Für  Gegenstände,  die  in  den  geschädigten
Betrieben  bearbeitet  sind,  müssen  zu  dem  Einkaufspreis  außer  den  Frachtkosten  usw.  auch  noch  die
Bearbeitungskosten  zugeschlagen  werden.  In  den  Rechnungen  aufgeführte,  aber  noch  nicht  eingegangene
Waren  sind  nicht  zu  berücksichtigen.

Von  der  so  gewonnenen  Summe  ist  der  Einkaufswert  sämtlicher  vom  Zeitpunkt  der  Inventur
bis  zum  feindlichen  Einbruch  erfolgten  Waren-Ausgänge  abzuziehen.

Sofern  sich  die  Warenausgänge  nicht  durch  ein  Lagerbuch  nachweisen  lassen,  sind  sie  auf
fsolgendem  Wege  aus  anderen  Büchern  zu  ermitteln:  1  4

Es  wird  die  Summe  sämtlicher  in  der  fraglichen  Zeit  erfolgten  baren  Kasselösungen  für
Waren  und  Warenforderungen  festgestellt,  zuzüglich  derjenigen  Warenverkäufe,  welche  unter  Gegenrechnung
  erfolgt  sind,  falls  deren  Verkaufswert  nicht  in  den  Kassebuchungen  bereits  enthalten  ist.
Hierzu  wird  die  Summe  der  beim  feindlichen  Einfall  ausstehenden  Forderungen  für  gelieferte  Waren
zugezählt,  und  von  dem  sich  ergebenden  Betrage  wird  die  Summe  der  zur  Zeit  der  Inventur  vorhanden
  gewesenen  ausstehenden  Forderungen  für  gelieferte  Waren  abgezogen.  "

Das  Resultat  stellt  den  Verkaufswert  der  durch  Verkauf  ausgegangenen  Waren  dar:;  dieser
ist  durch  Abzug  des  Bruttogewinns  auf  den  Einkaufswert  zu  ermäßigen.  Der  Bruttogewinn  ist
in  folgender  Weise  buchmäßig  festzustellen.  Entweder  es  wird  nach  den  letzten  beiden  Abschlüssen  der
durchschnittliche  jährliche  Bruttogewinn  auf  den  jährlichen  Verkaufsumsatz  berechnet  oder,  wenn  ordnungsmäßige
  Bilanzen  nicht  gezogen,  jedoch  zwei  Inventuren  vorhanden  sind,  so  wird  zu  der  früheren
Inventur  der  gesamte  Einkauf  bis  zur  späteren  Inventur  zugezählt  und  der  Betrag  der  späteren
Inventur  davon  abgezogen;  die  hieraus  ermittelte  Summe  wird  von  dem  Verkaufsumsatze  des  gleichen
Zeitraums  abgezogen  und  somit  der  Bruttogewinn  festgestellt;  das  Verhältnis  des  Bruttogewinns  zum
Verkaufsumsatz  ergibt  den  anzunehmenden  Bruttogewinn-Prozentsatz.  Ist  eine  derartige  buchmaßige
        <pb n="309" />
        —  295  —

Feststellung  nicht  möglich,  so  ist  die  Ermittelung  schätzungsweise  vorzunehmen;  der  Bruttogewinn
beträgt  in  der  Regel:

bei  allen  mittleren  Kolonialwarengeschäften  mit  Schank  und

 

Restaurant  étwa  15—20  v.  H.,
bei  Kolonialwarengeschäften  ohne  Schank  und  Restaurant  ..  -1()—12-bei
  Destillationen,  Restaurant  oder  Schank  mit  Seisevirtchaftr  .  25—30
bei  Spezialgeschäften,  Kaffee,  Konfitüren,  Delikatessen  .  17—20
bei  Spekialgeschcsten-  Eisenkurzwaren  -  25
bei  Stabeisen  =  10—12
bei  Eisengeschäften  mit  Eisenkurzwaren  und  Stabeisen  usw.  —  15
bei  Manufakturwaren  und  Kurzwaren  é.  15—25
bei  Glas,  Emaille=  und  Porzellanwaren,  *  -  20
bei  Papierwaren.  -  25  —

Als  Waren-Ausgänge  sind  ferner  zu  berücksichtigen.

a)  der  Verlust  durch  Alter,  Mode,  Bruch,  Leckage,  Verderb,  Gewichtsschwund,  Zugabe  beim
Kleinverkauf  usw.  mit  ½  bis  2  v.  H.  von  der  Summe  der  letzten  Inventur  und  der
Wareneinkäufe,  und  zwar  nach  Art  der  gehandelten  Waren  und  nach  Handhabung
des  Geschäfts.  Dieser  ganze  Abzug  darf  aber  nur  gemacht  werden,  wenn  der  Gewinn
auf  Schätzung  beruht;

b)  der  aus  dem  Warenlager  entnommene  persönliche  Verbrauch  des  Betriesinhabers  für
sich,  seine  Familie  und  seine  Angestellten  sowie  für  Heizung  und  Beleuchtung,  sofern
solcher  nicht  bereits  von  dem  Betriebsinhaber  bezahlt  und  dadurch  in  den  Kasselösungen
mit  zum  Ausdruck  gekommen  ist.  Falls  sich  dieser  Verbrauch  nicht  aus  den  Büchern
(z.  B.  Haushaltungskonto  usw.)  feststellen  läßt,  ist  er  schätzungsweise  anzunehmen,  z.  B.
bei  Kolonialwarengeschäften  mit  0,50—  für  Tag  und  Kopf:

Jc)  die  sich  aus  den  Konten  ergebenden  Rücksendungen  und  Preisnachlässe  sowie  Skontoabzüge
  mit  Ausnahme  des  Kassaskonto  für  Barzahlungen.

Zieht  man  von  der  Summe  (Inventurlager  und  Waren-Eingänge)  nunmehr  die  Summe  der
gesamten  Waren-Ausgänge  zum  Einkaufswert  ab,  so  ergibt  sich  der  Einkaufswert  des  Warenlagers
bei  Beginn  des  feindlichen  Einfalls.

Falls  eine  Inventur  fehlt,  jedoch  Zeitpunkt  und  Warenlagerwert  einer  solchen  durch  das
Zeugnis  anderer  Personen  glaubhaft  nachgewiesen  werden,  so  können  diese  Angaben  der  Berechnung
zu  Grunde  gelegt  werden,  oder  es  muß  durch  Berechnung  oder  Schätzung  ein  Inventurbestand  ermittelt
werden,  wobei  auch  die  Raumverhältnisse  und  Betriebsmittel  in  Betracht  zu  ziehen  sind.  Den
Inventurbestand  lediglich  nach  Prozenten  des  Waren-Ein=  oder  Ausganges  schematisch  festzustellen,  ist
keinesfalls  immer  angängig,  weil  das  Lager  je  nach  der  Jahreszeit,  den  Konjunkturen  usw.  wesentlichen
  Schwankungen  unterworfen  sein  kann.

 

B.  Im  Falle  des  teilweisen  oder  völligen  Fehlens  der  zu  den  vorstehenden  Berechnungen  notwendigen
  Bücher  und  Aufzeichnungen.

Vorerst  hat  ein  Sachverständiger  zu  ermitteln,  wie  oft  der  Geschädigte  sein  Warenlager  durchschnittlich
  in  einem  Jahre  umgesetzt  hat  (Umsetzungszahl).  Falls  alle  Bücher  fehlen,  so  muß  dies  aus
(  genauen  Durchsicht  der  Kontoauszüge  und  Rechnungsabschriften  sämtlicher  Lieferanten  vom

1.  August  1912  bis  1.  August  1914  erfolgen.  Hierzu  ist  erforderlich,  vorerst  die  Umsätze  der  einzelnen
Warensorten  zu  prüfen,  um  dann  zur  durchschnittlichen  Beurteilung  der  Umsetzungszahl  für  ein  Jahr
zu  gelangen.  Falls  es  dem  Geschädigten  durchaus  unmöglich  ist,  die  Kontoauszüge  seiner  sämtlichen
Lieferanten  beizubringen,  so  ist  das  Fehlende  durch  sachverständige  Schätzung  zu  ergänzen.

Zur  Ermittelung  des  Warenlagerbestandes  und  seines  Wertes  bei  Beginn  des  feindlichen
Einfalls  ist  sodann  folgender  Weg  einzuschlagen:

Zunächst  ist  der  in  oben  (zu  A  am  Ende)  bezeichneter  Weise  zu  ermittelnde  Inventurbestand
vom  1.  August  1912  in  Ansatz  zu  bringen;  hierzu  ist  der  Waren-Eingang  von  außerhalb  und  durch
        <pb n="310" />
        —  296  —

Barkäufe  am  Orte  in  der  Zeit  vom  1.  August  1912  bis  1.  August  1914  zuzuzählen.  Zu  der  Summe
der  Waren-Eingänge  von  auswärts  laut  Kontoauszügen  ist  für  besonders  bezahlte  Frachtkosten,  Rollgeld
  usw.  ein  Zuschlag  von  ½  bis  5  v.  H.  (je  nach  durchschnittlicher  Entfernung  vom  Verladeorte  der
Lieferanten  und  nach  Fuhrwerkskosten  sowie  nach  Gewicht  und  Wert  der  Ware)  zu  machen;  ferner  sind
etwa  gezahlte  Zölle  hinzuzurechnen  (vgl.  oben  zu  A).  Gegebenenfalls  sind  auch  die  Bearbeitungskosten
  hinzuzurechnen.

Von  der  gewonnenen  Summe  sind  abzusetzen:

a)  der  Verlust  durch  Alter,  Leckage  usw.  (wie  oben  zu  A,  a);
b)  der  persönliche  Verbrauch  im  Haushalt  (wie  oben  zu  A,  b);
c)  die  aus  den  Kontoauszügen  sich  ergebenden  Rücksendungen  und  Preisnachlässe  sowie
Skontoabzüge  mit  Ausnahme  des  Kassaskontos  für  Barzahlungen;
damit  hat  man  den  Umsatz  von  zwei  Jahren  zum  Einkaufswerte,  welcher,  durch  2  geteilt,  den  Jahresumsatz
  zum  Einkaufswert  ergibt.

Dieser  Umsatz  ist  durch  die  vorher  ermittelte  Umsetzungszahl  zu  dividieren;  das  Ergebnis
stellt  den  durchschnittlichen  Lagerbestand  an  neu  eingekauften  Waren  dar.  Die  Summe  hiervon  ist
als  Einkaufswert  des  Warenlagers  am  1.  August  1914  anzusehen.

Für  die  weitere  Veränderung  des  Lagerbestandes  bis  zum  feindlichen  Einfall  darf  nicht
unberücksichtigt  bleiben,  daß  nach  Kriegsausbruch  mehrfach  der  Bahnsperre  wegen  Warenlieferungen
ausblieben,  dagegen  die  vorhandenen  Warenlager  durch  stärkere  Verkäufe  erheblich  gelichtet  waren.

Sollten  nicht  alle  notwendigen  Bücher  und  Aufzeichnungen  fehlen,  so  ist  das  Vorhandene  entsprechend
  zu  benutzen  und  das  Fehlende  an  Hand  der  obigen  Anweisungen  durch  Berechnungen  zu  ersetzen.

4.  Von  dem  laut  A  oder  B  ermittelten  Warenlagereinkaufswert  ist  sodann  ein  etwaiger  Barerlös
  aus  Verkäufen  während  des  feindlichen  Einfalls  sowie  das  bei  Eintritt  geordneter  Verhältnisse
etwa  verbliebene  oder  vorgefundene  Warenlager  und  der  Wert  etwa  geretteter  Waren  abzuziehen.

5.  Sollte  über  diesen  verbliebenen  Bestand  von  dem  Geschädigten  seinerzeit  keine  Inventur
aufgenommen  sein,  so  ist  der  Geschädigte  anzuhalten,  sofort  eine  Inventur  über  sein  jetziges  Lager
aufzunehmen;  es  muß  der  verbliebene  Bestand  alsdann  entsprechend  den  Ausführungen  zu  A  auf  dem
umgekehrten  Wege  zurückgerechnet  werden.

6.  Soweit  sich  in  dem  Warenlager  bestimmte  Waren  oder  im  geschädigten  Betriebe  hergestellte
lieferungsfertige  Fabrikate  befanden,  die  bei  Eintritt  des  Schadens  fest  verkauft  und  mit  ihrem  Verkaufspreis
  gebucht,  dem  Käufer  aber  noch  nicht  übergeben  waren,  gilt  der  vereinbarte  Verkaufspreis
abzüglich  der  durch  die  Nichtlieferung  ersparten  Kosten  als  Wert  dieser  Fabrikate,  sofern  deren  Abnahme
  vom  Käufer  nicht  verweigert  werden  konnte.  Sind  diese  Waren  oder  Fabrikate  bereits  in  der
Lagerbestandsberechnung  zum  Einkaufswerte  zuzüglich  Fracht  und  Bearbeitungskosten  enthalten,  so  ist
hier  nur  der  Unterschied  bis  zu  dem  vereinbarten  Verkaufspreis  in  die  Schadensrechnung  einzufügen.

T7V.  Insoweit  nicht  solche  festen  Verkäufe  vorliegen,  ist  das  geschäftliche  Ergebnis  der  Jahre
1914/15  zu  berücksichtigen.  Da  das  Warenlager  nur  zum  Friedenseinkaufspreise  für  die  Vergütung
in  Ansatz  kommt,  so  ist  auf  die  festgestellte  Warenlagerentschädigung  für  solche  Lager,  die  während  der
Schädigungszeit  eine  erhebliche  Steigerung  erfahren  hätten,  ein  je  nach  Lage  des  Einzelfalls  zu
bemessender  Zuschlag  bis  zu  15  v.  H.  zu  gewähren.  -

8.  Bei  Waren,  welche  durch  Kriegsbeschädigung  eine  Wertminderung  erfahren  haben,  ist  der
geminderte  Wert  durch  Sachverständige  zu  schätzen;  sind  die  Waren  inzwischen  verkauft,  so  ist  der  erzielte
  Erlös  nachzuweisen  und  hieraus  die  Wertminderung  festzustellen.

9.  Die  Kosten  der  Unterbringung  geretteter  Waren  und  die  dabei  entstandenen  Wertverminderungen
  sind  als  Kriegsschaden  zu  behandeln,  soweit  sie  nicht  durch  eine  ausgleichende  Verwertung  der
Waren  gedeckt  sind.

10.  Materialien  in  Handwerksbetrieben  sollen  wie  Waren  behandelt  werden.  Bei  Materialien,
die  vor  ihrer  Bearbeitung  einer  besonders  langen  Lagerung  bedürfen  (z.  B.  in  Tischlereien,  Stellmachereien,
  Böttchereien),  ist  der  Wertzuwachs  durch  Verzinsung  des  Einkaufswerts  zu  berücksichtigen,
soweit  er  nicht  bereits  bei  der  Inventur  berücksichtigt  ist.
        <pb n="311" />
        —  297  —

Bestimmungen,
betreffend  den  Reichskommissar  für  Ubergangswirtschaft.  Vom  28.  September  1916.

Auf  Grund  von  §  6  der  Bundesratsverordnung  über  die  Bestellung  eines  Reichskommissars
für  Ubergangswirtschaft  vom  3.  August  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  885)  bestimme  ich  folgendes:

§  1.
Der  Staatssekretär  des  Innern  bestimmt,  welche  Rohstoffe  und  Waren  in  das  Tätigkeitsgebiet
des  Reichskommissars  einbezogen  werden  sollen.  Der  Reichskommissar  kann  Anträge  stellen  und  die
hierzu  erforderlichen  Vorarbeiten  vornehmen.

§  2.
Der  Reichskommissar  hat  bei  den  in  sein  Tätigkeitsbereich  nach  §  1  fallenden  Waren
a)  alle  Verhältnisse  zu  ermitteln,  die  für  die  Feststellung  des  Bedarfs  nach  beendigtem
Kriege  in  Betracht  kommen,
b)  die  Beschaffung  zu  unterstützen  oder  zu  vermitteln,
c)  für  die  Verteilung  unter  die  Verbraucher  zu  sorgen.

83.
Die  Fürsorge  für  die  Beschaffung  umfaßt
a)  die  Sicherstellung  der  von  Einzelnen  oder  Gesellschaften  gekauften  Rohstoffe  und  Waren,
b)  die  Organisation  des  Einkaufs  durch  bestehende  oder  zu  gründende  Gesellschaften  oder
durch  Einzelpersonen,
c)  die  Finanzierung  der  zu  tätigenden  Einkäufe,
d)  die  Organisation  der  Beförderung  auf  den  See-,  Eisenbahn=  und  Binnenwasserstraßen.

84.  ·
Für  die  Erledigung  der  Geschäfte  werden  bei  dem  Reichskommissar  Geschäftsabteilungen
gebildet.
85

Dem  Reichskommissar  werden  zur  Erledigung  der  Geschäfte  beigegeben:

a)  Mitarbeiter  nebst  Vertretern  der  Mitarbeiter,
b)  ein  Beirat  nebst  Unterausschüssen  des  Beirats.

§56.

Der  Reichskommissar  führt  den  Vorsitz  in  den  Sitzungen  der  Mitarbeiter.  Er  ladet  zu  den
Sitzungen  ein,  setzt  die  Gegenstände  für  die  Beratung  auf  die  Tagesordnung  und  entscheidet.

Er  verteilt  die  Geschäfte  auf  die  einzelnen  Mitarbeiter  und  Geschäftsabteilungen.  Dabei  kann
er  jederzeit  die  Bearbeitung  bestimmter  Sachen  wieder  an  sich  ziehen  oder  seiner  Entscheidung  vorbehalten.


§  7.

Der  Reichskanzler  ernennt  für  den  Reichskommissar  auf  dessen  Vorschlag  einen  oder  mehrere
Stellvertreter,  deren  Befugnisse  bei  der  Bestellung  abgegrenzt  werden.

88.

Die  Zahl  der  Mitarbeiter  soll  zehn  nicht  übersteigen.  Sie  werden  vom  Reichskanzler  ernannt.

Jeder  Mitarbeiter  leitet  eine  oder  mehrere  Geschäftsabteilungen  (§  4)  unter  Oberleitung  des
Reichskommissars.  «  «  J

Die  Mitarbeiter  treten  zu  regelmäßigen  Sitzungen  auf  Einladung  des  Reichskommissars  zusammen,
  in  denen  von  ihnen  über  den  Fortgang  der  Geschäfte  ihrer  Abteilung  berichtet  und  die  vom
Reichskommissar  auf  die  Tagesordnung  gesetzten  Angelegenheiten  sowie  alle  wichtigeren  Fragen  der
Versorgung  mit  Rohstoffen  und  Waren  beraten  werden.

59
        <pb n="312" />
        —  298  —

96.
Für  jeden  Mitarbeiter  kann  der  Staatssekretär  des  Innern  auf  Vorschlag  des  Reichskommissars
einen  Vertreter  bestellen.  Der  Vertreter  vertritt  den  Mitarbeiter  in  allen  Angelegenheiten;  er  ist  insbesondere
  zu  den  Sitzungen  der  Mitarbeiter  und  der  Unterausschüsse  (§  11)  zuzuziehen.

8  10.

Der  Beirat  besteht  aus  Vertretern  der  obersten  Reichsbehörden  und  der  Landesregierungen
sowie  aus  Sachverständigen.  Der  Reichskanzler  ernennt  die  Mitglieder  des  Beirats,  die  Sachpverständigen
  auf  Vorschlag  des  Reichskommissars.  Von  jeder  der  Gesellschaften  nach  §  3b  soll  in  der  Regel
ein  Sachverständiger  in  den  Beirat  berufen  werden.

Den  Vorsitz  in  den  Sitzungen  führt  der  Staatssekretär  des  Innern,  in  seiner  Vertretung  der
Reichskommissar.  Der  Staatssekretär  des  Innern  setzt  die  Tagesordnung  auf  Vorschlag  des  Reichskommissars
  fest.  Die  Einladung  zu  den  Sitzungen  soll  in  der  Regel  acht  Tage  vor  dem  Sitzungstermin
  durch  den  Reichskommissar  ergehen.  Die  Tagesordnung  ist  den  Mitgliedern  spätestens  vier
Tage  vor  der  Sitzung  zuzustellen.  ·  z-u  .

Aus  dem  Beirat  werden  Unterausschüsse  für  die  einzelnen  Rohstoffe  und  Waren  oder  für
mehrere  Rohstoffe  und  Waren  gebildet.  Die  Unterausschüsse  treten  auf  Einladung  und  unter  Vorsitz
des  Reichskommissars  zusammen.  In  seiner  Behinderung  führt  der  Mitärbeiter  den  Vorsitz,  zu  dessen
Geschäftsbereich  die  betreffenden  Rohstoffe  und  Waren  gehören.

Der  Reichskommissar  setzt  die  Tagesordnung  auf  Vorschlag  des  Mitarbeiters  fest.  Die  Ein—
ladung  zu  den  Sitzungen  soll  in  der  Regel  vier  Tage  vor  dem  Sitzungstermin  mit  der  Tagesordnung
von  dem  Mitarbeiter  erlassen  werden.  .

Der  Reichskommissar  beruft  die  Mitglieder  in  die  Unterausschüsse  auf  Vorschlag  der  Mit—
arbeiter.  Den  Unterausschüssen  soll  mindestens  ein  Mitglied  der  betreffenden,  für  Rohstoffe  in  Frage
kommenden  Gesellschaften  nach  §  3b  angehören.  Der  Reichskommissar  kann  auch  Personen,  die  nicht
Mitglieder  des  Beirats  sind,  in  einen  Unterausschuß  berufen.

Die  Unterausschüsse  haben  die  zu  ihrem  Aufgabenkreise  gehörenden  Angelegenheiten  zu  bearbeiten.

Auch  für  die  Angelegenheiten  der  Finanzierung  (§  3c)  und  der  Beförderung  (§  3  c)  können
Unterausschüsse  gebildet  werden.  S12

Die  erforderlichen  Arbeitskräfte  bestellt  der  Reichskommissar.

8  18.

Soweit  für  die  obersten  Reichsbehörden  oder  die  Landesregierungen  durch  den  Staatssekretär
des  Innern  Kommissare  bestellt  sind,  sind  sie  zu  den  Sitzungen  der  Mitarbeiter,  des  Beirats  und  der
Unterausschüsse  einzuladen.  Jeder  dieser  Kommissare  hat  das  Recht,  bei  dem  Reichskommissar  Gegenstännde
  für  die  Tagesordnung  der  Sitzungen  anzumelden.

·  §14.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  28.  September  1916.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

Helfferich.

 

Berichtigung.
In  der  Geschäftsordnung  für  die  durch  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  863)  errichtete  Reichsstelle  für  Druckpapier  vom  7.  September  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  226)  hat  der  §  9  zu  lauten:
„Die  Befugnisse  aus  den  8§8§  7,  8  stehen  außerhalb  der  Sitzungen  dem  Vorsitzenden
  zu.“
        <pb n="313" />
        —  299  —

2.  Finanzwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  September  1916  beschlossen:
In  den  am  23.  Juni  1910  beschlossenen  Bestimmungen  zur  Regelung  der
Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen")  werden  im  §  4
Nr.  3  Abs.  5  hinter  dem  Worte  „seitens“  die  Worte  „der  Reichspostverwaltung  und“
und  ebendaselbst  sowie  in  Nr.  4  Abs.  1  hinter  den  Worten  „aus  dem  Verkaufe  von
Wechselstempelmarken“  je  ein  Komma  und  das  Wort  „Umsatzstempelmarken·  eingefügt.

Berlin,  den  23.  September  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.
—  —

*)  Zentralblatt  für  1910  S.  351.

 

3.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Bekanntmachung.
Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

 

Auf  Grund  des  Artikel  1,  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen

über  das  Postwesen,  vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  715)  wird  der  Geltungsbereich  der

Ortstagxe  (§  50,7  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871)  auf
de  in  dem  nachstehenden  Nachtragsverzeichnis  aufgeführten  Nachbarpostorte  ausgedehnt.

VI.  Machtrag

zum

Verzeichnisse  der  Nachbarpostorte,  auf  die  der  Geltungsbereich  der  Ortsbrieftaxe
ausgedehnt  wird.

 

 

 

 

Namen  der  Postorte  Namen  der  Postorte

 

 

Es  treten  in  Nachbarortsverkehr:
Bad  HarzucnSSg  mit  Bündheim-Bad  Harzburg  und  Schlewecke-Bad

  Harzburg;
Bündheim-Bad  Harsburg  .  Schlewecke-Bad  Harzburg;
Oetzsch-Gautzsch

Markkleeberg;
Piesteritz  (Bz.  Halle)  Kleinwittenberg  (Elbe)  und  Wittenberg  (Bz.
Wimmelburg  (Mansf.  Seekr.)

Halle);
Creisfeld  (Mansf.  Gebirgskr.).
Berlin,  den  27.  September  1916.

##  #

V

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

597
        <pb n="314" />
        Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="315" />
        —  301  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  #und  Huchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  4.

Nr.  44.

des  —  des  des  §  31  des  Gesellschaftsvertrags  der  vn  mien
1

 

XIIV.  Jahrgang.  Verlin,  Sonnabend.  den  30.  Schtenber  1916.

Inhalt=  Handels=  und  Gewerbewesen:  Regelung  des
Absa  sazes  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und
der  Kartoffelstärkefabrikaton  Seite  301

Weitere  Geltungsdauer  der  Ausnahmebestimmungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwertungs-Gesellschaft
Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordumn
über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17
303

 

Handels-=  und  Gewerbewesen.

Anordnungen  zur  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Absutzes  von  GErzeugnissen
  der  Rartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  in  der  Falsung
der  Bekanntmachung  vom  22.  September  1916  (NReichs-Gesetzbl.  S.  1069).

 

Auf  Grund  des  §7  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Regelung  des  Absatzes
von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  22.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1069)  und  des  §  1  der  Bekanntmachung  über
die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  402)  werden  für
die  Lieferung  von  trockener  Kartoffelstärke  und  Kartoffelstärkemehl  sowie  feuchter  Kartoffelstärke  an  die
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  folgende  Bedingungen  festgesetzt:

I.  Preise.

Für  die  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  gelieferten  Erzeugnisse  erhält  der  Stürkehersteller
  einen  Abschlagspreis.  Der  Abschlagspreis  wird  vom  Ausschuß  der  Gesellschaft  mit  Zustimmung
  des  Reichskanzlers  festgesetzt.  Maßgebend  für  die  Berechnung  ist  bei  Versendung  mit  der
Eisenbahn  das  Datum  des  Annahmestempels,  bei  anderen  Versendungen  das  Datum  der  Frachturkunde.
  Der  Abschlagspreis  ist  spätestens  innerhalb  zwei  Wochen  von  diesem  Datum  ab  zu  zahlen.

Als  Restzahlung  erhält  der  Stärkehersteller  0,50  für  100  kg  brutto  der  abgelieferten  Mengen
nach  Fertigstellung  des  jeweiligen  Jahresabschlusses.  Diese  Restzahlung  wird  entsprechend  ermäßigt,
wenn  die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  den  Trocknern  eine  geringere  Nachzahlung  als  0,50%
für  100  kg  gewährt.

60
        <pb n="316" />
        —  302  —

II.  Beschaffenheit.

a)  Die  Preise  für  trockene  Kartoffelstärke  und  Kartoffelstärkemehl  gelten  für  Erzeugnisse,  die
auf  den  ersten  Wurf  gewonnen  sind  und  regelmäßigen  Ansprüchen  an  Reinheit,  Farbe  und  Beschaffenheit
genügen.  Die  Erzeugnisse  müssen  frei  von  Chlor  und  technisch  säurefrei  sein  und  dürfen  nicht  mehr
als  20  vom  Hundert  Feuchtigkeit  enthalten.  Jede  Lieferung  muß  in  sich  gleichmäßig  ausfallen.

b)  Bei  Ablieferung  von  Ware  von  geringerer  Beschaffenheit  können  die  Geschäftsführer  der
Gesellschaft  Preisabzüge  festsetzen.  Bei  nicht  zur  Brotbereitung  geeigneter  Ware  muß  dieser  Abzug
mindestens  2  Kt  für  100  kg  betragen.  Gegen  die  Entscheidung  der  Geschäftsführer  kann  der  Hersteller
  binnen  einer  Frist  von  drei  Tagen  die  Sachverständigenkommission  der  Gesellschaft  aurufen.
Die  Entscheidung  der  Kommission  ist  für  die  Parteien  bindend.

c)  Die  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Beschaffenheit  und  der  Preise  der  feuchten  Stärke  werden
von  den  Geschäftsführern  der  Gesellschaft  getroffen.  Im  Streitfall  entscheidet  der  Ausschuß  der  Gesellschaft
  endgültig.

III.  Lieferung.

Die  Lieferung  hat  entsprechend  den  Anweisungen  der  Gesellschaft  zu  erfolgen.

Der  Hersteller  ist  verpflichtet,  die  Anweisungen  der  Gesellschaft  nach  Fertigstellung  von  je
cele  einzuholen.  Die  Lieferung  hat  frei  Waggon  der  nächsten  Eisenbahnstation  des  Herstellers  zu
erfolgen.

Trockene  Kartoffelstärke  und  Kartoffelstärkemehl  sind,  zu  100  kg  oder  75  kg  (brutto)  gesackt,
in  einwandfreien  Säcken  zu  liefern.  Für  eine  und  dieselbe  Wagenladung  dürfen  nur  Packungen
gleichen  Inhalts,  das  heißt  von  100  kg  oder  von  75  kg,  Verwendung  finden.  Die  Verladung  hat  in
geschlossenen  oder  in  offenen,  mit  einer  Decke  versehenen  Wagen  zu  erfolgen.

IV.  Auskunftspflicht.

Der  Hersteller  ist  verpflichtet,  regelmäßig  zu  den  von  den  Geschäftsführern  der  Gesellschaft  zu
bestimmenden  Zeitpunkten  den  Geschäftsführern  Angaben  darüber  zu  machen,  welche  Mengen  an
Kartoffelstärke  und  Kartoffelstärkemehl  von  ihm  hergestellt  und  inwieweit  sie  von  ihm  verbraucht  oder

auf  Lager  genommen  sind.
Der  Hersteller  ist  nicht  verpflichtet,  Auskunft  über  die  innere  Verwaltung  und  den  technischen

Betrieb  zu  geben.
V.

Die  Anordnungen  vom  17.  September  1915  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  382)
werden  aufgehoben.
Berlin,  den  28.  September  1916.
Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.

 

Auf  Grund  des  §  11  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der
Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  22.  September
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1069)  und  des  §  31  des  Gesellschaftsvertrags  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  in  Verbindung  mit  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines
Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  402)  bestimme  ich,  daß  die  Ausnahmebestimmungen
  des  §  31  des  Gesellschaftsvertrags  bis  zur  Außerkraftsetzung  weiter  zu  gelten  haben.
Berlin,  den  28.  September  1916.
Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.
        <pb n="317" />
        —  303  —

Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17  vom
11.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1032),  der  Ausführungsbestimmungen  hierzu  vom  27.  September
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1085)  und  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines
Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  402)  wird  bestimmt:

§  1.
Für  die  Lieferung  von  Rohzucker  aus  den  einzelnen  rübenverarbeitenden  Fabriken  gelten  die
in  der  Anlage  1  aufgeführten  Preise  frei  Verladestelle  der  Fabrik.
Für  Rohzucker,  der  in  den  in  der  Anlage  2  aufgeführien  Orten  außerhalb  des  Standorts  der  —
herstellenden  Fabrik  eingelagert  ist,  gelten  die  dort  aufgeführten  Preise  frei  Verladestelle  des  Lagerorts.

§  2.
Für  die  einzelnen  Verbrauchszuckerfabriken  gelten  bei  Lieferung  ab  Verladestelle  der  Fabrik  die
in  der  Anlage  3  Spalte  1  aufgeführten  Preise  für  gemahlenen  Melis.  —
Die  Lieferung  von  gemahlenem  Melis,  der  von  der  Reichszuckerstelle  gemäß  §  19  Abs.  1
und  §  20  der  Ausführungsbestimmungen  für  Kommunalverbände  überwiesen  wird,  hat,  vorbehaltlich
besonderer  Anordnungen  der  Reichszuckerstelle,  zu  den  in  der  Anlage  3  Spalte  2  aufgeführten  Preisen
zu  erfolgen.
Die  Preise,  zu  denen  die  Lieferung  von  Zucker  in  anderen  als  den  im  Abs.  2  bezeichneten
Fällen  zu  erfolgen  hat,  können  abweichend  von  den  in  der  Anlage  3  Spalte  1  aufgeführten  Preisen
festgesetzt  werden.
83.

Für  andere  Zuckerarten  als  gemahlenen  Melis  gelten  die  in  der  Anlage  4  festgesetzten  Zuschläge.
  Die  Reichszuckerstelle  kann  nähere  Bestimmungen,  namentlich  über  besondere  Verpackungsarten
  und  deren  Berechnung,  erlassen.
%  84.

Die  Vorschriften  in  §  2  Abs.  2  und  3  und  §  3  gelten  auch  für  Verbrauchszucker  aus  dem
Betriebsjahr  1915/16.  Die  Verbrauchszuckerfabriken  haben  die  Beträge,  um  die  die  ihnen  hiernach
in  zahlenden  Preise  für  Verbrauchszucker  aus  dem  Betriebsjahr  1915/16  die  für  dieses  Betriebsjahr
ze  aahen  Preise  übersteigen,  an  die  Reichszuckerausgleichsgesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  in  Berlin
zu  zahlen.

Die  Reichszuckerstelle  kann  hierzu  nähere  Anordnungen  treffen  und  Ausnahmen  zulassen.

·  §5.
Die  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  dem  1.  Oktober  1916  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  September  1916.
Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.

 

607
        <pb n="318" />
        Anlage  1.

Rohzuckerpreise  für  die  einzelnen  Fabriken.

Ost-  und  Westpreußen:

Altfeldieieeieil

Culmdsee
Dirschau...  .  .....
Groß  Zünder  .
Marienburg  .....
Mar1enwerder......
Melno  .....
Neu  Schönsee
Neuteich  .  .  .  .  ..

Pelplin  .  .  ..
Praust

Rastenburg  ......
Ries  r*-  .......
Schwetz.  ......

Sobbotvitz  4  "  4  4
Tiegenoo
Unislaw  *  75  **u  7  *  *—  r  e  *

Posen:
4Amfseee  .  ..
Fraustadt
Guesesen
Görcheen
Gostyn  ......
Kosten

Kruschwitzz.  ..  .  .....
Montwy  ....  ..  ....
Nakel
Niezychowo

Opalenitea  .  .  .  .
Pakosee  ..
Samnter
Schroda  ".......
Tuczuo  .....
Wierschoslawitz  ......
W1taschutz........
Wreschen........
Zduny  ..  .
Znin

r*  4  4  4  4  4  n  4  4  4  4  2

Al
14,80
14,65
14,88
14,905
14,875
14,785
14,60
14,63
14,82
14,82
14,925
14,61
14,745
14,80
14,92
14,85
14,62

14,64
14,775
14,55
14,605
14,56

14,575

14,63
14,64
14,66
14,575
14,59
14,64
14,59
14,59
14,64
14,64
14,50
14,55
14,565
14,586

 

Schlesien:

Alt  Jauer

Bauerwitz  *

Bernstat

Brieg  .

Buchelsdorf  (O?eustadt)  .
1etzor1..  .

Faulbrück  ...

Frankenstein  Gadeh  ...  .

Froen.  ..-....

Gräben  .

Groß  Peterwitz  bei  Canth.  *

Groß  Peterwitz  Kreis  Natibor  .

Guhrau  .  ..  ..
Gutschdorf..
Haynau

Heidersdorf.  ..  .  .  ....
Hertwigswaldau.  .  .  .  ....
Klettendorf  .
Kreuzburg  ...
Kurtw·itz.......
Lüben........
Maltsch..·.....
Michelsdor«f.«......
Münsterberg........
Nenkersdorf  ......
Neuhof  ....
Niederschwedeldorf
Obergloganss
Ottmachau..  .  .  .  .  ....
Poln.  Neukirch  *
Poln.  Peterwitl  bei  Schmot  *

1
1  1
4

Puschkau  .  ..
Puschkowa.........
Ratibor.....

Rosenthal.....s....
Schmolz.........
Cchonow1tz......
Cchottw1tz...  ..
Steinau-  „Georgendorf  *

Al

14,67
14,60
14,675
14,71
14,60
14,735
14,59
14,565
14,6075
14,675
14,71
14,60
14,665
14,66
14,67
14,63
14,71
14,75
14,55
14,,62
14,66
14,80
14,68
14,595
14,80
14,80
14,50
14,65
14,55
14,675
1473
14,70
14,68
14,625
14.70
14,73
14,575
14,76
14,80
        <pb n="319" />
        Strehlen=  Niclasdorf
2  Trachenberg  ...
Tschauchelwitz  !½
Weizenrodau  U7„
Woinowmitz

Zarkau  .  .  o

Pommern:

nkllaon  "

Barth  *  "6  "  *  2
Demm  in  .

F  Friedrichsthal
Greifenberg
Jarmen  1
Klützoovvn#
Mescherin
Schenne
Stettin-Bredow
Stettin)
Stralsnnd

Friedland  .  .  ..
Güstowo
Lübtztz
Malchn
Nostocckk
Stavenhagen
Tesfin  .  .  .  .  ..
Teterom  .  .  ...
Warrn
Wismar  .  ..

Woldegk  .  ..

Brandenburg:

Alt  Ranft  .  ..
Arnswalde

Friedrichsaue  éGethin

Ketzin  .  .
Nauen
Prenzliu
Sachsendorf  ...
Strasburg  U/M.  ..
Thöringswerder
Voßberg

7

*  *

+

4

*

*

*

Provinz  Sachsen:

Ackendorf
Aderstett
Aeen  a.  Elbbe
eringersl  .
Alster-Flehen
Artern

*

*

*

2

2

*  4  *

**  ·  *ib

A.
14,655

14,675.

14,705
14,605
14,60
14,80

14,875
14,90
14,86
14,84
14,86
14,87
14,88
14,925
14,955

15,025
15,05

14,77
14,79
14,85
14,845
15,02
14,845
14,80
14,80
14,75
15,05
14,75

14,88
14,80
14,835
14,875
14,875
14,80
14,815
14,815
14,80

14,84

14,875
14,85
14,88
14,875
14,815
14,75

 

 

 

Aschersleben
Atzendorf  .  .  ..
Badersleben
Bahrendorf  .  .  .
Barby  .  .  .  ..
Belleben
Benkendorf  .  ..
Birers
Bleckendorf
Brehna  (Kitendorf
Brottewitz
Dahlenwarsleben  .
Dedeleben
Delitzsschs
Derenburg  .  .  ..
Egeln  .
Eichenbarleben
Eilsleben
Erdeborn  .
Gatersleben
Genthin  .  .  .  ..
Goldbeck
Gommern  ...
Gröningen
Groß  Ammensleben
Groß  OÖsterhausen
Groß  Rosenburg
Hadmersleben
Halberstadt  .
Halle-Trotl)a.
Hamersleben  .
Hedersleben
Helmsdorf
Hötensleben
Hornburg
Irrleben
Kalel
Klein  Wanzleben
Kochstdt.

Königsae
Können
Körbisdorf  .  ..
Landsberg  .  ..
Langenbogen  .
Langenweddingen

Laucha
Löbein
Lützen
Merbitz
Minsleben  .
Neuhaldensleben  .
Niederndodeleben
Nordgermersleben

Al
14,80
14,90
14,80
14,90
14,85
14,855
14,91
14,925
14,90
14,90
14,85
14,935
14,85
14,88
14,80
14,89
14,925
14,90

14,885

14,825
14,876
14,875
14,90
14,85
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14,86
14,875
14,90
14,85
14,925
14,86
14,825
14,846
14,85
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14,95
14,80
14,90
14,85
14,825
14,875
14,895
14,91
14,895
14,90
14,85
14,855
14,86
14,90
14,775
14,90
14,95
14,85
        <pb n="320" />
        Oberröblingen

Offleb

en

Os  chersleben

OÖsterwieck

Ottleb

en

Querfurt
Roitzsch

Roßla

1+

Roßleben

Salzmünde

*

Salzwedel.

Schackensleben

Schafstädt
Schwanebeck

Schwittersdorf

Schwoitzsch
Stendal

Stöhn

Stößen
Straußfurt
Tentschenthal
Trebitz
Vitzenburg
Wallwitz
Walschleben
Wanzleben

Wass  erleben

4

Weferlingen
Wcgeleben

Weißenfels
Welsleben

Wolmirstedt

Wulferstedt

Zeitz

Zörbig

Königreich

Allstedt
Döbeln
Ebeleben
Greußen

Groß  Rudestedt

Kamburg

Löbau

4

7

4

71

Markranstädt  v

Oldisleben

Oschatz

Biendorf
Dröbel
Edderitz

*

*

·  7  4  4  4  .  "

*

Sachsen

*  4  7

und

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Al
14,785
14,875
14,875
14,80
14,825
14,85.
14,895
14,76
14,775
14,885
14,775
14,865
14,885
14,84
14,865
14,92
14,90
14,875
14,925
14,80
14,90
14,825
14,80
14,91
14,80
14,00
14,825

14,835

14,826
14,87
14,90
14,935
14,86
14,90
14,89

Thüringen:

4

14,765
14,825
14,775
14,775
14,80
14,80
14,85
14,855
14,75
14,825

14,885
14,86
14,90

306

 

 

2
Elssieg  .  14,92
Gerlebogf.  ..  .  .  14,87
Glauzig..  14,84
Hecklingen..  14245,875
Hohenerrleben  .#14,,75
Ilberstedt.  .  .  .  ..  .  ..  14,86
Klepzig.  .  .  .  .  ...  100
RKöthern  .  .14,90
Osmarsleben.  ..  .  .14,825
Profigk...........14,825
Rad-egaft..........14,81-5-Reinftedt..........-14,80

Schackenthal....  14,86
—.7
Warmsdorrpnu  14049/80
Wulfen...  1480
Braunschweig:
Barum  .........  14,80
Broisstttt  .  ...  14,80
Broitzen  ....  14,85
Burgdauf  (Ssterlinde)  ...  14,775
Dettum  .  ..  ...  14,825
Eichthal  (Braunschweig)  .  14,825
Groß  Twülpstedt.  ..  ...14,80
Hedwiqsburg........·.14,825
Hessanraunschwqu......14,77-:3
Hmexsdmf.........14,825
Jmmendors.........14,80
Königslutter........  14,85
Mattierzoel  14,80
Oelsburg..  ...  14,80
Oestrum  .......  14,80
Rautheim  140cs860
Salzdahlin  1460
Schöppenstttt  14825
Söllingeen  14,85
Thiede  ...  2  14,80
Trendelbussee  f14885
Uefinggen  f14885
Vechelde  14444,60
Watenstet  144825
Wendessen  .......  14,825
Wierthe.......  14-80
Hannover,  Lippe,  Schleswig-  volstein
Algermisen  14,825
Baddeckenstedt.  .  .  .  .  ..  14,80
Bennigsen  1480
Bocknn  144890
Dingele  14Ls486
Dinklkter  14880
        <pb n="321" />
        *
im0
7
4*
4

Einbeck
Emmerthal
Fallersleben
Fehrden  %
Grohnaaa
Groß  Düngen.  .  —
Groß  Laffere
Groß  Mahnernr  2*
Groß  Munzeenn
Haruy
Hasden
Hohenhamen
Klanen::
Lage.  1
Lehrt
Linddden
Meine  .
Michaelisdonn,  .....
.nrten........
Nordstemmen..
Northien
Lernies  .

ftexwald  (Groß  oldendorf
Othfresen
Peinn
Rethen
Ringelheim  .  .  .  .  ...
Sarstdttti
Schellerten
Schladen
Sehde  ..
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Vienenburg  .  .  .  .  ...
Weeggeen

7
1
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Amen
Bedburg
Brühl

Dormagen
Düren

Rheinprovinz:

Elsdorf  ...  .
Elfen....  .  .
Euskirchen  ...
Jülich  .
Wevelinghoven  ......
Westfalen,

Brakee

Hessen-  Oldendor  ....
Niederhon
Soist  .
Wabern  .

Warburg  ....

Cannstatt..
Erstein...
Friedensau.
Friedberg..
Gernsheim.
GroßGerau.
GroßUmstadt.
Heilbrunn..
Neu  Offstein
Regensburg
Waghäusel
Worms
Züttlingen

 

Süddeutschland:

15,25
15,275
15,30
15,30
15,225
15,30
15,30
15,80
15,225
15,30

14,95
14,825
14,95
15,05
15,075
14,95

15,95
16,10
15,55
15,40
15,55
15,55
15,45
15,80
15,  55
15,80
15.75
15,55
15,50
        <pb n="322" />
        Anlage  2.

Lagerort.

Aken  .  .  .  .....
Alteon:
Birnbauaamm
Braunschweig
Bremen.  .
Breslau  ..  *
Breslau-  Pöpelwitz
Breslau  Stadthafen
Breslau  West
Bromberg
Bromberg-  Karlsdorf
Cosel  Oderhafen
Danzig

Dessau

Fordon  .
Frauendorf  b.  Stettin.
Fürstenberg  i.  M.
Glogau  Z
Göttingen  .

Groß  Neuendorf  a.  O.
Halle  Raffinerielager
Halle  andere  Lager
Hamburg

Hameln  ab  Bahnveriadesieite  v

Harburg  .
Hildesheim.  .  .  ..
Ele
Küstren

Rohzuckerpreise

Preis
At
.  14,090
14,975
144075
14)0,00
.  14,90
.14,76
1/76
1440/75
14d0/175
14075
1440/75
14401/70
150,00
14,95
.  .14,75
...14,9o
14,80
1  ,/80
1,90
.14,,90
äf14,975
.14,95
15,,10
1,85
15,075
.14,85
.  .14,80
...14,90

308

 

 

für  Lagerorte.

Lagerort.

Leipdiig
Lübecck  ..
Magdeburg  .  .  ...
Malchin  .
Maltsch.....
Netzda1nm....
Neufahrwasser
Neusalz  a  O.
Neuz
Posen
Posen-  Gerberdamm  *
Rise
Rostocck  ...
Schönebeck
Schweidnitz
Spandau  .  .  .  ..
Steinau  a.  O..  .  ..
Stettin.  ..  .  ..
Stumsdorf  .  .  .  .

*
7

Tangermünde  .  .  ..

Thon

Thorn--Mocker

Tschicherzig  b.  Züllichau
Wallwitz  Hasfen
Waren
Warnemünde  ...
Wronke..«....

 

Preis
A
14,90
15,00
14,975
14,845
14,80
14,70
15,00
14,80
15,0
14,725
14,75
14,875

115,00

14,95
14,575
14,875
14,80
15,00
14,90
14,605
14,75

.1475

7

v

14,80
14,925
14,75
15,00
14,75
        <pb n="323" />
        1.  Nordostbentschland

Danzig
D#nhrwaff  er
Neuteich
Stettin
Stralsund
Tiegenhof

2.  Schlesien,  Posen  ·
Alt  Jauer.
Amsee
Bauerwitz
tchdorf-Renftod⅜
Fraustadt.  .
Fröbeln
Glogau
Gräben
Groß  Peterwitz
Gutschdorf
Hertwigswaldau
Klettendorf
Kruschwits
Niederschwedeldorf.
Opalenitza
Ratibor
Rosenthal
Roswadze
Schmolz
Schroda
Trachenberg
Woinowitz

3.  Mitteldeutschland,  nördlicher
  Teil:

Barum

Bennigsen

Bergedorf

Prakel-Braunschwei



*  .

Frellseedt  .

Genthin  ....

Hamburg-Schulau.

Hildesheim  chulau

Ibehoe

*

5  Einschließlich  des  Frachtvorschusses  26,25  M.

309

—

Verbrauchszuckerhöchstpreise.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Preis  nach  §  2
Abs.  1  Abs.  2
(Spalte  1)/(Spalte  2)

4

26,75  23,85
*  2
26,50  23,60
*  2
26,  75  23,85
26,5  23,35
7  *

7  *

*  *

2  *

2  *

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r  *

*

2  *

2  *
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*  *

-  r
26,00  23,60
*  2
26,75  23,85
26,0  28,60
26,00  23,/70
26,,65  23,45

26,35  -
26,50  23,60
3  r
26,75  23,85

 

Lage
Magdeburg
Nörten  .
Oberscheden
Osterlinde  (Burzdor)“
Othfresen.
Schwartau
Tangermünde
Vlotho.

Warburg

Weetzen

4.  Mitteldeutschland,

südlicher  Teil:
Alten  ..
Artern.

Barby.

Cöthen.

Glauzig

Gröningen

Halle

Leipzig.

Löbau

Meißen

Rositz.

Zeit

Zörbig

5.  Rheinland:
Cölhn  ...
Elsdorf.
Euskirchen
Uerdingen

6.  Suddeutschland.
Erstein  .
Frankenthal
GroßGerau.

Groß  Umstadt
Heilbronn
Regensburg
Schweinfurt
Stuttgart-Cannstatt

Waghäusel

 

Anlage  3.

 

Preis  nach  §  2

 

 

 

 

61

 

 

Abs.  1  Abs.  2
(Spalte  1)  (Spalte  2)
4  4
26,75  23,85
26,00°7)
26,60  23,70

26,60  -

26,50  23,60
26,600  23,70
26,395  23.45
26,75  23,85
26,50  23,00
26,35  23,45
26,6023,70
26,  35  23,45
26,600  23,60
26,60  23,70
26,50%  23,60
27,.15  24,25
27,00  24,10
27,50  24,60
27,25  24,  85
27,20  24,30
27,50  24,60
27,115  24,25
27,50  24,60
27,40  24  50
        <pb n="324" />
        —  310  —

Anlage  4.

Hocchstzuschläge  zu  dem  für  gemahlenen  Melis  festgesetzten  Preis.

A.  Melis:

1.  Kristallzucker  (ohne  Sackhh.  0000  M
2.  Melispuder  (lohne  Seeees  060

B.  Harte  Raffinaden:
1.  Brote,  lose  (in  gewöhnlicher  Papierpackungzz.  .12900
2.  Platten,  lose  (in  gewöhnlicher  Papierpackung).  10937½.
3.  Würfel  in  Kisten  zu  50  kg
bis  180  Stück  auf  ½  kg

a)  feinkörnige  geschnittene  Würfe.  u  I·-2  —
b)  grobkörnige  geschnittene  Würfelie..  325
Jc)  gepreßte  Würfe  +

Für  Würfel  mit  mehr  als  130  Stück  auf  ½  —  git  ein  zweiterer  Zuschlan:  von  +  05

C.  Gemahlene  Raffinaden  und  raffinierte  Kistallzucker:

1.  gewöhnliche  Sorten  (ohne  Sackzß..  6K  0
2.  besondere  Sorten,  namentlich  gemahlene  Raffinaden  aus  Broten,  Platten  «
odergleichwertigeIJtGut-........(z.....-..-I—1,25-Berlin.

  Carl  Hehmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="325" />
        —  311  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  PWostanstalten  und  Guchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8.4.
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.  Oktober  1916.  Nr.  45.
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Bekannt-  Interuationalen  Reblaus-Konvention  entsprechend  ermachung
  zur  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  klärten  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen
zur  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Knochen,  Rinder-  und  Güren  312
süßen  und  Hornschläuchen  Seite  311
Neues  Verzeichnis  der  regelmäßigen  Untersuchungen  2.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
unterliegenden  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  #  Reichsgebttte  ..  345

 

1.  Handels=  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung

zur  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
Knochen,  Rinderfüßen  und  Hornschläuchen  vom  2.  und  25.  Mai  1916  Gentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  103  und  114).  Vom  5.  Oktober  1916.

Auf  Grund  der  §8  3,  5  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Knochen,  Rinderfüßen  und
vornschlänchen  vom  13.  April  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  276)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  5.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1129)  werden  die  Ausführungsbestimmungen  vom  2.  und
*h.  Mai  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  103  und  114)  wie  folgt  ergänzt:

1.  Im  §  3  Abs.  1  Zeile  1,  Abs.  2  Zeile  1,  2  werden  die  Worte  „Ole  oder  Fette“  ersetzt

durch  die  Worte  „Ole,  Fette,  Ol=  oder  Fettsäuren“.

2.  Der  §  Za  erhält  folgende  Fassung:

 

8  Za.

Betriebe,  bei  denen  Stoffe  der  im  §  1  der  Bekanntmachung  über  Ausdehnung
der  Vorschriften  der  Verwendung  über  den  Verkehr  mit  Knochen,  Rinderfüßen  und

25.  Mai  191  .  -.S.409  -  -
-  —  2
5.  Sklober  1916  (Reichs-Gesetzbl.  **  genannten  Art  ge
wonnen  werden,  sind  verpflichtet,  die  gewonnenen  Stoffe  dem  Kriegsausschusse  für
pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  jedesmal  dann  anzubieten,  wenn  100  Kilo-62



 

 

Hornschläuchen  vom
        <pb n="326" />
        gramm  angefallen  sind,  sofern  nicht  im  Einzelfall  eine  besondere  Vereinbarun
mit  dem  Kriegsausschuß  über  fortlaufende  Lieferung  der  angefallenen  Stoffe  9°
troffen  ist.

Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Die  im  §  3  Abs.  1  der
Ausführungsbestimmungen  vorgeschriebene  Anzeige  ist  für  Ol=  und  Fettsäuren  bis  zum  25.  Oktober
1916  zu  erstatten.

Berlin,  den  5.  Oktober  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

 

Bekanntmachung.

 

Unter  Bezugnahme  auf  Artikel  9  Nr.  6  der  Internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November
  1881  (Reichs-Gesetzbl.  1882  S.  125)  wird  das  in  der  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1915
(Zentralblatt  S.  480)  enthaltene  Verzeichnis  von  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und
Gärten,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen  in  angemessener  Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den
Anforderungen  der  Konvention  entsprechend  erklärt  worden  sind,  durch  das  nachfolgende  Verzeichnis  ersetzt.

Berlin,  den  27.  September  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquicères.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verzeichnis.

S  Name  des  Besitzers
*  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
7.  Art  des  Grundstücks.

1.  Aachen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Arnouts,  Cornelius,  Gärtnerei.

2.  „  ·  »  Brandt,  Wilhelm  Josef,  Gärtnerei.

3.  »  »  Buchmann,  Karl,  Gärtnerei.

4  „  „  Fritzsche,  Carl,  Gärtnerei.

5  „  „  Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,  Baum=  und

Rosenschulen.

6  „  „  Joerissen,  Albert,  Gärtnerei.

7.  »  »  Karbach,  J.  A.,  Gärtnerei.

8.  „  „  Kohnemann,  Michel,  Gärtnerei.
9  5n  „  Nicolaye,  Johann,  Gärtnerei.  Vaalserstraße.
10.  „  „  Nysten,  Martin,  Gärtnerei.

11.  „  „  Pieckut,  Johann,  Gärtnerei.

12.  „  „  Rudolf,  Wilhelm,  Gärtnerei.
        <pb n="327" />
        —  313  —

 

 

 

Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
5  Art  des  Grundstücks.
13.  Aachen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Toll,  Johann,  Witwe,  Gärtnerei.
14.  Aeschach,  Bezirksamt  Lindau,  Buchner,  August,  Handelsgärtnerei.
Bayern.
16.  „  „  Bühler,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.
16.  „  „  Flachs,  Johann  Georg,  Handelsgärtnerei.
17.  „  „  Haug,  Georg,  Handelsgärtnerei.
8.  »  ,,  -Meyer,Andreas-,Handelsgärtnerei.
W.  »  »  Sündermann,  Franz,  Gärtnerei.
20.  Ahrensburg,  Preußen,  Schles--Nonne  &amp;amp;  Hoepker,  Gärtnerei,  Samenhandlung
wig-Holstein.  und  Baumschulen.
21.  Alfter,  Preußen,  Rheinprovinz.  Langen,  Heinrich,  Baumschule.
22.  Allmannsdorf,  Baden.  Beyerle,  Hubert,  Gärtnerei.
23.  „  -»  Brunner,  Alfred,  Gärtnerei.
21.  Allwind,  Gemeinde  Hoyern,Griesmeier,  Lorenz,  Handelsgärtnerei.
Bayern.
25.  AAlsenn  Bayern.  Lichtenberger,  Benjamin,  Handelsgärtnerei.
26.  Altdorf,  Amt  Ettenheim,  Baden.|Ketterer,  Adolf,  Rosenschule.
27.  Altenburg,  Sachsen-Altenburg.  Bauer,  Konrad,  Handelsgärtnerei.
28.  „  „  Bauer,  Louis,  Gärtnerei.
29.  „  »  Bromme,  Julius,  Handelsgärtnerei.
30.  »  »  Bromme,  Kurt,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
31.  »  »  Bromme,  Max,  Handelsgärtnerei.
¾½62.  „  „  Buchs,  Hugo,  Handelsgärtnerei.
33.  „  „  Burkhardt,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
31.  „  „  Düsterhöft,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
35.  „  »  -Etzold,Albin,Kunst-undHandelsgärtnerei.
TM  »  »  Fasold,  Hermann,  C.  Frankes  Nachfolger,
6  Handelsgärtnerei.
37.  »  »  Fiedler,  Robert,  Gärtner.
38.  „  »  Fischer,  Edwin  Emil,  Handelsgärtnerei.
3.  „  „  Fischer,  H.  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
10.  »  »  Fischer,  Johannes  Arno,  Handelsgärtnerei.
II.  »  »  Freiadliges  Magdalenenstift,  Gärtner:  Richard
Immisch.
12.  »  »  Gerbig,  Richard  Gustav,  Handelsgärtnerei.
13  »  »  Günther,  Paul,  Handelsgärtnerei.
.  „  »  Haugk,  Max,  Gärtnerei.
15.l  »  »  Jäger,  Richard,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
1  „  »  Kühn,  Max,  Handelsgärtnerei.
J7.  »  »  Kunze,  Franz,  Firma:  J.  J.  Kunze,  Inhaber:
«  Otto  und  Ernst  Kunze,  Handelsgärtnerei.
88  „  „  Kunze,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
*  »  »  Rob.  Kunze  und  Sohn,  Inhaberin:  Bertha
5  verw.  Kunze,  Handelsgärtnerei.
*  „  “  Mahn,  L.  O.,  Handelsgärtnerei.
5  »  «  Müller,  Hugo,  Handelsgärtnerei.
.  „  »  Merbold,  Oswald,  Gärtnerei.

 

 

 

62“
        <pb n="328" />
        314

 

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkunger.
Art  des  Grundstücks.
53.  Altenburg,  Sachsen-Altenburg.  Pabst,  Richard,  Handelsgärtnerei.
54.  »  »  Pfeiffer,  Max,  Handelsgärtnerei.
55.  „  »  Raubold,  Willy,  Handelsgärtnerei.
56.  „  „  Rauschenbach,  Kurt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
57.  „  »  Rinnebach,  Berthold,  Gärtnerei.
58.  „  „  Rothe,  Max,  Handelsgärtnerei.
59  „  „  Rüdiger,  Edwin,  Handelsgärtnerei.
60.  „  „  Rüdiger,  Richard,  Handelsgärtnerei.
61.  „  „  Schlotter,  Richard,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
62.  „  „  Schröder,  Otto,  Handelsgärtnerei.
63.  „  „  Tillich,  Julius,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
64.  Altengannne,  Hamburg.  Eggers,  Heinrich,  Gartenanlage.
65.  IAltenweddingen,  Preußen,  Hüttner,  Albert,  Gärtnerei.
Provinz  Sachsen.

66.  „  »  »  Mohrenweiser,  Chr.,  Gürtnerei  und  Baumschulen.
67.  Altzschillen  bei  Wechselburg,  Müller,  Ernst  Friedrich,  Kunst=  und  Handels-Königreich

  Sachsen.  gärtnerei.
68.  Andernach,  Preußen,  Rhein=  Neuen,  Peter,  Baumschulen.

provinz.  .  ·  «
69.L«lpolda,GroßherzogtumSachsen.Förster,Gustav,Handelsgärtuerei.
70.sL·luchåbeiCorningen,Elsaß-Dausse,Luzian,Baumfchule.

Lothringen.
71.  Auerbach,  Hessen,  Provinz  Star-Henkel,  Chr.,  Handelsgärtnerei.

kenburg.  ·
72.  Augsburg,  Bayern.  Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.  Zimmerstr.  16.
73.  Baden,  Baden.  Erath,  Paul,  Gärtnerei.
71.  „  Großh.  Hofgärtnerei,  Gärtnerei.
75.  „  Vogel-Hartweg,  Gärtnerei.
76.Bamberg,  Bayern.  Cromm,  Eduard,  Gärtnerei.
77.  „  „  Hartmann,  Martin,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.
78.  „  b  Mayer,  Robert,  Gärtnerei.
79.]|  Bayreuth,  Bayern.  Leykamm,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
80.  „  »  Seeser,  Peter,  Inhaber:  Adolf  Seeser,  Kunst—

gärtnerei.

81.  Beiderwies,  Bezirksamt  Passau,  Sterk,  Hieronymus,  Handelsgärtnerei.

Bayern.  «  «
82.Bergaa.E.,GroßherzogtumStrobel,Thomas,Gärtnerei.

Sachsen.
83.|H  Bergedorf,  Hamburg.  Struß  &amp;amp;  Noack,  Handelsgärtnerei.  .  «  «
84.Berlin,Preußeu,Provinz  Bitterhof,  Sohn,  August,  Gärtnerei.  Frankfurter  Allee  130.

Brandenburg.
85  6  „  Boese,  E.,  &amp;amp;  Co,  Pflanzung.
SS.  „  „  Deckert,  H.,  Wasserpflanzenkulturen.  Krautstr.  3.
S7|  “„  »  Mewes,  Emil,  Nachfolger,  Gärtnerei.  Große  Frankfurier
«  Straße  124.

88.  Tietz,  Pflanzung  und  Samenhandlung.  Linienstr.  80  (früher

 

L  I"  T7#

 

 

Klar,  Josef).
        <pb n="329" />
        —  315  —

 

 

 

 

—  —  —  F
—  Name  des  Besitzers
*  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
chr
§89.  Berlin-Baumschulenweg,  Späth,  L.,  Baumschulen.
Preußen,  Provinz  Brandenburg.
90.Berlin-Britz,  »  Struck,  Gustav,  vorm.  Gustav  A.  Schulz,
Gärtnerei.
.%  wiechtenberg  „  Koschel,  Adolf,  Gärtnerei.  Gäschäftsstelle  Char-.
  lottenburg.
92.  1  „  eMarienfelde,  »  Beyrodt,  Otto,  Gärtnerei.
93.13  „  »  Koerner  &amp;amp;  Brodersen,  Baumschule.
94%  Reinickendorf,  „  Rappe,  Ernst,  und  Hecht,  Pflanzung.
9.  Steglitz,  Köhler,  Richard  W.,  Baumschule.
96.  Bernstadt,  Preußen,  Provinz  Wiese,  O.,  Baumschule.
Schlesien.
97.  Verwangen,  Baden.  Werne,  Friedrich,  Rosen=  und  Baumschulen.
98.  Winkler,  Fritz,  Rosen=  und  Baumschulen.
99.  Viberach  a.  R.,  Württemberg.  Zell,  Alois,  Kunst=  und  Handelsgärtner.
100.  Biebesheim,  Hessen,  Provinz  Moller,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
Starkenburg.
101.  Biebrich  a.  Rh.,  Preußen,  Pro-Möller,  J.,  Kristian,  Baumschulen  und  Gartenvinz
  Hessen-Nassau.  anlagen.
102.|  Biesenthal,  Preußen,  Provinz  Lorberg,  H.,  Baumschulen.
Brandenburg.
103.  Biengen,  Bezirksamt  Konstanz,  Zolg,  Cajetan,  Baumzüchterei.
Baden
104.  Vlankenburg  (Harz)  sch  Braun=  Schätzky,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
weig.
105.  „  „  „  Trumpff,  Konrad,  Baumschulen.
106.  Böhlen  bei  Rötha,  Eumgeei  Neschke,  Richard,  Kunst=  und  Handelsgärtner.
achsen.
107.  »  Pflanz,  Ernst,  Baumschulen.
108.  beitt,  Ehrenben.  Königreich  Schröter,  Eduard,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen
100.]|  Bollweiler,  Elsaß-Lothringen.Baumann,  Napoleon,  Gärtnereiund  Baumschule.
110.  b  „  Gay,  Friedrich,  Inhaber:  Johann  und  Ludwig
Gay,  Gärtnerei  und  Baumschule
I111.  »  »  Hérissé,  Ferdinand,  Gärtnerei  und  Baumschule.
I12.  "„  „  Hérissé,  Karl,  Gärtnerei  und  Baumschule.
II3.Bonn,  Preußen,  Rheinprovinz.  Schnurbusch,  Otto,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
1#½  „9  „  Königliche  Universität,  Botanischer  Garten.
5.  Bornim  i.  M.,  Preußen,  Provinz  Foerster,  Karl,  Gärtnerei.
116  Brandenburg.
I11.  „  b  „  „  Geyer,  F.,  Obstbaumschule.
1  „  »  »  »  Görms  Rosenschule  (Besitzer  Hering).
*.  Botnang,  Amtsoberamt  Stutt=  Sick,  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
110.  gart,  Württemberg.
120.  Hrand  Preußen,  Rheinprovinz.]  Thünissen,  Alfons,  Gärtnerei.
21.  Sraunschweig.  Meyer,  E.  H.,  Handelsgärtnerei.

 

Bremen.

 

 

Ahlers.

 

Staderstr.  59.
        <pb n="330" />
        —  316  —

 

 

 

.  —  —
*  Name  des  Besitzers

*1.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.

–  ,  —
122.Bremen.  Brandes.  Graf  Moltkestr.  26
123.  „  Braunschweig.  Schwachhauser

·  Chaussee  281.
124.  „  Eckhardt.  Emmastr.  126.
125.  „  Hellemann.  Utbremerstr.  68/69.
126.  „  Hemleb.  Scharnhorststr.  6.
127.  »  Homann.  Haferkamp  90.
128.—  „  Keine.  Weißenburgerstr.  2.
129.  „  Kommer.  Auf  den  Häfen  65.
130.  „  Lotz.  Ackerstr.  8.
131.  Meinken.  Elsasserstr.  77.
132.  „  Tegtmeyer.  Scharnhorststr.  4.
133.  „  Teigeler.  Buntentorssteinweg
126.  ·
134.  »»  Tümpling.  Elsasserstr.  150.
136.  „  Weßler.  Parkallee  281.
136.  „  Wicke.  Orleansstr.  90.
137.  Breslau,  Preußen,  Provinz]  Fiskus  (Botanischer  Garten),  Pflanzung.
Schlesien.
138.  „  „  Gericke,  August,  Gärtnerei.
139.5  „  Scholtz,  P.,  in  Firma:  Monhaupt  Nachfolger,
Gartenanlage.
110.  Bretzenheim,  Hessen,  Provinz  Schmitt,  Karl,  Gärtnerei.
Rheinhessen.  «
141.Vrieg,Preußen,Provinz  Haupt,  C.  F.,  Hoflieferant,  Gärtnereianlagen.  /  Bahnhofstr.  38  und
Schlesien.  Strehlenerstr.  3.

142.  Brockau  bei  Breslau,  Preußen,  Behnsch,  Reinhold,  Baumschulen.
Provinz  Schlesien.
143.|  Brockwitz,  Königreich  Sachsen.  Stephan,  Otto,  Baumschule.
144.Brühl,  Preußen,  Rheinprovinz.  Zavelberg,  J.,  Baumschule.
115.  Büdesheim,  Hessen,  Provinz  Lutz,  Paul,  Handelsgärtnerei.
Rheinhessen.
146.]  Bühl,  Amt  Bühl,  Baden.  Uhink,  Gottlieb,  Wilhelm,  Baumschule.
147.  Bühl,  Amt  Waldshut,  Baden.  Rüger,  Karl,  Rosen=  und  Baumschulen.
118.  Bunzlau,  Preußen,  Provinz  Hollmann,  Gustav,  Gärtnerei.
Schlesien.
19.  „  „  »  Lorenz,  Franz,  Inhaber:  Gebrüder  Otto,
Franz,  Julius  und  Paul  Lorenz,  Gärtnerei.
150.  Burg  bei  Hoyerswerda,  Preußen,  Kmetsch,  J.,  Baumschulen.

Provinz  Schlesien.
151.  Burg  bei  Magdeburg,  Preußen,  Adam,  Emil,  Gärtnerei.
Provinz  Sachsen.
152  0  »  »  Kowalski,  Oswald,  Gärtnerei.
153.  »  „  Mohrenweiser,  W.,  Inhaber:  Otto  Mohrenweiser,
  Gärtnerei.

154..  „  R„  Mohrenweiser,  Walter,  Gärtnerei.
        <pb n="331" />
        —

161.
162.

163.
164.
105.
166.
167.
168.

169.
170.
171.
172.
173.
174.
176.
176.
177.
178.
179.

180.
181.
182.

183.
184.

185.

186.

—  317  —

 

 

—  —

—

 

Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

.—

Burg  bei  Magdeburg,  Preußen,
Provinz  Sachsen.

Burghausen,  Amtshauptmannschaft
  Leipzig,  Königreich
Sachsen.  "

Caaschwitz,  Reuß  jüngerer  Linie.
Calvörde,  Braunschweig.
Cannstatt,  Württemberg.

*  1

Cassel,  Preußen,  Provinz  Hessen-Nassau.


#  1

77  Iy

Cassel-Wilhelmshöhe,  Preußen,
Provinz  Hessen-Nassau.
Charlottenburg,  Preußen,  Provinz
  Brandenburg.
Chemnitz-Altendorf,  Königreich
Sachsen.
Cöln-Lindenthal,  Preußen,
Rheinprovinz.
Colmar,  Elsaß-Lothringen.
Corningen,  Elsaß-Lothringen.
Cossebaude,  Königreich  Sachsen.
Coswig,  Königreich  Sachsen.

#l
Crefeld,  Königreich  Preußen,
Rheinprovinz.
Cröbern  bei  Gaschwitz,  Königreich
Sachsen.
Cronberg,  Preußen,  Provinz
Hessen-Nassau.

 

 

Schwerdt,  Hugo,  Gärtnerei.

Serfling,
gärtnerei.

Patzer,  Robert,  Baumschule.

Schätzky,  Ludwig,  Gärtnerei.

Schaechterle,  Heinrich,  Baumschulen.
Stiegler,  Gebr.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Vogt,  Paul,  Gärtnerei.

Hammann,  Ferdinand,  Rosenplantage.

Hördemann,  Joh.,  Inhaber:  Heinrich  Hördemann
  &amp;amp;  Lappe,  Gärtnerei.

Hördemann,  Wilhelm,  Inhaber:  Gustav
Fascher,  Gärtnerei.

Rockohl,  Paul,  Gärtnerei.

Platz,  Otto,  Gärtnerei.

Lindner  &amp;amp;  Kleeberg,  Gärtnerei.

Graetz,  Berthold,  Handelsgärtnerei.

Kürßner,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Baumschule.

Thill,  Franz,  Witwe,  Baumschule.

Teschendorf,  Viktor,  Baumschulen.

Dresdener  Gartenbau-Gesellschaft  m.  b.  H.

Drewitz,  Ernst,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Eisenach,  Rudolf,  Handelsgärtnerei.

Joseph,  IDr.  Leopold,  Handelsgärtnerei.

Lippert,  Hugo,  Handelsgärtnerei.

Merker,  Clemens,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Nagel,  E.  Heinrich,  Handelsgärtnerei.

Nicolai,  Waldemar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
  .

Risse,  Ernst,  Handelsgärtnerei.

Romer,  Karl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

Rudolph,  Franz,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Schlicke,  C.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Laurentius,  Heinrich,  Samengroßhandlung,
Samenkulturen,  Baumschulen,  Gärtnerei.

Dohrmann,  Rud.,  Handelsgärtnerei.

Eichenauer,  Christian,  Rosen=  und  Blumenpflanzung.


Edmund,  Kunst=  und  Handels- 



Wilhelmshöher
Allee  310.
        <pb n="332" />
        —  —  Ô

318

 

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  .  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
187.  Cronberg,  Preußen,  Provinz  Königliche  Hofverwaltung  Schloß  Friedrichshof,
Hessen-Nassau.  Rosen=  und  Ziersträucherpflanzung.
188.  „  „  Huttenlehner,  Johann,  Rosenpflanzung.
189.Curslack,  Hamburg.  Albers,  August  H.,  Gartenanlage.
19005  „  Albers,  Heinrich,  Gartenanlage.
191.  »  »  Albers,  Tietje,  Gartenanlage.
192.  „  Behnken,  Hermann,  Gartenanlage.
193.  »  »  Bittkau,  Otto,  Gartenanlage.
194.  „  »  Buhk,  Adolf,  Gartenanlage.
195.  „  „  Carstens,  N.,  Gartenanlage.
196.  »  »  Eggers,  F.  J.  H.,  Gartenanlage.
197.  ,  „  Elberling,  Otto,  Gartenanlage.
198.  „  „  Heitmann,  Aug.,  Gartenbauanlage.
199.  „  „  Meyer,  Wilh.,  Gartenanlage.
200.  „  „  Neuwerk,  C.,  Gartenbauanlage.
201.  „  „  Puttfarken,  Hermann,  Ww.,  Gartenanlage.
202.  »  »  Reimers,  Heinrich,  Gartenanlage.
203.  »  »  Stahmer,  Hinrich,  Gartenaulage.
204.  Cuxhaven,  „  Lissey,  Emil,  Handelsgärtnerei.
205.|Darmstadt,  Hessen,  Provinz  Henkel,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  «
Starkenburg.
206.Datum,  Preußen,  Provinz  Rancke,  E.,  Baumschule.
Schleswig-Holstein.  ·  ,
207.Delitzsch,Preußen,Provinz-Pönicke,Ed.,85Co.,G.m.b.H.,Baumschulen.
Sachsen.  «
208.Dettighofen,Vaden.  Häring,  Edmund,  Rosen-  und  Baumschulen.
209.  „  „  Hauser,  Clemens,  Rosen=  und  Baumschulen.
210.  „  »  Keßler,  Hermann,  Rosen=  und  Baumschulen.
211.  „  1  Keßler,  Wilhelm,  Rosen-  und  Baumschulen.
212  „  »  Roos,  Jean,  Rosen-  und  Baumschulen.
213.|Devant-les-Ponts-Metz,  Elsaß=  Pécheur,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Lothringen.
214.|  Diez,  Preußen,  Provinz  Hessen-Gebr.  Rose,  Gärtnerei.
-  Nassau.
215.  Ditzingen,  Oberamt  Leonberg,  Brecht,  Julius,  Baumschule.
Württemberg  —
216.  Dobritz  bei  Dresden,  Zonireich  Findeisen,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
achsen.
217.  „  „  Schmidt,  Paul,  Handelsgärtnerei.
218.  „  „  Schumann,  Max,  Handelsgärtnerei.
219.Döbeln,  Königreich  Sachsen.  Beck,  Guido,  Fa.  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
220.  Dohna,  „  „  Beyer,  Gustav,  Erben,  Handelsgärtnerei.
221  „  "„  „  Heine,  Hermann  Aug.  Max,  Handelsgärtnerei.
222.  Donzdorf,  Oberamt  Geislingen,  Schmid,  Paul,  Handelsgärtnerei.  .-Württemberg.
  «
223.Dorheim,Hessen,"ProvinzOber-Alles,Konrad,Rosenkulturen.

 

 

 

hessen.
        <pb n="333" />
        Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

234.
235.
L
237.
238.
239.

211.

212.

-  Durlach,  Baden.
Edelfingen,  Oberamt  Mergent- 



nl.orheim,  Hessen,  Provinz  Oberhessen.



Dortmund,  Preußen,  Provinz

Westfalen.

Dresden,  Königreich  Sachsen.

heim,  Württemberg.

 

Marloff,  Georg,  Rosenkulturen.
Stoffregen,  Wilhelm,  Gärtnerei.

Beyer,  Robert,  Gewächshausgärtnerei.
Ebert,  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Einfeld,  H.  Friedrich,  Georginengärtnerei.
Freitag,  Konrad,  Fa.  Landschaftsgärtnerei.
Geißler,  Guido,  Baumschule.

Geyer,  Felix,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Härtel,  Hermann,  Zierfischzüchter.

Hauber,  Paul,  Baumschule.

Hennig,  Heinrich,  Blumengärtnerei.

Hofmann,  Robert,  Gewächshausgärtnerei.

Hoyer  &amp;amp;  Klemm,  Baum=  und  Rosenschulen.

Hübner,  Max,  Zoologische  Handlung.

Kernert,  A.,  Gewächshaus=  u.  Freilandgärtnerei.

Knöfel,  Gebrüder,  Gewächshausgärtnerei.

Königlicher  Botanischer  Garten.

Meurer,  R.,  Gewächshausgärtnerei.

Müller,  Max,  Gewächshausgärtnerei.

Nagel,  Gustav  Max,  Handelsgärtnerei.

Olberg,  Otto,  Gewächshausgärtnerei  und  Rosenschulen.


Raue,  Hermann,  Rosengärtnerei.

Richter,  Albert,  Gewächshausgärtnerei.

Richter,  Alwin,  Gewächshaus=  und  Freilandgärtnerei.


Richter,  Ludwig  Richard,  Erben,  Gewächshausgärtnerei.


Rülcker,  Ernst,  Gewächshausgärtnerei.

Schäme,  Paul,  Blumen=  und  Pflanzengeschäft.

Schneider,  Arthur,  Gewächshaus=  und  Freilandgärtnerei.


Schwarzbach,  Reinh.,  Gärtnerei.

Schwebs,  Willy,  Gärtnerei.

Seyffert,  Th.,  Gärtnerei.

Simmgen,  Theodor,  Rosengärtnerei.

Trauwitz,  Karl  Martin,  Gewächshausgärtnerei
und  Freilandkulturen.

Trümpler,  Max  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Wilke,  Otto,  Gewächshausgärtnerei.

Wendling,  Friedrich,  Gärtnerei.

Ulshöfer,  Fr.,  Baumschulen.

 

Reickerstr.  39.
Fechnerstr.  31.
Bodenbacherstr.  6.
Bergstr.  66.
Reickerstr.  65.
Traubestr.  11.
Geblerstr.  6.
Hosterwitzerstr.  61.
Hosterwitzerstr.  14.
Geisingstr.  29.
Bodenbacherstr.  36/38.
Moritzstr.  13.
Spenerstr.  18.
Reickerstr.  43/45.
Stübelallee  4.
Bergstr.  51.
Reickerstr.  25.
Bodenbacherstr.  110.
Geisingstr.  28.

Reickerstr.  35.
Reickerstr.  49.
Geisingstr.  37.

Wehlenerstr.  54.
Dohngerstr.  35.

Geisingstr.  59.
Friedhofstr.  5.

 

Zellescheweg  30.

Wettinerstr.  37.
Münchnerstr.  37.
Reickerstr.  44.
Geisingstr.  57.
Zellescheweg  28.

Reickerstr.  48.

63
        <pb n="334" />
        —  320  —

 

 

 

 

 

 

—  —
S  Name  des  Besitzers
Oart  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen
"  Art  des  Grundstücks.  «
.  ——Ú
261.  Eggerstedt,  Preußen,  ProvinzBehnke,  V.,  Baumsschule.
Schleswig-Holstein.  .
262.  „  „  „  Dierks,  H.,  Baumschule.
263.  „  „  »  MIchelsen  B.,  Baumschule.
264.Elberfeld,  Preußen,  Rheinprovinz  Petry,  Heinrich,  Gärtnerei.
265.|  Ellerbek,  Preußen,  Provinz  Ramcke,  H.,  Baumschule.
Schleswig-Holstein.
266.  Cltwille,  Preußen,  Preving  gessen.  Braß  &amp;amp;  Hartmann,  Rosen=  und  Baumschule.
Nassau.
267.„  »  »  Schmitt,  Karl,  Rosenpflanzung.
268.  Ems,  „  „  Hangert,  Ernst,  Gärtnerei.
269  „  „  Kühnle,  Andreas,  Gärtnerei.
270.,  5„  „  Richter,  Karl,  Nachfolger  von  Lefèäbre,  Rosen
und  Zierpflanzen.
271.4°  „  „  Siesmaher,  Gebrüder,  Gärtnerei.  Sitz:  FrankfurtMain)
272.  „  „  Weis,  Heinrich,  Gärtnerei.
273.  »  »  Wichtrich,  Rudolf,  Gärtnerei.
274..  »  »  Wurm,  Franz,  Gärtnerei.
275.Eningen,  Oberamt  Reutlingen,  Rall,  W.,  Kunstgärtnerei,  Baumschulen  und
Württemberg.  Samenhandlung.
276.|Enzisweiler,  Gemeinde  Bodolz,  Rupprecht,  Georg,  Handelsgärtnerei  und
Bayern.  Baumschule
277.Erfurt,  Preußen,  Provinz  Adler  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
Sachsen
278.  „  „  „  Benary,  E.,  Gärtnerei.
279.  »  »  »  Büchner,  Rudolf,  Gärtnerei.
280  „  „  3  Chrestensen,  N.  L.,  Gärtnerei.
281.  „  „  »  Cropp,  C.  achsolger),  Inhaber:  E.  Doß,
Gärtnerei.
282.  „  „  „  Czekalla,  C.  Gärtnerei.
283.  „  „  „  Döppleb,  J.,  Gärtnerei.
284.  „  „  1  Haage,  Fr.  #d.  jun.,  Gärtnerei.
285.  „  „  „  Haage,  Fr.  Ant.,  Gärtnerei.
286.  è„  „  „  Haage  &amp;amp;  Schmidt,  Gärtnerei.
287.  »  »  »  Heinemann,  F.  C.,  Gärtnerei.
288.  „  „  »  Knopff,  O.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
289.  „  „  „  Liebau,  M.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
290.  „  „  „  Lorenz,  C.,  Gärtnerei.
291.  »  »  »  Pabst,  Carl  Albert,  Gärtnerei.
292.  »  »  »  M.  Peterseim's  Blumengärtnerei.
293.  »  »  »  Putz,  Otto,  Gärtnerei.
294.  „  „  „  Schmidt,  J.  C.,  Gärtnerei.
295.  »  »  »  Stenger  &amp;amp;  Rotter,  Gärtnerei.
296.  „  »  »  Sturm,  Jacob,  Gärtnerei.
297.  Weigelt,  C.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
        <pb n="335" />
        E  Nr.

301.
302.

303.
304.

Flintbek-Voorde,  Preußen,

Frankfurt  a.

321

 

 

 

 

 

Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

——

Erfurt,  Preußen,  Provinz

Sachsen

"5ou  1  #l
àh  J  77
#

7  "5
Erzingen,  Baden.

Preußen,  Provinz

Esingen,  »
sg  Schleswig-Holstein.

7).  ·  77
.  Eupen,  Preußen,  Rheinprovinz.

J/  77
.  Falkenrehde  bei  Ketzin,  Preußen,

Provinz  Brandenburg.

Farmsen,  Hamburg.

#  77.  '
Feldbrunnen  bei  Osterode  a.  H.,
Preußen,  Provinz  Hannover.

NFeldkirch,  Elsaß-Lothringen.
Fellen,  Bezirksamt  Gemünden,

Bayern.

3.Feuerbach,  Amtsoberamt  Stuttgart,

  Württemberg.

Finthen,  Hessen,  Provinz  Rheinhessen.



Fleusburg,  Preußen,  Provinz

Schleswig-Holstein.
I#  #  7T
n  1/3  u

I?  77  /57

v  Provinz
  Schleswig-Holstein.
M.,  Preußen,
Provinz  Hessen-Nassau.

 

 

Wölfert  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.

Ziegler,  Ernst,  Gärtnerei.

Ziegler,  Gebrüder,  Gärtnerei.

Ziegler,  Ottomar,  Gärtnerei.

Indlekofer,  Friedrich,  Rosen=  und  Baumschulen.


Pracht,  W.,  Baumschule.

Sander,  Ed.,  Baumschule.
Biegmann,  Carl,  Gärtnerei
Stump,  Hermann,  Gärtnerei.
Späth,  L.,  Baumschule.

Carlsson,  John,  Handelsgärtnerei.
Zieger,  E.  F.,  Handelsgärtnerei.
Stolberg,  Leutnant  a.  D.,  Obstplantage.

Holder,  Ferdinand,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Fischer,  Johann,  Handelsgärtnerei.

Aldinger,  Wilhelm,  Baumschulen.

Faiß,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Hanselmann,  Peter  August  und  Philipp  Jakob,
Gärtnerei.

Emeis,  Baumschule.

Möller,  Chr.,  Gärtnerei.

Petersen,  D.  A.,  Gärtnerei.

Rossi,  Gärtnerei.

Schramm,  E.,  Gärtnerei  und  Baumschule.

Wendland,  H.,  Filial-Baumschule.

Berg,  Heinrich,  Gartenanlagen.

Braungardt,  A.,  Gärtnerei.

Müller,  Fr.,  Gartenanlage.

Schlerff,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Stock,  Peter,  Gärtnerei.

Vogel,  C.  A.,  Gärtnerei.

 

Geschäftsstelle:  Berlin-Baumschulenweg.


Sylvana.

Friedrichshöhe.
Sitz:  Kiel.

Eschersheimer
str.  274.
Königsbrunnenweg
  25.
Eckenheimer  Landstraße.

Mühlkanal  36.

Land- 



Sachsenhäuser  Landwehrweg

  369.
Sachsenhäuser  Landwehrweg
  57.
        <pb n="336" />
        322

—

 

 

Name  des  Besitzers

—  —

 

S
S  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen
S  Art  des  Grundstücks.  ·
,
328.]Frankfurt  a.  M.-Eckenheim,  Müller,  Fr.,  Gartenanlage.  Frankfurter  Straße
Preußen,  Provinz  Hessen-  «
Nassau.  »  ,
329.Frankfurta.M.-Eschersheim,BärsxFeldmann,Gärtn-erei.
Preußen,  Provinz  Hessen-Nassau.

