— 370 — Für die in den Anlagen 1 bis 3 nicht ausgeführten Fabriken und Lagerorte bestimmt die Reichszuckrstelle den Preis. 84. Für andere Zuckerarten als gemahlenen Melis gelten die in der Anlage 4 festgesetzten Zuschläge. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen, namentlich über besondere Verpackungs- arten und deren Berechnung, erlassen. Für die in der Anlage 4 nicht aufgeführten Zuckerarten bestimmt die Reichszuckerstelle die Zu= oder Abschläge. 8 6. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Oktober 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. In Vertretung: von Braun.