— 141 — Zentralblatt Deutsche Reich. Neichsamt bes Innern. —.—. Ju beziehen durch alle Postanstalten und VLuchhandlungen zum LTahrespreise von 8.. Einzelne Nummern werden mit 20 Pf. für leden achtseitigen Druckbogen berechneét. s - -’ I XLV. Jahrgang. z Berlin, Freitag, den 6. Juli 1917. Nr. 20. Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Ausfüͤhenigs- 3. Zoll- und Steuerwesen: ——J zu besiimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit dem Gesetz über die Hestenerung bes ersonen und Brauntwein aus Klein= und Obstbrennereien Seite 141 vüterverkehrs und Anderungen der lussührungs. bestimmungen zum Reichsstempelgeseze 2. Post= und Telegraphenwesen: Underung der Tele- Ernennungen von Stattonsfohktwolfeuren ur .% graphenordnung vom 16. Juni 1904 113 zollrevisoren . 4 Anderung der Postordnung vom 20. Mörz 1900 143 4. Polizeiwesen: Berichtigung. ....... 164 1. Handels- und Gewerbewesen. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbreunercien vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179). Vom 26. Juni 1917. Auf Grund des § der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obst- brennereien vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) wird bestimmt: 6 1 Die Reichsbranntweinstelle, Abteilung München, kann, vorbehaltlich der Vorschrift im Abf. 2, Brennern, die den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 unterliegen, auf Antrag im Betriebsjahr (1. Oktober bis :30. September) bis zu 10 Liter reinen Alkohol eigenen Erzeugnisses zum Verbrauch im eigenen Haushalt belassen. Im laufenden Betriebsjahr können auf Auntrag bis zu 3 Liter reiner Alkohol zum Verbrauch im eigenen Haushalt belassen werden. Brennern, deren Erzeugung im laufenden Betriebsjahr ein- schließlich der mit Beginn des 11. März 1917 vorhandenen Bestände 25 Liter nicht übersteigt und für deren Erzeugung gemäß § 3 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung des Branntweinkontingents, 29