— 125 — Ventralblatt für das Deutsche Reich. 4 Reichsamt des Innern. — —— In beziehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen zum Jahrespreise von 8 .#. Einzelne Nummern werden mit 20 Pf. für jeden achtseitigen Druckbogen berechnet. . Berlin, Freitag, den 25. Mai 1917. J Nr. 16. 3. Zoll= und Stenerwesen: Veränderungen in . . .. dem Inhalt: 1. Marine und Schiffahrt: Ausführungs- Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuen estimmungen zu § 25 des Flaggengesetzes Seite 125 4. lellen!. ni 5à Lotter v 5 » I Handels- un ewerbewesen: Belanntmachung zur 2. Baukwesent- Status der deutschen Notenbanken Erbe Ausführung der Verordnuug über den Verlehr mit pril 190171. Zucker im Betriebsjahr 1916/11 128 1. Marine und Schiffahrt. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu § 25 des Flaggengesetes vom 22. Juni 1899. Vom 16. Mai 1917 Auf Grund des § 25 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) hat der Bundesrat folgende Bestimmung erlassen: Der im §1 der Verordnung über Schiffsregister und Küfskriegsschiff vom 16. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 411) vorgesehene Vermerk ist im Schiffszertifikat unter „Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen“ einzutragen. - Berlin, den 16. Mai 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.