330.  „  „  Siesmayer,  Gebrüder,  Gartenanlage.  Ginnheimer  Weg.
331.Frankfurt  a.  M.-Ginnheim,  Fleisch-Daum,  Carl,  Gartenanlage.  Eschersheimer  Land-Preußen,
  Provinz  Hessen-  straße.
Nassau.
332.  „  „  Rühl,  Phil.,  Gärtnerei.
333.|Frankfurt  a.  M.-Oberrad,  Alms,  Wilhelm,  Gartenanlage.  Offenbacher  Land-Preußen,
  Provinz  Hessen-  str.  377.
Nassau.
334.|  Frankfurt  a.  M.-Rödelheim,  Coßmann,  W.,  Nachfolger,  Inhaber:  Franz
Kn,  Provinz  Hessen.-  Wirtz  und  Hermann  Eicke,  Gärtnerei.
assau.
335.|Frankfurt  a.  O.,  Preußen,  Pro=  Jungclaussen,  H.,  Baumschule.
vinz  Brandenburg.
336.|Frauendorf,  Bezirksamt  Vils-Fürst,  Willibald,  Handelsgärtnerei.
hofen,  Bayern.
337.  Freiberg,  Königreich  Sachsen.  Meg  Karl  August,  Baumschule  und  Topf—
pflanzen.
338.  Freiburg,  Baden.  Großh.  Botanischer  Garten  (neuer  und  alter),
Baumschulen.
339.  „  „  WbBensel,  Ludwig,  Baumschulen.
340.  Friedberg,  Hessen,  Prariue  Ober-Falk,  Konrad,  Rosenkulturen.
essen.
341.  „  „  Henze,  K.,  Handelsgärtnerei.
342.  Friedersdorf  bei  Zittau,  König=  Gärtner,  Edmund,  Handelsgärtnerei  und  Gereich
  Sachsen.  müsebau.
343.|  Friedrichshafen,  Württemberg.Gugeler,  Gottlob,  Handelsgärtner.
344.  *  Lang,  Christian,  Kunst-  und  Handelsgärtner.
345.  Füßen,  Bayern.  Schuler,  Albrecht,  Handelsgärtnerei.
346.  „  „  Wackersreuther,  Johann,  Handelsgärtnerei.
347.Gautzsch  bei  Leipzig,  Königreich  Kees,  Walter  Erich  Jakob,  Erben,  Ritterguts-Sachsen.
  gärtnerei.
348.]|  Gebweiler,  Elsaß-Lothringen.  Biehler,  Joseph,  Gärtnerei  und  Baumschule.
349.|  Geislingen,  Württemberg.  Schmid,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
350.Geldern,  Preußen,  Rheinprovinz.  Beterams,  Jakob,  Söhne,  Großgärtnerei  und
Baumschulen.
351.Gelnhausen,  Preußen,  Provinz  Hohm  &amp;amp;  Heicke,  Baumsschule.
Hessen-Nassau.
352.  „  „  Stadt  Gelnhausen,  Gartenanlage.  »
353.Gera,ReußjÜngererLinie.  Wackwitz,  Hermann,  Handelsgärtnerei.  Lindenstr.  15.
        <pb n="337" />
        Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

Göttingen,  Preußen,

.  Großschönan  bei

 

—

Gernsheim,  Hessen,  Provinz

Starkenburg.

5.äGießen,  Hessen,  Provinz  Oberhessen.



.  Gmünd,  Württemberg.

7)  /

Sodesberg,  Preußen,  Rheinprovinz.



Göggingen,  Bezirksamt  Augsburg,

  Bayern.

Göhrenz-Albersdorf  bei  Markranstädt,

  Königreich  Sachsen.
Provinz
Hannover.

y  #

.  Gostewitz  bei  Riesa,  Königreich

Sachsen.

Griesheim,  Preußen,  Provinz

Hessen-Nassau.

Grimma,  Königreich  Sachsen.

77

GCoßgraupa,  Königreich  Sachsen.
Großokrilla  bei  Radeberg,  Königreich

  Sachsen.
Zittau,  „

383.  Großzschocher-Windorf  bei  Leipzlg,

  Königreich  Sachsen.

 

Klipphahn,  Heinrich,  Handelsgärtnerei.
Becker,  Karl,  Handelsgärtnerei.

Gerhard,  Wilhelm,  Witwe,  Handelsgärtnerei.

Landesuniversität,  Botanischer  Garten.
Denzel,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

Fehrle,  J.,  Handelsgärtner.

Ischinger,  Leonhard,  Handelsgärtnerei.
Rennenberg,  Joh.,  Rosengärtnerei  und  Baumschulen.
  «
Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.

Moßdorf,  Otto,  Baumschulen.

 

Schennmann,  Heinrich,  Gärtnerei  und  Baumschule.


Starke,  H.,  Baumschule  und  Gartenpflanzung.
Universität,  Botanischer  Garten.

Keyser,  Ernst,  Gärtnerei.

Rühl,  Karl,  Gärtnerei.

Frenzel,  Albin  Robert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Günther,  Edgar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Hartig,  Karl  Adolph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Klemm,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Kohlberg,  Arthur,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Kupfer,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Pätzold,  Heinrich  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Ruggaber,  Helene,  Witwe,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Schiffel,  Theodor  William,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Walter,  Hans,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Wendt,  Rudolf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Kernert,  Karl,  i.  Fa.  A.  Kernert,  Gärtnerei.

Ludwig,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Lademann,  Karl  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Heinrich,  Fritz,  Landschaftsgärtnerei.
        <pb n="338" />
        —  324  —

 

 

 

 

*  Name  des  Besitzers
S  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
384.|Güstrow,  Mecklenburg-Schwerin.  Behncke,  J.  H.,  Inhaber:  C.  Schwaßmann,
Handelsgärtnerei,  Baumschule  und  Samenkulturen.

385.|  Gundelfingen,  Baden.  Dold,  Karl,  Baumschulen.
386.|  Halberstadt,  Preußen,  Provinz  Bürger,  W.,  Gärtnerei.
Sachsen.
387.  5/  „  Mehler,  Gärtnerei.
388.  „  „  Weber,  Wilhelm,  Garten  und  Gewächshaus.
389.  Halstenbeck,  Preußen,  Provinz  Beckmann  &amp;amp;  Tietzen,  Baumschule.
Schleswig-Holstein.
390.  „  „  Bohlen,  F.,  Baumschule.
391.  »  »  J.Heins,Söhne,Baumschule.
392.  „  „  Kahland,  H.,  Baumschule.
393.  „  „  Lüdemann,  Gust.,  Baumschulen.
394.  »  »  Pein,  E.  F.,  Baumschule.
395.  „  „  Pein,  H.  H.,  Baumschule.
396.  Hamburg.  Botanischer  Garten.
397.  „  Finger,  Emil,  Handelsgärtnerei.
398.  »  Hohmann,  A.,  Handelsgärtnerei.
399.  „  Kleinwächter  &amp;amp;  Co.,  Handelsgärtnerei.
400.  R„  Lange,  Otto,  Handelsgärtnerei.
401.  „  Maaß,  Johannes,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
402.  »  Riechers,  F.  A.,  Söhne,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

403.—  »  Seyderhelm,  Herm.,  Handelsgärtnerei.
404.  „  Wolter,  C.  H.  W.,  Gärtnerei.
405.  Hamburg,  (Groß  Borstel).  Radespiel,  A.,  Handelsgärtnerei.
106.]  Hanau-Kesselstadt,  Preußen,  Pro=  Jansen,  Karl,  Gärtnerei.
vinz  Hessen-Nassau.
407.Hartmannsdorf  bei  Markran=  Däbritz,  Otto,  Handelsgärtnerei.
1  städt,  Königreich  Sachsen.
108.  »  »  Jope,  Richard,  Handelsgärtnerei.
409.  „  »  Jope,  Paul,  Handelsgärtnerei.
410.  »  „  Löbe,  Heinrich,  Handelsgärtnerei.
411.  „  „  Scheffel,  Otto,  Handelsgärtnerei.
412.  „  „  Scheffel,  Max,  Handelsgärtnerei.
413.  „  „  Schlosser,  Max,  Handelsgärtnerei.
414.  »  »  Warstat,  Otto,  Handelsgärtnerei.
415.  »  »  Wettley,  Paul,  Handelsgärtnerei.
416.  Heilbronn,  Württemberg.  zee  Wilhelm  jr.,  Rosengärtnerei  und  Baumchulen.
  ,-417.Heinsberg,Preußen,Rhein-Coenders,Franz,Baumschulen.
  thahnifstzt  Echt  (Holprovinz.
  and).
418.Heppenheim,  Hessen,  Provinz  Frömmig,  Adolf,  Handelsgärtnerei.  Gewann  „weißer
Starkenburg.  «  Rain«.·-.
        <pb n="339" />
        325

 

 

 

 

W

Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

nU  Laus.  Nr.  (

—  c
1.  *—
S  —

121.

122.

123.

424

126.
127.

128.
129.

430.
131.
132.
133.

134.—
135.

36.
37.

38.
139.

440.

441.
442.
143.
474.
145.
146.
147.

Holben,

—.

Herzogenrath,  Preußen,  Rhein-Provinz.



’*rv.  1  I'  n„
Hildesheim,  Preußen,  Provinz
Hannover.

IVy  /7

Hochbuch,  Gemeinde  Aeschach,

Bayern.  *½*

Höhenhaus,  Kreis  Mülheim  a.
Rh.,  Preußen,  Rheinprovinz.

Gemeinde  Hoyern,
Bayern.

Holzheim,  Elsaß-Lothringen.

Bad  Homburg  v.  d.  H.,  Preußen,
Provinz  Hessen-Nassau.

Hopfgarten,  Großherzogtum
Sachsen.
Hörnitz,  Königreich  Sachsen.

#  L  »

«  »  »
Hoyern,  Bezirksamt  Lindau,
Bayern.

–  iIi  7  v  *#
Hoyern  (Lindenhof),  Bezirksamt
Lindau,  Bayern.

Hoyern  (Schachen),  Bezirksamt
Lindau,  Bayern.

Jenfeld,  Preußen,  Provinz
Schleswig-Holstein.

Jestetten,  Baden.

Jüngsfeld,  Preußen,  Rheinprovinz.


Kadelburg,  Amt  Waldshut,

Baden

Kaiserslautern,  Bayern.  "
Kamenz,  Königreich  Sachsen.
Kandern,  Baden.

7)7  1

Kapsdorf,  Preußen,

rovin
Schlesien.  p  z

 

 

Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,  Baum=  und
Rosenschulen.

Hellbach,  J.  W.,  Gärtnerei.

Hennis,  Wilhelm,  Gärtnerei.

Westenius,  E.,  Nachfolger,  Inhaber:  Georg

und  Witwe  E.  Palandt,  Baumschulen  und
Gärtnerei.
Faller,  Martin,  Baumzüchterei.

Loosen,  Wilh.,  Gartenanlage.

Rupflin,  Georg,  Handelsgärtnerei.

Hodel,  Karl  Emil,  (Inh.  Geschw.  Eichholz)
Baumschule.

Müller,  Max,  L.  Fischer  Nachfolger,  Gärtnerei.

Zeininger,  Christian,  Gärtnerei.

Oertel,  Gottfried,  Handelsgärtnerei.

Knebel,  Gustav  Reinhard,  Handelsgärtnerei.
Kremser,  Franz,  Handelsgärtnerei.

Lange,  Edmund  Gustav,  Handelsgärtnerei.
Haug,  Julius,  Baumschule.

Schmid,  Martin,  Handelsgärtnerei.
Brugger,  Hermann,  Gärtnerei.

Schmeiß,  Oskar,  Gärtnerei
Riechers,  H.,  Gärtnerei.

Danegger,  Ferdinand,  Rosen=  und  Baumschulen.
Dahs,  Reuter  &amp;amp;  Co.,  Baumschule.

Hässig,  Josef,  Rosen=  und  Baumschulen.

Ruf,  Emil,  Rosen=  und  Baumschulen.

Helfert,  Josef,  Handelsgärtnerei.

Weiße,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Eichacker,  H.,  sen.,  Gärtnerei.

Eichacker-Berner,  H.,  Gärtnerei.

Kramer,  Albert,  Gärtnerei.

Firma  Laqua  &amp;amp;  Co.,  vorm.  Reinhold  Laqua,
Baumschule.
        <pb n="340" />
        Württemberg.

 

 

—  —  —  —  —
S  Name  des  Besitzers
4.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
"  Art  des  Grundstücks.
448.Kempen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Trimborn,  Everhard,  Baumschule.
449.  Kempten,  Bayern.  Heiler,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
450.  „  ,  Rausch,  Geschwister,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

451.|Kersch,  Preußen,  Rheinprovinz.  Reiter  &amp;amp;  Söhne  in  Trier,  Baumschulen.
452.|  Kiedrich,  Preußen,  Provinz  Bellinghausen,  Wilh.,  Rosen=  und  Baumschule.
Hessen-Nassau.
453.  „  „  „  Mondani,  Johann,  Rosenschule.
454.  »  »  »  Schmitt,  Karl,  Rosen=  und  Baumschule.
455.|Kiel,  Preußen,  Provinz  Schles--Wendland,  H.,  Baumschule.
wig-Holstein.
456.|Kirchzarten,  Baden.  Bensel,  Ludwig,  Gärtnerei.
457.|  Kirchwärder,  Hamburg.  Grube,  Gebr.,  Gartenanlage.
458.  „  „  Timmann,  H.,  Gartenanlage.
459.  Kitlie  eei  Löbau,  Königreich  Jubisch,  Max  Alfred,  Baumschule.
achsen.
460.  Klein  Quenstedt,  Preußen,  Pro-Knippel,  C.,  Gärtnerei.
vinz  Sachsen.  6
461.  Kochendorf,  Oberamt  Neckarsulm,  Kühner,  Johann,  Gärtnerei=  und  Baumschulen-Württemberg.
  besitzer.  ·
462.Köstritz,Rei.kßjüngererL-siuie.Deegen-anzitm--Nachfolger,JuhabeI-«-H.
  Werther  und  B.  Oehlgardt,  Baumschulen.
463.  „  „  Deegen,  Max,  Inhaber:  Deegen,  Adolf,
Handelsgärtnerei.
464.  „  „  Geißler,  Karl,  Handelsgärtnerei.
465.  »  »  Panzer  &amp;amp;  Wagner,  Kunst-  und  HandelsgHeärtnerei.

466.  „  „  Schmid,  Karl,  Baum=  und  Rosenschulen.
467.  „  „  Schmid,  Robert,  Rosen=  und  Baumschulen.  4
468.  n  »  Zersch,  Rudolf,  Inhaber:  Kurt  und  Rudolf
Zersch,  Baumschulen.
469.  Kötzschenbroda,  Königreich  Bach,  Paul,  Gärtnerei.
Sachsen.
470.  è„  „  Hädrich,  Hermann,  Gärtnerei.
471.  „  „  König,  Emerich,  Baumschule.
472.  „  „  Papsdorf,  Oskar,  Gärtnerei.
473.  „  „  Reichel,  Paul  Rudolf,  Gärtnerei.
474.  Konstanz,  Baden.  Birk,  Martin,  Gärtnerei.
475.  „  „  Boxler,  Eduard,  Gärtnerei.
476.  „  „  Stadtmüller,  Albert,  Gärtnerei.
4774  b„  Winterer,  Heinrich,  Gärtnerei.
478.|Krölpa,  Preußen,  Provinz  Platz  &amp;amp;  Sohn,  Gärtnerei.  Geschäftsstelle:  Erfur.
Sachsen.
479.  „  „  „  Prapp,  Leonhard,  Gärtnerei.
480.  Krumbach,  Gemeinde  Reichen-Kneußle,  Josef,  Baumschulen.
bach,  Oberamt  Saulgau,
        <pb n="341" />
        Langenberg,

.  Legefeld  bei  Weimar,

327

—.x

 

Ort  der  Gartenbauanlage.

–—

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

———  —

KLrupunder,  Preußen,  Provinz

Schleswig-Holstein.

Ladenburg,  Baden.

1  #
m  IIT

#  Langen,  Hessen,  Provinz  Starkenburg.



Langenargen,  Oberamt  Tettnang,

Württemberg.
Reuß  jüngerer

Linie.

Langenweddingen,  Preußen,  Provinz

  Sachsen.

#  1
Langsur,  Preußen,  Rheinprovinz.

Lannesdorf,  Preußen,  Rheinprovinz.



Laubegast  bei  Dresden,  Königreich

  Sachsen.

1#  7)

Iy  7#
Laubenheim,  Hessen,  Provinz

Rheinhessen.

Lautitz  bei  Löbau,  Königreich

Sachsen.
Groß-=herzogtum
  Sachsen.

Lehe,  Landgebiet  Bremen.

[Lehndorf  bei  Braunschweig,

Braunschweig.

Leipzig,  Königreich  Sachsen.

7y  77  Iy

 

 

Buch  &amp;amp;  Hermannsen,  Baumschule.

Huben,  Friedrich,  Gärtnerei.

Kahle,  Fritz,  Baumschulen.

Ratz,  Jean,  Baumschulen.
Ruckelshausen,  K.  &amp;amp;  W.,  Baumschulen.
Seitz,  Ph.  H.,  Handelsgärtnerei.

Schöllhammer,  Albert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,
  Koniferen=  und  Spargelkulturen.
Hacke,  Paul,  Handelsgärtnerei.

Daiker  &amp;amp;  Otto,  Gärtnerei.

Hausigk,  Gärtnerei.

Müller,  Hubert,  Baumschulen  und  Ziersträucherpflanzung.


Gräve,  L.,  Baumschule.

Haubold,  Bernhard,  Gärtnerei.

Hunger,  Hedwig,  verw.,  Gärtnerei.
Meischke,  Arthur,  Gärtnerei.
Poscharsky,  Oskar,  Baumschule.
Seidel,  T.  IJ.,  Gärtnerei.

Siems,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Weißbach,  Robert,  Gärtnerei.
Steinhauer,  Theodor,  Gärtnerei.

Liebig,  Gotthelf,  Handelsgärtnerei.
Macherauch,  E.,  Beerenobstgärtnerei.

Hunholt.
Schrader.
Schrader.
Herzogliche  Landesbaumschule.

Arnold,  Otto,  Handelsgärtnerei.

Beyer,  Julius,  Handelsgärtnerei.
Fallgatter,  K.  Julius,  Landschaftsgärtnerei.
Groll,  Leopold,  Landschaftsgärtnerei.
Klemm,  A.,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
Mönch,  Th.  Jun.,  Handelsgärtnerei.
Mönch,  Friedrich  sen.,  Handelsgärtnerei.
Obst,  Richard,  Handelsgärtnerei.

 

Seither:  Friedrich
Schöllhammer.

Am  Lehesterdeich  64.
Berckstr.  26.
Verlängerte  Berckst.

.
        <pb n="342" />
        —  828  —

 

 

 

.  —  —
S  Name  des  Besitzers
2  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
—  —
515.  Leipzig,  Königreich  Sachsen.  Schneider,  Minna,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
516.  „  „  „  Schultze  &amp;amp;  Hartig,  Handelsgärtnerei.
517.  „  -Anger-Crottendorf,  König-Borrmann,  Richard,  Gemüsegärtnerei.
reich  Sachsen.
518.  „  „  „  Koch,  Julius,  Handelsgärtnerei.
519.  „  „  „  Richter,  Paul,  Handelsgärtnerei.
520.  „  „  „  Rühl,  E.,  Handelsgärtnerei.
521.  „  „  „  Wolrath,  Emilie,  Witwe,  Gemüsegärtnerei.
522.  „-Connewitz,  „  Arnold,  Arthur,  Handelsgärtnerei.
523.  „  „  „  Bode,  Otto,  Handelsgärtnerei  und  Blumen—
geschäft.  4
524.  „  „  „  Breitenborn,  Wilhelm,  Landschaftsgärtnerei.
525.  „  »  ,,  Damm,  Emil,  Handelsgärtnerei.
526.  „  „  „  Dunkel,  Berta,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
527.  „  „  „  Fahr,  Bruno,  Handelsgärtnerei.
528.  „  »  »  Güther,  Adolf,  Handelsgärtnerei.
529.  »  »  »  Hündorf,  F.,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
530.  „  »  „  Jahn,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
531.  „  „  »  Kraichen,  Pauline,  verehel.,  Handelsgärtnerei.  “
532.  „  „  „  Kretzschmar,  Max,  Handelsgärtnerei.
533.  1  „  „  Rischer,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
534.  zeDölitz,  „  Arnold,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
535.  „  „  „  Brautsch,  G.,  Handelsgärtnerei.
536.  »  »  »  Dodelsche  Villa,  Privatgärtnerei  mit  Handelsetrieb.

537.  „  »  „  Fischer,  Franz,  Handelsgärtnerei.
538.  »  »  »  Grub,  Max,  Handelsgärtnerei.
539  „  „  „  Hanke,  Emil,  Handelsgärtnerei.
540.  »  »  »  Henker,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
541.  „  „  „  Moritz,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
542.  »  »  »  Neunhöfer,  Joh.,  Handelsgärtnerei.
543.  „  „  »  Papsdorf,  Julius,  Handelsgärtnerei.
544.  »  »  »  Schanze,  Richard,  Handelsgärtnerei.
545.  »  »  ,,  Seidewitz,  Albert,  Handelsgärtnerei.
546.  „  „  „  Wagner,  Karl,  Handelsgärtnerei.
547.  „  »  ,,  Walter,  Adolf,  Handelsgärtnerei.
548.  „  -Dösen,  „  Fischer,  Julius,  Handelsgärtnerei.
649.  „  -ECutritzsch,  „  Lehmann,  Wilhelm,  Erben,  Handelsgärtnerei.
550.  »  »  „  Mann,  Otto,  Handelsgärtnerei.
551.  „  „  „  Maschke,  Karl,  Handelsgärtnerei.
552.  „  »  »  Tietze,  Paul,  Handels-  und  Landschafts—
gärtnerei,  Baumschule.
553.  „  „  „  Wolf,  Gustav,  Gemüse=  und  Schnittblumengärtnerei.

554.  „  „  „  Zettwitz,  Max,  Handelsgärtnerei.
555.  (  Zimmermann,  Albert,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="343" />
        —  329  —

 

 

 

Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers

und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

—

vLeipzig-  Eutritzs

 

Gohlis,

Kleinzschocher,

7N

Lindenau,

L
Mockau,

1
Möckern,

7)

77

Probstheida,

Reudnitz,

7y.

Schönefeld,
Sellerhausen,
Stötteritz,
Stüntz,
honberg,

ch,  Königreich
Sachsen.

7#
I

#

7)
7#

 

Zimmermann,  Franz,  Handelsgärtnerei.

Becker,  Reinhold,  Handelsgärtnerei.

Grahneis,  Albert,  Handelsgärtnerei.

Jacob,  Moritz,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei.


Sauer,  Johannes,  Handelsgärtnerei.

Besn  Mary,  Handelsgärtnerei  und  Baumule.



Reum,  Jakob,  Handelsgärtnerei.

Rüssel,  Bertha  und  Frdr.  Walter,  Handelsgärtnerei.


Böhne,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Herzog,  Oskar,  Handelsgärtnerei.

Langkopf,  F.,  Handelsgärtnerei.

Meyner,  Eduard,  Handelsgärtnerei.

Moßdorf,  O.  jun.,  Landschaftsgärtnerei  und
Baumschule.

Richter,  Louis,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei.


Richter,  C.  A.,  Handelsgärtnerei.

Rühl,  Ferdinand,  Handelsgärtnerei.

Rühle,  G.,  Handelsgärtnerei.

Rüssel,  F.  M.  H.,  Handelsgärtnerei.

Töpel,  Louis,  Handelsgärtnerei.

Merkel,  Robert,  Handelsgärtnerei.

Pröbius,  Robert,  Handelsgärtnerei.

Oberländer,  Moritz,  Handelsgärtnerei.

Patzschke,  Albert,  Handelsgärtnerei.

Theile,  Julius,  Handelsgärtnerei.

Werner,  Julius,  Handelsgärtnerei.

Beier,  Marie  verw.,  Handelsgärtnerei.

Brückner,  Emil,  Handelsgärtnerei.

Herfurth,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Lempert,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Scheibe,  Otto,  Handelsgärtnerei.

Worch,  Franz,  Handelsgärtnerei.

Erfurth,  Hermann,  Handelsgärtnerei.

Kosbab,  Hermann,  Handelsgärtnerei.

Krüger,  Marta,  Handelsgärtnerei.

Kunze,  Albert,  Handelsgärtnerei.

Wagner,  Ad.  Moritz,  Handelsgärtnerei.

Hensel,  R.  Max,  Handelsgärtnerei.

Finger,  Karl,  Handelsgärtnerei.

Müller,  Pauline,  Witwe,  Handelsgärtnerei.

 

64-
        <pb n="344" />
        —  330  —

–—

 

 

 

—  —  —
S  Name  des  Besitzers
S  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
"“  Art  des  Grundstücks.
"  .  —  —
595.  Leisnig,  Königreich  Sachsen.  Michun,  Ernst,  Baumschule,  Inhaber:  Richard
eiler.  -
596.  „  „  Renner,  Franz  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

597.  „  „  Riesche,  Johannes,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
598.  R  „  Schreck,  Karl  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

599.  „  „  Talkenberg,  Otto  Robert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

600.  „  „  Zunkel,  Ferdinand,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

601.|  Leuben  bei  Dresden,  Königreich  Engelhardt,  Kurt,  Versandgärtnerei  für  Knollen-Sachsen.
  gewächse.
602.  „  „  5  Füssel,  Heinrich,  Gewächshausgärtnerei.
603.  „  „  „  Münch  &amp;amp;  Haufe,  Rosenschulen.
604.  »  »  »  Schmall,  Johannes,  Gewächshausgärtnerei.
605.  „  „  *--  Voigt,  Artur,  Gärtnerei.
606.  »  »  »  Ziegenbalg,  Max,  Gewächshausgärtnerei.
607.  Leubnitz-Neuostra,  „  Meurer,  Elisabeth,  Witwe  in  Dresden-A.,
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  "6
608.|Leutersdorf  bei  Zittau,  „  Neumann,  F.  W.,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.

609.  Lichtenrade,  Preußen,  Provinz  Schwartz,  E.,  Gärtnerei.  Geschäftsstelle:  Berlin-Brandenburg.
  Tempelhof.
610.  Lindau,  Bayern.  Rupflin,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
611.Littenweiler,  Baden.  Fräulein  von  Chauvin,  Baumschulen.
612.|Lörrach,  Baden.  Preiser,  Julius,  Gärtnerei.
613.  „  „  Preiser,  Mathias,  Gärtnerei.
614.  „  „  Ruser,  Otto,  Gärtnerei.
615.|  Lucka,  Sachsen-Altenburg.  Franke,  Ernst  Arno,  Handelsgärtnerei.  *
616.  Ludwigsburg,  Württemberg.  Eichhorn,  Gottlieb,  Baumschulen.  "
617.  Lübeck.  Behrens,  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  13
618.  „  Böckmann,  J.  H.  H.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Arnimstr.  53.
619.  „  Buthmann,  O.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Arnimstr.  59
620.  „  Gottsch,  Hubert,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Schwartauer  Allee  13
621.  „  Hedlund,  W.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Bangsweg  5.
622.  »  Heidmann,Carl,Kunst-undHandelsgärtnerei.MoislingerAllce
623.  „  Köhler,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  l
624.  »  Lindberg,Alb-,Kunst-undHandelsgärtnerei.RatzeburgerAllee  L
625.  Plathe,  Heinrich,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Trappenstr.  9.
626.  „  Rastedt,  Johannes,  Kunst-  und  Handels-  Schönböckener
gärtnerei.  Straße  32  bis  3a
6274  Rohrdantz,  Carl,  Baum=  und  Rosenschulen.  Moislinger  Alee  40
628.  »  Rüsch,  Wilhelm,  Kunst-und  Landschaftsgärtnerei.]  Kahlhorststr.  42c.  88
629.  Schelm  &amp;amp;  Wege,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Kronsforder  Allee  B
        <pb n="345" />
        331

 

—  —

 

—  —

 

 

E  Name  des  Besitzers
*  Ort  der  Garienbauanlage.  und  ·  .  Bemerkungen.
—  Art  des  Grundstücks.
E
bßer-  «  «KstSchönböckener
..0«-·  Schetelig,  Max,  vorm.  Ph.  Paulig,  Kunst-  .
"30’"Ubeck  und  Handelsgärtnerei.  Straße  40.
631  Schunck,  C.  H.  H.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Kirchenstr.  6.
62r„  Versuchsfeld  des  Gartenbauvereins.  Bei  der  Lohmühle  12.
G.  Vollert,  Adolf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Vertkamsho  Marli-631.
  Vollert,  Christian  Friedrich,  in  Firma  H.  F.]Ratzeburger  Allee  27.
Vollert,  Gärtnerei  und  Baumschule.  #

63.  .%  Vollert,  J.  C.,  Baumschulen.  Ringstedtenhof.
636  »  Vollert,  Rudolf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Geniner  Straße  6.
63744  Wiese,  C.  H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Finkenstr.  1.
6.  Wünsch,  G.  F.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Steinraderweg  54.
639.  Linebung,  Preußen,  Provinz  Wrede,  H.,  Garten.

.  Hannover.
640.  Maydeburg,  Preußen,  Provinz'  Emskötter,  R.  M.,  Kakteenzuchtanstalt  im  Ge-Sachsen.

  wächshaus.
G#1.  „  „  „  Enders,  Otto,  Gärtnerei.
642.  „  Krakau  „  Heyneck,  Otto,  Gärtnerei.
643.  „  E—  „  Weise,  Max,  Gärtnerei.
64.  „  Wilhelmstadt,  „  Wolter,  Paul,  Orchideenzuchtanstalt  in  Gewächshäusern.

645.]  Mannheim,  Baden.  Kocher,  Mathias,  Gärtnerei.
646.  N  irchen,  Königreich  Zimmermann,  Otto,  Gärtnerei.
Sachsen.
617.]  Mehlem,  Preußen,  Rheinprovinz.  Rieck  &amp;amp;  Roßbach,  Gärtnerei  und  Baumschule.
(10.  Meißen,  Königreich  Sachsen.  Born,  Franz,  Gärinerer
640.  „  „  Born,  Otto,  Gärtnerei.
ö.  »  Gappisch,  Hermann,  Gärtnerei.
(61  „  „  Jahn,  Robert,  Gärtnerei.
602  „  Lyon,  Hugo,  Gärtnerei.
6  %„  »  Lyon,  Max,  Gärtnerei.  *
(61.Metz,  Elsaß-Lothringen.  Frenkel,  H.,  Kunst=  und  Landschaftsgärtnerei.  St.  Symphorieninsel.
(.  „  Pallez-Remy,  Baumschule.  Mazellenstr.  88  und
*2  St.  Symphorieninsel.
1.  »  »  »  Pccheur,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtner.
?o%%  »  „  Simon,  Ludwig  und  Gebrüder,  Gärtnerei  und
658  Baumschule.
!*5  7—  nochlntieres,  Elsaß-Loth-Scholtes,  Joseph,  Rosen=  und  Pflanzengärtnerei.
gen.

¾z  Miltenberg,  Bayern.  Koschwanez,  Joseph,  Handelsgärtnerei.

·  Mittelherwigsdorf  bei  Zittau,  Hochmuth,  Karl,  Handelsgärtnerei  und  Blumen-##
  M  nönigreich  Sachsen.  "  zucht.  *

§sr  Wlenvarf  Preußen,  Provinz  Hesse,  H.,  Baumschule.
%Hannover.
662.  Möhringen,  Amtsoberamt  Stutt=  Ernst,  Adolf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei  in

gart,  Württemberg.  Stuttgart.
        <pb n="346" />
        S  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen
S  Art  des  Grundstücks.  «
663.JMöhringen,AmtsoberamtStutt-Ernst,G.,Kunst-undHandelsgärtnerei.

gart,  Württemberg.  ·
664.Mohorn,KönigreichSachfen.Hantsche,Ernst,Baum-undRosenschule.
665.Mülhausen,EIsaß-Lothringen.  Bescckherl  Johann  August,  Gärtnerei  und  Baum—

ule.
666.  „  Erny,  Leo,  Gärtnerei  und  Baumschule.
667.  „  „  Strub,  Alfred,  Gärtnerei  und  Baumschule.
668.München,  Bayern.  Bauer,  Joseph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Angermayerstr.7.
669.  „  „  Bete,  August,  Handelsgärtnerei.  Plinganserstr.  614.0,
670.  „  „  Buchner,  August,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
671.  „  „  Buchner  &amp;amp;  Hammelbacher,  Inhaber  Johann  Schleißheimerstr.  18
«  Schmitz,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
672.  „  „  Meyer,  Georg,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Watzmannstr.  30.
673.  „  „  Schmid,  Adam,  Gärtnerei.  Warngauerstr.  19.
674.  Münchhoft  Gemeinde  Reutin,  Grupp,  Philipp,  Handelsgärtnerei.
ayern.

675.  Muffendorf,  Preußen,  Rhein=  Rech,  Peter,  Baumschule.

provinz.  ·  -
676.Nagold,Württemberg.  Geigle,  Ch.,  Waldsamenhandlung,  Forstbaumschulen,

  Inh.  Gustav  Drößel.  "
677.  Nauheim,  Bad,  Heseen,  erinz  Basthuisen,  Heinrich,  Handelsgärtner.
Oberhessen.
678.  „  ch  Bechtold,  Joh.,  Rosenkulturen.
679.  »  »  Feige,  Richard,  Rosenkulturen.
680.  »  »  Föhr  und  Hagedorn,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.


681.  „  „  Graulich,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
682.  »  »  Henes,  Philipp,  Rosenkulturen
683.  „  »  Klinkerfuß,  Bernhard,  Rosenkulturen.
684.—  „  »  Krämer,  Heinrich,  Rosenkulturen.
685.  »  »  Lindemann,  *  A.,  Handelsgärtnerei.
686.  „  Linkmann,  L  Handelsgärtnerei.
687.  „  „  Linkmann,  Ludwig,  ir.,  Handelsgärtnerei.
688.  be  rsben  K  greih  Schwebs,  Willy,  Gärtnerei.
«  Sachsen.
689.  Neuburg  a.  D.,  Bayern.  Zinsmeister,  Ludwig  Anton,  Handelsgärtnerei.
690.  Neuengamme,  Hamburg.  Albers,  Ernst,  Gartenanlage.
691.  »  »  Buhk  Julius,  Gartenanlage.
692.  »  »  Eggers,  Heinrich,  Gartenanlage.
693.  »  »  Eggers,  Julius,  Gartenanlage.
694.—  „  »  »M1chaelsenFerd  Gartenanlage.
695.  »  »  Mindt,  Nic.,  Gartenanlage.
696.  „  „  Otte,  Aug.,  Gartenanlage.
697.  („  „  Siesfen  Lnech  Gartenbauanlage.
698.|Neu  Isenburg,  Hessen,  Provinz  C.,  Handelsgärtnerei.

 

Starkenburg.

 

Kahl,  L
        <pb n="347" />
        333  —

 

 

 

 

 

 

 

—  —
E  Name  des  Besitzers
*  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
-  ·  Art  des  Grundstücks.
2
aeumünster,  Preußen,  Provinz  Sager,  Baumschulen.
410,Reumünster,  krsohp-olstein.
700.Neu  Sorge,  Preußen,  Provinz  Späthe,  R.,  Baumschule.
Schlesien.  ·
701  Nekßg  Ugreußety  Rheinprovinz.  Hönings,  Julius,  Baumschule.
4.  „  „  Severin,  Friedrich,  Baumschule.
703.  Neuulm,  Bayern.  ·.  Neubronner,  D.,  Handelsgärtnerei.
70“4.  RKickern  bei  Dresden,  Königreich  Mietzsch,  C.  W.,  Rosen=  und  Baumschule,  Zier-Sachsen.
  sträucher.  ,  "
705.Nied,  Preußen,  Provinz  Hessen=  Kropff,  Julius,  Gärtnerei.
Nassau.
706.  Riedel  Büssau  bei  Lübeck.  Vollert,  Rudolf,  in  Lübeck,  Baumschulen.
707.  Nieder  Höchstadt,  Preußen,  Pro-Hoffmann,  R.,  Baumschule.
vinz  Hessen-Nassau.  ·
708.Nieder  Mörlen,  Hessen,  Provinz  Jung,  Thomas,  Rosenkulturen  und  Baum-Oberhessen.
  schulen.  ·
709.  „  „  „  Kohl,  Peter,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.
710.  „  „  „  Mades,  Johannes,  Rosenkulturen  und  Baum—
schulen.
711.  „  »  »  Möbs,  Peter  IV,  Rosenkulturen.  —
712.  Niedersedlitz  bei  Dresden,  König-Broy  &amp;amp;  Kretzschmar,  Handelsgärtnerei  und
reich  Sachsen.  Rosenschulen.
713.  „  „  Gheeme.  Artur,  Palmen-,  Blumen=  und  Rosenzucht.

714.  „  „  Graul,  Selma,  Witwe,  Handelsgärtnerei  und
Baumschule.  ·
715.  »  »  Mietzsch,  C.  W.,  Inhaber  Rudolf  Mietzsch,
·  Rosen=  und  Baumschule.
716.  „  „  Naetsch,  Otto,  Blumenzüchterei.
17.  „  »  Dr.  Roennefart  und  Genossen  (Glieme  Nachf.),
.  Baumschule,  Ziersträucher  usw.
18.  „  „  Zindel  K  Hoffmann,  Blumenzwiebeln  und
alg  Samenhandlung.
(19.|Niederwalluf,  Preußen,  Provinz  Goos  &amp;amp;  Koenemann,  Gärtnerei.
720  Hessen-Nassau.  rô  "
721  1  „  Grüllich,  Reinhard,  Rosen=  und  Baumschule.
(5.  „  »  Keim,  Johann,  Rosen-  und  Baumschule.
5  »  »  Koenig,  Joseph,  Rosen=  und  Baumschule.
*  „  »  Kreis,  Franz,  Rosenpflanzung.
7v  »  »  Mehl,  Karl,  Rosenschule.
7„  „  Rasper,  Eugen,  Rosenschule.  Hof  Naßberg.
“.  Niendorf  bei  Lübeck.  Gottsch,  Hubert,  in  Lübeck,  Kunst=  und  Handels-7n
  „%  gärtnerei.
15.  Nürnberg,  Bayern.  Adam,  Adam,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Harrichstraße  24.
„  „  Bänsch,  Karl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Steuergemeinde
729.  Wezendorf.

Dentler,  Hugo,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
        <pb n="348" />
        334

–  —

 

 

 

 

#–  #

 

 

8  Name  des  Besitzers
S  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen
S  Art  des  Grundstücks.  «
R
730.Nürnberg,Bayern.  Dietrich,  Simon,  Inhaber:  Christian  Hofmann,
Samenhandlung  und  Gärtnerei.
731.  „  »  Hofmann,  Johann  Thomas,  Inhaber:  Hof—
mann,  Christian,  Samenhandlung.
732.  „  „  Ortmann,  Albert,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Steuergemeinde  Tho
733.  »  »  Seyschab,  Georg,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  6
734.—  „  „  Tölke,  Konrad,  Inhaber:  Heinrich  August  Tölke,  Thonerweg  180.
«  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
735.  Nürtingen,  Württemberg.  Otto,  Emanuel,  Obstbaumschulen.
736.]  Oberhermersdorf  bei  Chemnitz,  Reichel,  Gärtnerei,  Pächter  Bernhard  Nestler.
Königreich  Sachsen.
737.Ober  Ingelheim,  Hessen,  Provinz  Wolf,  Georg,  Handelsgärtnerei.
Rheinhessen.  -
788.0bermoschel,Bayern.  Rannßweiler,  Jakob,  Handelsgärtnerei.
739.  Oberursel,  Preußen,  Provinz  Rinz,  S.  und  J.,  (Wunderlich),  Baumschule.
Hessen-Nassau.
740.  „  „  Witzel,  Karl,  Gärtnerei.
741.|Olsnitz  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Albert,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
742.  „  „  Felgentreu,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
743.  5n  „  Hertwig,  Richard,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
744.  »  »  Pleinert,  Otto,  Kunst-  und  Handelsgärinerei.
745.  »  »  Schönknecht,  Alfr.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
746.  »  »  Thümmler,  G.,  Baumschule.
747.  „  „  Wohlfarth,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

748.  Oetzsch-Markkleeberg  bei  Leipzig,  Hoppe,  Hugo,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Königreich  Sachsen.  «
749.  „  „  Hoppe,  Joh.  Fr.  jun.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
  *
750.  „  „  Klie,  Lina,  verw.,  geb.  Schmidt,  Kunst=  und
Handelsgärtnerei.
751.  »  »  Rauch,  Karl  Richard,  in  Firma:  Karl  Rauch,
Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
752.  „  »  Wolf,  F.,  Firma,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
753.  „  „  Wolf,  Johann  Friedrich  Hermann,  Kunst-  und
Handelsgärtnerei.
754.Olbbersdorf  bei  Zittau,  König=  Neumann,  Gebrüder,  Kunst=  und  Handelsreich
  Sachsen.  gärtnerei  und  Baumschule.
755.  Oleusn.  Preußen,  Provinz'  Rößler  &amp;amp;  Fuchs,  Gärtnerei.
Sachsen.  .  ·
756.0ppershofen,Hessen,ProvinzVeyer,JohannIIl,Rosenkulturen.
Oberhessen.
757.  »  »  Heinstadt,  Peter  III,  Rosenkulturen.
758.  „  »  Heller,  Heinrich,  Rosenkulturen.
759.  »  »  Heller,  Johann  IV,  Rosenkulturen.
760.  Raab,  Jakob,  Rosenkulturen.
        <pb n="349" />
        335

 

 

 

 

—

E  Name  des  Besitzers

Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.

G

Oppershofen,

Hessen,  Provinz
Oberhessen.

766.  Osterholz,  Landgebiet  Bremen.

"7  »  «  »  »«
Oswitz  bei  Breslau,  Preußen,
Provinz  Schlesien.

Ottendorf  bei  Hainichen,  Königreich

  Sachsen.

Oybin  bei  Zittau.  Königreich

Sachsen.

Pegau,  Königreich  Sachsen.

.  Pekhau  bei  Jittau,  Königreich

Sachsen.

Pforzheim,  Baden.
Dirna,  Königreich  Sachsen.

 

Grosche,  Robert  Oswald,  Handelsgärtnerei.

Rack,  Franz  II,  Rosenkulturen.

Remeter,  Johannes,  Rosenkulturen.

Weil,  Anton  IV,  Rosenkulturen.

Weil,  Heinrich  VIII,  Rosenkulturen.

Beil.  Johannes  XIII,  Rosenkulturen.
ein.

Müller.
Spindler,  Michael,  Gärtnerei  und  Baumschule.

Wittich,  Heinrich  Gustav  Waldemar,  Handelsgärtnerei.


Neumann,  Gebrüder,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Eichler,  Berta  verw.,  Erikenzucht.

Hellriegel,  Arthur,  Efeuzucht.

Aust,  Adolf,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht
und  Gemüsebau.

Crone,  Karl,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht
und  Gemüsebau.

Donath,  Friedrich,  Gemüsebau.

Donner,  Friedrich,  Handelsgärtnerei,  Blumenzüchterei
  und  Gemüsebau.

Neumann,  Ernst,  Gemüsebau.

züchterei  und  Gemüsebau.
Schmidt,  Hermann,  Gemüsebau.
Starke,  Max,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht
und  Gemüsebau.
3ueiu-  Friedrich,  Handelsgärtnerei  und  Baumule.

Manz,  Julius,  Gärtnerei.
Anders,  Hilda,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
Böttcher,  Eduard  Albert,  Handelsgärtnerei.
Fischer,  Konrad,  Handelsgärtnerei.

Hauswald,  Paul,  Handelsgärtnerei.

Hebold,  Ottilie,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
Heine,  Christian  Constantin,  Handelsgärtnerei.
Jäger,  Georg,  Handelsgärtnerei.

Peppisch,  Theodor,  Handelsgärtnerei.

Plotz,  Emil  Richard,  Handelsgärtnerei.
Riedel,  Rudolf  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
Schneider,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
Scholze,  Kurt  Julius,  Handelsgärtnerei.

 

Nietsch,  Johann,  Handelsgärtnerei,  Blumen- 



Osterholzer  Chaussee
205.

An  der  Kämenade  1.
        <pb n="350" />
        336

 

 

 

 

r  ..8
S  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
·  -  —  —
796.|  Pirna,  Königreich  Sachsen  Schürtz,  Gustav  Ottomar,  Handelsgärtnerei.
7977J1b0  „  Sperling,  Friedrich  Robert,  Handelsgärtnerei.
798..,  „  Voigtländer,  Ernst  Richard,  Handelsgärtnerei.
799938  „  Wagner,  Kurt  Alexander,  Handelsgärtnerei.
——  „  Winkler,  Gustav  Alfons  Aurel,  Handelsgärtnerei.
801..  „  Zschiedrich,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
802.  Plantieres  bei  Metz,  Elsaß=  Simon,  Ludwig  und  Gebrüder,  Baumschule
Lothringen.  und  Gärtnerei.
803.Plauen  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Bauch,  Bruno  Max,  Handelsgärtnerei.
804.  „  „  Gescheidt,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
805.  „  E  Günther,  Adalbert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
806.  »  »  Nauck  und  Seitz,  Fa.,  Handelsgärtnerei.
807.  „  Riedel,  Karl  Wilhelm  Rudolf,  Handelsgärtnerei.
808.  „  „  Seidel,  Alban,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
809.  „  „  Wettengel,  Friedrich  Reinhard,  Handelsgärtnerei.

810.  „  »  Zabel,  Andreas  Paul  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
  6„
811.|  Pohlitz,  Reuß  j.  L.  Schade,  Willy,  Handelsgärtnerei.  «
812.PoppitzbeiR.iesa,KönigreichFleckRtchardGartnexet
»  Sachsen.
813.  „  „  Lehmann,  Kurt,  Gärtnerei.
814.  Priestewitz  bei  Großenhain,  Raue,  Hermann,  Erben,  Rosengärtnerei  und
Königreich  Sachsen.  Baumschule.
815.|  Prisdorf,  Preußen,  Provinz  Beyer,  Felix,  Baumschule.
Schleswig-Holstein.
816.  »  »  Brandt,  Joh.,  Baumschule.
817.  »  »  Meyer,  J.,  Baumschule.
818.  „  Westmann,  Baumschule.
819.  „  »  Wilke,  Baumschule.
820.  Quedlinburg,  Feer  Dippe,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
achsen.
821.  „  „  Fiedler,  Albert,  Gärtnerei.
822.  »  »  Gebhardt  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
823.  „  „  Graßhoff,  Albert,  Gärtnerei.
824.  »  »  Graßhoff,  Martin,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
825.  „  „  Keilholz,  A.,  Inhaber:  W.  Brandes  und
F.  Ergang,  Gärtnerei.
826.  „  „  Kettenbeil,  ebr,  Gärtnerei.
827.  „  „  Klinge,  Karl,  Baumschule.
828.  „  „  Mette,  Heinrich,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
89.  „  „  Pape  &amp;amp;  Bergmann,  Gärtnerei.
830.  „  „  Quedlinburger  Pflanzenversandgeschäft,  In—
haber:  E.  Gebhardt,  Gärtnerei.
831.  „  „  Roemer,  F.,  Gärtnerei.
832.  Sachs,  Dovid,  Gärtnerei.
        <pb n="351" />
        Name  des  Besitzers
*  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
c
–.
#zuedlinburg,  Preußen,  Provinz,Sattler,  Carl,  Gärtnerei.
*ie  Sachsen.
8)  „  »  Teupel,  Gebrüder,  Gärtnerei.
5533.  »  »  Teupel,  Heinrich,  Gärtnerei.
8  »  »  Vieweg,  Louis,  Gärtnerei  und  Baumschule.
35  »  »  Wehrenpfennig,  Gärtnerei.
38  »  »  Ziemann,  Samuel  Lorenz,  Gärtnerei  und  Feld—
kulturen.
839.  »  »  Zimmermann,  Christian,  Gärtnerei.
40.  Radeberg,  Königreich  Sachsen.  Hetschold,  Eduard,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.
S#II.  Rahnsdorfer  Mühle  bei  Berlin,  Kuhnt,  Berta,  Vereinigte  Zierfischzüchtereien,  Hauptstraße  29/30.
Preußen,  Provinz  Branden=  Wasserpflanzenkulturen.
burg.
812.  Mamendorf  bei  Obercassel,  Boehm,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Preußen,  Rheinprovinz.  ·  .
Mik.Randersacker,Bezirksathürz-LiebertharbHandelsgärtnerci.
burg,  Bayern.
844.  Rathenow,  Preußen,  Provinz  Herbst,  Baumschule.
Brandenburg.
815.  „  »  Lange,  Gärtnerei.
846.  „  „  Schultze  &amp;amp;  Pfeil,  Baumschule.
847.  Ravensburg,  Württemberg.  Binter,  Paul,  Handelsgärtnerei.
848.  Regensburg,  Bayern.  Trede,  Theodor.

§19.

50.
Sõl.

852.
853.
854.
855.
856.
857.
858.
8509.
8SGO.
861.
2
Sis.
61.

Si.

W
dNXGT.

—  337  —

 

 

 

Reichelsheim  (Wetterau),  Hessen,
Provinz  Oberhessen.

Reichenau,  Königreich  Sachsen.

Rellingen,  Preußen,  Provinz

Schleswig-Holstein.
5  7
#  VT
’7  77
1  m
77  *
7)  16%
#  7)
#  öv
7
II"  /77

R  .  Roth  Bezirksamt

eutin  (Rothmoos),  Bezirksamt

Lindau,  Bayern.

Reutin  (Wannenthal),  Bezirksamt
  Lindau,  Bayern.

#
*  .  "
Reutlingen,  Württemberg.

 

Winter,  Hermann,  Baum=  und  Rosenschulen.

Horschke,  Otto,  Gärtnerei.
Balz,  E.,  Baumschule.

Clasen,  IJ.,  Baumschule.

Griem,  M.,  Baumschule.
Hellms,  E.,  Baumschule.
Lüdemann,  A.,  Baumschule.—
Maaß,  C.,  Baumschule.
Müller,  J.  F.,  Baumschule.
Ostermann,  M.,  Baumschule.
Pein,  A.,  Baumschule.
Schrader,  R.,  Baumschule.
Semmelhaak,  H.,  Baumschule.
Sievers  &amp;amp;  Heubel,  Baumschule.
Timm,  J.,  Baumschule.

Beilich,  Felix,  Handelsgärtnerei.

Brög,  Robert,  Handelsgärtnerei.

Specht,  Franz  Joseph,  Handelsgärtnerei.
Dietterlein,  Gottlob,  Inhaber  der  Dietterlein- 



schen  Kunst=  und  Landschaftsgärtnerei.
        <pb n="352" />
        —  338  —

 

 

 

[
.  —  —
S  Name  des  Besitzers
S  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen
S  Art  des  Grundstücks.  «
.  .  ——
868.Reutlingen,  Württemberg.  Lucas,  Friedrich,  Okonomierat,  Pomologisches  Filiale  in  Unterlenni-Institut,
  Lehranstalt,  Baumschulanlagen,en,  Oberamtgin.
Gärtnerei.  heim,  Mürttemben
§69.  Riesa,  Königreich  Sachsen.  Fiedler,  Paul,  Gärtnerei.  **-S70!
  »  Flößner,  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
871.Rockwinkel,  Landgebiet,  Bremen.  Depken.  Nochvinkler  Chausse
872.  Roda,  Sachsen-Altenburg.  Grimm,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
8735  „  Heine,  Andreas,  Baumschule  und  Rosenzüchterei.
s744  „  Müller,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
875.  Ronneburg,  Sachsen-Altenburg.Fischer,  William,  Handelsgärtnerei.
876.  „  »  Schellenberg,  Otto,  Handelsgärtnerei.
877.  „  „  Steinbach,  William,  Handelsgärtnerei.
878.  Nosenthal  bei  Pirna,  Königreich  Hauber,  Paul,  Koniferenschule.
achsen.
879.  Roßdorf,  Hessen,  Provinz  Star:Odenwälder  Pflanzenkulturen  Kayser  &amp;amp;  Seibert.
kenburg.
880.Rothmoos,  Gemeinde  Reutin,  Flachs,  Franz  Josef,  Handelsgärtnerei.
Bezirksamt  Lindau,  Bayern.  "„
881.  Rüdenhausen,  Bezirksamt  Ge-Töpperwein,  Emil,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.  «
rolzhofen,  Bayern.
882.  Saarbrücken,  Preußen,  Rhein-Mendel,  Ernst  sen.,  Baumschule  und  Topfprovinz.
  pflanzenkulturen.
883.  „  „  Rosenkränzer,  Anton,  Topfpflanzen=  und  Versandgärtnerei.

884.Schierstein,  Preußen,  Provinz  Goos  &amp;amp;  Koenemann,  Baumschule.  Wohnort:  Nieder-«
  Hessen-Nassau.  walluf.
885.  „  „  Grüllich,  R.,  Baumschule  und  Gärtnerei.  Bnt:  Niederwalluf.

886.  „  »  Keim,  Johann,  Rosen=  und  Baumschule.  Wohnorl:  Niederwalluf.

887.Schliengen,  Baden.  Sattler,  Theodor,  Gärtnerei.
888.  Schönböcken  bei  Lübeck,  Lübeck.  Struve,  Hans  Matth.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

889.  Schönborn,  Preußen,  Provinz  Laqua,  Paul,  Baumschule.
Schlesien.
890.  Schöningen,  Braunschweig.  Köhler,  Otto,  Gärtnerei.
891.Schwanheim,  Preußen,  Provinz  C.  v.  Weinberg,  Vertreter:  Obergärtner  Karl
Hessen-Nassau.  Lücke  in  Villa  Waldfried,  Gemarkung  Schwanheim,
  Topfpflanzen.  6
892.  Schweich,  Preußen,  Rhein=  Lambert,  Peter,  Rosenschule.
provinz.  .
893.]  Schweinsburg  bei  Crimmitschau,  Mehlhorn,  Richard  Oskar,  Kunst=  und  Handels-Königreich
  Sachsen.  gärtnerei.
894.Sebnitz,  Königreich  Sachsen.  Gocht,  Ladislaus,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
895.  „  „  Gorgas,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
896.  Gretzschel,  Willy,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

 

77  #
        <pb n="353" />
        2.  Seifhennersdorf

1
Spandau,  Preußen,

–——

——

339

 

 

 

 

Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

—  —

Sebnitz,  Königreich  Sachsen.

7  7

7  „
Segeberg,  Preußen,  Provinz

Schleswig-Holstein.  .
bei  Zittau,
Königreich  Sachsen.

½%  7%
Soden  am  Taunus,  Preußen,

Provinz  Hessen-Nassau.

!

Provinz
Brandenburg.  .
Speyer,  Bahern.

.  Spremberg  (Ortsteil  Sonneberg),

  Königreich  Sachsen.
Steinfurth,  Hessen,  Provinz  Oberhessen.


 

 

Klein,  Arno,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Lissey,  Flora,  Witwe,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Matthiaschka,  Paul,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.

Trautzsch,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Remmert,  Hilmar,  Gärtnerei.

Ander,  Heinrich  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Großer,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Böcking,  Peter,  Topfpflanzen.

Christian,  Adam,  Rosenpflanzung.
Moll,  Arthur,  Nelkenkulturen.
Scheffler,  Konrad,  Gärtnerei.
Weigand,  Louis,  Gärtnerei.
Kröger  &amp;amp;  Schwenke,  Gärtnerei.

Harster,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
Velten,  C.  F.
Ander,  Karl  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

Agel,  Heinrich  II,  Rosenkulturen.

Agel,  Jakob,  Rosenkulturen.

Agel,  Ludwig,  Rosenkulturen.
Alban,  Johannes  VI,  Rosenkulturen.
Alban,  Gebrüder,  Rosenkulturen.
Alles,  Heinrich,  Nachfolger,  Rosenkulturen.
Arnoldi,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
Balzer,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
Bechtold,  Heinrich,  Rosenkulturen.
Bechtold,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
Eichelmann,  Heinrich,  Rosenkulturen.
Eichelmann,  Gg.  Ludwig,  Rosenkulturen.
Falk,  Heinrich  VII,  Rosenkulturen.
Falk,  Konrad  lI,  Rosenkulturen.
Fink,  Konrad,  Rosenkulturen.
Gillmann,  Jean,  Rosenkulturen.
Hengst,  Heinrich  III,  Rosenkulturen.
Huber,  Heinrich  VIII,  Rosenkulturen.
Huber,  Heinrich  IX,  Rosenkulturen.
Huber,  Konrad  VII,  Rosenkulturen.
Huber,  Ludwig,  Rosenkulturen.
Huber,  Philipp,  Rosenkulturen.
Jakob,  Paul,  Rosenkulturen.
        <pb n="354" />
        —  340  —

 

 

 

 

 

Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  nund  Bemerkungen
Art  des  Grundstücks.  «
.
Steinfurth,  Hessen,  Provinz  Jöckel,  Gebrüder,  Inhaber  Wilhelm  Jöckel,
Oberhessen.  Rosenkulturen.
„  »  Jung,  Eberhard,  Rosenkulturen.
„  „  Klöß,  Wilhelm  II,  Rosenkulturen.
„  „  Ludolf,  Hermann,  Rosenkulturen.
„  »  Michel,  Heinrich  III,  Rosenkulturen.
„  »  Michel,  Johannes,  Rosenkulturen.
„  »  Michel,  Ludwig,  Rosenkulturen.
„  »  Michel,  Philipp,  Rosenkulturen.
„  „  Philippi,  Eberhard,  Rosenkulturen.
„  »  Philippi,  Georg,  Rosenkulturen.
„  „  Philippi,  Heinrich  und  Konrad,  Inhaber  Hein—
rich  Philippi  J,  Rosenkulturen.
„  »  Philippi,  Konrad  II,  Rosenkulturen.
„  „  Philippi,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
»  »  Schreyer,  Friedrich,  Rosenkulturen.
„  „  Schultheis,  Gebrüder,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.

»  »  Schwegler,  Karl,  Rosenkulturen.
„  «  Södler,  Eberhard  VII,  Rosenkulturen.
„  „  Stein,  Konrad,  Rosenkulturen.
»  ,.,  Steinhauer,  Georg,  Rosenkulturen.
»  »  Steinhauer,  Heinrich,  Rosenkulturen.
„  „  Steinhauer,  Konrad  VI,  Rosenkulturen.
»  »  Steinhauer,  Konrad  VIII,  Rosenkulturen.
„  „  Thönges,  Chr.,  Rosenkulturen.
1  “  Thönges,  Eberhard  I,  Rosenkulturen.
„  „  Thönges,  Georg  II,  Rosenkulturen.
„  „  Thönges,  Heinrich  VI,  Rosenkulturen.
„  „  Thönges,  Heinrich  Melchior,  Rosenkulturen.  6
„  „  Thönges,  Konrad  II,  Rosenkulturen.
„  „  Thönges,  Konrad  IV,  Rosenkulturen.
„  „  Tönges,  Wilhelm  II,  Rosenkulturen.
„  „  Vieweg,  Paul,  Rosenkulturen.
„  „  Volp,  Heinrich  Wilhelm,  Rosenkulturen.
„  „  Volp,  Johannes,  Rosenkulturen.
„  „  Volp,  Philipp,  Rosenkulturen.
„  „  Volp,  Wilhelm  II,  Rosenkulturen.
»  »  Volp,  Wilhelm  III,  Rosenkulturen.
„  »  Volp,  Wilhelm  IV,  Rosenkulturen.
„  „  Walter  und  Lehmann,  Rosenkulturen.
»  »  Walther,  Heinrich,  Rosenkulturen.
»  »  Walther,  Ludwig  VI,  Rosenkulturen.
„  „  Weihrauch,  Heinrich  l,  Rosenkulturen.
„  „  Weihrauch,  Heinrich  Il,  Rosenkulturen.
»  »  Weihrauch,  Johannes  III,  Rosenkulturen.
        <pb n="355" />
        986.

987.
988.

(389.

990.
991.
992.
—993.
994.
995.
996.
197.
498.
999.

1000.
1001.

1003.

7“l.Js-341



 

 

#—s.edi].----"

 

—  —  —

 

Steinfurth,  Hessen,  Provinz

Oberhessen.

#  Straßburg-Neudorf,  ElsaßLothringen.



Stuttgart,  Württemberg.

"y  1

Tettnang,  Württemberg.
Tharandt,  Königreich  Sachsen.

6  ?7  ’

Thesdorf,  Preußen,  Provinz
Schleswig-Holstein.

1

Liengen,  Baden.
Tornesch,  Preußen,  Provinz
Schleswig-Holstein.

7  .  y
Travemünde,  Lübeck.

Krier,  Preußen,  Rheinprovinz.

 

1004.

»  4  5

7)
I?

 

Winter,  Theodor,  Rosenkulturen.

Wolf,  Heinrich  II,  Rosenkulturen.
Wolf,  Johannes,  Rosenkulturen.
Müller,  Martin,  Baumschule.

Bofinger,  Wilhelm  sen.,  Handelsgärtnerei.

Bofinger,  Wilhelm  jun.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Ernst,  G.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Gumpper,  Ph.  G.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Hausmann,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Pfitzer,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Schlenker,  Carl,  Baumschulen.

Schnizler,  Jakob,  Handelsgärtnerei.

Sick,  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Brugger,  Georg,  Handelsgärtnerei.

Büttner,  Gustav,  Baumschule.

Forstbotanischer  Garten  der  Königlichen  Forstakademie.


Jakobs,  H.,  Baumschule.

Kunstmann,  E.,  Baumschule.

Wördemann,  H.,  Baumschule.

Blum,  Oswald,  Rosen=  und  Baumschulen.
Bornholdt,  W.,  Ww.,  Baumschule.

Müller,  Fr.,  Baumschule.  .

Ahrens,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Felberg  &amp;amp;  Leclerc,  Baum=  und  Rosenschulen.
ambert,  Peter,  Rosen=  und  Baumsschulen.

Lambert  &amp;amp;  Söhne,  Gärtnerei.

 

——  I  *
Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.

Gärtnerei  in  Zuffenhausen.


Filiale  in  Möhringen,
Amtsoberamt
Stuttgart.

Gärtnereiin  Stuttgart-Cannstatt
  und  Fellbach.


Die  Anlagen  befinden
sich  auf  den  Markungen
  Cannstatt,
Gemeinde  Stuttgart,
  Feuerbach,
AmtsoberamtStuttgart,
  und  Zuffenhausen,
  Oberamt
Ludwigsburg.
        <pb n="356" />
        —  342  —

 

 

 

 

77  7)

 

 

4  ·  —  —
S  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
.
1005.Trier,Preußen,Rheinprovinz.Lambio,Nikolaus,Rosenschulen.
1006.,,  »  Reiter  &amp;amp;  Söhne,  Baum=  und  Rosenschulen.
1007.  „  Rottmann,  Heinrich,  Baum=  und  Rosenschulen.
1008  5A  »  Schwarz,  Johann,  Rosenschulen.
10090h,  eürenz,  „  Lambert,  Peter,  Baum=  und  Rosenschulen.
10104  „  „  Lambert  &amp;amp;  Söhne,  Gärtnerei.
101141,  Pallien,  „  Hardt-Herlett,  Rosenschulen.
1012.4  “  4  Krämer,  Johann,  Rosenschulen.
1013.1  „  „  Roth,  Johann,  Rosenschulen.
10  14d.14  »  »  Roth,  Matthias,  Rosenschulen.
10  150..  „  „  Weil,  Josef,  Rosenschulen.
1016.#  „  »  Welter,  Nikolaus,  Rosenschulen.
10174  -St.  Mathias,  „  Müller,  Matthias,  Rosenschulen.
1018.  „  „  Reiter-Birnbach,  J.,  Baum=  und  Rosenschulen.
1019.  Tübingen,  Württemberg  Königl.  Universität,  Botanischer  Garten.
1020.  Urdingen,  Preußen,  Rhein=  Fettweiß,  Peter,  Gartenanlage.
provinz.
1021.  Ulm,  Württemberg.  Straub  &amp;amp;  Banzenmacher,  Handelsgärtnerei.  .
1022.  Untermhaus,  Reuß  jüngerer  Fürstliche  Hofgärtnerei.
Linie.
1028.  Vaelserquartier,  Preußen,  Rhein-Schanz,  August,  Gartenanlage.  Gemeinde  Laurenbemg.
provinz.
1024.  BVegesack,  Bremen  Möller.  Weserstraße  45a.
1025.|  Bieselbach,  Großherzogtum  Kiese,  Herm.,  &amp;amp;  Comp.,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
1026.  Bit  Hessen,  Provinz  Ober-Sießmayer,  Gebr.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
essen.
1027.Vorwerk  bei  Lübeck.  Stn  &amp;amp;  Schmaltz  Nachf.,  in  Lübeck,  Baum--
  chulen.
1028.  Wahren  bei  Leipzig,  Euucreih  Schmidt,  Witwe,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
1029.  „  „  Theile,  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
1030.Waiblingen,  Württemberg.  Uber,  Rudolf,  Baumschulen.
1031.Walddorf  bei  Löbau,  Königreich  Neumann,  Reinhard,  Handelsgärtnerei.
«  achsen.
1032.Waldenburg,  Königreich  is  Fürstlich  Schönburgsche  Hofgärtnerei.
achsen.
1033.]Waldshut,  Baden.  Flum,  Emil,  Rosen=  und  Baumschulen.
1034.  „  „  «  Schmidle,  Adolf,  Rosen=  und  Baumschulen.
1035.|Waltenweiler,  Gemeinde  Etten-Baur,  I.  A.,  Pflanzschule.
kirch,  Oberamt  Tettnang,  Württemberg.

1036.  Wandsbek,  Preußen,  Provinz  Berndt,  H.,  Gärtnerei.
Schleswig-Holstein.
1037.  »  »  Buck,  C.,  Gärtnerei.
1038.  „  „  Haagström,  Axel,  Gärtnerei.
1039.  Herbst,  A.,  Gärtnerei.
        <pb n="357" />
        —  —  J  —
Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
25  Art  des  Grundstücks.
2
—  —
dsbek,  Preußen,  ProvinzJank,  Franz,  Gärtnerei.
iolo.  Wan  Schleswig-Holstein.
1041.  77  57  Koch,  Ludwig,  Gärtnerei.
-012.  »  »  Neubert,  E.,  Gärtnerei.
10|3.  „  „  Nupnau,  C.,  Gärtnerei.
1011.  »  »  Runde,  W.,  Gärtnerei.
1015.  »  »  Scheider,  Jul.,  Gärtnerei.
06.  »  »  Scherquist,  J.  G.,  Gärtnerei.
1017.  »  »  Seemann,  Albert,  Gärtnerei.
1018.  „  »  Stoldt,  C.,  Gärtnerei.
1049.  Weener,  Preußen,  Provinz  Hesse,  H.,  Baumschule.
Hannover.  1
1050.  Weilheim  a.  d.  Teck,  Oberamt  Ulmer,  Gebrüder,  Baumschulen.
Kirchheim,  Württemberg.
1051.Weimar,  Großherzatn  ö  Dorner  Sohn,  Albert,  deutsche  Nelkenkulturen.
achsen.
1052.  „  b„  Gartenbauschule  für  Frauen  des  Vereins
Frauenbildung-Frauenstudium,  e.  V.
1053.  „  „  Gramm,  C.,  Baumschule  und  Obstkultur.
1054.  „  »  Grimm,  Franz,  Handelsgärtnerei.
1055.  „  »  Großmann,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
1056.  „  („  Holz,  August,  Handelsgärtnerei  (Nelkenkulturen).
  «
1057.  1  „  Rabe,  Karl,  Handelsgärtnerei.
1058.  Weinheim,  Baden.  Schropp,  Valentin,  Rosen=  und  Baumschulen.
1059.]  Weinsberg,  Württemberg.  daust  Hugo,  Handelsgärtnerei  und  Rosenschulen.
  Z
1000.]  Wiesbaden,  Preußen,  Provinz  Peter,  W.  C.,  Gärtnerei  und  Topfpflanzen-Hessen-Nassau.
  kulturen.  ·
WI—  »  »  Weber,A»8xCo.,Garten-undBaumfchul-Parkstraße.
«»  anlagen.
1062.  Windischleuba,  Sachsen-Alten=  Köhler  &amp;amp;  Rüdel,  Gärtnerei.
nurg.
1063.  intersbor,  Preußen,  Rhein=  Bisenius,  Joh.,  Baum=  und  Rosenschule.  Wohnort:  Kersch.
Hpuovinz.  .  .
1004.  Wittenweiler,  Württemberg.  Roll,  Ernst,  Baum=  und  Gehölzschulen.

1066.
1067.
1068.
1069.
1070.
1071.
1072.
1073,

 

1074.

 

343

 

 

 

 

 

 

 

 

Worms  a.  Rhein,  Hess  en,  Provinz
4  Rheinhessen.
Würzburg,  Bayern.

""  /1

Wurzen,  Königreich  Sachsen.

5  -

Wurzen,  Königreich  Sachsen.
1#  1  t/

n  /

 

Riedel,  Karl  (Firma),  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,
  Inhaber:  Friedrich  Riedel.
Hohm,  Georg,  Handelsgärtnerei.
Peter,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
Pfaff,  Karl,  Handelsgärtnerei.
Dietze,  Emil,  Handelsgärtnerei.
Große,  Alfred,  Handelsgärtnerei.
Große,  Georg,  Handelsgärtnerei.
Grünert,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
Hoyme,  Walter,  Handelsgärtnerei.
Kummer,  Reinhold,  Handelsgärtnerei.

 

66
        <pb n="358" />
        —  344  —

 

 

 

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
DOalrt  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen
S  Art  des  Grundstücks.  "
—
1075.  3upban  bei  Pirna,  Königreich  Winter,  Friedrich  Emil,  Baumschule.
Sachsen.
1076.]  Zehlendorf  bei  Berlin,  Preußen,  Dlabka,  Gärtnerei.
Provinz  Brandenburg.
1077.  „  „  Kiausch,  H.,  Gärtnerei.
1078.  „  Schultze,  C.,  Baumschule.
1079.Zerbst,  Anhalt.  Halbentz  &amp;amp;  Engelmann,  Gartenbauanlage.
1080.Zittau,  Königreich  Sachsen.  Berger,  Heinrich,  Gärtnerei.
1081  „  Großmann,  Ernst,  Gärtnerei.
10825  „  Hoffmann,  Gustav  Adolph,  Gärtnerei.
108  5  *  Krüger,  Edmund,  Gärtnerei.
10844  „  Michel,  Hermann,  Gärtnerei.
1055.  „  Peukert,  Heinrich,  Gärtnerei.
108  „  Trepte,  Karl  Heinrich,  Gärtnerei.
107  ,„  „  Weinert,  Fritz,  Gärtnerei.
108  5  50  Ziegler,  Johann  Jakob,  Gärtnerei.
1089  „  Zimmer,  Julius,  Gärtnerei.
1090.  Zweibrücken,  Bayern.  Guth,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="359" />
        Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

315

2.  Polizei  wesen.

 

Name  und  Stand

I
“"“““

 

—  Laufende  Nr.

2  l

!-der

  Ausgewiesenen

Alter  und  Heimat

 

3

Grund
der  Bestrafung

 

4  r

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat

 

5

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses


6

 

 

1  Joseph  Almer,
Chauffeur,

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  14.  Februar  1879  zusschwerer  Diebstahl  Königlich  Baherisches

Kufstein,  Tirol,  österreichischer  Staats=  (4  Jahre  Zuchthaus,  Bezirksamt  Donau-«
  laut  Erkenntnis  vom  wörth,

angehöriger,

28.  Oktober  1912),

10.  April  1916.

b)  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Heinrich  Strobl,

Kellner  und  Klavier-Portsangehörig  zu  Graun,

1  spieler,

Franz  Bystron
(Bystran),  Landarbeiter,


Christoph  Fondse,
Erdarbeiter,

Wenzel  Geißler,
Arbeiter,

SO#

Johann  Hoch,  Tagelöhner,


—  1

Olga  Hübner,  ohne
Gewerbe,

 

 

Der  durch  den

angehöriger,

vom  9.  Mai  1914),

1

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  18.  August  1869  zu  Albersdorf,
  Osterreich,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  3.  Juli  1885  zu  Zierikzee,
Provinz  Zeeland,  Niederlande,  niederländischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  21.  September  1898  zu
Großendorf,  Bezirk  Leitmeritz,  Böhmen,
  ortsangehörig  zu  Pohorzan,
ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  im  Jahre  1840  zu  Tojece,
Bezirk  Prestitz,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  10.  August  1896  zu
Liebenthal,  Bezirk  Jägerndorf,  Osterreichisch
  Schlesien,  ortsangehörig
ebendaselbst,  österreichische  Staats- 



angehörige,

Betteln,
Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und

Betteln,

Bannbruch  und  übertretung

  gegen  §  361
Nr.  2  des  Strafgesetzbuchs,



Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Schleswig,  α  :  Mαα

Königlich  Preußischer

Arnsberg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Erfurt,

Königlich  Bayerisches

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,  ·

 

Bezirksamt  Straubing,  1

geboren  am  26.  Juli  1881  zu  München,  Zuhälterei  (2  Jahre  Königlich  Bayerische  Po-11.  August
Bezirk!,6  Monate  Gefäng=  sizeidirektion

München,916.
Landeck,.  Tirol,  österreichischer  Staats=  nis,  laut  Erkenntnis.  ·  —-80.

  August
1916.

2.  September
16.

Regierungspräsident  zu  19

15.  September
1916.

23.  September
916.

23.  September
1916.

 

*  Beschluß  der  Königlich  Sächsischen  Kreishauptmannschaft  Bautzen  vom  31.  Januar  1899  ausgewiesene
  Engelbert  Bergmann  ist  nicht  wie  in  der  Veröffentlichung  Zentralblatt  1899  S.  91  unter  Nr.  2  angegeben
am  17.  Juni  1861,  sondern  am  31.  Juli  1861  zu  Stephansruh  (früher  Prichowitz)  geboren.
        <pb n="360" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="361" />
        —.

347

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

  

berusgeebe

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Suchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ###
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Hf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

              

Berlin,  Freitag,  den  13.  Oktober  1916.

Nr.  46.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Iu#it  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilungen  Seite  347
u.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
September  1916.  348

3.  Justizwesen:  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  mit
der  Einziehung  von  Gerichtskosten  betrauten  Behörden
(Kassen)  350

 

4.

5.

Post=  und  Telegraphenwesen:  Auderung  der  Post
ordnung  vom  20.  März  1900  .

Zoll=  und  Steuerwesen:  Verzeichnis  der  nach  à0%
Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  zur
Abstempelung  von  Vordrucken  zu  Frachturkunden  im
Eisenbahnverkehr  ermächtigten  Amtsstellen  351

 

1.  Konsulatwesen.

Dem  Königlich  Niederländischen  Vizekonsul  in  Münster,  J

das  Erequatur  erteilt  worden.

J.  H.  Wennink,  ist  namens  des  Reichs

 

Dem  türkischen  Wahlkonsul  in  Hannover,  Herrn  Eduard  Koopmann,  ist  namens  des.  Reichs  das

Erequatur  erteilt  worden.

 

67
        <pb n="362" />
        Passiva.

 

348

 

2.  Ba

—

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  September  1916  nach  den  im  Reichsanz

 

(Die  Betrãge  8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —

—

Ver-  ẽ

8  Sonstige  bind-  J

.-  ,  Un-  täglich  lichz

  Bezeichnung  Grumd=  Re=  Noten  Gegen  s  Un—  Gegen  Ens  Gegen  zashn.  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen

der  ·  serbe-  31.  Aug.  gedeckte  31.  Aug.  Ver-  31.  Aug.  mit  31.  Aug.  5  31.  Aug.  der  31.  Aug.  1

3  Banken  kapital  unds  umlauf  1989oten  1916  bindlic  1616  Fündi.  1916  Fassttaälims  Passiba  wie

"-p  keiten  gungs-  4

frist
1  2  3  4  5  6  7  9  9  10  1  12  13  14  15  16

1Reichsbarn)n#4  180  000%  S  4T  36  965  444  01  45  4  soa  160  888  14  857  88343  841  a
2  Bahyerische  Notenbank  75003  750)  66  401—,  39534  870|—  443  6094|——  601—  —  4280—  10  88  025K  10#

3Sächsische  Bank  zu  Dresden30000|  7500  44097/+  5  701482A  59010  23  530F  6  65417670—  590  2819—  298  125  613  +  1105

4Württembergische  Notenban49000  24  8684  „  10  177/.  16160/  17844  3161  109—  19  145  1355%3  2
5#  Badische  Bur  9000  2250  19361|+  1345  9886—  1044  24321  —  —  1541  130  52  102  31##
Zusammen  .235  500|100  7447524  692  +259  806|4  542  841+  199690|6  333  871.#3  436  45017778—  609|466  379T  161  531|14  678  904|T3  857  s

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

 

 

Bemerkungen.

r*

*

20  =  1  942  594  000  MA.
50  —  919·762  000
100  =  =  3  380  461  000  „=500
  —  14  429  000  =
1000  =  =  1267  446  000  -- 



 

-Q  1  (bei  der  Bank  Nr.  1),

*-—

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="363" />
        349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

we  sen.
“
vrröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1916.
rk.
auf  Tausend  Mart.)  Aktiva.
—  ——
Reichs-  e
54  —
1.  Gegen  Tar.  Gegen  Noten  Gegen  Bechsel  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  SummeGegen  #"
WMetall=  u.  Ang.enns  31.  Aug.  underer31.  Aug.und  31.  Aung.  Lombard381.  Aug.Effekten  31.  Aug.  ⅞l  31.  Aug.  der  31.  Aug.  F
deliand  1916  n  196  Banken  1916  Schess  1916  1916  16  K#tiva!  see#ira116
191  kassen-  S.
scheine  -  3
cã
B1s5s  20  21  22  23  24  25  26  27  26  29  30  31  32  38  34
EIIEEIIIIIE  466  1157—  3179|10  758  831  +  3681  346  10  420.—  2271  75  637—  30818616  111/X+  131  495|14  357  883-  3  844  3481
212—  24  253—  250  1876—  46e|  4  383|  1229  3  158—  1102  94—  15  7979+  4911  88  0264  1961  2
2  102  —  272  1277—  137  5  8010X—  209  28  082—  1  360  34754—  1293  9  248|+  1  2034%  242624  12  708  126  616—  11  058  3
9H—[  53  164—  748  4664—  1001  15  793—  1721  11  389—  1576  4529  —  8936  +  1867  55  338—  233114
6#9  5  "  50  2141-+—  1404  14  460.—  1  751  4165—  1303  5131—  50  18  87/+—  5562  52  102—  39075
7571  57lI8  955|  394641  +  57  3811  15  639—  6219|10  861  549+  3  677743  63  886—  7545595519/—  29  6800  676  159|-’  156  543/14  678  964|/+  3  857  178

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

67“
        <pb n="364" />
        —  350  —

3.  Justi  zwesen.

 

Das  Verzeichnis  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  die  nach  der  vom  Bundesrat  am  23.  April  1880
beschlossenen  Anweisung  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  von  1912  S.  311  ff.),  erfährt  folgende  Ergänzung:

Auf  Seite  318  ist  zwischen  „Brüel“  und  „Brüssow“  einzuschalten:

 

——

—

 

gir  Gehört  zum
Für  den  Bezirk  !

u  dem  Staate

des  Amtsgerichts  n  Staa

 

Betreffende  Kasse  oder  Behörde
Landgericht  Oberlandesgericht

 

—

Brühl  Preußen  Cöln  Cöln  Kgl.  Gerichtskasse  in  Brühl

 

 

 

 

 

4.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.  Vom  9.  Oktober  1916.

—

Auf  Grund  des.  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom
30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
5.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1133),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert:
1.  Im  8§18a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,  werden

erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:  -  -—
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich

  29.  Januar  1917  eingetreten  ist,

am  31.  Januar  1917;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  29.  Januar  1917  eintritt,
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß  ein
davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag  nach
dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese
Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen
ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags
  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche
Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten
Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den
Vordruck  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen
„nebst  Verzugszinsen  von  6.  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom  vr
......  ab«.DerZeitpunkt,vondemandieZinsenzuberechnensind,Ist  nich
        <pb n="365" />
        —  351  —

anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber
  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung
der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen
aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.
C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  JFällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung
  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Januar  1917  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere
vorhergehende  Tage  zu  verteilen.
2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  9.  Oktober  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

5.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Verzeichnis

der  Amtsstellen,  die  nach  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
zur  Abstempelung  von  Vordrucken  zu  Frachturkunden  im  Eisenbahnverkehr  (Tarifnummer
  64  1,  2)  ermächtigt  sind.  ·
1.  Königreich  Preußen:

Die  Hauptzollämter  Königsberg  i.  Pr.  Brahmsstraße,  Memel,  Danzig  Inlandsverkehr,  Elbing,
Berlin  Börse,  Frankfurt  a.  O.,  Stettin  Inlandsverkehr,  Posen,  Breslau  Nord,  Halle  a.  S.,  Magdeburg
Holzhof,  Flensburg,  Kiel,  Emden,  Hannover,  das  Zollamt  1  Harburg  Kanalplatz,  die  Hauptzollämter
Hildesheim,  Osnabrück,  Bochum,  Dortmund,  Hagen  i.  W.,  Münster  i.  W.,  Frankfurt  a.  M.  Börsenstraße,
  Sigmaringen,  Aachen  Inlandsverkehr,  das  Zollamt  I  für  Stempelsteuer  Cöln  a.  Rh.,  die  Hauptzollämter

  Düsseldorf  Hubertus,  Elberfeld,  Essen  (Ruhr)  und  Saarbrücken.  -

2.  Königreich  Bayern:

Kreiskasse  von  Oberbayern  in  München,  Kreiskasse  von  Niederbayern  in  Landshut,  Kreiskasse
der  Pfalz  in  Speyer,  Kreiskasse  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  in  Regensburg,  Kreiskasse  von
Oberfranken  in  Bayreuth,  Kreiskasse  von  Mittelfranken  in  Ansbach,  Stempelamt  Nürnberg,  Kreiskasse
von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  in  Würzburg,  Kreiskasse  von  Schwaben  und  Neuburg  in  Augsburg.

.  3.  Königreich  Sachsen:
Die  Hauptzollämter  Bautzen,  Chemnitz,  Dresden  II,  Leipzig  II,  Plauen,  Zittau  und  Zwickau.

4.  Königreich  Württemberg:
Kameralamt  Hall,  Hauptzollamt  Heilbronn,  Kameralamt  Reutlingen,  Hauptsteueramt  Stuttgart,
  Hauptzollamt  use  bauptz  s  gen,  Hauptf
5.  Großherzogtum  Baden:
Die  Hauptsteuerämter  Freiburg,  Karlsruhe,  Konstanz  und  Mannheim.
        <pb n="366" />
        —  352  —

6.  Großherzogtum  Hessen:
Die  Hauptsteuerämter  Darmstadt,  Gießen  und  Mainz.

7.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin:
Die  Hauptzollämter  Güstrow,  Rostock,  Schwerin  und  Wismar.

8.  Großherzogtum  Sachsen-Weimar:
Bezirkszollamt  Weimar.

9.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz:
Hauptzollamt  Neubrandenburg.

10.  Großherzogtum  Oldenburg:
Hauptzollamt  Brake,  Hauptsteueramt  Oldenburg,  Hauptzollamt  Varel.

11.  Herzogtum  Braunschweig:
Die  Hauptsteuerämter  Braunschweig  und  Wolfenbüttel.

«  12.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen:
Bezirkszollamt  Meiningen.

13.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg:
Hauptzollamt  Altenburg.

14.  Herzogtum  Sachsen-Coburg-Gotha:
Die  Bezirkszollämter  Coburg  und  Gotha.

15.  Herzogtum  Anhalt=Hauptsteueramt
  Dessau.

16.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen:
Die  Bezirkszollämter  Arnstadt  und  Sondershausen.

17.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt:
Bezirkszollamt  Rudolstadt.

18.  Fürstentum  Reuß  ä.  L.:
Bezirkszollamt  Greiz  und  Zollamt  Zeulenroda.

-  19.  Fürstentum  Reuß  j.  L.:
Hauptzollamt  Gera.

20.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck:
Hauptzollamt  Lübeck.

21.  Freie  Hansestadt  Bremen:
Hauptzollamt  Bremen  Kaiserstraße.

22.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg:
Stempelkontor  Hamburg.
        <pb n="367" />
        —  353  —

23.  Elsaß-Lothringen:
Die  Hauptzollämter  Colmar,  Diedenhofen,  Metz,  Mülhausen  und  Straßburg.

 

In  der  Erklärungstafel  zum  Amterverzeichnisse  für  die  Verwaltung  der  Zölle  usw.  ist  unter  Nr.  6
Reichsstempelabgabe  hinter  dem  Buchstaben  i  anzufügen:  K  —  Vordrucke  zu  Frachturkunden  im
Eisenbahnverkehr  (Tarifn.  64  1,  2).
        <pb n="368" />
        Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="369" />
        355

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamte  des  Innern.

zu  beziehen  durch  alle  Wostanstalten  und  Huchhandlungen  zum  Jahrespreifse  von  8  A.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

           

XLIV.

Berlin,  Freitag,  den  20.  Oktober  1916.  Nr.  47.

 

 

 

 

—  —  —  —  —

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exeguaturerteilungen  Seite  855
2.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Berichtigung  zur  Ausführung

  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker
im  Betriebsjahr  1916/17  355
Ausführungsbestimmung  IV  der  Reichs-  Sackstelle  356
Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung,
  betreffend  die  private  Schwefelwirtschost

vom  14.  November  1915.

3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem
Stande  und  den  Befugnissen  der  5  und  Steuerstellen
  360

4.  Beilage.  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Verzeichnis

  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten
Krankenhäuser  und  medizinisch-  wissenschaftlichen  Iustitute


1.  Kon  fulatwesen.

Dem  zum  Generalkonsul  von  Bulgarien  in  Berlin  ernannten  Kommerzienrat  J.  Mandelbaum  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.  «

 

Dem  Königlich  norwegischen  Konsul  in  Lübeck,  Carl  Ludwig  Wilhelm  Heinemeier,  ist  namens

des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

Berichtigung.
Auf  Seite  807  soll  es  unter  Süddeutschland

statt  Gernsheim  ..  ..
richtig  heißen  Gernsheim  *-15,55


15,525.

 

68
        <pb n="370" />
        —  356  —
Ausführungsbestimmung  IV  der  Peichs.Wankhstelle.

