— 360 — Elsaß-Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. Juli 1917, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900, (Reichs-Gesetzbl. S. 587) folgende Verordnung erlassen: A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- schließlich 29. Januar 1918 eingetreten ist, am 31. Januar 1918; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Januar 1918 eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. . Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post- protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungssalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom . . . . . . .. ab"“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser kein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor- zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorher- gehende Tage zu verteilen. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 4. Oktober 1917. Der Reichskanzler. In Vertretung: Rüdlin. Berlin, Tarl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julins Sitlenfeld, Hofbuchdrucker in Berlin.