138 3. Maß-= und Gewichtswesen. Bekanntmachung. Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, werden folgende Anderungen von Elektrizitätszählern des unten stehenden, beglaubigungsfähigen Systems zugelassen. Zu D. — Form 5 . und Ed. Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, hergestellt von den Isariazählerwerken in München. Eine Beschreibung wird in der Gielirotcchnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W 9, Linkstr. 23°24) Sonderabdrucke bezogen werden können. Charlottenburg, den 31. Mai 1917. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. In Vertretung: Hagen. Belanntmachung. Aus Grund des § 10 des Gesetzen vom I. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, wird folgende Form von Elettrizirätszählern dem unien sltehenden, beglaubigungsfähigen System eingereiht. Zu I die Form WI Induklions Szähler für einphasigen Wechselstrom, der Körting s Mathiesen A.G. in Leutzsch-Leipzig. . Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W 9, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. Charlottenburg, den 6. Juni 1917. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. In Vertretung: Hagen. Berlin, Carl Henmanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedmeckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.