1. Begriff des nich ee Aier- nehmer die Güter im Betriebe seines Gewerbes oder seiner Wirtschaft von Dritten erworben lichen verkehr 2. Befrei- nugen erkehrs — 3802 — III. Nichtöffentlicher Güterverkehr auf Eisenbahnen und Wasserstraßen. Zum §#3 Abs. 3, 5 6 des Gesetzes. 2 Eine Beförderung von Gütern im nichtöffentlichen Verkehre liegt insoweit vor, als die Beförderung nicht im Betrieb eines Beförderungsgewerbes erfolgt. Hat der Betriebsunter- oder an Dritte veräußert, so ist ihre Beförderung mit den eigenen Betriebsmitteln als Ausübung eines Beförderungsgewerbes auch dann nicht anzusehen, wenn die Kosten der Beförderung im ersten Falle dem Veräußerer, im anderen Falle dem Abnehmer zur Last fallen. Das gleiche gilt, wenn die Beförderung lediglich für Rechnung von Personen übernommen wird, die mit dem Beförderungsunternehmer in einem Verhältnis der Interessengemeinschaft stehen oder für deren Zwecke das Beförd gsunternehmen unterhalten wird. g 20. () Die Befreiung im 83 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes greift nicht Platz, wenn abgelagerte Abfallstoffe (z. B. Thomasschlacke) zur Aufbereitung von der Ablagerungsstätte wieder abbe- fördert werden. (2) Die Geschlossenheit einer Betriebsanlage im Sinne des #3 Abs. 3 Nr. 2a des Gesetzes hängt nicht davon ab, daß die Anlage räumlich durch Zäune, Mauern und dergleichen einge- friedigt ist. Sie wird ferner nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß sie von einer öffentlichen Straße, einer öffentlichen Eisenbahn oder einem Flußlauf durchschnitten wird oder daß Teile eines technisch zusammenhängenden Betriebs, z. B. der Kalkbruch einer Zementfabrik und die Fabrikanlage, durch einen zu überquerenden fremden Grundstücksstreifen getrennt sind. Ist eine geschlossene Betriebsanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, so wird die Befreiungs- vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2a nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Übergabebahnhof nach seiner örtlichen Lage einen Teil der geschlossenen Betriebsanlage bildet. (3) Für die Länge einer Bahnanlage im Sinne des §& 3 Abs. 3 Nr. 2b des Gesetzes ist das Gesamtausmaß der zusammenhängend betriebenen Bahnstrecken maßgebend, auch wenn die Anlage der Strecken keinen durchgehenden Bahnbetrieb gestattet. Bei mehreren, örtlich aus- einanderliegenden Bahnanlagen desselben Unternehmens ist die Länge für jede der außer Zusammenhang miteinander stehenden Bahnanlagen gesondert zu bestimmen. Für die Be- messung der 6 km-Länge kommen nur die der eigentlichen Beförderung dienenden Hauptgleise in Betracht, dagegen nicht Aufstellungs-, Auszieh-, Verschiebe= und andere Nebengleise. (4) Erstreckt sich die Beförderung über die Grenze der geschlossenen Betriebsanlage hinaus, so greift die Befreiung im § 3 Abs. 3 Nr. 2a, b des Gesetzes nicht Platz, wenn die Gesamtlänge der Bahnanlage — gleichgültig, ob die Beförderung über die gesamte Bahnstrecke oder nur über einen Teil geschieht — mehr als 6 km beträgt. (6) Ist eine nichtöffentliche Bahnanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, so ist für die Beförderung auf der nichtöffentlichen Anschlußbahnstrecke die Abgabe nur einmal, und zwar von der Anschlußfracht, zu entrichten. (o) Als zu vorübergehenden Zwecken angelegt ist eine Bahnanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2c des Gesetzes regelmäßig dann anzusehen, wenn sie nicht ortsfest angelegt ist. Ist eine Bahn nur teilweise ortsfest angelegt, so ist die Beförderung nur insoweit steuerpflichtig, als sie auf dem ortsfest angelegten Teile geschieht. Militärische Ubungs= sowie Armierungsbahnen (schmalspurige und Vollbahnen) gelten als zu vorübergehenden Zwecken angelegt auch dann, wenn sie ortsfest angelegt sind. " « §30. um 86 des Gesetzes. (1) Im nichtöffentlichen Güterverkehr aus Wasserstraßen hat der Betriebsunternehmer im 3. Festsetzung bes heu Steuerbuche (§ 33) oder, falls er nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassen ist, in der Steuer- ungepreises anmeldung für die einzelnen Beförderungen vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 3 den auf 4# Beförderungspreis anzugeben, der unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen en.