169 Zu §#6 Abs. 2 des Gesetzes. 8 12. (1) Die Grundsätze für die Ausführung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes sind in der Anlage enthalten. (r) Die Gemeinden oder die Gemeindeverbände haben die auf Grund des Artikel II der Grund- sätze abgegebenen Bescheinigungen in ein Bestellbuch einzutragen unter Angabe des Bestellers und der bestellten Mengen. Das Bestellbuch ist den Beamten der Steuerverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Zu den §§ 7 bis 11 sowie zu § 3 Abs. 2 Satz 2 und zu § 5 Abft. 1 des Gesetzes. A. Vorschriften für im Inland gewonnene Kohle. 8 13. Als Wert der verkauften Kohle gilt gemäß § 8 des Gesetzes der Verkaufspreis ab Grube oder Verarbeitungsstelle gerechnet. Unter dem Verkaufspreis ist die Summe aller für die gelieferte Kohle vereinbarten Vergütungen zu verstehen. Bei Verkäufen syndizierter Gruben an das Syndikat setzt sich der Verkaufspreis zusammen aus dem Abrechnungspreise zwischen Grube und Syndikat zuzüglich aller der Grube zu gewährenden Nachvergütungen und abzüglich aller dem Syndikate von der Grube zu leistenden Rückvergütungen. In gleicher Weise ist bei Verkäufen an Händler der Endpreis maßgebend, der sich aus dem bei der Lieferung vereinbarten Verkaufspreis zuzüglich aller Nachvergütungen errechnet. 6 8 14. (1) Nachvergütungen oder neben dem Verkaufspreis gewährte Vorteile sind in vollem Betrage steuerpflichtig. (2) Ist der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar am Gewinn eines Wiederverkäufers beteiligt, so ist der Anteil des Steuerpflichtigen am Reingewinn aus dem Wiederverkaufe der Kohle abzüglich 6 vom Hundert des Anlagekapitals, mit dem der Abgeber der Kohlen am Geschäfte des Wieder- verkäufers beteiligt ist, mit 20 vom Hundert steuerpflichtig. Erstreckt sich die Beteiligung am Geschäfte des Wiederverkäufers auf andere Gegenstände als auf die vom Steuerpflichtigen gelieferte Kohle, so ist der Abzug der Kapitalzinsen nur im Verhältnis des Reingewinns aus dieser Kohle zu demjenigen aus dem übrigen Geschäftsbetriebe zulässig. 15. (0 Bestehen für eine Sorte Kohlen verschiedene Verkaufspreise, so gilt als Wert der der Ver- wendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführten Kohlen gleicher Sorte der niedrigste zur Zeit der Verwendung oder des Verbrauchs erzielte Verkaufspreis. (222) Sind vom Selbstverbraucher keine Verkäufe über seinem Selbstverbrauch annähernd ent- sprechende Mengen abgeschlossen worden, so sind die in seinem Bezirke für langfristige Abschlüsse über gurechende Mengen gleicher Sorten erzielten Preise als Wert seines Selbstverbrauchs zugrunde egen. . §16. (). Der nach 83 Abs. 1und 2 des Gesetzes zur Entrichtung der Steuer für inländische Kohle Verpflichtete hat die in seinem Betrieb innerhalb eines Monats steuerpflichtig gewordene Kohle spätestens bis zum 15. des folgenden Monats der Steuerstelle, in deren Bezirk sein Betrieb liegt, zur Versteuerung anzumelden. Verslahe Eachreit sich der Berrieb kber die Bezirke mehrerer Steuerstellen, so hat die Anmeldung zur zerler erjenigen Steuerstelle zu. geschehen, ir .- .,· Buchführung des Belriobs liegt. zu geschehen, in deren Bezirk der Sitz der kaufmännischen Die Gewich § 17. „DDie Gewichte der Kohlen sind für jede einem besonderen Preise oder Werte unterliegende Menge bis auf 100 kg (eine zehntel Tonne) anzumelden. Mengen unter 100 kg find nicht anzumelden. Unla