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        <title>Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.</title>
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            <idno>cbl_1917</idno>
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      <div>
        <pb n="1" />
        A
Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

1917.

 

Berlin.
Carl  Heymanns  Verlag.
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        Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchbrucker.  in  Verlin  W.

 

Berlags-Archib  310.
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        —

—
#

Inhaltsverzeichnis.

.  Allgemeine  Verwaltungssachen  Seite  119,  287,  849,  364,  387,  389,  398,  405,  435.

.  Bankwesen  Seite  14,  84,  106,  116,  126,  186,  234,  240,  346,  362,  402,  436.

.  Finanzwesen  Seite  20,  91.

.  Handels=  und  Gewerbewesen  Seite  18,  17,  61,  92,  120,  128,  141,  286,  365,  369,  406,  429.

.  Justizwesen  Seite  86,  236,  341.

.  Konsulatwesen  Seite  61,  65,  83,  87,  91,  109,  139,  239,  283,  285,  339,  361,  385,  397,  429,  469.

Marine  und  Schiffahrt  Seite  125.

.  Maß=  und  Gewichtswesen  Seite  82,  86,  138.  .
.Medizinal-undVeterinäkwesenSeiteösx,131,341,897,411,470.
.MilitårtvefenSjeüe65,105,109,850,432,439.
.PolizeiweseuSeilels,88,121,140,164,281,399.
·Post-undTelcgtapbentvefenSeite11,82,114,148,242,840,359,430.

StatistikSeite62,287,s79,407.

.BeriicherungslvesenSeite113,189,288,284,385,470.
.Zoll-undSteuern-eerSeite1,86,sss,95,Ul,115,120,123,128,129,133,145,165,281,287,340«

342,  345,  351,  353,  359,  364,  383,  386,  401,  410,  430.
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        Sachregister.

A.
brechnungen.  Ersatz  der  den  Bestimmungen  zur
Regelung  der  A.  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den
Landeskassen  vom  23.  Juni  1910  beigefügten  Muster  20.
Annahmestellen.  Verzeichnis  der  A.  für  Schuldverschreibungen
  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
  des  Deutschen  Reichs
Arzneitaxe,  Deutsche.
zur  Deutschen  A.  19171
–  Erscheinen  eines  5lten  (nochtrags  zur  Deutschen  A.

—  os  eines  dritten  Nachtrags  zur  Deutschen  A.
7.
—  Erscheinen  der  Deulschen  A.  1918  470.

Ausbildungszeit  f.  u.  Kriegsdienst.

Ausweisungen  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete:


Antengruber  281.  Lahvicka  140.

Lochmann,  Anna  282.
Beurskens,  Wilhelmine  121.
Maczinsky  f.  Matzinsky.

„se  eines  Nachtrags

Daniel,  Maria  89.
Deisenser  281.

de  Roos 121.

Dlouhn, Helene    140.
Dockner 140.

Dorazil  89.

Filanek  88.
Frind  16.

Götz,  Johanna  121.
Halbhuber  282.
Hanisa  281.

Kardenia  f.  Kardyna  121.
Kardina  f.  Kardyna  121.

Kardyna,  Anna  Rosalie
( auch  Kardina,  Kardenia) 121.

Kießl  399.

Kirsch  281.

Kobilnik  16.

Mahler 281.

Masciadri  Martha  Seraphine
  282.

Matzinsky  (Machzinsky)  16.

Mittmann,  Elfriede  121.

Nowak  16.
Oberst,  Ottilie  282.
Oetzel  400.

Paurvels,  Elisabeth  89.
Pekarek 282.

Penerl  88.

Polta  16.

Pröster  400.

Reiter,  Therese  16.
Rosenboom  140.
Ruzel  400

 

.

Weißmann  16.

Schober  400.
Schreurs  (Schreuers),  Wilser  s.  Wülser  121.
Abelgunde  140.  Wintnern  121.
Schuster  121.  Woitek 121.
Wülser,  Margarete  (Wilfer) 121.
Teller  140.
van  Roy  89.  Zachorik,  Barbara  282.

Zurücknahme  der  Ausweisung:
Nilison  140.  Nowack  400.
Berichtigung  164.

B.

Bau=  und  Nutzholz  s.  u.  Transitlager.

Behörden.  Abänderung  der  Nachweisung  der  zur  Vertretung
  des  Reichs-(Militär-Fiskus  als  Drittschuldner
bei  Pfändung  des  Diensteinkommrens  sowie  der  Pensionen
  von  Offizieren  und  von  Beamten  berufen B.
und  Personen  im  Geschäftsbereiche  der  Königlich  Preuischen
  Militärverwaltung  236.  

Berichtigung  S.  164,  284

Besiszsteuer.  Zuständigkeit    für  die  Veranlagung  und
Erhebung  der  B.  und  der  Kriegssteuer 2.

Bier.  Änderung  der  Berechnung  der  der  Übergangsabgabe
  für  B.  zugrunde  zu  legenden  Mindestmalzmenge
  233.

Botanische  Anlagen  f.  u.  Gartenbauanlagen.

Branntwein.  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung
  über  den  Verkehr  mit  B.  aus  Klein-  und  Obstbrennereien
  vom  24.  Februar  1917 141.

Branntnweinbrennerein,  Wirtschaftliche  Betriebsverhältnisse
  der  B.  usw.  386.

Brauereibetriebe.  Ausführungsbestimmungen  zu
der  Verordnung  über  die  Zusammenlegung  von  B.  389.

Buchenlaub.  Verwendung  von  B.  als  Ersatzstoff  bei
der  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  und  tabakähnlichen
  Waren  431.

D.
Deutsche  Arzneilaxe  s.  u.  Argneitaxe.
Diensteinkommen s.  u.  Behörden,  Pfändung.                                                                                                                        F.

Einjährig-  freiwilliger  Militärdieunst.  Ausstellung
  von  Zeugnissen.  über  die  Befähigung  für  den
e.  f.  M.  s.  u.  Lehranstalten.
        <pb n="6" />
        VI

Einschreibung  s.  u.  Privatpakete.

Eisenbahn-Güterverkehr  s.  u. Personen=Güterverkehr.


(Elekrrische  Prüfämter.  Zulassung  eines  Systems
von  Meßwandlern  zur  Beglaubigung  durch  die  E.  P.  82.
Elektrizitätszähler.  Einreidung  von  Formen  von

F.  in  beglaubigungsfähige  Systeme  86.

—  Änderungen  von  E.  eines  beglaubigungsfähigen  

Systems  138.

Einreihung  einer  Form  von  E.  in  ein  beglaubigungsfähiges

  System  138.

Erbschaftssteuerämter. Veränderung in dem

Stande  und  in  den  Geschäftsbezirken  der E. und Oberbehörden

  340.

Erbschafts=  und  Zuwachssteuer. Änderung in
der  Bezeichnung  von  Amtsstellen  der  E. u Z. 123.
Erklärungstafel.  Ergänzung  der  E. zum Unterverzeichnisse
  der  Zoll-  uny  Sleuerstellen    431.

.  

.    
.    

 

.  
.

 F.                           

Familienunterslützung.  Unterstützung  von  Familien

  in  den  Dienst  eingelretener  Mannschaften
119,  387

Flaggengesetz      Ausführun  gsbestimmungen  zu  §  25
des  F.  vom  22.  Juni 1899  125.

Fullermittel  f.  u.  Zuckerhaltige    F.

G.
Gartenbauanlagen.  Nachtrag  zu  dem  Vorztichnis
der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und
amtlich  als  den  Anforderungen  der  Internalionalen
Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärten  Gartenbauoder
  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten  365.
Gerichtskosten.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der
mit  der  Einziehung  bon  G.  betrauten  Behörden
(Kassen)  86.
Grabsteine.  Zollfreie Einfuhr von G, Grabkreuzen        
usw. 401.
Güterverkehr s. u.Personen= und Güterverkehr.     

.        

H.      

Häcksel  s.  u.  Stroh  und  H.

Hafengebiete  s.  u.  Personen=  und  Güterverkehr.

Hopfen.  Mitverwendung  von  H.  als  Ersatzsioff  bei  der
Herstellung  von  Tabakergeugnissen  410.

—Verwendung  von  H.  zur  Herstellung  von  nicht  zigarettensteuerpflichtigem
  Rauchtabak  410.

K.
Kälber  s.  u.  Labmägen.

    Kalkstickstoff.  Ausführungsbestimmungen   zur  Verordnung
  über  K.  382

Klein=  und.  ebsrer  rennereien  s.  u.  Branntwein.

Kohlensteuergesoetb.  Grunssätze  für  die  Ausführung
des  §  6  Abs.  2  des  K. 134.

—  Ausführungsbestimmungen        zum  K.  165.

Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (Gencralkonsuln,
Konsuln,  Vizekonfuln,  Konsulatsvermeser,  Konsularagenten).


Ernennungen  und  Bestellungen  in  bzw.  für:
Norwegen:  Flekkefjord  283,  Hammerfest  87,  Mandal
  239.

.
.    

-

 

 

Consuln  des  Deutschen  Reichs)
Ermächtigungen  zur  Vornabme,  von  Zivilstandshandlungen
  in  bzw.  für:
  Aleppo  339,  Beirut  339,  Belgrad  109,  Constantinopel
87,  397,  Damaskus  339,  Haiffa  361,  469),  Jerusalem
61  Nanking  65,  Santa  Cruz    ((Bolivien)  285,  Schangai

  65,  Smyrna  83,  Sofia  239,  Vorna  91.

- Todesfälle in: Paramaribo  (Niederländisah  Guayana) 139.

Konsuln  ,  ausländische  (Generalkonsuln,  Deputy=Generalkonsuln,

  Konsuln,  Vizekonsuln,  Vize=  und  Deputy-Konsuln,

  Koninlaragenten)

Frequaturerteilungen  in  bzw. für:
Berlin  285,  469,  Bremen  429,   Emden  109,  Frankfurt

  a.  M.  385,  Hamburg  283.

Krankenhäuser.  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von

Praklikanten  ermächtigten  K.  und  medizinisch-wissenschaftlichen

  Institute  411.

Kriegsabgabe.  Annahme  von  Kriegsanleibe=  Zwischenscheinen

  bei  Entrichiung  von  K.  91.

—  s.  u.  Zwischenscheine.

Kriegsanleihe.  Annahmewert  der  Stücke  und
Schuldbuchforderungen  der  7.  K.  des  Deutschen  Reichs
sowie  der  Zwischenscheine  für  solche  Kriegsanleihestücke
bei  der  Entrichtng  der  Kriegssteuer  351.

Kriegsanleihen.  Verzeichnis  der  Annahmestellen  für
Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  K.
des  Deutschen  Reichs 6.

Kriegsdienst.  Bekanntmachung,  betreffend  Anrechnung
  des  K.  auf  die  Ausbildungszeit  der  Studierenden
der  Medizin,  der  Zahnheilkunde,  der  Tierheilkunde  und
der  Pharmazie  64.

Kriegsinvalidenfürsorge.  Bestimmungen  des
Bundesrats  über  die  Verwendung  von  Reichsmitteln  für
Zwecke  der  sozialen  Kriegsinvalidenfürsorge  364.

Kriegssteuer.  Zuständigkeit  für  die  Veranlagung  und
Erhebung  der  Besitzsteuer  und  der  K. 2.
ĩ.  u.  Kriegsanleihe,  Schatzanweisungen.

Kriegssteuerzollbuch.      Anderung  des  Musters  zum
K.  88.

.

 

—  Zustimmungserteilung-  des  Bundesrats  zu  den  Anderungen
  des  Musters  zum  K.  133.

L.

Labmägen.  Ausführungsbestimmungen  zur Verordnung
  über  L.  von  Kälbern  92.

Landeskassen    s.  u.  Abrechnungen.

Lehranstalten  Gesamtverzeichnis  der  gemäß  §  90
der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  Befähigung  für  den  einjährig= freiwilligen  Militärdienst
  berechtiglen  Lehranstalten  439.

M.

Meßwandler.  Zulassung  eines  Systems  von  M.  zur
Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  82.
Militäranwärter.  Erster  Nachtrag  zu  dem  Gesamtverzeichnisse

  der  den  M.  usw.  in  den  Bundesstaaten
vorbehaltenen  Stellen  65.
—  Abänderung  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der

.

mitltleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Kommunalbehörden  usw.  mit  M.  usw.  105. 
Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  M.  usw.  im

Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  110, 432.

Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  0  Behörden  usw.,  die
hinsichtlich  der  den  M.  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen
  Stellen  als  Austellungsbehörden  anzusehen  sind.  110.

Mindesimalzmenge  s.u-  Bier
        <pb n="7" />
        N.

Naturalverpflegung.      Änderung  der  Vergütungssätze
  für  N.  während  der  Dauer  des  Krieges  109.
Notenbanken.    Status  der  deutschen  N.   Ende  Dezember
  1916:  14,  Jannar  1917:  84,  Februar  1917: 106,
März  1917:  116,  April  1917:  126,  Mai  1917:  136,
Juni  1917:  234,  Juli  1917:  240,  August  1917:  346,
Sevtember  1917:  362,  Oklober  1917:  402,  November

1917:  436.



.

O.

Oberbehörden.  Veränderungen  in  dem  Stande  und

in  den,  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter  und
O.  340.

Obstbrenneien        s.  u.  Klein=  und  Obstbrennereien.

Ortslöhne.  470.

P  

Paketvertehr  (.  u.  Postpaketverkehr.  -

Personen=  und  Gülerverkehr.  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetz  über  die  Besteuerung  des
P.=  u.  G.  145.

–  Ausführungsbestimmungen  zu  den  die  Besteuerung  des
Güterverkehrs  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  5.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  P.=  u.
G.  287.

—  Zusammenttellung.  der  einheillichen  Hafengebiete    im
Sinne  des  §  3 Abs. 1  Nr.  5  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung
  des  P.=  u.  G.  353.

Pfändung.  Abänderung  der  Nachweisung  der  zur  Vertretung
  des  Reichs-(Miliiär-)Fiskus  als  Drittschuldner
bei  Pf.  des  Diensteinkommens  sowie  der  Pensionen  von
Offizieren.  und  von  Beamten  berufenen  Behörden  und
Personen  im  Geschäftsbereiche  der  Königlich  Preußischen
Militärverwaltung  236.

Postordnung. Änderung der P vom 20. März 1900
11,  114,  143,  340.

—  für  das  Deutsche  Reich  vom  28. Juli 1917  242.

Postpaketverkehr.  Beschränkungen  im  P.  430.

Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die

    

in  Elfaß-Lothringen  zahlbar  sind  280,  359.
Postscheckkonto.    Eröffnung  eines  P.  für  die  Reichshauptkasse
  120.

Privatpakete.            Ausschließung  der  Einschreibung  bei

P.  82.                                                                                                                                                                                                     R.  

Reichsamt  des  Innern.  Verteilung  der  Geschäfte  auf
das  R.  d.  J.  und  das  Reichswirtschaftsamt  398.

—  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  die  Verteilung

usw.  wie  vor  435.  "

Reichsaufsichtsbeamte..

.            

Vergeichnis  der  R.  für

Zoll-  —  Steuersachen,  ihrer  Bezirke  und  der  ihrer  Beaufsichtigung

  zuständigen  Abgabenzweige  usw.  95.
Reichsbevollmächligte.  für  Zölle  und  Stenern.

Personalveränderung  bei  den  R.  f.  Z.  u.  St.  364.
Reichs-Gesetzblatt.  Erscheinen  des    Haupt= Sachverzeichnisses

  für  die  Jahrgänge  1867  bis  1916  des R=G. 287.

Reichshauptkasse  s.  u.  Abrechnungen.

Reichskommissar  für  Übergangswirtschaft. Ände
rung  der  Bestimmungen,  belreffend  den  R.  s.  Ü.  405.

Reichsmittel  s.  u.  Kriegsinvalidenfürsorge

Reichsstempelgesetz.        Änderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  R. 161.

.
.  

VII

Reichsversicherungsordnung.  Befreiung  der
in  Betrieben  oder  im  Dienste  anderer  als  der  im  §  1234
der  R.  bezeichneten  öffemlichen  Verbände  oder  von
Körperschaften  oder  als  Lehrer  und  Erzieher  an  nicht

öffentlichen  Schulen  beschäftigten  Personen  von   der  Versicherungspflicht

  nach  §  1242  Nr.  1,  2  der  R.  139.

Berichtigung    zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bereiung

  wie  vor  284.

—  Befrejung  der  im  Dienste  der  Anwaltskammer  im
Bezirke  des  Großherzog  Mecklenburgischen  Oberlandesgerichts
  in  Rostock  beschäftigten  Registratoren  von  der

Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  R.  284.

—  Desgl.  der  auf  den  Bahnstrecken    von  der  österreichischen
Grenze  bis  Liebau  und  Seldenberg  beschäftigren  Bediensteten
  der  k.  k.  österreichischen    Staatsbahnen  desgl.
nach  §  1242  Nr.  1  und  2  der R.  385.

Reichemwirtschaftsamt    Verteilung    der  Geschäfte
auf  das  Reichsamt  des  Innern  und  das  R.  398.

—  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  die  Verteilung
usw.  wie  vor  435.

 

 



S.

Schatzanweisung.      Fesisetzung  des  Kurses,  zu  dem
die  auslosbaren  4 1/2prozentigen  Sch.  der  6.  Kriegs.
anleihe  bei  Entrichtung  der  Kriegssteuer  an  Zahlungs
Stall  angenommen  werden  103.

—.  u.  Annahmestellen,  Kriegsanleihen.

Schecks  s.  u.  Postprotestausträge.

Schuldbuchforderungen s. u. Kriegsanleihe.  
Schuldverschreibungen  s.  u.  Annahmestellen,
Kriegsauleihen.

Schulen    s.  u.  Gartenbauanlagen.

Seegras  s.  u.  Seelang  und  S.
Seelang  und  Seegras.  Ausführungsbestimmung  zur
Verordnung  über  S.  u.  S.  vom  6.  Juni  1917  286.

Spanndienste  f.  u.  Vorspannvergütungssätze.

Stationskontrolleure.  Beförderung  115.

—  Ernennungen  164,  365.

--   Personalveränderung  364.
--   Titeländerung  359.
Strafregister.        Änderung  der  Vorschriften  über  die

St. 341.    


Stroh  und  Häcksel.  Ausführungsbestimmungen zu der 
Verordnung  über  den Verkehr mit St. u. H. vom 
2.  August  1917  286.

.    
T.          

Tabakerzeugnisse  s.  u.  Buchenlaub,  Hopfen,  Zichorienblätter.


Tagegelder.  Bekanntmachung,  betreffend  die  T.  für  die
Mitglieder  des  Verwaltungsrats  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  349.

Telegraphenordnung.  Änderung  der  T.
6.  Juni  1904  143.    ·



Transitlager.    Bewilligung  gemischter T. ohne amtlichen 
  Mitverschluß  für  Bau=  und  Nutzholz  133.

Trinkbranntweinerzeugung.  Abänderung    der
Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend
  Einschränkung  der  T.  17, 120.

  

U

Übergangsabgabe.  s. u.  Bier.
Übergangswirtschaft  s.  u  Reichskommissar   für U. 
        <pb n="8" />
        VIII

V.

Vergütungssätze.  Änderung  der  V.  für  Naturalberpflegung

  während  der  Dauer  des  Krieges  109.
Versicherungsunternehmungen.  Beaufsichtigung

  privater  V.  durch  die  Landesbehörde  113.
Volkszählung.  Bekanntmachung  über  die  weitere
Bearbeitung  der  V.  vom  1.  Dezember  1916  62.
-Einschränkung  der  weiteren  Bearbeitung  wie  vor  237.
-Bekanntmachung  über  die  Durchführung  der  V.  am
5.  Dezember  1917  379.
-Bekanntmachung  über  eine  Nachweisung  von  Ergebnissen
  der  Volkszählung  vom  5.  Dezember  1917  40/.

.

.

 

 

Vorspannvergütungssätze    Tarif  der  V.  nach
dem  Kriegsleistungsgesetze    350.
W.
Wechsel  und  Schecks  s.  u.  Postprotestaufträge.  .
Wertpapiere  Besteuerung  ausländischer  W.  ohne

Abstempelung  129.

Wochenhilfe.  Erstattung  der  verauslagten  Beträge  für

W  aus  Anlaß  des  vaterländischen  Hilfsdienstes  an  die
Lieferungsverbände  238.                                                                                                                                                                 Z  

Zichor  ienblätter.  Vervendung  von  Z.  als  Ersatzstoff
  bei  der  Herstellung  von  Tabakerzeugni  ssen  und
tabackähnlichen      Waren  432.

.

.      
.

Zigarettenkontingent.  Festsetzung  des  Z.  für  die
Zeit  vom  1.  Januar  bis  30.  Juni  1917   86.
Desgl.  für  dic  Zeit  vom  1.  Juli  bis  31. Dezember

1917
Zollstellen.  .    Betanntmachung,  betreffend  die  für  den
Pflanzenverkehr  geöffneten    ausländischen  Z.  18.
Zoll=  Und  Steuerstellen.  Veränderungen       in  dem
Stande  und  den  Befugnissen  der  Z.=  u.  Sl.  1,  111,  128,
233,  342,  430.

.  

—  Ergänzung  der  Erklärungstafel  zum  Ämterverzeichnisse
      der Z. u. St.   431.

.      
Zucker.  Bekanmtmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung
  über den Verkehr  mit  Z.  im  Betriebsjahr  1916/17

61, 128, 286, 369, 429.

.    
.  

Zuckerhaltige    Futtermittel  Anordnungen  zu
der  Verordnung  über  z. F.  406.

Zündwarenmengen.    Erhöhung  der  ohne  Steuerzuschlag
  herstellbaren  Z.  auf  60  v.  H.  der  Vollkontingente
  120.

—.  Festsetzung  der  ohne  Steuerzuschlag  berstellbaren  Z.  für
das  Betriebsjahr  1917/18  345.

Zuwachssteuer  s.  u.  Erbschafts=  u.  Z.

Zwischenscheine.   Annahme  von  Z

über  Stücke  der

6. Kriegsanleihe    bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe
usw.  104.
—  Annahmewert  der  Stücke  und  Schuldbuchforderungen

der  7.  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  sowie  der
Zwischenscheine  für  solche  Kriegsanleihestücke  bei  der
Entrichtung  der  Kriegssteuer  351.
        <pb n="9" />
        Chronologische  übersicht  des  XLV.  Jahrganges

1917.

IX

 

 

Datum                                                                                                                 Nummer
Verordnungen,                                                 Inhalt                                      des                            Seite
Bekanntmachungen                                                                                         Blattes
usw
1917.
3.  Januar  Zuständigkeit  fiür  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  und  der
Kriegssteer  1  2
3.  -  Verzeichnis  der   Annahmestellen  für  Schuldverschreibungen  oder  Scha  tzanweisungen
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs...  ..  1  6
7.  -  Änderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  2  11
17.  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  den  Pflanzenverlehr  geöffneten  ausländischen
  Zollstelllen.  3  13
20.  -  Ersatz  der  den  Bestimmungen  zur  Regelung  der  Abrechnungen  zwischen  der
Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  1910  beigefügten  Muster  4  20
22.  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  .
Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung............  4  17
26.  -  Zulassung  eines  Systems  von  Meßwandlern  zur  Beglaubigung  durch  die
Elektrischen  Prüfämter...  .....  6  82
29.  -  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17  ......  5  61
30.  -  Bekanntmachung  über  die  weitere  Bearbeitung  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember
  1916  .................5  62
2.  Februar  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  die  Ausbildungszeit  der  Studierenden  der
Medizin,  der  Zahnheilkunde,  der  Tierheillunde  und  der  Pharmazie  ·  5  64
3.  -  Erster  Nachlrag  zu  dem  Gesamtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usw.
in  den  Bundesstaalen  vorbehaltenen  Stellen  6  65
3.  Einreihung  von  Formen  von  Elektrizitätszählern  in  beglaubigungsfähige  Systeme  7  86
5.  -  Ausschließung  der  Einschreibung  bei  Privatpaketen  .................6  62
15.  Festsetzung  des  Zigarettenkontingents  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  30.  Juni
1917  ..............................7  86
27.   Änderung    des  Musters  zum  Kriegssteuersollbuch..  ..  ·  8  88
1.  März  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  Labmägen  von  Kälbern.  9  92
33.  Annahme  von  Kriegsanleihe-Zwischenscheinen  bei  Entrichtung  von  Kriegsabgabe  9  91
13.  -  Festsetzung  des  Kurses,  zu  dem  die  auslosbaren  vierundeinhalbprozentigen
Schatzanweisungen  der  6.  Kriegsanleihe  bei  Entrichlung  der  Kriegssteuer  an
Zahlungs  Statt  angenommen  werden  10  103
19.  Annahme  von  Zwischenscheinen  über  Stücke  der  6.  Kriegsanleihe  bei  Entrichtung
der  Kriegsabgabe  usw.  ............................10  104
21.  Abänderung  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern,  »
usw.   vom  20.Juni1907.............  .........  10  105
        <pb n="10" />
        X

 

Datum
der                                                                                                                               Nummer
Verordnungen,                                                      Inhalt                                         des            Seite
Bekanntmachungen                                                                                                 Blattes
usw.
23.  März  Änderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer
des  Krieges  ...................  11  109
26.  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst
vorbehaltenen  Stellen  und  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Behörden  usw.,
die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen
Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind.  11  110
30.  Änderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  12  114
3.  April  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die  Landesbehöde.
  12  113
20.  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften  14  119
21.  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend
Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung  .  .  ...  14  120
26.  Erhöhung  der  ohne  Steuerzuschlag  herstellbaren  Zündwarenmengen  auf  60  v.  H.
der  Vollkontingente  :...............  14  120
16.  Mai  Ausführungsbestimmungen  zu  §  25  des  Flaggengesetzes  vom  22.  Juni  1899  16  125
21.  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
Zucker  im  Betriebsjahr.  1916/17  .............  16  128.
25.  Versteuerung  ausländischer  Wertpapiere  ohne  Abstempelung.  17  129
26.  Erscheinen  eines  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe.  1917  17  131
31.  Änderungen  von  Eleltrizitätszählern  eines  beglaubigungsfähigen  System.  18  138
6.  Juni  Einreihung  einer  Form  von  Eleltrizitätszählern  in  ein  beglaubigungsfähiges
System.  18  138
11.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1,  2  der  Reichsversicherungsordnung
  .  .  ..  19  139
14.  Grundsätze  für  die  Ausführung  des  §  6  Abs.  2  des  Kohlensteuergesetzes  18  134
23.  Änderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  ...........20  143
26.  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Branntwein
  aus  Klein=  und  Obstbrennereien  20  141
3.  Juli  Änderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  ........20  143
5.  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz  über  die  Besteuerung  des  Personenund
  Güterverkehrs  und  Änderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum
Reichsstempelgesetze  20  145
12.  Ausführungsbestimmungen  zum  Kohlensteuergesetze  .........21  165
12.  Änderung  der  Berechnung  der  der  Übergangsabgabe  für  Bier  zugrunde  zu  ,
legenden  Mindestmalzmenge·................·..  21  233
13.  Erstattung  der  verauslagten  Beträge  für  Wochenhilfe  aus  Anlaß  des  vaterländischen
  Hilfsdienstes  an  die  Lieferungsverbände  .  22  238
19.  Einschränkung  der  weiteren  Bearbeitung  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  .
1916.·.........·...................  22  237
28.  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1917  ........23  242
28.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar
sind   ...................23    ....280
18.  August  Berichtigung  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  von  der  Ver-  4  9

 

sicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1,  2  der  Reichsversicherungsordnung      24     284
        <pb n="11" />
        X1

 

—  —

 

Datum                                                                                                                      Nummer
der
Verordnungen,                                              Inhalt                                               des                         Seite
Belanntmachungen                                                                                                Blattes
usw.
16.  August  Festsetzung  des  Zigarettenkontingents  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  31.  Dezember                 1917                                                                                                                            23                             281
17.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnug.............................
                                                                                        24                            284
22.  Betanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17  ·                                                              25                             286
24.  Ausführungebessimmung  zur  Verordnung  über  Seetang  und  Seegras  vom
6.  Juni  1917                                                                                                         25                            286
26.  Änderung    der   Postordnung  vom  20.  März  1900                       26                            340
29.  Ausführungsbestimmungen  zu  ber  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh
und  Häcksel  vom  2.  August  1917..  .                                                       25                            286
29.  -  Ausführungsbestimmungen,  zu  den  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  betreffenden
  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des
Personen=  und  Güterverkehrs  ..                                                                 25                            287
6.  September  Änderung  der  Vorschriften  über  die  Strafregister   27                            341
13.    Festsetzung  der  ohne  Steuerzuschlag  herstellbaren  Zündwarenmengen  für  das
    Betriebsjahr  1917/18  .                                                                               28                           345
19.  Tagegelder  für  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  .......                                                                         29                           349
21.    Tarif  der  Vorspannvergütungssätze  nach  dem  Kriegsleistungsgesetze  29         350
26.  -  Annahmewert  der  Stücke  und  Schuldbuchforderungen  der  7.  Kriegsanleihe
des  Deuischen  Reichs  sowie  der  Zwichenscheine  für  solche  Kriegsamleihestücke
bei  der  Entrichtung  der  Kriegssteuer                                                      29                            351
29.  -  Zusammenstellung  der  einheitlichen  Hafengebiete  im  Sinne  des  §  3  Abs.  1
Nr.  5  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  30  353
4.  Oktober  Postprotestaufträge  mit  in  Esaß-Lothringen  zahlbaren  Wechseln  und  Schecken  31  359
13.  -  Nachtrag  zu  dem  Verzeichnis  der  regelmäßigen.  Untersuchungen  unterliegenden
und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  Internationalen  Reblaus-Konvention
  entsprechend  erklärten  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten
                                                                                                                               32                               365
23.  Bekanntmachung    zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  33  369
24.  Bekanntmachung  über  die  Durchführung  der  Volkszählung  am  5.  Dezember  1917  33  379
25.    Wirtschaftliche  Betriebsverhältnisse  der  Branntweinbrennereien  usw..  35  386
26.  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  Kalkstickstoff  vom  24.  Oktober  ·
1917                                                                                                                    34                               388
27.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1,  2  der  Reichsversicherungsordnung
  .  .  .                                                                                       35                               385
31.    Verteilung  der  Geschäfte  auf  das  Reichsamt  des  Innern  und  das  Reichswirtschftsamt
                                                                                                           37                               398
2.  November  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften  35  387
3.  -  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  die  Zusammenlegung  von
Brauereibetrieben  vom  2.  November  1917  ..                                   36                               389
20.  -  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermachtigten  Krankenhäuser
und  medizinisch=wissenschaftlichen  Institute  .......                            39                                411

 

 

 

411
        <pb n="12" />
        XII

 

.

Datum

der                                                                                                                                                                     Nummer
Verordnungen,                                             Inhalt                                                                                            des          Seite
Bekamrtmachungen                                                                                                                                        Blattes
usw.
21.  November  Anordnungen  zu  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futiermittel                     39         406
26.  -  Änderuns  der  Bestimmungen,  betreffend  den  Reichskommissar  für  Übergangs-=-
  wirtschaft...........................                                                                                                                               39          405
26.  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  die  Verteilung  der  Geschäfte  auf  das
Reichsamt  des  Innern  und  das  Reichswirtschaftsamt                                                                          41          435
29.    Bekanntmachung  über  eine  Nachweisung  von.  Ergebnissen  der  Volkszählung
vom  5.  Dezember  1917                                                                                                                                 39           407
29.  Mitverwendung  von  Hopfen  als  Ersatzstoff  bei  der  Herstellung  von  Tabak--
  erzeugnissen............................                                                                                                                        39           410
29.  -  Verwendung  von  Hopfen  zur  Herstellung  von  nicht  zigarettensteuerpflichtigem
Rauchtabak.                                                                                                                                                          39           410
30.  Beschränkung  im  Postpaketverkehre                                                                                                  40           430
4.  Dezember  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  
 Zucker                                                                                                                                                                   40           429
5.  -  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst
  vorbehaltenen  Stellen                                                                                                                         40           432
5.  -  Gesamtverzeichnis  der  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  brechtigten
  Lehranstaleen  ..                                                                                                                                    41           439
6.  -  Verwendung  von  Buchenlaub  als  Ersatzstoff  bei  der  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen
  und  tabakähnlichen  Waren                                                                                                40           431
6.    Verwendung  von  Zichorienblättern  als  Ersatzstoff  bei  der  Herstellung  von  Tabak-
  erzeugnissen  und  tabakähnlichen  Waren.·..............                                                                                40           432
19.  Erscheinen  der  Deutschen  Arzneitaxe  1918.                                                                                42           470
22.  -  Ortslöhne..                                                                                                                                             42           470
        <pb n="13" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben   im
Reichsamt   des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  M.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

—

 

XLIV.  Jahrgang.    Berlin,  Freitag,  den  5.  Jannar  1917.  Nr.  1.

Inhalt:  Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befuguissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen

                                                                                                                                                                                              Seite  1

Zuständigleit  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegssteuer  .....................   2

Vergeichnis  der  Annahmestellen  für  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
.Reichs  .....................................................................................................................................................................................6 

 

Zoll—  und    Steuerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
   Aufgehoben  sind  das Zollamt  ll  Bleckede  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lüneburg  unter
Übertragung  seiner  Geschäfte  auf  dieses  Hauptamt  und  das  Salzsteueramt  in  Erfurt  im  Bezirke  des
gleichnamigen  Hauptzollamts.
Erteilt:

dem  Zollamt  II  Bentschen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Meseritz  und  den  Zollämtern  I
Gartz  a/  Oder  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stettin  Inlandsverkehr  und  Tempelburg  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Schivelbein  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  II  Langenbrück  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mittelwalde  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  grobe  Korbflechterwaren  aus  Holzspaft  der
Nr.  590  des  Zolltarifs.  ·

Großherzogtum  Baden.
  Die  Steuereinnehmerei  Karlsruhe-Mühlburg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Karlsruhe
ist  unter  Ubertragung  seiner  Branntweinsteuergeschäfte  auf  dieses  Hauptamt  aufgehoben  worden.
1
        <pb n="14" />
        —  2  —
—

Freie  Hansestadt  Bremen.

Dem  Hauptzollamt  Bremerhaven  ist  die  Befugnis  zur  Abstempelung  von  Vordrucken  zu
Frachturkunden  im  Eisenbahnverkehr  (Tarifuummer  6 d  I,  2)  erteilt  worden.

Elsaß=Lothringen.

Das  Zollamt  I  Straßburg  Hauptbahnhof  führt  infolge  Verlegung  an  den  neu  errichteten
Güterbahnhof  künftig  die  Bezeichnung  Zollamt  I  Straßburg  Güterbahnhof,  das  Zollamt  I  Deutsch
Apricourt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Saarburg  die  Bezcichnung  Zollamt  I  Elfringen,  das  Zollamt
  II  Elfringen  im  gleichen  Hauptamtsbezirke  die  Bezeichnung  Zollamt  ll  Elfringen  Dorf  und
das  Salzsteueramt  II  Harras  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Saargemünd  die  Bezeichnung  Salzsteueramt
  II  Harraß.

Bekanntmachung.

  Gemäß  §  1  Abs.  1  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen,  §  1  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen
  wird  bekannt  gemacht,  daß,  abgesehen  von  den  aus  der  Anlage  ersichtlichen  Anderungen,
den  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  des  Wehrbeitrags  zuständig  gewesenen  Veranlagungsbehörden
und  Oberbehörden  Bekanntmachung  vom  10.  Jannar  1914,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  9  die  gleiche  Zuständigkeit  auch  hinsichtlich  der  Besitzsteuer  und  Kriegssteuer  übertragen  worden  ist.

Berlin,  den  3.  Januar  1917.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.

Anlage.

I.  Königreich  Preußen.
c)  Provinz  Brandenburg.
Bei  Nr.  99,    Einkommensteuer=Veranlagungskommission  in  Frankfurt  u.  O.,  tritt  in  Spalte  5
eine  Anderung  dahin  ein:  „Stadtkreis  Frankfurt  a.  O.  und  Stadt  Fürstenwalde.“
»  Bei  Nr.  109,  Einkommensteuer=Veranlagungskommission  in  Seelow,  tritt  in  Spalte  5  eine
Anderung  dahin  ein:  „Landkreis  Lebus  ohne  die  Stadt  Fürstenwalde."“

 

e)  Provinz  Posen.

Zwischen  Nr.  180  und  181  tritt  hinzu  in  Spalte  3/4:  „Einkommensteuer-Veranlagungskommission
  in  Schneidemühl“,  in  Spalte  5:  „Stadtkreis  Schneidemühl.“
k)  Provinz  Westfalen.

Nr.  432,  Einkommensteuor-Veranlagungskommission  Olpe,  fällt  fort.  Bei  Nr.  433  tritt  in
Spalte  5  eine  Anderung  dahin  ein:  „Landkreise  Singen  und  Olpe.“

II.  Königreich  Bayern.
In  Spalte  6  zu  lfd.  Nr.  19  bezw.  149  ist  nachzutragen:  Für  die  behördliche  Schätzung  nach

§ 35  des  Besitzsteuergesetzes  und  §  49  der  Ausführungsbestimmungen  ist  das  Stadtrentamt   München  III
bezw.  das  Rentamt  Nürnberg  Ill  zuständig.
        <pb n="15" />
        —  3  —

X.  Großherzogtum  Oldenburg.

 

 

 

   

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Nr.      Oberbehörden          Besitzsteuerämter           Sitz           Amtsbezirk

  
 1                2                                       3                               4                   5
a)  Herzogtum  Oldenburg.
!  Sberbehörde  für  [Dic  Einkommensteuer=  Schätzungsaus=  Olbenburg  Die  betreffenden  Gemeinden  des
die  Besitzstener  der  Gemeinden  des  Amts  Anmts  Oldenburg
in  Oldenbur
2  6  des  Amts  Westerslede  Deesgleichen  bes  -  Besterstede
3  des  Amts  sgleichen  des  Amts  Varel.
4  des  Amts  Deehleichen  des  Amts  Jever.
5  des  Amts  esgleichen  des  Amts  Butjadingen.
des  Amts  Dest  leichen  des  Amts  Brake
7  des  Amts  Desgleichen  des  Amis  Elsfleih.
des  Amts  Desgleichen  des  Amts  Delmenhorst.
½.  des  Amts  «  "«,f
t«  des  Amts  Desgleichen  des  Amts  Vechta.
11  des  Amts  Desgleichen  des  Amts  Cloppenburg.
12  des  Amts  ebhe  Amts  Friesoythe.
11  Einlommensteuer-  Die  Stadi  Rüstringen.
schuß  der  Stadt  Rüstringen  ·
11  Desgleichen  der  Stadt  Oldenburg  Oldenburg  Die  Sladt  Oldenburg.
15  Desgleichen  der  Stadt  Jorel  Varel  Die  Stadt  Larel
16  Desgleichen  der  Stadt  Jeu  Jever  Die  Sladt  Jebe
17  Desgleichen  der  Stadt  D  hlenhori  Delmenhorst  Die  Stad  Delmenhorst.
b)  Fürstentum  Lübeck.
18Der  Regierung-Der  Einkommenstener!  Schätzungsaus—  Enlin  Die  Stadt  Entin.
präsiden#  in  schuß  der  Stadr
1909  Entin  Die  Poder  an  nln  Schägungsaus=  Eutin  Die  betreisenden  Gemeinden  des
schüsse  der  sonstigen  Gemeinden  des  Fürstentums  Lübeck.
Fürstemums  Lübeck
6  Jc)  Fürstentum  Birkenfeld.
o##Der  Regierugs-  Der  Einkommensteuer-Schätzungsaus=  Birkenfeld  Die  Bürgermeisterei  Birkenfeld.
präsident:  in  schuß  der  Bürgermeisterei  Bukenfeld  »
21  Birkenfeld  een  der  Bürgermeisterei  Nieder-Niederbrombach  Die  Bürgermeisterei  Niederbromrombach
  ach.
22  Desgleichen  der  Bürgermeisterei  Jdar  Idar  Die  Bürgermeisterei  Idar  (Land).
Land)
2½.  3  Meichen  der  Bürgermeisterei  Jdar  Idar  Die  Siadt  Idar.
Sta  .
21.  d  isterei  Oberjtein  sOberstein  Die  Stadt  Oberstein.
2  ScslercbenkerBürgermeliere  Srrlen  Herrstein  Die  Bürgermeisterei  Herrstein.
2u  T  v  der  Bürgermeisterei  Noh-NKohselden  Die  Bürgermeisterei  Nohfelden.

 

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

4  und  5.  Der  Bezirk  der  Amtseinnahme  in  Heldburg  ist  mit  dem  Wezirke  der  Amtseiinahme
  in  1  Hildbethhachen  vereinigt  worden.

XVI.  Fürstentum  Sch  b  Sondershauf

O  —*

Als  Oberbehörde  (Spalte  2)  tritt  an  de=  Stelle  des  Ministeriums,  ——  in  Sondershausen,
  der  Vorsitzende  der  Eink  ommission  in  Sondershausen,  dem  als  Ver- 



7  7.
        <pb n="16" />
        —  4

treter  insbesondere  für  Prüfung  der  Bücher  und  Belege  (6  78  der  -
der  Vorstand  der.  Ministerial-Kalkulatur  in  Sondershausen  zugeordnet  worden  ist.

Hrr.  1  bis  4.

XXII.  Fürstentum  Lippe.

An  die  Stelle  der

(1.5

92

die  Erbschaftsstenerämter  in  Blomberg,  Runi  kannenst  und  Senagung

XXIII.

Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

ission  (Spalte  3)  treten

An  die  Stelle  der  Veranlagungsbehörde  für  den  Wehrbeitrag  tritt  das  Steueramt  in  sübeck
#  Besitzsteneramt.

XXV  I.  E

 

bid.  Nr.

Der  Oberbehörden

Bezeichnung  und
Sitz

2

Begeichnung

8

Der  Besiusteuerämter

Amtsbezirk

5

Bemerkungen

 

1—

190

Direktor  der  direlten
  Steuern  für
Elsaß-Lothringen
in  Straßburg

 

 

Steuerkommissar

Steuerkommissar

Steuerkommissar
olmar  -
Steuerkommissar
Colmar  II

Steuerkommissar

Diedenhofen  1

Stenerkommissar
Diedenhofen  II

Steuerkommissar

*

Steuerkommissar

Fordbach

Altkirch,  z.  Z#1.
Mülhausen
Bad  Niederbronn  z.
Zt.  in  Hagenau

Bolchen
Chätean-Salins

Colmar
Colmar
Diedenhofen

Diedenhosen

Duß

Erstein

Steuerkassenbezirke

Kreis  Alrlirch

Vom  Kreise  Ongenau  die  Steuerkassenbezirke
  Bad  Niederbronn
und  Walk  (s.  Nr.  13).

Kreis  Bolchen.

Vom  Kreise  Chätean-Salins  die
Stenerkassenbezzirke,  Chäreaualins,

  Delm,  Lixingen  und
Wich;  vom  Kreise  Forbach  die
Steuerlassenbezirle  Großtänchen
und  Lörchingen  (.  Nr.  9,  11,  26
und

Vom  Kreise  Colmar  die  Stadt
Colmar  und  der  Steuerkassenbezirk
  Colmar  II  (.

Der  Kreis  Colmar  mit  Ausnahme
der  Stadt  Colmar

Steuerlassenbezirkes  Colmar  II

(s.  Nr.  5).

Der  Kreis  Diedenhofen-Os8l  mit
Ausnahme  des  Steuerkassenbezirkes
  Diedenho#en  II  (s.  Nr.  8).

Vom  Kreise  Diedenhofen-Ost  der
Steuerkassenbezirk  Diedenhofen
  II,  vom  Kreise  Diedenhofen=West
  die  Stenerkassenbezirke
Druihen  und  Fentsch  (s.  Nr.  7,

##n  *'  Chãteau-  Salins  die
Albesdorf.
Bensdorf  und  Duß;  vom  Kreise
Saarburg  der  Steuerkassenbezirk
Rixingen  (s.  Nr.  1,  26  und  27).
Erstein.

Vom  Kreise  Forbach  die  Steuerkassenbezirke

  Uorbach  und  Püttlingen
  (s.  Nr.  4,  26  und  29).

 

Die  wannn  der
Gesellschaften
Arondrniio

 

 

 

n
7  derVeii  Sstenen,
inier  dem  Direltor
dar  direlten  Slrbern
nbertragen  worden.
        <pb n="17" />
        l

Lfd.N1«.

—

Der  Oberbehörden
Bezeichnung  und
Si#n

2

Bezeichunng

8

Dier  Besitzstenerämter

Zitz

Amtobegirk

 

1!r

Bemerkungen

 

—  —
=

 

Direltor  der  direkten

Stenern  für  Elsaß-Lotbringen
  in
Straßburg

 

Steuerkommissar

Steuerkommissar
1

Steuerkommissar
1
Steuerlommissar

Metz  III.
Steuerlommissar
Mes  I

Steuerkommissar
Stenerkommissar
Mülhausen  I“4)

Steuerkommissar
Mülhausen  11,)

Steuerkommissar
Mülhausen  1|/187)

Steuerkommissar
Mülhausen  IV

Stenerkommissar

Gebweiler

Hagenau

Hayingen

Metz
Mebz

Monteningen
Wies

Molsheim
Mülhausen
Mülhausen
Mulbausen

Mülhansen

«  Nappoltsweiler

Rombach

Saar-Buckenheim

Saarburg

Saargemünd

Vom

Gebweiler.

Der  Kreis  Hagenau  mit  Ausnahme

  der  Steuerkassenbezirle

Had  Niederbronn  und  Walk
—

Vom  Kreise  Diedenhofen-West.  die
Slenerkassenbezirke  Algringe
und  Hahingen  is.  Nr.  3  und  6

Stadttreis  Metz  (s.  Nr.  10).

Stadtkreis  Metz;  vom  Landlreis
Megg  die  Gemeinde  Moneningen
(s.  Nr.  15,  17,  18  un  d  25).

Landtreis  Metz  die  Sienerkassenbezirke
  Ars  a  d.  M.,  Kurzel,
Remelach,  Solgen  und  Werningen
  ((.  Nr.  16,  18  und  25).

Vom  Kreise  Metz  Land  die  Steuerlassenbezirle
  Macheren,  Meg  II,
Menz  III  und  Wigingen  (s.  Nr.  16,
17  und  25).

D  er  Kreis  Molsheim  mit  Ausahme

  des  Steuerkassenbezirkes

Vosfelacheim  (s.  Nr.  89

Vom  Kreise  Mülhausen  die  Siadi
nlb  usen  (s.  Nr  21,  22,  23

VomB  Areise  ihses  die-  Stade
Mülhausen  (s.  Nr.  23
und  90).

Vom  Kreise  Mülhausen  die  Stadt
Mülhausen  und  der  Vorort  Dornach
  (s.  Nr.  20,  21,  26  und  30).

Vom  Kreise  Mülbausen  die  Steuerkossenbesiree
  Habsheim,  Mül-I

  und  Mülhausen  III

Vorort  Dornach

Nr.  20,  21,  22  und  30).

Kreis.  Ra#oltsweiler

Vom  Kreise  Diedeuhosen-West  der
Steuerkassenbezirk  Großmövern;
vom  Kreise  Metz  Land  der  S  Steuerkassenbezirk
  Nomoach  (s.  N
14,  10,  17  und  1

Vom  Kreise  delg  die  Steuerkassenbezirke

  Diemeringen.  Drulingen,
  Ingweiler,  Lützelstein,
Saar-Buckenheim;  vom  Kreise
Saarburg  der  Steuerkassenbezirk
Finstingen;  vom  Kreise  Forbach
derSteuerkaffenbegirk  Saaralden
(.  Nr.  1,  0,  11,  27,  29  und  39).
Kreis.  Saarburg  mit  Ausnahme
der  Steuerkassenbezirke  Rixingen
und  Finstingen.  (I.  Nr.  9  und  26).

Kreis  Saargemünd.

Allr  für  dir  Steuerlomwissare
  Me
und  II  bestimn  mten
Mitteilungen.  Uber

welsungen  uhl!  4#n

il  ea,  d
M  yin  find
but  olkuerloms
mt  saMet
richlen.

*7)  Atle  für  die  Sleuerkommiss
  pr  Mchan
H6nn  I.  lbe.

zungibe,

ihe  an
VStenerlommissar
dimient  zu  rich-
        <pb n="18" />
        Der  Oberbehörden  er  Besigstenerämler  .
*  Bezeichmmg  und  Der  Besitzsstenerämler  Vemerkungen
Sitz  Begeichnung  Sitz  Amtsbezirk
I  2  3  1  5  04
29  Direktor  der  direlten  Steuerkommissar  St.  Avold  Vom  Kreise  Forbach  die  Stener-Steuern
  für  Elsaß-  kassenbegirke  St.  Avold  und  Merßothringen
  in  .  lenboclHINI4llnnd26J
550  Straßburg  -  St.  Ludwig  Vom  Kreise  Milhausen  die  Steuer--
  fassenbeztrleOmtmrshenmOl
Ludwig  I.,  St.  Ludwig  Il  und
Sierenz(.  Nr.  2  21,  22  und  23).
31  -2  Schlettstadt  Leeis  Schlettsta
2  Steuerkommissar  Snaßburg  Siadilre  *  v  Nr.  33,)  Alle  für  die  Sleuer
.-  St!fAßbUl-gl")’  ·34)  ’lh·T-«Yg"-fttttS«-Fsßh
1  IV.  besiimmten  Mils
  !  kn::3xs.2":..»""7:::::.
33  Steuerkommissar  6  Stadtkreis  Straßburg  (s.  Nr.  32,  «
Straßbttrgll«)-  Zs4und85).  Srdie  brwin  uen
34  Steuerkommissar  Stodtkreis  Straßburg.  Vom-  l  Sleuerlom
Straßburg  III)  Landkreis  Straßburg  die  Ge-  a  s  Straßburg  1
"  meinden  Bischheim,  Hönheim
und  Schiltigheim  (s.  Nr.  32,  83,
35  und  36).
36  Steuerkommissar  Stabulreis  Straßburg  (s.  Nr.  32,
Straßburg  IV)  33,
36  Steuerkommissar  D  Lohüänchn  Straßburg  ohne  die
Straßburg  V  Gemeinden  Bischheim,  Hönheim
  und  Schiltigheim  (s.
r.  30.
87  Steuerkommissar  Thann,  z.  Zt.  in  Kreis  Thann.
Rufach
38  -  Weißenburg  Kreis  Weißenburg.
39  -  ZBabern  Vom  Kreise  Zabern  die  Stenerbkassenbezirke
  Buchsweiler,  Deitteiter.
  Maursmünster
Zabern;  vom  Rreise  Molsheim
der  Fereisen.  Wasselnheim
  (s.  Nr.  19  und  26).
Bekanntmachung.

Gemiß  §  37  Abs.  1  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen  wird  nachstehend  das  Verzeichnis
  der  Annahmestellen,  bei  denen  die  behufs  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  an  Zahlungs  Stätt
hinzugebenden  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
einzureichen  sind,  bekannt  gemacht.

e  Reichsbankanstalten  gelten  als  Annahmestellen  nur  für  solche  Steuerpflichtigen,  die  am
Sitze  deesr  Anstalten  wohnen  oder  hier  ihren  Sitz  haben.  Das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere
  in  Berlin  dient  als  Annahmestelle  auch  für  die  nicht  in  Berlin  wohnenden  Depotkunden  der
Reichsbank.  Die  Depottunden  haben  die  Depotscheine  einzureichen.  Die  Depots  müssen  zur  freien
Verfügung  der  Deponenten  stehen.  Auf  Wunsch  der  Depotkunden  nehmen  die  Reichsbankhauptstellen
und  die  Reichsbankstellen  des  Deutschen  Reichs  Anträge  und  Depotscheine  zur  Weiterbeförderung  an
das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  entgegen.

Berlin,  den  3.  Januar  1917.

Der  Reichskanzler-Im
  Auftrage:  Jahn.
        <pb n="19" />
        Verzeichnis  der  Annahmektellen  für  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen
der  Briegsanleihen  des  Veutschen  Reichs.
(&amp;amp;  37  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916.)

A.  Reichsbankanstalten.  ·
I.KontorderReichstmuptbankfürWerkpapicrcinBerlinswlsL

2.  Reichsbankhauptstellen  in
Bremen,  Breslau,  Cöln  (Rhein),  Danzig,  Dortmund,  Dresden,  Frankfurt  (Main),  Hamburg,  Hanvover.
  Liel,  Kbnigsberg  (Ostpreußen),  Leipzig,  Magdeburg,  Mannheim,  München  (Bayern),  Nürnberg,
Posen,  Stettin,  Straßburg  (Elsaß),  Stuttgart.

3.  Reichsbankstellen  in

Aachen,  Allenstein,  Altona  (Elbe),  Augsburg,  Barmen  (Wupper),  elgse,  Bochum,  Brandenburg
(Havel),  Braunschweig,  Bromberg,  Cassel,  Charlottenburg,  Chemnitz  Sachsen),  Coblenz  (Rhein),
Crefeld,  Cottbus,  Darmstadt,  Duisburg,  Düsseldorf,  Eisenach,  Elberfeld,  Elbing,  Emden,  Erfurt,
Essen  (Ruhr),  Flensburg,  Frankfurt  (Oder),  Freiburg  (Breisgau),  Fulda,  Gera  (Reuß),  Gießen,  Glatz,
Gleiwitz,  Glogan,  Görlitz,  Göttingen,  Graudenz,  Hagen  (Westfalen),  Halberstadt,  Halle  (Saale),  Hamm
(Westfalen),  Hildesheim  (Hannover),  Husum,  Insterburg,  Karlsruhe  (Baden),  Kattowitz  (Oberschlesien),
Köslin,  Kreuznach,  Landsberg  (Warthe),  Liegnitz,  Lippstadt,  Lissa  (Bez.  Posen),  Lübeck,  Ludwigshafen
(Rhein!),  Mainz,  Memel,  Metz,  Minden  (Westfalen),  Mülhausen  (Elsaß),  Mühlheim  (Ruhr),  Münster
(Bestfalen),  Nordhausen,  Oppeln,  Osnabrück,  Plauen  (Vogtland),  Regensburg  (Bayern),  Remscheid,
Schweidnitz  (Niederschlesien),  Siegen,  Stolp  (Pommern),  Stralsund,  Thorn,  Tilsit,  Ulm  (Donau),
Wiesbaden,  Wilhelmshaven,  Würzburg,  Zwickau  (Sachsen).

B.  Bundesstaatliche  Annahmestellen.
1.  Königreich  Preußen.

Königliche  Seehandlung  (Preußische  Staatsbank)  in  Berlin,  W  56,  Markgrafenstraße  38,
Preußische  Zentralgenossenschaftskasse  in  Berlin,  C2,  Am  Zeughaus  1/2,  Regierungshauptkasse  in
Königsberg  (Ostpreußen),  Gumbinnen,  Allenstein,  Danzig,  Marienwerder,  Potsdam,  Frankfurt  a.  O.,
Stettin,  Köslin,  Stralsund,  Posen,  Bromberg,  Breslau,  Liegnitz,  Oppeln,  Magdeburg,  Merseburg,
Erfurt,  Schleswig,  Hannover,  Hildesheim,  Lüneburg,  Stade,  Osnabrück,  Aurich,  Münster,  Minden,
Arnsberg,  Cassel,  Wiesbaden,  Cöln,  Coblenz,  Düsseldouf,  Trier,  Nachen,  Sigmaringen.

2.  Königreich  Bayern.
Rönigliche  Hauptbank  in  Nürnberg,  Königliche  Filialbanken  in  Amberg,  Ausbach,  Aschaffenburg,
  Augsburg.  Bamberg,  Bayrenth,  Erlangen,  Fürth,  Hof,  Ingolstadt,  Kaiserslautern,  Kempten,
Landshur,  Ludwigshafen,  München,  Passau,  Pirmasens,  Regensburg,  Rosenheim,  Schweinfurt,  Straubing,
  Würzburg.  "

3.  Königreich  Sachsen.

Finanzhauptkasse.  (Finanzdepositenkasse)  in  Dresden,  Lotteriedarlehnskasse  in  Leipzig,  Hauptbollamt
  in  Planen,  Grimma,  Freiberg,  Schandan,  Meißen.

4.  Königreich  Württemberg.

|8  Für  Beträge  über  zwanzigtausend  Mark  die  Staatshauptkasse  in  Stuttgart.  Für  Beträge  bis
zu  zwangigtausend  Mark:  Kameralamt  in  Aalen,  Altensteig,  Backnang,  Balingen,  Biberach,  Bictigheim,
  Blanbeuren,  Cannstatt,  Crailsheim,  Ehingen,  Ellwangen,  Eßlingen,  Freudenstadt,  Gaildors,
        <pb n="20" />
        —  8  —

Geislingen,  Gmünd,  Göppingen,  Großbottwar,  EGüglingen,  Hall-  Heidenheim.  Heilbronn,  Herrenberg,
Hirsau,  Horb,  Kapfenburg,  Kirchheim,  Laugheim,  Leonberg,#  Leutk  irch,  Lorch,  Ludwigsburg,  Maulbronn,
Mergentheim,  Münsingen,  Neuenbürg,  Neuenstadt,  Neuffen,  ——  Ohringen,  Reutlingen,  Riedlingen,
  Rot  am  See,  Rottenburg,  Rottweil,  Saulgau,  Schöntal,  Schorndorf,  Sindelfingen,  Spaichingen,
Stuttgart,  Sulz,  Tettnang,  Tübingen,  Tuttlingen,  lilm,  Urach,  Vaihingen,  Waiblingen,  Waldsee,
Wangen,  Weingarten,  Weinsberg.  «

5.  Großherzogtum  Baden.
Badische  Bank  in  Mannheim,  Badische  Bank  (Filiale)  in  Karlsruhe.

6.  Großherzogtum  Hessen.

Hessische  Lardekbundothetendent  in  Darmstadt,  Bezirkskasse  in  Darmstadt,  Beerfelden,  Bensheim,
  Dieburg,  Fürth  i  O.,  Groß  Gerau,  Groß  Umstadt,  Lampertheim,  Langen,  Michelstadt,  Offenbach,
Reinheim,  Seligenstadt,  Wimpfen,  #ingenbeh,  Alsfeld,  Butzbach,  Büdingen,  Friedberg,  Gießen,
Grebenhain,  Grünberg,  Homberg  a.  d.  Ohm,  Lauterbach,  Lich,  Nidda,  Ortenberg,  Schotten,  Ullrichstein,
  Vilbel,  Alzey,  Bingen,  Mainz  l,  II  und  III,  Mainz-Kastel,  Nieder  Ingelheim,  Nieder  Olm,
Oppenheim,  #  Osthofen,  Worms,  Steneramt  in  Gernsheim,  Pfungstadt,  Salinenrentamt  in  Bad  Nanheim,
Kasse  der  Landes-Heil=  und.  Pflegeanstalt  „Philippshospital“  bei  Goddelan.

6  7.  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Renterei  in  Schwerin,  Hauptzollamt  in  Güstrow,  Rostock,  Schwerin,  Wismar.

§.  Großherzogtum  Sachsen.

Staatliche  Steuereinnahme  in  Weimar,  Eisenach,  Apolda,  Neustadt  a.  d.  Orla,  Weida,
Rechnungsamt  in  Allstedt,  Apolda,  Auma,  Blankenhain,  Buttstädt,  Dermbach,  Eisenach,  Geisa,  Gerstungen,
  Jena,  Ilmenau,  Kaltennordheim,  Neustadt  a.  d.  Orla,  Östheim  v.  d.  Rhön,  Vacha,  Vieselbach,
  Weida,  Weimar.  «

9.GroßherzogtumMecklei(lun«.g-Strel·itz.
Rentei  in  Meustrelitz.

10.  Großherzogtum  Oldenburg.

Amtskasse  Oldenburg  I!  und  ll  in  Oldenburg,  Amtskasse  in  Westerstede,  Varel,  Bockhorn,
Jever,  Rüstringen,  Amtskasse  in  Butjadingen  in  Nordenham,  Amtskasse  in  Brake,  Elsfleth,  Delmenhorst,
  Wildeshausen,  Vechta,  Demme,  Cloppenburg,  Löningen,  Friesoythe.

11.  Herzogtum  Braunschweig.

Hauptfinanzkasse  in  Braunschweig,  Kreiskasse  in  Blankenburg,  Gandersheim,  Helmstedt,  Holzminden,
  Wolfenbüttel,  die  Herzogliche  Depositenkasse  in  Bad  Harzburg,  Seesen,  Braunlage  und  vom
.  Aprik  1917  ab  in  Schöningen.

12.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Landesfreditanstalt  in  Meiningen.

13.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Stener-  und  Rentamt  in  Altenburg,  Eisenberg,  Kahla,  Roda,  Ronneberg,  Schmölln.

»  14.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Landrentenbank  in  Coburg,  Landeskreditanstalt  in  Gotha.
        <pb n="21" />
        —  9  —

15.  Herzogtum  Anhalt.
Landeshauptkasse  in  Dessau,  Kreiskasse  in  Cöthen,  Zerbst,  Bernburg,  Ballenstedt,  Forst=  und
Steuerkasse  in  Coswig,  städtische  Steuerkasse  in  Dessau,  Cöthen,  Zerbst,  Bernburg,  Ballenstedt.

16.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Staatshauptkasse  in  Sondershausen,  Bezirkskasse  in  Arnstadt.

17.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Zollamt  in  Rudolstadt,  Königssee,  Frankenhausen,  Stadtilm,  Leutenberg,  Forstkasse  in  Katzhütte.

18.  Fürstentum  Waldeck  und  Pyrmont.
Staatskasse  in  Arolsen.

19.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie
Landeskasse  in  Greiz.

20.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Landessparkasse  in  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein.

21.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Landeskasse  in  Bückeburg.
22.  Fürstentum  Lippe.
Landesbank  in  Detmold,  Land=  und  Steuerkasse  in  Detmold,  Steuerkasse  in  Lemgo,  Blomberg,
Schötmar.  «
23.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Stadtkasse  in  Lübeck.

24.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Geueralkasse  und  Generalsteueramt  in  Bremen,  Steueramt  in  Bremerhaven.

25.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg

Stempelkontor,  Justizkasse  und  Hauptzollkasse  in  Hamburg.  Die  Staatsschuldenverwaltung
in  Hamburg  ist  Sammelstelle,  welche  die  von  den  genannten  Annahmestellen  entgegengenommenen
Stücke  an  die  Reichshauptkasse  abführt.

26.  Elsaß-Lothringen.

.  Kasse  der  Depositenverwaltung  in  Straßburg.  Steuerkasse  in  Mülhausen  I  für  den  Kreis
Mülhausen  mit  Ausschluß  der  Stadt  Mülhausen  und  für  den  Kreis  Altkirch,  Steuerkasse  in  Rufach
für  den  Kreis  Gebweiler,  Steuerkasse  1  in  Colmar  für  den  Kreis  Colmar  und  für  die  Steuerkassenbezirke
  Kaysersberg  und  Schnierlach,  Steuerkasse  Markirch  in  Schlettstadt  für  den  Kreis  Schlettstadt
und  für  den  Kreis  Rappoltsweiler  ausschließlich  der  Steuerkassenbezirke  Kaysersberg  und  Schnierlach,
Steuerkasse  in  Erstein  für  den  Kreis  Erstein,  Steuerkasse  in  Molsheim  für  den  Kreis  Molsheim,
Steuerkasse  II  in  Straßburg  für  den  Landkreis  Straßburg,  Steuerkasse  1  in  Hagenau  für  den  Kreis
Lagenau,  Steuerkasse  in  Weißenburg  für  den  Kreis  Weißenburg,  Steuerkasse  in  Zabern  für  den  Kreis
Zabern  ausschließlich  der  Steuerkassenbezirke  Diemeringen,  Drulingen  und  Saar-Buckenheim,  die  Steuertasse
  in  Diemeringen  für  die  Steuerkassenbezirke  Diemeringen  und  Drulingen,  die  Steuerkasse  in  Saar-Buckenheim
  für  den  Steuerkassenbezirk  Saar-Buckenheim,  die  Steuerkasse  III  in  Metz  für  den  Landkreis

«  2
        <pb n="22" />
        —  10  —

Metz  ausschließlich  des  Steuerkassenbezirkes  Rombach,  Steuerkasse  in  Rombach  für  den  Steuerkassenbezirk
  Rombach,  Steuerkasse  in  Bolchen  für  den  Kreis  Bolchen,  Steuerkasse  Chäteau-Salins  in
Mörchingen  für  den  Kreis  Chäteau-Salins,  Steuerkasse  I  in  Diedenhofen  für  den  Kreis  Diedenhofen-Ost,
  Steuerkasse  II  in  Diedenhofen  für  den  Kreis  Diedenhofen-West  ausschließlich  des  Steuerkassenbezirkes
  Hayingen,  Steuerkasse  in  Hayingen  für  den  Sleuerkassenbezirk  in  Hayingen,  Steuerkasse  in  Forbach
  für  den  Kreis  Forbach,  Steuerkasse  II  in  Saarburg  für  den  Kreis  Saarburg,  Steuerkasse  II  in
Saargemünd  für  den  Kreis  Saargemünd.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hoföuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="23" />
        —  11  —

Zentralblatt

Deutsche  Neich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  84.
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Df.  für  jeden  achtseillgen  Druckbogen  berechnet.

 

XIV.  Jahrgang.

 

Berlin,  Freitag,  den  12.  Jannar  1917.  Nr.  2.

 

Inhalt:  Post=  und  Telegraphenwesen:  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1000  Seite  11

 

betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.  Vom  7.  Januar  1917.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom
30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
4.  Januar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  6),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,
  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert:
1.  Im  8§8  18à  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:
B.  Postprotestauftrüge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,  werden
erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  27.  April  1917  eingetreten  ist,
am  30.  April  1917;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  27.  April  1917  eintritl,
4  am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.
Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß  ein
davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag  nach
dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese
Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen
3
        <pb n="24" />
        —  12  —

ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags
  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche
Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten
Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst
Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom  .  .  .  ..  .  ...
ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die
Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme
  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung
  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  30.  April  1917  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  7.  Januar  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

BVerlin,  Carl  Heymauns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Simenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="25" />
        —  18  —

Ventralblatt  4

für  das

Deutsche  Reich.

—

Reichsamt  des  Innern.

—....———  ——

Du  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  zunr  ahrespreise  von  8.#.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  DPf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechner.

 

Nr.  3.

2.  Bankwesen:  Itatus  der  deutschen  Notenbanken  Ende

 

 

 

 

Jahrgang.

Berlin,  Freitag,  den  19.  Januar  1917.

 

Frpett  1.  hande  und  Gewerbewesen:  Bekannt-  Dezember  109146464  1
machung,  ffend  die  für  den  Pianzenvertehr  3.  Poligeinesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
geöffneten  ausländischen  Zollstellen  ..  Seite  Reichsgebie  16

 

1.  Handels=  und  Gewerbewesen.
Bekanntmachung,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  GZentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  942)  veröffentlichte
Gesamtverzeichnis  derjenigen  ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur
Gattung  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Pflanzenstoffe  aus  dem  Reichsgebiete
  nach  den  an  der  internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird
dahin  ergänzt,  daß  unter

6.  Österreich-Ungarn.

a)  Für  die  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder:
Absatz  2:

„das  k.  k.  Hauptzollamt  Leitmeritz“

hinzutritt.
Berlin,  den  17.  Januar  1917.  «
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquières.
        <pb n="26" />
        2.  Bani

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Dezember  1916  nach  den  im  Reichsanzeige
(Die  Beträge  laun,

Passiva.

.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20.
*1  5

 

 

 

 

 

 

 

500

 

 

 

 

Bemerkungen.
&amp;amp;  =  2074  804  Oodo  4

932  558  000
—  3644  874  000

14  665  000

1546  106  000  -

 

 

 

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  8),
(bei  der  Bank  Nr.  1).

 

 

Ver-  ’
7  Sonstige  bind-  binkun
,  taglich  lich  9  keiten
8  Bezeichnung  Grund-s  Ne·  goten-  Gegen  Gegen  *  beihen:  Sonsge  Gegen  Eumme!  Gegen  50.
#  der  tapital  e  2.  Novb.  W.  Novd.  g80.  Nov.  n  Vaff  90.  Nov.  der  80.  Nov.  weite.
apita  umlau  assiva  *1
2  Banken  vital  sonds  886  1916  Hbindlich-  Kündi-  Passiwa  eeet
keiten  aunas.  Min-3
  srift  echts
2  3(  ¾  8  s  u  m  15"—1s««·n,
Refchsbank......  180  86  4718  O  G  1  +614  332|4  564  209|-+  902  2829  —  560  344  —
Baherische  Notenbank  7500  3750  67809—  416  +  3384  6114  —  3999—  —  140
Sächsische  Bank  zu  Dresden0000  7000  43442|  407  +61400  21  366.  17  649  3542—  123499  7040
Wttembergsche  Notenbanl000  124  20J606  JN1133755|—  164  1—  2  J  4  71  78  42
«  s
Sadiichevank.....  9000o0  2250  129  +  21  —  2054i4  kam-soci-Zusammen.35
  500s100  744|6  212  502  161  486/2  5  644277  +  8°4  999  17  803  575  L  132778|13  765  936|+  1765384  L
l
        <pb n="27" />
        esen.

röffentlichten  Wochenübersichten,

15

verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1916.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

usend  Mark.  .
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bau.  Gegen  und  GegenNoken.  Gegen  Wechsel  Gegen  Z  Gegen  Gegen  beesntudel  Gegen  Summe  Gegen  b
30.  Nov.  te  30.  Nov.anbere  3.  Nov.  und  0.  Nod  Lombard!  W.  Nov.  effenen  30.  Nov.  u  M.  Nov.  der  30.  Nov.  %
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        16

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

;  Name  und  Stand  Aller  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  aun
1  Ausweisung

—  der  Bestrafun  .  Ausweisumgs  ·

7  der  Ausgewiesenen  ii  beschlossen  hat  beschlusses

1  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

4  Nikolaus  Kobilnik,/geboren  am  20.  ar,  168%  u  Rab-schwerer  Diebstahl  Polizeibehörde  zu  Ham-#.  Dezember

Arbeiter,  czhce,  Bezirk  Drohob  alizien,  (2  Jahre  Zuchthaus,  burg,  1916.
ortsangehörig  kiecbes  österracchi  laut  Erkenntnis  vom  -  I
scher  Staatsangehörige  13.  Mai  1914),  ·

2  Franz  Maginsky,  geboren  am  22.  Hebrurhe  180  zu  Wien,  schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Preußischer  /13.  Dezember
(Maczinsky).  ortsangehörig  ebendaselbst,  öster=  zwei  Fällen,  Be-  Negierungsprsident  zu|1016.
Klempner,  reichischer  Staatsangehöriger,  drohungund  gefähr=  Breslan

liche  Körperverletzung
  (2  Jahre,
6  Monare  Zuchthaus,
  laut  Erkennt--nis
  .  vom  16.  or

3  Franz  Kaver  Polta,geboren  am  14.  November  1888  zu  ga  und  gefährliches  Stadtmagistrat  Strau-18.  Oktober

Kutscher,  Rappoltenkirchen,  Bezirk  Tulln,  Nieder=  Körperverletzung  bing,  Bayern,  1916.
österreich,  österreichischer  Staats-,  (3  Jahre!  Zuchthaus,
angehöriger,  ½%  r*jv1  tErlenntnis  vom
Jannar  1914
4  David  Weißmann,  geboren  am  10.  August  1893  zu  Bendzin,  asndian  in  göniglich  Preußischer  10.  Dezember
Schuhstepper,  russisch-polnischer  Staatsangehöriger,  zwei  Fällen  und’  Regierungspräfident  zu  1916.
Banunbruch  (2  Jahre)  Lüneburg,
Zuchthaus  und
4  Wochen  Haft,  laut'
Erkenntnis  vom
27.  Nobember  1914),
5)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesenzbuchs.
5  Fran  Frind.  Schuh-geboren  am  4.  Juni  1856  zu  Patschkau,  Betrug  und  Land-Königlich  Preußischer  12.  —
muche,  Kreis  Neiße,  orisangehörig  zu  Jauers  streichen,  Regierungspräsident  *  1916
nig,  Bezirl  Freiwaldau,  Osterreichisch  reslau,
Schlesien,  österreichischer  Bichich,
angehöriger,  —#
Max  Nowak,  Eisen-geboren  am  24.  .  1880  zu  Görliyz,  Betteln,  Königlich  Preußischer  12.  Dezember
dreherund  Schlosser  ortsangehörig  hota-Wichau,  Begierungsprösidemt  zu  1916.
Bezirl  Shortenbcht  sten  öster-  Breslau,
reichischer  Staatsangehörig
7  Aerese  Reiter,  geboren  am  26.  Se  W  v1886  zu  Bannbruch  und  Königlich  Bayerische  Po-s27.  Dezember
Näherin,  Pfaffetschlag,  Bezirk  Rohrbach,  Ober-]  Gewerbsunzucht,  lizeidirektion  München,  1916.

 

 

 

 

österreich,  ortsangehörig  zu  Neuofen,
Bezirk  uman,  Böhmen,  österreichische
  Staatsangehörige,

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="29" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  &amp;amp;&amp;amp;&amp;amp;&amp;amp;

Zu  bettehen  durch  alle  PNostaustalten  und  Huchhandlungen  zum  Achrespretseo  von  S  .
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  leden  acheseluigen  Oruckbogen  berechnet.
XIV.  Jahrgang.  .

 

 

Nr.  4.

Berlin,  Freitag,  den  26.  Januar  1917.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Abänderung  2.  Finanzwesen:  Ersatz  der  den  Bestimmungen  zur
der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  Regelung  der  Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptbetreffend
  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung  kasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  1910  bei-Seite

  1  gefügten  Muster..  20

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Abänderung

der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der
Trinkbranntweinerzeugung  vom  15.April  1915  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  123).

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts  vom
22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  402)  werden  die  Ausführungsbestimmungen  vom  15.  April  1915
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  123)  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der
Trinkbranntweinerzeugung  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  208),  unter  Aufhebung  der  Anderungen
  vom  29.  Februar,  14.  März  und  13.  Dezember  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  46,  54  und  535)  wie  folgt  geändert:

Artikel  lI.
Die  Nummer  2  des  §  2  erhält  folgende  Fassung:

2.  Die  Verwendung  des  auf  Grund  von  Abs.  1  zur  Versteuerung  freigegebenen  Branntweins
zu  anderen  als  den  angegebenen  Zwecken,  insbesondere  die  Abgabe  in  unverarbeitetem  Zustand  sowie
die  Herstellung  von  alkoholischen  Getränken  und  von  Liköressenzen  ist  verboten.  Apotheken  dürfen
indessen  den  Branntwein  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  2  Liter  im  einzelnen  an  Arzte,  Zahnärzte,

5
        <pb n="30" />
        —  18  —

Tierärzte  und  Hebammen,  ferner  nach  ärztlicher,  zahnärztlicher  oder  tierärztlicher  schriftlicher  Anweisung
uUnverarbeitet  abgeben.

Artikel  II.
Der  §  3  erhält  folgende  Fassung:

1.  In  den  Fällen  des  §  2  ist  der  für  den  Ort  des  Gewerbebetriebs  mszindien  Steuerstelle
eine  Anmeldung  des  Inhabers  des  Betriebs,  für  den  der  Alkohol  bestimmt  ist,  (8  2  Abs.  1,  (a  bis  t)
zu  übergeben,  die  enthält:

a)  die  Menge,  deren  Versteuerung  beantragt  wird,
b)  den  Zweck,  zu  dem  der  Branntwein  verwendet  werden  soll,  .

e)  die  Erklärung,  daß  dem  Verbraucher  bekannt  ist,  daß  eine  Verwendung  zu  einem  anderen
als  dem  unter  b  angegebenen  Zwecke  verboten  ist,

d)  die  genaue  Bezeichnung  des  Betriebs,  in  dem  die  Verwendung  des  Branntweins  erfolgen
  5  (Name  oder  Firma,  Name  des  Betriebsleiters,  Ort,  Straße  und  Hausnummer),


W)  die  Unterschrift  des  Betriebsleiters;  die  Steuerstelle  kann  deren  Beglaubigung  durch  die
Ortspolizeibehörde  verlangen,  ·

Die  Steuerstelle  hat  die  Anmeldung,  wenn  sich  bei  der  Prüfung  keine  Bedenken  ergeben,
unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  mit  einer  Bescheinigung  über  die  zur  Versteuerung  freizugebende,
in  Buchstaben  zu  bezeichnende  Alkoholmenge  zu  versehen  und  sie  sodann  dem  Gewerbetreibenden
zurückzugeben,  der  die  Versteuerung  des  Branntweins  bei  einer  beliebigen  Steuerstelle  vornehmen
lassen  kann.  Die  im  §  2  Abs.  1  unter  c,  e  und  k  ausgeführten  Gewerbetreibenden  haben  die  Anmeldung
  doppelt  vorzulegen  (vergl.  Ziffer  3  Abs.  1).

2.  Die  im  §  2  Abs.  1  unter  c  und  d  aufgeführten  Gewerbetreibenden  dürfen  bis  auf  weiteres
monatlich  nicht  mehr  als  ½/12  der  im  Betriebsjahr  1913/14  versteuerten  oder  nachweislich  versteuert
bezogenen  Alkoholmenge  versteuern  lassen.  Für  später  entstandene  Betriebe  erfolgt  die  Festsetzung  der
zur  Versteuerung  freizugebenden  Menge  auf  Antrag  durch  den  Vorsitzenden  der  Reichsbranntweinstelle.
Das  Hauptamt  kann  die  Vorausversteuerung  des  Bedarfs  für  3  Monate  gestatten.

Die  im  §  2  Abs.  1  unter  e  aufgeführten  Gewerbetreibenden  dürfen  bis  auf  weiteres  monatlich
nicht  mehr  als  4  Hundertteile  der  im  Betriebsjahr  1913/14  versteuerten  oder  nachweislich  versteuert
bezogenen  Menge  versteuern  lassen;  jedoch  ist  die  vorbezeichnete  Jahresmenge  um  den  Betrag  zu  kürzen,
für  den  im  Betriebsjahr  1913/14  bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  und  kosmetischen  Erzeugnissen
(8  48  Abs.  und  88  61ff.  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung)  Steuerfreiheit  in  Anspruch
genommen  ist.  .

-·Dicim§2Abs.lunteriaufgeführtenGewerbetreibendendürfenbisaufweiteresmonatlich
nicht  mehr  als  die  Hälfte  ihres  Bedarfs  in  den  gleichen  Monaten  des  Jahres  1915  versteuern  lassen.
Als  Maßstab  für  den  Bedarf  im  Monat  Januar  gilt  der  Bedarf  im  Januar  1916,  für  den  Bedarf  in
den  Monaten  Februar,  März  und  April  der  Bedarf  im  Monat  Februar  1916.  Das  Hauptamt  kann
die  Vorausversteuerung  des  Bedarfs  für  3  Monate  gestatten.

3.  Die  im  §  2  Abs.  1  unter  c,  e  und  k  aufgeführten  Gewerbetreibenden  haben  bei  der  Versteuerung
  die  Anmeldung  (vgl.  Ziffer  1)  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Die  Steuerstelle,
bei  welcher  die  Versteuerung  erfolgte,  hat  ein  Stück  alsbald  der  Steuerstelle  zu  übersenden,  in  deren
Bezirk  sich  der  Gewerbebetrieb  befindet.  Die  genannten  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  über  den
Zu=  und  Abgang  des  Alkohols,  über  seine  Verwendung  sowie  über  den  Absatz  der  daraus  hergestellten
Exzeugnisse  nach  näherer  Anweisung  des  Hauptamts  Anschreibungen  in  einem  besonderen  Voche  zu
führen.  Bei  den  Essenzenfabriken  hat  sich  die  Buchführung  auch  auf  den  Zugang  und  Abgang  von
Früchten  usw.,  die  auf  alkoholischem  Wege  ausgezogen  werden  sollen,  zu  erstrecken.
        <pb n="31" />
        —  19  —

Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  das  zu  führende  Buch  den  zuständigen  Steuerbeamten
oder  Polizeibeamten  jederzeit  auf  Verlangen  vorzulegen  und  ihnen  das  Betreten  der  Betriebsräume

zu  gestatten.
Arrtikel  III.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Februar  1917  in  Kraft.

Berlin,  den  22.  Januar  1917.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
von  Batocki.

##
7“
        <pb n="32" />
        —  20  —

2.  Finanzwesen.

 

Bekanntmachung.

 

Auf  Grund  der  mir  vom  Bundesrat  erteilten  Ermächtigung  werden  die  den  Bestimmungen
zur  Regelung  der  Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  1910
—  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  351)  beigefügten  Muster  durch  die  folgenden  ersetzt.

Berlin,  den  20.  Januar  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.
        <pb n="33" />
        Bundesstaat:t  Muster  1
Hier.  Belege.  zu  den  Abrednunoedestimmungen.

Abrechnung
der

zu

mit  der
Reichshauptkasse  zu  Berlin

für  den  Monat  n  19  ..
        <pb n="34" />
        Ab-Num-  vor  der  Linie  Betrag
chnitmer  Einnahme  4  4.
I  J
1  Etatsmäßige  Einnahmen  der  Reichshauptkasse:  |  6  "
1  Eigene  Einnahmen  der  Militärverwaltung  lt.  Anlage  (s.  Nr.  11)  4  6
2  Zölle,  Steuern  und  Gebühren  für  den  Monat  ,
desgl.  für  sihoen  abgelaufene  Rechnungsjahr
"  glei
für  das  Lierer  19.  laut  Feststellung“)  ·
8  Pauschbeträge  e  für  mit  den  Post-  und  Telegraphen.  soweit
gebühren  erhobene  Neichsobgabe  .  .nichtunter.  «  -
4  Zuwachssteuer  ....  Nr.2mit.t
5  Besitzsteuer  ...........  nach-6
  Kriegsabgabe..  ..  gewiesen
7  Ausgleichungsbeträge  für  Zöle,  Steuern  und  Gebühren:
für  den  Mona
Abgleichung  für  das  Viertel  19  ll.  berechung)¾
8  Wehrbeitrag  1
9  Ausgleichungsbetrag  fürden  -  der  Heeich-pofl  und!  td  Telegraphen  ·  I
verwaltung  -
10  deegl.  fir  die  eigenen  Einnahmen  der  Verwaltung  des  T
i
........  I
11  Einnahmen  und  Ausgaben  aus  der  Prüfung  der  Rechnungen
ür  1%  und  zurück  3  It.  Anlage  zu  Nr.  1  ·  —  I
12  Matrikularbeitrag.  *  .  #%  l
.  ..,...»  ..  «-Summe
  der  etatsmäßigen  Einnahmen  .  —  ..
II  Andere  Einnahmen  und  Erstattungen:  #  4  »  I
—  I
:-·«lj.
-  —  —
An  die  Reichshauptkasse  sind  abzuliefern  —  —  —
III  Erhobene  Zuschüsse:  «  —
=
IV  Bestand  nach  der  vorigen  Abrechnung:
Summe  der  Abschnitte  III  und  IV  —  —  —  *

 

 

 

Summe  der  Einnahme

*)  Etwa  zu  viel  abgelieferte  Beträge  sind  mit  roter  Tinte  einzutragen.
        <pb n="35" />
        vor  der  Linie  Betrag.

 

 

 

 

 

 

 

Ab=  Num-  Ausgabe
schnittmer  AM  AM
«  E  I
l  Für  die  Militärverwaltung:  6
15)  Foridauernde  Ausgaben:  -  «
a)  Werwolanch  des  Reichsheers.  s  .
b)  Allgemeiner  Pensionsfonds  v.  #
25)  Einmalige  zsgabene  4  v
a)  Ordentlicher  E
b  Lbberulicher  een  Etat  (aus  Anlaß  des  btrieges)  1  11  ·
—  ——  —  —  ......
IW  UatknmstgeAusgabenderRahluugsstelle.Armeeekorpö:
a)  Ordentlicher  Eiat:  forldauernde  Ausgaben  (Frieden)  ......!
IalcgeAnsgabenU  .
b)  Auberordentlicher  Etat  1  Anlaß  d  des  s  serieges).
..............  -  .
I
—
i
#

 

    

 

 

    

 

 

    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

57)  Ansgaben  j.  d.  General-Militärkasse  It.  Anerkenntnis  v.  *
6  Ausgaben  jür  Zahlungsstellen,  Landes-  oder  Regierungs-  daudliassen
laut  Anerkenntnis  vom  —  —  —  —
Oq  -  —  —  —  —
c)  2  -  2  —  —  —  —
d)  -  2  -  —  —  —
1117  Für  die  Doarineverwalsung:  .  :
si)  Buchhalterei  VIII  ...  .  —  —  —  —
-  IX  lt.  auliegender  Rachweisung  ...  ——  —  —
*  X  —  —  —  —.......
,  *“  —  —
1  ..  ...  ·  ·
Ims  Zahlungen  an  eichsbevohlchtigt  und  Stattonskontrolleure:  I  ’
)  laut  Quittung  vom  ,--------OU
  "  -  T  s
-  -  1
*  *  “ê  1  ·
—  –1  .
#Andere  ständige  Zahlungen  I
Aus  dem  Alerhöchsten  Fispoizenfnde  lt.  anliegender  Quittung  ZQ  »
**
10  Lensionszuschüsse  li.  auliegender  Nachweisung  .«««
l
11  divilpen  ionen.  Witwen=  und  id  Valfengelder  i  lt.  anliedender  Rachweisuns  !1ureirrWç-..........................................
  I
.  .  ...-...........-.....-12
  Veihilfen  a  an  i  bilssbebürftige  Keiegsteilehmer  .  ..  ...  ;
...  .............
..-............  -
----.--  «I
Seite—  —  ———  —  1
Unter  Nr.  1  und  2  find
d  sind  nur  Ausgaben  von  den  Landeskassen  derjenigen  Staaten,  welche  ihr  Militärkontingent  selbst  verwalten,
pnr  die!  von  den  Korpszahlungsstellen  anzurechnenden  etatsmäßigen  Ausgaben  einzutragen.  —  alir:  für  die
Kriegskasse  und  für  die  General-Militärkasse  sind  unter  Nr.  4  und  5  mit  roter  Tinte  einzusetzen.
        <pb n="36" />
        Abschnitt


Nummer


Ausgabe

vor  der  Linie
AM

 

VI

VII

VIII

Nur  für  die
Landeskassen
(52  der
Abrechnungs- 



—

 

*  Die  Vereinnahmung  erfolgt  durch  Absehung  d  von  der  ausgabe,  der  ¶Velras  i  ist  baher  n  mit  roter  Tinte  „  einzutragen

Übertrag

Tilgung  der  Reichsschuld  auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes:
Gesamtannahmewert  der  auf  zu  entrichtende  Kriegsabgabe  von  den
Annahmestellen  angenommenen  Werrpapiere  und  der  auf  die

Reichslasse  übertragenen  Schuldbuchforderungen  nach  den  un
tü

liegenden  mit  den  Vescheinigungen  usw.  belegten
Hauptverzeichuissen,  ...  .

Einnahme  für  au  egereichte  Wertpapiere  aus  dem  Bestande  der
Reichshauptkasse
Vleibi.  v
Sonstige  Ausgaben:
Unserstipuhgen  aus  Anlaß  von  Friedensübungen
Aufwandsentschädigungen  .
Unterstützungen  für  Tabakarbeiter
Vergütungen.  für  Kriegsleistungen  ..

*  TLextilarbeiler
Schuhwarenindustriearbeiter  .

Von  der  Reichshaupilasse  sind  zu  erstatten
Bare  Ablieferungen
E  Auf  chiiarbeitrag

Guthaben  nach  der  vorigen  Abrechnung:
Summe  der  Abschnitte  VII  und  VIII
Summe  der  Ausgabe
Die  Einnahme  beträgt
—-  stand
Mithin  Seitan#
Dem  Bestande  von

treten  an  Verwahrgeldern  sowie  an  sonstigen  Einnahmen  elt  den  J

1.  dieses  Monats  hinzu

Die  Ausgaben  seit  dem  1.  dieses  Monats  und  die  nonst  noch  eien  J

stehenden  Vorschüsse  für  Reichsrechnung  betrag

Luhin  betränt  der  Hanbestan  —

,  den  19
aunesluafe)

der  heute  vorhandene  Gaarbestand  von

  

C#imeerschusft  des  Vorgesetzten  der  gage

 

 

 

 

 

 

V

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  für  die  innerhalb  der  näs
fünf  Tage  065  Reichsrechnung  zu  erwartenden  Muscaben-  erforderlich  ist.  widd  hierdurch  bescheinigt.
        <pb n="37" />
        Name  der  mil  der  Reichshauptkasse  Anlage  1  des  Musters  1
in  Abrechnung  stchenden  Kasse  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

Hauptverzeichnis
der  mit  der  Abrechnung  für  den  Rechnungsmonat  191  aufgerechneten  Bescheinigungen
der  Reichsbank
des  Bundesstaats
über  eingelieferte  Kriegsanlceihestücke  nach  den  anliegenden  belegten  Verzeichni  issen  der  Besitzsteuerhebestellen

der  Annahmestellen

Laut  verzeichnis

beträgt  der  Nennwert  beträgt  der

 

-  »  der  fümprogentigen  Schuldverschreibungen  oder  der  viereinhalbprozentigen  Schatz-  ·
fende  der  Vesitz-  Schatanweisungen  mit  den  am  anweisungen  mit  den  am  Gesamt
Num  stuerhebestelle  vom  1.  Ok-  2.  Ja-  I  -  l  2.  Ja-  annahme  ·
toher  mnuar  pj  Hbei  *5i1  .  nuar  udut  wert  der

zu  1917  1918  19  1  "  1918.
[  «  —  —  —  ——  Stlicke
und  später  latligen  Zinsscheinen

Tag  Monat  Jah##  «621  4  4  4

T
«  (

 

 

«·«.w  Jes-«

 

l
i

 

 

 

 

 

 

 

s
-
«

Zusammen

 

 

 

„den  len  191

(Unterschriftenn  ,  ,  ,
        <pb n="38" />
        Besihsteuer-Oberbehörbe  :  äu  den  Abrechnungsvestimmungen.
Besitzsteuer-Hebestelle:  Hauptverzeichnis  für  den  Monat

Nr.
(Von  der  mit  der  Reichshauptkasse  abrechnenden  Landes-V

  1·  1  3  e  i  ch  n  i  65  oder  Negierungs-Hauptkasse  auszufüllen.)
bis

der  in  der  Zeit  von  vom  191
·  im  Monat  191.
auf  Kriegsabgabe  in  Anrechnung  genommenen  Bescheinigungen
der  Reichsbank

*½s½  —  —  —
der  Annahmestellen  des  Bundesstaats

über  die  bei  ihnen  für  u  die  Reichshauptkasse  eingelieferten  Stücke  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gach:  den  anliegenden  Vescheinicungen
Lasuud  die  Stücke  eingeltesert  fr.  —  betrast  er  bennwert  der  Stüne  HFbbeträgt  der
der-  sünfprozentigen  Schuldver  schreibungen  und  der  vieremhalbprozentigen  Schatz=  Gesamtsendc
  Schatzanweisungen  mit  den  am  iun  mit  den  am  «
:  "i.Ok.Is2.J-ssi-2  ..  annahme-Num
  -  I.  April!  1.  Juli  1.  Juli
-  .  tober  nuar  s  nuqr
*  Name  Wohnort  t  14013  1918  1918  «  1918  6  1918  I  wert
mer  (Firma)  Si  —  —  .  —  d  ilcke
cFitma)  Eit)  und  später  fättigen  Zinsscheinen  -  erShL
4  4  4  4  .  KJl  4  4S  #113
I  |  I  !  -  s  :  —
«  ·  -
IW  "
«  l.
-  —  —  4  —
1  .  1
—  —  —  —  —  ·
I  «
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*  —
i  !  '
—  +  D  1  (.  —  —1  —  —  #
4  #
–  «  E  s  .  .-  -  s  l
Zusammen  C  —/  1  #
,  den  ten.  191

(Unterschrift)
        <pb n="39" />
        Name  der  mit  der  Reichshauptkasse  Anlage  2  des  Musters  1
in  Abrechnung  stehenden  Kasse  zu  den  Abrechnungsbeftimmungen.

Hauptverzeichnis

der  mit  der  Abrechnung  für  den  Rechnungsmonat  191,  aufgerechneten

Bescheini  n  3—
Bescheinigunge  der  Reichsschuldenverwaltung

über  die  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  übertragenen  fünfprozentigen  Schuldbuchiorderungen
  an  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  nach  den  anliegenden  belegten  Verzeichnissen
  der  Besitzsteuerhebestellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

r  Verzeichnis
beträgt  der
Lau-  .  beträgt  der  Neunbetrag  der  übertragenen  Schuld-  Gesemtende
  der  Besiysteuerhebestelle  vom  buchforderungen  mit  Zinsen  vom  annahmewert
Num-  zu  1.  April  1.  Juli  1.  Okto-  2.  Janu-  tragenen  Former
  1917  1  1017  ber  1917  ar  1918.  derungen
Tag,  Monat  Jahrt  44  4  4  4  J
"  s  s  l
-  ——-  —.  –I14  —
i
-  ——  —  —  —
——  ——  *  —  ———  —  —
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—  0i  4
-  C
B5  |A  |  ".
––  —  —  —  —  —
l  l
Zusammen
„den.  ten  191

(Unterschriften)
6“
        <pb n="40" />
        Bundesstaat:  Unteranlage  zu  Anlage  2  des  Musters  1
Beßtzsteuer  Oberbehörde:  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.
Besitzsteuer-Hebestelle:  Hauptverzeichnis  für  den  Monat

"  Nr.

(Von  der  mir  der  Reichshauptkasse  abrechnenden  Land.

oder  Regierungs-Hauptkasse  auszufüllen.)
Verzeichn  i  5

in  Monat-  6  191
auf  Kriegsabgabe  in  Anrechnung  genommenen  Bescheinigungen

der  Reichsschuldenverwaltung

über  die  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  übertragenen  fünfprozentigen  Schu
"  buchforderungen  an  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach  den  anliegenden  Bescheinigungen
ogu-  --  —--.  ——.——--———  -—--—.
Lau  aud  chunonchreern  abertraen  vom  beträgt,  der  Nennbetrag  der  übertragenen  Schuld-  .
fende  buchforderungen  mit  Zinsen  vom  beträgt  der
Num  –  .  -—-—--—-  »  Gefamtannnhmenc
Name  Wohnort  l.  April  t.  Fuli  Ol-  2.  Ja-  der  übertragere
mer  l  ,toberlnuai.»
19171817  1917  1918  Forderungen
(Firma)  Eitz)  »  -
4  4  4  1  4
«-  1  1Z
.  .sk  s
-----—----—I—-----—-!»  --,—-»-I--—-—--—»
1  '
–—□—  ——  —  —  —  ——  —  —  —  —  —
I  —  —  .  —  —  —  —  —  —  –  1
Zusammen
,  den  len  191

 

(Unkerschrift!
        <pb n="41" />
        Bundesstaat:

Hierzu

Belege.

clubabrechnung

über  die  etatsmäßigen  Einnahmen  und  Ausgaben  für  das  ziehnungeiahr  19.

Muster  II

zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

 

 

Abgeliefert  sind

Mithin  sind

 

 

anchuer  Ablieferungs=  (nach  den  Monats-Abees.
  "  Einnahme  Soll  für  das  rechnungen  bom  an  die  Wi  von  der  zais
9.  j  t  auptkasse  auptkasse
haer  Rechmungsjahr  e  nschlih  noch  abzuliefern  zu  erstatten
Etats.  A  4  4  A
l  !  ·
usua.EinnahmenderMilitärverwallung(sAnmerkung)  48  –—  “
17  Zous  Steuern  und  Gebühren  (einschließlich  der  mit
den  Post=  und  Telegraphengebühren  erbobenen
Reichsabgabe  der  Kaliabgaben  —  Kap  8  Tit  17a
und  17b  und  der  Kriegeabgabe  —  Kap.  18b5),]  1  —  ..  –—  .—
Abgleichung  für  das  Nechnungsjahr  19  laut
schließlicher  Feststellung  *-*  —
18.  Mssgleichungsbeträge  für  *  er  und
bühren  .  ----,-----..  --  ----  ----
  Abgleichung  für  das  ehniigeiebr  0.  un
schließlicher  Feststellung  .  —-—-—  —.-  ..-.-lsa.’78ehsbe1ttqg
  –  –  —  –  –
10.  Andere  ansgleichungsbeträge  .«  +  —-218.unnahmcnnndAusgabenausder
  Prüfung  der

Rechnungen:
für  19
für  19.
Matrikularbeiträge

und  zurück.

=
Hierzu  an  Einnahmen,  welche  außerdem
chnoch

  für  das  oben  bezeichnete  Re
nungsjahr  abzuliefern  sind:

Summe

 

 

 

 

 

 

 

Aumerfung:  Die  Kriegseinnahmen  sind  von  den  Kriegsausgaben  abzusetzen.
        <pb n="42" />
        Kobitel

 

 

 

 

 

 

 

Sollausgabe
·  nach  der  vorigen  ,
ZEISS  Ausgabe  Rechnung  Jugang  Abgang
halts-  bzw.  nach  dem  Etat
Etats  7  .  --Militärverwaltung.

A.  Ordentlicher  Etat.
Cortmauernde  Ausgaben.
14438.  Verwaltung  des  Reichsheers  –¾
74.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .  -  ---..
80.  Ehrenzulagen  an  die  Inhaber  des  Eiemnen  areines
von  1870/71  –  —*  –
61.  Pensionen  für  ehemalige  französüche  Militärpersonen  —.  ––––  –
83.  Verlersngsgebührniffe  uf  usw.  infolge  des  Krieges  bon
84  a.  Zum  Ausgleich  von  Härten  aus  dem  Oftzierpensious-  %
gesetze,  dem  Monnschaftsversorgungsgeses  und  dem  -
Mililärhinterbliebenengesetze  —–  .
Einmalige  Ausgaben.
5.  Verwaltung  des  Reichsheers  —  —  —
—  ——
l  ·
—.—  —  —
B.  Außerordentlicher  Etat.  U
6.  Aus  Anlaß  des  Krieges  (s.  Anmerkung)  —  "„
-=Hierzu
  an  Ausgaben,  welche  außerdem  noch
für  das  obenbezeichnete  Rechnungsjahr  anzurechnen
  sind:
Summe  —  ———  !
,  den  19
(Unterschrift.)
Anmerkung:  Die  Kriegseinnahme
        <pb n="43" />
        31  —

 

 

Ausgegeben  und

Von  der  Reichshaupt-An

  Resten  sind

zuf  sind  erftatiet
nach  den  Monats-Im

  Vergleiche  mit  der  Istausgabe
sind  milhin

 

 

Wirklicher  Sol  verrechnet  sind  verblleben  r,  5  von  der  Reichs  □  ##—  *
Cllausgaben  April  19.  ien  ein  hauptkasse  nach  zu  hauptkosse  zurücerstat
  zuzahlen
7  “  7%  Lat  Ac

 

 

 

 

 

ind  von  den  Kriegsausgaben  abzusetzen.
        <pb n="44" />
        <pb n="45" />
        Bundesstaat:  Mufter  III1
Direktiobehörde:  zu  den  Abrechmungsbestimmungen.

Namen  der  mit  der  Reichshauptkasse
in  Abrechnung  stehenden  Kassen:

1  Rechnungsjahr  19.
II.

III.

Ubersicht

der

Einnahme  an  Zöllen,  Reichssteuern  und  Gebühren
(Reichssteuerübersicht)

für  den  Monat  19

Aufgestellt

(Ort,  Datum)  .,  den.  '10.
(Amtsstelle)

(Anterschrist)

An

das  HKaiserliche  Zoll-  und  Stener-  Mechumgsburean
Herun  W  66.  Wtlhelmwlah  1.
        <pb n="46" />
        –  31  —

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —
Roh-  Hiervon  ab:  ·  »Bij  SIE·
2  Bezeichmung  der  in  Solleinnahme  a)  Ausfuhrvergütungen  und  —3
—  *  n  sonstige  Steuerverqütungen  Vleibt
z  ((ur  Frehtnd  stantr  dde)  ngach  den  Einnahme-  nach  Abzug  der  zurückge-  -  einge  zahlt.
*  hüchern  einschlienich  Pooien  Vergiurn  ugen.  enn  berichtigtes  Tkücktändig  gebliete
2  aufgekommenen  Einnahmen  derstacherhebmmgen.  )  agsmichminggenom  enc.  oder
2  für  den  Monat  Erstatiungen  für  5  e  genan  e  Soll  auf  eigene  Rechn-.
—  "  --·  i-"  ,-  Gulscheine  und  aufgerech-  -
Z  2½  znichtige  Ehebungen  ½  erseh.  freigeschricben
«  werte.
4  1  4  ½½
1  -  2  3  4  ;  5  6
,  .A)  -.
l.a)Zolle-....  —  —  4  ——
b)  Mit  den  Zöllen  an  die  Neichslasse  ,  16b)  –.
abzuführende  anserordentliche
Einnahmen  —  —  —
E
2  Tabaksteuer,  einschließlich  der  Ab-  5  .-qabcvonTnbakennyItoffcn..
  -—«-·  .—·.  .  -
Aa)Zigarette1-slencr  ...
b)  Kriegsaufschlag  für  zigarettenstenerpflichtige
  Erzeugnisse  —
4  Luckersteeer  99  —  —  ———
5  )  Salzstener  -  E
h)  Mit  der  Salzsieuer  au  a  bie  Reichs-  a)  *  —
lasse  abzuführende  außerordentliche
  Einnahmen  —14.
*
6#Branntweinstener:  4  )
a)  1.  Verbrauchsabgabe  ..--·  —  —
2.  Übergangsabgae..oq
b)  1.  Betriebsauflaggees
2.  Zuschlag  daddz.  —  –  *
—  —
7ssigsäureverbrauchsabgabe
.  ..,  Ul)
8echmmnvemlieue1......  –  ..  .  -,
..  -  a?)
9  Leuchtmitielstener.  .  ..  .,.  .,.-10Zilndionrenftencr.......
  .  --  —
Il-!)Brm1ste11et.........  "..-)

8  .  ,  -».
D)  Übergangsabgabe  von  Bier  **
“—
12Spielkartenstemell  □—All!  .
Seite  —  —

 

 

 

Zu  Spalte  4.n  2  Vergütung  der  Stener  für  Proben  usw  —  5  Steuemachtasie  nach  ga  der  #nsführungsbestimmungen.  ½„)  Ster-c
ersatz  für  verdorbene  gestempelte  Spielkarten.
        <pb n="47" />
        in  Svalte  5  sind

Von  den  gestunderen  Beträgen

Hierauf

 

 

ald  den  aus  dem  Summe  kommen  an  Mithin  6
vorhergehenden  laufenden  der  Spalzen  Erhebungs=  und  sind  an  die
gestundet  Rechnungsiahren  Rechnungsjahre  n  Verwaltungs-  Reichskafse  Bemerkiigen
6,  8  ·
sind  im  Laufe  des  Monats  ein-  *md  losten  abzuführen
gezahlt  oder  fällig  geworden  in  Anrechuung
1  4  —  %  IAb-  K  K
2  —  .
.
—5  F  -—.---..
–  —n—m—  F
I  ------.-—

—  3  —  1  ——  –
—  —  —  —  ——————

 

 

 

 

 

 

—
        <pb n="48" />
        —

—

—
—

—
—

 

·  i  Ei  Mk
«  -  .  ierbon  ab:  ein  Se.
3  Begeichnung  der  in  .  u-ni  e  An)  nn]n–bÖb  und  —  ——
-  So  Kahn  sonstige  Steuervergütungen  "  »  «
z  Bundesstaat  9
z  (#-  Freuhen  labrhrder  .Z  each  den  Einnahme-  )7r  2.#  5n  9  der  zurückge-  1  Bleibt  eingezahlt,  6
8  cehin  *  bllen  Vergütungen.  berichtigtes  rückstündig  geblieba
·  -  bungen  b)  In  Anrechmung  genommene  eri  9  -
2  aufgekommenen  Einnahmen  Ma  chere  10  Einfuhrscheine  "  oder
für  den  Monat  -  i  sut  e)  Ju#nrechmune  enm  2  Soll  auf  eigene  Rechum
S  r  den  o  .  .  Gutscheine  und  ausgerech-3
  unrichtige  ese  gen:  nete  eeger  freigeschrieben
19.  werte.
.  ««,»-  .---.--.--  Ek.  :-.-.—..--..  -L-  --....—..-2
  .  3  4  „  5  -  6
—  I  —

Übertragl  ——

Reichsstempelabgaben  von:
A.  Gesellschaftsverträgen

B.  Wertpapieren  «-  -----«-.Getoinnanleilschein-undZinss
  "

0

—  sonstigen  Auschaffungs-  *  n

gesch  .  .  ,...·..-......

E.  Privatlotterielosen  usw.:  «

)  Wetteinsätzen  bei  inländischen
Pferderennen  (Erhoben  Hälfte
der  gesetzlichen  Abgabe)  "  ..

b)  aländischen  Losen  anderer

1

—  –  1-—

r  andishen  Losen  ....  .  *  —  -....  .
Frachturlunden
Personenfahrkarten  ,  ..-«5.  ·  —  ..---»-....
Steuerkarten  für  Kraftfahrzeuge  --.....  ·  «  .....  ..-«——-Vergütungen

  an  Aufsichtsrats-  «  s.
nutgltedeknfw.  ,..»«  z.-.  ........H.—-..-,...

Warenumsätzen  (ohne  Verwen.
dung  von  Stempelzeichen).

