Für den Bezug und für die Verteilung der Kohlen können sich die Gemeinden und Gemeinde- verbände der Vermittlung des Kohlenhandels, öffentlicher oder privater Verwaltungen, von Bezugs- oder Konsum-Genossenschaften oder ähnlichen Vereinigungen bedienen. Artikel III. Der Bezug von Hausbrandkohlen darf nur für den eigenen Verbrauch des Kleinwohnungs- inhabers erfolgen; der Weiterverkauf ist untersagt. Für die Versorgung auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes kommen Inhaber von Klein- wohnungen insoweit nicht in Betracht, als sie bereits auf Grund des §5 Abs. 2 des Gesetzes steuer- freie Hausbrandkohlen erhalten. Artikel IV. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen, welche Gemeinden oder Gemeindeverbände in Ausführung dieser Grundsätze erlassen, werden auf Grund des § 25 des Gesetzes mit einer Ordnungs- strafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft. Artikel V. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben die von ihnen in Ausführung dieser Grund- sätze jeweils erlassenen Anordnungen, gegebenenfalls nach erfolgter Genehmigung, ihrer örtlich zu- ständigen Steuerstelle in zwei Stücken einzureichen. Sie haben ihr ferner zum 1. Mai jeden Jahres in zwei Stücken eine Mitteilung über die Zahl der in Betracht kommenden Inhaber von Klein- wohnungen und über die Mengen und Sorten der im abgelaufenen Rechnungsjahre bestellten Haus- brandkohlen einzusenden. Berlin, den 14. Juni 1917. Der Reichskanzler. In Vertrelung: Graf von Roedern.