— 189 — Hauptamtsbezirk .................................................................... · Muster 4. — (Ausführungsbestimmungen § 21.) Steuerstelle - Kohlensteuer-Anmeldungsbuch über inländische Kohlen. Viertel des Rechnungsjahrs 19 —— Blätter, die mit einer Geführt von: angesiegelten Schnur durchzogen sind. den 19 (Siegel) Anleitung zum Gebrauche. 1. Das Buch ist in zwei Abteilungen zu führen: Abteilung 1. Zum Satze von 20 v. H. des Wertes, Abteilung 2. Zum Satze von 10 v. H. des Wertes. 2. In das Anmeldungsbuch find sämtliche Steueranmeldungen über inländische Kohlen sofort nach ihrer Aégabe bei der Steuerstelle in die Spalten 1 bis 4 und 5, 7 oder 9 einzutragen. 3. In die Spalten 5 bis 11 jeder Abteilung des Anmeldungsbuchs find die Summen der entsprechenden Angaben der Steueranmeldung einzutragen. - · 4. Ein von der Steuerstelle nacherhobener Betrag ist unter einer besonderen Nummer des Anmeldungsbuchs mit Angabe des Grundes der Zahlung einzutragen. In Spalte 4 ist in diesem Falle der Tag der Nacherhebung anzu- geben. Gleichzeitig ist in dem Anmeldungsbuche bei der erstmaligen Zahlung in der Bemerkungsspalte auf den neuen Eintrag hinzuweisen. · * 5. Nach Ablauf des Vierteljahrs wird das Anmeldungsbuch noch bis zur Entscheidung über die der Wert- prüfungsstelle vorgelegten Steueranmeldungen, längstens jedoch drei Monate, offengehalten und dann geschlossen. 6. Alle beim Abschluß des Buches noch nicht endgültig erledigten Eintragungen sind unter Beibehaltun ihrer Nummern in das Anmeldungsbuch- für das auf die dreimonatige Frist folgende Vierteljahr zu übertragen. Die gßtn der Übertragung ist von dem Kassenprüfungsbeamten oder von einem anderen mit der Kassenführung nicht betrauten Beamten im allen und im neuen Anmeldungsbuche zu bescheinigen. · 7. Am Schlusse des Vierteljahrs sind für die Fertigung der Statistik die Spalten 5 bis 10 aufzurechnen und die Summen vorzumerken. Die den Nachversteuerungen oder Nacherhebungen zugrunde liegenden Gewichte sind jedoch mur gta weit in die Statistik zu übernehmen, als fie die der ursprünglichen Verskenerung zugrunde liegenden Gewichte übersteigen. - 35