Auf  Grund  der  durch  die  §8  9,  238  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  Säcke  von
27.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  834)  erteilten  Ermächtigung  wird  folgendes  bestimmt:

Artikel  I.  ..
Die  Ausführungsbestimmung  II  der  Reichs-Sackstelle  vom  27.  Juli  1916  (Zentralblatt
das  Deutsche  Reich  Seite  199,  Deutscher  Reichs-Anzeiger  Nr.  176  vom  28.  Juli  1916)  wird
gehoben.  An  ihre  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

1.  Mit  leeren  Säcken  dürfen  nur  Personen  Handel  treiben,  die  hierzu  die  Genehmigung  dei
Reichs-Sackstelle  erhalten  haben.  Angehörigen  eines  mit  dem  Deutschen  Reiche  im  Kriegszustande
befindlichen  Staates  wird  die  Genehmigung  zum  Sackhandel  nicht  erteilt.  Die  für  den  Gewerbebetrieb
  vorgeschriebenen  sonstigen  gesetzlichen  Verpflichtungen  bleiben  unberührt.

2.  Die  Händler  im  Sinne  dieser  Vorschriften  werden  in  Sackhändler  mit  ihren  Aufkäufen,
Sackgroßhändler  und  Spezialgroßhändler  eingeteilt.  Spezialgroßhändler  können  zugelassen  werden
für  den  Handel  mit  Säcken  für

a)  Mehl,
b)  Raffinade,  Rohzucker  und  Schnitzel.

3.  Die  Zulassung  der  Sackhändler  erfolgt  durch  die  Reichs-Sackstelle  nach  Maßgabe  des
Bedürfnisses  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs.  Die  Zulassung  erfolgt  nur  für  eine  Gruppe,
auch  wenn  der  Händler  mehrere  Niederlassungen  besitzt.  Für  die  Zulassung  gelten  folgende  Bedingungen.

A.  Die  Sackhändler  haben  für  sich  und  jeden  ihrer  Aufkäufer  bei  der  Reichs-Sackstelle  je
eine  Ausweiskarte  gegen  Hinterlegung  einer  Sicherheit  von  50,00  JN&amp;amp;  zu  beantragen.  Eine  Verzinsung
der  Sicherheit,  soweit  sie  in  bar  geleistet  ist,  findet  nicht  statt.  Die  Rückgabe  der  Sicherheit  erfolgt
nur  gegen  Aushändigung  der  Karte.  Die  Ausweiskarte  gilt  für  die  Person,  auf  deren  Namen  sie
lautet  und  ist  nicht  übertragbar.  Der  Sackhändler  muß  sich  schon  vor  dem  Kriege  am  jetzigen  Orte
seiner  gewerblichen  Niederlassung  mit  dem  Handel  in  Säcken,  die  im  eigenen  Lager  sortiert  wurden,
befaßt  haben.  Der  Sackhändler  muß  schon  vor  dem  Kriege  mindestens  10  Aufkäufer  beschäftigt  und  mit
einer  Sackgroßhandlung  in  Geschäftsbeziehungen  gestanden  haben.  Er  muß  im  Besitze  von  Räumlichkeiten
  und  Einrichtungen  sein,  die  es  ihm  ermöglichen,  die  Säcke  zu  prüfen  und  teilweise  auszubessern.

Hat  ein  Sackgroßhändler  bisher  ausschließlich  mit  Aufkäufern  in  direkter  Geschäftsverbindum
gestanden,  dann  kann  auf  seinen  Antrag  einer  seiner  Aufkäufer,  vorausgesetzt,  daß  sich  solcher  schon
vor  dem  Kriege  am  jetzigen  Orte  seiner  gewerblichen  Niederlassung  mit  dem  Handel  in  gebrauchten
Säcken  befaßt  hat,  als  Sackhändler  zugelassen  werden,  sofern  sich  ihm  mindestens  10  der  bisherigen
Aufkäufer  dieser  Großhandlung  anschließen.  *

B.  Der  Sackgroßhändler  muß  schon  vor  dem  Kriege

a)  handelsgerichtlich  eingetragen  gewesen  sein,

5  sich  mit  dem  Handel  in  gebrauchten  Säcken  aller  Art  befaßt  haben,

I)  solche  auf  eigenem  Lager  sortiert  und  repariert  haben  und

d)  mindestens  20  Leute  im  Sackbetriebe  beschäftigt  haben.  »

Der  Sackgroßhändler  muß  zur  Sortierung  und  Reparatur  der  Säcke  geeignete  Lagerraume
von  mindestens  1000  qm  besitzen  und  mindestens  30  Leute  beschäftigen.  Er  muß  ferner  im  August  19s#
der  Reichs-Sackstelle  einen  Bestand  von  mindestens  50  000  Stück  Säcken  gemeldet  haben.

C.  Die  Spezialgroßhändler  müssen  außer  den  für  Sackgroßhändler  unter  B.  a-d  genannten
Bedingungen  nachweisen,  daß  sie

a)  mindestens  2000  qm  geeignete  Lagerräume  besitzen,
p)  75  Leute  für  gebrauchte  Säcke  beschäftigen,  huben
Jc)  mindestens  250  000  Stück  Säcke  im  August  1916  der  Reichs-Sackstelle  gemeldet  ha  1

0.  Von  der  Erfüllung  der  unter  A—  festgesetzten  Bedingungen  kann  die  Reichs-Sackstelim

  Falle  eines  sachlichen  Bedürfnisses  ausnahmsweise  absehen.

 

für
auf-
        <pb n="371" />
        —  357  —

E.  Die  Gesuche  um  Zulassung  als  Sackhändler,  Sackgroßhändler  oder  Spezialgroßhändler
sind  erneut  unter  Nachweis  der  Erfüllung  der  gestellten  Bedingungen  der  Reichs-Sackstelle  bis  zum
31.  Oktober  1916  einzureichen.  Bis  zur  Entscheidung  auf  die  einzelnen  Gesuche  dürfen  die  bisher  als
Aufkäufer,  Vermittler  oder  Abnehmer  zugelassenen  Sackhändler  weiter  leere  Säcke  erwerben,  jedoch
unter  Beachtung  der  neuen  Bestimmungen,  insbesondere  der  neuen  Vergütungssätze.  Die  Zulassung
erfolgt  nach  Anerkennung  der  von  der  Reichs-Sackstelle  noch  besonders  festgesetzten  Bedingungen.

4.  Alle  Sackhändler  haben  für  Säcke  in  handelsüblicher  Qualität  die  vom  Reichskanzler  festgesetzten
  Ubernahmepreise  abzüglich  der  verschiedenen,  den  Sackhändlergruppen  für  die  Einsammlung,
wroerng.  Lagerung,  Reinigung,  Wiederinstandsetzung  und  Qualitätsausfälle  zustehenden  Gebühren
zu  bezahlen.  ·  «

Für  die  im  Reichsanzeiger  Nr.  176  nicht  aufgeführten,  nur  in  kleinen  Partien  vorkommenden
Säcke  oder  für  minderwertige  Qualitäten  sowie  für  Gewichtspartien  sind  die  unter  Zugrundelegung
der  bestehenden  Vorschriften  zu  berechnenden  Ubernahmepreise  zu  vergüten.

Die  Gebühren  für  die  einzelnen  Sackhändlergruppen  zusammen  betragen:

bei  einem  Ubernahmepreise  bis  zu  75  ##..  18  9.
-  -  -  "  1115  25
-  -  über  125-...  .  ...  .  .  29  2.

Diese  Gebühren  werden  wie  folgt  verteilt:

Gebühr  von  18  F.

zfür  den  Sackhändler,  ·
-—--SackgroßhändleroderSpezialgroßhändlcr,
--dieReparatur.

GebühkvougZHL
9VLfürdenSackhändley
10---SackgroßhändleroderSpe«zialgroßhändler,
6--die.Rep·aratuI-.

6
6
6

Gebühr  von  29  7.

9  P.  für  den  Sackhändler,

14  Seackgroßhändler  oder  Spezialgroßhändler,
6  -  —  die  Reparatur.

Außer  den  amtlich  festgesetzten  Preisen  und  Vergütungen  dürfen  die  Sackhändler  ihren  Lieferanten
  keine  weiteren  Vorteile  irgend  welcher  Art  zuführen,  insbesondere  ihnen  von  den  Gebühren
nichts  abgeben  (s.  jedoch  Ziffer  55  und  c).

Zugelassene  Händler  jeder  Gruppe  dürfen  von  Verbrauchern  neue  Säcke  überhaupt  nicht,
gebrauchte  Säcke  nur  in  Partien  unter  10  000  Stück  erwerben.  Angebote  von  neuen  Säcken  oder  von
Partien  über  10  000  Stück  gebrauchter  Säcke  sind  vor  dem  Erwerb  der  Reichs-Sackstelle  bekannt  zu
geben  und  ist  deren  Entscheidung  abzuwarten.  «

Anzeigen,  durch  welche  sich  ein  Sackhändler  zum  Verkauf  in  Säcken  in  irgend  einer  Form
empfiehlt,  dürfen  von  keiner  Sackhändlergruppe  in  Zeitungen  oder  anderen  für  Veröffentlichungen
bestimmten  Blättern  aufgegeben  werden.  «

 

5.  Die  Aufgaben  der  einzelnen  Händlergruppen  sind  folgende:

a)  Der  Sackhändler  hat  durch  seine  Aufkäufer  von  den  Verbrauchern  die  leeren  Säcke
gemäß  den  Bestimmungen  unter  Ziffer  4  zu  erwerben.  Die  Ablieferung  der  Säcke  seitens  der  Aufufe
  en  die  Sackhändler  hat  spätestens  drei  Tage  vor  der  vorgeschriebenen  Bestandsanmeldung
zu  erfolgen.  «  .

Der  Sackhändler  hat  alle  ihm  von  seinen  Aufkäufern  augebotenen  Säcke  zu  übernehmen  und
zu  bezahlen  und  den  Aufkäufern  bei  einer  Säckhändlergebühr  von  6  F.  die  Hälfte,  bei  einer  solchen
von  9  5  3.  für  den  Sack  zu  vergüten.  Der  Sackhändler  kann  auch  selbst  Säcke  im  freien

68“
        <pb n="372" />
        —  368  —

Verkehr  erwerben,  jedoch  nur  in  Partien  von  500—1000  Stück  pro  Sorte.  In  diesem  Falle  behält
er  die  ganze  Sackhändlergebühr.

Der  Sackhändler  hat  seine  Säcke  dem  Großhändler  (Sackgroßhändler  oder  Spezialgroßhändler)
im  tel-  -quel  Zustand,  wobei  lochfreie  Säcke  nicht  ausgesucht  werden  dürfen,  abzuliefern.  Auf  Anweisung
des  Großhändlers  muß  er  jedoch  auch  einen  den  Einrichtungen  seines  Betriebs  entsprechenden  Teil
der  Säcke  gegen  die  hierfür  vorgesehene  Vergütung  lochfrei  liefern.  Die  Lieferung  erfolgt  am  Orte
frei  Lager  des  Großhändlers,  sonst  frei  Bahnhof  Versandstation;  die  Abnahme  der  Säcke  erfolgt  in
allen  Fällen  auf  dem  Lager  des  Großhändlers.

«  Der  Sackhändler  hat  die  Säcke  an  den  ihm  von  der  Reichs-Sackstelle  bezeichneten  Sackgroßhändler
  in  Partien  von  mindestens  2000  Stück  pro  Sorte,  die  Spezialsäcke  an  den  nächstliegenden
Spezialgroßhändler  in  Partien  von  mindestens  3000  Stück  pro  Sorte  zu  liefern.  Die  Ablieferung
hat  spätestens  14  Tage  nach  Ansammlung  der  Mindestanzahl  dieser  Säcke  zu  erfolgen.  Der  Sackhändler
  hat  den  Weisungen  der  Großhändler  im  Rahmen  der  bestehenden  Vorschriften  Folge  zu  leisten.

Der  Sackhändler  haftet  persönlich  für  sich  und  seine  Aufkäufer  für  die  Einhaltung  der  für
den  Sackhandel  geltenden  Bestimmungen.

Verboten  ist  den  Sackhändlern  und  ihren  Aufkäufern  der  Erwerb  von  Säcken,  deren  Aufkauf
gemäß  Ziffer  8  dieser  Vorschriften  ausschließlich  den  Organisationen  gewisser  Industrien  vorbehalten  ist.

b)  Die  Sackgroßhändler  haben  die  von  den  Sackhändlern  gelieferten  oder  im  freien  Verkehre
  (siehe  Abs.  2)  erworbenen  Säcke  auf  ihrem  Lager  hinsichtlich  Anzahl  und  Qualität  zu  prüfen  und
abzunehmen.  Sie  haben  die  Säcke  nach  ihrer  Verwendbarkeit  zu  sortieren,  ordnungsmäßig  zu  lagern,
gegen  Feuer  zu  versichern,  der  Reichs-Sackstelle  monatlich  zu  melden  und  auf  Abruf  frei  Empfangsstation
  sachgemäß  zu  verladen.  «

Soweit  den  Sackhändlern  der  Aufkauf  von  Säcken  gestattet  ist,  können  auch  die  Sackgroßhändler
  Säcke  im  freien  Verkehr  in  Partien  von  mindestens  3000  Stück  von  einer  Stelle  erwerben,
wobei  die  ersparte  Sackhändlergebühr  dem  Verkäufer  zu  vergüten  ist.  Ein  Ansammeln  der  Säckt  ist
verboten.  Dem  Sackgroßhändler  ist  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die  zu  erwerbenden  Säcke  innerhalb
  der  letzten  vier  Wochen  entleert  oder  der  Reichs-  Sackstelle  als  Bestand  gemeldet  sind.  Spezialsäcke
  können  im  freien  Verkehre  von  den  Sackgroßhändlern  in  Posten  von  500  bis  1000  Stück  erworben
werden  und  sind  alsdann  dem  nächstliegenden  Spezialgroßhändler  gegen  Erstattung  des  Kaufpreises
und  Vergütung  der  Sackhändlergebühr  in  Partien  von  mindestens  3000  Stück  pro  Sorte  am  Orte
frei  Lager,  sonst  frei  Abgangsstation  abzuführen.

c)  Die  Spezialgroßhändler  haben  die  von  den  Sackhändlern  gelieferten  oder  im  freien
Verkehre  (siehe  Abs.  2)  erworbenen  Säcke  auf  ihrem  Lager  hinsichtlich  Anzahl  und  Qualität  zu  prüfen
und  abzunehmen.  Sie  haben  die  Säcke  nach  ihrer  Verwendbarkeit  zu  sortieren,  ordnungsgemäß  zu
lagern,  gegen  Feuer  zu  versichern,  der  Reichs-Sackstelle  monatlich  zu  melden  und  bei  Abruf  frei
Empfangsstation  sachgemäß  zu  verladen.

Die  Spezialgroßhändler  können  Spezialsäcke  auch  im  freien  Verkehr  in  Posten  von  mindestens
2000  Stück  pro  Sorte  von  einer  Stelle  erwerben  und  haben  den  Säckeabgebern  die  dabei  ersparte
Sackhändlergebühr  zu  bezahlen.  Ein  Ansammeln  der  Säcke  ist  verboten.  Dem  Spezialgroßhändler
ist  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die  Säcke  in  den  letzten  vier  Wochen  entleert  oder  der  Reichs-Sackstelle
  als  Bestand  gemeldet  sind.

d)  Die  Sackgroßhändler  und  Spezialgroßhändler  haften  für  die.  Richtigkeit  und  Wolsändigkeit
  der  Angaben  über  Art  und  Beschaffenheit  der  Säcke.

e)  Nimmt  die  Reichs-Sackstelle  die  Säcke  ganz  oder  teilweise  für  sich  in  Anspruch,  so,  hat  sie
die  im  §  11  der  Bundesratsverordnung  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  Juli
1916  für  Säcke  gleicher  Art  und  gleicher  Größe  festgesetzten  oder  nach  diesen  Vorschriften  zu  ermittelnden
Ubernahmepreise  den  Sackgroßhändlern  und  Spezialgroßhändlern  zu  bezahlen.  Nimmt  die  Reichs-Sackstelle
  von  den  Sackgroßhändlern  trotz  dreimaliger  Anzeige  und  von  den  Spezialgroßhändlern  trotz
viermaliger  Anzeige  die  Säcke  nicht  innerhalb  von  drei  Wochen  nach  der  letzten  Anzeige  für  sich  in
Anspruch,  wobei  die  Bestandsanmeldung  vom  August  1916  nicht  mitgerechnet  wird,  so  sind  dieselben
berechtigt,  die  Säcke  für  eigene  Rechnung  im  freien  Verkehre,  jedoch  nicht  höher  als  zu  den  Ubernahmepreisen
  zuzüglich  der  Zuschläge  der  Reichs-Sackstelle  zu  veräußern.  Die  Reichs-Sackstelle  hat  jedoch
das  Recht,  von  den  Spezialgroßhändlern  eine  weitere  Lagerung  zu  fordern.  Sie  behält  sich  aber  vor,
        <pb n="373" />
        —  359  —

hierfür  dieselben  nach  billigem  Ermessen  zu  entschädigen.  Als  solche  Entschädigung  kommt  auch  in
Frage  die  Zuweisung  der  durch  die  Reichs-Sackstelle  erworbenen  Säcke  aller  Art.

Die  Zahlung  hat  binnen  14  Tagen  nach  Verladung  der  Säcke  zu  erfolgen.

6.  Alle  Säcke  sind  von  den  Großhändlern  ihren  Lieferanten  bei  Erhalt  der  Faktüra  und  des
Duplikatfrachtbriefs  mit  80  %  Anzahlung,  der  Rest  nach  Richtigbefund  längstens  14  Tage  nach  Verladung
  zu  bezahlen.

7.  Streitigkeiten  zwischen  den  einzelnen  Gruppen  der  Sackhändler  werden  durch  ein  Schiedsgericht
  entschieden.  Dasselbe  besteht  aus  je  einem  von  jeder  der  Parteien  zu  ernennenden  Schiedsrichter
  und  einem  Obmann,  der  von  der  zuständigen  Handelskammer  des  Empfangsorts  der  Säcke
ernannt  wird.  "3

8.  Die  Reichs-Sackstelle  behält  sich  vor,  nisietten  die  Aufgaben  der  Sackhändler  und
Großhändler  für  einzelne  Industrien  ganz  oder  teilweise  durch  andere  Organisationen  ausführen  zu
lassen  und  diesen  das  ausschließliche  Recht  zum  Erwerb  von  Säcken  der  betreffenden  Art  zu  übertragen.
  Die  zugelassenen  Organisationen  unterliegen  den  Vorschriften  dieser  Ausführungsbestimmung
und  haben  die  Dispositionen  der  Reichs-Sackstelle  in  gleicher  Weise  wie  die  entsprechende  Händlergruppe
  auszuführen.  Die  Vergütungen  für  die  einzelnen  Leistungen  können  anderweit  festgesetzt  werden,
dürfen  aber  die  für  die  entsprechende  Händlergruppe  vorgesehenen  nicht  übersteigen.

9.  Zur  Deckung  eines  plötzlich  auftretenden  Bedarfs  sowie  zur  Befriedigung  der  regelmäßigen
kleineren  Kundschaft  können  die  Sackgroßhändler  und  Spezialgroßhändler  auf  ihren  Antrag  ermächtigt
werden,  einen  bestimmten  Prozentsatz  ihres  Sackbestandes  für  Rechnung  der  Reichs-Sackstelle  unmittelbar
an  die  Verbraucher  zu  veräußern.  Die  Anträge  sind  der  Reichs-Sackstelle  allmonatlich  gleichzeitig
mit  der  Vorlage  der  Bestandsaufnahme  einzureichen  und  die  Mengen  und  Sorten  genau  zu  bezeichnen,
für  die  die  Ermächtigung  beantragt  wird.  Die  Reichs-Sackstelle  setzt  die  Bedingungen  fest,  unter
denen  die  Veräußerung  dieser  Säcke  zu  erfolgen  hat.

Artikel  II.

Bei  Verfügung  über  Säcke,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  erworben  sind,  gewährt
die  Reichs-Sackstelle  bei  handelsüblicher  Beschaffenheit  den  bisher  als  Abnehmern  zugelassenen  Sackhändlern
  die  nach  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  27.  Juli  1916  und  der  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  gleichen  Tage  sich  ergebenden  lbernahmepreise,  allen  übrigen  Sackhändlern  aber
die  so  ermittelten  Vergütungen  nur  unter  Abzug  der  bisher  für  die  Abnehmer  vorgesehenen  Sätze.

Die  nach  den  früheren  Vorschriften  als  Aufkäufer  zugelassenen  Sackhändler  haben  ihre  Bestände
sofort,  jedenfalls  vor  Inkrafttreten  dieser  Ausführungsbestimmung  an  ihren  bisherigen  Vermittler
abzuführen.

Artikel  III.  „
Diese  Ausführungsbestimmung  tritt  mit  dem  20.  Oktober  1916  in  Kraft.
Berlin,  den  9.  Oktober  1916.
Reichs-Sackstelle.
Pedell.
        <pb n="374" />
        —  860  —

*  Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung,  betreffend  die
private  Schwefelwirtschaft,  vom  14.  Kovember  1915  (Bentralblatt  für  das  Deutsche
·  "  «  eich  S.  461).

Im  8  4  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung,  betreffend  die  private  Schwefelwirtschaft,
  vom  14.  November  1915  wird  die  Zahl  2,0  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1916  ab  durch
die  Zahl  4,0  ersetzt.  -

Berlin,  den  19.  Oktober  1916.
«  Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.  «

 

3.Zoll·undSteuerwefen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

 

Königreich  Preußen.

Dem  Zollamt  1  Finsterwalde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lübben  ist  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Tabakbegleitscheinen  II  beigelegt  worden.

Königreich  Sachsen.

Dem  Zollamt  Oederan  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Freiberg  ist  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  1  und  II  über  unbearbeitete  Tabakblätter  erteilt  worden,  die  von  dem
Privattransitlager  unter  amtlichem  Mitverschluß  der  Firma  Alfred  Böttger  in  Oederan  versendet  werden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="375" />
        —  361

Beilage

 

 

 

 

 

 

Ut.  A7  des  Zrntralblafts  fir  aus  Deuhsche  Reich

—
—  —

Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Bekunntmachunng.

Gemäß  §  59  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
-.  136)  wird  hierunter  ein  Verzeichnis  derjenigen  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute
veröffentlicht,  welche  bis  auf  weiteres  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigt  sind.

Berlin,  den  16.  Oktober  1916.

Der  Reichskanzler.  —
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.«  Verzeichnis
der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen
Institute.  «
—  Zabt  de-  Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  medn-  Ort.  Name  der  Anstalt.  e
FPrakti-  .  Prakti-—
  kanten.  kanten.
-—·  Tapiau  Provinzial-Heil-  und  Pflege-I.
  Königreich  Preußen.  anstalt  3
Regierungsbezirk  Königsberg.  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Allenberg  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Goldap  Kreiskrankenhaus  1
anstalt  3  Szittkehmen  Johanniter-Krankenhaus  1
Königsberg  i.  Pr.  Städtisches  Krankenhaus  7  HKilsit  Städtische  Heilanstalt  1
i  Krankenhaus  der  Barmherzig-  ,  »  «
.  keit.  Diakonissenanstalt  3  Regierungsbezirk  Allenstein.
"„]  St.  Elisabeth-Krankenhaus  2  Allenstein  (Stadt-]  Lungenheilstätte  „Frauen-O"]
  Chirurgisch-orthopädische  Pri-  wald)  wohl“  1
vatklinik  2  Allenstein  St.  Marien-Hospital  1
Privatklinik  für  Augenkranke  1  Kortau  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Memel
  Städtisches  Krankenhaus  1  anstalt  3
Pr.  Holland  Johanniter-Krankenhaus  1  Neidenburg  Johanniter-Kreiskrankenhaus  1

 

 

 

 

69
        <pb n="376" />
        ——

 

—  —  —

 

 

Zahl  der
anzuneh-Drt
  Name  der  Anstalt.  a
kanten.
Regierungsbezirk  Danzig.

Conradstein  Provinzial-Heil--  und  Pflegeanstalt

  4
Danzig

Danzig-Langfuhr

 

97  Städtisches  Krankenhaus

b)  Pathologisch  =  anatomische
Abteilung  dieses  Krankenhauses



St.  Marien-Krankenhaus

Diakonissen-Krankenhaus

Provinzial-Hebammen-Lehranstalt

  und  =  Frauenklinik

Elbing  Städtisches  Krankenhaus
Marienburg  Evangelisches  Diakonissenhaus
Neustadt  (Westpr.)]  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt

bn  Regierungsbezirk  Marienwerder.
Graudenz  Städtisches  Krankenhaus

Schwetz  (Weichsel]  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt



Kreiskrankenhaus

Stadt  und  Landespolizeibezirk  Berlin.

Berlin

V

##

N

 

a)  Städtisches  Krankenhaus
im  Friedrichshain

b)  Pathologisch--anatomische
Abteilung  dieses  Krankenhauses


à)  Städtisches
Moabit

Krankenhaus

P)  Pathologisch-anatomische

Abteilung  dieses  Krankenhauses


a)  Städtisches  Krankenhaus
am  Urban

b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  dieses  Krankenhauses


a)  Städtisches  Rudolf
Virchow-Krankenhaus

b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  dieses  Krankenhauses


c)  Bakteriologische  Abteilung
dieses  Krankenhauses

Städtisches  Krankenhaus,  Gitschinerstraße

  104/105

 

do0

—  d

18

18

13

28

 

—0d  Ddi

362

 

 

 

 

S..———

Ort.

Name  der  Anstalt.

 

Berlin

 

—  —

Städtisches  Kaiser  und  Kaiserin
Friedrich-Kinder-Kranken-*'“


riedrich  Wilhelm-Hospit
und  Siechenanstalt  dobi
straße

Krankenstationen  des  Städiischen
  Obdachs  Fröbelstraße
  15

Krankenabteilung  des  Städtischen
  Waisenhauses  und
Kinderasyls  «

Zentraldiakonissenhaus  Bethanien


Elisabeth-Kranken=  und  Diakonissenhaus


Lazarus-Kranken=  und  Diakonissenhaus


a)  St.  Hedwigs-Krankenhaus

b)  Pathologisch-anatomische

Abteilung  dieses  Krankenhauses


a)  Krankenhaus  der  jüdischen

Gemeinde
b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  dieses  Krankenhauses

a)  Augustahospital
b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  dieses  Hospitals
Paul  Gerhardtstift,  N  Müllerstraße
  56,  57a
Königliches  Institut  für  Infektionskrankheiten
  „Robert
Koch“
Berlin-Brandenburgische
Krüppel-Heil=  und  Elziehungsanstalt,
  Am  Urban
10/11  «
St.Maria-Victoria-Hetlanstalt,
  Karlstr.  28/30
Dr.  Abel's  Privatkrankenanstalt
für  Frauenleiden  und  Geburtshilfe,
  Potsdamerstraße
  92
Dr.  Landau's  Privatkrankenanstalt
  für  Frauenleiden  und
Geburtshilfe

—  .

—

6
        <pb n="377" />
        Drt.

 

—  —
—...........  —

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
anunehmenden

Praktikanten.


 

erlin

verlin-Lichtenberg


berlin=  Schöneberg


charlottenburg

Dr.  Straßmann's  Privatkrankenanstalt
  für  Frauenleiden
und  Geburtshilfe,  Schumannstraße
  18

Privatklinik  für  Hals-,  Nasenund
  Ohrenkranke,  W  Genthinerstraße
  12

Ostkrankenhaus  für  Haut=  und
Geschlechtsleiden  (Privatanstalt),
  Tilsiterstraße  22

Privatkrankenanstalt  für  Hautusw.
  Krankheiten,  Karlstraße
  19  1

Krankenabteilung  des  Großen
Friedrichs-Waisenhauses  der
Stadt  Berlin

Lazarette  des  Arbeitshauses,
Hospital  und  Verpflegungsstation
  für  obdachlose  Kranke
der  Stadt  Berlin

Kaiserin  Auguste
Krankenhaus

Irrenanstalt  Herzberge  der
Stadt  Berlin

a)  Städtisches  Auguste  Victoria-Krankenhaus



b)  Pathologische  Abteilung

dieses  Krankenhauses

Maison  de  santé

St.  Norbert-Krankenhaus

a)  Städtisches  Krankenhaus

Charlottenburg-Westend

b)  Pathologisch  =  anatomische

Abteilung  dieses  Kranken-«

  hauses

Städtisches  Krankenhaus,
Kirchstraße

Städtisches  Krankenhaus  für
Geburtshilfe,  Sophie-Charlottenstraße


S.R.  Dr.  Edel's  Heilanstalt  für
Gemüts=  und  Nervenkranke,
Berlinerstraße  17

Kaiserin  Auguste  Victoria-Haus
zur  Bekämpfung  der  Säuglingssterblichkeit
  im  Deutschen
  Reiche,  Mollwitzstraße-Victoria-





Privatstraße

—***.

—  d  —

14

 

363

 

 

 

 

 

 

—  ———————
—  —  —

Zahl  der

 

 

 

*

697

 

 

Ort.  Name  der  Anstalt.  aune
Praktikenten.

Neukölln  Privat=  Krankenhaus  Hasenheide
  80/87  2
Regierungsbezirk  Potsdam.
Beelitz  Heilstätte  Beellitz  6
Belzig  Vereinsheilstätte  Belzig  1.
Berlin-Britz  Kreiskrankenhaus
Berlin-Lankwitz!  Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt
„Berolinum“  2
Berlin  =  Lichter  a)  Stubenrauch-Kreiskranken-  Z
felde  haus  6
b)  Pathologische  Abteilung
dieses  Krankenhauses  1
Berlin-Ober-  Königin  Elisabeth-Hospital  2
schöneweide
Berlin-Pankow  Gemeindekrankenhaus  2
Berlin-Reinicken-  a)  Krankenhaus  der  Gemein—
dorf  den  Berlin-Reinickendorf,
Berlin-Tegel,  Berlin-Wittenau
  und  Berlin-Rosenthal
  2
b)  Pathologisch  =  anatomischeei
Abteilung  dieses  Krankenhauses
  1
Berlin-Weißensee  Auguste  Victoria-Krankenhaus
vom  Roten  Kreuz  2
"  Gemeinde-Säuglingskranken-"1.
  haus
Berlin-WittenausIrren-Heil-  und  Erziehungsanstalt
  Dalldorf  der  Stadt
Berlin  4
Brandenburg  a.  SStädtisches  Krankenhaus  1
Buch  b.  Berlin  s  Irrenanstalt  der  Stadt  Berlin  4
.-  Hospital  der  Stadt  Berlin  1
Buckow  bei  Berlins  a)  Krankenhaus  der  Stadt
Neukölln  7
b)  Pathologisch  =  anatomische
Abteilung  dieses  Kranken-.-
  -  hauses  1
Cöpenick  Kreiskrankenhaus  2
Eberswalde  Krankenhaus  Auguste  Viktoria-  v
eim
-  Landesirrenanstalt  2
Grabowsee  bei  s  Volksheilstätte  vom  Roten
Oranienburg  Kreuz  Grabowsee  2
Hermannswerder  Krankenhaus  Hermannswerder
bei  Potsdam  (Hoffbauer-Stiftung)  1
        <pb n="378" />
        ————————  —î—

 

 

 

gahl  "
Dert.  Name  der  Anstalt.
Erus-Hohenlychen
  Heilanstalten  vom  Roten
Kreuz  Hohenlychen:
Lungenheilstätte  für  Kinder,
  Heilstätte  für  knochenund
  gelenktuberkulöse
Kinder,  Nachbehandlung
tuberkulöser  Kinder,  Behandlung
  tuberkuloseverdächtiger
  Kinder,  Mittell!  2
standssanatorium  für
lungenkranke  Frauen,
Allgemeines  Krankenhaus,
  Versuchsabteilung
für  heliotherapeutische
Behandlung  .
Kalkberge  (Mark))  Rüdersdorfer  Verbandskrankenhaus
  1
Nauen  Cecilie-Kreiskrankenhaus  1
Nowawes  Oberlin-Kreiskrankenhaus  1
Potsdam  Städtisches  Krankenhaus  2
-  St.  Josephs-Krankenhaus  1
Sommerfeld  (Ost.  Waldhaus  Charlottenburg,
havelland)  Kaiser  Wilhelm-Jubiläums--
  stiftung  1913  1
Spandau  Städtisches  Krankenhaus  2
Wilhelmshagen  Heilanstalt  der  Norddeutschen
Holz-Berufsgenossenschaft  1
Wuhlgarten  bei  Berliner  Städtische  Anstalt  für
Biesdorf  Expileptische  «  4
Zehlendorf  „Haus  Schönow“,  Heilstätte
(Wannseebahn)]  für  Nervenkranke  2
Regierungsbezirk  Fraukfurt  a.  O.
Clettwitz  Knappschaftskrankenhaus  2
Cottbus  Neues  Städtisches  Kranken—
haus  (Vereinigte  Städtische
und  Thiem'sche  Heilanstalten
  4
Cottbuser  Stadt-Lungenheilstätte  Cottbus  bei
forst  bei  Kolk-  Kolkwitz  1
witz
Forst  i.  L.  Städtisches  Krankenhaus  1
Frankfurt  a.  O.  Städtisches  Krankenhaus  3
"4  Diakonissenhaus  „Lutherstift“  1
Guben  Städtisches  Krankenhaus  1
-  Nasmi-Wilkestift,  Krankenhaus
und  evangelisch=  lutherische
Diakonissenanstalt  1

 

 

 

 

 

—...—
—2'“—-ç



 

 

 

 

 

Ort.

S...  —  —

Name  der  Anstalt.

 

Landsberg  a.  W.
.  (Stadt)
Müllrose

Sonnenburg
(Neumark)

Frauendorf
Stargard  in
Pommern

Stettin

#

Stettin-Neutorneh

Treptow  a.  R.

IUckermünde

Köslin
Lauenburg  in
Pommern

Polzin

..

Landesirrenanstalt
Städtisches  Krankenhaus
Heilstätte  der  Ortskrankenkasse
für  den  Gewerbebetrieb  der
Kaufleute,  Handelsleute  und
Apotheker  in  Berlin
Johanniter-Ordens  -Kranken- 



haus

Regierungsbezirk  Stettin.

Kreiskrankenhaus
Städtisches  Krankenhaus

a)  Neues  Städtisches  Krankenhaus
  in  der  Apfelallee
b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  dieses  Krankenhauses
  «
Kückenmühler  Anstalten
Kinderheil=  und  Diakonissen-Anstalt

Provinzial-Hebammen-Lehranstalt
  und  Frauenklinik
Diakonissen=  und  Krankenhaus
„Bethanien“
Provinzial-Heilanstalt

 

Provinzial-Heilanstalt

Regierungsbezirk  Köslin.

Kaiser  Wilhelm-Krankenhaus
Provinzial-Heilanstalt

Johanniter-Krankenhaus

Regierungsbezirk  Stralsund.

Stralsund

Kgl.  Forst  bei
Obornik
Kosten

Obrawalde
Owinsk

Posen

Städtisches  Krankenhaus
Provinzial-Heilanstalt

Regierumgsbezirk  Posen.

Kronprinz  Wilhelm-Volksheilstätte
  "
Provinzial-Irren-und  Idiotenanstalt

Provinzial-Irrenanstalt
Provinzial-Irrenanstalt.
Provinzial-Frauenklinik  mm

 

Hebammenlehranstalt

5"#:m%%

 

 

!
        <pb n="379" />
        Name  der  Anstalt.

Zahl  der
a2nnzuneh.
menden
Praktikanten.


 

 

 

a)  Städtisches  Krankenhaus

b)  Pathologisch  =  anatomische
Abteilung  dieses  Krankenhauses


Evangelische  Diakonissen-Krankenanstalt



Krankenhaus  der  Barmherzigen
Schwestern

Krankenhaus  St.  Maria-Elisabeth-Stift


Jüdisches  Krankenhaus  Abraham
  und  Henriette  Rohr-Stiftung


Königliches  Hygienisches  Institut


Regierungsbezirk  Bromberg.

Bromberg

Dziekanka
Wnesen
Gohensalza
Mäühlthal

 

Giese-Rafalski-Stiftung  (Dia—
konissenanstalt)

Provinzial-Irrenanstalt.

Krankenhaus  Bethesda

Kreiskrankenhaus

Kronprinzessin  Cecilie-Heilstätte
  für  weibliche  Lungenkranke


Regierungsbezirk  Breslau.

Ureslau

 

Krankenhospital  zu  Alllerheiligen
  ·

Wenzel-Hanckesches  Kranken—
haus

Städtische  Heilanstalt
Nerven-  und  Gemütskranke

Krankenhaus  der  Landesver—
sicherungsanstalt  Schlesien

Evangelisch  =  lutherische  Diakonissenanstalt
  Bethanien

Krankenhaus  der  Barmherzigen
  Brüder

Mutterhaus  der  Grauen
Schwestern  und  St.  Josef-Krankenhaus


Krankenhaus  der  Elisabethinerinnen


St.  Georgs-Krankenhaus

 

 

für

 

5

———

365

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

St.  Hedwigs-Krankenhaus

 

 

Bahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  —
Fimen-Breslau
  Augusta-Hospital  1
"  Israelitische  Krankenverpflegungsanstalt
  3
Provinzial-Hebammenlehranstalt
  und  --Frauenklinik  1
Städtisches  Säuglingsheim  2
Brieg  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Freiburg  i.  Schl.]  Provinzial-Heil=  und  Pflege-  «
«  «  anstalt  3
Görbersdorf  Dr.  Brehmersche  Heilanstalten  2
Dr.  Weicker's  Volkssanatorium
„Krankenheim“  2
Leubus  Provinzial-Heil--  und  Pflegeanstalt
  2
Nimptsch  Städtisches  Krankenhaus  1
Scheibe  Barmherziges  Krankenstift  1
Regierungsbezirk  Liegnitz.
Birkenhof  (Guts-Privat-Nervenheilanstalt  Birbez.
  Baum-  kenhof  bei  Greiffenberg
garten)  (Schles.)  1
Bunzlau  Provinzial--Heil-  und  Pflege—-anstalt
  ·  2
Görlitz  Stadtkrankenhaus  2
-  Dr.  Kahlbaums  Heilanstalt  für
Nerven=  und  Geisteskranke
Hirschberg  Stadtkrankenhaus  1
Hohenwiese  Genesungsheim  1
Landeshut  Kaiserin  Auguste  Victoria-Volksheilstätte
  1
Liegnitz  Städtisches  Krankenhaus  und
Kreißler  =  Stiftung  (beides
verbunden)  1
Lüben  i.  Schl.  Provinzial-Heil=  und  Pflege
anstalt  2
Nieder  Schreiber-Heilstätte  Moltkefels  der  Penhau
  q%  sionskasse  für  die  Arbeiter
der  Preußisch-Hessischen
Eisenbahngemeinschaft  1
Plagwitza.  Bober  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  3
Schmiedeberg  Genesungsheim  1
(Riesengeb.)  ·"
Warmbrunn  1
        <pb n="380" />
        Zahl  der
anzuneh-=Drt.
  Name  der  Anstalt.
kanten.
Regicrungsbezirk  Oppeln.

Beuthen  O.  Schl.,  Knappschaftslazarette  in
Vielschowitz,  den  nebenstehend  ange-Kattowitz,
  Krur“  gebenen  Orten  sowie  eine
row,  Königs-  Augenheilanstalt  und  eine
hütte,  Laura--Dhrenheilanstalt  in  Katto-l!
hütte,  Myslo-=  witz  50
witz,  Orzesche,

Rudahammer,
Rybnik,  Rydultau,
  Tarnowitz,
Zabrze
Beuthen  O.  Schl.  Königliches  Hygienisches  Intitu
  1
-  Städtisches  Krankenhaus  1
Krüppelheim  zum  hl.  Geist  1

Gleiwitz  Städtisches  Krankenhaus  1

Kattowitz  Städtisches  Krankenhaus  1

Königshütte  Städtisches  Krankenhaus  1
O.  Schl.

Kreuzburg  Provinzial-Heil=  und  Pflege-O.
  Schl.  anstalt  3

Loslau  Volksheilstätte  für  Lungen--

  kranke  1

Lublinitz  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt

  2

Oppeln  Provinzial-Hebammenlehranstalt

  und  -Frauenklinik  1
-  St.  Adalbert-Hospital  1
Ratibor  Städtisches  Krankenhaus  1
Rybnik  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Slawentzitz  Fürst  August-Krankenhaus  1
Tost  O.  Schl.  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  ·
anstalt  2
Zabrze  O.  Schl.]  Auguste  Victoria-Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Magdeburg.

Aschersleben  Städtisches  Krankenhaus  1

Halberstadt  Salvator-Krankenhaus  2

Magdeburg  Städtisches  Krankenhaus  Alt—

stadt  8
a)  Städtisches  Krankenhaus
Sudenburg  7
b)  Pathologisch  =  anatomische
Abteilung  dieses  Krankenhauses
  «  1
·  Kahlenberg-Stiftung  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.  Mühlhausen
(Thür.)  «

 

 

Drt.  Name  der  Anstalt.
Magdeburg  Landes-Frauenklinik
Quedlinburg  Städtisches  Krankenhaus
Salzwedel  Kreiskrankenhaus
Uchtspringe  Landes-Heilanstalt
Wernigerode  Kreiskrankenhaus

Regierungsbezirk  Merseburg.
Altscherbitz  Landes--Heilanstalt
Carlsfeld  Asyl  Carlsfeld
b.  Brehna
Halle  a.  S.  Bergmannstrost
-  St.  Elisabeth-Krankenhaus
ODA  Evang.  Diakonissenhaus
—  Privat-Krankenanstalt  Weidenplan

-  Privatklinik  für  orthopädische
Chirurgie  und  Krüppel-Heilund
  Bildungsanstalt  für  den
Regierungsbezirk  Merseburg
Hohenmölsen  Knappschaftskrankenhaus
Merseburg  Städtisches  Krankenhaus
Naundorf  Knappschafts-Krankenhaus
Lauchhammer--Nietlebenb.
  Halle  Landes-Heilanstalt
a.  S.
Schkeuditz  Unfall-Nervenheilanstalt
„Bergmannswohl“
Weißenfels  Städtisches  Krankenhaus
Zeitz  Städtisches  Krankenhaus
Regierungsbezirk  Erfurt.
Bleicherode  Wilhelm  und  Auguste  Viktoria-Krankenhaus

Erfurt  Städtisches  Krankenhaus
ODJ  Katholisches  Krankenhaus
Mühlhausen  Städtisches  Krankenhaus
(Thür.)
Nordhausen  Städtisches  Krankenhaus
Pfafferode  Landes-Heilanstalt

Regierungsbezirk  Schleswig.

Altona

aà)  Städtisches  Krankenhaus

b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  dieses  Krankenhauses


I
ang..
be..
Ui

al

 

 

 

 

10
        <pb n="381" />
        —  —  ä  ä  —
—  —  —

 

 

Name  der  Austalt.

Zahl  der
inJunechmenden

Praktianten.


 

Altona

lensburg

2

Kiel

eumünster
Keustadt  i.  Holst.

Rendsburg
Schleswig

Wandsbek

 

Altonaer  Kinderhospital
Krankenhaus  und  Kinderhospital
  der  Diakonissenanstalt

Diakonissenanstalt
St.  Franziskus-Krankenhaus
a)  Städtische  Krankenanstalt
b)  Pathologisch  =  anatomische
Abteilung  dieser  Krankenanstalt

Anschar-Krankenhaus
Chirurgische  Privatheilanstalt
des  Dr.  Neuber
Städtisches  Krankenhaus
Provinzial-Heil-=  und  Pflegeanstalt

Städtisches  Krankenhaus
Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt

Städtisches  Krankenhaus

Regierungsbezirk  Hannover.

Lannover

Hannover-Linden

Norienwerder
Gutsbez.

 

à)  Städtisches  Krankenhaus  I
b)  Pathologisches  und  bakteriologisches

  Institut  dieses

Krankenhauses
Henriettenstift
Clementinenhaus
Kinderheilanstalt
Provinzial-Hebammenlehranstalt


Krankenhaus  II  der  Stadt  Hannover


Stadtkrankenhaus  Siloah

Lungenheilstätte  Heidehaus  bei
Hannover

Regierungsbezirk  Hildesheim.

Goslar
eidesheim

.  Andreasberg

 

Vereinskrankenhaus  1

Städtisches  Krankenhaus

St.  Bernwards-Krankenhaus

Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt


Heilstätte  Glückauf

Heilstätte  Oderberg-Gebhardsheim


rb  db

—.  —  —  S———

—  d#

 

Ne—  —

—

 

—  d  —

 

367

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
Dert.  Name  der  AUnstalt.
—
Regierungsbezirk  Lüneburg.
Celle  Provinzial  -Hebammenlehranstalt
  1
Harburg  Städtisches  Krankenhaus  4
Ilten  Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt  ·
—  für  Gemütskranke  2
Lüneburg  Städtisches  Krankenhaus  2
Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  -  2
Regierungsbezirk  Stade.
Hammersbeck  bei  Kreiskrankenhaus  1
Blumenthal  ·

(Hann.)  ·
Geestemünde  Städtisches  Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Osnabrück.

Osnabrück  Städtisches  Krankenhaus  2
:  Marien-Hospital  1
Provinzial-Heil-  und  Pflege-.
  anstalt  2
-  Provinzial-Hebammenlehranstalt
  1
Regierungsbezirk  Münster.
Buer  (Westf.)  St.  Marien-Hospital  1
Hövel  St.  Josephs-Krankenhaus  1
Lengerich  Provinzial-Heilanstalt  1
Münster  (Westf.))  Clemens-Hospital,  Städtisches
Krankenhaus  4
-  St.  Franziskus-Hospital  1
2  Evangelisches  Krankenhaus
Johannisstift  1
"D  Orthopädische  Heilanstalt
„Hüffer-Stiftung“  2
-  Provinzial-Heilanstalt  1
Recklinghausen  Prosper-Hospital  1
OJ  Knappschaftskrankenhaus  II  3
Recklinghausen-Elisabethstift  1
Süd
Regierungsbezirk  Minden.
Bielefeld  Städtisches  Krankenhaus  2
—  St.  Franziskus-Hospital  1
Gadderbaum  von  Bodelschwingh'sche  An-4
  stalten  «  8
        <pb n="382" />
        —  368  —

 

Ort.

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
anzunehmenden

Praktikanten.


 

Gütersloh
Lippspringe

Minden  (Westf.)
Oeynhausen
Paderborn

 

Provinzial-Heilanstalt
Lungenheilstätte  I  und  UH,
Auguste  Viktoria-Stift

Städtisches  Krankenhaus

Johanniter-Hospital
Landeshospital

St.  Vincenz-Krankenhaus
Provinzial  =  Hebammenlehr-——

  ——

 

anstalt

·  Megierungsbezirk  Arusberg.

Aplerbeck
Ambrock
Beringhausen

Bochum

r—

r

Castrop
Dortmund

2

-

Eickelborn
Gelsenkirchen

E
*

Hagen

7

Hamm
Haspe

Hellersen

 

Provinzial-Heilanstalt

Märkische  Volksbeilstätte

Auguste  Viktoria-Knappschafts-Heilstätte


Augusta-Krankenanstalt

Elisabeth-Hospital

Bergmannsheil  in  Wiemelhausen


St.  Josefs-Hospital

Provinzial-Hebammenlehranstalt

  ·
Kath.  St.  Rochus-Hospital
a)Luisenhospital—  Städtisches

Krankenhaus  —

5)  Pathologisch-anatomische

Abteilung  dieses  Hospitals

Krankenhaus  der  Barmherzigen

Brüder
St.  Johannishospital
Städtisches  Wöchnerinnenheim
Dudenstift
Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt

Katholisches  Krankenhaus
„Marienhospital“
Evangelisches  Krankenhaus
Knappschafts-Krankenhaus  I
Institut  für  Hygiene  und  Bakteriologie

Städtisches  Krankenhaus
St.  Josephs-Hospital
St.  Marien-Hospital
Städtisches  Krankenhaus
Katholisches  Krankenhaus  zum
heiligen  Geist
Volksheilstätte  Hellersen
b  Lüdenscheid

u  SF  —  -„—  d  F  c4f%  J  —  —

—

 

 

 

 

4—  1—  ———dde  □  d##

 

 

 

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Frankfurt  a.  M.)

=
—

3

r-Die

  zur  Universität  Franksurt  a.  M.  geh
Krankenanstalten  und  medizinisch-wissenschaftlichen
Universitäts-Kliniken  und  -Institute  im  Sinne  der

 

 

Drt.  Name  der  Anstalt.
Herne  St.  Marien-Hospital
"O  Evangelisches  Krankenhaus
Hörde  Evangelisches  Krankenhaus
Bethanien
-  St.  Josephs-Hospital
Langendreer  Gemeindekrankenhaus
Lüdenscheid  Städtisches  Krankenhaus
Niedermarsberg  Provinzial-Heilanstalt
Siegen  Städtisches  Krankenhaus
Warstein  Provinzial-Heilanstalt
.  Witten  Evangelisches  Diakonissenhaus
der  Grafschaft  Mark
-  Marienhospital
Regierungsbezirk  Cassel.
Cassel  Landkrankenhaus
-  Hessisches  Diakonissenhaus
Krankenhaus  vom  Roten  Kreuz
—  Marienkrankenhaus
Fulda  Landkrankenhaus
Haina  Landeshospital
Hanau  Landkrankenhaus
St.  Vincenz-Krankenhaus
Hersfeld  Landkrankenhaus
Marburg  Landesheilanstalt
Melsungen  Heilstätte  Stadtwald
Merrxhausen  Landeshospital
Oberkaufungen  Heilstätte
Regierungsbezirk  Wiesbaden.
Eichberg  Landes-Heil-und  Pflegeanstalt

Hospital  zum  heiligen  Geist
Bürgerhospital
Marienkrankenhaus
Krankenhaus  der  israelitischen
Gemeinde  4%
Königliches  Institut  für  experimentelle
  Therapie
Privatkrankenanstalt  für
Zuckerkranke  und  dütetssche
Heilbehandlung  von  Samtätsrat
  Dr.  Lampé

 

——.  —  —  —  —

 

 

 

*
I

nstiln
&amp;amp;  5

Abs.  2  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.

5renden  städr“.

9  uu-1
        <pb n="383" />
        Dr.  Name  der  Anstalt.  2
kanten.
–  )  —
zerborn  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
hoch  a.  M.  Städtisches  Krankenhaus  2
d  Homburg  Allgemeines  Krankenhaus  1
“*  Lungenheilstätte  1
nu
iin  kae  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt  1
Kersbaden  a)  Städtisches  Krankenhaus  7
b)  Pathologische  Abteilung
dieses  Krankenhauses  1
·  St.  Josephs-Hospital  1
Diakonissenhaus  Paulinenstift  1
Augenheilanstalt  für  Arme  1
Regierungsbezirk  Coblenz.
Ahrweiler  Dr.  von  Ehrenwallsche  Kuranstalt
  für  Nerven=  und  Gemütskranke
  1
Andernach  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  2
Departemental  =  Irrenpflegeanstalt
  St.  Thomas  1
Bendorf  Dr.  Erlenmeyersche  Anstalt  für
Gemüts=  und  Nervenkranke  1
Coblenz  Krankenhaus  der
Barmherzigen  Brüder  1
,-  Städtisches  Hospital  2
Kreuznach  Zentralkrankenhaus  des
II.  Rheinischen  Diakonissen-Mutterhauses
  1
Krankenhaus  St.  Marien—
Wörth  1
Baldbreitbach  Volksheilstätte  für  weibliche
Valdbos.  Elgars  Lungenkranke  *:  1
lldhof-Elgers=  Lungenheilstätte  des  Sanitätshausen
  rats  Dr.  Liebe  1
har  Regierungsbezirk  Düsseldorf.
armen  Städtisches  Krankenhaus  5
beht  St.  Petrus-Krankenhaus  1
urg-Hau  Provinzial-Heil=  und  Pflege-Crefeld
  anstalt  3
Allgem.  städtisches  Kranken-Shas
  hs-Krankenh  1
du  Josephs-Krankenhaus  1
lisburg  Diakonenkrankenhaus,  evangelisch
  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#uele
anzu
Ort.  Kame  der  Anstalt.  —
kenten.
Duisburg  St.  Vincenz-Krankenhaus  3
Duinburg  Hoch-  Krankenhaus  Bethesda  2
eld
Duisburg-Laart.  Josephs-Hospital  2
-Meide  St.  Elisabeth-Hospital  1
rich  J

Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin

in

Düsseldorf  vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:

Düsseldorf

Düsseldorf-Grafenberg


Düsseldorf-Heerdt

Nath
Elberfeld

=

Essen  (Ruhr)

Klinik  für  Hals-,

 

Allgemeine  städtische  Krankenanstalten:


Chirurgische  Klinik  mitäußerer
Infektionsabteilung
Medizinische  Klinik
Klinik  für  Haut=  und  Geschlechtskrankheiten

Klinik  für  Augenkrankheiten
Nasenund
  Ohrenkrankheiten
Geburtshilfliche  und  Frauenklinik

Klinik  für  Kinderkrankheiten
9mit  inneren  Infektionsabteilungen

Institut  für  allgemeine
Pathologie,  pathologische
Anatomieund  Bakteriologie
Biochemisches  Institut
Marienhospital
Evangelisches  Krankenhaus
Maria  Theresia-Hospital
(Karmelitessenkloster)
Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  .
Krankenhaus  der  Dominikane—
rinnen
Augusta-Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
St.Josephs-Hospital,  katholisch
Hospital  vom  Roten  Kreuz

Bethesda-Krankenhaus,  evangelisch


Provinzial-Hebammenlehranstalt

  1
Städtische  Krankenanstalten
Evangelisches  Krankenhaus,

Huyssen-Stiftung

Fried.  Kruppsches  Krankenhaus
  -

70

(20

 

—  —  G——  □  2#  □

—  1—
        <pb n="384" />
        —  —  —  —  —

 

 

 

Zahl  s
anzuneh=Ort.
  Name  der  Anstalt.  nis
kanten.
Essen  (Ruhrh  Kathol.  Elisabeth-Krankenhaus
der  Barmherzigen  Schwestern  3
Galkhausen  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  3
Hamborn  St.  Johannes--Hospital  2
Hehn  Heilstätte  der  Stadt  München-Gladbach
  „Louise-Gueury-·
  Stiftung“  1
Holsterhausen  Heilstätte  1
Homberg  (Rhein))t.  Johannis-Stift  1.
Johannistal  bei  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Süchteln
  anstalt  2
Kaiserswerth  Diakonissenkrankenhaus,  evangelisch
  1
Leichlingen  Heilstätte  Roderbirken  1
Mörs  Krankenhaus  Bethanien  1
Mülheim  (Ruhr))  Evangelisches  Krankenhaus  2
-  St.  Marien-Hospital  2
-  Städtische  Augenheilanstalt
(Leonhard  Stinnes-Stiftung")  1
München  =  Glad=  Katholisches  Krankenhaus  mit
bach  «  Lungenheilstätte  Franziskus—
haus  Windberg  3
Neuß  Städtisches  Krankenhaus  1
Oberhausen  Evangelisches  Krankenhaus  2
-  St.  Josephs-Hospital  1
Ohligs  Städtisches  Krankenhaus
(Wilhelm-Augusta-Stiftung))  1
Remscheid  Städtische  Krankenanstalten
(Kaiser  Wilhelm-Auguste
Victoria-Stiftung)  3
Rheydt  Städtisches  Krankenhaus  2
Ronsdorf  Lungenheilstätte  1
Solingen  Städtisches  Krankenhaus  1
Viersen  Allgemeines  Krankenhaus  1
—.  Regierungsbezirk  Cöln.
Beuel  St.  Joseph-Hospital  2
Bonn  Friedrich  Wilhelm-Stiftung  3
"Oc  St.  Johannis-Hospital  3
-  Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder,  Bonnertalweg  3
-  St.  Marien-Hospitalam  Venusberg
  .  2
-  Herz  Jesu-Hospital  1
Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2

 

 

 

 

870

 

 

—  —
—- 



 

 

 

D

 

 

—
Dri.  Name  der  Anstalt.
6  nd
Bonn  Dr.  Hertz'sche  Privat-Heil=  und
Pflegeanstalt
Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  Ge

 

 

vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:

Cöln

2

2

Pützchen

Rosbach  a.  d.  Sieg

Städtisches  bakteriologisches

St.  Joseph-Hospital  in  Cöln-Kalk
  ·

St.  Vincenz-Hospital  in  Cöln-Heilanstalt

  für  Nerven=  und

 

Bürgerhospital
Augustahospital

Pathologisch-anatomische  Ab-  #

teilung  des  Augustahospitals
Krankenanstalt  Endeofpt
Frhr.  A.  v.  Oppenheimsches
Kinderhospital
Augenheilanstalt
Provinzial-Hebammen-Lehranstalt


Laboratorium  bei
Augustahospital

Physiologisches  Institut  der
Stadt  Cöln  .

St.  Marien-Hospital

St.  Vincenz-Haus

Evangelisches  Krankenhaus  in
Cöln-Lindenthal

St.  Antonius-Krankenhaus  in
Cöln-Bayenthal

Hospital  in  Cöln-Deutz

St.  Franziskus-Hospital  in
Cöln-Ehrenfeld

Israelitisches  Asyl  (Krankenabteilung)in
  Cöln-Ehrenfeld

dem

Evangelisches  Krankenhaus  in
Cöln-Kalk  1

Alexianer-Krankenhaus  in
Cöln-Lindenthal

Nippes  .
Städtisches  Krankenhaus  in
Cöln-Mülheim  Rhhh.
Dreikönigenhospital  in  Cöln-Mülheim

  /Rh.

Gemütskranke  ·

Stadtcölnische  Auguste  Vie—
toria-Stiftung  (Volksheilstätte)
        <pb n="385" />
        371

 

 

—

—

Ort.

—

Dillingen
Merzig
Neunkirchen

uter  ccte

Sonnenberg
ulzbach

rrier

bölklingen

1

—  —  ·  ".  ···

Name  der  Anstalt.

Regierungsbezirk  Trier.

Knappschaftslazarett  der  Dillinger
  Hüttenwerke

anstalt
Knappschaftslazarett
Knappschaftskrankenhaus
Neues  Krankenhaus  der
Hospitalstiftung
Krankenhaus  des  Knappschaftsvereins
  der  Burbacher
Hütte

und  Infektionskrankheiten
Dr.  Schoenemann's  Privat-Augenheilanstalt


Lungenheilstätte
Knappschaftslazarett

Krankenhaus  der  Vereinigten

Hospitien

Krankenhaus  der  Barmherzigen
  Brüder

Knappschaftskrankenhaus

Krankenhaus  der  Krankenkasse
der  Röchling'schen  Eisenund
  Stahlwerke

 

Regierungsbezirk  Aachen.

Nachen

tahen.  Burtscheid
Sard  denberg
Düren

gmaringen

Mariahilf-Hospital

a)  Elisabeth-Krankenhaus

b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  dieses  Krankenhauses
  ·

Luisenhospital

Forster  Krankenhaus

Marienhospital

Knappschaftslazarett

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Städtisches  Krankenhaus

 

Regierungsbezirk  Sigmaringen.

Fürst  Karl-Landesspital

 

Provinzial.  Heil-  und  Pflege-Königl.

  Institut  für  Hygiene

 

 

Zahl  der
anzunehmenden

Praktikanten.


□  d  d  bo  i

d8d#

#r

e  d  de  dde  —

 

 

 

 

 

 

 

 

..—

 

 

 

 

ro- 



Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  men-Prakti-


II.  Königreich  Bayern.

Achdorf  Distriktskrankenhaus  1
Amberg  Marienspital  1
Ansbach  Kreis-Irrenanstalt  Ansbach3

-  Städtisches  Krankenhaus  1
Aschaffenburg  Städtisches  Krankenhaus  2
Augsburg  Städtisches  Krankenhaus  5

«·  Dr.  Mayrs  Augenheilanstalt  1

.-  Bamberg  Allgemeines  Krankenhaus  4—5

Heil-  und  Pflegeanstalt  St.
Getreu  1
Bahreuth  Städtisches  Krankenhaus  2
Dr.  Würzburger's  Kuranstalten:
1.  Sanatorium  „Herzoghöhe“
  für  Gemütskranke
2.  Kurhaus  „Mainschloß"“  1
für  Nervenkranke  und
Erholungsbedürftige
-  Oberfr.  Heil=  und  Pflegeanstalt  1
Bischofsgrün  Lungenheilstätte  Bischofsgrün  1
Deggendorf  Heil-  und  Pflegeanstalt  für

«  Niederbayern  2

Ebenhausen  Sanatorium  und  Kurheim
Ebenhausen  1

Eglfing  (bei  Oberbayerische  Heil-  und

München)  Pflegeanstalt  Eglfing  bei
ünchen  2

Engelthal  Heilstätte  bei  Engelthal  für
männliche  Lungenkranke  1

Erlangen  K.  bakteriologische  Unter—
suchungsanstalt  1

-  I.  Kreis  =  Irrenanstalt  von
Mittelfranken  2
Frankenthal  Sankt-Elisabethen-Hospital  2

—  Kreis-Kranken=  und  Pflegeaanstalt
  3—4
Freising  Städtisches  Krankenhaus  1
Fürth  (Fürther  Heilstätte  Fürth  1

Stadtwald)

Gabersee  Oberbayerische  Heil=  und
Pflegeanstalt  Gabersee  1
Georgensgmünd  Sanatorium  für  chirurgische
.  und  Lungentuberkulose  in
einem  Haushalt  betrieben
mit  dem  Gemeindekrankenhause
  Georgensgmünd  1
Haar  Oberbayerische  Heil-  und
"  Pflegeanstalt  Haar  2
        <pb n="386" />
        —  ——  —  —  —

 

Zahl  der
anzuneh-Ort.
  Name  der  Anstalt.  ene
kanten.
Hausham  Knappschaftskrankenhaus
Hausham  1
Hausstein,  Ge=  Sanatorium  auf  dem  Hausmeinde
  Nad-  stein  1
ling,  B.-A.
Deggendorf
of  Städtisches  Krankenhaus  1
Homburg  Heil=  und  Pflegeanstalt  2
(Pfalz)  »
Immenstadt  Ditritskrankenhaus,  Immen-=  41
ta
Ingolstadt  Städtisches  Krankenhaus  1
Kaiserslautern  Distriktskrankenhaus  2
Kaufbeuren  Heil-  und  Pflegeanstalt  2
Kempten  Distriktsspital  2
Kitzingen  Städtisches  Krankenhaus  1
Klingenmünster  Heil=  und  Pflegeanstalt  4—5
Krailling  Volksheilstätte  bei  Planegg  1
Kulmbach  Städtisches  Krankenhaus  1
Landsberg  Städtisches  und  Distrikts--
  krankenhaus  1
Landshut  Städtisches  Krankenhaus
Landshut  1
Lohr  Luitpoldheim  1
Heil-  und  Pflegeanstalt  Lohr
a.  M.  1
Ludwigshafen  Städtisches  Krankenhaus  4
a.  Rh.  ·
München  K.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt
  1
"  K.  Hebammenschule  1
-  Städtisches  allgemeines
Krankenhaus,  München  l.  +52
"n  Städtisches  allgemeines  .-Krankenhaus,Münchenr.J.10

-  Pathologisches  Institut  des
Städtischen  Krankenhauses
München  r.  I.  ·  2
Städtisches  Krankenhaus,
Muünchen-Schwabing
a)  Chirurgische  Abteilung  5
b)  I.  medizinische  Abteilung  6
-)  II.  medizinische  Abteilung  5
d)  Abteilung  für  Haut  und
Geschlechtskranke  ·  1
e)  Kinderabteilung  2
1)  Prosektur  2
1l.  (Nymphen=  Krankenanstalt  des  III.  Ordens  2

burg)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#22
Ort.  Name  der  Anstalt.  mur
—
München  (Har-[K.  orthopädische  Klinik  bei  der
lachingerstr.  12))  VLandesanstalt  für  krüppel.
hafte  Kinder  in  München
München  Krankenpflegerinnen=  und  Heiut
1  anstalt  des  Baherischen
Frauenvereins  vom  Roten
Kreuz  4
"J  Säuglingsheim  München  v
(Fürsten=  Nervenheilanstalt  Neufriedenreiederstr.)
  heim
München  (Her-chlössersche  Augenheilanstalt
zog  Wilhelmstr.
  19)

München  (Ro-  Kuranstalt  Neuwittelsbach
manstr.  11)
München  (Win-Maria  Ludwig  Ferdinand-Anthirstr.
  24)  stalt  l

München(Hu-ChirurgischeHeilanstaltvon
bertusstr.30)Dr.Krecke
München  Carolinum,  Privatklinik  von
(Mandlstr.  2)  Dr.  Heldrich  1
Neuburg  a.  D.]  Krankenhaus  derbarmherzigen
·  Brüder
"=  Krankenanstalt  der  Elisa--
  bethinerinnen
Neustadt  a.  H.  Städtisches  Krankenhaus
Hetzelstift
Nürnberg  Städtisches  Krankenhaus  1
-  Pathologisches  Institut  des
allgemeinen  Städtischen
Krankenhauses  I
-  -·Cnopf’schesKinderspital,E.·V.2
-  Maximilians-Augenheilanstalt
Pasing  Distriktskrankenhaus  für  den
Distrikt  München  l.  J.  -
Passau  Städtisches  Krankenhaus  .
Pirmasens  Städtisches  Krankenhaus  7*
Regensburg  Katholisches  Krankenhaus  1—
Rosenheim  Städtisches  Krankenhaus  1!
Rothenburg  o.  T..  Städtisches  Spital  .
Schweinfurt  Städtisches  Krankenhaus
Speyer  Bürgerhospital  »
-  Krankenhaus  der  Diakonissen-  1
anstalt
Stadtamhof  Distritis  tranlenhaus  Stadt-  r
amhof
Straubing  Krankenhaus  der  barmherzigen
Brüder  und  Elisabethine-  #
rinnen
        <pb n="387" />
        —

—  —

Ort.

—

kegernsee
meiden  1.  #
meilhelm
Gerneck
Kürzburg

Ansdorf
Abertsberg
Aue

Bautzen

Carolagrün

chemnitz

*1
Tosen

Sohna
feden

 

 

Name  der  Anstalt.

 

 

 

Distriktskrankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Kreis-Irrenanstalt
Juliusspital,  Medizinische  Abteilung

  .
Juliusspital,  Abteilung  für
Haut=  und  Geschlechtskrankheiten



Juliusspital,  Chirurgische  Abteilung


Juliusspital,  Medizinische  Kinderabteilung
  und  Universitäts-Poliklinik
  für  Kinderkrankheiten

K.  Bakteriologische
suchungsanstalt
Unterfränkisches  Krüppelheim

Unter-III.

  RKönigreich  Sachsen.

Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
Arnsdorf
Volksheilstätte  für  Lungenkranke
  (Männer)
Heilanstalt  Aue
Stadtkrankenhaus
Volksheilstätte  für  Lungenkranke
  (Frauen)
Stadtkrankenhaus
Städtische  Nervenheilanstalt

Pathologisch-hygienisches  Institut


Landes-Erziehungsanstalt  für
Blindeund  fürschwachsinnige
Kinder

Landes-Heil  und  Pflegeanstalt

Dösen
Johanniter-Krankenhaus
Kgl.  Frauenklinik  und  Hebammen-Lehranstalt


Stadtkrankenhaus  Friedrichstadt


Pathologisch-anatomische  Abteilung

  des  Stadtkrankenhauses

  Friedrichstadt

Stadtkrankenhaus  Johannstadt

Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Stadtkrankenhauses
  Johannstadt

Zahl  der
anzunehmenden

Prakti--kanten.


 

—

(.

do  —  —

Hbis  zu  8
2

—  0#

15

 

378

 

 

 

——  —  ——  —  .

 

 

—  ,

 

 

 

 

Zahl  ber
Ort.  Name  der  Anstalt.  zm
Praktikanten.

Dresden  Städtische  Heil-  und  Pflegeanstalt
  (Irrenabteilung)  2
OJ  Carolahaus  3
-  Krankenhaus  der  evangelischlutherischen
  Diakonissenanstalt
  1
Kinderheilanstalt  3
Dresden--Trachen-  Maria  Anna-Kinderhospital  1
berge
Dresden  8  Zentralstelle  für  öffentliche
Gesundheitspflege  2
Städtisches  Säuglingsheim  1—2
"D  Sanitätsrat  Dr.  Schanz
orthopädische  Heilanstalt  1
Bad  Elster  Sanatorium  des  Sanitätsrats
Dr.  Köhler  1
Freiberg  Krankenhaus  1
Gottleuba  Heilstätte  bei  Gottleuba  2
Großschweidnitz  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt
z  für  Geisteskranke  2
Hochweitzschen  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
1  für  Epileptische  zu  Hochweitzschen
  2
Heilstätte  Hoh=  Heilstätte  Hohwald  2
wal
Leipzig  Pfleghaus  der  Stadt  Leipzig—2
-  Diakonissenhaus  und  Poliklinik
  3
Kinderkrankenhaus  und  Poliklinik
  4—6
OD’  Stüädtisches  Krankenhaus
St.  Georg  8
Leipzig-Thonberg]  Irren-Heil=  und  Pfleganstalt  1
Meißen  Stadtkrankenhaus  «  1
ODA  Ländliches  Bezirkskrankenhaus  2
Neu  Coswig  Lindenhof,  Privatirrenanstalt  1
Plauen.  Stadtkrankenhaus  5
Rabenstein  Bezirkskrankenhaus  der  Amtshauptmannschaft
  Chemnitz  1
BadReiboldsgrün'  Lungenheilanstalt  1—2
Riesa  «  Stadtkrankenhaus  1
Sonnenstein  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
»  für  Geisteskranke  ·  2
Untergöltzsch  Landes-Heil=  und  Pfleganstalt
für  Geisteskranke  zu  Untergöltzsch
  2
Wurzen  Stadtkrankenhaus  1
Zittau  Stadtkrankenhaus  1—2
Zwickau  Kal.  Krankenstift  Zwickau  5
        <pb n="388" />
        —

374

 

 

 

 

—  —  -

gahl  der

 

 

—
.  —
*"  —

 

 

 

Ort.  Name  der  Anstalt.  tn  Ort  Name  der  Anstalt.
kanten.
Zwickau  Pathologisch-bakteriologisches  Rottenmünster  Heil=  und  Pflegeanstalt,  Privat-Institut
  des  Kgl.  Kranken-  -  Irrenanstalt  Rottenmünster
stifts  1  Schloß  Hornegg  Sanatorium  Schloß  Hornegg
-  Stadtkrankenhaus  1—2  (Gemeinde
-  Dr.  Gaugele's  Anstalt  für  Or-  Gundelsheim)
ho  Heilgymnastik  und  Schömberg  Sanatorium  Schömberg,  G.m.
Massage  1  -"  H.
Zwickau-Marien=  Krüppelheim  1  „Eisenbahn=  Volksheilstätte  Charlottenhöhe
thal  Fstation  Calmbach  .
Schömberg  Neue  Heilanstalt  für  Lungens
  ·  K  kratka  g  m.  b.  H.
Schussenried  önigliche  Heilanstalt  Schussen-IV.
  Rönigreich  Württemberg.  &amp;amp;  ried  h  ß
I  Stetten  i.  R.  Heil-  und  Pflegeanstalt  für
Biberach  Bezirkskrankenhaus  1  6  Schwachsinnige  und  Epilep-Böblingen
  Bezirkskrankenhaus  1  tische
Bolsternang  (Ge-Lungenheilstätte  Ueberruh  2  Sttuttgart  Katharinenhospital
meinde  Groß-  *  3  -  Bürgerhospital  Stuttgart
holzleute  im  1  OD  Marienhospital
Allgäu)  "DJ  Karl  Olga-Krankenhaus  ,
Eßlingen  Neues  Krankenhaus  1  -  Ludwigsspital  „Charlotten-Freudenstadt
  Bezirkskrankenhaus  Freuden-  ]  hilfe“
stadt  1  -  Olgaheilanstalt  (für  Kinder,
Gmünd  Städtisches  Hospital  zum  hei-  E  Lehrlinge  und  jugendliche
ligen  Geist  1|  Arbeiter)
Göppingen  Bezirkskrankenhaus  Göp-  -  Augenheilanstalt  für  Unbe—
pingen  2  mittelte  resp.  Privataugen--
  Heil-  und  Pflegeanstalt  1  heilanstalt  des  Hofrats
GCrchristofsbad  -  1  Dr.  Distler
Hall  Diakonissenanstalt  mit  Johan=  .ä  OJ  Privataugenheilanstalt  Charniter-Kinderkrankenhaus
  und  1  lottenverein  für  arme  Augen-Pflegeanstalt
  für  weibliche  kranke  »
erwachseneSchwachfinnige,.2.  -  Charlottenheilanstalt  für
Heidenheim  Bezirkskrankenhaus  118  Augenkranke
Heilbronn  Städtisches  Krankenhaus  2  "D  Könrigliche  Landeshebammen-Kennenburg
  (Ge-Heilanstalt  1  dschule  #
meinde  Eß-  ·-  i  Hygienisches  Laboratoriumdes
lingernrn  -  -·  E—  .  Medizinalkollegiums
Ludwigsburg  Bezirkskrankenhaus  27  4  Stuttgarter  Säuglingsheim
Pfullingen  Geheimer  Hofrat  Dr.  Flamm  .  (Säuglingsheilstätte)  Einseche
  Privat-Heil-  und  Pflegee  getragener  Verein
anstalt  für  psychisch  Krank“  -  Krankenanstalten  der  Evange-Plochingen
  Johanniterkrankenhaus  Plo-  ilischen  Diakonissenanstalt
a.  Necker  chingen  1N  Stuttgart-Cann=  ,  Städtisches  Krankenhaus  Stutt
RavensbunrgElisabethen-Krankenhaus  1I  statt  gart-Cannstatt  (bisher  Be-Reichenberg
  Heilstätte  für  männliche  eEFgzzeirkskrankenhaus  Cannstatt
·  Lungenkranke«·-Wilhelmsheim«·2»·TTuttlingen»»s·kBezirkskrankenhaUs
Reutlingen  Bezirkskrankenhaus  .  1.  Ulm  Städtisches  Krankenhaus
Riedlingen  Bezirkskrankenhaus  1.  IWaiblingen  Bezirkskrankenhaus

 

 

 

 

 

 

 

—  □
/  J  *5  *
·-
        <pb n="389" />
        Name  der  Anstalt.

Zahl  der

anzunehmenden

Praktikanten.


 

Zeinsberg
Neissenall
zZinnental

wiefalten

 

Königliche  Heilanstalt  Weinsberg


Königliche  Heilanstalt

Weissenau

Königliche  Heilanstalt  Winnental


Königliche  Heilanstalt  Zwie- 



falten

V.  Großherzogtum  Baden.

Achern

kaden
zu.  Blasien

2

Emmendingen

Engen
Freiburg

deidelberg

harlsruhe

onstanz

hr

orran
Han#e
ramheim
Naxzell

udrach-Colonie

 

Heil=  und  Pflegeanstalt
Illenau
Städtisches  Krankenhaus
Bezirksspital
Sanatorium  Luisenheim
Erholungsheim  Friedrichshaus
Sanatorium  St.  Blasien
G.  m.  b.  H.
Heil=  und  Pflegeanstalt  Emmendingen

Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Spital  Engen
Freiburger  Diakonissenhaus
Krankenhaus  St.  Josef

Ortho  ädi  -  irurgis  e  Heil-  ·-arPstxlt
  suckgcdch  KrüppckeJLHeik  .

und  Erziehungsanstalt,  hier—
mit  verbunden  Sanatorium
Solbad  Rappenau  in  Rap—
penau  (Amtsbezirk  Sinsheim)
Neues  St.  Vinzentiuskrankenhaus

Ludwig-Wilhelm-Krankenheim
Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus,  Prosektur
  (pathologisch-bakteriologisches
  Institut)
Evangelische  Diakonissenanstalt
Stadtspital
Dr.  Büdingens  Sanatorium
(Konstanzerhof)
Bezirkskrankenhaus
Spital  Lörrach
Städtische  Krankenanstalten
Diakonissenhaus

Vereinigte  Heilstätten  Fried-  -

richsheim  und  Luisenheim
Heilstätte  Nordrach-Colonie

————.—.—

ie  ————

de  d  —  —

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———

—e#h—  —  —

 

375

 

 

—#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zohl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  zuurezargen.

Oberweiler  (Amt|  Friedrich  =  Hilda-Genesungs-Müllheim)
  heim  «  1
Offenburg  Krankenhaus  1
Pforzheim  Städtisches  Krankenhaus  5.
"O  Kinderspital  Siloah  und
Evangelisches  Diakonissenhaus
  2
Heil=  und  Pflegeanstalt  Pforzheim
  2
Radolfzell  Krankenhaus  Radolfzell  nebst
·  Pfründnerhaus  1
Rastatt  Bürgerspital  1
Gemeinde  Heil=  und  Pflegeanstalt  bei  ·
Reichenau  Konstanz  2
Schopfheim  Städtisches  Krankenhaus  1
Schriesheim  Lungenheilstätte  Stammberg  1
Sinsheim  Kreispflegeanstalt  1—2
Uberlingen  Städtisches  Krankenhaus  1
a.  Bodensee
Villingen  Friedrich-Krankenhaus  1
Waldshut  Städtisches  Krankenhaus  1
Wiesloch  Heil=  und  Pflegeanstalt  Wies-**2'
  loch  4
VI.  Großherzogtum  Hessen.
Alzey  Kreiskrankenhaus  1
—  Großherzogliche  Landes-Heilund
  Pflegeanstalt  1
Bingen  Heilig-Geist-Hospital  1
Darmstadt  Städtisches  Krankenhaus  2—3
-  Diakonissenhaus  „Elisabethenstift“
  ·  2
-  Ernst  Ludwig-Heilanstalt  1
Eberstadt  bei  Provinzial-Pflegeanstalt  der
Darmstadt  Provinz  Starkenburg  1
Friedberg  Bürgerhospital  ·.  1
Gießen  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt  2
Goddelau  Großherzogliche  Landes-Heilund
  Pflegeanstalt  „Philippshospital“
  4
Heppenheim  Großherzogliche  Landes-Heila.
  d.  L.  und  Pflegeanstalt  4.
Mainz  St.  Hildegardis-Krankenhaus  1
-  Städtisches  Krankenhaus  6
St.  Vincenz=  und  Elisabethh
Hospital  1—2
-  Großherzogliche  Hebammen-  *
Lehranstalt  1
        <pb n="390" />
        —  ——  —
Ort.  Name  der  Anstalt.  geden  Ort.  Name  der  Anstalt.  r*
kanen  6  5%
Offenbach  a.  M.]  Stadtkrankenhaus  .  2
Sandbach  i.  Oden-,Ernst  Ludwig-Heilstätte  (für  6  XI.  DHerzogtum  Braunschweig.
wald  Lungenkranke)  1
Winterkasten  Eleonoren-Heilstätte  1.,  Braunschweig  Herzogliches  Krankenhaus
Worms  Städtisches  Krankenhaus  4  -  Pathologisches  Institut  des
«  Herzoglichen  Krankenhauses  4r
1  "„  Städtisches  Krankenhaus  1
-  Evangelisch-lutherische  Dia-VII.
  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.  konissenanstalt  Marienstitft
,·..  -  Schwesternhaus  vom  Roten
Güstrow  Stadtkrankenhaus  1  6  Kreuz  ·  ,
Ludwigslust  Stiftskrankenhaus  Bethlehem  2  Helmstedt  Krankenhaus  St.  Marienber
Schwerin  Taankerhaus  2  teönicslutt  (Stiftungs-Krankenanstal)
-  nnahospital  önigslutter  erzogliche  Heil-  und  Pfleges
Staatsanstalt  für  geistes-  l  v  aiee  d  nd  Pflege
schwache  Kinder  „Kinderheim  Wolfenbüttel  Städtisches  Krankenhaus
Lewenberg“  .  1  ss  «
-  Stsatssrrenanstalt  Sachsen-  6  -
berg  -  XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Wismar  Stadtkrankenhaus  1  Heriog  i  Pvf  ·  gr
Hildburghausen  Herzogliche  Irren-Heil=  und
Mei  Geflegeanstalt  dand
«  -  .  einin  §  (Landes-VIII.
  Grosiherzogtum  Sachsen--Weimar.  igen  warpeanenhaus  Gande  .
Blankenhain  Landes-Irren-Heil-und  Pflege-  goe,  nkenhaus
anstalt  Karl  Friedrich-  Sonneberg  Kreiskrankenhaus  l
«  Hospital  2
Emskopf  bei  ·  Stthietkcheklstätte  auf  dem
erka  a.  J.  mskop  ·  I  ·
Weimar  Städtisches  Krankenhaus  1.  XIII.  Herzogtum  Sachsen  Altenburg.
"  Altenburg  Herzogliches  Landeskranken
#  haus  «
IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.  Roda  Herzogliches  Genesungshaus
Neustrelitz  Karolinenstift  2
Strelitz  (Alt.)  Landes-Heil-  und  Pflege-  XIV.  Herzogtum  Suchsen-Coburg  und  Goi
anstalt  bei  Strelitz  (Alt.)  1.  Coburg  Herzogliches  Landkrankenhaus
Gotha  Herzogliches  Landkrankenhaus
X.  Großherzogtum  Oldenburg.  ·  «
.  .  ull.
Nordenham  Amtsverbands-Krankenhaus  1  XV.  Herzogtum  Anh
Oldenburg  Peter  Friedrich  Ludwig-  Bernburg  Landes-Heil=  und  Pflege-Hospital
  «  2  anstalt  für  Geisteskranke
Wehnen  Großherzogliche  Heil-  und  -  Kreiskrankenhaus  Bernburg
Pflegeanstalt  2  Cöthen  Kreiskrankenhaus  Z
Wildeshausen  Großherzogin  Elisabeth-Heil-  Dessau  Kreiskrankenhaus  1T
stätte  1  Zerbst  Kreiskrankenhaus
        <pb n="391" />
        —  377  —

E—  —  —
—  —

 

 

 

.....

—  Wt
ame  der  Anstalt.menden

drt.  R  ·  Praktikanten.


 

 

KI.  Fürstentum  Ichmarzburg-Nondershaufen.

fniott  Städtisches  Krankenhaus  1  1

K#n.  Furstentum  Schwarzburg-Rudorstadt.
Landes-Heil  =  und  Pflege-  |  1

zivdolst  dt
iudolsta  anstalt

TvlIl.  Färstentum  Waldeck  und  PVyrmont.

Landkrankenhaus
(Paulinen-Hospital)
Krankenhaus  Helenenheim

Molsen
rolf  1
1

 

 

zad  Wildungen

XIX  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Il.  Fürstliches  Landkrankenhaus

—

breiz

XX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Städtisches  Krankenhaus

Heilanstalten  Milbitz,  Reuß,
Stiftung  der  Familie  Loui
Schlutter

Gera
ANilbitz  bei  Gera

XXI.  Fürstentum  Lippe.

Heil=  und  Pflegeanstalt  Linden.
haus

nake

 

d  d#

demold  Landkrankenhaus

XXII.  Freie  und  Fansestadt  Lübeck.

Staats-Irrenanstalt  1—2
Allgenieines  Krankenhaus  4
Kinderhospital  1

ehdeck

 

XXIII.  Freie  Fanfestadt  Bremen.

Städtische  Krankenanstalt  7
Pathologisches  Institut  der
Z„  Krankenanstalt
Hygienisches  Institut

bremen

S

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  i
konten-Bremen
  St.  Joseph-Stift  3
"Ol  Kinder-Krankenhaus  3
-  Epangelisches  Diakonissenhaus  1
—  BVereinskrankenhaus  zum  Roten
Kreuz  .«  --.1
Bremerhaven  Städtisches  Krankenhaus  2
St.  Joseph-Hospital  1
Ellen  bei  Brement.  Jürgen-Asyl  3

 

 

XXTV.  Areie  und  Hanfestadt  Hamburg.

Allgemeines  Krankenhaus
Eppendorf

-  Pathologisches  Institut  des

Allgemeinen  Krankenhauses

Eppendorf

Hamburg

·  ·Institutfür·experimentelle««

Therapie  des  Allgemeinen
Krankenhauses  Eppendorf

"c  Abteilung  für  Physiologie  des

Allgemeinen  Krankenhauses

Eppendorf

"=  Allgemeines  Krankenhaus

St.  Georg

·  Pathologisches  Institut  des

Allgemeinen  Krankenhauses

J  St.  Georg

Allgemeines  Krankenhaus

Barmbeck

-  Pathologisches  Institut  des

Allgemeinen  Krankenhauses

Barmbeck

·  Irrenanstalt  Friedrichsberg

-  Irrenanstalt  Langenhorn

-  Institut  für  Schiffs-Tropenkrankheiten



-  Hafenkrankenhaus

Arnatomie  und  Leichenschauhaus

  des  Hafenkranken-1

  hauses

-  Kranken=  und  Säuglingsabteilung
  des  Waisenhauses

Institut  für  Geburtshilfe

Vereinshospital

Bethesda

Krankenhaus  der  deutschisraelitischen
  Gemeinde

"  Freimaurer-Krankenhaus

71

und

 

 

26

15

15

dd  dls

—  -——  —
        <pb n="392" />
        —  378

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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4  4
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5  *  7  TF.  5

 

 

.....—————————  Zahler  —°.  —  —
Ort.  Name  der  Anstalt.  we  «  Ort.  Name  der  Anstalt.
kanten
rere  rnm  teewuree
Hamburg-=  Hamburgische  Heilstätte  Ed-  Metz  Mathildenstift  (Diakonissen-Geesthacht
  mundsthal-Siemerswalde  2  spitaly)
Hamburg-  Hamburgisches  Seehospital  *  Hospital  St.  Blandina
Sahlenburg  Nordheimstiftung  -  .1  Mülhausen  Bir  geripial  Hranlenhaus  am
asenrain
Rufach  Oberelsässische  Bezirks-Hell-XXV.
  Elsaß-Lothringen  "  und  Pflegeanstalt
Alat  K  Saal  Lungenheilanstalt  Tannenberg
Algringen  Bergmannskrankenhaus  ur  2,  Saargemünd  Irren-Heil=  und  Pflegeanstal
Algringen,  G.  m.  b.  H.  ir!,tephansfeld  Bezirks  Heilanstal  des  Unter-Krieges
  eisa
*  Straßburg  Unfallkrankenhaus  G.  m.  b.  H.
Colmar  Bürgerspital:  Bürgerspital:  ·
innere  Abteiåigtg  2  .  girtlårgigche  Abteilung  II
chirurgische  Abteilung  1  enttbindungsabteilung  I
Diedenhofen  Bürgerhospital  Diedenhofen-  medizinische  Abteilung  II
1  Beauregard  1  Abteilung  für  chronisch
Hagenau  Bürgerspital  2  Kranke
Hördt  Gemeinsame  Frrenpflege-  Röntgen-  und  Bädehaus
aanstalt  1

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julins  Sittenfeld,  Hofbnchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="393" />
        —  379  —

Zentralblatt

(  für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.

