24. Die Steuerstelle hat über die Einnahme aus der Kohlensteuer ein Kohlensteuer-Einnahmebuch nach Muster 5 zu führen. 25 Luer Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steueranmeldung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind. 26. () Ergeben sich bei der Prüfung der Steueranmeldung durch die Steuerstelle Zweifel an der Angemessenheit der angemeldeten Preise und Werte, so hat die Steuerstelle die Anmeldung zu bean- standen und die erste Ausfertigung der Anmeldung der Wertprüfungsstelle (§6 27) zur Begutachtung der beanstandeten Preise und Werte zu übersenden. (2) Die' Steuer ist vorläufig nach dem angemeldeten Preise oder Werte zu berechnen und zu erheben. Dem Steuerpflichtigen ist bei Erteilung einer vorläufigen Empfangsbescheinigung über die erhobene Steuer mitzuteilen, daß seine Steueranmeldung beanstandet sei. Die zweite Aussertigung der Steueranmeldung bleibt bis zur endgültigen Entscheidung bei der Steuerstelle. §5 27. Zur-Prüfung der Angemessenheit der von den Steuerstellen beanstandeten Preise und Werte sind Wertprüfungsstellen einzurichten, die mit einem Beamten der Steuerverwaltung als Vorsitzenden und mit Vertretern der Bergaufsichtsbehörden einerseits und mit Sachverständigen aus den Kreisen der im Bezirke der Wertprüfungsstelle angesessenen staatlichen und privaten Kohlenindustrie und des Kohlenhandels anderseits als Mitglieder zu besetzen sind. Die Mitglieder aus Industrie und Handel sind nach Anhörung der bergbaulichen Vereinigungen und der Handelskammern auszuwählen. Die Mitglieder aus dem Handel haben nur bei der Prüfung des Preises oder des Wertes ausländischer Kohle mitzuwirken. « §28. (1)DieZalederWertprüfungsstellen,derenSitz,örtlicheZuständigkeit,VesetzungundGeschäftss ordnung bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. (2) Die nichtbeamteten Mitglieder sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Betriebs= und Absatz- verhältnisse der Steuerpflichtigen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Wertprüfungsstelle erfahren, zu verpflichten. (6). Die Wertprüfungsstellen sind unter Angabe ihrer Bezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen späteren Veränderungen zu geschehen. , §29. Die Wertprüfungsstelle ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere zu örtlichen Besichtigungen und zur schriftlichen oder mündlichen Befragung der Beteiligten über die näheren Um- stände des Raufabschlusses. !r , §30. (1) Hält die Wertprüfungsstelle die von der Steuerstelle beanstandeten Preise und Werte für Aemeseen, so gibt sie die Anmeldung, mit einem entsprechenden Vermerke versehen, der Steuerstelle (22) Ist der vorläufig berechnete Steuerbetrag schon vereinnahmt, so zieht die Steuerstelle die vor- läufige Empfangsbestätigung ein; und gibt die zweite Ausfertigung der Anmeldung dem Steuer- pflichtigen mit Empfangsbescheinigung zurück. · -- -§31.-. .. , den S Hält die Wertprüfungsstelle den angemeldeten Preis oder Wert für unangemessen, so hat sie en Steuerpflichtigen unter Mitteilung der für die Annahme eines höheren Betrags sprechenden