— 19 — Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, das zu führende Buch den zuständigen Steuerbeamten oder Polizeibeamten jederzeit auf Verlangen vorzulegen und ihnen das Betreten der Betriebsräume zu gestatten. Arrtikel III. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1917 in Kraft. Berlin, den 22. Januar 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki. ## 7“