— 150 — (2) Ein Verzeichnis der Steuerstellen und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Geschäfts- bezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen späteren Veränderungen zu geschehen. » §12. 12. Ein- Jede zur Erhebung der Abgabe ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen ein nahmebuch. Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das an- #er 4. liegende Muster 4 dient als Vorbild. " Musie — . « §13. 13. Anmel- Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein Anmeldungs- dungsbuch, buch zu führen, für welches das Muster 5 als Vorbild dient. In dieses sind die zur Entrichtung der Abgabe vorgeschriebenen Nachweisungen sowie die Abschlagszahlungen einzutragen. 6 . 14. 4 14. Prufung (1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rechnungs- aan ste jahrs geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazugehörigen Belegen an die Ober- Bücher. Musiet d.. behörde zur Prüfung eingereicht. (2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind nach ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren. E 15. 15. Behand- Die bei den Steuerstellen eingehenden Nachweisungen zur Entrichtung der Abgabe und lung der An- die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer des ge#. Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Steuerstelle zu versehen. Die Nachweisungen und Lieferscheine sind nach den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 8 16. 16. Ande- Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, - besug- soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis Reichs= abzuändern oder zu ergänzen. kanzlers.