    

Zu  bezielhen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8.u.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  Oktober  1916.  5  Nr.  48.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt  1.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Anordnungen  Grundsätze  zur  Auslegung  des  Warenunsatzsiempel
zu  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  gesetzes  vom  26.  Juni  1916  .
5.  Oktober  1116  Seite  379  3.  Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versichelung“
2.  Fol-  und  Steuerwesen:  Vergällung  von  Branntwein  „pflicht  nach  *  1242  der  Reichs  Fersicherungsordnung
für  die  Herstellung  von  Lacken  und  Polituren.  382  389

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Anordnungen  zu  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel

vom  5.  Oktober  1916  (Beichs-Gesetzbl.  F.  1114).
Vom  21.  Oktober  1916.

 

ü,  Auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  greggernähmungsam
vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  402)  und  der  §  4  Abs.  1,  §  5  Abs.  2,  §  6  Abs.  1  und  §  1
der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  1114)  Land
bestimmt:
81.

Die  nach  86  Abs,.  1  Satz  2  der  Verordnung  vom  6.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1120)
jestgesetzten  Höchstgrenzen  für  die  von  der  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte,  G.  m.  b.  H.,  in  Berlin
zu  zahlenden  Ubernahmepreise  gelten  für  gesunde  Ware  von  mindestens  mittlerer  Art  und  Gitee,  frei
Eisenbahnwagen  der  Verladestation  oder  Schiff  (nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung)  an  der  Verladestelle
des  Eigentümers.

Zuckerschnitzel  nach  dem  Steffen'schen  Brühverfahren  müssen  30  vom  Hundert  Zucker  enthalten.
Bei  einem  Mindergehalt  ermäßigt  sich  der  Ubernahmepreis  um  ein  Dreißigstel  des  Kaufpreises  für
jedes  fehlende  Hundertteil  Zucker.

Getrocknete  Schnitzel  dürfen  höchstens  11  vom  Hundert  Wasser  enthalten.  Jedes  Hundertteil
Wassergehalt  mehr  berechtigt  die  Bezugsvereinigung  zur  Minderung  des  Ubernahmepreises  um  ein

72
        <pb n="394" />
        Mehr  als  50  vom  Hundert  Zuckergehalt  darf  in  Rohmelasse  nicht  bezahlt  werden.  Im  übrigen

—

—

—  380  —

Neunundachtzigstel  oder  zur  Forderung  kostenloser  Nachtrocknung.  Der  Wassergehalt  ist  vom  Lieferungs.
pflichtigen  bei  der  Lieferung  durch  Feststellung  eines  vereidigten  Chemikers  nachzuweisen  (Abs.  4  zu  *

gelten

 

für  die  Lieferung  von  Melasse  an  die  Bezugsvereinigung  die  nachfolgenden  Bestimmungen.
8  2.

Der  Lieferungspflichtige  hat  die  Ware  nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung  einschließlich  Sack
oder  in  Leihsäcken  oder  in  eingesandten  Säcken  zu  versenden.  Als  Säcke  im  Sinne  dieser  Bekamtmachung
  und  der  Bekanntmachung  über  die  Preise  für  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1910
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1120)  gelten  nur  Jutesäcke.  1

Die  Bezugsvereinigung  hat  beim  Abruf  zu  erklären,  welche  Art  der  Verwendung  sie  verlangt.

Soweit  Lieferung  in  Leihsäcken  erfolgt,  hat  der  Lieferungspflichtige  gegen  den  Empfänger,  un
den  verladen  wird,  Anspruch  auf  eine  Leihgebühr  von

20  J.  bei  je  50  kg  Melassefutter,
25  50  -Schnitzel
für  die  ersten  14  Tage,
3/  bei  je  50  kg  Melassefutter,
1  .  50  -Spchnitzel
für  jeden  folgenden  Tag.  .

Die  Leihgebühr  ist  zu  berechnen  vom  Zeitpunkt  der  Ablieferung  an  der  Verladestation  bis
zum  Tage  des  Wiedereinganges.  ·

Sind  die  Säcke  nicht  binnen  4  Wochen  zurückgeliefert,  so  sind  die  Verlader  auch  berechtigt,
unter  Fortfall  jeglicher  Leihgebühr  die  Säcke  zu  einem  Preise  von

1,40  bei  je  50  kg  Melassefutter  und  .
3,00;--50--Schnitzel
in  Rechnung  zu  stellen.  ..-.-  .

Ansprüche  aus  der  Stellung  von  Leihsäcken  entstehen  nicht  gegen  die  Bezugsvereinigung,  so—
weit  die  Ware  nicht  an  sie  verladen  wird.

Die  Bestimmungen  der  Absätze  3,  4  und  5  gelten  auch  zwischen  der  Bezugsvereinigung  und
den  Stellen,  an  die  sie  die  Futtermittel  absetzt.  «  «

§3·  E

Vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916  hat  der
Eigentümer  im  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  die  Mengen,  die  er  der  Bezugsvereinigung  zu  liefern
hat,  von  seinen  übrigen  Beständen  abzusondern.  Er  hat  den  Zustand,  in  dem  sie  sich  befinden,  durch
einen  von  der  Landwirtschaftskammer  oder  einem  gleichwertigen  Institut  seines  Bezirkes  ernannten
Sachverständigen  festzustellen.  ·  «

Befinden  sich  die  Gegenstände  in  unverdorbenem  Zustand,  so  hat  der  Eigentümer  eine  Bescheinigung
  des  Sachverständigen  hierüber  unverzüglich  der  Bezugsvereinigung  beizubringen.  Kam
der  Sachverständige  dieses  Gutachten  nicht  abgeben,  so  ist  unter  seiner  Aufsicht  in  handelsüblicher
Weise  Probe  zu  nehmen.  Die  versiegelten  Proben  sind  der  landwirtschaftlichen  Versuchsstation.  des
Bezirkes  zur  Feststellung  der  Beschaffenheit  zu  übersenden.  Die  Versuchsstation  ist  zur  unverzüglichen
Mitteilung  des  Befundes  an  die  Bezugsvereinigung  zu  veranlassen.

Die  Kosten  fallen  dem  Eigentümer  zur  Last.

4.  »
Die  Vergütung  für  Aufbewahrung,  pflegliche  Behandlung  und  Versicherung  (§  5  Abs.  2  aud
§  13  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916)  beträgt  für  je  50  kg  und  jeden  angefangenen  Mona
-  bei  *  Schnitzeln,  einschließlich  der  Zuckerschnitzel  und  Melasseschnitzel  6%
eiMelase·
.DieVergütuugifiikMerassekesserwageudays-C-fiikMeIassefässerHVsundfürMEW
eisenfäfserLOM.fürdenTagnichtü·bersteigeu.
        <pb n="395" />
        —  381  —

Für  Fässer,  die  nicht  binnen  einem  Monat  zurückgeliefert  sind,  darf  der  Verlader  auch  Behlung
  mit  7.#  für  das  Holzfaß  und  mit  40  A  für  das  Eisenfaß  verlangen.  -
za'DieLethgebuhrfalltmdrefemFalleforL  .
Berlin,  den  21.  Oktober  1916.
·  Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.

 

Bestimmungen  über  die  Lieferung  von  Melasse.
·  I.  .  ·

Verlangt  die  Bezugsvereinigung  die  Verladung  von  Melasse,  so  hat  —  mangels  anderweitiger
Verständigung  zwischen  Versender  und  Empfänger  —  der  Verpflichtete  bei  der  Verladung  durch  einen
vereidigten  Probenehmer  Probe  zu  nehmen  nach  folgendem  Verfahren:  v

Es  ist  nach  erfolgter  Füllung  aus  jedem  Kesselwagen  Probe  zu  nehmen.  Gehen  innerhalb
3  Tagen  an  denselben  Empfänger  mehrere  Kesselwagen  ab,  so  können  die  Proben  gus  ihnen,  höchstens
aber  aus  je  dreien,  zu  einer  Durchschnittsprobe  vermischt  werden.

Der  Probenehmer  hat  die  Probe  in  4  Gläser  zu  füllen,  diese  zu  bezeichnen  und  zu  versiegeln.
ge  eines  der  Gläser  hat  er  dem  Versender  und  dem  Empfänger  zu  übermitteln.  Das  dritte  und
vierte  hat  er  selbst  aufzubewahren.  ·

Bei  Verladung  in  Fässern  finden  diese  Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.

II.

Analysen  sind  zu  fertigen  durch  eine  dem  Verbande  der  landwirtschaftlichen  Versuchsstationen
im  Deutschen  Reiche  angehörende  Anstalt  oder  durch  einen  vereidigten  Handelschemiker,  Schiedsanalysen
  durch  das  Institut  für  Zuckerindustrie  in  Berlin,  Amrumerstraße.

.  III.

Der  Versender  hat  binnen  einer  Woche  nach  Verladung  die  Anfertigung  einer  Analyse  von
seiner  Probe  zu  beantragen  und  den  Befund  dem  Empfänger  zu  übermitteln.  Erkennt  der  Empfänger
das  Untersuchungsergebnis  nicht  an,  oder  ist  ihm  der  Befund  nicht  binnen  2  Wochen  nach  Verladung
zugegangen,  so  steht  ihm  das  Recht  zu,  binnen  einer  Woche  die  Anfertigung  einer  Analyse  auch  von
seiner  Probe  zu  beantragen.  Wenn  die  Befunde  der  beiden  Analysen

a)  um  0,5  %  oder  mehr  Zuckergehalt  oder
um  0,25  %  oder  mehr  Invert  oder
um  0,5  %  B6  oder  mehr  Dichtigkeit,

Ph  oder  betreffs  der  Invert-Eigenschaft  überhaupt  oder  der  Alkalität  von  einander  abweichen,
konn  binnen  einer  Woche,  nachdem  jeder  seine  Analyse  dem  anderen  Teil  übermittelt  hat,  die  Ansertigung
  einer  Schiedsanalyse  aus  der  dritten  oder  vierten  Probe  beantragt  werden.

Analysen,  die  nicht  innerhalb  dieser  Fristen  beantragt  sind,  kommen  nicht  in  Betracht.

-  IV.
bef  „Wird  eine  Schiedsanalyse  gefertigt,  so  gilt  im  Falle  IIIa  das  Mittel  zwischen  den  beiden  am
esten  übereinstimmenden  Befunden,  falls  das  Ergebnis  der  Schiedsanalyse  genau  in  der  Mitte  liegt,
sowie  im  Falle  IIIb  der  Befund  der  Schiedsanalyse.  .«  «·
Wird  eine  Schiedsanalyse  nicht  gefertigt,  so  gilt  das  Mittel  zwischen  den  beiden  Befunden,
i  Falle  b  der  Befund  der  Analyse  des  Versenderrs.  ·
Ist  nur  eine  Analyse  gefertigt,  so  ist  ihr  Befund  maßgebend.

V

Analn  Die  Kosten  der  Probenahme  sowie  der  Schiedsanalysen  werden  geteilt.  Die  Kosten  sonstiger
Ahhsen  trägt,  wer  sie  beantragt.  ·

73*
        <pb n="396" />
        —  382  —

VI.
Die  obigen  Bestimmungen  ersetzen  zugleich  die  Vorschriften  des  §  377  des  Handelsgesetzbuchs.
VII.

Nicht  zu  beanstanden  ist  eine  Ware  wegen  eines  Invertzuckergehalts  von  nicht  über  0,#
vom  Hundert,  eines  Zuckergehalts  von  nicht  unter  46  vom  Hundert  und  einer  Dichtigkeit  von  nicht
unter  40,3  Bé.

In  einem  Zentner  kommt  jedes  Zehntel  vom  Hundert  mehr  an  Invertzuckergehalt  mit  5  F.
jedes  fehlende  Zehntel  vom  Hundert  Zucker  und  jeder  fehlende  Zehntelgrad  Dichtigkeit,  wenn  der  Zuckergehalt
  noch  45  vom  Hundert,  die  Dichtigkeit  noch  40  Bé  beträgt,  mit  1  F.,  sonst  mit  2  97.  in  Abzug.

Beträgt  der  Zuckergehalt  weniger  als  46  %  oder  die  Dichtigkeit  weniger  als  40,8  B6,  so  kann
statt  dessen  Nachbesserung  verlangt  oder  Nachbesserung  auf  Kosten  des  Versenders  vorgenommen  werden.

Beträgt  der  Invertzuckergehalt  mehr  als  1  0  oder  reagiert  die  Melasse  sauer  oder  ist  sie

verbrannt,  so  tritt  ein  angemessener  Abschlag  vom  Kaufpreis  ein,  welcher  an  die  obigen  Grenzen  nicht
gebunden  ist.

 

2.  Zoll=  und  Steuerwesernn.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Vergällung  von  Branntwein  für  die  Herstellung  von  Lacken  und  Polituren.

 

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  daß  ein  nach  §  4  unter  b  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung
  mit  20  Liter  Schellacklösung  unvollständig  vergällter  Branntwein  bis  zu  einem  vom  Reichskanzler
zu  bestimmenden  Zeitpunkt  auch  zur  Herstellung  von  Lacken  aller  Art  und  Polituren  verwendet  werden
darf.  Die  in  dieser  Weise  hergestellten  Lacke  und  Polituren  müssen,  wenn  sie  zum  Handel  bestimmt
sind,  den  unter  h  Abs.  2  a.  a.  O.  gestellten  Anforderungen  entsprechen.

Berlin,  den  21.  Oktober  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.

 

Bekanntmachung.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  d.  M.  beschlossen,  den  nachstehenden  Grundsätzen
  zur  Auslegung  des  Warenumsatzstempelgesetzes  vom  26.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  630)
seine  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  23.  Oktober  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.
        <pb n="397" />
        —  383  —.

Grundsätze  zur  Auslegung  des  Warenumsatzstempelgesetzes.

J.

()  Als  Waren  im  Sinne  des  Gesetzes  gelten  nicht:  ·  »  -

1.  Forderungen  einschließlich  der  Urkunden,  die  als  Ausweis  für  die  Geltendmachung  von
Forderungsrechten  dienen,  wie  Fahrkarten,  Eintrittskarten,  Rabattsparmarken,  Lotterielose;
Urheber=  und  ähnliche  Rechte;
mWertpapiere;

.Wechsel,  Schecks,  Banknoten,  Papiergeld,  Geldsorten;  ·

amtlich  ausgegebene  Wertzeichen  mit  Ausnahme  der  außer  Gebrauch  gesetzten  oder  entwerteten

  oder  sonst  zu  Sammelzwecken  dienenden  Wertzeichen;

Grundstücke  und  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
  des  bürgerlichen  Rechts  gelten.  See=  und  Binnenschiffe  gehören  zu  den  Waren
im  Sinne  des  Gesetzes.  *  «  «  —·

.(2)AlseineLiefemngVonWarenistu.a.anzusehen:  ·

1.  die  Lieferung  von  Gas,  Elektrizität  und  Leitungswasser.  Dies  gilt  auch  von  der  Liefe—

rung  von  gewöhnlichem  Wasser  und  von  Bädern  durch  Zufuhr  ins  Haus  sowie  von
der  Lieferung  jeder  Art  gasförmiger  Körper  in  Umschließungen  oder  durch  Zuleitung;

2.  die  Lieferung  von  Zeitungen,  Zeitschriften  und  Zeitungskorrespondenzen,  die  Lieferung

von  Plakaten  durch  öffentlichen  Anschlag  oder  Aushang,  nicht  dagegen  die  Aufnahme
von  Anzeigen  in  Zeitungen  oder  Zeitschriften;
3.  die  Lieferung  von  Photographien  und  sonstigen  Vervielfältigungen  auch  dann,  wenn  der
zu  vervielfältigende  Gegenstand  vom  Unternehmer  auf  Bestellung  des  Beziehers  hergestellt
  war;  ·

4.  die  Lieferung  von  Waren,  die  noch  ungetrennte  Erzeugnisse  oder  Bestandteile  einer  be—
weglichen  oder  unbeweglichen  Sache  des  Veräußerers  sind  (z.  B.  anstehendes  Holz  eines
Waldes,  ungeerntete  Bodenfrüchte,  auf  Abbruch  verkaufte  Baulichkeiten,  die  Schafschur
einer  Schafherde).

 

a####dh

II.

()  Unter  Lieferung  ist  die  zur  Erfüllung  eines  entgeltlichen  Warenumsatzgeschäfts  erfolgende
lbergabe  der  Waren  zu  verstehen.  Lieferung  ist  auch  die  Verabreichung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln
  in  Gast=  und  Schankwirtschaften,  Speisewirtschaften  und  Pensionen,  in  Kaffeehäusern,  Konditoreien
  usw.,  nicht  auch  im  eigenen  Haushalt  auf  Grund  eines  Dienst-,  Arbeits=  oder  Lehrvertrags.
Die  Sachleistung  aus  einem  Kaufgeschäft  ist  Lieferung  auch  dann,  wenn  es  sich  nicht  um  eine  Leistung
auf  vorgängige  Bestellung  handelt,  sondern  wie  z.  B.  beim  Barverkauf  im  offenen  Ladengeschäft  oder
wie  beim  Warenvertriebe  durch  Automaten  Leistung  und  Gegenleistung  ohne  vorgängige  Bestellung
Zug  um  Zug  geschehen.  Die  Ubergabe  versteigerter  Waren  in  einem  Zwangsvollstreckungsverfahren
gilt  nicht  als  Warenlieferung  im  Sinne  des  Gesetzes.  ».  ·  ·  .

»(2.)Ubergabeiftauchdiesogenanntesymbolischellbergabe,z.B.durchAushändig111Igbei-Schlüssel
Seu;,  bei  Seeschiffen  auch  die  Einigung  über  den  Eigentumsübergang  (vgl.  Handelsgesetz-8

  .-  «  ,  —  .
,  ,(3)SofernderErwerberbereitsimVefitzeder,Wareist,stehtderllbergabesdex«28aresdie
Einigung  gleich,  daß  das  Eigentum  übergehen  soll.
de  ()  Ist  der  Veräußerer  im  Besitze  der  Ware,  so  ist  die  Ubergabe  auch  damit  bewirkt,  daß  zwischen
dn  Veräußerer  und  dem  Erwerber  ein  Rechtsverhältnis  vereinbart  wird,  vermöge  dessen  der  Erwerber
en  mittelbaren  Besitz  erlangt.  -  -  ·-auck
  0  Ist  die  Ware  im  Besitz  eines  Dritten  und  ist  der  Veräußerer  Eigentümer,  so  ist  die  Ubergabe
tich  damit  bewirkt,  daß  der  Veräußerer  dem  Erwerber  den  Anspruch  auf  Herausgabe  der  Sache  ab-1
  Übertragung  eines  Lieferscheins  gilt  im  Zweifel  nicht  als  Abtretung  des  Herausgabe-
        <pb n="398" />
        —  384  —

(6)  Sofern  bei  Lieferungen  aus  Werkverträgen,  wie  z.  B.  bei  einer  Einfügung  von  Bestandteilen
in  eine  dem  Besteller  gehörige  Sache,  keine  Ubergabe  stattfindet,  tritt  an  die  Stelle  der  Ubergabe  die
Abnahme  des  Werkes.

III.  .

(1)WerdenWarendurchVerxnittlungeinesKommissionärs(§§s383,406desHandelsgesetzbuchs)
in  der  Weise  umgesetzt,  daß  der  Kommissionär  die  Ware  in  Natur  übertragen  erhält  und  sie  weiter
übergibt,  so  gilt  sowohl  das  Geschäft  zwischen  dem  Kommissionär  und  dem  Dritten  als  auch  das
Geschäft  zwischen  dem  Kommissionär  und  dem  Kommittenten  als  entgeltliches  Warenumsatzgeschäft
im  Sinne  des  Grundsatzes  II  Abs.  1.

(2)  Werden  bei  einem  Kommissionsgeschäfte  die  Waren  nur  einmal  in  Natur  übergeben,  so  gilt
dies  nur  als  Warenlieferung  desjenigen,  der  die  Ware  in  Natur  überträgt.

IV.

(1)  Leistungen  aus  Werkverträgen  unterliegen  dem  Warenumsatzstempel  nicht,  wenn  Gegenstand
des  Werkvertrags,  wie  z.  B.  bei  musikalischen  Darbietungen,  lediglich  ein  durch  Arbeit  oder  Dienstleistung
  herbeizuführender  Erfolg  ist.  Werden  bei  der  Arbeits=  oder  Dienstleistung  vom  Unternehmer
zu  beschaffende  Stoffe  verbraucht,  wie  Verbandszeug  und  Heilmittel  bei  ärztlichen  Operationen,  Füllmasse
  bei  Zahnplombierungen,  Chemikalien  bei  der  Bleicherei,  Seife  oder  Benzin  bei  der  Wäscherei
oder  der  chemischen  Reinigung,  Gas  und  Elektrizität  bei  öffentlichen  Lichtreklamen,  so  gilt  die  Nebenleistung
  nicht  als  Warenlieferung.  #

(2)  Bildet  den  Gegenstand  des  Werkvertrags  die  Herstellung,  Veränderung  oder  Ausbesserung  von
Sachen,  so  liegt  eine  der  Warenlieferung  gleichzustellende  Lieferung  vor,  wenn  die  Sachen  vom  Unternehmer
  aus  oder  mit  von  ihm  zu  beschaffenden  Stoffen  herzustellen,  zu  ändern  oder  auszubessern
sind  und  es  sich  hierbei  nicht  bloß  um  Zutaten  oder  Nebensachen  handelt.  "

(3)  Unter  die  Herstellung  von  Sachen,  die  als  Lieferung  aus  Werkverträgen  anzusehen  ist,  fällt
die  Herstellung  von  Sachen  auch  dann,  wenn  in  Ausführung  des  Werkvertrags  die  hergestellte  Sache
mit  dem  Grund  und  Boden  als  wesentlicher  Bestandteil  fest  verbunden  wird.  Dem  Umsatzstempel
unterliegen  hiernach  z.  B.  die  vertragsmäßige  Errichtung  von  Gebäuden  oder  Brücken,  der  Bau  von
Wasser=  oder  Gasleitungen,  Uberlandzentralen  und  Talsperren.  Dem  Umsatzstempel  unterliegen  gleichfalls
  die  Lieferungen  bei  Neu=  und  Umbauten,  wie  z.  B.  des  Zimmerwerkes,  der  Türen,  Fenster  und
Schlösser,  der  Ofen,  der  Parkettfußböden.

(4)  Ob  sich  der  vom  Unternehmer  zur  Ausführung  des  Werkes  zu  beschaffende  Stoff  als  Zutat
oder  Nebensache  darstellt,  richtet  sich  nach  seinem  Verhältnis  zu  dem  übernommenen  Werke.  Ist  der
Stoff  hiernach  nicht  als  Nebensache  anzusehen,  so  wird  er  es  auch  nicht  dadurch,  daß  das  aus  oder
mit  ihm  hergestellte  Werk  mit  dem  Grund  und  Boden  oder  mit  einer  anderen  beweglichen  Sache  als
wesentlicher  Bestandteil  verbunden  wird  und  im  Verhältnis  zum  Grund  und  Boden  oder  zu  der
anderen  Sache  als  Nebensache  anzusehen  ist.  Hiernach  sind  z.  B.  beim  Einbau  von  durch  den  Unternehmer
  hergestellten  Maschinenersatzteilen  in  eine  Maschine  des  Bestellers  oder  von  durch  ihn  hergestellten
  Karosserien  in  Kraftwagen  des  Bestellers  die  Ersatzteile  und  die  Karosserien  nicht  als  Nebensachen
  anzusehen.  ·

(5)  Als  Zutaten  und  Nebensachen  gelten  insbesondere  Stoffe,  die,  wie  Nähzwirn,  Borden,  Futterstoffe,
  Heftel,  Knöpfe  bei  der  Schneiderei,  zur  Durchführung  des  Arbeitsganges  erforderlich  sind,  und
Stoffe,  die  zur  Zurüstung  des  Gegenstandes  dienen,  wie  die  Appreturmasse  zur  Appretur  der  Waren,
Farbstoffe  und  Lacke  zum  Färben,  Anstreichen,  Lackieren  und  Bedrucken  der  Gegenstände,  Metalle  und
Metallegierungen  zur  Vergoldung,  Versilberung,  Verzinnung,  Verzinkung  usw.  Wird  der  zur  zZurüstung
  verwendete  Gegenstand,  wie  z.  B.  Straußenfedern  beim  Aufputz  von  Damenhüten,  nicht  wesentlicher
  Bestandteil  der  herzustellenden  Sache,  so  ist  die  Verwendung  als  Warenlieferung  anzusehen,
wenn  der  Gegenstand  nach  der  Lösung  aus  der  Verbindung  noch  als  selbständige  Ware  zu  dienen
geeignet  wäre.  «

(6).-Als  Nebensachen  gelten  bei  einem  Kunstwerk  (Gemälde,  Bildwerk)  die  Leinwand,  die  Farben,
der  Marmor,  die  Bronze  usw.,  die  der  Künstler  zur  Herstellung  des  Werkes  beschafft  hat.
        <pb n="399" />
        —  385  —

V.

(1)  Wird  mit  einer  Warenlieferung  eine  andere  Leistung,  insbesondere  die  Einräumung  der  Benutzung
  gewisser  Einrichtungen,  verbunden  und  steht  die  andere  Leistung  (z.  B.  die  Auslegung  von
Zeitungen,  Zeitschriften,  Büchern  usw.  oder  die  Darbietung  von  Konzerten  in  Kaffeehäusern  und  Schankwirtschaften,
  die  leihweise  Aufstellung  von  Meßapparaten  oder  die  leihweise  Lieferung  von  Gebrauchseinrichtungen
  bei  der  Lieferung  von  Gas,  elektrischem  Strom  oder  Wasser)  zur  Warenlieferung  im
Berhältnis  der  Nebenleistung  zur  Hauptleistung,  so  ist  der  vereinbarte  Gesamtbetrag  der  Zahlung  der
Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legen,  sofern  nicht  zwischen  den  Beteiligten  eine  besondere  Vergütung
für  die  andere  Leistung  oder  für  die  Warenlieferung  ohne  die  andere  Leistung  vereinbart  ist.  Sind
für  eine  Warenlieferung,  je  nach  dem  mit  ihr  die  andere  Leistung  verbunden  ist  oder  nicht,  besondere
Tarife  festgesetzt,  so  gilt  in  Höhe  des  Unterschieds  der  Preise  eine  besondere  Vergütung  für  die  andere
Leistung  vereinbart.

()  Stehen  die  Warenlieferung  und  die  andere  Leistung  nicht  im  Verhältnis  von  Hauptleistung
zur  Nebenleistung,  wird  z.  B.  Beherbergung  und  Beköstigung  an  Hotel--  oder  Sommergäste  zu  einem
bestimmten  einheitlichen  Pensionssatz  gewährt,  so  ist  der  Steuerpflichtige  berechtigt,  für  die  Steuerberechnung
  von  dem  Gesamtbetrage  der  Zahlungen  für  beide  Leistungen  einen  angemessenen  Betrag
als  Entgelt  für  die  andere  Leistung  in  Abzug  zu  bringen,  sofern  die  letztere  nur  gegen  eine  Vergütung
zu  erwarten  war.  Steht  die  Warenlieferung  zu  der  anderen  Leistung  im  Verhältnis  der  Nebenleistung
zur  Hauptleistung,  so  bleibt  sie  für  die  Erhebung  der  Abgabe  außer  Betracht.  «

(3)  Bei  Lieferungen  aus  Werkverträgen,  die  den  Warenlieferungen  gleichzustellen  sind,  ist  der
Gesamtbetrag  der  Zahlung  für  die  Herstellung  des  Werkes  auch  dann  der  Steuerberechnung  zu  Grunde
zu  legen,  wenn  für  den  zu  beschaffenden  Stoff  und  für  die  geleistete  Arbeit  besondere  Preise  veranschlagt
  waren.

(4)  Wird  die  Lieferung  aus  einem  Werkvertrage  mit  einer  anderen  Leistung  verbunden,  die  nicht
in  einer  steuerpflichtigen  Warenlieferung  oder  Werklieferung  besteht,  so  finden  die  Absätze  1,  2  Anwendung.

VI

(4)  Als  Entgelt  für  die  Warenlieferung  oder  die  Werklieferung  gilt  die  Gesamtheit  der  Leistungen,
die  der  unger  zur  Erlangung  der  Lieferung  zu  bewirken  verpflichtet  ist.  Vgl.  aber  Grundsatz
  VIII  ..  .  -

(2)HatderSteuerpflichtigevondergeliefertenWareZollodereineVerbrauchsabgabeentrichtet,
so  kann  er  den  Betrag  der  Abgabe  für  die  Steuerberechnung  auch  dann  nicht  in  Abzug  bringen,  wenn
er  die  Abgabe  dem  Abnehmer  gesondert  in  Rechnung  gestellt  hat.  Vermittlergebühren  können  gleich—
falls  nicht  abgezogen  werden.

(3)  Die  Kosten  der  Ubersendung,  Versicherung  usw.  der  Ware  können  weder  von  dem  vereinbarten
Warenpreis  abgezogen  werden,  wenn  die  Ware  frei  von  diesen  Kosten  zu  liefern  war,  noch  sind  sie
den  Warenpreisen  hinzuzuschlagen,  wenn  der  Abnehmer  die  Kosten  zu  tragen  hatte.

()  Ist  die  Warenumschließung  in  den  Lieferungspreis  mit  eingerechnet,  so  kann  ein  Abzug  für  sie
auch  dann  nicht  gemacht  werden,  wenn  der  Warenlieferer  sich  verpflichtet  hat,  die  Umschließung  gegen
Gewährung  einer  bestimmten  Vergütung  zurückzunehmen.  ·

(5)JstindenLieferungspreisbeiGewährungeinesZahlungszielseineVerzinsungderLieferungss
schuld  eingerechnet,  so  unterliegt  der  volle  Lieferungspreis  der  Besteuerung.  Ist  dem  Abnehmer  die
Gewährung  eines  Skontoabzugs  für  den  Fall  der  Zahlung  innerhalb  bestimmter  Frist  zugestanden,  so
ist  der  wirklich  gezahlte  Betrag  maßgebend.  Ebenso  sind  Abzüge  am  Kaufpreis,  die  als  Rabatt,  auch
in  der  Form  der  Gewährung  von  Rabattsparmarken,  oder  als  Folge  nicht  ordnungsmäßiger  Lieferung
gewährt  werden,  zu  berücksichtigen.  Verzugszinsen  sind  außer  Betracht  zu  lassen.

VII.
(u)  Als  Bezahlung  der  Lieferung  gilt  jede  Leistung  des  Gegenwerts,  auch  wenn  sie  nicht  durch
Barzahlung  erfolgt.  Hiernach  ist  als  Bezahlung  insbesondere  anzusehen:
1.  die  Tilgung  der  Schuld  durch  Geldzahlung  und  die  UÜberweisung  des  Geldbetrags  durch
die  Post  oder  eine  Bank;
        <pb n="400" />
        —  386  —

2.  die  Hingabe  von  Wechseln,  Schecks  und  sonstigen  Anweisungen  oder  Verpflichtungsscheinen,
  sofern  sie  an  Zahlungs  Statt  gegeben  werden  sowie  die  Einlösung  dieser
Papiere,  sofern  sie  nur  zahlungshalber  gegeben  waren;

3.  die  Aufrechnung  gegen  eine  andere  Schuld  und  die  Verrechnung  im  Kontokurrentverkehr:

4.  bei  Tauschgeschäften  jede  der  beiden  Leistungen  als  Bezahlung  der  anderen.  Bei  Hingabe
  an  Zahlungs  Statt  ist  das  Geschäft  als  Tauschgeschäft  zu  behandeln.

)  Der  Bezahlung  der  Lieferung  stehen  die  Leistungen  gleich,  die  der  Lieferer  auf  dem  Wege  der
Abtretung  oder  der  sonstigen  Verwertung  der  Forderung  erhält.

VIII.
Zum  Zusatz  4  der  Tarifnummer  10.

(1)  Unter  Ubertragung  der  Ware  in  Natur  im  Sinne  des  Zusatzes  4  der  Tarifnummer  10  ist  die
ÜUbergabe  der  Ware  gemäß  den  Grundsätzen  unter  II  zu  verstehen.

(2)  Eine  wiederholte  Lieferung  in  Natur  findet  nicht  statt  und  es  ist  der  Umsatzstempel  nur  einmal
  zu  entrichten:  ·-  ..  -

1.  wenn  der  Käufer  einer  bestimmten  Ware  (nicht  vertretbaren  Sache,  ausgeschiedenen
Warenmenge),  bevor  ihm  der  Verkäufer  das  Eigentum  daran  verschafft  hatte,  seinen
Auspruch  aus  dem  Kaufvertrage  bei  der  Weiterveräußerung  an  seinen  Käufer  abtritt
und  dieser  vom  ursprünglichen  Verkäufer  in  Erfüllung  des  abgetretenen  Anspruchs  die
Sache  geliefert  erhält;

2.  wenn  mehrere  Kauf-  und  Anschaffungsgeschäfte  über  Warenmengen  gleicher  Art,  z.  B.
im  Warenterminhandel,  in  der  Weise  abgewickelt  werden,  daß  der  Verkäufer  aus  dem
einen  Geschäfte  zur  Erfüllung  seiner  Lieferungsverbindlichkeiten  seinem  Käufer  den  Anspruch
abtritt,  der  ihm  als  Käufer  aus  einem  anderen  Geschäfte  gegen  seinen  Verkäufer  zusteht,
und  der  letztere  zur  Erfüllung  dieses  Anspruchs  die  Ware  an  den  letzten  Käufer  übergibt;

3.  wemm  zur  Abwickelung  der  Lieferungsverbindlichkeiten  aus  mehreren  Kauf-  und  Anschaffungsgeschäften
  über  Warenmengen  gleicher  Art  zwischen  den  Beteiligten  im  Wege
des  Skontierungsverfahrens  abgerechnet  wird  und  die  hierbei  nicht  ausgeglichenen
Lieferungsverbindlichkeiten  von  denjenigen,  die  noch  zu  liefern  haben,  an  diejenigen,
denen  noch  zu  liefern  ist,  durch  Ubergabe  der  Ware  erledigt  werden.

(3)  In  den  vorstehend  zu  1  bis  3  bezeichneten  Fällen  hat  derjenige,  der  die  Waren  in  Natur
überträgt,  den  Umsatzstempel  vom  Betrage  der  Bezahlung  zu  entrichten,  die  er  aus  dem  von  ihm  abgeschlossenen
  Geschäft  erhalten  hat;  ist  die  Lieferung  aus  diesem  Geschäfte  stempelfrei,  so  kommt  eine
Abgabe  überhaupt  nicht  zur  Erhebung.  Das  gleiche  gilt  für  Kommissionsgeschäfte  im  Falle  des
Grundsatzes  III  Abs.  2.  -  -

«  IX.
Zum  Zusatz  5  der  Tarifnummer  10.

()  Eine  Übertragung  der  Ware  durch  Lagerschein  im  Sinne  des  Zusatzes  5  zu  Tarifnummer  10
kommt  nach  §  363  Abs.  2,  §  424  H.  G.  B.  nur  bei  Order-Lagerscheinen  der  staatlich  zur  Ausstellung
solcher  Urkunden  ermächtigten  Anstalten  in  Betracht.

)Befindet  sich  eine  ausländische  zollpflichtige  Ware,  über  die  mittels  Konnossements,  Ladescheins
oder  Lagerscheins  verfügt  ist,  zur  Zeit  der  Ubertragung  des  Warenpapiers  durch  den  ersten  inländischen
Inhaber  im  Zollausland  oder  im  gebundenen  Verkehre  des  Zollinlandes,  so  ist  auch  die  Ubertragung
durch  den  ersten  inländischen  Inhaber  des  Papiers  vom  Umsatzstempel  befreit.  Das  gleiche  gilt  für
ausländische  zollfreie  Waren,  wenn  sie  sich  zu  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  in  dem  inländischen  Einfuhrseehafenplatz
  oder  auf  einem  inländischen  Lager  befinden,  von  dem  aus  ihre  Lieferung  nach  §  158  der
Ausführungsbestimmungen  umsatzstempelfrei  ist.

X.
Zur  Befreiungsvorschrift  2  der  Tarifnummer  10.

(1)  Unter  Lieferung  aus  dem  gebundenen  Verkehre  des  Zollinlandes  ist  auch  die  Lieferung  aus
Privatlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß  oder  aus  fortlaufenden  Konten  zu  verstehen.
        <pb n="401" />
        —  387  —

(2)  Die  Befreiungsvorschrift  2  der  Tarifnummer  10  für  die  Lieferung  ausländischer  zollpflichtiger
Waren  aus  dem  Ausland  oder  aus  dem  gebundenen  Verkehre  des  Zollinlandes  greift  nicht  Platz,
wenn  die  Ware  vor  ihrer  Lieferung  in  den  freien  Verkehr  des  Zollinlandes  in  einem  Zollausschlußgebiet
  oder,  während  sie  sich  im  gebundenen  Verkehre  des  Zollinlandes  befindet,  eine  Verarbeitung
oder  eine  solche  Bearbeitung  erfahren  hat,  die  über  den  Zweck  der  Sortierung,  Reinigung  oder  Erhaltung
  hinausgeht.  .  »

(3)  Die  Befreiung  vom  Umsatzstempel  gilt  nicht  für  ausländische  zollpflichtige  Waren,  die  nach
der  Verzollung  auf  ein  inländisches  Lager  verbracht  und  von  hier  aus  abgesetzt  werden.  Dagegen
wird  die  Befreiung  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  eine  zur  Zeit  der  Veräußerung  noch  nicht  verzollte
  Ware  vor  der  Lieferung  verzollt  wird.

(4)  Die  Befreiung  für  ausländische  zollfreie  Waren  gilt,  wenn  die  hierfür  im  §  158  der  Ausführungsbestimmungen
  vorgeschriebenen  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  für  alle  ausländischen  Waren,
für  welche  zur  Zeit  ihrer  Einführung  ins  Zollinland  nach  dem  autonomen  oder  vertragsmäßigen
Zolltarif  oder  auf  Grund  besonderer  gesetzlicher  Bestimmungen  Befreiung  vom  Eingangszoll  besteht.
Sie  gilt  ferner  für  die  aus  dem  freien  Verkehre  der  Zollanschlüsse  gelieferten  Waren.

(0)  Sind  Waren  nur  unter  zollamtlicher  Kontrolle  ihrer  Verwendung  gollfrei,  so  sind  sie  wie
zollpflichtige  Waren  zu  behandeln,  d.  h.  sie  sind  von  dem  Umsatzstempel  nur  befreit,  wenn  sie  aus
dem  Zollausland  oder  dem  gebundenen  Verkehre  des  Zollinlandes  geliefert  werden.

(6)  Die  Unterweser-Seehäfen  und  die  Unterelbe-Seehäfen  sind  im  Sinne  des  §  158  der  Ausführungsbestimmungen
  als  je  ein  Einfuhrseehafenplatz  anzusehen.

XI.
Zur  Befreiungsvorschrift  3  der  Tarifnummer  10.
Auf  Lieferungen  nach  dem  Ausland  durch  den  Hersteller  der  Waren  ist  die  Befreiungsvorschrift
  3  nicht  anwendbar.  Im  übrigen  gilt  sie  ohne  Unterschied  für  im  Inland  erzeugte  und  für
verzollte  oder  zollfreie  ausländische  Waren,  sofern  sie  vom  Ausführenden  im  Inland  bezogen  sind.

XII.
Zur  Befreiungsvorschrift  4  der  Tarifnummer  10.
Werden  die  Gas-,  Elektrizitäts=  oder  Wasserwerke  von  einer  privaten  Gesellschaft  betrieben,

so  gilt  die  Befreiungsvorschrift  auch  dann  nicht,  wenn  Reich,  Bundesstaaten,  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände
  als  Gesellschafter  oder  in  anderer  Weise  an  ihnen  beteiligt  sind.

Zu  §  76  des  Gesetzes.
XIII.
(1)  Ein  Gewerbebetrieb  im  Sinne  des  Gesetzes  ist  jede  auf  Erzielung  von  Einnahmen  aus  Warenumsätzen
  gerichtete  geschäftliche  Tätigkeit.
AUnternehmungen,  welche  ausschließlich  wohltätige  Zwecke  verfolgen,  gelten  nicht  als  Gewerbebetriebe.
  *

(1)  Wird  ein  Geschäftsbetrieb  als  Ganzes  veräußert,  so  gilt  der  Grundsatz  VII  Abs.  2;  der  Erwerber
  hat  Zahlungen,  die  nach  Ubergang  des  Geschäfts  bei  ihm  für  Lieferungen  aus  der  Zeit  vor
dem  Ubergang  eingehen,  nicht  als  Zahlungen  für  in  seinem  Betriebe  gelieferte  Waren  zu  versteuern.

(2)  Im  Falle  der  Liquidation  oder  der  Eröffnung  des  Konkurses  gilt  der  Betrieb  im  Sinne  des
g  76  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes  für  die  Dauer  des  Liquidationsverfahrens  oder  Konkursverfahrens
als  fortbestehend.  ·

XV.

Die  Anmeldung  hat  den  Gesamtbetrag  der  Zahlungen  (vgl.  oben  VI,  VII)  zu  umfassen,  die
der  Gewerbetreibende  im  Laufe  des  Kalenderjahrs  für  die  im  Betriebe  seiner  inländischen  Niederlassung
  gelieferten  Waren  erhalten  hat.  Gleichgültig  ist,  ob  die  Lieferung,  für  die  die  Zahlung  geleistet
  wird,  in  demselben  Kalenderjahr  oder  früher  erfolgt  ist  oder  im  Falle  der  Vorauszahlung  noch
aussteht  und  ob  die  Zahlung  im  Inland  oder  im  Ausland,  z.  B.  auf  ausländisches  Bankkonto,  erfolgt

73
        <pb n="402" />
        —  388  —

ist.  Sind  zur  Begleichung  des  Lieferungspreises  Wechsel  oder  Schecks  nicht  an  Zahlungs  Statt,  sondern
zahlungshalber  gegeben,  so  ist  der  Zahlungsbetrag  in  dem  Kalenderjahr  in  Rechnung  zu  stellen,  in
welchem  die  Wechsel  oder  Schecks  eingelöst  worden  sind.  Ist  der  Zahlungsbetrag  in  einem  Kassenführungsverkehre
  gutgeschrieben  worden,  so  ist  der  Tag  maßgebend,  mit  dem  der  Betrag  als  gutgeschrieben
  gilt.  ·  -  -  —-XVI.

Zu  §  77  des  Gesetzes.

Unnter  der  Bareinzahlung  im  Sinne  des  §  77  Abs.  1  des  Gesetzes  ist  lediglich  die  Zahlung  im
Gegensatze  zur  Entrichtung  der  Abgabe  durch  Stempelmarken  verstanden.  Es  ist  mithin  zulässig,  die
Abgabe  auch  im  Postverkehr  oder  durch  Banküberweisung  oder  bestätigten  Scheck  einzuzahlen.

XVII.

Zu  §  81  des  Gesetzes.

(1)  Macht  der  Steuerpflichtige  von  dem  nach  §  81  zugelassenen  Rechte  Gebrauch,  den  Gesamtbetrag
  des  Entgelts  für  die  in  seinem  Betriebe  während  des  Steuerzeitraums  erfolgten  Lieferungen
der  Stempelentrichtung  zu  Grunde  zu  legen,  so  wird  die  Abgabe  von  diesem  Gesamtbetrag  ohne  Rücksicht
  darauf  geschuldet,  ob  und  wann  Zahlung  für  die  Lieferung  eingeht.

()  Was  als  Entgelt  für  die  Warenlieferung  anzusehen  ist,  bestimmt  sich  nach  den  Grundsätzen
unter  VI.  Ist  dem  Abnehmer  ein  Skontoabzug  für  den  Fall  der  Zahlung  innerhalb  bestimmter  Frist
zugestanden,  so  ist  der  vereinbarte  Kaufpreis  ohne  den  Skontoabzug  maßgebend,  falls  nicht  die  Zahlung
innerhalb  des  Steuerzeitraums  erfolgt  ist.

Zu  8  834  und  §  83b  des  Gesetzes.
«  XVIII.
Als  Zahlungen  für  Warenlieferungen,  die  nicht  im  Betrieb  eines  inländischen  Gewerbes
erfolgen,  kommen  insbesondere  in  Betracht:

1.  Zahlungen  an  Nichtgewerbetreibende  oder  an  Gewerbetreibende  für  Warenlieferungen
außerhalb  eines  Gewerbebetriebs.  Hierher  gehören  insbesondere:  Veräußerungen  beweglicher
  Sachen  von  Nichtgewerbetreibenden,  gleichviel  ob  die  Veräußerung  im  Wege  des
freiwilligen  Verkaufs  oder  im  Wege  der  freiwilligen  Versteigerung  erfolgt,  u.  a.  also
Veräußerungen  von  gebrauchten  Gegenständen  oder  Altmaterialien  durch  Privatpersonen,
Behörden  usw.,  insbesondere  auch  von  Pfand=  und  Erbschaftsgegenständen.  Als  außerhalb
  des  Gewerbebetriebs  erfolgt  ist  auch  die  Veräußerung  eines  gewerblichen  Betriebs
im  ganzen  anzusehen.  Bei  Veräußerung  von  Grundstücken,  insbesondere  landwirtschaftlichen
  Gütern,  unterliegt  die  Mitveräußerung  des  Zubehörs,  insbesondere  des  Inventars,
der  Stempelpflicht.  Als  nicht  unter  §  76  Abs.  2  fallend,  sondern  hierher  gehörig  ist
auch  der  Verkauf  des  Ertrags  der  Jagd  zu  rechnen;  -

2.  Zahlungen  an  ausländische  Gewerbetreibende,  die  im  Inland  kein  stehendes  Gewerbe

etreiben;

3.  Zahlungen,  die  nach  Beendigung  eines  Gewerbebetriebs  für  Warenlieferungen  aus  diesem
an  den  bisherigen  Inhaber  geleistet  werden.

XIX.5
Eine  Zahlung  gilt  als  im  Inland  erfolgt,  wenn  der  Geldbetrag  oder  ein  an  Zahlungs  Statt
gegebener  Wechsel  oder  Scheck  im  Inland  ausgehändigt  oder  der  Geldbetrag  bei  einem  inländischen
Kassenhalter  gutgeschrieben  wird.
XX.
Ubergangsfälle.
Die  Steuerpflicht  für  Zahlungen,  die  nach  dem  30.  September  1916  geleistet  werden,  wird
nicht  dadurch  berührt,  daß  sie  für  vor  dem  1.  Oktober  1916  gelieferte  Waren  erfolgt  sind.
        <pb n="403" />
        —  389  —

3.  Versicherungswesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  September  1916  auf  Grund  des  §  1242
nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung  beschlossen,

«  8  1234  der  Reichsversicherungsordnung  gilt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1915  ab
für  die  im  Dienste  der  evangelischen  Kirchengemeinden,  katholischen  Pfarrgemeinden  und
israelitischen  Kirchengemeinden  Württembergs  Beschäftigten,  für  die  von  den  Arbeitgebern
die  Befreiung  beantragt  ist  oder  wird,  wenn  ihnen  als  Mitgliedern  der  württembergischen
Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte  oder  einer  körperschaftlichen  Pensionsanstalt  im  Sinne
des  Artikel  4  des  Körperschaftspensionsgesetzes  vom  7.  Mai  1914  (Reg.-Bl.  S.  195)  die
im  §  1234  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind.

Berlin,  den  19.  Oktober  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

78*
        <pb n="404" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker-  in  Berlin.
        <pb n="405" />
        391  —

Bentralblatt  5

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

——

zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  #u#m  Lahrespreise  von  8.4.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  November  1916.  Nr.  49.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung;  —  2.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
1  Entlasina  Seite  891  Reichsgebitteeee  392

 

 

1.  Kon  su  lat  wesen.

Dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Hannover,  Talbot  J.  Albert,  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Den  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Nyborg  (Dänemark),  Carl  Thuesen,  ist  die  erbetene
Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

74
        <pb n="406" />
        392

2.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

angehöriger,

 

 

 

 

 

«  —

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Erund  Behörde,  welche  die  datun

·  «Ausweisung  es

der  Bestrafung  b  Ausweis

..  eschlossen  hat  ungs
-b  der  Ausgewiesenen  schlossen  h  beschlusses
1  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Josef  Anton  Fegbli,  geboren  am  4.  Juli  1887  zu  Düben-schwerer  Raub  und  Stadtmagistrat  Lands-#80.  September
Dalchdecker,  dorf,  Kanton  Zürich,  ortsangehörig  Zuhälterei  (4  Jahre  berg  a.  L.,  Bayern,  1916.

zu  Schübelbach,  Kanton  Schwiz,  Gefängnis,  laut  Er-  -

Schweiz,  schweizerischer  Staats=  kenntnis  vom  16.Jaangehöriger,

  nuar  1913),  "

2  Rupert  Holzer,  geboren  am  9.  November  1889  zu  Rückfalldiebstahl  Stadtmagistrat  Strau=  1.  September

Tagelöhner,  Jenewelt,  Bezirk  Klattau,  Böhmen,  (1  Jahr  6  Monate  bing,  Bahyern,  1916.
öfterreichischer  Staatsangehöriger,  Buchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom
24.  März  1915),
3  Johann  Steifer,  geboren  am  24.  Juli  1893  zu  Bozen,  schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Bayerisches  19.  August.
Tapezierer,  Tirol,  ortsangehörig  zu  Tobisegg,  zwei  Fällen  (1  Jahr  Bezirksamt  Bamberg  II916.
Bezirk  Deutsch  Landsberg,  Steier6  Monate  Zuchtmark,
  österreichischer  Staatsange=  haus,  laut  Erkennthöriger,
  nis  vom  1.  April
1915),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

4  Rosa  Keilwerth,  sgeboren  am  16.  September  1894  zusübertretung  gegen  Stadtmagistrat  Bay=  19.September

Fabrikarbeiterin,  Eibenberg,  Bezirk  Graslitz,  Böhmen,  §  361  Ziffer  6  des  reuth,  Bayern,  1916.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster=  Strafgesetzbuchs,
reichische  Staatsangehörige,  .

5  Alfred  Willi  Kuban,  geboren  am  2.  Juli  1899  zu  Dresden-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  10.  Oktober
Arbeiter,  Pischen,  ortsangehörig  zu  Strze-Betteln,  Regierungspräsident  zu  1916.
bissow,  Gemeinde  Petrowitzl,  Bezirk  Liegnitz,

Klattau,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,

6  Vinzent  Lapus=  geboren  am  5.  Mai  1875  zu  Rumno,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  /9.  Oktober
zynski  (Vinzenz  Bezirk  Rudki,  Galizien,  ortsangehörig  Betteln,  Regierungspräsident  zu  |  1916.
Lopuszanski),  ebendaselbst,  österreichischer  Staats-  Breslau,

Arbeiter,  angehöriger,

7  Adolf  Zierl,  Ar-  geboren  am  5.  Dezember  1898  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  27.  September

beiter,  Chemnitz,  Sachsen,  ortsangehörig  zu  Regierungspräsident  zu  1916.
Leschowitz,  Bezirk  Böhmisch  Brod,  Liegnitz,  ·
Böhmen,  österreichischer  Staats-Berlin,

  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="407" />
        —  393  —

Zentralblatt  4

für  das

Deutsche  Reich.

Heraudgegeben

Reichsamt  des  Innern.

——————.—  ,

 

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  rum  JAahrespreise  von  S8  A.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

              

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  17.  November  1916.  Nr.  50.
Krhalt=  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung;  —  Be-  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Preisfestfesung  für  das
stellung.  «  ..Scltc893  Seefahrtsbuch  ..  400
2.  Lenkneis  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  5.  Versicherungswesen:  Bekanntmachung  zur  Ausführung
ober  «  »«  des  §  518  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  400

3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Ausführungsbestimmungen
zur  Verordnung  über  die  Regelung  der  Verbrauchss  6.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Ergänzung  der  Ausabgabenermäßigungen
  und  weitere  Erleichterungen  im  führungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  die  Festftellung
Brennereibetrieb  im  Betriebsjahr  1916/17  396  #  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete

 

1.  Konfulatweseen.

—..  —  ——

Dem  argentinischen  Konsul  Alberto  M.  Candioti  in  Berlin  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Salaverry-Trujillo  (Peru)  ist  der  Kaufmann  Emil  Ruppert.  an
Stelle  des  Herrn  Max  Huwald  zum  Konsularagenten  in  Pacasmayo  bestellt  worden.
        <pb n="408" />
        394

2.  Ban

2

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Oktober  1916  nach  den  im  Reichsnnzer

Passiva.

 

 

 

 

(Die  Beträge  lan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver-  —
8  Sonstige  bind-  4
"  täglich  lich-  ·  W
Bezeichnung  Grund.  Re-  oten.  Gegen  un.  Gegen  fürlge  Gegen  weien  Gegen  Sonstige  GegenSumme  Gegen
der  serve-  30.  Sept.  gedeckte  30.  Sept.  30.  Sept.  *  80.Sept.  30.  Sept.,.  der
kapital  umlauf  Ver-  mit  Passiva  Seb
2  Banken  fonds  1916  Noten  1916  bindlich-  1916  Kündi-  1916  1916  Passiva  19s6  *
keiten  gungsfrist
  dis-Se#z#:

1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  16  16
1KReichsbank  !.lo  180  000  85  471|7260  086—109  92914  506  787—+  32  vosls  458  360—2  808  0903  —  —  399912—  #  11  383  779—297  100
2  Bayerische  Notenbank  7500  37500  67830  —  1429  33005/—  1865  6158/  64—  —  4196—  84  89434)4  1  4
3#Sächsische  Bank  zu  Dresden30000  7500  40  115—  3982  5  434—  9893  29  169+—  5  639  16846—  4  8163—  344  126  *.  1  1.  .
LWÜMSMVUWOLNDISUVMII9000177324078—795  7  841  —  2336  25508H  7  101—  7  1893|  148  62  348  701  v*•2
58  Badische  Bumr  9000  22500  20  254+  893  9985|  99  16646—  3304  —  1687—  146  49  837—  22  !
Zusammen  -  500|100  744  7  412  308/—112  384/14  562  052  +  192118  535  841.—2798  030  16947—  8311410  851—  55  528l11712  414  986  4  *
.  l

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten

Bemerkungen.

zu

20
50

100
500
1  000

M

—  1827295  000  4
871  872  000
3  261  887  000
13  075  000
1838  179  000

r“

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  8),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="409" />
        4

—  395

PFentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1916.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

75“

4  k.  □
kusend  Mar  Aktiva.
—  —
#
Reichs-  1  .  2
gegen  und  Gegen  Noten  Gegen  Wechsel!  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  SummeGegen
41.5  5  Sept.  o  30.  Sept.  anderer30.  Sept.  und  30.  Sept.  Lombard  30.  Sept.Effekten30.  Sept.  4  30.  Sept.  der  80.  Sept.
m6assen.  1916  Lanen  1816chekrs  ois  R  1016.  sAttiva  1916  nvaF  1912
scheine  5
8
19  20  21  2  2  2  25  26  27  28  20  80  m  2  23  34
7  «  .
M.1M122944·5—1626462518418617877607—2881  18  wa  3'%%2  %%  4420  38  7  —2  %4  104
*[—  2#  4114  158  5036+—  3  160  46  454—  2071  2861—  297  992|  18  4302|—  3677  89  434  1  409  2
19  2824  16y  %1  2  1
1—  2  362  188  6009  +  183845  17961—  2168.  12  210|  821  4529  —  11  416|+—  2480  62  348—  7010
a  —  9974  141  2803  662  14299—  161  4962  797  2  667—  2464417611  49  837—  2265  5
15  16604  302  162  33q0  27779#=  au  7984  570  —  2876979  69  5451.  5659  960898—+—  25790709  722  T  33  563111  712  191—  2966  773
        <pb n="410" />
        —  396  —

3.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Auf  Grund  der  Vorschrift  unter  II  Abs.  5  der  Verordnung  über  die  Regelung  der  Verbrauchsabgabenermäßigungen
  und  weitere  Erleichterungen  im  Brennereibetrieb  im  Betriebsjahr  1916/17  vom  .  2.  November
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1245)  wird  folgendes  bestimmt:

Wenn  ein  Brennereibesitzer  den  ihm  für  das  Betriebsjahr  1916/17  zugewiesenen  Durchschnittebrand
  auf  eine  andere  Brennerei  ganz  oder  zum  Teil  übertragen  will,  hat  er  dies  bei  der  für  seine
Brennerei  zuständigen  Steuerstelle  unter  näherer  Angabe  der  zu  übertragenden  Alkoholmenge  zu  beantragen
  und  dabei  zu  erklären,  daß  er  diesen  Durchschnittsbrand  nicht  selbst  herstellen  werde.  Wil
der  Antragsteller  nur  einen  Teil  des  Durchschnittsbrandes  übertragen,  einen  anderen  Teil  aber  untoer
Inanspruchnahme  der  etwa  nach  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  Beseitigung  des  Branntweinkontingents,
  vom  14.  Juni  1912  in  Betracht  kommenden  Verbrauchsabgabenermäßigung  in  der  eigenen
Brennerei  herstellen,  so  hat  er  sich  zu  verpflichten,  weder  mehr  als  die  dem  ermäßigten  Satze  entsprechende
  Jahresmenge  Alkohol  unter  Einrechnung  des  zu  übertragenden  Teiles  des  Durchschnittsbrandes
  selbst  herzustellen,  noch  den  über  diese  Grenze  etwa  hinausgehenden  Teil  des  Durchschnittsbrandes
  auf  eine  andere  Brennerei  zu  übertragen.  Die  Steuerstelle  prüft  den  Antrag,  vermerkt  die
Ubertragung  in  dem  Branntwein-Abnahmebuch,  dem  Branntwein-Abnahme-Hauptbuch,  dem  Betriebsauflagebuch
  und  dem  Betriebsauflage-Hauptbuch  oder  gegebenenfalls  in  dem  Abfindungsbuch,  und
fertigt  einen  Erlaubnisschein  nach  dem  beifolgenden  Muster  aus.  -

—  Der  Erlaubnisschein  ist  in  ein  Verzeichnis  einzutragen.  Dieses  muß  erkennen  lassen:  den  Tag
der  Ausfertigung  und  die  Nummer  des  Scheines,  die  Brennerei  nach  Namen  und  Ort  und  die  Alkoholmenge,
  über  die  der  Schein  lautet;  außerdem  ist  in  dem  Verzeichnis,  sobald  der  Erlaubnisschein  bei
einer  Steuerstelle  abgeliefert  ist,  diese  Steuerstelle  und  nach  Namen  und  Ort  auch  die  Brennerei,  die
den  übertragenen  Durchschnittsbrand  verwertet,  zu  vermerken.  Der  Erlaubnisschein  ist  dem  Antragsteller
  oder  dem  von  diesem  etwa  bezeichneten  anderen  Empfangsberechtigten  auszuhändigen.

Jeder  Inhaber  des  Erlaubnisscheins  ist  berechtigt,  nach  Ablieferung  des  Scheines  an  die  für
seine  Brennerei  zuständige  Steuerstelle,  im  Betriebsjahr  1916/17  die  in  dem  Scheine  näher  angegebene
Branntweinmenge  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  herzustellen.  Bei  Abgabe  des  Scheines  hat  er
die  darauf  vorgesehene  Erklärung  abzugeben.  «

Die  Steuerstelle,  bei  der  der  Schein  abgeliefert  wird,  vermerkt  die  Ubertragung  des  Durchschnittsbrandes
  in  dem  Branntwein-Abnahmebuch,  dem  Branntwein-Abnahme-Hauptbuch,  dem  Betriebsauflagebuch
und  dem  Betriebsauflage-Hauptbuch  oder  gegebenenfalls  in  dem  Abfindungsbuch,  benachrichtigt  die
andere  Steuerstelle  unter  Bezeichnung  der  Brennerei,  auf  die  der  Durchschnittsbrand  übertragen  ist,
geriics  en  Vermerk  auf  dem  Scheine  aus  und  nimmt  diesen  selbst  als  Beleg  zum  Branntwein-Abnahme-Hauptbuch.
  »  .
Der  auf  den  übertragenen  Durchschnittsbrand  angerechnete  Branntwein  ist  in  den  Abnahme—
usw.  Büchern  nur  der  Brennerei  nachzuweisen,  die  ihn  hergestellt  hat;  doch  ist  in  diesen  Büchern  nach
Jahresschluß  in  einer  Zusammenstellung  ersichtlich  zu  machen,  welche  Alkoholmengen  auf  eigenen  Durch—
schnittsbrand  und  welche  Mengen  auf  erworbenen  Durchschnittsbrand  angerechnet  sind,  und  zwar  für
jede  der  in  Betracht  kommenden  Brennereien  besonders.  Einer  Ubernahme  der  letzteren  Mengen  in
die  Bücher  derjenigen  Brennereien,  die  den  Durchschnittsbrand  abgegeben  haben,  bedarf  es  nicht.

Berlin,  den  14.  November  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="411" />
        —  397  —

der  Erlaubnisschein  ist  ausgefertigt:  Der  Erlaubnisschein  ist  abgegeben:
Direktivbezirk:  Borlin.  Direktivbezirk:  Altona.
dauptamtsbezirk:  Lundsberg  a.  W.  Hauptamtsbezirk:  Wandspe.
Etenerstelle:  Soldin.  Steuerstelle:  W

Erlanbnisschein  für  das  Betriebsjahr  1916/17
Nr.  4
über  übertragbaren  Durchschnittsbrand.

Der  Inhaber  dieses  Erlaubnisscheins  hat  von  der  in  1p#“  liegenden  Brennerei  des
Wilsielm  Krũiger  in  RHehnhof  Durchschnittsbrand  in  Höhe  von  20  0½8  Liter  Alkohol  erworben
und  ist  berechtigt,  in  einer  von  ihm  betriebenen  Brennerei  nach  Ablieferung  dieses  Scheines
an  die  für  diese  zuständige  Steuerstelle  im  Betriebsjahr  1916/17  unter  Beachtung  der
Vorschriften  des  Branntweinsteuergesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen  dazu  sowie
der  sonst,  namentlich  aus  Anlaß  des  Krieges  erlassenen  Bestimmungen  eine  gleiche  Branntweinmenge
  herzustellen  und  auf  diesen  Durchschnittsbrand  anrechnen  zu  lassen.

Die  Ubertragung  des  Durchschnittsbrandes  ist  in  den  Abnahmebüchern  und  4%
Hhetriebscaiflugeblichern  der  Brennerei  des  Wilhelm  Krüger  in  Henhnhof  vermerkt.

Besonders  zu  beachtende  Bestimmungen  sind  auf  Seite  8  vermerkt.

Soldin,  den  10.  Oktober  1976.

Könmdglches  Zoklumtft.

(Stempel.)  Mekener,
Zolemanenmen.

Geprl#st  und  richtig:
Fisclier,
Obertollhantrolleur.
        <pb n="412" />
        —  398  —

Erklärung  des  Brennereibesitzers,  der  den  übertragbaren  Durchschnittsbrand
verwerten  will.
4  habe  den  in  diesem  Erlaubnisscheine  näher  angegebenen  Durchschnittsbrand  erworben  und

werde  eine  entsprechende  Menge  Branntwein  in  meme  Brennerei  in  Wanasbel  herstellen.

Wandsbeb,  den  20.  Obfober  1976.

Sch##ader,

Brennereibesitaer.

Vermerk  der  Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  der  Durchschnittsbrand
verwertet  wird.

In  dem  Branntwein-Abnahmebuch,  dem  Branntwein-Abnahme-Hauptbuch,  dem  Betriebsauflagebuch
  und  dem  Betriebsauflage-Hauptbuch  ist  die  Ubertragung  vermerkt;  das  Zollamt  Holdir
ist  benachrichtigt.  «  ·

WMIZKZMZZdenLLOÆstobeylleöI
Emøptsozzmnt

(Stempel.)  J.  4.

Schmeider,
Zollschretũr.
        <pb n="413" />
        Bei  der  Verwertung  des  auf  S.  1  bezeichneten  Durchschnittsbrandes  ist  unter  anderem  folgendes
zu  beachten:

Der  auf  Grund  dieses  Erlaubnisscheins  erworbene  Durchschnittsbrand  wächst  dem  eigenen
Durchschnittsbrande  der  erwerbenden  Brennerei  mit  der  Wirkung  zu,  als  wenn  die  Summe  des
eigenen,  des  etwa  anderweit  erworbenen  und  des  vorliegend  erworbenen  Durchschnittsbrandes  der
Brennerei  für  das  Betriebsjahr  1916/17  als  Durchschnittsbrand  zugewiesen  wäre.  Besitzt  die  erwerbende
Brennerei  keinen  eigenen  Durchschnittsbrand,  so  ist  die  in  dem  vorliegenden  Erlaubnisschein  angegebene
Branntweinmenge  als  ihr  Durchschnittsbrand  zu  behandeln.

Der  auf  erworbenen  Durchschnittsbrand  angerechnete  Branntwein  unterliegt  ausnahmslos  dem
Verbrauchsabgabensatze  von  1,25  “  für  das  Liter  Alkohol.

Der  den  Durchschnittsbrand  erwerbenden  Brennerei  verbleibt  ein  Anspruch  auf  die  im  §  5
Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  Beseitigung  des  Branntweinkontingents,  vom  14.  Juni  1912  vorgesehene
Verbrauchsabgabenermäßigung  auch  für  den  auf  eigenen  Durchschnittsbrand  angerechneten  Branntwein
nur  dann,  wenn  die  im  Betriebsjahr  1916/17  unter  Anrechnung  auf  eigenen  und  auf  erworbenen
Durchschnittsbrand  zusammen  hergestellte  Alkoholmenge  nicht  über  die  für  die  Ermäßigung  in  Betracht
kommende  Grenze  hinausgeht.

Von  dem  auf  erworbenen  Durchschnittsbrand  anzurechnenden  Branntwein  ist  die  Betriebsauflage
  so  zu  erheben,  als  ob  der  erworbene  Durchschnittsbrand  einen  Teil  des  eigenen  Durchschnittsbrandes
  der  erwerbenden  Brennerei  ausmacht.  Die  allgemeine  Betriebsauflage  ist  also  nach  den  Sätzen
der  Staffeln  zu  berechnen,  in  die  der  Branntwein  nach  Maßgabe  der  ganzen  bisherigen  Herstellung
der  Brennerei  gehört.  Hat  die  Brennerei  besondere  Betriebsauflage  zu  entrichten,  beispielsweise  wenn
sie  gewerblich  betrieben  wird,  so  unterliegt  auch  der  erworbene  Durchschnittsbrand  dieser  besonderen
Betriebsauflage.  Für  die  Erhebung  der  Betriebsauflage  ist  also  die  Art  und  der  Umfang  des  Betriebs
der  den  Durchschnittsbrand  erwerbenden,  nicht  aber  der  diesen  abgebenden  Brennerei  maßgebend,
namentlich  auch  dann,  wenn  die  erwerbende  Brennerei  eigenen  Durchschnittsbrand  nicht  besitzt.
        <pb n="414" />
        —  400  —

4.  Marine  und  Schiffahrt.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §  11  Abs.  1  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (Reichs
Gesetzbl.  S.  175)  hat  der  Bundesrat  den  Preis  des  Seefahrtsbuchs  mit  Wirkung  vom  15.  Novemher
1916  auf  55  F.  festgesetzt.  "  er
Berlin,  den  15.  November  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquières.

 

 

5.  Versicherungswesen.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  518  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  beschlossen
mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1917  an  widerruflich  anzuordnen,  daß  die  Krankenkassen  an  die  Ziegler-Hilfs=
  und  Unterstützungskasse  (Ersatzkasse)  in  Blomberg  i'L.  die  bei  ihnen  für  deren  Mitglieder  nach
§  517  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  eingehenden  Beitragsteile  der  Arbeitgeber  zu  vier  Fünfteln
abzuführen  haben.  ·

Berlin,  den  14.  November  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

6.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung,

betreffend  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  die  Feststellung
von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete  vom  3.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  675).

Auf  Grund  des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Feststellung  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete  vom
3.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  675)  hat  der  Bundesrat  die  nachstehende  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  28.  September  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  289)  beschlossen.

Nr.  6a.  (Zu  §  4  Satz  1.)  Ein  Anspruch  auf  Ersatzleistung  liegt,  soweit  es  sich  nicht  um  ein
Versicherungsverhältnis  handelt,  dann  nicht  vor,  wenn  kraft  öffentlichen  Rechtes  ein  anderer  als  der
Eigentümer  zur  vollen  oder  teilweisen  Wiederherstellung  der  Sache  oder  zur  Aufbringung  der  dadurch
entstehenden  Kosten  verpflichtet  ist,  wie  dies  z.  B.  in  einzelnen  Bundesstaaten  bei  Kirchen=  und  Schulbauten
  auf  Grund  gesetzlicher  oder  patronatlicher  Verpflichtung  der  Fall  ist.

Die  Feststellung  von  Ersatzansprüchen  beschränkt  sich  darauf,  ob  ein  Rechtsverhältnis,  das  dem
Geschädigten  einen  Anspruch  auf  Ersatzleistung  gewährt,  in  Frage  kommt,  welcher  Art  dieses  Rechtsverhältnis
  ist  (z.  B.  Versicherungsverhältnis,  unerlaubte  Handlung),  wer  der  Schuldner  ist  und  auf
welche  Gegenstände  der  Ersatzanspruch  sich  bezieht.  Soweit  es  ohne  eingehendere  Ermittelungen  möglich
ist,  sind  auch  Umfang  und  Betrag  des  Ersatzanspruchs  festzustellen.  Die  Enscheidung  von  Zweifeln
und  Streitigkeiten,  insbesondere  über  Grund  und  Umfang  der  Ersatzpflicht,  gehört  nicht  in  den  Rahmen
des  Feststellungsverfahrens.  -  —

Vr.  Gb.  (Zu  85  Abs.  1.)  Zu  den  Geschädigten  im  Sinne  des  86  Abs.  1  des  Gesetzes  gehören
  auch  diejenigen  Personen,  welche,  soweit  es  sich  nicht  um  ein  Versicherungsverhältnis  handel,
kraft  öffentlichen  Rechtes  zur  vollen  oder  teilweisen  Wiederherstellung  der  Sache  oder  zur  Aufbringm
der  dadurch  entstehenden  Kosten  verpflichtet  sind  (vgl.  Nr.  Ga  Abf.  1).

Berlin,  den  17.  November  1916.  "

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

Dr.  Helfferich.  *

—

Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="415" />
        —  401  —

Bentralblatt  M

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

J—  ——

 

zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8.4.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

xXIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  November  1916.

S.

 

 

Nr.  51.

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Statistik:  Bekanntmachung  über  die  Be-  2ö  Handels=  und  Gewerbewesen:  Bestimmungen  zur
arbeitung  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1916  Ausführung  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom
Seite  401  5.  Oltober  1916..  ......  408

 

1.  Statistit.

 

Bekanntmachung

über  die  Bearbeitung  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1916.
Vom  16.  November  1916.

 

beschlos  Der  Bundesrat  hat  über  die  Bearbeitung  der  Volkszühlung  vom  1.  Dezember  1916  folgendes
beschlossen:  .
NMeben  den  nach  §  8  der  Bekanntmachung  vom  2.  November  1916  über  die  Vornahme  einer
Volkszählung  am  1.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1233)  bis  zum  21.  Dezember  1916  einzusendenden
  Nachweisungen  haben  die  Landeszentralbehörden  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  die
Ergebnisse  der  Zählung  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Muster  zu  den  auf  ihnen  vermerkten  Liefe-  –
wmngstagen  mitzuteilen.  ·
DerReichskanzlerbestimmt,welcheNachweisungenzuveröffentlichensind«
Berlin,  den  16.  November  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

76
        <pb n="416" />
        Tafel  1.

Vorläufige  Ubersicht  über  die  Zahlen  der  Kriegsbeschädigten,  der  männlichen  Reichsausländ

er
männlichen  Kriegsgefangenen  und  über  einige  Geburtsjahrklassen  der  übrigen  männlichen  Bevöl  4

kerung.
Lieferungstag:  10.  Januar  1917.  Die  Tafel  ist  nach  kleineren  Verwaltungsbezirken  aufzustellen
Sie  soll  enthalten:

die  Zahl  der  Kriegsbeschädigten,

die  Zahl  der  männlichen  Reichsausländer,

die  Zahl  der  männlichen  Kriegsgefangenen,

die  Zahl  der  übrigen  männlichen  Bevölkerung  nach  Geburtsjahrklassen.

Tafel  2.
Vorläufige  übersicht  über  die  jugendliche  ortsanwesende  Bevölkerung  nach  einigen  Geburtsjahrklassen.

Lieferungstag:  5.  Februar  1917.  Die  Toafel  ist  nach  kleineren  Verwaltungsbezirken  aufzustellen.
Sie  soll  enthalten:

die  Zahl  der  am  1.  Dezember  1916  ortsanwesenden  Bevölkerung  nach  Geburtsjahrklassen.

Tafel  3.

Die  männlichen  reichsangehörigen  Erwerbstätigen  nach  ihrem  Beruf  am  1.  Dezember  1916,  nach
der  Stellung  im  Beruf  und  nach  einigen  Geburtsjahrklassen;  ferner  die  männlichen  reichsangehörigen
Erwerbslosen  nach  Beruf  und  Geburtsjahrklassen.

Lieferungstag:  31.  März  1917.  Die  Tafel  ist  aufzustellen  nach  Staaten  und  Landesteilen.
Sie  soll  enthalten:
die  Berufsarten;
die  Stellung  im  Beruf,  und  zwar  nach  folgender  Einteilung:
a)  selbständige,  auch  leitende  Beamte  und  sonstige  Geschäftsleiter,
b)  nichtleitende  Beamte,  überhaupt  das  wissenschaftlich,  technisch  oder  kaufmännisch
gebildete  Verwaltungs=  und  Aufsichts=  sowie  das  Rechnungs=  und  Bureaupersonal,
J)  sonstige  Gehilfen,  Lehrlinge,  Fabrik-,  Lohn=  und  Tagearbeiter  einschließlich  der  im
Gewerbe  tätigen  Familienangehörigen  und  Dienenden,
afr)  Gewerbetreibende,  die  in  der  eigenen  Wohnung  für  ein  fremdes  Geschäft  arbeiten:
die  Zahl  der  Erwerbstätigen  nach  Geburtsjahrklassen;  «

die  Zahl  der  Erwerbslosen  nach  Berufsarten  und  nach  den  für  Erwerbstätige  vor—
gesehenen  Geburtsjahrklassen.

Tafel  4.
Die  weiblichen  reichsangehörigen  Erwerbstätigen  nach  ihrem  Beruf  am  1.  Dezember  1916,  nach
der  Stellung  im  Beruf  und  nach  Geburtsjahrklassen;  ferner  die  weiblichen  reichsangehörigen
Erwerbslosen  nach  Beruf  und  Geburtsjahrklassen.

Lieferungstag:  31.  Mai  1917.  Die  Tafel  ist  aufzustellen  nach  Staaten  und  Landesteilen.
Sie  soll  enthalten:  «

die  Berufsarten,

die  Stellung  im  Berufe  wie  in  Tafel  8,

die  Zahl  der  Erwerbstätigen  nach  Geburtsjahrklassen,

die  Zahl  der  Erwerbslosen  nach  Berufsarten  und  nach  Geburtsjahrklassen.
        <pb n="417" />
        —  403  —

Tafel  5.

Die  Erwerbstätigen  unter  den  Kriegsbeschädigten,  den  männlichen  Reichsausländern  und  den
mämnlichen  Kriegsgefangenen  nach  ihrem  Beruf  am  1.  Dezember  1916  und  nach  der  Stellung  im
Berufe;  ferner  die  Erwerbslosen  dieser  Bevölkerungsklassen  nach  dem  Berufe.

Lieferungstag:  30.  Juni  1917.  Die  Tafel  ist  aufzustellen  nach  Staaten  und  Landesteilen.

Sie  soll  enthalten:

die  Berufsarten,

die  Stellung  im  Berufe  wie  in  Tafel  3,  -  «  ,

die  Zahl  der  Erwerbstätigen  unter  den  Kriegsbeschädigten,  den  männlichen  Reichs—
ausländern  und  den  männlichen  Kriegsgefangenen,  letztere  getrennt  nach  Zivil=  und
Militärgefangenen,  .  ·—

die  Zahl  der  Erwerbslosen  der  vorgenannten  Gruppen  nach  Berufsarten.

 

2.  Handels-  und  Gewerbewesen.

 

Bestimmungen
zur  Ausführung  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1108).  Vom  18.  November  1916.

Auf  Grund  der  §§  2,  6,  7  und  20  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1108)  und  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsemährungsamts
  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  402)  wird  bestimmt:

.  81.

Als  Stelle,  die  nach  §  2  Abs.  2  Nr.  3  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916  Saatgut  freigeben

  kann,  wird  für  das  Saatgut  von  Sojabohnen,  Wicken  und  Lupinen  die  Bezugsvereinigung  der

deutschen  Landwirte,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  für  das  Saatgut  von  Gemenge  von  Hürlsenfrüchten  die
Reichshülsenfruchtstelle  bestimmt.
§  2.

«  Der  Preis,  den  die  Bezugsvereinigung  für  die  ihr  zu  überlassenden  Futtermittel  und  Hilfstoffe

  zahlt  (§7  Abf.  1  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916),  darf  für  die  in  der  nachfolgenden

libersicht  aufgeführten  Gegenstände  den  darin  angegebenen  Betrag  nicht  übersteigen:

-’  "t“  3
A.  Körnerfutter.  «  Werij
..  —  (1000  kg)
.  .  «  »j-1.Lupinen..«.............·..ohneSack·300,00

mit  Sack  320,00

2.  Wccken,e,e  ppeehee  Sack  380,0
.  .  mitSack400,oo

3.  Hülsenfrüchte,  die  für  menschliche  Ernährung  nicht  geeignet  sind,  ohne  Sack  380)00
«  ·  mit  Sack  400,00

76*
        <pb n="418" />
        S’##
r

6.

9.

10.

11.
12.
13.
14.

16.

18.

Hirseschalen
17.

404

Gemenge  von  Hülsenfrüchten  (ohne  Getreide),  soweit  es  nicht

unter  die  Verordnung  über  Hülsenfrüchte  vom  24.  1916
Geichs-  Gesetzbl.  S.  846)  fällt,  Z

Gemenge  von  Brotgetreide  mit  Hülsenfrüchten

Gemenge  von  Gerste  mit  Hülsenfrüchten
Runkelrübensamen  (Zuckerrüben=  und  Futterrübensamen)
Reinigungsabfälle  der  Mühlen  aus  Getreide

Getreideabfälle,  soweit  sie  vor  Lieferung  des  Getreides  an  die
Mühle  anfallen,  nämlich

a)  Ahren  (Rispenhülsen)  jeder  Art  Getreide,  ganz,  zerbrochen
oder  irgendwie  zerkleinert,
b)  Spreu  (von  jeder  Getreideart,  Spelz,  Roggen,  Weizen,

Hafer,  Dinkel,  Gerste  usw.),  ganz,  zerbrochen  oder  irgendwie
zerkleinert,
I)  Spelzschalen  (Spelzhülsen)
Die  zu  9a  und  b  genannten  Getreideabfälle,  fein  gemahlen.

Zu  9  und  10:

ohne  Sack

mit  Sack

ohne  Sack

mit  Sack
ohne  Sack
mit  Sack
ohne  Sack
mit  Sack

ohne  Sack
mit  Sack

ohne  Sack
mit  Sack
ohne  Sack
mit  Sack

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  höchstens  1  vom  Hundert  Sondgchalt  Jeder
Hundertteil  mehr  an  Sand  wird  mit  1½  vom  Hundert  des  Preises  in

Abzug  gebracht.
B.  Abfälle  der  Müllerei.
absälle  der  Buchweizenmüllerei  Guchweizenschalen  und  d  leie)0
Fußmehl,  Ausklopfmehl.
Erdnußschalen
Erdnußkleie  ohne  Schalen

Haferspelzen  (Haferhülsen  und  Haferschalen)

Reiskleie  und  -spelzen
Kakaoschalen.

ohne  Sack

mit  Sack

ohne  Sack
mit  Sack
ohne  Sack
mit  Sack
ohne  Sack
mit  Sack
ohne  Sack
mit  Sack

ohne  Sack

mit  Sack

ohne  Sack
mit  Sack

ohne  Sack

mit  Sack

380,0
400%
240,0
260,0
300%
320,0
350,/o
370,0
125,00
15,00

50,0
95,#
120,0
145,00

48,00
95,0
120)00
145,  o0
48,00
95,00
100,0.
125/0
50,0
95,0
48,00
95,0#.
48,0
75,00
48,0
95,0
        <pb n="419" />
        19.

26.

27.

28.
29.

30.

31.

33.
34.

Reisfuttermehl.

—  405  —

Kakaoschalenpulver.  ohne  Sack
mit  Sack
Haferkleie,  Haferfuttermehl.  ohne  Sack
mit  Sack

Zu  20:

Haferkleie  darf  höchstens  25  vom  Hundert  Rohfaser  enthalten.

Bei  einem
Mehrgehalt  an  Rohfaser  gilt  die  Ware  als  Haferspelzen.  «

ohne  Sack
mit  Sack
Zu  21:
Als  Ware  von  mittlerer  Art  und  Güte  gilt  Ware  mit  18  vom  Hundert
Mindestgehalt  Protein  und  Fett.

ohne  Sack

Erbsenschalen
·  mit  Sack
Erbsenkleie  ohne  Sack
mit  Sack
Graupenfutter,  Gerstenkleie  ohne  Sack
"  -.  mit  Sack
Maisabfälle  (Homco,  Homini,  Maizena  usw.)  ohne  Sack
mit  Sack

C.  Abfälle  der  Stärkefabrikation  und  der  Gärungsgewerbe.

Kartoffelpülpe,  getrocknet.  ohne  Sack

mit  Sack

Kartoffelpülpe,  naß  ohne  Sack

Zu  27:  -
Der  Preis  gilt  für  nasse  Kartoffelpülpe  mit  mindestens  15  vom-  Hundert

Trockenmasse.

Kartoffelpülpe,  gesäurt  ohne  Sack

Getreidetreber,  getrocknet  (Schlempe).  ohne  Sack

mit  Sack

Kartoffelschlempe,  getrocknet  ohne  Sack

mit  Sack

Roggenschlempe,  getrocknet  ohne  Sack

·  ··  mit  Sack

Biertreber,  getrocknet.  ohne  Sack

mit  Sack

Biertreber,  naß  ..  ohne  Sack

Hopfentreber,  Jetrocknet  ohne  Sack

mit  Sack

Malzkeime  ohne  Sack

mit  Sack

Preis

für  1  Tonne
(1000  kg)

.
48,00
95,00

30,00
155,00

200,00
225,00

130,00
175,00
260,00
285,00
130,00
155,00
240,,00
265,00

150,00
175,00

5,00

000
200,00
245,00
125,00
150,00
242,00

266,00

280,00
325,00

40,00
125,00

170,00

200,00
246,00
        <pb n="420" />
        36.

37.

38.
39.
40.
41.
4.
43.
44.
45.
46.
47.
48.
49.

50.

OX½
—

—  406  —

Malzstaub,  Malzpolierabfälle

Maisschlempe,  getrocknet

.  D.  Olkuchen.
Ravisonkuchen
Hederichkuchen
Rübsenkuchen
Leindotterkuchen
Rapskuchen
Hanfkuchen
Nigerkuchen  ...
Sonnenblumenkuchen
Mohnkuchen

Leinkuchen

Maiskuchen
Maiskeimkuchen

ohne  Sack
mit  Sack
ohne  Sack
mit  Sack

PRreis
fir  1  Tonne
0  kg)
Ml.

100,00
125)00
264,0
290%

200),00
200%
240,00
240,00

240)00

Mehle  aus  Olkuchen  10  4  Aufschlag  für  die  Mahltosten  2  weitere  26  4

bei  Lieferung  einschließlich  Sack.

E.  Slmehle  (durch  Extraktion  zewonney.
Palmkernmehl  und  sschrot

Raps=  und  Rübsenmehl  .
.Leinmehlund-schrot.

Kokosmehlund-schrot.
Sojamehlund-schrot

56.  Rizinusmehl,  entgiftet

F.  Tierische  Produkte  und  Abfälle.
Tierkörpermehl,  Kadavermehl,  deutsches  Fleischfuttermehl.

Zu  57:

ohne  Sack

mit  Sack

ohne  Sack
mit  Sack

ohne  Sack
mit  Sack
ohne  Sack
mit  Sack
ohne  Sack
mit  Sack
ohne  Sack
mit  Sack

ohne  Sack

mit  Sack

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Mindestgehalte  von  55  vom  Hundert
Protein  und  Fett  und  einem  Höchstgehalt  an  Asche  von  27  vom  Hundert.

Jeder  Hundertteil  Mindergehalt  an  Protein  und

Fett  wird  mit  4/45/4

jeder  Hundertteil  Mehrgehlt  an  asche  mit  3,75  “  für  1000  kg  in  Abzug

gebracht.

210),00
260,00
280),00
240,00
300,00
240,00
270),00

230,00
255,00
220,00
245,00
270,00
295,00
240,00
265,00
220,00
245,00
240,00
265,00

300),,00
325,00
        <pb n="421" />
        58.

59.

60.

61.
62.

63.

64.

66.
67.
68.
69.
70.

71.

Heringsmehl.  ohne  Sack

«  mit  Sack
Zu  58:

Als  Ware  von  mittlerer  Art  und  Güte  gilt  eine  Ware  mit  50  vom  Hundert

Mindestgehalt  an  Protein  und  Fett.

Walfischmehl.  ohne  Sack

mit  Sack
Fischfuttermitiel,  Dorschmehl  ohne  Sack
mit  Sack

Zu  60:
Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Gehalte  von  mindestens  55  vom  Hundert
Protein.  Jeder  Hundertteil  Mindergehalt  an  Protein  wird  mit  8,00  M  für
1000  kg  in  Abzug  gebracht.

