— 172 — Gründe zu einer Außerung zu veranlassen. Bietet der Steuerpflichtige die Versteuerung eines be- stimmten höheren Schätzungsbetrags als des ursprünglich von ihm angegebenen Betrags an, so ist die Wertprüfungsstelle, sofern der Betrag unter Berücksichtigung der Unterlagen und der Außerung des Steuerpflichtigen annehmbar erscheint, berechtigt, sich auf dieser Grundlage mit dem Steuerpflichtigen zu einigen. Die Wertprüfungsstelle hat den Betrag, über den die Einigung erzielt worden ist, der Steuerstelle unter Rückgabe der Steueranmeldung mitzuteilen. Die Steuerstelle hat den danach noch zu entrichtenden Steuerbetrag nachzuerheben. § 32. « Führen die Verhandlungen zu keiner Einigung, so hat die Wertprüfungsstelle der Steuerstelle unter Angabe der Gründe, aus denen von der Anmeldung des Steuerpflichtigen abgewichen worden ist, den geschätzten Betrag mitzuteilen und die Steueranmeldung zurückzugeben. Die Steuerstelle setzt den Wert der Kohle auf den von der Wertprüfungsstelle geschätzten Betrag fest und erteilt dem Steuer- pflichtigen über die Festsetzung einen Bescheid mit der Aufforderung, den danach sich ergebenden Mehrbetrag an Steuer binnen 10 Tagen einzuzahlen. In dem Bescheide sind dem Steuerpflichligen die Grundlagen für die Berechnung der Steuer und die Gründe mitzuteilen, aus denen von seiner Anmeldung abgewichen worden ist. Ferner ist der Steuerpflichtige darüber zu belehren, daß gegen die amtliche Festsetzung des Wertes die Beschwerde im Verwaltungswege zulässig und bei der Steuer- stelle einzulegen ist, daß aber die Beschwerde auf die Entrichtung der Steuer keine aufschiebende Wirkung hat. · §38. Die Steuerstelle ist befugt, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde, die Beschwerde- behörde der gegen den Beschwerdebescheid erhobenen weiteren Beschwerde abzuhelfen. Erforderlichen- falls ist die Wertprüfungsstelle über die Beschwerdegründe zu hören. 8 34. (1) Der Steuerpflichtige kann schon vor Eintritt der Steuerpflicht eine Auskunft der Wertprüfungs- stelle darüber verlangen, ob bestimmte Preise oder Werte für die Versteuerung als angemessen aner- kannt werden. Zu diesem Zwecke muß er der Wertprüfungsstelle eine Wertanmeldung in dreifacher Ausfertigung vorlegen. (2) Wünscht der Steuerpflichtige die Auskunft über die allgemein gültigen Preise, zu denen er die Kohle abgeben will, oder über die Werte für die Kohle, die er auf andere Weise als durch Ver- kauf abgeben oder die er der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführen. will, so muß die Wertanmeldung enthalten: a) Ort und Tag der Ausstellung und Unterschrift des Anmelders, b) Grube, von der die Kohle stammt, c) Kohlensorte, d) Preis oder Wert, Te) Bezeichnung der zuständigen Steuerstelle, ) Zeitraum oder Menge, für die die angemeldeten Preise oder Werte der Versteuerung zugrunde gelegt werden sollen. (3) Münscht der Steuerpflichtige die Auskunft über Preise, die anderen als den zu den allgemein gültigen Preisen abgeschlossenen Verkäufen zugrunde liegen, so muß die Wertanmeldung neben den im Abs. 2 genannten noch folgende Angaben enthalten: 8) Tag des Kaufabschlusses, b) Name und Wohnort des Abnehmers, ¾7 die zu dem vereinbarten Preise zu liefernde Menge oder, wenn die Menge unbestimmt ist, die Vertragsdauer. " (4) Bestehen Vereinbarungen über Gewährung von Nachvergütungen oder sonstigen Vorteilen oder über Beteiligungen am Gewinne von Wiederverkäufern, so sind diese Vereinbarungen in der Wert- anmeldung anzugeben.