— 130 — nach den 88 26 bis 31 der Ausführungsbestimmungen vorbehaltlich der durch sdie Steuerfreiheit der Abstempelung bedingten Anderungen. Die Steuerstelle hat die über die abgestempelten Papiere ein- gelieferten Bescheinigungen zu vernichten und die Vernichtung in der Anmeldung zur Abstempelung zu bescheinigen. « 3. Sollen nach diesen Bestimmungen versteuerte Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 3 des Reichs- stempelgesetzes in das Ausland versandt werden, so ist nach den §8 35, 36 der Ausführungs- bestimmungen zu verfahren mit der Maßgabe, daß mit den auszuführenden Wertpapieren die zu- gehörigen Bescheinigungen der zuständigen Steuerstelle einzureichen sind und die Ungültigmachung des Steuerstempels durch Vernichtung der Bescheinigungen ersolgt. Berlin, den 25. Mai 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Jahn. Prägestempelabdruck. Bescheinigung über Versteuerung eines ausländischen Wertpapiers ohne Abstempelung. Des Wertpapiers — Bezeichnung nach Gattung Ort Tag Neunwert in Bemerkungen -.. .. aus-s .« (BeneuumtgundEmittenVRuheVIIchleeNIMUIIekdkkAIIHIekUOUIIAIändischersdeutschet « Währung ----.—.-»-.s« .,—.—, 1 2 3 4 5 6 7 8 9 i s l Der Abgabebetrag ist mit 3“., in Worten: II 3J 3., bei der unterzeichneten Steuerstelle gezahlt und unter Nr. des Einnahmebuchs nachgewiesen. den le 19 « (Amtsstempel- (Amtsbezeichnung) abdruck) (Unterschrift)