— 175 — (2) Zu den bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstehenden, dem Erwerbspreis zuzuschlagenden Kosten gehören die Kosten für Beförderung einschließlich etwaiger Kosten für Umladung, Lagerung oder irgendwelche andere Behandlung der Kohlen auf dem Wege bis zum Orte der Grenzeingangsstelle sowie die Kosten für Versicherung. 8 50. Der Versteuerung der in Osterreich oder Ungarn gewonnenen Kohle ist bis auf weiteres nur der Erwerbspreis zugrunde zu legen. 51. Die aus dem Ausland eingeführte Kohle ist, sofern nicht § 1 anzuwenden ist, vom Empfänger der Steuerstelle, bei der die Kohle zum freien Verkehr abgefertigt werden soll, mit einem Vordruck nach Muster 10 in doppelter Ausfertigung zur Versteuerung anzumelden. § 52. Die Steueranmeldungen über eingeführte Kohle sind von der Steuerstelle in ein nach Muster 11 zu führendes Kohlensteuer-Anmeldungsbuch einzutragen. g ög. Der Erwerbspreis und die bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen Kosten sind in der Steueranmeldung in deutscher Währung anzugeben. Für die Umrechnung von fremder Währung in deutsche Währung ist der zuletzt bekanntgegebene Inlandskurs maßgebend. § 54. Der Steueranmeldung sind die vom Verkäufer der Kohlen ausgestellte Rechnung, die Fracht- papiere und die sonstigen Belege, die über den Erwerbspreis, über die bis zum Orte der Grenz- eingangsstelle entstandenen Kosten und über das Gewicht der zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldeten Sendung Aufschluß geben, beizufügen. Hat der Verkäufer über dieselbe Sendung mehrere Rechnungen erteilt, z. B. eine Rechnung über den Verkausspreis und eine zweite über von ihm verauslagte Kosten, so sind der Steueranmeldung sämtliche Rechnungen beizufügen. 8 55. Bei der im kleinen Grenzverkehre, d. h. im gewöhnlichen grenznachbarlichen Verkehr ein- geführten, nicht zum Handel bestimmten Kohle kann von der Beifügung der Rechnung und der sonstigen Belege abgesehen werden, wenn gegen die Richtigkeit des angemeldeten Wertes und Gewichts keine Bedenken bestehen. In diesem Falle genügt bei Steuerbeträgen bis zu 10 Mark mündliche Anmeldung. 56. (11 Die Steuer für die eingeführte Kohle ist zu entrichten, bevor die Kohle zum freien Ver- kehr abgelassen wird. Wo das Verkehrsbedürfnis es erfordert, kann nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde zugelassen werden, daß, vorbehaltlich der späteren genauen Fest- setzung des Steuerbetrags, die Kohle vorläufig auf Grund eines angenommenen Durchschnittswerts versteuert wird. 22) Wenn gegen die Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen keine Bedenken bestehen oder wenn der Steuerpflichtige für die fällig werdenden Beträge Sicherheit leistet, kann die oberste Landesfinanz- behörde zulassen, daß die eingeführten Kohlenmengen zunächst ohne Entrichtung der Steuer zum freien Verkehr abgelassen und daß die in Zeitabschnitten bis zu höchstens einem Monat so abgelassenen Kohlenmengen erst am Ende dieses Zeitabschnitts versteuert werden. 57. Die obersten Landesfinanzbehörden können vorschreiben, daß bei der Einfuhr von Kohlen auch Mengen unter 100 kg zur Versteuerung angemeldet werden müssen. 38“ Muster c Luster 11