L.  Grundstücksübertragungen.
U.  Versicherungen.  ..  ,.  .  ..·  ...
Befiysteuer.·.,......—«--.,.-—--—-  ji«-»—...!....-—.-...,..-s—.-.O.s-




Abgabe  vom  Absatz  von  nallsalzen  15
#a)  allgemeine
l

b)  für  überschreitung  der  Hetei!
ligungszifferr  .  «;

 

 

 

——Jsteinnahme.—

 

Juwachssteuer
Erbschaftsstenernrn

 

 

 

 

 

Zusammen  .  —-  ...’...  .  J.-»
        <pb n="49" />
        *..

zin  Syalte  5  find  Von  den  gesinndeten  Beträgen  Hierauf

 

 

lommen  an  Mithin
aus  den  aus  dem  Summe  rn  .
vorhergehenden  laufenden  der  Spalten  Erbebungs=  und  sind  an  die  1
gestunder  Rechnungsjahren!  Rechnungsjahre  er  Sp  Verwaliungs-  Neichskasse  Bemerkungen.
"  6,  3  und  9  -
sind  im  Laufe  des  Monats  ein-  losten  abzuführen
gezahlt  oder  fällig  geworden  in  Anrechnung
*#  9  EIE  14#  6  5
7  8  9  10  11  12  18
«  s  s  l
1—  *s  1
2  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu  Spalte  7.  Die  auf  ei  3  ——  —
gene  Rechnung  länger  als  neun  Monate  gestundeten  Lotteriestempelbeträ  «
.  ,  eträge  (§  237  der  Aus  -
nZu  Snalte  11.  Bnngen)  sind  nuch  Ablauf  der  nenn  Monate  in  Spalte  8  oder  9  als  „#eingezahlt  ,.  us  coer  sülransbeim.
gung  enfür  eln  ue  znter  bsn  d  Vergütgen,  für  l  Vewanlagung  nnd  Erhebung,  unter  b.  die  Sonderentschädi-.
  '11:.k.71mera.  i  i  ·  .-  -  -
WdeöstaaæbmlfdnNr·18derAnteil-deg  Blundeöstams  anzugebeär  MetlderGemeinderImtetuduAntetldes
        <pb n="50" />
        Beilwunt  der  Jaällgkeit!  der  nach

38

Sbalee  7  der  Ubersicht  gestundeten  Beträge.  ·

 

 

 

Gesamtbetrag  Hiervon  nnd  Ialltq  im
der
gestundeten  ten  ien  teu  ten  Rechmungsjab.
Gefälle  Viertel  19  Viertel  19  Viertel  19  Viertel  i  19
4  4  1  4%  4  .  ib
s  .  ps-  s  ——
I.  Zöllll  4
2.  Tabaksteter
3.  a)  Zigarettensteuer  .  -
b)d(kugsauhchlaqu  zigarettensteuerpflichtige
  Erzeugumse  .  »  -  ·-  ---—  -
4.  Zuckerstener  IE  ·  ,-  —  —

5.  Salzsteuer
Ga.  1.  Brauntweinverbrauchs=ECsfigsäureverdrauchsabgabe

  .,.
Schaumweinstener  l.  *
Leuchtmittelstener'  1—
10.  Zündwarensterers
11.  Brausteuer  ......  .
12.  Spielkartenstempbel  -
Is.Reichsstempelabgabevon  I

CPCI

B.  Wertvapieen  5

C.  Hewinnanteilschein=  und

Zinsbogen  ..-  ..-.
Lanatlottmelosen..-  .-.-I.

  Grundstückslibertragungen.

"
1
1l
T|

 

 

 

Zusammen  1.

 

 

 

Im  Monat  sind  ausgestellt
Zu  1.  Einfuhrscheine
Zu  6.  B  ütungsschei
a)  Verbrauchsabgabe.
b)  Betriebsauflage
Brauntweingutscheine

 

Zusammen.

Für  Preußen.

a)  Bestand  aus  dem  Vormonat.  .
b)  Isteinnahme  nach  Spalte  10  auf  Seite  õ  5.

Zur  Deckung  nahe  bevorsiehender  Ausgaben  für  Rechnung  des  Neichs  zurückbehalten

über  den  Betrag  von

 

Bleibt  Ablieferung  für  Monat-4



 

Zerlegung  der  Angabe  in  Spalte  7
unter  c  der  Übersicht  bei  fdr.  Nr.  6a1
(Branntweinverbrauchsabgabe):

 

In  Anrechnung  genommene

  Guischeinn
Aufgerechnete

Steuerermäßigungswerte



Ablieferung  auf  Reichssteuern.

Zusammen

 

 

 

Islausgabe
A.

———
        <pb n="51" />
        30

Bundesftaat:  Muster  IIIn
·-  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.
Direktiv-(Ober-)  Behörde:

(Nur  für  Direltivbehörden,  die  eine  Übersicht  nach
Muster  III  nicht  aufstellen.)

Rechnungsjahr  19

Ubersicht

der
Einnahme  an  Besitzsteuer,  Kriegsabgabe,  Zuwachssteuer  und
Erbschaftssteuer
für  den  Monat  19
Aufgestellt
(Ort,  Dakum)  ,  den  19

(Amtsstelle)

(Unterschriff).

An
das  Raiserliche  Boll-  und  Steuer-Rechmngsbure#an
Herlin  W  66,  Wilhelmplat  1.
        <pb n="52" />
        —
Davon  entfallen  oder  ..  ·
2  Im  Monat  19  sind  nach  den  kommen  in  Anrechnung  Mithi  .
2  ..  .  ..  .-  d  in-  Mithin
Z  eEinnahmebüchern  einschließlich  der  Zinsen  und  Nach-  z  Antell  der  Gemein
3  ĩ  53
&amp;amp;  erhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen  (Zurück=  als  teil  oder  Verwal,  sind  an  die  Bemertu
csnvergutum  -  .-  I  '
Z  zahlungen)  aufgekommen  deng  Vondesa  —8  zng  an  Reichslasse  ugen  "
3“  r  rne  nin
ci  6  laftsstener  an  den  Bunan
  Betrag  desstaal  #
4  .  ----  .  –—.
2  3  4  5  6
i  —
)
1  HBesitzsteuer  ..
Q  |,
"  1
d
Bdlrieqoannbr  -l):)..,-....-..  w  E
I
«  H
å).....-3
  Zuwachsstener  „  —  —
.h)....---  "
4

 

Erbschaftssteuer  -...

 

"r)
        <pb n="53" />
        Muster  IV

Bundesstaat:
zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

Direktiobehörde:

Namen  der  mit  der  Reichshauptkasse
in  Abrechnung  stehenden  Kassen:
1.

I.

III.

Rechnungsjahr  19

Ubersicht
der

Einnahme  an  Zöllen,  Reichssteuern  und  Gebühren
(Reichssteuerübersicht)

 

für  das
1.  bis.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
Aufgestell
(Ort.  Dam))  ν  den.  1090
(Amtsste  í  ν,

(Unterschrift)
An

den  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen
(zu  Händen  des  Kaiserlichen  Zoll=  und  Steuer-Niechnungsbureaus)

Berlin  W  66,  Wilhelmplatz  1.

Anlritung  zum  Gebrauche.
#  1.  Die  in  den  Spalten  6  bis  5  anzusetenden  Beträge  haben  den  jedesmal  abgelaufenen  Teil  des  Rechnungsjahrs
  zu  umfassen,  mithin  z.  B  in  der  Ubersicht  für  das  1.  bis  8.  Viertel  die  Einnahme  für  April  bis  einschließlich  Deqember.

2.  Zur  Einnahme  für  das  4.  Viertel  des  Rechn  ugsjahrs  gehören  auch  diejenigen  bis  Ende  März  säuigen
Abgabenbeträge,  welche  erst  im  Monat  April  bei  den  Hebestellen  zur  anschreibung  kommen.

·  Bei  anderen  als  den  unter  den  lfdn.  Nrn.  1  und  5  genannten  Abgabenzweigen  sind  aufgekommene  außerordentliche
  Eimnahmen  in  Spalte  3  unter  der  Linie  des  betreffenden  Abgabenzweigs  mit  dem  Zusatz  „außerdem  außerordentliche
  Eimahmen“  besonders  auzugeben
«  «.FlutSchlslssedesvorigenRechllunclsjsihksnvchmisftehendegeflundssteBetriige,dicim  laufenden  Rechnungsjahr
  niedergeschlagen  oder  vom  Vundesrat  erlassen  worden  sind.  sind  von  der  Solleinnnhme  in  Spalte  8  abausetzen  und
in  Spalte  8  als  „eingegahlt  oder  fällig  geworden“  nach  mweisen.

5.—  W  dr.  Nr.  13  unter  K  ist  nur  die  Einnahme  an  BReichsstempelabgabe  von  Warenumsätzen  ohne  Verwendung
  von  Stempelzeichen  nachzuweisen.  Der  Nachweis  der  Einnahme  aus  dem  Vertaufe  von  Umsatzstempelmarken  erfolgt
durch  die  Postverwaltungen.  "  '

8
        <pb n="54" />
        42

 

de  Nummer

Laufen

1

Roh-Solleinnahme


den  Einnahme-1

  4n  einschliehlich

Nacherhebungen  .

dern  abzüglich  der
Erstatlung  9  für

Bezeichnung  der  in
(ar  Vrerchun  5etat  vporde.
aufgekommenen  Einnahmen
für  das  1.  bis  Viertel
des  Rechnungsjahrs  19

 

□

*-  saobten

.
unrichtige  geheonnhen  .

m  4

Hiervon  ab:  ·
Auösuhrvergulunqenund«
fonsttze  cicaeroetqutut  Ren  J

rückge-166
  kr  u-  ,
Lnredsnunggenomtncne«»
Lmr  -
In  Anrechnung  genommene:
Gutscheine  und  ausgerechnere.
  Stenerermäbigungs=Bleibt



 

berichtigtes

—
E□—
—
S.

 

Soll

 

 

Von  den!

eingezahlt,

rückständig  gehl.
oder

auf  eigene  Rech

freigeschriea

4

*

S

 

1#

#o

—

Cu

—

—

S

11

—
#

 

a)  ZSöäee.  -
b)  Mit  den  Zöllen  an  die  Reichs-  *„

 

kasse  abzuführende  außerordent
liche  Einnahmen  —

 

 

-
-

 

Tabakstener,  einschließlich  der  Wgabe
von  Tabakersatzstoffen  .·

a)
b)

igarettenstener  —.
riegsaufschlag  für  zigarettensteuerpflichtige
  Erzeugnisse  —

Luckersteuer

b)  Mit  der  Salzstener  an  die  Reichskasse
  abzuführende  außerordent·

I
I

a)  Salzsteuer  —  —  –
1

liche  Eimahmen  !“

 

 

E

Branntweinsteuer:
a)  1.  Verbrauchsabgahbe  »

2.  Übergangsabgabe

 

 

 

 

v
v·

 

 

 

 

 

b)  1.  Betriebsauflage

 

2.  Zuschlag  dazu

 

 

Essigsäureverbrauchsabgabe
Schaumweinsteuer.

Leuchtmittelsteuer  –

Zündwarensterrer  r

 

à)  Brausteier  -.
b)  Ubergangsabgabe  von  vien

Spielkartenstempel

 

Seite

 

Zu  Spalte  4.

 

Vergütung  der  Steuer  für  Proben  usw.
2)  Steuernachlässe  nach  §  28  der  Ausführungsbestimmungen.
2)  Steuerersatz  für  verdorbene  gestempelte  Spielkarten.
        <pb n="55" />
        Spalte  5  find

noch

Von  den  geftundeten
Beträgen,  die  am
Schlusse  des  vorigen
Rechnungsjahrs  aus-Summe



der  Spalten

Hierauf
kommen  an
Erhebungs=  und

Mithin

sind  an  die

 

 

 

 

standen,  sind  fällig  Verwaltungs-  Reichskasse  Bemerkungen.
worden  oder  vor
gestundet  ##emk  geithunkt  der  6  und  8  bosten  abzuführen
Fälligkeit  eingezahlt  in  Anrechnung
*#  %  146  40  4
„„  9¼-  ¾  (  11  12
2)  *)  S.  Anlage  I.
—  +  –  –
s—..*i  -
51  --—------.-1—
  —  —  "  —  —  —  —  —  —
—  —  a.  ——  –99—–.  —
–  NN
«  s.0-—--»«---—1  -
—.  —  4
!
1

 

 

 

 

Talb.

 

——..tuesspO

 

 

Zu  Spalie  10.  Ve

 

 

 

 

l
i  den  laufenden  Nummern  2,  4,  6  und  10
der  laufenden  Nummer  6  unte
Mulage  5,  bei  den  laufenden  Nummern  4  und  10  unter  solche
in  den  Zündwarenlagern  anzugeben;  die  letzteren  Angaben  sind  in  der  Bemerlungsspalte  zu  erläutern.

1
sin

 

für

E  «  !
d  unter  a  die  Erhebungskosten,  unter  b
fieu3  die  Ausgaben  für  die  ernmolige  Anschaffung  von

 

die  Verwaltungskosten,  beie
Sammelgefäßen  usw.  nach

bauliche  Einrichtungen  in  den  Zuckerfabriken  und

8
        <pb n="56" />
        14

 

 

 

Von  dem  Son

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I  .
.  .  Roh-  l  Hiervon  ab:  Von  dem
Bezeichnung  der  in  Sollei  v  h  Aussuhrvergütungen  und  —
8  zst  einnahme  sonftige  St  Steuervergülungen!  -  .  ,
(ñ  Bundess  ant  *s*  ).  nach  d  n  Einnahme-  bzu  ig  der  zurückge  Bleibt  eingezahlt,
7-“  lür  Preußen  Direktivbehörde  bächer  einschlkehueh  1  hten  Vergütungen  P  *1“  rückständig  gebliebe
*  aufgekommenen  Einnahmen  —  ngen  I  Dlarschmg  genommene,  berichtigtes  oder
3  für  das  1.  bis  Viertel  Erstatl  tiungen  für  e.  Jr  Anrechnung  denommene,  Soll  auf  eigene  Rechuung
unrichtige  Erhebungen  ulscheine  und  ausgerech-  freigeschrieben
des  Rechuungsjahrs  19  usw.  etet  Steuerermäßigungs-6

AM  AM  4  f—miesm
2  8  4  1T  5  ¾rv  :
1  —  s  I’
Übertrag  »  IX  —  4
18  Reichsstempelabgaben  von:  1
A.  Gesellschaftsverträgen.  —  –
B.  Wertpapieren  .  I-  kjs  —--I.»«
C.  Gewinnanteilschein=  u.  Zinsbogen  –  –  «  E
D.  Kauf=  und  sonstigen  An-  :  x
schaffungsgeschäften  „:  —  ——  —
E.  Privatlotterielosen  usw.  Dr  .  5
a)  Wetteinsäten  bei  inländischen  1.  E—
Pferderennen  Cespobene  Hälft.  "  I.
der  gesetzlichen  Abgabe)  —  —  ——  —  #i#  —
b)  inländischen  Losen  anderer  Arr  –  2-“-öä  —  —  —
W)zausländischen  Losen.  s  –
F.  Frachturkunden  —.  *
G.  Personenfahrkarten.  –
H.  Steuerkar#ten  für  Krttsahrzeuge  ·
J.Vergulungenan  Attfsichtstatö·
mitglieder  usw.  –  —  –
K.  Warenumsä  een  (ohne  WVerwen-  «  :
dung  von  Stempelzeichen)  —.  —  —
L.  Grunostcsübrrtragungen  .9–[  l.
A.  Versicherunngen  D  -!sessS
Zusamm.en  Ifd.  Nr.  14  —  ———  ——
14  Besitzsteuer  ——  –  —  —  ---——  —
15.Kriegsabgabe  –  —  .—  ---..-----lCAbgabevomAbfatz
  von  Kolisalzen:  C  D
a)  allgrmeine.  .  --—--—.-"  —  —  —  —  4
b)  für  überschreitung  der  %  *#  ·
teiligungsziffen  S—  12“
"  Isteinmahme  a1  —  ·
173uwachssteuer.  .—-—-—.zj  —  —  n—
1
18.  Erbschaftssteuer  .  --—-----—--.—.I  —  —
Zusammen  —  —
Hrlös  für  den  Verkau,  ·  bjeckkvolxtl  ab  die  «
mmkdsfåkkkkea  0  kathissfcher  Geonhr
sonstigen  für  Zwe  (
murr  "  l
%  Stotiftische  Gebühr  egenständen  —  Z  «-
        <pb n="57" />
        n  Spalte  õ

noch

gestundei

sind

Von  den  gestundeten
Beträgen,  die  am
Schlusse  des  vorigen
Nechnungsjahrs  ausstanden,
  sind  fällig
geworden  oder  vor
dem  Zeitpunkt  der
Fälligkeit  eingezahlt

Summe
der  Spalten
6  und  8

-m—

Hierauf
kommen  an
Erhebungs=  und
Verwalmgskosten

in  Anrechnung

Mithin
sind  an  die
Reichslasse
abzuführen

Bemerkungen

 

 

 

9

12.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Ifdr.  Nr.  13  unter  B  und  C.
valte  8.

Von  den  fällig  gewordenen  usw.
Beträgen  waren  gesumdet  im
Rechnungslahr

—
r**
*

4,

 

    

üusammen  ..  4.„  l’“á*  4
wle  in  Spalte  8  angegeben.

Spalte  7  (Vemerlung  nur  in  der
übersicht  für  das  1.  bis  4.  Vierlel
  auszufügleng,  Außerdem
E  an  geslundeten  Beträgen
noch  aus  aus  dem  Nechnungsahr


C.

K.

  
    

zusammen  +4+  *
Zu  (ldr.  Nr.  13  unter  D.  Spalte  3.
Dammter  für  ahassiang  non

Waren  nach  Nr.  45  des  kauiss

Für  Arbitragegeschäfte  sind  zu- 



 

 

 

rückgezahlt  und  von  der  Solleinnahme
  in  Spalte  3  abgesetzt
darmuer  für  Geschäste  im  Arbitrierwerkehre
  mit  dem  Nuslad

..  ..  ...-.·l

 

 

 

 

 

;'-1!Spalte7.I)DicaufeigeueRechnung  länger  als  neun  Monate

Zu  Spalte  10.

 

benran  der
Enlschäblgungen

ür  die  Verwaller
der  Anmeldestellen

Panschbelrag
der  sächlichen
Berwallungskosten

  |

1

zusammen  ·
Spalten
s  und  9

 

 

mungen)  sind  nach  Ablauf  der  neun  Monate  in  Spaite  8  oder  6  als  „eingezahlt  oder  fa
Bei  lidr.  Nr  14  find  unter  a)  die  Vergütungen  für  die  Veran
ungen  für  den  Ausfall  an  Erbschaftesteuer,  bei  lfdr.  Nr.  17

teil  des  Bundesstaars  und  bei  lfbr.  Nr.  18  der  Anteil  des

 

 

 

 

 

 

Gestundeten  Lotteriestempelbeträge  (

Zu  ldr.  Nr.  17.
Spalte  8.  Für
stellen.

.......  Aumeldc=Spalle

  0.  JIc  ein  Vierlel  des
Jahrropunschbetrags.
237  der  Ausführungsbestim- 



llig  geworden“  nachzuweisen.

lagung  und  Erhebung,  unter  b)  die  Sonderentschädiunter
  a)  der  Anteil  der  Gemeinden,  unter  b)  der
Bundesstaats  anzugeben.
        <pb n="58" />
        —  46  —
Nach  Spalte  11  auf  Seite  5  der  Übersicht  sind  an  die  Reichskasse  abzuführen
Erstattungen  an  Wechselstempel

Hiervon  gehen  ab:  PKrJN  an  Warenumsatzstempel,  der  durch  Ler—
wendung  von  Umsatzstempelmarken  entrichtet  ist,

)
—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bleibern  1
Hiervon  sind  der  Reichslasse  bereits  überwicsen.  ..  ..  ......  --—---Mithin
  bleiben  zu  überweisen.  –-V  .
Far  Preuß  in  den  in  den  Vormonaten  für  Zusammen
r  Preußen.
Vorvierteljahren  --  den  letzten  Monat
Von  der  Isteinnahme  an  Reichssteuern  nach  letzten  Vierteljahrs
Spalte  9  auf  Seite  5  lfd.  Nr.  1  bis  16  sind  4%  4  M  M
—
zur  Deckung  nahe  bevorstehender  Ausgaben  für
Rechnung  des  Reichs  zurückbehalten.  4  *
s
ZuSpaliesunterlanfenderNummer1bdcrlkbersichts)
Bei  den  Zöllen  find  unter  den  außerordentlichen  Einnahmen  enthalten:
1.  Einnahmen  für  Lagerausgleich  und  für  Zinsen  aus  einem  Veredelungsverkehre  —  —  —  —
I
2.  Verwaltungskostenbeiträge  s-JZollgebühreIL
  —  —
4.  andere  außerordentliche  Einnahmen.  —  ——
—  1I“
Zusammen  (wie  in  Spalte  3  unler  laufender  Nummer  1b)  .,-..  ..-,--.
lichen  bt  Einnahmen  ist  nr  zur  Eimahmeübersichl  für  das  Nechnungsjahr  und  zur  schließ- 



 

Im  1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  10  sind  ausgestellt

 

Zu  1.
Zu  6.  A  41  32854—  4.  434  sch  “-!

V’el

a)  Verbrauchsabcabe  .

Einsicht-scheineb)

  Vetriebsauflage
Branntweingutscheine

Jusammen
        <pb n="59" />
        Muster  I#

zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

Bundesftaat:
Direktiv-(Ober-)  Behörde:

(Nur  für  Direktivbehörden,  die  eine  üÜbersicht  nach
Mnster  IV  nicht  nufstellen.)

Rechnungsjahr  19  .

Ubersicht

der

Einnahme  an  Besitzsteuer,  Kriegsabgabe,  Zuwachssteuer  und
Erbschaftssteuer

1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs.

Aufgestellt
(Ort,  Dalum)  ,  den  10
(Amtsstelle)  .

(Unterschrift)

An

den  Ausschuß  des  Zundesrats  für  Rechnungswesen

u  Häuden  des  Kaiserlichen  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbureaus)

Lerlin  W  66,  Wilhelmpiatz  1.

Anleitung  zum  Gebrauche.
Die  in  Spalte  3  anzusetzenden  Beträge  haben  den  jedesmal  abgelausenen  Teil  des  Nechnungsjahrs  zu
umfassen,  ri  3.  B.  in  der  Ubersicht  für  das  1.  bis  3  Viertel  die  Einnahme  für  April  bis  einschließlich  Dezember
Zur  Einnahme  für  das  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  gehören  auch  beejenigen  bis  Ende  März  färigen
##babenbektadr  welche  erst  im  Monat  #pril  bei  den  Hebestellen  zur  Anschreibung  komm
Außerordentliche  Einnahmen  sind  in  Spalte  3  unter  der  Linie  des  betreffenden  Abgabenzweigs  mit  dem
msatz  „außerdem  anßerordentliche  Einnahmen“  besonders  anzugeben.
        <pb n="60" />
        Davon  entfallen  oder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im  1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19  sind  kommen  in  Anrechnung  Mithi
7“  nach  den  Einnahmebüchern  einschließlich  der  Zinsen  a)  z8  Antell  der  Gemein-  ithin
maund  Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen  sb)  als  Anteil  oder  Verwal.  sind  an  die  .
(Zurückzahlungen)  ausgelommen  zwgsostenverghtung  an  Reichskasse  Vemerkunga
7  ue  rslbdign:akmführen
6  .  schaftssteuer  an  den  Bun-—
  etrag
an
—pPBZ  4  4
1  2  8  4  5  6
1  —
)  ’..–
1  Hesitzstener  6  !  —
6  -
l
2  Kriegsabgabe  —  16  —  —  —  .
I  «  —
3Zuwachosteuer  —  »
!  —
b)
4  Erbschaftssteuer  b)
        <pb n="61" />
        —  49  —

Bundesstaat:  Anlage  1  des  Musters  1V

Direktiobehörde:

zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

Angaben  zur  Verechnung  der  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten.

1.

11.

Amtlich  ermittelter  Flächeninhalt  der  im  Erntejahr  19.mit  Tabak  bepflanzten  Grundstücke  (im  2.,  3.  und  4.  Viertel
des  Rechnungsjahrs  auszufüllen)  .....................  km
einschließlich  a  qm,  von  denen  die  Tabalernte  wegen  Mißwachses  oder  dergleichen  nicht  eingebracht
worden  ist.

Flächen,  von  denen  nach  der  Haupternte  eine  Nachernte  erzielt  worden  ist,  dürfen  nur  einmal  zum  Ansatz  gelangen.

*)  Außerdem  aus  Vorjahen⅛Nu:u:.:  ⅛⅛⅛⅛⅛⅛  a  oaoam
a)  Menge  der  im  1.  bis  .  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19  aus  den  Zuckerfabriken  entnommenen  Zuckererzeugnisse
  .  ......·.........  ...--...-.-...  dz.kg

*)  Außerdem  aus  Vorjahren.  ..  .......kg
b)Mengedcsin11.bis-.BierieldeöRechnungsjahrsls  selbsterzeugten  und  verarbeiteten  Rohzuckers  nach
Spalte  8  der  nachstehenden  Berechnung  ................  .«-.--.-------.......  dz  .kg

 

·  .  «)Außerdemcnthorjahren.....-.............·  dz........kg-JMengedesimeisVierteldesRechnungsjahrsls·-.-««.-
  nach  den  Abnahme=  und  Abfindungsbüchern  erzeugten
Akohols  ............................  bl-*)

  Außerdem  aus  Vorjaarren  bl  7
Perechnung

der  Rohzuckermengen,  welche  von  den  mit  vollständig  eingerichtetem  Raffineriebetriebe  versehenen  und
den  Rohzucker  vorherrschend  zu  Verbrauchszucker  verarbeitenden  Fabriken  im  eigenen  Betrieb  erzeugt
und  verarbeitet  worden  sind  (Anlage  6  §  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetze).

 

1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7  Bestand  nMienge  des  im  Davon  sind

z  .'«·.»  1.bis-.Viertel-»-  -  —-Bezeichnung

  Leosterzeugtem  des  Rechunngs-  Zusammen  am  Schlusse  des
5  der  chiuffe  sahrs  19  im  palten  Viertels  des  als  Rohzuckerr  im  eigenen
3  iieigenen  Be-  ,  Rechnungsjahrsus  der  Fabrik  Betriebe  x
5  Zuckerfabrik  Nechmungsjahrs  trieb  ergeugien  3  und  4  19.um  ,  r  Pe  verarbeitet  5
7  Nohauckers  verblieben  5
“  TBv  ——  d..  Gdz  -  #.
1  2  8  4  5  6  7  8  9

l
aböusche  Zu  1,  2  und  3.  Hier  sind  die  zur  Berichtigung  der  Angaben  in  den  Einnahmeübersichten  für  frühere  Jahre  etwa  zu=  oder
n

en  Flächen  oder  Mengen  unter  Angabe  des  Ernte-  oder  Rechnungsjahrs,  auf  das  die  Berichtigung  sich  bezieht,  besonders

tabmsetzende  Flächen  und  Mengen  mit  roter  Tinte)  ersichtlich  zu  machen.

9
        <pb n="62" />
        50

Zusammenstellung  der  angerechneten  Branntweingutscheine  nach  den  Direktivbehörden,  die  die

Scheinc  ausgestellt  ha
(Zu  Spalte  10  der  Einnahme

ben.
übersicht.)

 

 

 

Von  den  bei  den  Sleuerstellen  ..  «
g  des  Verwaltungsbezirls  #hoen.  dem  Guticheinen  K#
Staat  Direktivbehörde  htercnen  didnen  h  dieichen  de
2  a  a  der  in  der  Spalte  2  genannten  in  der  Spalte  2  genannten
2  zu  Staaten  ausgestellt  Staalen  angerechnet-)
Belrag  Betrag
ä  —  4—.  —  *
1  –  2  3  4  5
I.  Gutscheine.
1|BPreußen  Königsberg  –.  I  -—..-Danzig
  –0  –
Verlin  —  —
Stettin  —  !  .  4
Posen  .□□  2“
Breglau  –  ——.  —  —  —
Magdeburg  *
Altona.  —  —  —  —  —  —  —
Hannover  —  –  –
Münster  ..——-  —  AUA
Cassel.  .  ----  --——  --——
Cöln.  —-———  —---  -
Erfurt.  ..  -  s  «--
  j
2W  BBayern  München  l
ZSachfen  Dresden  –  —
4  Württemberg  Stuttgart.  ..  —  —  —
5  Baden  Karlsruhe.  ;
shessen  Darmstadt
7  Meccklenburg-Schwerin  Schwerin  –.  —  —  —
8  „  Strelitz  „  -  —«-—..--  —
9Sachsen-Weimar  Erfurt.  9
10  „  Meiningen  „  -
11  „Altenburg  „  IEE
12  Coburg  und  Gotha  »  --—----  —
18Schwarzburg-Sondershausen  »  -  —-----  --  --14
  »  Rudolstadt  „  .--—---1.0ReußällererLinie
  »  ----—-  .I-  --16
  „  jüngerer  Linie  „  –—  —
170lbdenburg:
a)  Herzogtum  Oldenburg  –  –...  —  a
b)  Fürsientum  Birkenfeld  öbli  —
18  Braunschweig  Braunschweig  —-10
  Anhalt  Magdeburg  *“-20
  übeck  Altona-  —  —
21|Bremen  Bremen  .
22  Hamburg  Hamburg  »  ·  —
23  Elsaß-Lothringen  Straßburg  ...  -  —  —  —
Summe  lI.  —  —  —

 

Hierzu:  II.  Summe  der  aufgerechneten  Steuerermäßigungswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

Uberhaupt

 

 

 

 

 

 

 

)TDie  Spalle  5  ist  nur  bei  Aufftellung  der  Ubersicht  für  das  Rechunngsjahr  und  der  schließlichen  Ubersicht  anszufüllen.
        <pb n="63" />
        —  51.  —

Machweisung:)
der

in  Anrechnung  gebrachten  Zollverwaltungskosten.

 

—  -..  -...-.--——-,  —  —  —  ———  ——  .
Für  das
1.  bis  Viertel
Etatssumme  des  Rechnungs-Bezeichnung
  jahrs  19.
sind  anzurechnen
4#  M.

 

 

 

*)  Zu  den  Nachweisungen  für  die  ersten  drei  Viertel  jedes  Rechnungsjahrs  sind  außer  dem  entsprechenden  Teile  der  Schlußsumme
  des  nach  dem  Stande  vom  31.  Märg  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs  berichtigten  Zollverwaltungskosten-Etats  diejenigen  gemein-=schaftlichen
  Ansgaben  nachzuweisen,  für  welche  die  Etatssumme  keinen  Ersatz  gewährt.  Bei  der  Ausstellung  der  vorläufigen  Ausgabe=Tehweisung

  für  das  1.  bis  4.  Viertel  jedes  Rechnungsjahrs  sind  die  Bestimmungen  unter  Zisser  8  und  #  der  Vergütungsvorschriften
cachten.  -

beizufügende  besondere  zZo

.  4

Der  Aufstellung  dieser  Nachweisung  für  die  schließliche  Einnahmefeststellung  bedarf  es  nicht;  es  genügt  der  Hinweis  auf  die
IUn  14  *e  Gr.:z.  .

9
        <pb n="64" />
        —  52  —

Nachweisung

des

in  Anrechnung  gebrachten  Besoldungsaufwandes  für  die  Salzsteuerbeamten  auf  den  Salzwerken)

 

—

Für  das
1.  bis  .  Vierter.

 

Bezeichnung  Etatssumme  -
sind  anzurechnen

4  M
–—

 

 

5)  Siehe  Ziffer  4  der  Vorschristen  über  die  Vergütung  des  Besoldungsaufwandes  für  die  Erhebung
Salzstener  anf  den  Salzwerken  und  die  Anmerkung  auf  Seite  3.

 

und  Koutrollierung  de
        <pb n="65" />
        —  58  —

Anlage  2  des  Mufters  IV  ist  in  Wegfall  gekommen.  (Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1913,
Zentralbl.  f.  d.  D.  Reich  S.  680.)

 

—  —
Bundesstaat:  Anlage  3  des  Musters  IV
6  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.
Direktivbehörde:
Berlegung
der  noch  ausstehenden  gestundeten  Beträge  nach  dem  Zeitpunkt  ihrer  Fälligkeit.
1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An  Schlusse  des  Hiervon  sind  fällig  im
Viieritels  des  5  5u)  6  6
Rechnungsjahrs
stehen  noch  aus  ten  ten  ten  ten  —
a.  aus  Vorjahren  #  RMiechnungs=  Rechnungsb.
  Poerifenierun  191..Viertel  191.  Viertel  191.  Viertel  191n  jahr  19.  sahr  19
%  M  M  M  M  M  4
.  i  "  ,Z
I.  Zölelelel  .  ...  b.  —  —  —  —  ——  —  —
2.  Tabalsteuer  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  5  ——  ——  —  —21  —  —
—  —  ——  —  —  —  —
za.  Zigarcttensteuener  G2.  —  —  —  1  —  —  —  ·  ————
l).nuegsouiicf)laquziga  lb———  ----z---«-«  —  ——  22  —  *V
rettensteuerpflichtige  Er-(  E
zeugnisse  .  .  .  .  ..  .  ..  6  —  —  —  IC  5  ——  —
.,.  ja...  —  ---  i.  g
1.  Zuckerstereeer  ..  6  "
5.  Salgstener  b.  s.  E  J
a.  I.  euenneeinekeruce.  (.  —4  —
abga  abe  r#  6
—  Esiglänreverbrauchs-  "a.  s  «  —  —  —  F
.........  '  1  —  —  5  –  —
„„
5.  Schaumweinsteuer  ..  6  —  11  —  **5  –  —
—  ——  —UA  d3
4.  Leuchtmittelsteuerr  6  —  —  —  —  ——  —
10.  Zündwarenstener  6.  —  –  —  ———  1  —  —
«  l
.—-,-.—,—.——.-  —  4  —  —  —  —
11  Braustener  6.  —  —  ——
b.—  —  —  —  —  –—  —  —  —  –  —
12.  Spielkartenstembel:  H□..  !  —  .  -  ———-U.liuchsltempelabgnbe
  von  a
.  Werpapieren  ..  —  4——  7——  —
i  Gewinnanteilschein-  —  1  —  ä  1  —
und  Zinsbogen?)  6.  ——  ———  ———  —  —
E.  Privatlotlerielosen  —  18  14  —-I.
  Grundstücksüber-  b–  ——  —  «  -"----·«;--«  -
tragungen  6  -.  -....  ....  –  —  *
bl  –  1  »-  .  ...-  --Zusammmen
  1—  —  ––.  I  --.-  .,....---,-..
        <pb n="66" />
        Bundesstaat:  Anlage  4  des  Musters  IV
Direktiobehörde:  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.
Nachweisung

über  den  Verkauf  von  Stenergeichen  und  ausgefüllten  Steuerzeichenvordrucken  zur  Entrichtung
der  Zigareitensteuer  und  des  Kriegsauffchlags  im  Rechnungsjahr  19  .

 

.

J  Wertbetrag  der  Steuerzeichen

i  an  Zigaretten-  au  Kriegs-  Bemerku
Begeichnung  Auener  aufschlen  emerkungen

 

1  6  Bestand  an  *“  bedruckten  Steuerzeichen  am  Schlufse  à  des  Rech.

nungsjahrs  —  —  —
2  Ju  rs-  19  find:  1
a)  von  der  Reichsbrnddr  bezogen  —  —.  —

 

b)  gegen  ruchahlug  des  Ankaufspreises  zurückgenommen  (6#.  21
und  24  Abs.  2  Satz  3  der  Ausführungsbestimmungen)

e)  Sieuerzeichenvordrucke  ausgefüll.  11  Abs.  3  der  uisfuhrungsvorschriften)


 

 

 

Zusammen  1  und  2.
3  Dagegen  sind:  ,
a)  als  Ersat  für  andere  Steuerzeichen  abgabenfrei  verabfolgt  1
l  (68  22,  23  Abs.  1,  24  Abs.  2  Satz  1  und  25  Abs.  1  Ziffer  à  in
Verbindung  mit  dem  ersten  Teil  des  2.  Satzes  von  Abs.  2)=b)

  bei  den  Zoll=  und  Steuerstelle  verdorben  und  nach  Verwichtung
in  Abgang  gestellt

 

Iusammen  3  II

 

4  Bleibt  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  19  -
5  Der  Bestand  an  vollständig  bedruckten  Steuerzeichen  am  1  Seiuse  des
Rechnungsjahrs  10.  belrägt
6%  NMithin  Geldeinnahme
Hierzu  treten:

a)  die  aufgekommenen  Nacherhebungen,  soweit  sie  nicht  zum  Ankauf
von  Steuerzeichen  verwendet  sind,  sowie  die  Mehrbeträge  insolge
  Abrundung  bei  der  Erhebung

b)  der  infolge  Überschreitung  des  Kontingents  ohne  z177  von
Steuerzeichen  erhobene  erhöhte  Kriegsaufschlag  bt.  1I  0/8  8
des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1910)  .  ..  ..

8  Dagegen  gehen  ab:  .

a)  die  Rückzahlungen  für  zurückgenommene,  Sleuerzeichen,  die  den  #  s

,  Bestande  hinzugetreten  sind  (s.  oben  2  —  —
I  b)  die  Rückzahlungen  für  vernichtete  -  8  24  Abs.  2  l  -
ngundIowted2)«)lbflunfcthnVetbmdung  unt  ·
dem  zweiten  Teil  des  2.  Sates  von  Abs.  2)  E  .
c)andcreHcmu  zahlungen  usw.  sowie  Minderberräge  -infolge  Ub-  "
rundung  bei  der  Berechnung  des  Wertbetrags  der  Beslän

 

 

 

 

 

1  übereinstimmend  mit  *sd
15  der  Reichsstenerübersicht

Die  Richtigkeit  der  Nachweisung  wird  auf  Grund  der  Bestandsnachweisungen  der  nachgeordneten  Behörden,  der  ergangenen
Entscheidungen  der  Direktivbehörde  und  der  geprüften  Vernichtungsverhandlungen  bescheinigt.
den  19

 

 

 

Bleibt  Einnahme  im  Rechunungsjahr  19

Mrektion.
        <pb n="67" />
        Bundesstaat:  Anlage  5  des  Musters  IV

zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

Direktiobehörde:

Nachweisung
der
durch  die  Anschaffung  und  Ausstellung  von  Sammelgefäßen,  Meßuhren,  Metallkappen,

  Kunstschlössern  usw.  für  Brennereien  entstandenen,  von  der  Branntweinsteuergemeinschaft
  zu  tragenden  Kosten.

Rechnungsjahr  191
        <pb n="68" />
        —

56

 

 

 

 

—  —
Die  der  Branntweinstenergemeinschaft  zur  Last  fallenden  Kosten  betragen  für
Sammel-  Mehnhren  K  Kunst-  sonstige  zuf
..  u  .«  ..  Zusammen
gefäse  überrohre  schlösser  Einrichtungen
N  *  ñ—  —  “  K  —  —
1  2  8  4  5  6
i
i  ;  l
n
l  ;
l  «
l  T
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i  T
!
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i  l  ,
-  .  l
l  ·  .
I  «  l
i  l
«  .  .  l
l  "
        <pb n="69" />
        -
l

 

Kosten
er  Überhaupt
Versenduns  Spalien  8  und  7)  Erläuterung  der  Ansätze  in  den  Spalten  5  und  7
Aufstellung
4  .  —
7  8  9
        <pb n="70" />
        —  58  —

Bundesstaat:  Anlage  6  des  Musters  I7
Direktiobehörde:  zu  den  Abrechnungsbestimmungen

nNachweisung
über  den  n  Verlauf  von  Schaumweinsteuerzeichen  im  —  19

WVerrbetrag
Bezeichnung  der  Steuerzeichen  Bemerkungen

4  4

 

 

—  —

 

1Bestand  an  Steuerzeichen  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  19

2  Im  Rechnungsjahr  19  sind:

a)  von  der  Reichsdruckerei  bezogen.  .

b)  gegen  Rückzahlung  des  Ankanfspreises  zarncheen  i
(§16derAusfuhtungsbesnmmungen)

 

 

Zusammentund2.....  .,
3  Tagegen  sind:  I
a)  als  Ersatz  für  andere  Steuerzeichen  frei  verabfolgt  1
(*7*  17  und  18  der  Ausführungsbestimmungen)
b.  bei  den  Zoll=  und  Steuerstellen  verdorben  und  nach  Vernichtung
  in  Abgang  gestellt  .
c)unerktgeliltchvekabsolgt  10  1  2  der  ssihe
bestimmungen)

 

 

Zusammenszs  —

 

4  Bileibt  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  19  ;;
5  Der  Bestand  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  1%  beträgt  ’NSs-’r

6  Mithin  Geldeinnahme

7

Dierzu  treten  die  aufgekommenen  2  sowen  sie  *  zm  22  von
Steuerzeichen  verwendet  sind  .  ·

 

-
8  Dagegen  gehen  ab:
a)  die  Rückzahlungen  für  zurückgenommene  Steuerzeichen.  die  dem  Bestande
hinzugetreten  sind  (s.  oben  2b)  ..  .  .....  .·.-...«-..-.
by  andere  Herauszahlungen  usw.)..  .....  »
I
l
l

 

r

 

i  i  «  Ub·ti«dilsc1-3
Bleibt  Einnahme  des  Rechnungsjahrs  10  ...  dessleMleljsäålbleluw

Die  Richtigleit  der  Nachweisung  wird  auf  Grund  der  Bestandsnachweisungen  der  nachgeordneten  Behörden,  der  ergangenen
Niederschlagungsverfügungen  und  Entscheidungen  der  Direktivbehörde  und  der  geprüften  Vernichtungsberhandlungen  bescheinigt.

 

 

 

 

,  den  16
irektion.

*)  Die  Vergütungen  der  Steuer  für  Proben  (Spalte  4  der  Reichssteuerübersicht)  sind  hier  nicht  mit  anzusetzen.
        <pb n="71" />
        Bundesstaat:  Anlage  7  des  Musters  IV
Direktivbehörde:  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

Nachweisung
über  den  Verlauf  von  Stempelzeichen  (Vordrucken  zu  Schlußnoten,  Stempelmarken  und  ausgefertigten
  Gesellschafts=  und  Grundstücksstempelbogen)  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe
im  Rechnungsjahr  19

 

 

 

 

 

 

 

 

—1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  —  Vertbetrag  der  Stemvelzeichen  für  —  —
Kauf-  und
ur  H-onstige  An.|Fracht=  Personen=  (Gr#m.¾
verträge  run  3murkunden  fahrlarten  lüechsuer.  Bemerkungen
K  K  —“  **  #  «  —  —
1  2  3  4  5  7  8
11  Bestand  an  Slempelzeichen  am  Schluße  des  Nech-  -
nungsjahrs  19  ....  -.  «  —  +  —
2|Im  Rechnungsjahr  19  sind  I  "/  C

a)  von  der  Reichsdruckerei  bezogen  4  —  ..  .  .-,-....-,..

b)  gegen  Rückzahlung  des  UnssForeises  zurück-  «
genommen  (§·)09dexsllusfuhrungsbestmp  ,  s
mung  ———  –  –—

c)  und  2  Germdstüssiemwveiboen  !  E
ausgefertigt  —  E—  J—  —  —  —  4

.
*  —  —  —  —  ——  —  —
m  .  *“  11  —□  —.  .  —
Zusammen  1  und  2.  ..  1  —  —.1  –+—  1
Dagegen  sind:  *r*  -  ·-  -

u)  als  Ersatz  für  unbrauchbar  gewordene  Stem-  »  I
pelzetchen  uswabgabcmkctverabkolg(§§10

und  212  der  usfihrungsbeftimmungen)  —  —  .  ---..  —

b)  zu  den  Amtsstellen  verdorben  und  nach  V  1
nichtung  in  Abgang  geslell  1  1—1  —  ——

..  .  —  L  –  1  —1-—
Zusammen  3  ...,.--..--  !  ,  ,  —
Bleibt  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  1%  -ies..  1  —  —  I1
5  Bestand  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  19  Z%  i  I  »
einschl.  des  eisernen  Bestandes  der  Essenbahn-  5  Darunter
dienststellen  an  Frachestempelmarken  ..  –  □—  —  -iserner  Bestand  de
5  Mithin  Einnahme  –  —.  [  –  —  T  Eilfiboapndien  (%
Hierzu  trele  tempelmarken.

)  di  Einnahmen  ohne  Verwendung  von  Stem-  r  ¾  den
belzeichen  D  —  J.  »  .  isendahndienst.

b)  die  aufgelommenen  Nacherhebungen,  soweit  ·  g  «  Huen  ein  Aer
sie  nicht  zum  Anlauft  von  Stempelzeichen  ver-  s  l  «  pelten  Eisenbahnwendet
  sind  —  —  *5  .  l  frachlbriefen  und

*  ——  —  Eisenbahnpalet-Kugegen
  gehen  ab  Seie  ——  ——  —  .  grtelen  ien
die  ·  «  em-  guige  T  hne
a)  I  un  er
seeschen,  die  dem  Beitchen  5  .  #  ·  IesV-obs  fbed
un  ·  —»  #  *  4  57  Aüberwiesen  worden.
b)  andere  Herauszahlungen  uͤsw.  .....  —.-.,--I  ..—-:  ..,,...-,.»1--——T..
Zusammens.  ...-»,  —  ((•  N  ————.————
Bleibt  Einnahme  des  Rechnungsjahrs  19  1  ——  —  —  —  —  W#et
1  ·  stetieulberstcht

der  6  Die  Richtigkeit  der  Nachweisung  wird  auf  Grund  der  VBestandsnachweisungen  der  nachgeordneten  Behörden,  der  Bescheinigungen
er  Eisenbahndieuststellen  über  den  Stempelwert  der  iu  als  eiserner  Bestand  ohne  Abgabenentrichtung  überwiesenen  Frachtstempelmarken

  und  gestempelten  Eisenbahnfrachtbriefe  und  Ien  ls  eiserner,  een,  der  Entscheidungen  der  Direktivbehörde  und  der  geprüften
Vernichtung-  verhandlungen  bescheinigt.  n  6  b  gepruf

,  den  10
«  Tirektion.

10
        <pb n="72" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedbrudt  bei  Julius  Sitienfeld,  Hofbuchdruder.  in  Berlin.
        <pb n="73" />
        Zentralblatt

Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  Imnern.

——–—  —

 

Zu  beztehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8..
Elnzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  leden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

n
XIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  2.  Februar  1917.  Nr.  5.

 

 

I
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zut  Vornahme

3.  Statistik:  2  Bekanntmachung  über  die  weitere  Bearbeitung
62

4  der  Volksgählung  vom  1.  Dezember  1916
von  Zivilstandshandlungen  e  61  4.  Medizinal-  unt  Veterinürwesen:  Anrechnung  des
2.  Handels=  und  Gewetbewesen:  velanutmach  zur  Kriegsdienstes  auf  die  Ausbildungszeit  der  Stunieren=Ausführung
  der  Verordnung  über  den  Vertehr  mit  den  der  Medizin,  der  Zahnheillunde  2  der  Tierheillunde
Zucker  im  Betriebsjahr  1016/17  61  und  der  Pharmazie

1l

 

1.  Konfulatwesen.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Jerusalem  beschäftigten  Dragoman  Dr.  Ziemke  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  Generalkonsuls
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

—  —  —

Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Vertehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916,  17  vom
14.  September  1916  (Reichs-Gesetbl.  S.  1032),  der  Ausführungsbestimmungen  hierzu  vom  27.  September
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1085)  und  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines
Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  402)  wird  bestimmt::

11
        <pb n="74" />
        —  62  —

Die  Anlage  1  der  Bekanntmachung  vom  29.  September  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  303)
wird  dahin  berichtigt,  daß  der  Rohzuckerpreis  für  die  Fabrik  Rosenthal,  Provinz  Schlesien,  von
14,170  Mark  auf  11,75  Mark  und  für  die  Fabrik  Burgdorf  (Osterlinde),  Herzogtum  Braunschweig,  von
14,  15  Mark  auf  1.8,60  Mark  erhöht  wird.  «

Berlin,  den  29.  Jannar  1917.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.

 

3.  Statistik.

 

Bekanntmachung

über  die  weitere  Bearbeitung  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1916.
Vom  30.  Januar  1917.

Der  Bundesrat  hat  über  die  weitere  Bearbeitung  der  Volkszüählung  vom  l.  Dezember  1916
folgendes  beschlossen:

Neben  den  nach  der  Bekanntmachung  vom  16.  November  1916  über  die  Bearbeitung  der
Volkszählung  vom  1.  Dezember  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  101)  einzusendenden
Tafeln  1  bis  5  übermitteln  die  Landeszentralbehörden  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  die  Ergebnisse
der  Zählung  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Muster  zu  den  auf  ihnen  vermerkten  Lieferungstagen.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  welche  Nachweisungen  zu  veröffentlichen  sind.

Berlin,  den  30.  Januar  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

Dr.  Helfferich.

Tafel  6.

Vergleich  der  Berufstätigkeit  der  reichsdeutschen  Bevölkerung  zur  Zeit  der  Zählung  (1.  Dezember
1916)  mit  der  Berufstätigkeit  vor  dem  Kriege  (31.  Juli  1914)  für  Staaten  und  Landesteile.

Lieferungstag:  1.  Oktober  1917.

Die  Tafel  soll  enthalten:  die  Gliederung  der  am  1.  Dezember  1916  erwerbstätigen  Personen
jeder  Berufsart  und  Berufsstellung  sowie  der  Erwerbslosen  jeder  Berufsart  nach  der  vor  dem  Kriege
ausgeübten  Berufstätigkeit  und  der  damaligen  Stellung  im  Berufe.  Bei  den  am  Zählungstag  als
erwerbstätig  nachgewiesenen  Personen,  die  vor  dem  Kriege  zu  den  nicht  erwerbstätigen  Familienangehörigen
  (H.Personen)  zählten,  sind  die  in  den  Jahren  1900  1902  geborenen  besonders  auszuscheiden.
  Die  am  Zählungstage  nicht  erwerbstätigen  Angehörigen  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Beruf
des  Haushaltungsvorstandes  in  der  Gesamtzahl  aufzuführen  und  nur,  wenn  sie  vor  dem  Kriege
erwerbstätig  waren,  nach  Berufsart  und  Berufsstellung  zu  gliedern.

Die  Stellung  im  Beruf  ist  zu  unterscheiden  wie  in  Tafel  3.

Die  Tafel  6  ist  aufzustellen:  .  "  ,

1.  für  reichsdeutsche  mänuliche  Personen  einschließlich  der  Kriegsbeschädigten,
2.  für  reichsdeutsche  Kriegsbeschädigte,
3.  für  reichsdeutsche  weibliche  Personen.
        <pb n="75" />
        —  68  —

Tafel  7.

Die  vor  dem  1.  Dezember  1899  geborenen  reichsdeutschen  männlichen  Personen  nach  ihrer
Staatsangehörigkeit  und  nach  ihrem  gegenwärtigen  Militärverhältnisse  für  Staaten  und  Landesteile.
Lieferungstag:  1.  November  1917.  *  —-Die
  Tafel  soll  enthalten:  nach  der  Staatsangehörigkeit  geordnet,
A)  die  im  aktiven  Dienste  stehenden  Personen,  mit  Unterscheidung  der  auf  Heimats=  oder
Arbeitsurlaub  befindlichen,  und  zwar:  «
die  kriegsverwendungsfähigen,
die  garnisonverwendungsfähigen,
die  arbeitsverwendungsfähigen,
die  Personen  mit  unbekannter  Verwendungsfähigkeit
darunter  in  Lazaretten
B)  die  nicht  im  aktiven  Dienste  stehenden  Personen  mit  Unterscheidung  der  aus  dem  Heeresdienste
  zur  Arbeit  entlassenen  (reklamierten),  und  zwar:
die  kriegsverwendungsfähigen,  -
die  garnisonverwendungsfähigen,
die  arbeitsverwendungsfähigen,
die  dauernd  oder  zeitig  untauglichen,
die  noch  nicht  ausgemusterten,
die  nicht  mehr  landsturmpflichtigen,
die  Personen  mit  unbekannter  Verwendungsfähigkeit.

Tafel  8.
Die  ortsanwesende  Bevölkerung  nach  Geschlecht  und  Staatsangehörigkeit  für  Staaten  und
Landesteile.  "  -
Lieferungstag:  1.  Dezember  1917.
Die  Tafel  soll  enthalten:  die  männlichen  und  weiblichen  Reichsangehörigen  und  die  männlichen
  und  weiblichen  Reichsansländer  nach  ihrer  Staatsangehörigkeit,  letztere  gesondert  in  nichtkriegsgefangene
  Ausländer,  kriegsgefangene  Zivilpersonen  und  kriegsgefangene  Militärpersonen.

Tafel  9.
Die  ortsanwesende  Bevölkerung  ohne  die  Kriegsgefangenen  nach  Geburtsjahren,  Geschlecht
und  Familienstand  für  Staaten  und  Landesteile.  -’
Lieferungstag:  1.  Februar  1918.  6
Die  Tafel  soll  enthalten:  die  in  jedem  der  Jahre  1916  bis  1902  geborenen  Personen  nach
dem  Geschlecht  und  die  in  jedem  früheren  Jahre  geborenen  nach  Geschlecht  und  Familienstand.
Die  Tafel  ist  aufzustellen:
1.  für  die  ortsanwesende  Bevölkerung  ohne  die  Kriegsgefangenen  mit  Einschluß  der  reichsdeutschen
  aktiven  Militärpersonen,  .
2.  für  die  reichsdeutschen  aktiven  Militärpersonen.

Tafel  10.

Die  Haushaltungen  am  1.  Dezember  1916  für  größere  Verwaltungsbezirke  und  für  die  Großstädte.

Lieferungstag:  1.  April  1918.  *

Die  Tafel  soll  enthalten:  die  gesamte  ortsanwesende  Bevölkerung,  gegliedert  nach  einzeln
lebenden  männlichen  und  weiblichen  Personen,  nach  ihrem  Zusammenleben  in  F#nniltenhanshallunen
mit  2,  3,  1  10,  11  und  mehr  Personen  und  in  Anstalten.  Unter  den  Anstalten  sollen  besonders
hervorgehoben  werden  die  Anstalten  für  Landesverteidigung  ohne  Lazarette,  die  Lazarette,  die  mit
Lazaretten  verbundenen  Heil=  und  Pflegeanstalten  und  die  mit  Lazaretten  verbundenen  sonstigen  Anstalten
  sowie  die  Kriegsgefangenenlager  für  Zivilpersonen  und  für  Militärpersonen.
        <pb n="76" />
        —  64  —

4.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Bekanntmachung,

betreffend  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  die  Ausbildungszeit  der  Studierenden
der  Medizin,  der  Zahnheilkunde,  der  Tierheilkunde  und  der  Pharmazie.

Der  Bundesrat  hat  wegen  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  die  Ausbildungszeit  der  Studierenden
  der  Medizin,  der  Zahnheilkunde,  der  Tierheilkunde  und  der  Pharmazie  folgendes  beschlossen:

I.  Die  Bekanntmachung,  betreffend  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  die  medizinische  Ausbildungszeit,
  vom  19.  Januar  1915  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  10)  und  die
Bekanntmachung,  betreffend  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  die  für  die  Zulassung  zu  den
tierärztlichen  Prüfungen  nachzuweisende  Ausbildungszeit,  vom  27.  März  1915  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  118)  werden  aufgehoben.  .

II.  Für  die  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  die  Ausbildungszeit  der  Studierenden  der  Medizin,
der  Zahnheilkunde,  der  Tierheilkunde  und  der  Pharmazie  gelten  künftig  folgende  Bestimmungen:

a)  Den  Studierenden  der  Medizin  kann  der  Kriegsdienst  bis  zur  Dauer  eines  halben
Jahres  auf  die  für  die  Zulassung  zur  ärztlichen  Vorprüfung  nachzuweisende
Studienzeit  angerechnet  werden,  wenn  nicht  schon  eine  Anrechnung  von  Militärdienst
  gemäß  §  7  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  stattgefunden  hat.  Außerdem
kann  den  Studierenden  der  Kriegsdienst  bis  zur  Dauer  eines  halben  Jahres  auch
auf  die  für  die  Zulassung  zur  ärztlichen  Prüfung  nach  vollständig  bestandener
Vorprüsung  nachzuweisende  Studienzeit  angerechnet  werden,  wenn  nicht  schon  eine
Anrechnung  von  Militärdienst  auf  diese  Zeit  nach  §  23  der  Prüfungsordnung  für
Arzte  stattgefunden  hat.  Die  gemäß  §§  24,  25  der  Prüfungsordnung  nach  vollständig
  bestandener  Vorprüfung  zurückzulegende  Studienzeit  von  mindestens  vier
Halbjahren  darf  durch  Anrechnung  von  Kriegsdienst  nicht  gekürzt  werden.

b)  Soweit  der  Rriegsdienst  nicht  auf  die  vorgeschriebene  Studienzeit  angerechnet
worden  ist,  kann  er  auf  das  vorgeschriebene  praktische  Jahr  angerechnet  werden.

Den  Studierenden  der  Zahnheilkunde  kann  der  Kriegsdienst  bis  zur  Dauer  eines  halben  Jahres

auf  die  für  die  Zulassung  zur  zahnärztlichen  Prüfung  nach  vollständig  bestandener  Vorprüfung
nachzuweisende  Studienzeit  angerechnet  werden.  Die  gemäß  §  25  der  Prüfungsordnung
für  Zahnärzte  nach  vollständig  bestandener  Vorprüfung  zurückzulegende  Studienzeit  von

mindestens  drei  Halbjahren  darf  durch  Anrechnung  von  Kriegsdienst  nicht  gekürzt  werden.

*vl

5.

a)  Den  nach  der  Prüfungsordnung  vom  13.  Juli  1889  zu  prüfenden  Studierenden  der  Tierheilkunde
  kann  der  Kriegsdienst  bis  zur  Dauer  eines  halben  Jahres  auf  die  für  die  Zulassung
  zur  tierärztlichen  Fachprüfung  nach  vollständig  bestandener  naturwissenschaftlicher
  Prüfung  nachzuweisende  Studienzeit  von  vier  Halbjahren  angerechnet  werden.
Den  nach  der  Prüfungsordnung  vom  24.  Dezember  1912  zu  prüfenden  Studierenden
der  Tierheilkunde  kann  der  Kriegsdienst  bis  zur  Dauer  eines  halben  Jahres  auf
die  für  die  Zulassung  zur  tierärztlichen  Vorprüfung  nachzuweisende  Studienzeit  angerechnet
  werden,  wenn  nicht  schon  eine  Anrechnung  von  Militärdienst  gemäß  §  9
er  Prüfungsordnung  für  Tierärzte  stattgefunden  hat.  Außerdem  kann  den
Studierenden  der  Kriegsdienst  bis  zur  Dauer  eines  halben  Jahres  auch  auf  die
für  die  Zulassung  zur  tierärztlichen  Prüfung  nach  vollständig  bestandener  Vorprüfung
  nachzuweisende  Studienzeit  von  vier  Halbjahren  angerechnet  werden.
Den  Kandidaten  der  Pharmazie  kann  der  Kriegsdienst  bis  zur  Dauer  eines  Jahres  auf  die
gemäß  §35  der  Prüfungsordnung  für  Apotheker  nach  vollständig  bestandener  pharmazeutischer
Prüfung  nachzuweisende  zweijährige  praktische  Gehilfenzeit  in  Apotheken  angerechnet  werden.

S.

Die  Entscheidung  über  die  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  gemäß  Ziffer  1  bis  1  erfolgt

durch  den  Reichskanzler  im  Einvernehmen  mit  der  zuständigen  Landeszentralbehörde.

Berlin,  den  2.  Februar  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquières.

 

Berlin,  Carl  Heymamms  Berlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="77" />
        —  65  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—

 

 

Ju  bexziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchlhandlungen  kum  Tahrespreise  von  8  K.
Einzelne-  Nummern  werden  mie  20  Df.  für  jeden  achtselligen  Druckbogen  berechnek.

 

 

 

öo  1

XIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  9.  Februar  1917.  Nr.  6.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-=  3.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  eines  Systems
nahme  von  Zivilstandshandlungen  Seite  63  von  Meßwandlern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elettri-2.

  Militärwesen:  Erster  Nachtrag  zu  dem  Gesamtver-  schen  Prüfämter  82
zeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usyv.  in  den  4.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Ausschließung  der  Ein-Bundesstaaten
  vorbehollenen  Stellen  65  schreibung  bei  Pribatpaletten  82

 

1.  Konsulatwesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Scholz  in  Schanghai  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
in  Vertretung  des  Kaiserlichen  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
und  Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbesälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Foerster  in  Nanking  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
1.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des
Kaiserlichen  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter  deuischem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

2.  Militärwesen.

Nochstehend  wird  der  erste  Nachtrag  zu  dem  durch  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1915  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  ech  S.  191)  veröffentlichten  Gesamtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins  in  den  Vundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Berlin,  den  3.  Februar  1917.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.
        <pb n="78" />
        Preußen  —  66  —

Erster  Nachtrag
zu  dem
Gesamtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen.

 

Anmerkungen:
1.  Die  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
ausschließlich  vorbehalten,  sofern  bei  den  einzelnen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bestimmtt  ist.
2.  Die  mit  einem  bezeichneten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  nur  im
Wege  des  Aufrückens  oder  der  Beförderung  zugänglich.
Angabe
bei  den  für  Militär-  Bezeichnung
anwärter  und  Inhaber  der  Behörden,  an  die  Be-Bezeichnung
  der  Stellen  des  Anstellungsscheins  werbungen  zu  richten  sind,

nicht  ausschlietzlich  be  wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen

stimmten  Stellen,  in  selbst  ist,  bei  der  die  Anwelchem

  Umfang  sie  stellung  gewünscht  wird
vorbehalten  sind

 

 

 

 

I.  Königreich  Preußen.

II.  Staatsministerium.
1.  Ansiedlungskommission  für  Westpreußen  und
Posen  in  Posen-Mittlere

  Beamte.  Zu  1.

n  ns.7

Oberbuchhalbes-
  umgekehrt

„des  Oberbuchhal.

ters  und  des  Kassic.
rers“  zu  sepen.

6  III.  Finanzministerium.
10.  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.
Mittlere  Beamte.

(unverändert.)

Daxunter  ist  statt  des  früheren  Abschnitts
„Unterbeamte“  zu  setzen:

Zollaufseher').  *).  Die  Zollausseher
ollaufseher  des  Zollabsertigungsdienstes,  bilden  ieie  besan
*  Bollaufseher  des  Steueraufsichtsdienstes,  r-  hAasssem  den

ollaufseher  des  Grenzaufsichtsdienstes.  leren  Veamten
bdn
Schiffer,  Unterbeamte.  zunverändert.  zunverändert.
Meain.  Kanzlei=  und  Kassendiener,

Amtsd
Matresen  Heizer  auf  Wasserfahrzeugen
und  Bootsführer.
        <pb n="79" />
        Preußen

 

Bezeichnung  der  Stellen

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  und  Inhaber
des  Anstellungsscheins.
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie

vorbehalten  sind

 

Bezeichnung
der  Veböckern,  an  die  BewWerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

2.  Allgemeine  Bauverwaltung.
Mittlere  Beamte.

Zu  streichen:
„Feuerschiffskopitäne,“.

Unterbeamte.

Zu  streichen

„Hafenaufseher,"“.

IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

7.  Oberbergämter  in  Beeslan  Halle  a.  S.,
Clausthal,  Dortmund  und  B
Mittlere  veante.
Unter  „Bureaudiätare,  ist  F  Schichtmeister
  im  Revierdienst,“  zu  se  ben
„Schichtmeister  in  den  Reslerlene
Darumter  ist  anstait
eate  "  zu  setzen:
„Bureauassistenten  bei
den  berbergaͤmtern

u
in  den  Revieren.“

VI.  Justizministerium.

2.  Gefängnisverwaltung.
Mittlere  Beamte.
Unter  „“  Gefängnisinspektoren,  ist  zu  setzen:
„  Rendanten  der  Gefängniskassen,“.
uinier  „Inspeltionsassistenten,“  ist  zu  setzen:
„Inspektionsgehilfen.“

VIII.  Miutsterium  für
9.  Forstverwaltung.
Unterbeamte.

Zu  streichen:
„Mlage“  (meister).

Die  Klammer  ist  bis

Winer  lens  zur
Hälfte.

 

einschließlich  zu  den
Burbanagsisienten
bei  den  Oberbergämtern
  zu  berlängern.


 

Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.

 

Die  ber
rch
aund  mit  denen  der

zusammengelegt.

##  Giuzige  noch  denewe


deht
t  eingegangen.

Die  Stellen  der  Ab-W—#i
  fort  ·

12*
        <pb n="80" />
        Bahern

 

Bezeichnung  der  Stellen

 

—  68  —
Angabe
bei  den  für  Militär-  Bezeichnung
anwärter  und  Inhaber  der  Behörden,  an  die  Bedes

  Anstellunges  cheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind.

 

werbungen  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die  Behörde

selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

 

Bemerkungen

 

II.  Königreich  Bayern.
III.  Staatsministerium  des  Innern.

I.  Allgemeine  innere  Verwaltung.

5.  Polizeidirektion  München  ist  statt  „(einschließ-„einschließ-


  Bentralpolizeiblatt)“  zu  setzen:

4h  Vayrosches  Polizeiblatt.“

III.  Staatsbauverwaltung.
5.  Kulturbaudienst.
a)  bei  den  Regierungen.
Mittlere  Beamte.
Über  „¼Bauführer.“  ist  zu  setzen:
„  Rechnungskommissä  äre,“
IV.  Etat  für  Gesundheit.
3.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalten.

Mittlere  und  Kausleibeamte.
Sekretär.

VII.  Tandwirtschaft.
1.  Agrikulturbotanische  Anstalt.
Unterbeamte.
Über  „Bote  und  Diener“  ist  zu  setzen:
„Obergärtner.“
3.  Moorkulturanstalt.
Unterbeamte.

Über  „Bote  und  Diener"  ist  zu  setzen:
„bergärtn  er.“

Obstbau  in  Nenustadt
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kanzleiassistent.
6.  Anstalt  für  Bienenzucht  in  Erlangen.
Unterbeamte.
Statt  „Diener“  ist  zu  setzen:
„Vienenmeister  und  Diener.“
.  Gestlltsanstalten.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

5.  Lehr=  und  cht  für  Wein-Statt,

  Selretär  der  Landgesiütsverwaltung"

ist  A  setzen:
„  Sekretäre  und  Negistratoren  der  Landgestütsverlvaltung.“


 

Zu  einem  Drittel.

Zur  Hälfte.

Zur  Hälfte.

 

Staatsministerium  des  Innern
  (Oberste  aubehörde).


Staatsministerium  des
nnern.

Desgleichen.
        <pb n="81" />
        —  69  —  Bahern
Angabe  ·
bei  den  für  Militär-  Bezeichnung
anwärter  und  Inhaber,  der  Behörden,  an  die  Be-Bezeichunng
  der  Stellen  drenlee  che  werbungen  zu  richten  sind,,ngen

stimmten  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind

 

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

 

 

 

IV.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-16.

  Hof=  und  Staatsbibliothek.
Unterbeamte.

Über  J  ist  zu  setzen:
„Präpara

19.  Gemälbegalerien.

Mitrlere  und  Kanzleibeamte.

Über  „Kanzlei=  und  Registraturassistent“  ist
zn  se  en:
assier  und  Selkretär,“.

22.  Bayerisches  Nationalmuseum.
Unterbeamte.
Über  F  berauffeher“  ist  zu  setzen:
„  Präparator,

27.  Konservatorium  ber  Musik  in  Würzburg.
liber  „Unterbeamte  “  ist  einzuschalten:
„Mittlere  und  Kanzleibeamece.
Kassier  und  Sekretär.“

Zur  Hälfte.

Zur  Hälsfte.

 

*

unb  Schulangelegenheiten.

Die  Direktion  der  Hof=  und
Staatsbibliothek.

Direktion  der  staatlichen
Galerien.

Direktion  des  Bayerischen
Nationalmuseums.

Regierung  von  Unterfranken
und  Aschaffenburg,  Kammer
  des  Innern.

 

 

F.  Staatsministerium  der  Finanzen.

2.  Oberster  Rechnungshof.
Mittlere  und  Kansleibeamte.

Über  „Sekretär“  ist  zu  setzen:
„  Meachrungskommiffh.,  «

Dis-ÜberschriftvonAbfchnittllhatzulnutem
„II.  Landesvermessungsamt.“
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Unter  „Inspektor  der  Lithographischen
Ansialt,"  ist.  n  setzen:  l  I  erbi
„  Katasteriommsssär,“

 

Zur  Hälfte.

 

Staatsministerium  der  Finanzen.
        <pb n="82" />
        Bayern  —  70  —
Sachsen

 

Angabe
bei  den  für  Militär-  Bezeichnung
emoirterund  #ibober  der  eehörden,  5  die  a
-  es  Anstellungsscheinswerbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen  nicht  ausschließlich  be-wenn  "rn  nicht  die  Behörde
stimmten  Stellen,  in  selbst  ist,  bei  der  die  Anwelchem
  Umfang  sie  stellung  gewünscht  wird

vorbehalten  sind

 

 

 

 

Bemerkungen

 

VI.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
2.  Berkehrsanstalten.  «
a)  Fartzeisenbahnen.  Foodenulerdamoslchfahr,
iffahrt  rn  der  er,  eiten  le
n  auf  dem  Hber.  9n  saschberl.
Tranken#thale#r  —
Unterbeaoamte.
Zu  streichen:
„  Feren  im  Fahrdienst,

Slattonsdiener.  “
Hinzuzufügen:
unter  „*  Turmwärter“.
„  Werkführer,"  —
unter  „  Vorarbeiter  im  gemischten  Dienste“
„Vorarbeiter  im  Vehisteigdenster  —  Personalamt  der  Staatsunter
  Bagenwärtergehilfen  (fachhandwerks-  eisenbahnen  in  München.
mdig)“
„Stationsdiener  im  Nebenbahndienste,  —
Stationsdiener  im  gemischten  Dienste,“  —
b)  Posten  und  Telegraphen.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Zu  streichen:
„Kanzlisten.“

 

 

II.  Königreich  Sachsen.
I.  Bei  sämtlichen  Verwaltungen.

Mittlere  Beamte.  —  Bezüglich  der  Diätisten  bei
Kanzleibeamte,  denen  die  Besorgung  des  den  Kreis=  und  Amts-Schreibwerkes
  und  der  damit  zusammen-  beuptmamsschaften.  sowie
hängenden  Dienstverrichtungen  obliegt  ei  den  Geschäftsstellen
(Diätisten,  Schreiber  usw.)  der  Sächsischen  Staatszeitung,

  der  Heiziger
Zeitung  und  des  M

mischen  Rates:  Minwerium
  des  Innern,  I.  Abteilung,
  bei  den  Landes-Innern,

  IV.  Abteilung.

 

 

 

anstalten.  Ministeriumbes

 

Die  pßbls:  lüheen

oce-38
        <pb n="83" />
        —  71  —

Sachsen

 

Bezeichnung  der  Stellen

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärterund
  Inhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  find

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richien  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung

  gewünscht  wird

 

Bemerkungen

 

1.  Ministerium.

Unterbeamte.

Diener?),
Portier.

2.  Lheispeupt  menmschaften  und  Amtshauptmannschaften.


Mittlere  Beamte.

Erpedienten,
Wureanassistenten,
Sekretär

-unterbeame.

—2

3.  Landes-Wetterwarte  zu  Dresden.
Mittlere  Beamte.

Diener

Expedient,
*  Bureauassistenten,
*  Seklretär.

4.  Akademie  der  bildenden  Künfte  zu  Dresden.
Miitlere  Beamte.

Kastellan,
Expedient,
*  Sekretär.

Unterbeamte.

Oirner.

Heizer  o0),
aschinist  5°).

bn„  Hälste.

Abwechselnd.
Zur  Hälfte.
Abwechselnd.

1u

 

 

III.  Ministerium  des  Junern.

Ministerium  des  Innern.

Desgleichen.

s

Desgleichen.

09)
müssen

 

0)  Werden  in  der  Regel
  etatsmäßig
#n  usgete  und  ber
währten  Unterbeamten
  nachgeorkneter

entnom-Aaisge

  wenè

*  rl  2
diem  rim  Geschäftsreiche
  des  Minilescanse
  des  zinn
bewerben,  haben  sich
bhue

eipe  "!

 

 

 

Wu

esuch  der  He
Stufe  des  Kapütn
lanten--  oder  rngt
Milsliranwoäkbter,

ringt.
Die  Vewerber

Sch  r—  ddwe  i#.
erlern  baen  und  in
Measchineuf  fabrilen
aralur-Kesichen
  mindestens
  1  Jahr  behfit.
  Forwesen.
        <pb n="84" />
        Sachsen

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe

vorbehalten  sind

bei  den  für  Militäranwärter
  und  Juhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
zwelchem  Umfang  sie

Bezeichnung  "
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung

  gewünscht  wird

Bemerlungen

 

5.  Sächsische  Staatszeitung.
Mittlere  Beamte.
*  Bureauassistent,
6Sekretär.
Unterbeamte.
Diener.
6.  Leipziger  Zeitung.
Mittlere  Beamie.
Expedier
.heee
Unterbeamte.
Diener.
7.  Stenographisches  Landesamt.
Mittlere  Beamie.
*  Bureauassistenten,  einer  zugleich  Kassenverwalter

Unterbeamte.
Diener.
8.  Landesversicherungsamt.
4  Mittlere  Beamte.
*  Sekretär.
Unterbeamte.
Diener.
9.  Oberversicherungsämter.
Mittlere  Beamte.
Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre,
Unterbeamte.
Diener.

10.  Landesversicherungsanstalt  Königreich
Sachsen.
Mittlere  Beamte.

Expedien
"  Zute  füen
*Sek

unterbeante.

Diener,

Maschinist?).
*  Botenmeister.

bwechselud.

Abwechselnd.
Zur  Hälfte.

Zur  Hälfte.
Abwechselnd.

2  Hälste.

Pir  Hälfte.

 

Ministerium  des  Innern.

Wessgleichen.

 

 

 

 

[Desgleichen.

[Desgleichen.

 

Besonderes  Erfordernis

  für  beide  Bureaubeamtenstellen

und  kür  die  Dienersielle
  ist  Kenntnis
der  Stenographie
Gabelsbergers.

·0)  Die  deewerber
müssen  Schlos.

ler.  n*#:  e  ernt

en  a·
Ghlkensehrten  oder

½eparaturwerlitällen
  mratberer  ein
Jaheet  bescha  stigt  gewe
        <pb n="85" />
        —  73  —  Sachsen
—  —  Angabe
bei  den  für  Militär-  Bezeichnung
anwärterund  Inhaberer  Hehörzen,  an  die  Bedes
  Anstellungsscheins  werbungen  zu  richten  sind,  Bemerkungen

Bezeichnung  der  Stellen

nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbsi  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

 

11.  Brandversicherungskammer.
Mittilere  Beamte.
Expedienten,
Meeamasstenken,
Setretäre

Unrerbeamte.

Aufwärler.

Kassendiener  und  Hausmann

Hilfsarbeiter  (lohne  S  Staatsdienereigenschaft)


12.  Gendarmerieanstalt.
Mittlere  Beamte.

 

 

 

2  Hälste.

Zur  Hälfte.

lar  Hälfte.

Abwechselnd.
Zur  Hälfte.

 

Ministerium  des  Innern.

 

 

 

 

Für  die  Stellen  als

Ereden#
Bedar

wd
olche

Bewerber  Evololche

die

die  Befähigung

1  Planzeichnen

Be  vsrber

Vorszerluung.

um  die

er
n)  dac  ivirß

1
b)  a

2
*

S.

von  mindetens

 

üng  seiner  geisueneinbeg


tauglich  erhiien
hat,  insb  eson“

lichen  und  gei-18
        <pb n="86" />
        Sachsen  —  74  —

 

abe

bei  den  für  Militär-  Bezeichnung
anwärter  und  Inhaber,der  (Behörden.  an.  die  Be--.

  .--  desAnftellnngescljcinssmermkgenzurijtcniind,  .
Bezeichnn  L  der  Stellen  nicht  ausschließlich  be-wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen
stimmten  Siellen,  inselbse  ist,  bei  der  die  Anwelchem
  Umfang  sie  stellung  gewünscht  wird

vorbehalten  sind  ·

 

 

sttqen  Geh-techniosustulhcso


r
worden  ist.

Die  ulassung  zum
Landgendarmeriedlenst
  ist  osni  einer
achtwöchigen  informatorischen
  Beschäftigung
  abhäugig.
welche  bei  der  Gendarmerie:
  Drreltöen

-  Dresden  erlolgnmd

Probedtei  file--Innm

  vorangeht

Unterbeamte.
Diener.  —  Ministerium  des  Innern.

13.  Zentralleitung  der  Landes-Kriminalpolizei.
Mitrlere  Beamie.

   

Kriminalinspektoren,  —
HKriminaloberwachtmeister,  Zur  Hälfte.  Desgleichen.
GSekretär.  Abwechselnd.  1A
14.  Polizeidirektion  zu  Dresden.
Mittlere  Beamie.
das  Gefangenhaus,  –
Abwechselnd.
Zur  vãlste.  Desgleichen.
Abwechselnd.
Zur  Hälfte.
Unterbeamte.
Krutscher  —
Pferdewärter,  —
Arbeiter  für  das  Gefaugenhaus,  —
Wärter  für  die  Heizungs=  und  Beleuch-  -
lungsanlage  iw  vpee
Hausmänner,  serhandwerl  erlernt
Diener  und  Boten,  —  baben  1  gestin  Uet
Gefangenansseher.  —  hinensbr  8—
«  .  .  ..  .  lcifwklarästgekitkeetksnkln
15.  Hausinspektion  der  Medizinalgebäude.  "  “ies  **“

Unterbeamte.
Hausmann.  —  Desgleichen.
        <pb n="87" />
        Sachsen

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe
bei  den  für  Militäranwürter
  und  Inhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  lvird

Bemerkungen

 

16.  Landesgesundheitsamt.

—
—

19.

Mittlere  Beamte.

Expediemt,
*#Bureanassistent,
Sekretär.

Unterbeamte.

Diener.

.  Zentralstelle  für  öffentliche  Gesundheitspflege
zu  Dresden.

Mittlere  Beamte.

Ervedient,
Sekretär.

Unterbeamte.

Diener.

n.rl-  beim  Hygienischen  Institut
  zu  Leip

–  Beamte.

Erpedient.

D
D

iener.

Ambulatorische  Kliniken  (Polikliniken)  zu

Unterbeamie.

resden

Unterbeamte.

Aufwärter.

sches

.  T  l  l  lo
dn  hen  u  he

Mittlere  Beamte.

Expedient,
Bureauassistent,

2

*

 

Unterbeamte.

Diener  und  Wärter,
ZVächter

banmenn,

Heizer  ?),
Stallwärter,

#uhmeister.
ÖOberwär
dudhicciehrmeisier.

hosiologi= 



bnecienid

ubwechselnd.

Abwechselnd.

#ôwechselnd.

Abwechselnd.

 

 

Ministerium  des  IJnnern.

 

Desgleichen.

I

l

lDesgleicheiL

Desgleichen.  s

Desgleichen.

 

 

0)  Die  Vewerber
müssen  d
Shleseerhondwerl
erlernt  haben  L
in  Ma  ien
labriken

sarenner  söneg
miindeens  1  Jah
del  beschäftigt  geriusen

13°
        <pb n="88" />
        Sachsen

76

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  und  Inhaber
des  Anstellungsscheins

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Stellen  nicht  ausstl  iehlich  be.  wenn  es  nich  die  Behörde  Bemerkungen
stimmten  Stiellen,  in  selbst  ist,  bei  der  die  Anwelchem
  Umfang  7  stellung  gewünscht  wird
vorbehalten  sind
21.  Bet  binärpolizei-Lab  4
Mittlere  Beamte.
*  Sekretär.  Abwechselnd.  |
Unterbeamte.  1/serun  des  Innern.
Diener.  —
2.  Staatliche  Lymphanstalt.
Unterbeamte.
Impf-Wärter,  —  -
Hausmann.  —  Desgleichen.
23.  Anstalt  für  staatliche  Schlachtviehversicherung.
Mittlere  Beamte.
Expedienten,  .
„Bureauassistenten,  Zur  Hälfte.
Sekretäre.  Desgleichen.
Unterbeamte.
Diener.
24.  Akademie  für  czemubi'  Künste  und  Buchgewerbe
  zu  L
Mientbe  Beamite.
Expedient,
*  Bureauassistent,  u  bwechselnd.
Sekretäre.  Zur  Hälste.  essgleichen.
Unterbeamte.
Heizer  o),  —  t7  Bewerber
Diener.  —  n–-]
  haben  und
25.  Kunstgewerbeschule  mit  Kunftgewerbemuseum  fn  baschineoren
zu  Dresden.  furuer  n
Mittlere  Beamte.  araen  nn
—  s
*5)  Insbeltor  roen
Expedien  ,!  4#  Gewebearlen.
"  Senen15.,  Zur  Hälste.
*  Selretäre
Unterbeamte.  5  hiche
Heizer?)  —  Desgleichen.  *“  elernter
Heis  7v  Schlosser  oder  We-Hausarbeiter,
  —  ber.  Tischler  oder
Aufseher  ?0,  —  Jimmnermamn.  sgn
i  -  —  1  *
".  Diener,  dugestm  ft  für  die
Hausmeister,  einzelnen  Arten  der
Oberaufseher?).  —  Sammlungsgegen= 



 

 

siände  besitzen.
        <pb n="89" />
        —  77  —  Sachsen
Angabe
bei  den  für  Militär-  Bezeichnung
nwöärterund  Eheber  der  Behörden,  mn  die  8
-  S  es  Anstellungsscheins  werbungen  zu  richten  sin  «  ·
Bezeichnung  der  Stellen  nicht  ausschließlich  be.)  wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerlungen

stimmten  Stellen,  in  selbst  ist,  bei  der  die  Anwelchem
  Umfang  sie  stellung  gewünscht  wird

vorbehalten  uus

 

 

26.  Technische  Staatslehranstalten  in  Chemnitz

und  elektrisches  Prlfamt  zu  Chemnitz.

Mittlere  Beamte.
„Oberheiz
.Dnronchfftenten,
Sekretäre.

Unterbeamte.
Diener,
Heizer  ),
MNafinenwärter,
Hausmann,
*  Hauemeister.

27.  Bauschulen  zu  Dresden,  Leipzig,  Plauen
und  Zittau.  "  *  ·

Mittlere  Beamte.
Sekretär  in  Leipzig,
Expedient  in  Plauen,
Sekretär  in  Zittan.

Unuterbeamte.
Heizer  in  Dresden  °),
Heizer  in  Plauen?),
Heizer  in  Leipzig  5),
Hausmänner.

28.  Kunstschule  für  Textilindustrie  zu  Plauen.

Mitkllere  Beamte.
Expedient,
enwasistenten,
“Selretäre
Unterbeamte.
Heizer?),
Diener,

„Ausseher),
Hausmeister,
Oberausseher.

Bur  Hälfte.

I

fsne

Abwechselnd.
Zur  Heälfte.

Ministerium  des  Jnnern-Desgleichen.



Desgleichen.

 

 

0)  Bewerber
ude  das  Schloslerhandwert
  rr  erlenit
h  und  Maaeenibeuen
  oder
werkstät-.
  ten  mindestens  ein
Jahr  beschäftigt  ge.
esen  sein.

*d  Vesondcres  Er.
efordernis

  ist

naues  Vertraulsein
mit  der  heimischen
Textilindustrie  und

s  entwickelter
eu

.  Arlen  der  m-Cntngerennsichm
        <pb n="90" />
        Sachsen

—  78  —

 

Bezeichnung  der  Stellen

ngabe

vorbehalten  sind

A
bei  den  für  Militäranwärterund
  Inhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umsang  sie

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

Bemerlungen

 

29.  Landstallamt  Moritzburg.
Mittlere  Beamte.
Lokalgestütsaufseher  und  Futiermeister,
Gestütsinspektor,
Sekretär
Unterbeamte.

Gestütswärter,

Beschlagschmied.

30.  Botanischer  Garten  und  pflanze
Betucherth  Dresde  2.  flanzenphystologische
Mittlere  Beamte.
*  Bureauassistent.
Unterbeamte.
Stationsverwalter  54),
Aufwärt
3l.  Landwirtschaftliche  Bersuchsstation  zu  Leipzig
Möckern.
Mittlere  Beamte.
*  Sekretär.
Unterbeamte.
Laboratoriumsdiener,
Hausmann  (zugleich  Heizer)  %.

32.  Gewerbe=  und  Dampflesselaufsicht.
Mittlere  Beamte.
Antebruchmeister  °%q
Expedien
*  Sbsiltenen,
Sekretär.

33.  Ober-Eichungsamt.
Mittlere  Beamte.
Sekretär.

K

34.  eichämter  zu  Bautzen  i
—  Lrirhig  and  #Zrrickan.  Chemnit,
Mittlere  Veante-Expedienten,

*  Bureauassistenten.
Unterbeamte.
Haousmänmmer,  zugleich  Aufwärter.

be

Abwechselnd.

Abwechselnd.

Abwechselnd.

Zur  Hälfte.
Abwechselnd.

Abwechselnd.

Zur  Hälfte.

 

Ministerium  des  Imnern.

nleiuen

Desgleichen.

Desgleichen.

Desgleichen.

1

 

Ea#e

 

*(rt  eroratic  L
wirischastliche
8  gärtnerische
Vorbildung.

#%  Die  Vewerber
müssen  das  Schloiserhandwerk
  irrimnt
haben  und  in

wesen

000)  Verlaugt  wird
eine  durch  m
Kbügern  Tetiglein  1n

v7%  BWenfst
        <pb n="91" />
        –  79  —

—  —  —

Sachsen

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter

  und  Inhaber

des  Anstellungsscheins

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,

 

Vegelchnung  der  Stellen  nicht  ausschließlich  be-wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen
stimmten  Stellen,  in  selbst  ist,  bei  der  die  Anwelchem
  Umfang  si  sellung  gewünscht  wird
vorbehalten  sind
35.  Statistisches  Landesamt.
Mittlere  Beamte.

Erpedienten,  ,I  *#

Bureauassistenten,  Zur  Hilfte.

*  Selretäre.  I  ..·

Ministerium  des  Innern.
Unterbeamte.
Sarkere  —  )  Die  VBewerber

Heizer  ?).

36.  Landes-Heil-,  Pfleg=  und  Erziehungsanstalten,
  Landes-Straf-  und  Korrektions-=ant
  talte
Mittlere  Beamte.
Ausseher.
*  Wachtmeister  und
*  Oberaufseher  bei  den  Straf=  und  Korrekziossanstal
  ten,
Exped
wisebncsfft

*  —

Selkr
Unterbeamte.

Untere  Hauodienstbeamte  sämtlicher  Laudesanstallen,
  soweit  für  die  betreffenden
Stellen  nicht  handwerks  mäßige  oder
sonstige  technische  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
  nötig  sind.

JT.  Elsterbad.
Mittlere  Beamte.
Expedienten,
Bureauassistent,

Sekretär
38.  —*““  und  Hebammenlehranstalt  zu
resben.  «

Miitlere  Beamte.
Erpedient,
Iurrauafsistent.

retär

e

Unterbeamte.
Pförtner,
Hauswmänner,
Aufwärter,
Sammiungzs,  und  Laboratoriumsdiener,
Operationswärter.

Hälfte

Zur  Hälfte.

#bwechselnd.

2R

 

Direktionen  der  Landesanstalten.


lauste.  des  Innern,

IV.  Abteilung.
Direktionen  der  Landesanstalten.


lunsmsirr  des  Innern,
1  IV.  Abteilung.

Ministerium  des  Innern.

 

müssen  das  S

serhandwerk  eckernt
baben  und  in  Maschinenfabriken
  oder

wesen  se

Den  Gesuchen
W#stellung  .  idienst


an  usde  5%  Wee
bades  und  der

Frawenctinin  i#t  eine
Erklärung  beizu.

ji

Dienst  eingeführien

Vorprüsung  zu

znlerehen  die  bel
dem  Ministerium

des.  Imiern

äihm.  abzulegen
        <pb n="92" />
        chfen
Mecklenburg-Schwerin

 

 

*5

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  und  Juhaber
des  Unstellungsscheins  s
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umsang  sie
vorbehalten  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  gu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

 

Bemerkungen

 

13.  Eisenbahnverwaltung.

Mittlere  Beamte.
Zu  streich

VII.  Finanzministerium.

Pestebne  ro⅝t  I.  Kl.  und  Stationsaufseh


Unterbeamte.
Hinzuzufügen  unter:
Stationsaufseher,“
„Eisenbahnschreiber  I.  Kl.,
Stationsaufseher  I.  Kl.“

Bur  Hälfte.

Generaldirektion  der
Staatseisenbahnen  zu

 

Dresden.

 

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

11.  Vei  der  Friedrich  Franz-Eisenbahn.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Hinzuzufügen  unter
„Jugführer“,
„Werkstättenvorarbeiter“,

Zweite  Schiffemaschinisten,

Abwechselnd.

Abwechselnd.

 

II.  Ministerium  des  Inmern.

Wroüßberzogliches  Militär-Departement.


 

 

II.
Küörverliche  Rästig-*i
  ausreichendes
eh-  und
*  *  Interscheidee
  —  1  ererlich,
  weiter
ache  technischr  Vorildung.
  —
sein  umt  den  *  einer
Eisenbahnwerlstatt
vorkommenden  be.

Maschinenpersonals
der  Kaiserlichen  Marine
  bevorzugt.

d5S  M#n  nate  Probe  ·

diet  e  Jahre  nach
d#2wr.  gadse  er-Igt

  Elicenn
7  Werkführer.

velie  lörberliche  Rñ·

auf  eutschen  eh
dampfschiffen  verlangt.
        <pb n="93" />
        Bezeichnung  der  Stellen

—  81  —  Mecklenburg-Schwerin
Angabe
bei  den  E  Militär-  Bezeichnung
anwärterund  Inhaberder  Behörden,  an  die  Bedes

  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind

werbungen  zu  richten  find,

wen  es  nicht  die  Behörde
lbse#  ist,  bei  der  die  Anstallung

  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

Stationsaufseher.

Unterbeamte.
Zu  streichen:
*Stationsaufseher.

12.  Beim  Statistischen  Amte.
Über  „Bureaudiener“  ist  zu  segen:
Unterbeamte.

91

1#—#

5.  Bei  der  Ober-Zollbirektion.
Unterbeamte.
Zollaufseher,

Zollbootslente  in  Wismar,
Bureau=  und  Amtsdiener  bei  der  Direktion
und  den  Jollämtern.

7.  Beim  Hoftheater.
Mittlere  und  Kanzleibcamte.
Tageskassier,
Bureauassistent.

IV.  Justizministerium  und  dessen  Abteilungen.

5.  Beim  Zentralgefängnis  zu  Bützow.
Unterbeamte.
Ausseher.

 

Finanzministerium.

Vom  4.  Jahre  nach
dem  Kriege  ab:
bis  auf  6.

Abwechselnd.

 

Lebensalter  bei
der  Einfiellung  us42ht
unter  und  nicht
über,  4  Jahre.

Un  he  fizier
aline,
Ma

nals  der  Pu
Mari  Fiei  werden  berürht

dier  enst.

h  Probr-Großhergogliches

  Militär-=J.


Departement.  ai  Age

 

II.

Für  die  heriehn

gehe  ist  Erfah
zm,  Velten  er.

lututn

II.

Großherzogliches  Militär-  II.
Departement.

Großherzogliches  Militär-II.


Departement.  #otmme  Nüflig- 



 

und  Gesundheit
-  %/  orlich.
        <pb n="94" />
        —  s2  —

3.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
wird  das  solgende  System  von  Meßwandlern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  im
Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt:

System  2  „,  Form  NE  21

Spannungswandler  für  einphasigen  Wechselstrom,  hergestellt  von  den  Siemens-Schuckertwerken
  in  Berlin.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  WxF,  Linkstraße  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.
Charlottenburg,  den  26.  Januar  1917.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

4.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  50  Ziff.  1  des  Postgesetzes  vom  28.  Oktober  1871  wird  vom  7.  Februar
ab  die  Einschreibung  (§  13  I  der  Postordnung  vom  20.  März  1900)  bei  Privatpaketen  bis  auf
weiteres  ausgeschlossen.

BVerlin,  den  5.  Februar  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  S8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbruchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="95" />
        —  —  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

In  ——  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  m##m  Dahrosprvoise  von  8.4.
#  Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Pf.  für  jeden  achtseillgen  Druckbogen  berechner.  b

Nr.  7.

 

XIV.  Jahrgang.  “  Berlin,  Freitag,  den  16.  Februar  1917.  1T

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Er

mächtigung  zur  Vornahme  4.  Justizwesen:  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  mit
von  Zivilstandshandlungen  l.  Seite  88  der  Einziehung  von  Gerichtskosten  betrauten  Behörden

2.  Ba  sen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  (Kassen)n)  ......
Januar1917..—......  .....84  5.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Festsetzung  des  Zigaretten-3.
  Maß=  und  Gewichtswesen:  Einreihung  von.  Formen  voun  kontingents  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  80.  Juni
Elektrigilätszählern  in  beglaubigungssähige  Systeme  86  1914te  K  86

 

1.  Ko  m  fulatwesen.

Dem  mit  der  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats.  in  Smyrna  beauftragten  Konsul  Weber  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die.  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="96" />
        Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Jamar  1917  nach  den  im  Reichsanzeiger

84

2.  Bank

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2
Passiva.
1  Ver  Evenl.
92  1  Sonftige  öind-  bindllco,
ezei  b  läglich;  lich-  »  leitet
Beezeichnung  Grund.  Ne·  ¶  goten.  Eeaen  s  Un-  Gegen  fäutge  Gegen  chn  Gegen  Sonstige  Gegen#umme  Gegene
9  der  erve.  ai.  Dez.sgedecte  al.  De.  e  31.De.  M  S1.  Deg.  o#.  Dez.  der  .  Dez.  weiler.
4  Banken  lapital  onds  mlauf  1916Noten  bindlich.  19169  gündi.  1810  Vassva  198  Lassdas  1916  gebern,
«  "  leiten  "«gtmggs  -;»-.-.:  salzig  «
.....  W  Wcchick
2  1  6  6  7  8  10  ul  2  u..  16
1neichsbaonksk  1#000%%  v  ess  —106  10  D  0  46  2  M  I  41353  11692011
2Bayerische  Notenbank  7500  3750)  67423.—  386  31987—  3436r  6480|—+  3661  —572|  1763  v20  1#  +  1  31  4%
38Sächstsche  Bank  zu  Dresden0000|  7S0o  S  ½%%  SSJ,O4%  HN  1  8601  3663).  22  W  .
4  Württebergische  Rotenbaunrn000|]  1773  24  105|—  818/  8084I—  51037060|0|.  4175  146—  9  2372  207  '5  Z9  *)
5Badische  Lankc99000  2250  21501—  8|9980—  18/|023|  1137—  —  1#54—  160  si  11  12#  4
zZulammen  .36  SPolnoo  Tadls  O0  142  202  79%5  Jos  I  E  %F  %  %  eß).  5%1  Swe  a%!

 

 

 

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnilten  zu

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

20  K&amp;amp;  =  1977972  000  4

 

 

 

 

 

1  Eei  der  Ham  Nr  ,

0  .  =  885  433000
.  100  =  8  468  860  OCO.  :--500I-13240·000«-"Mch01ck272·3),

I  1000  r*

 

 

1  634  200  000  bei  der  Vank  Nr.  10.
        <pb n="97" />
        wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen

mit  demjenigen  Ende  D

Dezember  7i

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

uf  Tausend  Mark.)  .
ais  Aktiva.
—.  —  —  7  —  —  —  —  J
I
Rcichgi  .-.E  Z
Gegen  und  Gegen  Nolen  Gegen  JWechsel  Gegen  Gegen  GegeinGegenme  Genen  15
Metall-  Dar  !•’r½  Sonstige  *r  z
31.  Dez.  lehns  31.  Dez.nderer  1.  Deg.  und  31.  Dez.  Lombard  31.  Des.Elssekllen  B.  Dez.  i  vV1.  Dea.  der  31.  Tr3.  7
6  ——  -  -
WWIMWMigiamaakeatvtsschecks1910  1016  ELILEEEIIE
scheine  «  E
«  &amp;amp;#r
–  5  214  «  *“  ..6
1  16  20  2  2  2  21  25  20  2  28  2909  80  31  2  3  1#
.  1
2541410  16180  278912  1  147  3  195|-S  18018180039/—1  129  728  5#nb  1101  515  l.1.  EEBIEIEEINII  n54  1  4
1
29  850|—  2  225  524  .  28  109  222,  2593.—  13  1795—  29786  ½4%  12  T  *  1.12m
2012  —  10  23141  120/  7637.—  269  115—  2977,  1377/  F  1918  5  210|—  3  S  23  “  8  4
981|—  *r  628|/  197  5570—  461  26076H.  24566%  J  E  490  1  1,9½m.—  213  “n*ß-  -  1
6458  4022  140%  4239  650  197%  1  14114.  131.  2  12.1  r  ·  .  1245
2  12  |E  462½8  1512  753310|/  421  121  Lul..  21  IWRNNNSÖHI.  an  9  2  **  224
:-
        <pb n="98" />
        3.  Maßz-e  und  Gewichtswesen.
Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
serrben  folgende  Formen  von  Elektrizitätszählern  den  unten  siehenden,  beglaubigungsfähigen  Systemen
eingere

Zu  den  Systemen  E.  ,.  I.  IU,  .
die  Formen  UKGC,  UECp,  UllRC.  Ic  Upc,
Zähler  mit  Doppelzählwerk  und  angebauter  —*B  urgeiellt  von  der  Allgemeinen
Elektrizitäts-Gesellschaft  in  Berlin.  -

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W  9,  Linkstraße  28/24)  Sonderabdrucke  betogen  werden  fömen.

Charlottenburg,  den  3.  Februar  1917.

Der  Präsident  der  Poysikalisch-Technischen  deiheaihalt
Warburg-4.

  JInstiswesen.

Das  2  Verzeichnis  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  die  nach  der  vom  Bundesrat  am  23.  April  1880
beschlossenen  Anweisung  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  von  1912  S.  311  ff.),  erfährt  folgende  Ergänzung:

Auf  Seite  330  ist  zwischen  —  „Grimmen“  und  „Gröningen“  einzuschalten

 

 

 

 

 

Gehört  zum  «
Imqu  Veöm  des  dem  -  —  Betrefsende  Kasse  oder  Behörde
Antsgerichts  Staate  Londgerichte  —  Oberlandesderichte
l
GronauinWestsPreußen  Münster  Hanim  Königliche  Gerichtskasse  in
falen  .  «  Gronau  in  Westfalen

 

5.  Zoll-  uen  d  Steuer  wefen.
Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  bescheoß  en:

Auf  Grund  von  Artikel  III  Abs.  5  des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  kubrssgabe
vom  12.  Juni  1916  wird  das  Zigarettenkontingent  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis
zum  30.  Juni  1917  auf  100  v.  H.  des  Kontingentsfußes  festgesetzt.

Berlin,  den  15.  Februar  1917.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

VBeclin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julins  Sittenfeld  Hofönchdrucker  in  Verlin.
        <pb n="99" />
        —  d  —

Zentralblatt

Deutsche  Reich.
Herausgegeben
Reichsamt  des  Innern.

 

In  venehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Lahrespreise  von  8..
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Pf.  für  leden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

f
Berlin,  Freitag,  den  2.  März  1917.  ]  Nr.  8.

 

XLV.  Jahrgang.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme
von  Zivilstandshandlungen;  —  Ernennung  Seite  87  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderung  des  Musterd  zum  Reichsgebigeee:  88
Nriegsstenersollbuchgygygygyg  68

 

1.  Konsulatwesen.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Constantinopel  beschäftigten  Königlich  Preußischen
Gerichtsassessor  Fimmen  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit
§  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  „Vertretung“  des  Generalkonsuls
  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich
der  unter  dentschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und
Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.  «  ,

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Trygve  Nissen  zum
Konsul  in  Hammerfest  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="100" />
        –  88  —

2.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  des  Musters  zum  Kriegssteuersollbuch  (Zeutralblatt  für  das
Deutsche  Reich  1916  Seite  503).
Vorbehaltlich  der  Zustimmung  des  Bundesrats  wird  bestimmt:
a)  Der  Anleitung  auf  dem  Titelblatte  des  Kriegssteuersollbuchs  treten  folgende  Vorschriften
  hinzu:

„6.  In  Spalte  5  sind  auch  die  bei  Einzahlungen  nach  dem  30.  Juni  1917
gemäsz  §  31  Abs.  3  des  Kriegsstenergesetzes  vereinnahmten  Zinsen  (Spalte  11  des
Einnahmebuchs)  in  Zugang  zu  stellen.

7.  In  Spalte  6  sind  auch  die  infolge  rechtskräftiger  Rechtsmitlelenischeidungen
vergüteten  Zinsen  (Spalte  13  des  Anhangs  zum  Kriegssteuereinnahmebuch)  und
die  infolge  Uberweisung  der  Kriegsabgabe  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  von
Steuerpflichtigen  abzusetzenden  Beträge  in  Abgang  nachzuweisen."“

äb)  In  der  Uberschrift  der  Spalten  8  10  des  Kriegssteuersollbuchs  ist  statt  „Spalte  5  des
Einnahmebuchs“  zu  setzen:  „Spalte  13  des  Einnahmebuchs"“.
Berlin,  den  27.  Februar  1917.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.

3.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

4
Name  und  Stand  Aler  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
3  der  pesraime  Musweisung  uusnbeange.
der  Ausgewiesenen  beschlossen  bat  eschlufses

s
1  2  1  3  4  9

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Wenzel  Joseph  Fila-geboren  am  28.  Januar  1885  änsschwerer  und  einfacher  Stadtmagistrat  Strau=  28.  September
mek,  Schneider.  Doubrawitz,  Bezirk  Stralonitz,  Böh-  Diebstahl  im  Rück=  bing,  Bayern,  1916.
1  muen,  österreichischer  Staatsangehöri=  fall,  Vergehen  gegen.
Her,  das  Gesetz  über  den)  r
"!  T  Kriegszustand  undi  1
·  verbotenes  Waffentragen
  (2  Jahre
1  Monat  Zuchthaus!]
T  nnd  1  Woche  Haft.
1  laut  Erkenmnis  vom
290.  Dezember  1914),  -
2  ZFrauz  Peherl,  lgeboren  am  22.  März  1878  zu  Wus-Brandstiftung  in  vier  Stadlmagistrat  Straun-24.  November
Dienstknecht,  leben,  Bezirk  Tachau,  Böhmen,  öster'  Fällen  (12  Jahre  bing,  Bayern,  1916.
«  reichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  lant  Erkemunis
  vom  14.Ja
nuar  1905),  1
        <pb n="101" />
        89  —

 

 

 

 

 

 

 

"  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  9x  Behörde,  welche  die  Datum
*l  «  «  2
—  —r  ruud  Ausweisung  4  des
.  »  der  Bestrafung  beschlossent  Anusweisungs-3
  der  Ausgewiesenen  eschlossen  hat  beschlusses
1  2  8  4  5  6

b)  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Emil  Dorazil

4

□#

Elektrorechniker.

Maria  Daniel,

Zigenuerin,

Elisabeth  Panwels

gewerbslos,

geboren  am  5.  November  1880  zu  Zuhälterei  (2  Jahre  Königlich  Preußischer  25.  Novemben
Preßburg,  Ungarn,  ortsangehörig  Gefängnis,  laut  Er-,  Polizeiprüsident  zuu  1916.
ebendaselbst,  ungarischer  Staatsange=  kenntnis  vom  12.De=  Berlin,

höriger,  zember  1914),

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
geboren  am  6.  Oktober  1867  zu  Turop,  Vergehen  gegen  dasn  Königlich  Bauerisches  j10.  Febrnar

BezirlWischan,  Mähren,  orls=  Kriegszustands-  Bezirksam'  Landau  1917

augehörig  zu  Siwit,  ebenda,  öster=  gesetz.  wanbfreich  .  Isar,

reichische  Staatsangehörige,  und  Betteln,

'gtene  am  27.  Ollober  1890  zu,  „Gewerbsunzucht,  goniglich  Preußischer  19.  Jannar
imwegen,  Niederlande,  ortsange-  Regierungspräsident  zu  1917.

hörig  ebendaselbst,  niederländische.  Cöln,

Stantsangehörige

3

l
Johanues  van  Ron,  geboren  am  3.  Mrit  1840  zu  Oirschot,  Bannbiuch.  Land-  Königlich  Preußischer  15.  Febrr  ar

Zewerbslos,

Provinz  Nordbrabaut,  Niederlande.  streichen  und  Bel-=  Regierungspräsident  zu  1917
niederländischer  Staarsangehöriger,  teln,  Düsseldork,  .
        <pb n="102" />
        Berlin,  Carl  Henmanns  Verlag,  Verlin  W.  8.  —  Grdruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hoibuchdincker  in  Berlin.
        <pb n="103" />
        Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reic.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

In  beztehen  durch  alle  Postanstalten  und  DHuchhandlungen  zum  LTahrespveise  von  8  A.

Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

XIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  9.  März  1917.  Nr.  9.

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung

zur
Se

Vor-  ,.  —---.-
  ,-,  -«  3.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Ausführungsbestim-2.
  hale  og  Wöoisand  gomolgetb  za  nleihe-  Fei  mungen  zur  Verordnung  über  Labmägen  von  Kä  bern
scheinen  bei  Entrichtung  von  Kriegsabgabe.  91

 

1.  Konfulat  wesen.

Dem  mit  der  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Ronsulats  in  Varna  beauftragten  Konsul  Grafen  von  Spee
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenofsen,
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

2.  Finan  zwesen.
Bekanntmachung
über  die  Annahme  von  Kriegsanleihe-Zwischenscheinen  bei  Entrichtung  von  Kriegsabgabe.

Es  hat  sich  die  Notwendigkeit  ergeben,  bei  der  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  außer  den
Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Reichs  (§J  32  des  Kriegssteuergesetzes)  auch  die  solche  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen
bis  zu  ihrer  Ausreichung  vertretenden,  von  der  Reichsbank  ausgestellten  Zwischenscheine  insoweit  an

17
        <pb n="104" />
        Zahlungs  Statt  anzunehmen,  als  der  Umtausch  der  Zwischenscheine  gegen  Kriegsanleihestücke  noch
nicht  möglich  war.  "

Sänitliche  Annahmestellen  für  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  des  Deutschen
Reichs  (Seite  7  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1917)  werden  deshalb  ermächtigt,

·  Zwischenscheine  über  fünfprozentige  Schuldverschreibungen  der  fünften  Kriegsanleihe

mit  vom  1.  April  1917  ab  laufenden  Zinsen  zum  Annahmewerte  von  101,,5  &amp;amp;  für  je
100  ¾  Neunwert,

Zwischenscheine,  über  viereinhalbprozentige  Schatzanweisungen  der  fünften  Kriegsanleihe
  mit  Zinslauf  vom  1.  Januar  1917  ab  zum  Annahmewerte  von  98,75  für  je

«  100  “  Nennwert
anzunehmen.

