Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. — — Iu beziehen durch) allo Postanstalten und SGSuchhandlungen zum Jahrespreise von 8.. Einzelne Nummern werden mit 20 Hf. für leden achtseteigen Druckbogen berechnek. XIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 26. Oktober 1917. Nr. 33. 1 4 . Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Bekannt= 6 istik: B über die Durchführ der wachung zur Ausführung der Verordnung 4ber ben 2. Steasstit, nelamtwachung züben gi i mrchführung 355 Seite Verkehr mit Zuker 1. Handels= und Gewerbewesen. Bekanntmachung zur Ausführung der Verordmug über den Verkehr mit Zucker. Vom 23. Oktober 1917. Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 914) und der Ausführungsbestimmungen vom 18. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 924) wird bestimmt: . 81. ür die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken gelten die in der Anlage 1aufgeführten Preise frei Verladestelle der Fabrik. E Für Rohzucker, der in den in der Anlage 2 aufgeführten Orten außerhalb des Standorts — . der herstellenden Fabrik eingelagert ist, gelten die dort aufgeführten Preise frei Verladestelle dse Lagerorts. 2. Für die Lieferung von gemahlenem Melis aus den einzelnen Verbrauchszuckerfabriken gelten die in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preise bei Lieferung ab Verladestelle der Fabrik. – Für die Lieferung von gemahlenem Melis, der von der Reichszuckerstelle gemäß §§ 12, 13 der Ausführungsbestimmungen vom 18. Oktober 1917 für Kommunalverbände überwiesen wird, gelten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen die in der Anlage 3 Spalte 2 auf- geführten Preise. 68