— 301 — · §26. H Unternehmungen, die die Schleppschiffahrt betreiben, sind verpflichtet, die von ihnen 10. über- geschleppten Fahrzeuge der Steuerstelle des Bestimmungsorts der Fahrzeuge alsbald nach der wachung, aebes Ankunft an diesem Orte schriftlich anzumelden. 2) Di rstellen haben darüber zu wachen, daß am Orte der Steuerstelle keine Güter ausg Eteue en, bevor nicht die Anmeldung zur Entrichtung der Abgabe erfolgt oder der Nachweis erbracht ist, daß die Abgabe bei einer anderen Steuerstelle entrichtet oder daß die Ent- richtung der Abgabe von einem Besörderungsunternehmen im Wege der Abrechnung übernommen worden ist oder daß die Güterbeförderung abgabefrei ist, es sei denn, daß die Steuerstelle die Aushändigung der Güter ausdrücklich ohne vorgängige Entrichtung oder Sicherstellung der Abgabe oder Beibringung der Nachweise gestattet hat. Bei Beförderungen in den Fällen des *3 Nr. 2, 4 bis 7 des Gesetzes ist die Aushändigung zulässig, ohne daß vorher ein Nachweis der Steuerfrreiheit erbracht ist. Die Uberwachung kann anderen amtlichen Stellen übertragen werden, insbesondere für Ausladeplätze, bei denen sich keine Steuerstelle befindet. Die sich hieraus für das Verfahren ergebenden abweichenden Bestimmungen trifft die oberste Landesfinanz- behörde. 4 (6) Wird zum Nachweis, daß hinsichtlich der auszuladenden Güter den steuerlichen Vor- schriften genügt ist, die mit Empfangsbekenntnis versehene zweite Ausfertigung der Versteue- rungsanmeldung oder ein Steuerbegleitzettel in doppelter Ausfertigung vorgelegt, so hat die Steuerstelle die vorgelegten Nachweise zu prüfen und die Nachweise mit einem Prüfungsvermerke kehrs. a) Anzeige- pflicht der Schleppschiff- fahrtsunter- „nehmungen. b) Üüber- wachung durch die Steuer- stellen. zu versehen. Die Ausladung der Güter und die Wiederausfahrt des Fahrzeugs darf durch eine Prüfung, ob die Nachweise mit den geladenen Gütern übereinstimmen, nicht aufgehalten werden. Haben sich bei der Prüfung Anstände nicht ergeben, so ist die Versteuerungsanmeldung und, wenn die Sendung auf Steuerbegleitzettel gegangen ist, die eine Ausfertigung des Steuerbegleit- zettels zurückzugeben. Für die Pflicht zur Ausbewahrung und Mitführung der letzteren gilt *22 Abs. 2 Satz 2. Die zweiten Stücke der im Laufe des Monats abgegebenen Steuerbegleit- zettel hat die Steuerstelle nach den Ausstellern und der Nummerfolge zu ordnen und bis zum 5. des folgenden Monats der Steuerstelle zu übersenden, bei der das zum Abrechnungsverfahren zugelassene Beförderungsunternehmen die Abgabe zu entrichten hat. Die letztere Steuerstelle hat gelegentlich der Prüfung der Steuerbücher sich zu überzeugen, ob die ausgestellten Steuer- begleitzettel mit dem Steuerbuch und seinen Unterlagen übereinstimmen, ob insbesondere also alle Sendungen, über die Steuerbegleitzettel ausgestellt sind, sich auch verbucht sinden. (0 Die Steuerstelle ist befugt, sich vom Schiffer den Nachweis der steuerlichen Erledigung der mit der letztvorhergegangenen Schiffsreise ausgeführten Güterbeförderung führen zu lassen. Zu diesem Zwecke hat der Schiffer auf Verlangen die auf diese Güterbeförderung bezügliche zweite Ausfertigung der Versteuerungs ldungen sowie die ihm zurückgegebenen zweiten Ausfertigungen der Steuerbegleitzettel vorzulegen. Ergibt sich der Verdacht, daß in der Zwischen- zeit Güterbeförderungen unter Umgehung der Steuerpflicht ausgeführt worden sind, so ist das zur Einleitung des Strafverfahrens Erforderliche zu veranlassen. " · §27. Die Hafen-, Kanal= und Stromaussichtsbeamten sowie die Zoll= und Steueraussichts- beamten sind berechtigt, von den Führern von Schiffen und Flößen, die in Fahrt befindlich sind oder an Stellen, an denen sich keine Steuerstelle befindet, angelegt haben, oder die im freien Wasser in andere Fahrzeuge löschen, die Ladungspapiere vorlegen und sich den Nachweis der steuerlichen Erledigung hinsichtlich der seit Antritt der Reise bereits gelöschten Güter und hin- sichtlich der auf der letztvorhergegangenen Schiffsreise beförderten Güter führen zu lassen. Die Aussichtsbeamten haben von dieser Befugnis in allen Fällen, in denen der Verdacht der Um- gehung einer Abgabepflicht besteht, außerdem auch von Zeit zu Zeit in unverdächtigen Fällen Gebrauch zu machen. " " ·" 61 oJUbers wachung durch die Aufsichts- beamten.