In  dem  von  den  Einlieferern  den  Annahmestellen  einzureichenden  „Verzeichnis  der  an
Zahlungs  Statt  eingereichten  Werlpapiere"“  (Muster  10  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen)
sind  die  eingereichten  Zwischenscheine  besonders  und  zwar  getrennt  nach  Zwischenscheinen  über  Schuldverschreibungen
  und  Zwischenscheinen  über  Schatzanweisungen  aufzuführen,  in  den  von  den  Annahmestellen
  den  Einlieferern  auszustellenden  Bescheinigungen  (Muster  12  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen)
  dagegen  nicht  besonders,  sondern  an  den  Stellen  mitaufzuführen,  an  denen  die  Kriegsanleihestücke,
  deren  Stelle  sie  vertreten,  aufzuführen  sein  würden;  Zwischenscheine  über  fünfprozentige-Schuldverschreibungen
  der  fünften  Kriegsanleihe  also  unter  den  Stücken  der  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen
  mit  den  am  1.  Oktober  1917  und  später  fälligen  Zwischenscheinen,  Zwischenscheine
über  viereinhalbprozentige  Schatzanweisungen  der  fünften  Kriegsanleihe  unter  den  Stücken  der  viereinhalbprozentigen
  Schatzanweisungen  mit  den  am  1.  Juli  1917  und  später  fälligen  Zinsscheinen.

Die  Festsetzung  des  Annahmewerts  für  Zwischenscheine  über  Stücke  späterer  Kriegsanleihen.
wird  vorbehalten.

Berlin,  den  3.  März  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Ausführungsbestimmungen
zur  Verordnung  über  Labmägen  von  Kälbern  vom  1.  März  1917.
Vom  1.  März  1917.
Auf  Grund  der  Verordnung  über  Labmägen  von  Kälbern  vom  1.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  195)  wird  bestimmt:  1.

Labmägen,  die  nach  §  2  der  Verordnung  abzuliefern  sind,  sind  dem  Kriegsausschuß  für
pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette,  G.  m.  b.  H.,  Rohsett-Abteilung,  in  Berlin  8W  Friedrichstr.  79a,
vom  Lieferungspflichtigen  anzumelden.  '

Die  Anmeldung  hat  zu  erfolgen:

a)  für  die  mit  Beginn  des  4.  März  1917  im  Gewahrsam  des  Lieferungspflichtigen  befindlichen
  Labmägen  bis  zum  7.  März  1917;  Labmägen,  die  sich  mit  Beginn  des  4.  März
unterwegs  befinden,  sind  binnen  3  Tagen  nach  Empfang  anzumelden;

b)  für  Labmägen,  die  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden,  binnen  3  Tagen  nach  Empfang:

c)  für  Labmägen,  die  nach  dem  3.  März  1917  im  Inland  anfallen,  binnen  3  Tagen  nach
der  Schlachtung.
        <pb n="105" />
        Die  Anmeldung  muß  die  Anzahl  und  Art  (fehlerfreie  oder  schadhafte)  der  Labmägen  und  den
Ort  mnachen,  8  die  W  sich  besinden.  bei  Labmägen,  die  nach  dem  3.  März  1917  im  Inland
anfallen,  ist  auch  der  Tag  und  Ort  der  Schlachtung  sowie  die  Anzahl  der  geschlachteten  Tiere  anzugeben.
  Etwaige  besondere  Mitteilungen  müssen  in  deutlicher  und  verständlicher  Form  gehalren  sein.
.  Die  Anmeldung  kann  durch  Vermittlung  der  Ortspolizeibehörde  erfolgen,  die  sie  nach-Prüfung
der  Vollständigkeit  unverzüglich  an  die  Rohfett-Abteilung  des  Kriegsausschusses!  für  pflanzliche  und
tierische  Ole  und  Fette,  G.  m.  b.  H.,  in  Berlin  SW.  Friedrichstr.  79a,  weitergibt.

II.

Das  Lieferungsverlangen  des  Kriegsausschusses  erfolgt  entweder  gegenüber  dem  einzelnen
Lieferungspflichtigen  oder  auf  Ersuchen  des  Kriegsausschusses  durch  Bekanntmachung  der  Ortspolizeibehörde
  gegenüber  sämtlichen  Lieferungspflichtigen  des  Bezirkes.

III.
Bei  Behandlung,  Aufbewahrung  und  Sammlung  der  abzuliefernden  Labmägen  ist  die  größte
Sorgfalt  anzuwenden.  J
Die  Behandlung  hat  in  folgender  Weise  zu  geschehen:  Sofort  nach  der  Schlachtung  sind  die
Labmägen  mit  möglichst  „langem  Hals"  abzuschneiden  und  trocken  zu  reinigen.  Wasser  darf  bei  der
Reinigung  nicht  verwendet  werden.  Die  gereinigten  Labmägen  sind  aufzublasen  und  zum  Trocknen
au  luftiger  Stelle  aufzuhängen.  Nach  beendeter  Trocknung  sind  die  Labmägen  zum  Zwecke  des  Versandes
  anzustechen  und  glattzustreichen.  4  ·  »

Der  Lieferungspflichtige  kann  die  Behandlung  der  Labmägen  den  dem  Kriegsausschuß  angeschlossenen
  Feintalgschmelzen  überlassen,  welche  die  Rohfett-Abteilung  des  Kriegsausschusses  allgemein
oder  im  Einzelfalle  bezeichnet.  In  diesem  Falle  hat  der  Lieserungspflichtige  bei  der  Lostrennung  und
Reinigung  nach  den  im  Abs.  2  gegebenen  Vorschriften  zu  verfahren  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
die  Labmägen  unverzüglich  und  ohne  Beschädigung  an  die  Feintalgschmelze  gelangen.

IV.

Der  Preis  für  gut  aufgeblasene,  fehlerfreie  Labmägen  darf  60  .  für  das  Stück,  der  Preis  für
schadhafte  Labmägen  (Stangenmägen)  darf  40  9  für  das  Stück  nicht  übersteigen.  Die  Zahlung
erfolgt  binnen  2  Wochen  nach  dem  Tage,  an  dem  die  Labmägen  an  den  Kriegsausschuß  oder  die  von
ihm  bezeichneten  Stellen  abgeliesert  worden  sind.  Einigen  sich  die  Beteiligten  nicht  über  den  Preis,
so  erfolgt  die  Zahlung  binnen  2  Wochen  nach  der  endgültigen  Festsetzung  des  Preises  durch  den
Kriegsausschuß.  ·  .  «

Für  Labmägen,  die  von  dem  Besitzer  zu  einem  höheren  als  dem  im  Abs.  1  bezeichneten

Preise  erworben  worden  sind,  können  bis  zum  1.  April  1917  Zuschläge  zu  den  im  Abs.  1  bezeichneten
Preien  mit  der  Maßgabe  bewilligt  werden,  daß  der  Preis  für  den  Labmagen  2.  nicht  übersteigen

  darf.  .

Für  Labmägen,  die  bei  Hausschlachtungen  anfallen,  kann  der  Kriegsausschuß  besondere  Zuschläge
  bewilligen.

Uberläßt  der  Lieferungspflichtige  die  Behandlung  der  Labmägen  einer  Feintalgschmelze
(vergl.  III  Abs.  3),  so  ist  von  dem  Preise  die  den  Feintalgschmelzen  für  die  Behandlung  zustehende
Gebühr  in  Abzug  zu  bringen.  -  «.

Der  Kriegsausschuß  setzt  die  den  Feintalgschmelzen  zustehende  Gebühr  für  die  Behandlung  und
Aufbewahrung  frischer  Labmägen  sowie  für  die  Sammlung  und  Aufbewahrung  bereits  behandelter
Labmägen  fest.

Anträge,  welche  die  Festsetzung  von  Preisen  für  Labmägen  betreffen,  sind  an  die  Rohsett-Abteilung
  des  Kriegsausschusses  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette,  G.  m.  b.  H.,  in  Berlin  I#'
Friedrichstr.  79a,  zu  richten.

Berlin,  den  1.  März  1917.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
von  Batocki.  "·
        <pb n="106" />
        Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Verlin-
        <pb n="107" />
        —  95  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

——  —

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Zuchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8..
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseleigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

XIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  23.  März  1917.  H  Nr.  10.
nhalt:  1.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Verzeichnis  der  Annahme  von  Zwischenscheinen  über  Stücke  der
J  halt  1.  Jall.  und  für  Zoll=  und  Steuersachen,  sechsten  Kriegsanleihe  bei  Entrichtung  der  Kriegsihrer
  Begirke  und  der  ihrer  Beaufsichiigung  zuständigen  abgabe  u1srr.  1104
Abgabenzweige  usw.  Seite  95  2.  Militärwesen:  Abänderung  zu  den  Grundsägen  für  die
-  Besetzung  der  mitlleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamten-Festsetzung
  des  Kurses,  zu  dem  die  auslosbaren  vier-  stellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militärundeinhalbprozemigen
  Schatzanweisungen  der  sechsten  anwärtern  u  5

—

Kriegsanleihe  bei  Entrichtung  der  Kriegsstener  an
.  108

Jahlungs  Statt  angenommen  werden

4  105
4.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
Februar  1127272  106

 

1.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Die  Übertragung  der  Reichsaufsicht  in  Besitzsteuerangelegenheiten  —  §  50  Abs.  1  des  Besitzsteuergesetzes
  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  524)  —  und  in  Kri  gsst  gelegenheiten  —
825  Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  561)  in  Verbindung
mit  §  50  Abs.  1  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  —  auf  die  Reichsbevollmächtigten  für
Fölle  und  Steuern  und  die  Neueinführung  des  Warenumsatzstempels  (Gesetz  über  einen  Warenumsatzstempel
  vom  26.  Juni  1916  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  630  —)  haben  eine  Reihe  von  Anderungen
des  Umfangs  der  den  einzelnen  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  für  die  Erbschaftssteuer
  sowie  den  Stationskontrolleuren  zur  Ausübung  der  Reichsaufsicht  in  Zoll=  und  Steuersachen
  zugewiesenen  Bezirke  erforderlich  gemacht.

Ein  Verzeichnis  der  Reichsaufsichtsbeamten,  ihrer  Bezirke  und  der  Abgabenzweige,  deren

Beaufsichtigung  ihnen  zugewiesen  ist,  wird  deshalb  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll  und  Stenerwesen  nachstehend  bekannt  gegeben:

18
        <pb n="108" />
        —  96  —

Verzeichnis
der  Reichsaufsichtsbeumten  für  Zoll=  und  Steuersachen,  ihrer  Bezirke  und  der  Abgaben—
zweige  usw.,  für  deren  Beaussichtigung  sie  zuständig  sind.

Die  den  Direktivbehörden  (in  Preußen  einschließlich  der  als  Teile  der  Direktivbehörden
anzusehenden  Stempel=  und  Erbschaftssteuerämter)  beigeordneten  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle
und  Steuern  und  für  die  Erbschaftssteuer  sowie  die  den  örtlichen  Zoll=  und  Steuerbehörden  beigeordneten
  Stationskontrolleure  überwachen  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  bei  Erhebung
  und  Verwaltung  der  Zölle  und  gemeinschaftlichen  Abgaben.  Die  Reichsaufsicht  i  in  Zuwachssteuer-,
  Erbschaftssteuer-,  Wehrbeitrags-,  Besitzsteuer=  und  Kr  wird  nur  von
den  Reichsbevollmächtigten  —  nicht  auch  von  den  Stationskontrolleuren  —  ausgeübt.

41A.  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern.

(Zuständig  für  sämtliche  von  den  aufgeführten  Direktivbehörden  verwalteten  Reichsabgabenzweige,  soweit  nicht  unter  B

was  anderes  angegeben  ist.)

.  .  .  .  .  ..  zu  Königsberg  i.  Pr.,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen  Oberzolldirektionen  zu
Königsberg  i.  Pr.  und  Danzig  und  den  Königl.  Preußischen  Regierungspräsidenten,  den  Regierungen
  und  den  Vorsitzenden  der  Eink  g  issionen  zu  Königsberg
  i.  Pr.,  Gumbinnen,  Allenstein,  Danzig  und  Marienwerder.

Zapf,  Wuil.  Bayerischer  Ober-Regierungsrat  zu  Berlin,  beigeordnet  der  Königl.  Preußischen
Oberzolldirektion  zu  Berlin.

Wittstein,  Hamburgischer  Ober-Regierungsrat  zu  Stettin,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen
Oberzolldirektionen  zu  Stettin  und  Posen  und  den  Königl.  Preußischen  Regierungspräsidenten,
den  Regierungen  und  den  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-  Berufungskommissionen  zu
Stettin,  Köslin,  Stralsund,  Posen  und  Bromberg.

Ebert,  Königl.  Sächsischer  Ober-Finanzrat  zu  Breslau,  beigeordnet  der  Königl.  Kreußichen  Oberzolldireklion
  zu  Breslau.

Nos,  Großherzogl.  Badischer  Geheimer  Finanzrat  zu  Magdeburg,  beigeordnet  der  Königl.  Preußischen
Oberzolldirektion  zu  Magdeburg,  den  Königl.  Preußischen  Regierungspräsidenten,  den  Regierungen
  und  den  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Berufungskommissionen  zu  Magdeburg,
Merseburg  und  Erfurt,  der  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuerverein
zu  Erfurt,  dem  Großherzogl.  Sächsischen  Generalzolldirektor  zu  Erfurt,  dem  Vorstand  der
Rechnungsrevision  im  Finanzdepartement  des  Großherzogl.  Sächsischen  Staatsministeriums  zu
Weimar,  dem  Herzogl.  Sächsischen  Staatsministerium,  Abteilung  der  Finanzen  zu  Meiningen,
dem  Kommissar  für  den  Wehrbeitrag  des  Herzogl.  Sächsischen  Ministeriums,  Abteilung  der
Finanzen  zu  Altenburg,  dem  Herzogl.  Sächsischen  Staatsministerium,  Departement  IV,  und
dem  Herzogl.  Sächsischen  Staatsministerium,  Abteilung  für  den  Wehrbeitrag  zu  Gotha,  dem
Herzogl.  Anhaltischen  Zolldirektor  zu  Magdeburg,  dem  Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministerium,
Finanzabteilung  zu  Sondershausen  und  dem  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Berufungskommission
  daselbst,  dem  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Berufungskommission  zu  Rudolstadt,
der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Landesregierung  zu  Greiz  und  dem  Fürstlich  Reuß-Plauischen
Landessteucramte  zu  Gera.

Wiesinger,  Königl.  Bayerischer  Ober-Regierungsrat  zu  Altona,  beigeordnet  der  Königl.  Preußischen
Oberzolldirektion  zu  Altona,  der  Großherzogl.  Mecklenburgischen  Oberzolldirektion  zu  Schwerin
und  dem  Lübeckischen  Oberzolldirektor  zu  Altona  sowie  wegen  der  Zuwachsstener  dem  Königl.

Preußischen  Regierungspräsidenten  zu  Schleswig.

Vornscheuer,  Großherzogl.  Hessischer  Geheimer  Ober-Finanzrat  zu  Hannover,  beigeordnet  der
Königl.  Preußischen  Oberzolldirektion  zu  Hannover,  den  Königl.  Preußischen  Regierungspräsidenten,
  den  Regierungen  und  den.  Vorsitzenden  der  Eink  Berufungskommissionen
  zu  Hannover,  Hildesheim,  Lüneburg,  Stade,  Osnabrück  und  Aurich  und  der
Herzogl.  B  schweig  gischen  Zoll=  und  Steuerdirektion  zu  Braunschweig.
        <pb n="109" />
        —  97  —

Wohmann,  Geheimer  Regierungsrat  sin  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen]  zu
Münster  i.  W.,  beigeordnet  der  Köml.  Preußischen  Oberzolldirektion  zu  Münster  i.  W.,  den
Königl.  Preußischen  Regierungspräsidenten,  den  Regierungen  und  den  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Berufungskommissionen
  zu  Münster  i.  W.,  Minden  und  Arnsberg,  der  Großherzogl.
Oldenburgischen  Zolldirektion  zu  Oldenburg,  der  Fürstl.  Lippischen  Regierung  zu  Detmold
und  dem  Fürstl.  Waldeckischen  Landesdirektor  zu  Arolsen.  ·  «

Lengfehlner,  Königl.  Bayerischer  Ober-Regierungsrat  zu  Cöln,  beigeordnet  der  Königl.  Preußischen

Oberzolldirektion  zu  Cöln,  den  Königl.  Preußischen  Regierungspräsidenten,  den  Regierungen
und  den  Vorsitzenden  der  Eink  steuer-Berusungsk  issionen  zu  Coblenz,  Düsseldorf,
Cöln,  Trier  und  Aachen,  dem  Großherzogl.  Oldenburgischen  Regierungspräsidenten  des  Fürstentums
  Birkenfeld  zu  Birkenfeld,  der  Großherzogl.  Luxemburgischen  Zolldirektion  zu  Luxemburg
und  wegen  der  Essigsäureverbrauchsabgabe  und  der  Ausführung  und  Handhabung  der  Branntweinsteuergesetze
  in  Luxemburg  der  Großherzogl.  Luxemburgischen  Steuerdirektion  in
Luxemburg.

Suorielt  Könill.  Preußischer  Ober-Regierunhsrat  zu  München,  beigeordnet  der  Königl.  Bayerischen
Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  zu  München.

Kocks,  Königl.  Preußischer  Geheimer  Regierungsrat  zu  Dresden,  beigeordnet  der  Königl.  Sächsischen
Generalzolldirektion  zu  Dresden.  ·  .  .

Höfeld,  Königl.  Preußischer  Ober-Regierungsrat  zu  Karlsruhe  in  Baden,  beigeordnet  dem  Königl.

·  Württembergischen  Steuerkollegium,  Abteilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern  zu  Stuttgart
und  der  Großherzogl.  Badischen  Zoll=  und  Steuerdirektion  zu  Karlsruhe  in  Baden.

v.  Röck,  Königl.  Württembergischer  Ober-Finanzrat  zu  Darmstadt,  beigeordnet  der  Königl.  Preußischen
Oberzolldirektion  zu  Cassel,  den  Königl.  Preußischen  Regierungspräsidenten,  den  Regierungen
und  den  Vorsitzenden  der  Eink  st  Berufungsk  issionen  zu  Cassel  und  Wiesbaden,
der  Abteilung  für  Steuerwesen  des  Großherzogl.  Hessischen  Ministeriums  der  Finanzen  zu
Darmstadt  sowie  wegen  der  Zuwachssteuer  dem  Königl.  Preußischen  Regierungspräsidenten  zu
Sigmaringen.

Wiedewaldt,  Königl.  Preußischer  Geheimer  Regierungsrat  zu  Hamburg,  beigeordnet  dem  Präsidenten
der  Bremischen  Zolldirektion  zu  Bremen  und  der  Hamburgischen  Generalzolldirektion  zu  Hamburg
  sowie  hinsichtlich  der  statistischen  Gebühr  im  Freihafengebiete  Hamburg  der  Deputation
für  indirekte  Steuern  und  Abgaben  zu  Hamburg.

............  zu  Straßburg  i.  E.,  beigeordnet  der  Direktion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  zu
Straßburg  i.  E.

B.  Reichsbevollmächtigte  für  die  Erbschaftssteuer.
(Zuständig  für  sämtliche  von  den  aufgeführten  Direktiv=  (Ober-)  Behörden  verwalteten  keichrgalstepe,  sofern  nicht
ist.

die  Beschränkung  der  Zuständigkeit  auf  einzelne  Abgabenzweige  besonders  ausgesprochen  is

Kammerer,  Königl.  Bayerischer  Ober-Regierungsrat  zu  Berlin,  beigeordnet  der  Königl.  Preußischen
Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  und  dem  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Berufungskommission
  zu  Berlin,  den  Königl.  Preußischen  Regierungspräsidenten,  den
Regierungen  und  den  Vorsitzenden  der  Eink  st  Berufungsk  ijsi  zu  Potsdam,
Frankfurt  a.  O.,  Breslau,  Liegnitz  und  Oppeln,  den  Königl.  Sächsischen  Kreissteuerräten  zu
Chemnitz,  Zwickau,  Bautzen,  Leipzig  und  Dresden,  der  Königl.  Sächsischen  Finanzexpedition,
Abteilung  für  Steuersachen  zu  Dresden;  ferner  hinsichtlich  des  Wechselstempels,  der  Reichsstempelabgaben
  mit  Ausnahme  der  Steuer  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  und  der
Erbschaftssteuer  der  Königt.  Preußischen  Oberzolldirektion  zu  Berlin,  hinsichtlich  der  Erbschaftssteuer
  der  Königl.  Preußischen  Oberzolldirektion  zu  Breslau  sowie  hinsichtlich  der  Zuwachs-6„

  steuer  und  der  Erbschaftssteuer  der  Königl.  Sächsischen  Generalzolldirektion  zu  Dresden.

Loeck,  Königl.  Preußischer  Geheimer  Regierungsrat  zu  München,  beigeordnet  den  Königl.  Bayerischen
Regierungen,  Kammern  der  Finanzen  von  Oberbayern  zu  München,  von  Niederbayern  zu
Landshut,  der  Pfalz  zu  Speyer,  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  zu  Regensburg,  von
Oberfranken  zu  Bayreuth,  von  Mittelfranken  zu  Ansbach,  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
zu  Würzburg  sowie  von  Schwaben  und  Neuburg  zu  Augsburg.

18“
        <pb n="110" />
        —  98  —

Heindrichs,  Königl.  Preußischer  Geheimer  Regierungsrat  zu  Hamburg,  beigeordnet  der  Großherzogl.
Mecklenburgischen  Landes-Steuerdirektion  zu  Rostock,  der  Großherzogl.  Mecklenburgischen
Zentral-Steuerdirektion  zu  Neubrandenburg,  der  Großherzogl.  Mecklenburgischen  Landvogtei
des  Fürstentums  Ratzeburg  zu  Schönberg,  den  Großherzogl.  Oldenburgischen  Oberbehörden
für  Zuwachssteuersachen,  für  Erbschaftssteuersachen,  für  den  Wehrbeitrag  und  für  die
Besitzsteuer  zu  Oldenburg,  dem  Großherzogl.  Oldenburgischen  Regierungspräsidenten  des
Fürstentums  Lübeck  zu  Eutin,  dem  Herzogl.  Br  burgischen  Steuerkollegium  zu
Braunschweig,  der  Herzogl.  Anhaltischen  Finanzdirektion  zu  Dessau,  der  Fürstl.  Schaumburg-Lippischen
  Ministerialabteilung  für  Gewerbe=  und  Gemeindeangelegenheiten  zu  Bückeburg,
der  Lübeckischen  Steuerbehörde  zu  Lübeck  und  der  Steuerdeputation  zu  Hamburg;  ferner  hinsichtlich
  des  Wehrbeitrags,  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegsabgabe,  der  Königl.  Preußischen
Regierung  und  dem  Vorsitzenden  der  E  imission  zu  Schleswig
sowie  der  Großherzogl.  Mecklenburgischen  Oberzolldirektion  zu  Schwerin,  hinsichtlich  der  Zuwachssteuer,
  der  Erbschaftssteuer,  des  Wehrbeitrags,  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegsabgabe,
der  Herzogl.  gischen  Zoll=  und  Steuerdirektion  zu  Braunschweig,  hinsichtlich
  9  Wechselstempels,  der  Reichsstempelabgaben  —  mit  Ausnahme  der  Steuer  von
Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  —,  der  Zuwachssteuer,  der  Erbschaftssteuer  und  des  Wehrbeitrags,
  der  Besitzsteuer  und  der  K  Kriegsabgabe,  dem  Präsidenten  der  Bremischen  Zolldirektion
zu  Bremen  und  hinsichtlich  der  Reichsstempelabgaben  —  mit  Ausnahme  der  Steuer  von  Erlaubniskarten
  für  Kraftfahrzeuge,  soweit  diese  Steuer  von  Zollstellen  erhoben  wird  —  der
Deputation  für  indirekte  Steuern  und  Abgaben  (einschließlich  des  Stempelkontors)  zu  Hamburg.

Dr.  Wunsch,  Königl.  Preußischer  Geheimer  Regierungsrat  zu  Straßburg  i.  E.,  beigeordnet  dem
Königl.  Württembergischen  Steuerkollegium,  Abteilung  für  direkte  Steuern  zu  Stuttgart,  dem
Direktor  der  Verkehrssteuern  und  dem  Direktor  der  direkten  Steuern  für  Elsaß-Lothringen
zu  Straßburg  i.  E.;  ferner  hinsichtlich  des  Wehrbeitrags,  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegsabgabe,
der  Königl.  Preußischen  Regierung  und  dem  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Berufungskommission
  zu  Sigmaringen,  hinsichtlich  der  Erbschaftssteuer  dem  Königl.  Württembergischen
Steuerkollegium,  Abteilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern  zu  Stuttgart  und  hinsichtlich  der
Reichsstempelabgabe  von  Grundstücksübertragungen  und  von  Warenumsätzen,  der  Zuwachssteuer,
  der  Erbschaftssteuer,  des  Wehrbeitrags,  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegsabgabe,  der
Großherzogl.  Badischen  Zoll=  und  Steuerdirektion  zu  Karlsruhe.

 

 

 

 

C.  Stationskontrolleure.
a)  Geschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Königsberg  i.  Pr.

Stern,  Ober-Zollrevisor  I#in  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  zu  Tilsit,  beigeordnet  den
Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Eydtkuhnen,  Gumbinnen,  Memel  und  Tilsit,  sowie
den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  gelegenen  Warenumsatzsteuerstellen.

............  zu  Königsberg  i.  Pr.  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Braunsberg
  Ostpr.,  Johannisburg,  Königsberg  i.  Pr.,  Lyck,  Neidenburg  und  Osterode  i.  Ostpr.,  sowie
den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  gelegenen  Warenumsatzsteuerstellen.

Bessin,  Großherzogl.  Oldenburgischer  Zollinspektor  zu  anäig,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen
Hauptzollämtern  zu  Danzig,  Deutsch  Krone,  Elbing,  Konitz,  Preußisch  Stargard,  Strasburg
i.  Westpr.  und  Thorn,  sowie  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  gelegenen  Warenumsatzsteuerstellen.


b)  Geschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Berlin.

En  Reichsstempelangelegenheiten  —  mit  Ausnahme  der  die  Steuer  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  betressenden
gehören  die  ausgeführten  Hauptzollämter  zum  Geschäftspereiche  des  Reichsbevollmächrigten  für  die  Erbschaftssteuer
Berlin.

Ficker,  Königl.  Sächsischer  Ober-Zollrevisor  zu  Berlin,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern
  zu  Berlin  (Packhof),  Berlin-Pankow,  Brandenburg  a.  H.,  Charlottenburg,  Eberswalde,
  Neuruppin,  Potsdam  und  Prenzlau,  sowie  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  mit
Ausnahme  des  Hauptzollamts  zu  Berlin  (Packhof)  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.
        <pb n="111" />
        —  99  —

4  Wi#—t—8-  *'

Johns,  Herzogl.  B  schweig  gischer  Zollinspektor  zu  Berlin,  beigeordnet  den  Königl.
Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Berlin  (Mitte),  Cottbus,  Crossen  a.  O.,  Frankfurt  a.  O.,  Landsberg
  a.  W.,  Lübben  (Lausitz)  und  Neukölln,  sowie  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter,  mit

Ausnahme  des  Hauptzollamts  zu  Berlin  (Mitte),  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.

J%)  Geschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Stettin.
Huber,  Königl.  Bayerischer  Zollinspektor  und  Regierungsassessor  zu  Stettin,  beigeordnet  den  Königl.
Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Kolberg,  Rügenwalde,  Schivelbein,  Stargard  i.  Pom.,  Stettin,
Stolp,  Stralsund,  Swinemünde  und  Wolgast,  sowie  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter
belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.  -
.,-.-.-..."·.....  zu  Posen,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Bromberg,
Hohensalza,  Lissa  (Posen),  Meseritz,  Ostrowo,  Posen,  Rogasen  und  Wreschen,  sowie  den  in
den  Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.

d)  Geschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Breslau.
Zierlein,  Königl.  Bayerischer  Zollinspektor  zu  Breslau,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern
  zu  Breslau,  Gleiwitz,  Lublinitz,  Myslowitz,  Neustadt  O.  S.,  Oels,  Oppeln,  Pleß
und  Ratibor,  sowie  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.
Löwe,  Königl.  Sächsischer  Zollinspektor  zu  Schweidnitz,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern
  zu  Glogau,  Görlitz,  Liebau  i.  Schles.,  Liegnitz,  Mittelwalde  (Schles.),  Sagan  und
Schweidnitz,  sowie  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.

1)  Geschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Magdeburg.

Klumb,  Großherzogl.  Badischer  Finanzamtmann  zu  Magdeburg,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen
Hauptzollämtern  zu  Burg  b.  M.,  Halberstadt,  Magdeburg  und  Stendal,  ferner  den  in  den
Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen,  sowie  dem  Herzogl.  Anhaltischen
Hauptsteueramte  zu  Dessau.

.  .  ...  zu  Halle  a.  S.,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Halle  a.  S.,
Mühlberg  a.  E.,  Naumburg  a.  S.,  Nordhausen  und  Wittenberg  (Bz.  Halle),  sowie  den  in  den
Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.

Streckmann,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Erfurt,  beigeordnet  dem  Königl.  Preußischen
Hauptzollamt  zu  Langensalza,  den  im  Bezirke  dieses  Hauptamts  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen,
  den  Hauptzollämtern,  Oberkontrollen  und  selbständigen  Zollstellen  des  Thüringischen
Zoll=  und  Steuervereins  (einschließlich  des  Herzogl.  Sachsen-Coburg  und  Gothaischen  voraligen
  Amtsbezirks  Volkenroda)  und  den  Großherzogl.  Sächsischen  Zollstellen  zu  Allstedt
und  Oldisleben.

1)  Geschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Altona.
(Die  Warenumsatzsteuerstelle  bei  der  Grotzh.  Oldeuburgischen  Regierung  in  Eutin  gehört  zum  Geschäftsbereiche  des  Reichsbevollmächligten
  für  Zölle  und  Steuern  in  Münster  i.  W.)

Hartman  en,  Königl.  Bayerischer  Zollinspektor  zu  Altona,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern
  zu  Altona,  Ivehoe,  Neustadt  (Holstein)  und  Wandsbek,  ferner  den  in  den  Bezirken
dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen,  dem  Lübeckischen  Hauptzollamt  zu
Lübeck  und  der  bei  der  Großherzogl.  Oldenburgischen  Regierung  in  Eutin  errichteten  Warenumsatzsteuerstellen.


Vetter,  Zollinspektor  lim  Thüringischen  Zoll=  und.  Steuerverein]  zu  Flensburg,  beigeordnet  den
Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Flensburg,  Hadersleben,  Kiel  und  Tönning,  sowie

den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.

Seyboth,  Königl.  Bayerischer  Regierungsassessor  zu  Rostock  in  Mecklenburg,  beigeordnet  den  Großherzogl.
  Mecklenburgischen  Hauptzollämtern  zu  Güstrow,  Neubrandenburg,  Rostock,  Schwerin
(Mecklenburg)  und  Wismar.  -
        <pb n="112" />
        —  100  —

g)  Beschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Hannover.

Auer,  Königl.  Württembergischer  Finanzamtmann  zu  Hannover,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen
Hauptzollämtern  zu  Celle,  Hannover,  Hildesheim  und  Münden,  ferner  den  in  den  Bezirken
dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen  und  den  Herzogl.  Braunschweig-Lüneburgischen
  Hauptzollämtern  zu  Braunschweig  und  Wolfenbüttel.

zu  Harburg,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Harburg,  Lünekur
  Stade  und  Verden,  sowie  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzteuerstellen.


h)  Geschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Münster  i.  W.
(mit  Ansnahme  der  Königl.  Preußischen  Hauptzollämter  zu  Emden,  Leer,  Nordhorn  und  Osnabrück,  welche  zum  Geschäftsbereiche
  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Hannover  gehören).

Endriß,  Königl.  Württembergischer  Oberkontrolleur,  Finanzamtmann  zu  Münster  i.  W.,  beigeordnet
den  Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Bochum,  Dortmund,  Gronau  i.  W.,  Hagen  (Westf.),
Iserlohn,  Lippstadt,  Minden,  Münster  i.  W.  und  Vreden,  ferner  den  in  den  Bezirken  dieser
Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen,  sowie  dem  Hauptzollamt  zu  Lemgo  und  den
Warenumsatzsteuerstellen  in  den  Fürstentümern  Waldeck  und  Pyrmont  und  Lippe.

Weyher,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Oldenburg  im  Großherzogtum,  beigeordnet  den  Königl.
Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Emden,  Leer,  Nordhorn  und  Osnabrück,  ferner  den  in  den
Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen,  den  Großherzogl.  Oldenburgischen
  Hauptzollämtern  zu  Brake  und  Varel,  sowie  dem  Großherzogl.  Oldenburgischen  Hauptsteueramte
  zu  Oldenburg.

i)  Geschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Cöln.
(Die  Wavemumsawstenerstelle  bei  der  Großherzogl.  Oldenburgischen  Regierung  in  Birlenfeld  Erbört  zum  Geschäftsbereiche
e

s  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  in  Münster  i.  W.
Serth,  Großherzogl.  Hessischer  Revisionskontrolleur  und  Finanzassessor  zu  Crefeld,  beigeordnet  den
Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Cleve,  Crefeld,  Duisburg,  Emmerich,  Essen,  Kaldenkirchen,
  Neuß  und  Wesel,  sowie  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.


Busselmeier,  Großherzogl.  Badischer  Finanzamtmann  zu  Cöln,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen

Hauptzollämtern  zu  Aachen,  Cöln,  Düren,  Düsseldorf,  Elberseld,  Malmedy  und  Solingen,
sowie  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.

.  .  .  .  .  .  ..  zu  Coblenz,  beigeordnet  den  Königl.  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Coblenz,  Kreuznach,
  Neuwied,  Saarbrücken  und  Trier,  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen,
  der  bei  der  Großherzogl.  Oldenburgischen  Regierung  in  Birkenfeld  ernichteten
  Warenumsatzsteuerstelle,  sowie  dem  Großherzogl.  Luxemburgischen  Hauptzollamt  zu

Uxemburg.

Stavenow,  Großbherzogl.  Mecklenburgischer  Zollinspektor  zu  Cöln,  beigegeben  dem  Reichsbevollmächtigten
  als  Bureaubeamter  für  die  Reichsstempelabgaben,  die  Züwachssteuer,  die  Erbschaftsstener,
  den  Wehrbeitrag,  die  Besitzsteuer  und  die  Kriegsabgabe.

k)  Geschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  München

(mit  Anusnahme  der  Amter  Ostheim  und  Königsberg,  welche  zum  Geschäftsbereiche  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Maogdeburg

gehören,  sowie  des  Ubergangssteueramts  zu  Hof#,  welches  zum  Geschäftsbereiche  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Dresden  gehört).

Oehlmann,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Hof,  beigeordnet  den  Königl.  Bayerischen  Hauptzollämtern
  zu  Bamberg,  Bayreuth,  Furth  im  Wald,  Hof,  Waldsassen  und  Schweinfurt  sowie
dem  Königl.  Sächsischen  Übergangssteueramte  zu  Hof.  ⅞l  #

Lustig,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Nürnberg,  beigeordnet  den  Königl.  Bayerischen  Hauptzollämtern
  zu  Aschafsenburg,  Augsburg,  Fürth,  Ingolstadt,  Nürnberg,  Regensburg  und  Würzburg,
  dem  Großherzogl.  Sächsischen  Amte  Ostheim,  sowie  dem  Herzogl.  Sachsen-Coburg  und
Gothaischen  Amte  Königsberg.  "
        <pb n="113" />
        —  101  —
zu  Passau,  beigeordnet  den  Königl.  Bayerischen  Hauptzollämtern  zu  Landshut,  Passau,
Reichenhall,  Simbach  und  Zwiesel.  ç  #
Eylmann,  Königl.  Preußischer  Ober-Zollrevisor  zu  München,  beigeordnet  den  Königl.  Bayerischen
Hauptzollämtern  zu  Lindau,  Memmingen,  München,  Pfronten  und  Nosenheim.

0  Geschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Dresden.

Brunk,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Leipzig,  beigeordnet  den  Königl.  Sächsischen  Hauptzollämtern
  zu  Freiberg,  Grimma,  Leipzig  und  Meißen,  sowie  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter
  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.  ç  ·  .

Schlichteisen,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Dresden,  beigeordnet  den  Königl.  Sächsischen
Hauptzollämtern  zu  Bautzen,  Dresden,  Pirna,  Schandau  und  Zittau,  sowie  den  in  den  Bezirken
dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.  ç  ⅜

Patt,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Chemnitz,  beigeordnet  den  Königl.  Sächsischen  Hauptzollämtern
  zu  Annaberg,  Chemnitz,  Eibenstock,  Plauen  und  Zwickau,  sowie  den  in  den  Bezirken
dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.

M)  Geschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Karlsruhe
tmit  Ansnahme  der  Hauptämter  zu  Kaiserslautern,  Landau  a.  welche
Reichsbevollmächtigten  zu  München  gehören,  und  des  Königl.  zu  S
Geschäftsbereiche  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Darmstadt  der
Grundstücksüberlragungen  und  von  Warenumsätzen  gehören
und  die  Haup-=  und  Finanzämter  in  Baden  zum  Geschäftsbereiche

Straßburg  i.

Groß,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Stuttgart,  beigeordnet  den  Königl.  Württembergischen
Hauptzollämtern  zu  Heilbronn,  Stuttgart  und  Ulm,  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter
gelegenen  Königl.  Württembergischen  Kameralämtern  und  dem  Hauptsteueramte  zu  Stuttgart.

............  zu  Konstanz,  beigeordnet  dem  Königl.  Preußischen  Hauptzollamt  zu  Sigmaringen
und  den  im  Bezirke  dieses  Hauptamts  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen,  dem  Königl.  Württembergischen
  Hauptzollamt  zu  Friedrichshafen,  den  in  dem  Bezirke  dieses  Hauptamts  gelegenen
Königl.  Württembergischen  Kameralämtern,  den  Großherzogl.  Badischen  Hauptsteuerämtern
zu  Konstanz  und  Singen,  den  mit  gleichen  Befugnissen  ausgestatteten  Großherzogl.  Badischen
Finanzämtern  Donaueschingen  und  Villingen,  sowie  den  in  dem  Bezirke  des  Hauptsteueramts
zu  Konstanz  gelegenen  Großherzogl.  Badischen  Finanzämtern.

Riemschneider,  Königl.  Preußischer  Oberzollrevisor  zu  Karlsruhe,  beigeordnet  den  Großherzogl.
Badischen  Hauptsteuerämtern  zu  Baden,  Heidelberg,  Karlsruhe,  Lahr  und  Pforzheim,  den  mit
gleichen  Befugnissen  ausgestatteten  Großherzogl.  Badischen  Finanzämtern  Bruchsal,  Rastatt  und
Wertheim,  sowie  den  in  den  Bezirken  der  genannten  Hauptsteuerämter  gelegenen  Großherzogl.
Badischen  Finanzämtern  mit  Ausnahme  desjenigen  zu  Karlsruhe.

Linsen,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Mannheim,  beigeordnet  den  Königl.  Bayerischen  Hauptzollämtern
  zu  Kaiserslautern,  Landau  und  Ludwigshafen  a.  Rh.,  dem  Großherzogl.  Badischen
Hauptzollamt  und  dem  Großherzogl.  Badischen  Hauptsteueramte  zu  Mannheim  sowie  den  in
den  Bezirken  der  Hauptämter  zu  Mannheim  gelegenen  Großherzogl.  Badischen  Finanzämtern

mit  Ausnahme  desjenigen  zu  Mannheim.

Mense,  Königl.  Preußischer  Ober-Zollinspektor  zu  Basel,  beigeordnet  dem  Großherzogl.  Badischen
Hauptzollamt  zu  Basel,  den  Großherzogl.  Badischen  Hauptsteuerämtern  zu  Freiburg  i.  Br.,
Lörrach,  Säckingen  und  Stühlingen,  sowie  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  gelegenen
Großherzogl.  Badischen  Finanzämtern.

    

des
zum
von

  
   

 
   
  

 

n)  Geschäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Darmstadt.
Dr.  Zängerle,  Königl.  Bayerischer  Zollinspektor  zu  Frankfurt  a.  M.,  beigeordnet  den  Königl.
Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Cassel,  Frankfurt  a.  M.,  Hanau,  Marburg  a.  d.  Lahn,

Oberlahnstein  und  Wiesbaden,  sowie  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.
        <pb n="114" />
        —  102  —

Freiwald,  Königl.  Preußischer  Ober-Zollrevisor  zu  Mainz,  beigeordnet  den  Großherzogl.  Hessischen
Hauptsteuerämtern  zu  Bingen,  Darmstadt,  Gießen,  Mainz,  Offenbach  und  Worms,  sowie  den
in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.

Kegel,  Königl.  Sächsischer  Zollinspektor  zu  Darmstadt,  beigegeben  dem  Reichsbevollmächtigten  als
Bureaubeamter  für  die  Reichsstempelabgaben,  die  Zuwachssteuer,  die  Erbschaftssteuer,  den
Wehrbeitrag,  die  Besitzsteuer  und  die  Kriegsabgabe.  «

0)GeschäftsbereichdesReichsbevollmächtigtenfürZöllenndStenernzuHamjurg«
(mit  Ausnahme  des  Königl.  Preußischen  Hauptzollamts  zu  Geestemünde,  welches  zum  Geschäftsbereiche  des  Reichsbevollmächtigten
  zu  Hannover  gehört;  ferner  in  Reichsstempelangelegenheiten  —  ausschließlich  die  die  Steuer  von  Erlaubniskarten
  für  Kraftfahrzeuge  betreffenden  —  mit  Ausnahme  der  Bremischen  Hauptzollämter,  die  in  dieser  Beziehung  zum
Geschäftsbereiche  des  Reichsbevollmächtigten  für  die  Erbschaftssteuer  zu  Hamburg  gehören).

Mundt,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Bremen,  beigeordnet  dem  Königl.  Preußischen  Hauptzollamt
  zu  Geestemünde  und  den  Bremischen  Hauptzollämtern  zu  Bremen  und  Bremerhaven.

Frauenstein,  Königl.  Sächsischer  Zollinspektor  zu  Hamburg,  beigeordnet  den  Hamburgischen  Hauptzollämtern
  zu  Hamburg.  #  *  »

Weidner,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Hamburg,  beigeordnet  den  Hamburgischen  Hauptzollämtern
  zu  Hamburg.  —  ·

p)  Geschüftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Straßburg  i.  E.

(In  Angelegenheiten,  der  Reichsstempelabgabe  von  Gesellschaftsverträgen,  Warenumsätzen,  Grundstücksübertragungen
und  Versicherungen  gehören  die  Vekehrsämter  zum  Geschäftsbereiche  des  Reichsbevollmächtigten  für  die  Erbschaftssteuer
rlv  i.  E.)

u  Straßburg  i.  E.

Killmeier,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Metz,  beigeordnet  den  Hauptzollämtern  zu  Diedenhofen,
  Metz,  Saarburg  (Lothringen)  und  Saargemünd,  ferner  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter
  belegenen  Verkehrssteuerämtern.

Rabenau,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Straßburg  i.  E.,  beigeordnet  den  Hauptzollämtern
zu  Hagenau,  Schlettstadt  und  Straßburg  i.  E.,  ferner  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter

«  belegenen  Verkehrssteuerämtern.

Orth,  Königl.  Preußischer  Zollinspektor  zu  Mülhausen  i.  E.,  beigeordnet  den  Hauptzollämtern  zu

Altkirch,  Colmar,  Mülhausen  i.  E.  und  St.  Ludwig,  ferner  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter
  belegenen  Verkehrssteuerämtern.

9)  Geschüftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  die  Erbschaftssteuer  zu  Berlin.

(In  Angelegenheiten  der  Reichsstempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Krastfahrzeuge  gehört  das  Haubtzollamt  Berlin
(Börse)  zum  Geschäftsbereiche  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Berlin.)

Schmitt,  Großherzogl.  Badischer  Finanzamtmann  zu  Berlin,  beigegeben  dem  Reichsbevollmächtigten
als  Bureaubeamter  für  die  Reichsstempelabgaben,  die  Zuwachssteuer,  die  Erbschaftssteuer,  den
Wehrbeitrag,  die  Besitzsteuer  und  die  Kriegsabgabe;  beigeordnet  als  Stationskontrolleur  dem
Hauptzollamt  zu  Berlin  (Börse)  und  den  im  Bezirke  dieses  Hauptamts  belegenen  Warenumsatzsteuerstellen.
  ·

I-)GefchäftsbeteichdesReichsbevollmächtigteufürdieErhschaftsfteuetzu  München.

Schaper,  Königl.  Preußischer  Ober-Zollsekretär  zu  München,  beigegeben  dem  Reichsbevollmächtigten
als  Bureaubeamter  für  die  Reichsstempelabgaben,  die  Zuwachssteuer,  die  Erbschaftssteuer,  den
Wehrbeitrag,  die  Besitzsteuer  und  die  Kriegsabgabe;  beigeordnet  als  Stationskontrolleur  den
Königl.  Bayerischen  Rentämtern  und  Kreiskassen,  sowie  dem  Stempelamte  zu  Nürnberg.
        <pb n="115" />
        s)  Geschüäftsbereich  des  Reichsbevollmächtigten  für  die  Erbschaftsstener  zu  Hamburg.

Sperling,  Königl.  Prenßischer  Ober-Zollsekretär  zu  Hamburg,  beigegeben  dem  Reichsbevollmächtigten
als  Bureaubeamter  für  die  Reichssteipelabgaben,  die  Zuwachssteuer,  die  Erbschaftssteuer,  den
Wehrbeitrag,  die  Besitzsteuer  und  die  Kriegsabgabe;  beigeordnet  als  Stationskontrolleur  den
Herzogl.  Anhaltischen  Warenumsatzsteuerstellen  und  dem  Fürstl.  Schaumburg-Lippischen
Veranlagungsamt  in  Stadthagen.

Bekanntmachung
des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Festsetzung  des  Kurses,  zu  dem  die  auslosbaren  vierundeinhalbprozentigen
  Schatzanweisungen  der  6.  Kriegsanleihe  bei  Entrichtung  der
Kricgssteuer  an  Bahlungs  Statt  angenommen  werden.

Gemäß  §8  32  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  561)  wird  bekannt
gemacht,  daß  die  auslosbaren  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  sechsten  Kriegsanleihe
des  Deutschen  Reichs  bei  Entrichtung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  zum  Nennwert  an  Zahlungs
Statt  angenommen  werden.

Die  im  zweiten  Satze  des  §  36  Abs.  1  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1916  S.  469  und  amtliche  Handausgabe  des  Kriegssteuergesetzes  nebst
Ausführungsbestimmungen  S.  33)  gegebene  Vorschrift,  daß  vierundeinhalbprozentige  Schatzanweisungen
  mit  Zinsen  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1917  ab  zum  Werte  von  96,60  K  für  je  100  .„K  Nennwert
  angenommen  werden,  bezieht  sich  nur  auf  die  Schatzanweisungen  der  zur  Zeit  des  Erlasses  der
Ausführungsbestimmungen  bereits  vorhandenen  vierten  und  fünften  Kriegsanleihen.  Die  vierundeinhalbprozentigen
  auslosbaren  Schatzanweisungen  der  6.  Kriegsanleihe  sind  dagegen  bei  der
Annahme  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  wic  die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
  und  Schatzanweisungen  der  früheren  Anleihen  zu  bewerten.

Berlin,  den  13.  März  1917.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.
        <pb n="116" />
        —  104  —

Bekanntmachung
über  die  Annahme  von  Zwischenscheinen  über  Stücke  der  sechsten  Kriegsanleihe  bei
Entrichtung  der  Kriegsabgabe  sowie  über  die  Verrechnung  der  den  Hebestellen  über—
gebenen  Bescheinigungen  der  Annahmestellen  über  angenommene  Stücke  oder  Zwischenscheine
  der  auslosbaren  vierundeinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  6.  Kriegsanleihe.

 

In  Verfolg  der  Bekanntmachungen  vom  3.  März  1917  über  die  Annahme  von  Kriegsanleihe-Zwischenscheinen
  bei  der  Entrichtung  von  Kriegsabgabe  und  der  vorstehenden  Bekanntmachung  vom
13.  März  1917,  betreffend  die  Festsetzung  des  Kurses,  zu  dem  die  auslosbaren  vierundeinhalbprozentigen
Schatanweisungen  der  6.  Kriegsanleihe  bei  Entrichtung  der  Kriegssteuer  an  Zahlungs  Statt  anzunehmen
  sind,  werden  sämtliche  Annahmestellen  für  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen
des  Deutschen  Reichs  ermächtigt,  für  die  Entrichtung  von  Kriegsabgabe  auch  die  vom  Reichsbank-Direktorium
  auf  Antrag  ausgestellten  Zwischenscheine  über  fünfprozentige  Schuldverschreibungen  und
über  auslosbare  vierundeinhalbprozentige  Schatzanweisungen  der  6.  Kriegsanleihe  mit  Zinslauf  vom
1.  Juli  1917  ab  und  zwar  beide  Sorten  Zwischenscheine  zum  Nennwert  anzunehmen.

Sowohl  in  dem  von  den  Einlieferern  den  Annahmestellen  einzureichenden  „Verzeichnis  der
an  Zahlungs  Statt  eingereichten  Wertpapiere“,  als  auch  in  den  von  den  Annahmestellen  den  Einlieferern
  auszustellenden  Bescheinigungen  sind  die  eingereichten  Stücke  oder  Zwischenscheine  der
auslosbaren  vierundeinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  6.  Kriegsanleihe  getrennt  von  den
fünfprozentigen  Wertpapieren  und  den  sonstigen  vierundeinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der
früheren  (4.  und  5.)  Kriegsanleihen  aufzuführen.

Auch  in  dem  Kriegssteuer-Einnahmebuche  (Muster.  8  der  Kriegssteuer  Ausführungebeseimmungen),
  dem  Anhang  zum  Kriegssteuer-Einnahmebuche  (Muster  9  der  Ausführung  ),
den  etwaigen  Anträgen  der  Hebestellen  auf  Überweisung  von  Wertpapieren  für  Herauszahlungen
(Muster  14  der  Ausführungsbestimmungen)  und  in  den  Verzeichnissen  und  Hauptverzeichnissen  der
in  Anrechnung  genommenen  (aufgerechneten)  Bescheinigungen  der  Annahmestellen  über  eingelieferte
Kriegsanleihestücke  (Anlage  1  und  Unteranlage  zu  Anlage  1  des  Musters  1  zu  den  Abrechnungsbestimmungen
  —  Bekanntmachung  vom  20.  Januar  1917,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  20)
müssen  die  Stücke  oder  Zwischenscheine  der  auslosbaren  vierundeinhalbprozentigen  Schatzanweisungen
der  6.  Kriegsanleihe  oder  die  Bescheinigungen  der  Annahmestellen  über  die  Annahme  von  solchen
wegen  der  Verschiedenheit  des  Annahmewerts  getrennt  von  den  fünfprozentigen  Wertpapieren  und
von  den  sonstigen  vierundeinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  früheren  Kriegsanleihen  oder
den  Bescheinigungen  über  die  Annahme  von  solchen  gehalten  werden.  Im  Bedarfsfall  ist  deshalb
in  dem  Einnahmebuch  eine  neue  Spalte  7  a,  in  dem  Anhang  zum  Kriegssteuer-Einnahmebuch  eine
neue  Spalte  10  a  mit  der  Überschrift,  srauslosbaren  vierundeinhalbprozentigen  Schatzanweisungen
der  6.  Kriegsanleihe“  anzulegen.

Berlin,  den  19.  März  1917.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.
        <pb n="117" />
        10

2.  Milit  är  wesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  März  1917  nachstehende  Abänderung  zu  den  Grundsätzen
  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.

mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  345  ff.)  beschlossen:  ç

„Im  §  2  ist  im  ersten  Satze  die  Zahl  3000  durch  1000  zu  ersetzen.  Der  zweite
Satz  ist  zu  streichen“.  ·

Berlin,  den  21.  März  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

19
        <pb n="118" />
        106

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Februar  1917  nach  den  im  Reichsanzei

Passiva.

(Die  Beträge  lan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  ß  —  —
4  Ver.  «  —
9  1  Sonstige  bind-  6  k
—  B  ede  i  ch  nung  Re-  Gegen  Un-  Gegen  läglich  Gegen  lich-  Gegen  .  Gegen  s  Summe  Gegen  diy
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2  Wanken  opitathhids  nlant  ——.—  I6i-  *  ———s—–.  ai  -
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D  I
1|Neichsbaunk  180  000  SS  471  107  162  218  673|5  219  1900.  —  181  2·8O7  591  62  1682%  —  —  541  *  1il  22  597/1  SSOD
2  Bayerische  Notenbank  750075  2  375|  30  4.  4  152444  7  —  #  —  s  207  415  90992  +
3  Sächfische  Bank  zu  Dresden300000O|  3  01  6„  508#  1925  +F  18100621508—  106602  2  884  1  *  2211  121  431
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(Uürltembevqifchesiolenbauk»9000177324467HIII-sku4-k41036677—12c-:11-1-t—  125741:17174560—
I
sBadifchcBant.  900022921S11421Joxcle  «-232974F-«k-2761—  —  w  999  6680954  —
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1!  i

Zu  Spalte  b:

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu

20

50
100
500
1000

“

1
3

—  1

002  2  o0
870  25  000)
587  880  000

13  921.000
765  918  000

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="119" />
        —  107  —

wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Jannar  1917.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

□—N
Aktiva.
Reichs-  5
Gegen  unde  Gegen  sNolen  Gegen  s  Wechsel  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Summe  Gegen
Wetall-  Dar-  «  .  Sonstige  ẽ
31.  Jan.  lehns,  31.  Jan.  anderer  81.  Jan.  und  31.  Jan.  Lombard)  B1.  Jan.EsseltenBl.  Jan.  Mas  S1.  Jan.  der  91.  Jan.
besland  1911  lassen.  111auten  19114cheos  117  1917  91917  a#  ###beinia  101.
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—  —  —
18.1  19  20  21  2  23  21  2  26  27  28  20  30  31  2  8  34
1.479  G63  034  2477—  7168984  KÖ  80  786  13047  „  3000  111434—  6  9008H  0996  511A  1625;  +  895  432
29358.—  2  9001|1.  5#t  ——  912  4  487—  622  2443  —  1500170|—  19  287—  101  90  992—
1  ·-2Mj—
  12  2660  148  6  086  1551  20  867-  1752  45  117/AN  1342  .9529  +  W6  9150  41978  121489—  2815
9814  —  7  480  —  148  5619  44  29474/  Wos  20814  3808  3652—  611  5  673/—  6246  74506—  7.
453  1  2294—  137  14  48317  384  844  4146—  833  1240|—  17432235362  66954|  2006
i
261057872H--TI-II:-nl-ts.·-7.·»ITUTT-seis)m-.m?4-cs-ss470s:--i7-I-7-.-.s-7I-.s?(«.9·-4-si:smltunitsc-3-k-s451tstit:n?7cm-I-WQJI
        <pb n="120" />
        —  —  —  —  —  —  —

 

Gerlin,  Carl  Oeumanus  Verlag,  Verlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Siltenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

l  —  -
        <pb n="121" />
        —  100  —

Ventralblatt

Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  Innern.

—.  —

 

Zu  bezielen  durch  alle  Postanstalten  und  BVuchhandlungen  zum  Sahrespreise  von  8.#.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  acheseleigen  Druckbogen  berechnek.

 

 

 

 

 

l
.  .  I  (  II
XLV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  30.  März  1907|  Nr.  11.

Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vor-  und  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Behörden  usw.,
nahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  Exequatur=  die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichserteillllngngag
  ·.....  Seite  109  dienst  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden
2.  Militärwesen:  Anderung  der  Vergütungssätze  für  anzusehen  sid  110
Naturalverpflegung  während  der  Dauer  des  Krieges  109  3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderungen  in  dem
Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militär-  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steueranwärtern
  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  stellen:  1211

 

1.  Konsulatwesen.

 

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Belgrad  Konsul  Freytag  ist  auf  Grund  des  §  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Bereich  des  K.  und  K.  Osterreichisch-Ungarischen  Generalgonvernemenis
  in  Serbien  sowie  für  das  unter  bulgarischer  Verwaltung  stehende  Gebiet  Alt  Serbiens
während  der  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  won  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Niederländischen  Vizekonsul  in  Emden,  W.  Koopmann,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.  "

 

2.  Militärwesen.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  der  Vorschriften  vom  1.  April  1876  unter  Ziffer  8,  2  Abs.  2
zu  §  10  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen  in  der  Fassung  der  Kaiserlichen
Verordnung  vom  29.  Dezember  1906  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  5)  in  seiner  Sitzung  vom  15.  März  1917

6  20
        <pb n="122" />
        —  110  —

die  nachstehende  Verordnung,  betreffend  Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während

der  Dauer  des  Krieges,  erlassen:
81.
Die  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  —  sowohl  für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und
obere  Beamte  als  auch  für  Mannschaften  und  Unterbeamte  —  werden  für  die  Dauer  des  Krieges,
verteilt  auf  die  einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt,  festgesetzt:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tagesko0t  20900  Al  1,85  At
b)  für  die  Mittagskostt.  .15,0  -  0,05
c)  für  die  Abendkdot  007  ·62  „
d)  für  die  Morgenkostt..  0833  O#rs

2.
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  thr  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  23.  März  1917.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

 

Bekanntmachung.

 

1.  Das  unter  dem  15.  Juni  1911  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  298)  veröffentlichte
„Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen“  (Anlage  I  der
Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter  usw.  vom  20.  Juni  1907)  wird  an  den  betreffenden  Stellen
abgeändert,  wie  folgt:

III.  Militärverwaltung  Preußen.  3.  Zwischen  lfd.  Nr.  5  und  6  ist  einzuschalten:
àa.  Mittlere  Beamte.  5a)  Evangelischer  Feldpropst  der  Armee:
1.  Zwischen  lfd.  Nr.  2  und  3  ist  einzuschalten:  Registrator.
2a)  Generalkommandos,  General-Inspek-  5b)  Katholischer  Feldpropst  der  Armee:

tionen  der  Kavallerie,  der  Fußartillerie,
des  .  und  Pionierkorps  und  Registrator.

er  Festungen,  des  Militär-Verkehrs-  Ifd.  Nr.  2  i  itute“  is
wesens,  Inspektion  der  Feldartillerie,  Uuter  1  ze  grechnische  Institute  ist
Landwehr-Inspektion  Berlin,  Gouver-  Buchführer,  Buchführerdiätare
nements  größerer  Festungen,  Gouverne-  Kanzlisten  Kanzleidiätare.
ment  Berlin,  Kommandanturen  Berlin  ölisten,  Nanz  ·
und  Potsdam.

E

5.  Unter  lfd.  Nr.  24  „Militärtechnische  Akabemie“
soweit  die  Stellen  ist  am  Schluß  einzufügen:
Ober-Registratoren,  stände  nicht  mit  Registrator,
Registratoren,  verabschiedeten  Kassensekretär.
Registraturdiätare,  Offizieren  besetzt
werden.  b.  Unterbeamte.
2.  Unter  lfd.  Nr.  5  „Intendanturen“  ist  am  6.  Unter  „Kutscher  ist  einzufügen:

#

kulatoren  Maschinenmeister.

 

Schluß  als  neue  Zeile  einzuschalten:
        <pb n="123" />
        —  111  —

2.  Das  Verzeichnis  der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern  und  den
Inhabern  des  Anstellungsscheins  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen
  sind  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1911  S.  304  ff.),  wird,  wie  folgt,  ergänzt:

Militärverwaltung  Preußen.
1.  Hinter  „Generalstab“  ist  als  neuer  Abschnitt  einzuschalten:

IIa  2a.Generalkommandos,  General-Inspektionen,
  Inspektionen,  Gouvernement,
  Kommandanturen:

Mittlere  Beamte.  Der  kommandierende  General,

der  General-Inspekteur,  der

Inspekteur,  der  Gouverneur,

der  Kommandant,  in  dessen

Befehlsbereich  der  Bewerber

angestellt  zu  werden  wünscht.

1

Unter  „Technische  Institute“  ist
in  Spalte  1  zwischen  „I“  und  „B“  einzufügen:
und,
in  Spalte  2  zwischen  „Waffenrevisoren“  und  „Unterbeamte“  als  neue  Zeile  einzufügen:
Buchführer  und  Kanzlisten,  )
in  Spalte  3  auf  diese  Zeile  zu  setzen:
die  Feldzeugmeisterei.
Berlin,  den  26.  März  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

3.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Anderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Bis  auf  weiteres  sind  geschlossen  worden:

die  Zollämter  II  Greven  und  Telgte  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Münster  i.  W.  unter
Übertragung  ihrer  Geschäfte  auf  das  Hauptzollamt  Münster  i.  W.;
*  das  Zollamt  II  Stubben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Geestemünde  unter  Übertragung
seiner  Geschäfte  auf  das  Hauptzollamt  Geestemünde;
ddas  Zollamt  1  Konstadt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oppeln  unter  Übertragung  seiner
Geschäfte  auf  das  Zollamt  1  Kreuzburg  O/S.  -

DiesuckerfteuerstellebeimZollamtIEschwegeimBezirkedesHauptzollamtsCasselist
aufgehoben  worden.  Es  kommt  daher  bei  diesem  Amte  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und
Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  I  und  II  in  Wegfall.

In-  Röhrigshof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hanau  ist  ein  Salzsteueramt  II
errichtet  worden,  dem  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  inländisches
Salz  beigelegt  worden  ist.

20*
        <pb n="124" />
        Erteilt:

dem  Hauptzollamt  Sagan  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung,
und  die  Befugnis  zur  Bescheinigung  des  Ausganges  von  allen  Waren,  für  die  Abgabenvergütung
beansprucht  wird;

dem  Zollamt  1  Klodnitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Gleiwitz  die  Befugnis  zur
Bescheinigung  des  Ausganges  von  allen  Waren,  für  die  Abgabenvergütung  beansprucht  wird;

dem  Zollamt  1  Ratibor  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ratibor  die  Befugnis
zur  Bescheinigung  des  Ausganges  von  zuckerhaltigen  Waren:

dem  Zollamt  1  Vohwinkel  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Elberfeld  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  J.

Königreich  Sachsen.
Erteilt:
dem  Nebenzollamt  Deutschneudorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Freiberg  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Tabakbegleitscheinen  1  und  1
dem  Nebenzollamt  Kreischa  im  aun  e  des  Hauptzollamts  Dresden  II  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Tabakbegleitscheinen  II.

Großherzogtum  Mecklenburg.

Das  Salzsteueramt  Lübtheen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schwerin  ist  aufgehoben  worden.

Dem  Zollamt  I  Ludwigslust  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schwerin  ist  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  1  und  zur  Ausfertigung  von  Salzbegleitschemen  II
erteilt  worden.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="125" />
        —  113  —

Ventralblatt  M

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Suchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8.“.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Hf.  für  jeden  acheseitlgen  Druckbogen  berechnek.

 

 

-  I
XIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  13.  April  1917.

Nr.  12.

—  —  —  —  —  —  —  —  —
Inhalt:  1.  Versicherungswesen:  Beaufsichtigung  privater  2.  Post-  und  Telegraphenwesen:  Anderung  der  Post-Versicherungsunternehmungen
  durch  die  Landezbehörde  «  demmg  vom  Ss  zweia  s  6  ""  vost

 

1.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,

à

betressend  die  Beaufsichtigung  privater  Versichern
-  durch  die  Landesbehörde.

t  nehmungen

71.

Im  Anschlust  an  meine  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1916  bestimme  ich  auf  Grund  des
§  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,
daß  bis  auf  weiteres  der  Verein  katholischer  Lehrer  in  Württemberg  zu  gegenseitiger  Unterstützung  bei
Feuerschaden  an  beweglichem  Vermögen,  obgleich  er  seinen  Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet  des
Königreichs  Württemberg  hinaus  erstreckt,  durch  die  Königlich  Württembergische  Landesbehörde
beaufsichtigt  wird.

Berlin,  den  3.  April  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="126" />
        114  —
2.  Post-  und  Telegraphenwesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.  Vom  30.  März  1917.

Ms  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom
30.  Mai  1908  (Reichs-Gese  höl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
26.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  271),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß=Lothringen,
  wird  hdie  Postordnung  vom  20.  März  1000  wie  folgt  geändert:
1.  Im  §  18a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:
B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,  werden
erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:;
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  28  Juli  1917  eingetreten  ist,
am  31.  Juli  1917;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  28.  Juli  1917  eintritt,
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.
Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  bestehl,  kann  der  Auflraggeber  verlangen,  daß  ein
davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag  nach
dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese
Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen
ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrift"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags
  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche
Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerle  Frist  vom  Tage  der  ersten
Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag.  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst
Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vonm  .  .  .  .  .  .  .  ..
ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die
Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  V  "czahlung  der  Wechselsumme
  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.
G.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung
  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Juli  1917  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.
2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  März  1917.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Verlin  W.  8S.  —Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="127" />
        —  115  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—

 

 

Zu  bertehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  S8  M.
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  f.  süc  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

 

 

 

XIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  April  1917.  Nr.  13.

—.  1  *  I  *

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Beförderung  eines  2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
Stationskontrolleurs  Seite  115  März  191  144156

 

1.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Der  Stationskontrolleur,  Königlich  Bayerische  Regierungsassessor  Seyboth  in  Rostock,  ist  von  Seiner
Majestät  dem  König  von  Bayern  unter  Belassung  des  Titels  eines  Regierungsassessors  zum  Zollinspektor
  befördert  worden.

109
1
        <pb n="128" />
        Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  März  1917  nach  den  im  Reichsanzeig

Passiva.

—  1

16

 

 

 

 

 

Die  Beträge  laut

2.  Ban

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

s  -  —
«  Ver-  1!  Ebeug
7  Sie  bind  Ber.
-  Be  i  täglich  Liah  bin
-  ezeichnung  Grund-  3Ne.  oten,  zheen  Un.  Gegen  urt  Gegen  kccn  1  Gegen  Sonsiige  Gegen  Summe  Gegen  *
5  wapun  erve  -  1|-3  Febr.edesckte  2.  Febr.  1  2  Feörmit  los.  Febr.  za  28.  Febr.  er  2s8.Febr.weite,
*°  apita  umlau  assiva  .
fonds  *)  1812  Noten  1917  asbero1  1%  ndi.  1917  11:  Jiva  111  e
5  1  leiten  gungs  1  &amp;amp;  imüän
.-  frif  .  s  dische
·  .  Wschl
—  —  —  ——  —  ––  —.  s——.–□–ss
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l......  leiKllZ7  8616015L·  "«"·"·""  407  42S  40  .  rts  —  160  872  —–  8371/17  752  502/+  475860
1
2  700s  3260%S  5  3%  4  5003  4  rlz.  a413  —  —  200111  1½
3  Sächsische  Bank  zu  Dresden00O0  7  500  40  151|  1450  8  133|•  208  1  R  39119  —  3193)  2017.—  664  120  51.—  68
4/Württembergische  Notenbans00004111  8  591  JN  4C60  „  7969  155/4  12  1  1651/—  1  315  81  115—  6819
5  s  oo  22501  22309714  603  102714  2  564  1182-  286  62  #nU  4755
-  l
-  l
Zusammen35  100  5078771  *  S7TS  749  374S  505  6581-L4  331  46¼%  3181  -  85521|18  5  %“  759  291  11

 

 

 

Zu  Spalte  ö:

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu

20

50
100
500
1000

A  —

2  068  042  000  M

916  810  000  =
3  893  554  000.
14  046  000

1  878  568  000

(bei  der  Bank  Nr.  8),
(bei  der  Bank  Nr.  1).

 

 

1  (bei  der  Bank  Nr.  1),
        <pb n="129" />
        wesen.

—  —

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Februar  1917.

auf  Tausend  Mark.)

 

117

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Aktiva.
#  -  s"——t
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1  s  b  —
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reland  194  #ssen.  ##uienuches  317  31917  inmiislfa  1  2m  isa  14
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Umsonst  FIFJZSOMAFZSOW  2057—  42013506  Uns-s-  4611M  9310—:1«.!-1c4  BEF-  SSIJIH  1124I3l-:-  11.19311-«d2.»-4-475869E11
Ins-sk-  4  45  —  46422  381  47059.—  a2  208—  4051  30  555|+  467  ½8
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2812|—  2  618#.  134  6-2  n  5  303011491K  6549  4
6—  5  „  5J,  100  32774  1281  17u  -  2  n8698—  4353  or  2#2  u  —  911  (210—  4  75  5
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1
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2  N  35  2  *8  3%  20010—  3  4MH3  10  645  —  1.0  0%  67  11|  1  1%  ituu—  200  N  l-  18%  10  1K  4
1
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22s
        <pb n="130" />
        Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="131" />
        —  119  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamt  des  Innern.

Ju  vertehen  durch  alle  Postanstalten  und  Vuchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  #.
Einzelne  Rummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  achtseicigen  Druckbogen  berechnek.

 

J
XLV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  April  1917.  Nr.  14.

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  unter-  treffend  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung
stützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  20

 

 

 

 

Mannschaffen:  Seite  119  3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Erhöhung  der  ohne  Steuer-Eröffnung

  eines  Postschecklontos  für  die  Reichs-  uschlag  herstellbaren  Zündwarenmengen  auf  60  v.  H.
hauptlassee  120  er  Vollkontingente.  3  .«..

2.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Abänderung  der  Aus-  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

 

führungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  be-  Reichsgebiete..  ...

 

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung,

betreffend  Abänderung  der  Bundesratsverordnung  vom  21.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  55),  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener
Mannschaften.  Vom  20.  April  1917.  -

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  327)  folgende  Verordnung
  erlassen:  -  «  ·-  ""  «  *  *

1.  An  Stelle  des  ersten  Satzes  im  Abs.  3  des  §  2  tritt  folgende  Bestimmung:
Anspruch  auf  Unterstützung  nach  Abs.  1e  besteht  nur,  wenn  Entgelt  nicht  gezahlt
wird.  Das  Pflegeverhältnis  muß  bereits  vor  Beginn  des  Krieges  bestanden  haben,  es  sei
denn,  daß  die  Pflegekinder  erst  während  des  Krieges  geboren  oder  elternlos  geworden  sind.

2.  Im  84  Abs.  1  werden  die  Zahlen  „15“  durch  „20“  und  „7,50“  durch  „10“  ersetzt.

.  8  Bestimmung  zu  1  tritt  mit  der  Verkündung  dieser  Verordnung,  zu  2  mit  dem  1.  Mai  1917
in  Kraft.
Berlin,  den  20.  April  1917.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

23.
        <pb n="132" />
        —  120  —

Der  Reichshauptkasse  ist  unter  Nr.  30201  ein  besonderes  Postscheckkonto  eröffnet  worden.

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.
Abänderung

der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der
Trinkbranntweinerzeugung,  vom  15.April  1915  Gentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.123).

 

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  402)  werden  die  Ausführungsbestimmungen  vom  15.  April  1915  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  123)  und  22.  Januar  1917  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  17)  zu  der
Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung,  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  208)  wie  folgt  geändert:  4

1.  Im  §  2  Nummer  1  Buchstabe  e  werden  die  Worte  „Parfümerien  und“  gestrichen.
2.  Im  §  3  Nummer  2  Abs.  2  wird  an  Stelle  der  Worte  „nicht  mehr  als  4  Hundertteile"
gesetzt:  „nicht  mehr  als  2  Hundertteile“.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Mai  1917  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  April  1917.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
von  Batocki.

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  19.  d.  M.  beschlossen,  für  das  Betriebsjahr  1916/17  die
ohne  Steuerzuschlag  herstellbaren  Zündwarenmengen  auf  60  v.  H.  der  Vollkontingente  zu  erhöhen.
Berlin,  den  26.  April  1917.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.
        <pb n="133" />
        121

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat

—

der  Ausgewiesenen

—  Laufende  Nr.

2

 

 

Grund
der  Bestrafung

 

Behörde,  welche  die  *
Ausweisung
beschlossen  hat  utrui

5  6

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  Josef  Schuster,
Gerüstbauer,  München.  Bayern,
Staatsangehöriger,

Boffen.
tragen(1  Jahr  6M
vnate  Gesängnis  und
e  Haft,  laut
buhen  vom
Dezember  1911),

lizeidirektion  München,

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

2  Wilhelmine  Beurs-geboren  am  10.  Juli  1894  zu  Krefeld,  Gewerbsunzucht,  Königlich  Prenßischer  Re4.  April  1917.
"  lens,  nieberländische  Staatsangehörige,  gierungspräsident  zu
köhn.
3  Johanna  Götz,  z  geboren  am  8.  Februar  1859  zu  Wild--Bannbruch,  g  nd-  Kt  h  P  Re-29.März  1917.
beiterin,  schütz,  hezirk  Freiwaldau,  ÖOster=  streichen,  tteln  sminlich  Prenisc  zu
reichisch  Schlesien,  österreichische  3nd  iennmere  Breslau,
Staatsangehörige,
Anua  r  Kar-etwa  24  Jahre  #  geboren  zu  Molepngabe  oi,  stömich  Preugcheree  22.  März917.
dyna  (auch  Kar=  ducz,  Bezirk  Jaroslau,  Galizien,  hierungspräfident  8
15  nacheny,  ar-  österreichische  Staatsangehörige,  erseburg,
eiterin,
6  Elfriede  Mitt-  igeboren  am  14.  Mai  1898  zu  Oit-Landstreichen  undsKöniglich  Preußzischer  Re-9.  Märgz  1917.
mann,  machau,  Regierungsbezirk  Oppeln,  Übertretuug  gegen  gierungspräsident  zu
ortsangehörig  zu  Barzdorf,  Bezir]  361  Ziffer  6  des  Breslau,
Freiwaldau,  Osterreichisch  Schlesien,  Strafgesetzbuchs,
österreichische  Staatsangehörige.
6  Geert  de  Noos,  geboren  am  2.  Juli  1893  zu  Drachten,  Landstreichen,  (Königlich  Preußischer  Re=  16.  März  1917.
Stallschweizer,  Niederlande,  mniderländischer  Staats-  gierung  prasident  zu
«  angehortgek,  Art  b
7  verl  Weitei,  A  b  1.  September  1883  zuBannbruch,  Land-K  Re-7.  März1917.
bei  S  “.  Mistek,  Mähren,  streichen  und  Betteln,  zeniglichprenüch  zu  «
ortsangehörig  ebendalelot.  öster-  Breslau,
Frreichischer  Staatsangehörig
8  Margarete  Wülfersgeboren  am  1.  Oltober  10630  *  Schön-  Übertretung  gegen  Königlich  Preußischer  Re26.  März1917.
i  bach,  Bezirk  Eger,  Böhmen,  ortsan-  §  361  Ziffer  6  des  gierungspräsident  zu
gehörig  ebendaselbst,  österreichisches  Strafgesetzbuchs,  Rrfurt,

D!  Staatsangehörige,

geboren  am  13.  (8.)  März  1882  zulZuhälterei  und  ver-Königlich  Bayerische  Po-  14.  Mai  1918.
M.  österreichischer  botenes.
        <pb n="134" />
        Beclin,  Carl  Heymauns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="135" />
        —  123  —

Ventralblatt

"für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

—

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Zuchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8##
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Hf.  für  jeden  achtseltigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

XLV.  Jahrgang.

 

Berlin,  Freitag,  den  4.  Mai  1917.  Nr.  15.

 

Inhalt:  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderung  in  der  Bezeichnung  von  Amtsstellen  der  Erbschafts=  und  Zuwachesteuer
eite

 

Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Anderung  in  der  Bezeichnung  von  Amstsstellen.

Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Das  bisher  für  die  Geschäfte  auf  dem  Gebiete  der  Erbschafts=  und  der  Zuwachssteuer  im
Herzogtum  Gotha  zuständig  gewesene  Herzoglich  Sächsische  Erbschafts=  und  Zuwachssteueramt  Gotha
(Gentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913  S.  493)  führt  nach  Wegfall  der  „Veranlagung  der
Zuwachssteuer  für  das  Reich  vom  12.  April  1917  ab  die  Bezeichnung

„Herzoglich  Sächsisches  Erbschaftssteueramt  Gotha“.

Berlin,  Carl  Heymanms  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
24
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        —  125  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

4

Reichsamt  des  Innern.

—  ——

In  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  .#.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.  .

 

Berlin,  Freitag,  den  25.  Mai  1917.  J  Nr.  16.

              

3.  Zoll=  und  Stenerwesen:  Veränderungen  in

.  .  ..  dem
Inhalt:  1.  Marine  und  Schiffahrt:  Ausführungs-  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuen

estimmungen  zu  §  25  des  Flaggengesetzes  Seite  125  4.  lellen!.  ni  5à  Lotter  v  5  »

I  Handels-  un  ewerbewesen:  Belanntmachung  zur

2.  Baukwesent-  Status  der  deutschen  Notenbanken  Erbe  Ausführung  der  Verordnuug  über  den  Verlehr  mit
pril  190171.  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/11  128

 

 

1.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  §  25  des  Flaggengesetes  vom  22.  Juni  1899.
Vom  16.  Mai  1917

Auf  Grund  des  §  25  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe,  vom

22.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  319)  hat  der  Bundesrat  folgende  Bestimmung  erlassen:
Der  im  §1  der  Verordnung  über  Schiffsregister  und  Küfskriegsschiff  vom  16.  Mai  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  411)  vorgesehene  Vermerk  ist  im  Schiffszertifikat  unter  „Veränderungen
in  den  eingetragenen  Tatsachen“  einzutragen.  -

Berlin,  den  16.  Mai  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.
        <pb n="138" />
        Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  April  1917  nach  den  im  Reichsanzeiga

Passiva.

—

126

2.  Banlt

(Die  Beträge  lauter

 

 

 

Ver-  Event.
"  Sonstige  bind-  orern
Bezeichnun  .  täglich  lich-"5
  zeich  6eund.e.  aten.  Gegenue  sud  Gegen  #n  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  leiten
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1  Banken  apital  onds  nlans18171|Noten  1617  soimduch  101.  ud1017  hafstascslun  assraNsnn  ebenel
3  «  leiten  gungs-  '  ·
frist  We  2
1  2  8  4  5  6  7  8  ¾sv  10  1  12  18  14  16  16  17
1|Reichsbarkk  180  0000  1376  315  408  —300612  6258  708|—432  615|3  980  984—4  424490—  —  417017—  43  8551247  —
2  Baberische  Notenbank  7500)  3750  66794—  7844  3132  6210  —  6000  —  —  490.206  89246—  1268  1
6Sächsische  Bank  zu  Dresden0000  7500  38456—  1695/  8450|—  31  2081—  1053  16685—  260  2217/  200  15590|—  *
4Würtlembergische  Notenbank  9000  1870|  23585—  1293  7809—  1088  80  508  —  4538)  131—  25  1  386|  22147546  5635  2
6SGWadlsche  Laorr  vo00|l  2250  22051—  344%%0  25%  2632—  10160  —  —  1313|  131  60936—  1233  ½
Zusammen.0s10  507|8  46  289—304  40436  97O  SS5|4  431  79916  7161—  262  420  925—  4309713  324  802—4762249  !
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  u  20  A  —  1971  453  000  K—  L;  —
-  «  m.-845648M«-  (bei  der  Bank  Nr.  1),
100  -—  3712  287  000
600  =  14  010  O000  „=  Eei  der  Bank  Nr.  8),
.  1000  -—  1  822  891  000  =  ei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="139" />
        —  127  —

wesen.
—  ——
veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  März  1917.

auf  Tausend  Mark))  Akti  va.

Gegen  Gegen  Noten  Gegen  Wechsel!  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Summe  egen
öl.  März  e.  31.  März  anderer  31.  März)  und  31.  März  31.  März#Esfelten  31.  März  31.  März  der  31.  März
betan∆oalassenn  161111anen  1211121  chec127  117  —.———-  —

eine
        <pb n="140" />
        —  128  —

3.  Zoll=  und  Stener  wesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Das  Zollamt  I1I  Bomst  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Meseritz  ist  ausfgehoben  worden.
Dwas  Zollamt  I  Rinteln  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Minden  ist  ohne  Veränderung  seiner
bisherigen  Abfertigungsbefugnisse  in  ein  Zollamt  II  umgewandelt  worden.

Bis  auf  weiteres  geschlossen  sind:

Das  Zollamt  II  Corbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lippstadt  unter  Ubertragung  seiner
Geschäfte  auf  das  Zollamt  II  Arolsen,  das  Zollamt  Il  auf  österreichischem  Gebiet  Jägerndorf  Stadt
im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ratibor  unter  Ubertragung  seiner  Geschäfte  auf  das  Zollamt  1  auf
österreichischem  Gebiet  Jägerndorf  Bahnhof,  das  Zollamt  I  Warmbrunn  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Liegnitz  unter  Übertragung  seiner  Geschäfte  auf  das  Zollamt  I  Hirschberg  i.  Schlesien,  das
Zollamt  !  Neusalz  a.  Oder  unter  Ubertragung  seiner  Geschäfte  auf  das  Zollamt  I  Grünberg
i.  Schlesien,  das  Zollamt  1  Wiedenbrück  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lemgo  unter  Ubertragung
seiner  Geschäfte  auf  das  Zollamt  I  Gütersloh.

Erteilt:  6

dem  Zollamt  II  Arolsen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lippstadt  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;  ·

dem  Zollamt  1  Mörs  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wesel  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
von  Zollbegleitscheinen  I  und  II  über  Sendungen  der  Firma  Meuwsen  und  Brockhausen  in  Orsoy
sowie  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Sendungen  für  dieselbe  Firma.

Königreich  Sachsen.
Dem  Zollamt  Oederan  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Freiberg  ist  die  Befugnis  erteilt,  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  unbearbeitete  Tabakblätter  (Tarif-Nr.  29),  die  für  die  Firma
Walther  Just  in  Oederan  eingehen.

4.  Handels=  und  Gewerbewesen.

-  Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17  vom
14.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1032),  der  Ausführungsbestimmumgen  hierzu  vom  27.  September
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1085)  und  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts
  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  402)  wird  bestimmt:  '

Die  Anlage  1  der  Bekanntmachung  vom  29.  September  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/17  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  303)
wird  dahin  berichtigt,  daß  der  Rohzuckerpreis  für  die  Fabrik  Hasede-Förste  bei  Hildesheim  von  14,80.6
auf  14,85  A.  erhöht  wird.

Berlin,  den  21.  Mai  1917.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
von  Batocki.

Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedrudk  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdruder.  in  Berlin.
        <pb n="141" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Du  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8.##.
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  f.  für  jeden  achtseltigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

 

 

 

XIV.  Jahrgang.  I  Berlin,  Freitag,  den  1.  Juni  1917.  T  Nr.  17.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Versteuerung  aus-  2.  Medizinal--  und  Veterinärwesen:  Erscheinen  eines
ländischer  Wertpapiere  ohne  Abstempelung  Seite  129  .  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1917.  181

 

1.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Bekanntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  242  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom
3.  Juli  1913  bestimme  ich  folgendes:

1.  Bis  auf  weiteres  kann  bei  der  Versteuerung  ausländischer  Wertpapiere  von  der  in  den
§#  26  bis  30  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vorgeschriebenen  Abstempelung  der
Papiere  abgesehen  werden,  sofern  dies  in  der  Anmeldung  —  Muster  4  der  Ausführungsbestimmungen  —
unter  entsprechender  Anderung  des  Wortlauts  beantragt  wird.  Wird  die  Versteuerung  ausländischer
Wertpapiere  ohne  Abstempelung  beantragt,  so  ist  dem  Anmeldenden  über  jedes  einzelne  versteuerte
Wertpapier  eine  dem  nachstehenden  Muster  entsprechende  Bescheinigung  zu  erteilen.  Zu  diesen
Bescheinigungen  dürfen  nur  von  der  Reichsdruckerei  gelieferte  Vordrucke  verwendet  werden.  Die  Vordrucke
  haben  Viertelbogengröße,  tragen  beiderseits  einen  netzartigen  Schutzdruck  von  gelbbräunlicher
Farbe  und  sind  in  der  oberen  linken  Ecke  mit  einem  Prägestempel  in  roter  Farbe  versehen.  Der
Prägestempel  trägt  die  Unterscheidungsnummer  1  und  entspricht  der  im  §  26  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  gegebenen  Beschreibung  mit  der  Einschränkung,  daß  die  Angabe  über  Tag,  Monat  und
Jahr  der  Abstempelung  fehlt,  das  dafür  bestimmte  Feld  vielmehr  farbig  ausgefüllt  und  durch  schmale
helle  Linien  begrenzt  sowie  in  der  Mitte  von  einer  ebensolchen  Längslinie  durchzogen  wird.

2.  Jeder  Inhaber  eines  nach  diesen  Bestimmungen  versteuerten  Wertpapiers  kann  bei  der
Steuerstelle,  welche  die  Bescheinigung  ausgestellt  hat,  gegen  deren  Rückgabe  die  steuerfreie  Abstempelung
des  zugehörigen  Wertpapiers  beantragen.  Dem  Antrag  ist  von  der  Steuerstelle  zu  entsprechen,  wenn
Zweifel  gegen  die  Echtheit  der  Bescheinigung  und  ihre  Zugehörigkeit  zu  dem  abzustempelnden  Wertpapiere
  nicht  bestehen,  auch  eine  Erstattung  der  Abgabe  nicht  erfolgt  ist.  Das  Verfahren  regelt  sich

6  26
        <pb n="142" />
        —  130  —

nach  den  88  26  bis  31  der  Ausführungsbestimmungen  vorbehaltlich  der  durch  sdie  Steuerfreiheit  der
Abstempelung  bedingten  Anderungen.  Die  Steuerstelle  hat  die  über  die  abgestempelten  Papiere  eingelieferten
  Bescheinigungen  zu  vernichten  und  die  Vernichtung  in  der  Anmeldung  zur  Abstempelung
zu  bescheinigen.  «

3.  Sollen  nach  diesen  Bestimmungen  versteuerte  Wertpapiere  gemäß  §  14  Abs.  3  des  Reichsstempelgesetzes
  in  das  Ausland  versandt  werden,  so  ist  nach  den  §8  35,  36  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  verfahren  mit  der  Maßgabe,  daß  mit  den  auszuführenden  Wertpapieren  die  zugehörigen
  Bescheinigungen  der  zuständigen  Steuerstelle  einzureichen  sind  und  die  Ungültigmachung  des
Steuerstempels  durch  Vernichtung  der  Bescheinigungen  ersolgt.

Berlin,  den  25.  Mai  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.

Prägestempelabdruck.

Bescheinigung

über
Versteuerung  eines  ausländischen  Wertpapiers  ohne  Abstempelung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Des  Wertpapiers
—  Bezeichnung  nach
Gattung  Ort  Tag  Neunwert  in  Bemerkungen
-..  ..  aus-s  .«
(BeneuumtgundEmittenVRuheVIIchleeNIMUIIekdkkAIIHIekUOUIIAIändischersdeutschet
«  Währung
----.—.-»-.s«  .,—.—,
1  2  3  4  5  6  7  8  9
i
s
l
Der  Abgabebetrag  ist  mit  3“.,  in  Worten:
II  3J  3.,  bei  der  unterzeichneten  Steuerstelle  gezahlt  und  unter  Nr.
des  Einnahmebuchs  nachgewiesen.
den  le  19
«  (Amtsstempel-  (Amtsbezeichnung)

abdruck)  (Unterschrift)
        <pb n="143" />
        —  131  —

2.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Bekanntmachung.

 

Zu  der  Deutschen  Arzneitaxe  1917  wird  binnen  kurzem  ein  Nachtrag  im  Verlage  der
Weidmannschen  Buchhandlung  in  Berlin  SW  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen  er  ist  im  Buchhandel
zum  Preise  von  0,60  A  für  das  Stück  zu  beziehen.

Berlin,  den  26.  Mai  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

26
        <pb n="144" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="145" />
        —  188  —

Zentralblatt

Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  Innern.

HBu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8..
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  leden  achtseicigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

»  l!
XLV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  Juni  1917.  Ü  Nr.  18.
Inhant:  1.  Zoll=  unb  Steuerwesen:  kiigue  2.  Banlweien.  Status  der  deutjchen  Notenbanken  Ende
mischter  Transitlager  ohue  amtlichen  Mitverscun  *  Mai  1817.  136
Vau=  und  Nutzholz  3.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Anderun  en  von  1  Eebri,
ustimmungserteilung  des  Vunbesrais  .  ue  den  '  8
rusim  des  Musters  zum  Kriegssteuersollbuch  183.  Fitätszählern  eines  beglaubigungsfähigen  Systems  136
Grundsätze  für  die  Äuaͤfuhruna  des  6  i  2  des  Einreihung  einer  Form  von  Eleltrizitätssählenn  in
Kohlensteuergesetzes  184  ein  beglaubigungsfähiges  System  .  188

 

1.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  2.  Juni  1917  beschlossen,

daß  in  Regensburg  gemischte  Tansitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  für  Bau-  und
Nutzholz  der  Nr.  74  bis  76  und  78  bis  35  des  Zolltarifs  gemäß  §  11  Ziffer  2  des
Zolltarifgesetzes  bewilligt  werden  dürfen.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  27.  Februar  1917  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  88)
vorbehaltene  Zustimmung  des  Bundesrats  zu  den  vorgenommenen  Anderungen  des  Musters  zum
Kriegssteuersollbuch  ist  durch  den  Beschluß  vom  24.  Mai  1917  erteilt  worden.

27
        <pb n="146" />
        —  1834  —

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  voni  14.  Juni  1917  beschlossen,  den  uachstehenden  Grund—
sätzen  für  die  Ausführung  des  §  6  Abs.  2  des  Kohlensteuergesetzes  vom  8.  April  1917  (Meichs-Gesetzbl.
  S.  340)  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Artikel  I.

Die  Steuerermäßigung  bei  dem  Bezuge  von  Hausbrandkohlen  für  die  Juhaber  von  Kleinwohnungen
  hat  folgende  Maßnahmen  der  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  zur  Voraussetzung:

1.  Die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  haben  nach  Lage  der  örtlichen  Verhältnisse
festzusetzen,  .

a)  Wohnungen  welcher  Art  und  Größe  in  ihrem  Bezirk  als  Kleinwohnungen  anzusehen
  sind,

b)  welche  Mengen  von  Hausbrandkohle  der  verschiedenen  Sorten  den  Inhabern  von
Kleinwohnungen  als  Jahresbedarf  zugebilligt  werden.

Als  Hausbrandkohle  für  die  Inhaber  von  Kleinwohnungen  kann  außer  den  im  §  2  des  Gesetzes
aufgeführten  Kohlen  auch  Zechenkoks  und  Gaskoks  aus  inländischer  Steinkohle  abgegeben  werden.

Bei  der  Abgabe  von  Zechenkoks  ist  der  Koks  bei  der  Grube  zu  bestellen  und  dort  nach  Maßgabe
  der  zu  §  4  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,  jedoch  nur  mit
10  vom  Hundert  des  Wertes,  zu  versteuern.

Bei  der  Abgabe  von  Gaskoks  ist  die  zu  dessen  Herstellung  ersorderliche  Kohle  bei  der  Grube
zu  bestellen  und  dort  mit  10  vom  Hundert  des  Wertes  zu  versteuern.  Dabei  ist  die  Menge  der  zu
bestellenden  Kohle  nach  einem  Ausbringen  von  70  Koks  zu  100  Kohle  zu  berechnen.

2.  Die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  haben  Einrichtungen  zu  treffen,

a)  die  darauf  abzielen,  daß  die  Hausbrandkohlen  zu  Preisen  geliefert  werden,  die  die  für
gleiche  Mengen  sonst  gezahlten  örtlichen  Preise  mindestens  um  den  Betrag  der  Steuerermäßigung
  unterschreiten;  «

b)  die  es  sichern,  daß  die  Kohlen  zu  dem  ermäßigten  Preise  nur  an  Inhaber  der  in  Nr.  1
unter  a)  bezeichneten  Wohnungen  und  in  den  nach  Nr.  1  unter  b)  festgesetzten  Mengen
abgegeben  werden;

J%)  die  eine  Gewähr  dafür  geben,  daß  die  den  Vorschriften  entsprechende  Verwendung  der
mit  Steuerermäßigung  bezogenen  Kohlen  nachgeprüft  werden  kann.

3.  Die  Landeszentralbehörden  sind  ermächtigt,  die  nach  Nr.  1  und  2  zu  treffenden  Festsetzungen
  und  Einrichtungen  von  der  Genehmigung  durch  die  zuständige  Behörde  abhängig  zu  machen.

Artikel  U.

Die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  haben  bei  dem  Bezuge  der  Hausbrandtohlen  die
Bestellungen  mit  der  Bescheinigung  zu  versehen,  daß  die  Kohlen  für  den  Hausbrand  gemäß  §  6
Abs.  2  des  Kohlensteuergesetzes  bestellt  werden.

Für  den  Bezug  und  für  die  Verteilung  der  Kohlen  können  sich  die  Gemeinden  und  Gemeindeverbände
  der  Vermittlung  des  Kohlenhandels,  öffentlicher  oder  privater  Verwaltungen,  von  Bezugsoder
  Konsum-Genossenschaften  oder  ähnlichen  Vereinigungen  bedienen.

Artikel  III.

Der  Bezug  von  Hausbrandkohlen  darf  nur  für  den  eigenen  Verbrauch  des  Kleinwohnungsinhabers
  erfolgen;  der  Weiterverkauf  ist  untersagt.

Für  die  Versorgung  auf  Grund  des  §  6  Abs.  2  des  Gesetzes  kommen  Ababer  von  Kleinwohnungen
  insoweit  nicht  in  Betracht,  als  sie  bereits  auf  Grund  des  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerfreie
Hausbrandkohlen  erhalten.  ·
        <pb n="147" />
        —  186  —

Artikel  IV.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anordnungen,  welche  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  in
Ausführung  dieser  Grundsätze  erlassen,  werden  auf  Grund  des  §  25  des  Gesetzes  mit  einer  Ordnungsstrafe
  von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

Artikel  V.

Die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  haben  die  von  ihnen  in  Ausführung  dieser  Grundsätze
ieweils  erlassenen  Anordnungen,  gegebenensalls  nach  erfolgter  Genehmigung,  ihrer  örtlich  zuständigen
Steunerstelle  in  zwei  Stücken  einzureichen.  Sie  haben  ihr  ferner  zum  1.  Mai  jeden  Jahres  in  zwei
Stücken  eine  Mitteilung  über  die  Zahl  der  in  Betrachi  kommenden  Inhaber  von  Kleinwohnungen

und  über  die  Mengen  und  Sdrten  der  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  bestellten  Hausbrandkohlen
einzusenden.

Berlin,  den  14.  Juni  1917.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

27“.
        <pb n="148" />
        136

2.  Ban

M

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Mai  1917  nach  den  im  Reichsanzeige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Die  Beträge  laute
Passiva.
—  —  —  —  —
Ver-  zu
2  "  Son#tige  bind  ·  «  binter
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1  2  3  5  6  7  10  u.  12  18  14  15  16  1
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1Neichsbarxk  180  000  2  121  14  ½  5%  5.  111—  —  46  549/L  49  5  76  4602
:  1
2  Bayerische  Notenbank  7500)  37500  68  107.  1  31GS20  81—  —  467.—  3s49  3NL1  1
3Sächfische  Bank  zu  Dresden3000000|  Sèö  2  388  2350·—  100  ru  228  ½%%  9220  2  16  671|#  *
4Würtiembergische  Notenbansn00o  1  02  CK  4S  55  141215  +  10  131  —  1  509—  14  77  920  25  0  1
5.  Badische  Bank-  voo  Wä(  2  11111J/  2—  145  C  JoosW
1  1  «
stslasnmen.."---«II«·-«"«.s"·«-«  upon  5:k-.)n:r.)ul-I-  TI)16-tt«-«I7ss-sz—c')k-10«'s7  LSNZH  9229ARIEL-l-solt-Amomle591969
I

Bu  Spalte  b:  Davon  in  Abschnitien  zu

 

 

Bemerkungen.

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500
1  000

AM

*

1919  097  000  4)
825  551  000
3679  H#OOO

1#8  38.1.000

12  799  000  =

 

 

1  (bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="149" />
        wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,

auf  Tausend  Mark.)

verglichen  mit  demjenigen  Ende  April  1917.

Aktiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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        <pb n="150" />
        138
3.  Maß-=  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
werden  folgende  Anderungen  von  Elektrizitätszählern  des  unten  stehenden,  beglaubigungsfähigen  Systems
zugelassen.

Zu  D.
—  Form  5  .  und  Ed.  Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,  hergestellt  von  den
Isariazählerwerken  in  München.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Gielirotcchnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W  9,  Linkstr.  23°24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  31.  Mai  1917.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
In  Vertretung:  Hagen.

 

Belanntmachung.

Aus  Grund  des  §  10  des  Gesetzen  vom  I.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
wird  folgende  Form  von  Elettrizirätszählern  dem  unien  sltehenden,  beglaubigungsfähigen  System
eingereiht.

Zu  I

die  Form  WI  Induklions  Szähler  für  einphasigen  Wechselstrom,  der  Körting  s  Mathiesen  A.G.
in  Leutzsch-Leipzig.  .

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W  9,  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  6.  Juni  1917.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
In  Vertretung:  Hagen.

 

Berlin,  Carl  Henmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedmeckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="151" />
        —  139  —

VZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im
Reichsamt  des  Innern.

Hu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  gum  Jahrespreise  von  8  A.
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Pf.  für  jeden  acheseltigen  Druckbogen  berechnek.

 

Nr.  19.

 

 

XIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  22.  Juni  1917.

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Todesfall.  Seite  139

2.  Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungs-  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Auskändern  aus  dem
pflicht  nach  §  1242  Nr.  1,  2  der  Reichsversicherungs-  Reichsgebiete.  .  140
ordnung...............  189

 

 

1.  Kon  sulat  wesen.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  H.  B.  Heyde  in  Paramaribo  (Niederländisch  Guayana)  ist  gestorben.

2.  Bersicherungs  wesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1,  2  der
Reichsversicherungsordnung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Mai  1917  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1,  2
der  Reichsversicherungsordnung  beschlossen:
„Die  §  1234,  §  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten
1.  für  Personen,  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  anderer  als  der  im  §  1234  bezeichneten
öffentlichen  Verbände  oder  von  Körperschaften  oder  als  Lehrer  und  Erzieher  an  nichtöffentlichen
  Schulen  beschäftigt  sind,  wenn
a)  ihnen  mindestens  die  im  §  1234  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind
oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden,
b)  ferner  ihre  Arbeitgeber  als  Mitglieder  des  Bayerischen  Versorgungsverbandes  die
Befreiung  beantragt  haben  oder  beantragen  werden;
28
        <pb n="152" />
        —  140  —

2.  für  Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Veschästigung  bei  den  in  Nr.  1  bezeichneten,
dem  Bayerischen  Versorgungsverband  angeschlossenen  Verbänden  oder  Körperschaften,
Schulen  oder  Anstalten  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  nach  den  Sätzen  der
ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge
  (§  1234)  gewährleistet  ist.“

Berlin,  den  11.  Juni  1917.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Wuermeling.

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—.  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Da
T  Ausweisung  .
bekBea  ..  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen  strafuns  beschlossen  hat  beschiussen
1  2  l  o  4  5  0.
·  a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  |  Franz  Dockner,  geboren  am  12.  Dezember  1881  zueeinsacher  und  schwererf  Stadtmagistrat  Strau-I3.  Abril  1917.
Tapezierer,  Wien,  ortsangehörig  ebendaselbst  Diebstahl  (3  Jahre  bing,  Bayern,
österreichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Erlennmis
  bom?.  Juni  #
1914),
2  Den  William  Nosen=  geboren  am  19.  April  1891  zu  Vechel,  Faelsgror  im  Rück=  Königlich  Preußischer  1.  März  1917.
boom,  Schlächter!  Provinz  Nordbrabanr,  niederländi-  fall  (1Jahr  6  Monate  Regierungspräsident  zu,
geselle,  scher  Staatsangehöriger,  4  Zuchthaus,  laut  Er,  Lüneburg,
lenninis  vom  11.Ja-3
  Josef  Teller,  Kauf-  eboren  am  6.  September  1855  t  Königlich  Preußischer  #253.Epril  1917.
mann,  arschau,  nrfch,  polnischer  Staats-  ibisdellen.  Rück=  Regierungspräsident  au
voche  (6  Jahre  Zucht=  Posen,
1  8  laut  Erkennt-1siee
  nis  vom  25.  April
I  l1912),  I  s
«  b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
4  Helene  Dlouch#,  geboren  am  22.  Juni  1892  zu'Gewerbsunzucht,  (Königlich  Preußischer  81.  Mai  1917.
Dienstmagd,  Malthenern,  Bezirk  Brir,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu
ortsangehörig  zu  Oberbéla,  Bezirl  ,
Kralowitz,  ebenda,  österreichische
Staatsangehörige,
5  Johann  Lahvicka.geboren  am  25.  Februar  1876  zu.Widerstand  gegen  dies  Stadtmagistrat  Strau-2.  März  1917.
Zigeuner,  Cestitz,  Bezirk  Strakonitz,  n-  Staatsgewalt  und|bing,  Bayern,
österreichischer  Staatsangehöriger,  Landttreichen,  1!  4
kar  a  —  am  25.  Oktober  1887  zu  Übertretung  gegen  Königlich  Preußischer  14.  April  1917.
MBelten,  Probinz  Limburg,  Nieder=  §  361  Ziffer  6  des,  Regierungspräsident  zu
Sireh,  ge-  *'  niederländische  Siaatsange  S3  i  Düsseldorf,
werbslos  hörige,  l

 
   

 

 

Die  Ausweisung  des  Ernst  Adolf  Nilsson  (Zentralblatt  für  1910  S.  237  Nr.  3)  ist  zurückgenommen  worden.

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Verlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Siltenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="153" />
        —  141  —

Zentralblatt

Deutsche  Reich.

Neichsamt  bes  Innern.

—.—.

 

Ju  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  VLuchhandlungen  zum  LTahrespreise  von  8..
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  leden  achtseitigen  Druckbogen  berechneét.

 

 

 

 

s  -  -’  I

XLV.  Jahrgang.  z  Berlin,  Freitag,  den  6.  Juli  1917.  Nr.  20.
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Ausfüͤhenigs-  3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  ——J  zu
besiimmungen  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  dem  Gesetz  über  die  Hestenerung  bes  ersonen  und
Brauntwein  aus  Klein=  und  Obstbrennereien  Seite  141  vüterverkehrs  und  Anderungen  der  lussührungs.

bestimmungen  zum  Reichsstempelgeseze
2.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Underung  der  Tele-  Ernennungen  von  Stattonsfohktwolfeuren  ur  .%
graphenordnung  vom  16.  Juni  1904  113  zollrevisoren  .  4
Anderung  der  Postordnung  vom  20.  Mörz  1900  143  4.  Polizeiwesen:  Berichtigung.  .......  164

 

1.  Handels-  und  Gewerbewesen.

Ausführungsbestimmungen
zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Branntwein  aus  Klein=  und  Obstbreunercien
vom  24.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  179).  Vom  26.  Juni  1917.

Auf  Grund  des  §  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Branntwein  aus  Klein=  und  Obstbrennereien
  vom  24.  Februar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  179)  wird  bestimmt:

6  1

Die  Reichsbranntweinstelle,  Abteilung  München,  kann,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  Abf.  2,
Brennern,  die  den  Vorschriften  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Branntwein  aus  Klein=  und
Obstbrennereien  vom  24.  Februar  1917  unterliegen,  auf  Antrag  im  Betriebsjahr  (1.  Oktober  bis
:30.  September)  bis  zu  10  Liter  reinen  Alkohol  eigenen  Erzeugnisses  zum  Verbrauch  im  eigenen
Haushalt  belassen.

Im  laufenden  Betriebsjahr  können  auf  Auntrag  bis  zu  3  Liter  reiner  Alkohol  zum  Verbrauch
im  eigenen  Haushalt  belassen  werden.  Brennern,  deren  Erzeugung  im  laufenden  Betriebsjahr  einschließlich
  der  mit  Beginn  des  11.  März  1917  vorhandenen  Bestände  25  Liter  nicht  übersteigt  und
für  deren  Erzeugung  gemäß  §  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beseitigung  des  Branntweinkontingents,

29
        <pb n="154" />
        —  142  —

vom  14.  Juni  1912  (Reichs-Gesetzbl.  S.  378)  eine  Verbrauchsabgabe  von  0,81.J  für  das  Liter  Alkohol
zu  entrichten  ist,  sind  im  laufenden  Betriebsjahr  die  gesamten  Vorräte  zum  Verbrauch  im  eigenen
Haushalt  zu  belassen.

82.

In  der  nach  §  8  der  Verordnung  vom  24.  Februar  1917  bis  zum  fünften  Tage  jedes  Monats
zu  erstattenden  Anzeige  sind  die  sämtlichen  bei  Beginn  des  Monats  vorhandenen  Vorräte  an  Branntwein
  und  außerdem  noch  die  im  Vormonat  erzeugten  Mengen  gesondert  anzugeben.  Sind  im  Vormonat
  neue  Branntweinmengen  zu  den  schon  früher  angemeldeten  Beständen  nicht  hinzugekommen,  so
bedarf  es  einer  besonderen  Anzeige  für  den  betreffenden  Monat  nicht.

