— 396 — 86. r% Zum Zwecke der Einzelberechnung der Brausteuer ist in den vorgeschriebenen Steuer-Anmel- rrer, dungen und Steuerbüchern nach näherer Anordnung der Steuerbehörde bei jedem Eintrag ersichtlich zu machen, wieviel von der vorgetragenen Braustoff= und Biermenge auf jede beteiligte Brauerei entfällt. Berlin, den 3. November 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller. Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin-