— 11 — Zentralblatt Deutsche Neich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. — Zu beziehen durch alle Postanstalten und Guchhandlungen zum Jahrespreise von 84. Einzelne Nummern werden mie 20 Df. für jeden achtseillgen Druckbogen berechnet. XIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 12. Jannar 1917. Nr. 2. Inhalt: Post= und Telegraphenwesen: Anderung der Postordnung vom 20. März 1000 Seite 11 betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 7. Januar 1917. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 6), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß- Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 1. Im 8§8 18à „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: B. Postprotestauftrüge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- schließlich 27. April 1917 eingetreten ist, am 30. April 1917; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 27. April 1917 eintritl, 4 am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen 3