Die  dem  Hauptamt  zu  erstattenden  Anzeigen  sind  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Hebestelle
  einzureichen.  Die  Hebestelle  hat  vor  Weitergabe  der  Anzeigen  an  das  Hauptami  diese  auf  ihre
Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  prüfen  und  Brenner,  die  ihre  Anmeldung  noch  nicht  abgegeben  haben,
hierzu  zu  veranlassen.  Die  Hebestelle  übersendet  die  sämtlichen  Anzeigen  für  den  betreffenden  Monai
an  das  zuständige  Hauptamt  mit  der  Feststellung,  daß  alle  in  Betracht  kommenden  Brenner  ihre
Aumeldung  eingereicht  haben.  Das  Hauptamt  übersendet  die  ihm  von  den  Hebestellen  zugesandten
Aumeldungen  der  Reichsbranntweinstelle,  Abteilung  München,  mit  der  gleichen  Feststellung  für  den
Hauptamtsbezirk.  .

83.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  26.  Juni  1917.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
von  Batoeki.
        <pb n="155" />
        2.  Post-  und  Telegraphenwesen.

Bekauntmachung,
betreffend  Anderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.  Vom  23.  Juni  1917.

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird  wie  folgt  geändert:
1.  Im  §7  „Gebühren  für  gewöhnliche  Telegramme“  ist  als  letzter  Absatz  einzuschalten:
Ein  bei  der  Berechnung  der  Telegrammgebühr  sich  ergebender,  durch  5  nicht  teilbarer
  Pfeunigbetrag  wird  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abgerundet.
2.  Im  §  10  fällt  der  Abs.  u  (Abrundung  der  Gebühr  für  die  Vergleichung  auf  volle
Pfenmige)  weg.
Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Juli  1917  in  Kraft.
Berlin,  den  23.  Juni  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.  Vom  3.  Juli  1917.

Auf  Grund  ves  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom
30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
28.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  566),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,

  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert:

1.  Im  8  5  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:
Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,  werden
erst  r  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  29.  Oktober  1917  eingetreten  ist,
am  31.  Oktober  1917;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  29.  Oktober  1917  eintritt,
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.
Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß  ein
davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag  nach
dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese
Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen
ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des  Post-29*
        <pb n="156" />
        —  144  —

protestauftrags  auszudrücken.  Auch  fann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche
Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten
Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
zum  Postprotestaustrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst
Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nänlich  vom  .  .  .  .  .  .  .  .  .
ab“.  Der  Zeilpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die
Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme
  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen,  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.
C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein

Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung
  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Oktober  1917  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  3.  Juli  1917.

Der  Reichskanzler.
JIn  Vertretung:  Kraetke.
        <pb n="157" />
        3.  Zoll-und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Juli  1917  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten

Ausführungsbestimmungen  zu  den  die  Besteuerung  des  öffentlichen  Eisenbahn-Güterverkehrs

  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die
Bestenerung  des  Persouen=  und  Güterverkehrs,

Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juli  1913“7)
die  Zustimmung  mil  der  Maßgabe  zu  erteilen,  daß  die  bisherigen  gestempelten  Vordrucke  für  Eisenbahnfrachtbriefe
  zu  10  und  20  Psennig  und  gestempelten  Vordrucke  für  Eisenbahnpaketadressen  zu  10  Pfennig
unter  Verwendung  von  Zusatzstempelmarken  aufgebraucht  werden  können.

Berlin,  den  5.  Juli  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

*)  Zeutralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913  S.  Sul,  1918  S.  177.
        <pb n="158" />
        1.  Allgemeines.


2.  Dlenstgut.

3.  Grenzüberschreitender

Verkehr.

146

Ausführungsbestimmungen

den  die  Besteuerung  des  offentlichen  Gisenbahn-Güterverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des
Versonen-  und  Güterverkehrs.
(Reichs-Gesetbl.  S.  329.)

81.

(1)  Unter  Eisenbahnen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  auch  die  Kleinbahnen  und  die
Straßenbahnen  zu  verstehen.

(2)  Der  Gepäckverkehr  gilt  nicht  als  Güterverkehr  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  (ougl.
jedoch  §7  Abs.  1).

(3)  Die  Beförderung  von  Gütern  auf  Straßenbahnen  unterliegt  der  Besteuerung  nicht,  soweit
es  sich  lediglich  um  die  Absuhr  und  Zufuhr  von  Gütern  von  und  zu  Vahnhöfen  oder  Schiffsladeplätzen
  oder  sonst  um  einen  nicht  dem  allgemeinen  Verkehr  eröffneten  Betrieb  handelt  und
in  beiden  Fällen  die  Beförderung  nur  innerhalb  geschlossener  Ortschaften  und  nicht  planmäßig
stattfindet.

82

Zum  §  3  Abs.  1  Ziffer  2  und  zum  §33  des  Gesetzes.
Unter  die  Befreiungen  des  §  3  Abs.  1  Ziffer  2  und  des  §  33  des  Gesetzes  fallen  sowohl
Betriebs=  wie  Baudienstgüter  der  Eisenbahnen.

83.
Zum  8  1  Abs.  2  des  Gesetzes.

(1)  Im  grenzüberschreitenden  Verkehre  deutscher  Eisenbahnen  auf  ausländischem  Gebiet  und
ausländischer  Eisenbahnen  auf  Reichsgebiet  ist  der  der  Abgabe  zugrunde  zu  legende  Beförderungspreis
  wie  folgt  zu  berechnen:

a)  Reichen  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  in  das  Gebiet  eines  ausländischen
Staates,  so  sind  die  Strecken  zwischen  der  Grenze  und  der  Betriebswechselstalion
zu  berücksichtigen.  Die  Landesregierung  kann  bestimnen,  daß  die  im  Ausland
liegenden  Strecken  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.
Reichen  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  in  das  deutsche  Reichsgebiet,
so  kann  die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  Strecken  zwischen  der  Grenze  und
der  Betriebswechselstation  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.
Durchschneiden  Strecken  dentscher  Eisenbahnbahnverwaltungen  das  Gebiet  eines
ausländischen  Staates,  so  sind  die  im  Ausland  gelegenen  Strecken  zu  berücksichtigen.
Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  diese  Strecken  ganz  oder  zum  Teil
unberücksichtigt  bleiben.
Durchschneiden  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  Reichsgebiet,  so  kann
die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  im  Reichsgebiete  gelegenen  Strecken  ganz
oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.

—

—
—

S
        <pb n="159" />
        —  l47  —

c)  Erstreckt  sich  eine  deutsche  Kleinbahn  oder  Straßenbahn  ohne  Betriebswechsel  in
ausländisches  Gebiet,  so  gilt  die  Reichsgrenze  als  Tarifgrenze.  Die  hiernach  zum
Zwecke  der  Steuerberechnung  aufzustellenden  Tarifsätze  werden  auf  Vorschlag  der
Kleinbahn=  oder  Straßenbahnverwaltung  von  der  Eisenbahn-Aussichtsbehörde  festgesetzt.

Die  Landesregierungen  haben  die  von  ihnen  auf  Grund  der  Ermächtigungen  in  a  bis  d  getroffenen
Bestimmungen  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

()  Der  Verkehr  auf  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  im  Ausland  ist  abgabefrei,
soweit  er  die  Grenze  nicht  überschreitet;  der  Verkehr  auf  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen
  im  Reichsgebiet  ist  der  Abgabe  unterworfen,  soweit  er  die  Grenze  nicht  überschreitct.

Privatanschlußfrachten  und  andere  örtliche  Gebühren,  die  im  Juland  entstehen,  sind  der
Abgabe  in  allen  Fällen  unterworfen.

g  4.
Zum  §  4  Abs.  3  des  Gesetzes.

1)  Im  Güterverkehre  zwischen  deutschen  und  ausländischen  Orten  sowie  im  Verkehre  vom  4.  InteroAusland
  zum  Ausland  durch  das  Reichsgebiet  (internationaler  Güterverkehr)  ist  die  Abgabe,  nationoler
sobald  sie  nach  §  7  Abs.  2  des  Gesetzes  in  die  direkten  Tarife  eingerechnet  ist,  nach  dem  Teil  Verkehr.
des  Beförderungspreises  zu  berechnen,  der  von  den  deutschen  Vahnen  auf  deutscher  Strecke  in
den  Gesamtbeförderungspreis  eingerechnet  ist.

2)  Bis  zur  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  direkten  Tarife  ist  die  Abgabe

a)  im  Verkehre  deutscher  Stationen  mit  dem  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise
zu  berechnen,  der  erhoben  werden  würde,  wenn  das  Gut  von  oder  nach  der  auf
dem  Leitungswege  liegenden  Grenzstation  nach  den  ordentlichen  Klassen  des  deutschen
Tarifs  zu  befördern  wäre.  Wenn  die  Verkehrsleitung  zeitlich  wechselt,  so  ist  der
kürzeste  Leitungsweg  maßgehend;

h)  im  Verkehre  von  Ausland  zu  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise  zu  berechnen,
der  zu  erheben  wäre,  wenn  das  Gut  auf  dem  deutschen  Durchlauf  nach  den  ordentlichen
  Klassen  des  deutschen  Tarifs  abzufertigen  wäre.  Der  der  Abgabe  unterworfene
  Anteil  des  inländischen  Betriebsunternehmens  am  Beförderungspreis  ist
jedoch  soweit  zu  ermäßigen  als  es  notwendig  ist,  um  die  Ablenkung  des  Gutes,
insbesondere  auf  ausländische  Strecken,  zu  vermeiden.

.  §5—
Zum  85  des  Gesetzes.  6

(1)  Im  Güterverkehre  gelten  als  Beförderungspreis  alle  tarif=  oder  vertragsmäßigen  Ge=  5.  Befördebühren,
  die  die  Eisenbahn  als  Gegenleistung  für  die  Fortbewegung  der  Güter  auf  dem  Schienen=  rungspreis.
wege  von  der  Verladung  bis  zur  Entladung  zu  fordern  hat.  Hierzu  gehören  auch  besonders  zu
berechnende  Abfertigungsgebühren,  feste  Frachtzuschläge  nach  §§  44,  60  der  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung,
  Anschlußfrachten  sowie  Gebühren  für  die  Bewegung  des  Gutes  innerhalb  der  Bahnhofsanlagen.


(#2)  Sind  Gebühren  für  Nebenleistungen  in  abgabepflichtige  Gebühren  eingerechnet,  so  ist
die  Abgabe  von  der  Gesamigebühr  zu  berechnen.  «

86.
Zum  87  Abs.  2  des  Gesetzes.  «
(1)DerZeitpuuktderEinrechtnmgder-AbgabeindieeinzelnenTarifebleibtbei-Eisenbahn-ssEiytechk
verwaltungen  überlassen.  "  ung  in  die
(2  Es  wird  zugelassen,  daß  in  den  Militärtarif  und  in  Tarifsätze,  die  die  Beförderung  von  Abrundung.
Personen,  Reisegepäck  und  Gütern  gleichzeitig  umfassen,  die  Abgabe  nicht  eingerechnet  wird.  6
        <pb n="160" />
        7.  A#bgebe
pflichtige
Güler.

8.  Abrechnungsver-



Muer  1.

—iess
Musier

-

—  148  —

)Abgabebeträge,  die  nicht  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  sind,  werden  bei  einem  Frachtbetrage
  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  auf  volle  fünf  Pfennig,  bei  höheren  Frachtbeträgen  auf
volle  zehn  Pfennig  aufgerundet.

87.
Zum  5  12  des  Gesetzes.  «

(!)  Zu  den  Gütern,  deren  Beförderung  der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegt,  gehören  außer
den  unter  die  Gütertarifc  der  Eisenbahnen  und  den  Militärtarif  fallenden  auch  lebende  Tiere
und  Fahrzeuge,  die  auf  Frachtbrief  oder  Beförderungsschein  abgefertigt  werden,  Expreßgut  mit
Einschluß  des  nach  den  Sätzen  des  Expreßguttarifs  abgefertigten  Reisegepäcks  und  Leichen.

(2)  Der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegen  auch  die  Gebühren  für  die  Beförderung  von
Schutzwagen,  für  Leerläufe  von  Privatgüterwagen  und  Leerläufe  von  Sonderzügen  und  besonders
bestellten  Wagen,  die  der  Beförderung  von  Gütern  gedient  haben  oder  dienen  sollen,  sowie  die
Bahnbewachungsgebühren  für  Gütersonderzüge.  Leerlaufgebühren,  die  bei  Abbestellung  von
Sonderzügen  oder  besonders  bestellten  Wagen  erhoben  werden,  sind  .abgabefrei.

G)Bei  gemischten  Sonderzügen  ist  die  Abgabe  von  7  v.  H.  von  dem  Anteil  zu  erheben,
der  von  dem  Gesamtbeförderungspreis  auf  die  Güterbeförderung  entfällt.

8B.
Zu  den  §§  14,  15  und  31  des  Gesetzes.

(1l)  Offentliche  Eisenbahnen,  die  das  vom  Reichs-Eisenbahnamt  aufgestellte  Normalbuchungsverfahren
  oder  ein  diesem  entsprechendes  Buchungsverfahren  anwenden,  haben  die  Abgabe  im
Wege  des  Abrechnungsverfahrens  nach  §  14  des  Gesetzes  zu  entrichten;  eine  Abrechnung  über
die  einzelnen  Abgabebeträge  unterbleibt.  Das  gleiche  gilt  für  sonstige  Eisenbahnen,  soweit  nicht
von  der  Landesregierung  des  Bundesstaats,  in  dem  der  Sitz  der  Betriebsverwaltung  ist,  im
Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  eine  abweichende  Regelung  getroffen  wird.

(2)  Die  in  Abs.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  mit  Ausnahme  der  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen
  haben  auf  die  von  ihnen  zu  entrichtende  Abgabe  für  jeden  Kalendermonat  bis  zum  25.
des  folgenden  Monats  unter  Vorlegung  von  Lieferscheinen  in  doppelter  Ausfertigung  Abschlagszahlungen
  in  der  mutmaßlichen  Höhe  der  ausgekommenen  Abgabe  zu  leisten.

(a)  Sie  haben  ferner  für  die  deutschen  Güterverkehre  monatlich,  sobald  die  Einnahmen  abgerechnet
  sind,  eine  Verkehrsnachweisung  nach  Muster  1  aufzustellen.  In  die  Nachweisung  sind
die  abgabepflichtigen  Betröge  einzustellen,  die  für  die  Betriebsrechnung  festgestellt  worden  sind.
Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  daselbst  angegebenen  abgabepflichtigen  Einnahmebeträge
  mit  den  für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.

()  Die  Nachweisungen  sind  von  den  kontrollführenden  Eisenbahnverwaltungen  der  für  den
Sitz  ihrer  Verwaltung  zuständigen  Steuerstelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  Falls
mehrere  Verwaltungen  eine  gemeinsame  Kontrolle  eingerichtet  haben,  hat  die  Verwaltung,  der
diese  Kontrolle  unmittelbar  untersteht,  die  Nachweisungen  zugleich  für  die  übrigen  Verwaltungen
einzureichen,  und  zwar,  soweit  die  Bücher  für  jede  einzelne  Verwaltung  getrennt  geführt  werden,
derart,  daß  die  der  Abgabe  unterworfene  Einnahme  jeder  einzelnen  Verwaltung  ersichtlich  ist.

(5)  Für  die  Wechsel-  und  Durchgangsverkehre  mit  dem  Ausland  hat  die  abrechnende  deutsche
Verwaltung  oder,  wenn  die  Abrechnung  von  einer  ausländischen  Verwaltung  besorgt  wird,  die
mit  der  Geschäftsführung  für  die  deutschen  Eisenbahnen  betraute  Verwaltung  alsbald  nach
Abrechnung  der  Einnahmen  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle  eine  Nachweisung  über  die  in

den  einzelnen  Verkehren  nach  §  4  berechneten  Abgaben  nach  Muster  2  in  zwei  Ausfertigungen

vorzulegen.  Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  darin  verzeichneten  Abgabebeträge
  mit  der  Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.

(6)  Ist  die  Abgabe  in  die  Tarissätze  eingerechnet,  so  bleibt  es  den  im  Abs.  5  genannten
Verwaltungen  überlassen,  an  Stelle  der  Nachweisung  nach  Muster  2  eine  solche  nach  Muster  3
in  zwei  Ausfertigungen  vorzulegen,  in  der  die  gesamten  deutschen  Frachtbezüge  einzutragen  sind.
In  diesem  Falle  ist  auf  der  Nachweisung  zu  bescheinigen,  daß  die  in  die  Nachweisung  ein-
        <pb n="161" />
        —  149  —

getragenen  Frachtbezüge  mit  den  laut  Verkehrsabrechnung  den  deutschen  Eisenbahnen  zugeschiedenen
  Einnahmen  übereinstimmen.  '

(7)DieindenAbs·3,ö,6bezeichnetenBescheinigungenfindbeiStaatsbahnendurchden
Vorstond  der  Verkehrskontrolle,  bei  Privatbahnen  durch  einen  Beamten  der  Steuerverwaltung
abzugeben.

(6)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisungen  (Abs.  3,  5,  0),  stellt  in  beiden  Ausfertigungen
die  Abgabe  fest  und  trifft  für  ihre  Erhebung  die  nötigen  Anordnungen.  Bleiben  die  Abschlagszahlungen
  hinter  dem  festgestellten  Betrage  zurück,  so  ist  der  fehlende  Betrag  nachzuerheben,  im
umgekehrten  Falle  der  sich  ergebende  Mehrbetrag  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung  anzurechnen.
Die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisungen  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  wird
mit  Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.

)Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  haben  über  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats
vereinnahmten  steuerpflichtigen  Frachtbeträge  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  eine  Nachweisung
  nach  dem  Vorbild  des  Musters  1  in  doppelter  Ausfertigung  bei  der  für  sie  örtlich
zuständigen  Steuerstelle  einzureichen  und  die  Abgabe  gleichzeitig  einzuzahlen.

(10)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,  die  ihre  Betriebsführung  einer  Verwaltungsgesellschaft
  übertragen  haben,  kann  auf  Antrag  gestattet  werden,  daß  sie  diese  Gesellschaft  als
Vertreter  bestellen  und  die  Abrechnung  und  Entrichtung  der  Abgabe  durch  diese  bewirken  lassen.
Die  Verwaltungsgesellschaft  hat  durch  eine  schriftliche  Erklärung  anzuerkennen,  daß  ihr  die  gleichen
Verpflichtungen  obliegen,  die  durch  das  Gesetz  und  die  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Vorschriften
  dem  Betriebsunternehmer  auferlegt  sind.  Uber  den  Antrag  entscheidet  die  für  die
Kleinbahn  oder  Straßenbahn  zuständige  oberste  Landesfinanzbehörde,  und  zwar,  wenn  der  Sitz
der  Bahn  und  der  Sitz  der  Verwaltungsgesellschaft  in  verschiedenen  Bundesstaaten  liegen,  im
Benehmen  mit  der  für  die  Verwaltungsgesellschaft  zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde.

Die  Verwaltungsgesellschaft  hat  im  Falle  der  Genehmigung  mit  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle

  abzurechnen  und  die  Abgabe  bei  dieser  einzuzahlen.

§  9.
Zum  §  31  des  Gesetzes.

Sind  die  Gebühren  für  Militärgut=  und  gemischte  Militärtransporte,  die  gegen  Stundung
auf  Frachtbrief  oder  Militärfahrschein  abgefertigl  sind,  pauschaliert,  so  kann  von  der  obersten
Landesfinanzbehörde  im  Benehmen  mit  der  Landeseisenbahnbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
  (Reichsschatzamt)  auch  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  einem  vereinfachten  Verfahren
angeordnet  werden.

8  10.
Zum  §  33  des  Gesetzes.

CDie  Staatsbahnverwaltung,  die  die  Rückvergütung  nach  §  33  des  Gesetzes  beansprucht,
hat  der  Steuerbehörde  monatlich  eine  Nachweisung  aller  Sendungen  mit  Angabe  der  Bezugsorte,
der  Art  des  Gutes  und  des  verwendeten  Frachturkundenstempels  vorzulegen.  Beim  Bezug  aus
dem  Inland  müssen  aus  der  Nachweisung  die  mit  der  Abgabe  belasteten  Beförderungspreise  im
einzelnen  und  insgesamt  hervorgehen.  Beim  Bezug  aus  dem  Ausland  ist  der  gezahlte  Abgabenbetrag
  nachzuweisen.  Die  Rückvergütung  umfaßt  die  Abgabe  von  der  Güterbeförderung  mit  1###
des  nachgewiesenen  mit  der  Abgabe  belasteten  Gesamtbeförderungsbetrags  und  den  Frachturkundenstempel.


(2)  Die  Rückvergütung  hat  durch  die  für  die  den  Antrag  stellende  Eisenbahnbehörde  zuständige
  Steuerstelle  zu  erfolgen.

 

8  11.
(),  Die  mit  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  betrauten  Steuerstellen  und  die
Oberbehörden,  denen  sie  unterstehen,  werden  von  den  Landesregierungen  bestimmt  und  öffentlich
bekanntgemacht.  ·  ·

30

9.Mili:

utsenchene

10  Abg
rsh

vergütu

11.  Sten
stellen.
        <pb n="162" />
        —  150  —

(2)  Ein  Verzeichnis  der  Steuerstellen  und  Oberbehörden  ist  unter  Angabe  ihrer  Geschäftsbezirke
  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.  Das  gleiche  hat  mit  etwaigen  späteren
Veränderungen  zu  geschehen.

»  §12.
12.  Ein-  Jede  zur  Erhebung  der  Abgabe  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  Einnahmen  ein

nahmebuch.  Einnahmebuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  Das  an-#er
  4.  liegende  Muster  4  dient  als  Vorbild.  "
Musie  —  .
«  §13.
13.  Anmel-  Als  Vor=  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuch  ist  von  jeder  Steuerstelle  ein  Anmeldungsdungsbuch,
  buch  zu  führen,  für  welches  das  Muster  5  als  Vorbild  dient.  In  dieses  sind  die  zur  Entrichtung
der  Abgabe  vorgeschriebenen  Nachweisungen  sowie  die  Abschlagszahlungen  einzutragen.

6  .  14.  4
14.  Prufung  (1)  Das  Einnahmebuch  und  das  Anmeldungsbuch  werden  für  die  Dauer  des  Rechnungsaan

  ste  jahrs  geführt  und  nach  Jahresschluß  abgeschlossen  mit  den  dazugehörigen  Belegen  an  die  Ober-Bücher.


Musiet  d..

behörde  zur  Prüfung  eingereicht.
(2)  Das  Einnahmebuch,  das  Anmeldungsbuch  und  die  dazu  gehörigen  Belege  sind  nach
ihrem  Abschluß  noch  10  Jahre  aufzubewahren.

E  15.
15.  Behand-  Die  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Nachweisungen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  und
lung  der  An-  die  Lieferscheine  über  Abschlagszahlungen  sind  mit  dem  Tage  des  Einganges,  der  Nummer  des
ge#.  Anmeldungsbuchs  und  einem  deutlichen  Abdruck  des  gewöhnlichen  Amtsstempels  der  Steuerstelle
zu  versehen.  Die  Nachweisungen  und  Lieferscheine  sind  nach  den  Nummern  dieses  Buches  zu
ordnen  und  ihm  als  Belege  beizufügen.

8  16.
16.  Ande-  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,
-  besug-  soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Abgaben  und  die  Buchführung  betreffen,  nach  Bedürfnis
Reichs=  abzuändern  oder  zu  ergänzen.
kanzlers.
        <pb n="163" />
        Eingegangen,  den  ten  19  Muster  1
Nr.  des  Anmeldungsbuchs  (Ausführungsbestimmungen  §  8  Abs.  3)
Nr.  des  Einnahmebuchs  6

(Amlsstempelabdruck)

Nachmeisung

der  für  den  Monat  10
durch  die  kontrollführende  Eisenbahndirektion  in  für  die  Eisenbahndirektionsbezirke
  vereinnahmten  Beförderungspreise

  aus  dem  deutschen  Güterverkehre,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917
über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  der  Abgabe  unterliegen.

 

 

 

 

 

Titel  Pos  Abgabepflichtiger  Gesamtbeförderungspreis  (6  18  des  Gesetzes)
·  aus  der  Beförderung  von
I—
2  1  Eil--  und  Expreßgut  einschließlich  Fahrzeuge  aller  Art
2  Frachtgut  einschließlich  Fahrzeuge  aller  Art.
4  Militärgut  auf  Militärfahrscheine  oder  Frachtbrief  einschließlich  Pferde
und  Fahrzeuge
5  Vieh  einschließlich  Pferde.  auch  uruspserd  aubgenoinnen  vunde
auf  Hundekarten  oder  Gepäckscheine  .
6  Leichen  .......
8  Nebenerträge,  soweit  sie  der  Abgabe  unterliegen  .......
Zusammen  .
Hiervon  beträgt  die  Abgabe  7  v.  H.  —.  .....
Auf  die  Abgabe  sind  abschläglich  am  19  abgeführt
  —  Nr.  des  Einnahmebuch-  ...
Demnach  Ltecben  zu  u  zahlen  .
-erstatten.

 

den«-«  19
Es  wird  bescheinigt,  daß  die  oben  angegebenen  steuerpflichtigen  Verkehrseinnahmen  mit  den
für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.
Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.“)
(Unterschrift)

f,  den  ten  19
(Amtsbezeichumg)
(Unterschrift)

*)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwallung.
        <pb n="164" />
        —  152  —

Festsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde

 

Gesamtabgabebetrag  festgestellt  worden  u  4%  Pf.
Darauf  ist  anzurechnen  laut  vorgelegter  Quittung  die  Abschlags.
zahlung  vom  ten  19  —  Nr.  des
Einnahmebuchs  —  für  den  Monat  19  mit
.  .  zahlen
gahlen
Es  bleiben  somit  zu  ersfalten  4  Pf.
,  den  ten  19
mtsbezeichnung)
(Unterschrift)

Empfungsbekenntnis.

Vorstehender  Betrag  von  M  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrift)

Erstattungsbescheinigung.

Vorstehender  Betrag  von  4  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat
19.  —  Nr.  des  Einnahmebuchs  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.
,  den  teun  19

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift)
        <pb n="165" />
        Eingegangen,  den  ten  19  Muster  2
Nr.  des  Anmeldungsbuchs  (Ausführungsbestimmungen  §  8  Abs.  5)
Nr.  des  Einnahmebuchs

(Amtsstempelabdruch)

nachweisung

der  für  die  nachstehend  genannten  Wechsel=  und  Durchgangsgüterverkehre  mit  dem  Ausland

  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und
Güterverkehrs  abzuführenden  Abgaben.

 

Monat  19
Die  nach  *  Terkehro)
Ordnungs=  -  abrechnung  aufgekommenen
nummer  Bezeichnung  des  Verkehrs  Weahen  betragen
Mal  J

 

 

1  Norddeutsch-niederländischer  Verkehr  ........
2  Südwest  ch  9  Verkehr

 

 

 

 

 

3
4  .....
Zusammen-Abschläglich
  wurden  aboesihrt
im  Monat  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs.
ini  Monat  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs.
im  Monat  19  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs.  g
1
—  —  —
Zusammen  .
Demnach  bleiben  zu  zahlen
-  -erstatten
„den  ten  19
Es  wird  bescheinigt,  daß  die  unter  Ordnungsnummer  1  bis  angegebenen  Beträge  mit
der  Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.

·  Der  Vorstand  der  Verlehrskontrolle.“)
(Unterschrist)

b  den  ten  19.
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

*)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.
        <pb n="166" />
        Festsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde

Gesamtabgabebetrag  festgestellt  worden  zu  ...........  kltPi
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Abschlagszahlungen
vom  len  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  -
vom  ie  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  109  .#“.  Tfef.
vom  i#n  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  #Fif.
Zusammen  %  f.
Es  bleiben  somit  zu  Alren  A  Pf.
„den  len  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

Empfungsbekenntnis.

Vorstehender  Betrag  von  AM  Pf,  in  Worten
Mark  Pf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs

vereinnahmt  worden.
„den  eien  19
(Amisbezeichnung)

Amtsflempelabdruck  .
(sstp  «-  )·"««(llnterfchrift)

Erstattungsbescheinigung.

Vorstehender  Betrag  von  AM  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19
Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.
,  den  len  19

(Amtsbezeichunng  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift)
        <pb n="167" />
        Eingegangen,  den  ten  19  Muster  3
Nr.  des  Anmeldungsbuchs  «  (Olttsfiihrungsbeftimmungen«§  8  Abs.  6)
Nr.  des  Einnahmebuchs  "  .

Ulnnsilemvklnbdutch

Yammecsung
derdeutschenEinnahmenausdtenachstehendgenanntenWechsel-undDurchgangsgüterverkehren
  mit  dem  Ausland,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über

die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  der  Abgabe  unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

Monat  19
#6  J  —  2&amp;amp;  —  Die  nach  der
Verkehrsabrechnung
Ordnnugs-  9  Esies  k  aufgekommenen
nummer  Bezeichnung  des  Ver  kehrs  deutschen  Frachtbezüge
betragen
Mark  i.
·  l
l  Deutfcljsdänijchcherkehr.  ...  I
2  Deutsch-schwedisch-norwegischer  Verkehr
3  .
4  .....
Zusmmnen.
Die  hierfür  zu  entrichtende  Abgabe  beträgt  7  v.  H.  —
Aus  die  Abgabe  sind  abschläglich  abgeführt
im  Monat  19  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs  Pf.
"b„  2-  19  -  -  -  -  -
2  19  *-  -  2  I  -  *
Zusammen.
Demnach  bleiben  zu  zahlen
-  é0-l  erstatten.
,  den  ten  19
Es  wird  bescheinigt,  daß  die  unter  Ordnungsnummer  1  bis  angegebenen  Beträge  mit

der  (am  Verkehrsabrechmung  den  deutschen  Eisenbahnen  zugeschiedenen,  abgabepflichtigen  Einnahmen
übereinstimmen.

Der  Vorstand  der  Verlehrskontrolle.)
(Unterschrift)

,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

*)  Bei  Privathahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.
        <pb n="168" />
        —  156  —

Eestsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde

Gesamtabgabebetrag  festgestellt  worden  zu.  ..  Pfl.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  abschlagszahlungen
vom  te#n  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  Pf.
vom  ten  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  ...  »Pf.
owns-«  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  FPff.

zusammen  if.

zahlen
Es  bleiben  somit  zu  „Ratter  DM#f.
,  den  len  19
(Amtsbezeichunng)
(iterschrift)
Empfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  %  Pf.,  in  Worten
Mark-  Pf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.
,  den  ten  19
(Amtsstempelabdruck)  (mtsbezeichmm)
(Unterschrift)
Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  von  AM  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.
,  den  len  19.

(Amtsbegeichmung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift)
        <pb n="169" />
        —  167  —

Muster  4
(Ausführungsbestimmungen  §  12)

Einnahmebuch
de

(Bezeichnung  der  Steuerstelle)  zu
über  das  Aufkommen  der  Abgabe  aus  der  Besteuerung  des  Güterverkehrs  für

das  Rechnungsjahr  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  e  mit
einer  angesiegelten  Schnuxr  durehæogen  sind.  Geführt  von
den  19  (Name)
(Dienststellung)
(Name)
(Dienststellung)
Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.
2.  Das  Buch  wird  monatlich  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Vierteljahrsschluß  ausgerechnet.  Die  Summen
der  vier  Vierteljahre  werden  am  Jahresschlusse  wiederholt  und  aufgerechnet.
3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.
81
        <pb n="170" />
        —  158  —

 

Name,  Stand  (Firma)  und
Wohnort  des  Einzahlers

 

Tag
Lfde.  der  unme,
Ein-  "
N.  z  ahlen  6  dungsbuchs

1  2  3

Betrag

der

erhobenen
Abgabe

Mark.

5

—KN

Tagessumme

Mart
si

vl.

Bemerkungen
        <pb n="171" />
        —  159  —

Muster  5
(Ausführungsbestimmungen  §  18)

Anmeldungsbuch

de.

(Bezeichnung  der  Steuerstelle)  zu

über  die  Erhebung  der  Abgabe  aus  der  Besteuerung  des  Güterverkehrs  für
das  Rechnungsjahr  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit
einer  ungesiegelten  Scehniur  Gurcheogen  sind.  Geführt  von
den  19  (Name)
(Dieuststellung)
(Name)

(Dienltstellung)

Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.

2.  In  das  Anmeldungsbuch  sind  alle  Anmeldungen  und  Nachweisungen  sowie  sonstigen  Anzeigen,  auf  Grund  deren
eine  Abgabenerhebung  erfolgt,  einzutragen.

3.  Das  Buch  isl  am  Jahresschluß  abzuschließen  und  in  der  Spalte  5  aufzurechnen.

4.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bülcher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.

31“
        <pb n="172" />
        —  100  —

 

 

 

 

·  Gegenstand  Beir  Zeitraum,  F  Auos
Tag  der  Name,  Stand  (Firma)  der  Anmeldung  etrag  Wůr  den  *½'sM
O#sbe.  Ein-  und  Wohnort  des  uuserseren  der  pdie  Abgabe  gewiesen  Bemerkungen
Ar.  -  --.  Eisenbahnen.  Abgabe  entrichtet  im  Eintragung
  Anmeldungspflichtigen  oschlagszahlung  ist  mahmebuch
usw.)  .  unter  Nr.
’  I.Marllöä
2  2  4  5  0.  7  8
        <pb n="173" />
        —  161  —

Anderungen

der
Ausführungsbestimmungen  zum  Nrichsstempelgesetze.

I.  Im  Abschnitt  VI  der  Ausführungsbestimmungen  wird
1.  die  Uberschrift  geändert,  wie  folgt:
VI.  Frachturkunden.

Zur  Tarifnummer  6  und  zu  den  8§  43  bis  51  des  Gesetzes  in  der  Fassung  des

Frachturkundenstempelgesetzes  vom  17.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  555)  und  der

88  32,  33  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  vom
8.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329).

2.  Der  §  92  Abs.  1,  2  wird  geändert,  wie  folgt:

(1)  Sendungen,  die  mit  Eilfrachtbrief  ausgeliefert  werden,  sind  als  Eilgut,
Sendungen,  die  mit  gewöhnlichem  Frachtbrief  aufgeliefert  werden,  als  Frachtgut  zu
behandeln;  jedoch  sind  Stückgursendungen,  die  mit  Eilsrachtbrief  aufgeliefert,  aber  zu

ermäßigten  Frachtsätzen  befördert  werden,  als  Frachtgut  zu  behandeln.

(2)  Sendungen,  die  mit  Eisenbahnpaketadresse  aufgegeben  werden,  sind  als
Expreßgut  zu  behandeln.  Ebenso  gilt  als  Expreßgut  solches  Reisegepäck,  das  zu
Expreßgutsätzen  ohne  Vorlegung  von  Fahrkarten  auf  Gepäckschein  befördert  wird.

3.  5  92b  Abs.  1,  2  wird  geändert,  wie  folgt:

(1)  Zur  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  6  bezeichneten  Abgabe  dienen  Stempelmarken
  zu  5,  10,  15,  20,  25,  30,  40,  50,  75  Pfennig,  1,  1½,  2,  3,  4,  5,  6  und
10  Mark,  gestempelte  Vordrucke  für  gewöhnliche  Eisenbahnfrachtbriefe  zu  15  Pfennig
und  gestempelte  Vordrucke  für  Eisenbahnpaketadressen  zu  15  Pfennig.

(2)  Die  Marken  haben  eine  Länge  von  38  und  eine  Breite  von  20  Millimeter.
Sämtliche  Wertarten  zeigen  in  einem  von  einem  Perlenrand  umgebenen  Kreise  einen
bei  den  Markwerten  nach  links,  bei  den  Pfennigwerten  nach  rechts  sehenden  Merkurkopf,
  die  Aufschrift  „DEUTSCHES  REICH“,  „TRACHTSTENPEL“,  die  Wertbezeichnung
und  auf  guillochiertem  Grunde  am  unteren  Rande  den  Vordruck  „den“  für  den  Tag
der  Verwendung.  Die  Marken  zu  5  Pfennig  sind  schokoladebraun,  diejenigen  zu
10  Pfennig  rot,  zu  15  Pfennig  blaugrau,  zu  20  Pfennig  blau,  zu  25  Pfennig  orange,
zu  30  Psennig  braun,  zu  40  Pfennig  schiefergrau,  zu  50  fennig  violett,  zu  75  Pfennig
grün,  zu  1  Mark  grün  und  rot,  zu  1½  Mark  rotbraun  und  hellviolett,  zu  2  Mark
blau  und  gelb,  zu  3  Mark  braungrün  und  hellgrüngrau,  zu  4  Mark  grau  und  braun,
zu  5  Mark  rot  und  orange,  zu  6  Mark  grün  und  violett,  zu  10  Mark  violett  und  grau.

4.  Im  §  93  sind
a)  im  Abs.  1  die  Worte  „Vordrucke  zu  Eisenbahnfrachtbriefen“  usw.  zu  ersetzen

durch  die  Worte  „Vordrucke  zu  gewöhnlichen  Eisenbahnfrachtbriefen  und  Eisenbahnpaketadressen
  mit  einem  Stempelaufdruck  im  Wertbetrage  von  15  Pfennig  versehen  werden“,

b)  im  Abs.  2  Satz  3,  5  sind  die  Worte  „20  Pfennig“  zu  ersetzen  durch  „15  Pfennig“.
        <pb n="174" />
        r

gütun

Kohle
.

wief

128.  Stempelücko


erfür

rachte.


—  162  —

5.  Im  §  93a  ist  der  Eingang  zu  fassen,  wie  folgt:

„Die  Bestimmungen  des  §  47  Abs.  2  sind  auf  die  Abstempelung  von  Vordrucken
  für  Eisenbahnfrachtbriefe  und  Eisenbahnpaketadressen  mit  dem  Stempelaufdruck
im  Wertbetrage  von  15  Pfennig  durch  zuverlässige  Privatdruckereien,“  usw.

6.  §  93b  erhält  folgende  Fassung:

Über  die  Aufdruckung  des  Reichsstempels  auf  Vordrucke  für  Frachtbriefe  und
Eisen  bahnpaketadressen,  die  in  eigenen  Druckereien  der  Eisenbahnverwaltungen  des
Reichs  und  der  Bundesstaaten  hergestellt  werden  oder  ihnen  zur  Anbringung  des
Eisenbahnprüfungsstempels  vorgelegt  werden  müssen,  durch  diese  Druckereien  und
über  die  Abführung  der  Stempelabgabe  Bestimmungen  zu  treffen,  bleibt  der  obersten
bondesnnansbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  vorehalten.


7.  Hinter  §  103  werden  folgende  Bestimmungen  eingestellt:

103  au  .

(1)DieRückvergütungdesFrachturkundenstencpelsnachTarifnummerödAbsL
Satz  2  ist  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen,  in  deren  Bezirk  die  Frachtsendung
aufgegeben  worden  ist.  Uber  den  Antrag  entscheidet  die  Direktivbehörde  oder  die  von
ihr  ermächtigte  Unterbehörde.

(2)  Dem  Antrag  auf  Rückvergütung  darf,  sofern  nicht  Abs.  3  ff.  Anwendung  finden,
nur  stattgegeben  werden,  wenn  die  beiden  ordnungsmäßig  versteuerten  Frachtbriefe
sowie  die  Schiffsfrachturkunde  und  gleichzeitig  Bescheinigungen  über  die  Nämlichkeit
des  aus  dem  Eisenbahnverkehr  in  den  Wasserstraßenverkehr  und  umgekehrt  übergegangenen
  Gutes  beigebracht  werden.  An  Stelle  der  Vorlegung  des  ersten  Frachtriefs

  genügt  die  Bescheinigung  einer  öffentlichen  Behörde  und  bei  den  durch  die
Rheinische  Kohlenhandel=  und  Reederei-Gesellschaft  in  Mülheim  a.  d.  R.  verfrachteten
Kohlensendungen  eine  Bescheinigung  dieser  Gesellschaft,  daß  die  auf  die  Schiffsfrachturkunde
  versandten  Kohlen  mit  ordnungsmäßig  versteuertem  Frachtbrief  auf  der
Eisenbahn  angekommen  waren  und  auf  das  in  der  Schiffsfrachturkunde  bezeichnete
Schiff  umgeschlagen  worden  sind.

(3)  Auf  Antrag  des  Versenders  kann  von  einer  Verstempelung  der  Frachtbriefe
über  die  an  den  Umschlag  auf  die  Wasserstraße  anschließende  zweite  Eisenbahnbeförderung
  abgesehen  werden,  wenn  sich  der  Versender  den  nachfolgenden  Bedingungen
unterwirft.  Uber  den  Antrag  entscheidet  die  für  die  geschäftliche  Niederlassung  des
Versenders,  von  der  aus  die  zweite  Versendung  mit  der  Eisenbahn  erfolgt,  zuständige
Direktivbehörde.  Von  der  Entscheidung  ist  der  für  die  Aufgabe  des  Frachtguts  zuständigen
  Eisenbahnbehörde  Kenntnis  zu  geben.

(ns4)  Die  Vergünstigung  im  Abs.  3  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

a)  Der  Versender  hat  über  die  für  ihn  eingegangenen  Kohlen  usw.  ein
Buch  (Steuerbuch)  zu  führen,  in  dem  —  für  jede  Gattung  (Steinkohlen,

Baraunkohlen,  Koks,  Preßkohlen)  in  einer  besonderen  Abteilung  —  die  eingegangenen
  Sendungen  getrennt  danach  anzuschreiben  sind,  ob  sie  mit  der
Eisenbahn  oder  auf  dem  Wasserweg  eingegangen  sind  und  ob  im  letzteren
Falle  der  Beförderung  auf  dem  Wasserweg  eine  Eisenbahnbeförderung  auf
ordnungsmäßig  verstempelten  Frachtbrief  vorausgegangen  ist.  Die  auf  diese
Beförderung  bezüglichen  Eintragungen  sind  durch  die  im  Abs.  2  bezeichneten
Bescheinigungen  zu  belegen.

b)  Die  Frachtbriefe  über  die  Weiterversendung  der  Kohlen  usw.  mit  der
Eisenbahn  sind  unter  laufender  Nummer  in  ein  monatlich  zu  führendes
Uberwachungsverzeichnis  unter  Angabe  der  auf  jeden  Frachtbrief  beförderten
  Menge  getrennt  nach  ihrer  Gattung  einzutragen  und  die
        <pb n="175" />
        —  163  —

Frachtbriefe  selbst  mit  der  laufenden  Nummer  und  dem  zu  unterschreibenden
  Aufdru
„Zweiter  Umschlag.  Stempelkfrei.  Überwachungsverzeichnis  Nr.

mir
Haftung  für  die  Steuer  von  uns  übernommen“

zu  versehen.  Die  Frachtbriefe  sind  bei  der  Aufgabe  des  Gutes  der
Eisenbahngüterstelle  mit  dem  Uberwachungsverzeichnisse  vorzulegen.  Diese
hat  in  einer  besonderen  Spalte  des  Verzeichnisses  durch  Beidrückung  des
Tagesstempels  die  Annahme  des  Gutes  und  des  Frachtbriefs  zu  bescheinigen.

c)  Das  Uberwachungsverzeichnis  sowie  das  Steuerbuch  sind  am  Schlusse  des
Monats  abzuschließen  und  bis  zum  5.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle
  vorzulegen.  Die  Steuerstelle  hat  die  Mengen  der  nach  dem  Überwachungsverzeichnisse
  mit  der  Eisenbahn  weiter  versendeten  Steinkohlen,
Braunkohlen,  Koks  oder  Preßkohlen  mit  den  Mengen  zu  vergleichen,  die
nach  dem  Steuerbuch  an  solchen  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koks  oder
Preßkohlen  als  Bestand  ausgewiesen  sind,  die  auf  dem  Wasserweg  eingegangen
  und  auf  diesen  nach  vorausgegangener  versteuerter  Eisenbahnbeförderung
  umgeschlagen  waren.  Übersteigt  die  mit  der  Eisenbahn  weiter
versendete  Menge  die  im  Steuerbuch  angeschriebene  Menze  nicht,  so  hat
die  Steuerstelle  sie  im  Steuerbuch  abzuschreiben,  andernfalls  die  Abgabe
für  diejenigen  Frachtbriefe  nachzuerheben,  die  nach  Überschreitung  der
angeschriebenen  Menge  ausgestellt  worden  sind,  und  gegebenenfalls  das
Strafverfahren  einzuleiten.

§  103  b.
Für  die  Rückvergütung  des  Frachturkundenstempels  im  Falle  des  §  33  des  Gesetzes  1b  Stempel
vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  gilt  §  10  der  Aus-  zrir.
führungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetze.  etrie  3

Im  Abschnitt  XIII  der  Ausführungsbestimmungen  werden  im  §  210  Abs.  1  die
Worte  üer  vom  Reiche  und  den  Bundesstaaten  betriebenen  Eisenbahnen“  ersetzt  durch  die
Worte  „der  Eisenbahnen  und  Kleinbahnen“.
        <pb n="176" />
        —  164  —

Die  Stationskontrolleure,  Königlich  Preußischen  Zollinspektoren  Linsen  in  Mannheim  und  Streckmann
  in  Erfurt  sind  durch  Verfügung  des  Königlich  Preußischen  Finanzministers  mit  dem  1.  Juli  1917
zu  Oberzollrevisoren  ernannt  worden.

 

4.  Polizeiwesen.
Berichtigung.

Der  Zuname  der  in  Nr.  19  des  Zeulralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom  22.  Juni  1917  auf  Seite  140  unter
Ifd.  kr.  4  Ausgewiesenen  muß  Dlouhy  laulen  statt  Dlouchy.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="177" />
        —  165  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

—.—

Reichsamt  des  Innern.

—  —  ——

 

Zu  beriehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Lahrespreise  von  8..
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Df.  für  leden  achtselcigen  Druckbogen  berechnet.

XIV.  Jahrgang.

 

Berlin,  Freilag-.  den  20.  Juli  1917.  x  Nr.  21.

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuerwesen:  ausführungs
bestimmungen  zum  Kohlensienergesetze  Seite
Anderung  der  Berechnung  der  der  urnene
abgabe  für  Vier  zugrunde  zu  legenden  Mindesmohzmenge.
  233
Veränderungenà  in  dem  Stande  unde  den  vwei
der  Zoll=  und  Steuerstellen.

2.  2  Lantelme  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ede
uni  191

sustizwesen:  Abänderung  der  Nachweisung  der  2
zertretung  des  Reichs--(Mililär-)Fislus  als  Drittschuldner
  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  sowie
der  Pensionen  von  Offigieren  und  von  Beamten  berusenen
  Behörden  und  Personen  im  Geschäftsbereiche
der  Königlich  Preußischen  Militärverwaltung

•1
2
6
r
SI
3.  J
*

 

1.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  Juli  1917  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten

  Ausführungsbestimmungen  zum  Kohlensteuergesetze  vom  8.  April  1917  die  Zustimmung.
zu  erteilen.

Berlin,  den  12.  Juli  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.
        <pb n="178" />
        Kohlensteuer  Ausführungsbestimmungen.

Zu  §  1  des  Gesetzes.
1

(1)  Aus  dem  Ausland  eingehende  Kohle,  die  unter  Zoll-  oder  Steuerüberwachung  unmittelbar
durch  den  Geltungsbereich  des  Kohlensteuergesetzes  durchgeführt  wird,  unterliegt  der  Steuer  nicht.

(2)  Wird  Kohle  unter  Beachtung  der  Zollvorschristen  für  den  Zwischenauslandsverkehr  aus  dem
Geltungsbereiche  des  Kohlensteuergesetzes  durch  das  Ausland  nach  dem  Inland  versendet,  so  entsteht
durch  die  Tatsache  der  Wiedereinfuhr  allein  keine  Steuerpflicht.

(3)  Kohle,  die  aus  dem  freien  Verkehr  auf  Bestellung  oder  zum  Kommissionsverkaufe  nach  dem
Ausland  gesandt  worden  ist  und  von  dort  zurückkommt,  kann  steuerfrei  abgelassen  werden,  wenn  kein
Zweifel  besteht,  daß  dieselbe  Kohle  wieder  eingeht,  die  ausgegangen  ist.

Zu  §  3  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  1,  Abs.  3  und  zu  §&amp;amp;  4  des  Gesetzes.
§  2.

(1)  Als  Aufbereitung  im  Sinne  des  Gesetzes  gilt  nicht  das  Verwaschen  der  von  einem  anderen
bezogenen  Feinkohle  zum  Zwecke  der  Verkokung;  ebensowenig  gilt  es  als  Aufbereitung,  wenn  jemand
Kohle,  die  er  von  der  Grube  eines  anderen  erworben  und  unter  Abschluß  eines  Frachtvertrags  mit
einem  Verkehrsunternehmer  bezogen  hat,  einer  Bearbeitung  unterzieht.  .

(2)  Wird  Braunkohle  gepreßt,  um  im  Hauptzweck  zur  Gewinnung  von  Olen,  Fetten,  Wachs  oder
ähnlichen  Erzeugnissen  oder  von  Vorprodukten  zu  solchen  Erzeugnissen  vergast  zu  werden,  so  gilt  diese
Pressung  nicht  als  Aufbereitung  oder  Verarbeitung  zu  Preßkohle;  der  Versteuerung  unterliegt  in  diesem
Falle  die  zur  Herstellung  der  Preßsteine  verwendete  Rohkohle.  Diese  Vergünstigung  wird  nur  gewährt,
wenn  die  Pressung  im  eigenen  Betriebe  des  Verarbeiters  vorgenommen  wird  oder  wenn  sie  durch
einen  Dritten  in  einer  besonderen,  nur  der  Herstellung  des  Bedarfs  der  Vergasungsanlage  dienenden
Anlage  erfolgt.

83.

()  Inländische  Kohle  ist  in  ihrer  Beschaffenheit  zur  Zeit  der  Abgabe  steuerpflichtig.

(O  Bei  der  Verwendung  im  eigenen  Betrieb  oder  bei  der  Zuführung  zum  eigenen  Verbrauche
wird  die  Kohle  in  der  Beschaffenheit  von  der  Steuer  erfaßt,  in  der  sie  im  eigenen  Betriebe  verwendet
oder  zum  eigenen  Bedarfe  verbraucht  wird.  So  ist  z.  B.  Braunkohle,  die  von  dem  Gewinner  zu
Preßkohlen  verarbeitet  und  als  solche  im  eigenen  Betriebe  verbraucht  wird,  als  Preßkohle  steuerpflichtig:
  Steinkohle,  die  vom  Gewinner  zunächst  aufbereitet  und  dann  im  eigenen  Betriebe  verbraucht
wird,  ist  als  aufbereitete  Kohle  steuerpflichtig.

(3)  Die  Weiterbearbeitung  der  Rohkohle  ist  jedoch  steuerlich  nur  insoweit  von  Bedeutung,  als
dadurch  Erzeugnisse  gewonnen  werden,  die  nach  §  2  des  Gesetzes  bei  der  Gewinnung  im  Inland  der
Steuerpflicht  unterliegen.  Bei  der  Verwendung  oder  bei  dem  Verbrauche  von  Koks  oder  von  aus
Steinkohlen  hergestellten  Preßkohlen  ist  danach  nicht  der  Koks  oder  die  Steinpreßkohle,  sondern  die
dazu  verarbeitete  Kohle  steuerpflichtig.

84.
Die  aus  dem  Ausland  eingehende  Kohle  ist  in  der  Beschaffenheit  steuerpflichtig,  in  der  sie  die
Grenze  des  Kohlensteuergebiets  überschreitet.
        <pb n="179" />
        —  167

8  5.

Wer  gemäß  §  4  Abs.  1  des  Gesetzes  selbstgewonnene  Steinkohle  verkokt,  ist  berechtigt,  bei  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  und,  sofern  mit  dem  Kokereibetriebe  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  begonnen
wird,  mindestens  2  Wochen  vor  der  Eröffnung  des  regelmäßigen  Betriebs  bei  der  Steuerstelle  den
Antrag  zu  stellen,  daß  die  zu  versteuernde  Menge  der  verkokten  Steinkohlen  nach  dem  normalen  Ausbringen
  an  Koks  ermittelt  wird.

(2)  Der  Antrag  ist  nur  zulässig  für  solche  Kokereien,  denen  ausschließlich  im  eigenen  Betriebe  des
Steuerpflichtigen  gewonnene  Kohle  zur  Verarbeitung  zugeführt  wird.

(6)  Welches  Ausbringen  normal,  d.  h.  bei  ordnungsmäßigem  Betriebe  durchschnittlich  zu  erzielen.
ist,  wird  von  der  Wertprüfungsstelle  (§  27)  für  bestimmte  Bezirke  allgemein  festgesetzt.  Beim  Vorliegen
  besonderer  Verhältnisse  kann  ausnahmsweise  für  einzelne  Betriebe  das  Ausbringen  besonders
festgesetzt  werden.  ·  «

(-1)WirdderAntragbeiJnkrafttretendesGesetzesgestellt,soerfolgtsürdenUmfandes
betreffenden  Betriebs  die  Versteuerung  der  Kohle,  die  als  Koks  nach  dem  31.  Juli  1917  auf  Grund
eines  Kaufvertrags  geliefert  oder  sonst  abgegeben  oder  der  Verwendung  im  eigenen  Betrieb  oder  dem
eigenen  Verbrauche  zugeführt  worden  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Verkokung  bereits  vor  dem
1.  August  1917  stattgefunden  hat.

86.

Bei  der  Versteuerung  von  Kohle  nach  dem  normalen  Ausbringen  an  Koks  ist  der  Berechnung
der  Steuer  der  Preis  oder  Wert  zugrunde  zu  legen,  den  die  Kohlensorte,  aus  der  der  Koks  hergestellt
worden  ist,  zur  Zeit  der  Lieferung  usw.  des  Koks  hat.

87.

u)  Die  aus  dem  Ausland  eingehende  Kohle  ist  dem  Grenzeingangsamt  anzumelden.  Bei  der
Einfuhr  von  Kohle  auf  Schiffen,  die  bestimmungsgemäß  von  der  zollamtlichen  Anmeldung  und  Abferligung
  befreit  sind,  hat  die  Anmeldung  nach  näherer  Bestimmung  der  Landeszentralbehörden  bei
der  zuständigen  Steuerbehörde  des  Bestimmungshafens  zu  erfolgen.

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  bestimmen,  bei  welchen  Grenzeingangsämtern  Kohle  zum
freien  Verkehr  abgefertigt  werden  darf.

(0)  Soll  die  Kohle  bei  einem  Amte  im  Innern  zum  freien  Verkehr  abgefertigt  werden,  so  ist  sie
diesem  Amte  vom  Grenzeingangsamt  unter  Zollkontrolle  zu  überweisen.

Zu  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes.
88.

G()  Der  Bersteuerung  unterliegen  nicht  diejenigen  Kohlenmengen,  die  zur  Aufrechterhaltung  des
Betriebs  des  Bergwerkes  sowie  der  Aufbereitungsanlagen  erforderlich  sind.  Als  zur  Aufrechterhaltung
des  Betriebs  erforderlich  gilt  auch  die  Ausbesserung  der  jeweils  vorhandenen  Betriebsmaschinen  und
geräte,  nicht  aber  ihre  Herstellung.  Bei  der  Herstellung  von  Preßkohlen  (Briketts  oder  Naßpreßsteinen)
aus  Braunkohle  erstreckt  sich  die  Steuerbefreiung  auch  auf  die  sogenannte  Feuerkohle.

((2)  Erzeugt  der  stenerpflichtige  Vetrieb  elektrische  Arbeit  sowohl  für  steuerfreie  als  auch  für  steuerpflichtige
  Zwecke,  so  bleibt  von  der  in  seinem  Elektrizitätswerk  verbrauchten  Kohle  nur  derjenige  Teil
steuerfrei,  der  nach  den  Betriebsausweisen  des  Elektrizitätswerkes  dem  Anteil  der  zu  steuerfreien  Zwecken
abgegebenen  Menge  elektrischer  Arbeit  an  der  Gesamtabgabe  entsprach.

(3)  Verden  die  zur  Aufrechterhaltung  des  Betriebs  erforderlichen  Kohlenmengen  nicht  von  dem
steuerpflichtigen  Betriebe  selbst,  sondern  von  einem  Dritten  in  elektrische  Arbeit  umgewandelt,  so  wird
dem  Steuerpflichtigen  für  jede  zu  steuerfreien  Zwecken  bezogene  Kilowattstunde  die  Steuer  für  eine
entsprechende  Kohlenmenge  vergütet.  Die  entsprechende  Kohlenmenge  beträgt,  und  zwar  ohne  Rücksicht
auf  Art  und  Ursprung  der  zur  Erzeugung  der  elektrischen  Arbeit  verbrauchten  Kohlen,

a)  bei  Steinkohlenbergwerken  und  den  zu  ihnen  gehörigen  Aufbereitungsanlagen  1,5  kg  der
minderwertigsten  von  dem  steuerpflichtigen  Betriebe  vertriebenen  Kohlensorte,  in  dem  Falle
des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  der  minderwertigsten  für  die  Aufbereitung  bezogenen  Rohkohle,

32“
        <pb n="180" />
        168

b)  bei  Braunkohlenbergwerken  und  den  zu  ihnen  gehörigen  Preßkohlenfabriken  3,5  kg
von  dem  Bergwerk  geförderter,  in  dem  Falle  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  von
der  Fabrik  bezogener  Rohkohle  von  2000  bis  2500  Wärmeeinheiten.  Hat  die
geförderte  oder  bezogene  Rohkohle  einen  höheren  oder  niedrigeren  Wärmewert  als
2000  bis  2500  Wärmeeinheiten,  so  ist  die  dem  Bezug  elektrischer  Arbeit  entsprechende
  Kohlenmenge  von  der  Steuerstelle  nach  Anhörung  der  Wertprüfungsstelle
(§  27)  festzusetzen.

G)Nach  vorstehenden  Grundsätzen  ist  auch  zu  verfahren,  wenn  die  elektrische  Arbeit  zwar  im
eigenen  Betriebe  des  Steuerpflichtigen,  aber  mittels  Gases  aus  steuerpflichtiger  Kohle  erzeugt  wird.

89.

Aufbereitungsanlagen  und  Preßkohlenfabriken  der  im  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  genannten  Art
erhalten  die  Steuer  für  die  zur  Aufrechterhaltung  des  Betriebs  der  Aufbereitungsanlage  oder  als  Betriebsmittel
  zur  Herstellung  von  Preßkohlen  verwendete  Kohle  zugleich  mit  der  Steuer  vergütet,  die
für  die  zur  Aufbereitung  oder  Verarbeitung  bezogene  Kohle  entrichtet  worden  ist.

Zu  §  5  Abs.  3  des  Gesetzes.

8  10.

(1)  Die  Kohle,  die  Lokomotiven  beim  Uberschreiten  der  Grenze  aus  dem  Ausland  als  Betriebsmittel
  mit  sich  führen,  bleibt  steuerfrei.  «  ,  ;

(2)  Beim  Eingang  von  Schiffen  aus  dem  Ausland  bleibt  die  Kohle,  die  als  Betriebsmittel
bis  zum  inländischen  Endpunkt  der  Reise,  während  der  Dauer  des  Aufenthalts  des  Schiffes  im
Hafen  und  bis  zur  Rückkehr  des  Schiffes  in  das  Ausland  erforderlich  ist,  und  die  Kohle,  die  bis
zur  Rückkehr  des  Schiffes  in  das  Ausland  nicht  von  Bord  gebracht  wird,  steuerfrei.  Für  die
Mengen,  die  über  die  als  Betriebsmittel  bis  zum  inländischen  Endpunkt  der  Reise  und  während
des  Aufenthalts  im  Hafen  erforderliche  Kohle  hinausgehen,  kann  die  zuständige  Steuerstelle  Hinterlegung
  des  Steuerbetrags  oder  sonstige  Sicherungsmaßnahmen  bis  zum  Nachweis  der  Wiederausfuhr
mit  dem  Schiffe  verlangen.  Für  die  Flußschiffahrt  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde  Erleichterungen
  zulassen.  "

(3)DieAbgabevonmitgefühkterKohleanEmpfängerimJnlandist.nurmitGenehmigungder
Steuerstelle  am  Abgabeort  und  nach  Versteuerung  zulässig.

8  11.

(1)  Von  der  Steuer  befreit  ist  bituminöse  Braunkohle  (Schieferkohle)  von  der  Art  des  Messelner
Vorkommens,  soweit  sie  zu  Olen  oder  ähnlichen  Erzeugnissen  in  Verfahren  verarbeitet  wird,  bei  denen
keine  auf  dem  Roste  verbrennbaren  Rückstände  verbleiben.

()  Im  übrigen  kann  für  Stein=  oder  Braunkohle,  die  zu  Olen,  Fetten,  Wachs  oder  ähnlichen
  Erzeugnissen  oder  den  Vorprodukten  zu  solchen  Erzeugnissen  auf  dem  Wege  der  Vergasung,
  der  Verflüssigung  oder  der  Auslaugung  oder  in  anderen  Verfahren  verarbeitet  wird,
die  auf  die  Erzielung  einer  größtmöglichen  Ausbeute  an  den  vorgenannten  Erzeugnissen  gerichtet
sind,  Steuerermäßigung  oder  Steuerbesreiung  gewährt  werden.  Diese  Bestimmung  gilt  nur  für
solche  Verfahren,  die  erst  nach  dem  1.  August  1914  im  Inland  gewerblich  ausgenutzt  worden  sind
oder  werden  sollen,  und  die  aus  Rücksichten  der  Volkswirtschaft  oder  der  Landesverteidigung  Förderung
  verdienen.

(63)  Die  Steuererleichterung  wird  in  der  Regel  nicht  gewährt  für  Betriebsstätten,  in  denen  jährlich
weniger  als  200  000  t  Rohbraunkohle  oder  weniger  als  100  000  t  Braunkohlenpreßsteine  oder  weniger
als  50  000  t  Steinkohle  zu  den  obenerwähnten  Erzeugnissen  verarbeitet  werden  können.

(1)  Anträge  auf  Steuerbefreiung  oder  Steuerermäßigung  sind  an  die  obersten  Landesfinanzbehörden
zu  richten  und  von  diesen  dem  Bundesrate  vorzulegen,  der  über  die  Gewährung  der  Steuererleichterung,
ihren  Umfang  und  ihre  zeitliche  Begrenzung  entscheidet.  Der  Antrag  kann  schon  vor  Ausführung  des
Unternehmens  gestellt  werden.  -
        <pb n="181" />
        169

Zu  §#6  Abs.  2  des  Gesetzes.
8  12.

(1)  Die  Grundsätze  für  die  Ausführung  des  §  6  Abs.  2  des  Gesetzes  sind  in  der  Anlage

enthalten.

(r)  Die  Gemeinden  oder  die  Gemeindeverbände  haben  die  auf  Grund  des  Artikel  II  der  Grundsätze
  abgegebenen  Bescheinigungen  in  ein  Bestellbuch  einzutragen  unter  Angabe  des  Bestellers  und  der
bestellten  Mengen.  Das  Bestellbuch  ist  den  Beamten  der  Steuerverwaltung  auf  Verlangen  vorzulegen.

Zu  den  §§  7  bis  11  sowie  zu  §  3  Abs.  2  Satz  2  und  zu  §  5  Abft.  1  des  Gesetzes.
A.  Vorschriften  für  im  Inland  gewonnene  Kohle.

8  13.

Als  Wert  der  verkauften  Kohle  gilt  gemäß  §  8  des  Gesetzes  der  Verkaufspreis  ab  Grube  oder
Verarbeitungsstelle  gerechnet.  Unter  dem  Verkaufspreis  ist  die  Summe  aller  für  die  gelieferte  Kohle
vereinbarten  Vergütungen  zu  verstehen.  Bei  Verkäufen  syndizierter  Gruben  an  das  Syndikat  setzt  sich
der  Verkaufspreis  zusammen  aus  dem  Abrechnungspreise  zwischen  Grube  und  Syndikat  zuzüglich  aller
der  Grube  zu  gewährenden  Nachvergütungen  und  abzüglich  aller  dem  Syndikate  von  der  Grube  zu
leistenden  Rückvergütungen.  In  gleicher  Weise  ist  bei  Verkäufen  an  Händler  der  Endpreis  maßgebend,
der  sich  aus  dem  bei  der  Lieferung  vereinbarten  Verkaufspreis  zuzüglich  aller  Nachvergütungen  errechnet.

6  8  14.

(1)  Nachvergütungen  oder  neben  dem  Verkaufspreis  gewährte  Vorteile  sind  in  vollem  Betrage
steuerpflichtig.

(2)  Ist  der  Steuerpflichtige  unmittelbar  oder  mittelbar  am  Gewinn  eines  Wiederverkäufers  beteiligt,
so  ist  der  Anteil  des  Steuerpflichtigen  am  Reingewinn  aus  dem  Wiederverkaufe  der  Kohle  abzüglich
6  vom  Hundert  des  Anlagekapitals,  mit  dem  der  Abgeber  der  Kohlen  am  Geschäfte  des  Wiederverkäufers
  beteiligt  ist,  mit  20  vom  Hundert  steuerpflichtig.  Erstreckt  sich  die  Beteiligung  am  Geschäfte
des  Wiederverkäufers  auf  andere  Gegenstände  als  auf  die  vom  Steuerpflichtigen  gelieferte  Kohle,  so  ist
der  Abzug  der  Kapitalzinsen  nur  im  Verhältnis  des  Reingewinns  aus  dieser  Kohle  zu  demjenigen  aus
dem  übrigen  Geschäftsbetriebe  zulässig.

15.

(0  Bestehen  für  eine  Sorte  Kohlen  verschiedene  Verkaufspreise,  so  gilt  als  Wert  der  der  Verwendung
  im  eigenen  Betrieb  oder  dem  eigenen  Verbrauche  zugeführten  Kohlen  gleicher  Sorte  der
niedrigste  zur  Zeit  der  Verwendung  oder  des  Verbrauchs  erzielte  Verkaufspreis.

(222)  Sind  vom  Selbstverbraucher  keine  Verkäufe  über  seinem  Selbstverbrauch  annähernd  entsprechende
  Mengen  abgeschlossen  worden,  so  sind  die  in  seinem  Bezirke  für  langfristige  Abschlüsse  über
gurechende  Mengen  gleicher  Sorten  erzielten  Preise  als  Wert  seines  Selbstverbrauchs  zugrunde

egen.  .

§16.

().  Der  nach  83  Abs.  1und  2  des  Gesetzes  zur  Entrichtung  der  Steuer  für  inländische  Kohle
Verpflichtete  hat  die  in  seinem  Betrieb  innerhalb  eines  Monats  steuerpflichtig  gewordene  Kohle

spätestens  bis  zum  15.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  sein  Betrieb  liegt,  zur

Versteuerung  anzumelden.
Verslahe  Eachreit  sich  der  Berrieb  kber  die  Bezirke  mehrerer  Steuerstellen,  so  hat  die  Anmeldung  zur
zerler  erjenigen  Steuerstelle  zu.  geschehen,  ir  .-  .,·
Buchführung  des  Belriobs  liegt.  zu  geschehen,  in  deren  Bezirk  der  Sitz  der  kaufmännischen
Die  Gewich  §  17.
„DDie  Gewichte  der  Kohlen  sind  für  jede  einem  besonderen  Preise  oder  Werte  unterliegende
Menge  bis  auf  100  kg  (eine  zehntel  Tonne)  anzumelden.  Mengen  unter  100  kg  find  nicht  anzumelden.

Unla
        <pb n="182" />
        818.

□)  Für  die  Anmeldung  der  Kohle,  die  zu  den  allgemein  gültigen  Preisen  abgegeben  worden  ist,
sowie  der  Kohle,  die  auf  andere  Weise  als  durch  Verkauf  abgegeben  oder  die  der  Verwendung  im
eigenen  Betrieb  oder  dem  eigenen  Verbrauche  zugeführt  worden  ist,  sind  Vordrucke  nach  Muster  1
zu  verwenden.  «

(2)  Für  die  Anmeldung  von  Kohle,  die  nicht  zu  den  allgemein  gültigen,  sondern  zu  Preisen  abgegeben
  worden  ist,  die  auf  Grund  besonderer  Abschlüsse  vereinbart  worden  sind,  sind  Vordrucke  nach
Muster  2  zu  benutzen.

(.  Für  die  Anmeldung  von  Nachvergütungen  sind  Vordrucke  nach  Muster  3  zu  verwenden.

(0  Die  Anmeldungen  sind  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

8  19.

()  Ist  neben  dem  Verkaufspreis  die  Gewährung  von  Nachvergütungen  oder  von  anderen  Vorteilen
  vereinbart,  oder  erfolgt  die  Lieferung  unmittelbar  oder  mittelbar  an  einen  Wiederverkäufer,  an
dessen  Verkaufserlös  der  Steuerpflichtige  beteiligt  ist,  so  ist  dies  in  der  Steueranmeldung  anzugeben.

()  Der  Betrag  dieser  Nachvergütungen,  der  sonstigen  Vorteile  und  der  Anteile  am  Gewinne  von
Wiederverkäufern  ist  anzumelden,  sobald  er  feststeht.  Soweit  dem  Steuerpflichtigen  dem  Wiederverkäufer
  gegenüber  ein  Recht  auf  Rechnungslegung  und  Büchereinsicht  zusteht,  hat  er  dieses  auf
Erfordern  der  Steuerverwaltung  auszuüben  und  das  Ergebnis  vorzulegen.

.  g  20.
()  Wird  die  Anwendung  des  ermäßigten  Steuersatzes  von  10  vom  Hundert  beantragt  (86  Abs.  2
des  Gesetzes),  so  ist  mit  der  Steueranmeldung  eine  Bescheinigung  der  Gemeinde  oder  des  Gemeindeverbandes
  vorzulegen,  daß  die  Kohlen  für  den  Hausbrand  der  Inhaber  von  Kleinwohnungen  gemäß  §6

Abs.  2  des  Gesetzes  bestellt  werden.  Die  Bescheinigung  ist  der  Steueranmeldung  als  Beleg  anzuschließen.

(2)  Wird  nicht  die  ganze  Menge,  über  welche  die  Bescheinigung  lautet,  auf  einmal  versteuert,  so
hat  die  Steuerstelle  die  versteuerte  Menge  auf  der  Bescheinigung  abzuschreiben  und  die  Bescheinigung
dem  Steuerpflichtigen  zur  Benutzung  bei  der  nächsten  Versteuerung  zurückzugeben.  Daß  die  Bescheinigung
vorgelegen  hat,  ist  in  der  Steueranmeldung  zu  bestätigen.  Die  Bescheinigung  ist  in  diesem  Falle  der
Steueranmeldung  anzuschließen,  mit  der  die  letzte  Teilmenge  zur  Versteuerung  angemeldet  wird.

8  21.
Die  Steueranmeldungen  sind  von  der  Steuerstelle  in  das  nach  Muster  4  zu  führende  Kohlensteuer-Anmeldungsbuch
  einzutragen.
8  22.
(1)  Die  Steuerstelle  hat  die  angemeldeten  Preise  und  Werte  auf  ihre  Angemessenheit  zu  prüfen.
(O  Ein  Mißverhältnis  hinsichtlich  des  Verkaufspreises  im  Sinne  des  8  10  Abs.  1  des  Gesetzes
liegt  nicht  vor,  wenn  der  Verkaufspreis  zur  Zeit  des  Abschlusses  handelsüblich  oder  durch  wirtschaftliche
Rücksichten,  insbesondere  durch  das  Absatzbedürfnis  des  Steuerpflichtigen  gerechtfertigt  war.  Ein  Mißverhältnis
  ist  dagegen  insbesondere  anzunehmen,  wenn  der  Preis  durch  Umstände  gedrückt  worden
ist,  die  eine  freie  Preisbildung  beeinträchtigen.

§  2.

(1)  Hält  die  Steuerstelle  die  angemeldeten  Preise  und  Werte  für  angemessen,  so  berechnet  sie  den
Betrag  der  Steuer  und  teilt  ihn,  zutreffendenfalls  nach  Abzug  des  dem  Steuerpflichtigen  zustehenden
Vergütungsbetrags  (§  48),  dem  Zahlungspflichtigen  mit  der  Aufforderung  zur  Zahlung  mit.  Der
Zahlungspflichtige  hat  den  mitgeteilten  Betrag  spätestens  am  letzten  Werktag  des  auf  den  Eintritt  der
Steuerpflicht  folgenden  Monats  einzuzahlen.

(2)  Die  zweite  Ausfertigung  der  Steueranmeldung  ist  nach  Entrichtung  der  Steuer  dem  Zahlungspflichtigen
  mit  Empfangsbescheinigung  zurückzugeben.  .  ,
        <pb n="183" />
        24.
Die  Steuerstelle  hat  über  die  Einnahme  aus  der  Kohlensteuer  ein  Kohlensteuer-Einnahmebuch
nach  Muster  5  zu  führen.  25  Luer

Pfennigbeträge,  die  sich  bei  der  Schlußsumme  der  Steuerberechnung  auf  einer  Steueranmeldung
ergeben,  sind  nur  insoweit  in  Ansatz  zu  bringen,  als  sie  durch  5  ohne  Rest  teilbar  sind.

26.

()  Ergeben  sich  bei  der  Prüfung  der  Steueranmeldung  durch  die  Steuerstelle  Zweifel  an  der
Angemessenheit  der  angemeldeten  Preise  und  Werte,  so  hat  die  Steuerstelle  die  Anmeldung  zu  beanstanden
  und  die  erste  Ausfertigung  der  Anmeldung  der  Wertprüfungsstelle  (§6  27)  zur  Begutachtung
der  beanstandeten  Preise  und  Werte  zu  übersenden.

(2)  Die'  Steuer  ist  vorläufig  nach  dem  angemeldeten  Preise  oder  Werte  zu  berechnen  und  zu
erheben.  Dem  Steuerpflichtigen  ist  bei  Erteilung  einer  vorläufigen  Empfangsbescheinigung  über  die
erhobene  Steuer  mitzuteilen,  daß  seine  Steueranmeldung  beanstandet  sei.  Die  zweite  Aussertigung  der
Steueranmeldung  bleibt  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  bei  der  Steuerstelle.

§5  27.

Zur-Prüfung  der  Angemessenheit  der  von  den  Steuerstellen  beanstandeten  Preise  und  Werte
sind  Wertprüfungsstellen  einzurichten,  die  mit  einem  Beamten  der  Steuerverwaltung  als  Vorsitzenden
und  mit  Vertretern  der  Bergaufsichtsbehörden  einerseits  und  mit  Sachverständigen  aus  den  Kreisen
der  im  Bezirke  der  Wertprüfungsstelle  angesessenen  staatlichen  und  privaten  Kohlenindustrie  und  des
Kohlenhandels  anderseits  als  Mitglieder  zu  besetzen  sind.  Die  Mitglieder  aus  Industrie  und  Handel
sind  nach  Anhörung  der  bergbaulichen  Vereinigungen  und  der  Handelskammern  auszuwählen.  Die
Mitglieder  aus  dem  Handel  haben  nur  bei  der  Prüfung  des  Preises  oder  des  Wertes  ausländischer
Kohle  mitzuwirken.  «

§28.

(1)DieZalederWertprüfungsstellen,derenSitz,örtlicheZuständigkeit,VesetzungundGeschäftss
ordnung  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

(2)  Die  nichtbeamteten  Mitglieder  sind  zur  Verschwiegenheit  hinsichtlich  der  Betriebs=  und  Absatzverhältnisse
  der  Steuerpflichtigen,  die  sie  in  ihrer  Eigenschaft  als  Mitglieder  der  Wertprüfungsstelle
erfahren,  zu  verpflichten.

(6).  Die  Wertprüfungsstellen  sind  unter  Angabe  ihrer  Bezirke  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
mitzuteilen.  Das  gleiche  hat  mit  etwaigen  späteren  Veränderungen  zu  geschehen.

,  §29.

Die  Wertprüfungsstelle  ist  zu  Erhebungen  aller  Art  berechtigt,  insbesondere  zu  örtlichen
Besichtigungen  und  zur  schriftlichen  oder  mündlichen  Befragung  der  Beteiligten  über  die  näheren  Umstände
  des  Raufabschlusses.

!r  ,  §30.

(1)  Hält  die  Wertprüfungsstelle  die  von  der  Steuerstelle  beanstandeten  Preise  und  Werte  für

Aemeseen,  so  gibt  sie  die  Anmeldung,  mit  einem  entsprechenden  Vermerke  versehen,  der  Steuerstelle
(22)  Ist  der  vorläufig  berechnete  Steuerbetrag  schon  vereinnahmt,  so  zieht  die  Steuerstelle  die  vorläufige
  Empfangsbestätigung  ein;  und  gibt  die  zweite  Ausfertigung  der  Anmeldung  dem  Steuerpflichtigen
  mit  Empfangsbescheinigung  zurück.

·  --  -§31.-.  ..  ,
den  S  Hält  die  Wertprüfungsstelle  den  angemeldeten  Preis  oder  Wert  für  unangemessen,  so  hat  sie
en  Steuerpflichtigen  unter  Mitteilung  der  für  die  Annahme  eines  höheren  Betrags  sprechenden
        <pb n="184" />
        —  172  —

Gründe  zu  einer  Außerung  zu  veranlassen.  Bietet  der  Steuerpflichtige  die  Versteuerung  eines  bestimmten
  höheren  Schätzungsbetrags  als  des  ursprünglich  von  ihm  angegebenen  Betrags  an,  so  ist  die
Wertprüfungsstelle,  sofern  der  Betrag  unter  Berücksichtigung  der  Unterlagen  und  der  Außerung  des
Steuerpflichtigen  annehmbar  erscheint,  berechtigt,  sich  auf  dieser  Grundlage  mit  dem  Steuerpflichtigen
zu  einigen.  Die  Wertprüfungsstelle  hat  den  Betrag,  über  den  die  Einigung  erzielt  worden  ist,  der
Steuerstelle  unter  Rückgabe  der  Steueranmeldung  mitzuteilen.  Die  Steuerstelle  hat  den  danach  noch
zu  entrichtenden  Steuerbetrag  nachzuerheben.

§  32.
«  Führen  die  Verhandlungen  zu  keiner  Einigung,  so  hat  die  Wertprüfungsstelle  der  Steuerstelle
unter  Angabe  der  Gründe,  aus  denen  von  der  Anmeldung  des  Steuerpflichtigen  abgewichen  worden
ist,  den  geschätzten  Betrag  mitzuteilen  und  die  Steueranmeldung  zurückzugeben.  Die  Steuerstelle  setzt
den  Wert  der  Kohle  auf  den  von  der  Wertprüfungsstelle  geschätzten  Betrag  fest  und  erteilt  dem  Steuerpflichtigen
  über  die  Festsetzung  einen  Bescheid  mit  der  Aufforderung,  den  danach  sich  ergebenden
Mehrbetrag  an  Steuer  binnen  10  Tagen  einzuzahlen.  In  dem  Bescheide  sind  dem  Steuerpflichligen
die  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Steuer  und  die  Gründe  mitzuteilen,  aus  denen  von  seiner
Anmeldung  abgewichen  worden  ist.  Ferner  ist  der  Steuerpflichtige  darüber  zu  belehren,  daß  gegen
die  amtliche  Festsetzung  des  Wertes  die  Beschwerde  im  Verwaltungswege  zulässig  und  bei  der  Steuerstelle
  einzulegen  ist,  daß  aber  die  Beschwerde  auf  die  Entrichtung  der  Steuer  keine  aufschiebende
Wirkung  hat.  ·

§38.

Die  Steuerstelle  ist  befugt,  der  gegen  den  Bescheid  erhobenen  Beschwerde,  die  Beschwerdebehörde

  der  gegen  den  Beschwerdebescheid  erhobenen  weiteren  Beschwerde  abzuhelfen.  Erforderlichenfalls
  ist  die  Wertprüfungsstelle  über  die  Beschwerdegründe  zu  hören.

8  34.

(1)  Der  Steuerpflichtige  kann  schon  vor  Eintritt  der  Steuerpflicht  eine  Auskunft  der  Wertprüfungsstelle
  darüber  verlangen,  ob  bestimmte  Preise  oder  Werte  für  die  Versteuerung  als  angemessen  anerkannt
  werden.  Zu  diesem  Zwecke  muß  er  der  Wertprüfungsstelle  eine  Wertanmeldung  in  dreifacher
Ausfertigung  vorlegen.

(2)  Wünscht  der  Steuerpflichtige  die  Auskunft  über  die  allgemein  gültigen  Preise,  zu  denen  er
die  Kohle  abgeben  will,  oder  über  die  Werte  für  die  Kohle,  die  er  auf  andere  Weise  als  durch  Verkauf
  abgeben  oder  die  er  der  Verwendung  im  eigenen  Betrieb  oder  dem  eigenen  Verbrauche  zuführen.
will,  so  muß  die  Wertanmeldung  enthalten:

a)  Ort  und  Tag  der  Ausstellung  und  Unterschrift  des  Anmelders,

b)  Grube,  von  der  die  Kohle  stammt,

c)  Kohlensorte,

d)  Preis  oder  Wert,

Te)  Bezeichnung  der  zuständigen  Steuerstelle,

)  Zeitraum  oder  Menge,  für  die  die  angemeldeten  Preise  oder  Werte  der  Versteuerung
zugrunde  gelegt  werden  sollen.

(3)  Münscht  der  Steuerpflichtige  die  Auskunft  über  Preise,  die  anderen  als  den  zu  den  allgemein
gültigen  Preisen  abgeschlossenen  Verkäufen  zugrunde  liegen,  so  muß  die  Wertanmeldung  neben  den  im
Abs.  2  genannten  noch  folgende  Angaben  enthalten:

8)  Tag  des  Kaufabschlusses,
b)  Name  und  Wohnort  des  Abnehmers,
¾7  die  zu  dem  vereinbarten  Preise  zu  liefernde  Menge  oder,  wenn  die  Menge  unbestimmt
ist,  die  Vertragsdauer.  "

(4)  Bestehen  Vereinbarungen  über  Gewährung  von  Nachvergütungen  oder  sonstigen  Vorteilen  oder
über  Beteiligungen  am  Gewinne  von  Wiederverkäufern,  so  sind  diese  Vereinbarungen  in  der  Wertanmeldung
  anzugeben.
        <pb n="185" />
        —  173  —

9  35.

1)  Hält  die  Wertprüfungsstelle  die  in  der  Wertanmeldung  angegebenen  Preise  und  Werte  für
ngesunse  Estätertpe  zuesset  den  drei  Ausfertigungen  der  Wertanmeldung  und  bezeichnet  dabei
den  Zeitraum,  während  dessen,  oder  die  Menge,  für  die  die  angemeldeten  Preise  und  Werte  der  Versteuerung
  zugrunde  gelegt  werden  dürsen.  An  Stelle  der  Bezeichnung  eines  bestimmten  Zeitraums
kann  die  Wertprüfungsstelle  die  Gültigkeitsdauer  ihrer  Auskunft  auch  von  der  Dauer  des  Bestehens
anderer  feststehender  Preise  abhängig  machen.

e)  Sodann  übersendet  die  Wertprüfungsstelle  eine  Ausfertigung  der  bestätigten  Wertanmeldung
der  Steuerstelle  und  eine  Ausfertigung  dem  Steuerpflichtigen.  Z„

g  36.
Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  die  in  der  Auskunft  als  angemessen  anerkannten  Preise  und
Werte  für  den  in  der  Auskunft  angegebenen  Zeitraum  oder  für  die  darin  festgesetzte  Menge  seinen
Anmeldungen  zur  Versteuerung  der  Kohlensorten,  um  die  es  sich  in  der  Auskunft  handelt,  zugrunde
zu  legen.

837.

Hält  die  Wertprüfungsstelle  die  in  der  Wertanmeldung  angegebenen  Preise  und  Werte  für
unangemessen,  so  hat  sie  mit  dem  Steuerpflichtigen  in  finngemäßer  Anwendung  des  §  31  in  Verhandlungen
  einzutreten.  Führen  die  Verhandlungen  zu  einer  Einigung  über  bestimmte  Preise  und  Werte,
so  richtet  sich  das  weitere  Verfahren  nach  den  8§  35  und  36.

8  38.

Führen  die  Verhandlungen  zu  keiner  Einigung,  so  vermerkt  die  Wertprüfungsstelle  die  Preise
und  Werte,  die  sie  als  angemessen  erachtet,  in  den  drei  Ausfertigungen  der  Wertanmeldung  und  übersendet
  eine  Ausfertigung  der  Wertanmeldung  dem  Steuerpflichtigen  und  eine  Ausfertigung  der  Steuerstelle.
  Entsprechen  die  vom  Steuerpflichtigen  später  eingereichten  Steueranmeldungen  nicht  den  von
der  Wertprüfungsstelle  festgesetzten  Werten  und  Preisen,  so  sind  die  Bestimmungen  in  den  88§  32  und  33
sinngemäß  anzuwenden.

§  39.

Wer  auf  Grund  des  §  8  Abs.  3  und  4  eine  Vergütung  der  Steuer  beanspruchen  will,  hat
die  von  ihm  im  Laufe  eines  Monats  zu  den  im  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes  genannten  Zwecken  verbrauchte
  Anzahl  von  Kilowattstunden  der  Steuerstelle  bis  zum  15.  des  folgenden  Monats  in  einem
...  o·  .  .

Vergütungsantrage  nach  Muster  6  in  doppelter  Ausfertigung  anzumelden.
8  40.

Die  Steuerstelle  hat  die  nach  §  39  eingehenden  Anträge  in  ein  in  Vierteljahrsabschnitten  zu

führendes  Kohlensteuer-Vergütungsbuch  &amp;amp;  nach  Muster  7  einzutragen.

7

Luster?
8  41.

1)  Wer  von  einem  anderen  im  Inland  gewonnene  Steinkohlen  aufbereitet  oder  von  einem  anderen
im  Inland  gewonnene  Braunkohlen  zu  Preßkohlen  verarbeitet  und  bei  der  Versteuerung  der  aufbereiteten
  Kohlen  oder  der  Braunpreßkohlen  Vergütung  der  Steuer  beanspruchen  will,  hat  jeden  Bezug
von  Kohle,  die  zur  Aufbereitung,  zur  Verarbeitung  zu  Preßkohlen  oder  zur  Aufrechterhaltung  des
Betricbs  bestimmt  ist,  der  Steuerstelle  anzumelden.  Die  Anmeldung  muß  die  Sorte,  die  Menge  und
den  Preis  oder  Wert,  mit  dem  die  bezogene  Kohle  versteuert  worden  ist,  enthalten.  Mit  der  Anmeldung
  ist  eine  Abschrift  der  Rechnung  des  Abgebers  der  Kohle  vorzulegen,  aus  der  der  Preis  oder
Wert  für  eine  Tonne  ersichtlich  ist,  mit  dem  die  Kohle  versteuert  worden  ist.

).  Die  Steuerstelle  hat  die  angegebenen  Bezüge  in  ein  in  Vierteljahrsabschnitten  zu  führendes

h  B  nach  Muster  8  anzuschreiben.  —#

Luster  6
88
        <pb n="186" />
        —  174  —

§  42.

(!)  Wird  die  bezogene  Kohle  zu  andern  Zwecken  als  zur  Aufbereitung,  zur  Verarbeitung  zu
Preßkohlen  oder  zur  Aufrechterhaltung  des  Betriebs  der  Aufbereitungsanlagen  oder  Preßkohlenwerke
verwendet  oder  an  Dritte  weiter  abgegeben,  so  ist  dies  der  Steuerstelle  unter  Angabe  der  Sorten  und
Mengen  anzumelden.

(2)  Die  nach  Abs.  1  angemeldeten  Mengen  sind  im  Kohlensteuer-Vergütungsbuche  B  von  den  noch
offenen  Mengen  abzuschreiben,  die  zum  höchsten  Preise  oder  Werte  für  eine  Tonne  angeschrieben  sind.

§  43.

Über  die  Steuervergütung,  die  für  die  zur  Aufbereitung,  zur  Verarbeitung  zu  Preßkohlen
oder  zur  Aufrechterhaltungs  des  Betriebs  verwendete  Kohle  beansprucht  wird,  ist  der  Steuerstelle  mit
der  Anmeldung  zur  Versteuerung  der  aufbereiteten  Kohlen  oder  der  Braunpreßkohlen  ein  Vergütungs-Mse

  antrag  nach  Muster  9  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
.  §44.
Die  Steuerstelle  hat  die  eingehenden  Anträge  in  das  Kohlensteuer-Vergütungsbuch  B  einzutragen.

45.
Deie  Vergütung  nach  §  43  wird  nach  den  Preisen  oder  Werten  für  diejenigen  Mengen  gewährt,
die  im  Vergütungsbuche  B  am  längsten  angeschrieben  sind.

8  46.  »

()  Bei  der  Versteuerung  aufbereiteter  Kohlen  ist  der  Berechnung  der  Vergütung  das  Gewicht  der
zur  Versteuerung  angemeldeten  Kohle  zugrunde  zu  legen.  Das  Gewicht  der  zur  Aufrechterhaltung  des
Betriebs  verwendeten  Kohlen  ist  im  Vergütungsantrag  anzumelden.

(2)  Bei  der  Versteuerung  von  Braunpreßkohlen  ist  das  Gewicht  der  Braunkohlen,  und  zwar  sowohl
  das  Gewicht  der  in  den  Preßkohlen  enthaltenen  als  auch  das  Gewicht  der  zur  Aufrechterhaltung
des  Betriebs  verwendeten  Braunkohlen,  für  die  Vergütung  gewährt  werden  kann,  aus  dem  Gewichte
der  zur  Versteuerung  angemeldeten  Braunpreßkohlen  nach  bestimmten  Verhältniszahlen  umzurechnen.
7  Verhältniszahlen  sind  nach  Anhörung  der  Wertprüfungsstelle  für  jeden  Betrieb  besonders  zu

estimmen.

(4  Die  Mengen,  für  die  danach  Vergütung  gewährt  wird,  sind  im  Vergütungsbuche  B  abzuschreiben.

§  47.
Für  die  Abrundung  der  Vergütungsbeträge  und  für  die  Anmeldung  der  Gewichte  der  vergütungsfähigen
  Kohlen  sind  die  Vorschriften  der  25  und  17  sinngemäß  anzuwenden.

8  48.

Der  Betrag  der  Vergütung  ist  auf  die  Gesamtheit  der  Steuerbeträge,  die  der  zum  Empfange
der  Vergütung  Berechtigte  nach  den  Steueranmeldungen  für  den  betresjenden  Monat  schuldet,  anzurechnen.
  Ist  der  Empfangsberechtigte  in  diesem  Monat  keine  Kohlensteuer  schuldig  geworden,  so  ist
die  Vergütung  auf  seine  nächste  Steuerschuld  anzurechnen.

B.  Vorschriften  für  eingeführte  Kohle.

*  49.

C)-Als  Wert  der  aus  dem  Ausland  eingeführten  Kohle  gilt  der  Erwerbspreis  zuzüglich  der  bis
zum  Orte  der  Grenzeingangsstelle  entstandenen  Kosten.  Wird  die  Kohle  nicht  auf  Grund  eines  Erwerbsgeschäfts
  eingeführt,  so  ist  als  Erwerbspreis  der  Preis  anzumelden,  der  für  Kohlen  gleicher  Art  und
Menge  am  Versendungsorte  gezahlt  wird.
        <pb n="187" />
        —  175  —

(2)  Zu  den  bis  zum  Orte  der  Grenzeingangsstelle  entstehenden,  dem  Erwerbspreis  zuzuschlagenden
Kosten  gehören  die  Kosten  für  Beförderung  einschließlich  etwaiger  Kosten  für  Umladung,  Lagerung
oder  irgendwelche  andere  Behandlung  der  Kohlen  auf  dem  Wege  bis  zum  Orte  der  Grenzeingangsstelle
sowie  die  Kosten  für  Versicherung.

8  50.
Der  Versteuerung  der  in  Osterreich  oder  Ungarn  gewonnenen  Kohle  ist  bis  auf  weiteres  nur
der  Erwerbspreis  zugrunde  zu  legen.
51.
Die  aus  dem  Ausland  eingeführte  Kohle  ist,  sofern  nicht  §  1  anzuwenden  ist,  vom  Empfänger
der  Steuerstelle,  bei  der  die  Kohle  zum  freien  Verkehr  abgefertigt  werden  soll,  mit  einem  Vordruck
nach  Muster  10  in  doppelter  Ausfertigung  zur  Versteuerung  anzumelden.

§  52.
Die  Steueranmeldungen  über  eingeführte  Kohle  sind  von  der  Steuerstelle  in  ein  nach  Muster  11
zu  führendes  Kohlensteuer-Anmeldungsbuch  einzutragen.
g  ög.
Der  Erwerbspreis  und  die  bis  zum  Orte  der  Grenzeingangsstelle  entstandenen  Kosten  sind
in  der  Steueranmeldung  in  deutscher  Währung  anzugeben.  Für  die  Umrechnung  von  fremder
Währung  in  deutsche  Währung  ist  der  zuletzt  bekanntgegebene  Inlandskurs  maßgebend.

§  54.

Der  Steueranmeldung  sind  die  vom  Verkäufer  der  Kohlen  ausgestellte  Rechnung,  die  Frachtpapiere
  und  die  sonstigen  Belege,  die  über  den  Erwerbspreis,  über  die  bis  zum  Orte  der  Grenzeingangsstelle
  entstandenen  Kosten  und  über  das  Gewicht  der  zur  Abfertigung  zum  freien  Verkehr
angemeldeten  Sendung  Aufschluß  geben,  beizufügen.  Hat  der  Verkäufer  über  dieselbe  Sendung
mehrere  Rechnungen  erteilt,  z.  B.  eine  Rechnung  über  den  Verkausspreis  und  eine  zweite  über  von
ihm  verauslagte  Kosten,  so  sind  der  Steueranmeldung  sämtliche  Rechnungen  beizufügen.

8  55.

Bei  der  im  kleinen  Grenzverkehre,  d.  h.  im  gewöhnlichen  grenznachbarlichen  Verkehr  eingeführten,
  nicht  zum  Handel  bestimmten  Kohle  kann  von  der  Beifügung  der  Rechnung  und  der
sonstigen  Belege  abgesehen  werden,  wenn  gegen  die  Richtigkeit  des  angemeldeten  Wertes  und
Gewichts  keine  Bedenken  bestehen.  In  diesem  Falle  genügt  bei  Steuerbeträgen  bis  zu  10  Mark
mündliche  Anmeldung.

56.

(11  Die  Steuer  für  die  eingeführte  Kohle  ist  zu  entrichten,  bevor  die  Kohle  zum  freien  Verkehr
  abgelassen  wird.  Wo  das  Verkehrsbedürfnis  es  erfordert,  kann  nach  näherer  Bestimmung
der  obersten  Landesfinanzbehörde  zugelassen  werden,  daß,  vorbehaltlich  der  späteren  genauen  Festsetzung
  des  Steuerbetrags,  die  Kohle  vorläufig  auf  Grund  eines  angenommenen  Durchschnittswerts

versteuert  wird.

22)  Wenn  gegen  die  Zahlungsfähigkeit  des  Steuerpflichtigen  keine  Bedenken  bestehen  oder  wenn
der  Steuerpflichtige  für  die  fällig  werdenden  Beträge  Sicherheit  leistet,  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  zulassen,  daß  die  eingeführten  Kohlenmengen  zunächst  ohne  Entrichtung  der  Steuer  zum  freien
Verkehr  abgelassen  und  daß  die  in  Zeitabschnitten  bis  zu  höchstens  einem  Monat  so  abgelassenen
Kohlenmengen  erst  am  Ende  dieses  Zeitabschnitts  versteuert  werden.

57.
Die  obersten  Landesfinanzbehörden  können  vorschreiben,  daß  bei  der  Einfuhr  von  Kohlen  auch
Mengen  unter  100  kg  zur  Versteuerung  angemeldet  werden  müssen.
38“

Muster  c

Luster  11
        <pb n="188" />
        —  176  —

§  58.
(0)  Im  übrigen  sind  für  die  Wertanmeldung  sowie  für  die  Feststellung  und  Entrichtung  der
Steuer  für  eingeführte  Kohlen  die  Vorschriften  der  §§  13  bis  38  sinngemäß  anzuwenden.
(2)  Wo  Bergaufsichtsbehörden  oder  Kohlenindustrie  nicht  vorhanden  sind,  können  in  die  Wertprüfungsstellen
  neben  Sachverständigen  aus  den  Kreisen  des  Kohlenhandels  für  die  Beurteilung  der

im  -  49  Abs.  2  aufgeführten  Kosten  Schiffahrts=  oder  andere  Sachverständige  als  Mitglieder  bestellt
werden.

C.  Neufestsetzung  des  Steuerbetrags.
8  59.
(1)  Ist  wegen  Beanstandung  einer  Lieferung  steuerpflichtiger  Kohlen  oder  aus  sonstigen  Gründen
der  Verkaufspreis  für  die  ganze  Lieferung  oder  für  einen  Teil  davon  nachträglich  ermäßigt  worden,
so  kann,  wenn  der  Steuerpflichtige  den  Preisnachlaß  durch  seine  Geschäftspapiere  überzeugend  nachweist,

  auf  Antrag  der  Steuerbetrag  neu  festgesetzt  werden.  Der  überhobene  Betrag  an  Kohlensteuer
wird  erstattet.

(2)  Wenmn  der  Steuerpflichtige  nachweist,  daß  eine  Lieferung  versteuerter  Kohlen  oder  Teile  der
Lieferung  von  ihm  in  seinen  Betrieb  zurückgenommen  worden  sind,  so  kann  ihm  auf  Antrag  der  für
die  zurückgenommene  Menge  entrichtete  Steuerbetrag  erstattet  werden.

(3)  Der  Antrag  auf  Neufestsetzung  oder  Erstattung  des  Steuerbetrags  ist  bei  der  Steuerstelle,  die
den  Steuerbetrag  festgesetzt  hat,  zu  stellen  und  zwar  spätestens  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  der
Versteuerung  an  gerechnet.  Uber  den  Antrag  entscheidet  die  Direktiobehörde.

D.  Steuererlaß  aus  Billigkeisgründen.

6  00.

()  Von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  kann  der  Erlaß  oder  die  Erstattung  eines  Kohlensteuerbetrags
  aus  Billigkeitsgründen  unter  sinngemäßer  Beachtung  der  im  Zollverkehre  geltenden
Grundsätze  bewilligt  werden.

(2)  In  dem  von  der  Direktivbehörde  über  die  Bewilligung  eines  solchen  Steuererlasses  zu
erstattenden  Bericht  ist  anzugeben,  ob  der  der  Direktivbehörde  beigeordnete  Reichsbevollmächtigte  für
Zölle  und  Steuern  sich  mit  dem  Erlaß  einverstanden  erklärt  hat.

(  Alljährlich  ist  ein  bei  der  Direktivbehörde  aufzustellendes  Verzeichnis  über  die  im  abgelaufenen
Rechnungsjahre  bewilligten  Erlasse  der  bezeichneten  Art  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  dem
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  zur  Vorlegung  an  den  Bundesrat  mitzuleilen.  In  dem  Verzeichnis
ist  für  jeden  Fall  eine  kurze  Darstellung  des  Sachverhalts  zu  geben.  Unter  dem  Verzeichnis  hat  der
Reichsbevollmächtigte  zu  vermerken,  ob  er  sich  mit  den  einzelnen  Bewilligungen  einverstanden  erklärt
hat  oder  aus  welchen  Gründen  dies  nicht  geschehen  ist.

Zu  §§  13  und  14  des.  Gesetzes.
§  61.

()  Zur  Anmeldung  des  Betriebs  ist  der  Betriebsinhaber  verpflichtet.  Die  Anmeldung  neu  entstehender
  Betriebe  ist  mindestens  einen  Monat  vor  der  Betriebseröffnung  bei  der  Steuerstelle,  in  deren
Bezirk  der  Betrieb  liegt,  einzureichen.  Erstreckt  sich  ein  Betrieb  über  die  Bezirke  verschiedener  Steuerstellen,
  so  ist  die  Anmeldung  der  Steuerstelle  zu  übersenden,  in  deren  Bezirk  der  Sitz  der  kaufmännischen
  Buchführung  des  Betriebs  liegt.  ,

(2)FürjedenBetriebisteinebefondereAnmeldungabzugeben.Betriebe,diein"räumlichem
oder  betrieblichem  Zusammenhange  stehen,  gelten  als  ein  Betrieb.
        <pb n="189" />
        862.

(1)  Die  Betriebsanmeldung  muß  eine  Beschreibung  sämtlicher  Betriebsanlagen,  die  füc  die  Gewinnung,
  für  die  Verarbeitung  und  für  den  Absatz  oder  die  Verwendung  der  Kohlen  von  Bedeutung
sind,  enthalten.  -

(2)  Insbesondere  muß  die  Betriebsanmeldung  enthalten:

Art  des  Betriebs  (Steinkohlen=  oder  Braunkohlenbergwerk,  Aufbereitungsanstalt,  Braunpreßkohlenfabrik);



Name  und  Wohnort  (Sitz)  des  Betriebsinhabers;

Bezeichnung  der  Stelle,  bei  der  die  kaufmännische  Buchführung  erfolgt;

Bezeichnung  der  zum  Betriebe  gehörigen  Gruben  nach  Name  und  Lage;

Zahl  und  Bezeichnung)  der  Förderschächte  jeder  Grube;

Art  und  Sorten  der  Kohlen,  die  gefördert  werden;

Zahl  der  Aufbereitungsanlagen  und  Art  und  Erzeugnisse  der  Aufbereitung;

Ort  und  Zahl  der  Kohlenlagerplätze,  auf  denen  der  Grube  gehörige  Kohlen  lagern;

Bezeichnung  der  Betriebsanlagen,  zu  deren  Aufrechterhaltung  nach  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes
  steuerfreie  Kohlen  verwendet  werden  sollen;  .

Angabe,  ob  und  an  welche  Arten  von  Empfängern  nach  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerfreie
  Hausbrandkohlen  abgegeben  werden;

Zahl  und  Art  der  Nebenbetriebe,  zu  denen  Kohlen  verwendet  werden.

8  63.

Beabsichtigte  Anderungen  in  den  Betriebsanlagen  (§  13  Satz  2  des  Gesetzes)  sind  mindestens
eine  Woche  vor  dem  Beginne  der  Ausführungsarbeiten  der  Steuerstelle  anzuzeigen,  ebenso  Anderungen
im  Besitze.  Anderungen,  die  ohne  den  Willen  des  Betriebsinhabers  eingetreten  sind,  z.  B.  Betriebseinstellungen
  oder  einschränkungen  infolge  von  Unfällen  sind  innerhalb  drei  Tagen  anzuzeigen.

8  64.
Die  Anzeige  des  Betriebsinhabers  über  die  Bestellung  eines  Betriebsleiters  ist  von  dem
Betriebsleiter  mit  zu  unterschreiben.

g  656.  «
Dieinden§§13und14desGefetzesvorgeschriebenenAnzeigenfindderSteuerstelleinzwei
Ausfertigungen  einzureichen.  Eine  Ausfertigung  verbleibt  bei  der  Steuerstelle.  Die  zweiten  Ausfertigungen
  sind  von  der  Steuerstelle  mit  einer  Bescheinigung  über  die  Anmeldung  dem,Betriebsinhaber
  oder  Betriebsleiter  zurückzugeben,  von  diesem  zu  einem  Belegheft  zu  vereinigen  und  in  den
Betriebsräumen  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde  aufzubewahren.

Zu  §  15  des  Gesetzes.

8  66.
·  Zahl  und  Ausführung  der  steuerlichen  Prüfungen  in  den  nach  §  3  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes
steuerpflichtigen  Betrieben  bestimmen  die  Hauptämter.  "

Zu  §  18  des  Gesetzes.

§  67.
Die  Inhaber  steuerpflichtiger  Betriebe  sind  verpflichtet,  ihre  kaufmännischen  Bücher  so  zu
führen,  daß  sie  über  Art  und  Mengen  der  geförderten  6  der  bezogenen  zeunche  ferner  über  #
weitere  Behandlung  der  Kohlen,  deren  Absatz,  deren  Verwendung  im  eigenen  Betriebe,  zum  eigenen
Verbrauch  oder  zu  steuerfreien  Zwecken  zuverlässigen  Aufschluß  geben.  Wird  zur  Aufrechterhaltung
des  Betriebs  elektrische  Arbeit  verwendet,  so  sind  Anschreibungen  zu  führen,  die  über  Erzeugung  oder
        <pb n="190" />
        —  178  —

Bezug  sowie  über  Verwendung  der  Arbeit  Aufschluß  geben.  Sofern  die  Steuerbehörde  die  Buchführung
  zu  den  bezeichneten  Zwecken  nicht  für  ausreichend  erachtet,  ist  sie  befugt,  dem  Inhaber  des
steuerpflichtigen  Betriebs  die  Führung  besonderer  Bücher  nach  von  der  Steuerbehörde  zu  bestimmenden
Mustern  vorzuschreiben.  ·

§68.

(1)  Neben  den  im  §  67  genannten  Büchern  haben  die  Inhaber  steuerpflichtiger  Betriebe  über

die  steuerpflichtig  gewordenen  und  über  die  steuerfrei  gebliebenen  Kohlen  ein  Steuerbuch  zu  führen.
Muster  12.  2)  Zu  dem  Steuerbuche  dient  das  Muster  12  als  Vorbild.  Wo  es  zweckmäßig  erscheint,
—  kann  das  Steuerbuch  nach  dem  Vorbild  des  Musters  13  eingerichtet  werden.
6  9.

)  In  das  Steuerbuch  sind  die  steuerpflichtigen  und  die  steuerfreien  Kohlen  aus  den  kaufmännischen
  Büchern  (Versendungsbüchern,  Landabsatzregistern  u.  a.)  oder  aus  den  von  der  Steuerbehörde
  besonders  vorgeschriebenen  Büchern  (§  67)  zu  übernehmen.  Aus  welchen  kaufmännischen
Büchern  die  Ubernahme  zu  geschehen  hat,  ist  im  Benehmen  mit  dem  Steuerpflichtigen  von  der  Steuerbehörde
  zu  bestimmen.

(2)  Die  Eintragungen  in  das  Steuerbuch  müssen  mindestens  einmal  monatlich,  und  zwar  zu
Anfang  des  folgenden  Monats,  für  die  Summen  der  steuerpflichtig  gewordenen  oder  steuerfrei
gebliebenen  Mengen  gefertigt  werden.

8  70.
Die  im  Laufe  eines  Monats  zu  steuerfreien  Zwecken  verwendeten  oder  abgegebenen  Kohlen  sind
ster  14—  der  Steuerstelle  bis  zum  15.  des  folgenden  Monats  mit  einem  Vordruck  nach  Muster  14  anzumelden.

.
Zu  §  19  des  Gesetzes.