Fleischkuchen  ohne  Sack
Fleischkuchen,  gemahlen  ohne  Sack
.  mit  Sack
Blutmehl..  ....  .  ohne  Sack
«  mit  Sack

Zu  63:
Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Mindestgehalte  von  18  vom  Hundert

Stickstoff.  Feder  Hundertteil  Mindergehalt  an  Stickstoff  wird  mit  30,00  M  für
1000  ke  in  Abzug  gebracht.

Fettgrieben  .  ohne  Sack

mit  Sack

Leimgallerte  (eingedickte  deimbrühe  aus  öe  Schlachthöfen  und

sonstigen  Betrieben)
Zu  65:
Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Mindestgehalte  von  55  vom  Hundert
Protein.
gebracht.

G.  Sonstige  Futtermittel.

Eicheln,  waldfrisch,  schalentrocken  ohne  Sack

Kastanien,  waldfrisch,  I#lence  ohne  Sack

Eicheln,  lufttrockn  ohne  Sack

Roßkastanien,  lufttrocken  .  ohne  Sack

Zuckerrübenblätter,  Zucerribentöpfe  und  Juckrrüberschwönze

getrocknet  ohne  Sack
mit  Sack

Zu  V70:

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  höchstens  1  vom  Hundert  Sandgehalt  Jeder

Hundertteil  mehr  an  Sand  kommt  mit  1½  vom  Hundert  des  Preises  in
Abzug.

Brennesselblätter,  getrocknet

 

ohne  Sack
mit  Sack

Jeder  folgende  Hundertteil  Protein  wird  mit  4,50  in  Abzug

Preis

für  1  Tonne
(1000  kg)

300),00
325,00

180,00
205,00
440,00
465,00

240,00
300,/00
325,00

400,00
425,.00

330,,00
365,00

2000,00

120,00

90,00
190,00
150,00

240,00
285,00

240,00
285,00
        <pb n="422" />
        72.

73.

74.

75.

76.

77.

78.

—  408  —

Obsttrester,  getrocknet..  ...  ..  ohne  Sack

mit  Sack
Zu  72:

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Trockengehalte  von  wenigstens  88  vom
Hundert  und  einem  Gehalt  an  Sand  oder  anderen  erdigen  Bestandteilen  von
höchstens  3  vom  Hundert.  Jeder  fehlende  Hundertteil  Trockengehalt  kommt
mit  3,00  Jx,  jeder  Hundertteil  mehr  an  Sand  oder  anderen  erdigen  Bestandteilen
  mit  2,00  N&amp;amp;  in  Abzug.

Kleeheumehll..  ,  -y#vöohre  Sack
mit  Sack

Zu  73:

Der  Preis  gilt  für  Ware,  die  nicht  aröber  als  auf  3  mm  gemahlen  ist,  und
nicht  mehr  als  2  vom  Hundert  Sand  oder  andere  erdige  Bestandteile  enthält.
Jeder  Hundertteil  mehr  an  Sand  oder  anderen  erdigen  Bestandteilen  kommt
mit  2,900  &amp;amp;  in  Abzug.  Bei  Ware  von  gröberer  Mahlung  tritt  ein  angemessener
  Preisabschlag  ein.

Kleehülsenn.  ....  L  oOohne  Sack
mit  Sack

Strohmehl..  Ä&amp;amp;  e  houhure  Sack
"  ·«'  mit  Sack

Zu  75:

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Gehalte  von  2  vom  Hundert  Sand  oder
anderen  erdigen  Bestandteilen.  Jeder  Hundertteil  mehr  an  Sand  oder
anderen  erdigen  Bestandteilen  kommt  mit  0,80  J  in  Abzug.

Futterrübenschnitzel  und  Futterrüben,  getrocnet.  ohne  Sack

.  ·  mit  Sack
H.  Hilfsstoffe.

Torfstreu,  straff  gepreßt,  in  handelsüblicher  Packung

Zu  77:

Der  Preis  gilt  für  Torfstreu,  von  welcher  10  000  kg  mindestens  32  Kubikmeter
  Raummaß  ausmachen.  Für  jeden  vollen  Kubikmeter  mehr  erfolgt  ein

Zuschlag  von  0,75  für  die  Tonne,  für  jeden  vollen  Kubikmeter  weniger

ein  Abzug  von  1,  26  N:K  für  die  Tonne.
Torfmull,  straff  gepreßt,  in  handelsüblicher  Packung

Zu  78:
Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  50  vom  Hundert  Trockengehalt.  Jeder  Hundertteil
  Trockengehalt  mehr  oder  weniger  wird  mit  1,00  &amp;amp;  für  1000  kg  in
Ansatz  gebracht.  Der  Preis  darf  35,00  J&amp;amp;"(für  1000  ug  nicht  übersteigen.

Zu  77  und  78:

Bei  Torfstreu  und  Torfmull,  die  nachweislich  aus  den  oberbayerischen  und
den  im  württembergischen  Donaukreise  gelegenen  Torfstreufabriken  stammen,
gilt  an  Stelle  der  unter  Nr.  77  und  78  festgesetzten.  Grundpreise  ein  Grundpreis
  von  30,00  &amp;amp;¾“  für  die  Tonne.

5

ür  on

dloo  19)
4

200),0
230,00

270),00
295,  00

50),00
95,00
80,00
1100

160,00
205,00
        <pb n="423" />
        —  409  —

Preis
für  1  Tonne
(1000  kg9)
.  «  4
79.  Kohlensaurer  Futterkalk  (Schlämmkreide)  bhnre  Sack  30,00
mit  Sack  55,00

für  1  chm

80.  Aus  Moostorf  hergestellte  Torfsoden,  gestütttttt  1,50

Die  Preise  gelten  für  gesunde  Ware  von  mindestens  mittlerer  Art  und  Güte  frei  Eisenbahnwagen
  oder  Schiff  der  Verladestation  nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung  für  eine  Tonne  (1000  ka)
Bruttogewicht,  einerlei,  ob  die  Ware  einschließlich  Sack  in  Leihsäcken  oder  in  eingesandten  Säcken
geliefert  wird.

§  3.

Der  zur  Lieferung  Verpflichtete  hat  das  zur  Lieferung  gebrachte  Gewicht,  soweit  das  nach
den  bahnamtlichen  Vorschriften  möglich  ist,  durch  bahnamtliche  Wiegebescheinigung  der  Verladestation,
im  übrigen,  soweit  tunlich,  durch  Bescheinigung  eines  vereidigten  Wiegers  nachzuweisen.

Bei  jeder  Lieferung  von  Futtermitteln,  für  die  ein  Höchst=  oder  Mindestgehalt  von  Bestandteilen
  vorgesehen  ist,  hat  der  Lieferungspflichtige  den  Gehalt  an  diesen  Bestandteilen  durch  Vorlegung
einer  Analyse  der  zuständigen  landwirtschaftlichen  Versuchsstation  und  einer  Bescheinigung  der  Probenehmer
  über  die  ordnungsmäßige  Probeentnahme  nachzuweisen.  Die  Probeentnahme  hat  durch  vereidigte
  Probenehmer  oder,  falls  solche  am  Verladeorte  nicht  vorhanden  sind,  durch  zwei  Unparteiische
zu  erfolgen.

Bei  Lieferung  von  Mengen  unter  100  Zentner  sind  die  Nachweise  nur  auf  Verlangen  der
Bezugsvereinigung  zu  führen.

84.

Der  Lieferungspflichtige  hat  die  Ware  nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung  einschließlich  Sack
oder  in  Leihsäcken  oder  in  eingesandten  Säcken  zu  versenden.  Als  Säcke  im  Sinne  dieser  Verordnung
gelten  nur  Jutesäcke.

Soweit  Lieferung  in  Leihsäcken  erfolgt,  hat  der  Lieferungspflichtige  gegen  den  Empfänger
Anspruch  auf  eine  Leihgebühr  von  1  Pf.  für  den  Sack  und  Tag,  gerechnet  vom  Zeitpunkt  der  Ablieferung
  an  der  Verladestelle  bis  zum  Tage  des  Wiedereinganges.

Hat  der  Empfänger  die  Leihsäcke  nicht  binnen  4  Wochen  nach  Eingang  zurückgesandt,  so  hat
er  Ersatz  zu  leisten  in  Höhe  der  sür  die  gelieferte  Ware  gesetzlich  vorgesehenen  Spanne  zwischen  den
Preisen  einschließlich  Sack  und  ohne  Sack  unter  Hinwegfall  jeglicher  Leihgebühr.  Soweit  Preise  für
Lieferung  einschließlich  Sack  nicht  festgesetzt  sind,  gilt  eine  Spanne  von  25,00  für  1000  kg.

Ansprüche  aus  der  Stellung  von  Leihsäcken  entstehen  nicht  gegen  die  Bezugsvereinigung,
soweit  die  Ware  nicht  an  sie  verladen  ist.

Kommt  der  Lieferungspflichtige  dem  Verlangen  der  Bezugsvereinigung,  die  Ware  einschließlich
Sack  oder  in  Leihsäcken  zu  versenden,  binnen  14  Tagen  nicht  nach,  so  kann  die  Bezugsvereinigung
einen  Preisabschlag  in  Höhe  von  25  Pf.  auf  den  Zentner  eintreten  lassen,  es  sei  denn,  daß  der
Lieferungspflichtige  nachweislich  ohne  sein  Verschulden  nicht  in  der  Lage  war,  die  Säcke  zu  beschaffen.
.Die  Bestimmungen  der  Absätze  2  und  3  gelten  auch  zwischen  der  Bezugsvereinigung  und  den
Stellen,  an  welche  sie  die  Futtermittel  abgibt.

·  §5..
d  Die  Vergütung  für  Aufbewahrung,  pflegliche  Behandlung  und  Versicherung  der  Ware  (86
er  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916)  beträgt  für  jeden  angefangenen  Monat  60  Pf.  für  die  Tonne.

77
        <pb n="424" />
        —  410  —

86.

Im  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  (§  6  Abs.  3  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916)  hat
der  Eigentümer  die  Mengen,  die  er  der  Bezugsvereinigung  liefern  will,  von  seinen  übrigen  Beständen
abzusondern.  Er  hat  den  Zustand,  in  dem  sie  sich  befinden,  durch  Sachverständige  feststellen  zu  lassen
die  von  der  Landwirtschaftskammer  oder  der  entsprechenden  Landwirtschaftsvertretung  seines  Bezirkes
ernannt  werden.  Befinden  sich  die  Gegenstände  in  unverdorbenem  Zustand,  so  hat  der  Eigentümer  eine
Bescheinigung  des  Sachverständigen  hierüber  unverzüglich  der  Bezugsvereinigung  beizubringen.  Können
die  Sachverständigen  diese  Bescheinigung  nicht  ausstellen,  so  ist  unter  ihrer  Aufsicht  Probe  zu  nehmen
die  versiegelte  Probe  der  landwirtschaftlichen  Versuchsstation  des  Bezirkes  zur  Feststellung  der  Beschaffenheit
  und  des  Minderwerts  zu  übersenden  und  die  Versuchsstation  zur  unverzüglichen  Mitteilung  des
Befundes  an  die  Bezugsvereinigung  zu  veranlassen.  Die  Kosten  fallen  dem  Eigentümer  zur  Last.

87.
Genossenschaften  dürfen  Futtermittel,  die  sich  am  6.  Oktober  1916,  dem  Tage  des  Inkrafttretens
der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1916,  in  ihrem  Besitze  befanden,  an  ihre  Genossen  absetzen.

§  8.
Wer  zur  Lieferung  von  Futtermitteln  verpflichtet  ist,  die  zur  Erhöhung  ihrer  Haltbarkeit
getrocknet  zu  werden  pflegen,  hat  dieselben  auf  Verlangen  der  Bezugsvereinigung  zu  trocknen,  soweit
er  Anlagen  dazu  besitzt  und  die  Bezugsvereinigung  die  Abnahme  zusichert.

§  9.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  18.  November  1916.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
von  Batocki.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="425" />
        —  411  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

———————  -

 

Zu  berziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  K.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

—
XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  1.  Dezember  1916.  Nr.  52.

ta—¾..““"““

 

 

 

—  —  —  —!4““- 



–  .  —.=Inhalt:

  Handels=  und  Gewerbewesen:  Bekanntmachung  über  Vogelfntter  Seite  411

 

Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung
über  Vogelfutter  vom  22.  November  1916.

 

Auf  Grund  des  §  20  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1108)  und  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts
vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  102)  wird  bestimmt:

Die  Absatzbeschränkung  nach  §  2  Abs.  1  sowie  die  Anzeige=  und  Überlassungspflicht
  nach  §§  3,  4  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1108)  gilt  nicht  für  folgende  Futtermittel:

Sämereien  aller  Kiefer=  und  Pinusarten,
Samen  von  Erle,  Fichte,  Birke,  Lärche,  Ginster,  Hainbuche,
Zirbelnüsse,
Wegerich,
Vogelbeeren,
Ameiseneier,
Weißwurm,
Puppen  der  Seidenraupe.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  22.  November  1916.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
von  Batocki.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofönchdrucker.  in  Berlin.
78
        <pb n="426" />
        <pb n="427" />
        BZentralblatt

für  das

 

Deutsche  Ne

  

Berausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

——  —

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen  zum  Jahrospreise  von  8...
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Of.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnek.

 

XIV.e  Jahrgang.

 

          

Donnerstag,  den  7.  Dezember  1916.

Nr.  53.

 

 

 

 

 

 

e—-——“““

Inhalt:

DODO

On

.  Konsulatwesen:  ·

.Allgemeine  Verwaltungssachen:

1.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Ausführungsbestimmungen
  zum  Befitsteuergeset  und  zum  Kriegssteuergesetze
  .  ..Se1te418

Besiellung;  —  Ermächtigung  ur
Vornahme  von  Zibilstandshandlungen  524nU

Handels=  und  Gewerbewesen:  Festsetzung  eines  übernahmehöchstpreises

  für  Ausputzgerste
Unterstützung  von
Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften  525

Versicherungswesen:  Bekanntmachung  über  die  Höhe

der  dem  Gemeinvermögen  bei  der  Invaliden=  und

 

und  über  die  Berechnung  des  Kapitalwerts  der  auf
Grund  des  Vierten  Buches  der  Reichsbersicherungs.
525

ordnung  festgesetzten  Rentn  „
.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Einreihung  einer  Form

von-  Eleltrisitätszählern!  in  ein  beglaubigungsfähiges
Systen
Desgfl.  ...  527
Zulassung  eines  Systems  von  Csekirizitätshählern
zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  527

Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichs  gebiete  .  528

 

Hinterbliebenenversicherung  gutzuschreibenden  Zinsen

1.  Z9oll=  und  Steuer  wesen.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  30.  November  1916  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten
Ausführungsbestimmungen  zum  Besitzsteuergesetze  vom  3.  Juli  1913  und  zum  Kriegssteuergesetze  vom
21.  Juni  1916  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  30.  November  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.
        <pb n="428" />
        usterl.

W

Besitzsteuerämter
  und
Oberbehörden.


Zuständigkeit.


Ermittlung
br  akeuerpflichtigen

Personen  und
deren  Eintragung
  in
die  Besitzste
  uerlifte.

—  414  —

Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen.

8§  1.

()  Die  mit  der  Veranlagung  der  Besitzsteuer  betrauten  Behörden  (Besitzsteuerämter)  und  die
ihnen  übergeordneten  Behörden  (Oberbehörden)  werden  von  den  Landesregierungen  bestimmt  und
öffentlich  bekanntgemacht.  Ein  Verzeichnis  der  Besitzsteuerämter  und  Oberbehörden  ist  unter
Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem  Reichskanzler  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  mitzuteilen.  Das  Gleiche  hat  mit  etwaigen  späteren  Veränderungen  zu  geschehen.

C)  Die  Landesregierung  kann  die  Erhebung  der  Besfitzsteuer  anderen  Stellen  als  den  Besitz
steuerämtern  übertragen.  Sie  bestimmt  auch,  ob  und  inwieweit  andere  Behörden  als  Hilfsstellen
der  Besitzsteuerämter  beim  Veranlagungsgeschäfte  mitzuwirken  haben.  In  diesem  Falle  sind  die
zur  Regelung  des  Geschäftsverkehrs  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen  zu  treffen.

(#)  Befugnisse,  die  in  den  nachstehenden  Vorschriften  den  Besitzsteuerämtern  übertragen  sind,
können  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  den
Oberbehörden  übertragen  werden.

§  2.  «

(1)  Für  die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer
sind  maßgebend  die  Wohnsitz=  oder  Aufenthaltsverhältnisse  des  Steuerpflichtigen  am  Ende  des
jeweiligen  Veranlagungszeitraums,  erstmals  am  31.  Dezember  1916.  Bei  mehrfachem  Wohnsitz
hat  den  Vorrang  zunächst  der  dienstliche  Wohnsitz,  dann  der  Wohnsitz  im  Heimatstaate,  weiter  der
Wohnsitz  an  dem  Orte  des  vorwiegenden  Aufenthalts.  4
(.2)  Hat  der  Steuerpflichtige  erst  nach  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt,  aber  noch  vor
Beginn  des  anschließenden  Erhebungszeitraums  (§  24  des  Gesetzes)  im  Reiche  seinen  Wohnsitz
begründet  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  genommen,  so  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in
dem  er  seinen  Wohnsitz  begründet  oder  seinen  Aufenthalt  genommen  hat.

(8)  Hat  der  Steuerpflichtige  weder  am  Ende  des  jeweiligen  Veranlagungszeitraums  noch
vor  Beginn  des  anschließenden  Erhebungszeitraums  in  einem  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  oder
seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt,  so  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  welchem  er  seinen  letzten
inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  gehabt  hat.  Hat  der  Steuerpflichtige  auch  früher  keinen
inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  gehabt,  so  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  dessen  Gebiet
sich  das  steuerbare  Vermögen  befindet,  und,  wenn  das  Vermögen  sich  in  mehreren  Bundesstaaten
befindet,  der  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  sich  der  größere  Teil  des  Vermögens  befindet.

§  3.  ,  J
Die  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  gelten  auch  entsprechend  für
die  Zuständigkeit  der  Besitzsteuerämter.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  für  die  Veranlagung
der  Besitzsteuer  zuständigen  Bundesstaats  kann  jedoch  die  Abgrenzung  der  Zuständigkeit  seiner
Besitzsteuerämter  anderweit  regeln.  ·
§4..

(1)  Für  jeden  Veranlagungsbezirk  sind  die  Personen  zu  ermitteln  und  in  die  Besitzsteuerliste
einzutragen,  die  für  die  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  in  Frage  kommen  (8  5).
(2)  Die  Besitzsteuerliste  ist  nach  Anleitung  des  Musters  1  einzurichten.
        <pb n="429" />
        —  415  —

865.
In  die  Besitzsteuerliste  sind  jedenfalls  die  Personen  aufzunehmen,  welche  die  Voraussetzungen
  der  persönlichen  Steuerpflicht  erfüllen  und  von  denen  zu  vermuten  ist,  daß  sie  ein  Vermögen
  von  mehr  als  zwanzigtausend  Mark  haben.  «

·  §6-(0

  In  die  Besitzsteuerliste  eines  Veranlagungsbezirkes  sind  die  Personen  aufzunehmen,  die
in  diesem  Bezirke  zu  veranlagen  sind.

0  Bestehen  Zweifel  darüber,  ob  das  Besitzsteueramt  zur  Veranlagung  eines  Steuerpflichtigen
zuständig  ist,  und  können  diese  Zweifel  vor  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärungen
  (§  14)  nicht  beseitigt  werden,  so  ist  eine  solche  Person  in  jedem  Veranlagungsbezirke,
  der  für  die  Veranlagung  der  Besitzsteuer  in  Frage  kommt,  in  die  Besitzsteuerliste  aufzuzunehmen.
  Dies  gilt,  abgesehen  von  Steuerpflichtigen  mit  mehrfachem  Wohnsitz,  insbesondere
für  solche  Personen,  die  in  dem  Veranlagungsbezirke  Grund=  oder  Betriebsvermögen  besitzen,
und  die  im  Inland  keinen  der  Behörde  bekannten  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben.

87.

Ist  dem  Besitzsteueramte  bekannt  oder  haben  die  eingeleiteten  Verhandlungen  ergeben,
daß  ein  Steuerpflichtiger,  der  im  Veranlagungsbezirke  Grund=  oder  Betriebsvermögen  besitzt,  in
einem  anderen  Veranlagungsbezirke  zur  Besitzsteuer  zu  veranlagen  ist,  so  ist  dem  zuständigen
Besitzsteueramte  hiervon  unter  Mitteilung  etwaiger  landesrechtlicher  Veranlagungsmerkmale  Nachricht
  zu  geben.  Die  Benachrichtigung  kann  unterbleiben,  wenn  sie  bereits  aus  Anlaß  der  Wehrbeitragsveranlagung
  oder  einer  Bestestenerveranlagung  erfolgt  und  seither  eine  Besitzänderung
oder  eine  wesentliche  Anderung  der  landesrechtlichen  Veranlagungsmerkmale  nicht  eingetreten  ist.

88.

Hat  eine  Person  in  einem  Veranlagungsbezirke  Grund=  oder  Betriebsvermögen,  ohne  in
diesem  Veranlagungsbezirke  zugleich  einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  zu  haben,  so  darf  die  Aufnahme
  in  die  Besitzsteuerliste  (§  6)  oder  die  Benachrichtigung  des  zuständigen  Besitzsteueramts
(&amp;amp;7)  unterbleiben,  wenn  der  Behörde  die  Vermögensverhältnisse  des  Inhabers  dieses  Grund=  oder
Betriebsvermögens  genügend  bekannt  sind  und  danach  feststeht,  daß  er  ein  steuerbares  Gesamtvermögen
  von  mehr  als  zwanzigtausend  Mark  nicht  besitzt.  «

.  89.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Vorbereitung  der  Veranlagung,  insbesondere  über
die  Ermittlung  der  in  die  Besitzsteuerliste  aufzunehmenden  Personen  erläßt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.
  «

§10.  .-Die

  Besitzsteuerliste  wird  abgeschlossen,  sobald  die  Veranlagung  (88  20  ff.)  in  der  Hauptsache

  durchgeführt  und  ihr  Ergebnis  darin  eingetragen  ist.  Bis  dahin  ist  sie  fortlaufend  zu  erganzen
  und  zu  berichtigen.  Sind  Personen  zu  streichen,  so  ist  der  Grund  der  Streichung  in  der

Bemerkungsspalte  ersichtlich  zu  machen.  ·

§11.  ·

Personen,  deren  Steuerpflicht  erst  nach  Abschluß  der  Besitzsteuerliste  festgestellt  wird,  sowie
Personen,  die  bei  Wechsel  des  Wohnorts  dem  Besitzsteueramte  des  neuen  Wohnorts  zum  Zwecke
der  Erhebung  der  Besitzsteuer  überwiesen  werden  (§  65  Abs.  2),  sind  in  eine  Zugangsliste  aufzunehmen,
  die  ebenso  einzurichten  ist  wie  die  Besitzsteuerliste.

.  §12.  —
.(1)AlsFrist  für  die  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  (§  52  Abs.  1  des  Gesetzes)  wird  die
Feit  vom  2.  Januar  bis  15.  Februar  des  auf  den  Veranlagungszeitraum  folgenden  Jahres  bemmt.
  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  einen  späteren  Anfangs=  und  früheren  Endtermin

79*

Besitzsteuererklärung.
        <pb n="430" />
        Offentliche
Aufforderun
zur  Abgabe

der  Besitzsteuer-



Besondere

Aufforderung
zur  Abgabe

der  Besitzsteuer-



—  416  —

festsetzen,  doch  muß  die  Frist  mindestens  zwei  Wochen  betragen.  Für  Steuerpflichtige,  die  Inhaber
  eines  unter  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  fallenden  Betriebs  sind,  und  die  ihrer  Besitzsteuer.
erklärung  den  Abschluß  für  den  31.  Dezember  des  letzten  Jahres  des  Veranlagungszeitraume
zu  Grunde  legen,  kann  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die  Frist  ur
Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  bis  zum  31.  Mai  des  auf  den  Veranlagungszeitraum  folgenden
Jahres  verlängert  werden.

(2)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  für  solche  Bundesstaaten,  in  denen  mit  Rücksicht  auf  die
Veranlagung  zu  den  direkten  Landessteuern  die  im  Abs.  1  bestimmte  Frist  sich  als  unzweckmäßig
erweisen  sollte,  eine  spätere  Frist  zu  bestimmen,  die  sich  aber  nicht  über  den  31.  Mai  des  auf  den
Veranlagungszeitraum  folgenden  Jahres  hinaus  erstrecken  darf.

8  13.

Für  die  in  außereuropäischen  Ländern  und  Gewässern  Abwesenden  verlängert  sich  die
Frist  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  bis  Ende  Juni,  für  die  im  europäischen  Ausland
Abwesenden  bis  Ende  Februar  des  auf  den  Veranlagungszeitraum  folgenden  Jahres.

814.
Mindestens  eine  Woche  vor  Beginn  der  im  §  12  bezeichneten  Frist  erläßt  das  Besitzsteuer-6

  amt  oder  die  Oberbehörde  in  den  für  amtliche  Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden

  bestimmten  Tagesblättern  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärungen.
  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  die  Aufforderung  außerdem
in  sonst  ortsüblicher  Weise  bekanntgemacht  wird.  In  dieser  Aufforderung,  die  mit  öffentlichen
Bekanntmachungen  über  die  Veranlagung  von  Landessteuern  verbunden  werden  kann,  sind  die
Steuerpflichtigen  über  ihre  Pflicht  zur  Abgabe  einer  Besitzsteuererklärung,  über  die  Vorschriften
der  §§  76,  77  und  54  des  Gesetzes  zu  belehren.

15.

(1)  Gleichzeitig  mit  der  öffentlichen  Aufforderung  (§  14)  und  noch  vor  Beginn  der  im  §  12
bezeichneten  Frist  ist  den  Personen,  von  denen  das  Besitzsteueramt  annimmt,  daß  sie  zur  Abgabe
einer  Besitzsteuererklärung  nach  §  52  Abs.  1  des  Gesetzes  verpflichtet  sind,  ein  Vordruck  für  diese
nebst  einem  Abdruck  der  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  übersenden;  alle  anderen  in  die  Besitzsteuerliste
  aufgenommenen  Personen  sind  gemäß  §  52  Abs.  2  des  Gesetzes  unter  Beifügung  eines
Vordrucks  besonders  aufzufordern,  eine  Besitzsteuererklärung  binnen  der  im  §  12  bezeichneten
oder  einer  auf  mindestens  vierzehn  Tage  zu  bemessenden  besonderen  Frist  abzugeben.  Die  oberste
—  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  ein  anderes  Verfahren
vorschreiben.

(2)  Ein  Steuerpflichtiger,  der  von  mehreren  Behörden  zur  Abgabe  einer  Besitzsteuererklärung
aufgefordert  wird,  ist  nur  verpflichtet,  einer  Behörde  die  Besitzsteuererklärung  abzugeben.  Macht
er  von  dieser  Möglichkeit  Gebrauch,  so  hat  er  den  anderen  Behörden  mitzuteilen,  daß  und  welcher
Behörde  er  eine  Besitzsteuererklärung  abgegeben  hat.

*  16.  1

Das  Besitzsteueramt  kann  einem  Steuerpflichtigen,  der  glaubhaft  macht,  daß  ihm  die

Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  möglich  ist,  die  Frist
zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  angemessen  verlängern.  -

.  817.
(4)  Die  Besitzsteuererklärung  des  Ehemanns  hat  das  Vermögen  der  Ehefrau  mitzuumfassen,
sofern  die  Ehegatten  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben.

(0)  Für  einen  nach  Ablauf  des  Veranlagungszeitraums,  aber  vor  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung
  verstorbenen  Steuerpflichtigen  ist  die  Besitzsteuererklärung,  wenn  ein  ohne  Beschränkurt
der  Verwaltungsbefugnis  auf  einzelne  Gegenstände  bestellter  Testamentsvollstrecker  oder  ein  Na
laßpfleger  die  Verwaltung  des  Nachlasses  übernommen  hat,  von  diesen  Personen,  andernfa
        <pb n="431" />
        —  417  —

von  den  Erben  abzugeben.  Sind  mehrere  Verpflichtete  vorhanden  und  gibt  ein  Verpflichteter
die  Besitzsteuererklärung  ab,  so  werden  die  anderen  dadurch  von  der  Verpflichtung  befreit.  Hat
von  mehreren  Erben  einer  dem  Besitzsteueramte  gegenüber  die  Erfüllung  der  den  Erben  in  Ansehung
  der  Besitzsteuer  obliegenden  Pflichten  übernommen,  so  ist  die  Aufforderung  zur  Abgabe
der  Besitzsteuererklärung  nur  an  ihn,  andernfalls  nach  dem  Ermessen  des  Besitzsteueramts  an
einen  von  ihnen  zu  richten.

"  8  18.  ·

()  Die  Besitzsteuererklärung  ist  nach  Anleitung  des  Musters  2  zu  gestalten.  Bei  der  erst-  Nuster  2
maligen  Veranlagung  der  Besitzsteuer  ist  mit  der  Besitzsteuererklärung  in  der  Regel  die  Steuer—  «
erklärungzumeeckederVeranlagungderaußerordentlichenKriegsabgabezuverbinden(§8
der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen).

()  Vordrucke  für  die  Besitzsteuererklärung  sind  dem  Steuerpflichtigen  kostenlos  zu  verabfolgen.

()  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  die  Besitzsteuererklärung  auch
mündlich  bei  der  Veranlagungsbehörde  abgegeben  werden  kann;  der  hiernach  ausgefüllte  Vordruck
ist  vom  Steuerpflichtigen  und  vom  Veranlagungsbeamten  zu  unterzeichnen.  -

(O  Wenn  für  Landessteuerzwecke  zuverlässige  Darstellungen  des  gesamten  im  Bundesstaate
gelegenen  Grundbesitzes  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  bestehen  und  fortgeführt  werden,  kann
die  Aufführung  der  einzelnen  Grundstücke  in  der  Steuererklärung  unterbleiben  und  ihr  Steuer—
wert  im  ganzen  angegeben  werden.  Doch  muß  das  in  anderen  Bundesstaaten  gelegene  Grundvermögen
  besonders  aufgeführt  werden.

.  .  §19.

()  Die  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  ist  nötigenfalls  durch  vorher  anzudrohende  Geldstrafen
  bis  zu  fünfhundert  Mark  zu  erzwingen.  1

6)Gleichzeitig  mit  der  Straffestsetzung  auf  Grund  des  §  54  Abs.  1  des  Gesetzes  ist  dem
Säumigen  eine  angemessene  weitere  Frist  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  zu  setzen.

(63)  Die  Geldstrafe  kann  so  lange  wiederholt  werden,  bis  der  Steuerpflichtige  seiner  Verpflichtung
  zur  Abgabe  der  Erklärung  nachgekommen  ist.

(4)  Durch  die  fortgesetzte  Weigerung  des  Steuerpflichtigen,  eine  Besitzsteuererklärung  abzugeben,
  wird  seine  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  auf  Grund  schätzungsweiser  Vermögensfeststellungen
nicht  gehindert.

(5)  Von  der  Auferlegung  eines  Zuschlags  zu  der  geschuldeten  Besitzsteuer  (§  54  Abs.  2  des
Gesetzes)  bei  nicht  rechtzeitiger  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  soll  dann  abgesehen  werden,  wenn
die  Umstände  des  Einzelfalls  die  Versäumnis  als  entschuldbar  erscheinen  lassen.  Wird  die  Besitzsteuer
  im  Rechtsmittel-  oder  Berichtigungsverfahren  anderweit  festgesetzt,  so  tritt  auch  eine  entsprechende
  Erhöhung  oder  Ermäßigung  des  Zuschlags  ein.  ·

§20.

Das  Besitzsteueramt  hat  die  Angaben  in  den  Besitzsteuererklärungen  auf  ihre  Richtigkeit  Prüfung  2
und  Vollständigkeit  zu  prüfen.  Besitzsteue,

8  21  erklärung

(0  Der  Vermögenszuwachs  ergibt  sich  aus  der  Vergleichung  des  Vermögensstandes  am  Feststellun
Ende  des  Veranlagungszeitraums  (Endvermögen)  mit  dem  Vermögensstand  am  Anfang  des  V  bes  en
Veranlagungszeitraums  (Anfangsvermögen).  zuwa  ses

(2)  Als  Anfang  des  Veranlagungszeitraums  (8  19  Abs.  1  des  Gesetzes)  gilt  der  1.  Januar

1914,  wenn  der  Steuerpflichtige  damals  schon  zu  den  im  §  11  des  Gesetzes  aufgeführten  Personen
  gehört  hat,  oder,  wenn  dies  nicht  der  Fall  war,  der  Zeitpunkt,  an  dem  später  die  persönliche
  Steuerpflicht  eingetreten  ist.  «
(1)  Der  Vermögensstand  an  dem  im  Abs.  2  bezeichneten  Zeitpunkt  ist  als  Anfangsvermögen
so  lange  maßgebend,  bis  eine  Besitzsteuer  zu  veranlagen  ist.  Ist  es  zu  einer  Besitzsteuervereulagung
  gekommen,  so  ist  das  hierbei  festgestellte  Endvermögen  später  wieder  so  lange  als
Infangsvermögen  maßgebend,  bis  erneut  eine  Besitzsteuer  zu  veranlagen  ist.  "
        <pb n="432" />
        —  418  —

(9)  Ist  die  persönliche  Steuerpflicht  in  der  Folgezeit  weggefallen  und  wird  sie  später  neubegründet,
  so  ist  für  die  weitere  Besitzsteuerveranlagung  das  zur  Zeit  der  Neubegründung  der
persönlichen  Steuerpflicht  vorhandene  Vermögen  als  Anfangsvermögen  maßgebend.

9  22.

□)  Bei  der  Besitzsteuerveranlagung  ist  in  der  Regel  nur  das  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
für  das  Ende  des  Veranlagungszeitraums,  erstmals  für  den  31.  Dezember  1916  (§  18  des  Gesetzes),
  neu  festzustellen.

(1)  Das  Anfangsvermögen  ist  nur  dann  gleichzeitig  mit  der  Ermittelung  des  Endvermögens
nachträglich  festzustellen,  wenn  eine  rechtskräftige  Feststellung  durch  Erteilung  eines  Veranlagungsoder
  Feststellungsbescheids  gemäß  §  47  des  Wehrbeitraggesetzes  oder  später  durch  Erteilung  eines
Steuer=  oder  Feststellungsbescheids  gemäß  §  65  des  Besitzsteuergesetzes  nicht  stattgefunden  hat.

(63)  Ist  im  Wege  des  aus  Billigkeitsrücksichten  gewährten  gänzlichen  oder  teilweisen  Erlasses
des  rechtskräftig  veranlagten  Wehrbeitrags  oder  der  rechtskräftig  veranlagten  Besitzsteuer  das
Vermögen  anderweit  ermittelt,  so  ist  nicht  das  rechtskräftig  festgestellte  Vermögen,  sondern  das
anderweit  ermittelte  Vermögen  als  Anfangsvermögen  maßgebend.

.  §  23.

()  Wenn  das  Vermögen  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  den  nach  §  28  Abs.  3  des
Gesetzes  abgerundeten  Betrag  von  dreißigtausend  Mark  nicht  übersteigt,  so  genügt  die  Angabe
des  Steuerpflichtigen,  daß  die  Vermögenszunahme  während  des  Veranlagungszeitraums  mehr
als  zehntausend  Mark  betragen  hat.  Eine  Feststellung  des  tatsächlich  vorhanden  gewesenen
Anfangsvermögens  ist  in  diesem  Falle  nicht  erforderlich.  ·

(2)  Haben  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  die  abzugsfähigen  Schulden  und  Lasten
den  Gesamtwert  des  Aktivvermögens  überstiegen  (§  19  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  gilt  das  für  den
Schluß  des  Veranlagungszeitraums  festgestellte  Reindvermögen  als  Vermögenszuwachs.

8  24.

()  War  jemand  nur  gemäß  §  10  Nr.  II  des  Wehrbeitraggesetzes  beschränkt  beitragspflichtig,
dagegen  schon  seit  dem  1.  Januar  1914  gemäß  §  11  Nr.  I  des  Bessitzsteuergesetzes  unbeschränkt
steuerpflichtig,  so  ist  für  den  1.  Januar  1914  das  damals  vorhandene  steuerbare  Vermögen  neu
festzustellen.  Maßgebendes  Anfangsvermögen  ist  in  diesem  Falle  das  nachträglich  für  den
1.  Januar  1914  festgestellte  Vermögen,  es  sei  denn,  daß  dieses  niedriger  ist  als  das  früher  festgestellte,
  gemäß  §  10  Nr.  II  des  Wehrbeitraggesetzes  beitragspflichtige  Vermögen.

(2)  Entsprechendes  gilt,  wenn  später  an  Stelle  der  bisherigen  beschränkten  persönlichen
Steuerpflicht  (§  11  Nr.  II  des  Besitzsteuergesetzes)  die  unbeschränkte  persönliche  Steuerpflicht  (§  11
Nr.  I  des  Besitzsteuergesetzes)  tritt.  Das  für  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  unbeschränkten
Steuerpflicht  neu  festzustellende  steuerbare  Vermögen  gilt  dann  als  Anfangsvermögen,  es  sei
denn,  daß  dieses  niedriger  ist  als  das  früher  festgestellte,  schon  von  der  beschränkten  persönlichen
Steuerpflicht  erfaßte  Vermögen.  E

Im  Sinne  des  823  Abs.  2  des  Gesetzes  gilt  als  der  Besteuerung  entzogen  jedes  Vermögen,
  das  auf  irgendeine  Weise  während  des  Veranlagungszeitraums  aus  steuerbarem  Vermögen
in  nichtsteuerbares  Vermögen  umgewandelt  worden  ist.

§  26.

()  Ist  das  Vermögen  von  Ehegatten  gemäß  §  14  des  Gesetzes  für  den  Schluß  des  Veranlagungszeitraums
  zusammenzurechnen,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  der  Zusammenrechnung  für
den  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  gegeben  sind,  so  ist  als  Anfangsvermögen  maßgeben
die  Summe  des  für  den  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  festgestellten  oder  nachträglich  zu
ermittelnden  Vermögens  jedes  der  beiden  Ehegatten.  ·-War

  dagegen  das  Vermögen  von  Ehegatten  früher  zusammengerechnet  worden  (8  13  des
We  hrbeitraggesetzes,  §  14  des  Besitzsteuergesetzes)  und  sind  die  Voraussetzungen  der  Zusammen“
        <pb n="433" />
        —  419  —

rechnung  für  den  Schluß  des  Veranlagungszeitraums  nicht  mehr  gegeben,  so  ist  das  Vermögen,
das  der  betreffende  Ehegatte  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  besessen  hat,  nachträglich  zu
ermitteln  und  als  Anfangsvermögen  zu  Grunde  zu  legen.
)Die  Ausscheidung  der  nach  §§  15  und  16  des  Gesetzes  steuerfreien  Zuwachsbeträge  hat  in  der
Weise  zu  erfolgen,  daß  diese  Beträge  von  dem  noch  nicht  abgerundeten  Endvermögen  abgezogen  werden.

()  Nach  §  15  des  Gesetzes  steuerfrei  ist  der  dem  Anteil  des  überlebenden  Ehegatten  am
Nachlaßvermögen  entsprechende  Teilbetrag  desjenigen  Vermögens,  das  als  Anfangsvermögen  gegolten
  hätte,  wenn  der  verstorbene  Ehegatte  auf  den  Zeitpunkt  seines  Todes  zur  Besitzsteuer  zu
peranlagen  gewesen  wäre.  ·

§  27.

(0  Der  Ermittlung  des  Vermögenswerts  ist,  soweit  das  Gesetz  nichts  anderes  vorschreibt,  Ermittlung
der  gemeine  Wert  seiner  einzelnen  Bestandteile  an  dem  für  die  Vermögensfeststellung  maßgebenden  Ve  eddes  3.
Zeitpunkt  zu  Grunde  zu  legen.  ur

)  Der  gemeine  Wert  (Verkaufs=  oder  Verkehrswert)  wird  durch  den  Preis  bestimmt,  der
im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehre  nach  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  ohne  Rücksicht  auf
ungewöhnliche  oder  lediglich  persönliche  Verhältnisse  zu  erzielen  ist.

(z)  Ein  Vermögensbestandteil,  dessen  Wert  im  ganzen  zu  ermitteln  ist,  umfaßt  alle  Gegenstände,
  die  in  einem  wirtschaftlichen  Zusammenhange  zueinander  stehen.

*  28.

(  Nach  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  kann  der  Steuerpflichtige,  unbeschadet  der  Nachprüfung
nach  §  57  des  Gesetzes,  verlangen,  daß  das  in  einem  Betriebe,  für  welchen  regelmäßige  jährliche
Abschlüsse  stattfinden,  angelegte  Vermögen  nach  dem  Bestand  und  Werte  am  Schlusse  des  letzten
Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahrs  festgestellt  wird.  Die  seit  dem  Schlusse  des  letzten  Wirtschaftsoder
  Rechnungsjahrs  bis  zum  gesetzlichen  Stichtag  eingetretenen  Verschiebungen  zwischen  dem  im
Betrieb  angelegten  Vermögen  und  dem  sonstigen  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  sind  zu  berücksichtigen.

(2)  Die  Anwendung  des  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  setzt  eine  ordnungsmäßige  Buchführung
voraus,  ist  aber  nicht  davon  abhängig,  daß  der  Steuerpflichtige  zur  Führung  von  Handelsbüchern.
gesetzlich  verpflichtet  ist.

(6)  Die  Anwendung  des  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  darf  nicht  dazu  führen,  daß  die  Besitzsteuerveranlagung
  nur  zwei  Jahresabschlüsse  erfassen  würde.

(4)  Macht  der  Steuerpflichtige  von  dem  Rechte  nach  Abs.  1  Gebrauch,  so  hat  er  der  Steuererklärung
  den  Abschluß  für  das  letzte  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahr  beizufügen.

§  29.  .
·(1)GrundstückesindbeiderVermögensfeststellungaquntragdesSteuerpflichtigenstattBewertung
mit  dem  gemeinen  Werte  mit  dem  Betrage  der  nachgewiesenen  oder  glaubhaft  gemachten  Ge-  tur  Gruntstehungskosten
  anzusetzen.  1  Gehewachen
()  Der  Antrag  kann  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung  des  Steuer=  oder  des  Fest=  kosten.
stellungsbescheids  eröffneten  Rechtsmittelfrist  gestellt  werden.  Bei  gleichzeitiger  Feststellung  des
Anfangs=  und  Endvermögens  kann  der  Antrag  nicht  auf  eine  Feststellung  beschränkt  werden.

*-1*-  g  30.
()  Die  Gestehungskosten  zerfallen  in  die  Gestehungskosten  beim  Erwerb  und  in  die  weiteren
Gestehungskosten  während  der  Besitzzeit.
(1)  Zu  den  Gestehungskosten  beim  Erwerbe  sind  zu  rechnen
1.  der  Gesamtwert  der  Gegenleistungen  beim  Erwerb  (Erwerbspreis).  Der  Wert
einer  Gegenleistung  ist  erforderlichenfalls  in  entsprechender  Anwendung  der  88  29,
34  ff.  des  Gesetzes  festzusetzen:  -
2.  die  sonstigen  Anschaffungskosten  einschließlich  der  öffentlichen  Abgaben  und  etwaiger
Vermittlergebühren.
        <pb n="434" />
        —  420  —

()  Zu  den  weiteren  Gestehungskosten  zählen  alle  auf  das  Grundstück  gemachten  besonderen
Aufwendungen  während  der  Besitzzeit,  soweit  sie  nicht  zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  ge—
hören.  Die  Zurechnung  zu  den  weiteren  Gestehungskosten  entfällt  für  solche  Aufwendungen
durch  die  nicht  mehr  vorhandene  Bauten  und  Verbesserungen  hergestellt  worden  sind.  —

)  Von  den  Gestehungskosten  (Abs.  2  und  3)  sind  die  durch  Verschlechterung  ensstandenen
Wertminderungen  abzuziehen  (§  30  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes).  Als  Verschlechterung  ist  jede
Beeinträchtigung  des  Bestandes  und  der  Beschaffenheit  eines  Grundstücks  anzusehen,  so  daß  auch
Wertminderungen  infolge  Abnutzung,  infolge  mangelhafter  Bodenbestellung  oder  Verringerung
des  lebenden  und  toten  Inventars  zu  berücksichtigen  sind.  Eine  Verschlechterung,  die  bereits
nach  Abs.  3  Satz  2  berücksichtigt  worden  ist,  bleibt  außer  Betracht.

g  31.

b  —  Für  Grundstücke,  die  vor  dem  1.  Januar  1914  erworben  worden  sind,  tritt  an  die
aßs  Stelle  der  Gestehungskosten  beim  Erwerb  und  an  die  Stelle  der  bis  zum  1.  Januar  1914  zu
Gestehungs=  berücksichtigenden  weiteren  Gestehungskosten  während  der  Besitzzeit  der  bei  der  Veranlagung  des
kosten.  Wehrbeitrags  zu  Grunde  gelegte  Wert,  so  daß  diesem  nur  die  seit  dem  1.  Januar  1914  gemachten
besonderen  Aufwendungen  hinzuzurechnen  und  von  ihm  die  seit  dem  1.  Jannar  1914  durch  Verschlechterung
  etwa  entstandenen  Wertminderungen  abzuziehen  sind.  -

§32.

Gemeiner  Für  Grundstücke,  die  seit  dem  1.  Januar  1914  durch  eine  der  im  §  31  Abs.  1  des  Ge-Eert
  oder“.  setzes  bezeichneten  Erwerbsarten  erworben  worden  sind,  tritt  an  die  Stelle  der  Gestehungskosten
zur  "  des  beim  Erwerbe  (§  30  Abs.  2)  der  gemeine  Wert  (Verkaufswert),  soweit  jedoch  die  Grundstücke
Erwerbes  als  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  oder
Gestehungs=  soweit  bebaute  Grundstücke  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,

kosten.  und  ihre  Bebauung  und  Benutzung  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  entspricht,  der  Ertragswert
  oder  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  ebenfalls  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.
  Diesem  Werte  sind  die  seit  dem  Erwerbe  gemachten  besonderen  Aufwendungen  hinzuzurechnen,
  und  es  sind  von  ihm  die  etwa  seit  dem  Erwerbe  durch  Verschlechterung  entstandenen
Wertminderungen  abzuziehen.  «
.  «  §33-  .
Für  Grundstücke,  die  seit  dem  1.  Januar  1914  durch  eine  nicht  unter  §  31  Abs.  1  des
Gesetzes  fallende  Erwerbsart  zu  einem  Preise  erworben  worden  sind,  der  um  mehr  als  10  vom
Hundert  hinter  dem  gemeinen  Werte  zur  Zeit  des  Erwerbes,  und  soweit  es  sich  um  Grundstücke
handelt,  die  unter  der  Voraussetzung  des  §  31  Abs.  1  des  Gesetzes  mit  dem  Ertragswert  zu
bewerten  sind,  zugleich  auch  hinter  dem  Ertragswert  zur  Zeit  des  Erwerbes  zurückbleibt,  tritt
an  die  Stelle  der  Gestehungskosten  beim  Erwerbe  (8  30  Abs.  2)  ebenfalls  der  gemeine  Wert
und  bei  den  unter  der  Voraussetzung  des  §  31  Abs.  1  des  Gesetzes  mit  dem  Ertragswert  zu
bewertenden  Grundstücken  der  Ertragswert  oder  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  der  gemeine
Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.  §  32  Satz  2  findet  Anwendung.

.  §84.

Ermittlung  (1)  Zu  den  Grundstücken,  die  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen
des  Ertrags=  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind  (8  31  des  Gesetzes),  sind  land=  oder  forstwirtschaftlich  oder
Eestehungs=  gärtnerisch  genutzte  Grundstücke  nicht  mehr  zu  rechnen,  deren  gemeiner  Wert  schon  zur  Zeit  des
losften).  Erwerbes  durch  ihre  Lage  als  Bauland  oder  als  Land  zu  Verkehrszwecken  bestimmt  wird,  oder
bei  denen  nach  den  sonstigen  Umständen,  z.  B.  nach  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit,  ihrem  Erwerbspreis
  oder  ihrer  Belastung,  anzunehmen  ist,  daß  sie  in  absehbarer  Zeit  anderen  als  land-  oder

forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Zwecken  dienen  werden.
(2)Bebaute  Grundstücke,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt
sind,  können  nach  dem  Ertragswert  gemäß  §  31  des  Gesetzes  nur  dann  bewertet  werden,  wenn
ihre  Bebauung  und  Benutzung  zur  Zeit  des  Erwerbes  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung
entspricht.  Dies  ist  dann  zu  verneinen,  wenn  die  Art  der  Benutzung  und  die  Höhe  der  Auf-
        <pb n="435" />
        —  421  —

wendungen  für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  von  baulichen  und  sonstigen  Anlagen  erkennen
lassen,  daß  ein  Grundstück  außergewöhnlichen  Zwecken,  insbesondere  dem  Luxus  des  Besitzers,
zu  dienen  bestimmt  ist,  oder  wenn  der  gemeine  Wert  eines  Grundstücks  durch  eine  wirtschaftliche
Verwertbarkeit  bestimmt  wird,  die  eine  wesentlich  andere  Bebauung  und  Benutzung  als  die  tatsächliche
  voraussetzt.

.  35.

Bei  der  Ermittlung  des  Ertragswerts  von  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereigrundstücken
  sind  die  der  Land=  oder  Forstwirtschaft  oder  der  Gärtnerei  einschließlich  etwaiger
Nebenbetriebe  dienenden  Gebäude  und  Betriebsmittel  mitzuberücksichtigen.  Hierbei  wird  ein
angemessener  Bestand  an  lebendem  und  totem  Inventar  und  an  sonstigem  Betriebskapitale  vorausgesetzt.
  Ein  Mehr=  oder  Minderwert  an  Gebäuden  und  Betriebsmitteln  gegenüber  einem
wirtschaftlich  normalen  Bestand  ist  dem  Ertragswert  hinzu=  oder  von  ihm  abzurechnen,  insoweit
er  geeignet  ist,  den  Ertrag  zu  beeinflussen.

886.

()  Der  Berechnung  des  Ertragswerts  bei  landwirtschaftlich  oder  gärtnerisch  genutzten  Grundstücken
  ist  der  Reinertrag  zu  Grunde  zu  legen,  den  ein  ordentlicher  Unternehmer  von  den  Grundstücken
  nach  ihrer  bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  gemeinüblicher  Bewirtschaftung  und
unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  im  Durchschnitt  einer  Reihe  von  Jahren  für  ein  Wirtschaftsjahr
erzielen  kann.

E)  Bei  Grundstücken,  bei  denen  die  Ergebnisse  des  Wirtschaftsbetriebs  dem  Boden  unmittelbar
entnommen  werden,  wie  bei  Sand-,  Lehm-,  Tongruben,  Stein-,  Schiefer-,  Kalk=  oder  Kreidebrüchen,
  Torfstichen  usw.,  deren.  Ausbeutung  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  einem  land=  oder
forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereibetrieb  erfolgt,  ist  die  Jahresgewinnung  um  einen  der  fortschreitenden
  Erschöpfung  des  Bodens  entsprechenden  Betrag  zu  kürzen.

(3)  Sind  Grundstücke  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  verbunden,  so  ist  der  Reinertrag  unter
Berücksichtigung  dieser  Zusammengehörigkeit  von  den  Grundstücken  als  einheitlichem  Ganzen
zu  berechnen.

 

g  87.

(1)  In  die  zur  Ermittlung  des  Reinertrags  vom  Rohertrag  abzuziehenden  Bewirtschaftungskosten
  sind  alle  Kosten  einzurechnen,  die  aufzuwenden  sind,  um  mit  entlohnten  fremden  Arbeitskräften
  den  Rohertrag  zu  erzielen.  Ist  bei  Zugrundelegung  der  Verhältnisse  einer  ordnungsmäßigen
  Bewirtschaftung  zur  Oberleitung  des  gesamten  Betriebs  eine  besondere  Arbeitskraft  für
erforderlich  zu  erachten,  so  ist  bei  selbstbewirtschafteten  Betrieben  der  Wert  der  Tätigkeit  des
Selbstbewirtschafters  vom  Rohertrag  insoweit  in  Abzug  zu  bringen,  als  diese  Tätigkeit  des
Selbstbewirtschafters  eine  solche  besondere  Arbeitskraft  ersetzt  und  der  dafür  angesetzte  Wertbetrag
die  angemessene  Entlohnung  einer  solchen  Arbeitskraft  nicht  übersteigt.

·  (2)»  Zum  Rohertrag  ist  auch  der  Mietwert  der  vom  Eigentümer  oder  vom  Pächter  und  deren
Angehörigen  selbst  bewohnten  oder  zur  Führung  des  Haushalts  benutzten  Gebäude  zu  rechnen.
(#3)  Was  zur  Bestreitung  des  Haushalts  des  Besitzers  aus  den  Ergebnissen  des  Wirtschaftsbetriebs
  zu  entnehmen  ist,  darf  aus  dem  Rohertrage  nicht  ausgeschieden  werden.

8.  38.
»  Bei  Forsten  (Holzungen)  ist,  soweit  eine  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung  auf  Grund
eines  nach  forstwirtschaftlichen  Grundsätzen  aufgestellten  Bewirtschaftungsplans  stattgefunden  hat
und  außergewöhnliche,  nicht  innerhalb  der  regelmäßigen  Nutzung  liegende  Abtriebe  nicht  vorgekommen
  sind,  zunächst  der  Gesamtreinertrag  während  des  vorangegangenen,  der  Zahl  der  Jahre
der  Wirtschaftsperiode  entsprechenden  Zeitraums  zu  berechnen.  Hierbei  sind  in  Einnahme  zu
ellen  der  Erlös  für  die  in  dem  maßgebenden  Zeitraum  aus  dem  regelmäßigen  Abtrieb  sowie
Lin  Zwischen-  und  Nebennutzungen  erzielten  Erzeugnisse,  in  Ausgabe  als  Bewirtschaftungskosten
d  Aufwendungen  für  Aufsicht  und  Verwaltung,  Schlagen,  Aufbereitung,  Rücken  und  Flößen
er  Hölzer,  für  Aufforstung  sowie  für  Unterhaltung  der  Baulichkeiten  (Forsthäuser,  Brücken,
„  80

 

a)  Bei  landoder
  forstwirtschaftlichen

oder
Gärtnuereigrundstücken.
        <pb n="436" />
        b)  Bei  bebauten
  Grundstücken,
  die
Wohnzwecken
oder  gewerblichen
  Zwecken
dienen.

—  422  —

Wege  usw.).  Der  Berechnung  des  Ertragswerts  ist  der  Reinertrag  zu  Grunde  zu  legen,  der  durchschnittlich
  auf  ein  Jahr  des  der  Berechnung  des  Gesamtreinertrags  zu  Grunde  gelegten  Zeitraums
entfällt.  Von  der  Berechnung  des  Ertragswerts  nach  dem  wirklichen  Reinertrage  sind  diejenigen
Flächen  auszuscheiden,  auf  denen  während  des  maßgebenden  Zeitraums  Neubeforstungen  behufs
Erweiterung  des  Forstbestandes  oder  Abtriebe  behufs  Anderung  der  Kulturart  stattgefunden  haben.

93e.

Soweit  nicht  im  §  38  etwas  anderes  bestimmt  ist,  ist  der  Reinertrag  schätzungsweise  zu
ermitteln.  Eine  Berechnung  des  Ertragswerts  aus  dem  von  den  Grundstücken  wirklich  erzielten
Reinertrage  findet  nicht  statt.  «

8  40.

Bei  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen
bestimmt  sind,  wird  der  Berechnung  des  Ertragswerts  der  Miet-  oder  Pachtreinertrag  zu  Grunde
gelegt,  der  im  Durchschnitt  der  letzten  drei  Jahre  erzielt  worden  ist  oder  im  Falle  der  Vermietung
  oder  Verpachtung  hätte  erzielt  werden  können.  Der  Miet=  oder  Pachtreinertrag  ergibt
sich  aus  dem  Miet=  oder  Pachtrohertrage  nach  Abzug  von  einem  Fünftel  des  Rohertrags  für
Nebenleistungen  und  Instandhaltungskosten  oder  von  dem  als  erforderlich  nachgewiesenen  höheren
Betrage  für  Nebenleistungen  und  Instandhaltungskosten.

8  41.  ·

(1)  Ist  das  Grundstück  vermietet  oder  verpachtet  gewesen,  so  ist  der  durchschnittliche  Jahresmiet=
  oder  pachtrohertrag  aus  dem  Miet=  oder  Pachterlöse  zu  berechnen,  der  auf  Grund  der
Miet=  oder  Pachtverträge  in  den  letzten  drei  Jahren  zu  erzielen  war.  Ausfälle  an  Miet=  oder
Pachtgeldern  infolge  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners  oder  aus  anderen  Gründen  dürfen
nicht  berücksichtigt  werden.  Soweit  das  Grundstück  zum  Teil  oder  zeitweise  nicht  vermietet  oder
nicht  verpachtet  war,  ist  für  den  vom  Eigentümer  selbst  benutzten  oder  aus  einem  anderen  Grunde
unvermietet  oder  unverpachtet  gebliebenen  Teil  des  Grundstücks  ein  dem  Nutzungswerte  dieses
Teiles  und  des  vermieteten  oder  verpachteten  Teiles  entsprechender  oder  ein  dem  Zeitraum  entsprechender
  Verhältnisbetrag  dem  erzielten  Miet=  oder  Pachtpreis  zuzurechnen.

()  Ist  das  Grundstück  in  den  letzten  drei  Jahren  überhaupt  nicht  oder  nur  zu  einem
unwesentlichen  Teile  oder  für  einen  unwesentlichen  Zeitraum  vermietet  oder  verpachtet  gewesen,
so  ist  der  Miet=  oder  Pachtertrag  nach  den  ortsüblichen  Miet=  oder  Pachtpreisen  für  gleiche  oder
ähnliche  Grundstücke  zu  berechnen.

8  42.

(1)  Beansprucht  der  Steuerpflichtige  einen  höheren  Abzug  als  ein  Fünftel  von  dem  Mietoder
  Pachtrohertrage,  so  hat  er  den  erforderlichen  tatsächlichen  Aufwand  für  Nebenleistungen
und  Instandhaltungskosten  nachzuweisen.  Soweit  für  Nebenleistungen  und  für  die  Instandhaltung
  des  Grundstücks  die  eigene  Arbeitskraft  des  Eigentümers  oder  die  seiner  Angehörigen
in  Anspruch  genommen  worden  ist,  kann  für  diese  Tätigkeit  ein  angemessener  Betrag  angesetzt
werden,  der  aufzuwenden  gewesen  wäre,  wenn  die  Arbeiten  durch  entlohnte  fremde  Arbeitskräste
verrichtet  worden  wären.  Abzugsfähig  sind  nur  die  Kosten,  die  durch  die  ordnungsmäßige  Instandhaltung
  des  Grundstücks  notwendig  geworden  sind,  nicht  dagegen  die  Kosten  für  außergewöhnliche
  Maßnahmen,  für  Umbauten,  Erweiterungsbauten  usw.

(2)  Ist  das  Grundstück  durch  solche  außergewöhnliche  Maßnahmen,  Umbauten,  Erweiterungsoder
  Neubauten  wesentlich  geändert  worden,  so  kommt  für  die  Berechnung  des  Miet=  oder  Pachtertrags
  nur  der  neue  Zustand  des  Grundstücks  in  Betracht.

§  43.

Im  Falle  des  §  41  Abs.  2  bleiben  bei  der  Berechnung  des  Ertragswerts  für  bebaute
Grundstücke,  die  gewerblichen  Zwecken  dienen,  Betriebsmittel,  die  nicht  herkömmlicherweise  mit
dem  Grundstück  mitvermietet  oder  mitverpachtet  werden,  unberücksichtigt.  Diese  Betriebsmittel  sind
besonders  mit  ihrem  gemeinen  Werte  anzusetzen.
        <pb n="437" />
        —  423  —

8  44.

Ist  im  Falle  des  §  41  Abs.  2  der  Grundstückseigentümer  zu  einer  zuverlässigen  Angabe
des  Ertragswerts  außerstande  und  stehen  dem  Besitzsteueramt  ortsübliche  Miet=  oder  Pachtpreise
für  gleiche  oder  ähnliche  Grundstücke  nicht  zu  Gebote,  so  ist  als  Ertragswert  der  gemeine  Wert
zu  Grunde  zu  legen.

8  46.

In  den  Bundesstaaten,  in  denen  eine  Einschätzung  der  Grundstücke  nach  dem  Reinertrag  Benutzung
oder  dem  Nutzungswerte  zu  steuerlichen  Zwecken  stattgefunden  hat  und  aktenmäßig  festgestellt  ist,  landesrein
können  als  Hilfsmittel  bei  der  Ermittlung  der  Ertragswerte  die  landesrechtlichen  Einschätzungen  sch  ungen
benutzt  werden,  sofern  die  Beschaffenheit  des  Grundstücks  sich  nicht  wesentlich  geändert  hat  und  für  die  Erentweder
  anzunehmen  ist,  daß  die  landesrechtliche  Schätzung  den  Ertragsverhältnissen  zur  Zeit  mittlung  des
des  Erwerbes  entspricht,  oder  ausreichende  Anhaltspunkte  vorhanden  sind,  um  aus  ihnen  den  Ertrags-Ertragswert

  zur  Zeit  des  Erwerbes  zu  ermitteln.  twrs  en

g  46.

(!1)  Der  Steuerpflichtige  bleibt  an  einen  gemäß  §  30  Abs.  1,  §  31  Abs.  5,  §  32  des  Gesetzes
gestellten  Antrag  gebunden.

()  Wird  ein  solcher  Antrag  noch  rechtzeitig  nach  Zustellung  des  Steuer=  oder  des  Feststellungsbescheids
  gestellt,  so  ist  die  Veranlagung  zunächst  zu  berichtigen.  In  diesem  Falle  wird
mit  der  Zustellung  des  berichtigten  Steuer=  oder  Feststellungsbescheids  oder  der  Mitteilung,  daß
sich  an  dem  Veranlagungsergebnisse  nichts  ändere,  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet.

7.  .

Rechte  der  im  §  6  Nr.  6  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  sind  dem  steuerbaren  Vermögen  Wertermittdann
  nicht  zuzurechnen,  wenn  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  §  7  des  Gesetzes  Anwendung  lung  bei  dem
finden  würde.  ·  Vermötä  M

§48.

()  Bringt  der  Steuerpflichtige  von  dem  Werte  seiner  mit  Dividendenschein  gehandelten
Wertpapiere  einen  Gewinnbetrag  in  Abzug  (8  34  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  hat  er  die  Wertpapiere,
fr  beche  der  Abzug  begehrt  wird,  nach  Stückzahl  oder  Nennbetrag  und  Gattung  besonders  zu
ezeichnen.

(2)  Auf  Wertpapiere,  die  Bestandteil  eines  Betriebsvermögens  sind,  findet  die  Vorschrift
des  §  34  Abs.  2  des  Gesetzes  keine  Anwendung.

§  49.

()  Die  behördliche  Schätzung  des  Wertes  der  im  §  35  des  Gesetzes  bezeichneten  Vermögensgegenstände
  hat  durch  das  Besitzsteueramt  zu  erfolgen,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Leitung  des  betreffenden
  inländischen  Unternehmens  befindet.  Ein  anderes  Besitzsteueramt,  das  die  Wertangabe
eines  Steuerpflichtigen  beanstandet,  hat  das  nach  Satz  1  zuständige  Besitzsteueramt  um  Vornahme
der  Schätzung  zu  ersuchen.  ·

(2)A11derealsdieim§35des-GesetzesbezeichnetenWertpapiere,diekeinenVörsenkurs
haben,  sind  ebenfalls  mit  ihrem  Verkaufswert  anzusetzen.

8  50.

»  Der  Gesamtwert  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen  (§  37

Abs.  1  des  Gesetzes)  ist  nach  der  beigefügten  Hilfstafel  zu  ermitteln.  Anlage  1
851.  6

(1)  Bei  der  Veranlagung  von  beschränkt  steuerpflichtigen  Personen  (5  11  Nr.  II  des  Gesetzes)  Veranlagung
mit  ihrem  inländischen  Grund=  und  Betriebsvermögen  sind  nur  die  in  einer  wirtschaftlichen  Be=  beschränrt
zehung  zu  diesen  Vermögensteilen  stehenden  Schulden  und  Lasten  abzugsfähig.  Sofern  nicht  steuerpflichesondere
  Umstände  eine  gegenteilige  Annahme  rechtfertigen,  ist  eine  wirtschaftliche  Beziehung  zu  —  er-80“

  *
        <pb n="438" />
        Rechtshilfe.

Ermäßigung
der
Besitzsteuer.

Berechnung
der
Besitzsteuer.

Arlage

Steuerbescheid.


Muster  8.
—  —

—  424  —

dem  in  Grundstücken  bestehenden  Vermögen  anzuerkennen,  wenn  die  Schulden  und  Lasten  auf
den  betreffenden  Grundstücken  ruhen.  aAlf

()  Zu  dem  nach  §  11  Nr.  II  des  Gesetzes  steuerpflichtigen  inländischen  Grund=  und  Betriebsvermögen
  gehört  außer  dem  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  liegenden  Grund=  und  Gebäudebesitz
  alles  Vermögen,  das  gewidmet  ist  der  Ausübung  eines  stehenden  Gewerbes  in  einer  innerhalb
  des  Reichsgebiets  befindlichen  Betriebsstätte  (§  3  Abs.  2  des  Doppelsteuergesetzes).

·  §52.
Die  Besitzsteuerämter  haben  sich  bei  der  Veranlagung  der  Besitzsteuer  gegenseitig  Rechtshilfe
  zu  leisten.  Das  gilt  insbesondere  für  die  Ermittlung  des  Wertes  des  in  auswärtigen  Veranlagungsbezirken
  befindlichen  Grund=  und  Betriebsvermögens  eines  Steuerpflichtigen.

§  63.
Der  Anspruch  auf  eine  Ermäßigung  der  Besitzsteuer  gemäß  §  27  Abs.  1  des  Gesetzes  ist
nach  den  Verhältnissen  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  zu  beurteilen.

§  54.

()  Nach  Abschluß  der  Ermittlungen  über  den  Vermögensstand  des  Steuerpflichtigen  zu  den
maßgebenden  Zeitpunkten  ist  die  Besitzsteuer  zu  berechnen  und  das  Ergebnis  der  Veranlagung
in  die  Besitzsteuerliste  einzutragen.  .  «

()  Zum  Grundvermögen  (Spalte  3  der  Besitzsteuerliste)  sind  zu  rechnen  alle  im  Inland
belegenen  Grundstücke  eines  Steuerpflichtigen  einschließlich  der  unter  §  3  des  Gesetzes  fallenden
Berechtigungen,  soweit  sie  nicht  dem  Betrieb  eines  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  dienen,  mit
allem  Zubehör.  .

(  Zum  Betriebsvermögen  (Spalte  4  der  Besitzsteuerliste)  gehört  das  gesamte,  dem  inländischen
  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  dienende
Vermögen  eines  Steuerpflichtigen.  Das  dem  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirtschaft  auf  eigenen
selbstbewirtschafteten  Grundstücken  und  zugepachteten  Grundstücken  dienende  Vermögen  ist  jedoch
in  Spalte  3,  die  dem  Betriebe  des  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  dienenden  Grundstücke  und
unter  §  3  des  Gesetzes  fallende  Berechtigungen  sind  in  Spalte  4  der  Besitzsteuerliste  nachzuweisen.
Der  Betrieb  der  Gärtnerei  gilt,  je  nachdem  die  Bodenbewirtschaftung  überwiegt  oder  nicht,  als
landwirtschaftlicher  oder  als  gewerblicher  Betrieb.  "  -

.  (4)  Alles  sonstige  Vermögen  eines  Steuerpflichtigen  ist  als  Kapitalvermögen  in  Spalte  5
der  Besitzsteuerliste  aufzuführen.
(5)  Zur  Berechnung  der  Besitzsteuer  dient  die  beigefügte  Hilfstafel.

55.

(1)  Dem  Steuerpflichtigen  ist  ein  Steuerbescheid  nach  Anleitung  des  Musters  3  zu  erteilen.
Er  hat  zu  enthalten
den  Betrag  der  zu  zahlenden  Besitzsteuer,
die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Steuer,
die  Höhe  des  Endvermögens,  dessen  Feststellung  für  eine  spätere  Veranlagung  zur
Besitzsteuer  maßgebend  ist,  *reine
  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelkesten
  und  Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtsmittel  einzulegen
  sind,  »»
die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Besitzsteuer  in  den  gesetzlichen  Teilbeträgen
innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zahlungsfristen,  «  «»
einen  Hinweis  auf  die  Zulässigkeit  der  Vorauszahlung  der  späteren  Teilbeträge,
die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle.  1
(2)  In  dem  Steuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung  des  steuerbaren
  Vermögens  von  der  Besitzsteuererklärung  abgewichen  worden  ist.  Eine  Begründung  der
Abweichungen  ist  nicht  erforderlich.
        <pb n="439" />
        —  425  —

8  56.

)  Hat  sich  kein  oder  nur  ein  steuerfreier  Vermögenszuwachs  ergeben,  so  ist  dem  Steuerpflichtigen
  ein  Bescheid  über  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  (§  21)  zu  erteilen,  falls
dieses  mehr  als  zwanzigtausend  Mark  beträgt  und  nicht  bereits  gemäß  §  47  des  Wehrbeitraggesetzes
  oder  später  gemäß  §  65  des  Besitzsteuergesetzes  festgestellt  ist.

(•2)  Der  Feststellungsbescheid,  für  den  das  Muster  4  als  Anhalt  dient,  hat  wie  der  Steuerbescheid
  eine  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  und  eine  Bezeichnung  der  Punkte  zu
enthalten,  in  welchen  bei  der  Feststellung  des  Vermögens  von  der  Besitzsteuererklärung  abgewichen
worden  ist.

§  57.

G)Der  Steuerbescheid  oder  der  Feststellungsbescheid  ist  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinem
gesetzlichen  oder  bevollmächtigten  Vertreter  zuzustellen.  Ist  der  Steuerpflichtige  vor  Zustellung
des  Steuerbescheids  gestorben,  so  ist  dieser  Bescheid,  der  dann  eine  Feststellung  des  für  eine
fünftige  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  maßgebenden  Vermögensstandes  nicht  mehr  zu  enthalten
hat,  den  im  §  17  Abs.  2  bezeichneten  Personen  zuzustellen.

m)  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  für  amtliche  Zustellungen
in  Landessteuersachen  maßgebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.  «

§58.  ·

Ist  den  in  die  Besitzsteuerliste  aufgenommenen  Personen  gemäß  §  65  Abs.  1  des  Besitzsteuergesetzes
  weder  ein  Steuer=  noch  ein  Feststellungsbescheid  zu  erteilen,  so  ist  gleichwohl  das
für  das  Ende  des  Veranlagungszeitraums  ermittelte  Vermögen  sowie  das  für  eine  spätere  Besitzteuerveranlagung
  in  Betracht  kommende  Anfangsvermögen  in  der  Besitzsteuerliste  zu  vermerken.

l  59.

Über  die  Erhebung  der  Besitzsteuer  ist  ein  Sollbuch  nach  Muster  5  für  je  einen  ganzen
Erhebungszeitraum  (§  24  des  Gesetzes)  und  ein  Einnahmebuch  nach  Muster  6  für  je  ein
Rechnungsjahr  zu  führen.  Abweichungen  in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind  mit  Zustimmung
  des  Reichskanzlers  zulässig.

 

 

 

 

 

g  60.

(1)  Das  Besitzsteueramt  hat  nach  der  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  alsbald  auf  Grund  der
festgestellten  Besitzsteuerliste  für  jeden  Erhebungsbezirk  ein  Sollbuch  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1
bis  4  aufzustellen.  Das  Sollbuch  ist  in  Spalte  4  aufzurechnen  und  auf  dem  Titelblatte  mit
Feststellungsbescheinigung  zu  versehen.

(2)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  zum  Soll  gestellten  Besitzsteuer  im  Rechtsmittel-,
Berichtigungs-,  Neu=  oder  Nachveranlagungsverfahren  (8  38  Abs.  3,  §  48  Abs.  2,  §  44  Abf.  2,
§45  Satz  2,  §  66  Abs.  1,  §  73  Satz  2  des  Gesetzes)  kommt  in  den  Spalten  5  und  6  zur  Darstellung.
  Die  Inabgangstellung  des  Sollbetrags  infolge  Überweisung  der  Besitzsteuer  bei  Verlegung
  des  Wohnsitzes  des  Steuerpflichtigen  (§  64)  erfolgt  in  Spalte  6.  Die  Ausfüllung  dieser
Spalten  geschieht  durch  die  Hebestelle.  Die  Spalte  7  (Berichtigtes  Soll)  ist  erst  beim  Abschluß
des  Sollbuchs  auszufüllen.

(#8)  Das  Sollbuch  wird  am  Schlusse  des  auf  den  Erhebungszeitraum  folgenden  Rechnungsjahrs
  —  das  Sollbuch  für  den  Erhebungszeitraum  1917  bis  1919  also  am  31.  März  1921  —
durch  die  Hebestelle  in  den  Spalten  5  ff.  aufgerechnet  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  12
verbliebenen  Rückstände  werden  in  die  Restnachweisung  (§  72)  übernommen.  Unter  dem  Abschluß
des  Sollbuchs  ist  von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen,

aaß  die  inach  Spalte  12  verbliebenen  Rückstände  sämtlich  in  die  Restnachweisung  übertragen
(rden  sind.

§  61.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  anordnen,
  daß  von  der  Führung  eines  besonderen  Sollbuchs  abzusehen  ist.  Ju  diesem  Falle  ist

Feststellungsbescheid.


Nuster  4.

Erhebung.
ugere

Ister
6
        <pb n="440" />
        Stundung,

Teilzahlung

und  Sicherstellung.


Überweisung
der  Besitz-F
  bei

erlegun
des  Wohn
sitzes  des

Steuerpflichtigen.



—  426  —

die  Betsteuerlise  mit  dem  Sollbuch  durch  Aufnahme  der  Spalten  5  ff.  des  Sollbuchs  zu  verinden.


§  62.

.  In  den  Einnahmebüchern  für  die  Rechnungsjahre  1920,  1921  und  1922  sind  wegen  der

Vorschrift  des  §  86  des  Gesetzes  je  besondere  Einnahmespalten  für  die  Einnahmen  aus  dem

Erhebungszeitraum  1917  bis  1919  und  die  Einnahmen  aus  dem  Erhebungszeitraum  1920  bis

1922  anzulegen.  «
§63.

(1)  Stundung  oder  andere  als  die  gesetzlichen  Teilzahlungen  kann  das  Besitzsteueramt  auf
Antrag  bewilligen,  wenn  die  sofortige  Einziehung  der  fälligen  Besitzsteuerteilbeträge  am  Fälligkeitstage
  mit  erheblichen  Härten  für  den  Steuerpflichtigen  verbunden  sein  würdé,  oder  soweit  im
Falle  der  Anfechtung  eines  Steuerbescheids  das  Rechtsmittelverfahren  voraussichtlich  zu  einer
Aufhebung  oder  Herabsetzung  der  Besitzsteuer  führen  wird.

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  die
Bewilligung  von  Stundung  oder  Teilzahlung  der  Erhebungsbehörde  übertragen.

(3)  Stundung  der  Besitzsteuer  oder  deren  Entrichtung  in  anderen  als  den  gesetzlichen  Teilzahlungen
  darf  nur  bis  zu  drei  Jahren,  von  der  Fälligkeit  des  einzelnen  gesetzlichen  Teilbetrags
an  gerechnet,  bewilligt  werden.  «

(4)StundungoderBewilligungvonTeilzahlungenistinallenfüreine  Sicherheitsleistung
geeigneten  Fällen  nur  gegen  eine  solche  zulässig.  Die  Art  der  Sicherheitsleistung  richtet  sich
nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.  Zur  Stundung  eines  fünfhundert  Mark  übersteigenden
Betrags  oder  für  länger  als  sechs  Monate  nach  Fälligkeit  der  einzelnen  Teilbeträge  ist  die  Genehmigung
  der  Oberbehörde  oder  einer  anderen  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmten
Behörde  erforderlich.

(5)  Die  Gewährung  von  anderen  als  den  gesetzlichen  Teilzahlungen  ist  an  die  Bedingung
zu  knüpfen,  daß  bei  dem  Ausbleiben  auch  nur  einer  Teilzahlung  die  sofortige  Beitreibung  der
nach  der  gesetzlichen  Vorschrift  bis  dahin  fälligen  Besitzsteuerbeträge  erfolgen  würde.

(6)  Eine  Verzinsung  der  gestundeten  Besitzsteuer  findet  nicht  statt.  "n

)  Stundung  und  Entrichtung  von  Teilzahlungen  sind  durch  das  Sollbuch  und  nach  dessen
Abschluß  durch  die  Restnachweisung  (§  72)  zu  überwachen.

§  64.
()  Verlegt  der  Steuerpflichtige  seinen  Wohnsitz  in  den  Bezirk  eines  anderen  Besitzsteueramts,

so  hat  die  Erhebung  der  Besitzsteuer  durch  die  für  den  neuen  Wohnsitz  zuständige  Hebestelle  zu

erfolgen.

(2)  Die  bisherige  Hebestelle  stellt  den  noch  rückständigen  Teil  der  Besitzsteuer  in  Spalte  6
des  Sollbuchs  in  Abgang  und  übersendet  ihrem  Besitzsteueramt  unter  Angabe  der  Wohnsitänderung
  einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem  Sollbuch  (Spalte  1  bis  11,  14,  15)  in  zweifacher
  Ausfertigung.
·  §65.

(1)DasbisherzuftändigeBesitzsteueramthatdienochnichtgezahltenBesitzsteuerbeträge
dem  für  den  neuen  Wohnort  zuständigen  Besitzsteueramt  unter  Übersendung  je  eines  Auszugs
aus  der  Besitzsteuerliste  und  aus  dem  Sollbuch  zur  Einziehung  zu  überweisen.  Beizufügen  sind
die  den  Steuerpflichtigen  betreffenden  Verhandlungen.  Die  Uberweisung  ist  in  der  Bemerkungs—
spalte  der  Besitzsteuerliste  zu  vermerken,  und  der  überwiesene  Betrag  ist  am  Schlusse  der  Besitsteuerliste
  in  Spalte  16  von  dem  aufgerechneten  Gesamtsteuerbetrag  abzusetzen.

#)  Das  Besitzsteueramt  des  neuen  Wohnorts  nimmt  die  überwiesene  Besitzsteuer  in  eine
Zugangsliste  zur  Besitzsteuerliste  (§  11)  auf  und  übersendet  der  nunmehr  zuständigen  Hebestelle
den  Auszug  aus  dem  Sollbuch  unter  Angabe  der  Nummer  der  Zugangsliste.  Die  Hebestelle
trägt  den  Besitzsteuerbetrag  in  das  Besitzsteuer-Sollbuch  unter  einer  neuen  Abteilung  mit  der
Uberschrift  „Zugänge  an  Besitzsteuer“  ein.  Daß  dies  geschehen,  ist  dem  Besitzsteueramt  unter
        <pb n="441" />
        —  127  —

Angabe  der  Nummer  des  Sollbuchs  alsbald  anzuzeigen.  Die  Mitteilung  des  Besitzsteueramts
wird  Beleg  zum  Sollbuch.

(3)  Demnächst  bestätigt  das  Besitzsteueramt  (unter  Angabe  der  Nummer  seiner  Zugangsliste)
dem  bisherigen  Besitzsteueramte  die  Ubernahme  der  Besitzsteuer.  Letzteres  teilt  der  bisherigen
Hebestelle  die  erfolgte  Uberweisung  mit;  die  Mitteilung  wird  Beleg  zum  Sollbuch.  ·

(4)GleichzeitigistderSteuerpflichtigevonderÜberweisungmitderAufforderunginKenntnis
  zu  setzen,  weitere  Zahlungen  an  die  neue  Hebestelle  zu  leisten.

(5)  Für  die  Uberweisung  innerhalb  eines  Bundesstaats  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde
Abweichendes  bestimmen.

8  66.

(1)  Ist  der  Steuerpflichtige  nach  Veranlagung  und  Insollstellung  der  Besitzsteuer  gestorben,  Ableben  des
so  sind  die  noch  nicht  gezahlten  Besitzsteuerbeträge  nach  Fälligkeit  von  den  Erben  einzuziehen.  Steuerpflich-Die
  Hebestelle  hat  das  Ableben  des  Steuerpflichtigen  dem  Besitzsteueramt  anzuzeigen.  tigen.

()  War  dem  Verstorbenen  eine  Stundung  der  Besitzsteuer  bewilligt  worden,  so  erlischt  die
Bewilligung  mit  seinem  Ableben.

(3)  Im  Falle  des  Todes  eines  Steuerpflichtigen  findet  eine  Uberweisung  der  Besitzsteuer  zur
Einziehung  nicht  statt.

967.

Die  gemäß  §  40  des  Erbschaftssteuergesetzes,  §§  2,  3  der  Erbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen
  den  Erbschaftssteuerämtern  einzureichenden  Totenlisten  und  Mitteilungen  über
Todeserklärungen  werden  nach  näherer  Destimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  auch  den
Besitzsteuerämtern  so  zeitig  zur  Verfügung  gestellt,  daß  diese  innerhalb  der  im  §  62  Abfs.  1  des
Gesetzes  vorgeschriebenen  Frist  in  Fällen,  in  denen  ein  besonderer  Anlaß  hierzu  besteht,  von  den
pflichtigen  Personen  die  Einreichung  eines  Verzeichnisses  über  das  von  einem  Verstorbenen  hinterlassene
  Kapital-  und  Betriebsvermögen  verlangen  können.

g  68.

Zur  Niederschlagung  von  Besitzsteuerbeträgen  wegen  Uneinbringlichkeit  sind  nur  die  Nieder-Oberbehörden
  zuständig.  Die  Niederschlagung  darf  nur  dann  erfolgen,  wenn  keine  Aussicht  zur  schlagung.
Einziehung  der  geschuldeten  Beträge  mehr  besteht.  Die  Niederschlagung  ist  in  der  Besitzsteuerliste
zu  vermerken  und  der  Hebestelle  mitzuteilen.  Die  Mitteilung  wird  Beleg  zum  Sollbuch.

g  69.

(1)  Gegen  einen  Nachveranlagungsbescheid  auf  Grund  von  §  38  Abs.  3  Satz  2,  §  45  Satz  2,  Anderweite

§  46  des  Gesetzes  sowie  gegen  einen  Neuveranlagungsbescheid  auf  Grund  von  §  73  Satz  2  des  Veranlagung
Gesetzes  stehen  dem  Steuerpflichtigen  die  gleichen  Rechtsmittel  zu  wie  gegen  den  Steuerbescheid.  Ersund
Von  einer  Nachveranlagung  kann,  sofern  eine  solche  nicht  gleichzeitig  für  die  Kriegssteuer  erforder=  der  Bestte
lich  wird,  abgesehen  werden,  wenn  der  nachzufordernde  Mehrbetrag  an  Besitzsteuer  den  Betrag  steuer.
von  dreißig  Mark  nicht  übersteigt.  „
(2)  Gegen  den  Bescheid  des  Besitzsteueramts,  durch  den  die  Veranlagung  zu  Gunsten  des
Steuerpflichtigen  auf  Grund  von  §  38  Abs.  3  Satz  1,  §  43  Abs.  2,  §  44  Abs.  2,  §  46  des  Gesetzes
berichtigt  wird,  oder  die  auf  Grund  dieser  Vorschriften  beantragte  Berichtigung  der  Veranlagung
abgelehnt  wird,  steht  dem  Steuerpflichtigen  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  die  Beschwerde  im  Verwaltungsweg  offen.  «  "

(«3)SoweitdieBefitzsteuerinfolgeeinesoffenbarenVersehenszuUnrechtbezahltwordenist,
hat  eine  Erstattung  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  und,  wenn  die  Uberhebung  mindestens  fünf
Mark  beträgt,  auch  von  Amts  wegen  durch  die  Oberbehörde  zu  erfolgen.

n  )Dem  Antrag  auf  Berichtigung  der  Veranlagung  (Abs.  2)  oder  Erstattung  von  Besitzsteuer
(Abs.  3)  ist  nur  zu  entsprechen,  wenn  er  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ablauf  des  Erhebungszeitraums
  gestellt  worden  ist.  Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  Ablauf  des
        <pb n="442" />
        —  428  —

Erhebungszeitraums  eingetreten  sind,  so  beginnt  die  einjährige  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  der
Antragsteller  von  diesen  Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat.

(5)  Im  übrigen  kann  eine  rechtskräftige  Veranlagung  zu  Gunsten  des  Steuerpflichtigen  nur
im  Wege  des  Billigkeitserlasses  durch  den  Bundesrat  geändert  werden.  §  31  Abs.  2  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen
  gilt  entsprechend  für  die  erstmalige  Veranlagung  der  Besitzsteuer.

(6)  Wenn  nach  Ansicht  des  Besitzsteueramts  die  Besteuerung  von  nachweislich  aus  der  Veräußerung
  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsvermögens  herrührenden  Vermögensbeträgen  oder
von  solchen  zum  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsvermögen  gehörigen  Gegenständen,  die
während  des  Veranlagungszeitraums  ins  Inland  verbracht  worden  sind,  eine  besondere  Härte
darstellt,  so  kann  das  Besitzsteueramt  die  Erhebung  des  Mehrbetrags,  der  von  dem  Steuerpflichtigen
  zu  zahlen  ist,  weil  ausländisches  Grund=  oder  Betriebsvermögen  vom  Wehrbeitrag  freigeblieben
  ist,  vorläufig  aussetzen  und  dem  Steuerpflichtigen  anheimstellen,  binnen  einem  Monat
den  Erlaß  dieses  Betrags  zu  beantragen.  Derartige  Anträge  sind  bei  dem  Besitzsteueramt  anzubringen
  und  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  der  Oberbehörde  durch  Vermittlung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  dem  Bundesrate  vorzulegen.

