fuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei der Ausfuhr den Zeitpunkt und Ort der Abfahrt des Schiffes und die Bezeichnung der Ware nach Gattung, Menge, Art der Verpackung, Marke, Nummer und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen enthalten. Der Landesregierung bleibt überlassen, für Erteilung der Bescheini- gungen eine Gebühr bis zu 50 Pfennig für jede Bescheinigung zu erheben. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) gibt die Stellen, welche von den Landesregierungen mit der Ausstellung dieser Bescheinigungen beauftragt sind, bekannt. Die Be- scheinigungen haben Gültigkeit für das Reichsgebiet. . (7)thderBetriebsunternehmerzumAbrechmmgsverfahren(§§19,20)»zugelassen,fohater dieNachweise(A.bf.6)mitderNummerdesEintragsderSendungimSteuerbuche(§20Nx-.2) zu versehen, sie bei dem Steuerbuch als Beleg geordnet aufzubewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorzulegen. Ist er zum Abrechnungsverfahren nicht zugelassen (§8 21sff.), so hat er im Falle der Einfuhr der Steuerstelle des deutschen Empfangshafens die Nachweise mit den Frachtpapieren vorzulegen. Die Steuerstelle prüft beide auf ihre Ubereinstimmung und gibt sie zurück. Im Falle der Ausfuhr hat der nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassene Betriebs- unternehmer die Abgabe nach §§ 21 ff. zu entrichten und es bleibt ihm überlassen, ihre Rückzah- lung im Wege der Erstattung unter Vorlegung der Nachweise bei der Steuerstelle zu beantragen. Über die Erstattung entscheidet die Oberbehörde. §l 13. · Zum 83 Abs. 1Nr. ö des Gesetzes. Anträge, mehrere Hafengebiete als ein Hafengebiet oder mehrere Orte als einen Ort im Sinne des §& 3 Nr. ö des Gesetzes zu erklären, sind an die Oberbehörde zu richten und durch Vermittlung der Landesregierung mit einem Gutachten der Oberbehörde dem Bundesrate zur Beschlußfassung vorzulegen. · §14. .Zttn1§4Al-if·1dechsetzes. 3. Betriebs- (u) Als Betriebsunternehmer ist im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen derjenige unternehmer, anzusehen, der dem Versender gegenüber die Ausführung der Güterbeförderung in eigenem Fahr- zeug oder mit fremdem Schiffsraum übernommen hat. Uberträgt er die Ausführung einem Dritten, so begründet es keinen Unterschied, ob die Frachturkunde (Konnossement, Ladeschein) von ihm oder demjenigen, der die Beförderung ausführt, gezeichnet ist oder mitgezeichnet ist. (.2)) Hat jemand zur Beförderung einen fremden Schiffer angenommen und stellt er die Schleppkraft zur Ausführung der Beförderung selbst, so hat er als Betriebsunternehmer im nichtöffentlichen Verkehre zu gelten und die Abgabe von einem Betrage zu entrichten, der im öffentlichen Güterverkehr einschließlich des Schlepplohns als Beförderungspreis zu zahlen wäre; § 30 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Der Schleppschiffahrtsunternehmer ist in keinem Falle als Betriebsunternehmer im Sinne des Gesetzes anzusehen. 15. Zum §X 4 Abs. 2 des Gesetzes. 4. Berührung Wird bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebiet berührt, so ist im Zweifel der auf fremden dieses Gebiet entfallende Teil des Beförderungspreises nach dem kilometrischen Verhältnis zu Hoheits= berechnen, in dem die ausländische Besörderungsstrecke zur Gesamtlänge der Beförderungs- gebiets. . strecke steht. Zum 85 des Gesetzes. g 16. 5. Befördee: (1) Als Beförderungspreis ist derjenige Betrag anzusehen, der für die Fortbewegung der rungspreis. Güter vom Zeitpunkt der beendeten Verladung bis zum Zcitpunkt der Anlegung dcs Schiffes oder des Floßes zum Zwecke der Löschung an den Betriebsunternehmer zu zahlen ist. Liege- gelder gehören nicht zum Beförderungspreis, Anlegegelder nur insoweit, als sie sich als Hafen= gelder darstellen.