8  71.
Die  obersten  Landesfinanzbehörden  können  die  staatlichen  Werke  von  der  Verpflichtung  zur
Führung  des  Steuerbuchs  (§  68)  befreien.

Zu  §  35  des  Gesetzes.
§5  72.

Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kohlensteuer  wird  jedem  Bundesstaat  eins  vom
Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen  Einnahme  vergütet.

Zu  §  36  des  Gesetzes.

g  78.

Die  in  den  88  61  bis  65  vorgeschriebenen  Anmeldungen  sind  für  bestehende  Betriebe  spätestens
zum  15.  August  1917  bei  der  Steuerstelle  des  Bezirkes,  in  dem  der  Betrieb  liegt,  einzureichen.

Zu  §  37  des  Gesetzes.
§  74.
(4)  Streitigkeiten,  die  bei  Ausübung  des  im  §  37  Abs.  3  des  Gesetzes  gegebenen  ÜUberwälzungsrechts
  entstehen,  unterliegen  der  Entscheidung  durch  Schiedsgerichte.
()  Für  Streitigkeiten,  die  durch  die  Uberwälzung  bei  Lieferung  von  elektrischer  Arbeit,  Gas  oder
Wasser  entstehen,  wird  das  Schiedsgericht  aus  drei  Schiedsrichtern  gebildet,  von  denen  je  einer  von
        <pb n="191" />
        —  179  —

jeder  Partei  ernannt  wird;  diese  zwei  ernannten  Schiedsrichter  wählen  ihrerseits  den  Obmann.  Die
betreibende  Partei  hat  dem  Gegner  den  Schiedsrichter  schriftlich  mit  der  Aufforderung  zu  bezeichnen,
binnen  einer  einwöchigen  Frist  seinerseits  ein  Gleiches  zu  tun.  Nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist
wird  auf  Antrag  der  betreibenden  Partei  der  Schiedsrichter  von  der  für  den  Sitz  des  Lieferers  zuständigen
  oberen  Verwaltungsbehörde  ernannt.  Diese  Vorschrift  findet  auch  Anwendung,  wenn  sich
die  von  den  Parteien  ernannten  Schiedsrichter  über  die  Wahl  des  Obmanns  nicht  einigen.

(  Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  steht  den  Parteien  binnen  einer  Ausschlußfrist
von  zwei  Wochen  nach  Zustellung  des  Urteils  die  Berufung  an  das  Reichsschiedsgericht  offen,  dessen
Entscheidung  endgültig  ist.  Das  Reichsschiedsgericht  hat  seinen  Sitz  in  Berlin  und  entscheidet  in  der
Besetzung  von  fünf  Mitgliedern.  Der  Reichskanzler  ernennt  den  Vorsitzenden  sowie  dessen  Stellvertreter
  und  stellt  gleichzeitig  die  Liste  der  zu  Beisitzern  wählbaren  Personen  fest.  Die  Parteien  sind,
und  zwar  der  Berufungskläger  bei  Einlegung  der  Berufung,  der  Berufungsbeklagte  binnen  zwei  Wochen
nach  Zustellung  der  Berufung,  berechtigt,  aus  dieser  Liste  durch  eine  an  den  Vorsitzenden  zu  richtende
Zuschrift  je  zwei  Beisitzer  zu  ernennen.  Soweit  die  Parteien  von  diesem  Rechte  nicht  fristmäßig  Gebrauch
  machen,  werden  die  Beisitzer  von  dem  Vorsitzenden  ernannt.

(1)  Für  Streitigkeiten,  die  über  die  Lieferung  von  Heizung  entstehen,  sind  in  Gemeinden,  in
denen  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  Einigungsämter,  vom  15.  Dezember
1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  511)  Einigungsämter  eingerichtet  sind,  diese  als  Schiedsgerichte  zuständig.
In  Gemeinden,  wo  solche  Einigungsämter  nicht  bestehen,  gelten  für  die  Bildung  der  Schiedsgerichte
die  Bestimmungen  des  Abs.  2.  Die  Bestimmungen  des  Abs.  2  gelten  auch  für  die  Bildung  der  Schiedsgerichte
  zur  Entscheidung  der  bei  der  Lieferung  von  Dampfkrast  und  bei  Verlrägen  über  Personenund
  Güterbeförderung  im  See=  oder  Binnenschiffahrtsverkehr  entstehenden  Streitigkeiten.  Die  Entscheidungen
  sind  endgültig  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  §  1041  der  Zivilprozeßordnung.

(6)  Im  übrigen  regelt  sich  das  Verfahren  vor  den  Schiedsrichtern,  soweit  vorstehend  nicht  Abweichendes
  bestimmt  ist,  nach  den  Vorschriften  des  zehnten  Buches  der  Zivilprozeßordnung.

(0)  Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  nach  den  Vorschriften  des  Gerichtskostengesetzes  mit  der  Maßgabe
  festzusetzen,  daß  der  Wert  des  Streitgegenstandes  nicht  höher  als  zu  dem  Jahresbetrage  der
überzuwälzenden  Steuer  anzunehmen  ist.  Bei  dem  Verfahren  vor  dem  Reichsschiedsgerichte  fließen
die  Gerichtskosten  in  die  Reichskasse.  Den  auswärtigen  Beisitzern  des  Reichsschiedsgerichts  wird  der
Ersatz  der  Reisekosten  sowie  ein  Tagegeldsatz  von  30  &amp;amp;  gewährt.  Diese  Kosten  sind  der  unterliegenden
Partei  besonders  aufzuerlegen,  soweit  die  Gerichtskosten  zu  ihrer  Deckung  nicht  ausreichen.

Statistik.
§  75.

Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Rechnungsjahr  Nachweisungen  über  die  Besteuerung  inländischer
  und  aus  dem  Ausland  eingeführter  Kohle  sowie  über  die  steuerfreie  Verwendung  von  Kohlen

nach  den  Mustern  15,  16,  17  und  18  doppelt  aufzustellen.  Die  Direktivbehörde  hat  aus  den  Auf--  16

stellungen  der  Hauptämter  Hauptnachweisungen  für  den  Direktivbezirk  zusammenzustellen  und  diese
gebst  je  einer  Ausfertigung  der  von  den  Hauptämtern  vorgelegten  Nachweisungen  mit  einem  erläuternden
Begleitschreiben  zum  1.  Juni  an  das  Koaiserliche  Statistische  Amt  einzusenden;  für  das  Rechnungsjahr
1920  hat  die  Einsendung  zum  1.  Oktober  1920  zu  geschehen,  wenn  gemäß  8  38  des  Gesetzes  die
Kohlensteuer  nur  bis  zum  31.  Juli  1920  bestehen  bleibt.

,.  .  -  §76.
der  N  Das  Begleitschreiben  soll,  abgesehen  von  etwa  erforderlichen  Klarstellungen  einzelner  Angaben
Ein  tachweisungen,  die  Verhältnisse  des  inländischen  Stein=  und  Braunkohlenbergbaues  sowie  der
infuhr  von  Kohle  aus  dem  Ausland  behandeln  und  sich  insbesondere  auf  folgende  Punkte  erstrecken:
1.  Tätigkeit  der  Wertprüfungsstellen,
2.  örllicher  Brauch  und  Umfang  der  Abgabe  von  Hausbrandkohlen  an  die  Angestellten

und  bBelegschest  sowie  an  Berginvaliden  und  Bergmannswitwen  gemäß  §  5  Abf.  2

Mu

I

ster
71
        <pb n="192" />
        —  180  —

§  77.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  auf  Grund  der  Nachweisungen  und  erläuternden  Begleitschreiben
  (§§  75  und  76)  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  einem  vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden
  Zeitpunkt  zu  veröffentlichen.  Solange  die  Veröffentlichung  durch  das  Kaiserliche  Statistische
Amt  nicht  erfolgt  ist,  dürfen  auch  Teilergebnisse  der  Erhebungen  durch  andere  Behörden  nicht  veröffentlicht
  werden.

Schlußbestimmung.

g  78.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Muster  zu  diesen  Bestimmungen  zu  ändern  und  neue
Muster  einzuführen.
        <pb n="193" />
        Hauptamtsbezirk  Muster  1.
Steuerstelllel  ·  :2—.  (Ausführungsbestimmungen  §  18  Abl.11)
Abteilung
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  Abgegebenenananana  ,  19..„
Anmeldung
Steinkohlen
von  inländischen)  Braunkohlen
Braunpreßkohlen
Nichizutreifende  8  ist  zu  durchstreichen)
-,»  20  vom  Hundert
zur  Versteuerung  zum  Satze  von  1  10  vom  Hundert.
Oichtzutreffendes  ist  zu  durchstreichen.)
Ich  (Wir)  melde.  umstehend  die  im  Monat  ,  19  n  meinem

(unserem)  Betriebe  zu  den  allgemein  gültigen  Preisen  abgegebenen  Kohlen  sowie  die  gue  die
auf  andere  Weise  als  durch  Verkauf  abgegeben  oder  die  der  Verwendung  im  eigenen  Betrieb
oder  dem  eigenen  Verbrauche  zugeführt  worden  sind,  zur  Versteuerung  an.

den  .  19

1

 

 

Name  (Stempe  lIIll
bes  anmelbenden  Vetriebs.  (untersshrit  des  Vetriebsinhabers  oder  Betriebsleiters,
§9  14  Abs.  1  des  Gesetzes.)

Anrechnung  und  Empfangsbescheinigung.

  
 

 

 

 

 

 

 

Steuerschuld:

Steueranmeldung  Abt.  Nr.

Steueranmeldung  Abt.  ..  ...

SteuernnmcldungAbt.......................  Rr........  .........

Gesamtsteuerschuld

Vergütung:

Vergütungsantrag  A  Abt....  Nr.  vom  ..  Pierteljahr  19  Pf.

Vergütungsantrag  B  NAbt.  Nr.  vom  Vierteljahr  19  ...  !Eu—]iEWi*  Pf.

Gesamtvergütungsbetrgg  4  □□u4  Pf.
eseueriniesh.  ...........................  Js...............  Pf.
(in  Worten)  Mark.  Pf.
Kohlensteuer  erhalren  und  im  Kohlensteuer·  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt.
..................................  ,den  19

Stempel
der  Steuerstelle.
        <pb n="194" />
        182

 

II.  Mnmtliche
Steuerfestsetzung

 

 

 

 

 

 

 

I.  Angaben  des  Anmelders
Des  .

.  4  Aus-  —  Preis  Steuer-  «
*“  stellungs.rube,  Steuer  oder  iilichtiger  Die  Bemerkungen
tag  der  von  der  die  pflichtigel  WertG  samt-  Steuer
Wert-  Kohle  Kohlensorte  Wer  esa
„  Abt  an-  Menge  für  1t  wert  eträgt

Seite  meldunB  stammt  »
«  Nr-  tlvaakklPr.MquMMakkle.

1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11

Abteilung  1.  Durch  Verkauf  abgegebene  Kohlen.

—  —  —

Abteilung  2.  Auf  andere  Weise  als  durch  Verkauf  abgegebene  Kohlen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  3.  Der  Verwendung  im  eigenen  Betrieb  oder  dem  eigenen  Verbrauche
zugeführte  Kohlen.

Anleitung  zum  Gebrauche.
Giffer  1  bis  5  für  den  Anmelder,  Ziffer  6  und  7  für  die  Steuerstelle.)

Für  jede  Kohlenart  (Steinkohlen,  Braunkohlen,  Braunpreßkohlen)  und  für  die  zum  Satze  von  20  v
und  von  1½  v.  H.  des  Wertes  steuerpflichtigen  Kohlen  ist  je  eine  besondere  Anmeldung  in  doppelter  denfertigung
  abzugeben.

2.  Die  steuerpflichtigen  Kohlen  sind  in  drei  Abteilungen  aufzuführen:

Abteilung  1.  Durch  Verkauf  abgegebene  Kohlen
Abteilung  2.  Auf  andere  Weise  als  durch  Nulaue  abgegebene  Kohlen,
Abteilung  3.  Der  Verwendung  im  eigenen  Betrieb  oder  dem  eigenen  Verbrauche  zugeführte  Kohlen.
Ist  über  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Kohlen  von  der  Werlprüfungsstelle  eine  Auslunft  gemäß
z8  84  bie  38  der  Ausführungsbestimmungen  erteilt  worden,  so  ist  der  Ausstellungstag  der  Wertanmeldung  in
Spalte  4  anzugeben

4.  Das  Gewicht  jeder  einem  besonderen  Preise  oder  Werte  unterliegenden  Menge  ist  bis  auf  100  kg  (eine
zehntel  Tonne)  anzumelden.

5.  Die  Spalte  7  ist  aufzurechnen.  3

6.  Der  Steuerbetrag  ist  aus  der  Summe  der  Angaben  in  der  Spalte  9  zu  berechnen.

7.  Sind  von  einem  Steuerpflichtigen  in  einem  Monat  mehrere  Steueranmeldungen  über  inländische  Kohlen
abgegeben  worden,  so  sind  die  Steuerbeträge  der  einzelnen  Aumeldungen  auf  einer  dieser  Anmeldungen  zusammenzustellen.
  Von  der  so  erhaltenen  Gesamtstenerschuld  ist  der  dem  Steuerpflichtigen  elwa  zustehende  Vergütlungsbetrag
abzuzgiehen.  In  den  übrigen  Steueranmeldungen  ist  auf  die  Anmeldung,  die  die  Zusammenstellung  enthält,  zu  verweisen
und  die  Nummer  des  Eintrags  des  Einnahmebuchs  zu  vermerken.  Die  Zuiammenstellung  der  Steuerbeträge  ist  nicht
erforderlich,  wenn  in  dem  berreffenden  Monat  keine  Vergütung  anzurechnen  ist  oder  wenn  die  anzurechnende  Vergütung
auf  den  Stenerbetrag  einer  Anmeldung,  der  größer  ist  als  der  Vergütungsbetrag,  angerechnet  werden  kann.
        <pb n="195" />
        6  «  uns-It  ,  ........  Muster  2.
12  #.“  ——
St  stell  (Ausführungsbestimmungen  §  18  Absf.  2.)
euerstelll
Abteilung
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  Abgegebena  19..

Anmeldung

Steinkohlen
von  inländischen  Braunkohlen
Braunpreßkohlen

(Nichtzutreffendes  ist  zu  durchstreichen)

20  vom  Hundert
zur  Versteuerung  zum  Satze  von  10  vom  Hundert

(Nichtzutreffendes  ist  zu  durchstreichen.)
Ich  (Wir)  melde  umstehend  die  Kohlen  zur  Versteuerung  an,  die  im  Monat

in  meinem  (unserem)  Betriebe  zu  besonders  vereinbarten  Preisen  auf  Grund  besonderer
#schlässg  abgegeben  worden  sind.

 

 

 

 

 

 

„den  .t  19
Name  (Stempbeleee
des  enmeldenden  Betriebs.  (Uunterschrift  des  Veniebsinhabers  oder  Letriebsleiters
+  14  Abs.  1  des  Gesetzes.)
Anrechnung  und  Empfangsbescheinigung.
Steuerschuld:
Steueranmeldung  Abt.  Nr.  ..·......................................  «...............  Pf-SteucranmelbungAbt......................
  Nr..  ....·«..............  Pf.
Steueranmeldung  Vt.  Nr.  +&amp;amp;  J.  Uzmsf.
Gesamtsteuerschuld  ..nlb  Pf.
Vergütung:
Vergütungsantrag  A  Abt.  Nr.  nn.  vom  ..  Lierteljahr  19  ,  +.„4  Pf.
Vergütungsantrag  B  #3bt.  Nr.  vom  .  Vierteljahr  199.  K.  □□A  Pf.
Gesamtvergütungsbetrtgg4  4  äömff.
Reststeuerschuld  ..............  .-  ..............................  «..............  Pf.
(mWorten)............,....  Mart..............  Pf.
Kohlensteuer  erhalten  und  im  n  Kohlensteuer  ·  Einnahmebuch  unter  cr.  vereinnahmt.
............................  .,den19

Stempel
der  Steuerstelle.
        <pb n="196" />
        —  184

 

I.  Angaben  des

 

 

 

 

 

Lau-  Des  Aus-  Des  Käusers
fende  Steuerbuchs  stellungs-  Grube,  von  6
Nr.  “  der  die  Kohle  Kohlensorte  Far—-P
çl  Abt.  stammt  abschlusses  Name  Wohnort
Seite  (Sitz)
Nr.  J  meldung  *7r
—x##  4  5  6  7  8  8
        <pb n="197" />
        —  185

 

Anmelders

 

 

 

 

 

II.  Amtliche  Steuerfestsetzung
Gesamt--  Preis
menge,  über  die  Dauer  i  oder  Fseurrr  Die  Steuer  Bemerkungen
der  Kauf  des  Menge  Wert  für.  Gesamtwert  beträgt
abgeschlossen  gaufvertrags  9  1t
worden  ist
t  t  10  Mark  Pf]  Mark  f  Mark  /f.
10  11  12  13  14  15  16
        <pb n="198" />
        —  186  —

Anleitung  zum  Gebrauche.
(Ziffer  1  bis  4  für  den  Anmelder,  Ziffer  5  und  6  für  bie  Steuerstelle.)

1.  Für  jebe  Kohlenart  (Steinkohlen,  Braunkohlen,  Braunpreßkohlen)  und  für  die  zum  Satze  von  20  v.  H.  und  von
10  v.  H.  des  Wertes  steuerpflichtigen  Kohlen  ist  je  eine  besondere  Anmeldung  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.

2.  Ist  über  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Kohlen  von  der  Wertprüfungsstelle  eine  Auskunft  gemäß  8§§  34
bis  38  der  Ausführungsbestimmungen  erteilt  worden,  so  ist  der  Ausstellungstag  der  Wertanmeldung  in  Spalte  4  anzugeben.

3.  Das  Gewicht  jeder  einem  besonderen  Preise  oder  Werte  unterliegenden  Menge  ist  bis  auf  100  kg  (eine
zehntel  Tonne)  anzumelden.

4.  Die  Spalte  12  ist  aufzurechnen.

5.  Der  Steuerbetrag  ist  aus  der  Summe  der  Angaben  in  der  Spalte  14  zu  berechnen.

6.  Sind  von  einem  Steuerpflichtigen  in  einem  Monat  mehrere  Steueranmeldungen  über  inländische  Kohlen
abgegeben  worden,  so  sind  die  Steuerbeträge  der  einzelnen  Anmeldungen  auf  einer  dieser  Anmeldungen  zusammenzustellen.
Von  der  so  erhaltenen  Gesamtsteuerschuld  ist  der  dem  Steuerpflichtigen  etwa  zustehende  Vergütungsbetrag  abzuziehen.
In  den  übrigen  Steueranmeldungen  ist  auf  die  Anmeldung,  die  die  Zusammenstellung  enthält,  zu  verweisen  und  die
Nummer  des  Eintrags  des  Einnahmebuchs  zu  vermerken.  Die  Zusammenstellung  der  Steuerbeträge  ist  nicht  erforderlich,
wenn  in  dem  betreffenden  Monat  keine  Vergütung  anzurechnen  ist  oder  wenn  die  anzurechnende  Vergütung  auf  den
Steuerbetrag  einer  Anmeldung,  der  größer  ist  als  der  Vergütungsbetrag,  angerechnei  werden  kann.
        <pb n="199" />
        Hauptamtsbezirk  E  Muster  3.
u  (Ausführungsbestimmungen  §  18  Abs.  8.)
Steuerstelllen.
Abteilung
Nr.  des  Anmeldungsbuchs  Abgegebenaa  ,,  19

Anmeldung  von  Nachvergütungen  usw.

Steinkohlen
für  inländische  Braunkohlen
Braunpreßkohlen
(Nichtzutreffendes  ist  zu  durchstreichen.)

20  vom  Hundert
zur  Versteuerung  zum  Satze  von  10  vom  Hundert.

([Nichtzutreffendes  ist  zu  durchstreichen.)

Ich  (Wir)  melde  die  umstehend  aufgeführten  Nachvergütungen  usw.  für  bereits  versteuerte
Kohlen  zur  Versteuerung  an.

 

Name  (iemwelh15  „  ...........  .
iebs.  *§½5
ees  anmeldenden  Beirie  (Unterschrift  des  Betriebsinhabers  oder  Betriebsleiters,
&amp;amp;W  14  Abs.  1  des  Gesetzes.)

Anrechnung  und  Empfangsbescheinigung.

 

 

 

 

Stenerschuld:
Steueranmeldung  1nt.  VV.  «...............................  M  Pif.
Steueranmeldung  Abt.  .  Nr.  .............-...........................  Js.............  Pf.
Steueranmeldung  Abt.  .Ne.ll  ,......,.........  «.»...........  Pf-Gesamtsteuerschuld...........................,.

  ..-i-...............  Pf-Vergütung:



Bergütungsantrag  A  Abl.  Nr.  bom  Vierteljahr  19.  -  Pf.
Vergütungsantrag  B  Abt.  Nr.  vom  ..  Vierteljahr  19.  444  —xl  Pf.
Gesamtvergütungsbetrag  .  ..  HH  J1  Pf.

Reststeuerschunud.  .........  .  ....  ....,........  AP-(in

  Worten)  ...............  -........  Mark............  .Pf.

Rohlensteuer  erhalten  und  im  Kohlensteuer-Einnahmebuch  unter  kcr.  ereinnahmt.

den  19

Stempel
der  Steuerstelle.
        <pb n="200" />
        —  188  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Angaben  des  Anmelders  Slleiche.)  6
Bemerkungen
Ursprüngliche  Versteuerung  Fur  die  9  Menge  Unter-  ·  insbesondere
St  ·  der  schied  Die  über  Art
euer-  zwischen  zwischen
Aus-  Steuer-  berech=  dem  neuen  Kohlen.  ##m  neu  enn5  euer  und
Steuerbuch)stel-)  anmeldungs-  isnb-hung  und  dem  für  die  und  dem  für  die  Berechnung
lungs=  buch  Frei  maß=  aursprüng-  die  Nach-  ursprüng=  Nach-  der  Nachtag
  der  oder  Wertgebender  lichen  vergütungi  vergütun  .
3  Wert-  «  Preis  Ppreise  ã  ichen  6#  und  bergitungen
8  .  Abt.  an-  Abt.  Vier-  filr  1t  oder  Wert  soder  Werte  gewährt  Gesamt-  beträgt  usw.
r  Seite  "„  mel-  eehr  für  1t  für  1t  wird  wert
Nr.  dungNr.  Lahr)  Markl  Pf.Mark  /P.[Mark  wfl.  t  !sio  Mark  Pf.  Mart  Pf.
1  2  1  5  6  7  8  9  10  11  12  13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anleitung  zum  Gebrauche.
(Ziffer  1  bis  4  für  den  Anmelder,  Ziffer  5  und  6  für  die  Steuerstelle.)

1.  Für  jede  Kohlenart  (Steinkohlen,  Braunkohlen,  Braunpreßkohlen)  und  für  die  zum  Sate  von  20  b.  H.  und
von  10  v.  H.  des  Wertes  steuerpflichtigen  Kohlen  ist  je  eine  besondere  Anmeldung  in  doppelter  Ausfertigung
abzugeben.

2.  Istül  .  .  .
bestimmungen  erteilt  worden,  so  ist  der  Ausstellungstag  der  Wertanmeldung  in  Spalte  4  anzug

3.  Das  Gewicht  jeder  einem  besonderen  Preise  oder  Werte  unterliegenden  Menge  ist  bis  auf  100  kg  (eine
zehntel  Tonne)  anzumelden.

4.  Die  Spalte  10  ist  aufzurechnen.

5.  Der  Steuerbetrag  ist  aus  der  Summe  der  Angaben  in  der  Spalte  11  zu  berechnen.

6.  Sind  von  einem  Sieuerpflichtigen  in  einem  Monal  mehrere  Steueranmeldungen  über  inländische  Kohlen
abgegeben  worden,  so  find  die  Steuerbeträge  der  einzelnen  Anmeldungen  auf  einer  dieser  Anmeldungen  zusammenzustellen.
Von  der  so  erhaltenen  Gesamtsteuerschuld  ist  der  dem  Steuerpflichtigen  etwa  zustehende  Vergütungsbetrag  abzuziehen.  In
den  übrigen  Steueranmeldungen  ist  auf  die  Anmeldung,  die  die  Zusammenstellung  enthält,  zu  verweisen  und  die  Nummer
des  Eintrags  des  Einnahmebuchs  zu  vermerken.  Die  Zusammenstellung  der  Steuerbeträge  ist  nicht  erforderlich,  wenn  in
dem  betreffenden  Monat  keine  Vergütung  anzurechnen  ist  oder  wenn  die  anzurechnende  Vergütung  auf  den  Steuerbetrag
einer  Anmeldung,  der  größer  ist  als  der  Vergütungsbetrag,  angerechnet  werden  kann.

t  über  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Kohlen  eine  Auskunft  gemäß  8§  34  bis  38  der  Ausführungseben.
        <pb n="201" />
        —  189  —

 

Hauptamtsbezirk  ....................................................................  ·  Muster  4.
—  (Ausführungsbestimmungen  §  21.)
Steuerstelle  -

 

Kohlensteuer-Anmeldungsbuch  über  inländische
Kohlen.

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

 

 

——  Blätter,  die  mit  einer  Geführt  von:
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
den  19
(Siegel)

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Das  Buch  ist  in  zwei  Abteilungen  zu  führen:

Abteilung  1.  Zum  Satze  von  20  v.  H.  des  Wertes,
Abteilung  2.  Zum  Satze  von  10  v.  H.  des  Wertes.

2.  In  das  Anmeldungsbuch  find  sämtliche  Steueranmeldungen  über  inländische  Kohlen  sofort  nach  ihrer  Aégabe
bei  der  Steuerstelle  in  die  Spalten  1  bis  4  und  5,  7  oder  9  einzutragen.

3.  In  die  Spalten  5  bis  11  jeder  Abteilung  des  Anmeldungsbuchs  find  die  Summen  der  entsprechenden  Angaben
der  Steueranmeldung  einzutragen.  -

·  4.  Ein  von  der  Steuerstelle  nacherhobener  Betrag  ist  unter  einer  besonderen  Nummer  des  Anmeldungsbuchs
mit  Angabe  des  Grundes  der  Zahlung  einzutragen.  In  Spalte  4  ist  in  diesem  Falle  der  Tag  der  Nacherhebung  anzugeben.
  Gleichzeitig  ist  in  dem  Anmeldungsbuche  bei  der  erstmaligen  Zahlung  in  der  Bemerkungsspalte  auf  den  neuen
Eintrag  hinzuweisen.  ·

*  5.  Nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  wird  das  Anmeldungsbuch  noch  bis  zur  Entscheidung  über  die  der  Wertprüfungsstelle
  vorgelegten  Steueranmeldungen,  längstens  jedoch  drei  Monate,  offengehalten  und  dann  geschlossen.

6.  Alle  beim  Abschluß  des  Buches  noch  nicht  endgültig  erledigten  Eintragungen  sind  unter  Beibehaltun  ihrer
Nummern  in  das  Anmeldungsbuch-  für  das  auf  die  dreimonatige  Frist  folgende  Vierteljahr  zu  übertragen.  Die  gßtn
der  Übertragung  ist  von  dem  Kassenprüfungsbeamten  oder  von  einem  anderen  mit  der  Kassenführung  nicht  betrauten
Beamten  im  allen  und  im  neuen  Anmeldungsbuche  zu  bescheinigen.

·  7.  Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  sind  für  die  Fertigung  der  Statistik  die  Spalten  5  bis  10  aufzurechnen  und
die  Summen  vorzumerken.  Die  den  Nachversteuerungen  oder  Nacherhebungen  zugrunde  liegenden  Gewichte  sind  jedoch
mur  gta  weit  in  die  Statistik  zu  übernehmen,  als  fie  die  der  ursprünglichen  Verskenerung  zugrunde  liegenden  Gewichte
übersteigen.  -

35
        <pb n="202" />
        14:
—

 

Des  Anmelders

 

Der  angemeldeten  ober

 

 

 

 

Lau-  Tag  der  An-  Steinkohlen  Braunkohlen
fende  melbung  oder
Nr.  Name  e  Nacherhebung  Menge  Gesamtwert  Menge  Gesamtwert
t  /00  Mark  f.  t100  Mark  Pf.
1  2  8  4  5  6  7  8
Abteilung  1.  Zum  Satze
:
-x
l
Abteilung  2.  Zum  Satze
I
l
l
        <pb n="203" />
        Die  Steuer  Die  Steueranmeldung  Bemerkungen
—...  ñ  4  i  insbesondere  über  die  bei
Braunpretzkohlen  koiigtabbin.  in  grr  Wert-  ist  *)l  er  tE3  WH

beträgt  Einnahme=  ungsstelle  —tt  Eßele  [acherhebungen  in  die  Sta--

  «  vorgelegt  worden  tistik  zu  übernehmenden  Ge-Menge

  #  Gesamtwer  ’i3  am  irsscmme  wichte  (ogl.Ziffer  r  Satz2  der

½½%  Mark  Pf.Mark  Pf.  r.  Anleitung  zum  Gebrauche)
90  11  1  12  18  14  15.

 

von  20  v.  H.  des  Wertes.

 

von  10  v.
L
6

 

 

H.  des  Wertes.

 

 

 

 

 

 

 

35
        <pb n="204" />
        <pb n="205" />
        —  193  —

 

 

Hauptamtsbezirr  Muster  5.
Steuerstelle  (Ausführungsbestimmungen  §  24.)
Kohlensteuer-Einnahmebuch.

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
Enthält  ..  Blätter,  die  mit  einer  an-  Geführt  von:

gesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

(Siegel.)
        <pb n="206" />
        19

 

Des  Kohlensteuer- 



 

 

 

Anmeldungsbuchs  Des  Zahlungspflichtigen
Lau  über  .  Betrag
Sau-  a)  inländische
sende  der  "(6  eiene  Bemerkungen
Ar  intragung  Kohlen  Wohnort

Name
ober  Abt.  Nr  Eiy
b  ·  Markin.
1  2  3  4  5  6  7
        <pb n="207" />
        —  195  —

 

 

Hauptamtsbezirk  Muster  6.
(Ausführungsbestimmungen  8  8  Abs.  8  und  4
Steuerstelle..  «  sowie  §  39.)
Abteilung  *
Nr.  Jeritngsbuche  A.  Abgegeben  am  19

Antrag  A  auf  Vergütung  von  Kohlensteuer
für  inländische  5*7*7
raunkohlen
(Nichtzutreffendes  ist  zu  durchftreichen.)

Ich  (Wir)  beantrage  Vergütung  der  Steuer  für  die  Kohlenmenge,  die  der  von  mir  (uns)

im  Monat  19.  zur  Aufrechterhaltung  des  Betriebs  verbrauchten  umstehend
aufgeführten  elektrischen  Arbeit  entspricht.
des  aneele  Veiriebs.  «  Materschnft  des  weeefoingarer  oder  Letriebsleiters,
&amp;amp;W  14  Abs.  1  des  Gesehzes.)

Nachweis  der  Antechnung.
Betrag  der  Vergütung  .  ..  EIIIII

Davon  sind  angerechnet  auf
den  Steuerbetrag  der  Steueranmeldungen

 

Abt.  Nrr.  vom  Vierteljahr  19.  44  Pf.
Abbt.  Nr.  vom  Vierteljahr  19  *  W2  Pf.
Abt.  Nr.  vom  Vierteljahr  19  4.  □  Pf.

—  —  Pf.

Anleitung  zum  Gebrauche.
(Ziffer  1  bis  4  für  den  Antragsteller,  Ziffer  b  für  die  Steuerstelle.)

abzugeben  Für  jede  Kohlenart  (Steinkohlen,  Brannkohlen)  ist  je  ein  besonderer  Antrag  in  doppelter  Ausfertigung

2.  Bei  der  Ausfüllung  der  Spalten  2  bis  5  ist  §  8  Abs.  8  der  Ausführungsbestimmungen  zu  beachten.

auzuschreiban.  Das  Gewicht  jeder  zu  einem  besonderen  Werte  vergütungsfähigen  Menge  ist  bis  auf  100  kg  (eine  zehntel  Toune)

4  Die  Spalte  6  ist  aufzurechnen.
5.  Der  Vergütungsbetrag  ist  aus  der  Summe  der  Angaben  in  der  Spalte  8  zu  berechnen.
        <pb n="208" />
        196

 

I.  Angaben  des  Anmelders

II.  Amtliche  Festsebung
der  Verguͤtung

 

 

 

2  *

2  #nzahl  Wärme-  rbän  Der  vergütungsfähigen  Kohem  Bert  dert  .
g  der  wert  de  t  fürspie  ver-  ie  Bemerkungen
58kllo-  bLelten  Umrech-  Preis  gütungs=  Vergütung

7*  watt-  Roh-  kuender  Benennung  Menge  ode  Bert  e#  beträgt

stunden  braun-  stunden  für  1t

2  lohle  in  Kohle  t½0  Mark  #pf.]  Mare  Pf.]  Mark  uf.

1  2  3  4  5  6  7  8  9  10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

’
        <pb n="209" />
        Hauptamtsbezirk.  —.  Muster  7.

rstell  (Ausführungsbestimmungen  §  10.)
Steuerstelll.

Kohlensteuer-Vergütungsbuch  A

über  Verbrauch  elektrischer  Arbeit  zur  Aufrechterhaltung  der  steuerpflichtigen  Betriebe.

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19.

Enthält  ...  Blätter,  die  mit  einer  an-.

  Geführt  von;
gesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  füh

,  den  19.

(Siegel.:

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Das  Buch  ist  in  zwei  Ableilungen  zu  führen:
Abteilung  1.  Steinkohlen,
Ableilung  2.  Braunkohlen.
2.  In  die  Spalten  1  bis  5  des  Buches  sind  die  Vergütungsanträge  (§  89  der  Uncsiheungäbestinnungen)  fefort
nach  ihrer  Abgabe  einzutragen.

3.  Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  sind  für  die  Ferkigung  der  Statistik  die  Spalten  5  und  6  aufzurechnen  und  die
Summen  vorzumerken.

86
        <pb n="210" />
        7  Des  Antragstellers  Menge  Wert  Die  Vergütung  ist

9  *  "  agsteller  der  ver  der  ver.  Betrag  soerechnet  auen
gabee  ütungs=  gütungs=  der  Ver--  Steuerbetrag  der

7  des  pähigen  Schigen  gütung  Anmeldung  Bemerkungen  "

"  Antrags  Name  Wohnort  (Sitz)  Kohle  Menge  r  des

*  t  ½1½½  Mark  Pf.  Marl  sef.]  Nr.  (Vierteljahrs  ,

1  2  3  5.  6  7  8  9  10

 

 

 

 

 

Abteilung  1.  Steinkohlen.

 

Abteilung  2.  Braunkohlen.
        <pb n="211" />
        —  199  —

 

 

 

 

Hauptamtsbezirk.  14  Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  §  41  Abs.  2
Steuerstelle.  und  §  44.)

Kohlensteuer-Vergütungsbuch  B

über  bezogene  inländische  Kohlen  (Stein=  und  Braunkohlen).

Veiertel  des  Rechnungsjahrs  19.

Enthält  ...  Blätter,  die  mit  einer  an-  Geführt  von:
gesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
den  109
(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Das  Buch  ist  in  zwei  Abteilungen  zu  führen:
Abteilung  1.  Steinkohlen,
Abteilung  2.  Braunkohlen.
Innexrhalb  jeder  Abteilung  ist  für  jeden  Betrieb  eine  besondere  Unterabteilung  mit  besonderer  Ziffer  einzurichten.
“m—  2.  In  das  Buch  sind  die  Bezüge  (6  41  der  Ausführungsbestimmungen)  in  die  Spalten  1  bis  5  der  Anschreibungen
  und  die  Vergütungsanträge  G  48  der  Ausführungsbestimmungen)  sofort  nach  ihrer  Abgabe  bei  der  Steuerstelle
  in  die  Spalten  6  bis  8  der  Wschrelungen  einzutragen.  "
versebes.  Die  Rechnungsabschriften  sind  mit  der  laufenden  Nummer  des  Eintrags,  zu  dem  sie  einen  Beleg  bilden,
-t.  :  "
»  4.DFnAnschkeibmigpninderSpalt-ssind.dieAbschreibungen(§42Abfs21-U3§46Abfs3dekAUsss·thUss-«
bestimmungen)  in  der  Spalte  9  gegenüberzustellen.  -
..  5.  Das  Buch  ist  nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  abzuschließen.  Die  beim  Abschluß  nicht  abgeschriebenen  Anschreibungen
  sind  in  das  Vergütungsbuch  für  das  nächste  Vierteljahr  zu  übertragen.  Die  Spalten  9  und  10  sind  für  die
Fertigung  der  Statistik  aufzurechnen  und  die  Summen  abzüglich  etwaiger  nach  §  42  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
abgeschriebenen  Mengen  vorzumerken.  ·

36“
        <pb n="212" />
        Anschreibungen  Abschreibungen  mer.  2%  Vern
·  -  Vergüklmgsfåhilledexvek-Betkasangekechnct
Tag  Bezogene  Kohlen  Ausstel=  aer  Menge  gütungs-=  der  gu  den
e  I  --  t  -
der  An-  Preis  9  2es  verteilt  fähigenVer-  beiregver  Bemerlungen
3  rei-  Vergü=  im  auf  die  Mengen  ü  Anmeldun
2  sche  Menge  pder  Werteh  7  zuans.  ganzenanschreiSp.)  gütung  aung
für  1t  nung  5  antrags  bungen  Fi-  Viertel-·
  t.  ½  er  .  HEEIIIEIEX  —
1.2  8  4  5  6U  10.  112  13  1#

Abteilung  1.  Steinkohlen.
.

 

 

Abteilung  2.  Braunkohlen.
        <pb n="213" />
        Hauptamtsbezirr.  Muster  9.
rstell  (Ausführungsbestimmungen  8  48.)
Steuerstell  —
Abteiiuns  .-Nk.
  des  Verantunosbuchs  B.  Abgegebenan  í  í  í  .  19  ...

Antrag  B  auf  Vergütung  von  Kohlensteuer
Steinkohlen

Braunkohlen
(Nicht  Zutreffendes  ist  zu  burchstreichen)

für  bezogene  inländische

Die  umstehend  aufgeführten,  im  Monat  19..  von  mir  (uns)  zur
Versteuerung  angemeldeten  —  Braunpreßkohlen  —  aufbereiteten  Steinichle  —  sind  aus  versteuerten
inländischen  Kohlen  hergestellt  worden.

Ich  (Wir)  beantrage  Vergütung  der  Steuer,  die  für  die  zur  Herstellung  der  Eczeugnise
und  zur  Aufrechterhaltung#des  Betriebs  verwendeten  Kohlen  entrichtet  worden  ist.

*

e  (Stempel)  O..5
brr  anee  Vetiebs  crtershei  des  Betrirbeimbaber  oder  Betriebsleiters,
*1  abj.  1  des  Gesetzes.)

 

Nachweis?  der  Anrechnung
Betrag  der  Vergütung  .  .  Pf.

Davonz  sind  angerechnet  uaf
den  Steuerbetrag  der  Steueranmeldungen

Abt.  Nr.  vom..  .  Vierteljahr  19.  —Dfl.
Abt.  Nr.  vom  Vierteljahr  19.  4  Pf.
Abbt.  Nr.  Lvdom...  Vierteljahr  19..  -  401  Pf.

«............................  »f-  Pf.

Anleitung  zum  Gebrauche.
Giffer  1  und  2  für  den  Antragsteller,  Ziffer  3  und  4  für  die  Steuerstell.)

Für  jede  Ko  #e  -
fertigung  zu  hlenart  (Steinkohlen,  Braunkohlen)  ist  je  ein  besonderer  Antrag  in  doppelter  Aus

§  Gewicht
Tonne)  ardzuß  an  e  cht  jeder  zu  einem  besonderen  Werte  verglltungsfähigen  Menge  list  bis  auf  100  kg  leine  zehntel

3.  Die  Spalten  8  und  9  sind  nach  den  Anschreibungen  im  Kohlensteuer-Vergütungsbuche  B  auszufüllen.
4.  Der  Verglltungsbetrag  ist  aus  der  Summe  der  Angaben  in  der  Spalte  10  zu  berechnen.
        <pb n="214" />
        I.  Angaben  des  Anmelders

 

Der  Er

zeugnisse

 

 

 

 

II.  Amtliche  Festsetzung  der  Vergütung

 

 

 

NMernn.  i  .6  angegebenen
Verhält-Zur  Auf-  Von  den  in  Sp.  #  L
niszahl  recht-  Ver-  Menrgen  sind  vergütungsfähig  Wert
für  die#erhaltung  Die
Umrech.  des  gütungsoch  zum  der  ver-  Bemerung
  Betriebs  fähige,  Kohlen-  Preise  gütungs-  Ver-  ·
der  Ausbe-  s  5
Ant  ¶  Nenge  *  relinge.  Gesamt-  steuer  Menge  goorr  fähigen  gütung  kungen
-  preß·  anlagen  kohlen-  ütungs-=  erte  Mengen  5
2  kohlen  ver-  5  uch  für  1t  Sp.  8  beträgt
e  in  wendeteümenge  von  GSp.  8)
3  Braun=  Kohlen  .  Abt.
S  kohlen  Seite
2  t  /½0  %t½¼  tt  #½%  D.  Nr.  t  l  ½0  Marl]P'.Mar/#P'Mark###f.
1!)  2  4  5  6  7  s  9  10  u  12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l
        <pb n="215" />
        —  203  —

 

 

Hauptamtsbezirr.  .»....  Mstekjo«
(Ausführungsbestimmungen  §&amp;amp;  51.)
Steuerstelle.  .
Abteilung.....................
Nr.  des  Anmeldebuchs.  Abgegeben  a  ,  19.

Anmeldung.
von  eingeführten  Kohlen  zur  Versteuerung
20  vom  Hundert

10  vom  Hundert
([Nichtzutreffendes  ist  zu  durchstreichen.)

zum  Satze  von

Ich  (Wir)  melde  die  umstehend  aufgeführten,  aus  dem  Ausland  eingegangenen  Kohlen  zur
Versteuerung  an.
...........  ,  den  19

 

l  .··  -
glämåasfslåequst  -  (Unterschrift  des  Empfängers.)

Empfangsbescheinigung.
Mark  Pf.  in  Worten

 

 

Kohlensteuer  erhalten  und  im  Kohlensteuer  -=  Einnahmebuch  unter
Nr.  Pbereinnahmt.

Stempel
der  Steuerstelle

Anleitung  zum  Gebrauche.
(Ziffer  1  bis  4  für  den  Anmelder,  Ziffer  5  für  die  Steuerstelle.)
slichti  1.  Für  die  zum  Satze  von  20  v.  H.  des  Wertes  und  für  die  zum  Satze  von  10  v.  H.  des  Wertes  stenerpflichtigen
  Jebie  #e  eine  besondere  Anmeldung  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.
.  -jI:überdie  zurVersteuerungqngemeldetenKohlenvondekWertprüfungsstelleeineAuskunftgemäß§§sit
bis  38  rrüpebetimmungen  erteilt  worden,  so  ist  der  Ausstellungstag  der  Wertanmeldung  in  Spalte  2  anzugeben.
,..·«-  Sofern  die  oberste  Landesfinanzbehörde  nicht  nach  §  57  der  Ausführungsbestimmungen  vorschreibt,  daß  bei
der  Einsuber  von  Kohlen  auch  Mengen  unter  100  kg  zur  Versteuerung  angemeldet  werden  müssen,  ist  das  Gewicht  jeder
einem  beson  eren  Preise  oder  Werte  unterliegenden  Menge  bis  auf  100  kg  (eine  zehntel  Tonne)  anzumelden.
4.  Die  Spalten  9  bis  14  sind  aufzurechnen.
5.  Der  Stenerbetrag  ist  aus  der  Summe  der  Angaben  in  den  Spalten  19  bis  24  zu  berechnen.
        <pb n="216" />
        I.  Angaben  des  Anmelders

 

 

 

 

 

 

Der  Verkäufer  se  Steuerpflichtige  Menge
Herkunftshg  menge,  Dauer
land  des  üͤber  J  des  ·  .Z  .
-.;  dieder-«-,..·  Stein-Braun-  Stein-  Braunund
  Kauf-  Wohnorl  Verkauf  Kauf]  Stein-)Braun  preß-  preß-  kohlen--]hle=2
  Kohlen.  ab,Qame  (Si)  dbge:  ver,kohlen/  kohlen)  ohlenohlen  koksoss
.  sorte  Ischlusses  schlossen  trags
S  .  ist
t  t  ½|  t  lu10  |  t.  t/10|  t  II16t  ½%
1  8  4  5  61  8  9  10  11  12  13  14
        <pb n="217" />
        —  200  —

 

II.  Amtliche  Steuerfeftsetzung

 

 

 

 

 

„Der  Steuerpflichtiger  Gesamtwert
Der  bis  zum  Grenz-Steuer-  ,  —  —

Er-  eingangsamt  berech-  "  )  Die

werbs=  entstandenen  Kosten  zugrunde  Stein.  raus.tein=  Praun-],  Stein.  Braun-Steuer  Vemerkungen
preis  zu  1  preß=  preß=  kohlen=  ohlen=  beträgt

ür  1  t  ..  legender  kohlen  lohlen  s

für  nähere  Betrag  t  kohlen  kohlen  kols  koks

Beffür  1tnr.  1u00.  "  #

Mark  #f.  zeichnung  MarlI  Pf.  Mark  Pf.Markl]  pf.  Mark  Pf.  Mark]  Pf.  Mark  mf.Markl  pf.#arkl  pf.]Marki  Pf.
15  1  «  «  «  124  25  26

 

15  16  17  18  19  20  21  22  23

 

I  «
        <pb n="218" />
        <pb n="219" />
        —  207  —

 

 

 

 

Hauptamtsbezirk.  Muster  11.
—  (Ausführungsbestimmungen  §  52.)
Steuerstelle
Kohlensteuer-Anmeldungsbuch
über  eingeführte  Kohlen.
Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
Enthält  ..  Blätier,  die  mit  einer  ange-  Geführt  von:

siegelten  Schnur  durchzogen  sind.

„  den  19

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Das  Buch  ist  in  zwei  Abteilungen  zu  führen:

Abteilung  1.  Zum  Satze  von  20  v.  H.  des  Wertes,
Abteilung  2.  Zum  Satze  von  10  v.  H.  des  Wertes.

«  2.  In  das  Anmeldungsbuch  sind  sämtliche  Steueranmeldungen  über  eingeführte  Kohlen  sofort  nach  ihrer  Abgabe
bei  der  Sienerstelle  in  die  Spalten  1  bis  4  und  5,  7,  9,  11,  13  oder  15  einzutragen.

3.  In  die  Spalten  5  bis  17  jeder  Abteilung  des  Anmeldungsbuchs  sind  die  Summen  der  entsprechenden  Angaben
der  Steneraumeldung  einzutragen.

4  4.  Ein  bon  der  Steuersielle  nacherhobener  Betrag  ist  unter  einer  besonderen  Nummer  des  Anmeldungsbuchs
mit  Augabe  des  Grundes  der  Zahlung  einzutragen.  In  Spalte  4  ist  in  diesem  Falle  der  Tag  der  Nacherhebung  anzugebeu.
Glleichzeitig  ist  in  dem  Anmeldungsbuche  bei  der  erstmaligen  Zahlung  in  der  Bemerlungsspalte  auf  den  neuen  Eintrag
#nnzuweisen.

5.  Nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  wird  das  Anmeldungsbuch  noch  bis  zur  Entscheidung  über  die  der  Wertprüfungsstelle
  vorgelegten  Wertanmeldungen,  längstens  jedoch  drei  Monate,  offengehalten  und  dann  geschlossen.

6.  Alle  beim  Abschluß  des  Buches  noch  nicht  endgültig  erledigten  Eintragungen  sind  unter  Beibehaltung  ihrer
Nummern  in  das  Anmeldungsbuch  für  das  auf  die  dreimonatige  Frist  folgende  Vierreljahr  zu  übertragen.  Die  Richtigkeit
der  libertragung  ist  von  dem  Kassendrüfungsbeamten  oder  von  einem  anderen  mit  der  Rassenführung  nicht  betrauren
Beamten  im  alten  und  im  neuen  Anmeldungsbuche  zu  bescheinigen.

*  7.  Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  sind  für  die  Fertigung  der  Staiistik  die  Spalten  5  bis  16  aufzurechnen  und  die
Summen  vorzumerken.  Die  den  Nachversteuerungen  oder  Nacherhebungen  zugrunde  liegenden  Gewichte  sind  jedoch  nur
79  weit  in  die  Statistik  zu  übernehmen,  als  sie  die  der  ursprünglichen  Versteuerung  zugrunde  liegenden  Gewichte  übersteigen.
        <pb n="220" />
        Des  Anmelders

 

Der  angemeldeten  oder  nach

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steinpreßkohlen  Braunpreßlohlen
*  Name  Wohnort
—  „r
2  (Sit)  Merge  Geseut  Menge  *
1
4  t  ——  t  1/10  Marks#.
1  2  8  J  1
Abteilung  1.  Zum  Satze
El
*
*„  U!
Q1  "
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lr
1  !
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6  1
Abteilung  2.  Zum  Satze
.  w
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«·  si
I«
i  1
        <pb n="221" />
        209

 

 

 

 

 

Bemerkungen

über  die  bei

Nachversteuerungen  oder  Nacherhebungen

  in  die  Statistik  zu
übernehmenden  Gewichte

(vgl.  Ziffer  7  Satz  2  der  Anleitung
  zum  Gebrauche)

 

versteuerten  Die  Steuer  Die  Steueraumeldung
,  .  insbesondere
i  lenkoks  Braunkohlenkoks  ist  nach-  -
Steinlohle  gewiesen  ist  der  Wert-  ist  W  der
—  —  —  im  Ein-:  ·
Gesamt=  Gesamt-  beträgt  nahme-  zhsstele  prüfungsstelle
Menge!  Gesom  Menge  wert  bu  vorgelegt  zurückunter
  worden  am  gekommen  am
½  Nark'pf.|  /|MarklpfMark#f.
131  15  16  117  13  19  20

 

21

 

von  20  v.  H.  des  Wertes.

von

 

 

 

 

 

 

1
1V
.
n
        <pb n="222" />
        <pb n="223" />
        —  211  —

 

 

Hauptamtsbezirk  .......................................................  ......  Muster  12.
Ausfüh  öbesti  ð  68  Abj.  2.
Steuerstellele.e,e.1  1  .  («"«)W«9sz·’c"m""m9mdMlmä)

 

 

 

Steuerbuch

in

für  nachstehende  Gruben:

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Für  jede  Sorte  und  für  jeden  Preis  oder  Wert  ist  eine  besondere  Abteilung  anzulegen.

2.  Am  Kopfe  jeder  Abteilung  ist  die  Kohlensorte  anzugeben.  Am  Kopfe  von  Abtellungen  für  Kohlen,  die  auf
Grund  besonderer  Abschlüsse  zu  besonders  vereinbarten  Preisen  abgegeben  werden,  ist  außer  der  Kohlensorte  auch  der
Abnehmer  der  Kohlen  anzugeben.  Unter  dieser  Abteilung  dürfen  nur  Kohlen  eingetragen  werden,  die  auf  Grund  des
besonderen,  Ablschlusses  geliefert  werden.

In  den  Spalten  3,  4  und  5  ist  das  kaufmännische  oder  das  von  der  Steuerbehörde  besonders  voriehte
  Buch  (§  67  der  Ausführungsbestimmungen),  aus  dem  der  Eintrag  übernommen  wird,  zu  bezeichnen.

4.  Ist  über  die  Angemessenheit  eines  Preises  oder  Wertes  von  der  Wertprüfungsstelle  eine  Auskunft  gemäß
§#§  34  bis  360.  der  Ausführungsbestimmungen  erteilt  worden,  so  ist  der  Ausstellungstag  der  Wertanmeldung  in
Spalte  6  asngeben.

Der  Preis  oder  Wert  für  1  t  (Spalte  7)  ist  jeweils  beim  Eintrag  der  ersten  Menge,  für  die  der  Preis
oder  Wert  maßgebend  ist,  anzugeben.  (Sp  )  ist  i  s  s  *  *

6.  Andert  sich  ein  Preis  oder  Wert,  so  ist  vor  Fertigung  eines  Eintrags,  für  den  der  neue  Preis  oder  Wert
maßgebend  ist,  die  zum  bisherigen  Preise  oder  Werte  angeschriebene  Menge  durch  Zusammenzählen  der  in  den
Spalten  8  bis  511  und  13  bis  15  eingetragenen  Zahlen  festzustellen.

Die  Gewichtsmengen  sind  in  Tonnen  und  Kilogramm  anzuschreiben.  Ist  die  sreuerpflichtige  Menge  Steinkohlen
  nach  dem  normalen  Ausbringen  an  Koks  ermittelt  worden,  so  ist  die  Koksmenge  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben.
r  8  Die  im  Laufe  eines  Monats  in  die  Spalten  8  bis  11  und  13  bis  15  geiertigten  Eintragungen  sind  am
Aang  des  folgenden  Monats  außzurechnen.  Die  dabei  erhaltenen  Summen  und  die  bei  den  Anderungen  des  Preises
Men-  B  sestgestellten  Summen  (Ziff.  6)  sind  in  die  Anmeldung  zur  Versteuerung  (Muster  1,  2  oder  3)  oder  in  die

ameldung  der  stenerfrei  gebliebenen  Kohl.n  (Muster  14)  aufzunehmen.

e  Spalte  2  ist  nach  Entrichtung  der  Steuer  auf  Grund  der  Empfangsbescheinigung  der  Steuerstelle  auszufüllen.

.  Das  Stenerbuch  ist  in  ein  E
einem  festen  Einband  und  mi  sckenrs.einen  lgeren  Betram  ausreichenden  Stärke  anzulegen.  Es  ist  mir

II.  Es  ist  zulässig,  je  nach  Bedarf  für  einzelne  Ableilungen  ein  besonderes  Buch  einzurichten.
        <pb n="224" />
        212  —

 

Des  Betriebsbuchs

 

 

Steuerpflich  tige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

is  un  Sate  von  20  v.  H.  des  Wertes
Lau-  Tag  Ausstellungs-  Prei  1.nu.  1  *
tag  der  oder  dure  sauf  andere  uer
fende  des  Vert-  Wert  für  qurdhr  Weise  gus  agenen  s
s.  *  erkau  urch  Ver=  (trieb  oder  dem
Nr.intrags  Benennung  Blatt  Nr  anmeldung  1t  abgegeben  kauf  ab-  a6  ver
gegeben  1  gesuert
«  Markzqzktkktikpttkg
1  2  8  4  5  6  7  —5—1
E  -  I  !  I
:  I
I
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i  -  s
s  !
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I  IsiI
I  III
        <pb n="225" />
        213

 

 

 

 

 

 

 

Noblen  —  Steuerfreie  Kohlen
--  Hausbrand-  Clen,  ·
Zum  Satze  Die  Stener  Berriebs-  soglen  für  8½  Slen  Ausstellungsvon
  ist  gebuchtohlen  Angestellte  Wachs  usw.  tag  der  An-10
  v.  H  im  Ein=  G5  bf.  1  usw.  G  5  verarbeitetesmeldung  von  Bemerkungen
des  nahmebuch  des  5  Kohlen  steuerfrei
#enes)bf.  2  des  C  2b.  3  .
Wertes  unter  Gesetzes)  Eesetzes)  des  Gesehes)  gebliebenen
Fr.  54  Kohlen
t  kr  *  (  t  kg
11  12  3  1½  15  16  17

 

 

 

t  Lkg  —m—
D
e
12.

1n
i

 

 

38
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        Hauptamtsbezirk  .........  Muster  13.
(Ansführungsbestimmungen  §  68  Abs.  2.)
Steuerstelle  ........  .........,.  .

 

Steuerbuch

für  nachstehende  Gruben:

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Das  Stenerbuch  ist  in  solgenden  Abteilungen  und  Unterabteilungen  zu  führen:

Weeiling  1.  Zum  Saype  von  20  v.  H.  des  Wertes,

durch  Verkauf  abgegebene  Kohlen
5ó  auf  andere  Weise  als  durch  Verkauf  abgegebene  Kohlen,
e)  der  Verwendung  im  eigenen  Betrieb  oder  dem  eigenen  Verbrauche  ugeführte  Kohlen;

Abteilung  2.  Zum  Saye  von  10  v.  H.  des  Wertes;

Abteilung  3.  Steuerfreie  Kohlen:  ,
a)Ben1ebskoblen(J)AbsdesGesetzeg)
b)HausbrandkohlenTut-Angestelltes(§s2desGeseh)
()znd'«lenVettenMachSttdergl  verarbeitete  Kohlen  #  5  Abs.  3  des  Gesetzes).

2.  Für  jede  Sorte  und  für  jeden  Preis  oder  Wert  ist  eine  besondere  Spalte  anzulegen.

83.  Am  Kopfe  jeder  Spalte  ist.  die  Kohlensorte  und  der  Preis  oder  Wert  für  1  Tonne  anzugeben.  Ist  eine  Spalte
zur  Buchung  von  Kohle  bestimmt,  die  auf  Grund  eines  besonderen  Abschlusses  zu  besonders  vereinbarten  Preisen  abgegeben
wird,  so  ist  in  dieser  Svale  vor  Beginn  der  Gewichtseimwäge  der  Abnehmer  anzugeben.  In  diese  Spalte  dürfen  nur
KNoblen  einerragen  werden,  die  auf  Grund  des  besonderen  Abschlusses  geliefert  werden.

4.  In  den  Spalten  3,  4  und  5  ist  das  kaufmännische  oder  das  von  der  Steuerbehörde  besonders  vorgeschriebene
—  67  der  Aus  eführungsbestimmungen),  aus  dem  der  Eintrag  übernommen  wird,  zu  bezeichne

5.  Ist  über  die  Angemessenheit  eines  Preises  oder  Wertes  von  der  Vermmabiusngspoe  eine  Auskunft  gemäß  88  84
bis  der  Ausführungsbestimmungen  erteilt  worden,  so  ist  in  der  betreffenden  Spalte  vor  Eintragung  der  Mengen,  für
die  dieser  Preis  oder  Werr  maßgebend  ist,  der  Ausstellungstag  der  Wertanmeldung  einzutragen.

6.  Die  Gewichesmengen  sind  in  Tonnen  und  Kilogramm  anzugeben.  Ist  die  steuerpflichtige  Menge  Steinkohlen  nach
dem  normalen  Ausbringen  an  Kokls  ermillelt  worden,  so  ist  die  Koksmenge  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben.

7.  Andert  sich  ein  Preis  oder  Wert,  so  ist  die  Summe  der  zum  bisherigen  Preise  oder  Werte  angeschriebenen  Mengen
sesitzusrellen.  Unter  dieser  Summe  ist  vor  der  Eintragung  der  zum  neuen  Preise  oder  Werte  anzuschreibenden  Mengen
der  neue  Preis  oder  Wert  und  gegebenenfalls  auch  der  Ausstellungstag  der  Wertanmeldung  mit  roter  Tinte  einzutragen.

§.  Die  im  Laufe  eines  Monats  in  die  Spalten  6  bis  19  gefertigten  Eintragungen  sind  für  jede  bteilung  und  Unterabreilung
  am  Aufgug  des  folgenden  Monals  aufzurechnen.  Die  dabei  erhaltenen  Summen  und  die  bei  den  Anderungen
des  Preises  oder  Wertes  festgestellten  Summen  (Ziffer  7)  sind  in  die  Ammeldung  zur  Versteuerung  (Mnstrr  1,  2  oder  3)
oder  in  de  Anmeldung  der  steuerfrei  gebliebenen  Kohlen  (Muster  14)  aufzunehmen.

Spalte  20  ist  nach  Entrichtung  der  Steuer  auf  Grund  der  Empfangsbescheinigung  der  Steuerstelle  oder  nach  Ausitellung
  nr  ollmmelhung  don  sleuerfrei  gebliebenen  Kohlen  auszufüllen.  guus

0.  Dus  Stenerbuch  ist  in  einer  für  einen  längeren  Zeitraum  ausreichenden  Stärke  anzulegen.  Es  ist  mit  einem
festen  Einlnd  und  mit  fsortlaufenden  Seitenzahlen  zu  ornr  rsehen  ¾l  zules

einzurichten  Es  ist  zulässig,  je  nach  Bedarf  für  einzelne  Abteilungen  oder  Unterabteilungen  ein  besonderes  Buch

38“
        <pb n="228" />
        Des  Betriebsbuchs  E  »  Kohlen
15°r  1  Ils-Lqmder
  Preise  oder  Werte
fende  s  Ein-  Mark  pf.  Mart  P-Mark)]  Pf.]  Marl  Pf.]  Mari|  Pf.  [Mark]  Pf.]  Marl|#f.
Nr.  raa,,  Benennung  Blati  Nr.  5  51ä1  l
gung  E  ..............,................  I
Kohlen
r!“'  1.  EIE  EIIIIIE  Fg.  t  E  t  kg
112  8  15  7  s  10  111
Abteilung  1.  Zum  Satze  von  20  v.  H.
a)  Durch  Verkauf
T  ·  !
«  l
i
l  l
l  ;  ,
I  ’  .  s
b)  Auf  andere  Weise  als  durch
-
I  I«
c)  Der  Verwendung  im  eigenen  Betrieb  oder
1  '  l
i  l
!
l  I  ·  ?
I  ·  i
Abteilung  2.  Zum  Satze  von  10  v.  H.
.  l
I
i  l
i  «  f
Abteilung  3.
a)  Vetriebskohlen  (§  5
l  I
l  «
b)  Hausbrandkohlen  für  Angestellte
i  i  «
-  s  l
I  l  -

 

 

 

 

 

 

 

s
l
I  i
l

C-)ZUdletchtlemWachsulmver
        <pb n="229" />
        sorten:

für  die  Tonne:

 

 

Mark,  Pf

Mark)  P.  Mars)  Pf.  [arn.  -
6  TZ  1
1n

 

 

 

 

Mark  f.

 

Mark  #f.
s

 

Marka.

 

 

mengen:

g  t  kg

ige

Nr.  des
Einnahmebuchs,
  unter

der  die  Kohlensteuer

  gebucht
isi,  oder
Tag  der  Anmeldung
  der
stenerfreien
Kohlen

Bemerlungen

 

 

13  1  44  153  16

"6  5½  ur  #  t  B  t

13

18

 

19

20

 

 

 

 

des  Wertes  steuerpflichtige  Kohlen:
abgegebene  Kohlen.
l

Verkauf  abgegebene  Kohlen.

l
l  c

 

dem  eigenen  Verbrauche  zugeführte  Kohlen.
1

des  Wertes  steuerpflichtige  Kohlen:
l

Steuerfreie  Kohlen:
Abs.  1  des  Gesetzes).
1

lufw.(§5Abi.2dcs

  Gesetzes).

arbeitete  Kohlen  G#  5  Abs.  3  des  Gesetzes).

 

 

 

 

 

 

 

 

i
i
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        Hauptamtsbezirk  „.  Muster  14.  4
(Ausführungsbestimmungen  9  70)
Steuerstlll..

 

Anmeldung  von  steuerfrei  gebliebenen
inländischen  Kohlen.

Ich  (Wir)  melde  umstehend  die  Kohlen  an,  die  im
Monat  .............  19
in  meinem  (unserem)  Betriebe  steuerfrei  a5gegeben.  oder  verwendet  worden  sind.

,den19
Name  (Stempel)  ...................................,.......
des  aumeldenden  Betriebs  ummterschrift  des  Vthhhenhaben  oder  Betriebsleiters,
8  14  Abs.  1  des  Gesetzes.)

Anleitung  zum  Gebrauche.

.  Die  steuerfreien  Kohlen  sind  in  drei  Abteilungen  aufzuführen:
Abteilung  1.  Betriebskohlen  (6  5  Abs.  1  bes  Gesetzes),
Abteilung  2.  Hausbrandkohlen  für  Angestellte  e  G  5  Abs.  2  des  Gesetzes),
Abteilung  3.  Zu  Olen,  Fetten,  Wachs  usw.  verarbeitete  Kohlen  (§  5  Abs.  3  des  Gesetzes).
Sämtliche  Spalten  sind  von  dem  Anmelder  auszufüllen,  auch  die  Spalten  für  den  Gesamtwert.
JFede  Kohlensorte  mit  einem  besonderen  Werte  ist  auf  einer  besonderen  Zeile  einzutragen.
-  gut  Foe  MWoeilung  ist  die  Summe  der  Angaben  in  den  Spalten  4  bis  6  und  8  bis  10  zu  bilden.
.d5d.A  Die  Anme  ungen  dienen  als  Hilfsmittel  für  die  Ausübung  der  Steueraussicht  (65  18  ff.  des  Gesetzes)  und
zur  Ferrigung  der  Statistik.  Sie  werden  bei  der  Steuerstelle  aufbewahrr.

S  S1
        <pb n="232" />
        220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abtei

 

i

2

S□—.

Abteilung

 

 

 

Abteilung

 

 

 

 

io

 

1.

Hausbrandkohlen  für  Ange

 

 

 

8

#

 

 

u  Olen,  Fetten,  Wachs  usw.  verarbeitete
(6  5  Abs.  3  des

l
l
l
I
I
i

(§5Abs.1des(sesetz

 

,
H
l

 

gDssSi  —........
-  buchs  Stein-  l  Brauu#raun=  oder  Wert  Stein=  Braun=  Brann-=  Bemerkungen
eite  bt.kohlen  kohlen  #pretzlohlen  für  14  810hlen  ½2ohlen  preßkohlen
S  Nr.  t  IELILIIIIIIIIIII  Pi.  MarkPf.  Mark  Pi.  —
12  3  4  5  “  6  7  8  9  10  11

lung  Betriebskohlen  es).

es  Gesetzes).

 

 

 

stellte  usw.  G#  5  Abs.  2  d
„
«  —
1
1  .
l  &amp;amp;
Gesetzes).
42-“  ê½
55
1
«

 

Kohlen
        <pb n="233" />
        Direktivbezirlkt.  □GGQQGU□]  Muster  15.
Hauptamtsbezirk.  Ausführungsbestimmungen  §8  75.)

 

Rechnungsjahr  19

 

Nachweisung  über  Menge,  Wert  und  Steuerbetrag
der  versteuerten  inländischen  Kohlen.

Anleitung  zum  Gebrauche.
e  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktiv-1.

  Di
behörden  bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  umfassen.
2.  Die  Angaben  sind  in  zwei  Abteilungen  aufzuführen:
Abteilung  1.  Zum  Satze  von  20  v.  H.  des  Werles,
Abreilung  2.  Zum  Satze  von  10  v.  H.  des  Wertes.  #
3.  Vegen  der  Eintragung  in  Spalte  3  vergleiche  §  61  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen.
rutungsbettücd  iden  Spalten  6  und  9  sind  die  vollen  Steuerbeträge  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  angerechneten  Ver-39
        <pb n="234" />
        Anzahl

der  am  Steinkohlen  Braunkohlen  Braunpreßlohlen
5%jean-Hebe=
  des  ·  H  I-  B

·  -  emerkungen

2  bezirk  Jahres  Steuer-  Steuer-  «  Steuervorhan-
  Menge  Wert  betrag  Menge  Wert  betrag  Menge  Wert  betrag
S  denen  #  #  C.  ·
*  Betriebet½9  Mark  Pf.Mark'pf  /0  Markfpf.Marcipf.  t  ½  Mark  #pf.Mark#.
1.2  8  4  5  6  7  ¾  ¾lv  100%  11  12  13

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  1.

 

 

 

Abteilung  2.

 

 

 

 

Zum  Satze  von  20  v.  H.  des  Wertes.

 

 

 

 

W

 

 

 

Zsliiå

Zum  Satze  von  10  v.  H.

6
7
|

 

 

 

*

 

 

 

·;
iH

des  Wertes.
        <pb n="235" />
        —  223  —

Direktivbezirk  —  ...  Muster  16.

-  Ausfü  sbesti  75.
Hauptamtsbezirk.  .  Gusführungsbef  mmungen  §

 

Rechnungsjahr  19—.

 

Nachweisung  über  Menge,  Wert  und  Steuerbetrag
der  versteuerten  eingeführten  Kohlen.

Anleitung  zum  Gebrauche.

Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den
Sneeuirbehürt  bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  umfassen.
2.  Die  Kohlen  sind  in  zwei  Abteilungen  aufzuführen:
Abteilung  1.  Zum  Satze  von  20  v.  H.  des  Wertes.
TAbteilung  2.  Zum  Satze  von  10  v.  H.  des  Wertes.
        <pb n="236" />
        *  Steinkohlen  Braunkohlen  Steinpreßkohlen

9  Hebebezirk  Steuer-  Steuer-  |  ·  Steuer-Menge
  Wert  betrag  Menge  Wert  betragMenge  Wert,  betrag

t1/10|  Marks  PBf.]  Mark  [Pf.]  t½/10  Mark  [Pf.  Mark  [Pf.]  ##  ½/#Marti##.  Mark#.
1  2  8  õ  6  7  8  s  10o  11

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  1.  Zum  Satze

 

 

 

 

 

 

I

AbteilungQZuthSatze

j
si
l
        <pb n="237" />
        —  225  —

 

 

Braunpreßkohlen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steinkohlenkoks  Braunkohlenkoks
s
Wert  teuer-  Menge  Wert  ier-  Menge  Wert  Strer-  Vemerkungen
Mark  [Pf.  Mark  Pf.#t#1/10|  Mark  /Pf.]  Mark  Pf..  t  lo  Mark  Pf.  Mark  Pf.
13  14  15  16  17  18  19  20  21

 

von  20  v.  H.  des  Wertes.

 

 

 

I

von  10  v.  H.  des  Wertes.
        <pb n="238" />
        <pb n="239" />
        Direktiobezirt  –  ....  Muster  17.

Hauptamtsbezirr.  (Ausführungsbestimmungen  §  75)

Rechnungsjahr  19  —.□.

 

Nachweisung  über  Menge  und  Wert  der  steuerfrei
  gebliebenen  inländischen  Kohlen.

Anleitung  zum  Gebrauche.
1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzule  i  1  irk,  di  ireltivbehörden
  bis  zum  1.  Juni  ouptämtemn.  rvuegonde  Rchweisurg  tde  ganzen  Hauptamt  bezirt,  die  von  den  Direiti
2.  Die  Kohlen  sind  in  drei  Abteilungen  aufzuführen:
Abteilung  1.  Betriebskohlen  6  5  Abs.  1  des  Gesetzes),
Abteilung  2.  Hausbrandkohlen  für  Angestellte  usw.  E  5  Ubs.  2  des  Gesetzes),
Abteilung  8.  Zu  Olen,  Fetten,  Wachs  usw.  verarbeitete  Kohlen  G#  5  Abs.  8  des  Gesetzes).
        <pb n="240" />
        —  0

 

Nrmehlen

 

 

Lau-  Steinkohlen  Braunpreßkohlen

fende  Hebebezirk  Menge  Wert  Menge  Wert  Menge  Wert  Bemerkungen
r.  t  ½%  Mark|Pf  t  noh  Mark  Pf.  ]  t  1/0/Markl  Sf.

1  2  8  4  5  6  7  8  9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  1.

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betriebskohlen  (§  5  Abs.  1  des  Gesetzes).

 

 

 

 

Abteilung  2.  Hausbrandkohlen  für  Angestellte  usw.  (6  5  Abs.  2  des  Gesetzes).

Abteilung  3.  Zu  Olen,  Fetten,  Wachs  usw.  verarbeitete  Kohlen  (§  5  Abs.  3  des  Gesetzes).
        <pb n="241" />
        —  229  —

 

Direktiobezrr.  --  Muster  18.
Hauptamtsbezirk.  -  (Ausführungsbestimmungen  §  75.)

 

Rechnungsjahr  1909

 

Nachweisung  über  Menge,  Wert  und  Vergütungsbetrag
  der  inländischen  Kohlen,  für  die  Steuervergütung
  gewährt  worden  ist.

Anleitung  zum  Gebrauche.
1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegeude  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbegirk,  die  von  den
Direktivbehörden  bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direktiobezirk  zu  umfassen.
2.  Die  Kohlen  sind  in  zwei  Ableilungen  aufzuführen:
Abteilung  1.  Für  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Betriebe  verbrauchte  elektrische  Arbeit,
Abteilung  2.  Für  bezogene  inländische  Kohlen,  die  zur  Herstellung  stenerpflichtiger  Erzeugnisse  und  zur
Aufrechterhaltung  des  Betriebs  verwendet  worden  sind.
40
        <pb n="242" />
        —  230

 

 

 

 

 

Steinkohlen  Braunkohlen
Lau-  I  II  -
·  lVM  Ver-  Bemerkun
fende  Hebebezirk  Menge  Wert  gütungs  Menge  Wert  gütungs-  erlungen
Nr.  betrag  betrag
t14%  Mark!]  Pf.  Mark]  Pf.##t#|/110/  Maré  Pf.  Marl  ##f.
2  —  —  83  9

 

 

 

 

Abteilung  1.  Für  die  zur  Au

 

 

 

1!
1
s

 

 

 

 

frechterhaltung  der  Betri

l

ebe  verbrauchte  elektrische  Arbeit.

 

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Abteilung  2.  Für  bezogene  inländische  Kohlen,  die  zur  Herstellung  steuerpflichtiger

 

 

 

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I

 

 

 

 

l

 

 

 

Erzeugnisse  und  zur  Aufrechterhaltung  des  Betriebs  verwendet  worden  sind.
        <pb n="243" />
        Anlage.
(Ausführungsbestimmungen  §  12  Abs.  1.)

Bekanntmachung  vom  14.  Juni  1917.

(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  134.)

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Juni  1917  beschlossen,  den  nachstehenden  Grundsätzen
  für  die  Ausführung  des  §  6  Abs.  2  des  Kohlensteuergesetzes  vom  8.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  340)  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Artikel  I.

Die  Steuerermäßigung  bei  dem  Bezuge  von  Hausbrandkohlen  für  die  Inhaber  von  Kleinwohnungen
  hat  folgende  Maßnahmen  der  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  zur  Voraussetzung:

1.  Die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  haben  nach  Lage  der  örtlichen  Verhältnisse
festzusetzen,  »

a)  Wohnungen  welcher  Art  und  Größe  in  ihrem  Bezirk  als  Kleinwohnungen  anzusehen  sind,
b)  welche  Mengen  von  Hausbrandkohle  der  verschiedenen  Sorten  den  Inhabern  von  Kleinwohnungen
  als  Jahresbedarf  zugebilligt  werden.

Als  Hausbrandkohle  für  die  Inhaber  von  Kleinwohnungen  kann  außer  den  im  §  2  des  Gesetzes
  aufgeführten  Kohlen  auch  Zechenkoks  und  Gaskoks  aus  inländischer  Steinkohle  abgegeben  werden.

Bei  der  Abgabe  von  Zechenkoks  ist  der  Koks  bei  der  Grube  zu  bestellen  und  dort  nach  Maßgabe
  der  zu  §  4  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,  jedoch  nur  mit
10  vom  Hundert  des  Wertes,  zu  versteuern.

Bei  der  Abgabe  von  Gaskoks  ist  die  zu  dessen  Herstellung  erforderliche  Kohle  bei  der  Grube
zu  bestellen  und  dort  mit  10  vom  Hundert  des  Wertes  zu  versteuern.  Dabei  ist  die  Menge  der  zu
bestellenden  Kohle  nach  einem  Ausbringen  von  70  Koks  zu  100  Kohle  zu  berechnen.

2.  Die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  haben  Einrichtungen  zu  treffen,

a)  die  darauf  abzielen,  daß  die  Hausbrandkohlen  zu  Preisen  geliefert  werden,  die  die  für
gleiche  Mengen  sonst  gezahlten  örtlichen  Preise  mindestens  um  den  Betrag  der  Steuerermäßigung

  unterschreiten;  .

b)  die  es  sichern,  daß  die  Kohlen  zu  dem  ermäßigten  Preise  nur  an  Inhaber  der  in  Nr.  1
unter  a)  bezeichneten  Wohnungen  und  in  den  nach  Nr.  1  unter  b)  festgesetzten  Mengen
abgegeben  werden;

e)  die  eine  Gewähr  dafür  geben,  daß  die  den  Vorschriften  entsprechende  Verwendung  der
mit  Stenerermäßigung  bezogenen  Kohlen  nachgeprüft  werden  kann.

3.  Die  Landeszentralbehörden  sind  ermächtigt,  die  nach  Nr.  1  und  2  zu  treffenden  Festsetzungen
und  Einrichtungen  von  der  Genehmigung  durch  die  zuständige  Behörde  abhängig  zu  machen.

Artikel  II.

·  Die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  haben  bei  dem  Bezuge  der  Hausbrandkohlen  die  Bestellungen
  mit  der  Bescheinigung  zu  versehen,  daß  die  Kohlen  für  den  Hausbrand  gemäß  §  6  Abf.  2
des  Kohlensteuergesetzes  bestellt  werden.

40
        <pb n="244" />
        Für  den  Bezug  und  für  die  Verteilung  der  Kohlen  können  sich  die  Gemeinden  und  Gemeindeverbände
  der  Vermittlung  des  Kohlenhandels,  öffentlicher  oder  privater  Verwaltungen,  von  Bezugsoder
  Konsum-Genossenschaften  oder  ähnlichen  Vereinigungen  bedienen.

Artikel  III.

Der  Bezug  von  Hausbrandkohlen  darf  nur  für  den  eigenen  Verbrauch  des  Kleinwohnungsinhabers
  erfolgen;  der  Weiterverkauf  ist  untersagt.

Für  die  Versorgung  auf  Grund  des  §  6  Abs.  2  des  Gesetzes  kommen  Inhaber  von  Kleinwohnungen
  insoweit  nicht  in  Betracht,  als  sie  bereits  auf  Grund  des  §5  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerfreie
  Hausbrandkohlen  erhalten.

Artikel  IV.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anordnungen,  welche  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  in
Ausführung  dieser  Grundsätze  erlassen,  werden  auf  Grund  des  §  25  des  Gesetzes  mit  einer  Ordnungsstrafe
  von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

Artikel  V.

Die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  haben  die  von  ihnen  in  Ausführung  dieser  Grundsätze
  jeweils  erlassenen  Anordnungen,  gegebenenfalls  nach  erfolgter  Genehmigung,  ihrer  örtlich  zuständigen
  Steuerstelle  in  zwei  Stücken  einzureichen.  Sie  haben  ihr  ferner  zum  1.  Mai  jeden  Jahres
in  zwei  Stücken  eine  Mitteilung  über  die  Zahl  der  in  Betracht  kommenden  Inhaber  von  Kleinwohnungen
  und  über  die  Mengen  und  Sorten  der  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  bestellten  Hausbrandkohlen
  einzusenden.

Berlin,  den  14.  Juni  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertrelung:  Graf  von  Roedern.
        <pb n="245" />
        —  233  —

Der  BVundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  12.  Juli  d.  J.  beschlossen:

.  An  die  Stelle  der  nach  dem  dritten  Satze  im  Absatz  1  Ziffer  2  des  Bundesratsbeschlusses
  vom  22.  Juni  1911  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  397)  der
Berechnung  der  Ubergangsabgabe  zugrunde  zu  legenden  Mindestmalzmenge  von  21,5  kg
für  1  hI  Bier  tritt  für  die  Zeit  vom  1.  August  1917  bis  zum  30.  September  1918  eine
Mindestmalzmenge  von  9,  kg.

Berlin,  den  12.  Juli  1917.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

 

Königreich  Preußen.  6
Das  Zollamt  II  Höxter  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lemgo  ist  für  die  Dauer  des  Krieges
geschlossen  worden.  Seine  Geschäfle  sind  auf  das  Zollamt  Paderborn  im  gleichen  Hauptamtsbezirk
  übergegangen.  s  H
Dem  Zollamt  1  Osterode  am  Harz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Münden  ist  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I!  über  Rohtabak  für  die  Firma  H.  Doppmannsen  in  Osterode
am  Harz  beigelegt  worden.

Königreich  Bayern.
Bis  auf  weiteres  sind  geschlossen  worden:  .  -
dasNebenzollamtllBödmenimBezirkedesHaitptzollamtsPfronten1tnterllbertragung
seiner  Geschäfte  auf  das  Nebenzollamt  1  Oberstdorf;  das  Zollamt  Kaufbeuren  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Memmingen  unter  Ubertragung  der  zollamtlichen  Geschäste  auf  das  Zollamt  Kempten;  die
Steuerhebestelle  in  Kaufbeuren  bleibt  aufrecht  erhalten;  das  Nebenzollamt  !  Oberstaufen  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Lindau  unter  Ubertragung  seiner  Geschäfte  auf  das  Nebenzollamt  II  Aach.

Königreich  Sachsen.
ç  Die  Zollabfertigungsstelle  für  Postgüter  Hirschfelde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zittau
ist  aufgehoben  worden.  4
,  Herzogtum  Braunschweig.
Neu  errichtet:

auf  dem  Salzwerk  Wilhelmshall  bei  Oelsburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Braunschweig
ein  Salzsteueramt  mit  der  Bezeichnung  Salzsteueramt  Wilhelmshall-Oelsburg;
“  auf  dem  Kalisalzbergwerk  Asse  bei  Wittmar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wolfenbüttel  ein
Salzsteueramt  mit  der  Bezeichnung  Salzsteueramt  Asse-  .

BpidenAmternistdieBefugniszurAusfertigungundErledigungvonSalzbegleitscheinenl
und  II  beigelegt  worden.
        <pb n="246" />
        —  284  —

2.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Juni  1917  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  laulen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R
Passiva.
Ver-  Ebem
*  «  Sonstige  *e  *r
Beze  .  .  täglich  lich  S  I
Oo  zeichnung  —————  —.  Gecen  Un  Gegen  iain  Vegen  9  Vegen  Sonsige  Gegen  Summe  Gegen  un
der  wita  serve-  31.  Mai  Ledeckte  31.  Mai  Ver.  31.  Mai  ilt  SI.  Maie  (  31.  Mai  der  31.  Maiswei
Banken  e#ital  konds  umlaufl  #911—1N0%e.  bindlich  ndi.  197  Vassto  g17  Vasfiva  ioin  geben
S  -
g  leiten  gungs=  W
krist  *im
1  2.  89  B¾l  6  ẽ  7  8  o  10  r-*'itseee  —m——  ½  1#  32
Reichsbarnnnn  10  000  1  OS  740|  419  586  725  40045  20  1  69  10  16  T  —  —  612  640  +146  100  15  24  170  1714  173  —
Baye#sche  Notenbank  7500  97560  68226|  11  95  302—  36066  67511.  454  —  —  5369|+  6090  ——
Sächfische  Bank  zu  Dresden  30000||  7500|  38214—  2356  7340|  4999  33949|+  10  880|  19  7561—  6058r  25374  157]  33196/(T77235  1!
Württembergische  Notenbank  9000  13700  24621  662  9215+  1024  40  230—  9#5  130—  1  17181  179  77575—  245  7
Badische  Ban!  ...  9M2250254G41331  97s7—  14825J65-37W--  —  16174  162  61  607—  2247  *
Zusammen  235  500100  60716  853  272  1  417  9576  787  152|/-+  466  832/5  796  945/—1  161  02  nn57  G6059  628  890|T  147308|15  697  0O00/T  1720  229  1#5

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5:  Dabon  in  Abschnitten  zu  5  “  2  011  347  000  4  1  ebei  der  Bank  Nr.  1,

—  8858  013  000.
-  100--8901523000-s500--13675000-
  (beiderBanINr.s),

-1000--2s0737l4000·GeidchansNhU
        <pb n="247" />
        wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,
auf  Tausend  Mark.)

235  —

verglichen  mit  demjenigen  Ende  Mai  1917.

 

 

 

 

 

 

Aktiva.
-  ---—l  —-Feichs

  ·
Gegen  und  Gegen  Noten  GegenWehselGegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  “
Meiall-,  31.  Mat  s  al.  Wai  anderer  u.ilffMat  ombern,sr.  allenenenmat]  unn)e#al  er  mai
bestand  2F(affen.Banee10172  Schecs  197  1917  1917  HEIE  —.
scheine
16  10  20  21  2  2  -i  25  26  2  5  29  380  81  82  9.  134
2  5200%1.—  46036545  257  1970|—  24110  962  479|K  1  507  969  976—  062  5  26—  6681|1  224  3891  16755216  27  176K  17141711
29570/0  134  66%—  571  25681—  310  44162|—  1104  3203—  100%  2660  87  8837  5141/91  59|  12632
211  22  4  04  1%  KE290%  1444%  S59%  %1
9006—  627/  1085—  5321  2385  25008—  68680)  1820—  1964870—  3841  38464]  77  675  2#
14#  112  1  49344  16869u  1806|  2222  437-  18  2712  —  144  21128|—  4%  61  66—  2247  6

2588  5630|—  46  31065  80N-10560  1—  3339s11  070  735K.  1599  3%%  76979|—  1  996  125  588—  68253|1  291  308|-  179  791|15  697  Ooo+  1  2202720
        <pb n="248" />
        —  286  —

3.  Justizwesen.

 

Die  im  Zentralblatt  1914  S.  174  veröffentlichte  Nachweisung  derjenigen  Behörden  und  Personen,
die  im  Geschäftsbereiche  der  Königlich  Preußischen  Militärverwaltung  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens
  von  Offizieren  und  „von  Beamten  der  Militärverwaltung  sowie  der  Pensionen  dieser
Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds  fließenden  Gebührnisse
der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung
berufen  sind,  den  Reichs=  (Militär.)  Fiskus  als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §§  829  ff.  der  Zivilprozeßordnung
  zu  vertreten,  ist  wie  folgt  abgeändert  worden:

In  Ziffer  IV.  ist  das  Wort  „Feldzeugmeister“  durch  das  Wort  „Chef  des  Waffenund
  M  Amtes“,  und  in  Spalte  3,  Ziffer  1  sind  die  Worte  „Offiziere
  und  Beamten  der  Feldzeugmeisterei  mit  Ausnahme  des  Feldzeugmeisters"“
durch  die  Worte  „Offiziere  und  Beamten  des  Waffen=  und  Munitions-Beschaffungs-Amtes
  mit  Ausnahme  des  Chefs“  ersetzt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  S.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Verlin.
        <pb n="249" />
        Zentralblatt  *

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  ——

 

 

In  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Bmuchhandlungen  zum  Tahrespreile  von  8.#.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  achtseltigen  Druckbogen  berechnet

Nrr.  22.

Inhalt:  1.  Statistik:  Einschränkung  der  weiteren  Be-  2.  Verficherungswesen:  Erstattung  der  verauslagten  Bee
  für  Wochenhilfe  aus  Anlaß  des  baterländischen
3

arbeitung  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1916  558
Seite  237  Hilfsdienstes  an  die  Lieferungsverbände

 

XIV.  Jahrgang.  6  Berlin,  Freitag,  den  27.  Juli  1917.

 

 

1.  Statisti  k.

Bekanntmachung

über  Einschränkung  der  weiteren  Bearbeitung  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1916.
Vom  19.  Juli  1917.

 

Der  Bundesrat  hat  über  die  weitere  Bearbeitung  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1916

folgendes  beschlossen:

4n  Die  Aufarbeitung  und  weitere  Bearbeitung  der  in  der  Bekanntmachung  vom  30.  Januar  1917
über  die  weitere  Bearbeitung  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  62)  vorgeschriebenen  Tafeln  6,  7  und  10  wird  eingestellt.  "

Berlin,  den  19.  Juli  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

41
        <pb n="250" />
        —  238  —

2.  BVersicherungswesen.

 

Bekanntmachung
über  die  Erstattung  der  verauslagten  Beträge  für  Wochenhilfe  aus  Aulaß  des  vaterländischen
  Hilfsdienstes  an  die  Lieferungsverbände.

 

Gemäß  §  20  der  Bekanntmachung  über  Wochenhilfe  aus  Anlaß  des  vaterländischen  Hilfsdienstes
  vom  6.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  591)  wird  über  die  Erstattung  der  von  den  Lieferungsverbänden
  verauslagten  Beträge  für  Wochenhilfe  folgendes  bestimmt:

81.

Die  Lieferungsverbände  reichen  ihre  Ansprüche  auf  Erstattung  ihrer  Auslagen  für  Wochenhilfe
vierteljährlich  denjenigen  Stellen  ein,  welchen  die  Prüfung  der  festgestellten  Beträge  für  Ansprüche  aus
Kriegsleistungen  obliegt.  Diese  Stellen  prüfen  die  Erstattungsansprüche  und  erteilen  alsdann  Zahlungsanweisung.
  Die  Belege  sind  den  Lieferungsverbänden  zurückzugeben,  welche  sie  bis  nach  Beendigung
der  Prüfung  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  aufbewahren.

§  2.
Die  prüfenden  Stellen  melden  die  verauslagten  Beträge  der  Reichshauptkasse  zur  Erstattung

an.  Die  Anmeldung  ist  unter  Beifügung  der  Quittungen  der  Lieferungsverbände  über  den  Empfang
der  von  ihnen  gezahlten  Beträge  für  Wochenhilfe  beim  Reichsamt  des  Innern  einzureichen.

Berlin,  den  13.  Juli  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfelb,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="251" />
        239

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

«  Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  —

In  beriehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Guchhandlungen  zum  Dahrespreise  von  8  A.

Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  acheseirigen  Druckbogen  berechnet.

 

XIV.  Jahrgang.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  17.  August  1917.

Nr.  23.

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vor-2.



3.

⁊
9
2
8
8
9
4

ahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  Bestellung  eines
konsularagenten  .  Seite  239
Bankwesen:  Stams  der  deutschen  Notenbanken  Ende

i  1917

 

das
242

 

z
E

mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothrin

Bekanntmachung,  betreffend  die  Postprotestaufträge

gen
ahlbar  siinnd  260.
#oll-  und  Steuerwesen:  Festsetzung  des  Zigarettenkonmngems
  fürdie  Zeit  vom  1.  Julibis  81.  Dezember  1917281

 

golizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
teichsgebiete  281

 

Fuli  1917.  .  .  ..
ßost-  und  Telegraphenwesen:  Faleckung  jfür
Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1977I#..

1.  Konsulat  wesen.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Sofia  beschäftigten  Vizekonsul  Timann  ist  auf  Grund  des
81  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsulatsverweser  in  Kristiansand  (Norwegen)  ist  der  Rentner  Gustav  Schmidt
zum  Konsularagenten  in  Mandal  bestellt  worden.

 

42
        <pb n="252" />
        —  240  —

2.  Bank

 

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Juli  1917  nach  den  im  Reichsanzeiger

Die  Beträge  1
Passiva.  Di  äge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver-  «  cgtzenr.
E  Sonstige  bnd.  uinkra,
.  taglich  lich  ·  beiten
5  Bezeichnung  a###..eoten.  Gegenegen  sale  ————.—..——————  sienn
.  der  copital  serbe-  n  30.  Jumi  gedeckte80.  Juni  Ver-  30.  Juni  mit  20.  Juni  30.  Juni  der  30.  Juni  weiterz
  Vanken  apital#onds  umlauf!lnnNaten1612  seinddichd,  19117  afftva#altvaHäben
p  "  leiten  gungs·  inlän-.
  dischen
h  frist  —
1  2  8  4  5  6  7  9  r  10  11  12  13  14  16  16  1uu-Reichsbannz
  190  000  137|8  82  787  1.  971|  155  3211  —  —  552  30760  3421  523  152-+  218976  —
Bayerische  Notenbark  7500  3750  68017—  179  81069  —  4323  6699—  54—  —  6  384—  1015  92  390  —  784)  106
Söchfische  Bank  zu  Dresden00o  7500  19|5  7012  —  337  298101—  5848|  21  00|X  1341  26714  334  128738—  3218  —
Württembergische  Notenban!00ol  1870  24535)/—  92  8951.—  2644  46  950  6720  13—0—  ——  81  420  +.  6845  12
Badische  Bank-  9000  2250  24  19810—.  733/  10  53/J  750  416712—  —  2015  398  79  540  +—  17843  J
Zusammen5  105  1#155  414|5  003  205%  798|  172  853¾321227.—  1341/565  512—  58376|15  008  230  +  271230  i

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  u  20  M  =  2  002  611  000  “

"  50  =  445  862  000  1  (bei  der  Bank  Nr.  1),

9-  100  =  —  3  939  412  000
·  500  —  15  488  000  (bei  der  Bank  Nr.  3),
"  1000  =  =  2  205  318  000  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="253" />
        —  241  —

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juni  1917.
auf  Tausend  Mark.)  Aktiva.

l

MMUJ  Gegen  Gegen  Noten  Gegen  J  Wechfels  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Summe  Gegen
20.  Juni  Vent.  90.  Juni  anderer  30.  Juni  und  890.  Juni  30.  Effelten  a0.  Juni  „90.  Junii  der  90.
bestand  1017  lasse.  1%  Bankenmchecs  1817  1917  ##ni0aci  otiva  1017

scheine

 

42*
        <pb n="254" />
        —  242  —

3.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Postordnung  für  das  Deutsche  Reich

vom  28.  Juli  1917.

 

 

 
  
    
   

Inhaltsverzeichnis.

Nr.

des
Para-  Inhalt  Seite

graphen
Abschnitt  I.  Postsen  dungen.

B⅛r  G.,  -*....  A  7  244
s.....................-...........·.....  244
;  =  "  "  "  .................................  244
6  der  Postbefördeng  688  *
zur  Postbeförderung...  ...  245
VLWosrlkeenr  246
Saucksacheeeeee:eeee::::  246
W·....................·..............  249
10  Harenproen  219
11½  cchsenduneaaa  250
m.........................................  250
1  len  "  #  #  #  ...............................  ggä
16  und  Wertsenduneg  252
16  und  Wertsendungen;  Kennzeichnung  der  von  der  Reichsabgabe  befreiten  Palete  252
18  an  Verpackung  und  Verschluß  der  Geldlendunen  262
......................................  253
3  5.M.[  ·  257
oanwegunggen  256
22  zu  bestellende  Sendugeen  1  260
3  I.  262
25....................................  262
2½5  Hriese  mit  Zustellungsurlunndd  262
27.......................................  263
26  Sendangen  263
29....................................  264
33  HDrt  der  Einliefernnn  264
à0  Zeit  der  Einlieseng  265
Eiucieserungsschen  265
...  #
38  und  Anderung  von  Ausschriften  durch  den  Absender  266
34  an  bden  Empfänger  an  Zwischenorten..  266
26  Sendungen  durch  Postbeamtee  266
..............................  267
5  und  Nachbarortsverlehre.  .  269
..............  269
89  auszuhändigen  sind..  269
        <pb n="255" />
        —  243  —

 

Nr.

 

    
   
  

nes.  Inhalt  Seite
graphen
10  Bestellung  der  Briefe  mit  Zustellungsurkue  .....  ...  270
11  Aushändigung  postlagernder  Sendungenn..  ...  ....  271
12  Abholung  der  Sendungen.  ...  271
13  Aushändigung  der  Sendungen  und  Geldbeträge  gegen  Rückgabe  der  Paketkarten,  Ablieferungsscheine
  und  Postanweisunnen  ..  .  .  .  .  272
14  Nachĩendung  der  Postsendungen..  .  .  .  ..  272
45  Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsobbtee  9  273
16  Behandlung  unbestellbarer  und  unzulässiger  Postsendungen  am  Ausgabeort  oder  am  Wohnort
des  Absendess  ..  274
47  Lausschreiben  über  Poslsendugegagnaa  ...  275
48  Nachlieserung  von  Zeitungen  ...............................  275
49  Verkauf  von  Postwertzeiche  .........................  275
50  Zahlung  des  Portos  und  der  anderen  Gebühren  ......................  275
Abschnitt  II.  Personenbeförderung.
1.  Personenposten.
51  Reise............·......................  276
52  von  der  Reise  mit  der  Post  ausgeschlossen  siiooo  277
53  Fahrschn.  277
54  von  Personengelklddddddd...;;::  277
55  der  Reisenden  bei  der  Abreiffeeeeeeeeeeeeeeeees  ...  277
56  Reisenden..  278
57  von  Tieenn  278.
58..................................·.....  278
59  und  Versicherungsgebühr.  ..  278
60  Reisenden  über  das  Reisegepäck  unterwegs..  ......  279
61  der  Reisenden  aus  den  Posseen.  279
62  der  Postanstalleen.  279
2.  Güter=  und  Karriolposten.
63  Regelung  der  Benung  279
3.  Landpostfahrten.
64  Regelung  der  BVennunggga-  279
Abschnitt  MI.  Schlußbestimmungen.
8  Nohrpostsendungen  «.........................  280

 

Inlrafttreten

 

280
        <pb n="256" />
        —  244  —

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  wird  nachstehende
Postordnung  erlassen.

Abschnitt  I.
Postsendungen.
Allgemeines.
§  1.  1  Als  Postsendungen  werden  zugelassen:
1.  Briefe,
2.  Pakete,

3.  Postanweisungen,
4.  Zeitungen,  die  der  Post  zum  Vertrieb  übergeben  werden.
Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere,  Warenproben  und  Mischsendungen  sind  offene  Briefe;
sie  werden  weiterhin  unter  den  „Briefsendungen"“  mit  einbegriffen.
II  Die  nicht  eingeschrieben  (5  13)  und  nicht  unter  Wertangabe  (§  14)  aufgelieferten  Briefsendungen
  und  Pakete  werden  als  gewöhnliche  bezeichnet.

Meistgewicht.

§  2.  Das  Meistgewicht  beträgt:
für  Briefe  250  g,
für  Drucksachen  1  Kg,
für  offene  Blindenschriftsendungen  3  kg,
für  Geschäftspapiere  1  kg,
für  Warenproben  500  g,
für  Mischsendungen  1  kg,
für  Pakete  50  kg.

Außenseite.  ·
§3.1AußerdenAngabenüberdieBeförderunijdatfderAbfenderaufderAußeuseitc
seinen  Namen,  Stand  und  Wohnort  nebst  Wohnung  vermerken  und  dazu  auch,  außer  bei  Wertbriefen
(*  14)  und  bei  Postanweisungen  (8  20),  aufgeklebte  Zettel  benutzen.

I1  Bei  Postkarten  verfügt  er  über  die  Rückseite  und  den  linken  Teil  der  Vorderseite.  Bei
Drucksachen  in  Form  offener  Karten  (&amp;amp;  8,  Vll)  können  auf  dem  linken  Teil  der  Vorderseite  Angaben  jeder
Art  durch  Druck  oder  durch  ein  anderes  mechanisches  Vervielfältigungsverfahren  angebracht  werden.  Bei
den  übrigen  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefsendungen  sind  weitere  Angaben,  die  nicht  die
Eigenschaft  einer  brieflichen  Mitteilung  haben,  und  Abbildungen  zulässig,  wenn  sie  in  keiner  Weise
die  Deutlichkeit  der  Aufschrift  sowie  die  Anbringung  der  Stempelabdrücke  und  der  postdienstlichen
Vermerke  beeinträchtigen.  Geschäfts-Anpreisungs-,  Wohltätigkeits-,  Gedenk=  und  ähnliche  Marken
dürfen  nicht  auf  den  rechten  Teil  der  Vorderseite  der  Karten  oder  aus  die  Vorderseite  der  übrigen  Briefsengungen
  gellgbt  werden.  Über  die  besonderen  Bestimmungen  für  Paketkarten  und  Postanweisungen
.8  12  und

ir  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Vorderseite,  bei  Paketen  an  dieselbe  Stelle
der  Paketkarte  zu  kleben.

Aufschrift.

8  4.  1  In  der  Aufschrift  sind  Empfänger  und  Bestimmungsort,  bei  großen  Orten  auch
Straße  und  Hausnummer,  deutlich  und  so  bestimmt  zu  bezeichnen,  daß  jeder  Ungewißheit  vorgebeugt
wird.  Die  Lage  nicht  allgemein  bekannter  Orte  muß  näher  bezeichnet  werden.  Bei  Sendungen  nach
Orten  ohne  Postanstalt  ist  die  Postanstalt  anzugeben,  von  der  die  Sendung  bestellt  wird  oder  abgeholt
werden  soll.
        <pb n="257" />
        —  4#·—  –’

Postlagernde  Sendungen,  für  die  die  Post  keine  Gewähr  leistet,  dürfen  statt  des  Namens  des
Empfängers  Buchstaben,  Ziffern,  einzelne  Wörter  oder  kurze  Sätze  tragen.

u  Bei  gewöhnlichen  Briefsendungen  kann  der  Absender  sogenannte  Fensterbriefumschläge  verwenden
  und  die  Ausschrift  auf  der  Briefeinlage  selbst  anbringen,  wenn  der  über  der  Aufschrift
befindliche  Teil  des  Umschlags,  das  Fenster,  so  durchscheinend  und  die  Briefeinlage  in  dem  Umschlag
so  verwahrt  ist,  daß  die  Aufschrift  leicht  gelesen  werden  kann.  Das  Fenster  darf  keinen  störenden
Glanz  zeigen,  muß  die  Anbringung  einer  leicht  und  gut  haftenden  Schrift  gestatten,  einen  festen
Bestandteil  des  umschlags  bilden  und  darf  nicht  eingeklebt  sein.  Die  Aufschrift  muß  den  Langseiten
des  Umschlags  gleichgerichtet  sein.  #  #  ,  #  #

111  Das  Paket  muß  dieselbe  Aufschrift,  auch  dieselben  Vermerke  über  Freimachung,  Eilbestellung
  usw.  erhalten  wie  die  Paketkarte,  so  daß  es  nötigenfalls  auch  ohne  sie  bestellt  werden  kann.
Über  die  Einschreib-,  Wert--  und  Nachnahmepakete,  die  dringenden  Pakete  und  die  Pakete  gegen
Rückschein  s.  §  13,  ,  14,  11,  19,  II,  24,  11  und  26,  II.  *

v  Die  Aufschrift  eines  Pakets  kann  auf  der  Umhüllung  selbst  stehen  oder  ganz  ausgeklebt
oder  sonst  haltbar  besestigt  oder  auf  einer  Fahne  von  Pappe,  Pergament,  Holz  oder  anderem  dauerhaften
  Stoff  angebracht  sein.  Besonders  groß  und  deutlich  muß  der  Name  der  Bestimmungs-Postanstalt
  geschrieben  oder  gedruckt  sein.

Ausschließung  von  der  ostbeförderung.
s  5.  1  Von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen  sind:
1.  Sendungen,  deren  Außenseite  oder  sichtbarer  Inhalt  gegen  die  Gesetze  oder  das  öffentliche
Wohl  oder  die  Sittlichkeit  verstößt;
2.  Gegenstände,  deren  Beförderung  gefährlich  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,  Luftzudrang,
Druck  oder  sonst  leicht  entzündlichen  Sachen  und  ätzende  Flüssigkeiten.

I1  Vermutet  die  Post  in  einer  Sendung  Gegenstände  der  unter  1,  2  genannten  Art,  so
kann  sie  vom  Absender  die  Angabe  des  Inhalts  verlangen  und,  wenn  er  sie  verweigert,  die  Annahme
ablehnen.

Inl  Wer  den  Inhalt  der  unter  1,  2  bezeichneten  Sendungen  verschweigt  oder  unrichtig
angibt,  haftet  —  von  der  gesetzlichen  Strafe  abgesehen  —  für  allen  daraus  entstehenden  Schaden
(*  27,  111).  «

1V  Die  Post  darf  die  Annahme  und  Beförderung  von  Sendungen  ablehnen,  die  sie  mit  den
vorhandenen  Verbindungen  und  Mitteln  nicht  nach  dem  Bestimmungsorte  bringen  kann.

Bedingte  Zulassung  zur  Postbeförderung.
§  6.  1  Flüssigkeiten,  schnell  verderbende  oder  faulende  Sachen,  unförmig  große  Gegenstände
und  lebende  Tiere  können  zurückgewiesen  werden.  Bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  hat  der  Absender
auf  der  Aufschriftseite  (bei  Paketen  auch  auf  der  Paketkarte)  zu  bestimmen,  was  geschehen  soll,  wenn
der  Empfänger  die  Sendung  nicht  binnen  24  Stunden  nach  postamtlicher  Benachrichtigung  annimmt
oder  wenn  sie  aus  anderem  Grunde  unbestellbar  wird.  Die  Bestimmung  hat  zu  lauten:
„Wenn  unbestellbar,  zurück“  oder
„Wenn  unbestellbar,  an  N.  in  N.“  oder
„Wenn  unbestellbar,  verkaufen“  oder
„Wenn  unbestellbar,  telegraphische  Nachricht  auf  meine  Kosten“.
*!  Ebenso  kann  der  Absender  über  Pakete  mit  leicht  verderblichem  Inhalt,  z.  B.  frischen  Blumen,
für  den  Fall  der  Unbestellbarkeit  voraus  verfügen.
Die  Verfügung  des  Absenders  ist  maßgebend,  außer  wenn  der  Inhalt  voraussichtlich  vor  der
Ausführung  verderben  würde  (§  45,  V).
4  lII  Wenn  solche  Sendungen  oder  leicht  zerbrechliche  oder  in  Schachteln  verpackte  Sachen  infolge
ihrer  Beschaffenheit  oder  ihrer  Verpackung  beschädigt  werden  oder  verloren  gehen,  so  leistet  die  Post
keinen  Ersatz.
irr  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Patronen  für  Handfeuerwaffen  sind  zulässig,  wenn  sie  in
Kisten  oder  Fässern  fest  von  außen  und  innen  verpackt  und  als  solche  auf  der  Paketkarte  und  auf
        <pb n="258" />
        246

der  Sendung  bezeichnet  sind.  Die  Patronen  müssen  für  Zentralfeuer  bestimmt  und  außerdem
derart  beschaffen  sein,  daß  weder  das  Geschoß  noch  das  Schrot  noch  das  Pulver  aus  den  Hülsen
herausfallen,  noch  bei  Pappepatronen  die  Pappe  brechen  kann.

1IV  Rohes  Zellhorn  sowie  Lichtspielfilme  aus  Zellhorn  werden  nur  in  festen  Holzkisten  zuge—
lassen;  Waren,  die  ganz  oder  zum  Teil  aus  Zellhorn  bestehen,  müssen  —  auch  bei  Briefsendungen  —
in  starke  Pappe  verpackt  sein.  Alle  Sendungen,  die  rohes  Zellhorn  oder  Zellhornwaren  enthalten,
müssen  augenfällig  als  solche  gekennzeichnet  sein;  auch  auf  der  Paketkarte  ist  der  Inhalt  anzugeben.