70.
Die  nach  §  69  Satz  2  des  Gesetzes  zu  vergütenden  Zinsen  für  die  auf  Grund  rechtskräftiger
  Entscheidung  zu  erstattenden  Beträge  sind  wie  Erstattungen  an  Besitzsteuer  zu  Lasten
der  Reichskasse  zu  verrechnen.

§  71.

ü)  Wird  im  Rechtsmittel-,  Berichtigungs-,  Neu=  oder  Nachveranlagungsverfahren  (§  38
Abs.  3,  §  43  Abs.  2,  §  44  Abs.  2,  §  66  Abs.  1,  §  73  Satz  2  des  Gesetzes)  die  Besitzsteuer  anderweit
  veranlagt  oder  infolge  eines  offenbaren  Versehens  zu  Unrecht  gezahlte  Besitzsteuer  erstatter
oder  Besitzsteuer  vom  Bundesrat  aus  Billigkeitsgründen  erlassen  (§  69  Abs.  3  und  5),  so  hat  das
Besitzsteueramt  die  Eintragungen  in  den  Spalten  3  ff.  der  Besitzsteuerliste  (Zugangsliste)  mit  roter
Tinte  zu  berichtigen.  4

(2)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  Besitzsteuer  (Zugang  oder  Abgang)  ist  der  Hebestelle
  behufs  Eintragung  in  die  Spalten  5  und  6  des  Sollbuchs  mitzuteilen.  Die  Mitteilung
wird  Beleg  zum  Sollbuch.

 

§  72.
Rückstände  ()  Sind  am  Schlusse  des  auf  den  Erhebungszeitraum  folgenden  Jahres  beim  Abschluß  des
non  Hesit-  Sollbuchs  die  zum  Soll  gestellten  Besitzsteuerbeträge  noch  nicht  oder  nicht  vollständig  zur  Hebung
gen  und  Rest=  gelangt,  so  sind  die  Rückstände  in  die  Restnachweisung  einzutragen  und  dort  weiter  abzuwickeln.
nachweisung.  (r)  Die  Restnachweisung  wird  nach  dem  Muster  7  geführt.  Von  einem  an  der  Kassengeer
  7.  führung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  auf  dem  Titelblatte  der  Restnachweisung  zu  bescheinigen,
Mal—ddaß  die  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  rückständig  gebliebenen  Sollbeträge  in  die  Restnachweisung
übertragen  worden  sind.
(3)  Einzahlungen  auf  diese  Reste  sind  im  Einnahmebuche  zu  buchen.
()  Eine  Uberweisung  der  in  die  Restnachweisung  übernommenen  Beträge  findet  im  Falle
des  Wegzugs  des  Steuerpflichtigen  in  einen  anderen  Bezirk  nicht  statt.

8  73.

Unter-  (1)  Besitzsteuern,  welche  wegen  zu  Unrecht  unterbliebener  Veranlagung  erst  später  veranlagt
blieben-  Ver-  werden,  sind  in  der  Zugangsliste  zur  Besitzsteuerliste  und  in  dem  Besitzsteuer-Sollbuche  (Zweite
——  stelere  Abteilung)  oder  nach  dessen  Abschluß  in  der  Restnachweisung  nachzuweisen.  Die  Bestimmungen

im  §  65  Abs.  2  finden  sinngemäße  Anwendung.

(i)  Sind  die  im  §  70  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgesehenen  gesetzlichen  Zahlungsfristen  bereitverstrichen,
  so  ist  die  Besitzsteuer  binnen  vier  Wochen  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids  zu
entrichten.  -
        <pb n="443" />
        —  429  —

8  74.

(1)  Hinsichtlich  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der
Strafe  im  Gnadenwege  sowie  hinsichtlich  der  Strafvollstreckung  und  der  Verjährung  der  Strafverfolgung
  kommen,  auch  für  die  von  der  Zollgrenze  ausgeschlossenen  Gebietsteile,  die  sich  auf
Zollstrafen  beziehenden  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  der
Hauptzollämter  und  Zolldirektivbehörden  die  Besitzsteuerämter  und  Oberbehörden  (§  49  des
Gesetzes)  oder  andere  durch  die  Landesregierung  bestimmte  Behörden  treten.

(2)  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Geheimhaltungspflicht  (6  82  des  Gesetzes)  findet  die
Strafverfolgung  nur  im  gerichtlichen  Verfahren  statt.

8  76.

Die  festgesetzten  Geldstrafen  fallen  der  Staatskasse  des  Bundesstaats  zu,  von  dessen
Behörde  die  Strafentscheidung  getroffen  ist.

8  76.

Aber  jeden  einzelnen  in  die  Besitzsteuerliste  aufgenommenen  Steuerpflichtigen  sind  Akten
anzulegen,  in  welche  alle  auf  die  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  bezüglichen  Mitteilungen,  Besitzsteuererklärungen,
  Anträge  und  sonstigen  Schriftstücke  nach  der  Zeitfolge  geordnet  aufzunehmen
sind.  Die  Wehrbeitragsakten  können  als  Besitzsteuerakten  weitergeführt  werden.  Die  Akten  sind
derart  zu  führen,  daß  sich  eine  Nachprüfung  nach  ihrem  Inhalt  ermöglichen  läßt.

.  877.

Die  Wehrbeitragslisten  A,  die  Besitzsteuerlisten  und  die  Kassenbücher  sind  nach  Abschluß
des  Veranlagungsverfahrens  noch  fünfzehn  Jahre  aufzubewahren.  Die  Wehrbeitragsakten  der
natürlichen  Personen  und  die  Besitzsteuerakten  können  nach  Ablauf  des  zehnten,  auf  den  Tod
eines  Steuerpflichtigen  folgenden  Jahres  ausgeschieden  und  vernichtet  werden.

8  78.

(1)  Die  Besitzsteuer-Sollbücher,  die  an  deren  Stelle  getretenen  ergänzten  Besitzsteuerlisten
(6  61),  die  Restnachweisungen  und  die  Besitzsteuer-Einnahmebücher  nebst  den  dazugehörigen
Belegen  sind  durch  die  Oberbehörden  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  je  nach  Ablauf  des
auf  einen  Erhebungszeitraum  folgenden  Rechnungsjahrs  die  Sollbücher  und  die  an  deren  Stelle
getretenen  Besitzsteuerlisten  für  den  abgelaufenen  Erhebungszeitraum,  die  Restnachweisungen  für
den  vorvergangenen  Erhebungszeitraum  und  die  Einnahmebücher  für  die  letzten  vier  Rechnungsjahre
  nebst  den  dazugehörigen  Belegen  der  Oberbehörde  einzureichen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  kann  anordnen,  daß  die  Nachprüfung  der  Bücher  und  Belege  an  den  Amtssitzen
  der  Besitzsteuerämter  und  Hebestellen  durch  abgeordnete  Beamte  der  Oberbehörde  stattzufinden
  hat.

(2)  Inwieweit  sich  die  Prüfung=  der  Oberbehörde  auch  auf  die  einzelnen  Veranlagungen  zur
Besitzsteuer  zu  erstrecken  hat,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.
(tn)  Die  Landesregierung  kann  die  Prüfung  anderen  Behörden  als  den  nach  §  1  Abs.  1
bestimmten  Oberbehörden  übertragen.  Diese  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem
Reichskanzler  mitzuteilen.
8  79.

(1)  Das  Verfahren  in  Besitzsteuerangelegenheiten  ist,  soweit  nicht  hinsichtlich  der  Kosten  in
den  §9  60,  85  des  Gesetzes  ein  anderes  bestimmt  ist,  kosten-,  gebühren=  und  stempelfrei.

)Zu  den  Kosten  des  Verfahrens  ist  auch  die  Postgebühr  zu  rechnen,  welcher  die  Sendungen
  der  Besitzsteuerämter  und  Hebestellen  an  die  Steuerpflichtigen  unterliegen;  sie  fällt  daher
den  letzteren  nicht  zur  Last.  Dagegen  haben  die  Steuerpflichtigen  die  Postgebühr  für  die  von
ihnen  an  die  bezeichneten  Behörden  zu  richtenden  Sendungen  zu  tragen.

«  .  81

Aktenführung.


Aufbewahrungsfristen.


Prüfungsverfahren.


Kosten.
        <pb n="444" />
        Abrechnung
über  die  Besitztteuer
  und

fstellung
der  Einna

  eber-  monatliche  und  vierteljährliche  Ubersichten  der  Einnahme  an  Besitzsteuer  aufzustellen,  aus  denen

Übergangsbestimmun-




—  430  —

§  80.

□)  UÜber  den  Ertrag  der  Besitzsteuer  ist  von  den  durch  die  Landesregierungen  bestimmten
Kassen  mit  der  Reichshauptkasse  nach  Maßgabe  der  „Bestimmungen  zur  Regelung  der  Abrechnungen
  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  1910  ½“  abzurechnen.
Entsprechend  den  Vorschriften  im  §  4  dieser  Abrechnungsbestimmungen  sind  ferner  besondere

sich  das  Gesamtaufkommen  (die  eingezahlten  Beträge)  an  Besitzsteuer  einschließlich  der  Nacherhebungen
  und  abzüglich  der  Erstattungen  (Zurückzahlungen),  der  Betrag  der  Vergütung  an  die
Bundesstaaten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  (§  86  des  Gesetzes)  und  bis
zum  Rechnungsjahr  1919  auch  der  Betrag  der  nach  §  87  des  Gesetzes  den  Bundesstaaten  etwa
zu  gewährenden  Sonderentschädigungen  für  den  Ausfall  an  Erbschaftssteuer  sowie  der  an  die
Reichskasse  abzuführende  Betrag  ergeben.  «

(2)  Die  Ubersichten  sind  den  in  den  Abrechnungsbestimmungen  bezeichneten  Behörden  oder
Dienststellen  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Fristen  einzureichen.  Statt  dessen  können  die
Angaben  in  die  allgemeinen  Reichssteuerübersichten  aufgenommen  werden.

(3)  Die  Oberbehörden  für  die  Besitzsteuer  (  1)  gelten  im  Sinne  der  Abrechnungsbestimmungen
als  Direktivbehörden.  «

«  §8-1.
Die  Landesregierung  kann  die  den  Direktivbehörden  nach  den  Abrechnungsbestimmungen
übertragenen  Geschäfte  anderen  Behörden  als  den  nach  81  bestimmten  Oberbehörden  übertragen.
Die  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

8  82.

()  Der  Durchschnittsbetrag,  um  welchen  die  Einnahme  an  Erbschaftssteuer  in  den  im  §  87
Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Bundesstaaten  in  den  Rechnungsjahren  1913  bis  1915  niedriger
gewesen  wäre,  wenn  die  wegen  der  Besitzsteuer  eingeführte  Ermäßigung  bereits  während  der
Rechnungsjahre  1913  bis  1916  bestanden  hätte,  wird  vom  Bundesrate  besonders  festgesetzt.

(2)  Die  hiernach  festgesetzten  Durchschnittsbeträge  bilden  nach  Abzug

a)  des  Unterschieds  zwischen  der  Einnahme,  welche  die  Bundesstaaten  noch  in  den
Rechnungsjahren  1917  bis  1919  aus  der  nicht  ermäßigten  Besteuerung  von  vor
dem  1.  April  1917  eingetretenen  Erbfällen  gehabt  haben,  und  der  Einnahme,
welche  sie  aus  diesen  Erbfällen  gehabt  hätten,  wenn  auf  sie  bereits  die  Ermäßigung
wegen  der  Besitzsteuer  in  Anwendung  gekommen  wäre,

·  b)  von  zehn  vom  Hundert  der  nach  dieser  Kürzung  noch  verbleibenden  Beträge
das  Soll  der  nach  §  87  des  Gesetzes  den  Bundesstaaten  auf  die  betreffenden  Zeiträume  für  den
Fortfall  der  Erbschaftssteuer  zu  gewährenden  Vergütungen.

 

1)  Zentralbl.  für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  352.
        <pb n="445" />
        —  431  —

Anlage  1.
(Ausführungsbestimmungen  8  80.)

Hilfstafel

über  den  gegenwärtigen  Gesamtwert  einer  Rente  oder  Nutzung  im  Werte  von  1  Mark
auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  zur  Berechnung  der  davon  zu  entrichtenden
Besitzsteuer.  (Zu  §  37  Abs.  1  des  Gesetzes.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l  i
.  ;.  I  -
Anzahl  Gesamtwert  Ansahl  Gesamtwert  Anzahl  Gesamtwert
der  der  der
Jahre  Mark  Pf.  Jahre  Mark  Pf.  Jahre  Mark  Pf.
1  1  0%%  29  17  66,3  57  23  22,0
2  1  96,2  30  17  068,4  58  28  —
3  2  88,0  31  18  29,0  59  23  48,0
4  3  77,5  32  18  58,9  60  28  i
5  s  4  68,0  33  1  18  87,1  61  28  62,4
6  5  45,1  34  19  14,8  62  28  771,5
7  6  24,2  35  19  41,1  63  23  80,3
8  7  00,2  36  19  66,5  64  28  88,7
9  7  73,3  37  19  00,  8  65  23  96,9
10  8  43,5  88  20  14,  66  24  04,7
11  9  11,1  39  20  36,8  67  24  12,2
12  i  9  76,0  40  «  20  õö8,585  68  24  19,4
13  10  38,5  —41  20  79,8  1  69  24  26,4
14  10  98,6  42  20  993  70  24  33,0
15  11  56,3  43  ·  21  18,  71  24  39,5
16  12  11,8  44  21  37,1  72  24  45,6
17  122  65,2  45  21  54,  73  24,  51,6
18  18  16,6  46  21  72,0  74  24  57,3
19  13  65,  47  21  88,5  75  24  62,8
20  14  13,4  48  22  04,.,3K  76  24  68,0
21  14  59,0  49  22  19.35  77  24  73,1
22  15  02,  50  22  34,2  78  24  780
23  15  45,1  51  22  48,02  79  24  827
24  15  85,7“  52  ·  2·2«.61,s,  80  24  87,2
22  „106  2417  53  22  74,  81  24  91,5
26  16  62,5  54  22  87,8  82  24  95,7
27  16  98,  55  22  99,3  83  24  99,7
28  17  38,0  56  28  10,8  84  25  00,0
und  mehr
i
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

81“
        <pb n="446" />
        Antlage  2.
(Ausführungsbestimmungen  §  ö4  Abs.  5.)

Hilfstafel  zur  Berechnung  der  Besitzsteuer.

Gu  88  25,  26  des  Gesetzes.)

Die  Besitzstener  beträgt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»  wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  5
bei  einem  —  —
Vermögens=  *  sich  beläuft  auf  mehr  als
*  A00000  500000%0000H000000  20000000
zun  achs10  1%%2%4  %  bis  bis  ————iesisnm...—
on  nicht200000%00000  00000000  100  2000  0o00d  00  OCoo  O00  Oo  Max
übersteigt  Mark  Mark  Mark  Mart  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  ««
Mark  MarksPf.]  Mark  [Pf.]  MartsPf]  Mark]Pf.]  MarksPf.  MarksPf.]  Mark  Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  Pf.]  Marr  2
-  l
1000  750  850  95010501150  50  1350  1450  1550  16650  17  50
2  000  15.  17.  191  21  238  25  27%.  29.  31  33  35.
3  000  22/50  25  5028  5000  40|50  43|50  4650  4950  52  50
4  000  30  34.  381n  42.  46  50  54.  58  62.  66%  70.
5  0000..  37/50  42  0  0  0  500  4  7250  7750  82°50  87,.  50
6000“  81118.  93.  9  10
7000  5250  599600%660  O0  S0  9460  101|50  10860  115.50  122  50
8  000  60  68.  76.  84  9.  100  108  116  124  132  .  140.
9000  675060O  O3  53010  121|50  13050  139|60  148.50  157  50
10  000  *75  85  955  1000.  l  135  145  155.  165  175
11  000  82  50  00  115  50650  137150  14853005950  170  .50  181.50  192  50
12  000  9041022  1144  138..  1  160.  162  174.  186.  198.  210.
13  000  975010  000  16260  175|50  18850  201|50  21450  227  50
14  000  1051.  1191.  133.  1471.  1  161.  1  175.  189  203|  217  2311  245  .
15000  112  50  12/50  142  00  1725018760  202|50  21750  232|50  245/00  J2  0
16  000  120..  136  .  152  .  168.  184  .  200  .  216.  232  248.  264/  2800.
17  000  12750  144600  0  2  229/50  246|50  263|50  280|50  297  50
18  000  135  1  3O0%  2258.  24314  261  279.  297  .  Bläs-19
  000  142  50½50  256|50  275050  294#15013  332  50
20  000  150  .  210.  280.  1.  250.  270  290  3100.  330  3500
21  000  157  50  17850199.507220  50  10O00  3  30450  32550  34650  367  50
22  000  16663  182099  263.  276.  297.  319  341  363  885.
23  000  172.500  218150  24150  26450  287  50  310|50  333,50  356|50  379/50  40  1  50
24  000  1800¼428  252  22766  324  348  372.  396  420
25  000  18750212  5000  27  50  31260  337/50  362|050  38750  412050  437  50
26  000  19595221142442  351.  377  40  49  455
27  000  202  00  3  364  50  39150  418  50  472  50
28  000  ————  E——  378  406  4344  462  490  1
29  000  217/50246500  333850  362150  391/50  420|50  44950  478°|50  507  50
80  000  225255541285“  1  3451.  J  37651.  405  435  465  495%.  520
31  000  232|50  263  50  200  356150  387150  418|(50  44950  48050  511|50  542  50
32  000  24022  830443  424é0
33  000  24/50001ENS1150
34  000  255.2899.  32.%  391L  4%%  SS6  ““95
35  000  262  509750%0  43  47250  5071501  542)50  57750  612  50
36  000  270030666842  2)3%  OA  486  52  558.  594.  630.  ·-37
  000  27750%8  42  so  462|50  499  50  536|50  573|50  610  50  647  50
38  000  2855323336B  999  43N4  513%  551.  589.  627.  665
39  000  292  50831|50  370  50  409560048  0  487  60  526|50  565|050  60450  64360  682  50
40000%00  %2I660
usw.  für  je  53
1000  Mark  1  !x½1-“
Zuwachs  mehse  50e  8/50%e  950%  10/50%  11/50  12/  505%e  1350|e  1450|  1550  je  16  50  se  17  50
50  000  375.  42%  %%  e  775.325  875

 

*)  Auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundet  (6  28  Abs.  3  des  Gesetzes).
**)  Val.  §  12,  §  13  Abs.  2,  §§  15  und  16  des  Gesetzes.
        <pb n="447" />
        433

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——  —

—  Die  Besitzsteuer  beträgt
bei  wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens

tber#  *  1  sich  beläuft  auf  mehr  als
3  -  0  5  2
nmögens00004oo9000%  02Hhdql%o6oneß0%%%r  t  ols  0%%%  3%  %  4%%  aov
zuwachs  ni  200000  00000  00  Soo  750000.1000000  2000000  50000oo  100000do0oMarr
von  d#nichteet  Mark  Mar  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
Mark  Mark  [Pf.]  Mark  Pf.]  Mark'Pf.]  ark  Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  [Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  /Pf
51.000  459  5100  561.  612  663  714  7653.816  867  918.  969%.
52  000  468  520.  572  624  6766  728  780.  834  884  936  988
53  000  477.  5300.  583  636  689.  742  795  848  90  9544
54000  86  540.  594  648.  702  756  810  864  918.  9721026
55  000  195  550.  605  660  715  770  8255  880  935  9900045
56  000  504%  560  616  672.  728  784.  840  896  95  1008%
57  000  513  570  627.  684.  7411½  798.  855%  912  969  1026
58.000  522.  5800  638.  696%.  *54  812  870/.  928  986  1  0444
59  000  531  590  .  649.  7081  7*67  826  885%.  944  1  003  1  06644
60  000  540.  600.  660  7200  780%  840  900  960  1  020  1  080  140
61  000  549.  610.  671  732.  793  854.  915  976  1  037  1  098881159
62  000  5588  620.  682  744  806.  868  930  992  1  054  1  1166.1178
63  000  567  630.  693  756  819.  882.  944A4  1  071  1  134190
64  000576  640.  7044  768.  832  8961  960  102  1  0881152
65  Ob0)  585  650  7155  780|.  845  910%  975.040  1  105  1  17001235
66  000  594  660%  726  792.  858  9244  9900G  1  122  1  1881254
67  000  603  670.  737  804.  871  9380  5  1072  1  139  12061.  11278.
68  000  612  680|.  748  816  885ä544  1020  1  088  1  156  1  224,.1292
69  000  6211  690.  759  828  897%.  966.  103S5  3114  1  173  1  2422311
70  000  630  700  Z  770  840.  910|.  9800  1  190  1  2600  330
71.000  6399)  V710  78½  852  923  994.106  1186.  1207.  112781.  1349.
72  000  648  720|1.  792.  864%%%  66%O  1224  1  20661868
73.000  657=  730/  803  8760.  94941020  5  111681.  11241  1  34144387.
74  000  666  740.  814.  888  962103666111060  118448  11332  .  11406.
75  000  675  750  825.  900.  975.  10500  1255.%  4ê
76  000  684  760  886  912.  98881064¼4%  1444.
77  000  693  770|.  847.  924%%  11468.
78  000  70  780.  858  930010144%¼%%%%%%
79  000  711.  790  869=  94888102%%%%3
80  000  720|.  800.  880  960  110401.  1120.  11200.  112801.  13601.  14401.  11620.
81  000  729.  810  891  9740¼1053311134414%%½%½  1458  .  115839.
82  000  738  820“  902%.  9844  11481.  11280.  11312.  11394  .  114761.  11558
83  000  747).  830%  913  99668  0“  9116  1112%2  11494.  11577.
84  000  756  840.  92J4¼½U3S1L9
85  000)  765  850|0.  93550102010  1199000  25  360)0  44%·%0
86  000  774.  860  946  1  03231118120299  37GL6  1548.  1634.
87  000  783  870/.  957  1  Obt411111%  1392.  1479..  1566  .  1663.
88  000  79  880  968  1  066444%“  14966.  1584  .  11672.
89  000  80  890/.  979  1  068811577J124  336  142B%23  11691.
90  000810  900|.  990  1  080  101700  126600.  O00
91  00%  Ü19.  910  1  001  1  0922  1181  4%
92  000  8281  920  1  012  1  104011900128SSR  113801.  1472  .  1664  .  1656  .  1748.
930001  837.  980  .  10283  11161.  11209.  118302  .  1896  .  1488  15811.  1674  .  11767.
94  006  8940  .  1034  1  1282264  1  59991699.1786
95  000  855  9500.1045  1  1400  1234133042  11520  1  6155..7100.1805
90  000  8644  9600  1  1520  12481340.440  1  6322S
9  000  873  9700107  1  1642¼  14551.  1156562  1  649917468
98  000  882  980078  1  10770627444  11470.  15668  1  666176044
99  000  891  990009  1  18882871386  64%%%  11881.
100  000  9000  1000  J.1200.  13800  .  1400  .  1500  .  1600.  1700  .  1800.  1900.

i
        <pb n="448" />
        434

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Besitzsteuer  beträgt
bei  ei  wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  sich  beläuft  auf  mehr  als
ei  einem  —  —
Vermögens-  100  000  200  000  300  000  400  000  500  000  750  000  1000  000  2  000  000  5000000
zuw  achs  bis  bis  bis  bis  bis  bis  bis  bis  bis  0  00000
200  000  300  000  400  000  500  000  750000000000  2000000  5000000%4000000  Mart
von  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
Mark  Mark  /Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  [  Pfl  Mark  Pf.]  Mark  /Pf.]  Mark  /Pf.]  Mark  /  Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  f.]  Markt  Vj.
101  000  1  1615001262  3036356046015|  50%  2070  30
102  000  1  17333127J7|  137!1479991  81141|SSBSS
103  000  1  184501287/5001390  501  4930%  1905501  2008501  211150
104  000  1  1966  1300%2%%  .  1  2132
105  000  1  2050131240  1  415020  32  50  1837501  194250]  204750  2  152  50
106  000  1219  132  501  7  2  173.
107  000  1  230|6000  33/5601444:  60%0  176550  1872501  197950  2086501]  2  19350
108  000%  1674.  1752.  18600.  1606  .  1  21065  1  3213
109  000  1  253500362  500147150580|  50%0  0
110  000  1  2666137  1485555953170  18151.  19251.  2035.  2145  .  22559
111.000  1  276500  38750  0  160950]  172050]  1831501  194250  206350  216450]  2275  50
112000  1  288..1  4005110  2072.  2184  .  2206.
113  000  1  2991350)  4  0  152560  1638150]  175150  186450  19771501  2.089050]  2  20350]  2  31650
114  000  1  3111  425451539946534M176  .  1881.  1  1995.  21099q33
115  000  1  32201  437/500
116  000  1  334440%%%  1  2146  .  2262  2  378
117  000  1  34555040O0  2  39850
118  000  1  3567  1475  .  15931.  1711  .  18291.  1947  .  2065.  21831.  12301.  2419.
119  000  1368150]  1487501  160650  250  SOO  220150  2320501  243950
120  000  1  3805000.,200  40  1860.  1980  .  2100  .  2220  .  2340.  2  460
121  000  1  3911560512O0  33  50%  OO||UnO  96  O0  SO0  O
122  000  1  40  5HH%¼¼  %
123  000  1  41450030  6  50%0|  2  252150
124  000  1  4260%  %%%%  2418  2  542
125  000  1  437500  |  O0  2
126  000  1  44  15755  1700110.%%%  2  583.
127.000  1  460600%  0  550  20  ½  608  50
128  000  1  477  0072186  699412  114½2%%%%  2368  .  246966  2  624.
129  000  1  48300  O
130  000  14951.  16251.  1  1755).  1  18851.  1  2015  .  1  21451.  1  22751.  1  2405  .  25351.  2665.
181000  150650  1637501  1768150  1899501  203050]  2161501  229250  242350  2554501  2  685150
132  000  1518.  1  16501.  1782.  1914.  2046  .  21781.  2310  .  12442  .  2574  .  2706.
133  000  1  5295062  00NU|2  2  46050  259350s  2726  õ0
134  000  1  544146755580519  33  1  2211.  2345  .  24791.  2618.  274
135  000  15521501  1687501  18221501  1957501  2  09250  2227501  236250  249750  26382501  2  767  õo
136  000  1564  .  1700  .  18361.  1972.  2108.  2244.  1  2380.  25161.  2652  .  2788
137  000  1575501  171250]  18491501  1986501  2  12350  226050  2397501  253450]  267160  2  808  õ0
138  000  1  58989717251863423
139  000  1  598  500KOD  819  50
140  000  1  610]7500890.0%  00270  .
141  000  1  621501762  600  0  0  O  S
142  000  1  6333175%%%
143  000  1  644:0078750  2216501  2  3591501  2  50250  264550  2788  50  2  931  50
144  000  1  66666480000  194444!  %  2  952
145  000%0  19  50%0  2  50
146  000  1  6ä799825.1971.211755266  5,  2  *
147  000  1  6090  5600  8350940  20  227850]  2  42550]  257250]  271950  28665038  013
148  000  0E  99%  305  ir
149  0001713  50  0  2  8  034
150  000  17285%%  26256  .  12775  .  2925.  13  075
usw.  für  je  ·
1000  Mark  Al  i  2050
Zuwachs  mehr  je  11560%e  12  60je  1350je  1450je  15|50j6  1050ä6  17/50%ie  18  50%ie  195606.
300  000  3  7560003505  5  850%4  .
        <pb n="449" />
        435  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
—  J  D  ie  B  e  „
sitzst  ..
bei  einem  wenn  der  Gesamtwert  d  bösteuer  beträgt
Vermögens-  5  es  steuerbaren  Vermögens  sich  belär
58  R  S00  ooo  rr0“  us  sich  beläuft  auf  mehr  als
v  «  bis  1000
on  5  750  000  1  bis  *  200  000  5000000
Mark  art  Mark  000  000  2000  00  bis  bis
Mark  Mark  5  000  000  10  000  000
"  Mark  Mark  M  10,000  000
301  000  Mark#.  Marr  ark  Mark  Mart
302  000  «-  910  5  117  .„  -  ]Mark  Mar  1,
10  600  4  3  5  134  5  7115  5  719  602  Eak#
305  000  4  864  5  151  5  45  5738  60  ¾  6  321
306  000  4880  5168  33  5757  5000  6342  66622
307  000  4  896  5  153  5  400  5  5%  6  260  ·  «  203  6—  46
308  000  4912  521  5  508  5  4  610  84
5219  22  5  814  —1100  605  6688
80  13  5236  333  5833  6120  3  6710
311  000  4  960  9  253  5  562  5  832  6  140  6447  6732
312  000.  4976  5  210  5580  5871  6160  6468  6754
313  000  4992  5287  5  598  5  890  6  10  6489  6  776
314  000  5  008  9  304  5  616  59009  6  200  6510  6708
315  000  71  5321  54  5928  ¾  20  6331  6  820
316  000  5040  5338  25  5947  240  552  6842
317  000  5  056  5  355  5  950  5  966  6  260  6573  6  864
zis  odo  50r2  333  5698  5985  (0  6594  0880
319  000  5  088  —  “*  906  14  6  300  6  5  6l  *½
320  000  5  104  9  5724  "  63  6  636  —-.
  5  423  5  6  042  40  6  65  695ö2
*  38
323000  5152  545  5708.  0  6400  6699  7
324  000  5168  5474  57  60  642  6720  0s8
325  000  9  5  491  5  6  118  0  6741  7  040
22500  —7  400  9  0.  58#  137  6440  6  /4  Tät
328  000  5  232  5  542  5  00  6  175  6  480  6  804  7106
3229  000  5248.  5  559  5  886  6  194  500  6  825  7128
3830  000  5  264  5  576  50  ¾  6213  6520  6846  7150
33s  000  333  555  *35  76232  6540  zrên  7172
332  000  5  296  5  10  5  6(2  6  ü6  560  6  888  -6  104
333  000  5  312  2  92  5  958  70  660  6  909  -
334  000  5328  5  644  5  976  6289  66  0  6930  7238
5  5  20  ·  7  260
336  000  5  360  5  678  6  0s2  6  327  6  0  6  972  7282
«  »  -.-  ,  660  .75304
337  000  5  376  5  6905  6030  6346  6  6993
338  000  5  392  5712  6048  6  365  6  6eu  7014  7326
3390  5  5729  6384  100  5o55  2373
½  b!  b
3|1.000  5440  —  6102  22  67  7  0%  1
3420  5  5  780  8441  700u  7  09  7  414
34  00  5  ,  0  5  797  6  1.  7  68460  6  650  7  5  436
344  000  5  488  5  814  %  6  479  Sou  5140  7458.
345  000  5  504  5  831  ¾ß  17  6740  6820  7  161  7180
346000  5520  3848  "  6517  -  7182  7  502
317000  5220  5865  6  6536  860  7203  ds
38000  5  552  5  53  62  6.3  9500  7224  750
349  000  5  568  5  899  624  6574  7245  5
300  000  5  584  5  916  6  6  65903  0920  726  5590
-  -.  264  6  940  6  7
351  000  5  600  5  933  6  6  612  *7  287  612
520  7  5950  282  663  6960  .-  7634
6001  ZZS  6688  7020  7371  7700
6354  6  707  7040  5  29  7722
7766
        <pb n="450" />
        486

 

 

Die  Besitzsteuer  beträgt
wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  sich  beläuft  auf  mehr  als

 

 

bei  einem  )  —
Vermögens-  300  000  400  000  500  000  750  000  000  000  2000  000  5000  00
zuwachs  bis  bis  bis  bis  bis  bis.  bis  10  000  00
400  000  500  000  750  000  1  000  000  20000000  5  000  000  10  000000  Mark
von  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
.  Mark  Mark  Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  /Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  Pf.]  Mark  Pf.
654  000  5310  5  664  6  018  6  372  6  726  7  080  7434  7  788
355  000  5  325  5  680  6  035  6390  6  745  7100  74455  7  810
356  000  5  -340  5  696  6  002  6  408  6  764  7120  7476  7832
357000  355  57124  6  06  6426  6  783  7140  7  497  7  854
358  000  5  370  5728  6086  6444  6  802  7160  7518  7  876
359  000  5  385  5  744  6  108.  6  462  6  821  7180  7539  7898
360  000  5  400  5  760  6  120|  6  480  6  840  7200  7560  7920
361  000  5  415  5776  6  1  6  498  6  859  7220  7581  7  942
362  000  5  430  5  792  6  1554  6  516  6  878  7240  7  602  7964
363  000  5  445  5808  6  111  6  534  6897  7260  7  623  7986
364  000  5  460  5  824  6188..  6  552  6  916  7280  7644  008
365  000  5  475  5  840  6  206  6570  6  935  7300  7'  6665  8030
366  000  5  490  5  856  6  222  6  588  6054  7320  76866  8  002
367  000  5  505  5  872  62399.  6  606  6  973  7340  7  70%  8074
368  000  5  520  5  888  6  26  6  624  6992  7360  7728  8  006
369  000  5  535  5  904  6  273  6  642  7  011  7380  7  749  8  118
370  000  5  550  5  920  6  200  6  660  7  030  7400  7  770  8  140
371  000  5  665  5  936  6  307  6  678  7  049  7420  7791  8  102
372  000  5  580  5952  6  32  *  6  696  7  068  7  440  7  812  8184  .
373  000  5  595  5  968  6341  6  714  7  087  7460  7833  8206
374  000  5  610  5984  6  358  6  732  7106  7480  7854  8228.
375  000  5  625  6  000  6  375  6  750  7125  7  500  7875  8  200
376  000  5  640  6  016  6  392  6  768  7144  7520  789866.58272
377  000  5  655  6  032  6  409  6  76ö  7163  7540  791  8294
378  000  5  670  6  048  6  426  6  804  7182  7560  7938  8.316
379  000  5  685  6  064  6443  6  82  7201  7580  7959  8  338
380  000  5700  6  080  6  460  6  840  7220  7600  7980  8  360
881  000  5715  6  096  6•477  6  858  7239  7620  8  001  8  382
382  000  5730  6  112  6  494  6  876  72658  7640  8022  8404  .
383  000  5  745  6  128  6  511  6  894  7277  7660  8  043  8426
384  000  5  760  6144  6528  6  912  7296  7  680  8  064  8448  .
385  000  5  775  6  160  6545  6  930  7  315  7700  8  085  8  470
386  000  5  790  6  176  6  562  6948  7334  7720  8  106  8  492
387  000  5  805  6  192  6  579  6  966  7  353  7740  8127  8514
388  000  5  820  6  (208  6  596  6984  7  372  7760  8148  8  5386
389  000  5  835  6224  6  613  7  002  7391  7780  8169  8558
390  000  5  850  6240  6  630.  7  020  7  410  7800  8  190  8  580
391  000  5  865  6256  6  647  7  038  7429  7  820  8211  8  602
392  000  5  880  6272  6  664  7  056  7448  7840  8232  8  624
393  000  5  895  6  288  6681  7  074  7467  7860  8  (253  8  646
394  000  5  910  6  304  6698  7092  7486  7880  8274  8  666
395  000  5  925  6320  6  715  7110  7505  7900  8  295  8  690
396  000  5  940  6336  6732  7128  7524  7920  8316  8712
397  000  5955  6  352  6  749  7146  7543  7940  8  337  8734
398  000  5  970  6  368  6  766  7164  7  562  7960  8  358  8  766
399  000  5  985  6  384,  6  783  7182  7  581  7  980  8  379  8  778  #
400  000  6000  6  400  6  800  7200  7  600  8  000  8  400  8800  *
usw  für  je
1000  Mark
Zuwachs  mehr/  —  —je  16  je  17  je  18  je  19  je  20  je  21  je  22
500  000  —  —  38000  8500  9  000  9500  10  000  10  500  11.000  -
        <pb n="451" />
        —  437

 

 

 

Die  Besitzsteuer  beträgt

 

 

bei  einem

wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  sich  beläuft  auf  mehr  als

 

 

 

Vermögens-  500  000  750  000  1000  000  2  000  000  5  000  000

uwachs  bis  bis  bis  bis  bis  0  000000

ö  750  000  1000  000  2  o0o  ooo  s  ood  ood  10  ooo  o0o  Mark
von  Mark  Mark  Mark  Mart  Mark
Mark  Mark  #  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.
501  000  9  000  .  9500  10  000  10  500  .  11  000  11  500
502  000  9287  .  9789  10  291  .  10  793  1195  .  11797
503  000  9  305  50  9  808  50  10  311  50  10  814  50  11  317  0  11  820  50
504  000  9324  .  9828  10  332  .  10  836  .  11  340  .  11  844
505  000  9342  50  9  847  50  10  352  50  10  857  50  11  362  50  11  867  50
506  000  9  361  9  867  .  10  373  .  10  879  .11385  .  11  891  .
507000  9  379  50  9  886  50  10  393  50  10  900  50  11  400  50  119.4  50
508  000  9  398  .  9906  10  414  10  922  .  11  430  .  11  938  .
509  000  9  416  50  9925  50  10  434  50  10  943  50  11  452  50  11  961  50
510  000  9  435  9  945  .  10  455  .  10  965  .  11  475  11  9885
511.000  9  463  50  9  964  50  10  475  50  10  986  50  11  497  50  12  008  50
512  000  9  472  9  984  10  406  11  008  .  15  520  12  032
513  000  9  4900  50  10  008  50  10  516  50  11  02950  11  542  500  12  005.50
514  000  9509  .  10  023  10  537  .  11051  11  565  .  12  079  .
515  000  9527  50  10  0412  50  10  557  50  11  072  50  11  587  50  12  102  50
516  000  9  546  .  10  062  .  10  578  11  094  .  11610  .  12  126
517  000  95640  10  081  50  10  5998  50  11  115  50  11  632  50  12  149  50
518  000  9  583  10  101  .  10  619  .  11137  .  11  655  .  12  173  .
519  000  9  601  50  10  120  50  10  639  50  11  158  50  11  677  50  12  196  50
520  000  9  620  .  10  140  10  000  .  11180  .  11700·.  12  220
521  000  9  638  50  10  199  50  10  680  50  11  201  50  11  722  50  12  243  50
522  000  9  657  10  179  10  701  .  11  223  .  11  745  .  12  267
523  000  9675  50  10  198  50  10  721  50  11  244  50  11  767  50  12  200  50
524  000  9  694  10  218  .  10  742  .  11  266  «  11790  12314
525  000  9712  50  10  237  50  10  762  50  11  287  50  11  812  50  12  337  50
526  000  9  731  10  257  .  10  783  .  11309  11  830  .  12  361
527  000  9749  50  10  276  50  10  803  50  11  330  50  11  857  50  12  384  50
528  000.  9768  .  10  296  10  824  .  11  352  .  11880  ..12408  .
529  000  9  786  50  10  315  50  10  8S44  50  11  373  50  11  902  50  12  431  50
530  000  9  805  10  335  10  866  11  393  .  11925.  12  455  .
531  000  9  823  50  10  354  50  10  885  50  11  416  50  11  947  50  12  478  50
532  000  9  842  .  10374  .  10  906  .  11  438  .  11  970  12  502  ."
533  000  9  8600  50  10  393  50  10  926  50  11  4599  50  11  992  50  12  525  50
534  000  9  879.  .  10  413  .  10  947  11  481  .  12015..  12549«.
535  000  9897  50  10  432  50  10  9660706  0  11  502  50  12037  50  12  572  50
536  000  9  916  10  452  .  10  988  .  11  524  .  12  060  .  12  596  .
537  000  9  934  50  10  471  50  11  008  50  11  545  50  12  082  50  12  619  50
538  000  9  953  10  491  .  11029  .  11  567  12  105  12  643  .
539  000  9971.  50  10  510  50  11  049  50  11  588  50  12  127  50  12  666  50
540  000  9990  .  10530  .  11  070  11  610  .  12  150  12  690
541  000  10  008  50  10  549  50  11  090  5050  1631  50  12  172  50  12  713  50
542  000  10  027  .  10  569  .  11  111  11  653  .  12  195  12  79"
543  000  10  045  50  10  588  50  11  131  50  11  674  50  12  2144  12  760  50
544  000  10  064  10  608  .  11152-.  11  696  12  240  .  12  784
545  000  10  082  50  10  627  50  11  172  50  11717  50  12  262  50  12  807  50
546  000  10  101  10  647  .  11193  .  11  7300  12  28  12  831  .
547  000  10  119  50  0  666  50  11  21350  11  760  50  12  307  50  12  854  50
548  000  10  138  .  10  686  .  11234  .  11782  12  330  12  878  .
549  000  10  16  50  10  705  50  11  2534  50  11  803  50  12  3532  50  12  901  50
550  000  10  176  .  10  725  11  2725  11  825  12  375  .  12  925  .
551  000  10  198  50  10  744  50  11  295  50  11  846  50  12  397  50  12  948  50
552  000  10  212  10  764  11  316  ç  11  868  12  420  .  12  972  .
553000  1023050  1078350  11  336  50  11  880  50  12  442  50  12  995  50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

82
        <pb n="452" />
        438

 

 

 

Die  Besitzstener  beträgt

 

 

wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  sich  beläuft  auf  mehr  als  6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bei  einem  ·  -—»
Vermögens-  500  000  750  000  1  000  000  20000  000  50000  000
zuwa  ch  3  bis  bis  bis  bis  bis  10  000  000
750  000  1  000  000  2  000000  5  000  000  10  000  000  Mark
von  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
Mark  Mark  Pi.  Mart  Pf.  Mark  Df.  Mark  T.  Mark  Pf.  Mart  pf.
554  000  10  249  10  803  .  11  357  .  .·11911  .  s12465  .  13019H
000000  «1026750  1082250  1137750  11  932  50  12  487  50  13  012  30
556  000  10  286  .-  10  842  11398  11  954  .  12  510  .  13  066
557  000  10  304  50  10  8601  50  11  418  50  11  975  50  12  532  50  13  080  50
558.000  10  323  10  881  .  11439  .  11997  .  12  555  .  13  113
559  000  10  341  301  900  55  50%50  12577  S0  zo
560  000  10  360  .  10  920  11  480  .  12  040  .  12  600  .  12  100
561  000  10  33  50  10  9399  5511500  32064  222  50|13183  50
562  000  10  397  .  10  959  .  11521  12  083  .  12  645  13  207
563  000  10  415  50  10  978  50  11  541  50  12  104  50  12  667  50  13230  80
564  000  10  434  .  10  998  11  562  .  12  126  12  690  .  13254«
565000  1045250  1101750  11  582  50  12  147  50  12  712  50  13  277  50
566  000  10  471  .  11037.«11603.  12  19  12  73353  13  301
567  .000  10  489  50  11  066  50%  50  50  12  757  50  13  324  50
568  000  10  508  .  11  076  .  11  644  .-  12212«.  12  780  13  34t48
569  000  10  526  50  11  005  50  11  664  50  12  233  50  12  802  50  13  371  50
570  000  10  545  .  -11115  .  11  685  .  12  255  .  12  825  .  13395.
571000  1056350  1113450  1170550  12  276  50  12  847  50  13  418  50.
572.000  10  582  .  11  154  .  11  726  .  12  298  .  12  870  .  13  412
573  000  10  600  50  11  173  50  11  746  50  12  319  50  12  892  50  13  465  50
574.000  10  619  .  11193  .  11767-.  12  341  .  12  915  .  13489.
575000  1063750  11  212  50  11  787  50  12  362  50  12  937  50  13  512  50
576  000  10  656  ·  11232  11  808  .  12  384  .  12  960  13  536
577  000  10  6ä74  51251  50  11  828  50  12  405  50  12  982  50  13  559  50
578.000  10  693  ç  11  271  11  849  .  12  427  .  18  005  13  588
579  000  10  71150  11  2900  50  11  860  50  12  448  50  13  027  50  13  606  50
580  000  10  70).  11  310  .  11  890  .  12  470  .  13  050  13  63300
581  000  10  748  50  11  329  50  11  910  50  12  491  50  13  072  50  13  6563  50
582  000  10  767  11  349  11  931  12  513  18  005  13  607
583  000  10  785  50  11  368  50  11  991  50  12  533344  5031117  13  700  50
584  000  10  804  -  11  388  .  11  972  .  12  556  .  13  140  13  724
585  000  10  822  50  11  407  50  11  992  50  12  577  50  12  162  50  13  747  50
586  000  10  841  .  11427  12  013  12  599  .  13  185  13  77v1
587  000  10  8599  50  11  446  50  12  033  50  12  620  50  13  200  50  13794  50
588u000  10  877  11  46  12  064  12  6412  13  230  13  818
589  000  10  886  50  11485  s50  12074  503  502  0  13841  60
590  000  10  915  -  11  505  12  095  .  12  685  .  13  275  .  13  866
591.000  10  933  50  11  524  50  12  115  50  12  766  50  13  2907  50  13  888.50
592  000  10  992  11  544  12  136  12  728  .  13  320  13912.
593  000  10  970  50  11  563  50  12  156  50  12  749  50  13  384250  13  935  50
594  000  10  989  11  583  .  12  177  .  12  771  .  13365  .  13959»-595000
  1100750  1160250  1219750  1279250  1338750  1398200
596000  11  026  -  11622  ·  12218  12  814  1  10  .  14006
597  000  41  044  I50  11  6411  50  12238  50  12  835  50  EE  14  029  50
598  000  11  063  -  11661  .  12  259  .  12  857  .  13  455  14053
599  000  11  081  50  12  6600  50  12  279  50  12  878  50  13  47750  14076  50
600  000  11  100  -  11700  12  300  912  90  13  500  .  14  100
usw.  für  je
1  000  Mark  »  .-Zuwachs
  mehr  je  18  50%  se  1950e  20  50%je  21½000|  f  22  50%  23  50
1  000  000  —  —  19  500  20  500  21  500  22  500  23  500
        <pb n="453" />
        —  439

 

 

Die  Besitzsteuer  beträgt

 

 

bei  einem

wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögeus  sich  beläuft  auf  mehr  als

 

 

 

 

 

 

 

 

 

82*

 

 

ermögens-  1000  000  2000  000  5000  000
V  umer  8  bis  bis  bis  10  000  o00
zuwacg  2000  000  5000  000  10000  00D  Mark
von  Mark  Mark  Mark
Mark  Mark  Pf.  Mark  BPf.  Mart  Df.  Mart  Pf.

1  001.000  21  000  22  000  23  000  .  24  000
1  002  000  21  500  22  500  23  500  .  24  500

1  003  000  22  000  23  000  24  000  25  000
1  004  000  22  088  23  092  24  096  25  100

1  005  000  22  110  23  115  24  120  .  25  125

1  006  000  22  132  23  138  24  144  .  25  150
1007  000  22  154  23  161.  24  168  25  175

1  008  000  22  176  23  184  24  192  25  200

1  009  000  22  198  23  207  24  216  25  225

1  010  000  22220  23  230  24  240  25.250

1  011  000  22  242  23  253  24  264  25  275

1  012  000  22  264.  23  276  24  288  25  300

1  013.000  22  286  23  299  24  312  25  325

1  014  000  22  308  23  322  24  336  25  350

1  015  000  22  330  23  345  24  360  25  375

1  016  000  22  352  23  368  24  384  25  400

1  017  000  22  374  23  391  24  408  25  425

1  018.000  22  396  23  414  24  432  25  450

1  019  000  22  418  23  437  24  456  25  475

1  020  000  22  440  23  460  24  480  25  500

1  021  000  22  462  23  483  24  504  25  525

1  022  000  22  484  23  506  24  528  25  550

1  023  000  22  506  23  529  24  552  25  575

1  024  000  22  528  23  552  24  576  25  600

1  025  000  22  550  23  575  24  600  25  625

1  026  000  22  .572  23  598  24  624  25  650

1  027  000  22  594  23  621  24  648  25  675

1  028  000  22  616  23  644  24  672  25  700

1  029  000  22  638.  23  667  24  696  25  720

1  030  000  22  660  23  690  24  720  25  750
1  031  000  22  682  23  713  24  744  25  775

1  032  000  22  704  23  736  24  768  25  800

1  033  000  22  726  23  759  24  792  25  825

1  034  000  22  748  23  782  24  816  25  850

1  035  000  22  770  23  805  24  840  25  875

1  036  000  22  792  23  828  24  864  25  9900
1  037  000  22  814  23  851  24  888  25  925

1  038  000  22  836  23  874  24  912  25  950

1  039  000  22  858  23  897  24  936  25  975

1  040  000  22  880  23  920  24  960  26  000

1  041  000  22  902  23  943  24  984  26  025

1  042  000  22  924  23  966  25  008  26  050

1  043  000  22  946  23  989  25  032  26  075

1  044  000  22  968  24  012  25  056  26  100

1  045  000  22  990  24  030  25  080  26  125

1  046  000  23  012  24  058  25  104  26  150

1  047  000  23  034  24  081  25  128  26  175
1048  000  23  056  24  104  25  152  26  200
1  049  000  23  078  24  127  25  176  26  225
1050  000  23  100  24  150  25  200  26  250
        <pb n="454" />
        —  440

 

 

 

 

Die  Besitzsteuer  beträgt

 

 

 

 

wenn  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  sich  beläuft  auf  mehr  ass
bei  einem  .  -
Vermögens-  1  000  000  2000  000  5  000  000  (000%
—  bis  bis  bis  0
zuwachs  2  000  000  5000  000  10  000  000  Mark
von  Mart  Mart  Mark
Mark  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pi.
1051  000  23  122  24  173  25  224  26  275  1  ·
1  052  000  23  144  24  196  25  248  26300  .
1  0633  000  23  166  24  219  25  272  26  325
1  054  000  23  188  24  242  25  296  26  350
1  055  000  23  210  24  265  25  320  26  375
1  056  000  23  232  24  288  25  344  26  100
1  057  000  23  254  24  311  20  368  26  125
1  058  000  23  276  24  334  25  392  26  450
1  059  000  23  298  24  357  20  416  26  475
1  0.0K.  000  23  320  24  380  25  440  26  500
usw.
für  je  1000  Mark
Zuwachs  mehr  je  22  je  23  je  24  je  25
        <pb n="455" />
        141  —

Fesitzsteueramt.  Muster  1.

(Ausführungsbestimmungen  §&amp;amp;  4.

Besitzsteuerliste

de

in

für  den  Erhebungszeitraum  19  (19—
        <pb n="456" />
        442

 

 

 

 

 

 

Rohvermögen  Aeinvermögen
Name.  Vornan  am  Schlsse  des  (jesamt-  aiae  Schluste  des  Unfangs-2

  ame,  Vorname,  Veranlagungszeitraums  roh-  Abzugs-  zeitraums  vermögen
—  Stand  und  Wohnort  (erstmals  am  (erstmals  am  6  21  fig.
E  (auch  Wohnung)  81.  Dezember  1916)  ver-  fähige  31.  Dezeniber  1816)  er  Besit=7
  des  Steuerpflichtigen  mögen  Schul-  steuer-(im
  Falle  des  Todes  des  Steuer-  Grund-  Be-  Kapital-(Spalten  Spalte  6Spalte  Ausf.Best.
pflichtigen  auch  des  zahlungspflichtigen  ver-  triebs=  ver-  ab-  8a  —  abge—
*  Erben)  »  ver-  34445)  züglich  ab=  rundet  —)

mogenmögen  mogen  Spalte  |gerundet

Mark  MWMark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
1  2  3  4  5  6  82  8b  9
        <pb n="457" />
        443

 

 

 

 

 

 

"%  Unter
Der  Ver-  Er-  Berück-  Des
mögens-  ach  St  Steuer=  mäßigung  zuschlag  sichtigungouburs  Bemerkungen
zuwachs  15,  leuer'  betrag  gemäßgemäß  der  ollbuchsStundung  und  Bewilligung  voh  Teilgah—
beträgt  b)  nach  pflichtiger  nach  8  27  g  da  Spalten  lungen,  Sicherheitsleistung,  überweisung
ith  in  8  16  Ver-  88  25.  26  a)  Abs  1  Abs  2  14  und  15  der  Steuer,  Rechtsmittel-,  Berichtigungs-,
mih  steuerfreie  mögens-  "  ·  Neu=  oder  Nachveranlagungsverfahren,
Spalte  8b  des  Pb)  Abs.  2  des  zu  *  ·  «  -
(Sp  Zuwachs=  zuwachs')  Niederschlagung,  Erstattung,  sonstige  Be
abzüglich  »  3  Gesetzes  des  Gesetzes  Hahlender  3  8  merbungen,  insbesondere  auch  ob  Fest—
epalte  9  beträge  Gesetzes  Gesamt  3  slellungsbescheid  erteilt  ist)
9
betrag  r5  2
Mark  Mark  Mark  Mark  Pf.“  Mark  Pf.]Mark  Pf.]  Mark  Pf.
10  11  12  18  14  15  16  17  18
a).........·.....
b)..............

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–

 

1

 

 

*)  Ein  Eintrag  erfolgt  nur,  wenn  der  Zuwachs  in  Spalte  10  mehr  als  10  000.“  beträgt.

Wenn  Einträge  in  Spalte  11  vorliegen,  ergibt  sich  der  in  Spalte  12  einzusetzende  Betrag  durch  Abzug  der  Spalte  9
von  dem  nach  Absetzung  des  Betrags  Spalte  11  von  Spalte  Za  verbleibenden  und  abgerundeten  Betrage.
        <pb n="458" />
        <pb n="459" />
        Besitzsteueramt

Besitzstenerliste  1cr.

Besitzsteuererklärung

für  die  Veranlagung

in

*)  I.  Ich  und  meine  Ehefrau

145

(Wohnort)

 

*)  Der  von  mir  —  uns  —  vertretene  ....................·...................

 

+)  Soweit  sich  die  Bermögenswerte
  nicht  aus  dem
Neun=  oder  Kurswert  oder
dem  Betrage  der  geleisteten
Zahlungen  ergeben,  kann
der  Steuerpflichtige  sich  in
der  Besitzsteuererklärung  auf
die  tatsächlichen  Mitteilungen
beschränken,  die  er  behufs
Schätzung  des  Wertes  beizubringen
  vermag.

 

 

Zu  1.  Nur  Grundstücke
(einschließlich  der  Berechtigungen
  18B),  die  im  Gebiete
des  Deutschen  Reichs  liegen,
sind  steuerpflichtig.

Wirtschaftlich  zusammenhängende
  Grundstücke  sind
als  eine  Besitzung  aufzuführen.


Hypotheken  und  Grundschulden
  sind  nicht  hier,  sondern
  unter  II  in  Abzug  zu
bringen.

Muster  2.
(Ausführungsbestimmungen  §  18  Abf.  1.)

(Name  und  Stand)
Straße

Plat

 

......................................................................................................................................................................................................

besaß.......  am  31.  Dezember  19  an  eigenem  Vermögen-")  und  an  fideikommissarischem  Vermögen'.)
1.  Grundvermögen:
A.  Grundstücke  (Gebäude  und  Liegenschaften),  ausgenommen  Grundstücke,  die  dem  Betriebe  des
Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  —  unten  28  —  gewidmet  sind.  Bei  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder

 

Gärtnerei-Grundstücken  sind  die  Betriebsmittel  (lebendes  und  totes  Inventar)  im  Werte  mitzuberücksichtigen.

 

Bezeichnung  des
Grundstücks  oder  der  Besitzung,
Benutzungsart

Gemarkung
(Gemeinde,  Gutsbezirk)

Straßen-Nr.  oder  Flur,
Parzellen-Nr.
oder  Flächeninhalt

Vermögenswertt)

(siehe  nebenstehende
Bemerkung)

 

 

 

 

 

..  .  .  .

 

 

 

Wird  beantragt,  daß  bei  den  vorstehend  unter  1A  ober  umstehend  unter  2B  aufgeführten  Grundstücken  anstatt  des  gemeinen  Wertes
(Verkaufswerts)  die  Gestehungskosten  zu  Grunde  gelegt  werden?  ç  »  »  ·
u  den  Gestehungskosten  sind  der  Gesamtwert  der  Gegenleistungen  beim  Erwerb  (Erwerbspreis),  die  sonstigen  Anschaffungskosten  einschließlich

  der  öffentlichen  Abgaben  un

a)

Abs.  2  Satz  2

des  Gesetzes).

etwaiger  Vermittlungsgebühren,  alle  auf  das  Grundstück  gemachten  besonderen  Aufwendungen  während
der  Besitzzeit,  soweit  sie  nicht  zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  gehören,  zu  rechnen.
Verschlechterung  entstandenen  Wertminderungen  (5  30  6  6
|ür  Grundstücke,  die  vor  dem  1.  Januar  1914  erworben  sind,  gilt  der  bei  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  festgestellte  Wert  als

Von  den  Gestehungskosten  abzuziehen  sind  die  durch

etrag  der  bis  dahin  entstandenen  Gestehungskosten,  so  daß  diesem  nur  die  seit  dem  1.  Januar  1914  gemachten  besonderen  Aufwendungen
  hinzuzurechnen  und  von  ihm  die  seit  dem  1.  Januar  1914  durch  Verschlechterung  etwa  entstandenen  Wertminderungen

abzuziehen  sind.
b)  Für  Grundstücke,  die

e  nach  dem  31.  Dezember  1913  von  Todes  wegen  im  Sinne  der  §8  1  bis  4  des  Erbschaftssteuergesetzes,  im  Wege

der  Erbteilung,  von  Eltern,  Großeltern  oder  entfernteren  Voreltern  sowie  auf  Grund  einer  ohne  entsprechende  Gegenleistung  erfolgten
  Zuwendung  unter  Lebenden  erworben  sind,  gilt,  soweit  die  Grundstücke  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen
  Zwecken  oder  soweit  bebaute  Grundstücke  Wohn=  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind  und  ihre  Bebauung  und

Benutzung  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  entspricht,  der  Ertragswert,  sonst  der  gemeine  Wert  zur

Zeit  des  Erwerbes

als  Gestehungskosten  beim  Erwerbe,  so  daß  diesem  Betrag  die  seit  dem  Erwerbe  gemachten  Aufwendungen  hinzuzurechnen  und  von
ihm  die  seit  dem  Erwerbe  durch  Verschlechterung  etwa  entstandenen  Wertminderungen  abzuziehen  sind.

werts  tritt  auf  Antrag  der  gemeine  Wert  zur
Wird  gegebenenfalls  ein  solcher  Antrag  gestellt?

 

*)  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstreichen.  »
**)  Maßgebend  für  die  Steuerpflicht  und  die  Ermittlung  des  Vermögenswerts  ist  der  Stand  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums
«  Für  Betriebe,  bei  denen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,  kann  der  Vermögensfeststellung  der  Vermögensstand
  am  Schlusse  des  letzten  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahrs  zu  Grunde  gelegt  werden.  Macht  der  Steuerpflichtige  von  dieser  Möglichkeit
Gebrauch,  so  hat  er  der  Steuererklärung  den  Abschluß  für  das  letzte  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr  beizufügen.

*““)  Wo  der  Raum  nicht  ausreicht,  kann  eine  besondere  Aufstellung  beigefügt  werden.  ·

erstmals  am  31.  Dezember  1916.

Zeit  des  Erwerbes.

An  die  Stelle  des  Ertrags-88
        <pb n="460" />
        —ssee

446

 

Übertrag

B.  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  gelten,  z.  B.  Erbbaurecht,  Erbpachtrecht,  Bergwerkseigentum,
  soweit  nicht  in  28  enthalten..  .

 

 

 

 

Zu  2A  und  B.  Zum
steuerbaren  Vermögen  gehören
  nicht  Betriebsmittel,
die  dem  Betriebe  der  Landoder
  Forstwirtschaft  oder  der
Gärtnerei  oder  des  Bergbaues
  auf  ausländischen
Grundstücken  oder  dem  Betrieb
  eines  stehenden  Gewerbes
  außerhalb  des  Deutschen
Reichs  gewidmet  sind.

Vermögenswert

(siehe  die  Randbemerkung
  #  auf  Seite  1)

Mark

 

 

 

*

2.  Betriebsvermögen  (soweit  nicht  schon  unter  1  enthalten):

A.  Betriebskapital,  das  dem  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirtschaft
oder  der  Gärtnerei  auf  fremden  Grundstücken  gewidmet  ist:

 

 

Gemarkung  Größe
Bezeichnung  der  Pachtung  (Gemeinde,  Gutsbezirt)  der  Pachtung

 

 

 

 

Z  28.  Hier  ist  auch
der  Anteil  zu  berücksichtigen,
der  dem  Steuerpflichtigen  als
Teilhaber  einer  offenen
Handelsgesellschaft  oder  einer
Kommanditgesellschaft  an
deren  Betriebsvermögen  zusteht.


 

 

 

 

 

..

 

 

.......................................................................................

 

 

 

B.  Vermögen,  das  dem  Betriebe  des  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes
gewidmet  ist,  einschließlich  der  dem  Betriebe  dienenden  eigenen  Gebäude,  Grundstücke
  oder  Berechtigungen:  -

 

 

Geschättsanteil
  des
Steuerpflichtigen


Bezeichnung  des  Betriebs  Firma  Betriebsstätten

 

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

uts———————————————————————————————

laaa———————————————cV7  ———————ts————————————————————

 

 

 

 

 

3.  Kapitalvermögen  (gesamtes  soustiges  Vermögen  außer  den
unter  III  aufzuführenden  Renten  und  anderen  wiederkehrenden  Nutzungen
und  Leistungen),  nämlich:

a)  Selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten,  soweit

 

 

 

n  Mark
sie  nicht  unter  1B  fallen  oder  als  Zubehör  eines  —  —
Grundstücks  oder  Betriebskapitals  unter  1A4,  2
schon  berücksichtigt  sind,  z.  B.  Verlags=  oder
Patentrechte

 

 

 

 

 

 

 

Seibel........
        <pb n="461" />
        Zu  3.  Ob  ein  Kapital  in
ausländischen  oder  inländischen
  Werten  angelegt  ist,
macht  keinen  Unterschied;
auch  Aktien  einer  ausländischen
  Aktiengesellschaft  gehören
  zum  steuerbaren  Vermögen.
  Ebenso  ist  es  belanglos,
  ob  das  Kapitalvermögen
  selbst  sich  im  Inland
  oder  im  Ausland  befindet.
  Z

Wertpapiere,  die  in  Deutschland
  einen  Börsenkurs  haben,
sind  mit  ihrem  Kurswert,
Forderungen,  die  in  das
Schuldbuch  einer  öffentlichen
Körperschaft  eingetragen  sind,
mit  dem  Kurswert  der  entsprechenden
  Schuldverschreibungen
  der  öffentlichen  Körperschaft,
  Aktien  ohne  Börsenkurs,
  Kufe,  Anteile  an  einer
Bergwerksgesellschaft  ober
Anteile  einer  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  mit
ihrem  Verkaufswert,  andere
Kapitalforderungen  mit  ihrem
Nennwert  anzusetzen,  sofern

nicht  besondere  Umstände
die  Veranschlagung  nach
einem  vom  Neunwert  abweichenden

  höheren  oder  geringeren
  Werte  begründen.
Will  der  Steuerpflichtige
von  dem  Werte  seiner  mit
Dividendenschein  gehandelten
Wertpapiere  einen  Gewinnbetrag
  in  Abzug  bringen
(§5  34  Abs.  2  des  Gesetzes),
so  hat  er  die  Wertpapiere
für  welche  der  Abzug  begehrl
wird,  nach  Stückzahl  oder
Neunbetrag  und  Gattung  besonders
  zu  bezeichnen.

 

 

b)  Kapitalforderungen  aus  Anleihen  oder  Schulbverschreibungen
  deutscher  oder  nichtdeutscher  Staaten,
Gemeinden,  anderer  öffentlicher  Verbände,  Eisenund

  Industrieobligationen,  Pfandbriefe,

Grundschuldforderungen;,

Kapitalforderungen  jeder  Art,  insbesondere  Forderungen

  aus  Schuldverschreibungen,  Wechseln,

Darlehen,  Kautionen,  Hinterlegungsgelder,  Ein-Sparkassen

  und  Banken,

nungs-  und  Kontokorrentguthaben,  ausgenommen

Bank=  und  sonstige  Guthaben,  die  zur  Bestreitung

  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate

bahn-Hypotheken,


lagen  bei
dienen

C.

Gesellschaftseinlagen

d

“

Bares  Geld,  Banknoten

genommen  die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften
  vorhandenen  Bestände,  soweit  sie  zur  Bestreitung
  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate

  dienen),  Gold  und

e)  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-

  oder  Rentenversicherungen,  zu  berechnen  mit
Summe  der  bisher  gezahlten  Prämien
oder  Kapitalbeiträge  oder  mit  dem  Rückkaufswerte

⅜  der

Zusammen  ée.  4  »  2  2222

Aktien  oder  Anteilscheine,  Kuxe,  Geschäftsguthaben
bei  Genossenschaften,  Geschäftsanteile  und  andere

447

 

Übertrag

Vermögenswert

(siehe  die  Randbemerkung
  1  auf  Seite

Mark

1)

 

 

Mark

 

Übertrtg

sonstige

Abrech-224**



 

 

—  —  e2  2  —2  2  22  2  2—2222  2342

 

und  Kassenscheine  (aus- 



Silber  in  Barren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"ç

 

Zusammen  1.

II.  Hiervon  sind  abzuziehen  die  Kapitalschulden,  soweit  sie  nicht  schon
bei  Berechnung  des  Betriebsvermögens  zu  I,  2  A.,  B  berücksichtigt  sind.

 

 

Name  des  Gläubigers

Wohnort  des  Gläubigers

Betrag

 

Zu  II.  Nicht  abzugsfähig
sind  Schulden,  die  zur  Bestreitung
  der  laufenden  Haushaltungskosten
  eingegangen  sind
(Haushaltungsschulden)  sowie
Schulven  und  Lasten,  welche
in  wirtschaftlicher  Beziehung
zu  nicht  steuerbaren  Vermögensteilen
  stehen  (Bemerkung
zu  I,  1;  1  2A  und  B);  vgl.
auch  Seite  1  Anmerkung  1.

 

 

à)
L
c)
4)

K

 

 

.-—————————————————————————————————————

 

Mark

 

 

 

 

 

 

Zusammen

 

 

 

 

 

Verbleibt  (ohne  III)  ein  Reinvermögen  von

 

 

 

 

 

 

 

 

88“.
        <pb n="462" />
        —  448  —

 

III.  An  Renten  und  anderen  wiederkehrenden  Nutzungen  und  Leistungen  habe  ich  für  mich  und  meine

Zu  III.  Genaue  Auskunft  —  *#  —  —
e  “  ne  frnbese  gurenn  Ehefrau  hat  d..  von  mir  uns  vertretene  Steuerpflichtige
unkte  ist  erforderlich,  da-  .  .
-  tu  beziehen:  l  zu  entrichten  (zu  tragen):
i  seeküs  ader  Kk.  Gegenstand  und  Rechtsgrund  des  Auspruchs  oder  )7#  gen)
Lasten  beurteilt  und  ihr  Ka-  der  Verpflichtung:
pitalwert  vorschriftsmähig  berechnet
  werden  fann.  gg999...•  .
Ansprüche  auf  Gehalt,  Besoldung,
  Remuneration  u.  dalem  “l-i
die  dem  Steuerpflichtigen  als  !4.

2  "D
Entgelk  für  seine  Arbeitstötig  Geldwert  der  einjährigen  Hebung  oder  Leistung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

keit  zustehen,  gehören  in  kei-  ·

nemcfalle  thgrher  Wegen  (Last):  .  MarTTTTT⅛  „„  :  .  .  .  ...  .  ....  Mark.

der  Ab  ugsfähigleit  der  unter

III  enden  Lasten  val.  die  «·  .  ·
NameundWohnort.............

 

 

des  Berechtigten:

 

 

 

Tag,  Monat,  Jahr,  seit  welchem  der  Anspruch  oder
die  Last  besteht:

 

 

 

Zeitpunkt  oder  Ereignis,  mit  bessen  Eintritt  der  Anspruch
  oder  die  Last  wegfällt  .  -»»»»

 

 

Falls  dle  Dauer  des  Anspruchs  oder  der  Last  vom
Leben  einer  Person  oder  mehrerer  Personen  abhängt,
Angabe  des  Namens,  der  Wohnung  sowie  Tag,  Monat
und  Jahr  der  Geburt  dieser  Person:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV.  a)  In  dem  vorstehend  angegebenen  Reinvermögen  ist  Vermögen  enthalten,  das  aus  dem  Nachlaß  melnes-  am  19
Ehemannes  -...
verstorbenen  ————Ehefwu  herrührtDasNachlaßvermögenbettugzurZeitdesTodes.....................  M,  wovon  auf  mich  sentfallen
sind  .  Das  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  betrug  an  dem  für  die  Wehrbeitragsveranlagung  —  für  die  letzte
Besitzsteuerveranlagung  maßgebenden  Zeitpunkt  —  bei  Eintritt  der  Steuerpflicht  K.
b)  In  dem  vorstehend  angegebenen  Reinvermögen  ist  eine  Kapitalabfindung  po0rv...4  enthalten,  die  als  Entschädigung  für
den  durch  Krberverlebung  herbeigeiührten  gänslichen,  oder  teilweisen  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit  am
von  der.  .l  .  gezahlt-nochzuzahlen—tst
V.  Das  Anfangsvermögen  ist  durch  Wehrbeitrags-Veranlagungsbescheid  –  Besitzsteuerbescheid  —  Feststellungsbescheid  —  de  (Behörde,
die  den  Bescheid  erteilt  hat,  Nr.  der  Wehrbeitragsliste  oder  der  Besitzsteuerliste)  festgestellt  worden  aauff....  K.)
VI.  Eine  besondere  Berechnung  des  steuerbaren  Vermögens  nach  dem  Stande  bei  Beginn  des  1.  Januar  1914  —  bei  dem  nach  diesem
–  Beitpunkt  liegenden  späteren  Eintritt  der  Steuerpflicht  ,  ,—ltegtbet«)  "
—  Anmerkung:

Bon  Steuerpflichtigen,  deren  Vermögen  den  Betrag  von  100  000  nicht  abersteiot,  *  Kindern  auf  Grund  gesetzlicher
  Verpflichtung  (88  1601  bis  1615  B.G.  B.)  Unterhalt  gewähren  und  daher  gemäß  §  27  Abs.  1  des  Gesetzes  Anspruch  auf  Ermäßigung
  der  Stener  haben,  sind  hier  Zahl  und  Alter  der  in  Betracht  kommenden  Winverjährigen  Kinder  anzugeben.  Ebens###
sind  die  Verhältnisse  darzulegen,  die  einen  Anspruch  auf  Ermäßigung  der  Steuer  nach  §  27  Abs.  2  des  Gesetzes  begründen.

Ich  versichere

Vir  versschern  biermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

 

 

den  ten  »  19

 

Besitzsteuererklürungen  ohne  Unterschrift  (ũnierschrift
gelten  als  nicht  abgegeben.

 

*)  Wenn  dem  Stenerpflichtigen  nicht  mehr  bekannt,  ist  der  Ort  anzugeben,  an  dem  er  zur  Zeit  der  Abgabe  der  Wehrbeitragserklärung
oder  der  letzten  Westhsteuererllerung  gewohnt  hat.

**)  Für  solche  Steuerpflichtige,  deren  Bermögen  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung  nicht  rechtskräftig  festgestellt  ist  oder  deren
Vesitsteuerpfuhi  erst  nach  dem  1.  Januar  1914  eingetreten  ist.  Haben  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  die  abzugsfähigen  Schulden  und
Lasten  den  Gesamtwert  des  Aktivvermögens  überstiegen  oder  hat  bei  einem  Vermögen  über  20  000  bis  30  000  K  der  Permoenszuwachs  mebt
us  40  Mi  betragen,  so  ist  eine  besondere  Berechnung  des  Vermögens  nicht  erforderlich,  es  genügt  vielmehr  eine  bezügliche  Angabe

Sachverha
        <pb n="463" />
        —  449  —

Besitztteuerut.  .  Muster  3.

Kgrr  .—  der  Besitzsteuerlisse  (Ausführungsbestimmungen  §  55.)

Nr..  des  Sollbuchs.  #  «
...........................................  ,dente—n19

Besitzsteuerbes  cheid.

Auf  Grund  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  wird  die  von  Ihnen  für  die  Zeit  vom
1.  April  191—  bis  31.  März  191..  zu  zahlende  Besitzsteuer  auf

..............  .  Mark

 

hiermit  festgesetzt.
Der  Vermögenszuwachs  ist  folgenderweise  berechnet  worden:

Die  hiernach  berechnete  Besitzsteuer  ist  gemäß  §  27  Abs.  1  —  §27  Abs.  2  —  des  Gesetzes
um,..·..................  vom  Hundert  ermäßigt  worden.  Wegen  der  verspäteten  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung
ist  gemäß  §  51  Abs.  2  des  Gesetzes  gegen  Sie  ein  Zuschlag  von  vom  Hundert  festgesetzt
worden.)  ·
Die  Feststellung  Ihres  steuerbaren  Vermögens  —  einschließlich  des  Vermögens  Ihrer  Ehefrau
  —  auf  den  oben  angegebenen  Betrag  0nn  í  í  ,,  :  Mark  ist  für  Ihre  künftige  Veranlagung
  zur  Besitzsteuer  maßgebend.  "6

Die  Besitzsteuer  ist  in  .  jährlichen  Teilbeträgen  vo..  Mark  an  d.
I  zu  zahlen.

Der  erste  Teilbetrag  ist  spätestens  am  .  -,dieweiterenjebisspätestens
den  -  zu  entrichten.  Es  steht  Ihnen  frei,  die  späteren  Teilbeträge  im  voraus
zu  zahlen.  ·

GegendiesenBescheidistd....................  binnen........-....·...  ,  beginnend  mit  dem  Tage
der  Zustellung,  zulässig.  5S.  ist  anzubringen.

Durch  die  Einlegung  d.  wird  die  Zahlung  der  Besitzsteuer  nicht  aufgehalten.

(Unterschrift..

Die  Feststellung  weicht  von  den  Angaben  der  Besitzsteuererklärung  ab:

—  —

—

 

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="464" />
        Besitzsteueramt  Wuster  4.
Nr.  Der  Pefitzstenerliste.  (Ansführungsbestimmungen  §  56  Abf.2)
......  ,-den,tsg19»»

 

Feststellungsbescheid.

Auf  Grund  der  88  12,  18  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  sind  Sie  —  und  Ihre

 

 

 

 

Ehefrau  —  für  die  Zeit  vom  1.  April  19  bis  31.  März  19  von  der  Zahlung  einer  Besitzsteuer
  freigestellt  worden.  Als  Anfangsvermögen  für  eine  künftige  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  ist
Ihr  Vermögen  am  1.  Jonuar  19—  maßgebend.  Dieses  ist  festgestellt  af...  Mark.

Gegen  diesen  Bescheid  istd.  .!!U.'  E  .
K//..iii222m22222  binnen,
beginnend  mit  dem  Tage  der  Zustellung,  zulässig.  .

NI  ist  P-2-Q
............................................................................................  anzubringen
(Unterschrift.)

 

Die  Feststellung  weicht  von  den  Angaben  der  Besitzsteuererklärung  ab:
        <pb n="465" />
        —  4161  —

Hesitztteuerauat  Muster  l
Erh  ebungsbezirk.  (Ausführungsbestimmungen  §  59.)

Dieses  Buch  enthält.  Bieetter,
die  mit  einer  amgesiegelten  Scehmur  durchzogen
  sind.

(Name)  .  ......................-........................
(Dienststellung)..................  ....................................  4

 

Die  veranlagte  Besitzsteuer  wird  zum  Betrage  von
AAAAAAA  Mark  «- 



..........................................  ,den  19.....-..
Gesitzsteueramt)  ..........  -.......................·...........-..........·..............
(Untcrfchrkft).-.-........-..........................................
Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  unter  fortlaufender  Nummer.  Zwischen  den  einzelnen  Nummern  ist  ein
entsprechender  Raum  wegen  der  mehrfachen  Eintragungen.  in  den  Spalten  9  bis  11  (Zahlung  der  gesetzlichen  Teilbeträge
  usw.)  zu  lassen.  #.

2.  Im  Bedarfsfall  können  die  obersten  Landesfinanzbehörden  die  Anlegung  weiterer  Spalten  anordnen.

3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit

fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.  «

4.  In  Spalte  5  sind  auch  die  gemäß  §  70  Abs.  4  des  Gesetzes  infolge  Abrundung  gezahlten  Mehrbeträge  in
Zugang  zu  stellen.  -"  .
Ü-·  5.  In  Spalte  6  sind  die  infolge  rechtskräftiger  Rechtsmittelentscheidungen  zu  vergütenden  Zinsen  und  die  infolge
mierweisung  der  Besitzsteuer  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  von  Steuerpflichtigen  abzusetzenden  Beträge  in  Abgang

zuweisen.
6.  Die  Spalte  9  ist  in  4  Unterspalten  (a,  d,  c,  d)  für  die  Jahresbeträge  zu  zerlegen.
        <pb n="466" />
        —  ——.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–.  —  —  .  .

 

Be-Nummer
  Name,  Vorname,  Stand  richtigt
8  «  es
z  der
-  und  Wohnort
Besitz-  n  b  Steuer-  Soll
3  steuerliste  des  Steuerpflichtigen  betrag  Zugang  Abgang  (Spalte  4—  5
5vbber  der  em  Falle  des  Todes  des  verminden
G  Zugangs-  Steuerpflichtigen  auch  des  zahlungs-  um
·  liste  pflichtigen  Erben)  Spalte  6
Mark  Pf  Mark  Pf.  Mark  gf.  Mark  f.
1  2  8  «  4  5  6  7
.
#
—-s
  i  :-s

I  l
l
l
·  c
.  I
«
**2!
U
        <pb n="467" />
        453  —

 

 

 

 

Von  dem  Betrage  in  Spalte  7  sind

 

am  31.  März  19

 

eingezahlt  ·  .
«  nieder-  rückständig  geblieben
nachgewiesen  geschlagen  in  die
im  wegen  Restnacham
  Betrag  Einnahmebuche  Unein-  weisung
für  das  bringlich  Betrag  über-Rech-
  Num-  keit  tragen
nungs-  mer  »  unter
Mark  Pf.  jahr  Mark  Pf.]  Mark  Pf.  Nummer
8  9  10  11  12  13

Bemerkungen
(Stundung,
Mahnung,
Beitreibung

usw.)

14

Nummer
der  Belege
zu
Spalte  5,
6,  12
und
Stundung

15
        <pb n="468" />
        <pb n="469" />
        Besitzsteueramt  ..  Muster  6.
Erhebungsbezirk  ..  ............  -  «·  (Ausführungsbestimmungen  8  59.)

Besitzsteuereinnahmebuch

den.
i.
für
das  Rechnungsjahr  19  -
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  3

die  mit  eimer  angestegelten  Schnur  durch-Sogen
  sind.

(Name)  ..,..·........

.  (Dienststellung;

Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.
chiret.  2.  Das  Buch  wird  monatlich  und  am  Jahresschluß  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  dahresschluß  aufgerechme



3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  ücher  mit
fortlaufenden  Blatt=  und  Seitenzahlen  handelt.

4.  Für  die  Rechnungsjahre  1920,  1921  und  1922  ist  Spalte  5  in  zwei  Spalten  zu  teilen:  Spalte  5  aus  dem
Erhebungszeitraum  1917/19,  Spalte  5b  aus  dem  Erhebungszeitraum  1920/22.

5.  Beträge  aus  der  Restnachweisung  sind  in  Spalte  3  durch  Zufügung  des  Buchstaben  R  kenntlich  zu  ae

84
        <pb n="470" />
        —  456  —

 

 

Sollbuch  oder  Rest- 



8

Es  sind

3#4  für  ae  Name,  eingezahlt  ges-  ve-2

  gin-  Erhebungss  Num=  Stand  und  Wohnortien  Besttz-  fumme  merkungen
*  zahlung  bein  mer  des  Einzahlers  steuer
S  .  Mark  Pf.Mark  .

1  2  3  4  5  6  7
        <pb n="471" />
        Besitzsteueraut  v  Muster  7.
Erhebungsbezirk  NJN  ssführungsbestimmungen  72  Abs.  2.)

Restnachweisung

de..

in
über

die  am  31.  März  19  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  für  den  Erhebungszeitraum
19  (/19  rückständig  gebliebenen  Besitzsteuerbeträge.

 

Dieses  Buch  enthält.  Blätter,
die  mit  einer  argestegelten  Sehnuir  dureheogen
  sind).

(Dienststellung.

 

Gemäß  §  72  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  die  beim
Abschluß  des  Besitzsteuer-Sollbuchs  nach  Spalte  12  rückständig  gebliebenen  Beträge  in  die  vorliegende
Restnachweisung  übertragen  worden  find.

 

"n  smDm).DD

ik

*)  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fenarbundene  Bicher  mit
fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.
        <pb n="472" />
        8  Nummer  Am  31.  März  19
JNummer  der  Name,  Stand  und  Wohnort  pnstndige  oder
des  Besitzsteuer-  ..  nach  dem
S  liste  des  Steuerpflichtigen  31.  März  19
*s  ;  —  ·  .
2  Besitzsteuer  oder  der  (im  Falle  des  Todes  des  Steuerpflichtigen  in
.mmnpollbuchs  1  —  Zugang  gekommene
2  .  Zugangs-  auch  des  zahlungspflichtigen  Erben)  Besitzsteuer
S  u  .
liste  Mart  Iu
1  2  8  4  5
6#
«

"—.-———-  —  —  .
        <pb n="473" />
        459  —

 

 

 

 

 

Davon  sind

 

eingezahlt  niedergeschlagen  Bemerkungen
nachgewiesen
im  Besitzsteuer-  Nummer  (Stundung,
am  Betrag  Einnahmebuche  Betrag  des  Mahnung,
für  das  Num-  Belegs  Beitreibung  usw.)
Mark  vif.  Jahr  mer  Mart  f.
6  7  8  ·  9  10  11
        <pb n="474" />
        <pb n="475" />
        —  461  —

Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen.

81.
Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  erfolgt  durch  die  Steuermit
  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  betrauten  Behörden.  behörden.

8  2.

Die  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  finden  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  Anwendung

der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  aus  dem  Kriegssteuer-  ger.e  itgesetz
  und  den  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen  nichts  anderes  ergibt.  führungsbestimmungen.


83.

(1)  Die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordent=  Zuständiglichen
  Kriegsabgabe  der  Einzelpersonen  regelt  sich  in  der  gleichen  Weise  wie  bei  der  Besitzsteuer.  keit.

(e)  Zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  inländischer  Gesellschaften
  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben.  Zur  Veranlagung  und
Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  ausländischer  Gesellschaften  ist  der  Bundesstaat
zuständig,  in  dessen  Gebiet  sich  der  inländische  Geschäftsbetrieb  befindet,  und  wenn  sich  der
inländische  Geschäftsbetrieb  auf  mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  der  Bundesstaat,  auf  den  der
größte  Teil  des  inländischen  Geschäftsbetriebs  entfällt.

(3)  In  Zweifelsfällen  entscheidet  der  Bundesrat.

84.
Vor  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärungen  (8  8)  sind  für  jeden  Ermittlung

Veranlagungsbezirk  die  Einzelpersonen  und  Gesellschaften  zu  ermitteln,  die  für  die  Veranlagung  ber  abgabezur

  außerordentlichen  Kriegsabgabe  in  Frage  kommen  (§8  6  Abs.  2,  §  7  Abf.  1).  Personen  und
deren  Eintragung

  in

die  Kriegs-85.

  steuerlisten.

"  Nach  Anleitung  der  Muster  1  und  2  sind  Kriegssteuerlisten  anzulegen.  Das  Muster  1  Nuster  1.2
ist  für  die  Einzelpersonen  (Kriegssteuerliste  A),  das  Muster  2  für  die  Gesellschaften  (Kriegssteuerliste

  B)  bestimmt.
86.

(1)  Vor  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Kriegssteuererklärung  ist  nur  die
Kriegssteuerliste  B  anzulegen.

(2)  Die  Aufnahme  einer  inländischen  oder  ausländischen  Gesellschaft  der  im  §  13  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  in  die  Kriegssteuerliste  B  darf  nur  dann  unterbleiben,  wenn  die  Verhältnisse  der
Gesellschaft  dem  Besitzsteueramte  genügend  bekannt  sind  und  danach  feststeht,  daß  sie  zu  einer
Kriegsabgabe  nicht  zu  veranlagen  ist.  Außerdem  sind  in  die  Kriegssteuerliste  B  die  im  Bezirke
zu  veranlagenden  anderen  juristischen  Personen  einzutragen,  auf  die  der  Bundesrat  die  Vorschriften
des  Gesetzes  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Versteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember
  1915  ausgedehnt  hat.  Die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Bildung  einer  Sonderrücklage
  gemäß  §  7  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1915  hat  auch  die  Befreiung  von  der  Abgabepflicht
  zur  Folge.

 

85
        <pb n="476" />
        Steuererklärung.


ter  3.

——

Feststellung
des  abgabepflichtigen

Vermögenszuwachses.


87.

(1)  Die  Einzelpersonen  sind  zunächst  nur  in  die  für  die  gleichzeitige  Besitzsteuerveranlagung
aufzustellende  Besitzsteuerliste  einzutragen.  In  diese  sind  jedoch  alle  Einzelpersonen  aufzunehmen,
welche  die  Voraussetzungen  der  persönlichen  Steuerpflicht  (88  1,  12  des  Kriegssteuergesetzes,  §  11
des  Besitzsteuergesetzes)  erfüllen  und  von  denen  zu  vermuten  ist,  daß  sie  ein  Vermögen  von  mehr
als  zehntausend  Mark  besitzen.  Für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  darf  die  Aufnahme
in  die  Besitzsteuerliste  oder  die  Benachrichtigung  des  zuständigen  Besitzsteueramts  nach  §  8  der
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  nur  unterbleiben,  wenn  mit  Sicherheit  anzunehmen  ist,  daß
der  Steuerpflichtige  ein  steuerbares  Gesamtvermögen  von  mehr  als  zehntausend  Mark  nicht  besitzt.

(2)  Die  Eintragung  der  Einzelpersonen  in  die  Kriegssteuerliste  A  erfolgt  erst,  wenn  sich
beim  Veranlagungsgeschäft  ergibt,  daß  sie  voraussichtlich  eine  Kriegsabgabe  zu  entrichten  haben
werden.  Die  Eintragung  in  die  Kriegssteuerliste  A  ist  in  Spalte  18  der  Besitzsteuerliste  zu
vermerken.

88.

