3. Zoll-und Steuerwesen. Bekanntmachung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 1917 beschlossen, den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung des öffentlichen Eisenbahn-Güter- verkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Bestenerung des Persouen= und Güterverkehrs, Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913“7) die Zustimmung mil der Maßgabe zu erteilen, daß die bisherigen gestempelten Vordrucke für Eisenbahn- frachtbriefe zu 10 und 20 Psennig und gestempelten Vordrucke für Eisenbahnpaketadressen zu 10 Pfennig unter Verwendung von Zusatzstempelmarken aufgebraucht werden können. Berlin, den 5. Juli 1917. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Roedern. *) Zeutralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. Sul, 1918 S. 177.