V  Radium=  oder  mesothorhaltige  Körper  mit  einem  Gehalte  von  über  ein  Milligramm  Radium-Element
  müssen  in  Kisten  von  mindestens  25  cm  Kantenlänge  so  verpackt  sein,  daß  sie  sich  in  der  Mitte
der  Kiste  befinden.  Der  Inhalt  ist  auf  dem  Paket  und  der  Paketkarte  in  die  Augen  fallend  anzugeben.

VI  Vermutet  die  Post  in  einer  Sendung  Gegenstände  usw.  der  unter  1  bis  V  genannten  Art,
so  kann  sie  vom  Absender  die  Angabe  des  Inhalts  verlangen  und,  wenn  diese  verweigert  wird,  die
Annahme  ablehnen  (8  5,  11).

VII  Über  die  Haftbarkeit  der  Absender  bedingt  zugelassener  Gegenstände  s.  3  27,  uur.

Postkarten.
8§  7.  I  Postkarten  müssen  offen  versandt  werden.

II  Die  Post  verkauft  mit  dem  Freimarkenstempel  versehene  Postkarten  zum  Nennwerte  des
Stempels,  ungestempelte  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück.

Ill  Andere  Postkarten  werden  zugelassen,  wenn  sie  in  Form,  Größe  und  Papierstärke  nicht
wesentlich  von  den  amtlich  ausgegebenen  abweichen.  Die  Aufschrift  „Postkarte“  brauchen  sie  nicht
zu  tragen.

1V  Bilderschmuck  und  Aufklebungen  auf  der  Rückseite  und  auf  dem  linken  Teile  der  Vorderseite
  sind  zulässig,  wenn  sie  nicht  die  Eigenschaft  der  offenen  Postkarten  aufheben.  Die  Zettel  usw.
müssen  ganz  aufgeklebt  sein.  Warenproben  (§5  10)  mit  Postkarten  zu  vereinigen,  ist  nicht  gestattet.

V  Mit  den  Postkarten  dürfen  Antwortkarten  verbunden  sein.  Diese  Doppelkarten  müssen  in
beiden  Teilen  den  Bestimmungen  entsprechen;  die  Antwortkarte  muß  als  solche  bezeichnet  sein.

VI  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916)  beträgt  7½  Pf.
für  die  einfache  freigemachte  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Teile  der  Doppelkarte,  15  Pf.
für  die  nichtfreigemachte  einfache  Postkarte.

VII  Für  unzureichend  freigemachte  Postkarten  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte  des.  Fehlbetrags,
  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

#uIlI  Postkarten,  die  den  Bestimmungen  (1,  III  bis  V  nicht  entsprechen,  unterliegen  dem  Briefporto-.

Drucksachen.

§  8.  Als  Drucksachen  gegen  ermäßigte  Gebühr  werden  zugelassen:  alle  auf  Papier,
Pergament  oder  Steifpapier  durch  Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie,
  Photographie,  Hektographie,  Papyrographie,  Chromographie  oder  ein  ähnliches  mechanisches
Verfahren  hergestellten  Abdrucke  oder  Abzüge,  die  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur
Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind,  endlich  unter  derselben  Bedingung  zum  Gebrauche  der
Blinden  bestimmte  Papiere  mit  erhabenen  Punkten  oder  Buchstaben.

Über  die  zulässigen  schriftlichen  Anderungen  und  Zusätze  s.unter  X.  Briefe  dürfen  den
Drucksachen  nicht  beigefügt  sein;  ebenso  ist  es  nicht  gestattet,  den  Blindenschriftsendungen  Angaben  in
gewöhnlicher  Schrift  und  in  gewöhnlichem  Druck  beizufügen,  abgesehen  von  den  etwa  in  den
Büchern  usw.  enthaltenen  Angaben  über  Titel,  Verleger  und  von  sonstigen  Vermerken,  die  nicht  die
Eigenschaft  einer  brieflichen  Mitteilung  haben.

t  Als  Drucksachen  gelten  auch  Abdrucke  oder  Abzüge,  die  durch  verschiedene  Vervielfältigungsverfahren
  (1),  z.  B.  teils  durch  Buchdruck,  teils  durch  Hektographie,  hergestellt  sind.

im  Nicht  als  Drucksachen  gelten  die  mit  Durchdruck,  Paus-(Kopier-)  Presse  oder  Schreibmaschine
hergestellten  Schriftstücke,  ferner  Drucksachen  mit  Zeichen,  die  eine  verabredete  Sprache  darstellen

onnen.
        <pb n="259" />
        #v  Die  Sendungen  können  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger  oder  als  außergewöhnliche
  Beilagen  der  durch  die  Post  vertriebenen  Zeitungen  und  Zeitschriften  eingeliefert  werden.

a)  Drucksachen  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger.

DDie  Sendungen  sind  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder  Kreuzband  oder  umschnürt
  oder  in  einem  offenen  Umschlag  oder  einfach  zusammengefaltet  einzuliefern,  so  daß  ihr  Inhalt
leicht  geprüft  werden  kann.  Unter  Band  usw.  können  auch  Bücher,  gleichviel  ob  gebunden  oder  geheftet,
versandt  werden.  Die  Aufschrift  der  offenen  Blindenschriftsendungen  muß  in  gewöhnlichen  Schriftzeichen
  hergestellt  sein  und  den  Vermerk  „Blindenschrift“  tragen.

VI  Drucksachen  in  Rollenform  dürfen  75  cm  in  der  Länge  und  10  cm  im  Durchmesser
nicht  überschreiten.
Vll  Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig.
Vll  Die  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift  enthalten.
1x  Mehrere  zu  einer  Sendung  vereinigte  Drucksachen  dürfen  nicht  mit  verschiedenen  Aufschriften
  versehen  sein.  Über  die  Vereinigung  mit  Geschäftspapieren  und  Warenproben  s.  J  11.
X  Es  ist  zulässig:

.  auf  gedruckten  Besuchskarten,  Weihnachts=  und  Neujahrskarten  Namen,  Stand  und
Wohnort  nebst  Wohnung  des  Absenders  anzugeben  sowie  mit  höchstens  5  Worten  oder
mit  den  üblichen  Anfangsbuchstaben  gute  Wünsche,  Glückwünsche,  Danksagungen,  Beileidsbezeigungen
  oder  andere  Höflichkeitsformeln  handschriftlich  hinzuzufügen;

.  auf  den  Drucksachen  selbst  Absendungstag,  Unterschrift  oder  Firma  sowie  Stand  und
Wohnort  nebst  Wohnung  des  Absenders  und  des  Empfängers  handschriftlich  oder
mechanisch  anzugeben  oder  zu  ändern;

Druckfehler  zu  berichtigen;  .

.BerichtigungsbogendieUrschrift(Manufkript)beizufügen,indenBogenzuändern
und  zuzusetzen  und  Bemerkungen  über  die  Berichtigung,  die  Form  und  den  Druck  zu
machen  und  solche  Zusätze  auch  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;

.  Stellen  des  Druckes  zu  streichen;

Wörter  oder  Teile  des  Druckes  durch  Anstriche  hervorzuheben  und  zu  unterstreichen;

.  bei  Preislisten,  Börsenzetteln,  Geschäftsanzeigen,  Handelsrundschreiben  und  Anzeigenanerbieten
  Zahlen  nebst  Zusätzen,  die  als  Bestandteile  der  Preisbestimmung  zu  betrachten
  sind,  bei  Reiseankündigungen  den  Namen  des  Reisenden,  die  Zeit  seines  Eintreffens
  und  den  Namen  des  Ortes,  den  er  zu  besuchen  beabsichtigt,  handschriftlich  oder
mechanisch  einzutragen  oder  zu  berichtigen  und  in  Anzeigen  über  Warensendungen  den
Tag  der  Absendung  handschriftlich  anzugeben;  -

..iuAnzcigenüberAbfahrtoderAnkunftvonSchiffendenTagunddieNamenderSchiffe
handschriftlich  anzugeben;

.  in  Einladungs=  und  Einberufungskarten  den  Namen  des  Eingeladenen  oder  Einberufenen
und  Zeit,  Zweck  und  Ort  der  Zusammenkunst  zu  vermerken;

10.  auf  Bücher,  Noten,  Zeitungen,  Zeitschristen,  Bilder  und  Landkarten  eine  Widmung  zu

schreiben,  die  Rechnung  beizulegen  und  diese  mit  handschriftlichen  Zusätzen  über  den
Inhalt  der  Sendung  zu  versehen;  die  Zusätze  dürfen  nicht  die  Eigenschaft  einer  besonderen,
  selbständigen  Mitteilung  haben;
bei  Bücher=  und  Sammelbestellzetteln  für  buchhändlerische  Werke,  Bücher,  Zeitungen,
Zeitschriften,  Bilder  und  Noten  die  bestellten  oder  angebotenen  Werke  handschriftlich
zu  bezeichnen  und  die  gedruckten  Mitteilungen  ganz  oder  teilweise  zu  streichen  oder  zu
unterstreichen;

12.  Landkarten,  Trachtenbilder  usw.  auszumalen;

13.  bei  Ausschnitten  aus  Zeitungen,  Zeitschriften  und  Büchern  den  Titel  und  Tag,  die
Nummer  und  Bezeichnung  der  Veröffentlichung,  der  der  Ausschnitt  entnommen  ist,
handschriftlich  oder  mechanisch  hinzuzufügen;

ei  Quittungskarten  der  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  die  durch  die
Reichsversicherungsordnung  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich  oder  mechanisch

43

—

#

#

-02

00

—
□  —

—
1.
        <pb n="260" />
        —  248  —

vorzunehmen,  die  Beitragsmarken  aufzukleben  und  die  aufgeklebten  Marken  zu  ent—
werten  oder  zu  vernichten;
bei  Drucksachen,  die  von  Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanstalten  oder  ihren
Organen  auf  Grund  der  Reichsversicherungsordnung  abgesandt  werden  und  auf  der
Außenseite  mit  dem  Namen  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  Versicherungsanstalt
bezeichnet  sind,  Zahlen  oder  Namen  handschriftlich  oder  mechanisch  einzutragen  oder
zu  ändern  und  den  Vordruck  ganz  oder  teilweise  zu  streichen.

Alle  anderen  Zusätze  oder  Änderungen  sind  unzulässig,  gleichviel  ob  sie  handschriftlich  oder  mit
Durchdruck,  Paus=  (Kopier-)  Presse,  Schreibmaschine  (III)  oder  durch  Überkleben,  Unterpunkten,  Unterstreichen,
  Durchstreichen,  Wegschaben,  Durchstechen,  Ab=  und  Ausschneiden  von  Wörtern,  Ziffern  oder
Zeichen  usw.  hergestellt  sind.  Durch  die  nach  5  und  6  erlaubten  Streichungen,  Anstriche  und  Unterstreichungen
  dürfen  keine  brieflichen  Mitteilungen  in  offener  oder  verabredeter  Sprache  entstehen.

XI  Drucksachen,  die  den  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht  befördert.
XII  Drucksachen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

1—
SE

bis  50  g  einschließlich.  3  Pf.,
über  50  =  100  -  5  -,
100  =  250=  10

250  =  500=à

  ½
*
S
-.
—

500  g  bis  1  kg.  30
Für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr:
bis  50  g  einschließlich  .  3  Pf.,
über  50  8-  100  =  -  5-,
-100--1kg  -  10-,--
  1kg  *  2  *  2  20  *  „
2.  3—  -  30

-  -  3  -  ....
Nichtfreigemachte  Drucksachen  werden  nicht  abgesandt.
XIII  Für  unzureichend  freigemachte  Drucksachen  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte  des  Fehlbetrags,
auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

b)  Drucksachen  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen.

XIV  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  müssen  den  Bestimmungen  unter  1  und  1Ientsprechen
und  sich  in  Größe  und  Stärke  des  Papiers  sowie  in  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  in
den  Zeitungspaketen  eignen;  sie  dürfen  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  anderen  Merkmalen  nicht  als
Bestandteile  der  Zeitung  oder  Zeitschrift  gelten  können,  mit  der  sie  versandt  werden  sollen.  Drucksachen,
  die  über  zwei  Bogen  stark  oder  geheftet,  geklebt  oder  gebunden  sind,  werden  nur  dann  zugelassen,
wenn  sie  von  einem  Absender  herrühren  und  sich  die  Bogenzahl  und  das  Gewicht  der  einzelnen  Teile
unzweifelhaft  feststellen  läßt.  Ausgeschlossen  sind  Drucksachen  verschiedener  Auftraggeber,  die  als  ein
Ganzes  hergestellt,  dabei  aber  so  angeordnet  sind,  daß  sie  sich  in  mehrere,  einzeln  versendbare  Teile
zerlegen  lassen,  z.  B.  vereinigte  Anpreisungs=  und  Bestellkarten  verschiedener  Firmen.

XV  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  hat  der  Verleger  in  die  Zeitungen  und  Zeitschriften
lose  einzulegen;  sie  dürfen  nicht  eingeheftet  oder  eingeklebt  sein.

XVI  Der  Verleger  hat  jede  Versendung  bei  der  Verlags-Postanstalt  unter  Entrichtung  der  Gebühr
vorher  anzumelden.  Bei  Berechnung  der  Gebühr  gilt  als  Regel,  daß  die  Beilage  der  ganzen  Postauflage
  der  Zeitung  oder  Zeitschrift  beigefügt  wird;  ist  sie  ausnahmsweise  nur  einem  Teile  der  Postauflage
  beigelegt,  so  ist  die  Gebühr  nur  für  diesen  Teil  zu  entrichten.  In  derartigen  Fällen  hat  der
serieuer  bei  der  Einlieferung  die  bei  den  Postanstalten  zu  erfahrenden  besonderen  Bedingungen
einzuhalten.

Der  Gesamtbetrag  der  Gebühr  wird  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben
abgerundet.

XvI  Die  Gebühr  beträgt  ½  Pf.  für  je  25  g  jedes  einzelnen  Beilagestücks.  Dabei  gilt  jeder  Teil
bis  zur  Stärke  von  zwei  Bogen  oder  Blättern,  wenn  Stärke  und  Farbe  des  Papiers  gleich  ist  und  Druck
und  Inhalt  die  Zusammengehörigkeit  erweist,  als  besondere  Beilage.  Sonst  wird  die  Gebühr  für
        <pb n="261" />
        —  249  —

jeden  einzelnen  Bogen  oder  für  jedes  einzelne  Blatt  berechner.  Als  Bogen  gilt  bei  ungeklebten,  ungehefteten
  oder  ungebundenen  Drucksachen  jedes  in  der  Bogenform  zusammenhängende  gefaltete
oder  ungefaltete  Blatt  ohne  Rücksicht  auf  seine  Größe,  während  bei  den  anderen  die  Zahl  der  durch
Falzen  und  Kleben  oder  Heften  entstandenen  Blätter  auch  dann  maßgebend  ist,  wenn  die  Bogen  nicht
durch  Aufschneiden  in  einzelne  Blätter  zerlegt  sind.

Geschäftspapiere.  “
§  9.  1  Als  Geschäftspapiere  gegen  ermäßigte  Gebühr  werden  zugelassen:  alle  Schriftstücke

und  Urkunden,  die,  ganz  oder  teilweise  mit  der  Hand  geschrieben  oder  gezeichnet,  nicht  die  Eigenschaft.
einer  eigentlichen  und  persönlichen  Mitteilung  haben,  wie  Prozeßakten;  von  öffentlichen  Beamten
aufgenommene  Urkunden  jeder  Art;  Frachtbriefe  oder  Ladescheine;  Rechnungen,  Quittungen  auf
gestempeltem  oder  ungestempeltem  Papier;  verschiedene  Dienstpapiere  der  Versicherungsgesellschaften,
Berufsgenossenschaften,  Krankenkassen  usw.;  offene  Briefe  und  Postkarten,  die  ihren  ursprünglichen
Zweck  erfüllt  haben;  Abschriften  oder  Auszüge  außergerichtlicher  Verträge  auf  gestempeltem  oder
ungestempeltem  Papier;  geschriebene  Notenblätter  und  Notenhefte  (Partituren);  die  für  sich  versandten
  Urschriften  (Manuskripte)  von  Werken  oder  Zeitungen;  nicht  durchgesehene  oder  durchgesehene
Schülerarbeiten,  außer  wenn  sie  mit  einem  Urteil  über  die  Arbeit  versehen  sind;  Militärpässe;  Lohn-,
Dienst=  oder  Arbeitsbücher  usw.

lII  Nach  Form  und  äußerer  Beschaffenheit  unterliegen  sie  denselben  Vorschriften  wie  die  Drucksachen
  (§5  8).  Die  Ausschrist  muß  die  Bezeichnung  „Geschäftspapiere“  enthalten.

in  Mehrere  zu  einer  Sendung  vereinigte  Geschäftspapiere  dürfen  nicht  mit  verschiedenen  Aufschriften
  versehen  sein.  Über  die  Vereinigung  mit  Drucksachen  und  Warenproben  s.  11.
»  rvGeschäftspapiere,diedenBefrimnmngennichtentsprechen,werdennichtbefördert.

v  Geschäftspapiere  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  250  g  einschließlich.  .  .  10  Pf.,
über  250  500  8  -  ....20-,
-500gbis1kg  -  ....30-.

Nichtfreigemachte  Geschäftspapiere  werden  nicht  abgesandt.
VI  Für  unzureichend  freigemachte  Geschäftspapiere  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte  des  Fehlbetrags,
  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

Warenproben.

«  §  10.  1  Als  Warenproben  gegen  ermäßigte  Gebühr  werden  zugelassen:  Proben  und  Muster,
kleine  Warenmengen,  einzelne  Schlüssel,  abgeschnittene  frische  Blumen,  Tuben  mit  Serum  und  pathologische
  Gegenstände,  die  so  zubereitet  und  verpackt  sind,  daß  sie  keinen  Schaden  anrichten  können,
naturgelschichtliche  Gegenstände,  getrocknete  oder  haltbar  gemachte  Tiere  und  Pflanzen,  geologische
Muster  usw.  «

1  Sie  müssen  sich  nach  Verpackung,  Form  und  sonstiger  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit
der  Briefpost  eignen;  sie  dürfen  30  cm  lang,  20  cm  breit  und  10  cm  hoch  oder  in  Rollenform  30  cm
lang  und  15  cm  hoch  sein.

Ur  Briefe  dürfen  nicht  beigefügt  werden;  es  ist  jedoch  gestattet,  Name,  Stand  und  Wohnort
nebst  Wohnung  des  Absenders  und  des  Empfängers,  Fabrik=  oder  Handelszeichen,  Nummern,  Preise,
Gewicht,  Maß,  Ausdehnung,  verfügbare  Menge,  Herkunft  und  Natur  der  Ware  handschriftlich
anzuge  ben.  »  ..
»IVDieSendungenfinduntcrBandoderinoffenenUmschlägen,Kästchenodchäckcheneinzuliefern,
  so  daß  der  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.

V  Die  Aufschrift  ist  möglichst  auf  der  Sendung  selbst  oder,  wenn  dies  nicht  angeht,  auf  einer
haltbar  befestigten  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier  oder  anderem  festen  Stoff  anzubringen.
Die  Aufschrift  muß  den  Vermerk  „Warenproben“  oder  „Proben“  oder  „Muster“  enthalten.

VI  Mehrere  zu  einer  Sendung  vereinigte  Warenproben  dürfen  nicht  mit  verschiedenen  Aufschriften
  versehen  sein.  Über  die  Vereinigung  mit  Drucksachen  und  Geschäftspapieren  s.  J  11.

43°
        <pb n="262" />
        —  250  —

VII  Gegenstände  aus  Glas,  Flüssigkeiten,  Ole,  fette  Stoffe,  Pulver  sowie  lebende  Bienen  werden
unter  folgenden  Bedingungen  zugelassen:
1.  Glas  muß  in  Metall,  Holz,  Leder  oder  Pappe  fest  verpackt  sein,  so  daß  jeder  Gefahr
für  andere  Sendungen  und  die  Beamten  vorgebeugt  wird;
Flüssigkeiten,  Ole  und  leicht  schmelzbare.  Stoffe  müssen  in  Glasfläschchen  fest  verschlossen
  sein.  Jedes  Fläschchen  muß  in  ein  Kästchen  von  Holz  oder  starker  Pappe  mit
Sägespänen,  Baumwolle  oder  einem  schwammigen  Stoffe  so  verpackt  sein,  daß  beim
Zerbrechen  die  Flüssigkeit  aufgesaugt  wird.  Das  Kästchen  selbst  muß  in  eine  Hülse  von
Metall,  von  Holz  mit  angeschraubtem  Deckel  oder  von  starkem  und  dickem  Leder  eingeschlossen
  sein.  Werden  die  Fläschchen  in  durchlochte  Holzblöcke  verpackt,  die  hinreichend
  widerstandsfähig,  mit  aufsaugenden  Stoffen  angefüllt  und  mit  einem  Deckel
verschlossen  sind,  so  ist  kein  zweites  Behältnis  nötig.  Ebenso  kann  von  der  doppelten
Verpackung  abgesehen  werden  bei  Kästchen  aus  starker  Wellpappe,  wenn  die  Fläschchen
  sicher  verschlossen,  sämtliche  Zwischenräume  mit  aufsaugenden  Stoffen  angefüllt
sind  und  jedes  von  mehreren  Fläschchen  mit  einer  besonderen  Hülle  von  Wellpappe
versehen  ist;
schwer  schmelzende  Fettstoffe  wie  Salben,  weiche  Seife,  Harze  usw.  mühen  zunächst  in
eine  besondere  „Hülle  (Kästchen,  Säckchen  von  Leinwand,  Pergament  usw.)  eingeschlossen
und  dann  in  ein  Kästchen  von  Holz,  Metall  oder  starkem  und  dickem  Leder  verpackt  sein;
Pulver  müssen  in  Pappkästchen  verpackt  und  diese  in  Säckchen  von  Leinwand  oder
Pergament  eingeschlossen  sein;
lebende  Bienen  müssen  in  Kästchen  versandt  werden,  die  die  Gefahr  des  Entweichens
ausschließen.
Die  Verpackung  muß  in  allen  Fällen  so  eingerichtet  sein,  daß  der  Inhalt  geprüft  werden  kann.
VII  Sendungen,  die  den  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht  befördert.  Dasselbe
gilt  für  Warenproben  usw.,  deren  Beförderung  mit  Nachteil  oder  Gefahr  verbunden  ist.
IX  Die  Sendungen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  beträgt:
bis  250  g  einschließlich.  .  .  .  ..  10  Pf.,
über  250  bis  500  g  einschließlich  20
Nichtfreigemachte  Sendungen  werden  nicht  abgesandt.
-  x  Für  unzureichend  freigemachte  Warenproben  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte  des  Fehlbetrags,
  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

*'°

□

Mischsendungen.

11.  1  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Warenproben  dürfen  zusammengepackt  werden,
wenn

1.  kein  Gegenstand  für  sich  die  für  ihn  gültige  Gewichtsgrenze  oder  Ausdehnung  überchrei


2.  das  Eesamtgewicht  nicht  über  1  kg  beträgt.
II  Die  Sendungen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  250  g  einschließlich  .  10  Pf.,
über  250  =  500  -  20  -,
500  g  bis  1  kg.  -  30

Nichtfreigemachte  Sendungen  werden  nicht  abgesandt.
II1  Für  unzureichend  freigemachte  Sendungen  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte  des  Fehlbetrags,
  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

Pakete.
§  12.  1  Den  Paketen  muß  eine  Paketkarte  beigegeben  sein.
II  Auf  eine  Paketkarte  dürfen  bis  drei  Pakete  befördert  werden,  bei  Nachnahme  aber  immer
nur  eins  (§+  19).
        <pb n="263" />
        —  251  —

1l  Auf  eine  Paketkarte  dürfen  nicht  gewöhnliche,  Wert-  oder  Einschreibpakete  miteinander
befördert  werden.

1v  Gehören  mehrere  Wertpakete  zu  einer  Paketkarte,  so  muß  darauf  der  Wert  eines  jeden
besonders  angegeben  sein.  ·

V  Die  oberste  Postbehörde  kann  die  Befugnis,  mehrere  Pakete  mit  einer  Paketkarte  zu  versenden,
  vorübergehend  aufheben.

VI  Die  Post  verkauft  mit  Freimarken  beklebte  Paketkarten  zum  Nennwert,  unbeklebte  zum
Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück.

VII  Andere  Paketkarten  müssen  in  Größe,  Farbe  und  Papierstärke  sowie  im  Aufdruck  mit  den
amtlich  ausgegebenen  übereinstimmen.

wIIl  Den  Abschnitt  der  Paketkarte  kann  der  Absender  zu  Mitteilungen  benutzen.

IX  Die  Paketkarte  geht  mit  den  Freimarken  bei  der  Einlieferung  in  das  Eigentum  der  Post  über.
Der  Empfänger  oder  bei  Unbestellbarkeit  der  Absender  muß  sie  an  die  Post  zurückgeben,  gleichviel
ob  er  das  Paket  annimmt  oder  nicht;  den  Abschnitt  kann  er  jedoch  bei  Annahme  des  Pakets  abtrennen
und  behalten.

X  ÜUber  Verpackung  und  Verschluß  der  Pakete  s.  §  15  und  16.

XI  Auf  Antrag  bescheinigen  die  Postanstalten  die  Einlieferung  gewöhnlicher  Pakete.  Die  Gebühr
  hierfür  beträgt  10  Pf.  Über  mehrere  zu  einer  Paketkarte  gehörende  Pakete  wird  eine  gemeinschaftliche
  Bescheinigung  ausgestellt.

XII  Die  Post  verkauft  Vordrucke  zu  Einlieferungsscheinen  in  Blöcken  zu  100  Stück  für  20  Pf.
Einzelne  werden  unentgeltlich  abgegeben.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Vordrucke  müssen  mit  den
amtlich  ausgegebenen  genan  übereinstimmen.  ·

meerAbsenderhatindemEinlieferungsscheinefeinenNamen,dieZahlderzurPaketkarte
gehörenden  Pakete,  den  Namen  des  Empfängers  und  den  Bestimmungsort  anzugeben  sowie  die
Gebühr  durch  Aufkleben  von  Freimarken  zu  entrichten.

Einschreibsendungen.

§  13.  1  Briefsendungen  und  Pakete  können  eingeschrieben  werden.  Einschreibsendungen
werden  weder  unter  Wertangabe  (§  14)  noch  als  dringende  Pakete  (§  24)  befördert.  Zustellungsurkunden
  (7  25)  dürfen  nicht  beigefügt  werden.

11  Der  Absender  hat  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „Einschreiben“  zu  versehen,  bei  Paketen
auch  die  Paketkarte,  auf  die  sich  die  Gewährleistung  nicht  erstreckt.  Über  Verpackung  und  Verschluß
der  einzuschreibenden  Pakete  j.  &amp;amp;  15  und  16.

III  Die  Einlieferung  wird  bescheinigt.

IV  Außer  dem  Porto  wird  eine  Einschreibgebühr  von  20  Pf.  ohne  Rücksicht  auf  Entfernung
und  Gewicht  erhoben.

Wertsendungen.

§l4.  1  Briefe  und  Pakete  können  unter  Wertangabe  befördert  werden.  Wertsendungen  werden
weder  eingeschrieben  (§  13)  noch  als  dringende  Pakete  (§  24)  befördert.  Zustellungsurkunden  (§  25)
dürsen  nicht  beigefügt  werden.  Über  Verpackung  und  Verschluß  s.  §  15  bis  17.
U.I  Der  Wert  ist  in  der  Aufschrist,  bei  Paketen  auch  auf  der  Paketkarte,  in  Reichswährung
in  Ziffern  anzugeben.  Der  angegebene  Betrag  soll  den  gemeinen  Wert  der  Sendung  nicht  übersteigenlIII
  Von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswert,  den  sie  zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,
von  pfandrechtlichen  Papieren,  Wechseln  und  ähnlichen  Urkunden  sind  als  Wert  die  Kosten  anzugeben,
  die  eine  neue  rechtsgültige  Ausfertigung  der  Urkunde  oder  die  Einziehung  der  Forderung  bei
Verlust  der  Urkunde  verursachen  würde.  Entspricht  die  Wertangabe  diesen  Grundsätzen  nicht,  so
kann  die  Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben  werden.  Aus  einer  zu  hohen  Wertangabe

hasf  kein  Anspruch  auf  Erstattung  des  entsprechenden  Teiles  der  Versicherungsgebühr  hergeleitet
        <pb n="264" />
        —  252  —

1V  Die  Angabe  eines  Nachnahmebetrags  gilt  nicht  als  Wertangabe.  Nachnahmesendungen  werden
daher  nur  dann  als  Wertsendungen  behandelt,  wenn  außerdem  noch  ein  Wert  angegeben  ist.
V  Die  Einlieferung  wird  bescheinigt.

Verpackung  der  Pakete  und  Wertsendungen.
§  15.  1  Pakete  und  Wertsendungen  sind  je  nach  ihrem  Umfang  und  Inhalt  sowie  nach  der
Länge  der  Beförderungsstrecke  haltbar  und  sicher  zu  verpacken.

II  Bei  Gegenständen  von  geringem  Werte,  die  nicht  unter  Druck  leiden  und  kein  Fett  und  keine
Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten=  oder  Schriftensendungen  genügt  bei  einem  Gewichte  bis  3  kg
eine  Hülle  von  Packpapier  mit  fester  Verschnürung.

in  Schwerere  Gegenstände  müssen  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapier
verpackt  sein.

IV  Sendungen  von  bedeutendem  Werte,  besonders  solche,  die  durch  Nässe,  Reibung  oder  Druck
leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaren,  müssen  je  nach  ihrem  Werte,  Umfang  und  Gewicht
sicher  in  Wachsleinwand,  Pappe  oder  in  festen,  unter  Umständen  mit  Leinen  überzogenen  Kisten  usw.
verpackt  sein.

V  Sendungen,  durch  deren  Inhalt  andere  Schaden  leiden  könnten,  müssen  so  verpackt  sein,  daß
das  verhütet  wird.  Fässer  mit  Flüssigkeiten  müssen  starke  Reisen  haben.  Leicht  zerbrechliche  Gefäße
(Flaschen,  Krüge  usw.)  mit  Flüssigkeiten  sind  in  festen  Kisten,  Kübeln  oder  Körben  zu  verwahren.

VI  Wertbriefe  müssen  mit  einem  haltbaren,  aus  einem  Stücke  hergestellten  Umschlag  versehen
sein;  er  darf  keine  farbigen  Ränder  haben.

VII  über  die  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  s.  5  17.

Verschluß  der  Pakete  und  Wertsendungen;  Kennzeichnung  der  von  der  Reichsabgabe  befreiten  Pakete.

§  16.  1  Gewöhnliche  und  Einschreibpakete  müssen  so  verschlossen  sein,  daß  ohne  Offnung  oder
Beschädigung  des  Verschlusses  ihrem  Inhalt  nicht  beizukommen  ist.  Siegel  sind  entbehrlich,  wenn
der  Inhalt  nach  seiner  Beschaffenheit  durch  Packung  und  Verschluß  ganz  gesichert  ist.  Der  Verschluß
kann  durch  eine  gut  geknotete  Verschnürung  oder,  wenn  die  Hülle  aus  Packpapier  besteht,  mit  gutem
Klebstoff  oder  mit  Siegelmarken  hergestellt  werden.  Auch  bei  anderer  Verpackung  können  Siegelmarken
  angewandt  werden,  wenn  damit  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt  wird.  Verschlossene  Reisetaschen,
  Koffer  und  Kisten,  gut  bereifte  und  fest  verspundete  Fässer  und  sest  vernagelte  Kisten  bedürsen
keines  weiteren  Verschlusses.  Gut  umhüllte  Maschinenteile,  größere  Waffen  und  Werkzeuge,  Kartenkasten,
  einzelne  Stücke  Wildbret,  z.  B.  Hasen  und  Rehe,  können  ohne  besonderen  Verschluß  angenommen
werden.

Von  der  Reichsabgabe  befreite  Pakete,  enthaltend  Zeitungen  oder  Zeitschriften,  dürfen  nicht
durch  Lacksiegel,  Siegelmarken  oder  Prägedruck  verschlossen  sein.  Sie  müssen  über  der  Aufschrift  einen
weißen  Zettel  mit  der  groß  gedruckten  Bezeichnung  „Zeitungen,  Zeitschriften“  tragen.  Derselbe  Vermerk
muß  auf  der  Paketkarte  angebracht  sein.  Die  Postanstalten  sind  berechtigt,  die  Offnung  der  so  gekennzeichneten
  Pakete  zur  Prüfung  des  Inhalts  an  Amtstelle  zu  verlangen  oder  selbst  vorzunehmen.

uu  Wertsendungen  müssen  soviel  Abdrücke  desselben  Siegels  in  gutem  Siegellack  erhalten,  daß
dem  Inhalt  ohne  sichtbare  Beschädigung  der  Hülle  (des  Briefumschlags)  oder  der  Siegel  nicht  beizukommen
  ist.  Bei  Wertbriefen  müssen  die  Siegelabdrücke  sämtliche  Klappen  des  Umschlags  treffen.
Über  die  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  s.  #*  17.

Besondere  Anforderungen  an  Verpackung  und  Berschluß  der  Geldsendungen.
&amp;amp;  17.1  Geldstücke  in  Briefen  müssen  so  eingeschlagen  und  befestigt  sein,  daß  sie  ihre  Lage  nicht

ändern  können.

i1  Bei  Geldpaleten  im  Gewichte  bis  2  kg,  deren  Wert  bei  Papiergeld  10  000  K  und  bei  barem
Geld  1000  X  nicht  übersteigt,  genügt  eine  Hülle  aus  starkem,  mehrsach  umgeschlagenem  Papier  mit
guter  Verschnürung  und  Versieglung.  Geldpakete  von  größerem  Gewicht  oder  von  höherem  Werte
find  in  haltbare  Leinwand,  in  Wachsleinwand  oder  in  Leder  zu  verpacken,  gut  zu  umschnüren  und
zu  vernähen  und  auf  der  Naht  hinreichend  oft  zu  versiegeln.
        <pb n="265" />
        —  268  —

Ill  Unverpackte  Geldbeutel  aus  einfacher  starker  Leinwand  sind  nur  zulässig,  wenn  das  Geld
gerollt  oder  zu  Päckchen  vereinigt  ist;  sonst  müssen  sie  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand  bestehen.
Die  Naht  darf  nicht  auswendig  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein;  die  Umschnürung  muß  durch  ihn  hindurchgezogen
  sein.  Wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  und  außerdem  über  beiden  Schnurenden  muß  das
Siegel  aufgedrückt  sein.  Derartige  Sendungen  dürfen  nicht  über  25  kg  wiegen.

Geldbeutel  der  Reichs=  und  Staatsbehörden  und  der  Reichsbankanstalten  werden  auch  mit
Bleiverschluß  zugelassen,  wenn  die  Einrichtung  und  Beschaffenheit  der  Bleisiegel  den  Anforderungen
der  Post  entspricht.

1I7  Geldkisten  müssen  aus  starkem  Holz  gefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt  sein  oder  gute
Schlösser  haben.  Der  Deckel  darf  nicht  überstehen;  die  Eisenbeschläge  müssen  gut  befestigt  und  so  eingelassen
  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Über  25  kg  schwere  Kisten  müssen
gut  bereist  und  mit  Handhaben  versehen  sein.

V  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  vernagelt  und  die  beiden  Böden  so  verschnürt
und  versiegelt  sein,  daß  sie  ohne  Verletzung  der  Schnüre  oder  Siegel  nicht  zu  öffnen  sind.

VI  Bares  Geld  in  größeren  Beträgen  muß  gerollt  sein.  Geld,  das  in  Fässern  oder  Kisten  versandt
werden  soll,  muß  zunächst  in  Beiteln  oder  Paketen  verpackt  sein.

Postanfträge.
§  18.  1  Die  Post  kann  beauftragt  werden,
1.  Beträge  bis  800  .K  einschließlich  einzuziehen  (Postaufträge  zur  Geldeinziehung);
2.  Wechsel  zur  Annahmeerklärung  vorzuzeigen  (Postaufträge  zur  Annahmeeinholung):
3.  Wechsel  zur  Zahlung  vorzuzeigen  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  Protest  mangels
Zahlung  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  zu  erheben  (Postprotestaufträge).
Ausgeschlossen  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  sind:

Wechsel  über  mehr  als  800  .5X,

Wechsel  in  fremder  Sprache,

Wechsel,  die  auf  eine  ausländische  Münzsorte  lauten,  wenn  der  Aussteller  durch  das  Wort

„effeltiv“  oder  einen  ähnlichen  Zusatz  die  Zahlung  in  der  benannten  Münzsorte  ausdrücklich
  bestimmt  hat,

Wechsel  mit  Notanschrift  (Notadresse)  oder  Ehrenannahme,

Wechsel,  die  unter  Vorlegung  mehrerer  Stücke  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung

der  Urschrift  und  einer  Abschrift  zu  protestieren  sind.
I.  Es  ist  beizufügen:

1.  dem  Postauftrage  zur  Geldeinziehung  das  einzulösende  Papier  (quittierte  Rechnung,
quittierter  Wechsel,  Zinsschein  usw.).  Mehrere  Papiere  —  bis  zu  10  —  dürfen  beigefügt
  werden,  wenn  sie  demselben  Zahlungspflichtigen  gleichzeitig  zur  Einlösung  vorzuzeigen
  sind  und  die  einzuziehende  Gesamtsumme  800  K  nicht  übersteigt;
dem  Postauftrage  zur  Annahmeeinholung  der  zur  Annahme  vorzuzeigende  Wechsel.
Mehrere  Wechsel  dürfen  beigefügt  werden,  wenn  sie  derselben  Person  gleichzeitig  zur
Annahmeerklärung  vorzuzeigen  sind;
dem  Postprotestauftrage  der  quittierte  Wechsel;  mehrere  Wechsel  beizufügen,  ist  nicht
gestattet.  ·

mDerPostauftragistaufbesonderemVordruck,derPostauftragskatte,zuerteilen.Esgibt

Postauftragskarten

1.  a)  für  Poslaufträge  zur  Geldeinziehung  mit  anhängender  Postanweisung,

b)  für  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  mit  anhängender  Zahlkarte;
2.  für  Postaufträge  zur  Annahmeeinholung;
3.  a)  für  Postprotestauiträge  mit  anhängender  Postanweifung,
b)  für  Postprotestaufträge  mit  anhängender  Zahlkarte.

!ê8s.  Die  Post  verkauft  je  5  Vordrucke  zu  5  Pf.  Vordrucke  mit  anhängender  Zahlkarte  sind  bei  den
Postscheckämtern  läuflich.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Vordrucke  müssen  in  Größe,  Farbe  und  Papierstärke
  sowie  im  Aufdruck  mit  den  amtlichen  genau  übercinstimmen.

1
        <pb n="266" />
        —  254  —

17  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  der  Postauftragskarte  anzugeben:

1.  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  zahlen  soll,
den  einzuziehenden  Betrag,  die  Zahl  der  Anlagen  und  den  eigenen  Namen  und  Wohnort.
  Er  kann  auch  den  Tag  angeben,  an  dem  der  Betrag  eingezogen  werden  soll.  Dieser
Tag  ist  dann  für  die  Vorzeigung  maßgebend.  Veantragt  der  Auftraggeber  die  Uberweisung
  auf  das  Postscheckkonto  eines  Dritten,  so  hat  er  am  Fuße  der  Vorderseite  der
Postauftragskarte  „Zahlkarte  P.  Sch.  A.  (Ort)  Konto  Nr.  NNNN.4
in  M.  "  und  auf  dem  Abs  *rbrpvr  der  Zahlkarte  seinen  Namen  zu  vermerken;
bei  Postaufträgen  zur  Annahmeeinholung  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  die
Annahmeerklärung  abgeben  soll,  den  Betrag  der  vorzuzeigenden  Wechsel  und  den  eigenen
Namen  und  Wohnort.  Er  kann  auch  den  Fälligkeitstag  des  Wechsels  und  die  Wechselnummer
  angeben;
bei  Postprotestaufträgen  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  zahlen  soll,  die  Wechselsumme,
  den  Tag,  an  dem  nach  dem  Inhalt  des  Wechsels  zu  zahlen  ist,  bei  Wechseln,
die  auf  Sicht  lauten,  den  Tag,  an  dem  der  Wechsel  vorgezeigt  werden  soll,  ferner  den
eigenen  Namen  und  Wohnort.  Stimmen  die  Angaben  in  der  Postauftragskarte  über
die  Wechselsumme  und  den  Zahlungstag  mit  denen  des  Wechsels  nicht  überein,  so  ist  der
Wechsel  maßgebend.  Ist  auf  dem  Wechsel  eine  Teilzahlung  vermerkt,  so  ist  in  die  Postauftragskarte
  nur  der  noch  nicht  bezahlte  Rest  einzutragen.  Ist  ein  auf  Sicht  lautender
Wechsel  bereits  vor  Erteilung  des  Postauftrags  zur  Zahlung  vorgezeigt  worden,  so  hat
der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  der  Postauftragskarte  zu  vermerken  „Der  Wechsel
ist  vorgezeigt  worden  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  (Tag  der  Vorzeigung)“.

Die  Karten  können  ganz  oder  teilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.  ausgefüllt
werden.  Der  einzuziehende  Betrag  (Wechselsumme  usw.)  ist  stets  in  Reichswährung  anzugeben  und
die  Marksumme  in  Buchstaben  zu  wiederholen.

Der  Auftraggeber  hat  die  der  Postauftragskarte  anhängende  Postanweisung  oder  Zahlkarte
auszufüllen;  er  ist  dafür  verantwortlich,  daß  auf  der  anhängenden  Postanweisung  oder  Zahlkarte  der
Empfangsberechtigte  richtig  bezeichnet  ist.

V  Der  Auftraggeber  kann  bei  Postausträgen  zur  Geldeinziehung  oder  zur  Annahmeeinholung
auf  der  Rückseite  der  Karte  bestimmen,  daß  sie  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  dem  ersten
vergeblichen  Versuch  an  ihn  zurück=  oder  an  eine  andere  Person  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  weitergesandt
  werden.  Diesem  Zwecke  dienen  die  Vermerke  „Sosort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  N.“  unter
genauer  Bezeichnung  eines  anderen  Empfängers.  MWünscht  der  Austraggeber  die  Weitersendung  an
eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest"
ohne  Namensangabe.

VI  Die  Postauftragskarte  bleibt  bei  Einziehung  des  Betrags  oder  bei  Annahme  des  Wechsels
oder  bei  postseitiger  Protestierung  im  Gewahrsam  der  Post;  sie  darf  nur  zu  den  nach  !V  und  v  zulässigen
Angaben  benutzt  werden;  Briefe  dürfen  nicht  beigefügt  werden.

VII  Der  Postaustrag  ist  in  einem  verschlossenen  Umschlag  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag
nach  .  ..  (Name  der  Bestimmungs-Postanstalt)“  einzuliefern.  Als  Bestimmungs-Postanstalt
ist  zu  nennen

1.  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Annahmeeinholung  die  Postanstalt,  die  den
Geldbetrag  einziehen  oder  die  Annahmeerklärung  einholen  soll;

2.  bei  Postprotestaufträgen  die  Postanstalt,  zu  deren  Bezirk  der  im  Wechsel  angegebene
Zahlungsort  gehört,  auch  wenn  die  Lerson,  die  zahlen  soll,  nicht  an  dem  im  Wechsel
angegebenen  Zahlungsorte  wohnt,  z.  B.  nach  Ausstellung  des  Wechsels  verzogen  ist.

Soll  der  Postauftrag  an  einem  bestimmten  Tage  vorgezeigt  werden,  so  darf  er  nicht  früher
als  7  Tage  vorher  eingeliefert  werden.  Mehrere  Postausträge  dürfen  nicht  zu  einer  Sendung  vereinigt
  werden.

VIII.  Die  Einliefcrung  wird  bescheinigt.

1X  Die  Bestimmungs-Postanstalt  läßt  den  Postauftrag  dem  Berechtigten  vorzeigen,  um  den
Geldbetrag  gegen  Aushändigung  der  gquittierten  Anlagen  einzuziehen  oder  die  schriftliche  Annahme-*
        <pb n="267" />
        —  266  —

erklärung  des  Berechtigten  auf  dem  Wechsel  zu  erwirken.  Als  berechtigt,  einen  Postauftrag  zur
Geldeinziehung  einzulösen,  gelten  die  im  §#  39,  bis  v  bezeichneten  Personen.  Postaufträge  zur
Annahmeeinholung  sind  nur  der  in  der  Postauftragskarte  genannten  Person  oder  ihrem  Bevollmächtigten
vorzuzeigen.  Wenn  nicht  bei  der  Post  eine  besondere  Vollmacht  für  die  Annahme  von  Wechseln
niedergelegt  ist,  gilt  jeder  als  bevollmächtigt,  der  berechtigt  ist,  für  die  in  der  Postauftragskarte
bezeichnete  Person  Wertsendungen  von  über  800  Kh  in  Empfang  zu  nehmen  (§  39,  VII).

An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  Postaufträge  nicht  vorgezeigt.

X  Der  eingezogene  Betrag  wird  dem  Auftraggeber  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr
durch  Postanweisung  (5s  20)  übermittelt.  Ist  eine  Postauftragskarte  mit  Zahlkarte  (II1)  benutzt  worden,
so  wird  der  eingezogene  Betrag  auf  das  in  der  Zahlkarte  angegebene  Postscheckkonto  überwiesen.  Der
angenommene  Wechsel  wird  an  den  Auftraggeber  ohne  Verzug  eingeschrieben  zurückgesandt.

zXI1  Wird  der  Postauftrag  nicht  eingelöst,  die  Annahmeerklärung  nicht  erteilt  oder  bleibt  der
Versuch,  den  Postaustrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  folgendermaßen  verfahren:

1.  Wenn  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Annahmeeinholung  die  Person,  die
zahlen  oder  die  Annahmeerklärung  abgeben  soll,  nicht  zu  ermitteln  ist  oder  die  Einlösung
des  Postauftrags  oder  die  Abgabe  der  Annahmererklärung  verweigert,  wird  der  Postauftrag
  sofort  zurückgesandt.

Postaufträge  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  N.“  oder
„Sofort  zum  Protest“  hält  die  Post  am  Tage  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  des
ersten  Versuchs  noch  bis  zum  Schlusse  der  Postschalterstunden  zur  Einlösung  oder  Annahmererklärung
  bereit,  schickt  sie  dagegen  sofort  zurück  oder  weiter,  wenn  der  auf  der
Postauftragskarte  angegebene  Tag  (1V)  bereits  verstrichen  ist.  Mit  der  Aushändigung
des  Postauftrags  und  seiner  Anlagen  an  den  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  oder  den
zweiten  Empfänger  ist  die  Aufgabe  der  Post  erfüllt.  Die  Protestkosten  hat  der  Auftrag-Heber

  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

Hat  der  Auftraggeber  nichts  Besonderes  bestimmt,  so  erhält  der  Berechtigte  auf
Verlangen  eine  siebentätige  Frist,  in  der  er  den  Postauftrag  bei  der  Post  einlösen  kann;
sie  rechnet  vom  Tage  nach  der  ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  Vorzeigeversuch  an.
Wird  der  Postauftrag  innerhalb  dieser  Frist  nicht  eingelöst,  so  wird  er  am  folgenden
Werktag  nochmals  vorgezeigt  und,  wenn  die  Einlösung  verweigert  wird,  sofort  zurückgesandt.
  Bleibt  die  Vorzeigung  oder  der  Versuch  aus  einem  anderen  Grunde  erfolglos,
so  wird  der  Postauftrag  noch  bis  zum  Schlusse  der  Postschalterstunden  bei  der  Post  zur
Einlösung  oder  Annahmeerklärung  bereitgehalten.

Teilzahlungen  werden  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  nicht  angenommen.

Die  Annahme  eines  Wechsels  gilt  als  verweigert,  wenn  die  Annahmeerklärung
auf  einen  Teil  der  Wechselsumme  beschränkt  wird  oder  andere  Einschränkungen  enthält.

Postprotestaufträge  werden,  wenn  die  Wechselsumme  nicht  gezahlt  wird  oder  der  Vorzeigeversuch
  erfolglos  bleibt,  bei  der  Post  bis  zum  Schlusse  der  Postschalterstunden  des  ersten
Werktags  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  zur  Einlösung  bereitgehalten.  Wird  auch
bis  dahin  nicht  gezahlt,  so  wird  der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  zweiten  Werktag
nach  dem  Zahlungstage  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Bleibt  die  zweite  Vorzeigung
oder  der  Versuch  erfolglos,  so  wird  gegen  die  in  der  Postauftragskarte  bezeichnete  Person
Protest  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  erhoben.

Schon  nach  der  ersten  Vorzeigung  wird  der  Protest  erhoben,  wenn  dabei  die
Zahlung  ausdrücklich  verweigert  worden  ist.  Ebenfalls  wird  schon  nach  der  ersten  Vorzeigung
  oder  nach  dem  ersten  Versuche  der  Vorzeigung  protestiert,  wenn  der  Postprotestauftrag
  mit  dem  Vermerk  „Ohne  Protestfrist“  versehen  ist  oder  die  Protestfrist  mit  dem
Tage  der  Vorzeigung  abläuft  oder  wenn  die  Person,  die  zahlen  soll,  am  Zahlungsorte
des  Wechsels  weder  einen  Geschäftsraum  (Geschäftslokal)  noch  eine  Wohnung  hat  oder

wenn  es  die  Post  aus  einem  anderen  Grunde  für  erforderlich  hält.

Als  Zahlungsverweigerung  gilt  in  jedem  Falle  nur  die  Erklärung  der  Person,  die  zahlen  soll,
oder  ihres  Bevollmächtigten.

1I##

 

44
        <pb n="268" />
        —  266  —

XII  Der  protestierte  Wechsel  wird  mit  der  Protesturkunde  eingeschrieben  an  den  Auftraggeber
unter  Einziehung  der  Gebühren  (XVI)  und  der  etwa  entstandenen  Stempelkosten  zurückgesandt.
Zahlt  eine  vom  Aussteller  des  Wechsels  nicht  bezeichnete  Person  innerhalb  der  Protestfrist  als
Ehrenzahler  die  Wechselsumme  und  die  Protestkosten  an  den  Postprotestbeamten,  so  wird  ihr  der
Wechsel  mit  der  Protesturkunde  ausgehändigt.

An  Die  Protesterhebung  durch  die  Post  unterbleibt:  .

1.  wenn  dem  Postprotestauftrage  Wechsel,  die  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  ausgeschlossen
  sind,  oder  mehrere  Wechsel  beigefügt  sind:
2.  wenn  die  für  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  oder  zur  Annahmeeinholung  vorgeschriebene
  Postauftragskarte  benutzt  ist.
Postaufträge  auf  unrichtiger  Postauftragskarte  sowie  Postaufträge,  denen
Wechsel  in  französischer  Sprache,
Wechsel  mit  Notanschrift  (Notadresse)  oder  Ehrenannahme,

uUnter  Vorlegung  mehrerer  Stücke  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegungsder  Urschrift
und  einer  Abschrift  zu  protestierende  Wechsel

beigefügt  sind,  werden  zunächst  dem  Berechtigten,  bei  Wechseln  mit  Notanschrift  (Notadresse)  oder
Ehrenannahme  nur  dem  Bezogenen,  vorgezeigt.  Bleibt  die  Vorzeigung  oder  der  Versuch  der  Vorzeigung
  vergeblich,  so  werden  sie  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben.  Alle  übrigen
Postaufträge  der  unter  1  bezeichneten  Art  werden  ohne  Vorzeigung  an  einen  Grrichtsvollzieher,
Notar  usw.  weitergegeben.

.  Die  Protesterhebung  durch  die  Post  kann  unterbleiben,  wenn  der  Auftrag  erst  am  letzten  Tage
der  Protestfrist  bei  der  Postanstalt  eingeht,  die  den  Protest  zu  erheben  hat.

xIV  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst,  nicht  angenommen,  zurückgesandt  oder  weitergesandt
  ist  oder  solange  noch  nicht  Protest  erhoben  worden  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlegung
eines  Doppels  der  ausgefüllten  Postauftragskarte  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §  33
den  Postauftrag  zurückziehen;  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Annahmeeinholung
kann  er  auch  die  Angaben  in  der  Postauftragskarte  ändern  lassen.  Bei  den  Anlagen  sind  nachträgliche
  Anderungen  nicht  zulässig.

XV  Die  Post  haftet  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  Annahmeeinholung  für  die
Postauftragsendung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief  und  für  den  eingezogenen  Betrag  wie  für
die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Sind  die  Anlagen  eines  Postauftrags  ausgehändigt
worden,  ohne  den  Postauftragsbetrag  ordnungsgemäß  einzuziehen,  so  ersetzt  die  Post  dem  Absender,
vorbehaltlich  der  Abtretung  seines  Anspruchs  gegen  den  Empfänger  der  Anlagen,  den  unmittelbaren
  Schaden  bis  zum  Betrage  des  Postauftrags.  Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für
rechtzeitige  Vorzeigung  oder  für  rechtzeitige  Rück=  oder  Weitersendung  des  Postauftrags,  leistet  sie
nicht;  sie  übernimmt  auch  keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des
Wechselrechts.

Bei  Postprotestausträgen  haftet  die  Post  für  die  ordnungsmäßige  Ausführung  eines  vorschriftsmäßigen
  (Abs.  bis  1V)  Protestauftrags  nach  §  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,
  vom  30.  Mai  1908  (R.  G.  Bl.  S.  321).  Diese  Haftung  beginnt  mit  dem  Eingang
des  Postauftrags  bei  der  Postanstalt,  die  den  Protest  zu  erheben  hat,  und  endet,  sobald  der  protestierte
Wechsel  nebst  Protesturkunde  zur  Beförderung  an  den  Auftraggeber  nach  Abs.  XII  eingeliefert  worden
ist.  Bis  zum  Eingang  des  Postauftrags  bei  der  Postanstalt,  die  den  Protest  zu  erheben  hat,  haftet
die  Post  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief.  In  demselben  Umfang  haftet  sie  für  den  Brief  mit
dem  protestierten  Wechsel  und  der  Protesturkunde,  sobald  er  von  der  Postanstalt  zur  Beförderung  an
d’n  Auftraggeber  eingeliefert  worden  ist.  Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  haftet  die  Post  für  den
eingezogenen  Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.

Für  die  Beförderung  von  Postprotestaufträgen,  die  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.
weitergegeben  werden,  hastet  die  Post  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief.
        <pb n="269" />
        —  257  —

XVI  Es  werden  erhoben,  einschließlich  der  Reichsabgabe:
1.  für  den  Postauftragsbreeeeeeee  35  Pf.;
2.  a)  für  die  Übermittlung  des  eingezogenen  Betrags  die  Postanweisungsgebühr  nach
5  20,  u  oder  die  Zahlkartengebühr  nach  §  5  Ziffer  1  des  Postscheckgesetzes
vom  26.  März  1914;  6
b)  für  die  Rücksendung  des  angenommenen  Wechsllls  35  Pf.;
3.  wenn  die  Wechselsumme  nicht  gezahlt  worden  ist:
a)  für  die  Erhebung  des  Postprotestes

bei  Wechseln  bis  500  4#  einschließligggg  .  ..  1  K,
bei  Wechseln  über  5ö0  000909#  1  4050  Pff.;
b)  für  die  Rücksendung  des  protestierten  Wechsels  und  der  Protesturkunde  35  Pf.,
im  Orts=  und  Nachbarortsverkehre  (6  37  28  Pf.

Zur  Zahlung  der  Gebühren  sowie  zur  Erstattung  der  nach  den  Landesgesetzen  entstehenden
Stempelkosten  für  die  Protesturkunde  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet.

Die  Gebühr  für  den  Postauftragsbrief  (1)  ist  vorauszuzahlen.  Die  Postanweisungsgebühr  (2a)
wird  von  dem  eingezogenen  Betrag  abgezogen,  die  Zahlkartengebühr  vom  Postscheckkonto  abgebucht
(Postscheckgesetz  §  5  und  Postscheckordnung  §  10,  1).  Die  Gebühren  unter  2b  und  unter  3  nebst  den
landesgesetzlichen  Stempelkosten  werden  bei  Übersendung  des  angenommenen  oder  des  protestierten
Wechsels  erhoben.

Ist  die  Zahlung  des  Geldbetrags  oder  die  Annahme  des  Wechsels  verweigert  worden,  so  wird
der  Postauftrag  gebührenfrei  zurück=  oder  weitergesandt.

XVi  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  über  Postprotestaufträge  gelten  sinngemäß  auch
für  Schecke,  die  protestiert  werden  sollen.

Nachnahmesendungen.

§  19.  1  Postnachnahme  ist  bis  800  K  einschließlich  bei  Briefsendungen  und  Paketen  zulässig;
  sie  gilt  nicht  als  Wertangabe  (§  14,  IV).  Zustellungsurkunden  (§  25)  dürfen  den  Nachnahmesendungen
  nicht  beigefügt  werden.

Der  Absender  hat  bei  Paketen  oder  Karten  mit  Nachnahme  Nachnahme-Paketkarten  und  Nachnahmekarten
  mit  anhängender  Postanweisung  oder  Zahlkarte,  bei  Briefen  usw.  mit  Nachnahme,  deren
einzuziehender  Betrag  einem  Postscheckkonto  überwiesen  werden  soll,  eine  blaue  Nachnahme-Zahlkarte
(mit  Klebeleiste)  auszufüllen.  Die  Post  verkauft  je  5  Vordrucke  zu  5  Pf.  Vordrucke  mit  anhängender
  Zahlkarte  sind  bei  den  Postscheckämtern  käuflich.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Vordrucke
müssen  in  Größe,  Farbe  und  Papierstärke  sowie  im  Aufdruck  mit  den  amtlichen  genau  übereinstimmen.

Briessendungen  und  Pakete,  deren  Nachnahmebetrag  dem  Absender  durch  Postanweisung
übermittelt  werden  soll,  müssen  in  der  Aufschrift  den  Vermerk  enthalten  „Nachnahme  .  Mark
.  Pf.“  (Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben)  und  unmittelbar  darunter  Namen  und  Wohnort  —
in  größeren  Städten  auch  die  Wohnung  —  des  Absenders.  Auf  den  Nachnahme-Paketkarten  und
Nachnahmekarten  sind  Name  und  Wohnort  des  Absenders  nicht  nötig.
Briefsendungen  und  Pakete,  deren  Nachnahmebetrag  dem  Absender  oder  einem  Dritten  durch
Zahlkarte  überwiesen  werden  soll,  müssen  in  der  Briefaufschrift  oder  auf  dem  Paket  den  Vermerk  enthalten

  „Nachnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  #  “  )  Marlumme  in  Zahlen  und  Vughstaben)  und  unmittelbar
  derunter  „Zahlkarte  P.  Terl  A.  (Ortt)  Konto  0ncr.  W.  in

Beant.  agt  der  Absender  bei  einer  Nachnahme  die  Überweisung  auf  das  Postscheckkonto  eines
Dritten,  so  hat  er  auf  dem  Abschnitt  der  Zahlkarte  seinen  Namen  anzugeben.
Der  Absender  ist  dafür  verantwortlich,  daß  auf  der  anhängenden  Postanweisung  oder  Zahlkarte
  sowie  auf  der  blauen  Nachnahme-Zahlkarte  der  Empfangsberechtigte  richtig  bezeichnet  ist.
ul  Der  Nachnahmebetrag  wird  bescheinigt.  Wird  die  Einlieferung  der  Sendung  ohnehin
bescheinigt,  so  wird  der  Nachnahmebetrag  dabei  mit  vermerkt.
44“
        <pb n="270" />
        —  205  —

IV  Am  Bestimmungsorte  wird  die  Nachnahmesendung  dem  Empfänger  vorgezeigt  und  gegen
den  Nachnahmebetrag  ausgehändigt.

An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  nur  Nachnahmesendungen  mit  dem  Vermerk
  „Durch  Eilboten“  oder  „Postlagernd“  und  auch  diese  nur  zum  ersten  Mal  (VI)  vorgezeigt.

V  Der  eingezogene  Betrag  wird  dem  Absender  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  durch
Postanweisung  (§  20)  übermittelt.  Auf  dem  Abschnitt  der  Postanweisung  ist  die  Nachnahmesendung
zu  bezeichnen.  Ist  ein  Vordruck  mit  anhängender  Zahlkarte  oder  eine  Nachnahme-Zahlkarte  mit
Klebeleiste  benutzt  worden,  so  wird  der  eingezogene  Betrag  auf  das  in  der  Zahlkarte  angegebene  Postscheckkonto
  überwiesen.

VI  Wird  die  Einlösung  der  Nachnahme  verweigert,  %  wird  die  Sendung  sofort  zurückgeschickt,
wenn  sie  nicht  zunächst  als  unbestellbar  zu  melden  ist  (I+  4

Auf  Verlangen  wird  dem  Empfänger  eine  10.  00  Einlösungsfrist  gewährt,  die  vom
Tage  nach  dem  Eingang  an  rechnet.  Sonntage  und  allgemeine  Feiertage,  an  denen  die  Nachnahmesendung
  bestimmungsgemäß  nicht  vorgezeigt  worden  ist,  zählen  dabei  nicht  mit.  Wird  die  Sendung
bis  zum  letzten  Tage  der  Frist  nicht  eingelöst,  so  wird  sie  an  diesem  Tage  nochmals  vorgezeigt  und,
wenn  die  Einlösung  verweigert  wird,  sofort  zurückgesandt.  Bleibt  die  Vorzeigung  oder  der  Versuch
aus  einem  anderen  Grund  erfolglos,  so  wird  die  Sendung  noch  bis  zum  Schluß  der  Postschalterstunden
zur  Einlösung  bereitgehalten.
Die  Einlösungsfrist  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Aufschrift  (bei  Paketen  auch  die  Nachnahme-Paketkarte)
  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  eine  ähnliche  Angabe  enthält.
achnahmesendungen  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd“  werden  7  Tage  lang  vom  Tage  nach
dem  Eingang  zur  Verfügung  des  Empfängers  gehalten,  wenn  er  nicht  vorher  die  Annahme  verweigert.
Bei  Nachsendung  (5  44)  wird  die  Einlösungsfrist  von  7  Tagen  für  jeden  neuen  Bestimmungsort
besonders  berechnet.
VII  Der  Absender  kann  unter  den  Bedingungen  des  3  33  die  Nachnahme  nachträglich  streichen
oder  ändern  lassen.
virr  Ist  eine  Nachnahmesendung  ohne  ordnungsmäßige  Einziehung  des  Nachnahmebetrags  ausgehändigt
  worden,  so  ersetzt  die  Post  dem  Absender,  vorbehaltlich  der  Abtretung  seines  Anspruchs
gegen  den  Empfänger,  bei  Einschreib=  und  Wertsendungen  sowie  bei  gewöhnlichen  Paketen  den  unmittelbaren
  Schaden  bis  zum  Betrage  der  Nachnahme.  *!
1X  Für  Nachnahmesendungen  werden  erhoben:
1.  das  Porto  und  die  Reichsabgabe  für  gleichartige  Sendungen  ohne  Nachnahme,  beie
Einschreib=  und  Wertsendungen  auch  die  Einschreib=  und  die  Versicherungsgebühr;
2.  eine  Vorzeigegebühr  von  10  Pf.;
3.  für  die  Übermittlung  des  eingezogenen  Betrags  die  Postanweisungsgebühr  nach  §  20,  U.
oder  die  Zahlkartengebühr  nach  dem  Postscheckgesetz  §  5  Ziffer
Die  Vorzeigegebühr  (2)  wird  zugleich  mit  dem  Porto  usw.  erhoben;  sie  ist  7#  zu  entrichten,  wenn
die  Sendung  nicht  eingelöst  wird.  Die  Postanweisungsgebühr  (3)  wird  von  dem  eingezogenen  Betrag
abgezogen,  die  Zahlkartengebühr  vom  Postscheckkonto  abgebucht  (Postscheckgesetz  §  5  und  Postscheckordnung
  #§  10,  1).
Postanweisungen.
§  20.  a)  Gewöhnliche  Postanweisungen.
1  Geldbeträge  bis  800  41  einschließlich  können  durch  Postanweisung  übermittelt  werden.
11  Postanweisungen  sind  freizumachen.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  5  einschließlich  ......  10  Pf.,

über  5.  110  20  -,

100  =  200  -......  30-,

-  200  -"  400  *  ——  40  -

*  400  -  600  *  —  50  -,
600  800-  -  60  -

Bei  Postanweisungen  mit  anhängender  Karte  zur  Empfangsbestätigung  ist  auch  die  Karte,  nach  der
Gebühr  für  Postkarten,  freizumachen.
        <pb n="271" />
        —  200  —

1II  Zu  Postanweisungen  dürfen  nur  die  Vordrucke  der  Post  benutzt  werden.  Die  Post  verkauft
sie  zum  Nennwert  des  Freimarkenstempels,  ungestempelte  zu  5  Pf.  für  je  5  Stück,  ungestempelte  mit
Postkarte  zur  Empfangsbestätigung  zu  10  Pf.  für  je  5  Stück.

IV  Die  Postanweisung  muß  entweder  handschriftlich  mit  Tinte  oder  durch  Druck,  mit  der
Schreibmaschine  usw.  ausgefüllt  werden.  Der  Betrag  ist  in  Reichswährung  anzugeben,  die  Marksumme
  in  Ziffern  und  Buchstaben.

Bei  Postanweisungen  mit  anhängendem  Posteinlieferungsschein  ist  auch  dieser  vom  Absender
auszufüllen.

V  Der  Abschnitt  der  Postanweisung  dient  zu  Mitteilungen  des  Absenders.

VI  Die  Einzahlung  des  Betrags  wird  bescheinigt.

VII  Die  Auszahlung  hat  der  Empfänger  auf  der  Rückseite  zu  bescheinigen;  den  Abschnitt  kann  er
abtrennen.  Auch  die  anhängende  Postkarte  wird  ihm  überlassen.

VIII  Die  Postanweisung  und  die  Freimarken  gehen  bei  der  Einlieferung  in  das  Eigentum  der
Post  über;  sie  müssen  ihr  auch  dann  zurückgegeben  werden,  wenn  auf  die  Auszahlung  des  Betrags
verzichtet.  oder  seine  Annahme  verweigert  wird.

IX  Stehen  der  Bestimmungs-Postanstalt  die  erforderlichen  Geldmittel  nicht  zur  Verfügung,
so  wird  der  Betrag  ausgezahlt,  nachdem  die  Mittel  beschafft  sind.

X  Verliert  der  Empfänger  eine  Postanweisung,  so  hat  er  es  der  Bestimmungs-Postanstalt
mitzuteilen.  Diese  setzt  die  Zahlung  bis  auf  weiteres  aus.  Es  ist  Sache  des  Empfängers,  den  Absender
zu  veranlassen,  daß  dieser  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  die  Ubersendung  eines  von  ihm  auszufertigenden
Doppels  der  Postanweisung  erwirkt.  Bei  der  Einlieferung  des  Doppels  ist  die  Einlieferungsbescheinigung
  über  die  abhanden  gekommene  Postanweisung  vorzulegen.  Das  Doppel  wird  von  dem  Aufgabe=
  nach  dem  Bestimmungsort  gebührenfrei  übersandt.

b)  Telegraphische  Postan  weisungen.
xI  K  Postanweisungen  eingezahlte  Beträge  werden  auf  Verlangen  des  Absenders  telegraphisch
überwiesen

XII  Das  Überweisungs-Telegramm  wird  von  der  Aufgabe-Postanstalt  ausgefertigt.  Mitteilungen
für  den  Empfänger,  die  in  das  Telegramm  ausgenommen  werden  sollen,  muß  der  Absender  der  Postanstalt
  schriftlich  übergeben.

XIII  Von  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  wird  das  Überweisungs-Telegramm  eingeschrieben
mit  der  nächsten  Post  der  Telegraphenanstalt  übersandt,  die  am  schnellsten  zu  erreichen  ist,  oder  die
das  Telegramm  nach  Lage  ihrer  Dienststunden  am  schnellsten  dem  Bestimmungsorte  zuführen  kann.

XIV  Nach  Postorten  ohne  Telegraphenanstalt  wird  das  Überweisungs-Telegramm  von  der  letzten
Telegraphenanstalt  mit  der  nächsten  Post  eingeschrieben  weiterbefördert.

XV  Der  Absender  hat  zu  entrichten:
1.  die  Postanweisungsgebühr,
2.  die  Telegrammgebühr.
Außerdem  werden  zutreffendenfalls  erhoben:
3.  das  Porto,  die  Reichsabgabe  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telcgramms
  zur  nächsten  Telegraphenanstalt  (KIll),
4.  das  Porto,  die  Reichsabgabe  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms
  von  der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  (K1V),
5.  gos  Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  an  den  Empfänger  (XVI).
Die  Gebühren  unter  3  hat  stets  der  Absender  vorauszubezahlen,  die  Entrichtung  der  Gebühren
unter  4  und  5  kann  er  dem  Empfänger  überlassen.

XVI  Telegraphische  Postanweisungen  werden  am  Bestimmungsorte  nach  den  Vorschriften  für
Eilsendungen  (§  22,  11)  bestellt,  wenn  sie  nicht  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  versehen  sind.  Der
Betrag  wird  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  dem  zurückzugebenden  Telegramm  gezahlt.

XVII  Nachgesandt  werden  telegraphische  Postanweisungen  in  der  Regel  mit  der  Post,  telegraphisch
nur  dann,  wenn  es  der  Absender  ausdrücklich  vorgeschrieben  oder  der  Empfänger  beantragt  hat.  Auch
        <pb n="272" />
        gewöhnliche  Postanweisungen  werden  auf  Verlangen  des  Absenders  oder  Empfängers  telegraphisch
nachgesandt.  «

Postkreditbriefe.
§  21.  1  Postkreditbriefe  können  auf  alle  durch  50  teilbare  Summen  bis  3.000  K  ausgestellt
werden.  Sie  gelten  4  Monate,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet.
«  I1  Sie  werden  von  den  Postscheckämtern  ausgefertigt.  Bestellungen  darauf  nimmt  jede  Postanstalt
  entgegen.  Der  Besteller  zahlt  den  Betrag,  auf  den  der  Kreditbrief  lauten  soll,  mit  Zahlkarte
an  das  für  den  Einzahlungsort  zuständige  Postscheckamt  zur  Gutschrift  auf  ein  anzulegendes  Kreditbrief-Konto
  und  bezeichnet  in  der  Zahlkarte  die  Person,  für  die  der  Kreditbrief  ausgestellt  werden
soll,  genau  nach  Namen,  Wohnort  und  Wohnung.  Soll  der  Kreditbrief  an  eine  andere  Anschrift  gesandt
werden,  so  ist  dies  auf  dem  Abschnitt  zu  beantragen.  Der  Besteller  kann  den  Betrag  auch  von  seinem
Postscheckkonto  auf  das  bei  demselben  Postscheckamt  anzulegende  Kreditbrief-Konto  überweisen.  Der
Kreditbrief  wird  der  als  Inhaber  bezeichneten  Person  unverzögert  portofrei  übersandt.
in  Der  Inhaber  kann  bei  jeder  Postanstalt,  der  er  den  Kreditbrief  vorlegt  und  seine  Empfangsberechtigung
  durch  eine  auf  ihn  lautende  Postausweiskarte  (§  41,  1)  nachweist,  während  der  Postschalterstunden
  Beträge  des  Guthabens  abheben.  Dieser  Anspruch  ist  nicht  übertragbar.  Die  Beträge  müssen
durch  50  teilbar  sein.  Mehr  als  1  000  K  darf  er  an  einem  Tage  nicht  abheben.  Er  bescheinigt  den
Empfang  auf  einem  der  im  Kreditbrief  enthaltenen  zehn  Vordrucke,  den  der  auszahlende  Bamte
aus  dem  Hefte  trennt.  Handschriftlich  dürfen  die  Vordrucke  nur  mit  Tinte  ausgefüllt  werden.
IV  Stehen  der  Auszahlungs-Postanstalt  die  erforderlichen  Geldmittel  nicht  zur  Verfügung,  so
wird  der  Betrag  ausgezahlt,  nachdem  die  Mittel  beschafft  sind.
V  Die  Post  haftet  für  die  auf  Kreditbrief-Konto  gutgeschriebenen  Beträge  wie  für  Postanweisungen.

Alle  Nachteile,  die  aus  Verlust  oder  Mißbrauch  des  Postkreditbriefs  entstehen,  trägt  der
Inhaber.  "
VI  Es  werden  erhoben:
1.  für  die  Einzahlung  mit  Zahlkarte  oder  für  die  Uberweisung  von  einem  Postscheckkonto
die  Gebühr  nach  dem  Postscheckgesetze  3  5  Ziffer  1  oder  3;

2.  für  die  Ausfertigung  des  Postkreditbrieeefes  50  Pf.;
3.  für  jede  Rückzahlung
a)  eine  feste  Gebühr  ...  5
b)  eine  Steigerungsgebühr  vo  5.=für

  je  100  K  oder  Teile  davon.

Die  Gebühren  unter  1  und  2  hat  der  Antragsteller  bar  oder  durch  Abbuchung  von  seinem
Postscheckkonto  zu  entrichten.  Die  Rückzahlungsgebühren  (3)  werden  bei  jeder  Abhebung  eingezogen.
VuI  Nach  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  zahlt  das  Postscheckamt,  das  den  Kreditbrief  ausgefertigt
hat,  auf  Antrag  des  Inhabers  den  etwaigen  Rest  durch  Zahlungsanweisung  oder  Gutschrift  auf  sein
Postscheckkonto  nach  Abzug  der  Gebühr  für  die  Geldübermittlung  oder  Überweisung  zurück.  Dem
Antrag  muß  der  Kreditbrief  mit  den  übriggebliebenen  Vordrucken  beiliegen.  ç
Wird  während  der  Gütigkeitsdauer  das  Guthaben  vollständig  abgehoben,  so  behält  bei  der
letten  Abhebung  die  Auszahlungs-Postanstalt  den  Kreditbrief  mit  den  übriggebliebenen  Vordrucken
zurück.

Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen.
§  22.  1  Postsendungen  werden  durch  besonderen  Boten  zugestellt  (Eilbestellung),  wenn  es
der  Absender  in  der  Aufschrift,  bei  Paketen  auch  auf  der  Paketkarte,  durch  den  unterstrichenen  Vermerk
  „Durch  Eilboten“  verlangt.  Andere  Bezeichnungen  wie  „Dringend“,  „Eilig“"  usw.  reichen
hierzu  nicht  aus.
u.  Sie  werden  sogleich  nach  der  Ankunft  bestellt,  zwischen  10  Uhr  abends  und  6  Uhr  früh  aber
nur  dann,  wenn  der  Absender  dem  Eilbestellvermerke  hinzugefügt  hat  „auch  nachts“.
        <pb n="273" />
        —  261  —

In  Der  Absender  zahlt  die  Gebühr  für  die  Eilbestellung  (v)  voraus  oder  überläßt  die  Zahlung
dem  Empfänger,  je  nachdem  er  hinzufügt  „Bote  bezahlt“  oder  nicht.

IV  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briessendungen,  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,
gewöhnliche  und  eingeschriebene  Pakete  bis  5  kg  und  Sendungen  mit  einer  Wertangabe  bis  800  .#
und  bis  5  kg  überbringt  der  Eilbote  selbst,  dagegen  bei  schwereren  Paketen  und  bei  Sendungen  mit
höherer  Wertangabe  nur  die  Paketkarte  oder  den  Ablieferungsschein.  Die  oberste  Postbehörde  ist
berechtigt,  die  bezeichneten  Gewichts=  und  Wertgrenzen  für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend
  zu  erweitern  und  die  unter  V  feslgesetzten  Gebühren  entsprechend  zu  erhöhen;  anderseits  kann
sie  für  Wertsendungen,  Postanweisungen  oder  Pakete  die  Nacht-Eilbestellung  beschränken.

V  Für  die  Eilbestellung  sind  zu  entrichten:

A.  wenn  sie  der  Absender  vorauszahlt,
1.  für  jede  Briefsendung,  jede  Postanweisung,  jeden  Wertbrief,  jeden  Ablieferungsschein
  und  jede  Paketkarte
im  Ortsbestellbezirkeeeee  ..  .  ..  25  Pf.,
im  Landbestellbezirkte....  .  ..  ..  60  -
im  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  jedoch  die  wirklichen  Botenkosten,
zu  deren  Deckung  der  Absender  auf  Verlangen  einen  angemessenen  Betrag
zu  hinterlegen  hat,  mindestens  aber  25  Pf.;
2.  für  jedes  Paket
im  Ortsbestellbezireeeee  ::  40  Pf.,
im  Landbestellbezirke...  ....  90  ;

B.  wenn  der  Empfänger  den  Botenlohn  zu  zahlen  hat,  bei  allen  Sendungen  die  wirklichen
  Botenkosten,  mindestens  jedoch  25  Pf.  für  einen  der  Gegenstände  zu  A  1  und
40  Pf.  für  ein  Paket.
VI  Trägt  ein  Bote  mehrere  Eilsendungen  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  ab,  für  die  diesem
die  Zahlung  des  Botenlohns  überlassen  ist,  so  ist  zu  erheben:
1.  wenn  nur  Briessendungen  abgetragen  werden,  für  eine  Briefsendung  der  volle
Betrag  und  für  die  anderen  je  10  Pf.;
4l  wenn  nur  Pakete  abgetragen  werden,  für  jedes  Paket  mindestens  40  Pf.;
4.  wenn  Briefsendungen  und  Pakete  abgetragen  werden,  der  Botenlohn  für  die  Pakete
und  10  Pf.  für  jede  Briefsendung.  -
Was  an  Eilbestellgeld  vorausbezahlt  ist,  wird  dem  Empfänger  zugute  gerechnet.  Die  für  etwa
gleichzeitig  abzutragende  Telegramme  vorausbezahlte  Bestellgebühr  bleibt  hierbei  außer  Betracht.
VII  Reichen  bei  Briefsendungen,  die  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die  Freimarken  zur
Deckung  der  Gebühren  für  Beförderung  und  Eilbestellung  (v  A  nicht  aus,  so  werden  die  Sätze  unter
V  B  abzüglich  des  Wertes  der  die  Beförderungsgebübr  übersteigenden  Freimarken  erhoben.

ViII  Vom  Einlieferungsorte  nach  einem  anderen  Postort  werden  keine  Sendungen  durch  Eilboten
befördert.  Dagegen  können  Sendungen,  die  einer  Postanstalt  von  einer  anderen  zugehen,  nach  einer
dritten  durch  Eilboten  befördert  werden,  wenn  diese  nicht  über  15  km  entfernt  ist.  In  diesen  Fällen
muß  die  Aufschrift  unter  der  Angabe  des  Bestimmungsorts  den  Vermerk  enthalten  „JIon  .  .  .  .
(Bezeichnung  der  Postanstalt,  von  der  aus  die  Beförderung  durch  Eilboten  erfolgen  soll)  durch  Eilboten“.
  Für  derartige  Eilsendungen  sind  stets  die  wirklichen  Botenkosten,  mindestens  aber  die  unter
VA  für  die  Landbestellung  festgesetzten  Beträge,  zu  entrichten.  Der  Absender  hat  auf  Verlangen
einen  angemessenen  Betrag  zur  Deckung  dieser  Kosten  zu  hinterlegen.

IX  Hat  der  Absender  den  Botenlohn  nicht  oder  nicht  voll  vorausbezahlt  und  verweigert  der
Empfänger  die  Zahlung,  so  ist  die  Sendung  als  unbestellbar  zu  behandeln  und  dem  Absender  gegen
Entrichtung  der  nach  V  B  oder  nach  vuf  zu  berechnenden  Gebühr  zurückzugeben.

2  Auch  auf  Antrag  des  Empfängers  kann  ausnahmsweise  Eilbestellung  stattfinden,  wenn  es
der  Dienstbetrieb  erlaubt.  Dann  ist  der  Botenlohn  nach  V  B  zu  erheben,  aber  ohne  die  unter  VI  vorgesehene
  Ermäßigung  bei  gleichzeitigem  Abtragen  mehrerer  Gegenstände.

—.
        <pb n="274" />
        —  262  —

Bahnhofsbriefe.

§  23.  1  Wünscht  ein  Empfänger  Briefe  eines  bestimmten  Absenders  am  Bahnhof  unmittelbar
nach  Ankunft  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen  (Bahnhofsbriefe),  so  hat  er  dies  der  Postanstalt
  seines  Wohnorts  mitzuteilen,  die  ihm  gegen  die  festgesetzte  Gebühr  (l!V)  einen  Ausweis
aushändigt.

u.  Der  Empfänger  muß  den  Absender  veranlassen,  die  Bahnhofsbriefe  stets  zu  demselben  Zuge
aufzuliefern.

IIl  Sie  müssen  sich  nach  Form  und  Beschaffenheit  zur  Beförderung  als  Briefe  eignen;  sie  dürfen
nicht  eingeschrieben  werden  und  das  Gewicht  von  250  g  nicht  überschreiten.  Die  Umschläge  müssen
einen  breiten  roten  Rand  haben  und  am  Kopfe  in  großen  Buchstaben  die  Bezeichnung  „Bahnhofs-=brief“,
  auf  der  Rückseite  den  Namen  des  Absenders  tragen.

IV.  Sie  müssen  vom  Absender  freigemacht  werden.  Die  vom  Empfänger  vorauszuzahlende
Gebühr  für  die  tägliche  Aushändigung  je  eines  mit  einem  bestimmten  Eisenbahnzuge  beförderten
Briefes  desselben  Absenders  beträgt  12  K  für  den  Kalendermonat  oder,  wenn  die  Beförderung  für
kürzere  Fristen  erfolgen  soll,  4  KX  für  die  Woche  oder  den  Teil  einer  Woche.

V  Bahnhofsbriefe  werden  nur  gegen  Vorzeigung  des  Ausweises  ausgehändigt.  Meldet  sich
der  Abholer  nicht  rechtzeitig,  so  werden  die  Briefe  gegen  die  im  §  22,  V  B  festgesetzte  Gebühr  durch
Eilboten  bestellt.

Dringende  Pakete.
8  24.  1  Auf  Verlangen  des  Absenders  werden  Pakete  als  „dringend“  mit  den  schnellsten  Postgelegenheiten
  befördert.  Einschreiben  und  Wertangabe  sind  dabei  nicht  zulässig.

II  Sie  müssen  augenfällig  durch  einen  farbigen  Zettel  gekennzeichnet  sein,  der  in  fettem  schwarzem
Druck  oder  deutlich  und  groß  geschrieben  die  Bezeichnung  „Dringend“  trägt.  Die  Paketkarten  sind
mit  demselben  Vermerk  zu  versehen.

Ill  Sie  werden  durch  Eilboten  abgetragen  (5  22),  wenn  sie  nicht  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd“
  versehen  sind.

IV  Der  Absender  hat  bei  der  Einlieferung  vorauszuentrichten:

1.  das  Paketporto  nebst  der  Reichsabgabe,
2.  eine  besondere  Gebühr  von  1  X#,
3.  u.  U.  (III)  die  Eilbestellgebühr  (§  22).

Briefe  mit  Zustellungsurkunde.

§  25.  1  Die  Zustellung  von  Briefen  wird  auf  Verlangen  des  Absenders  nach  den  Vorschriften
  der  Zivilprozeßordnung  beurkundet.  Die  Urkunde  wird  dem  Absender  übersandt.

11  Die  Zustellung  kann  «

a)  gewöhnlich  oder  b)  vereinfacht  sein.

Bei  der  gewöhnlichen  Zustellung  erhält  der  Empfänger  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde,
bei  der  vereinfachten  wird  nur  der  Tag  der  Zustellung  auf  dem  Briefe  vermerkt.  Über  die  Bestellung
  s.  §  40.

111  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  müssen  verschlossen  sein,  auf  der  Aufschriftseite  Namen  und
Wohnort  des  Absenders  tragen  und  im  übrigen  den  Vorschriften  der  Postordnung  entsprechen.  Der
Absender  hat  für  die  gewöhnliche  Zustellung  (na)  zwei  Vordrucke  von  weißem  Papier  (urschrift  und
Abschrift),  für  die  vereinfachte  (Uub)  einen  graublauen  Vordruck  dem  Briefumschlage  haltbar  äußerlich
beizufügen  und  entsprechend  in  der  Aufschrift  ·

entweder  „Hierbei  ein  Vordruck  zur  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift“
oder  „Hierbei  ein  Vordruck  zur  Zustellungsurkunde.  Vereinfachte  Zustellung“
zu  vermerken.

IV  Der  Absender  muß  den  Kopf  des  Vordrucks  und  der  Abschrift  ausfüllen  und  den  Vordruck
mit  der  für  die  Rücksendung  erforderlichen  Aufschrift  versehen.
        <pb n="275" />
        —  268  —

V  Soll  der  Brief  nicht  ersatzweise  an  die  in  den  Paragraphen  181,  183  und  im  §  184  Abs.  1
der  Zivilprozeßordnung  bezeichneten  Personen  zugestellt  werden,  so  muß  der  Absender  in  der  Aufschrift
und  auf  dem  Vordruck  zur  Urkunde  unmittelbar  unter  dem  Namen  usw.  des  Empfängers  mit  roter  Tinte
augensällig  vermerken  „Eine  Zustellungan  (5.  B.  an  die  Ehefrau,  an  den  Vermieter  N.,
an  das  Dienstmädchen  N.)  darf  nicht  stattfinden“.

Soll  in  der  Zustellungsurkunde  die  Zeit  näher  bezeichnet  werden,  so  muß  der  Absender  auf
die  Aufschriftseite  des  Briefes  und  an  den  Kopf  der  Vordrucke  schreiben  „Mit  Zeitangabe  zustellen“
und  diese  Worte  rot  unterstreichen.

VI  Zu  den  Urkunden  werden  zwei  verschiedene  Vordrucke  verwandt,  die  die  Post  zum  Preise
von  5  Pf.  für  je  5  Stück  verkauft.  Eine  Art  ist  für  Zustellungen  an  Unteroffiziere  und  Gemeine
des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine,  die  andere  für  alle  übrigen  Fälle  bestimmt.

Den  Gerichten,  Gerichtsschreibereien  und  Gerichtsvollziehern  werden  die  Vordrucke  unentgeltlich
geliefert.

VII  Einschreiben,  Wertangabe,  Nachnahme,  Eilbestellung  und  der  Vermerk  „Postlagernd“  sind
bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  unzulässig.

VIII  Für  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  werden  erhoben:
1.  das  gewöhnliche  Briefporto  einschließlich  der  Reichsabgabe,
2.  eine  Zustellungsgebühr  von  20  Pf.,
3.  das  Porto  (einschließlich  der  Reichsabgabe)  von  15  Pf.  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde;
  über  die  Ausnahme  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehre  s.  §  37,  III.

Die  Beträge  zu  1  bis  3  hat  sämtlich  entweder  der  Absender  bei  der  Einlieferung  oder  der
Empfänger  bei  der  Aushändigung  zu  entrichten.  Bruchpfennige  des  Gesamtgebührenbetrags  für  nichtfreigemachte
  Briefe  werden  auf  volle  Pfennige  nach  oben  abgerundet.  Im  übrigen  haftet  der  Absender
für  alle  Beträge,  die  der  Empfänger  nicht  bezahlt.  Kann  der  Brief  nicht  zugestellt  werden,  so  ist
bei  nichtfreigemachten  Briefen  nur  das  Porto  usw.  zu  1  zu  entrichten;  bei  freigemachten  Briefen
werden  die  unter  2  und  3  bezeichneten  Beträge  dem  Absender  erstattet.

Rucschein.

§  26.  I  Auf  Verlangen  wird  dem  Absender  eines  Pakets  oder  einer  Wert=  oder  Einschreibsendung
  die  Bescheinigung  des  Empfängers  übersandt  (Rückschein).

II  Sendungen  gegen  Rückschein  sind  freizumachen  und  in  der  Aufschrift,  bei  Paketen  auch  auf
der  Paketkarte,  mit  dem  Vermerk  „Rückschein“  und  dem  Namen  und  der  Wohnungsangabe  des
Absenders  oder  der  Person  zu  versehen,  an  die  der  Rückschein  auszuhändigen  ist.  Die  Gebühr  für
den  Rückschein  beträgt  20  Pf.;  sie  ist  vorauszuentrichten.

lIII  Weigert  sich  der  Empfänger,  den  Rückschein  zu  vollziehen,  so  gilt  das  als  Verweigerung
der  Annahme  der  Sendung.

IV  Der  Absender  kann  gegen  eine  vorausbezahlte  Gebühr  von  20  Pf.  auch  nachträglich  einen
Rückschein  verlangen.

Behandlung  vorschriftswidriger  Sendungen.
§  27.  1  Sendungen,  die  vorschriftswidrig  verpackt  und  verschlossen  usw.  sind,  können  dem
Einlieferer  zur  Beseitigung  der  Mängel  zurückgegeben  werden.

II  Verlangt  er  trotzdem  die  Beförderung,  so  ist  die  Sendung  anzunehmen,  wenn  aus  ihrer
mangelhaften  Beschaffenheit  kein  Nachteil  für  andere  Postsendungen  und  keine  Störung  des  Dienstbetriebs
  zu  besürchten  ist;  der  Einlieferer  muß  aber  durch  den  von  ihm  zu  unterschreibenden  Vermerk
„Auf  meine  Gefahr“  —  bei  Paketen  auch  auf  der  Paketkarte  —  auf  jede  Entschädigung  verzichten.
Den  Verzicht  vermerkt  die  Postanstalt  auf  dem  Einlieferungsscheine.

lIIlI  Auch  wenn  die  Annahme  nicht  beanstandet  worden  ist,  hat  der  Absender  alle  Nachteile  zu
vertreten,  die  aus  vorschristswidriger  Verpackung,  Verschließung  und  Aufschrift  entstehen.  Ebenso  hat
er  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  durch  die  Beförderung  ausgeschlossener  oder  nur  bedingt  zugelassener
Gegenstände  (*  5  und  6)  entsteht.

45
        <pb n="276" />
        —  264  —

Zeitungsvertrieb.
28.  Soll  eine  Zeitung  der  Post  zum  Vertrieb  übergeben  werden,  so  hat  der  Verleger
eine  schriftliche  Erklärung  in  der  vorgeschriebenen  Fassung  bei  der  Postanstalt  niederzulegen.

Ort  der  Einlieferung.

§  29.  1  Läßt  es  der  Umfang  und  die  Beschaffenheit  der  Gegenstände  zu,  so  sind  gewöhnliche
  Briefsendungen  ohne  Nachnahme  durch  die  Briefkasten  einzuliefern.  Sie  dürfen  auch  unterwegs
den  im  Dienste  befindlichen  Postbegleitern,  Postillionen,  Beförderern  von  Botenposten  und  Führern
der  zu  Postzwecken  dienenden  Privatfuhrwerke  übergeben  werden.

II1  Die  übrigen  Sendungen  sind  bei  den  Annahmestellen  einzuliefern.  Die  Posthilfstellen
haben  nicht  die  Eigenschaft  von  Postanstalten  und  sind  in  der  Annahme  von  Postsendungen
beschränkt  (vul).

Im  Wo  die  Paketbestellfahrten  mit  Pferden  ausgeführt  werden,  dürfen  die  Paketbesteller
gewöhnliche  Pakete  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt  annehmen.  Die  Abholung  aus  der  Wohnung
kann  schriftlich  oder  durch  Fernsprecher  bei  der  Post  bestellt  werden.  Für  die  Bestellschreiben  oder
-karten  wird  keine  Gebühr  erhoben;  sie  können  in  die  Briefkasten  gelegt  oder  den  bestellenden  Boten
mitgegeben  werden.  «

Die  Landbesteller  dürfen  auf  ihren  Bestellgängen  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt  oder  zur
Bestellung  unterwegs  annehmen:

gewöhnliche  und  einzuschreibende  Briefsendungen,

Postanweisungen,

gewöhnliche  und  einzuschreibende  Pakete,

Nachnahmesendungen  und

Wertsendungen  bis  800  .K  im  einzelnen.  .

Zur  Mitnahme  von  Paketen  sind  die  Landbesteller  zu  Fuß  nur  soweit  verpflichtet,  als  sie  die
Pakete  geschützt  unterbringen  können  und  keine  Unzuträglichkeiten  für  die  Beförderung  oder  Bestellung
anderer  Sendungen  zu  befürchten  sind.

Die  Landbesteller  nehmen  auf  ihren  Bestellgängen  auch  Bestellungen  auf  Zeitungen  an.

IV  Jeder  Landbesteller  führt  auf  seinem  Bestellgang  ein  Annahmebuch  mit  sich,  in  das  er
einzutragen  hat:

die  angenommenen  Wert=  und  Einschreibsendungen,  Postanweisungen,  Pakete  und  Nachnahmesendungen,

  «  -

die  zum  Freimachen  dieser  Sendungen  bar  entrichteten  Beträge,

die  Bestellungen  auf  Zeitungen  nebst  den  ihm  hierfür  übergebenen  Geldbeträgen.
Ein  Annahmebuch  führt  auch  jeder  zur  Annahme  gewöhnlicher  Pakete  ermächtigte  Paketbesteller

mit  sich

Der  Einlieferer  oder  Auftraggeber  ist  berechtigt,  sich  von  der  Eintragung  in  das  Annahmebuch
zu  überzeugen;  auch  kann  er  sie  selbst  vornehmen.

Einlieferungsscheine  über  angenommene  Sendungen  und  Quittungen  über  Zeitungsgelder  stellt
nur  die  Postanstalt  aus;  sie  werden  dem  Einlieferer  usw.  beim  nächsten  Bestellgang  überbracht.

V  Muß  die  Postanstalt  des  Landbestellers  portopflichtige  Einschreibbriefsendungen,  Pakete  bis

2  ½  kg  einschließlich,  Postanweisungen  und  Wertbriefe  (111),  die  er  auf  seinem  Bestellgange  sammelt,  nach
einer  anderen  Postanstalt  weitersenden,  so  ist  für  jede  Sendung  außer  dem  Porto,  der  Reichsabgabe
und  den  sonstigen  Gebühren  eine  Nebengebühr  von  5  Pf.,  für  jedes  Paket  von  höherem  Gewicht  als
2  ½  kg  cine  solche  von  20  Pf.  vorauszuentrichten.

VI  Für  gewöhnliche  Pakete  (uIm),  die  die  Paketbesteller  auf  ihren  Fahrten  einsammeln,  ist
außer  dem  Porto  und  der  Reichsabgabe  eine  Nebengebühr  von  10  Pf.  vorauszuentrichten.

VII  Die  Posthilfstelle  nimmt  gewöhnliche  Briessendungen  an  und,  wenn  sie  dazu  besonders
ermächtigt  ist,  auch  gewöhnliche  Pakete.  Die  Annahme  von  Wert=  und  Einschreibsendungen  und
Postanweisungen  gehört  nicht  zu  ihren  dienstlichen  Pflichten,  doch  darf  sie  solche  Sendungen  in  dem
unter  u11  festgesetzten  Umfang  zur  Weitergabe  an  den  Landbesteller  übernehmen.  Die  Übergabe
        <pb n="277" />
        —  265  —

ist  lediglich  Vertrauenssache  des  Absenders  zum  Posthilfstellen-Inhaber.  Die  Haftpflicht  der  Post  beginnt
erst  mit  der  Ablieserung  an  den  Landbesteller.  Die  eingelieferten  Pakete,  die  übernommenen  Wert=  und
Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  hat  der  Posthilfstellen-Inhaber  sogleich  in  sein  Annahmebuch
einzutragen.  Der  Einlieferer  kann  sich  davon  überzeugen  oder  die  Sendung  selbst  eintragen.

Eine  Nebengebühr  wird  nicht  erhoben.

zeit  der  Einlieferung.

§  30.  1  Die  Sendungen  sind  bei  den  Postanstalten  während  der  Postschalterstunden  und,
wenn  sie  mit  der  nächsten  dazu  geeigneten  Post  befördert  werden  sollen,  vor  deren  Schlußzeit  einzuliefern.


II  Die  Postschalterstunden  werde  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  festgesetzt  und  durch  den
Postbericht  im  Schaltervorraum  bekanntgemacht.

Iin  Als  Schlußzeit  bei  den  Annahmestellen  gelten  in  der  Regel  die  nachbezeichneten  Fristen
vor  dem  planmäßigen  Abgang  der  Post:

1.  für  gewöhnliche  Briefe  und  Postkarten
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde;
2.  für  gewöhnliche  Drucksachen,  Geschäftspapiere,  Warenproben  und  Mischsendungen
eine  halbe  bis  eine  Stunde;
3.  für  einzuschreibende  Briefsendungen
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde;
4.  für  alle  anderen  Gegenstände
eine  Stunde.

IV  Ist  die  ordnungsmäßige  Bearbeitung  innerhalb  der  Fristen  wegen  besonderer  Verhältnisse
unausführbar,  so  können  die  Schlußzeiten  angemessen  verlängert  werden.  Dasselbe  gilt  im  Einzelfalle,
  wenn  ein  Absender  gleichzeitig  größere  Mengen  einliefert.

V  Bei  Beförderung  durch  die  Eisenbahn  werden  die  Schlußzeiten  um  soviel  verlängert,  als
erforderch  ist,  um  die  Sendungen  nach  dem  Bahnhof  zu  befördern  und  dort  zu  verladen.

I  Für  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,  bildet  spätestens
deren  Ablauf  die  Schlußzeit.

VII  Die  Briefkasten  an  und  in  den  Posthäusern  werden  bei  Eintritt  der  Schlußzeit  jeder
Post,  zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehenden  Posten  auch  noch  vor  deren
Abgang  geleert.  Die  Leerungszeiten  der  anderen  Briefkasten  werden  nach  den  örtlichen  Bedürfnissen
festgesetzt;  die  Zeit  der  nächsten  Leerung  ist  an  jedem  Briefkasten  ersichtlich.  Die  Briefkasten  auf  den
Bahnhöfen  werden  möglichst  kurz  vor  dem  planmäßigen  Abgang  jedes  zur  Postbeförderung  benutzten
Zuges  geleert.  Gewöhnliche  Briefsendungen  können,  soweit  nicht  für  einzelne  Züge  Einschränkungen
bestehen,  durch  den  Briefeinwurf  am  Bahnpostwagen  bis  zum  Abgang  des  Zuges  eingeliefert  werden.

VIII  Gestatten  es  die  örtlichen  Verhältnisse,  so  nehmen  Postanstalten  Einschreibsendungen  und
gewöhnliche  Pakete,  selbständige  Telegraphenanstalten  Einschreibbriessendungen  außerhalb  der  Schalterstunden
  an.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  durch  den  Postbericht  (u)  bekanntgemacht.
  Für  jede  Sendung  ist  eine  Einlieserungsgebühr  von  20  Pf.  vorauszuentecchten.

Einlieferungsschein.

31.  Der  von  der  Post  ausgestellte  Einlieferungsschein  beweist  die  Einlieferung  der  Sendung;
der  Einlieferer  hat  sich  daher  nicht  zu  entfernen,  ohne  ihn  in  Empfang  genommen  zu  haben.  Vermag
er  den  Schein  nicht  vorzulegen,  so  gilt  im  Streitfall  die  Einlieferung  als  nicht  geschehen,  wenn  sie
nicht  —  Buchungen  ersichtlich  ist  oder  anderweit  vom  Absender  überzeugend  nachgewiesen
  wir

Leitung  der  Postsendungen.
§  32.  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  die  Sendungen  zu  leiten  sind.
        <pb n="278" />
        —  266  —

Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Anderung  von  Aufschriften  durch  den  Absender.
33.  1  Der  Absender  kann  eine  Postsendung  zurücknehmen  oder  ihre  Ausschrift  ändern
lassen,  solange  sie  dem  Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist.

II  Die  Rücknahme  kann  am  Aufgabeort  oder  am  Bestimmungsort  erfolgen,  ausnahmsweise
auch  an  einem  Zwischenorte,  wenn  dadurch  der  Dienst  nicht  gestört  wird.

in  Wer  eine  Sendung  zurückfordert,  muß  außer  dem  etwa  erteilten  Einlieferungsschein  ein
Doppel  des  Briefumschlags,  der  Postanweisung  oder  der  Paketkarte  vorlegen,  und  zwar  von  der  Hand,
die  die  Aufschrift  der  Sendung  geschrieben  hat.

1V  Wer  eine  bereits  abgegangene  Sendung  durch  Vermittlung  der  Ausgabe-Postanstalt  zurückfordert,
  muß  sie  schriftlich  so  genau  bezeichnen  (111),  daß  sie  unzweifelhaft  als  die  verlangte  zu  erkennen  ist.

V  In  gleicher  Weise  ist  die  Anderung  der  Aufschrift  zu  beantragen.

Dagegen  kann  der  Absender  eine  bloße  Berichtigung  L##  Aufschrift  gewöhnlicher  Briefsendungen
(ohne  Anderung  des  Namens  oder  des  Standes  des  Empfängers)  auch  unmittelbar  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt,
  also  ohne  Erfüllung  der  Vorschriften  unter  1II,  beantragen.

VI  Die  Rückforderung  oder  das  Verlangen  der  Aufschriftänderung  wird  brieflich  oder  telegraphisch
von  der  Aufgabe-Postanstalt  der  anderen  übermittelt,  die  den  Auftrag  ausführen  soll.  Der  Absender
hat  dafür  zu  entrichten:  ·

1.  bei  brieflicher  übermittlung  das  Porto  und  die  Reichsabgabe  für  einen  einfachen  Einschreibbrief


2.  bei  telegraphischer  Übermittlung  die  Gebühren  für  das  Telegramm.

VII  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  erstattet  auf  Verlangen  die  Post  die  vorausgezahlten
  Beträge  bei  Rückgabe  des  Briefumschlags  usw.

VIII  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  wird  das  Porto  für  den  Rückweg  und  die
Reichsabgabe  wie  bei  einer  gewöhnlichen  Rücksendung  (5  45,  VIII)  erhoben.  Wird  die  Sendung
zurückgeleitet,  bevor  sie  den  Bestimmungsort  erreicht  hat,  so  ist  das  Porto  (einschließlich  der  Reichsabgabe)
  für  den  Hinweg  und  für  den  Rückweg  nach  der  wirklich  zurückgelegten  Entfernung  abzüglich
der  etwa  vorausgezahlten  Beträge  zu  entrichten.

Aushändigung  von  Postsendungen  an  den  Empfänger  an  Zwischenorten.
§  34.  1  Auf  dem  Beförderungswege  können  Sendungen  an  den  Empsänger  ausgebändigt
werden,  wenn  er  sich  gehörig  ausweist,  sonst  keine  Bedenken  entstehen  und  der  Dienst  nicht  gestört  wird.
II  Das  Porto  usw.  wird  nach  der  wirklichen  Beförderungsstrecke  berechnet.  Porto  und  Reichsabgabe

  für  freigemachte  Sendungen  wird  nicht  erstatttt.

Berschließung  und  Offnung  der  Sendungen  durch  Postbeamte.
1  Hat  sich  der  Verschluß  einer  Sendung  gelöst,  so  wird  er  postamtlich  wiederhergestellt.

I1  Ist  durch  die  Beschädigung  usw.  bei  einem  Wertbrief  oder  einem  Paket  die  Herausnahme
des  Inhalts  möglich  geworden,  so  wird  vor  Wiederherstellung  des  Verschlusses  die  Sendung  geöffnet
und  der  Inhalt  festgestellt.  Die  Postbeamten  müssen  sich  dabei  jeder  über  diesen  Zweck  hinausgehenden
Besichtigung  enthalten.

iAn  Der  Beamte,  der  den  Verschluß  oder  die  Verpackung  wiederherstellt  oder  den  Inhalt
feststellt,  muß  tunlichst  einen  Zeugen  hinzuziehen.  Beide  haben  einen  auf  die  Sendung  zu  setzenden
Vermerk  über  den  Hergang  oder  die  darüber  aufzunehmende  Verhandlung  zu  unterzeichnen.

IV  Beim  Eingang  von  Weribriefen  und  Paketen,  die  bestimmungsgemäß  postamtlich  verschlossen
worden  sind,  wird  der  Empfänger  ersucht,  die  Sendung  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  auf  der  Post
in  Gegenwart  eines  Postbeamten  zu  öffnen.  Über  den  Befund  bei  der  Offnung  und  cine  etwaige
Beanstandung  des  Inhalts  wird  eine  Verhandlung  ausgenommen.  Erscheint  der  Empfänger  nicht
oder  verzichtet  er  ausdrücklich  auf  die  Offnung  der  Sendung,  so  wird  sie  in  gewöhnlicher  Weise
ausgehändigt.

V  Die  Postbeamten  sind  ohne  weiteres  befugt,  Sendungen  mit  Drucksachen,  Geschäftspapieren,
Warenproben  oder  Mischsendungen  zu  öffnen  und  einzusehen,  um  die  Zulässigkcit  der  ermäßigten  Gebühr
  zu  prüfen.
        <pb n="279" />
        267

VI.  Muß  eine  Sendung  infolge  mangelhafter  Verpackung  postamtlich  neu  verpackt  werden,
so  hat  der  Empsänger  oder,  wenn  von  ihm  keine  Zahlung  zu  erlangen  ist,  der  Absender  die  Kosten
zu  tragen.

Bestellung  und  Bestellgebühren.

§  76.  1  Die  Verpflichtung  der  Postverwaltung,  die  angekommenen  Gegenstände  dem

Empfänger  ins  Haus  senden  (bestellen)  zu  lassen,  erstreckt  sich:
1.  im  Ortsbestellbezirk

a)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen,

b)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Pakete,

c)  auf  Sendungen  mit  einer  Wertangabe  bis  Linschließlich  3000  K,

d)  auf  Postaufträge,

e)  auf  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,

f)  auf  Ablieferungsscheine  und  Paketkarten  zu  Wertsendungen,  die  nach  e  nicht  bestellt
werden  sowie  auf  Paketkarten  zu  zollpflichtigen  Paketen;

2.  im  Landbestellbezirk

a)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briessendungen,

b)  auf  gewöhnliche  und  cingeschriebene  Pakete,  soweit  sie  im  einzelnen  nicht  über  5  kg
wiegen  und  in  der  Landbestellertasche  untergebracht  oder  durch  andere  Vorkehrungen
gegen  Nässe  usw.  geschützt  werden  können

c)  auf  Sendungen  mit  einer  Wertangabe  bes  einschließlich  800  „K,  bei  Paketen  unter
den  Voraussetzungen  zu  b,

2)  auf  Postaufträge,

e)  auf  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,

t)  auf  Vaketkarten  und  Ablieferungsscheine  zu.  Paketen  und  Wertsendungen,  die
b  und  c  nicht  bestellt  werden,  sowie  auf  Paketkarten  zu  iis
Paketen.

