— 179 — jeder Partei ernannt wird; diese zwei ernannten Schiedsrichter wählen ihrerseits den Obmann. Die betreibende Partei hat dem Gegner den Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer einwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu tun. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von der für den Sitz des Lieferers zu- ständigen oberen Verwaltungsbehörde ernannt. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn sich die von den Parteien ernannten Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht einigen. ( Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht den Parteien binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berufung an das Reichsschiedsgericht offen, dessen Entscheidung endgültig ist. Das Reichsschiedsgericht hat seinen Sitz in Berlin und entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden sowie dessen Stell- vertreter und stellt gleichzeitig die Liste der zu Beisitzern wählbaren Personen fest. Die Parteien sind, und zwar der Berufungskläger bei Einlegung der Berufung, der Berufungsbeklagte binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufung, berechtigt, aus dieser Liste durch eine an den Vorsitzenden zu richtende Zuschrift je zwei Beisitzer zu ernennen. Soweit die Parteien von diesem Rechte nicht fristmäßig Ge- brauch machen, werden die Beisitzer von dem Vorsitzenden ernannt. (1) Für Streitigkeiten, die über die Lieferung von Heizung entstehen, sind in Gemeinden, in denen auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 511) Einigungsämter eingerichtet sind, diese als Schiedsgerichte zuständig. In Gemeinden, wo solche Einigungsämter nicht bestehen, gelten für die Bildung der Schiedsgerichte die Bestimmungen des Abs. 2. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für die Bildung der Schieds- gerichte zur Entscheidung der bei der Lieferung von Dampfkrast und bei Verlrägen über Personen- und Güterbeförderung im See= oder Binnenschiffahrtsverkehr entstehenden Streitigkeiten. Die Ent- scheidungen sind endgültig vorbehaltlich der Vorschriften des § 1041 der Zivilprozeßordnung. (6) Im übrigen regelt sich das Verfahren vor den Schiedsrichtern, soweit vorstehend nicht Ab- weichendes bestimmt ist, nach den Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. (0) Die Kosten des Verfahrens sind nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes mit der Maß- gabe festzusetzen, daß der Wert des Streitgegenstandes nicht höher als zu dem Jahresbetrage der überzuwälzenden Steuer anzunehmen ist. Bei dem Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte fließen die Gerichtskosten in die Reichskasse. Den auswärtigen Beisitzern des Reichsschiedsgerichts wird der Ersatz der Reisekosten sowie ein Tagegeldsatz von 30 & gewährt. Diese Kosten sind der unterliegenden Partei besonders aufzuerlegen, soweit die Gerichtskosten zu ihrer Deckung nicht ausreichen. Statistik. § 75. Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über die Besteuerung in- ländischer und aus dem Ausland eingeführter Kohle sowie über die steuerfreie Verwendung von Kohlen nach den Mustern 15, 16, 17 und 18 doppelt aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den Auf-- 16 stellungen der Hauptämter Hauptnachweisungen für den Direktivbezirk zusammenzustellen und diese gebst je einer Ausfertigung der von den Hauptämtern vorgelegten Nachweisungen mit einem erläuternden Begleitschreiben zum 1. Juni an das Koaiserliche Statistische Amt einzusenden; für das Rechnungsjahr 1920 hat die Einsendung zum 1. Oktober 1920 zu geschehen, wenn gemäß 8 38 des Gesetzes die Kohlensteuer nur bis zum 31. Juli 1920 bestehen bleibt. ,. . - §76. der N Das Begleitschreiben soll, abgesehen von etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner Angaben Ein tachweisungen, die Verhältnisse des inländischen Stein= und Braunkohlenbergbaues sowie der infuhr von Kohle aus dem Ausland behandeln und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken: 1. Tätigkeit der Wertprüfungsstellen, 2. örllicher Brauch und Umfang der Abgabe von Hausbrandkohlen an die Angestellten und bBelegschest sowie an Berginvaliden und Bergmannswitwen gemäß § 5 Abf. 2 Mu I ster 71