Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. — &&&& Zu bettehen durch alle PNostaustalten und Huchhandlungen zum Achrespretseo von S . Einzelne Nummern werden mit 20 Df. für leden acheseluigen Oruckbogen berechnet. XIV. Jahrgang. . Nr. 4. Berlin, Freitag, den 26. Januar 1917. Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Abänderung 2. Finanzwesen: Ersatz der den Bestimmungen zur der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshaupt- betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung kasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910 bei- Seite 1 gefügten Muster.. 20 1. Handels= und Gewerbewesen. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 15.April 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 123). Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) werden die Ausführungsbestimmungen vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 123) zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208), unter Aufhebung der Ande- rungen vom 29. Februar, 14. März und 13. Dezember 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 46, 54 und 535) wie folgt geändert: Artikel lI. Die Nummer 2 des § 2 erhält folgende Fassung: 2. Die Verwendung des auf Grund von Abs. 1 zur Versteuerung freigegebenen Branntweins zu anderen als den angegebenen Zwecken, insbesondere die Abgabe in unverarbeitetem Zustand sowie die Herstellung von alkoholischen Getränken und von Liköressenzen ist verboten. Apotheken dürfen indessen den Branntwein in Mengen von nicht mehr als 2 Liter im einzelnen an Arzte, Zahnärzte, 5