Die  Postbehörde  kann  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  aus  besonderen  Gründen  *
und  für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend  erweitern.

Gewöhnliche  Briessendungen  und  Pakete  —  ausschließlich  der  Nachnahmen  —  nach  Landorten
mit  Posthilfstelle  können  dieser  zugeführt  und  entweder  durch  den  Posthilfstellen-Inhaber  abgetragen
oder  dem  Empfänger  zur  Abholung  (7  42)  bereitgehalten  werden;  sind  sie  bis  zur  nächsten  Ankunft
des  Landbestellers  nicht  abgeholt,  so  werden  sie  von  diesem  abgetragen.

II  Übernimmt  die  Post  nicht  die  Bestellung,  so  müssen  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Pakete,
Wertsendungen  und  Postanweisungsbeträge  auf  Grund  der  Paketkarte,  des  Ablieferungsscheins  oder
der  Postanweisung  von  der  Post  abgeholt  werden  (5§  43).

III  Für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Pakete  und  der  Einschreibpakete  im  Ortsbestellbezirke
werden  erhoben:

1.  bei  den  Postämtern  I.  Klasse
a)  für  Pakete  bis  5  kg  einschließligggggg  10  Pf.,
b)  für  schwerere  Palkete...  .....  15
Für  einzelne  große  Orte  kann  durch  die  oberste  Postbehörde  die  Bestellgebühr  bei
Paketen  bis  5  kg  auf  15  Pf.  und  bei  schwereren  Paketen  auf  20  Pf.  festgesetzt  werden.
Über  die  Einschreibpakete  s.  auch  v.
2.  bei  den  übrigen  Postanstalten

a)  für  Pakete  bis  5  kg  einschließligg  ....  ..  15  isE2r

b)  für  schwerere  Pakkeeee  .

Gehört  mehr  als  ein  Paket  zu  einer  Paketkarte,  so  wird  für  das  schwerste  Paket  die  nnene
mäßige  Bestellgebühr,  für  jedes  weitere  Paket  aber  nur  eine  Gebühr  von  5  Pf.  erhoben.
        <pb n="280" />
        —  268  —

IV  Für  die  Bestellung  der  Wertsendungen  im  Ortsbestellbezirke  werden  erhoben:
1.  für  Wertbriefe
a)  bis  1  500.  6H„„  5  Pf.,
b)  über  1  500  bis  300  fff-„  10.;
2.  für  Wertpakete
die  Sätze  für  die  Bestellung  gewöhnlicher  Pakete  (111),  mindestens  aber  die  Sätze
uUnter  1.

V  An  Orten,  wo  Sendungen  mit  höherer  Wertangabe  als  3000·.K  bestellt  werden,  ist  dafür
eine  Bestellgebühr  von  20  Pf.  zu  erheben.  Für  große  Orte  kann  die  oberste  Postbehörde  die  Bestellgebühr
  auch  bei  Einschreibpaketen  und  bei  Paketen  mit  Wertangabe  von  3000  K  und  weniger  auf
20  Pf.  festsetzen.

U  Für  das  Abtragen  der  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen  ist  im  Orts=  und  Landbestellbezirk
  eine  Bestellgebühr  von  5  Pf.  für  jede  Postanweisung  zu  erheben,  auch  dann,  wenn  die  Geldbeträge
  auf  ein  Girokonto  der  Reichsbank  überwiesen  werden.

VII  Für  das  Abtragen  nach  dem  Landbestellbezirke  werden  für  Briefe  mit  einer  Wertangabe
bis  einschließlich  800  ./K  5  Pf.,  für  gewöhnliche  Pakete,  Wert=  und  Einschreibpakete  bis  zum
Gewichte  von  2½  ks  einschließlich  10  Pf.  und  für  Pakete  von  höherem  Gewichte  20  Pf.  für  das
Stück  erhoben.  -  -

Bei  Bestellung  der  Pakete  durch  den  Posthilfstellen-Inhaber  beträgt  das  Bestellgeld  10  Pf.
für  das  Stück.  .

VIII  Der  Absender  kann  die  Bestellgebühren  vorausentrichten.  Er  vermerkt  dann  in  der  Ausschrift
„Frei  einschließlich  Bestellgeld“"“.  Vorausbezahlte  Bestellgebühren  werden  nicht  erstattet,  wenn  die
Sendung  am  Bestimmungsort  abgeholt  wird  (§  42).  Über  Anrechnung  des  vorausbezahlten  Bestellgeldes
  bei  Rückgabe  einer  unbestellbaren  Sendung  s.  §  46,  1.

4.  Untx  Die  Bestellgebühren  werden  auch  für  portofreie  Sendungen  erhoben.

X  Für  das  Abtragen  der  Zeitungen  und  Zeitschriften  sind  im  Orts=  und  Landbestellbezirke  für

jedes  Stück  monatlich  zu  entrichten:

2  Pf.  für  seltener  als  wöchentlich  einmal  abzutragende  Zeitungen,
wöchentlich  einmal  abzutragende  Zeitungen

  
  
  

4
66  zweimal  -  -

8—2—  -  dreimal  -  -  ,

10--  -  viermal  -  -  ,

12--  -  fünfmal  -  -  ,

14--  -  sechs-  und  siebenmal  abzuttagende  Zeitungen,

16  -  achtmal  abzutragende  Zeitungen

18  „  -  neunmal  -  O  ,

20--  -  zehnmal  -  -

22.  „  -  elfmal  -  -  ,

24--  -  bis  vierzehnmal  abzutragende  Zeitungen,

26  =  -  abzutragende  Zeitungen,

28  *  *  *  *  *  /

30  -  -  *  „

32  „  -  bis  einundzwanzigmal  abzutragende  Zeitungen,
34  -  abzutragende  Zeitungen,

36  2  *  *  *  *  /

38.=  "  bis  achtundzwanzigmal  abzutragende  Zeitungen,
2  =  :  anmtliche

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  die  Dauer  der  Bezugszeit  vorauserhoben,  und  zwar  vom
1.  des  Monats  ab,  in  dem  die  Abtragung  beginnt.  Die  Zeitungen  usw.  werden  so  oft  abgetragen,
als  Gelegenheit  dazu  vorhanden  ist.
        <pb n="281" />
        —  269  —

Gebübren  für  Sendungen  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehre.
37.  1  Für  Ortsbriefe  (an  Empfänger  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts)
  werden  einschließlich  der  Reichsabgabe  erhoben:
freigemacht..  ......  71Xz  Pf»
nichtfreigemacht.....................
11DieselbenGebührenwerdenerhobentmVerkehredet  Nachbarorte,  auf  die  der  Reichskanzler
durch  Artikel  1  Ziffer  ll  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen  über  das  Postwesen,
  vom  20.  Dezember  1899  den  Geltungsbereich  der  Ortsgebühr  (Ortstaxe)  ausgedehnt  hat
(Nachbarortsverkehr).

im  Für  eingeschriebene  Briefe,  Briefe  mit  Nachnahme  oder  Zustellungsurkunde  kommen  die
Gebühren  nach  §  13,  19  und  25  hinzu;  für  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde  wird  im  Ortsverkehre
keine  Gebühr,  im  Nachbarortsverkehr  eine  solche  von  7½  Pf.  erhoben.

IV  Für  unzureichend  freigemachte  Briefe  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte  des  Fehlbetrags,  auf
eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

V  Die  hier  nicht  bezeichneten  Postsendungen  unterliegen  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehre  denselben
  Gebühren  (einschließlich  der  Bestellgebühren,  §  36)  wie  im  Fernverkehre;  soweit  dabei  die  Entselmung
  in  Betracht  kommt,  wird  der  Satz  für  die  geringste  Entfernungsstufe  angewandt.

VI  Im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  genießen  Postsendungen  keine  Portound
  Gebührenfreiheit.

Zeit  der  Bestellung.
§  38.  Die  Postbehörde  bestimmt  die  Bestellungszeiten.  Über  Eilsendungen  s.  822.

An  wen  die  *'  anszuhändigen  sind.
§  39.  1  Die  Sendungen  werden  an  den  Empfanger  selbst  oder  an  seinen  Bevollmächtigten
cusgehändigt.  Über  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  s.  8  40.

II  Für  die  Empfangsberechtigung  bei  Sendungen  an  Handelsfirmen  (Einzelfirmen  und  Handelsgesellschaften),
  Genossenschaften  und  Vereine  sind,  wenn  diese  in  die  Handels-,  Genossenschafts=  und
Vereinsregister  eingetragen  sind,  die  darin  über  die  Vertretungsbefugnis  enthaltenen  Bestimmungen
maßgebend.  Sendungen  an  nicht  eingetragene  Handelsfirmen,  Genossenschaften  und  Vereine  sowie
an  Gesellschaften,  Direktionen,  Ausschüsse,  Bureaus,  Geschäftstellen  und  ähnliche  Firmen,  in  deren
Aufschrift  der  Empfänger  nicht  namentlich  bezeichnet  ist,  sind  an  die  Person  auszuhändigen,  die  der
Postanstalt  als  Inhaber,  Direktor,  Vorsteher  usw.  bekannt  ist  oder  sich  als  solcher  unzweifelhaft
ausweist.

IIll  Wer  einen  anderen  zur  Empfangnahme  der  für  ihn  bestimmten  Sendungen  bevollmächtigen
will,  hat  die  Vollmacht  schriftlich  auszustellen  und  darin  die  Arten  der  Sendungen  genau  zu  bezeichnen,
für  die  sie  gelten  soll.  Steht  seine  Unterschrift  für  die  Post  nicht  ganz  außer  Zweifel,  so  muß  sie  von
einem  Beamten,  der  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt  ist,  damit  beglaubigt  sein.  Die
Vollmacht  ist  bei  der  Postanstalt  niederzulegen,  die  die  Sendungen  auszuhändigen  hat.

1v  Ist  in  der  Aufschrift  außer  dem  Empfänger  noch  ein  anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren  Bezcichnung
  der  Wohnung,  genannt,  z.  B.  „An  A.  bei  B.“,  so  ist  dieser  zweite  auch  ohne  ausdrückliche
Ermächtigung  als  Bevollmächtigter  des  erstgenannten  zur  Empfangnahme  von  gewöhnlichen  Briefsendungen
  anzusehen.  Ist  in  der  Aufschrift  ein  Gasthof,  ein  Bank=  oder  Reisegeschäft  oder  eine  ähnliche
Stelle  als  Wohnung  des  Empfängers  angegeben,  so  gilt  der  Gastwirt  oder  der  Inhaber  des  Geschäfts
usw.  auch  dann  als  bevollmächtigt  zur  Empfangnahme  gewöhnlicher  Briefsendungen  und  gewöhnlicher
Pakete,  wenn  der  Empsänger  noch  nicht  eingetroffen  ist.  Sind  bei  Postaufträgen  mehrere  Personen
bezeichnet,  so  wird  der  Postauftrag  nur  der  zuerst  genannten  Person  oder  ihrem  Bevollmächtigten
vorgezeigt.

V  Gewmöhnliche  Briessendungen  und  Pakete  oder  die  der  dee  Paketkarten,  auch  die  Anlagen  der  Postausträge
  zur  Geldeinziehung,  wenn  der  Betrag  sogleich  gezahlt  wird,  werden  an  einen  Haus-(Geschäfts-Beamten,
  ein  erwachsenes  Familienglied,  einen  anderen  Angehörigen  oder  einen  Dienstboten  des
Empfängers  oder  seines  Bevollmächtigten  ausgehändigt,  wenn  diese  nicht  selbst  in  der  Wohnung  an-
        <pb n="282" />
        —  270  —

zutreffen  sind.  Ist  auch  von  den  anderen  niemand  anzutreffen,  so  kann  die  Aushändigung  an  den  Hauswirt,
  den  Wohnungsgeber  oder  den  Pförtner  des  Hauses  geschehen.

VI  Hat  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter  (#u.)  an  seiner  Wohnung  oder  an  seinen  Geschäftsräumen
  einen  Briefkasten,  so  benutzt  ihn  der  Besteller  für  die  gewöhnlichen  freigemachten  Briefsendungen,
  soweit  es  möglich  und  nicht  anders  verabredet  ist.

VII  Einschreibsendungen  und  Sendungen  mit  Wertangabe  bis  800  .K  oder  die  zugehörigen  Ablieferungsscheine
  und  Paketkarten  (§  36,  1  und  u)  sowie  Postanweisungen  bis  800  .K  können  bei  der
Bestellung,  wenn  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  oder
der  Besteller  nicht  vorgelassen  wird,  an  ein  erwachsenes  Familienglied  des  Empfängers  ausgehändigt
werden.  Sendungen  von  höherem  Werte  und  höhere  Postanweisungsbeträge  dürfen  jedoch  nur  an  den
Empfänger  oder  seinen  Bevollmächtigten  selbst  ausgehändigt  werden.

Sind  Wert=  und  Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  vom  Absender  mit  dem  Vermerk
„Eigenhändig“  versehen,  so  sind  sie  oder  die  zugehörigen  Ablieferungsscheine  und  Paketkarten  (&amp;amp;  36,  1
und  11)  stets  an  den  Empfänger  selbst  auszuhändigen  (§  42,  VIII,  3).

VInl  Wert=  und  Einschreibsendungen,  Postanweisungen  und  gewöhnliche  Pakete  mit  der  Aufschrift:

„An  A  zu  erfragen  bei  B.,  werden  an  den  zuerst  genannten  Empfänger  (.),

seinen  Bevollmächtigten  oder  einen  anderen  Empsangsberechtigten
  (v  und  vll)  ausgehändigt;

oder  „An  A.  abzugeben  bei  B.“
oder  „An  A.  im  Hause  des  B.“
oder  „An  A.  wohnhaft  bei  B.“
lautet  die  Aufschrift  dagegen:
oder  An  4  #  bes  .  fänger  (A.)  als  auch  an  den  zuletzt  genannten  (B.),
«  ..  «  ihre  Bevollmächtigten  oder  anderen  Empfangsberechoder
  „An  A.  für  B.  .  ..·
«  7  tigten  (v  und  vll)  ausgehändigt  werden.

1X  Sendungen  gegen  Rückschein  dürfen  nur  an  den  Empfänger  selbst  oder  seinen  Bevollmächtigten
ausgehändigt  werden.

X  Wert=  und  Einschreibsendungen  und  Postanweisungsbeträge  sowie  gewöhnliche  Pakete  gegen
Rückschein  dürfen  nur  gegen  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden;  die  Person,  an  die  die
Bestellung  erfolgt,  hat  den  Ablieferungsschein  (Rückschein)  oder  die  auf  der  Rückseite  der  Postanweisung
oder  der  Paketkarte  vorgedruckte  Quittung  mit  deutschen  oder  lateinischen  Schriftzeichen  handschriftlich
zu  vollziehen.  Des  Schreibens  unkundige  oder  am  Schreiben  verhinderte  Personen  unterzeichnen
mit  Handzeichen,  das  der  Gemeinde=  oder  Bezirksvorsteher  oder  eine  andere  zur  Führung  eines  amtlichen
  Siegels  berechtigte  Person  durch  Unterschrift  und  Amtssiegel  zu  beglaubigen  hat.

XI  Sendungen  an  Bewohner  von  Schlössern  regierender  deutscher  Fürsten,  an  Militärpersonen
sowie  an  Zöglinge  in  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalten  usw.  werden  nach  besonderem  Abkommen
mit  der  zuständigen  Behörde  oder  Leitung  an  Beauftragte  ausgehändigt.

XII  Sendungen  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  dürfen  an  den  Vorstand  ausgehändigt
werden,  wenn  dem  Besteller  der  Zutritt  zu  dem  Kranken  nicht  gestattet  wird.

XIII  Sendungen  an  Verstorbene  dürfen  den  Erben  ausgehändigt  werden,  wenn  diese  sich  durch
Vorlegung  des  Testaments,  des  gerichtlichen  Erbscheins  usw.  ausweisen;  solange  dieser  Nachweis
nicht  erbracht  ist,  können  nur  gewöhnliche  Briefsendungen  nach  Abs.  Vv  ausgehändigt  werden.  Ist  ein
Testamentsvollstrecker,  ein  Nachlaßpfleger  oder  Nachlaßverwalter  ernannt  worden,  so  sind  ihm  die
Sendungen  auszuhändigen.

XIV  Für  Sendungen  durch  Eilboten  gelten  dieselben  Bestimmungen.

XV  Zollpflichtige  Sendungen  werden  der  zuständigen  Zoll=  oder  Steuerstelle  zur  zollamtlichen
Abfertigung  übergeben.  Mit  der  ordnungsmäßigen  Übergabe  erlischt  die  Haftpflicht  der  Post.

6  dürfen  sie  sowohl  an  den  zuerst  genannten  Emp- 



Bestellung  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde.

§  40.  Für  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  gelten  die  Bestimmungen  in
den  Paragraphen  180  bis  186,  195,  208  und  212  der  Zivilprozeßordnung  und  die  Anweisung  über
das  Verfahren,  betreffend  die  postamtliche  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1914,  S.  208).
        <pb n="283" />
        —  271  —

Aushündigung  postlagernder  Sendungen.

§  41.  1  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  werden  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt
  aufbewahrt  und  dem  Empfänger  ausgehändigt,  wenn  er  sich  meldet  und  auf  Erfordern  ausweist.
Personen,  die  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  müssen  bei  der  Abholung  postlagernder
Sendungen  auf  Verlangen  glaubhaft  nachweisen,  daß  ihre  Eltern,  Erziehungsberechtigten,  Lehroder
  Brotherren  mit  der  Abholung  einverstanden  sind.

Auf  Antrag  stellt  jedes  Postamt  gegen  eine  Schreibgebühr  von  50  Pf.  Postausweiskarten
aus,  die  bei  allen  Postanstalten  gelten.

Postanstalten,  die  die  Ausgabe  von  Briefsendungen  besorgen,  stellen  auf  Antrag  gegen  eine
Schreibgebühr  von  25  Pf.  Postlagerkarten  aus.  Sie  berechtigen  zum  Empfang  gewöhnlicher  Briefsendungen,
  die  ohne  persönliche  Aufschrift  eingehen  und  die  Bezeichnung  „Postlagerkarte“  sotvie  die
in  der  Karte  angegebene  Nummer  tragen.

II  Die  Aufbewahrungsfrit.  beträgt:
bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  2  mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen,
14  bei  Sendungen  mit  Postnachnahme  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen,
3.z  bei  sonstigen  Sendungen  14  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen.

Abholung  der  Sendungen.

§  42.  1  Wer  seine  Sendungen  abholen  oder  abholen  lassen  will,  muß  eine  Abholungserklärung
in  vorgeschriebener  Fassung  bei  der  Postanstalt  niederlegen.  Für  die  Beglaubigung  der  Unterschrift
gelten  die,  Vorschriften  des  §  39,  Ul.

ie  Postbehörde  kann  anordnen,  daß  dieselbe  Person  sich  höchstens  zum  Empfang  der  für  drei

Abboler  ginzegengenen  Sendungen  melden  darf.

Bei  Posthilfstellen,  die  sich  mit  dem  Ausgabedienste  befassen,  können  Postsendungen  ohne
Abgabe  einer  schriftlichen  Erklärung  abgeholt  werden.

Die  Aushändigung  erfolgt  bei  der  Bestell-Postanstalt,  für  Pakete  bei  dem  Paketbestellamt,
am  Postschalter  innerhalb  der  Postschalterstunden  (5  30,  I)  oder,  wenn  dem  Abholer  auf  besonderen
Antrag  ein  verschließbares  Abholungsfach  (Schließfach)  überlassen  ist,  durch  Einlegen  in  dieses  Fach,
das  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  auch  außerhalb  der  Postschalterstunden  geleert  werden  kann.
Doch  sind  zu  große  Sachen  oder  mit  Porto  belastete  Sendungen,  für  die  der  Empsänger  das  Porto
nicht  stunden  läßt,  oder  Nachnahmen  am  Postschalter  in  Empfang  zu  nehmen.

II  Für  ein  gewöhnliches  Schließfach  nebst  zwei  Schlüsseln  ist  eine  jährliche  Gebühr  von  12  4,
für  ein  größeres  von  18  K  vierteljährlich  vorauszuentrichten.  Die  Miete  gilt  zunächst  für  ein  Jahr.
Endigt  es  nicht  mit  dem  Ablauf  eines  Kalendervierteljahrs,  so  dauert  sie  bis  zu  dessen  Ablauf.  Wird
nicht  drei  Monate  vorher  schriftlich  gekündigt,  so  verlängert  sich  die  Überlassung  auf  unbestimmte  Zeit
unter  Vorbehalt  einer  dreimonatigen,  nur  zum  Ende  eines  Kalendervierteljahrs  zulässigen  schriftlichen
Kündigung.  Beim  Todesfalle  des  Schließfachinhabers,  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  oder  des  Geschäfts,
  bei  Aufgabe  des  Geschäfts  oder  aus  anderen  wesentlichen  Billigkeitsgründen  können  die  Verpflichteten
  auf  Antrag  schon  vor  Ablauf  der  Überlassungsdauer  aus  ihrer  Verbindlichkeit  entlassen  werden.

Die  Post  ist  zur  Überlassung  eines  Schließfachs  nicht  verpflichtet.  Sie  ist  berechtigt,  es  jederzeit
  zu  entziehen;  die  zuviel  erhobene  Gebühr  wird  erstattet.

IV  Wenn  die  Aufschrift  außer  dem  eigentlichen  Empfänger  A.  eine  zweite  Person  B.  derart
benennt,  daß  nach  §  39,  IV  und  vlll  die  Aushändigung  auch  an  sie  erfolgen  darf,  so  wird  auf  diese
Sendungen  eine  von  B.  für  seine  eigenen  Postsachen  gegebene  Abholungserklärung  ohne  weiteres
angewandt.  Dasselbe  gilt  für  gewöhnliche  Briefsendungen  und  gewöhnliche  Pakete,  wenn  ein  Gasthof
als  Wohnung  genannt  ist  und  der  Gastwirt  zu  den  Abholern  gehört.

V  Für  die  Bestellung  oder  Abholung  von  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen  Paketen,  Wertsendungen
  oder  Geldbeträgen  zu  Postanweisungen  gelten  als  zusammengehörig:

.  die  gewöhnlichen  und  die  Wert=  und  Einschreibpakete  nebst  den  Paketkarten  sowie
Ablieferungsscheinen,

2.  die  Wertbriefe  nebst  den  Ablieferungsscheinen,

3.  die  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,  gleichviel  ob  diese  dem  Empfänger
bar  ausgezahlt  oder  auf  sein  Girokonto  der  Reichsbank  überwiesen  werden.

46
        <pb n="284" />
        —  272  —

VI  Die  gewöhnlichen  Briefsendungen  werden  für  den  Abholer  während  der  Postschalterstunden
spätestens  eine  halbe  Stunde  nach  Ankunft  bereitgestellt;  die  Frist  kann  mit  Genehmigung  der  obersten
Postbehörde  verlängert  werden.

VII  Bei  eingeschriebenen  Briefsendungen  und  Wertbriefen  wird  dem  Abholer  zunächst  nur  der
Ablieferungsschein,  bei  gewöhnlichen  und  Wert=  und  Einschreibpaketen  nur  die  Paketkarte  oder  der
Ablieferungsschein  und  bei  Postanweisungen  nur  die  Postanweisung  ohne  den  Betrag  ausgehändigt.

Vul  Die  Bestellung  erfolgt  trotz  der  Abholungserklärung  des  Empfängers  durch  Boten  der
Postanstalt:

.  wenn  der  Absender  die  Eilbestellung  verlangt  hat;

wenn  es  sich  um  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  oder  Postaufträge  handelt;

l  wenn  Wert=  und  Einschreibsendungen  oder  Postanweisungen  vom  Absender  mit
dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind;

.  wenn  der  Empfänger  den  lagernden  Gegenstand  nicht  am  Tage  nach  dem  Eingang,
bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  (5  6)  nicht  binnen  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen
  abholen  läßt.

Lehnt  der  Empfänger  im  Falle  zu  4  Zahlung  der  Bestellgebühr  ab,  so  gilt  das  als  Verweigerung
  der  Annahme.

1.  S—

Aus  hund  igung  d  der  Sendungen  und  Geldbeträge  gegen  Rückgabe  der  Paketkarten.  Ablieferungsscheine  und  Postanweisungen


43.  1  Nach  Aushändigung  der  Paketkarten,  Ablieferungsscheine  und  Postanweisungen
((  36,  1  und  11,  §  42,  VII)  werden  die  abzuholenden  Sendungen  und  Geldbeträge  während  der  Postschalterstunden
  an  den  ausgehändigt,  der  sich  zur  Abholung  meldet  und  bei  gewöhnlichen  Paketen
die  Paketkarte,  bei  Wert=  und  Einschreibsendungen  und  Postanweisungsbeträgen  die  mit  dem  Namen
des  Empfangsberechtigten  unterschriebene  Empfangsbescheinigung  (Paketkarte,  Ablieferungsschein,
Postanweisung)  abgibt.

11  Die  Echtheit  der  Unterschrift  und  des  etwa  auf  den  Ablieferungsschein  usw.  gedruckten  Siegels
sowie  die  Berechtigung  des  UÜberbringers  zu  prüfen,  liegt  der  Post  nach  §  49  des  Gesetzes  über  das
Postwesen  nicht  ob.

111  Unterläßt  der  Empvfänger,  die  Sendungen  oder  Geldbeträge  auf  Grund  der  abgeholten
Paketkarten,  Ablieferungsscheine  und  Postanweisungen  bei  der  Postanstalt  abzufordern,  so  werden

1.  gewöhnliche  Pakete,  wenn  sie  sich  zur  Bestellung  eignen,  am  zweiten  Tage  nach  dem

Eingang  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  §  42,  Vlll  in  die  Wohnung  bestellt;

2.  gewöhnliche  Pakete,  die  sich  nicht  zur  Bestellung  eignen,  Wert=  und  Einschreibsendungen
  und  Postanweisungsbeträge  am  achten  Tage  nach  dem  Eingang  als  unbestellbar
  behandelt.

Die  Bestimmung  unter  2  wird  auch  auf  die  Sendungen  angewandt,  bei  denen  nach  #  36,
und  §#42,  Vvll  die  Paketkarten  usw.  bestellt  worden  sind.  Bei  Bemessung  der  Fristen  bleiben  die  Sonntage
  und  allgemeinen  Feiertage  außer  Betracht.

Sendungen  mit  lebenden  Tieren  (§  6)  werden  in  den  Fällen  zu  1  und  2  bereits  nach  Ablauf
von  24  Stunden  nach  dem  Eingang  bestellt  Are  Unbestellbar  behandelt.

Nachsendung  der  Postsendungen.
§  44.  1  Hat  der  Empfänger  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert  und  ist  sein  neuer
Ausenthalts-  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briessendungen  und
Postanweisungen  nachgesandt,  wenn  nicht  er  oder  der  Absender  anders  bestimmt  hat.  Dasselbe  gilt
von  den  Postaufträgen  nebst  ihren  Anlagen,  falls  der  Absender  nicht  sofortige  Rücksendung  oder  Weitergabe
  zum  Protest  oder  Absendung  an  eine  andere,  namentlich  bezeichnete  Person  verlangt  hat.
mu.  Pakete  und  Wertbriefe  werden  nur  nachgesandt,  wenn  es  Absender  oder  Empfsänger  verlangt.

Il  Hat  der  Absender  durch  einen  Vermerk  in  der  Ausschrift,  der  bei  Paketen  auf  der  Paketkarte
wiederholt  sein  muß,  die  Nachsendung  ausgeschlossen,  so  darf  sie  auch  auf  Antrag  des  Empfängers
I  und  un)  nicht  stattfinden.
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        —  273  —

IV  Für  Pakete  und  Wertbriefe  wird  im  Falle  der  Nachsendung  das  Porto,  die  Reichsabgabe
und  die  Versicherungsgebühr  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen,  der  Portozuschlag
von  10  Pf.  aber  nicht  erhoben.  Für  andere  Sendungen  sindet  kein  neuer  Portoansatz  statt.  Einschreib-,
Postanweisungs=  und  Postauftragsgebühren  sowie  die  Gebühr  von  1  /1  für  dringende  Pakete  und  die
Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen  werden  nicht  noch  einmal  berechnet.

berschreiten  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briese  den  Geltungsbereich  der  Ortsgebühr
des  Aufgabeorts  (§  37),  so  unterliegen  sie  der  Ferngebühr.

V  Eine  bei  der  Post  bestellte  Zeitung  wird  auf  Verlangen  des  Beziehers  an  eine  andere  Postanstalt
  überwiesen.  Liegt  diese  in  einem  anderen  Postort,  so  ist  eine  Gebühr  von  50  Pf.  zu  entrichten.
Die  Gebühr  ist  doppelt  zu  entrichten,  wenn  die  Überweisung  gleichzeitig  für  den  Rest  der  laufenden
und  für  die  kommende  Bezugszeit  beantragt  wird.  Sie  wird  auch  für  jede  folgende  Überweisung,
nicht  aber  für  die  Rücküberweisung  nach  dem  früheren  Bezugsort  erhoben.

Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte.

§  45.  1  Postsendungen  gelten  als  unbestellbar:  6
4.  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung  nach

*44  unmöglich  oder  unzulässig  ist;

.  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

wenn  eine  Sendung  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd“  nicht  innerhalb  14  Tagen  vom  Tage
nach  dem  Eintreffen,  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  (8  6)  nicht  spätestens  innerhalb
2mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen  von  der  Post  abgeholt  wird;

wenn  eine  Sendung  mit  Postnachnahme,  auch  wenn  sie  mit  „Postlagernd“  bezeichnet  ist,
nicht  innerhalb  7  Tagen  vom  Tage  nach  dem  Eingang  eingelöst  wird;

wenn  Wert=  und  Einschreibsendungen  und  zur  Bestellung  ungeeignete  Pakete  oder  bei  Postanweisungen
  die  Geldbeträge  nicht  innerhalb  7  Tagen  vom  Tage  nach  dem  Eingang  in
Empfang  genommen  werden  (5  43,  III  unter  2);

wenn  die  Sendung  lose  oder  Anerbieten  zu  einem  Glücksspiel  enthält,  an  dem  sich  der
Empfänger  nach  den  Gesetzen  nicht  beteiligen  darf,  und  wenn  sie  sofort  nach  der  Offnung
an  die  Post  zurückgegeben  wird.

II  Die  unbestellbare  Sendung  ist  unverzüglich  an  den  Absender  zurückzusenden.  Ausgenommen
sind  Pakete  in  den  Fällen  zu  Abs.  1  unter  1  bis  5;  ihre  Unbestellbarkeit  ist  der  für  den  Wohnort  des
Absenders  zuständigen  Postanstalt  zu  melden,  um  seine  Bestimmung  über  die  weitere  Behandlung
des  Pakets  einzuholen.  Die  Meldung  unterbleibt,  wenn  der  Absender  durch  einen  Vermerk  auf  der
Vorderseite  der  Paketkarte  und  des  Pakets  die  sofortige  Rücksendung  nach  dem  ersten  vergeblichen  Bestellversuch
  oder  nach  Ablauf  der  Lagerfrist  verlangt  oder  voraus  die  Zustellung  an  einen  anderen  Empfänger
innerhalb  des  Deutschen  Reichs  vorgeschrieben  hat.  Sie  unterbleibt  ferner  bei  Sendungen  mit  lebenden
Tieren  und  bei  Paketen  mit  leicht  verderblichem  Inhalt  (§6,  1),  wenn  der  Absender  verlangt  hat,
daß  die  Sendung  verkauft  oder  daß  er  auf  seine  Kosten  von  der  Unbestellbarkeit  telegraphisch  benachrichtigt
  wird.

Ist  ein  Wertbrief  oder  eine  Postanweisung  deshalb  unbestellbar,  weil  der  Empfänger  aus
der  Aufschrift  nicht  sicher  erkennbar  ist,  so  muß  ebenfalls  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  erlassen  werden,
wenn  der  Absender  angegeben  ist.

Für  jede  Unbestellbarkeitsmeldung  und  die  Antwort  darauf  hat  der  Absender  eine  Gebühr  von
20  Pf.  zu  entrichten.

Uur  Über  ein  unbestellbar  gemeldetes  Paket  kann  der  Absender  dahin  verfügen,  daß  entweder
die  Bestellung  nochmals  an  den  ursprünglichen  Empfänger  oder  an  eine  zweite  und  nötigenfalls  an
eine  dritte  Person  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  erfolgen  soll,  oder  daß  das  Paket  an  ihn  selbst
zurückgesandt,  auf  seine  Rechnung  und  Gefahr  verkauft  oder  der  Post  preisgegeben  wird.

Ist  keine  dieser  Bestellungen  ausführbar,  so  wird  das  Paket  ohne  nochmalige  Unbestellbarkeitsmeldung
  an  den  Absender  zurückgesandt.

·  Gibt  er  die  Sendung  preis,  so  bleibt  er  trotzdem  verpflichtet,  das  aufgelaufene  Porto  und
die  Reichsabgabe,  die  Gebühr  für  die  Unbestellbarkeitsmeldung  und  andere  Kosten  zu  entrichten,  soweit
sie  nicht  durch  den  Verkauf  des  Pakets  gedeckt  werden.

o  —

.

“

46
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        —  274  —

IV  Weigert  er  sich,  die  Gebühr  von  20  Pf.  (U)  zu  zahlen,  so  wird  seiner  etwaigen  Bestimmung
ungeachtet  die  Sendung  an  ihn  zurückgesandt.

Dasselbe  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Absender  seine  Erklärung  nicht  innerhalb  7  Tagen
nach  iesans  der  Benachrichtigung  bei  der  Postanstalt  abgibt,  die  ihm  die  Unbestellbarkeitsmeldung
zugestellt  hat.

V  Ist  bei  Sendungen,  die  schnell  verderben,  nach  Ansicht  der  Bestimmungs-Postanstalt  zu
befürchten,  daß  der  Inhalt  auf  dem  Rückweg  verdirbt,  so  wird  von  der  Rücksendung  abgesehen  und
der  Inhalt  für  Rechnung  des  Absenders  verkauft.

VI  Der  Grund  der  Rücksendung  oder  des  Verkaufs  wird  auf  dem  Briefe  oder  auf  der  Paketkarte
  usw.  vermerkt.

VII  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  mit  Ausnahme  der  im  Abs.  xunter  6  bezeichneten
nicht  geöffnet  sein.  Hat  eine  mit  dem  Empfänger  gleichnamige  Person  irrtümlich  einen  Brief  geöffnet,
so  ist  tunlichst  dahin  zu  wirken,  daß  sie  dies  unter  Namensunterschrift  auf  der  Rückseite  bescheinigt.

VIII  Bei  zurückzusendenden  Paketen  und  Wertbriefen  ist  Porto,  Reichsabgabe  und  Versicherungsgebühr
  auch  für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  wird  jedoch
nicht  erhoben.  Bei  anderen  Sendungen  findet  kein  neuer  Portoansatz  statt.  Einschreib-,  Postanweisungsund
  Postauftragsgebühren  sowie  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen  werden  nicht  noch  einmal
berechnet.  Dagegen  wird  für  dringende  Pakete  die  Gebühr  von  1•.4  noch]  einmal  angesetzt,  wenn
der  Absender  ausdrücklich  verlangt  hat,  daß  das  Paket  auch  bei  der  Rücksendung  als  „Dringend“
behandelt  wird.

Behandlung  unbestellbarer  und  unzulässiger  Postsendungen  am  Aufgabeort  oder  am  Wohnort  des  Absenders.

§  46.  1  Die  als  unbestellbar  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgelangten  sowie  die  als  unzulässig
von  der  Postbeförderung  ausgeschlossenen  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.  Wohnt
er  nicht  am  Aufgabeorte,  so  werden  sie  ihm  nach  den  Bestimmungen  des  §#  44,  IV  nachgesandt.  Überschreiten
  Briefe,  die  ursprünglich  nach  der  Ortsgebühr  freigemacht  waren,  den  Geltungsbereich  der
Ortsgebühr,  so  unterliegen  sie  der  Ferngebühr  (#  44,  1V).

II  Die  Aushändigung  an  den  Absender  geschieht  nach  denselben  Vorschriften  wie  an  den  Empfänger.
  Vorausbezahltes  Bestellgeld  wird  dabei  auf  die  zu  erhebende  Bestellgebühr  angerechnet,
aber  nicht  erstattet,  weder  wenn  die  Sendung  abgeholt  wird,  noch  wenn  es  die  am  Aufgabeorte  zu
erhebende  Gebühr  übersteigt.

III  Kann  die  Post  am  Aufgabeorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird  die  Sendung  an  die
vorgesetzte  Ober-Postdirektion  eingesandt  und  dort  nötigenfalls  geöffnet.  Die  mit  dem  Offnen  beauftragten
  Beamten  sind  zu  strenger  Verschwiegenheit  besonders  verpflichtet;  sie  haben  möglichst  nur  die
Unterschrift,  die  Angabe  des  Wohnorts  und  der  Wohnung  (Straße  und  Hausnummer)  sowie  erforderlichenfalls
  die  innere  Aufschrift  und  Anrede  festzustellen,  sich  aber  jeder  weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.
  Die  Sendung  wird  darauf  mit  Siegelmarken  oder  Dienstsiegel,  die  eine  entsprechende  Inschrift
tragen,  wieder  verschlossen.

IV  Wenn  der  Absender  ermittelt  wird,  aber  die  Annahme  verweigert  oder  innerhalb  7  Tagen
nach  Aushändigung  der  Paketkarte  oder  des  Ablieferungsscheins  oder  der  Postanweisung  die
Sendung  oder  den  Geldbetrag  nicht  abholen  läßt,  so  können  die  Gegenstände  zum  Besten  der  Post-Unterstützungskasse
  verkauft  oder  verwandt,  Briefe  und  die  zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  wertlosen
Gegenstände  aber  vernichtet  werden.

V  Ist  der  Absender  auch  mit  Hilfe  der  Ober-Postdirektion  nicht  zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche
  Briefsendungen  und  die  zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  wertlosen  Gegenstände  nach  Verlauf
von  drei  Monaten,  vom  Tage  ihres  Eingangs  bei  der  Ober-Postdirektion  gerechnet,  vernichtet.  Dagegen
  ist  der  Absender

1.  bei  Einschreibsendungen,  bei  Wertbriefen  oder  bei  Briefen,  in  denen  sich  Gegenstände  von
Wert  vorgefunden  haben,  ohne  daß  dieser  angegeben  war,  sowie  bei  Postanweisungen
2.  bei  Paketen  mit  oder  ohne  Wertangabe
öffentlich  aufzufordern,  innerhalb  4  Wochen  die  unbestellbaren  Gegenstände  in  Empfang  zu  nehmen.
Die  Aufforderung  muß  die  Sendung,  ihren  Aufgabe=  und  Bestimmungsort,  Empfänger  und  Tag  der
        <pb n="287" />
        —  275  —

Einlieferung  bezeichnen.  Sie  wird  durch  Aushang  im  Schaltervorraum  der  Aufgabe-Postanstalt
bekanntgemacht.

VI  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,  die  schnell  verderben,
können  sofort  verkauft  werden.

VII  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sendungen  oder  Geldbeträge
zum  Besten  der  Post=  Unterstützungskasse  verkauft  oder  verwandt,  Briefe  und  zum  Verkauf  usw.  nicht
geeignete  Gegenstände  aber  vernichtet.

Laufschreiben  über  Postsendungen.  .
§  47.  1  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  beträgt  20  Pf.  Sie  wird  erst
erhoben,  wenn  die  richtige  Aushändigung  der  Sendung  an  den  Empfänger  festgestellt  wird.
1I  Für  Lausschreiben  über  portofreie  Sendungen  wird  keine  Gebühr  erhoben.

Nachlieferung  von  Zeitungen.

§  48.  Münscht  der  Bezieher  einer  Zeitung  die  nochmalige  Lieferung  einzelner  Nummern
oder  bei  verspäteter  Bestellung  die  Nachlieferung  der  für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen,  so  ist  für
das  an  die  Zeitungsverlags-Postanstalt  abzulassende  Schreiben  eine  Gebühr  von  10  Pf.  zu  entrichten.

Verkauf  von  Postwertzeschen.

§  49.  Die  Freimarken  sowie  die  gestempelten  Kartenbriefe,  Postkarten  und  Postanweisungen
  werden  zu  dem  Nennwert  des  Stempels  verkauft.  Postwertzeichen,  deren  Nennwert
auf  Bruchpfennige  lautet,  werden  in  Mengen  durch  zwei  teilbar,  sei  es  desselben  Nennwerts  oder
verschiedener  Nennwerte,  auf  ausdrückliches  Verlangen  jedoch  auch  einzeln  unter  Abrundung  des
Nennwerts  auf  volle  Pfennige  auswärts  abgegeben.

11  Postwertzeichen  werden  von  den  Postanstalten,  den  Posthilfstellen  und  amtlichen  Verkaufstellen
  und  in  kleineren.  Mengen  auch  von  den  bestellenden  Boten  verkauft.  Die  Landbesteller  nehmen
ferner,  wenn  ihr  Vorrat  nicht  reicht,  Bestellungen  auf  Wertzeichen  an.  Sie  tragen  die  Bestellungen
nebst  den  ihnen  dafür  übergebenen  Barbeträgen  in  ihr  Annahmebuch  (5  29,  1v)  ein.  Der  Auftraggeber
  kann  sich  davon  überzeugen  oder  die  Bestellung  selbst  eintragen.

Ill  Die  Reichsdruckerei  übernimmt  es,  Kartenbriefe,  Postkarten,  Briefumschläge,  Streifbänder
und  offene,  zur  Versendung  als  Drucksachen  bestimmte  Karten  mit  dem  Freimarkenstempel  zu  versehen;
  die  Bedingungen  sind  bei  jeder  Postanstalt  zu  erfragen.

IV  Außer  Umlauf  gesetzte  Postwertzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den  Deutschen  Reichs-Anzeiger
  und  anderc  öffentliche  Blätter  bekanntzumachenden  Frist  bei  den  Postanstalten  zum  Nennwert
gegen  gültige  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist  hört  der  Umtausch  auf.

V  Freimarkenstempel,  die  aus  gestempelten  Kartenbriefen,  Postkarten  und  Postanweisungen  sowie
aus  den  nach  Abs.  1II  gestempelten  Briefumschlägen  usw.  ausgeschnitten  sind,  dürfen  nicht  zum  Freimachen
  benutzt  werden.  .

VI  Die  Post  ist  nicht  verpflichtet,  Postwertzeichen  bar  einzulösen  oder  umzutauschen.

Zahlung  des  Portos  und  der  anderen  Gebühren.
§  50.  1  Der  Absender  kann  die  Sendungen,  wenn  ihre  Freimachung  nicht  ausdrücklich
vorgeschrieben  ist,  auch  nichtfreigemacht  einliefern.  Auf  die  freizumachenden  Briefsendungen  und
auf  die  Postanweisungen  hat  er  vor  der  Einlieferung  zur  Post  die  erforderlichen  Freimarken  zu  kleben.
ç  II  Sendungen,  in  deren  Aufschrift  der  Freivermerk  durchgestrichen,  weggeschabt  oder  geändert
ist,  werden  zurückgewiesen,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung  der  Gebühren  verweigert.  Werden
Briessendungen  dieser  Art  oder  mit  Freivermerk,  für  die  das  Porto  und  die  Reichsabgabe  überhaupt
nicht  oder  nicht  zureichend  durch  Postwertzeichen  entrichtet  ist,  im  Briefkasten  vorgefunden,  so  werden
lepmtt,  einer  amtlichen  Bescheinigung  versehen  und  als  nichtfreigemacht  oder  unzureichend  freigemacht

ehandelt.

Un  Reicht  die  am  Abgangsort  entrichtete  Gebühr  usw.  nicht  aus,  so  hat  der  Empfänger  das  Nachschußporto
  zu  zahlen,  das  bei  Bruchpfennigen  auf  volle  Pfennige  aufwärts  abgerundet  wird.  Wird
        <pb n="288" />
        —  276  —

die  Nachzahlung  verweigert,  so  gilt  dies  bei  gewöhnlichen  Briefsendungen  sowie  bei  allen  Sendungen
vom  Ausland  als  Verweigerung  der  Annahme.  Bei  unzureichend  freigemachten  Wert=  und  Einschreibsendungen
  sowie  bei  unzureichend  freigemachten  Paketen  aus  dem  Inland  kann  der  Empfänger  die
Auslieferung  ohne  Portozahlung  verlangen,  wenn  er  den  Absender  namhaft  macht  und  bei  Briefsendungen
  den  Briefumschlag  zurückgibt.  Den  Fehlbetrag  hat  alsdann  der  Absender  zu  entrichten.

IV  Verweigert  der  Empfänger  die  Annahme  einer  Sendung  oder  kann  er  nicht  ermittelt  werden,
so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung  nicht  zurücknehmen  will,  verpflichtet,  das  Porto,
die  Reichsabgabe  und  die  Gebühren  zu  zahlen.  Dies  gilt  auch  für  die  Nachsendung,  wenn  sie  der
Absender  nicht  ausgeschlossen  hatte  (§  44,  111).

V  Für  Sendungen,  die  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  ist  kein  Porto  und  keine
Reichsabgabe  zu  zahlen;  gezahlte  Beträge  werden  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  beschädigten  Sendungen,
deren  Annahme  der  Empfänger  verweigert,  wenn  die  Post  den  Schaden  zu  vertreten  hat.

VI  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  wenn  nicht  der  unter  unr  bezeichnete
Fall  vorliegt,  zur  Zahlung  des  Portos,  der  Reichsabgabe  und  der  Gebühren  verpflichtet  und  kann
sich  davon  durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Nachforderungen  an  Porto  und  Reichsabgabe
  für  Sendungen,  die  nachträglich  als  unzureichend  freigemacht  erkannt  werden,  hat  der  Absender
zu  berichtigen,  wenn  der  Empfänger  die  Zahlung  ablehnt.  .

Reichs-  oder  Staatsbehörden  können  nach  der  Annahme  und  Offnung  einer  Sendung  das
Porto  und  die  Reichsabgabe  vom  Absender  durch  die  Post  einziehen  lassen;  dazu  bedarf  es  bei  Postkarten
  und  Paketen  eines  schriftlichen  Antrags,  bei  anderen  Sendungen  der  Rückgabe  der  Umschläge.

VII  Für  die  Stundung  von  Portobeträgen  usw.  ist  monatlich  eine  Gebühr  zu  entrichten,  die  5  Pf.
für  jede  volle  oder  angebrochene  Mark,  mindestens  aber  50  Pf.  beträgt.  Sie  fällt  aus,  wenn  kein  Porto
zu  stunden  war.  Die  Post  ist  zur  Stundung  nicht  verpflichtet.  -

VIII  Befördert  die  Post  auf  Antrag  des  Beteiligten  verschlossene  Taschen  zur  Zustellung  der  für
ihn  eingehenden  oder  zur  Einlieferung  der  von  ihm  abzusendenden  gewöhnlichen  Briefsendungen
und  Zeitungen,  so  wird  dafür  eine  Gebühr  von  50  Pf.  monatlich  erhoben.

Abschnitt  II.
Personenbeförderung.

1.  Personenposten.
Meldung  zur  Reise.

§  51.  1  Meldungen  zur  Reise  mit  den  Personenposten  nehmen  die  Postanstalten  der  Poststrecke
  entgegen.  Ob  sich  Personen  außerdem  unterwegs  an  Haltestellen  oder  an  beliebiger  Stelle
melden  können,  wird  für  jede  Strecke  besonders  festgesetzt  und  im  Postberichte  (§  30,  u)  veröffentlicht.
.  Die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ist  frühestens  zulässig  am  Werktag  vor  der  Reise  und
pätestens
5  Minuten  vor  der  planmäßigen  Abfahrtszeit,  wenn  im  Hauptwagen  oder  in  schon
gestellten  Beiwagen  noch  Platz  ist,  «
15  Minuten  vor  der  planmäßigen  Abfahrtszeit,  wenn  infolge  der  Meldung  erst  Beiwagen
  bestellt  werden  müssen.
Späteren  Meldungen  kann  nur  entsprochen  werden,  wenn  dadurch  die  Abfahrt  der  Hauptund
  Beiwagen  nicht  verzögert  wird.
lUl  Postanstalten  mit  Beiwagengestellung  können  Meldungen  nur  dann  wegen  Platzmangels
ablehnen,  wenn  zu  einer  Post  Beiwagen  überhaupt  nicht  oder  nur  in  beschränktem  Umfang  gestellt
werden  und  die  Plätze  im  Hauptwagen  schon  vergeben  oder  unterwegs  bei  Ankunft  der  Post  schon
besetzt  sind.  -
itvPostanstaltenohneBeiwagengestellungnehmenMeldungennurunterdemVorbehalt«an,
daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa  mitkommenden  Beiwagen  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.
        <pb n="289" />
        —  277  —

V  Bei  Posten,  zu  denen  keine  Beiwagen  gestellt  werden,  können  Plätze  nach  einem  vor  der
nächsten  Postanstalt  belegenen.  Zwischenort  nur  insoweit  vergeben  werden,  als  sich  bis  zum  Abgang
der  Post  für  die  vorhandenen  Plätze  nicht  Personen  gemeldet  haben,  die  darüber  hinaus  reisen  wollen:
Doch  kann  sich  der  Reisende  einen  vorhandenen  Platz  dadurch  sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung  das
Personengeld  bis  zur  nächsten  Postanstalt  bezahlt.

VI  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  Plätze  im  Hauptwagen
  oder  in  den  Beiwagen  unbesetzt  sind.

VII  Wer  sich  die  Beförderung  von  einer  Postanstalt  ohne  Beiwagengestellung  oder  von  einer
Haltestelle  ab  sichern  will,  muß  sich  bei  der  vorausliegenden  Postanstalt  mit  Beiwagengestellung
melden  und  von  da  ab  seinen  Platz  bezahlen.  -

Personen,  die  von  der  Reise  mit  der  Post  ausgeschlossen  sind.
§  52.  Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:  .

1.  Kranke,  die  mit  epileptischen  oder  Gemütsleiden,  mit  ansteckenden  oder  Ekel  erregenden
  Übeln  behaftet  sind;  ,

2.  Personen,  die  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen  oder
durch  unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen;

3.  Gefangene;

4.  Personen  mit  geladenen  Schießwaffen.

Personengeld;  Fahrschein.  6
§  53.  1  Das  Personengeld  wird  von  der  Postverwaltung  bestimmt  und  für  jede  Poststrecke
durch  den  Postbericht  (§  30,  U)  bekanntgegeben.

II  Jeder  Reisende  erhält  von  der  Postanstalt,  bei  der  er  sich  meldet,  gegen  Zahlung  des  Personengeldes
  einen  Fahrschein.  Wer  über  die  Poststrecke  hinaus  auf  einer  anschließenden  weiterreisen
oder  unterwegs  auf  eine  Seitenstrecke  übergehen  will,  aber  nur  einen  Fahrschein  bis  zum  End=  oder
Übergangspunkt  der  zuerst  benutzten  Strecke  erhalten  kann,  muß  sich  hier  wegen  Fortsetzung  der
Reise  von  neuem  melden.

III  Wer  unterwegs  an  Stellen  ohne  Postanstalt  einsteigt,  löst  den  Fahrschein  für  seine  ganze
Reisestrecke  bei  der  nächsten  Postanstalt.  Geht  er  schon  vorher  wieder  ab,  so  hat  er  vor  dem  Einsteigen
an  den  Postschaffner  oder  Postillion  zu  zahlen.

IV  Kinder  bis  zum  vollendeten  vierten  Lebensjahre,  für  die  kein  besonderer  Platz  beansprucht
wird,  sind  frei.  Für  ältere  wird  das  volle  Personengeld  erhoben.  Nimmt  aber  eine  Familie  einen
abgeschlossenen  Wagenraum  oder  eine  Sitzbank  ganz  ein  und  beschränkt  sie  sich  mit  den  Kindern  auf
die  bezahlten  Plätze,  so  kann  sie  ein  Kind  bis  zu  zehn  Jahren  unentgeltlich  und  zwei  bis  zu  diesem
Alter  für  das  einfache  Personengeld  mitnehmen.  Für  Beiwagen  behält  sie  diese  Vergünstigung  nur
so  lange,  wie  sie  ihre  ursprünglichen  Plätze  behalten  darf.

Erstattung  von  Personengeld.
§  54.  J  Das  Personengeld  wird  erstattet:
1.  wenn  und  soweit  die  Post  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden  eingegangene  Verbindlichkeit
  ohne  sein  Verschulden  nicht  erfüllen  kann;
2.  wenn  der  Reisende  an  der  Benutzung  der  Post  verhindert  ist  und  die  Erstattung
mindestens  15  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgang  der  Post  beantragt.
11  Der  Reisende  muß  den  Fahrschein  zurückgeben  und  den  Empfang  des  erstatteten  Betrags
bescheinigen.  ·  ·

Verhalten  der  Reisenden  bei  der  Abreise.  .  .

§55.DieReisendenmüssenrecktzeitigvordemPosthausoderandenfonstdazubestimmten
Stellen  den  Wagen  besteigen,  auch  den  Fahrschein  als  Ausweis  bei  sich  führen.  Andernfalls  können
sie  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  ausgeschlossen  werden,  ohne  daß  ihnen  das  Personengeld  erstattet
wird.  Das  Reisegepäck  wird  in  solchem  Falle  bis  zu  der  Postanstalt  befördert,  auf  die  der  Fahrschein
lautet,  und  dort  aufbewahrt,  bis  die  zurückgebliebene  Person  darüber  bestimmt  hat.
        <pb n="290" />
        —  278  —

Plätze  der  Reisenden.

§  56.  1  Die  an  demselben  Orte  zugehenden  Reisenden  haben  in  der  Reihenfolge  Anspruch
auf  die  verfügbaren  Plätze,  in  der  sie  sich  zur  Reise  gemeldet  haben  und  die  aus  der  Nummer  des  Fahrscheins
  hervorgeht;  unter  den  freien  Plätzen  des  Hauptwagens  steht  ihnen  hierbei  die  Wahl  nach  der
Reihenfolge  der  Fahrscheinnummern  frei.  .

IIDiePlätzeimHauptwagensindmitNummernverfehen.JndenBeiwagenrvetdenzuerft
die  Eckplätze  und  dann  die  Mittelplätze  besetzt.

zn  Gehen  unterwegs  Reisende  ab,  so  können  die  Weiterfahrenden  in  die  frei  werdenden  Plätze
vorrücken.

IV.  Die  unterwegs  hinzutretenden  Personen  stehen  den  früher  zugestiegenen  in  der  Platzfolge  nach.

V  Reisende  nach  Orten  ohne  Beiwagengestellung  müssen,  wenn  durch  ihren  Abgang  ein  Beiwagen
  frei  wird,  in  diesem  Beiwagen  Platz  nehmen.

VI  Reisende,  die  der  Postschaffner  oder  Postillion  unterwegs  an  Orten  ohne  Postanstalt  aufnimmt,
  stehen  bei  der  Weiterreise  über  die  nächste  Postanstalt  hinaus  den  bei  dieser  bereits  eingeschriebenen
  Reisenden  im  Platze  nach.

VII  Im  Streitfall  entscheidet  der  abfertigende  Beamte  und,  wenn  sich  die  Reisenden  hiermit
nicht  zufrieden  geben,  der  Vorsteher  der  Postanstalt,  dessen  Anordnung  für  sie,  vorbehaltlich  späterer
Beschwerde,  bindend  bleibt.

Mitnahme  von  Tieren.
§  37.  Tiere  dürfen  in  die  Postwagen  nicht  mitgenommen  werden.  Hunde  werden  zugelassen,
wenn  die  Mitreisenden  nicht  widersprechen.

Reisegepäck.
8  58.  1  Die  Reisenden  können  kleine  Gepäckstücke  und  andere  Gegenstände  geringen  Umfangs,
  die  sie  unter  ihrer  Aufsicht  mit  sich  führen  wollen,  im  Personenraum  unterbringen,  soweit
es  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  möglich  ist.

II  Anderes  Gepäck,  das  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet  sein  muß  (5  1,  2,  5  und  6),
ist  der  Postanstalt  zur  Verladung  zu  übergeben.  An  Stellen  ohne  Postanstalt  kann  es  nur  mitgenommen
  werden,  soweit  es  ohne  Aufenthalt,  besonders  ohne  Offnung  der  Packräume  und  ohne
Belästigung  der  übrigen  Reisenden,  untergebracht  werden  kann.  An  Orten  mit  Postanstalt  darf  das
Reisegepäck  nur  am  Postschalter  aufgeliefert,  nicht  aber  dem  mitfahrenden  Postschaffner  oder  Postillion
übergeben  werden.

III  Reisegepäck  mit  Wertangabe  muß  vorschriftsmäßig  verpackt,  verschlossen  und  bezeichnet  sein
(*  15  und  16),  den  Vermerk  „Reisegepäck“  tragen  und  in  der  Aufschrift  die  Wertangabe,  den  Namen
des  Reisenden  und  den  Ort,  bis  zu  dem  die  Einschreibung  lautet,  enthalten.

1V  Soweit  das  Reisegepäck  nicht  in  den  Personenraum  mitgenommen  oder  unterwegs  an  Orten
ohne  Postanstalt  zugeführt  wird,  muß  es  spätestens  15  Minuten  vor  der  Abfahrt  bei  der  Postanstalt
unter  Vorzeigung  des  Fahrscheins  eingeliefert  werden.  Sonst  ist  auf  Mitbeförderung  nur  zu  rechnen,
wenn  der  Abgang  der  Post  durch  die  Annahme  und  Verladung  nicht  verzögert  wird.  Beim  Übergang
von  einer  Post  oder  Eisenbahn  auf  eine  unmittelbar  anschließende  Post  wird  das  Gepäck  umgeschrieben,
solange  der  Reisende  ohne  Versäumnis  der  Post  noch  zur  Weiterfahrt  zugelassen  werden  kann.

V  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  einen  Gepäckschein,  gegen  dessen  Rückgabe
  es  ihm  ausgeliefert  wird.

füberfrachtporto  und  Bersicherungsgebühr.  .
§59.IJedemReisendenstehtaufdasderPostübergebeneReifegepäckeinFreigewicht
von  15  kg  zu.
I1  Für  jedes  volle  oder  angebrochene  Kilogramm  darüber  ist  an  Überfrachtporto  zu  entrichten:
1.  bei  Strecken  bis  75  km  5  Pf.,  mindestens  25  Pf.,
2.  bei  weiteren  Strecken  10  Pf.,  mindestens  50  Pf.
        <pb n="291" />
        —  279  —

u  An  Versicherungsgebühr  für  Reisegepäck  mit  Wertangabe  werden  für  jedes  Stück  ohne
Unterschied  der  Entfernung  und  unabhängig  vom  Gewichte  5  Pf.  für  je  300  A  oder  einen  Tcil  von
300  K,  mindestens  aber  10  Pf.  erhoben.

IVy  Haben  mehrere  Reisende  ihre  Plätze  auf  einen  Fahrsch  ein  genommen,  so  ist  das
Freigewicht  für  die  darauf  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann  von  dem  Gesamtgewicht  abzuziehen,
  wenn  sie  zu  einer  Familie  oder  zu  einem  Hausstand  gehören.

V  Uberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr  werden  nach  denselben  Grundsätzen  erstattet  wie
Personengeld  (7  54).

Verfügung  der  Reisenden  über  das  Reisegepäck  unterwegs.
§  60.  1  Den  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck
nur  während  des  Aufenthalts  an  Orten,  wo  sich  eine  Postanstalt  befindet,  und  gegen  Rückgabe  oder
Hinterlegung  des  Gepäckscheins  gestattet  werden.
II  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorausliegenden  Postanstalt
in  Empfang  nehmen.

Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten.
§  61.  1  Die  Reisenden  stehen  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.

II  Rauchen  ist  im  Postwagen  nur  unter  Zustimmung  der  Mitreisenden  erlaubt.

III  Pflicht  der  Reisenden  ist  es,  die  Anordnungen  zur  Aufrechth  altung  der  Ordnung  und  der
Sicherheit  in  den  Posten  und  Wartezimmern  zu  befolgen.  Reisende,  die  dagegen  verstoßen,  kann
—  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den  Reichs=  und  Landesgesetzen  —  die  Postanstalt,  unterwegs
der  Postschaffner  oder  Postillion,  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  ausschließen  und  aus  dem  Wagen
entfernen.  Erfolgt  der  Ausschluß  unterwegs,  so  ist  das  Gepäck  bei  der  nächsten  Postanstalt  abzuholen.
Personengeld  und  Uberfrachtporto  wird  in  diesem  Falle  nicht  erstattet.

Wartezimmer  der  Postanstalten.
§  62.  1  Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfnis  Wartezimmer  unterhalten.  Der
Aufenthalt  darin  ist  den  Reisenden  gestattet:
1.  am  Abgangsort  eine  Stunde  vor  dem  Abgang,  -
2.  auf  der  Reise  mit  derselben  Post  während  der  Abfertigung  bei  jeder  Postanstalt,
3.  am  Endpunkt  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,
4.  beim  Übergange  von  einer  Post  auf  eine  andere  während  3  Stunden.
Personen,  die  Reisende  zur  Post  begleiten  oder  auf  die  Ankunft  einer  Post  warten,  kann
der  Aufenthalt  ausnahmsweise  gestattet  werden.

2.  Güter=  und  Karriolposten.
Regelung  der  Benutzung.

§  63.  Die  Bestimmungen  der  #§8  51  bis  62  gelten  auch  für  Güter=  und  Karriolposten  mit
Personenbeförderung.

3.  Landpostfahrten.
Regelung  der  Benuhung.
§  64.  1  Die  Meldung  zur  Reise  erfolgt  bei  dem  Landbriefträger.  Er  entscheidet  über  die
tnahme  der  wreheen.  Fahrscheine  werden  nicht  ausgegeben.
m.  Für  das  Personengeld  gilt  §  53,  r.  Reisegepäck  wird  in  dem  für  jede  Landypostfahrt  festgesetzten
  Umfang  unentgeltlich  e  seger  sür  jede  Landpostfahrt  festg

47
        <pb n="292" />
        Abschnitt  III.

Schlußbestimmungen.
Rohrpostsendungen.
5.  Die  Bedingungen  für  die  Benutzung  der  Rohrpost  werden  durch  eine  besondere  Rohrpostordnung
  festgesetzt.

Inkrafttreten.
8  66.  Gegenwärtige  Postordnung  tritt  am  1.  Oltober  1917  in  Kraft.
Berlin,  den  28.  Juli  1917.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung.
Kraettke.

Bekanntmachung,
betreffend

die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen
zahlbar  sind.
Die  Vorschriften  der  Pekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  Mär
1900,  vom  3.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  587,  Zentralbl.  für  das  Deutsche  Reich  S.  143,  Amtsb5

des  ens  S.  245)  werden  durch  die  vorstehende  Postordnung  vom  28.  Juli  1917  nicht
erührt

Berlin,  den  28.  Juli  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung.
Kraetke.
        <pb n="293" />
        281

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen:
Auf  Grund  von  Artikel  III  Abs.  5  des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben

vom  12.  Juni  1916  wird  das  Zigarettenkontingent  für  die

31.  Dezember  1917  auf  100  v.  H.  des  Kontingentsfußes  festgesetzt.
Berlin,  den  16.  August  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.

5.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

Zeit  vom  1.  Juli  bis  zum

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
l  Grund  u  usweisung  des
der  Bestra  Ausweisungs--b
  der  Ausgewiesenen  strafung  beschlossen  hat  beschlusses
1  2  I  s  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  |Josef  Anten-  geboren  am  29.  März  1878  zu  St.  Os-Betrug  im  Rückfall,  Stadtmagistrat  Strau=  1.  Juni  1917.
gruber,  Maurer,  wald,  Bezirk  Grafenau,  Bahern,  ribaturkundenfür.  bing,  Bayern,
österreichischer  Staatsangehöriger,  schung,  Diebfta
und  Beitale
2  Jahre  8  Monate
Zuchthaus,  laut
Erkenntnis  vom
21.  April  1915),
2  Wilhelm  Deisenser,  geboren  am  19.  November  1865  zusschwerer  Diebstahl  im  Königlich  Bayerisches  1.  Mai  1917.
Schuhmacher,  annsbruck,  Tirol,  österreichischer  Rückfall,  einfacher  Bezirksamt  Donautaatsangehöriger,
  Diebstahl  im  Rück-“  wörth,
fall  und  Betrugsversuch
  (7  Po
6  Monate  Zurchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  16.  Dezemer
  )-ZRichardAnton
  geboren  am  8.  Dezember  1868  zu  Rückfalldiebstahl  Wiglich  Sächsische  26.  Juli  1917.
Hanika,  Kammer-Schlaggenwald,  Bezirk  Falkenau,  (6  Jahre  Zuchthaus  Kreishauptmannschaft
jäger,  Böhnage  österreichischer  Staatsange-  laut  rkenntis  voms  Leipzig,
höriger,  7.  Februar  1910),
4  Fanz  Kirsch,  geboren  #am  24.  Mai  1869  zu  Lemberg,  versuchter  Diebstahl  Hniglich  Preußischer  8.Auguft  1917.
Gärtner,  Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  im  Rückfall  und  Fiegirrungspräschent  z
österreichischer  Staatsangehöriger,  Widerstand  (5  Jahre  Breslau
1  Monat  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
9.  Juli  1912),
5  Max  Mahler,  geboren  am  27.  Juli  1888  zu  Lemberg,chwerer  Diebstahl  in  Giniglich  Bayerisches27.  Juni  1917.
Kaufmann,  Galizien,  österreichischer  Staatsange  fünf  Fällen  (7  Jahre  Bezirksamt  Bamberg  II,
höriger,  zuchthaus,  laut
Erkenntnis  vom

 

 

 

 

 

 

 

 

 

80.  Juni  1910),
        <pb n="294" />
        282

 

 

 

 

 

 

 

1
Name  und  Stand  Aler  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
;  l  Grund  —5  bes
S  der  Bestrafung  Ausweisungs-="
  der  Ausgewiesenen  beschlofsen  hat  beschlusses
1  2  1  8  4  5  6
«  b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
6  Joseph  Halbhuber,.geboren  am  11.  Februar  1850  zuLandstreichen  und  Wiigüich  Bayerisches  8.  Juni  1917.
Tagelöhner,  ürstein,  Bezirk  Kaaden,  Böhmen,Betteln,  Bezirksamt  Laufen,
österreichischer  Stantsangehöriger,
7  Auna  Lochmann,  2—  a#m  27.  Juli  1887  zu  Taus,  Landsrreichen  und  Stadtmagistrat  Strau-25.  Mai  1917.
Tagelöhnerin,  Föhme,  österreichische  Staatsange=  Betteln,  bing,  Bayern,
8  Martha  Seraphine  gebonhn  am  5.  April  1897  zu  Unter-Gewerbsunzucht,  eerrheche  16.  Juli  1917.
Massciadri,  ägeri,  Kanton  Zug,  Schweiz,  orts-  Landeskommissär
Fabrikarbeiterin,  angehörig  zu  St.  Fideli,  Provinz  Freiburg  i.  B.
Como,  Italien,  italienische  Staats-9
  Ottilie  Oberst,  geboren  am  12.  März  1900  zu  Außer-Landstreichen,  Königlich  Bagerisches  21.  Mai  1917.
Hausiererstochter.  bittlbach,  Bezirksamt  Erding,  Bahern,  «  Bezirksamt  Laufen,
österreichische  Staatsangehörige,
10  Ludwig  Pekarek,  geboren  am  19.  April  1877  zu  Sinj,  Landstreichen,  Königlich  Baherische  27.  Juni  1917.
Maler,  almatien,  ortsangehörig  zu  Lucitz,  Betteln,  Beleidi=  Polizeidirektion  Mün-Bezirk
  Caslau,  Böhmen,  österreicht-,  gung,  Widerstand  und  chen,
s  scher  Staatsangehöriger,  Körperverle  bung,
11  Karl  Wintner,  geboren  am  14.  Juli  1878  zu  Aschach,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirksprä=  4.  August  1917.
Bäckergeselle,  Bezrl  Wels,  Oberösterreich,  öster-  sident  zu  Metz,
eichischer  Staatsangehöriger,
12  Barbara  Zachorik,  An  am  29.  November  1898,  zu  Diebstahl,  Land-  Stadtmagfstrat  Strau=  25.  Mai  1917.
o

 

Tagelöhnerin,

 

 

 

 

 

borany,  Böhmen,  istrreichie
Staatsangehörige,

 

streichen  und  Betteln,

 

bing,  Bayern

 

Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfelb,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="295" />
        —  288  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

——0

 

Du  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8.K.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

 

XIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  August  1917.  Nr.  24.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exeauaturerteilung;  —  Bestellln  Semiie  283
2.  Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung  284

Berichtigung  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach
§5  1242  Nr.  1,  2  der  Reichsversicherungsorvdnnnnggggagagaa  .  234

 

1.  Kou  fulat  wesen.

Dem  Königlich  Spanischen  Generalkonsul  Luis  Torres  Acevedo  und  dem  Königlich  Spanischen
Bizekonsul  Alvaro  Seminario  y  Martinez  in  Hamburg  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.  -

—

Von  dem  Kaiserlichen  Konsulatsverweser  in  Kristiania  (Norwegen)  ist  der  Fabrikbesitzer  Albert
Seeland  zum  Konsularagenten  in  Flekkefjord  bestellt  worden.

 

18
        <pb n="296" />
        —  284  —

2.  Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  2.  August  1917  auf  Grund  des  §  1242  der
Reichsversicherungsordnung  beschlossen:
Die  88  1234,  1237,  1240  und  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  mit  Wirkung
vom  1.  April  1913  ab
für  die  im  Dienste  der  Anwaltskammer  im  Bezirke  des  Großherzoglich  Mecklenburgischen
Oberlandesgerichts  in  Rostock  beschäftigten  Registratoren,  wenn  ihnen  Anwartschaft  auf
Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse
sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse  und  auf  Waisenrente
gewährleistet  ist,

2.  für  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  dieser  Art  Ruhegeld,
Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen
der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenen-6

  fürsorge  in  dem  zu  Nr.  1  angegebenen  Umfang  gewährleistet  ist.
Berlin,  den  17.  August  1917.

1—

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Berichtigung.

In  der  auf  Seite  139  des  Blattes  abgedruckten  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besreiung  von  der
Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1,  2  der  Reichsversicherungsordnung,  vom  11.  Juni  1917  ist
unter  A  1  hinter  den  Worten  nichtöffentlichen  Schulen“  einzuschalten  „und  Anstalten“.
Berlin,  den  13.  August  1917.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfelb,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="297" />
        Bentralblatt  *

Deutsche  Reich.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen  lum  TJahrespreise  von  8  M.

Einzelne  Nummern  werden  mit  20  f.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

XIIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  31.  August  1917.  ê  Nr.  25.

 

Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächrigung  zur  Vorahme  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  vom  2.  Auguft
von  Zivilstandshandlungen;  —  Crequatuxerteiluug  1917  286
Seite  285  I  3.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Erscheinen  des  Haupr=2.

  Handels=  und  Gewerbewesen:  Bekanntmachung  zur  Sachverzeichnisses  für  die  Jahrgänge  1867  bis  1916

des  Reichs-Gesetzblatts  287
Zoll=  und  Stenerwesen:  Ausführungsbestimmungen
zu  den  die  Bestenerung  des  Güterverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die
Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  287

*4

Ansführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
Zucker  im  Betriebsjahr  1916/177  266

Ausführungsbestimmung  zur  Verordming  über  %
i  7  26

kang  und  Seegras  vom  6.  Juni  191

 

1.  Kon  sulat  wese  n.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Santa  Cruz  (Bolivien)  Otto  Kenning  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt
worden,  bürgerlich  gültige  Cheschlieungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze
beiiudlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
bemkunden.

Demt  Großherzoglich  Luxemburgischen  Generalkonsul  in  Berlin,  Jean  George,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

49
        <pb n="298" />
        2.  Handels-  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916.17.
Vom  22.  Auguft  1917.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1916/I7  vom
14.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1032),  der  Ausführungsbestimmungen  hierzu  vom  27.  September
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1085)  und  des  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines
Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  402)  wird  bestimmt:
Die  Anlage  2  der  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
Zucker  im  Betriebsjahr  1916·17  vom  29.  September  1916  (Zeutralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  303)
wird  dahin  berichtigt,  daß  bei  Aken  für  Bahnverladung  und  für  Wasserverladung  getrennte  Preise
eingesetzt  werden  und  zwar:  -
„Aken,  bei  Bahnverladung  .124,00  Mark,
Aken,  bei  Wasserverladung  14,92  Mark"“.
Berlin,  den  22.  August  1917.
Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.

Ausführungsbestimmung
zur  Verorduung  über  Seetang  und  Seegras  vom  6.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  475).

Auf  Grund  des  §  2  Abs.  3  der  Verordnung  über  Seetang  und  Seegras  vom  6.  Juni  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  175)  bestimme  ich:

Die  Eisenbahngüterabfertigungen  sind  berechtigt,  Seetang  und  Seegras  sowie  die  Bestellungen
von  Wagen  für  solche  Sendungen  nur  anzunehmen,  wenn  der  Versender  oder  Besteller  einen  Frachtbrief
  mit  der  schriftlichen  Beförderungsgenehmigung  des  Kriegsausschusses  für  Ersatzfutter  G.  m.  b.  H.
in  Berlin,  oder  eine  vom  Kriegsausschuß  gemäß  §  2  Abs.  2  der  Verordnung  erteilte  Bescheinigung
vorlegt,  daß  der  Kriegsausschuß  die  Überlassung  der  zu  versendenden  Mengen  nicht  verlangt  hat.

Berlin,  den  24.  August  1917.  .

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.

Ausführungsbestimmungen
zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  vom  2.  August  1917.

Auf  Grund  des  §  14  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  vom

2.  August  1917  (Reichs--Gesetzbl.  S.  685)  bestimme  ich:  .
l.

Die  Reichsfuttermittelstelle  trifft  die  Anordnungen  über  die  Verteilung  des  nach  8  1,  2  der
Verordnung  aufgebrachten  Strohes  an  die  Verbraucher  (Heeresverwaltung,  Kraftstrohfabriken,  Gemeinden,
kriegswirtschaftlich  wichtige  Betriebe)  und  zwar  regelmäßig  für  bestimmte  Zeitabschnitte  im  voraus.

Die  Durchführung  der  Verteilung  obliegt  der  Strohabteilung  beim  Kriegsausschuß  für  Ersatzfutter
  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  als  Geschäftsstelle  der  Reichsfuttermittelstelle.
        <pb n="299" />
        —  287  —

Der  Kriegsausschuß  ist  berechtigt,  von  den  Empfängern  des  Strohes  eine  Vergütung  von

50  Pfennig  für  die  Tonne  zu  erheben.

Die  Lieferungsverbände  haben  der  Reichsfuttermittelstelle  auf  Erfordern  Auskunft  zu  geben
««  Folge  zii  leisten.
und  deren  Anordmungen  o  gerriahsntier  bezeichnet  den  iberngsverbände  die  Stellen,  an  welche
das  ausgebrachte  Stroh  zu  liefern  ist;  ihm  sind  die  für  die  Durchführung  der  Verteilung  erforderlichen
Auskünfte  zu  erteilen.

Die  Gefahr  der  Beförderung  ab  Verladestelle  trägt  die  empfangsberechtigte  Stelle.

4.

Bei  allen  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Lieferung  ergeben,  entscheidet  ein  Schiedsgericht  unter
Ausschluß  der  ordentlichen  Gerichte,  und  zwar  bei  den  Lieferungen  an  das  Heer  das  für  jeden
Proviantamtsort  einzusetzende  Schiedsgericht,  im  übrigen  das  nach  §  7  Abs.  3  der  Verordnung  über
Futtermittel  vom  5.  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1108)  bestellte  Schiedsgericht.

Berlin,  den  29.  August  1917.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.

3.  Allgemeine  Verwaltungs  sachen.

 

Erscheinen  des  Haupt-Sachverzeichnisses  für  die  Jahrgänge  1867  bis  1916  des  Reichs-«
  ·  Gesetzblatts.

Zum  Reichs-Gesetzblatt  ist  eick  neues,  im  amtlichen  Auftrag  herausgegebenes  Haupt-Sachverzeichnis
  erschienen,  das  die  Jahrgänge  1867  bis  1916  des  Bundes=  und  des  Reichs-Gesetzblatts  umfaßt.
Bestellungen  nehmen  alle  Reichs-Postanstalten  zum  Preise  von  9,  5  X  für  das  geheftete  Stück  entgegen.

4.  Zoll-=  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

-  Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  August  1917  beschlossen,  den  nachstehend
abgedruckten  Ausführungsbestimmungen  zu  den  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs
(Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,  daß  die  §8  1  bis  10,  43  bis  47  und  49  an
die  Stelle  der  durch  den  Beschluß  vom  5.  Juli  1917)  genehmigten  Ausführungsbestimmungen  zu  den
die  Besteuerung  des  öffentlichen  Eisenbahngüterverkehrs  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
§.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  treten.
Berlin,  den  29.  August  1917.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.

*)  Zentralblan  für  das  Deutsche  Reich  S.  1.15.
——
·  49I
        <pb n="300" />
        1.  Allgemeines.


3.  Grenzüberschreiender

Verkehr.

—  28  —.

Ausführungsbestimmungen

zu  den

die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  329.)

J.  Offentlicher  Eisenbahngüterverkehr.

831.
()  Unter  Eisenbahnen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  auch  die  Kleinbahnen  und  die
Straßenbahnen  zu  verstehen.  ·
E  —  Gepäckverkehr  gilt  nicht  als  Güterverkehr  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  (ogl.  jedoch
L  J.  1).  «
·(«3)Di«c  Beförderung  von  Gütern  auf  Straßenbahnen  unterliegt  der  Besteuerung  nicht,
soweit  es  sich  lediglich  um  die  Abfuhr  und  Zufuhr  von  Gütern  von  und  zu  Bahnhöfen  oder  Schiffsladeplätzen
  oder  sonst  um  einen  nicht  dem  allgemeinen  Verkehr  eröffneten  Betrieb  handelt  und
in  beiden  Fällen  die  Beförderung  nur  innerhalb  geschlossener  Ortschaften  und  nicht  planmäßig
stattfindet.  ·

82

Zum  &amp;amp;4  3  Abs.  1  Ziffer  2  und  zum  §  33  des  Gesetzes.  *]
Unter  die  Befreiungen  des  §  3  Abs.  1  Ziffer  2  und  des  #33  des  Gesetzes  fallen  sowohl
Vetriebs=  wie  Bandienstgüter  der  Eisenbahnen.

83.
Zum  84  Abs.  2  des  Gesetzes.  «

(1)  Im  grenzüberschreitenden  Verkehre  deutscher  Eisenbahnen  auf  ausländischem  Gebiet
und  ausländischer  Eisenbahnen  auf  Reichsgebiet  ist  der  der  Abgabe  zugrunde  zu  legende  Beförderungspreis
  wie  folgt  zu  berechnen:

a)  Reichen  Strecken  dentscher  Eisenbahnverwaltungen  in  das  Gebiet  eines  ausläudischen
  Staates,  so  sind  die  Strecken  zwischen  der  Grenze  und  der  Betriebswechselstation
  zu  berücksichtigen.  Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  die  im  Ausland
  liegenden  Strecken  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.

b)  Reichen  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  in  das  deutsche  Rrichsgebiet,

  so  kann  die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  Strecken  zwischen  der
Grenze  und  der  Betriebswechselstation  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.

Wq4)  Durchschneiden  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  das  Gebiet  eines  ausländischen
  Staates,  so  sind  die  im  Ausland  gelegenen  Strecken  zu  berücksichtigen.
Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  diese  Strecken  ganz  oder  zum  Teil
unberücksichtigt  bleiben.  "„

d)  Durchschneiden  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  Reichsgebiet,  so
kann  die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  im  Reichsgebiete  gelegenen  Strecken
ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.

e)  Erstreckt  sich  eine  deutsche  Kleinbahn  oder  Straßenbahn  ohne  Betriebswechsel  in  ausländisches
  Gebiet,  so  gilt  die  Reichsgrenze  als  Tarifgrenze.  Die  hiernach  zum  Zwecke
der  Steuerberechnung  auszustellenden  Tarifsätze  werden  auf  Vorschlag  der  Kleinbahn=
  oder  Straßenbahnverwaltung  von  der  Eisenbahn-Aussichtsbehörde  festgesetzt.
        <pb n="301" />
        —  2890  —

Die  Landesregierungen  haben  die  von  ihnen  auf  Grund  der  Ermächtigungen  in  a  bis  d  getroffenen
Bestimmungen  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.
(2)  Der  Verkehr  auf  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  im  Ausland  ist  abgabefrei,
soweit  er  die  Grenze  nicht  überschreitet:  der  Verkehr  auf  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen
  im  Reichsgebiet  ist  der  Abgabe  unterworfen,  soweit  er  die  Grenze  nicht  überschreitet.
(6)  Privatanschlußfrachten  und  andere  örtliche  Gebühren,  die  im  Inland  entstehen,  sind  der
Abgabe  in  allen  Fällen  unterworfen.

84.
Zum  34  Abs.8  des  Gesetzes.

)Im  Güterverkehre  zwischen  deutschen  und  ausländischen  Orten  sowie  im  Verkehre  vom
Ausland  zum  Ausland  durch  das  Reichsgebiet  (internationaler  Güterverkehr)  ist  die  Abgabe,
sobald  sie  nach  §7  Abs.  2  des  Gesetzes  in  die  direkten  Tarife  eingerechnet  ist,  nach  dem  Teile  des
Beförderungspreises  zu  berechnen,  der  von  den  deutschen  Bahnen  auf  deutscher  Strecke  in  den
Gesamtbeförderungspreis  eingerechnet  ist.

(2)  Bis  zur  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  direkten  Tarife  ist  die  Abgabe  4

a)  im  Verkehre  deutscher  Stationen  mit  dem  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise
zu  berechnen,  der  erhoben  werden  würde,  wenn  das  Gut  von  oder  nach  der  ausf
dem  Leitungswege  liegenden  Grenzstation  nach  den  ordentlichen  Klassen  des
deutschen  Tarifs  zu  befördern  wäre.  Wenn  die  Verkehrsleitung  zeitlich  wechselt,
so  ist  der  kürzeste  Leitungsweg  maßgebend:

b)  im  Verkehre  von  Ausland  zu  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise  zu  berechnen,
der  zu  erheben  wäre,  wenn  das  Gut  aus  dem  deutschen  Durchlauf  nach  den  ordentlichen
  Klassen  des  deutschen  Tarifs  abzufertigen  wäre.  Der  der  Abgabe  unterworfene
  Anteil  des  inländischen  Betriebsunternehmens  am  Beförderungspreis
ist  jedoch  so  weit  zu  ermäßigen,  als  es  notwendig  ist,  um  die  Ablenkung  des  Gutes,
insbesondere  auf  ausländische  Strecken,  zu  vermeiden.

5.
Zum  §5  des  Gesetzes.

(!)  Im  Güterverkehre  gelten  als  Beförderungspreis  alle  tarif=  oder  vertragsmäßigen  Gebühren,
  die  die  Eisenbahn  als  Gegenleistung  für  die  Fortbewegung  der  Güter  aus  dem  Schienenwege
  von  der  Verladung  bis  zur  Entladung  zu  fordern  hat.  Hierzu  gehören  auch  besonders  zu
berechnende  Abfertigungsgebühren,  feste  Frachtzuschläge  nach  §8§  44,  60  der  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung,
  Anschlußfrachten  sowie  Gebühren  für  die  Bewegung  des  Gutes  innerhalb  der  Bahnhofsanlagen.


(2)  Sind  Gebühren  für  Nebenleistungen  in  abgabepflichtige  Gebühren  eingerechnet,  so  ist
die  Abgabe  von  der  Gesamtgebühr  zu  berechnen.

86.
Zum  87  Abs.2  des  Gesetzes.
()  Der  Zeitpunkt  der  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  einzelnen  Tarife  bleibt  den  Eisenbahnverwaltungen
  überlassen.
(2)  Es  wird  zugelassen,  daß  in  den  Militärtarif  und  in  Tarifsätze,  die  die  Beförderung  von
Personen,  Reisegepäck  und  Gütern  gleichzeitig  umfassen,  die  Abgabe  nicht  eingerechnet  wird.
(s8)  Abgabebeträge,  die  nicht  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  sind,  werden  bei  einem  Frachtbetrage
  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  auf  volle  fünf  Pfennig,  bei  höheren  Frachtbeträgen  auf
volle  zehn  Pfennig  aufgerundet.
8  7.
Zum  812  des  Gesetzes.
()  Zu  den  Gütern,  deren  Beförderung  der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegt,  gehören  außer
den  unter  die  Gütertarife  der  Eisenbahnen  und  den  Militärtarif  fallenden  auch  lebende  Tiere

4.  Juternationaler

ehr.

5.  Beförderungspreis.


6.  Einrech=—
  in  die
Tarife  und
Abrundung.

l
ich
Güter.
        <pb n="302" />
        8.  Abrechnungsver-



Muster  –4

Muteer  2.

*—*  8.

200  —

und  Fahrzeuge,  die  auf  Frachtbrief  oder  Beförderungsschein  abgefertigt  werden,  Expreßgut  mit
Einschluß  des  nach  den  Sätzen  des  Expreßguttarifs  abgefertigten  Reisegepäcks  und  Leichen.

(e)  Der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegen  auch  die  Gebühren  für  die  Beförderung  von  Schutzwagen,
  für  Leerläufe  von  Privatgüterwagen  und  Leerläufe  von  Sonderzügen  und  besonders
bestellten  Wagen,  die  der  Beförderung  von  Gütern  gedient  haben  oder  dienen  sollen,  sowie
die  Bahnbewachungsgebühren  für  Gütersonderzüge.  Leerlansgebühren,  die  bei  Abbestellung
von  Sonderzügen  oder  besonders  bestellten  Wagen  erhoben  werden,  sind  abgabefrei.

(s)  Bei  gemischten  Sonderzügen  ist  die  Abgabe  von  7  v.  H.  von  dem  Anteil  zu  erheben,  der
von  dem  Gesamtbeförderungspreis  auf  die  Güterbeförderung  entfällt.

Zu  den  88  14,  15  und  31  des  Gesetzcs.

()  Offentliche  Eisenbahnen,  die  das  vom  Reichs-Eisenbahnamt  aufgestellte  Normalbuchungsverfahren
  oder  ein  diesem  entsprechendes  Buchungsverfahren  anwenden,  haben  die  Abgabe  im
Wege  des  Abrechnungsverfahrens  nach  §14  des  Gesetzes  zu  entrichten;  eine  Abrechnung  über
die  einzelnen  Abgabebeträge  unterbleibt.  Das  gleiche  gilt  für  sonstige  Eisenbahnen,  soweit  nicht
von  der  Landesregierung  des  Bundesstaats,  in  dem  der  Sitz  der  Betriebsverwaltung  ist,  im  Einvernehmen
  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  cinc  abweichende  Regelung  getroffen  wird.

(2)  Die  im  Abs.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  haben,  soweit  sich  nicht  aus  Abs.  9  für  Kleinbahnen
  und  Straßenbahnen  etwas  anderes  ergibt,  auf  die  von  ihnen  zu  entrichtende  Abgabe
für  jeden  Kalendermonat  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  unter  Vorlegung  von  Lieferscheinen
  in  doppelter  Ausfertigung  Abschlagszahlungen  in  der  mutmaßlichen  Höhe  der  ausgekommenen
  Abgabe  zu  leisten.

(o)  Sie  haben  ferner  für  die  deutschen  Güterverkehre  monatlich,  sobald  die  Einnahmen  abgerechnet
  sind,  eine  Verkehrsnachweisung  nach  Muster  1  aufzustellen.  In  die  Nachweisung  sind
(die  abgabepflichtigen  Beträge  einzustellen,  die  für  die  Betriebsrechuung  festgestellt  worden  sind.
Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  daselbst  angegebenen  abgabepflichtigen  Einnahmebeträge
  mit  den  für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.

(1)  Die  Nachweisungen  sind  von  den  kontrollführenden  Eisenbahnverwaltungen  der  für  den
Sitz  ihrer  Verwaltung  zuständigen  Stenerstelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  Falls
mehrere  Verwaltungen  eine  gemeinsame  Kontrolle  eingerichtet  haben,  hat  die  Verwaltung,  der
diese  Kontrolle  unmittelbar  untersteht,  die  Nachweisungen  zugleich  für  die  übrigen  Verwaltungen
einzureichen,  und  zwar,  soweit  die  Bücher  für  jede  einzelne  Verwaltung  getrennt  geführt  werden,
derart,  daß  die  der  Abgabe  unterworfene  Einnahme  jeder  einzelnen  Verwaltung  ersichtlich  ist.

(6)  Für  die  Wechsel-  und  Durchgangsverkehre  mit  dem  Ausland  hat  die  abrechnende  deutsche
Verwaltung  oder,  wenn  die  Abrechnung  von  einer  ausländischen  Verwaltung  besorgt  wird,  die
mit  der  Geschäftsführung  für  die  deutschen  Eisenbahnen  betraute  Verwaltung  alsbald  nach  Abrechnung
  der  Einnahmen  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle  eine  Nachweisung  über  die  in  den
einzelnen  Verkehren  nach  §  4  berechneten  Abgaben  nach  Muster  2  in  zwei  Ausfertigungen  vorzulegen.
  Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  darin  verzeichneten  Abgabebeträge
mit  der  Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.

(e)  Ist  die  Abgabe  in  die  Tarifsätze  eingerechnet,  so  bleibt  es  den  im  Abs.  5  genannten  Verwaltungen
  überlassen,  an  Stelle  der  Nachweisung  nach  Muster  2  eine  solche  nach  Muster  3  in  zwei
Ausfertigungen  vorzulegen,  in  der  die  gesamten  deutschen  Frachtbezüge  einzutragen  sind.  In
diesem  Falle  ist  auf  der  Nachweisung  zu  bescheinigen,  daß  die  in  die  Nachweisung  eingetragenen
Frachtbezüge  mit  den  lant  Verkehrsabrechnung  den  deutschen  Eisenbahnen  zugeschiedenen  Einnahmen
  übereinstimmen.

(:)  Die  in  den  Abs.  3,  5,  6  bezeichneten  Bescheinigungen  sind  bei  Staatsbahnen  durch  den
Vorstand  der  Verkehrskontrolle,  bei  Privatbahnen  durch  einen  Beamten  der  Steuerverwaltung
abzugeben.

(t/)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisungen  (Abs.  3,  5,  6),  stellt  in  beiden  Ausfertigungen
die  Abgabe  fest  und  trifft  für  ihre  Erhebung  die  nötigen  Anordnungen.  Bleiben  die  Abschlags-
        <pb n="303" />
        —  zsl  —

lä  hinter  dem  festgestellten  Betrage  zurück,  so  ist  der  fehlende  Betrag  nachzuerheben,  im
zahluungenen  Falle  der  ochergebende  Mehrbetrag  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung  anzurechnen.
Die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisungen  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  wird
mit  Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.  *m„  !2•i“°—

(0)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  haben,  soweit  sie  nicht  auf  ihren  Antrag  dem  in  Abs.  2  f.
vorgeschriebenen  Verfahren  unterstellt  werden,  über  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats  ver:
einnahmten  steuerpflichtigen  Frachtbeträge  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  eine  Nachweisung
nach  dem  Vorbild  des  Musters  #  in  doppelter  Ausfertigung  bei  der  für  sie  örtlich  zuständigen
Steuerstelle  einzureichen  und  die  Abgabe  gleichzeitig  einzuzahlen.  6  !s--h

(10)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,  die  ihre  Betriebsführung  einer  Verwaltungsgesellschaft
übertragen  haben,  kann  auf  Antrag  gestattet  werden,  daß  sie  diese  Gesellschaft  als  Vertreter  bestellen
und  die  Abrechnung  und  Entrichtung  der  Abgabe  durch  diese  bewirken  lassen.  Die  Verwaltungsgesellschaft
  hat  durch  eine  schriftliche  Erklärung  anzuerkennen,  daß  ihr  die  gleichen  Verpflichtungen
obliegen,  die  durch  das  Gesetz  und  die  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Vorschriften  dem  Betricbsunternehmer
  auferlegt  sind.  Uber  den  Antrag  entscheidet  die  für  die  Kleinbahn  oder  Straßenbahn
  zuständige  oberste  Landesfinanzbehörde,  und  zwar,  wenn  der  Sitz  der  Bahn  und  der  Sib
der  Verwaltungsgesellschaft  in  verschiedenen  Bundesstaaten  liegen,  im  Benehmen  mit  der  für
die  Verwaltungsgesellschaft  zuständigen  obersten  Landessinanzbehörde.  Die  Verwaltungsgesellschaft
  hat  im  Falle  der  Genehmigung  mit  der  für  sie  zuständigen  Stenerstelle  abzurechnen  und  die
Abgabe  bei  dieser  einzusahlen.

*)2
Zum  s  31  des  Gesetzes.

Sind  die  Gebühren  für  Militärgnt=  und  gemischte  Militörtransporte,  die  gegen  Stundung  9.  Militärauf
  Frachtbrief  oder  Militärfahrschein  abgefertigt  sind,  pauschaliert,  so  kann  von  der  obersten  Landes-  gutfinanzbehörde
  im  Benehmen  mit  der  Landeseisenbahnbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  sendungen.
(Reichsschatzamt)  auch  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  einem  vereinsachten  Verfahren  angeordnet
werden.

*l0.
Zum  §  33  des  Gesetzes.

n)  Die  Staatsbahnverwaltung,  die  die  Rückvergütung  nach  §&amp;amp;  33  des  Gesetzes  beansprucht,  10.  Abgabehat
  der  Steuerbehörde  monatlich  eine  Nachweisung  aller  Sendungen  mit  Angabe  der  Bezugsorte,  rückder
  Art  des  Gutes  und  des  verwendeten  Frachturtundenstempels  vorzulegen.  Beim  Bezug  aus
dem  Inland  müssen  aus  der  Nachweisung  die  mit  der  Abgabe  belasteten  Beförderungspreise  im
einzelnen  und  insgesamt  hervorgehen.  Beim  Bezug  aus  dem  Ausland  ist  der  gezahlte  Abgabenvergütung.



betrag  nachzuweisen.  Die  Rückvergütung  umfaßt  die  Abgabe  von  der  Güterbeförderung  mit  1
des  nachgewiesenen  mit  der  Abgabe  belasteten  Gesamtbeförderungsbetrags  und  den  Frachturkundenstempel.


(2)  Die  Rückvergürung  hat  durch  die  für  die  den  Antrag  stellende  Eisenbahnbehörde  zuständige
Stenerstelle  zu  erfolgen.  ·

II.  Offentlicher  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen.

8  11.
Zu  den  #§8  1  bis  3des  Gesetzes.
()  Als  Güterbesörderung  auf  Wasserstraßen  gilt  auch  die  Flößerei  mit  Ansnahme  der  1.  Begriff  der
wilden  Flößerei.  ·  Jütekbeföv
·  IFZJllsWsasserftraße  gilt  jedes  schiffbare  Gewässer  einschließlich  der  Binnenseen  und,  soweit  r  uuf
die  Flößerei  in  Betracht  kommt,  jedes  flößbare  Gewäsfer.  straßen.
G))Der  Eisenbahnfährbetrieb  gilt  als  Teil  des  Eisenbahnverkehrs.  Im  übrigen  ist  als  Fährbetrieb
  im  Sinne  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  die  Güterbeförderung  mittels  eines  Fahrzeugs
        <pb n="304" />
        2.  Befreiungen.


nur  anzufehen,  wenn  der  Betrieh  ausschließlich  dazu  bestimmt  ist,  die  Verbindung  der  gegen—
überliegenden  Ufer  herzustellen  (Übersetzfähren).

(4)  Unter  Güterverkehr  zwischen  deutschen  Nord=  und  Ostseehäfen  im  Sinne  des  #2  Abs.  1.
unter  d  und  des  §  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes  ist  sowohl  dic  Güterbeförderung  zur  See  zwischen
einem  deutschen  Nordseehafen  und  einem  deutschen  Ostseehafen  als  auch  eine  Beförderung  zu
verstehen,  die  nur  zwischen  Nordseehäfen  oder  nur  zwischen  Ostseehäfen  stattfindet.  «

(5)1lnterdcmim§2Abi.1untercdesGesetzes-erwähntenVerkehresindnurfolcheBeförderungen
  zu  verstehen,  deren  Anfangs=  und  Endpunkte  nach  dem  zugrunde  liegenden  Frachtvertrage
  die  dort  bezeichneten  Häfen  sind.  Daß  im  transozeanischen  Verkehre  die  Schifse  etwa
während  der  Beförderung  einen  der  genannten  fremden  Häfen  angelaufen  haben,  macht  die
Beförderung  nicht  steuerpflichtig.  Das  gleiche  gilt  von  dem  Zwischenhafenverkehre,  wenn
binnenländische  Häfen  ohne  Löschung  der  Güter  in  der  Fahrt  vom  Ausland  nach  dem  Ausland
berührt  werden.

*  12.
Zum  §&amp;amp;  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes.
n)  Als  Beförderung  zur  See  gilt  auch  die  Beförderung  durch  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal.
(2)  Die  Befreiungsvorschrift  greift  nur  Platz,  wenn  die  Güter  aus  dem  Ausland  seewärts

nach  einem  deutschen  Hafen  eingegangen  oder  seewärts  von  einem  deutschen  Hafen  nach  dem

Ausland  ausgegangen  sind.  Die  Befreiung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  Einfuhr
oder  Ausfuhr  seewärts  über  einen  anderen  deutschen  Hafen  als  denjenigen  erfolgt,  von  dem  aus
die  Güter  nach  dem  deutschen  Bestimmungshafen  weiterversendet  werden  sollen,  oder  nach  welchem
sie  vom  deutschen  Versendungshafen  aus  eingegangen  sind.  Erfolgt  die  Versendung  der  Güter
bon  dem  Einfuhr=  oder  Ansfuhrhafen  nach  diesem  anderen  Hafen  im  Binnenschiffsverkehr  oder  mit
der  Eisenbahn,  so  erstreckt  sich  die  Abgabebefreinng  nicht  auch  auf  diesen  Teil  der  Beförderung-(2)

  Die  Befreiung  greift  bei  aus  dem  Ausland  eingegangenen,  nicht  zu  den  im  Abs.  4  bezeichneten
  Stapelgütern  gehörenden  Waren  ferner  nur  Platz,

a)  wenn  die  Waren  nachweislich  (Abs.  6  unter  a)  auf  Durchkonnossement  oder,  ohne
in  den  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  getreten  zu  sein,  unter  Zollkontrolle  nach
dem  deutschen  Bestimmungshafen  weiterversendet  sind;

b)  wenn  die  Einfuhr  der  Waren  gemäß  Abs.  6  unter  b  bescheinigt  und  ihre  Ablieferung
  im  deutschen  Bestimmungshafen  binnen  drei  Monaten  nach  dem  in  der
Bescheinigung  angegebenen  Tage  der  Einfuhr  erfolgt  ist;t

c)  wenn  die  Einfuhr  der  Waren  gemäß  Abs.  6  unter  c  bescheinigt  ist  und  ihre  Ablieserung
  im  deutschen  Bestimmungshafen  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Tage
der  Ausstellung  der  Bescheinigung  erfolgt  ist.

Bei  zur  Ausfuhr  bestimmten  Gütern  greift  die  Befreiung  nur  Platz,  wenn  die  Ausfuhr  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Eintreffen  des  Gutes  im  deutschen  Ausladehafen  erfolgt  ist.  Auf
Antrag  können  die  vorbezeichneten  Fristen  im  Einzelfalle  um  längstens  neun  Monate
verlängert  werden.  Über  den  Antrag  entscheidet  die  Steuerstelle,  die  beim  Bestehen  einer
Abgabepflicht  für  die  Erhebung  der  Abgabe  zuständig  sein  würde.  Die  Befreiung  fällt  weg,
wenn  aus  dem  Ausland  eingegangene  oder  nach  dem  Ausland  ausgehende  Güter  vor  ihrer
Weiterbeförderung  eine  Verarbeitung  oder  eine  solche  Bearbeitung  erfahren  haben,  die  über
die  übliche  kaufmännische  Behandlung  hinausgeht.  Als  übliche  kaufmännische  Behandlung  ist
das  Sichten,  Reinigen  und  Erhalten  auf  dem  Lager,  das  Auspacken,  Umpacken,  Verpacken,
Umfüllen,  Umstellen,  Zeichnen  (Märken),  Umzeichnen  (Ummärken),  Probeziehen,  Beseitigen
von  Beschädigungen  und  Auseinandernehmen  zum  Zwecke  der  weiteren  Beförderung  anzusehen.
Als  übliche  kaufmännische  Behandlung  gilt  bei  Kassee  das  Schälen,  Waschen  und  Polieren.
(2)  Der  Nachweis  der  Einfuhr  aus  dem  Ausland  gilt  für  die  solgenden,  Gegenstand  des
Stapelverkehrs  deutscher  Häfen  bildenden  Waren  als  geführt:
Asphalt,  Bimsstein,  Chilisalpeter,  Erdwachs,  Schwefel,  Zeresin.
Mineralöle.
.  Baumwolle,  roh.

1  —
        <pb n="305" />
        4.

—

—
—

1

12.

13.
14.

15.

16.
17.
18.
19.
20.

S01ê.  2

—

Jute,  Jutegarn,  Sisalhani,  Manilaharf,  Kapok,  Espartogras,  Kokosfasern,
Pflanzenhaar  von  Palmen,  Piassava-.

  Bambus=  und  Stuhlrohr.

Korkholz  und  Kork.

Quebrachoholz,  Gerbstoff  und  Gerbstoffauszüge.

Farbhölzer  und  Farbholzaussüge.

Kopal,  Gummi,  Kautschuk,  roh:  Guttapercha,  roh:  Balata,  Kampfer,  Katechu.
Tropische  Hölzer  (Mahagoni,  Okume,  Polisander,  Tiekholz,  Zeder,  Sandelholz

uswi)  und  aus  solchen  geschnittene  Furniere.

.Baumwollsaat,  Baumwollsaatmehl,  Rizinussaat,  Erdnüsse,  Sojabohnen,  Palmkerne,

  Kopra,  Johannisbrot,  Schinüsse,  Elipenüsse,  Kapoksaat,  Mowrasaat,
Sesamsaat,  Kokoskuchen.  #  .
Südfrüchte,  frisch  oder  getrocknet  (Bananen,  Apfelsinen,  Mandarinen,  Zitronen,
Ananas,  Datteln,  Feigen,  Rosinen,  Korinthen,  Mandeln).

Kaffee,  roh;  Kakao,  roh:  Tee.

Reis,  Reismehl,  Reiskleie,  Marokkoerbsen  (Garbanzos),  indische  Erbsen  (Grams).
Gewürznelken,  Ingwer,  Pfeffer,  Piment,  Vanille,  Kaneel,  Kassia,  Muskatnüsse,
Muskatblüten,  Sago,  Tapioka.

Chinarinde.

Tabak.

Steinnüsse.

Elfenbein,  Fischbein.

Guano.

Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  kann  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesstaate  des
Einfuhrhafens  auch  für  andere  Güter,  die  Gegenstand  des  Stapelverkehrs  eines  deutschen
Hafens  sind,  bestimmen,  daß  der  Nachweis  ihrer  Einfuhr  aus  dem  Ausland  als  geführt  anzusehen

  ist.

(3)  Bei  der  Einfuhr  anderer  als  der  im  Abs.  4  bezeichneten  Güter  sowie  bei  der  Ausfuhr
kann  die  Abgabebefreiung  nur  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Nachweis  erbracht
ist,  daß  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerbefreiung  vorliegen.

(6)  Der  Nachweis  (Abs.  5)  kann  geführt  werden

a)  für  die  Einfuhr  seewärts  durch  Beibringung  eines  Durchkonnossements  in  Urschrift

—

oder  Abschrift  oder  durch  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Zollabfertigungspapiers,
falls  die  eingegangenen  zollpflichtigen  Waren  vom  deutschen  Zwischenhafen
unter  Zollkontrolle  nach  dem  deutschen  Empfangshafen  weiterversandt  worden
sind  und  sich  aus  dem  Abfertigungspapieré  die  Einfuhr  aus  dem  Ausland  seewärts
  ergibt;

j  für  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  seewärts  durch  Beibringung  einer  Bescheinigung

der  Reederei,  welche  die  Ware  vom  Ausland  einge  führt  oder  nach  dem  Ausland
ausgeführt  hat.  Die  Bescheinigung  ist  nach  dem  Muster  4  auszustellen  und  muß
den  Namen  des  Schiffes,  bei  der  Einfuhr  den  Abladchafen,  bei  der  Ausfuhr  den
Empfangshafen,  bei  der  Einfuhr  den  Zeitpunkt  und  Ort  der  Ankunft,  bei  der
Ausfuhr  den  Zeitpunkt  und  Ort  der  Abfahrt  des  Schiffes  und  die  Bezeichnung

der  Ware  nach  Gattung,  Menge,  Art  der  Verpackung,  Marke,  Nummer  und

sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen  enthalten.  Ist  nach  Erteilung  der  Bescheinigung
  infolge  veränderter  Bestimmung  der  Ware  oder  aus  einem  anderen
Grunde  die  Ausfuhr  unterblieben,  so  hat  die  Rrederei  die  Bescheinigung  von
dem  Absender  unverzüglich  wiedereinzuziehen;  für  den  Fall,  daß  die  Wiedereinziehung
  auf  Schwierigkeiten  stößt,  ist  die  für  die  Reederei  zuständige  Steueritelle
  zu  benachrichtigen;  -  .