Mit  der  nach  §  14  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung
  zu  erlassenden  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärungen.
ist  die  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärungen  der  Einzelpersonen  zum  Zwecke  der  Veranlagung
  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  und  zur  Abgabe  der  Kriegssteuererklärungen  der
Gesellschaften  zu  verbinden.  In  dieser  Aufforderung  sind  die  Steuerpflichtigen  über  ihre  Pflicht
zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  (§  26  des  Gesetzes)  und  über  die  Vorschriften  der  §5§  33  und
34  des  Gesetzes  zu  belehren.  ·

§9.
Die  Einzelpersonen  haben  die  Steuererklärung  zum  Zwecke  der  Veranlagung  der  außerordentlichen
  Kriegsabgabe  nach  Anleitung  des  Musters  3  zu  gestalten.  Diese  Steuererklärung
gilt  zugleich  als  Besitzsteuererklärung.

8  10.
(1)  Für  die  Gesellschaften  ist  die  Kriegssteuererklärung  nach  Anleitung  des  Musters  4  zu
gestalten.  -·  «

(2)EinediebeidenerstenKriegsgeschäftsjahreumfassendeSteuererklärungzumeeckedervorläufigen
  Festsetzung  der  Kriegsabgabe  ist  bis  zum  31.  Januar  1917  abzugeben.  Die  weitere
Steuererklärung  zum  Zwecke  der  endgültigen  Festsetzung  der  Kriegsabgabe  ist  binnen  sechs  Monaten
  nach  Ablauf  des  letzten  Kriegsgeschäftsjahrs  abzugeben.  In  dieser  brauchen  die  in  der
ersten  Kriegssteuererklärung  bereits  gemachten  Angaben  nicht  wiederholt  zu  werden.  Die  bis
zum  31.  Januar  1917  abzugebende  Kriegssteuererklärung  hat  sich  auf  die  Ergebnisse  aller  Kriegsgeschäftsjahre
  zu  erstrecken,  wenn  sie  bis  dahin  bereits  festgestellt  sind.

(3)  Sovweit  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse  nebst  den  Gewinn=  und  Verlustrechnungen
der  in  Betracht  kommenden  Friedensgeschäftsjahre  (§  17  des  Gesetzes)  und  der  Kriegsgeschäftsjahre
  (§  15  des  Gesetzes)  sowie  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der  Generalversammlungen
nicht  bereits  gemäß  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen
zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915  dem  Besitzsteueramt  eingereicht
wurden,  sind  sie  der  Kriegssteuererklärung  beizufügen.

.u  11.

())  Der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  des  Gesetzes  unterliegt  der  auf  den  31.  Dezember  1916
oder  der  auf  den  gemäß  §  12  Abs.  2  des  Gesetzes  maßgebenden  früheren  Zeitpunkt  festzustellende
Vermögenszuwachs.  «

(O  Als  Anfangsvermögen  gilt  das  für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  in  Betracht
kommende  Anfangsvermögen.

(  Als  Endvermögen  gilt  das  nach  dem  Besitzsteuergesetze,  gegebenenfalls  jedoch  abweichend
hiervon  gemäß  §6  des  Kriegssteuergesetzes  für  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  festgestellte,  aber
        <pb n="477" />
        —  463  —

nicht  abgerundete  Vermögen,  das  dann  nach  Berücksichtigung  der  Abzüge  gemäß  §  3  des  Kriegssteuergesetzes
  und  der  Hinzurechnungen  gemäß  §§  4  und  5  des  Kriegssteuergesetzes  auf  volle
Tausende  nach  unten  abgerundet  wird  (8§  7  des  Kriegssteuergesetzes).

§  12.
Der  nach  §  16  des  Besitzsteuergesetzes  steuerfreie  Vermögenszuwachs  ist  in  der  gleichen
Weise  wie  bei  der  Besitzsteuer  auch  von  der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  des  Kriegssteuergesetzes
freizulassen,  insoweit  nicht  schon  ein  Abzug  gemäß  §  3  Abs.  1  Nr.  2  des  Kriegssteuergesetzes
stattfindet.  Dagegen  findet  §  15  des  Besitzsteuergesetzes  keine  Anwendung.  Die  Freilassung  des
aus  einem  Erbfall  herrührenden  Vermögenszuwachses  erfolgt  gemäß  §  3  des  Kriegssteuergesetzes.

13.

(1)  Der  gemäß  §  3  des  Gesetzes  abzuziehende  Betrag  ist  unter  Zugrundelegung  des  Vermögenswertes
  zur  Zeit  des  Erwerbes,  bei  der  Umwandlung  von  nicht  steuerbarem  Vermögen
in  steuerbares  Vermögen  unter  Zugrundelegung  des  Vermögenswerts  zur  Zeit  der  Umwandlung
zu  berechnen.  «  ·

(2),Verm«ögensgegenstände,dieaufeinederim§3Abs.1Nr.1und3des-Gesetzesbezeichneten
  Arten  erworben  worden  und  im  Endvermögen  des  Steuerpflichtigen  noch  enthalten
sind,  müssen  für  den  Abzug  gemäß  §  3  des  Gesetzes  nach  den  gleichen  Grundsätzen  bewertet
werden  wie  bei  der  Feststellung  des  Endvermögens.

8  14.

()  Für  die  Feststellung  eines  nach  §  4  des  Gesetzes  dem  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
hinzuzurechnenden  Betrags  sind  die  betreffenden  Vermögensgegenstände  nach  den  Grundsätzen  zu
bewerten,  die  anzuwenden  gewesen  wären,  wenn  die  Hingabe  nicht  stattgefunden  hätte.

(2)  Bei  Vermögensübergaben  (§  3  Abs.  1  Nr.  3  und  §  4  Abs.  1  des  Gesetzes)  mindert  sich
der  abzuziehende  oder  hinzuzurechnende  Betrag  um  den  Wert  etwaiger  Gegenleistungen.

(z)  Zuwendungen  von  Gegenständen,  die  nicht  zum  steuerbaren  Vermögen  gehören,  fallen
weder  unter  §  3  Abs.  1  Nr.  3  noch  unter  §  4  des  Gesetzes,  dagegen  sind  sie  unter  den  Voraussetzungen
  des  §  5  des  Gesetzes  dem  Vermögen  des  Zuwendenden  hinzuzurechnen.

(c)  Schenkungen  oder  sonstige  Vermögensübergaben  (§  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes)  sind,
wenn  der  Zuwendende  während  des  Veranlagungszeitraums  gestorben  ist,  dem  Vermögen  der
Erben  nach  §  4  des  Gesetzes  hinzuzurechnen.

8  16.

(1)  Die  Anlegung  in  ausländischem  Grund=  oder  Betriebsvermögen  (85  des  Gesetzes)  kann
auch  dadurch  erfolgen,  daß  Gegenstände,  die  bisher  zum  steuerbaren  Vermögen  gehörten,  durch
Verbringung  ins  Ausland  dem  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsvermögen  zugeführt  werden,
oder  daß  auf  andere  Weise  hisher  steuerbares  Vermögen  in  nichtsteuerbares  ausländisches  Grundoder
  Betriebsvermögen  umgewandelt  wird.

(2)  Ist  der  Betrag,  der  in  ausländischem  Grund=  oder  Betriebsvermögen  angelegt  oder  zur
Anschaffung  anderer  Gegenstände  der  im  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  verwendet
worden  ist,  nicht  in  einer  Geldsumme  ausgedrückt,  so  ist  er  nach  dem  Werte  zu  berechnen,  den
die  zur  Anlegung  oder  Anschaffung  verwendeten  Gegenstände  gehabt  haben.

(3)  Als  erhebliche  Wertminderung  im  Sinne  des  §  5  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  ist  jedenfalls
  eine  zeitweilige,  auf  vorübergehenden  Umständen  beruhende  Wertminderung  nicht  anzusehen.
(4)  In  Zweifelsfällen  ist  bei  Beurteilung  der  Frage,  ob  es  sich  um  einen  Luxusgegenstand
handelt  oder  nicht,  entsprechend  der  mit  der  Gesetzesvorschrift  verfolgten  Absicht,  denjenigen  zu
treffen,  der  sein  Vermögen  in  wertvollen  Gegenständen  angelegt  hat,  um  es  der  Besteuerung  zu
entziehen,  dem  Umstand  Bedeutung  beizumessen,  daß  der  Gegenstand  wieder  ohne  erhebliche

Verluste  veräußert  werden  kann.

85“
        <pb n="478" />
        Feststellung

des  der  Abgabe
  nach  89

—  464  —

s§  16.

Wenn  das  Vermögen  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  nach  Berücksichtigung  eines
etwaigen  Abzugs  gemäß  §  3  und  der  Hinzurechnungen  nach  §§  4  und  5  des  Gesetzes  den  abgerundeten
  Betrag  von  fünfzehntausend  Mark  nicht  übersteigt  (§  8  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  genügt
die  Angabe  des  Steuerpflichtigen,  daß  das  Anfangsvermögen  den  abgerundeten  Betrag  von  zehntausend
  Mark  nicht  überschritten  und  die  Vermögenszunahme  mehr  als  dreitausend  Mark  betragen
hat.  Eine  Feststellung  des  tatsächlich  vorhanden  gewesenen  Anfangsvermögens  ist  in  diesem
Falle  nicht  erforderlich.

.  «  817.
(1)  Die  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  des  Kriegssteuergesetzes  wird  erhoben,  wenn  das  nach  dem
Besitzsteuergesetz,  also  ohne  Berücksichtigung  der  in  den  §§  3  bis  7  des  Kriegssteuergesetzes  vor-Nr.

  2  des  Ge-gesehenen  Abweichungen,  festgestellte  Endvermögen  mehr  als  neunzig  vom  Hundert  des  maßsetzes

  unterliegenden

Vermögenteils.


Gefährdun
der  Mgab
erhebung.

gebenden  Anfangsvermögens  (§5  11  Abs.  2)  beträgt.

(2)  Der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  des  Kriegssteuergesetzes  unterliegt  derjenige  Vermögensteil,
der  sich  als  Unterschied  ergibt  zwischen  einem  Vermögen  in  Höhe  von  neunzig  vom  Hundert
des  Anfangsvermögens  (Abs.  3)  und  zwischen  dem  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes
für  den  31.  Dezember  1916  oder  für  den  nach  §  12  Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes  in  Betracht
kommenden  Zeitpunkt  festgestellten  Vermögen  nach  Abzug  des  in  ihm  enthaltenen  besitzsteueroder
  kriegsabgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  (Abs.  4).

(6)  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  ist  gegebenenfalls  dem  maßgebenden,
jedoch  noch  nicht  abgerundeten  Anfangsvermögen  (§  11  Abs.  2)  der  nach  den  §§  15  und  16  des
Besitzsteuergesetzes  steuerfreie  Vermögenszuwachs  hinzuzurechnen.  Die  Abrundung  auf  volle
Tausende  hat  dann  nach  Berücksichtigung  dieser  Hinzurechnungen  zu  erfolgen.

(4)  Von  dem  Endvermögen  (Abs.  2)  ist  ein  der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  des  Kriegssteuergesetzes
unterliegender  Zuwachsbetrag  insoweit  nicht  abzuziehen,  als  er  sich  nur  infolge  der  Hinzurechnungen
nach  §§  4  bis  6  des  Kriegssteuergesetzes  ergibt.

9  18.

Die  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  und  die  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  des  Kriegssteuergesetzes  gilt
für  die  Erhebung  der  Abgabe  (§  31  des  Kriegssteuergesetzes)  und  für  die  Auferlegung  eines  Zuschlags
  (§  54  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes,  §  25  Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes)  als  einheitlicher
Abgabebetrag.

9  10.  v

(1)  Polizeibehörden,  die  von  der  Absicht  eines  Steuerpflichtigen,  ins  Ansland  auszuwandern,
oder  von  Tatsachen,  die  ihn  der  Gefährdung  der  Abgabeerhebung  verdächtig  machen,  Kenntnis
erhalten,  haben  hiervon  dem  zuständigen  Besitzsteueramte  Mitteilung  zu  machen.  Der  Reichskanzler
  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  dieser  Vorschrift.

()  Das  Besitzsteueramt  hat  alsbald  die  erforderlichen  Ermittlungen  vorzunehmen  und,  falls
ein  Anlaß  hierzu  besteht,  die  Sicherheitsleistung  anzuordnen.  Die  Sicherheitsleistung  ist  gemäß
§  12  Abs.  3  Satz  2  des  Gesetzes  zu  erzwingen,  falls  der  Steuerpflichtige  nicht  freiwillig  anderweite
  ausreichende  Sicherheit  leistet.  In  welcher  Art  Sicherheit  geleistet  werden  kann,  richtet  sich
nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.  Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Steuerpflichtigen  die
Verwaltungsbeschwerde  offen.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

(3)  Die  Sicherheitsleistung  ist  in  der  letzten  Spalte  der  Kriegssteuerliste  zu  vermerken.

(4)  Solange  die  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht,  vom
21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  599)  und  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend
Ausführungsvorschriften  zu  der  Paßverordnung,  vom  24.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  601)  in
Kraft  sind,  haben  die  Paßbehörden  in  den  Fällen,  in  denen  nicht  einwandfrei  feststeht,  daß  eine
Ausreise  aus  dem  Reichsgebiete  nicht  in  der  Absicht  vorgenommen  werden  soll,  Vermögen  der
Steuerpflicht  zu  entziehen,  eine  Außerung  des  zuständigen  Besitzsteueramts  einzuholen.
        <pb n="479" />
        —  465  —

·  »  §20.
(1)DieVnrschriftendes§16-desGesetzesgeltenfürdieFeststellungdesGeschäftsgewinnsErmittlung
der  Kriegsgeschäftsjahre  und  der  Friedensgeschäftsjahre.  Die  in  den  genehmigten  Abschlüssen  des  abgabeausgewiesenen
  Gewinne  haben  die  Gesellschaften  bis  zum  Nachweis  der  Unrichtigkeit  der  Abschlüsse  rie
gegen  sich  gelten  zu  lassen.  .  gewinns.
(2)  Die  Anteile  der  Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer  wie  der  sonstigen  Beamten  und
Angestellten  am  Jahresgewinn,  auf  welche  diese  einen  Rechtsanspruch  haben,  sind  als  abzugsfähige
  Betriebskosten  anzusehen.  Dagegen  sind  Vergütungen  (Tantiemen)  der  Aussichtsratsmitglieder,
  die  von  der  Höhe  des  Reingewinns  und  von  dessen  Feststellung  durch  die  Generalnerinng
  oder  Gesellschafterversammlung  abhängig  sind,  von  dem  Geschäftsgewinne  nicht
abzusetzen.  -  .
(3)Sind-GesellschafterzuGefchäftsfÜhrerneinerGesellfchaftmitbeschränkterHaftungbestellt,
so  sind  die  ihnen  zukommenden  Gewinnanteile  nur  insoweit  als  abzugsfähige  Betriebskosten  zu
behandeln,  als  sie  sich  als  Entgelt  für  die  auf  Grund  eines  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen
Dienstvertrags  ausgeübte  Tätigkeit  als  Geschäftsführer  darstellen.  Der  Umstand,  daß  die  Be—
stellung  der  Geschäftsführer  im  Gesellschaftsvertrage  selbst  erfolgt  ist,  schließt  die  Annahme  eines
Dienstvertragsverhältnisses  nicht  aus.

8  21.

(1)  Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen  Genossenschaften,  die  ausschließlich
  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder  Genossen
oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für  die  Gesellschafter  oder  Genossen  dienen,
gilt  als  Geschäftsgewinn  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  derjenige  Teil  des  Reingewinns,  der  als
Entgelt  für  die  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten  Erzeugnisse  oder  als  Rückvergüng
  auf  den  Kaufpreis  der  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen
  ist.

(2)  Ebenso  scheidet  bei  Versicherungsgesellschaften  für  die  Feststellung  des  Geschäftsgewinns
im  Sinne  des  Gesetzes  derjenige  Teil  des  Reingewinns  aus,  der  auf  die  den  Versicherten  selbst
als  sogenannte  Dividende  zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse  entfällt.

8  22.

(1)  Die  Vorschrift  im  §  16  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes  gilt  nicht  nur  für  die  Abschreibungen,
die  durch  unmittelbare  Einstellung  des  wirklichen  zeitigen  Wertes  in  die  Bilanz  erfolgen,  sondern
auch  für  die  Abschreibungen,  die  durch  Ansetzung  des  ursprünglichen  Wertes  unter  bilanzmäßiger
Gegenüberstellung  eines  besonderen,  die  Wertverminderung  darstellenden  Kontos  (Erneuerungs-,
Delkrederekonto)  erfolgen.

(2)  Inwieweit  Abschreibungen  einen  angemessenen  Ausgleich  der  Wertverminderung  darstellen,
ist  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse  des  einzelnen  Unternehmens,  insbesondere
auch  unter  Berücksichtigung  der  durch  den  Krieg  und  durch  die  spätere  Uberführung  in  die  Friedenswirsschaft
  bedingten  Veränderungen  nach  den  Grundsätzen  eines  ordentlichen  Kaufmanns  zu

eurteilen.  "  -

§23.  .

(1·)BeiderErmittlungdesindeneinzelnenFriedensjahrenerzieltenGeschäftsgewinnssind
auch  die  Beträge  zu  berücksichtigen,  die  zur  Deckung  eines  aus  früheren  Jahren  herrührenden
Verlustes  verwendet  worden  sind.  Ist  eine  Gesellschaft  mit  einer  Unterbilanz  in  das  erste  Kriegsgeschäftsjahr
  eingetreten,  so  können  die  zur  Beseitigung  der  Unterbilanz  erforderlichen  Beträge
von  dem  Geschäftsgewinne  der  Kriegsgeschäftsjahre  abgesetzt  werden.

(2)  Für  die  Berechnung  des  in  einem  Kriegsgeschäftsjahr  erzielten  Geschäftsgewinns  dürfen
Vermögensgegenstände,  insbesondere  Warenvorräte,  die  in  einem  Kriegsgeschäftsjahre  veräußert
worden  sind,  anstatt  mit  dem  Buchwert  der  letzten  Friedensbilanz,  mit  dem  wirklichen  Werte
angesetzt  werden,  den  sie  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  letzten  Friedensbilanz,  jedoch  zu  keinem
späteren  Zeitpunkt  als  am  30.  Juni  1914  gehabt  haben.  Es  darf  somit  der  Unterschied  zwischen
        <pb n="480" />
        —  466  —

dem  Buchwert  und  dem  wirklichen  Werte  von  dem  Geschäftsgewinne  des  betreffenden  Kriegsgeschäftsjahrs
  abgesetzt  werden.  Als  Veräußerung  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  jedoch  nichi
die  Veräußerung  durch  Tausch,  Fusion  oder  einen  ähnlichen  Rechtsvorgang.

§  24.

1)  Ist  eine  Gesellschaft  im  Laufe  des  vor  dem  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  liegenden  Jahres

gegründet  worden,  so  wird  der  im  §  17  Abs.  4  des  Gesetzes  vorgesehene  Mindestbetrag  als
Friedensgewinn  nur  dann  zu  Grunde  gelegt,  wenn  der  in  dem  ersten  Geschäftsjahr  erzielte  Geschäftsgewinn
  auf  ein  volles  Jahr  umgerechnet  keinen  höheren  Betrag  ergibt.  Für  die  Berechnung
—  —  gemäß  §  17  Abs.  1  des  Gesetzes  kommen  dagegen  nur  volle  Geschäftsjahre
in  Betracht.
.(2)  Ist  zur  Fortführung  desselben  Unternehmens  eine  Gesellschaft  der  im  §  13  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  in  eine  andere  Gesellschaft  der  im  §  13  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  umgewandelt
worden,  so  sind  für  die  Festsetzung  des  Friedensgewinns  die  Ergebnisse  der  Gesellschaft  in  der
früheren  Form  mitzuberücksichtigen.

(6)  Auf  Fusionen  finden,  soweit  sie  mit  einer  Kapitalvermehrung  der  aufnehmenden  Gesellschaft
  verbunden  sind,  die  Vorschriften  des  §  17  Abs.  2  und  5  des  Gesetzes  über  Vermehrungen
des  Grund=  oder  Stammkapitals  entsprechende  Anwendung.  Bei  der  Feststellung  des  der  Gesellschaft
  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags  sind  Sacheinlagen  mit  ihrem  gemeinen  Werte  zur
Zeit  der  Fusion  anzusetzen.  «

§25.

(1)UmfaßteinKriegsgeschäftsjahreinenkürzerenZeitraumalszwölfMonate,sowirdfür
die  Berechnung  des  Mehrgewinns  der  Gewinn  dieses  Kriegsgeschäftsjahrs  mit  einem  verhältnis—
mäßigen  Teilbetrage  des  Friedensgewinns  verglichen.  J

(O  Die  Kriegsgeschäftsjahre  einer  Gesellschaft,  deren  erstes  Kriegsgeschäftsjahr  nicht  zugleich
ihr  erstes  Geschäftsjahr  war,  müssen  einen  Zeitraum  von  mindestens  36  Monaten  umfassen.
Ein  bei  Ablauf  der  36  Monate  noch  laufendes  Geschäftsjahr  ist  voll  zu  berücksichtigen,  es  sei
denn,  daß  für  den  Zeitpunkt  des  Ablaufs  der  36  Monate  ein  Geschäftsabschluß  gemacht  wird.

(9  Wird  eine  Gesellschaft  nach  dem  1.  August  1914,  vor  Ablauf  des  Zeitraums,  der  im
Falle  ihres  Weiterbestehens  in  die  Kriegsgeschäftsjahre  hineinfallen  würde,  aufgelöst,  so  bleibt
die  Steuerpflicht  für  die  Zeit  bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  bestehen.  -

§2e.

Wirkliche  Zu  den  wirklichen  Reservekontenbeträgen  (§  19  des  Gesetzes)  gehören  nur  solche  Bilanz-#esernekon=
  posten,  die  ausweislich  der  Bilanz  eine  Kapitalsansammlung  über  den  Betrag  des  Grundkapitals
ge.  hinaus  darzustellen  bestimmt  sind  (3.  B.  der  gesetzliche  Reservefonds,  freiwillige  Resexvefonds,
Dividendenausgleichsfonds,  Rückstellungen  für  künftige,  möglicherweise  eintretende  Verluste  oder
Ausgaben),  dagegen  u.  a.  nicht  Posten,  die  einen  Ausgleich  für  die  Wertminderung  von  Ver—
mögensgegenständen  der  Gesellschaft  darstellen  sollen  (z.  B.  Erneuerungsfonds)  oder  die  zur
Deckung  bereits  begründeter  Verpflichtungen  eingestellt  sind,  bei  Versicherungsgesellschaften  die
Rücklagen  für  die  Versicherungssummen  und  für  die  den  Versicherten  selbst  als  sogenannte  Dividende
zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse.  Hierbei  ist  nicht  die  Benennung  des  Postens  in  der
Bilanz,  sondern  seine  aus  dem  Gesetze,  der  Satzung,  den  Geschäftsberichten,  Generalversammlungsbeschlüssen
  und  anderen  Anhaltspunkten  zu  entnehmende  Bestimmung  maßgebend.

8  27.

Berechnung  (1)  Nach  Abschluß  der  Ermittlungen  über  den  der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  des  Gesetzes
der  Wgabe  unterliegenden  Vermögenszuwachs  und  des  der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  2  des  Gesetzes  unterliegengung
  in  die  den  Vermögens  der  Einzelpersonen  sowie  über  den  Mehrgewinn  der  Gesellschaften  ist  die  außer=Kriegs=

  ordentliche  Kriegsabgabe  zu  berechnen  und  das  Ergebnis  der  Veranlagung  in  die  Kriegssteuersteuerliste.

  liste  A  und  B  einzutragen.
#wlage  1—3.  (2)  Zur  Berechnung  der  Abgabe  dienen  die  beigefügten  Hilfstafeln.
        <pb n="481" />
        —  467  —

8  28.
()  Dem  Steuerpflichtigen  ist  ein  Kriegssteuerbescheid  nach  Anleitung  der  Muster  5,  6  und  Kriegssteuer-6a
  zu  erteilen.  Er  hat  zu  enthalten  bescheid.
den  Gesamtbetrag  der  zu  zahlenden  Kriegsabgabe,  fer  5,  6
die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Abgabe,  3

eine  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfristen
  und  Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtsmittel  einzulegen
  sind,  ·

die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Zahlungsfristen,

einen  Hinweis  auf  die  Zulässigkeit  der  Vorauszahlung  der  späteren  Teilbeträge
sowie  auf  die  Verpflichtung  zur  Verzinsung  der  bis  zum  1.  Juli  1917  noch  nicht
gezahlten  Abgabebeträge,

die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle,

eine  Belehrung  über  die  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  an

Zahlungs  Statt.  «

(2)DerBescheid,durchdendieAbgabe»nurvorläufigfestgesetztwird,«enthältstattder
Rechtsmittelbelehrung  einen  Hinweis  auf  die  spätere  endgültige  Festsetzung  und  eine  Belehrung
über  die  Vorschriften  des  §  28  Abs.  2,  §  30  des  Gesetzes.

(3)  In  dem  Kriegssteuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung  des
Vermögenszuwachses,  des  Vermögens  und  des  Mehrgewinns  von  der  Steuererklärung  abgewichen
worden  ist.  Eine  Begründung  der  Abweichungen  ist  nicht  erforderlich.

(4c)  Dem  Inhaber  eines  Lehens-,  Fideikommisses  oder  Stammguts  (§8  11  des  Gesetzes)  ist  auf
Verlangen  der  auf  eine  Vermehrung  des  Lehens-,  Fideikommiß=  oder  Stammgutvermögens  entfallende
  Betrag  der  Abgabe  mitzuteilen.

8  20.
Für  die  Festsetzung  eines  Zuschlags  gemäß  "  54  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes,  §  25  Zuschlag-Abs.
  2  des  Kriegssteuergesetzes  scheiden  die  nach  §  10,  §  19  Abs.  4  und  5,  §  21  Abs.  2,  §  22  des
Kriegssteuergesetzes  unerhoben  bleibenden  Beträge  aus.
)Die  aus  einer  Anderung  der  Veranlagung  der  Gesellschaft  sich  ergebende  anderweite
Berechnung  des  nach  §  10  des  Kriegssteuergesetzes  unerhoben  bleibenden  Betrags  der  Abgabe
des  Gesellschafters  ist  von  Amts  wegen  vorzunehmen.

g  30.

()  Ob  die  Voraussetzungen  des  §  22  Abs.  1  Satz  1  des  Gesetzes  vorliegen,  entscheidet  die  Freilassung
Oberbehörde,  wenn  die  Gewinnbeträge  aus  dem  Eigentume  der  Gesellschaft  ausgeschieden  sind.  moinnütiben.
Gegen  die  Entscheidung  der  Oberbehörde  steht  der  Gesellschaft  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  keine  hgoran
  die  oberste  Landesfinanzbehörde  offen.  wendeten

(2)  Sind  die  Gewinnbeträge  im  Eigentume  der  Gesellschaft  verblieben,  so  entscheidet  darüber,  (Gewinnob
  die  Voraussetzungen  des  §  22  Abs.  1  Satz  1  des  Gesetzes  vorliegen,  die  oberste  Landesfinanz-  gen.
behörde  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  und  im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit
der  Bundesrat.

(0  Der  Antrag  auf  Freilassung  von  Gewinnbeträgen  gemäß  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes  ist
binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  des  endgültigen  Bescheids  bei  dem  zuständigen  Besitzsteueramte
  zu  stellen.  Wird  der  Antrag  rechtzeitig  gestellt,  so  ist  die  vorläufige  Außerhebungsetzung
des  entsprechenden  Abgabebetrags  anzuordnen.
        <pb n="482" />
        Freistellung

außerordentlicher
  Vermögensan-

  Bewilligung

einer  anderweiten
  Berechnung
  des
Vermögensuwachses

oder  Mehrgewinns

durch  den
Bundesrat.

Erhebung.

8.
ug

—  468  —

8  31.

(1)  Ist  nach  Ansicht  des  Besitzsteueramts  die  Anwendung  des  §  36  des  Gesetzes  gerechtfertigt,
  so  kann  das  Besitzsteueramt  die  Erhebung  des  entsprechenden  Abgabebetrags  vorläufig
aussetzen  und  dem  Steuerpflichtigen  anheimstellen,  binnen  einem  Monat  die  Befreiung  eines  einzelnen
  außerordentlichen  Vermögensanfalls  von  der  Abgabe  oder  eine  anderweite  Berechnung
des  Vermögenszuwachses  oder  Mehrgewinns  beim  Bundesrate  zu  beantragen.  Derartige  Anträge
sind  beim  Besitzsteueramt  anzubringen  und  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  der  Oberbehörde
durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  dem  Bundesrate  vorzulegen.  Den  einzelnen
außerordentlichen  Vermögensanfällen  im  Sinne  des  §  36  des  Gesetzes  stehen  gleich  Vermögensbeträge,
  die  nachweislich  aus  der  Veräußerung  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsvermögens
herrühren  und  solche  zum  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsvermögen  gehörige  Gegenstände,
die  während  des  Veranlagungszeitraums  ins  Inland  verbracht  worden  sind.

(2)  Stellt  sich  heraus,  daß  im  Ausland  befindliche  Wertpapiere  oder  Forderungen  gegen
ausländische  Schuldner  einen  geringeren  als  den  bei  der  Veranlagung  der  Kriegssteuer  angenommenen
  Wert  gehabt  haben,  so  ist  die  oberste  Landesfinanzbehörde  ermächtigt,  auf  Antrag
eine  dem  nachgewiesenen  tatsächlichen  Werte  entsprechende  Berechnung  des  Vermögenszuwachses
oder  Mehrgewinns  zu  bewilligen.  Auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  ist  der  aus  der  Mitberücksichtigung
  dieser  Wertpapiere  oder  Forderungen  sich  ergebende  Abgabebetrag  ohne  Sicherheitsleistung
  zu  stunden;  ein  solcher  Antrag  kann  schon  bei  Abgabe  der  Steuererklärung  gestellt  werden.

32.
Uber  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  werden  zwei  Bücher  geführt,  ein  Kriegssteuersollbuch
  und  ein  Kriegssteuereinnahmebuch.  Das  Sollbuch  umfaßt  die  Erhebung  aller  drei  Teilbeträge
  der  Kriegsabgabe,  das  Einnahmebuch  den  Zeitraum  des  Rechnungsjahrs.

§  33.

(1)  Das  Sollbuch  ist  nach  dem  Muster  7  zu  führen.  Durch  das  Sollbuch  ist  zugleich  der
rechtzeitige  Eingang  der  fälligen  Teilbeträge  der  geschuldeten  Kriegsabgabe  sowie  der  Ablauf  der
bewilligten  Zahlungsfristen  zu  überwachen.

(2)  Das  Besitzsteueramt  hat  nach  der  Veranlagung  auf  Grund  der  festgestellten  Kriegssteuerlisten
  A  und  B  für  jeden  Erhebungsbezirk  ein  Sollbuch  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  4
aufzustellen;  das  Sollbuch  ist  in  Spalte  4  aufzurechnen  und  auf  dem  Titelblatte  mit  Feststellungsbescheinigung
  zu  versehen.  «  ·

(3)DieErhöhungoderHerabsetzungderzumSoIIgestelltenKriegsabgabeimRechtsmittel-,
Berichtigungs-,Neu-oderNachveranlagungsverfahren(§38Abf.8,§48Abs.2,§44Abf.2,
§  66  Abs.  1,  §  73  Satz  2  des  Besitzsteuergesetzes)  kommt  in  den  Spalten  5  und  6  zur  Darstellung.
Die  Inabgangstellung  des  Sollbetrags  infolge  Uberweisung  der  Kriegsabgabe  bei  Verlegung  des
Wohnsitzes  des  Steuerpflichtigen  erfolgt  in  Spalte  6.  Die  Ausfüllung  dieser  Spalten  erfolgt
durch  die  Hebestelle.  Die  Spalte  7  (Berichtigtes  Soll)  ist  erst  beim  Abschluß  des  Sollbuchs
auszufüllen.

(4)  Das  Sollbuch  wird  am  31.  März  1919  durch  die  Hebestelle  in  den  Spalten  5  ff.  aufgerechnet
  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  13  verbliebenen  Rückstände  werden  in  die  Restnachweisung
  (§  43)  übernommen.  Unter  dem  Abschluß  des  Sollbuchs  ist  von  einem  an  der
Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen,  daß  die  nach  Spalte  13  verbliebenen
Rückstände  sämtlich  in  die  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.

8  34.
(1)  Das  Einnahmebuch  ist  nach  Muster  8  für  je  ein  Rechnungsjahr  zu  führen.  Abweichungen
in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  zulässig.
(Der  Nachweis  der  erstatteten  oder  zurückgezahlten  Kriegsabgabebeträge  ist  in  einem
Anhang  zum  Kriegssteuereinnahmebuche  zu  führen.  Muster  9  dient  hierfür  als  Anhalt.
        <pb n="483" />
        —  469  —

In  dem  bei  Bedarf  alsbald  anzulegenden  Einnahmebuche  für  das  Rechnungsjahr  1916
—  und,  soweit  das  Sollbuch  noch  nicht  vorliegt,  auch  in  dem  Einnahmebuche  für  das  Rechnungsjahr
  1917  —  sind  bei  Vorauszahlungen  auf  noch  nicht  veranlagte  Kriegsabgabe  zunächst  nur  die
Spalten  1,  2  und  4  bis  14  auszufüllen.  Die  Ausfüllung  der  Spalte  3  erfolgt  erst  nach  Veranlagung

  der  Kriegsabgabe  und  Aufstellung  des  Sollbuchs.
836.

()  Bei  Entrichtung  der  Abgabe  sind  nach  §  32  des  Gesetzes  Schuldverschreibungen,  Schuld--buchforderungen

  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs

Statt  anzunehmen.  Fünfprozentige  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatz-  ge

anweisungen  mit  Zinsen  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1917  ab  werden  zum  Nennwert,  vierundeinhalbprozentige
  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom  1.  Juli  1917  ab  zum  Werte  von  96,50  Mark
für  je  100  Mark  Nennwert  angenommen.  Sind  Zinsen  für  einen  nach  dem  30.  Juni  1917
liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.
Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917  liegenden  Zeitraum  übergeben
oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917  liegenden  Zeitraum
  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.

(2)  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
des  Deutschen  Reichs  können  nur  insoweit  in  Zahlung  gegeben  werden,  als  der  Annahmewert
(Abs.  1)  den  Betrag  der  geschuldeten  Kriegsabgabe  nicht  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung
auf  hingegebene  Stücke  oder  Buchforderungen  der  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.

(3)  In  dem  Annahmewerte  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  ist  die  Verzinsung  der  Abgabe  vom
1.  Juli  1917  ab  (§  31  Abs.  3  des  Gesetzes)  berücksichtigt.  Der  Abgabeschuldner  hat  daher  nur
den  nicht  durch  Hingabe  von  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen
der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  beglichenen  Restbetrag  vom  1.  Juli  1917  ab  mit  fünf
vom  Hundert  zu  verzinsen.  "

6  637.  .

(1)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen
der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen
Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen  einer  der  vom  Reichskanzler  öffentlich  bekanntzumachenden
  Annahmestellen  mit  einem  Antrag  nach  Muster  10  einzureichen.

(2)  Wer  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen  des
Deutschen  Reichs  verwenden  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  (Schuldbuchangelegenheit)
in  Berlin  SW  68,  Oranienstraße  92/94,  einen  Antrag  auf  Ubertragung  seiner  Schuldbuchforderung
oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  derselben  auf  das  Konto  der
Reichskasse  für  Kriegsabgabe  nach  Muster  11  zu  stellen.  Der  Antrag  ist  von  dem  Antragsteller
zu  unterschreiben.  Von  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  die  Reichsschuldenverwaltung
absehen.  Der  Antrag  wird  nur  berücksichtigt,  sofern  sich  auf  dem  Konto  des  Antragstellers  keine
Beschränkung  zu  Gunsten  Dritter,  wie  Zinsgenußrechte,  Pfandrechte  usw.,  befinden.

(3)  Vordrucke  zu  den  Anträgen  (Abs.  1  und  2)  werden  den  Steuerpflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.

(4)  Die  Ubertragung  der  Reichsschuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichskasse  erfolgt
gebührenfrei.  ""  "«·  ·

.  .  883889.

(1)  Die  Annahmestellen  für  Wertpapiere  (5  37  Abs.  1)  berechnen  den  Annahmewert  der  ihnen
übergebenen  Stücke,  die  Reichsschuldenverwaltung  den  Annahmewert  der  auf  das  Konto  der
Reichskasse  übertragenen  Schuldbuchforderungen  nach  §  36  und  stellen  den  Antragstellern  (Einlieferern
  von  Stücken)  Bescheinigungen  über  den  Gesamtannahmewert  der  eingelieferten  Stücke
oder  übertragenen  Schuldbuchforderungen  nach  Muster  12  und  13  aus.  ·
»(2)DieseBescheinigungensindvondeni"Steuerpfljchtigen·derHebestellezuübergeben,von
dieser  zu  dem  darin  angegebenen  Gesamtannahmewert  auf  die  zu  entrichtende  Kriegsabgabe  in

86

 

Annal
vondeet
verschre
n,  Sc
buchfo
rungen
Schatzat

sungen

Kriegs

leihen

Deuts

Reichs

Nuste

Nuste

Muste.
un
        <pb n="484" />
        —  470  —

Zahlung  zu  nehmen  und  bei  den  Einnahmeablieferungen  als  Belege  über  Zahlungen  für  Rechnung
  der  Reichshauptkasse  aufzurechnen.  ·  ·  .-  ·

§3«9.»  .
Die  Verzinsung  der  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  auf  das  Konto  der  Reichskasse
übertragenen  Schuldbuchforderungen  hört  auf.

§5§  40.
Voraus-  )  Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  Vorauszahlungen  auf  noch  nicht  veranlagte  Kriegs-—.
  Lauf  abgabe  zu  leisten.  Bei  Vorauszahlungen  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
anlagte  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  ebenfalls  nach  Maßgabe  der
Kriegsab-  §§  36  bis  38  an  Zahlungs  Statt  angenommen.  Von  dem  auf  noch  nicht  veranlagte  Kriegsgabe.
  abgabe  eingezahlten  Betrage,  soweit  er  nicht  durch  Hingabe  von  Stücken  oder  Buchforderungen
der  Kriegsanleihen  erfolgt,  sind  fünf  vom  Hundert  Jahreszinsen  vom  Tage  der  Einzahlung  bis
zum  1.  Juli  1917  oder  bis  zu  dem  früheren  gesetzlichen  Fälligkeitstermin  auf  Verlangen  des

Steuerpflichtigen  zu  dessen  Gunsten  zu  berechnen.  ·  ·

(2)  Über  Beträge,  welche  ein  Steuerpflichtiger  vor  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  im
voraus  zahlt,  ist  eine  von  zwei  Beamten  auszustellende  Quittung  zu  erteilen.  Ist  die  Hebestelle
nur  mit  einem  Kassenbeamten  besetzt  und  die  sofortige  Zuziehung  eines  anderen  Beamten  nicht
angängig,  so  hat  der  Kassenbeamte  zunächst  eine  als  solche  zu  bezeichnende  vorläufige  Bescheinigung
zu  erteilen.  Demnächst  ist  eine  vorschriftsmäßige  Quittung  zu  übersenden.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  bestimmt  das  Nähere.  «  ,  «·

(3)NachVeranlagungderKriegsabgabe-unddereansollstellungistdervvrausgezahlte
Betrag  nebst  der  etwa  gewährten  Zinsvergütung  auf  die  festgesetzte  Kriegsabgabe  unter  Ausfüllung
der  Spalten  8  bis  11  des  Sollbuchs  anzurechnen.  Ubersteigt  die  zu  zahlende  Kriegsabgabe  den
vorausgezahlten  Betrag,  so  ist  die  gezahlte  Summe  auf  die  zuerst  fälligen  Teilbeträge  zu  verrechnen.

8  41.
Bei  Verlegung  des  Sitzes  einer  Gesellschaft  oder  anderen  juristischen  Person  findet  ein
UÜberweisung  der  Kriegsabgabe  zur  Einziehung  nicht  statt.

»  §42.

Erstattung  (1)  Die  Erstattung  von  Kriegsabgabe  hat  bis  zu  dem  Betrage,  der  bei  ihrer  Entrichtung

von  Kriegs=  bar  eingezahlt  worden  war,  in  bar,  darüber  hinaus  durch  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen

gage  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  unter  Berechnung  des  Annahmewerts
  (§  36)  zu  erfolgen,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.  „

(2)  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Hebestelle  bei  der  vorgesetzten  Oberbehörde  die  Überweisung
der  benötigten  Stücke  unter  Angabe  des  Gesamtbetrags  der  Herauszahlung,  des  davon  durch
Ausreichung  von  Wertpapieren  zu  begleichenden  Teiles  und  des  Zinsfußes  der  seinerzeit  bei  der
Bezahlung  der  Abgabe  in  Zahlung  genommenen  Kriegsanleihe  in  vier  Ausfertigungen  nach

Muster  14  Muster  14  zu  beantragen.  «  »  —

-  (3)  Die  Oberbehörde  übersendet  alle  vier  Ausfertigungen  dieses  Antrags  an  das  Kontor  der
Reichshauptbank  für  Wertpapiere  in  Berlin  SW  19  mit  dem  Ersuchen,  die  Stücke  unmittelbar
der  Hebestelle  zuzustellen.  .  ·  «  «  ·  «

,-(4)DieReichshauptbankhatausdenbeiihrfür.dieReichshauptkasselagerndenBeständeFt
die  entsprechenden  Wertpapiere  —  und  zwar,  soweit  angängig,  solche  mit  gleichem  Zinsfuß  wie
die  seiner  Zeit  in  Zahlung  genommene  Kriegsanleihe  —  zu  entnehmen  und  der  Hebestelle  mit
zwei  Ausfertigungen  des  Antrags,  auf  denen  der  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  der  An—
nahmewert  der  Wertpapiere  anzugeben  ist,  unmittelbar  zu  übersenden.  Von  den  übrigen  zwei

Ausfertigungen,  auf  denen  ebensalls  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  Annahmewert  der
übersandten  Wertpapiere  anzugeben  ist,  ist  eine  der  Oberbehörde,  die  andere  der  Reichshauptkasse
  zuzustellen.  —  «  «·
        <pb n="485" />
        —  471  —

(5)  Die  Hebestelle  hat  auf  einer  der  ihr  von  der  Reichshauptbank  zugegangenen  Ausfertigungen

den  Empfang  der  Wertpapiere  zu  bescheinigen,  die  Empfangsbescheinigung  an  das  Kontor  der
Reichshauptbank  für  Wertpapiere  zurückzusenden,  die  Wertpapiere  nebst  Zinsscheinen  dem  Empfangsberechtigten
  auszuhändigen  und  den  von  der  Reichshauptbank  berechneten  Annahmewert  auf  den
zurückzuzahlenden  oder  zu  erstattenden  Betrag  anzurechnen.

(6)  Der  Annahmewert  der  bei  Zurückzahlungen  oder  Erstattungen  ausgereichten,  von  der.

Reichshauptbank  bezogenen  Wertpapiere  ist  bei  den  Abrechnungen  mit  der  Reichshauptkasse  als
„Einnahme  für  ausgereichte  Wertpapiere  aus  dem  Bestande  der  Reichshauptkasse“  abzuliefern.
□)  Die  nach  §  31  Abs.  5  des  Gesetzes  zu  vergütenden  Zinsen  für  die  auf  Grund  rechtskräftiger
  Entscheidung  zu  erstattenden  Beträge  sind  nur  von  dem  bar  herauszuzahlenden  Betrage
zu  berechnen.  Die  Zinsen  für  den  durch  Ausreichung  von  Wertpapieren  erstatteten  Betrag  sind
in  dem  Annahmewerte  berücksichtigt.  «-§43."



()  Sind  am  31.  März  1919  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  die  zum  Soll  gestellten  Kriegs-Rest-



  noch  nicht  oder  nicht  vollständig  zur  Hebung  gelangt,  so  sind  die  Rückstände  in  nachweiß

eine  Restnachweisung  einzutragen  und  dort  weiter  abzuwickeln.

(2)  Die  Restnachweisung  wird  nach  Muster  15  geführt.  Von  einem  an  der  Kassenführung
nicht  beteiligten  Beamten  ist  auf  dem  Titelblatte  zu  bescheinigen,  daß  die  beim  Abschluß  des
Sollbuchs  rückständig  gebliebenen  Beträge  in  die  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.

(#)  Einzahlungen  auf  diese  Reste  sind  im  Einnahmebuche  zu  buchen.

(4)  Eine  Uberweisung  der  in  die  Restnachweisung  übernommenen  Beträge  findet  im  Falle
des  Wegzugs  des  Steuerpflichtigen  in  einen  anderen  Bezirk  nicht  statt.  «  "

§44.

(1)DieüberjedeneinzelnenindieKriegssteuerlisteAaufgenommenenSteuerpflichtigen
geführten  Verhandlungen  sind  mit  den  vorhandenen  Besitzsteuerakten  zu  vereinigen.

(2)  Für  die  abgabepflichtigen  Gefellschaften  und  anderen  juristischen  Personen  sind  Akten
anzulegen,  in  welche  alle  auf  die  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  bezüglichen  Mitteilungen,  Steuererklärungen
  und  sonstige  Schriftstücke  aufzunehmen  sind.

§  45.

Die  Kriegssteuerlisten  A  und  B,  die  Kriegssteuerakten  der  Gesellschaften  und  anderen
juristischen  Personen  sowie  die  Kassenbücher  sind  nach  Abschluß  des  Veranlagungsverfahrens  noch
15  Jahre  aufzubewahren.

8  46.

()  Die  Kriegssteuersollbücher,  die  Restnachweisungen  und  die  Kriegssteuereinnahmebücher
nebst  den  dazugehörigen  Belegen  sind  durch  die  Oberbehörden  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke
sind  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  1919  die  Sollbücher  und  die  Einnahmebücher  nebst  den
dazugehörigen  Belegen  der  Oberbehörde  einzureichen.  Die  Einreichung  der  Restnachweisung  und
der  hierzu  gehörigen  Einnahmebücher  hat  alsbald  nach  Abwicklung  der  Reste  zu  geschehen.

847.

Postsendungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  und  der  Reichsschuldenverwaltung  in
Kriegssteuerangelegenheiten  (8§  36  bis  38)  sind  als  „Reichsdienstsache“  gebühren=  und  abgabefrei
zu  befördern.  Ausgenommen  sind  Stadtpostsendungen,  d.  h.  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsoder
  Landbestellbezirke  des  Aufgabepostorts.

g  48.

Für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  werden  jedem  Bundesstaate  nach
§  37  des  Gesetzes  ½2  vom  Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen  Einnahme
vergütet.  Die  Vergütung  ist  von  der  nach  Spalte  13  der  Einnahmebücher  aufgekommenen  Ge-86“



Nuster

Alten
führun

Aufbewahr

der  Ver

lagung
——

Prüfun

verfahr

Porto
freihei

Verwaltun-


vergütu
        <pb n="486" />
        Abrechnung
über  die
Kriegsababe
  und
ufstellung
der
Einnahmeübersichten.


samteinnahme  einschließlich  Zinsen  und  Nacherhebungen  nach  Abzug  der  Zurückzahlungen  (Spalte  14
des  Anhanges  zu  den  Kriegssteuereinnahmebüchern)  zu  berechnen.  «
-  8  49.

()  Uber  den  Ertrag  der  Kriegsabgabe  ist  von  den  durch  die  Landesregierung  bestimmten
Kassen  mit  der  Reichshauptkasse  nach  Maßgabe  der  „Bestimmungen  zur  Regelung  der  Abrechnungen
zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  19107“)“  abzurechnen.  Entsprechend
den  Vorschriften  im  §  4  dieser  Abrechnungsbestimmungen  sind  ferner  besondere  monatliche  und  vierteljährliche
  Ubersichten  der  Einnahme  an  Kriegsabgabe  aufzustellen,  aus  denen  sich  das  Gesamtaufkommen
  an  Kriegsabgabe  einschließlich  der  Zinsen  und  Nacherhebungen  (Spalte  13  des  Einnahmebuchs)
  nach  Abzug  der  Zurückzahlungen  (Spalte  14  des  Anhanges  zum  Einnahmebuche)  sowie
der  Betrag  der  Vergütung  an  die  Bundesstaaten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  (8  48)  ergeben.

(2)  Die  Ubersichten  sind  den  in  den  Abrechnungsbestimmungen  bezeichneten  Behörden  oder
Dienststellen  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Fristen  einzureichen.  Statt  dessen  können  die
Angaben  in  die  allgemeinen  Reichssteuerübersichten  aufgenommen  werden.

6b0.

Die  Landesregierung  kann  die  den  Oberbehörden  in  §§  42  und  46  übertragenen  Geschäfte
anderen  Behörden  als  den  im  §  1  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  bestimmten  Oberbehörden
  übertragen.  Die  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem  Reichskanzler
mitzuteilen.  "-  «·"

 

*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  352.
        <pb n="487" />
        473

Hilfstafel

zur  Berechnung  der  von  dem  Vermögenszuwachs  zu  zahlenden  Kriegsabgabe

9  Nr.  1  des  Gesetzes).

—

Anlage  1.

 

–

Vermögens-Vermögens-







zuwachs  Steuerbetrag  zuwachs  Steuerbetrag  zuwachs  Stenerbetrag
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
1  000  50  80  000  14  500  701  000  239  950
2  0002“)  100  90  000  17  000  usw.  für  je  je  450  Mark
3u000  150  100  000  19  500  1  000  Mark  mehr
4000  200  101.000  19  800  800  000  284  500
6000  300  1  000  Mark  mehr  900  000  329  500
950  000  352  000
*  7000  350
000  400  130  000  28  500  1000  000  374  500
140  000  31  500
9  000  450  .-  —-10
  000  500  150  000  34  500  1  001.000  Z  375  000
160  000  37500  usw.  für  je  je  500  Mark
170  000  40  500  1  000  Mark  mehr
11  000  600  180  000  48  500
12  000  700  190  000  46  500  1  176  000  462  000
13  000  800  200  000  49  500  1  200  000  474  500
14  000  900  ·  1250  000  499  500
15  000  1  000  201  000  49  850  1  300  000  524  500
16  000  1  100  usw.  für  je  je  350  Mark  1  350  000  549  500
17  000  1200  1000  Mark  mehr  1  400  000  574  500
18  000  1  300  .-  1  500  000  624  500
19  000  1  400  220  000  56  500  1  600  000  674500
20  000  1500  240  000  68  500  1  700  000  724  500
«  250  000  67000  1  800  000  774  500
21  000  1  650  265  000  72250  1900  000  824  500
22  000  1  800  300  000  84  500  2  000  000  874  500
23  000  1  950  330  000  95  000  2500  000  1  124  500
24  000  2100  350  000  102000  3.000  000  1  374  500
25  000.  2250  380  000  112  500  3500  000  1  624  500
30  000  3  000  400  000  119  500  4  000  000  1  874  500
"  4  500  000  2124  500
31  000  3200.  401  000  119  900  5000  000  2  374  500
32  000  3400  usw.  für  je  je  400  Mar  6000  000  2  874  500
33  000  3600  1000  Mark  mehr  7  000  000  3  374  500
8  000  000  3  874  600
35  000  4  000
40  000  5  000  510  000  163  500  9  000  000  4374  500
45  000  6000  550  000  179  500  10  000  000  4874  500
50  000  7000  590  000  195  .500
»  600  000  199  500
640  000  215  500
51.000  7250  650  000  219  500
usw.  für  je  je  250  Mark  695  000  237500
1  000  Mark  mehr  700  000  239  500

*)  Vgl.  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes.
        <pb n="488" />
        Anlage  2.

474

Hilfstafel

zur  Berechnung  der  von  dem  Mehrgewinne  der  inländischen  Gesellschaften  zu  zahlenden

Kriegsabgabe  (§  19  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes).

 

 

—

Steuerbetrag  für  je  1000  Mark  Mehrgewinn

 

wenn  der  durchschnittliche  Geschäftsgewinn  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  im

 

 

 

J  bei  1  Verhältnis  zum  eingezahlten  Grund=  oder  Stammkapital  usw.  beträgt:
wenn  der  Mehrgewinn  Grund  -7-  si·  "  ·
so-  "·  .  über  über  über  über  über
im  Jahresdurchschnitt  steuer,,  s  8  vom  bis  10  10  bis  15  15  bis  20  20  bis  25  25  vom
vom  Grund=  oder  satze  von  twom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  Hmdert
Stammkapital  ustt.  nn  Hundert  (Steuersatz  (Steuersatzi  (Steuersatz  (Steuersatz  (Steuersatz
4[  —  Prozenten  (Steuersaz  Spalte  25—  Spalte  2—  Spalte  2—  Spalte  2—  Spalte  2
beträgt  des  —  10  vom  —  20  vom  +  30  vom  +  40  vom  K  50  vom
Mehr.  Spalte  2)  Hundert  Hundert  Hundert  Hundert  Hundert
gewinns  11  fach,  1fach)h;  16  sach)  =  1,fach)  =  1  fach)
vom  Hundert  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
1  2  3  4  5U  6  7  8
bis  2.  10  100  110  120  130  140  150
über  2  bis  5  15  150  165.  180  195.  210  225
.  5  10  20  200  220  240  200  280  300
10  15  252027  800  325  350  375
16.  30  300  330  360  420  450

 

 

 

 

 

 

390
        <pb n="489" />
        475

Hilfstafel

zur  Berechnung  der  von  dem  Mehrgewinne  der  ausländischen  Gesellschaften  zu
zahlenden  Kriegsabgabe  (§  21  des  Gesetes).

—

 

 

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  Mehr-  die  Kriegs-  bei  einem  Mehr-  die  Kriegs-  bei  einem  Mehr-  die  Kriegsgewinne
  von  abgabe  gewinne  von  abgabe  gewinne  von  abgabe
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
5000  500  44  000  6160  83  000  14  940
6  000  600  45  000  6300  84  000  15  120
7000  700  46  000  6440  85  000  15  300
8u000  800  47  000  6580  86  000  15  480
9000  900  48  000  6720  87  000  15  660
10  000  1  000  49  000  6860  88  000  15  840
11  000  1  100  50  000  7  000  89  000  16  020
12  000  1200  51  000  7140  90  000  16200
13  000  1  300  52  000  7280  91  000  16  380
14  000  1  400  68  000  7420  92  000  16  560
15  000  1  500  54  000  7560  93  000  16  710
16  000  1  600  55  000  7700  94  000  16  920
17  000  1700  56  000  7840  95  000  17  100
18  000  1  800  57  000  7  980  96  000  17  280
19  000  1  900  58  000  8120  97  000  17  460
20  000  2  000  59  000  8260  98  000  17  640
«  60  000  8  400  99  000  17  820
21000  2520  100  000  18  000
22  000  2640  61  000  9  400
23  000  2760  62  000  9920  101  000  19  000
24  000  2880  63  000  10  080  102  000  20  000
25  000  3  000  64  000  10  240  103  000  20  600
26  000  3120  65  000  10  400  104  000  20  800
27  000  3210  66  000  10  560  105  000  21  000
28.000  3360  67  000  10  720  usw  für  je  1  000  Mark
29  000  8  480  68  000  10  880  je  200  Mark  mehr
80  000  39  600  69  000  11  040  120  000  24  000
81  000  8  720  70  000  11  200
32  000  8840  71  000  11  360  121  000  25  000
33  000  3960  72  0000  11  520  122  000  J  26  000
34  000  4  080  73  000  11  680  123  000  T  ,27000
35  000  4200  74  000  11840  124  000  «  27  280
36  000  4  320  75  000  12  000  125  000  27500
37  000  4440  .  76  000  12  160  126  000  27  720
38  000  4  560  77  000  12  320  usw.  für  je  1000  Mark
39  000  4680  78  000  12  480  se  220  Mark  mehr
40  000  4  800  79  000  12  640  110  000  30  800
80  000  12  800
41  000  #  5740  141  000  31  800
42  000  5  880  81  000  13  800  142  000  32  800
43  000  6  020  82  000  14  760  148  000  33  800
        <pb n="490" />
        —  476  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  Mehr-  die  Kriegs-  bei  einem  Mehr-  die  Kriegs-  bei  einem  Mehr-  die  Kriegsgewinne
  von  abgabe  gewinne  von  abgabe  gewinne  von  abgabe
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
144  000  34  560  256  000  81  000  504  000  204  000
145  000  84  800  257  000  82  000  505  000  205  000
146  000  35  040  258  000  83  000  506  000  206  000
147  000  »  35  280  259  000  84  000  507  000  207  000
usw.  für  je  1000  Mark  260  000  86  000  508  000  208  000
je  240  Mark  mehr  261  000  686000  509  000  209  000
160  000  38  400  262  000  87  000  *510  000.  210  000
263  000  88  000  511.000  211.000
161.000  39  400  264  000  89  000  512  000  212  000
162  000  40  400  265  000  90  000  513.000  213.000
163  000  41  400  266  000  91  000  514  000  214  000
164  000  42  400  267  000  92  000  515000  215  000
165  000  42  900  268  000  93  000  516  000  216.000
166  000  43  160  269  000  94  000  517  000  217.000
usw.  für  je  1000  Mark  270  000  95  000  518  000  218  000
je  260  Mark  mehr  271  000  96  000  519  000  219  000
180  000  46  800  272  000  97000  520  000  220  000
-  278  000  98  000  521•000  221.  000
181  000  47  800  274  000  99  000  522  000  222  000
182  000  48  800  275  000  100  000  523  000  223  000
183  000  49  800  276  000  101  000  524  000  224  000
184  000  50  800  277000.  102  000  525  000  225  000
185  000  51  800  278  000  103  000  526  000  226  000
186  000  52  080  279  000  104  000  527  000  227000
usw.  für  je  1000  Mark  280  000  105  000  528  000  228  000
je  280  Mark  mehr  281  000  106  000  529  000  229  000
200  000  56  000  282  000  107  000  530  000  230  000
288  000  108  000  531  000  231  000
201  000  57  000  284  000  109  000  532  000  232  000
202  000  58  000  285  000  110  000  533  000  233  000
203  000  59  000  286  000  111  000  534  000  234  000
204  000  60  000  287  000  112  000  535  000  235  000
205  000  61  000  288  000  113  000  586  000  236  000
206  000  "/  61  800  289  000  114  000  587  000  287  000
207  000  62  100  290  000  115  000  588  000  288  000
usw.  für  je  1000  Mark  291  000  116  000  539  000  239  000
jje  300  Mark  mehr  292  000  116  800  540  000  240  000
220  000  «  66  000  293  000  117  200.  541  000  241  000
230  000  69  000  294  000  117  600  542  000  242  000
240  000  72  000  295  000  118  000  543  000  243  000
250  000  75  000  usw.  für  je  1000  Mark  544  000  244  000
jje  400  Mark  mehr  545  000  245  000
251  000  76  000  500  000  «  200  000  546  000  245  700
252  000  77000  ·  547  000  246  150
253  000  78  000  501  000  201  000  Usw.  für  je  1000  Mark-254
  000  79  000  502  000  202  000  je  450  Mark  mehr
255  000  80  000  508  000  203  000  ·
        <pb n="491" />
        —  477  —

Besitzsteueramt  —  E  .......................................  Muster  1.

(Ausführungsbestimmungen  §  5.)= 



Kriegssteuerliste  A

(Einzelpersonen)
        <pb n="492" />
        478

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rein-Name,
  bernögen  amB  Ab-  -  Der  der
.De  «  inzu-  ..
Vorname,  1916  nach  rechuungen  Hinzu  Unter  Der  Abgabe
“  Stand  Skale  8a  "  genäs  rechnungen  rlesihi,  Anfangs=  Ver-  nach  §  9
"  er  Besitz-  h  ng  der  »  möens-Nr.2d
Wohnort  und  beresst  Gesetzes  !*“  Spalten  vermögen  zuvachs  weseges-Wohnung
  des  br  er  n  gach-  des  Gesetzes  4  und  5  (Spalte  9  beträgt  unter-2
  Steuerpflichtigendem  nachs  125Besitzsteuer,  Mehrwert  ergibt  sich  der  Besitz=  mithin  liegende
m  Fahee  des  Todes  des  des  Kriegs-sesetzes  5  ein  Vermögen  -  (Spalte  6  Ver-&amp;amp;
  SSteuerpflichtigen  auch  steuergesetzes  (Spalte  11b  gemäß  §6  von  (ab-  steuerlist)  abzüglich  mögensdes
  zahlungspflichigen  maßgebenden,  der  Besitz=  des  Gesetzes  gerundet)  Spalte  7)  teil
Erben)  früheren  steuerliste)  —
Z  Zeitpunkt  beträgt
Mark  Mark  Mark  Mard,  Mark  Mark  Mark
1  2  3  4  5  6  7  8  9
5)0  a)
bj  b
        <pb n="493" />
        —  479

 

 

 

 

 

 

Von  dem  Betrage  Des
Kriegsabgabe  in  Spalte  10  Zuschlag  Sollbuchs
gemäß  .
—  —  Gesamt-Summe
  8  64  ben
vom  eeiben  der  Abs.  2vetrag
*  ä  der  B
mögens--  Vermögen  anas  sind  Spalten  des  Span-  Be-  Aum-  Bemerkungen
zuwachs  G#9  r.24hes  zu  11  1.188Vefitz,0  n  zeich-(69
  Nr.  1  des  Gesetze  ·  14  u.  15  mer
erheben  teuerdes
  Gesetzes)  zen  5  ste  nung
Gesetzes)  gesetzes
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
10  11  12  13  14  15  16  17  18
        <pb n="494" />
        <pb n="495" />
        —  481  —

Besitzsteuerant  —  Muster  2.
(Ausführungsbestimmungen  §  5.)

Kriegssteuerliste  B

(Gesellschaften  und  andere  juristische  Personen)
        <pb n="496" />
        —  482  —

 

 

 

 

Mehreinnahme  aus  Aktien  oder

—
—

 

 

Bezeichnung  Durch-  Anteilen  einer  anderen  Gesell-  Nach  Abrech
Zund  Sitz  der  Jschnitt-  Geschäftsgewinn  schaft  der  im  §  13  des  Gerster  Mehreinnahme
z  (  (Gesellschaft  sucher.  in  den  bezeichneten  Art,  von  der  die  1v  oP  -t
4##  aus#anoi-  »  ·.  —..-.  Gesellschaft  mehr  als  ein  Fünftel  .  ..,U
seschen,  menr.  GeschäftssKriegsgeschäftsjahren  aur  sin  t  Wntun  ein  Geschäfts

.  «  ,  du
S  der  im  Veran-  gewinn  in  den  Kriegsgeschäftsjahren  in  den  Kriegs
lagungsbezirke  gemäß

befindlichen  Be-17  des  im  im
triebsstätte  Gesetzes  19./19..19./19.19.J/19..  Durch-19./19.  19./19..19./19..  Durch--19./19.  19./19.
u.  dgl.)  ·  schnitt  schnitt
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  MarkMarkE  MarkMark  “  Markt
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  18
        <pb n="497" />
        483

 

 

 

 

 

 

 

 

nung  der  «  KDies  Von  en  Be-  Zu—
riegs-  rage  ollin
  den  Spalten  Nach  Abrechnung  des  Setrags  abgabe  in  -  20  schlag  Gesamt-  buchs
Geschäftsgewinn  in  Spalte  3  von  den  Beträgen  beträgt  gemäß
.  bleibt  ein  Mehrgewinn  8#819,21/#  gemäß
gewinn  in  den  Kriegsgeschäftsjahren  822  22  sind  Abs.  2  der2  Bemerkungen
geschäftsjahren  gss  L..2  .  1  des  2
und  3  des  Ge=  zu  Besitz=  Spalten  5
6  ·  «  essetzes  steuer-  S
im  im  .  22—2898
19./19..  Durch-19.,/19.  19./19.19.,/19..  Durch-  Ge-  un=  erhebensgesetzes  #1  *
schnitt  schnitt  setzes  erhoben
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
14  15  16  17  18  19  20  21  22  23  24,  25  26
“...··äWäWW–...EE;;;:5  v  orläufige  Fes  ts  etung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

endgültige  Festsetzung
        <pb n="498" />
        <pb n="499" />
        Besitzsteueramt  ·  Muster  3.
Besitzsteuerliste  Nr.  .  (Ausführungsbestimmungen  8  9.)

Kriegssteuerliste  A  Nr.

Steuererklärung

für  die  Veranlagung  ·  «
d..........-.....-....·.....  -  (Name  und  Stand)

in  WW.  (Wohnort)  r  Nr.

zu  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  und  zur  Besitzsteuer  für  den  Veranlagungszeitraum
  vom  1.  Januar  1914  bis  31.  Dezember  1916.

 

 

 

 

 

)  I.  Ich  und  meine  Ehefreennnnnnn  í  í  í  n,  :.........-..................  gebotene.......................................................................................··.
«)Deut-onmir-—uns--vertretene
7)  Soweit  sich  die  Ver-Rensinerte

  uicht  ans  Lem  besaßen  am  31.  Dezember  1916“"*)  an  eigenem  Vermögen  und  an  fldeikommissarischem  Vermögen

 

dem  Betrage  der  geleisteten  3

Zahlungen  ergeben,  kann  .  Grundvermögen:  ,⅜  «  .  .

der  Stenerpflichtige  sich  in  A.  Grundstücke  (Gebäude  und  Liegenschaften),  ausgenommen  Grundstücke,  die  dem  Vetriebe  des
der  Stenererklärung  auf  die  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  —  unten  2B.—  gewidmet  sind.  Bei  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder

t
tatsächlichen  Mitteilungen  Gärtnerei-Grundstücken  sind  die  Betriebsmittel  (lebendes  und  totes  Inventar)  im  Werte  niitzuberücksichtigen.
beschränken,  die  er  behufs  ·
Schätzung  des  Wertes  beizu- 



 

 

Straßen-Nr.  oder  Flur,  Vermögenswertt)

 

bringen  vermag.  Bezeichnung  des  .  .
Grundstücks  oder  der  Besitzung,  —  ich  Parzellen-Nr.  Giehe  nebenstehenbe
Benutzungsart  *  Jutsbes  oder  Flächeninhalt  6

 

 

Mark
Zu  1.  Nur  Grundstücke  is:
(einschließlich  der  Berechtlgungen
  1B),  die  im  Gebiete
des  Deutschen  Reichs  liegen,
sind  steuerpflichtig.  .  b)..........·.......  :......................................  »..........................
Wirtschaftlich  zusammenhängende
  Grundstücke  sind  F0)
els  eine  Besitzung  aufzuführen.
  d)
Hypothesken  und  Grundschulden
  sind  nicht  hier,  son-  „
dern  unter  11  in  Abzug  zu  UC0)  —  .......·.......-.·......·.......................  ...  ......
bringen.  ··'-·

 

 

 

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 



---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seiie

 

 

 

Wird  beantragt,  daß  bei  den  vorstehend  unter  1  A  oder  umstehend  unter  2B  aufgeführten  Grundstücken  anstatt  des  gemeinen  Wertes
(Verkaufswerts)  die  Gestehungskosten  zu  Grunde  gelegt  werdroooggggyy  í  í  í  ,  ,  ,  ,  ,  ,,,.  .

u  den  Gestehungskosten  sind  der  Gesamtwert  der  Gegenleistungen  beim  Erwerbe  (Erwerbspreis),  die  sonstigen  Anschaffungskosten  einschließlich
  der  öffentlichen  Abgaben  und  etwaiger  Vermittlungsgebühren,  alle  auf  das  Grundstück  gemachten  besonderen  Ausfwendungen  während.
der  Besitzzeit,  soweit  sie  nicht  zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  gehbren,  zu  rechnen.  Von  den  Gestehungskosten  abzuziehen  sind  die  durch
Verschkechterung  entstandenen  Wertminderungen  (5  30  Abs.  2  Satz  2  des  Besitzsteuergesetzes).  »

a)  Für  Grundstücke,  die  vor  dem  1.  Januar  1914  erworben  sind,  gilt  der  bei  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  festgestellte  Wert  als

Betrag  der  bis  dahin  entstandenen  Gestehungskosten,  so  daß  diesem  nur  die  seit  dem  1.  Januar  1914  gemachten  besonderen  Aufkendungen
  shinäusurechnen  und  von  ihm  die  seit  dem  1.  Januar  1914  durch  Verschlechterung  etwa  entstandenen  Wertminderungen
abzuziehen  sind.

b)  Für  Grundstücke,  die  nach  dem  31.  Dezember  1913  von  Todes  wegen  im  Sinne  der  §8#.  1  bis  4  des  Erbschaftssteuergesetzes,  im  Wege
der  Erbteilung,  von  Eltern,  Großeltern  oder  entfernteren  Voreltern  sowie  auf  Grund  einer  ohne  entsprechende  Gegenleistung  erfolgten
  Zuwendung  unter  Lebenden  erworben  sind,  gilt,  soweit  die  Grundstücke  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen
  Zwecken  oder  soweit  bebaute  Grundstücke  Wohn=  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind  und  ihre  Bebauung  und
Benutzung  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  entspricht,  der  Ertragswert,  sonst  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes
als  Gestehungskosten  beim  Erwerbe,  so  daß  diesem  Betrage  die  seit  dem  Erwerbe  gemachten  Aufwendungen  hinzuzurechnen  und  von
ihm  die  seit  dem  Erwerbe  durch  Verschlechterung  etwa  entstandenen  Wertminderungen  abzuziehen  sind.  An  die  Stelle  des  Ertragswerts
  tritt  auf  Antrag  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.

Wird  gegebenenfalls  ein  solcher  Antrag  gestello..........

 

 

*)  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstreichen.
*“)  Maßgebend  für  die  Steuerpflicht  und  die  Ermittlung  bes  Vermögenswerts  ist  der  Stand  am  31.  Dezember  1916  oder  an  dem
für  den  Wegfall  der  Besitzsteuerpflicht  maßgebenden  früheren  Zeitpunkt  (§  12  des  Kriegssteuergesetzes).  Für  Betriebe,  bei  denen  regelmäßige  jährliche
  Abschlüsse  stattfinden,  kann  der  Vermögensfeststellung  der  Vermögensstand  am  Schlusse  des  letzten  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahrs  zu  Grunde
gelegt  werden.  Macht  der  Steuerpflichtige  von  dieser  Möglichkeit  Gebrauch,  so  hat  er  der  Steuererklärung  den  Abschluß  für  das  letzte  Wirtschaftsoder
  Rechnungsjahr  beizufügen.  Z
*)  Wo  ber  Raum  nicht  ausreicht,  kann  eine  besondere  Aufstellung  beigefügt  werden.

88
        <pb n="500" />
        Zu  2A  und  B.  Zum
steuerbaren  Vermögen  gehören
  nicht  Betriebsmittel,
die  dem  Betriebe  der  Landoder
  Forstwirtschaft  oder  der
Gärtnerei  oder  des  Bergbaues
  auf  ausländischen
Grundstücken  oder  dem  Betrieb
  eines  stehenden  Gewerbes
  außerhalb  des  Deutschen
Reichs  gewidmet  sind.

 

 

 

u  2B.  Hier  ist  auch
der  Anteil  zu  berücksichtigen,
der  dem  Steuerpflichtigen  als
Teilhaber  einer  offenen
Handelsgesellschaft  oder  einer
Kommanditgesellschaft  an
veren  Betriebsvermögen  zueht.


 

 

Übertrag

B.  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  gelten,  z.  B.  Erbbaurecht,  Erbpachtrecht,  Bergwerkseigentum,
  soweit  nicht  in  2B  enthalten  ...............................

2.  Betriebsvermögen  (soweit  nicht  schon  unter  1  enthalten):

A.  Betriebskapital,  das  dem  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirtschaft
oder  der  Gärtnerei  auf  fremden  Grundstücken  gewidmet  ist:

Vermögenswert
(siehe  die  Randbemerkung
  s  auf  Seite  1)

 

Mark

 

 

 

Gemarkung  Größe
Bezeichnung  der  Pachtung  (Gemeinde,  Gutsbezirk)  der  Pachtung
a)·..........·...·..........».·..................··.·..........·....................·.........
-d)........-............................·..............................................
«c-).............................................·........-...........................
a)......................................................·.........·.........................................

 

 

B.  Vermögen,  das  dem  Betriebe  des  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes
gewidmet  fst,  einschließlich  der  dem  Betriebe  dienenden  eigenen  Gebäude,  Grundstücke
  oder  Berechtigungen:

 

 

 

Geschäfts-Bezeichnung
  des  Betriebs.  Firma#  Betriebsstätten  anteil  des
"  pflichtigen
a)  .  ..........................................
h)......·......·...................................
c)..............................................
d).........
.e)—.................................................

 

 

 

3.  Kapitalvermögen  (gesamtes  sonstiges  Vermögen  außer  den
unter  III  aufzuführenden  Renten  und  anderen  wiederkehrenden  Nutzungen
und  Leistungen),  nämlich:  .

a)  Selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten,  soweit

 

n  Mark
sie  nicht  unter  1B  fallen  oder  als  Zubehör  eines  .;.
GrundstücksoderBetriebskapitalsunter142
schon  berücksichtigt  sind,  z.  B.  Verlags=  oder
Patentrecheeee  .....

 

Seie
        <pb n="501" />
        Zu  3.  Ob  ein  Kapital  in
ausländischen  oder  inländichen
  Werten  angelegt  ist,
macht  keinen  Unterschied;
auch  Aktien  einer  ausländischen
  Aktiengesellschaft  gehören

  zum  steuerbaren  Vermögen.

  Ebenso  ist  es  bekunglos,
  ob  das  Kapitalvermögen
  selbst  sich  im  Inland
  oder  im  Ausland  befindet.
  "

Wertpapiere,  die  in  Deutschland
  einen  Börsenkurs  haben,
kind  mit  ihrem  Kurswert,
Torderungen)  die  in  das

chuldbuch  einer  öffentlichen
Körperschaft  eingetragen  sind,
mit  dem  Kurswert  der  entsprechenden
  Schuldverschreibungen
  der  öffentlichen  Körperschaft,
  Aktien  ohne  Börsenkurs,
  Kuxe,  Anteile  an  einer
Bergwerksgesellschaft  oder
Anteile  einer  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  mit
ihrem  Verkaufswert,  andere
Kapitalforderungen  mit  ihrem
Neunwert  anzusetzen,  sofern
nicht  besondere  Umstände
die  Beranschlagung  nach
einem  vom  Nennwert  abweichenden
  höheren  oder  geringeren
  Werte  begründen.

ill  der  Steuerpflichtige
von  dem  Werte  seiner  mit
Dividendenschein  gehandelten
Wertpapiere  einen  Gewinnbetrag
  in  Abzug  bringen
(#  34  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes),
  so  hat  er  die  Wertpapiere,
  für  welche  der  Tb#g
begehrt  wird,  nach  Stückzah
oder  Nennbetrag  und  Gattung
besonders  zu  bezeichnen.

 

 

und  Forderungen  an  ausländische  Schuldner  im  Gesamtwert  boBnn

5,)  Kapitalforderungen  aus  Anleihen  oder  Schuldver-487



Übertraa

 

Vermögenswert
(siehe  die  Randbemerkung

  1  auf  Seite  1)

 

 

Mark  —

 

Ubertrag...

schreibungen  deutscher  oder  nichtdeutscher  Staaten,
Gemeinden,  anderer  öffentlicher  Verbände,  Eisenbahn=
  und  Industrieobligationen,  Pfandbriefe,
hpotheken,  Grundschuloforberungen,  sonstige

apitalforderungen  jeder  Art,  insbesondere  Forderungen
  aus  Schuldverschreibungen,  Wechseln,
Darlehen,  Kautionen,  Hinterlegungsgelder,  Einlagen
  bei  Sparkassen  und  Banken,  Abrechnungs--
  und  Kontokurrentguthaben,  ausgenommen
Bank=  und  sonstige  Guthaben,  die  zur  Bestreitung
  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate
diern

c)  Aktien  oder  Anteilscheine,  Kuxe,  Geschäftsguthaben
bei  Genossenschaften,  Geschäftsanteile  und  andere
Gesellschaftseinlagen  «

d

Bares  Gelb,  Banknoten  und  Kassenscheine  (ausgenommen
  die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften
  vorhandenen  Bestände,  soweit  sie  zur  Bestreitung
  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate
  dienen),  Gold  und  Silber  in  Barre

Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapi.
tal-  oder  Rentenversicherungen,  zu  berechnen  mit
½  der  Summe  der  bisher  gezahlten  Prämien

—

 

oder  Kapitalbelträge  oder  mit  dem  Rückkaufswerte

 

JZusammen  ae  .

Mark

 

Zusammen  J.

In  dem  bei  2  und  3  angegebenen  Vermögen  sind  im  Ausland  befindliche  Wertp  apiere

enthalten.

II.  Hiervon  sind  abzuziehen  die  Kapitalschulden,  soweit  sie  nicht  schon
bei  Berechnung  des  Betriebsvermögens  zu  l,  2A,  B  berücksichtigt  sind.

 

*  II.  Nicht  abzugsfähig
find  Schulden,  die  zur  Bestreitung
  der  laufenden  Haushaltungskosten
  eingegangen  sind
(Haushaltungsschulden),  sowie
Schulden  und  Lasten,  welche
in  wirtschaftlicher  Beziehung
zu  nicht  steuerbaren  Vermögenzteilen
  stehen  (Bemerkung

1*  1;
auch  Seite  1  Anmerkung  1.

1  2A  unb  B);  vgl.

 

 

 

 

Name  des  Gläubigers  Wohnort  des  Gläubigers

Betrag

 

a)

b)

2

d)

e)

 

 

Mark

 

Verbleibt  (ohne  III)  ein  Reinvermögen  0v  1  ·

 

-.Zufamm.«enj...

 

88*
        <pb n="502" />
        Zu  III.  Genaue  Auskunft
über  die  nebenbezeichneten

 

 

—

488

.—

III.  An  Renten  und  anderen  wiederkehrenden  Nutzungen  und  Leistungen  habe  ich  für  mich  und  meine
Ehefrau  —  hat  d.  von  mir  —  uns  —  vertretene  Steuerpflichtige  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeitpunkt  liegenden  Eintritt  der  Steuerpflicht
b)  In  dem  vorstehend  angegebenen  Reinvermögen  ist  eine  Kapitalabsindung  von

 

 

......  Jc

Punkte  ist  erforderlich,  da-  .  .
.  s·  zu  beziehen:  zu  entrichten  (zu  tragen):
n  ehteresn  ader  b.Gegenstand  und  Rechtsgrund  des  Anspruchs  oder  8
Lasten  beurteil#t  und  ihr  Ka-  der  Verpflichtung:  -..............».................................
pitalwert  vorschriftsmäßig  berechnet
  werden  kann.  HH.
Ansprüche  auf  Gehalt,  Besoldung,
  Remuneration  u.  ollilililie,.A...„„.  El;
bie  dem  Steuerpflichtigen.  als
kureld  lür  seine  Urbeitstätig.  Geldwert  der  einjährigen  Hebung  oder  Leistung
nem  Falle  hierher.  Wegen  (Last):  sççMMarllkkkkkkk  Mark
der  Abzugsfähigkeit  der  unter
III  fallenden  Lasten  vgl.  die
Bemerkung  zu  II.  des  Verpflichteten:
Name  und  Wohnortttttt..  ..
des  Berechtigtetenn:
Taß  Monat,  Jahr,  seit  welchem  der  Anspruch  ober
e  Last  bestehthh.  JNJNJ,J—————————————————————————————
Zeitpunkt  oder  Ereignis,  mit  dessen  Eintritt  der  Anspruch
  oder  die  Last  wegfällt:ccccrm#
Falls  die  Dauer  des  Anspruchs  oder  der  Last  vom
Leben  einer  oder  mehrerer  Personen  abhängt,  Angabe  1sss11  ..
des  Namens,  der  Wohnung  sowie  Tag,  Monat  und
Jahr  der  Geburt  dieser  Personen:
IV.  a)  In  dem  vorstehend  angegebenen  Reinvermögen  ist  Vermögen  enthalten,  das  aus  dem  Nachlaß  meine  an  191.
verstorbenen  ru,u  herrührt.  Das  Nachlaßvermögen  betrug  zur  Zeit  des  Tobse  4.,  wovon  auf  mich  entsallen
sindo  4A.  Das  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  betrug  zu  Beginn  des  1.  Januar  1914  oder  bei  dem  nach  diesem

.....................  4  enthalten,  die  als  Entschädigung  für

den  durch  Körperverletzung  herbeigeführten  gänzlichen  oder  teilweisen  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit  an
von  ddennr  .  .......·  ..................  gezahlt  —  noch  zu  zahlen  —  ist.

V.  Das  Anfangsvermögen  ist  durch  Wehrbeitrags-Veranlagungsbescheib  —  Feststellungsbescheib  —  de  ..  (Behörde,  die  den  Bescheid  erteilt

hat,  Nr.  der  Wehrbeitragsliste)  festgestellt  worden  auf

A.“)

VI.  Eine  besondere  Berechnung  des  steuerbaren  Vermögens  nach  dem  Stande  bei  Beginn  des  1.  Januar  1914  —  bei  dem  nach  diesem
Zeitpunkt  liegenden  späteren  Eintritt  der  Steuerpflict  &amp;amp;rWWW  —  liegt  bei"").

VII.  Ich  und  meine  Ehe

 

Zu  a.  Als  Erwerb  aus
dem  Nachlaß  gilt  auch  die
Abfindung  für  die  Ausschlagung
  einer  Erbschaft  oder
eines  Vermächtnisses.

 

 

 

½)  Wenn  dem  Steuerpflichtigen  nicht  mehr  bekannt,  ist  der  Ort
*%%  Für  solche  Steuerpflichtige,  deren  Vermögen  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung  nicht  rechtskräftig  festgestellt  oder
Haben  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  die  abeugssähigen  Schulden  und

steuerpflicht  erst  nach  d
Lasten  den  Gesamtwert

Angabe  des  Sachverhalts.

em  1.  Januar  1914  eingetreten  ist.
«  des  Aktivvermögens  überstiegen  oder  hat  bei  einem  Endvermögen  von  nicht  mehr  als  15  000  4
nicht  mehr  als  10  000  K  betragen,  so  ist  eine  besondere  Berechnung  des  Vermbgens  nicht  erforderlich,  es  genügt  vielmehr  eine  bezügl

Zu  VII  bis  X  nur  für  die  Kriegsabgabe.

a)  durch  Erbanfall,  dur

Weise  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben

 

(Name,  Stand,  letzter  Wohnort  und  letzte  Wohnung  sowie

Todestag  des  Erblassers.)

rau  —  der  von  mir  —  uns  —  vertretene  Steuerpflichtige  haben  —  hat  —  von  dem  für  den  31.  Dezember  1916  angegebenen
  Reinvermögen  im  Veranlagungszeitraum  #

Lehen-,  Fideikommiß-  oder  Stammgutanfall,  infolge  Vermächtnisses  oder  auf  andere

 

Zusammien

b)  als  Kapitalauszahlung  aus  einer  Versicherung  erhalten
(Bezeichnung  und  Sitz  der  Gesellschaft.)

Ugeben,  an  dem  er  zur  Zeit  der  Wehrbeitragserklärung  gewohnt  hat.

eren  Besitzas

  Ansangsv  ermo#en.
"
        <pb n="503" />
        —  489  —

)  durch  Schenkung  oder  durch  eine  sonstige  ohne  entsprechende  Gegenleistung  erhaltene  Zuwendung  (Ver- 



 

 

Zuwendungen  auf

Gü##  eines  geseblichen  An-  mögensübergabe)  im  Einzelbetrage  von  wenigstens  eintausend  Mark  erworben

spruchs  sind  nicht  zu  berück-  -  .

fichtig
4l
l
M

...............................................................................................................................................................................  M

 

(Name,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung  des  Schenkers.)

Zusammen  4364

4)  aus  der  Veräußerung  ausländischen  Grund=  und  Betriebsvermögens  oder  sonstiger  Gegenstände,  die  zu
Beginn  des  Veranlagungszeitraums  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen  gehört  haben,  erzielt

 

.............................................................  Jc
.--JG
#
-......................··.................·............·.................................................·..·....................-...........................................-..  K
(Bezeichming  und  Verkaufspreis  des  ausländischen  Grundund
  Betriebsvermögens  und  der  betreffenden  Gegen-—
  stände  sowie  Name,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung  des
Erwerbers.)
Zusammhzbmen  ,

e)  nachstehende  zum  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsbermögen  gehörig  gewesene  Gegenstände  ins  Inland

 

 

verbracht
"
4
M
............................................................................................  J-(Bezeichnung
  und  gemeiner  Wert  der  betreffenden  Gegenstände.)
Zusammeen  MA

VIII.  Ich  und  meine  Ehefrau  —  der  von  mir  —  uns  —  vertretene  Steuerpflichtige  haben  —  hat  —  im  Veranlagungszeitraum
a)  zu  Schenkungen  ober  sonstigen  Vermögensübergaben  im  Werte  von  mehr  als  eintausend  Mark  verwendet

 

#u  a.  Zuwendungen,  die
auf  Gumd  eines  eleblichen

 

 

Anspruchs  des  Bedachten
gemacht  worden  sind,  bleiben.  H#„.„..62#“,7„##7
uUunberücksichtigt.
«  M
.................................................................................................................................  M
4

 

(Name,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung  des  Bedachten
sowie  Betrag  der  Schenkungen  oder  Vermögensübergaben.)
        <pb n="504" />
        Zu  b  und  c.  Außer  in  den

Fällen  des  §  4  des  Kriegs--euergesetzes

  —  VIIIa  —

findet  die  Anrechnung  nmir

statt,  wenn  die  Gegenstände
am  31.  Dezember  1916  noch
im  Besitze  des  Steuerpflichtigen
  sind.  Ist  die  Anlage  in
ausländischem  Grund=  oder
Betriebsvermögen  erfolgt,  so
verringert  sich  die  Anrechnung
um  den  Betrag  einer  nachweislich
  eingetretenen  erheblichen
  Wertminderung.

 

 

 

Zu  c.  Der  Erwerb  von

Kunstwerken  lebender  oder

seit  dem  1.  Januar  1909  verstorbener
  deutscher  sowie  im
Deutschen  Reiche  wohnender
Künstler  ist  hier  nicht  zu  berücksichtigen.


