Abschnitt III. Schlußbestimmungen. Rohrpostsendungen. 5. Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch eine besondere Rohr- postordnung festgesetzt. Inkrafttreten. 8 66. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Oltober 1917 in Kraft. Berlin, den 28. Juli 1917. Der Reichskanzler. In Vertretung. Kraettke. Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind. Die Vorschriften der Pekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. Mär 1900, vom 3. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 587, Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 143, Amtsb5 des ens S. 245) werden durch die vorstehende Postordnung vom 28. Juli 1917 nicht erührt Berlin, den 28. Juli 1917. Der Reichskanzler. In Vertretung. Kraetke.