— 144 — protestauftrags auszudrücken. Auch fann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestaustrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nänlich vom . . . . . . . . . ab“. Der Zeilpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen, aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor- zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher- gehende Tage zu verteilen. 2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 3. Juli 1917. Der Reichskanzler. JIn Vertretung: Kraetke.