 

 

„  *t  ausländischem  Grund=  oder  Betriebsvermögen  angelegt

40

 

(Bezeichnung  und  Kaufpreis  sowie  Name,  Stand,  Wohnort
und  Wohnung  des  Veräußerers.)
Zusammen  4

——

zum  Erwerbe  von  Gegenständen  aus  edlem  Metall.  von  Edelsteinen  oder  Perlen,  von  Kunst-,  Schmuck-"6

  und  Luxusgegenständen  sowie  von  Sammlungen  aller  Art  im  Anschaffungswerte  von  mindestens  fünfhundert
  Mark  für  den  einzelnen  Gegenstand  oder  von  mindestens  eintausend  Mark  für  mehrere  gleichartige
  oder  zusammengehörige  Gegenstände  verwendet.

 

M

"

4

...............  -......  44
(Bezeichnung  und  Anschaffuntspreis  der  Gegenstände  usw.)

Zusammen  .  .  .  .  M

*)  L.  Ich  und  meine  Ehefrau  —  der  von  mir  —  uns  —  vertretene  Steuerpflichtige  haben  —  hat  —  nach  dem  1.  August  1914  die  unter

r  1A  1

.....  ,IBBZU.ausgeführtenGnmdstückeerworbeusderenGästehungskostennachdem-Stande

am  81.  Dezember  1916  betragen

 

 

 

M
M
M
........·......·.·.....·.............-...........·...................................................·.............·.·............................  M
(Bezeichnung  der  Grundstücke.)
Zusammen  ...................  M
hiervon  ab  die  burch  Verschlechterung  entstandenen  Wertminderungen.

4

.  rA&amp;amp;

8G  H.  M
—  4
Bleiben  M

 

*)  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="505" />
        —  491  —

 

Zu  X.  Zwecks  Außerhebung-  X.  Am  31.  Dezember  1916  war  ich  —  meine  Ehefrau  —  der  von  mir  —  uns  —  vertretene  Steuerpflichtige

Eung  eines  Tellbetrags  verii  mit  “8  an  der  inländischen  Gesellschaft  mit  beschrünkter  Haftung

-„„  d  Lesellschaftern  in-  (oppesellschaftsfirma  und  Sitz  beteiligt.
beschränkter  Haftung,  die  ·
1.sckåeschäftsk?ntfeike  gin,  Höhe  Enthalten  in  der  Steuererklärung  unter  I  3c.)
von  mindestens  der  Hälfte
des  Stammkapitals  besitzen,
  sowie  von  Gesellschaftern,
  die  zu  einander  im
Verhältnis  von  Ehegatten,
von  Verwandten  in  gerader  ·
Linie,  von  Geschwistern
oder  Erben  von  Ge-Echmistern
  stehen  und  zuammen
  Geschäftsanteile
in  Höhe  von  mindestens
der  Hälfte  des  Stammkapitals
  besitzen,  in  beiden
Fällen  vorausgesetzt,  daß
während  der  ganzen  Dauer
der  Kriegsgeschäftsjahre
das  eingezahlte  Stammkapital
  der  Gesellschaft  dreihunderttausend
  Mark  nicht
überstiegen  hat,
2.  vor  dem  1.  August  1914
als  Geschäftsführer  oder
Prokuristen  der  Gesellschaft
  bestellt  waren  und
aus  dieser  Stellung  bis
zum  Schlusse  des  letzten
Kriegsgeschäftsjahrs  nicht
ausgeschieden  sind,  es  sei
denn  infolge  Ablebens
oder  Krankheit,  sowie  von
Gesellschaftern,  die  Ehe-  "
atten  oder  Erben  solcher
ersonen,  sind,  wenn  diese
Gesellschcter  in  beiden
Fällen  allein  oder  zusammen
  Geschäftsanteile  in
Höhe  von  mindestens  der
Hälfte  des  Stammkapitals
besitzen.

 

 

 

Anmerkung.  ·  -  ,

Von  Steuerpflichtigen,  deren  Vermögen  den  Betrag  von  100  000  ¾  nicht  übersteigt,  welche  Kindern  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung

  (s  1601  bis  1615  B.  G.  B.)  Unterhalt  gewähren  und  daher  gemäß  §s  27  Abs.  1  des  Besitzsteuergesetzes  Anspruch  auf  Ermäßigung

der  Besitzsteuer  haben,  sind  hier  Zahl  und  Alter  der  in  Betracht  kommenden  minderjährigen  Kinder  anzugeben.  Ebenso  sind  die  Verhältnisse
  darzulegen,  die  einen  Anspruch  auf  Ermäßigung  der  Besitzsteuer  nach  §  27  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes  begründen.

 

Ich  rersichere  .  .
IiY—-veruchH  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

 

,  den#  len  7’BB  1917.

Steucrerflärungen  ohne  Unterschrift  (untersrft.)
gelten  als  nicht  abgegeben.
        <pb n="506" />
        <pb n="507" />
        Besitzsteueramt

 

 

Kriegssteuerliste  B  Nr.

 

Eine  die  beiden  ersten
Kriegsgeschäftsjahre  umfassende
  Steuererklärung  zum
Swecke  der  vorläufigen  Festetzung
  der  Kriegsabgabe  ist
bis  zum

31.  Januar  1917

abzugeben.  Die
Steuererklärung  zum  Zwecke
der  endgültigen  Festsetzung
der  Kriegsabgabe  ist  binnen
sechs  Monaten  nach  Ablauf
es  letzten  Kriegsgeschäftsjahrs
  abzugeben.  In  dieser
rauchen  die  in  der  ersten
Kriegssteuererklärung  bereits
gemachten  Angaben  nicht
wiederholt  zu  werden.

Die  Ergebnisse  aller
Kriegsgeschäftsjahre  find
in  der  bis  zum  31.  Januar
1917  abzugebenden  Steuererklüärung
  anzugeben,
wenn  sie  bis  dahin  bereits
  sestgestellt  sinb.

weitere

 

 

 

Muster  4.

(Ausführungsbestimmungen  *§  10.)

(Sitz  der  Gesellschaft)
zu  einer  außerordentlichen  Kriegsabgabe.

 

I.  Das  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft  rechnet  vom

II.  Der  Geschäfts-(Bilanz-)  Gewinn  betrug")
a)  in  den  für  die  Berechnung  des  Durchschnittsgewinns
maßgebenden  fünf  den  Kriegsgeschäftsjahren  vorangegangenen
  Jahren,  und  zwar  «

VVM..·.................................  19  bis  .19
-...................................  19  -...................................  19
-...·......................·.......  19  —  19
-  19  19
-...................................  19........  -.-.................................  19........

b)  in  den  Kriegsgeschäftsjahren,  deren  erstes  noch  den
Monat  August  1914  umfaßt,  und  zwar

von  19  biss.  19
-.................................  19.........  -  19.
3A9  19  -...................................  19.........

III.  Das  Grund-  oder  Stammkapital  der  Gesellschaft  betrug
in  den  Kriegsgeschäftsjahren

Mark
von.  19  bis.  19  n.
-.............·...............  19  -............................  19..........................·..
-.............................  19.  19üüü

 

 

 

 

 

 

—

Davon  waren  bezw.
sind  eingezahlt
Mark

 

Bei  eingetretenen  Veränderungen  sind  die  einzelnen  Zeitabschnitte  erfichtlich  zu  machen.

*)  Soweit  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse  nebst  den  Gewinn=  und  Verlustrechnungen  der  in  Betracht
kommenden  Friedensjahre  (§  17  des  Gesetzes)  und  der  Kriegsgeschäftsjahre  §  15  des  Gesetzes)  sowie  die  darauf  bezüglichen
Beschlüsse  der  Generalversammlungen  nicht  bereits  gemäß  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  vorbereitende
Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915  dem  Besitzsteueramt  eingereicht  wurden,  find  sie
der  Kriegssteuererklärung  beizufügen.

89
        <pb n="508" />
        —  494  —

IV.  Bei  Beginn  des  ersten  Kriegsgeschäftsjahrs  waren  als  wirkliche  Reservekontenbeträge  nachgewiesen:
(Bezeichnung  der  einzelnen  Bilanzposten)  Mark
a).....·..·..·........sp

d).............................  ..................»·.....,.·...·.·........·.  ......·.·.........·......  W

e).....".

 

V.  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  kommen  nach  8§  17,  18,  20  des  Gesetzes  noch  die  nachstehend  angeführten  Verhältnisse
  in  Betracht:  «  «  .·

Vl.VondenuuterllbangeführtenBilanzgewinnenhaben  die  nachstehend  einzeln  aufgeführten  Beträge  zu  den  näher
bezeichneten  gemeinnützigen  Zwecken  Verwendung  gefunden  und  es  wird  die  Freilassung  dieser  Gewinnbeträge
beantragt:

Wir  versichern  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

...........  deu,.  ten  .  19

Stenerertlärungen  ohue  Unterschrift  ·  ..  ..  ..  .-.....-...-.-  ....·.....................-.-..........----------.....-gelten
  als  nicht  abgegeben.  (Frma  und  Unterschrift  der  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  Berechtigten.)
        <pb n="509" />
        –  495  —

Auszug  aus  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916.

 

13.
Inländische  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften  und
andere,  Bergbau  treibende  Vereinigungen,  letztere,  sofern  sie  die  Rechte  juristischer  Personen  haben,

Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragene  Genossenschaften  haben  von  dem  nach  den  Vorschriften
  der  §§  14  bis  18  festgestellten  Mehrgewinn  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  zu  entrichten.

14.

Als  Mehrgewinn  (§  13)  gilt  der  Unterschied  zwischen  dem  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinn

  (§8  16,  17)  und  dem  jeweils  in  einem  Kriegsgeschäftsjahr  (§  15)  erzielten  Geschäftsgewinn  (§  10).
Die  Unterschiedsbeträge  werden  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundet.  Beträge  unter
fünftausend  Mark  bleiben  außer  Betracht.

Bleibt  der  Geschäftsgewinn  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  hinter  dem  durchschnittlichen  früheren
Geschäftsgewinn  zurück,  so  darf  der  Mindergewinn  mit  dem  Mehrgewinn  anderer  Kriegsgeschäftsjahre
ausgeglichen  werden.

1  15.

Als  Kriegsgeschäftsjahre  (&amp;amp;  14)  gelten  die  drei  aufeinanderfolgenden  Geschäftsjahre,  deren
erstes  noch  den  Monat  August  1914  mitumfaßt  oder  bei  einer  später  gegründeten  Gesellschaft  mitumfassen
  würde,  wenn  sie  damals  schon  bestanden  hätte.

*  16.

Geschäftsgewinn  (§8  14,  17)  ist  der  in  einem  Geschäftsjahr  erzielte,  nach  den  gesetzlichen
Vorschriften  und  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung  berechnete  Bilanzgewinn.
  Abschreibungen  sind  insoweit  zu  berücksi  chtigen,  als  sie  einen  angemessenen  Ausgleich  der
Wertverminderung  darstellen.

Bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  bleiben  diejenigen  Gewinnbeträge,  welche  auf  die
von  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  nicht  auf  das  Grundkapital  gemachten  Einlagen  entfallen,
außer  Ansatz.

*  17.

Der  durchschnittliche  frühere  Geschäftsgewinn  (§  14)  ist  nach  den  Ergebnissen  der  fünf  den
Kriegsgeschäftsjahren  vorangegangenen  Geschäftsjahre  oder,  wenn  eine  Gesellschaft  noch  nicht  so  lange
besteht,  nach  den  Ergebnissen  der  kürzeren  Zeit,  für  welche  Jahresabschlüsse  vorliegen,  zu  berechnen.
Besteht  eine  Gesellschcht=  schon  fünf  Jahre,  so  haben  für  die  Berechnung  des  Durchschnittsgewinns  die
beiden  Geschäftsjahre  mit  den  besten  und  den  schlechtesten  Geschäftsergebnissen  auszuscheiden.

Hat  innerhalb  der  fünf  den  Kriegsgeschäftsjahren  vorangegangenen  Geschäftsjahre  eine  Vermehrung
  des  eingezahlten  Grund=  oder  Stammkapitals  stattgefunden,  so  wird  dem  Geschäftsgewinne
für  die  vor  der  Vermehrung  liegende  Zeit  ein  Betrag  von  sechs  vom  Hundert  jährlich  des  der  Gesellschaft
  durch  die  Neueinzahlungen  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags  zugerechnet.

Als  früherer  Durchschnittsgewinn  wird  mindestens  ein  Betrag  von  sechs  vom  Hundert  des
eingezahlten  Grund=  oder  Stammkapitals  angenommen  zuzüglich  des  Mehrbetrags,  der  zur  Verteilung
einer  etwaigen  höheren  festen  Vorzugsdividende  für  bevorrechtigte  Aktien  notwendig  gewesen  wäre.

89*
        <pb n="510" />
        —  496  —

Das  Grundkapital  einer  Berggewerkschaft  oder  einer  Bergbau  treibenden  Vereinigung  ist  aus  dem
Erwerbspreis  und  den  Anlage-  und  Erweiterungskosten  abzüglich  des  durch  Schuldaufnahme
gedeckten  Aufwandes  hierfür  zu  berechnen.  An  Stelle  des  Grundkapitals  tritt  bei  eingetragenen
Genossenschaften  die  Summe  der  eingezahlten  Geschäftsanteile  der  Genossen.

Der  im  Abs.  3  vorgesehene  Betrag  wird  als  Mindestbetrag  auch  zu  Grunde  gelegt,  wenn  ein
volles  Geschäftsjahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  nicht  vorliegt.  In  diesem  Falle  werden  jedoch  für
Aktien  oder  Anteile,  die  zu  einem  den  Nenunwert  übersteigenden  Preise  ausgegeben  worden  sind,  die
sechs  Hundertstel  von  dem  Kapital  berechnet,  das  der  Gesellschaft  als  Einzahlung  auf  ihre  Aktien
oder  Anteile  tatsächlich  zugeflossen  ist.

Hat  sich  das  eingezahlte  Grund=  oder  Stammkapital  einer  Gesellschaft  während  der  Kriegsgeschäftsjahre
  vermehrt,  so  ist  für  die  Zeit  nach  der  Vermehrung  dem  durchschnittlichen  früheren
Geschäftsgewinn  ein  Betrag  von  sechs  vom  Hundertt  jährlich  des  der  Gesellschaft  durch  die  Neueinzahlungen
tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags  hinzuzurechnen.

§  18.

Gesellschaften,  die  mehr  als  ein  Fünftel  aller  Aktien  oder  Anteile  einer  anderen  Gesellschaft
der  im  §  13  bezeichneten  Art  besitzen,  dürfen  von  dem  Geschäftsgewinn  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  die
Mehreinnahme  aus  diesen  Aktien  oder  Anteilen  absetzen.

Als  Mehreinnahme  (Abs.  1)  gilt  der  anteilige  Betrag,  der  von  der  anderen  Gesellschaft
(Tochtergesellschaft)  über  den  Durchschnitt  der  nach  §  17  Abs.  1  in  Betracht  kommenden  Jahre  hinaus
oder,  wenn  die  Gesellschaft  noch  kein  volles  Jahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  bestanden  hat,  über

eine  fünfprozentige  Dividende  oder  Ausbeute  hinaus  in  einem  Kriegsgeschäftsjahr  als  Dividende  oder
Ausbeute  verteilt  worden  ist.

8  20.

Gesellschaften  der  im  §  13  bezeichneten  Art,  die  ihren  Sitze  im  Ausland  haben,  aber  im  Inland
  einen  Geschäftsbetrieb  unterhalten  (ausländische  Gesellschaften),  haben  die  Abgabe  von  dem  auf
den  inländischen  Geschäftsbetrieb  entfallenden  Mehrgewinn  zu  entrichten.  Die  Grundsätze,  die  bei
einer  bundesstaatlichen  Einkommensteuerveranlagung  für  die  Ausscheidung  des  auf  den  inländischen
Geschäftsbetrieb  entfallenden  Teiles  des  steuerbaren  Gesamteinkommens  maßgebend  waren,  sind  auch
bei  der  Berechnung  des  auf  den  inländischen  Betrieb  entfallenden  Teiles  des  Mehrgewinns  anzuwenden.
  Wo  eine  Einkommensteuer  nicht  eingeführt  ist,  hat  die  Landesregierung  entsprechende  Vorschriften
  zu  erlassen.  "

§  22.

Die  Abgabe  wird  von  den  Gesellschaften  insoweit  nicht  erhoben,  als  sie  verhältnismäßig  auf
Gewinnbeträge  entfällt,  die  zu  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  bestimmt  worden  sind  und  deren
dauernde  Verwendung  zu  solchen  Zwecken  gesichert  ist.  Ob  die  Voraussetzungen  des  Satzes  1  vorliegen,
  wird  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  im  Verwaltungsweg  entschieden.

Die  Abgabe  wird  ferner  auch  insoweit  nicht  erhoben,  als  sie  den  Betrag  der  nach  den  Vorschriften
  des  Gesetzes  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom
24.  Dezember  1915  zu  bildenden  Sonderrücklage  übersteigt.

Abs.  2  gilt  insoweit  nicht,  als  bei  der  Bildung  der  Sonderrücklage  Abschreibungen,  die  gemäß
§  3  Satz  2  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1915  als  Bestandteil  des  Geschäftsgewinns  eines  Kriegsgeschäftsjahrs
  anzusehen  waren,  unberücksichtigt  geblieben  sind.
        <pb n="511" />
        —  497  —

 

BesitzsteuernntU  A-,  Muster  5.
Nr.  der  Kriegssteuerliste  A.  Uusführungsbestimmungen  §  28.)
Nr.  des  Kriegssteuersollbuchs.

 

Bei  allen  Zahlungen  und  Eingaben  anzugeben.  1

 

Kriegssteuerbescheid  für  Einzelpersonen.

Auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende
außerordentliche  Kriegsabgabe  af.  festgesetzt.
Der  Festsetzung  dieses  Betrags  liegt  folgende  Berechnung  zu  Grunde:

Das  erste  Drittel  der  Kriegsabgabe  ist  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung  des  Kriegssteuerbescheids,
  das  zweite  Drittel  bis  zum  1.  November  1917,  das  letzte  Drittel  bis  zum  1.  März  1918
andd.  :-,  zu  entrichten.  Es  steht  dem  Steuerpflichtigen
  frei,  die  späteren  Teilbeträge  im  voraus  zu  zahlen.

Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt  angenommen.  Fünf—
prozentige  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom  1.  Juli
1917  ab  werden  zum  Nennwert,  vierundeinhalbprozentige  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom  1.  Juli
1917  ab  zum  Werte  von  96,50  für  je  100  4(  Nennwert  angenommen.  Sind  Zinsen  für  einen  nach
dem  30.  Juni  1917  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert  um  diesen
Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917  liegenden  Zeitraum
übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917  liegenden
Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.
Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
  des  Deutschen  Reichs  bingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazu  gehörigen  Zinsscheinen  und
Zinserneuerungsscheinedddd  ν-,
.......................................................................  mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere
und  um  Zustellung  einer  Bescheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer  die  Kriegs—
abgabe  durch  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  entrichten  will,  hat  bei
der  Reichsschuldenverwaltung  (Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  SW  68  einen  Antrag  auf  Ubertragung
  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautendes  Teiles
derselben  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung  der
Unterschrift  sieht  die  Reichsschuldenverwaltung  ab.  Vordrucke  zu  den  Anträgen  an  die  Annahmestellen
und  die  Reichsschuldenverwaltung  werden  dem  Steuerpflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.  Die  Kriegsanleihen
  können  nur  in  Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der  Betrag  der  zu  entrichtenden  K  riegsabgabe

 

 

*)  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.
        <pb n="512" />
        —  498  —

den  Annahmewert  der  Stücke  oder  Buchforderungen  erreicht  oder  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung
auf  hingegebene  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.

Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung  vorgezogen  wird,  unter
Vorlegung  des  Kriegssteuerbescheids  oder  durch  porto=  und  gebührenfreie  Zusendung  oder  durch  Ubergabe
der  Bescheinigungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  über  eingelieferte  Stücke  der  Kriegsanleihen
oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  Ubertragung  von  Schuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der
Reichskasse  zu  erfolgen.  Abgabebeträge,  die  nach  dem  30.  Juni  1917  gezahlt  werden,  sind,  soweit  die
Zahlungen  nicht  durch  Bescheinigungen  der  Annahmestelle  für  Wertpapiere  oder  der  Reichsschuldenverwaltung
  über  hingegebene  Kriegsanleihen  beglichen  werden,  vom  1.  Juli  1917  ab  mit  fünf  vom
Hundert  zu  verzinsen.  Die  Zinsen  sind  mit  der  Abgabe  an  die  Hebestelle  abzuliefern.  Für  die  durch  die
Hingabe  von  Kriegsanleihen  beglichenen  Beträge  ist  die  Verzinsung  bereits  im  Annahmewert  enthalten.

Gegen  den  Kriegssteuerbescheid  ist  d  .  -
binnen.........  zulässig.D..............................  .—.»......·.......·..-....................  –
isst...  aununnnnnanzrubringen.

 

 

 

Teilbetrags  nicht  aufgehalten.

Unterschrift.

Die  Festsetzung  des  Vermögens  und  des  Vermögenszuwachses  weicht  von  den  Angaben  der
Steuererklärung  in  folgenden  Punkten  ab:
        <pb n="513" />
        Besitzsteueriut  n-  Muster  6.
Nr.  der  Kriegssteuerliste  B.  Elusführungsbestimmungen  §  28.)
Nrier.  des  Kriegssteuersollbuchs.

 

Bei  allen  Zahlungen  und  Eingaben  anzugeben.

 

Vorläufiger  Kriegssteuerbescheid
für  Gesellschaften  und  sonstige  juristische  Personen.

Auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende
Kriegsabgabe  aff  vorläufig  festgesetzt.  Die  endgültige  Festsetzung  der  Kriegsabgabe
erfolgt  erst  nach  dem  Gesamtergebnis  aller  drei  Kriegsgeschäftsjahre.  Der  Festsetzung  obigen  Betrags
liegt  folgende  Berechnung  zu  Grunde:

Die  vorläufig  festgesetzte  Kriegsabgabe  ist  binnen  3  Monaten  nach  Zustellung  dieses  Bescheids
  audndd.  .,  n..................·.................  ...·............  zu  entrichten.  Nach
Entrichtung  der  vorläufig  festgesetzten  Abgabe  steht  Ihnen  die  freie  Verfügung  über  den  zur  Zahlung
nicht  verwendeten  Teil  der  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1915  gebildeten
Sonderrücklage  zu.  Ist  die  endgültig  festgesetzte  Abgabe  niedriger  als  die  vorläufig  festgesetzte,  so  wird
der  zuviel  erhobene  Betrag  der  Gesellschaft  erstattet.

Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  au  Zahlungs  Statt  angenommen.  Fünfprozentige
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom
1.  Juli  1917  ab  werden  zum  Neunwert,  vierundeinhalbprozentige  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom
1.  Juli  1917  ab  zum  Werte  von  96,50  %  für  je  100  Nennwert  angenommen.  Sind  Zinsen  für
einen  nach  dem  30.  Juni  1917  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert
  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917
liegenden  Zeitraum  übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem
1.  Juli  1917  liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert
  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen  oder
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den
dazu  gehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinn  dd.

nNN————.—.—.——t.——t——.——  —————————————————————————————————————————————————————————————————“——————————————————s————.————————————————————————————————————————————————————————————————

mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere  und  um  Zustellung  einer
Bescheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer  die  Kriegsabgabe  durch  Schuldbuch- 



 

*)  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.
        <pb n="514" />
        —  500  —

forderungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  entrichten  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung
  (Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  SW  68  einen  Antrag  auf  Ubertragung  seiner  Schuldbuchforderung
  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  desselben  auf  das
Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  sieht  die
Reichsschuldenverwaltung  ab.  Vordrucke  zu  den  Anträgen  an  die  Annahmestellen  und  die  Reichsschuldenverwaltung
  werden  dem  Steuerpflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.  Die  Kriegsanleihen  können  nur
in  Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Kriegsabgabe  den  Annahmewert
der  Stücke  oder  Buchforderungen  erreicht  oder  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene
Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.  Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung
vorgezogen  wird,  unter  Vorlegung  des  Kriegssteuerbescheids  oder  durch  porto=  und  gebührenfreie  Zusendung
  oder  durch  Ubergabe  der  Bescheinigungen  der  Annahmestelle  für  Wertpapiere  über  eingelieferte
Stücke  der  Kriegsanleihen  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  Ubertragung  von  Schuldbuchforderungen
  auf  das  Konto  der  Reichskasse  zu  erfolgen.  Abgabebeträge,  die  nach  dem  30.  Juni  1917
gezahlt  werden,  sind,  soweit  die  Zahlungen  nicht  durch  Bescheinigungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere
  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  hingegebene  Kriegsanleihen  beglichen  werden,  vom
1.  Juli  1917  ab  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.  Die  Zinsen  sind  mit  der  Abgabe  an  die  Hebestelle
  abzuliefern.  Für  die  durch  Hingabe  von  Kriegsanleihen  beglichenen  Beträge  ist  die  Verzinsung
bereits  im  Annahmewert  enthalten.  4  «

Gegen  diesen  vorläufigen  Bescheid  sind  Rechtsmittel  nicht  gegeben.  Einwendungen  gegen  die
Veranlagung  können  erst  in  dem  durch  die  Zustellung  des  endgültigen  Bescheids  eröffneten  Rechtsmittelverfahren
  geltend  gemacht  werden.

Unterschrift.

Die  Festfetzung  des  Mehrgewinns  weicht  von  den  Angaben  der  Steuererklärung  in  folgenden
Punkten  ab:
        <pb n="515" />
        —  501  —

 

 

Muster  6a
Besitzsteueramt  ....................  ............................·  ..  (Ausführungsbestimmungen  g  28.)
Nr.  der  Kriegssteuerliste  B.
Nr.  des  Kriegssteuersollbuchs.

 

ei  allen  Zahlungen  und  Eingaben  anzugeben.

 

Endgültiger  Kriegssteuerbescheid
für  Gesellschaften  und  sonstige  juristische  Personen.

Auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende
Kriegsabgabe  nach  dem  Gesamtergebnisse  dreier  Kriegsgeschäftsjahre  af  -,  &amp;amp;  endgültig
festgesetzt.

Der  Festsetzung  dieses  Betrags  liegt  folgende  Berechnung  zu  Grunde:

Da  die  vorläufig  festgesetzte  Kriegsabgabe  niedriger  —  höher  —  als  die  endgültig  festgesetzte
ist,  so  ist  der  Rest  der  Kriegsabgabe  von  —i  *“  binnen  3  Monaten  nach  Zustellung
dIesesBescheIdsand......................·...........................·...·...............................«..................·.......................·............................·....................-zu
  entrichten  —  so  wird  der  zuviel  gezahlte  Betrag  der  Gesellschaft  vodd.

.)  in  ékcrstattet.

Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt  angenommen.  Fünfprozentige
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom
1.  Juli  1917  ab  werden  zum  Nennwert,  vierundeinhalbprozentige  Schatzanweisungen  mit  Zinsen  vom
1.  Juli  1917  ab  zum  Werte  von  96,50  für  je  100  Nennwert  angenommen.  Sind  Zinsen  für
einen  nach  dem  30.  Juni  1917  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert
  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Juli  1917
liegenden  Zeitraum  übergeben,  oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem
1.  Juli  1917  liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert
  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen  oder
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den
dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen  d.  .s

 

——————————————......——————————————————————————————————————————————————————————————————————————s—8s—ss8s88ss—.—.—.—.—..———————————————

mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere  und  um  Zustellung  einer  Be- 



*)  Das  Nichtzutreffende  ist  zu  streichen.
*7)  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.

90
        <pb n="516" />
        scheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer  die  Kriegsabgabe  durch  Schuldbuch—
forderungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  entrichten  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung
  (Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  SW  68  einen  Antrag  auf  Ubertragung  seiner  Schuldbuchforderung
  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  derselben  auf  das  Konto
der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  sieht  die  Reichsschuldenverwaltung
  ab.  Vordrucke  zu  den  Anträgen  an  die  Annahmestellen  und  die  Reichsschuldenverwaltung
  werden  dem  Steuerpflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.  Die  Kriegsanleihen  können  nur  in
Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Kriegsabgabe  den  Annahmewert  der
Stücke  oder  Buchforderungen  erreicht  oder  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene
Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.  Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung
vorgezogen  wird,  unter  Vorlegung  des  Kriegssteuerbescheids  durch  porto=  und  gebührenfreie  Zusendung
oder  durch  Ubergabe  der  Bescheinigungen  der  Annahmestelle  für  Wertpapiere  über  eingelieferte  Stücke
der  Kriegsanleihen  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  Ubertragung  von  Schuldbuchforderungen
auf  das  Konto  der  Reichskasse  zu  erfolgen.

Abgabebeträge,  die  nach  dem  30.  Juni  1917  gezahlt  werden,  sind,  soweit  die  Zahlungen  nicht
durch  Bescheinigungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über
hingegebene  Kriegsanleihen  beglichen  werden,  vom  1.  Juli  1917  ab  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
  Die  Zinsen  sind  mit  der  Abgabe  an  die  Hebestelle  abzuliefern.  Für  die  durch  die  Hingabe  von
Kriegsanleihen  beglichenen  Beträge  ist  die  Verzinsung  bereits  im  Annahmewert  enthalten.

Gegen  diesen  Bescheid  ittdd3  binnen
...·........·............··..............·...........-....·....·...  zuliissig.D-ist....·.·....·....
.....  anzubringcn.·  «  .

DUtchdieEiUlegUngdwirddieZahlUngderKkiegsabgabe

  nicht  aufgehalten.
Unterschrift.

Die  Festsetzung  des  Mehrgewinns  weicht  von  den  Angaben  der  Steuererklärung  in  folgenden
Punkten  abt:
        <pb n="517" />
        Besitzsteuermnt  .  Muster  7.
Erhebungsbezirr  .  2  (Ausführungsbestimmungen  §  33.)

 

 

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
die  mit  einer  angestegelten  Schnter  derclæeogen
  sind.

.  den  19

(Dienststellung

 

..........................................................  Mark

Besitzsteueramt.

 

Anleitung.  ·
1.  Die  Eintragungen  erfolgen  unter  fortlaufender  Nummer.  Zwischen  den  einzelnen  Nummern  ist  ein  enisprechender
  Raum  wegen  der  mehrfachen  Eintragungen  in  den  Spalten  8,  9  und  10  zu  lassen.
·  2.  Im  Bedarfsfall  können  die  obersten  Landesfinanzbehörden  die  Anlegung  weiterer  Spalten  anordnen.

3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  fich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blatt-  oder  Seitenzahlen  handelt.

4.  Die  Spalte  9  ist  in  zwei  Jahresspalten  (a,  d)  zu  zerlegen.
5.  Eine  Abrundung  der  Einzelbeträge  der  Kriegsabgabe  findet  nicht  statt.
90
        <pb n="518" />
        504

 

 

—  —  e

 

 

Infolge  anderweiter  Gerichtiates
2  ummer  Name,  Vorname,  Stand  Betrag  Festsetzung  oder  tigtes
der  und  Wohnort  der  d  infolge  endgültiger  Sol
efde.  Kriegssteuer-  »  z  »  Spalte  4+5
des  Steuerpflichtigen  erhebenden  Festsetzung  gemäß  §  28  —.
.  liste  t  vermindert
Nr.  Kriegs-  Abs.  1d.  G.
oder  der  (im  Falle  des  Todes  des  Steuerpflichtigen  abgabe  um
Zugangsliste  auch  des  zahlungspflichtigen  Erben)  Zugang  Abgang  Spalte  6
Mark  Mark  Mark  Mark
1  2  3  4  5  6  7

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweite  Abteilung:

 

 

 

Erste  Abteilung:

 

 

Aktiengesellschaften,

|
*

l
i

I
l

 

Dritte  Abteilung:  Zugezogene  Pflichtige

 

 

1
        <pb n="519" />
        505

 

 

Von  dem  Betrag  in  Spalte  7  sind

 

 

 

 

h  smw
nach  Spalte  5  des  Einnahmebuchs  bare  Voraus-  rückständig  geblieben  Bemerkungen  ege
—  ·  zehlungen  ztmoch  v  (Stundung,  zu
nachgewiesen  Ro  die  Mahnung,  Spalten
im  Ein-  die  Zeit  der  Ein-  eschlagen  esinach-  «  B«tib  5612
nahme-  zahlung  his  zum  eschlag  Betrag  weisung  Beitretbung  „6,
a  Betrag  80.  Juni  1917  über-  si.
m  usw.)  und  über
buche  Nummerlbeglichen  nommen
für  das  (Spalte  12  des  Stundung
»  Einnahmebuchs)  unter
Mark  Pei.  Jahr  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Nummer
8  9  10  11  12  18  14  15  16

 

 

 

 

 

Natürliche  Personen

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  usw.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

und  nachträgliche  Veranlagungen

 

 

 

 

 

 

 

3#
        <pb n="520" />
        <pb n="521" />
        Besitzsteuerit  .  Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  §  84.)

 

 

Erhebungsbezirk.  1

 

dd.  QQQQQQQ  Z  i2
in...........................................................................................·....··..···.......··...··..
für  das  Rechnungsjahr  19
Dieses  Buch  enthält.  Blätter,

die  mit  einer  angeszegelten  S#chen  #cst-.
ogen  Sinck.

(Name)  ·.......·.......«...............................
(Dienstftellung)».........·..........·.....  ......·.....

Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.

2.  Das  Buch  wird  monatlich  und  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Jahresschluß
  aufgerechnet.  ·

3.  Alle  Nacherhebungen  gehen  durch  das  Einnahmebuch.

4.  Im  Bedarfsfall  können  die  obersten  Landesbehörden  die  Anlegung  weiterer  Spalten  anordnen.

5.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.
        <pb n="522" />
        508

 

 

Davon  (Spalte  5)  sind  beglichen

 

 

 

 

Nummer  «
des  Soll-  durch  Anrechnung  von  Bescheinigungen
ZX  «  durch  Bar-Tag
  Kriegs-  Name,  Stand  betrag,  der  Annahmestellen  für  der  Reichs-  zahlun
Lfd.  der  steuer-  den  der  Wertpapiere  über  hingegebene  schulden-  9  g
ollbuchs'  und  Wohnort  .  .  .  verwaltung(Spalte  5
Nr.  Ein=  oder  der  Einzahler  fünfe  n*ksßst  über  über-  abzüglic
—  »i-»  »  prozentige  einhalb-  ragung  au
zahlung  Rest-  des  Einzahlers  ablösen  Wert-  prozentige  das  Konto  derpalten
nach-  will  papiere  Wertpapiere  Reichskasse
O%  «  .  6,  7,  8)
weisung  Annahmewert  Annahmewert
Mark  #f.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  f.
1  2  3  4  5  6  7  8  9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*
——  —  ——  ——  .  —  —  —  —  —-
        <pb n="523" />
        An  Zinsen  zu  fünf  vom  Hunderi

 

 

von  dem  bar  eingezahlten  Betrage  Wirklich
(in  Spalte  9)  gezahlter
gehen  ab  bei  Gesamtbetrag
treten  hinzu  vor  dem  (Spalten  6,  7,
4  1.  Juli  1917  essumm  B  kun
für  bei  Zahlungen  geleisteten  Vor-  8,  9,  11  Tagessumme  emertungen
Tage  nach  dem  aauszablungen.  weniger
30.  Juni  1917  veranlagte  Spalte  12)
Abgabe
Mark  /  f.  Mark  ff]Mare  ".  Mark  f.
10  11  12  18  14  15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

91
        <pb n="524" />
        <pb n="525" />
        Besitzsteueit.  Muster  9.
Hebestelle  .  (Ausführungsbestimmungen  §  34  Abs.  2.)

 

 

Anhang
zum  Kriegssteuereinnahmebuche

(Nachweisung  der  zurückgezahlten  Kriegsabgabenbeträge)
für  das  Rechnungsjahr  191..

917
        <pb n="526" />
        —  512  —

Nachweisung  der  zurückgezahlten  Beträge

 

 

Die  Zurückzahlung  ist  an- 



 

Angewiesener  Betrag

 

gewiesen  durch:  Der  zurückzuzahlende  ·  der  Zurückzahlung
gfd  Tag  Betrag  ist  verein-  Name,  Stand  und
ldber  «  ieasd
  nahmt  im  Kriegs-Nr.
  Zurück-  Bezeichnung  F  un  steuereinnahmebuch  Wohnort  8  N  aus  anderer
zahlung  der  ummer  des  Empfängers  Verder
  k9er  Et-.  anlassung
Behörd  .
ehörde  Verfügung  am  unter  scheidung
Tag  [Monat  Jahr  Nr.  Mark  #f.|]  Mark  f.
1  2  4  5  6  7  8
        <pb n="527" />
        —  513  —

an  Kriegsabgabe  einschließlich  Zinsen.

 

 

 

Von  dem  Betrag  in  Spalte  7  und  8  Es  treten  hin  Q„
.  .  zu  bei
sind  beglichen  durch  zu  Grund  rethe  Gesamt-.

  äftiger  Entschei-Ausreichung

  von  dungen  für  den  betrag  der

 

urück-  Tages-.»
  vierund-  nach  Spalte  11  bar  #a  summe
fünfprozen-  einhalbpro-  bare  Herausherausgezahlten  (Spalten  9  Bemerkungen
tigen  Wert-  zentigen  Wert-  zahlung  Teil  des  Betrags  üör  11,  18)
papieren  papieren  in  Spalte  7  fünf  “r½“
Annahmewert  vom  Hundert  Zinsen

Mark  Pf.]  Mark  f.  Mark  pf.  ssür  Tagel  Mart  Pf.  Mark  f.  Mark  .

 

9  10  11  12  18  14  15  16
        <pb n="528" />
        <pb n="529" />
        —  515  —

Muster  10.
(Ausführungsbestimmungen  §  37.)

 

An

(Bezeichnung  der  Annahmestellel  ####;;;;;;;;;;;;;;;;;  ,

Die  in  dem  nachstehenden  Verzeichnis  aufgeführten  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen
der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  sollen  für  die  Entrichtung  von  Kriegsabgabe  an  Zahlungs
Statt  gegeben  werden.  Indem  ich  —  wir  —  im  Auftrag  de.  E
in..  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen
  hiermit  zur  Verwertung  für  Rechnung  des  Reichs  einreicheln),  ersucheln)  ich  —  wir  —  um
Zusendung  einer  Bescheinigung  gemäß  §  38  der  Kriegssteuer  Uusführungsbeseimmungen  an  mich  —

 

 

 

 

uns  —  für  in.  „  —.
(Name  oder  Firmg)  ........................·..........................
(Stand).....................·............·..........·..........................-.......·....·......................................................·..............................·.......
.(Wohnort,StraßeundHausnummer)».»»...........................................................................................·........·
Verzeichnis
der  für  die  Entrichtung  von  gKregsabgabe  dess.
in  .·....................·.........·.............·.................·......·.  n  Zahlungs  Statt  —  Wertpapiere
Fälligkeitstag  des
Serie  Lit.  Nr.  Gattung  der  Wertpapiere  zuerst  fälligen  Nennwert
Zinsscheins
M
—  0  192840füuünfproæentige  Sehnuldversehreibung  J.  Oxtober  1917]  10000
IX  1914.  B  95  470  prozentige  Schatraceisteng  O.  Jacc  19726  20000
1V  1972020  46  504  viereinhaulbproeentige  Sehatæamveisung  s  2.  Januar  1916]  20000
        <pb n="530" />
        —  516  —

Muster  11.
(Ausführungsbestimmungen  887.)

 

An
die  Reichsschuldenverwaltung
(Schuldbuch-Angelegenheit)

Berlin  SW  68
frei!  Oranienstraße  92—94.

meine  Reichsschuldbuchforderung
von  meiner  Reichsschuldbuchforderung

 

Ich  beantrage,

 

 

(5%  )  Abt.  i-  Nr.  ber  4m  *2
(5  %  )  Abt.  Nr.  über  AM
in  Buchstabsben.  Mark

mit  den  laufenden  Zinser)))).  ,...»·.....
auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  zu  übertragen.

(Name  —  .....  .

(Stand)  ·.

(Wohnori  StraIze  und  *
Hausnummer)

 

*)  Bei  Anträgen  auf  Teilübertragung  eines  Kontos  mit  verschiedenen.  Zinsenterminen  ist  anzugeben,  ob  die
Übertragung  des  Teilbetrags  mit  Januar  /Juli=  oder  mit  April/Oktober-  Zinsen  gewünscht  wird.  ,

**)  Eine  Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  von  der  Reichsschuldenverwaltung  nicht  verlangt.  Firmen  haben
Registerauszüge  beizufügen.
        <pb n="531" />
        517

Bescheinigung.

Für  Zahlung  auf  geschuldete  Kriegsabgabe  deis)

 

Muster  12.

 

(Ausführungsbestimmungen  §  38.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namennnnnn.  -
(Firma)
(Wohnortt)
(Sitz)  Z  *rmm
sind  bei  der  unterzeichneten  Annahmestelle  für  die  Reichshauptkasse  eingeliefert:
Annahmewert
im  Gesamt-  zi  Gesamtjinennwert
  von  100  Mark  annahmewert
Nennwert
4spof  e.
a)  Stücke  der  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen  und  Schatzauweisungen
der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  mit  den  am  1.  Oktober  1917
und  später  fälligen  Zinsscheinen  10125
b)  Stücke  der  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen
dieser  Anleihen  mit  den  am  2.  Januar  1918  und  später  fälligen  Zinsschiinen..:
  -,  100  —M.
)  Stücke  der  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen
dieser  Anleihen  mit  den  am  1.  April  1918  und  später  fälligen  Zinscheinen.............................
  9875.............................
d)  Stücke  der  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen
dieser  Anleihen  mit  den  am  1.  Juli  1918  und  später  fälligen  Zinsscheinen...............·.............
  9750..·................·......·..
e)  Stücke  der  vierundeinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  dieser  Anleihen
mit  den  am  2.  Januar  1918  und  später  fälligen  Zinsschinen  ———  96  50½
1)  Stücke  der  vierundeinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  dieser  Anleihen
mit  den  am  1.  Juli  1918  und  später  fälligen  Zinsschinunenn)n  «  9125  ......
Zusammen
in  Worten  —-—-  Mark  Pf.
**(  den.  191.
(Annahmestellleeel  »............
(Stempel.)  (Unterschriften.)

Diese  Bescheinigung  ist  der  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen  Stelle  zu  über—

 

 

Für  den  Betrag  dn.  4

Einnahmebuch  191..  Nr.
(Hebestelle)
(Unterschrift)

geben  und  gilt  für  den  oben  berechneten  Betrag  als  bare  Zahlung.

Pf.  auf  Kriegsabgabe  verrechnet.

——————ss.——————————————————————————————————————————————————————————————
        <pb n="532" />
        Muster  13.
(Ansführungsbestimmungen  §  38.)

 

Bescheinigung.

Von  der  Schuldbuchforderung  (5  %)

des  (Name)
der  (Firma)
(Wohnort)
(Sitz)
sind  an  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  übertragen
  worden:

 

----------------------------------------------------------------------------------- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

--  Annahmewert  Gesamt-Nennbetrag
  Zinsfuß  Mit  Jiusen  für  je  100  M  annahmewert  Bemerkungen
4  .  EG□L  .
5  000  5  v.  1M  YZ  "  SCOG  60
Zusammen
in  worte.·ß  ———  Pf

 

Die  Reichsschuldenverwaltung.

K####  —  2424442

(Stempel.)  (Unterschrift.)

Diese  Bescheinigung  ist  der  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen  Stelle  zu  übergeben
  und  gilt  für  den  oben  berechneten  Betrag  als  bare  Zahlung.

 

Für  den  Betrag  onyn.  DAf  auf  die  Kriegsabgabe
verrechnet.
Einnahmebuch  19  Nr
(Hebestelle)................................·.....·..................................................»  .....................

(11nterskhrift).......·..........................................................................................................
        <pb n="533" />
        —  519  —

 

 

Muster  14.
(Vorderseite.)  (Ausführungsbestimmungen  §  42.)
Antrag.

Auf  die  unter  Nr.  des  Sollbuchs,  V.1  des  Einnahmebuchs  vereinnahmte
Kriegsabgabe  nd.  herauszuzahlen,  danon  ,  3in  bar  und
I„  in  Kriegsanleihe,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.  Bei  der  Bezahlung
der  Kriegsabgabe  sind  *½*.

fünfprozentige  Schuldverschreibungen  oder  Schatznweisungen  im

Annahmewerte  von  .  .  ...  .—  Pf.
viereinhalbprozentige  Schatzanweisungen  im  Annahmewerte  veda  .  -

Reichsschuldbuchforderungen  im  Annahmewerte  von.  í  ,  ,¡,  ,  -

in  Anrechnung  genommen.

Wir  beantragen,  uns  die  zur  Herauszahlung  erforderlichen  Wertpapiere  unter  Mitteilung  des
Annahmewerts  zu  überweisen.

I  den  re  191
»  Hebestelle.
An....·....................................................................·...·......·...............
................................  (  dIsObstbehOrdO  (unterschrift.)
zu
An  das  (Rückseite.)

Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere,  Berlin  SW  19

mit  3  Nebenausfertigungen  und  dem  Ersuchen  zu  übersenden,  die  unmittelbare  Uberweisung  der  erforderlichen
  Wertpapiere  an  die  umstehende  Hebestelle  zu  veranlassen.

(Unterschrift  und  Stempel.)

 

Der  vorseitig  bezeichneten  Hebestelle  sind  heute  aus  den  für.  die  Reichshauptkasse  lagernden
Beständen  folgende  Kriegsanleihestücke  übersandt  worden.

 

 

 

 

 

.  "  .  AnnamewertGeamt-NEUUWMBezetchUUUmests
  ngtnlsssspsodån  für  ee  uinozz(  Bemerkungen
«  1.Pf.  #  Vf.
5  000  Schuldver-  5  v.  M.  1.  4prik  1917  101  25  50
Sschreibeengen
Zusammen.
in  Worten:

 

 

 

 

 

 

Berlin,  den  ..  tee  B  .·.............  191.......
Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere.

An  (de  Hebestellet  imit  dem  Ersuchen  um  QOuittung.
An  (die  Oberbehörde  11  zur  Kenntnisnahme.
An  die  Reichshauptkasse  zu  Berlin  zur  Kenntnisnahme.
'  92
        <pb n="534" />
        —  520  —

An
das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere
in

Berlin  SW  19

 

mit  der  Bescheinigung  zurück,  daß  wir  die  vorstehend  bezeichneten  Wertpapiere  im  Annahmewerte
von.....  Markro  —  Pf.  erhalten  haben.

(Hebeste·lle)................·......·...·.............................·..................·..·.....
        <pb n="535" />
        Besitzsteuerut.  Muster  15.
Erhebungsbezirt  (Ausführungsbestimmungen  §  43.)
Restnachweisung
de  .

..in...··................................·................................................
über
die  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  am  31.  März  1919  rückständig  gebliebenen
Kriegsabgaben.

 

Dieses  Buch  enthält  ...  Blätter,
die  mit  einer  angestegelten  S#chmier  drreheogen
  sind.  *)

 

Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  sämtliche  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  nach  Spalte  18
rückständig  gebliebene  Kriegsabgaben  in  die  vorliegende  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.

(Dienststellung.

 

*)  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blatt-  oder  Seitenzahlen  handelt.
        <pb n="536" />
        —  522  —

 

SW..

 

 

Am
81.  März  1919

 

 

Nummer
Nummer  der  1  Name,  Stand  und  Wohnort  des  rückständige
Lsd.  des  Hriegs-  Steuerpflichtigen  oder  nach  dem
steuerliste  31.  März  1919
r.  Soll=  oder  der  (im  Falle  des  Todes  des  Steuerpflichtigen  auch  des  in  Zugang
.  gekommene
buchs  un  zahlungspflichtigen  Erben)  Kriegsabgabe
iste
Mark  Pf.
1  2  8  4  5

 

 

 

 

Erste  Abteilung:

 

 

Zweite  Abteilung:
        <pb n="537" />
        —  565283  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon  sind
nach  Spalte  5  des  Einnahmebuchs  eingezahlt  niedergeschlagen  Bemerkungen
nachgewiesen  im  Nummer  (Stundung,  Mahnung,
am  Betrag  Einnahmebuche  Betrag  des  Beitreibung  usw.)
0.  cc8  Nummer  Belegs
——  1  Mark  f.  .
6  7  8  9  10  11
I
Natürliche  Personen  »
E
i
Z
i  vr
1  i  s«
-
5  I
I  il
.  ;  Ei
s·  «  .
s  s
»  I
Juristische  Personen
i
l
        <pb n="538" />
        —
—  524  —
—

2.  Kon  fula  twesen.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Vizekonsulat  in  Laurvig  (Norwegen)  ist  der  Kaufmann  Einar  Stensrud  in
Skien  zum  Konsularagenten  bestellt  worden.

 

Dem  Dragoman  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Jerusalem  Dr.  Ziemke  ist  auf  Grund  des
§  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung
über  Festsetzung  eines  Ubernahmehöchstpreises  für  Ausputzgerste.  Vom  30.  November  1916.

Auf  Grund  des  8§  7  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1108)  in  Verbindung  mit  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts
vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  402)  wird  bestimmt:

Der  Übernahmepreis  für  Ausputzgerste  darf  200  Mark  für  die  Tonne  nicht  übersteigen.
Berlin,  den  30.  November  1916.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.
        <pb n="539" />
        4.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften.
Vom  3.  Dezember  1916.

—

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetbbl.  S.  327)  folgende  Verordnung,
  betreffend  Abänderung  der  Bundesratsverordnung  vom  21.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  55),  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,  erlassen:

1.  Dem  *  4  werden  als  Abs.  2  und  3  folgende  Bestimmungen  eingefügt:
.  Für  die  Monate  November  1916  bis  einschließlich  April  1917  werden  die
im  Abs.  1  bezeichneten  Mindestsätze  auf  monatlich  20  Mark  für  die  Ehefrauen  und
auf  monatlich  10  Mark  für  die  sonstigen  Berechtigten  festgesetzt.
Die  Beträge,  welche  die  bisherigen  Sätze  übersteigen,  werden  für  die  Monate
November  und  Dezember  1916  zusammen  mit  der  zweiten  Halbmonatsrate  im
Dezember  1916  ausgezahlt.

2.  Folgende  Bestimmung  tritt  als  §  12  hinzu:

Die  Familien  der  aus  dem  Heeresdienst  entlassenen  Mannschaften  (§  1  des
Gesetzes,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener
Mannschaften,  vom  "  we  u  nd  §  1  der  Verordnung)  erhalten  noch  eine
Halbmonatsrate  nach  dem  Tage  der  Entlassung  als  außerordentliche  Unterstützung.

Diese  Bestimmung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Dezember  1916  in  Kraft.
Berlin,  den  3.  Dezember  1916.

 

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

 

5.  Versicherungswesen.

 

Bekanntmachung

über  die  Höhe  der  Zinsen,  die  dem  Gemeinvermögen  bei  der  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung

  gutzuschreiben  sind,  und  über  die  Berechnung  des  Kapitalwerts

der  auf  Grund  des  Vierten  Buches  der  Reichsversicherungsordnung  festgesetzen  Renten.
Vom  4.  Dezember  1916.

Auf  Grund  der  §§  1397,  1404  und  des  §  1476  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung  hat
der  Bundesrat

1.  über  die  Höhe  der  Zinsen,  die  dem  Gemeinvermögen  bei  der  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
  buchmäßig  zuzuschreiben  sind,
2.  über  die  Berechnung  des  Kapitalwerts  der  auf  Grund  des  Vierten  Buches  der  Reichsversicherungsordnung
  festgesetzten  Renten
Nachstehendes  beschlossen:

93
        <pb n="540" />
        —  526  —

.Vom  1.  Jannar  1916  ab  sind  dem  Gemeinvermögen  als  Zinsen  für  seinen  Bestand
am  Anfang  des  Rechnungsjahrs  jährlich  3½  vom  Hundert  und  für  die  Einnahmen
aus  Beiträgen  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  3  /  vom  Hundert  für  drei  achtel  Jahre
gutzuschreiben.

H.  Die  Berechnung  des  Kapitalwerts  der  auf  Grund  des  Vierten  Buches  der  Reichsversicherungsordnung
  festgesetzten  Renten  wird  wie  folgt  geregelt:

a)  Die  Kapitalwerte  für  den  Zugang  an  Renten  seit  dem  1.  Januar  1916  sind  auf
einen  Zinsfuß  von  3½  vom  Hundert  zu  berechnen.

b)  Die  Kapitalwerte  der  laufenden  Renten  werden  vom  1.  Januar  1916  ab  unter
Zugrundelegung  eines  Zinsfußes  von  3/  vom  Hundert  fortgeschrieben.

Z)  Zur  Feststellung  des  Kapitalwerts  der  zugehenden  Altersrenten  ist  vom  1.  Januar
1916  ab  die  in  Ubersicht  24  der  Denkschrift  über  die  Vermögenslage  der  Invalidenund
  Hinterbliebenenversicherung  vom  1.  Januar  1914  —  Drucksache  des  Reichstags,
13.  Legislatur-Periode,  II.  Session  1914/16,  Nr.  144  —  mitgeteilte  alktivitäese
ordnung  für  männliche  Versicherte  maßgebend.  Die  sich  ergebenden  Kapitalisierungsfaktoren
  sind  um  10  vom  Hundert  zu  erhöhen;  außerdem  ist  der  Summand

1  hinzuzufügen.

d)  Bei  der  Kapitalisierung  des  Kinderzuschusses,  der  nach  §  1291  der  Reichsversicherungsordnung
  zu  den  Invalidenrenten  hinzutritt,  sind  fortan  sämtliche  Kinder
unter  15  Jahren  zu  berücksichtigen.

e)  Zur  Berechnung  des  Kapitalwerts  des  auf  die  Versicherungsträger  entfallenden
Teiles  derjenigen  Waisenrenten,  die  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend
Renten  in  der  Invalidenversicherung,  vom  12.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  525)
festgesetzt  worden“  sind,  ist  die  Formel
Cer  —  25=  5  J  .  .  4½  „,  .  —  +½

37.  4
anzuwenden,  worin  1%  den  Jahresbetrag  der  sN-  eines  Stammes  die
Zahl  der  Waisen,  -,  --—ch,  -+ch#  #w  ihr  Alter  und  15##,  1#

un
+  6½  2  +  d
usw.  die  Kapitalwerte  der  in  monatlichen  Teilbeträgen  im  voraus  zahlbaren,

spätestens  mit  Vollendung  des  fünfzehnten  Lebensjahrs  wegfallenden  Einheitsrenten
  dieser  Waisen  bezeichnen.

to)  Im  übrigen  bleiben  die  Bestimmungen  der  Bekammtmachung  des  Reichsfanzlers.
vom  9.  Mai  1912  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S  l  40  in  Kraft.

Berlin,  den  4.  Dezember  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.
        <pb n="541" />
        —  527  —
6C.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
wird  folgende  Form  von  Elektrizitätszählern  dem  unten  stehenden,  beglaubigungsfähigen  System
eingereiht.

Zu  D

die  Form  GF,  Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,  der  H.  Aron  Elektrizitätszählerfabrik,
  G.  m.  b.  H.  in  Charlottenburg.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
IJul.  Springer  in  Berlin  WxF#,  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  21.  November  1916.  ·
Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

 

Bekanntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
wird  salzende  Form  von  Elektrizitätszählern  dem  unten  stehenden,  beglaubigungsfähigen  System
eingereiht.

Zul—

die  Form  EJ,  Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,  der  Isaria-Zählerwerke  A.  G.
in  München.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Lul.  Springer  in  Berlin  WxF,  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  21.  November  1916.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
«  Warburg.

 

Bekanntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  folgendes  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  im
Oeutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:
System  ,  Form  Wö5,
Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,  hergestellt  von  den  Siemens-Schuckertwerken
  in  Nürnberg.  ·

Eine-BefchreibungwirdinderElektrotechnischenZeitschriftveröffentlicht,vonderenVerlag
(-Jul.SpringerinBerlinW9,Linkstr.23J24)Sonderabdruckebezogenwerdenkönnen.

Charlottenburg,  den  25.  November  1916.
Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

93#
        <pb n="542" />
        0

28

7.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

l
Name  und  Stand

—  Laufende  Nr.

 

2  l

–

der  Ausgewiesenen

Alter  und  Heimat

3

 

Grund
der  Bestrafung

1

4

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat

5

 

Datum

des
Ausweisungsbeschlusses


6

 

1  Franz  Langer,
Weber,

 

f

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  6.  Januar  1863  zu  Nieder-schwerer  Diebstahl

ehrenberg,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,  (2  Jahre  und  5  Jahre
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreich=  Zuchthaus,  Erkenntnisse
  vom  5.  Noscher

  Staatsangehöriger,

 

vember  1909  und
15.  April  1910),

Königlich  Sächsische
Kreishauptmannschaft
Dresden,

7.  November

i

1916.

b)  Auf  Grund  des  §  181aà  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  l
Hausdiener,

Hubertine  genannt
Albertine  Albertz,
ohne  Gewerbe,
Stefanie  Leidenkummer,
  ohne
Gewerbe,

Berthold  Pluim,
Viehwärter,

Wilhelm  Senze  (berurteilt
  unter  dem
Namen  Simon),
Arbeiter,

Anton  Unterleibniger,
  Holzarbeiter,


 

 

dorf,  Bezirf  Rumburg,
österreichischer  Staatsangehöriger,

M

laut

28.  Juni  1916),

burg,

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  20.  November  1892  zu

Eelen,  Provinz  Limburg,  Belgien,
niederländische  Staatsangehörige.
geboren  am  26.  Dezember  1889  zu
Gmunden,  Oberösterreich,  ortsangehörig
  zu  Hallein,  Bezirk  Salzburg,
österreichische  Staatsangehörige,
geboren  am  27.  Juli  1892  zu  Müntendamm,
  Provinz  Groningen,  Niederlande,
  ortsangehörig  ebendaselbst,
niederländischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  26.  Februar  1892  zu
Spittelgrund,  Bezirk  Gabel,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  13.  Januar  1863  zu
St.  Johann  im  Walde,  Bezirk  Lienz,
Tirol,  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

Gewerbsunzucht,

Gewerbsungucht,

Land

streichen  und
Mel

evergehen,

Landstreichen  und  Angabe
  eines  falschen
Namens,

Landstreichen,  Hausfriedensbruch,
  Sachbeschädigung
  u.  a.,

 

Königlich  Preußischer

Richard  Adolf  Otto,  geboren  am  20.  Januar  1894  zu  Zittau,  Zuhälterei  (5  Monate  Polizeibehörde  zu  Ham-8.  November
Sachsen,  ortsangehörig  zu  Warns-Gefängnis,  1916.
Böhmen,  Erkenntnis  vom

27.  November

Regierungspräsident  zu  1916

Cöln,
Königlich  Preußischer

18.  November

Regierungspräsident  zu  1916

Cöln,

Königlich  Preußischer

23.  Nobember

Regierungspräsident  zu  1916

Arnsberg,
Königlich  Bayerische  Polizeidirektion
  München,

Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Laufen,

10.  November
1916.

11.  September
1916.

 

Die  Ausweisung  des  Joseph  Hünl  (Zentralblatt  für  1901  S.  239  Nr.  5)  ist  zurückgenommen  worden.

4

 

Berlin,  Carl  Hehymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="543" />
        529

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

—.——

Zu  beitehen  durch  alle  Postanstalten  und  HPuchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8.4.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnek.

 

XIIV.  Jahrgang.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  15.  Dezember  1916.

 

Nl.  54.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Amtliche  Handausgabe
  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  den  Warenumsatzstempel
  Seite  529
Ermächtigung  zur  gestsetzung  der  zu  versteuernden
Ucgarettenmengen  ...........  529
ankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
November  91166  530
3.  Medizinal-  und  Veterinärwesen:  Ergänzung  der
Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh.  und
Fleischbeschaugesetze  532

 

 

 

Ergänzung  der  Fleischbeschau-Zollordnung.  532-Anderung

  der  Bestimmungen  über  die  Fleischbeschau=
  und  Schlachtungsstatistik
Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  9“o
Zollinland  eingehende  Fleisch  538
Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen
  für  ausländisches  Fleisch  538
Erscheinen  der  Deutschen  Arzneitaxe  1917.  533

OOOOOO

 

1.Zollund

  Steuer  wesen.

 

Der  buchhändlerische  Vertrieb  der  vom  Reichsschatzamt  veranstalteten  amtlichen  Handausgabe  der
gesetzlichen  Vorschriften  über  den  Warenumsatzstempel  nach  dem  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juli  1913
in  der  Fassung  des  Warenumsatzstempelgesetzes  vom  26.  Juni  1916  nebst  Ausführungsbestimmungen
und  Auslegungsgrundsätzen  ist  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W  8  Mauerstraße  43/44,  übertragen
worden.  Der  Ladenpreis  ist  auf  60  9F.  für  das  Stück  festgesetzt  worden.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Dezember  1916  beschlossen:

„Die  obersten  Landesfinanzbehörden  werden  ermächtigt,  aus  Billigkeitsgründen  für
einzelne  Betriebe,  die  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  31.  Dezember  1916  zum  einfachen
Kriegsaufschlag  zu  versteuernden  Zigarettenmengen  gemäß  Artikel  III  Abs.  4  des  Gesetzes
über  Erhöhung  der  Tabakabgaben  vom  12.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  507)  selbständig
festzusetzen,  sofern  der  Betriebsinhaber  einen  entsprechenden  Antrag  bis  zum  14.  Dezember

Die  hiernach  bewilligte  Menge  ist  jedoch  nicht  als

1916  an  Amtsstelle  eingereicht  hat.

Kontingentsfuß  im  Sinne  des

§  9  der  Zigaretten-Kontingentierungsordnung  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  für  1916  S.  227)  anzusehen.

Dessen  Festsetzung  bleibt

vielmehr  der  Entscheidung  des  Bundesrats  vorbehalten."“

Berlin,  den  14.  Dezember  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

Meusch  el.
        <pb n="544" />
        2.  Bank

 

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  November  1916  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver-  Event.
.  Ver-7
  Sonstige  bind-  bindlich.
Bezeichnun  -  ..  -  täglich  lich-  keiten
7  3  ch  g  Grund-  Re  Noten-  Gegen  Un  Gegen  fällige  Gegen  zen  Gegen  ESonstige  Gegen  Summe  Gegen  ad
der  serve-  31.  Okt.  gedeckte  B1.  Okt.  31.  Okt.  .  BLOkL  31.  Okt.  der  31.  Okt.  weiterkapital
  umlauf  Ver-  mit  Passiva  e-3
  Banken  fonds  116  Noten  18916  shindlich  1916  gündi=  18916  1916  HPassiva  1916  eeltue
keiten  ngungs-  Uunn=2
  9  sact  dischen
#  Wechseln
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  1  12  13  14  15  16  T
1Reichsbant..  ...  180  000|85  47177  333  660  73  624/4  480  045—  25742|3  661  9174  203  5571  —  —  431  082  31170|11  692  130+  308  351  —
2  Bayerische  Notenbank  75000  S37500  67390  —  4400  32039|—  966  5952  —  206  —  —  4153—  43  88  745.—  689  166
3Sächfische  Bank  zu  Dressen30000|  7500|]  39  370—  745  6  862+  11428  18  984—  10  18517304  4588292s-  129  116  450—  10343
4  Württembergische  Notenbank  9000  17781  243214  248  79194  78  84145|  8637  103|  2  2  009  +  116  71  351—  9003  411
5  Badische  Burrxrk  9000  225020  550  296  9981/—  448280+  11  634  —  #  1  796  109  61  876+  12039  96
ä¼  ·
Zusammen..2355010074474852914729834536846—252063749278-1-218437174074460442332431481120305524318361  683

 

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

-
-

o

20

50
100
500

1  000

“

*

1  .

*

—  1914  649  000  A.

852  472  000

3  284  616  000  "
12  852  000
—  1420  802  000  =

V

h

 

 

 

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="545" />
        wesen.

531

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1916.
auf  Tausend  Mark.)  ..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.
Akttvsm

Reichs-  8
„  Gegen  s  und  Gegen  Noten  Gegen  J  Wechsel  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Summe  Gegen
Metall-  Dar-  "  Sonstige  r
5  31.  Okt.  lehns-  1  Okt.  underer  31.  Okt.]  und  81.  Olt.  Lombard  31.  Okt,.Effekten31.  Okt.  “  31.  Ott.  der  31.  Olt.  s
bestand  1916  #assen  1916  Banten  116  Schecs  1016  1016  1816  va  j016  attva  19192
scheine  2
8
18  #19  20  21  22  28  21  26  26  27  28  29  30  311  32  34  34
2534  946  12650.  315  892  1X  86  387  2  320|  8O5  687—  198  08600  12408—  13844  31  15  4  3  31
29372—  6  910  499  5069|-  894—  17442  141%%  A402  —  250  —  692
2117—  64  1062—  25|  9329—  20  26203—  20460  38067  2341—  1211  9578—  7260  116  450—  10343
27850|  —  11  400  13½  6  2  44  22548244%  4  4%  „C  12231  815617351  D9003ä4
6467—  2  1506500  2596  —  207|  15  798|—  1409  5  617——  556¼  1265—  1402827  1108  61  876|  ½%  5

2602  75114  12  57631  SO9+  S7  SFO  SS5  18948  5  1  200  6111K4112|  4567|1  93287—  4811729  521##-  19  799112  030  552|  *

 

 

 

 

94#
        <pb n="546" />
        —  532  —  ·

3.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.
  Vom  14.  Dezember  1916.

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehende  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zu  dem
Gesetze,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  1908,  Beilage  zu  Nr.  52,  S.  577)  beschlossen:

1.  Im  §5  Ziffer  3  ist  hinter  den  Worten  „8)  Chlorsaure  Salze“  einzuschalten:
„8.)  Salpetrigsaure  Salze“.
2.  Die  Ergänzung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  14.  Dezember  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Ergänzung  der  Fleischbeschau-Zollordnung.  Vom  14.  Dezember  1916.

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehende  Ergänzung  der  Fleischbeschau-Zollordnung  vom  6.  Februar
1908  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  32)  beschlossen:
1.  Im  §  1  Ziffer  3  ist  hinter  den  Worten  2  Chlorsaure  Salze“  einzuschalten:
„gh)  Salpetrigsaure  Salze“.
2.  Die  Ergänzung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Dezember  1916.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Anderung  der  Bestimmungen  über  die  Fleischbeschau-  und  Schlachtungsstatistik.
Vom  14.  Dezember  1916.

 

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehenden  Anderungen  der  Bestimmungen  über  die  Fleischbeschauund
  Schlachtungsstatistik  vom  19.  August  1908  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  385)  beschlossen:
1.  Im  Formblatt  2  der  Anlage  A  (Beanstandungen  ganzer  Tierkörper)  wird  die  Sperrung
der  Zeile  2,  Spalte  17  (Milzbrand  bei  Schweinen)  aufgehoben.
2.  Das  Formblatt  3  der  Anlage  A  (Beanstandungen  veränderter  Teile)  erhält  folgenden  Zusatz,
der  der  Zusatztabelle  „Außerdem:  Muskelfleisch,  Knochen,  Fett=  und  Hautteile  von“  voranzustellen  ist:
„Wegen  örtlichen  Milzbrandes  bei  Schweinen  wurden  unschädlich  beseitigt
......  kg  veränderte  Teile.“
3.  Im  Formblatt  der  Anlage  C  ist  unter  IV  2  hinter  den  Worten  „/9)  chlorsauren  Salzen“
einzuschalten:
„)  salpetrigsauren  Salzen“.
4.  Die  Anderungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Dezember  1916.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Jonquiêères.
        <pb n="547" />
        5333  —

Bekanntmachung,

betreffend  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland
eingehende  Fleisch.

 

Auf  Grund  des  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547),  hat  der  Bundesrat  beschlossen,
in  dem  Verzeichnis  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende
  Fleisch  (Anlage  F  zur  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1902  —  Beilage  zu  Nr.  52
des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1908  —)  hinzuzufügen:

unter  lfd.  Nr.  129a:
in  Spalte  4  „Wismar,  Hauptzollamt“,
in  Spalte  5  „zubereitetes  Fleisch  und  zubereitetes  Fett“
und  zwar  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Zeitpunkt  der  Eröffnung  und  der  Schließung  der  Untersuchungsstelle
  von  der  Landesregierung  bestimmt  wird.

Berlin,  den  14.  Dezember  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches
  Fleisch.

Auf  Grund  des  §  26  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze
  vom  3.  Juni  1900  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Kennzeichnung
des  lnteruuchen  ausländischen  Fleisches,  vom  10.  Februar  1903  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich

46)  bestimmt:  «

Als  Stempelzeichen  (Nr.  4  der  Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1903)  ist  von  der
nachstehenden  in  Spalte  1  aufgeführten  Untersuchungsstelle  ausschließlich  der  in  Spalte  2
angegebene  Name  anzuwenden:

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Untersuchungsstelle  Zeichen  der  Untersuchungsstelle
1.  2.
Wismar,  Hauptzollamt  Wismar

 

Berlin,  den  14.  Dezember  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieè.#.

 

Die  Deutsche  Arzneitaxe  1917  wird  im  Laufe  dieses  Monats  im  Verlage  der  Weidmanns'schen  Buchhandlung,
  Berlin  S8W  68  Zimmerstr.  94,  erscheinen  und  ist  im  Buchhandel  zum  Ladenpreise  von
1,50  K  für  ein  Exemplar  in  Pappband  zu  beziehen.
        <pb n="548" />
        —  9  4  .  2  „

Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="549" />
        —  535  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

verausaegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstallen  und  Buchhandlungen  zum  Aahrespreise  von  S  A.
Einzelne-Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtsettigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  22.  Dezember  1916.  Nr.  55.
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Abänderung  2.  Versicherungswesen:  Bestimmungen  über  die  Verder
  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  wendung  von  Mitteln  der  Betriebskrankenkassen  der
betreffend  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung  Heeresverwaltung  zum  Besuche  von  Versammlungen
Seite  535  537
Rücklieferung  von  Olkuchen  z535336  Ortslöheen  538
Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  3.  Militärwesen:  Erster  Nachtrag  zu  dem  Gesamtver-Süßstoffgesetze
  vom  7.  Juli  1002  .  ..  536  zeichnisse  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  usw.
Berichtinggaga  ..  *50(0  337  6  verpflichteten  Privateisenbahnen  538

 

1.  Handels=  und  Gewerbewesen.

—.  —  —  —

Abänderung
der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der
Trinkbranntweinerzeugung,  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  208),  vom  15.  April
1915  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  123)  und  14.  März  1916  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  54).

 

Auf  Grund  von  8  4  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung,
  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  208)  und  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung
eines  Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  402)  bestimme  ich:

Die  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung,
  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  208),  vom  15.  April  1915  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  123)  und  14.  März  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  54)
werden  wie  folgt  geändert:

Abs.  1  der  Ziffer  2  des  §  3  erhält  folgende  Fassung:
Die  im  §2  Abs.  1  unter  e  aufgeführten  Gewerbetreibenden  dürfen  vom  1.  Januar  1917
an  bis  auf  weiteres  monatlich  nicht  mehr  als  4  Hundertteile  der  im  Betriebsjahr  1913/14
verstenerten  Menge  versteuern  lassen;  jedoch  ist  die  vorbezeichnete  Jahresmenge  um  den

95
        <pb n="550" />
        —  536  —

Betrag  zu  kürzen,  für  den  im  Betriebsjahr  1913/14  bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  und
kosmetischen  Erzeugnissen  (§  48  Abs.  1  Buchstabe  e  und  §§  61  ff.  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung)
  Steuerfreiheit  in  Anspruch  genommen  ist.

Berlin,  den  13.  Dezember  1916.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.

 

„
Bekanuntmachung
über  Rücklieferung  von  Olkuchen.  Vom  14.  Dezember  1916.

Auf  Grund  des  §  9  der  Verordnung  über  Olfrüchte  und  daraus  gewonnene  Produkte  vom
26.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  842  ff.)  in  Verbindung  mit  §  1  der  Bekanntmachung  über  die
Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  402)  wird  bestimmt:

Wer  nach  §  7  Abs.  2  der  Verordnung  über  Olfrüchte  und  daraus  gewonnene  Produkte  vom
26.  Juni  1916  für  abgelieferte  Olfrüchte  die  Rücklieferung  von  Olkuchen  verlangen  kann,  hat  den  vom
Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  über  die  Berechtigung
ausgestellten  Bezugsschein,  soweit  dieser  vor  dem  1.  März  1917  ausgestellt  ist,  spätestens  am  31.  März
1917  seinem  Kommunalverband  einzureichen.  Bezugsscheine,  die  nach  dem  28.  Februar  1917  ausgestellt
  sind,  sind  innerhalb  eines  Monats  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  der  bezeichneten  Stelle
einzureichen.

Bezugsscheine,  die  nach  Ablauf  dieser  Fristen  eingereicht  werden,  verlieren  ihre  Gültigkeit.

Berlin,  den  14.  Dezember  1916.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen:

1.  An  die  Stelle  der  Absätze  1  bis  3  des  §  10  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Süßstoffgesetze
  vom  7.  Juli  1902  treten  folgende  Bestimmungen:

Süßstoff  dürfen  die  Apotheken  nur  gegen  Vorlegung  des  amtlichen  Bezugsscheins
(§  7)  und  vorschriftsmäßig  ausgestellte  Bestellzettel  (§  8)  oder  gegen  schriftliche,  mit
Ausstellungstag  und  Unterschrift  versehene  Anweisung  eines  Arztes  verabfolgen.

Arzte  dürfen  Anweisungen  zum  Bezuge  von  Süßstoff  nur  in  Ausübung  ihres
ärztlichen  Berufs  und  über  nicht  größere  Mengen  ausstellen,  als  sie  zur  Erhaltung  oder
Wiederherstellung  oder  zur  Abwehr  von  Schädigungen  der  Gesundheit  von  Menschen  in
dem  zur  Behandlung  stehenden  Falle  erforderlich  scheinen.  Gegen  eine  solche  Anweisung
dürfen  nicht  mehr  als  15  g  raffiniertes  Saccharin  oder  eine  entsprechende  Menge  der
übrigen  Süßstoffarten  abgegeben  werden.
        <pb n="551" />
        —  537  —

2.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Muster  zu  den  Ausführungsbestimmungen,  soweit
erforderlich,  zu  ändern.
Berlin,  den  21.  Dezember  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.

 

Berichtigung.

 

In  Nr.  51  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom  24.  November  1916  muß  es  auf
Seite  407  Zu  65:  letzter  Satz  lauten:

—

Jeder  fehlende  Hundertteil  Protein
nicht:  Jeder  folgende  Hundertteil  Protein.

 

2.  Versicherungswesen.

 

Bestimmungen

über  die  Verwendung  von  Mitteln  der  Betriebskrankenkassen  der  Heeresverlaltung

zum  Besuche  von  Versammlungen.

Auf  Grund  des  §  363  Abs.  2  und  des  §  113  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung  bestimme
ich  für  die  Betriebskrankenkassen  im  Bereiche  der  Königlich  Preußischen,  Königlich  Sächsischen  und
Königlich  Württembergischen  Heeresverwaltung  folgendes:

81.

Den  Krankenkassen  wird  die  Verwendung  von  Kassenmitteln  zum  Besuche  von  Versammlungen
der  Kassenvereinigungen  (Reichsversicherungsordnung  §  414)  hierdurch  unter  den  nachstehenden  Voraussetzungen
  gestattet:  «

1.  Die  Versammlungen  dürfen  nur  den  gesetzlichen  Zwecken  der  Krankenversicherung  dienen.

2

3.

4.

Jede  Kasse  darf  nur  einen  Vertreter  entsenden.  Als  Vertreter  darf  nur  entsendet  werden,
wer  die  Mehrheit  der  Stimmen  aus  der  Gruppe  der  Versicherten  im  Vorstand  hat.
Als  Entschädigung  für  den  Besuch  der  Versammlungen  erhalten  die  Vertreter  der  Ver—
sicherten,  wenn  sie  Mitglieder  der  Kassenorgane  sind,  die  ihnen  in  dieser  Eigenschaft
zustehenden  Bezüge,  andernfalls  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  den  für  die  Arbeiter
des  Betriebs  geltenden  Vorschriften.  Fällt  die  Wahl  auf  eine  der  nach  §  362  der  Reichsversicherungsordnung
  vom  Arbeitgeber  für  die  Kassengeschäfte  bestellten  Personen,  so  hat
die  Kasse  dieser  die  ihr  als  Angestellten  des  Arbeitgebers  bei  Reisen  zustehenden  Bezüge
zu  gewähren.

Die  Kassen  haben  der  militärischen  Aufsichtsbehörde,  im  Bereiche  der  Königlich  Sächsischen
Heeresverwaltung  dem  Versicherungsamte  von  der  Entsendung  der  Vertreter  vorher

unter  Beifügung  der  Einladung  und  Angabe  der  Beratungsgegenstände  Anzeige  zu

erstatten.
95“.
        <pb n="552" />
        —  588  —

§  2.
Diie  Verwendung  von  Mitteln  der  Krankenkassen  zum  Besuche  von  anderen  als  den  vorstehend
bezeichneten  Versammlungen  bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts.

83.
Zur  Verwendung  von  Kassenmitteln  zum  Besuche  von  Versammlungen  außerhalb  des  Deutschen
Reichs  ist  meine  Genehmigung  erforderlich.

Berlin,  den  14.  Dezember  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

Ortslöhnr.
(§§  149  bis  152  der  Reichsversicherungsordnung.)

Seit  Veröffentlichung  des  am  26.  November  1915  abgeschlossenen  Veränderungsnachweises
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1915  S.  472)  sind  nach  einem  Berichte  des  Kaiserlichen  Statistischen
Amts  vom  29.  November  1916  weitere  Veränderungen  der  Ortslöhne  nicht  gemeldet.

Berlin,  den  18.  Dezember  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

Z3.  Militär  wesen.

 

Nachstehend  wird  der  erste  Nachtrag  zu  dem  durch  Bekanntmachung  vom  27.  September  1915
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  395)  veröffentlichten  Gesamtverzeichnisse  der  bei  Besetzung
von  Beamtenstellen  zur  vorzugsweisen  Berücksichtigung  von  Militäranwärtern  und  Inhabern  des
Anstellungsscheins  verpflichteten  Privateisenbahnen  und  der  durch  Private  betriebenen  Eisenbahnen
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.  ·  «  ·

Berlin,  den  20.  Dezember  1916.

Der  Reichsfanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.
        <pb n="553" />
        539

Erster  Nachtrag  zu  dem  Gesumtverzeichnise

der  Privateisenbahnen  und  der  durch  Private  betriebenen  Eisenbahnen,  denen  die  Verpflichtung
  auferlegt  ist,  bei  der  Besetzung  von  Beamtenstellen  Militäranwärter  und

 

Bezeichnung
der
Eisenbahn.

 

Bezeichnung  der
Stellen,  die  vorzugsweise
mit  Militäranwärtern  usw.

zu  besetzen  sind.

—

 

Inhaber  des  Anstellungsscheins  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

Altersgrenze,
bis  zu  der
Militäranwärter
  usw.
berücksichtigt
werden
müssen.

 

Bezeichnung  der  Behörde,
an  die  Belverbungen  zu
richten  sind,  soweit  nicht  in
den  Vakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehörden
ausdrücklich  bezeichnet
werden.

 

Bemerkungen.

 

1

0

Eisenbahngesellschaft

Z3  Altona-Kaltenkirchen-Neumünster.


Cöln  -  Bonner  Kreisbahnen
(Strecke  von  Cöln  am  Vorgebirge
  entlang  nach  Bonn
mit  Abzweigung  von  Hermülheim
  nach  Berrenrath  und
Strecke  von  Cöln  über  Wesseling
  nach  Bonn  nebst  der  Verbindungsbahn
  Vochem-Brühl-Wesseling).


Nordhausen  -  Wernigeroder  Eisenbahn

  (für  die  preußische
Strecke).  Vgl.  X.  ö.

m.  Ruppiner  Eisenbahn  (Kremmen

  -  Neuruppin-Mehenburg
(ür  die  preußische  Strecke)  und
Neustadt  a.  D.-Neuruppin-Herzberg
  (Mark)l.  Vgl.  VI.  2.

Süddeutsche  Eisenbahngesellschaft

  in  Mannheim:
zu  streichen:

„d)  Karlsruher  Lokalbahnen

(Spöck-Karlsruhe-Durmersbeim).“


 

 

I.  Königreich  Preuhen.

Mittlere,  Kanzlei=  und  Unterbeamte.


e

Wie  zu

—

Wie  zu

Wie  zu  3.

 

 

40  Jahre.

40  Jahre.

40  Jahre.

40  Jahre.  .

 

 

Direltion  der  Eisenbahngesellschaft
  Altona-Kalteukirchen-Neumünster
  in
Altona.

Direktion  der  Aktiengesellschaft
  der  Cöln-Bonner
Kreisbahnen  in  Cöln,
Salierring  17  II.

Direktion  der  Nordhausen-Wernigeroder
  Eisenbahn--gesellschaft
  in  Wernigerode.


Direktion  der  Ruppiner
Eisenbahn  =  Aktiengesellschaft
  in  Neuruppin,  Kurfürstenstr.
  6.

 

IV.  Großherzogtum  Baden.

 

Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
Staatseisen--bahndienst

dieser  Beziehimig,
  insbesondere
  bezüglich
der  Ermittelung
der  Militärauwärter
  usw.  bestehenden
  Vorschriften
  zur
Anwendung  zu
bringen.

Wie  zu  3.

in

Wie  zu  3.

Wie  zu  3.
        <pb n="554" />
        Altersgrenze,  s  Bezeichnung  der  Behörde,
Bezeichnung  Bezeichnung  der  bis  zu  der  an  die  Bewerbungen  zu
Stellen,  die  vorzugsweise  Lilitär=  richten  sind,  soweit  nicht  in
der  „„  ..anwärter  usp)  den  Vakanzanmeldungen  Bemerkungen.
Eisen  ahn  mit  Militäranwärtern  usb.  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
ahn.  zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.
4.  Deutsche  Eiseubahnbetriebsge-  Dv
sellschaft  in  Berlin,  Betriebsabteilung
  Baden  in  Karlsruhe:
b)  Krozingen-Münstertal-Sulg-  Bei  der  Beburg.
  "  setzung  sind
9  Ü  "  die  für  den
.  Betriebsleitung  der  Nebeneisen-  Betriebsleitung  der  Ne-  Staatgeisenbahn
  Waldhof-Sandhofen  in  1  beneisenbahn  Wald-  babndeeu#tet
Mannheim-Sandhofen:  hof-Sandhofen  in  hung.  insbe-Mannheim-Waldhof-Sand-
  Mannheim  -  Sandho-  sanberr  ve
f  züglich  dor
hofen.  fen.  örmittelung
10.  Heidelberger  Straßen=  und  der  Mliitär-=Bergbahn--
  «  sollschaft  i  .  ,  ..»  «  Us-ZTTFTITYTI-«««««M"WmthfUEIO··K«Mi-TIU-UndVII-sinke..
  iklsåkiskqäldiij
q)  Heidelber  Schwetzingen  Unterbeamte.  Direktion  der  Heidel-  schriften  zur
Sl  r.  wel  geul-  berger  Straßen=  und  Anwendung
b)  Schlierbach-Neckargemünd.  Bergbahn-Attienge-  zu  bringen.
Deid  arg-Kir  En  R.  Dre  "  rnom  -  i
c)  Heidelberg  Kirchheim-Rohr  sellschaft  in  Heidelberg.  e  sol
d)  Heidelberg-Wiesloch.  gurosthenn
X)  Heidelberger  Bergbahn.  Ftaatsenge.
·  «  ,  )oka1»cl;sor
12.  Stadtgemeinde  Karlsruhe:  allen  übrigen
Spöck-Karlsruhe-Durmers-  Stadtrat  Karlsruhe.  W  5
heim.  den.  "
l1n.  Stadtgemeinde  Mannheim:  #  ·
Mnnnhei111-erudenheiucer  -  Stadtrat  Manuheim.
Dampfstraßenbahn.  .
VI.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
2.  Ruppiner  Eisenbahn  (für  die  Mittlere,  Kanzlei=  und  UnEine  Alters-  Direktion  der  Ruppiner

St

Nordhansen-Wernigeroder  Ei-]Mittlere,  Kanzlei=  und  Un-0  Jahre.

grenuze  ist
nicht  festgesetzt.


Eisenbahn  =  Aktiengesellschaft
  in  Neuruppin,  Kurfürstenstr.
  6.

in  den  mecklenburg-schwerin-#erbeamte.
schen  Enklaven  Rossow  und
Netzeband  liegenden  Teile).

Vgl.  I.  50.

X.  Derzogtum  Praunschweig.

Direktion  der  Nordhausen-Wernigeroder
  Eisenbahngesellschaft
  in  Wernigerode.


senbahn  (für  die  braunschwei-=  terbeamte.

gische  Strecke).  Vgl.  1.  12.

 

Berlin.  Carl  Hehmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="555" />
        —  541  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Heraudacgeben

Reichsamt  des  Innern.

——.d

 

 

DZu  bettehen  durch  alle  Postanstalten  und  Puchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8##.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  f.  für  jeden  achrseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

             

 

 

 

 

 

 

 

 

.  .  l«
Berlin,  Freitag,  den  29.  Dezember  1916.  Nr.  56.
1!  —  —
Inhalt:  1.  Konsulatwesenn  Ermächtigung  zur  Vor-  2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Amtliche  Handaue  T  des
nahme  von  Zivilstandshandlungen  .  .  .  Seite  541  Besitz-  und  des  Kriegssteuergesetzes  ..  541

 

 

1.  Konfulatwesen.

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Jünnanfu  Konsul  Weiß  ist  auf  (Grund  des  §  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  die  Dauer
seiner  Geschäftsführung  und  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige.  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

 

2.  ZollD  unn  d  Steuerwesen.

Der  buchhändlerische  Vertrieb  der  im  Reichsschatzamt  veranstalteten  amtlichen  Handausgaben  des
Besitz=  und  des  Kriegssteuergesetzes  nebst  Ausführungsbestimmungen  ist  Carl  Heymanns  Verlag,
Berlin  W  8  Mauerstraße  43/44,  übertragen  worden.  Der  Ladenpreis  der  amtlichen  Handansgabe
zum  Besitzsteuergesetz  ist  auf  70  Pfennig,  zum  Kriegssteuergesetz  auf  §0  Pfennig  festgesetzt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
96
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    </body>
  </text>
</TEI>
