— 142 — vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) eine Verbrauchsabgabe von 0,81.J für das Liter Alkohol zu entrichten ist, sind im laufenden Betriebsjahr die gesamten Vorräte zum Verbrauch im eigenen Haushalt zu belassen. 82. In der nach § 8 der Verordnung vom 24. Februar 1917 bis zum fünften Tage jedes Monats zu erstattenden Anzeige sind die sämtlichen bei Beginn des Monats vorhandenen Vorräte an Brannt- wein und außerdem noch die im Vormonat erzeugten Mengen gesondert anzugeben. Sind im Vor- monat neue Branntweinmengen zu den schon früher angemeldeten Beständen nicht hinzugekommen, so bedarf es einer besonderen Anzeige für den betreffenden Monat nicht. Die dem Hauptamt zu erstattenden Anzeigen sind durch Vermittelung der zuständigen Hebe- stelle einzureichen. Die Hebestelle hat vor Weitergabe der Anzeigen an das Hauptami diese auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Brenner, die ihre Anmeldung noch nicht abgegeben haben, hierzu zu veranlassen. Die Hebestelle übersendet die sämtlichen Anzeigen für den betreffenden Monai an das zuständige Hauptamt mit der Feststellung, daß alle in Betracht kommenden Brenner ihre Aumeldung eingereicht haben. Das Hauptamt übersendet die ihm von den Hebestellen zugesandten Aumeldungen der Reichsbranntweinstelle, Abteilung München, mit der gleichen Feststellung für den Hauptamtsbezirk. . 83. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batoeki.