— 173 — 9 35. 1) Hält die Wertprüfungsstelle die in der Wertanmeldung angegebenen Preise und Werte für ngesunse Estätertpe zuesset den drei Ausfertigungen der Wertanmeldung und bezeichnet dabei den Zeitraum, während dessen, oder die Menge, für die die angemeldeten Preise und Werte der Ver- steuerung zugrunde gelegt werden dürsen. An Stelle der Bezeichnung eines bestimmten Zeitraums kann die Wertprüfungsstelle die Gültigkeitsdauer ihrer Auskunft auch von der Dauer des Bestehens anderer feststehender Preise abhängig machen. e) Sodann übersendet die Wertprüfungsstelle eine Ausfertigung der bestätigten Wertanmeldung der Steuerstelle und eine Ausfertigung dem Steuerpflichtigen. Z„ g 36. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die in der Auskunft als angemessen anerkannten Preise und Werte für den in der Auskunft angegebenen Zeitraum oder für die darin festgesetzte Menge seinen Anmeldungen zur Versteuerung der Kohlensorten, um die es sich in der Auskunft handelt, zugrunde zu legen. 837. Hält die Wertprüfungsstelle die in der Wertanmeldung angegebenen Preise und Werte für unangemessen, so hat sie mit dem Steuerpflichtigen in finngemäßer Anwendung des § 31 in Verhand- lungen einzutreten. Führen die Verhandlungen zu einer Einigung über bestimmte Preise und Werte, so richtet sich das weitere Verfahren nach den 8§ 35 und 36. 8 38. Führen die Verhandlungen zu keiner Einigung, so vermerkt die Wertprüfungsstelle die Preise und Werte, die sie als angemessen erachtet, in den drei Ausfertigungen der Wertanmeldung und über- sendet eine Ausfertigung der Wertanmeldung dem Steuerpflichtigen und eine Ausfertigung der Steuer- stelle. Entsprechen die vom Steuerpflichtigen später eingereichten Steueranmeldungen nicht den von der Wertprüfungsstelle festgesetzten Werten und Preisen, so sind die Bestimmungen in den 88§ 32 und 33 sinngemäß anzuwenden. § 39. Wer auf Grund des § 8 Abs. 3 und 4 eine Vergütung der Steuer beanspruchen will, hat die von ihm im Laufe eines Monats zu den im § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken ver- brauchte Anzahl von Kilowattstunden der Steuerstelle bis zum 15. des folgenden Monats in einem ... o· . . Vergütungsantrage nach Muster 6 in doppelter Ausfertigung anzumelden. 8 40. Die Steuerstelle hat die nach § 39 eingehenden Anträge in ein in Vierteljahrsabschnitten zu führendes Kohlensteuer-Vergütungsbuch & nach Muster 7 einzutragen. 7 Luster? 8 41. 1) Wer von einem anderen im Inland gewonnene Steinkohlen aufbereitet oder von einem anderen im Inland gewonnene Braunkohlen zu Preßkohlen verarbeitet und bei der Versteuerung der auf- bereiteten Kohlen oder der Braunpreßkohlen Vergütung der Steuer beanspruchen will, hat jeden Bezug von Kohle, die zur Aufbereitung, zur Verarbeitung zu Preßkohlen oder zur Aufrechterhaltung des Betricbs bestimmt ist, der Steuerstelle anzumelden. Die Anmeldung muß die Sorte, die Menge und den Preis oder Wert, mit dem die bezogene Kohle versteuert worden ist, enthalten. Mit der Anmel- dung ist eine Abschrift der Rechnung des Abgebers der Kohle vorzulegen, aus der der Preis oder Wert für eine Tonne ersichtlich ist, mit dem die Kohle versteuert worden ist. ). Die Steuerstelle hat die angegebenen Bezüge in ein in Vierteljahrsabschnitten zu führendes h B nach Muster 8 anzuschreiben. —# Luster 6 88