— 180 — § 77. Das Kaiserliche Statistische Amt hat auf Grund der Nachweisungen und erläuternden Begleit- schreiben (§§ 75 und 76) Zusammenstellungen zu fertigen und zu einem vom Reichskanzler zu bestim- menden Zeitpunkt zu veröffentlichen. Solange die Veröffentlichung durch das Kaiserliche Statistische Amt nicht erfolgt ist, dürfen auch Teilergebnisse der Erhebungen durch andere Behörden nicht ver- öffentlicht werden. Schlußbestimmung. g 78. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern und neue Muster einzuführen.