Muster  4

c)  für  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  seewärts  durch  Bescheinigungen  der  zuständigen  «

Stellen  nach  Muster  5.  Die  Bescheinigung  muß  den  Namen  des  Schiffes,  bei
der  Einfuhr  den  Abladehafen,  bei  der  Ausfuhr  den  Empfangshafen,  bei  der  Ein-50


Nusler  õ
        <pb n="306" />
        fuhr  den  Zeitpunkt  und  Ort  der  Ankunft,  bei  der  Ausfuhr  den  Zeitpunkt  und  Ort
der  Abfahrt  des  Schiffes  und  die  Bezeichnung  der  Ware  nach  Gattung,  Menge,
Art  der  Verpackung,  Marke,  Nummer  und  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen
enthalten.  Der  Landesregierung  bleibt  überlassen,  für  Erteilung  der  Bescheinigungen
  eine  Gebühr  bis  zu  50  Pfennig  für  jede  Bescheinigung  zu  erheben.  Der
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  gibt  die  Stellen,  welche  von  den  Landesregierungen
mit  der  Ausstellung  dieser  Bescheinigungen  beauftragt  sind,  bekannt.  Die  Bescheinigungen
  haben  Gültigkeit  für  das  Reichsgebiet.  .
(7)thderBetriebsunternehmerzumAbrechmmgsverfahren(§§19,20)»zugelassen,fohater
dieNachweise(A.bf.6)mitderNummerdesEintragsderSendungimSteuerbuche(§20Nx-.2)
zu  versehen,  sie  bei  dem  Steuerbuch  als  Beleg  geordnet  aufzubewahren  und  der  Steuerbehörde
auf  Verlangen  vorzulegen.  Ist  er  zum  Abrechnungsverfahren  nicht  zugelassen  (§8  21sff.),  so  hat
er  im  Falle  der  Einfuhr  der  Steuerstelle  des  deutschen  Empfangshafens  die  Nachweise  mit  den
Frachtpapieren  vorzulegen.  Die  Steuerstelle  prüft  beide  auf  ihre  Ubereinstimmung  und  gibt
sie  zurück.  Im  Falle  der  Ausfuhr  hat  der  nicht  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassene  Betriebsunternehmer
  die  Abgabe  nach  §§  21  ff.  zu  entrichten  und  es  bleibt  ihm  überlassen,  ihre  Rückzahlung
  im  Wege  der  Erstattung  unter  Vorlegung  der  Nachweise  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen.
Über  die  Erstattung  entscheidet  die  Oberbehörde.

§l  13.
·  Zum  83  Abs.  1Nr.  ö  des  Gesetzes.
Anträge,  mehrere  Hafengebiete  als  ein  Hafengebiet  oder  mehrere  Orte  als  einen  Ort
im  Sinne  des  §&amp;amp;  3  Nr.  ö  des  Gesetzes  zu  erklären,  sind  an  die  Oberbehörde  zu  richten  und  durch
Vermittlung  der  Landesregierung  mit  einem  Gutachten  der  Oberbehörde  dem  Bundesrate
zur  Beschlußfassung  vorzulegen.  ·

§14.
.Zttn1§4Al-if·1dechsetzes.
3.  Betriebs-  (u)  Als  Betriebsunternehmer  ist  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen  derjenige

unternehmer,  anzusehen,  der  dem  Versender  gegenüber  die  Ausführung  der  Güterbeförderung  in  eigenem  Fahrzeug
  oder  mit  fremdem  Schiffsraum  übernommen  hat.  Uberträgt  er  die  Ausführung  einem
Dritten,  so  begründet  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Frachturkunde  (Konnossement,  Ladeschein)
von  ihm  oder  demjenigen,  der  die  Beförderung  ausführt,  gezeichnet  ist  oder  mitgezeichnet  ist.
(.2))  Hat  jemand  zur  Beförderung  einen  fremden  Schiffer  angenommen  und  stellt  er  die
Schleppkraft  zur  Ausführung  der  Beförderung  selbst,  so  hat  er  als  Betriebsunternehmer  im
nichtöffentlichen  Verkehre  zu  gelten  und  die  Abgabe  von  einem  Betrage  zu  entrichten,  der  im
öffentlichen  Güterverkehr  einschließlich  des  Schlepplohns  als  Beförderungspreis  zu  zahlen
wäre;  §  30  Abs.  1  Satz  3  findet  Anwendung.  Der  Schleppschiffahrtsunternehmer  ist  in  keinem
Falle  als  Betriebsunternehmer  im  Sinne  des  Gesetzes  anzusehen.

15.
Zum  §X  4  Abs.  2  des  Gesetzes.
4.  Berührung  Wird  bei  einer  Beförderung  fremdes  Hoheitsgebiet  berührt,  so  ist  im  Zweifel  der  auf

fremden  dieses  Gebiet  entfallende  Teil  des  Beförderungspreises  nach  dem  kilometrischen  Verhältnis  zu
Hoheits=  berechnen,  in  dem  die  ausländische  Besörderungsstrecke  zur  Gesamtlänge  der  Beförderungsgebiets.
  .
strecke  steht.
Zum  85  des  Gesetzes.
g  16.
5.  Befördee:  (1)  Als  Beförderungspreis  ist  derjenige  Betrag  anzusehen,  der  für  die  Fortbewegung  der
rungspreis.  Güter  vom  Zeitpunkt  der  beendeten  Verladung  bis  zum  Zcitpunkt  der  Anlegung  dcs  Schiffes
oder  des  Floßes  zum  Zwecke  der  Löschung  an  den  Betriebsunternehmer  zu  zahlen  ist.  Liegegelder
  gehören  nicht  zum  Beförderungspreis,  Anlegegelder  nur  insoweit,  als  sie  sich  als  Hafengelder
  darstellen.
        <pb n="307" />
        —  295  —

osten,  die  infolge  von  Naturercignissen  bei  der  Beförderung  entstanden  sind,  soweit  letztere
Saen  n  im  gevöhnicchen  Verkehre  bei  der  Frachtberechnung  mit  in  Ansatz  gebracht  werden.

(#)  Wird  die  Fracht  unter  Berücksichtigung  von  Leerfahrten,  die  der  Güterbeförderung
vorausgegangen  sind  oder  ihr  nachfolgen,  und  der  für  solche  Leerfahrten  bezahlten  Schlepplöhne
berechnet,  so  dürfen  die  hierauf  entfallenden  Beträge  für  die  Steuerberechnung  nicht  aus  dem
Beförderungspreis  ausgeschieden  werden,  und  sie  sind,  wenn  sie  dem  Frachtschuldner  neben
dem  Besörderungspreis  in  Rechnung  gestellt  werden,  dem  Beförderungspreise  für  die  Steuerberechnung
  hinzuzuschlagen.  Im  übrigen  unterliegen  das  Entgelt  für  Leerfahrten  und  die
Schlepplöhne  für  solche  der  Besteuerung  nicht.  4

817.

(1)  Die  Abgabebeträge  sind  für  jede  auf  eine  Frachturkunde  abgefertigle  Sendung  in  der
Art  zu  berechnen,  daß  bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  nicht  durch  fünf
teilbare  Beträge  auf  volle  fünf  Pfennig,  bei  einem  höheren  Frachtbetrage  nicht  durch  zehn  teilbare
  Beträge  auf  volle  zehn  Pfennig  aufzurunden  sind.

(2)  Es  ist  zulässig,  im  Stückgutverkehre  der  Stenerbehörde  gegenüber  den  Beförderungspreis
für  die  nach  einem  und  demselben  Orte  bestimmten  Güter  in  einem  Gesamtbetrag  anzugeben
und  danach  die  Abgabe  einheitlich  zu  berechnen.  -

(2)  Nicht  zum  Beförderungspreise  gehören  ferner  die  Kosten  der  Versicherung  sowie  dicjenigen

Zu  den  §38§8  14  bis  18  des  Gesetzes.
18.

(1)  Die  Entrichtung  der  Abgabe  von  der  Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  erfolgt
a)  entweder  für  einen  bestimmten  Zeitraum  im  Wege  der  nachträglichen  Abrechnung
mit  der  Steuerstelle  (Abrechnungsverfahren),
b)  oder  für  jede  einzelne  Beförderung  gesondert.

(:)  Die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  (Abs.  1  unter  a)
findet  für  die  vom  Reiche  oder  einem  Bundesstaate  betriebenen  Beförderungsunternehn  ungen
und  für  die  auf  Antrag  nach  &amp;amp;  19  zu  diesem  Verfahren  zugelassenen  privaten  Beförderungsunternehmungen
  nach  Maßgabe  des  720,  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Einzelversteuerung
  (Abs.  1  unter  b)  in  allen  übrigen  Fällen  nach  Maßgabe  der  #§8.21  bis  25  statt.

(3)  Im  Falle  der  Abrechnung  erfolgt  die  Entrichtung  der  Abgabe  jeweilig  für  die  im  Laufe
eines  Kalendermonats  abgelieferten  Güter.  Für  Reichs=  und  Staatsbetriebe  können  mit  Zustimmung
  der  zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde  der  Zeitraum,  für  den,  und  die  Güter,
über  die  abgerechnet  werden  soll,  auch  in  anderer  Weise  ahzegrenzt,  der  Abrechnungszeitraum
darf  jedoch  auf  nicht  länger  als  sechs  Monate  festgesetzt  werden.  Privaten  Beförderungsunternehmungen
  kann  auf  Antrag  von  der  Oberbehörde  gestattet  werden,  für  die  in  ihrem  Betrieb
im  Laufe  eines  Vierteljahrs  abgerechneten  Güter  die  Abgabe  bis  zum  20.  des  auf  den  Schluß
des  Vierteljahrs  solgenden  Monats  zu  entrichten.  In  den  in  den  Sätzen  2,  3  bezeichneten  Fällen
sind  auf  die  zu  entrichtende  Abgabe  nach  näherer  Bestimmung  der  genehmigenden  Behörde
monatliche  Abschlagszahlungen  zu  leisten.  Die  Leistung  der  Abschlagszahlungen  hat  unter  Vorlegung
  von  Lieferscheinen  in  doppelter  Ausfertigung  zu  erfolgen.

(64)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses

unter  Anordnung  von  Überwachungsmaßnahmen  für  den  Abrechnungsverkehr  Ausnahmen.

von  den  Vorschriften  im  Abs.  3,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  Leistung  monatlicher  Abschlagszahlungen,
  zuzulassen.
*.  19.

C)  Die  Genehmigung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  im  Abrechnungsverfahren  (§  18  Abs.  1
unter  a)  ist  nur  solchen  privaten  Beförderungsunternehmungen  zu  erteilen,  die  im  Inland  eine
geschäftliche  Niederlassung  besitzen  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  einen  geeigneter,  für  die
Erfüllung  ihrer  steuerlichen  Verpflichtungen  haftenden,  im  Inland  wohnhaften  Vertreter
bestellen.  Privatschiffern  ist  die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  nur  zu  gestatten,  wenn
sie  einen  solchen  Vertreter  bestellen;  in  diesem  Falle  kann  die  Zulassung  für  sämtliche  von  ihnen

50“

6.  Abrundung
  der
Stenerbeträge.


7.  Bestererungsarten.


8.  Abrechnungs-


a)  Genehmigung
  für  private
  Beförderungsunter-
        <pb n="308" />
        b)  Versahren.

als  Betriebsunternehmer  ausgeführte  Beförderungen  oder  für-einen  näher  zu  bestimmenden
Kreis  dieser  Beförderungen  ausgesprochen  werden.

(2)  Der  Vertreter  ist  bei  Stellung  des  Antrags,  ein  späterer  Wechsel  in  seiner  Person  der
Steuerstelle  spätestens  mit  dem  Eintritt  des  Wechsels  unter  Bezeichnung  seines  Wohnsitzes  (Ort,
Straße,  Hausnummer)  namhaft  zu  machen.  Der  Vertreter  hat  gleichzeitig  mit  einer  unterschriftlich
vollzogenen  Erklärung  anzuerkennen,  daß  ihm  dieselben  Verpflichtungen  obliegen,  die  nach  dem
Geset  n  den  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  dem  Betriebsunternehmer  auferlegt
  sind.

(na)  In  dem  Antrag  auf  Zulassung  ist  anzugeben,  auf  welchen  Linien  und  zwischen  welchen
Orten  die  Güterbeförderung  im  regelmäßigen  Verkehre  betrieben  werden  soll.  Anderungen
sind  der  Stenerstelle  spätestens  mit  Eintritt  der  Anderungen  anzuzeigen.

(1)  Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,  in  dessen
Gebiet  die  Niederlassung,  beim  Vorhandensein  mehrerer  Niederlassungen  die  Hauptniederlassung
  und,  wenn  sich  keine  Niederlassung  im  Inland  befindet,  der  Wohnort  des  nach  Abs.  1  zu
bestellenden  Vertreters  gelegen  ist.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  ihre  Befugnisse  den
Oberbehörden  übertragen,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Zulassung  von  Privatschiffern  zum  Abrechnungsverfahren
  handelt.  Soll  die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  verschiedene  Geschäftsstellen
  des  Antragstellers,  die  in  verschiedenen  Bundesstaaten  liegen,  erfolgen  (§  20  Nr.  1  Satz  2),
so  ist  die  Entscheidung  von  der  für  die  Hauptniederlassung  zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde
  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  übrigen  obersten  Landesfinanzbehörden  zu  treffen.

(6)  Die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  erfolgt  vorbehaltlich  des  jederzeitigen
Widerrufs  und  ist  bei  Privatunternehmungen  von  der  Bestellung  einer  Sicherheit  in  Höhe
des  durchschnittlichen  anderthalbfachen  Monatsbetrags  der  Abgabe  abhängig  zu  machen.  Die
Sicherheit  ist  nach  den  für  die  Sicherheitsleistung  bei  Zollstundungen  geltenden  Vorschriften  zu
bestellen.

,  8  20.

Für  das  Abrechnungsverfahren  gelten  die  folgenden  näheren  Bestimmungen:

1.  Über  die  Abgabe  ist  mit  der  Steuerstelle  abzurechnen,  in  deren  Bezirk  die  Niederlassung,
  bei  mehreren  Niederlassungen  die  Hauptniederlassung,  und  wenn  eine
Niederlassung  im  Inland  nicht  vorhanden  ist,  der  Wohnort  des  nach  &amp;amp;  19  Abs.  1
bestellten  Vertreters  liegt.  Sind  für  den  Geschäftsbetrieb  des  Unternehmers
verschiedene  Verwaltungsbezirke  gebildet,  so  kann  auf  seinen  Antrag  über  die
Abgabe  durch  die  einzelnen  Geschäftsstellen  hinsichtlich  der  von  diesen  abzuwickelnden
  Beförderungsgeschäfte  mit  den  für  sie  zuständigen  Steuerstellen  gesondert
abgerechnet  werde
Über  die  im  Laufe  bes  Kalendermonats  abgelieferten  —  im  Falle  des  &amp;amp;  18  Abs.  3
Satz  3  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahrs  in  seinem  Betrieb  abgerechneten  —
Gütersendungen  hat  der  Unternehmer  eine  für  jeden  Abrechnungszeitraum  neu
anzulegende  Aufstellung  (Steuerbuch)  nach  Muster  6  zu  führen.  In  das  Steuerbuch
  sind  unter  sortlaufender  Nummer  die  einzelnen  Sendungen  nach  Einladungsort
  und  Absender,  Ansladungsort  und  Empfänger,  Art  der  Verpackung,  Gattung
und  Gewicht  der  Güter,  bei  Flößen  Zusammensetzung  und  Umfang,  ferner  die
vereinbarte  Fracht  einschließlich  des  Schlepplohns  und  der  im  gewöhnlichen  Verkehre
  berechneten  Kosten  der  Ableichterung  und  der  fällige  Abgabebetrag  einzutragen.
  Sind  in  die  vereinbarte  Fracht  nicht  zum  abgabepflichtigen  Beförderungspreise
  gehörige  Beträge  oder  Beträge,  die  auf  eine  durchfahrene  ausländische
Strecke  entfallen,  eingerechnet,  so  sind  sie,  falls  ihre  Ausscheidung  für  die  Steuerberechnung
  beansprucht  wird,  nach  Art  und  Betrag  besonders  aufzuführen.

In  das  Steuerbuch  sind  auch  Beförderungen,  die  nach  §  3  Abs.  1  Nr.  2,  3
des  Gesetzes  steuerfrei  sind,  aufzunehmen;  an  die  Stelle  der  Angabe  der  Fracht
und  des  Abgabebetrags  hat  ein  Vermerk  über  den  Grund  der  Steuerfreiheit  und
die  Angabe  der  Belege  für  diese  zu  treten.  Zur  Ausfuhr  bestimmte  Güter,  für  die
die  Steuerbefreiung  nach  §  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes  in  Anspruch  genommen

to
        <pb n="309" />
        4

□

–1

20

wird,  sind  in  das  Steuerbuch  für  denjenigen  Zeitraum  einzutragen,  in  dem  die
Ausfuhr  erfolgt.  Ist  zur  Zeit  des  Ablaufs  der  im  8  12  Abs.  3  bezeichneten  Frist
die  Ausfuhr  noch  nicht  erfolgt,  so  sind  die  Güter  in  das  Stenerbuch  für  denjenigen
Zeitraum  einzutragen,  in  dem  die  Frist  abgelaufen  ist.

Das  Stenerbuch  ist,  soweit  sich  nicht  aus  &amp;amp;  18  Abs.  3  Satz  2,  3  etwas  anderes
ergibt,  mit  Ablauf  des  Monats  abzuschließen,  in  der  Spalte  für  den  Steuerbetrag
aufzurechnen,  von  dem  Unternehmer  oder  seinem  bevollmächtigten  Vertreter
unter  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  enthaltenen
Angaben  zu  unterschreiben  und  bis  zum  20.  des  zweitfolgenden  Monats  der
Steuerstelle  unter  Einzahlung  des  Abgabebetrags  vorzulegen.

Zugleich  mit  dem  Steuerbuch  ist  der  Steuerstelle  eine  Nachweisung  nach  Muster  7
einzureichen,  welche  die  Zahl  der  Eintragungen  im  Steuerbuch  und  den  Gesamtbetrag
  der  sich  nach  diesen  Eintragungen  ergebenden  Abgabe  enthält.  Enthält
das  Steuerbuch  keine  Eintragungen,  so  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

Die  Steuerstelle  prüft  die  Eintragungep  in  das  Steuerbuch,  stellt  den  Gesamtabgabebetrag

  fest,  vereinnahmt  ihn  und  bescheinigt  den  Empfang  auf  dem  Steuerbuch
  und  auf  der  Nachweisung  unter  Angabe  der  Nummer  des  Einnahmebuchs.
Der  Stenerstelie  sind  auf  Verlangen  die  den  Eintragungen  in  das  Steuerbuch
zugrunde  liegenden  Schriftstücke  (Ladelisten,  Manifeste,  Frachturkunden  usw.)
und  Geschäftsbücher  vorzulegen.

Das  Steuerbuch  ist  an  den  Unternehmer  zurückzugeben,  die  Nachweisung
als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

Sind  über  die  Ladungen  eines  Schiffes  besondere  Ladelisten  (Manifeste)  ausgestellt,

  welche  unter  sortlaufender  Nummer  die  geladenen  Einzelsendungen  nach
den  gemäß  Nr.  2  erforderten  Angaben  vollständig  aufführen  und  in  einer  gleichlautenden
  Abschrift  bei  der  Geschäftsstelle  aufbewahrt  werden,  so  genügt  es,  wenn

in  dem  Steuerbuch  an  Stelle  der  Eintragung  der  in  der  Ladeliste  aufgeführten

einzelnen  Sendungen  auf  die  mit  laufender  Nummer  zu  versehenden  Ladelisten
Bezug  genommen  und  nur  der  aus  jeder  Liste  sich  ergebende  Gesamtfrachtbetrag
und  Gesamtsteuerbetrag  in  das  Stenerbuch  übernommen  wird.  In  diesem  Falle
ist  die  Versicherung  über  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben  des
Steuerbuchs  auch  auf  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Ladelisten  zu  erstrecken.

Auf  Antrag  kann  von  der  Oberbehörde  zugelassen  werden,  daß  als  Steuerbuch  andere

über  das  Frachtgeschäft  des  Unternehmers  geführte  Geschäftsbücher  verwendet
werden,  sofern  sich  aus  diesen  die  für  das  Steuerbuch  erforderten  Angaben  ergeben.

Auf  Antrag  kann  von  der  Oberbehörde  ferner  gestattet  werden,  daß  die  Vorlegung

der  Geschäftsbücher,  Ladelisten  und  sonstigen  Schriftstücke,  die  den  Eintragungen
in  das  Steuerbuch  zugrunde  liegen,  sowie  der  Geschästsbücher,  die  nach  Nr.  5
als  Steuerbuch  verwendet  werden,  und  die  Prüfung  dieser  Unterlagen  durch  einen
Bainten  der  Steuerstelle  in  den  Räumen  der  Geschäftsstelle  des  Unternehmers
erfolgt.

Die  Steunerbücher  oder  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Geschäftsbücher  sind  nach

Monaten  geordnet  jahrgangsweise  fünf  Jahre  lang  nach  Ablauf  des  Jahres,  in
dem  die  Beförderung  stattgefunden  hat,  aufzubewahren.  Soweit  in  den  vorgenannten
  Büchern  auf  Ladelisten  Bezug  genommen  ist,  sind  auch  diese  in  gleicher
Weise  aufzubewahren.

Jede  abgefertigte  Güteisendung  und  jedes  abgefertigte  Floß  muß  von  einer  vom̃
Betriebsunternehmer  unterschriebenen  Bescheinigung  (Steuerbegleitzettel)  in
doppelter  Ausfertigung  begleitet  sein,  daß  er  die  Abgabe  für  die  in  der  Bescheinigung
nach  Art  und  Umfang  vollständig  aufzuführenden  Güter  zur  Entrichtung  bei  der
namentlich  zu  bezeichnenden  Steuerstelle  übernommen  hat  oder  daß  es  sich  um
Güter  handelt,  für  die  die  Steuerbefreiung  auf  Grund  des  §  3  Nr.  2,  3  des  Gesetzes

in  Anspruch  genommen  wird,  und  daß  die  aufgeführten  Güter  unter  der  Nummer

Naster
        <pb n="310" />
        Muster..

9.  Einzelverstenerung.

a)  Am  inländischen
  Ausladungsorte.


:  ·
Muster  d.

—  298  —

des  Steuerbegleitzettels  im  Steuerbuch  eingetragen  sind.  Die  für  denselben  Ausladungsort

  bestimmten  Güter  sind  tunlichst  in  einem  Steuerbegleitzettel  vereinigt

außzuführen.

9  ür  die  Ausstellung  von  Steuerbegleitzetteln  dient  die  Anlage  8  zum  Muster.
Als  Steuerbegleitzettel  tönnen  auch  Abschriften  der  Frachtpapiere  oder  Ladelisten
dienen,  sofern  in  sic  eine  Bescheinigung  des  bezeichneten  Inhalts  ausgenommen
und  vom  Betriebsunternehmer  oder  von  seinem  bevollmächtigten  Vertreter
unterschrieben  ist.  Der  Steuerbegleitzettel  oder  die  an  seine  Stelle  tretenden
Frachtpapiere  oder  Ladelisten  sind  fortlaufend  zu  numerieren  und  unter  diesen
Nummern  im  Steuerbuche  (Spalte  2)  einzutragen.

4.Private  Betriebsunternehmer  und  die  von  ihnen  bestellten  Vertreter  haben  sich

schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  zur  Beförderung  angenommenes

  Gut,  für  das  die  Abgabe  jällig  geworden  ist,  zum  Zwecke  der  Steuererhebung
  nicht  entsprechend  den  vorstehenden  Bestimmungen  nachgewiesen  worden
ist,  oder  in  welchem  eine  Bescheinigung  der  in  Nr.8  bezeichneten  Art  erteilt  worden
ist,  obwohl  die  Voraussetzungen  hierfür  nicht  vorlagen,  eine  von  der  Steuerbehörde
unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  100  Mark

Uunabhängig  von  der  damit  etwa  verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Einvernehmen  mit  dem

Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen

  zuzulassen.

 

2

—
2

Zum  §&amp;amp;  17  des  Gesetzes.
8  21.
)Sovweit  nicht  das  Abrechnungsverfahren  (§  20)  Platz  greift,  sind  Güter,  die  nach  einem
inländischen  Orte  verladen  sind,  der  für  den  Ort  der  Ausladung  zuständigen  Steuerstelle  alsbald
  nach  der  Ankunft  schristlich  in  doppelter  Ausfertigung  anzumelden.
(2)  Die  Anmeldung  hat  zu  enthalten:
Namen  und  Wohnort  des  Beförderungsunternehmers  und  des  Schiffers  sowie
die  Bezeichnung  des  Schiffes,
Namen  und  Wohnort  oder  Geschäftssitz  des  Empfängers,
die  Bezeichnung  der  geladenen  Waren  nach  Art  der  Verpackung,  Gattung  und
Gewicht,  bei  Flößen  nach  Zusammensctzung  und  Umfang  des  Floßes,  sowie
die  vereinbarte  Fracht  einschließlich  des  Schlepplohns  und  der  im  gewöhnlichen
Verkehre  berechneten  Kosten  der  Ableichterung.  Sind  in  der  vereinbarten
Fracht  nicht  zum  abgabepflichtigen  Beförderungspreise  gehörige  Beträge
oder  Veträge  eingerechnet,  die  auf  eine  durchfahrene  ausländische  Strecke
entfallen,  und  wird  deren  Ausscheidung  für  die  Steuerberechnung  beansprucht,
  so  sind  sie  nach  Art  und  Betrag  besonders  aufzuführen.
Zur  Bezeichnung  des  Empfängers,  der  Ladung  und  des  Beförderungspreises  kann  auf  Ladelisten
  (Manifeste)  Bezug  genommen  werden,  wenn  diese  die  vorgeschriebenen  Angaben  richtig
und  vollständig  enthalten,  vom  Anmelder  unterschrieben  und  den  Anmeldungen  fest  angeheftet
sind.  In  den  Ladelisten  ist  in  diesem  Falle  eine  besondere  Spalte  für  die  steueramtliche  Berechnung
  der  Abgabe  vorzusehen.

(3)  Die  Anmeldung  ist  vom  Anmeldenden  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  seiner  Angaben  zu  unterzeichnen.

(4)  Zu  den  Anmeldungen  sind  Vordrucke  des  anliegenden  Musters  9  zu  verwenden.  Die

Vordrucke  können  von  den  Steuerstellen  und  anderen  amtlich  bekannt  gemachten  Stellen  zu  den

von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  festgesetzten  Preisen  bezogen  werden.
(6)  Mit  der  Anmeldung  sind  die  Frachtpapierc,  sofern  sie  die  Güter  begleiten,  andernfalls
Abschriften  der  Frachtpapiere  sowie  die  sonstigen  Ladungspapiere  vorzulegen.
        <pb n="311" />
        *  #22.

)  Die  Stenuerstelle  hat,  vorbehaltlich  ihrer  weitergehenden  Überwachungsbefugnisse  nach
§l  26,  die  Anmeldungen  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit,  insbesondere  auf  ihre  Übereinstimmung
  mit  den  Frachtpapieren  und  sonstigen  Ladungspapieren  zu  prüfen,  den  Abgabebetrag
in  der  Anmeldung  festzustellen  und  die  Abgabe  zu  vereinnahmen.  Ein  Stück  der  Anmeldung
wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

(6)  Das  zweite  Stück  der  Anmeldung  ist  mit  Empfangsbekenntnis  über  die  gezahlte  Abgabe
an  den  Anmelder  nebst  den  abzustempelnden  Fracht=  und  Ladungspapieren  zurückzugeben.  Es
dient  als  fernerer  Ausweis  über  die  Entrichrung  der  Abgabe  und  ist  vom  Schiffer  über  die  Schiffsreise
  hinaus  bis  zur  Aushändigung  einer  neuen  Anmeldung  aufzubewahren  und  mitzuführen.

(6)  Die  Aushändigung  der  Güter  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Abgabe  entrichtet  oder
sichergestellt  ist,  sofern  nicht  die  Steuerstelle  die  Aushändigung  ausdrücklich  ohne  vorgängige
Entrichtung  oder  Sicherstellung  der  Abgabe  genehmigt  hat.  Für  Hafenplätze  kann  von  der  obersten
Landesfinanzbehörde  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Fahrzeuge  an  der  zur  Erhebung  der  Abgabe
bestimmten  Stelle  nicht  vorüberfahren  dürfen,  bevor  nicht  die  Abgabe  gezahlt  oder  sichergestellt  ist.

8  28.

(1)  Die  Anmeldung  und  Versteuerung  kann  auch  bei  der  für  den  Ort  der  Verladung  zustän=  b)  Am  inländigen
  Stenerstelle  erfolgen.  In  diesem  Falle  dürfen  die  Güter  am  Bestimmungsort  erst  aus-  bischen  Vergehändigt
  werden,  nachdem  der  für  diesen  zuständigen  Steuerstelle  die  Versteuerung  durch  Vor-  ladungsorte.
legung  der  mit  Empfangsbekenntnis  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  versehenen  zweiten  Ausfertigung
  der  Versteuerungsanmeldung  (722  Abs.  2)  nachgewiesen  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Steuerstelle
  die  Aushändigung  ohne  vorgängige  Vorlegung  dieser  Ausfertigung  genehmigt  hat.  Würde
die  für  den  Bestimmungsort  zuständige  Steuerstelle  in  der  Fahrt  erst  nach  dem  Ausladungsort
erreicht  werden  können,  so  ist  die  im  Saß  1  bezeichnete  Versteuerungsanmeldung  statt  dieser
Stelle  dem  Stromaufsichtsbeamten  und,  wenn  dieser  nicht  erreichbar  ist,  dem  Gemeindevorsteher
des  Ausladungsorts  vor  der  Aushändigung  der  Güter  vorzulegen.  Daß  die  Vorlegung  geschehen,
ist  von  dem  Stromaufsichtsbeamten  oder  dem  Gemeindevorsteher  auf  der  Anmeldung  zu  vermerken;
  diesec  selbst  ist  zurückzugeben.  Sind  für  die  Uberwachung  der  Abgabe  nach  §  26  Abs.  2
Satz  3  besondere  amtliche  Stellen  bestimmt,  so  treten  diese  an  die  Stelle  des  Stromaussichtsbeamten.


(2)  Werden  Güter  infolge  veränderter  Bestimmung  der  Ware  oder  aus  anderen  Gründen
an  einem  anderen  als  dem  ursprünglich  bestimmten  Orte  ausgeladen  und  hat  sich  hierdurch  der
Betrag  der  Fracht  erhöht,  oder  hat  sich  die  Ladung  unterwegs  infolge  von  Zuladungen,  die  eine
orhöhte  Fracht  zur  Folge  haben,  vermehrt,  so  sind  die  Güter  zur  anderweiten  Berechnung  der
Abgabe  der  für  den  Ausladungsort  zuständigen  Steuerstelle  unter  Vorlegung  der  im  Abft.  1
bezeichneten  zweiten  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung  nach  8321  anzumelden  und
der  sehlende  Steuerbetrag  nachzuentrichten.  Die  zweite  Ausfertigung  der  ursprünglichen  Versteuerungsanmeldung
  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.  Befindet  sich  am  Orte  der  Ausladung
  keine  Steuerstelle  und  würde  die  für  diesen  Ort  zuständige  Steuerstelle  in  der  Fahrt
erst  nach  der  Ausladung  erreicht  werden  können,  so  sind  die  Güter  bei  der  nächsten  nach  Eintritt
des  die  Frachterhöhung  bewirkenden  Umstandes  berührten  Steuerstelle  zur  Nachversteuerung
anzumelden:  324  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.  Ergibt  sich  aus  einer  nachträglichen
Veränderung  der  Bestimmung  des  Gutes  oder  aus  einer  nachträglichen  Verminderung  der
Ladung  eine  Verringerung  der  Fracht  und  damit  auch  ein  geringerer  als  der  entrichtete  Abgabebetrag,
  so  bleibt  es  dem  Beförderungsunternehmer  überlassen,  sich  die  Ausladung  an  dem  neuen
Bestimmungsort  oder  die  Verringerung  der  Ladung  bei  der  Ausladung  von  der  Steuerstelle
bescheinigen  zu  lassen  und  die  Erstattung  des  zuviel  entrichteten  Abgabebetrags  bei  der  Steuerstelle,
  an  die  die  Abgabe  gezahlt  worden  ist,  unter  Vorlegung  der  Bescheinigung  zu  beantragen.
Diese  Steuerstelle  ist  für  die  Erstattung  zuständig.  In  Zweifelsfällen  ist  die  Entschließung  der
Oberbehörde  einzuholen.  Befindet  sich  am  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle,  so  kann  die
Bescheinigung  auch  von  dem  Stromaussichtsbeamten  oder  der  Gemeindebehörde  oder  einer  nach
        <pb n="312" />
        c)  Ausladungen
  außerhalb
bes  Ortes  der

Steuerstelle.

Ausfuhr.

5  26  Abs.  2  Satz  3  mit  der  Überwachung  der  Abgabenentrichtung  betrauten  amtlichen  Stelle
erteilt  werden.

(a)  Wird  ein  Teil  der  vorausbesteuerten  Ladung  unterwegs  abgeleichtert,  und  löscht  das
Leichterschiff  an  einem  anderen  Orte  als  das  abgeleichterte  Schiff,  so  hat  der  Führer  des  letzteren
dem  Leichterführer  eine  Bescheinigung  über  die  Vorausbesteuerung  des  übergeladenen  Ladungsteils
  zu  erteilen,  während  der  Leichterführer  auf  dem  in  den  Händen  des  Schiffsführers  verbleibenden
  Empfangsbekenntnisse  (822  Abs.  2)  die  Abschreibung  des  abgeleichterten  Ladungsteils
  zu  bescheinigen  hat.

524.

□n)  Die  Anmeldung  und  Versteuerung  muß  bei  der  für  den  Ort  der  Verladung  zuständigen
Steuerstelle  erfolgen,  wenn  sich  am  Orte  der  Ausladung  der  Güter  keine  Stenerstelle  befindet
und  die  für  den  Ausladungsort  zuständige  Steuerstelle  in  der  Fahrt  erst  nach  der  Ausladung
erreicht  werden  würde.

(2)  Befindet  sich  auch  am  Orte  der  Verladung  keine  Stenerstelle,  so  sind  die  Güter  bei  der
nächsten  nach  Einnahme  der  Ladung  berührten  Steuerstelle  anzumelden  und  zu  versteuern.

(2)  Wird  im  Falle  des  Abs.  2  bis  zum  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle  berührt  oder
ist  der  Schiffer  ohne  störenden  Aufenthalt  nicht  in  der  Lage,  bei  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Stenertelle
  zum  Zwecke  der  Steuerentrichtung  die  Fahrt  zu  unterbrechen,  weil  er  z.  B.  im  Schleppzug
ährt  oder  die  Steuerstelle  außerhalb  der  Amtszeit  passiert,  so  hat  er  die  Anmeldung  zur  Versteuerung
  in  doppelter  Ausfertigung  vor  der  Ausladung  dem  Stromaussichtsbeamten  vorzulegen.
Dicser  hat  die  Anmeldung  mit  den  Fracht=  und  Ladepapieren  zu  vergleichen,  sich,  soweit  möglich,
von  der  Übereinstimmung  der  Ladung  mit  den  vorgelegten  Papieren  zu  überzeugen,  den  Befund
auf  den  Anmeldungen  unter  Angabe  der  Steuerstelle,  bei  der  die  Anmeldung  und  Versteuerung
zu  geschehen  hat,  sowie  des  Tages,  an  dem  nach  der  Angabe  des  Schiffers  die  Löschung  der
Ladung  erfolgen  soll,  zu  vermerken  und  die  eine  der  Ausfertigungen  der  für  den  Ort
der  Ausladung  zuständigen  Steuerstelle  zu  übersenden,  die  andere  Ausfertigung  aber  dem
Schiffer  zurückzugeben.  Unter  Vorlegung  der  letzteren  sind  die  Güter  der  genannten  Stenerstelle
spätestens  binnen  3  Tagen  nach  dem  im  Vermerke  des  Stromaufsichtsbeamten  angegebenen
Tage  der  Löschung  der  Ladung  anzumelden  und  zu  verstenern.  Hat  der  Schiffer  den  Stromaufsichtsbeamten
  nicht  crreichen  können,  so  hat  er,  ehe  er  mit  der  Ausladung  beginnt,  die  Anmeldungen
  dem  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die  Ausladestelle  liegt,  in  doppelter
Ausfertigung  vorzulegen.  Der  Vorsteher  hat  mit  der  Anmeldung  gemäß  Satz  2  zu  verfahren.
Sind  für  die  Überwachung  der  Abgabenentrichtung  nach  §  26  Abs.  2  Satz  3  besondere  amtliche
Stellen  bestellt,  so  treten  diese  an  die  Stelle  der  Stromaussichtsbeamten.  Soweit  es  sich  um
die  Ausladung  von  Gütern  handelt,  von  denen  die  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens
zu  entrichten  ist,  ist  mit  dem  Steuerbegleitzettel  (§  20  Nr.  8)  in  gleicher  Weise  zu  verfahren.
wie  nach  den  Sätzen  1,  2,  4  bis  6  mit  der  Steueranmeldung.

 

*  25.

n)  Sind  die  Güter  nach  einem  Orte  des  Auslandes  bestimmnt,  so  find  sie  im  Seeverkehre
er  für  den  Ausfuhrhafen  zuständigen  Steuerstelle  spätestens  vor  der  Ausfahrt,  im  Binnenschiffsverkehre
  der  dem  Grenzausgangspunkte  nächstgelegenen  Steuerstelle  spätestens  vor  deren
UÜberschreitung  nach  Maßgabe  des  §21  anzumelden.

(2)  Ist  im  Binnenschisssverkehre  die  Ladung  an  einem  anderen  als  dem  Grenzausgangsorte
(Abs.  1)  eingenommen,  so  kann  die  Anmeldung  und  Versteuerung  auch  bei  der  für  diesen  anderen
Ort  zuständigen  Stenerstelle  erfolgen.  Die  Aussfuhr  dar  in  diesem  Falle  erst  geschehen,  wenn
der  dem  Grenzausgangspunkte  nächstgelegenen  Steuerstelle  durch  Vorlegung  der  mit  Empfangsbekenntnis
  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  versehenen  zweiten  Ausfertigung  der  Anmeldung
die  Entrichtung  der  Abgabe  nachgewiesen  ist.  5  23  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="313" />
        —  301  —

·  §26.
H  Unternehmungen,  die  die  Schleppschiffahrt  betreiben,  sind  verpflichtet,  die  von  ihnen

10.  übergeschleppten

  Fahrzeuge  der  Steuerstelle  des  Bestimmungsorts  der  Fahrzeuge  alsbald  nach  der  wachung,  aebes

Ankunft  an  diesem  Orte  schriftlich  anzumelden.

2)  Di  rstellen  haben  darüber  zu  wachen,  daß  am  Orte  der  Steuerstelle  keine  Güter
ausg  Eteue  en,  bevor  nicht  die  Anmeldung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  erfolgt  oder  der
Nachweis  erbracht  ist,  daß  die  Abgabe  bei  einer  anderen  Steuerstelle  entrichtet  oder  daß  die  Entrichtung
  der  Abgabe  von  einem  Besörderungsunternehmen  im  Wege  der  Abrechnung  übernommen
worden  ist  oder  daß  die  Güterbeförderung  abgabefrei  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Steuerstelle  die
Aushändigung  der  Güter  ausdrücklich  ohne  vorgängige  Entrichtung  oder  Sicherstellung  der
Abgabe  oder  Beibringung  der  Nachweise  gestattet  hat.  Bei  Beförderungen  in  den  Fällen  des
*3  Nr.  2,  4  bis  7  des  Gesetzes  ist  die  Aushändigung  zulässig,  ohne  daß  vorher  ein  Nachweis  der
Steuerfrreiheit  erbracht  ist.  Die  Uberwachung  kann  anderen  amtlichen  Stellen  übertragen  werden,
insbesondere  für  Ausladeplätze,  bei  denen  sich  keine  Steuerstelle  befindet.  Die  sich  hieraus
für  das  Verfahren  ergebenden  abweichenden  Bestimmungen  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.
  4
(6)  Wird  zum  Nachweis,  daß  hinsichtlich  der  auszuladenden  Güter  den  steuerlichen  Vorschriften
  genügt  ist,  die  mit  Empfangsbekenntnis  versehene  zweite  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung
  oder  ein  Steuerbegleitzettel  in  doppelter  Ausfertigung  vorgelegt,  so  hat  die
Steuerstelle  die  vorgelegten  Nachweise  zu  prüfen  und  die  Nachweise  mit  einem  Prüfungsvermerke

kehrs.

a)  Anzeigepflicht
  der
Schleppschifffahrtsunter-


b)  Üüberwachung
  durch
die  Steuerstellen.


zu  versehen.  Die  Ausladung  der  Güter  und  die  Wiederausfahrt  des  Fahrzeugs  darf  durch  eine

Prüfung,  ob  die  Nachweise  mit  den  geladenen  Gütern  übereinstimmen,  nicht  aufgehalten  werden.
Haben  sich  bei  der  Prüfung  Anstände  nicht  ergeben,  so  ist  die  Versteuerungsanmeldung  und,
wenn  die  Sendung  auf  Steuerbegleitzettel  gegangen  ist,  die  eine  Ausfertigung  des  Steuerbegleitzettels
  zurückzugeben.  Für  die  Pflicht  zur  Ausbewahrung  und  Mitführung  der  letzteren  gilt
*22  Abs.  2  Satz  2.  Die  zweiten  Stücke  der  im  Laufe  des  Monats  abgegebenen  Steuerbegleitzettel
  hat  die  Steuerstelle  nach  den  Ausstellern  und  der  Nummerfolge  zu  ordnen  und  bis  zum
5.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  zu  übersenden,  bei  der  das  zum  Abrechnungsverfahren
zugelassene  Beförderungsunternehmen  die  Abgabe  zu  entrichten  hat.  Die  letztere  Steuerstelle
hat  gelegentlich  der  Prüfung  der  Steuerbücher  sich  zu  überzeugen,  ob  die  ausgestellten  Steuerbegleitzettel

  mit  dem  Steuerbuch  und  seinen  Unterlagen  übereinstimmen,  ob  insbesondere  also

alle  Sendungen,  über  die  Steuerbegleitzettel  ausgestellt  sind,  sich  auch  verbucht  sinden.

(0  Die  Steuerstelle  ist  befugt,  sich  vom  Schiffer  den  Nachweis  der  steuerlichen  Erledigung
der  mit  der  letztvorhergegangenen  Schiffsreise  ausgeführten  Güterbeförderung  führen  zu  lassen.
Zu  diesem  Zwecke  hat  der  Schiffer  auf  Verlangen  die  auf  diese  Güterbeförderung  bezügliche
zweite  Ausfertigung  der  Versteuerungs  ldungen  sowie  die  ihm  zurückgegebenen  zweiten
Ausfertigungen  der  Steuerbegleitzettel  vorzulegen.  Ergibt  sich  der  Verdacht,  daß  in  der  Zwischenzeit
  Güterbeförderungen  unter  Umgehung  der  Steuerpflicht  ausgeführt  worden  sind,  so  ist  das
zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  Erforderliche  zu  veranlassen.  "  ·

 

§27.

Die  Hafen-,  Kanal=  und  Stromaussichtsbeamten  sowie  die  Zoll=  und  Steueraussichtsbeamten
  sind  berechtigt,  von  den  Führern  von  Schiffen  und  Flößen,  die  in  Fahrt  befindlich  sind
oder  an  Stellen,  an  denen  sich  keine  Steuerstelle  befindet,  angelegt  haben,  oder  die  im  freien
Wasser  in  andere  Fahrzeuge  löschen,  die  Ladungspapiere  vorlegen  und  sich  den  Nachweis  der
steuerlichen  Erledigung  hinsichtlich  der  seit  Antritt  der  Reise  bereits  gelöschten  Güter  und  hinsichtlich
  der  auf  der  letztvorhergegangenen  Schiffsreise  beförderten  Güter  führen  zu  lassen.  Die
Aussichtsbeamten  haben  von  dieser  Befugnis  in  allen  Fällen,  in  denen  der  Verdacht  der  Umgehung
  einer  Abgabepflicht  besteht,  außerdem  auch  von  Zeit  zu  Zeit  in  unverdächtigen  Fällen
Gebrauch  zu  machen.  "  "  ·"

61

oJUbers
wachung  durch
die  Aufsichtsbeamten.
        <pb n="314" />
        1.  Begriff  des
nich  ee
Aier-  nehmer  die  Güter  im  Betriebe  seines  Gewerbes  oder  seiner  Wirtschaft  von  Dritten  erworben

lichen
verkehr

2.  Befreinugen



erkehrs

—  3802  —

III.  Nichtöffentlicher  Güterverkehr  auf  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen.
Zum  §#3  Abs.  3,  5  6  des  Gesetzes.
2

Eine  Beförderung  von  Gütern  im  nichtöffentlichen  Verkehre  liegt  insoweit  vor,  als  die
Beförderung  nicht  im  Betrieb  eines  Beförderungsgewerbes  erfolgt.  Hat  der  Betriebsunteroder

  an  Dritte  veräußert,  so  ist  ihre  Beförderung  mit  den  eigenen  Betriebsmitteln  als  Ausübung
eines  Beförderungsgewerbes  auch  dann  nicht  anzusehen,  wenn  die  Kosten  der  Beförderung
im  ersten  Falle  dem  Veräußerer,  im  anderen  Falle  dem  Abnehmer  zur  Last  fallen.  Das  gleiche
gilt,  wenn  die  Beförderung  lediglich  für  Rechnung  von  Personen  übernommen  wird,  die  mit
dem  Beförderungsunternehmer  in  einem  Verhältnis  der  Interessengemeinschaft  stehen  oder
für  deren  Zwecke  das  Beförd  gsunternehmen  unterhalten  wird.

 

g  20.

()  Die  Befreiung  im  83  Abs.  3  Nr.  1  des  Gesetzes  greift  nicht  Platz,  wenn  abgelagerte
Abfallstoffe  (z.  B.  Thomasschlacke)  zur  Aufbereitung  von  der  Ablagerungsstätte  wieder  abbefördert
  werden.

(2)  Die  Geschlossenheit  einer  Betriebsanlage  im  Sinne  des  #3  Abs.  3  Nr.  2a  des  Gesetzes
hängt  nicht  davon  ab,  daß  die  Anlage  räumlich  durch  Zäune,  Mauern  und  dergleichen  eingefriedigt
  ist.  Sie  wird  ferner  nicht  schon  dadurch  ausgeschlossen,  daß  sie  von  einer  öffentlichen
Straße,  einer  öffentlichen  Eisenbahn  oder  einem  Flußlauf  durchschnitten  wird  oder  daß  Teile
eines  technisch  zusammenhängenden  Betriebs,  z.  B.  der  Kalkbruch  einer  Zementfabrik  und  die
Fabrikanlage,  durch  einen  zu  überquerenden  fremden  Grundstücksstreifen  getrennt  sind.  Ist
eine  geschlossene  Betriebsanlage  an  eine  öffentliche  Bahn  angeschlossen,  so  wird  die  Befreiungsvorschrift
  des  §  3  Abs.  3  Nr.  2a  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Übergabebahnhof  nach
seiner  örtlichen  Lage  einen  Teil  der  geschlossenen  Betriebsanlage  bildet.

(3)  Für  die  Länge  einer  Bahnanlage  im  Sinne  des  §&amp;amp;  3  Abs.  3  Nr.  2b  des  Gesetzes  ist  das
Gesamtausmaß  der  zusammenhängend  betriebenen  Bahnstrecken  maßgebend,  auch  wenn  die
Anlage  der  Strecken  keinen  durchgehenden  Bahnbetrieb  gestattet.  Bei  mehreren,  örtlich  auseinanderliegenden
  Bahnanlagen  desselben  Unternehmens  ist  die  Länge  für  jede  der  außer
Zusammenhang  miteinander  stehenden  Bahnanlagen  gesondert  zu  bestimmen.  Für  die  Bemessung
  der  6  km-Länge  kommen  nur  die  der  eigentlichen  Beförderung  dienenden  Hauptgleise
in  Betracht,  dagegen  nicht  Aufstellungs-,  Auszieh-,  Verschiebe=  und  andere  Nebengleise.

(4)  Erstreckt  sich  die  Beförderung  über  die  Grenze  der  geschlossenen  Betriebsanlage  hinaus,
so  greift  die  Befreiung  im  §  3  Abs.  3  Nr.  2a,  b  des  Gesetzes  nicht  Platz,  wenn  die  Gesamtlänge
der  Bahnanlage  —  gleichgültig,  ob  die  Beförderung  über  die  gesamte  Bahnstrecke  oder  nur  über
einen  Teil  geschieht  —  mehr  als  6  km  beträgt.

(6)  Ist  eine  nichtöffentliche  Bahnanlage  an  eine  öffentliche  Bahn  angeschlossen,  so  ist  für
die  Beförderung  auf  der  nichtöffentlichen  Anschlußbahnstrecke  die  Abgabe  nur  einmal,  und  zwar
von  der  Anschlußfracht,  zu  entrichten.

(o)  Als  zu  vorübergehenden  Zwecken  angelegt  ist  eine  Bahnanlage  im  Sinne  des  §  3  Abs.  3
Nr.  2c  des  Gesetzes  regelmäßig  dann  anzusehen,  wenn  sie  nicht  ortsfest  angelegt  ist.  Ist  eine
Bahn  nur  teilweise  ortsfest  angelegt,  so  ist  die  Beförderung  nur  insoweit  steuerpflichtig,  als  sie
auf  dem  ortsfest  angelegten  Teile  geschieht.  Militärische  Ubungs=  sowie  Armierungsbahnen
(schmalspurige  und  Vollbahnen)  gelten  als  zu  vorübergehenden  Zwecken  angelegt  auch  dann,
wenn  sie  ortsfest  angelegt  sind.  "

«  §30.

um  86  des  Gesetzes.
(1)  Im  nichtöffentlichen  Güterverkehr  aus  Wasserstraßen  hat  der  Betriebsunternehmer  im

3.  Festsetzung

bes  heu  Steuerbuche  (§  33)  oder,  falls  er  nicht  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassen  ist,  in  der  Steuerungepreises

  anmeldung  für  die  einzelnen  Beförderungen  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  Abs.  3  den

auf  4#  Beförderungspreis  anzugeben,  der  unter  gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  im  öffentlichen
en.
        <pb n="315" />
        «  ltwird.Diesatauchdannzugesckzehenzwenp  die  Beförderung  für  Rech-Söterwerkeherergenah
  geschieht  (  *  2,  3)  und  die  hierbei  vereinbarten  Beförderungspreise
andere  sind.  Er  ist  jedoch  berechtigt,  die  vereinbarten  Preise  einzustellen,  wenn  er  gleichseitig
die  schriftliche  Versicherung  abgibt,  daß  im  öffentlichen  Güterverkehr  unter  gleichen  oder  ähnlichen
  Verhältnissen  durchschnittlich  keine  höheren  Beförderungspreise  gezahlt  worden  sind.

()  Die  Steuerstellen  haben  sich  über  die  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen
gezahlten  Beförderungspreise  aus  den  Steuerbüchern  und  Anmeldungen  sowie  in  sonst  geeigneter
Weise  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.  Hat  die  Steuerstelle  Bedenken,  die  vom  Betriebsunternehmer
  im  nichtöffentlichen  Güterverkehr  angegebenen  Beförderungspreise  für  richtig  anzunehmen,
  so  ist  die  Abgabe  auf  Grund  der  Anmeldungen  vorläufig  und  unter  Vorbehalt  der
Nachprüfung  einzuziehen.  Kommt  hiernächst  mit  dem  Betriebsunternehmer  keine  Einigung
zustande,  so  hat  die  Steuerstelle  den  maßgebenden  Beförderungspreis  durch  Anhörung  von
Sachverständigen  zu  ermitteln  und,  falls  der  danach  geschuldete  Steuerbetrag  höher  als  der
eingezahlte  Abgabebetrag  ist,  den  Unterschiedssteuerbetrag  unter  Mitteilung  der  Feststellungsgrundlagen
  nachzuerheben.

(8)  Lassen  sich  nach  Lage  der  Verhältnisse  eines  bestimmten  Verkehrsgebiets  Frachtsätze,
die  unter  gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  im  öffentlichen  Verkehre  gezahlt  werden,  nicht
sortlaufend  mit  Sicherheit  ermitteln,  so  kann  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  die  Steuerstelle
  mit  diesem  die  Einstellung  bestimmter  mittlerer  Frachtsätze  in  die  Steuerberechnung  vereinbaren.
  Die  Vereinbarung  hat  jeweilig  für  einen  bestimmten  Zeitraum,  der  drei  Monate
nicht  übersteigen  darf,  zu  erfolgen  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Oberbehörde.

 

8  31.

G))  Wer  die  Beförderung  von  Gütern  im  nichtöffentlichen  Verkehre  betreibt,  hat  dies  spätestens
vierzehn  Tage  vor  dem  Beginne  des  Betriebs  und,  wenn  der  Betrieb  bereits  bei  Inkrafttreten
der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  bestand,  spätestens  vierzehn
Tage  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Vorschriften  der  für  den  Betriebsunternehmer
örtlich  zuständigen  Steuerstelle  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  hat  den  Namen  und  Wohnort  des  Betriebsunternehmers  oder  Firma
und  Sitz  des  Unternehmens,  die  Art  des  gewerblichen  oder  wirtschaftlichen  Betriebs,  in  welchem
die  Güterbeförderung  stattfindet,  sowie  eine  Angabe  darüber  zu  enthalten,  ob  die  Güterbeförderungen
  auf  eigenen  Schienenbahnen,  mit  eigenen  Schiffen  oder  im  eigenen  Flößereibetrieb
erfolgen.  Bei  nichtöffentlichen  Bahnen  sind  die  betriebenen  Strecken,  bei  der  nichtöffentlichen
Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  ist  anzugeben,  auf  welchen  Linien  oder  zwischen  welchen
Orten  die  Güterbeförderung  im  regelmäßigen  Verkehre  stattfindet.

Zu  den  §§F8.  15,  31  des  Gesetzes.
g  32.

(1)  Betriebsunternehmern,  die  Güter  im  nichtöffentlichen  Verkehre  befördern,  kann  auf
Antrag  gestattet  werden,  für  diese  Beförderungen  die  Abgabe  im  Wege  der  nachträglichen  Abrechnung
  über  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats  ausgeführten  Beförderungen  (Abrechnungsverfahren)
  zu  entrichten.

(#)  Auf  die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  19  über  das
Abrechnungsverfahren  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen  Anwendung.  UÜber  die
Zulassung  entscheidet  die  Oberbehörde.  Sie  kann  hierbei  anordnen,  daß  von  einer  Sicherheitsleistung
  abgesehen  wird.

(8)  Betrieben,  in  denen  die  Beförderungen  unregelmäßig  oder  nur  in  einem  Teile  des  Jahres
stattfinden  oder  für  die  kein  höherer  Jahressteuerbetrag  als  eintausend  Mark  in  Betracht  kommt,
kann  die  Abrechnung  für  einen  längeren  als  einmonatigen  Zeitraum  oder  jährliche  Abrechnung
gestattet  werden.  In  diesem  Falle  ist  die  Sicherheitsleistung  nach  dem  anderthalbfachen  Betrage
der  für  den  Abrechnungszeitraum  durchschnittlich  geschuldeten  Abgabe  zu  berechnen.

51“

5.  Abrechnungsver-
        <pb n="316" />
        6.  Abfindung.

7.  Einzelver-½enerung.



—  304  —

51*33.  6  4
(110)  Betriebsunternehmer,  die  die  Güterbeförderung  sowohl  im  öffentlichen  wie  im  nichtöffentlichen
  Verkehre  betreiben,  haben  über  jeden  dieser  Verkehre  gesondert  abzurechnen.

(2)  Als  Grundlage  für  die  Berechnung  im  nichtöffentlichen  Verkehre  hat  der  Betriebsunternehmer
  nach  näherer  Bestimmung  der  Oberbehörde  ein  Steuerbuch  zu  führen,  in  dem  die
innerhalb  des  Steuerzeitraums  ausgeführten  Gütersendungen  mit  den  für  die  Steuerberechnung
erforderlichen  Angaben  anzuschreiben  sind.  Im  nichtöffentlichen  Bahnverkehre  muß  sich  aus
dem  Steuerbuche  mindestens  die  Art  und  Menge  der  Güter  sowie  die  Zahl  der  geleisteten  Tonnenkilometer
  für  jede  Beförderungsstrecke  gesondert  ergeben.  Im  nichtöffentlichen  Verkehr  auf
Wasserstraßen  sind  die  einzelnen  Beförderungen  nach  Absendungs=  und  Empfangsort,  Art  und
Gewicht  der  Güter,  bei  Flößen  nach  Zusammensetzung  und  Umfang  unter  Angabe  des  Beförderungspreises
  aufzuführen,  der  im  öffentlichen  Verkehr  einschließlich  des  Schlepplohns  und  der
im  gewöhnlichen  Verkehre  berechneten  Kosten  der  Ableichterung  gezahlt  wird.

(3)  Das  Steuerbuch  ist  mit  Ablauf  des  Abrechnungszeitraums  abzuschließen,  in  der  Spalte
für  die  Tonnenkilometer  oder  den  Beförderungspreis  aufzurechnen,  und  es  ist  von  dem  sich  ergebenden
  Gesamtbetrage  die  Abgabe  zu  berechnen.  Der  Unternehmer  hat  das  Steuerbuch  mit
der  Versicherung  zu  unterschreiben,  daß  die  darin  enthaltenen  Angaben  vollständig  und  richtig
sind,  und  das  Buch  bis  zum  20.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  mit  einer  Nachweisung,
entsprechend  dem  Muster  7,  einzureichen,  welche  die  Zahl  der  Eintragungen  des  Steuerbuchs
und  den  Gesamtbetrag  der  sich  danach  ergebenden  Abgabe  enthält.

Die  Bestimmungen  des  §&amp;amp;  20  Abs.  1  Nr.  3  bis  7  und  9,  für  den  Schiffs=  und  Flößereiverkehr
  auch  Nr.  8,  finden  sinngemäße  Anwendung.

*s  34.
Zum  3  31  des  Gesetzes.  4

Die  Oberbehörde  kann  unter  den  von  ihr  festzusetzenden  Bedingungen  auf  Antrag  widerruflich
  genehmigen,  daß  in  den  im  &amp;amp;  32  Abs.  bezeichneten  Fällen,  sofern  die  Feststellung  der
Abgabebeträge  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  und  Kosten  verbunden  sein  würde,  die
Berechnung  und  Abführung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  stattfindet.  Der  Abfindungsbetrag
  ist  nach  dem  Durchschnitt  der  Fxachten  zu  berechnen,  die  der  Betriebsunternehmer  in  den
vorangegangenen  fünf  Geschäftsjahren  zu  zahlen  gehabt  hätte,  wenn  die  Beförderung  im  öffentlichen
  Verkehr  erfolgt  wäre.  Hat  der  Betrieb  noch  nicht  solange  bestanden  oder  wesentliche  Anderungen
  in  dieser  Zeit  erfahren,  so  ist  der  Absindungsbetrag  nach  dem  geschätzten  Jahresfrachtbetrage
  festzusetzen.  Die  Festsetzung  hat  von  drei  zu  drei  Jahren  und,  wenn  vor  Ablauf  dieses
Zeitraums  den  Steuerertrag  wesentlich  beeinflussende  Anderungen  des  Betriebs  eingetreten
sind,  unmittelbar  nach  Eintritt  dieser  Anderungen  von  neuem  zu  erfolgen.  Der  Abfindungsbetrag
ist  für  den  nach  §  32  Abs.  3  festgesetzten  Abrechnungszeitraum  unter  Vorlegung  von  Lieferscheinen
in  doppelter  Ausfertigung  bis  zum  20.  des  folgenden  Monats  einzuzahlen.

85385.
Zum  §s  18  des  Gesetzes.

)  Soweit  die  Abgabe  nicht  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  oder  der  Abfindung  entrichtet
  wird,  hat  der  Unternehmer  die  beförderten  Güter  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Abs.  2
der  für  das  Betriebsunternehmen  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  binnen  vierzehn  Tagen  nach
Ausführung  der  Beförderung  nach  Muster  10  in  doppelter  Ausfertigung  unter  Einzahlung  der
Abgabe  anzumelden.  Die  Anmeldung  kann,  sofern  hierdurch  die  im  Satz  1  angeordnete  Frist
nicht  überschritten  wird,  mehrere  Beförderungen  umfassen.  "

(.2)  Erfolgt  im  Falle  des  Abs.  1  die  Beförderung  auf  dem  Wasserwege  zur  Ausladung  an
einem  nicht  dem  Betriebsunternehmer  gehörigen  Orte,  so  hat  die  Anmeldung  und  Versteuerung
bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen,  die  für  die  Versteuerung  bei  Beförderung  im  öffentlichen  Güterverkehre
  nach  §§8  21,  23  bis  25  zuständig  sein  würde.  Die  zurückerhaltene  zweite  Ausfertigung
hat  der  Steuerpflichtige  als  Beleg  bei  den  von  ihm  nach  §#  18  Satz  2  des  Gesetzes  zu  führenden
Anschreibungen  aufzubewahren.
        <pb n="317" />
        —  305  —

g  36.

()  Die  Aufsichtsbeamten  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  sowie  im  Verkehr  auf  Wasser=  8.  Überstraßen
  die  Hafen-,  Kanal=  und  Stromaussichtsbeamten  sind  befugt,  die  von  dem  Betriebsunter-  êq  wachung  a.
nehmer  über  die  Güterbeförderungen  zu  führenden  Anschreibungen  jederzeit  einzusehen  und  sie  urher  u
auf  ihre  richtige  und  vollständige  Führung  hin  zu  prüfen.  beamten.

(2)  Die  Bestimmungen  des  §27  finden  auch  auf  den  nichtöffentlichen  Verkehr  auf  Wasserstraßen
  Anwendung.

IVy.  Güterverkehr  auf  Landwegen.
837.
Zum  81Abs.2  des  Gesetzes.
(u)  Als  planmäßig  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  sind  Fahrten  dann  anzusehen,  wenn  1.  Im  allsie
  in  zeitlich  bestimmter  Wiederkehr  und  nicht  nur  nach  Bedarf  stattfinden.  gemeinen.
(2)  Für  die  Abrundung  der  Abgabebeträge  gilt  §  17  Abf.  1.
§(938.
Zum  5  14  des  Gesetzes.

Soweit  eine  nach  §1  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerpflichtige  Beförderung  von  Gütern  auf  2.  Reichs-Landwegen
  vom  Reich  oder  einem  Bundesstaate  betrieben  wird,  werden  die  näheren  Bestim=  und  Stoatsmungen
  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  gemäß  §&amp;amp;  14  des  Gesetzes  von  der  obersten  Landesfinanz-  "“
behörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  getroffen.

39.

(a)  Wer  außer  den  Fällen  des  &amp;amp;  38  die  Beförderung  von  Gütern  auf  Landwegen  durch  ein  3.  Anmeldem
  öffentlichen  Verkehre  dienendes  Unternehmen  mit  motorischer  Kraft  auf  bestimmten  Linien  dung  des  Bemit
  planmäßigen  Fahrten  betreiben  will,  hat  dies  spätestens  vierzehn  Tage  vor  Beginn  des  Betriebs  f  rnn
und,  wenn  der  Betrieb  bereits  bei  Inkrafttreten  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Besteuerung  nehmens.
des  Güterverkehrs  bestand,  spätestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser
Vorschriften  der  für  den  Betriebsunternehmer  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  hat  den  Namen  und  Wohnort  des  Betriebsunternehmers  oder  Firma
und  Sitz  des  Unternehmens  und  die  Art  des  Betriebs  anzugeben  und  die  Orte  zu  bezeichnen,
zwischen  denen  der  Betrieb  im  regelmäßigen  Verkehre  stattfindet.  .

§40.
Zum§15desGesetzes.  «
(1)PemBetriebsunternehmeristunterdennachfolgendenBedingungenwiderwflichgc-4«Steveteutstattet,

  die  Abgabe  erst  nach  Aushändigung  der  Güter  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  durch  richtng  im
Einzahlung  bei  der  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  zu  entrichten.  Trech-(e.2)
  Zur  Verrechnung  mit  der  Steuerstelle  über  die  Abgabe  hat  sich  der  Betriebsunternehmer  verfahren.
in  seinem  Betriebe  der  von  der  Steuerstelle  käuflich  zu  beziehenden  amtlichen  Frachtzettelblöcke
zu  bedienen.  Jeder  Frachtzettelblock  besteht  aus  einem  Umschlag  und  zweihundertfünfzig  Einlageblättern,
  ist  mit  einer  Nummer  versehen  und  entspricht  dem  anliegenden  Muster  11.  Der  Bedarf
an  Blöcken  ist  der  Steuerstelle  mindestens  vierzehn  Tage  vor  Eintritt  des  Bedarfs  anzuzeigen.
Über  die  ausgegebenen  Blöcke  hat  die  Steuerstelle  ein  Verkehrssteuer-Merkbuch  zu  führen.

(#8)  Die  einzelnen  Blätter  des  Frachtzettelblocks  haben  einen  netzartigen  grauen  Unterdruck.
Sie  bestehen  aus  einem  mit  dem  Umschlag  fest  verbundenen  Stammabschnitt  A,  dem  Frachtzettel
  (Abschnitt  B)  und  einem  aus  sechs  Nummerzetteln  bestehenden  Abschnitt  C.  Die  Abschnitte
  B  und  C  sind  abtrennbar.  Die  einzelnen  Blätter  des  Blocks  sind  durchlaufend  numeriert.
Die  Nummer  des  Blattes  trägt  sowohl  der  Abschnitt  &amp;amp;  wie  Abschnitt  B;  sie  befindet  sich  auch  auf
jedem  der  sechs  Nummerzettel.  Die  Abschnitte  A  und  B  enthalten  gleichmäßig  einen  Vordruck

Muster
.  1
        <pb n="318" />
        —  306  —

für  die  Bezeichnung  des  Tages  der  Beförderung  und  der  Orte,  zwischen  denen  die  Beförderung.
des  Gutes  stattfindet,  für  die  Bezeichnung  des  Gutes  nach  Zahl,  Art  und  Gewicht  der  Frachtstücke
  und  nach  dem  Beförderungspreise  sowie  für  die  nach  diesem  zu  berechnende  Abgabe,  ferner
für  die  Unterschrift  des  Betriebsunternehmers  nach  Namen  und  Wohnort.

(4)  Die  von  den  Steuerstellen  zu  verkaufenden  Frachtzettelblöcke  werden  durch  die  Reichsdruckerei
  hergestellt  und  zu  einem  vom  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  festgesetzten  Preise  abgegeben.
  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Frachtzettelblöcke,  welche
ihr  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt  bezeichnet
werden.  Eine  Verabfolgung  an  Privatpersonen  durch  die  Reichsdruckerei  findet  nicht  statt.  Die
Rechnungen  über  die  bezogenen  Frachtzettelblöcke  sind  mit  den  gquittierten  Lieferscheinen  zu
belegen  und  von  der  Reichsdruckerei  den  obersten  Landesfinanzbehörden  oder  den  von  ihnen
bezeichneten  Behörden  einzureichen.  Letztere  lassen  den  Betrag  der  Rechnung  an  die  Reichsdruckereikasse
  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der  Reichshauptkasse  zahlen.

G)  Der  Betriebsunternehmer  hat  bei  Annahme  des  Gutes  die  Abschnitte  &amp;amp;  und  B  des  Frachtzettels
  gleichmäßig  auszufüllen,  den  Abschnitt  B  dem  Versender  auszuhändigen  und  die  anhängenden
  Nummerzettel,  soweit  dies  die  Frachtstücke  zulassen,  zu  deren  Beklebung  zu  benutzen.  Reichen
die  sechs  Nummern  nicht  aus,  so  werden  zwei  oder  mehr  Frachtzettel  verwendet  und  in  jedem
die  zugehörenden  Frachtstücke  verzeichnet.  Ubrigbleibende  Nummern  sind  sofort  zu  vernichten.

(6)  Bis  zum  10.  des  auf  den  Viertehahrsschluß  folgenden  Monats  hat  der  Betriebsunternehmer
  die  gebrauchten  Blöcke  mit  den  in  ihnen  enthaltenen  Stammabschnitten  der  Steuerstelle
mit  einer  Nachweisung  des  Musters  12  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Ist  eine  Beförderung
  nicht  zur  Ausführung  gekommen,  so  sind  die  darüber  ausgestellten  Frachtzettel  beizufügen.
Die  Steuerstelle  stellt  die  Abgabe  auf  beiden  Ausfertigungen  der  Nachweisung  fest,  vereinnahmt
  sie  und  gibt  die  zweite  Ausfertigung  mit  einem  Bekenntnis  über  den  Empfang  der  Abgabe
unter  Bezeichnung  der  Nummer  des  Eintrags  im  Einnahmebuche  zurück.

(:)  Enthält  ein  Block  noch  leere  Blätter,  so  ist  in  der  Nachweisung  die  Zahl  der  benutzten
Blätter  und  der  sich  aus  ihnen  ergebende  Abgabenbetrag  anzugeben.  Nach  Feststellung  der  Abgabe
hat  die  Rückgabe  dieses  Blocks  gegen  Empfangsbekenntnis  zu  erfolgen.  Die  Steuerstelle  hat  die
Wiedervorlegung  aufgebrauchter  Blöcke  durch  das  Merkbuch  (Abs.  2  Satz  4)  zu  überwachen.

(8)  Private  Betriebsunternehmer  und  die  von  ihnen  bestellten  Vertreter  haben  sich  schriftlich
  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  zur  Beförderung  angenommenes  Gut,  für  das
die  Abgabe  fällig  geworden  ist,  zum  Zwecke  der  Steuererhebung  nicht  entsprechend  den  vorstehenden
  Bestimmungen  nachgewiesen  worden  ist,  eine  von  der  Steuerbehörde  unter  Ausschluß
des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  unabhängig  von  der  damit
etwa  verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.

(9)  Die  Oberbehörde  kann  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  anordnen,
soweit  dies  nach  der  Besonderheit  des  Betriebs  des  Unternehmers  erforderlich  erscheint.  Sie
kann  auf  Antrag  an  Stelle  der  Entrichtung  der  Abgabe  auf  Grund  des  vorstehenden  Abrechnungsverfahrens
  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  gestatten,  sofern  der  Jahresbetrag
der  Abgabe  eintausend  Mark  nicht  übersteigt  und  das  vorstehend  angeordnete  Verfahren  für  den
Betriebsunternehmer  mit  unverhältnismäßigen  Kosten  oder  Schwierigkeiten  verbunden  sein
würde.  Auf  die  Abfindung  findet  §  34  Satz  2  bis  5  sinngemäße  Anwendung.

–  41.
(1)  Der  Unternehmer  oder  der  von  ihm  bestellte  Fahrtleiter  (Wagenführer,  Schaffner)  ist
verpflichtet,  den  in  Gebrauch  befindlichen  Frachtzettelblock  während  der  Fahrt  mit  sich  zu  führen.
(:)  Die  Aufsichtsbeamten  der  Sicherheitspolizei  und  die  Zoll=  und  Steueraufsichtsbeamten.
sind  berechtigt  und  verpflichtet,  in  Fällen  des  Verdachts  und  von  Zeit  zu  Zeit  in  unverdächtigen
  Fällen  den  Betrieb  des  Unternehmers  an  den  Haltestellen  und  unterwegs  auf  die  Beobachtung
  der  vorstehenden  Vorschriften  hin  zu  prüfen.  Der  Unternehmer  oder  der  von  ihm
bestellte  Fahrtleiter  ist  verpflichtet,  ihnen  den  Frachtzettelblock  vorzulegen  und  die  Prüfung
der  Übereinstimmung  der  Angaben  des  Blockes  mit  den  geladenen  Frachtstücken  und  den  ihnen
        <pb n="319" />
        —  307  —

aufgeklebten  Zettelnummern  zu  gestatten,  letzteres  unterwegs  jedach  nur,  soweit  dies  ohne
Ausladung  der  Frachtstücke  möglich  ist.  «  .
(s)FürdieErfüllungderinAbf.1,  2  bezeichneten  Verpflichtungen  durch  den  Fahrtleiter
  ist  neben  diesem  der  Unternehmer  verantwortlich.
*4.
Der  Widerruf  der  Zulassung  des  im  §  40  angeordneten  Verfahrens  erfolgt  durch  die  5.  Einzelver-Oberbehörde.

  Sie  hat  bei  Erklärung  des  Widerrufs  gleichzeitig  zu  bestimmen,  in  welcher  Art  der  stenerung.
Betriebsunternehmer  die  Einzelversteuerung  künftighin  zu  bewirken  hat.

Vv.  Allgemeine  Bestimmungen.
–*  43.

r)  Die  mit  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgaben  vom  Güterverkehre  betrauten  Stenerstellen.
Steuerstellen  und  die  Oberbehörden,  denen  sie  unterstehen,  werden  von  den  Landesregierungen
bestimmt  und  öffentlich  bekanntgemacht.

(e)  Ein  Verzeichnis  der  Steuerstellen  und  Oberbehörden  ist  unter  Angabe  ihrer  Geschäftsbezirke
  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.  Das  gleiche  hat  mit  etwaigen  späteren
Veränderungen  zu  geschehen.

VI.  Erhebung  und  Verrechnung  der  Abgaben.

8  44.

Jede  zur  Erhebung  der  Abgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  Einnahmen  ein  1.  Ein-Einnahmebuch
  zu  führen,  dessen  Einrichtung  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  Das  wahmebuch.
anliegende  Muster  13  dient  als  Vorbild.  Wu
45.  Jer  13.

(n)  Als  Vor=  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuch  ist  von  jeder  Steuerstelle  ein  Anmeldungs=  2.  Anmelbuch
  zu  führen,  für  welches  das  Muster  14  als  Vorbild  dient.  In  dieses  sind  alle  zur  Entrichtung  dungsbach.
der  Abgabe  vorgeschriebenen  Anmeldungen,  Lieferscheine  und  Nachweisungen  einzutragen.  Muster

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  in  einzelnen  Fällen  das  Einnahme-  —
buch  und  das  Anmeldungsbuch  zu  einem  Buche  vereinigt  werden.

8  46.
)  Das  Einnahmebuch  und  das  Anmeldungsbuch  werden  für  die  Dauer  des  Rechnungs-  3.  Prüfung
jahrs  geführt  und  nach  Jahresschluß  abgeschlossen  mit  den  dazu  gehörigen  Belegen  an  die  Ober=  und  Aufbebehörde
  zur  Prüfung  eingereicht.  wahrung  der
(2)  Das  Einnahmebuch,  das  Anmeldungsbuch  und  die  dazu  gehörigen  Belege  sind  nach  ihrem  *
Abschluß  noch  10  Jahre  aufzubewahren.
*  7.

Alle  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Anmeldungen  und  Nachweisungen  zur  Entrich=  4.  Behandtung
  der  Abgabe  und  die  Lieferscheine  über  Abschlagszahlungen  sind  mit  dem  Tage  des  Ein=  lung  der  Auganges,
  der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  und  einem  deutlichen  Abdruck  des  gewöhnlichen  meldungen.
Amtsstempels  der  Steuerstelle  zu  versehen.  Die  Anmeldungen,  Nachweisungen  und  Lieferscheine
  sind  nach  den  Nummern  dieses  Buches  zu  ordnen  und  ihm  als  Belege  beizufügen.

*  48.
Zum  3  30  des  Gesetzes.
(1)  Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  vom  Güterverkehr  erhalten  die  Bundes=  5.  Verwalstaaten
  den  Betrag  von  zwei  vom  Hundert  der  aufgekommenen  Gesamteinnahme  einschließlich  tungskosten-Nacherhebungen
  und  abzüglich  Erstattungen  und  Rückvergütungen.  Der  Ausschuß  des  Bundes-  vergütung.
        <pb n="320" />
        —  308  —

rats  für  Rechnungswesen  verteilt  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  diesen  Gesamtbetrag  auf  die
einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Verhältnis  der  diesen  in  dem  gleichen  Rechnungsjahre  zufließenden
  Verwaltungskost  gütung  für  den  Frachturkundenstempel.

(2)  Den  Bundesstaaten  steht  es  frei,  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  bei  den  monatlichen
und  vierteljährlichen  Abrechnungen  zwischen  den  Landeskassen  und  der  Reichshauptkasse  zwei
vom  Hundert  der  in  ihrem  Gebiet  aufgekommenen  Einnahme  vorläufig  zurückzubehalten.

VII.  Schlußbestimmungen.
349.
Auderungs-  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,
befuzie  des  soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Abgaben  und  die  Buchführung  betreffen,  nach  Bedürfnis

ckeichev  abzuändern  oder  zu  ergänzen.
        <pb n="321" />
        en  19  Muster  1.)

Eingegangen,  den
—  —  (Ausführungsbestimmungen  §  8  Abs.  3)

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amls#tempelabbruck)

Nachwri  su  ng
der  für  den  Mont.  19
durch  die  kontrollführende  Eisenbahndirektion  in  für  die  Eisenbahndirektionsbezirke
  .  vereinnahmten  Beförderungspreise
  aus  dem  deutschen  Güterverkehre,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917
über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  der  Abgabe  unterliegen.

 

Abgabepflichtiger  Gesamtbeförderungspreis  (5  18  des  Gesetzes)

 

Titel  Vos.  aus  der  Beförderung  von
Mark  Pf.
2  1Eil-  und  Expreßgut  einschließlich  Fahrheuge  aller  Art
2  KFrachtgut  einschließlich  Fahrzeuge  aller  Art.
4Militärgut  auf  Milttärfahrscheine  oder  Frachtbrief  einschließlich  Pferde

und  Fahrzeuge
5  Bieh  einschließlich  Pferde,  auch  uruspserde  ausgenommen  dunde
auf  Hundekarten  oder  Gepäckscheine

 

 

 

 

 

 

 

6  Leichen
8  Nebenerträge,  soweit  sie  der  Abgabe  unterliegen  ..
Zusammen.
HrervonbetragtdIeAbqabe7vH....  .......
«)lu1d1elegabeftndabschlaqltcham.sp»  ........  19.......abgeführt
  —  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  ·  ...-Demnach
  bleiben  zu  u  zahlen  ...
-erstaten.
„den  Eu  19

Es  wird  bescheinigt,  daß  die  oben  angegebenen  steuerpflichtigen  Verkehrseinnahmen  mit  den
für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.
Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.“)
(Unterschrift)

„  den  ten  19

(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

*)  Das  Muster  gilt  für  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,  die  die  Abgabe  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  haben,
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Abgabe  nicht  mit  7  v.  H.,  sondern  mit  106)  von  dem  die  Abgabe  mitumfassenden  Beförderungsbreise
  zu  berechnen  ist.

*)  Bei  Plioathahnen=  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.

52
        <pb n="322" />
        —  010  —

TFestsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde

 

Gesamtabgabebetrag  festgestellt  wordeg  .—  4  Pf.
Darauf  ist  anzurechnen  laut  vorgelegter  Quittung  die  Abschlags
r——.——.  ..  19.  —  Nr.  des
Einnahmebuchs  —  für  den  Monat  19  mit  -
zahlen
Es  bleiben  somit  zu  erstatlen  AM  Pf.
„  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)
Empfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  -  W  Pf.,  in  Woren
Mark  Pf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.
..................  ,den.............  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrift)
Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  vp0.  4  Pf.,  in  Worten
Mark  Iff  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19.
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.

.  den  W  ,  19

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)

(Unterschrift)
        <pb n="323" />
        —  311  —

 

Eingegangen,  den  ie  109·  Muster  2.
Nr.  zdbes  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  8  Abs.  5)

(Anusstempvelabdruck)

nNachwmeisung
der  für  die  nachstehend  genannten  Wechsel=  und  Durchgangsgüterverkehre  mit  dem  Ausland
  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und
Güterverkehrs  abzuführenden  Abgaben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Monat  19
—  —  «  nach  der  Vertehrs.
Ord  #  :  abrechnun  ekommenen
umnen  Bezeichnung  des  Verkehrs  Wcohen  bberagen.
Mark  Pf.
1  Norddeutsch-niederländischer  Verkeer  ·
2  Südwestdeutsch-niederländischer  Verkehr  .
3  ....
4  .....
Zusammen.
Abschläglich  wurden  abgeführt
im  Monat  19  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs.
im  Monat  19..  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs
im  Monat  109  laut  Nr.  des  Einnahmebuch
Zusammen.
Demnach  bleiben  zu  zahlen
-  -  »erstatten
.........................  ,den  L,  19
Es  wird  bescheinigt,  daß  die  unter  Ordnungsnummer  1  bis  angegebenen  Beträge  mit

der  Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.
Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.)

(Unterschrift).

„den  t  19
(Amtsbezeichnung
(Unrerschrifttt))))

 

 

*)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.
62
        <pb n="324" />
        —  312  —

TFestsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde

Gesamtabgabebetrag  festgestellt  wordeg  -  TDf.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Abschlagsgahlungen
——.——2.—p-  19..  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monaa  19  .I-i.
vom  ten.  19  Nr.  des  Einnahme.
buchs  für  den  Monat  119  DT#ei.
vom.##e  .  19..  Nr.—  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  1½199  &amp;amp;  PVfl.
Zusammen  .  KPff.
Es  bleiben  somit  zu  Ei  ............  JC...-.Pf.
................................................................  ,den  ten  .19

(Amtsbezeichnunga  .
(Unterschrift)

Empfangsbekenntnis.

 

Vorstehender  Betrag  podv..  46  Pf.,  in  Worrren  ,,
.  Mark  PTf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nkcr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.

................................................................  ,denkg.  19

(Amtsbezeichnung)
labb
Emitesenelrich  Unterschrifhßß
Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  von  #DNf.,  in  Worten
.  Mark  If.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Mont.  19
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.

den  M  19.

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschriff)t
        <pb n="325" />
        —  313  —

ton  19  Muster  3.

Eingegangen,  den
(Ausführungsbestimmungen  §  8  Abs.  6)

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

(Amtestemve  abdruck)

nNachmeisung
der  deutschen  Einnahmen  aus  den  nachstehend  genannten  Wechsel-  und  Durchgangsgüterverkehren
  mit  dem  Ausland,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über
die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  der  Abgabe  unterliegen.

 

 

 

 

 

Monat  19.
Die  nach  der
Verkehrsabrechnung
Ordnungs-  ;  aufgekonimenen
nummer  Bezeichnung  des  Verkehrs  deutschen  Frachtbezüge
tr
Mark  I1.f.
D.
1  Deutsch-dänischer  Verkker  r
2  Deutsch-schwedisch-norwegischer  Verkehr
4  .....
Zusammen

Die  hierfür  zu  entrichtende  Abgabe  beträgt  7  v.  H.  —
Auf  die  Abgabe  sind  abschläglich  abgeführt
1

 

im  Monat  9.  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs  *½*½s  Pf.

-  ·................  19  --  -  DEW.  -  -

-  -  199  .  ...................  -  -
Zusammen.

 

 

 

Demnach  bleiben  zu  zahlen
-  erstatten.
2  ,den.t-2—I-I..............................................,.........  19..............
Eswirdbescheinigt,daßdieunterOrdnungsnummerlbis..angegebenenBeträgemit
den  laut  Verkehrsabrechnung  den  deutschen  Eisenbahnen  zugeschiedenen,  abgabepflichtigen  Einnahmen
übereinstimmen.
Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.)
(Unterschriftf):  .

.............  ,dentg..  19

(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

*)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.
        <pb n="326" />
        —  314  —

Eestsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde

 

Gesamtabgabebetrag  festgestellt  worden  zu.  ..  “  Pf.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Nöschlagszahlungen
vom  ##....  19  Nr.des  Einnahme-  »
buchsfürdenMonat..................,....».  19........................  »f-.......Pf.
vom.......t-O."19.......NrdesC-mnahmes
buchs  für  den  Monat  ....................  19  —-1
vom  ###  19  Nr.  des  cimobnebuchs
  für  den  Monat  19  ff.
Zusammen  4  Pf.
.  .  zahlen  .
Es  bleiben  somit  zu  erstattem  Df.
.  ,den..«g  19
(Amtsbezeichnung  ..
(Unterschrift)
Emnpfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  d0dvo#..  Pf.,  in  Worten
Markf#  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.
.  den.  (#  19
(Cnmntsstempelabdruch  (Amtsbezeichnungg  ,
(11nterschrift)-.
Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  von  M  Pf.,  in  Worten
“  MarkPff.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19.
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.

–,  den....  ten  1
(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift.
        <pb n="327" />
        Master  4.
(Ansführungsbestimmungen  §  12  Abs.  6b)

Bescheinigung.

Die  unterzeichnete  Reederei  (Schiffsmaklerfirma)  bescheinigt  hiermit,  dab  die  nachstehend
bezeichneten  —  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabebefreiung  von  Girma)

in

zur  Beförderung  nach  dem  Ausland  verladenen-)  —  Waren,  nämlich

(Bezeichnung  der  Waren  nach  Gattung,  Menge,  Art  der  Verpackung,  Marke  und  Nummer  und  sonstigen
Unterscheidungsmerlmalen)

mit  ihrem  Schisse

von  ....»  n  ....
(Angabe  des  ausländischen  Abladehafens)
(Angabe  des  Ankunftshafens)
aamm....I  XX:  :

(Angabe  des  Jemm  der  Ankunft
Schiffes)

eingeführt  sind.

,  den  sen

)  Falls  nicht  antreffend,  zu  sireichen.

eame  des  Schiffes

von  ....  ...  ..
(Angabe  des  deutschen  Abladehafens)
na)n22
(Angabe  des  Empfangshafens)
am

(Angabe  des  Zeitpuntis  des  Abganges
des  Schiffes)

ausgeführt  sind.

(unterschrift  der  Reederei  sdes  Schiffsmallers  *r
        <pb n="328" />
        Muster  5.
(Ausführungsbestimmungen  §  12  Abs.  6c)

⁊*  4
Bescheinigung.
Die  unterzeichnete  Behörde  bescheinigt  biermit,  daß  die  nachstehenden  —  mit  dem  n  Anspruch

auf  Abgabebefreiung  von  Firma)  in.
zur  Beförderung  nach  dem  Ausland  verladenen-  —  Waren,  nämlich

(Bezeichnung  der  Waren  nach  Gattung,  Menge,  Art  der  Vervackung,  Marke  und  Nummer  und  sonstigen
Unterscheidungsmerkmalen)

mit  dem  Schiffe  mit  dem  Schiffe
von  von
in  nach
am  am
eingeführt  sind.  ausgeführt  sind.
,  den  ten  19

Gezeichnung  der  Behörde)..  .  .  .  ..

(Amisstempelabdruck)  (Unterschrift)

*)  Falls  nicht  zutreffend,  zu  streichen.
        <pb n="329" />
        —  317  —

Muster  6.
(Ausführungsbestimmungen  §  20
Nr.  2  Abf.  1)

BKtenerbuch

über  die

von  de.  in..."......................  ..
im  Laufe  des  Monats  19
abgelieferten  Gütersendungen.

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  in  das  Steuerbuch  unter  laufender  Nummer  1  bis
–  gemachten  Eintragungen  wird  bescheinigt).  «
Es  wird  ferner  bescheinigt,  daß  in  den  im  Steuerbuch  in  Bezug  genommenen  Ladelisten
(Manifesten)  sämtliche  Einzelsendungen  vollständig  aufgeführt  sind  und  daß  gleichlautende  Abschriften
dieser  Ladelisten  bei  der  Geschäftsstelle  aufbewahrt  werden).

 

 

.....................................................  ,den..19
(Unierschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  vo.  Mark  Pf.,
in  Buchstaben  E
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  cr.  vereinnahmt  worden.
,den................................................  k.........·..  19..............
(Amtsbezeichnung)..............................,.............................................,....................
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrit)

sMichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="330" />
        318.

 

a)  Zahl  der
Packstücke

Vereinbarte  Fracht
einschließlich  des

entfällt  auf  die  ausländi

Von  der  vereinbarten  Fracht  (Spalle  6)

sche  Strecke  als

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  und  Art  der  der  icht  abgabepllichtiger  Vesörderungs-Lau-
  des  Einladungs-  Ausladungs-  Verpackung  Güter  Nechnung  gebrachten  preisanteil
b)  Gattung  Schlepplohns  und  #a)  gesamte  Befende
  Stuer-  ort  und  ort  und  se)  Gewicht  eigshehch  erle  förderungsstrecke
.  egleit-  Empfä  oder  ewðhnlichen  Verlehre  l
"  gettels  Absender  füner  ch  Zusammen-)  des  berechneten  Kosten  ausländische  Ve.  Vetrag
setzun  Flo-  der  Ableichterung  körderungsstrecke
e)  Umfang  ßes  Marl  s4  km  Men  27.
1  2  3  4  65  6  7  8
a)  .  km
        <pb n="331" />
        49  —

 

In  die  vereinbarte,  auf  die  inländische

 

 

 

 

 

 

 

1  Abgabe-Inländischer,
  Strecke  entfallende  Fracht  (Spalre  9  find  pflichtiger  Be-  Fäuiger  Bemerkungen
Beförderungs-olgende  nicht  zum  abgabebflichtigen  Ge“förderungs-  (insbesondere  Üüber  Steuerpreisanteil,
  förderungspreise  gehörige  Beträge  ein-  preis  Steuer-  freiheit  der  Sendung  nach
gerechnet  -  betrag  *  3  Mbs.  1  Nr.  2,  3  des
(Spalle  8  weniger  Spalte  ½  Gesetzes  sowie  Angabe  der
.  palte  11
Spalte  6)  Art  Betrag  VBelege)
Mar#xz#z  #  m——  pf.  ———01——  f.
—  10  1  12  13  14

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen
        <pb n="332" />
        <pb n="333" />
        Eingegangen,  den  nnn  19  Muster  7.
Nrr....  des  S  (Tusführungsbestimmungen  §  20  Nr.  2  Abs.  4)

(Amtsstempelabduück)

Nachweisung

de
über
Steuerbuche  "  --  in
die  in  dem  Gesciftuch.  —  (Wenenrh  )für  den  Monaet.  19.  ein

getragenen  Gütersendungen  und  den  Gesamtbetrag  der  sich  nach  diesen  Eintragungen
ergebenden  Abgabe.

 

 

 

 

 

 

 

uidebden  Gesamtbetrag
in  dem  der  abzuführenden  Steuer  Bemerlungen
Steuerbuche  mMart  E
1  2  «  8
in  Buchstaben
den..  ten  19
(Unterschrifh.
Geprüft  und  sestgesert  auf  den  Betrag  dvr..  Markel  P  in  Buchstaben........................................,...........,..........................................

Dieser  Velrag  ist  heute  aengezaht  und  im  cimmohmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt
  worden.
den  ...  ...........................  19.............
(Amtsbeze1chaung)...................................................

Mmtsitempelabdntch
(Unterfchnft)......

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="334" />
        Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  §  20  Nr.  8  Abs.  2)
Beförderungsunternehmrrn:
Schiffer
Floßf  ührer:  .............................  .
Schiff:

 

Stenerbegleitzettel  Ur.

Der  unterzeichnete  Betriebsunternehmer

—  bekennt  hierdurch,  daß  die  Reichsabgabe  von  der  Beförderung  der  nachstehend  unter  Nr.  1  bis

Peine  von  ihm  zur  Entrichtung  bei  de  (Hezeichnung  der  Steuerstene)
in  übernommen  worden  ist'),  —

—  bescheinigt  hiermit  zur  Erlangung  der  Steuerbefreiung  gemäß  §  3  Abs.  1  Ziffer  2,  3  des  Gesetzes,
daß  die  nachstehend  unter  kcr.  aufgeführten  Güter  —  den  Zwecken  des  eigenen  Beförderungsunternehmers
  dienen  —  aus  dem  Ausland  eingegangene  —  nach  dem  Ausland  auszuführende  —
Waren  betreffen.

 

verzeichneten

 

 

Die  —  sind  im  Steuerbuche  des  Unterzeichneten  unter  der  Nummer  dieses  Steuerbegleitzettels
  eingetragen.

 

öden  #n  ,  19

Eienenstempeh,  (Firma)  .  .

 

a)  gahi  der  Packstücke  #  2
Ausladungsort  Aneik  Verpackung  des.  Gutes  Angabe  der  näheren  Zweck- 



Lfd.  b  .  bestimmung  des  Gutes  bei
c)  Gewicht
Nr.  5  oder  Inanspruchnahme
Empfänger  d)  Zusammenstellung  der  Steuerbefreiung
ufeam  des  Foßes
1  2  3

 

 

 

 

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="335" />
        Eingegangen,  den  —2  19  Muster  9.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  9  21  Abf.  4)
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung  zur  Entrichtung  der  Beichsabgabe  für  die  Beförderung
von  Gütern  oder  ##lößen  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  WMaslerstraßen
  im  Wege  der  Ginzelversteuerung.
        <pb n="336" />
        —  324  —

 

Bon  der  vereinbarten  Fracht  (Spalle  5)

 

 

Namen  a)  Zahl  der
und  Wohnort  Namen  Basstick  der  en  nncht  ensät  auf  die  ausländusche  Streche  als
6  des  Beförde.  und  Wohnort  .ben  der  Grochtzn1  7  2  voberichier  Weferberimt
mung  gebrachten  reisaontei
Lsd.  rungsunter-  oder.  b)  Gattung  terSchlepplohns  und  a)  gefamte  Ve-Nr.
  nehmers,  Geschäftssitz  e)  Gewicht  einschlieblich  der  im.)  förderungsstrecke
«  b)  des  Schiffers  oder  gewöhnlichen  Verkehel.  km,
-  ««  bes  0)  Zusammen-,  des,  Berechneten  Solen  )  ausländische  Be-  Vetrag
Bezeichnung  Empfängers  der  Ableichterung  förderungsstrecke
des  Schiffes  #  ung  -  #m
e)  Umfang  ßes!  Marn  —  me#t.  .
1  2  8  4  5  6  7
a)  km
        <pb n="337" />
        —  8320  —

 

.  In  die  vereinbarte  auf  die  inländische
Inländischer  Strecke  entsallende  Fracht  (Spalte  8)|  Abgabepflichtiger

 

 

 

 

 

 

 

..  uvt  Bemerkungen
Beförderungs=  sind  folgende  nicht  zum  abgabepflichtigen  Beförderungs-  äui  (insbesondere
preisanteil  Beförderungsvreise  Lehr=  Beträgepreis  Fälliger  über  —  der
9  eingere  S  Sendung  nach  §  8
(Svalte  5  (Spote  5  Steuerbetrag  ubs-1  .,  9  des  Geweniger
  „weniger  setzes  sowie  Angabe
Spalte  7)  Art  Betrag  Spalte  10)  der  Belege)
Moart  V.  MartkF  s.  Mark  Sfl.  Mart  f.
r  10  u  12  13

 

1  .

 

 

 

 

Zusammen

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Eintragungen  wird  hiermit  bescheinigt.

,  den  kles  19..
(Unterschrifftt)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  n  ,  Mark  Pf.,
in  Buchstaben
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  V9r.  Peereinnahmt
  worden.
.—.!’5-NPM.....  19  .
(Amtsstenwelabdruch  (Amtsbezeichnung))))  ..
(Unterschriff)n)n  .

54
        <pb n="338" />
        <pb n="339" />
        —  327  —

Eingegangen,  den  11  19—  Muster  10.
(Ausführungsbestimmungen  §  35  Abs.  1)

 

Nr.  edes  Anmelbungsbuchs.
(Amisstempelabdruck)

Anmeldung  zur  Gntrichtung  der  Reichsabgabe  für  die  VBeförderung
von  Gütern  oder  Slößen  im  nichtöffentlichen  Güterverkehr  im  Wege
der  Einzelversteuerung.
        <pb n="340" />
        —  328

 

Name  (Firma)

Beförderung  im  nichtöfsentlichen  Bahnverkehr

 

 

und  Die  B
Beförde-  Art  Be-  Lä

Le.  Wohnort  rung  ist  irt  Menge  zeichnung  auge  doht  Ve-Nr.

  (Geschäftssitz)  aus-  geleisteten  sörderungsdes
  Betriebs-  geführt  der  Güter  der  Beförderungs-  Tonnen-  breis
unternehmens  am  strecke  blometer

Tonnen  km  Marl  f.

1  2  8  ẽ  7  s  ¾“
        <pb n="341" />
        –  329  —

 

Beförderung  im  nichtöffentlichen  Verkehr  auf  Wasserstraßen

 

 

Der  Berechnung  der  Abgabe  sind  zu-  ·  Bemerkungen
a)  Actt  der  grunde  zu  legen  (insbejondere,  falls
b)  GewichtGüter  --  Fälliger  der  vereinbarte  Preis
a)  Absendungs-  ewich  der  im  ossenklichen  der  ·  9  in  Spalte  13  eingestellt
«  oder  Verlehre  gezahltẽ  Be-  er  Steuerbetrag  isl,  die  im  §  30  Abs.  1
ort  ,.  förderumgspreis  ein-  .  Ida
d  c)  Zusam-  des  schließlich  des  vereinbarte  Satz  3  der  Ausun
  men-  e  Schlepdlohns  und  der  Beförderungs-  führungsbestimmungen
b)  Empfangsort  setzung  Flo--  im  gewöcnichen  Ver,  vorgeschriebene
,  -  kehre  berechneten  Kosten  reis  Bescheinigun
d)  Umfang  bes  der  Ableichterung  p  gung)
Mart  Ef.  Mart  #f.  Mark  pf.
10o  11  2  12  14  16

 

 

Zusammen  .  ..

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Eintragungen  wird  hiermit  bescheinigt.

.......  ,den..L-"  19
(Unterschrift)

Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  Pf.,
in  Buchstaben

Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt
  worden.

St  den  leu.  19.—
(Amtsbezeichnung)

(Antsstempelabdruck)
(Unterschrift)
        <pb n="342" />
        <pb n="343" />
        (Umschlag)

 

 

 

Trachtzettelblock

Nr.—

zur  Entrichtung  der  Reichsabgabe  vom  Güterverkehre  für  d.

Dieser  Block  enthält  250  Blätter  mit  durch-  Ausgehändigt  am  12.  19

laufender  Nummer.
(Amtsbezeichnung)

(Unterschrisft)

(Amisstempelabdruck)

 

 

(Ausführungsbestimmungen  §  40  Abs.  2)

Muster  11.
        <pb n="344" />
        (Einlage)

 

 

Stammabschnitt  A

Der  Unterzeichnete  hat  am  :,
19  die  nachverzeichneten  Güter  zur  Beförderung
  von  nach

üÜAAAbernommen.

Frachtzettel

(Abschnitt  B).
Der  Unterzeichnete  hatam.
19  die  nachverzeichneten  Güter  zur  Beförderung
  von  ..  nach
übernommen.

916

 

«  Beförde-Zahl
  und  Art  der  Gewicht  oe.
Frachtgüter  ch  rungspreis

 

 

 

kB  Mark  Pi.

Beförderungepreis

kg  Marl  1Pf.

Zahl  und  Art  der  Gewicht
Frachtgüter

 

 

 

 

 

 

4.

 

 

 

916

 

 

 

 

 

Zusammien

 

Hiervon  sind  7  vom  Hundert  als  Reichsabgabe
  mit.  Mark  Pf.  zu  entrichten.


(Name  ·
Wön  5  des  Betriebsunternehmers)

216

 

 

 

 

Zusammen

 

 

 

Hiervon  sind  7  vom  Hundert  als  Reichsabgabe
  mit...  Mark  Pf.  zu  entrichten.


916

(Name

Wohnort  des  Betriebsunternehmers)

216

Abschnitt  0

916

916

916

 

 

(Noch:  Muster  11)

O##ö
        <pb n="345" />
        —  333  —

Eingegangen,  den  2o  „  TATA„¼r7r  19  Muster  12.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  40  Abs.  6)

(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung
über
die  im  Vierteljahr  19.  von  dem
in  ausgeführten  Güterbeförderungen.

Der  Unterzeichnete  hat  in  dem  vorbezeichneten  Zeitraum  die  in  den  anbei  abgelieferten
Stammabschnitten  der  Blöcke  Nr.  bis  aufgezeichneten  Güter  zu  den  darin  bezeichneten
Beförderungspreisen  befördert  und  meldet  die  hiervon  geschuldete  Abgabe  zur  Entrichtung  an.

 

 

 

 

 

Nummer  der  einzelnen  Blöcke  Gesamtbetrag  der  Abgabe
Mark  Pl.
Nrer.
Zusaume
den  teu  19
(Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  Pf.,  in  Buchstaben

Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  PSereinnahmt  worden.
,  den  ten  19

(Amtsbegeichunng)
(Amtoslempelabdruck)
(Unterschrift)

21
SW
        <pb n="346" />
        <pb n="347" />
        Muster  13.
(Ausführungsbestimmungen  §  44)

Einnahmebuch

(Bezeichnung  der  Stenersielle)  zu
über  das  Aufkommen  der  Abgabe  aus  der  Besteuerung  des  Güterverkehrs  für
das  Rechnungsjahr  19

Dieses  Buch  enthält.  Blätter,  cie  mit
einer  angesiegelten  Sehnur  durcehæeogen  sind.  Geführt  von
„den  19  Guame)
(Dienstslellin)g)
(Name)
(Dienststellung)
Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  sortlaufender  Nummer.

2.  Das  Buch  wird  monatlich  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Vierteljahrsschluß  aufgerechnet.  Die  Summen
der  vier  Vierteljahre  werden  am  Jahresschlusse  wiederholt  und  aufgerechnet.

8.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  sestgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.

55“
        <pb n="348" />
        —  336  —

 

 

 

Ar
-
Ein-  Anmelzahlung

  e

2  3

Name,  Stand  (Firma)  und
Wohnort  des  Einzahlers

4

Betrag
der
erhobenen
Abgabe

Tagessumme
WMart  vt
6
        <pb n="349" />
        —  337  —
Muster  14.

(Ausführungsbestimmungen  §  45)

Anmeldungsbuch

(Begeichnung  der  Steuerstelle)  zu

über  die  Erhebung  der  Abgabe  aus  der  Besteuerung  des  Güterverkehrs  für
das  Rechnungsjahr  19

Dieses  Buch  enthält  .  Blätter,  qie  mit
ciner  angesiegelten  Schnur  durehæeogen  sind.  Geführt  von
E—  den  *  19  (Name
(Name)  (Dienststellung)  .
Dienftsielltmg),»
Anleitung.

.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.

.  In  das  Anmeldungsbuch  sind  alle  Anmeldungen,  Lieferscheine  und  Nachweijungen  sowie  sonstigen  Anzeigen,  auf
Grund  deren  eine  Abgabenerhebung  ersolgt,  einzutragen.

.  Das  Buch  ist  am  Jahresschluß  abzuschließen  und  in  der  Spalte  5  aufzurechnen.

Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.

1—  #  —
        <pb n="350" />
        338  —

 

 

 

Gegenstand  Zeitraum,Der  Vetras

T  Name,  Stand  (Firma  Vereekrs=  Beitrag  i  Sbalte  5

*  Tag  der  E  )  na  Herreirn  der  der  für  den  ist  nach-Ein-

  und  Wohnort  des  ijenbahrlen.  die  Abgabe  gewiesen)  Bemerkungen

Nr.  Aachwilugen.bgabe  entrichtet  im  Eintragung
  Anmeldungspflichtigen  ucsnace,  in  hmebuch
Abfindung  usw.)  Mart  Pf  unter  Nr.

2  5  4  ¾-  0  7  6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="351" />
        —  339  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  —

 

 

Hu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Suchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8..
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  leden  achtseitigen  Druckbogen  berechnee.

 

—

XIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  7.  September  1917.  Nr.  26.

 

 

 

 

r-Inhalte

  1.  sslakwesen:  Crmachtioungen  hie  s  3.  Jall,  und  **  Stande
.-.  .  --s  und  in  den  Geschäftsbezirken  der  Er  ämter

2.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Anderung  der  Post-  «..
ordnungvomZllMäkzlAOO.......340  und  Oberbehörben.  840

 

1.  Konsulatwesen.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Beirut  beauftragten  Kanzlerdragoman  Drubba
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Febrnar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschliezungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbesälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Aleppo  beauftragten  Kanzlerdragoman
Hoffmann  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des
Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.  ·

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Damaskus  Konsul  z.  D.  Grafen  von  der  Schulenburg
  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet  der  Stadt  Damaskus  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="352" />
        —  340  —

2.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.  Vom  26.  August  1917.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.

S.  347)  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgl  geändert:

.  Im  §  7  „Postkarten“  erhält  der  2.  Satz  des  Abs.  II  folgende  Fassung:

Gestempelte  Formulare  zu  Postkarten  werden  zum  Nennwert  des  Stempels,  ungestempelte
  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück  verabfolgt.

Im  §  12  „Pakete“  erhält  der  letzte  Satz  des  Abs.  VI  folgende  Fassung:

Unbeklebte  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück  abgelassen.

Im  §  18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung  von

Wechselakzepten“  erhält  der  2.  Satz  des  Abs.  III  folgende  Fassung:

Derartige  Formulare  werden  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je
5  Stück  verabfolgt.

Im  8  18  a  „Postprotest“  erhält  der  1.  Satz  des  Abs.  II  folgende  Fassung:

Für  diese  Aufträge  sind  besondere  von  der  Postverwaltung  hergestellte  Formulare
zu  benutzen,  die  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück  verkauft
  werden.

Im  §  10  „Postnachnahmesendungen"  erhält  der  5.  Satz  des  Abs.  I  folgende  Fassung:
Formulare  zu  Nachnahmepaketkarten  und  Nachnahmekarten  mit  anhängender  Postanweisung
  können  durch  die  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück
bezogen  werden.

.Im  §  20  „Postanweisungen"  erhält  der  2.  Satz  des  Abs.  III  folgende  Fassung:
Gestempelte  Formulare  werden  zum  Nennwert  des  Stempels,  ungestempelte  zum
Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück,  ungestempelte  Formulare  mit  angehängter  Postkarte
zur  Empfangsbestäligung  zum  Preise  von  10  Pf.  für  je  5  Stück  verabfolgt.

Im  §  25  „Briefe  mit  Zustellungsurkunde"“  erhält  der  letzte  Satz  des  ersten  Absatzes

unter  VI  folgende  Fassung:

Die  Formulare  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück
bezogen  werden.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  September  1917  in  Kraft.

Berlin,  den  26.  August  1917.  "

·  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.

—

#

9

Ci

D

*#

 

3.  Zoll=  und  Steuer  wesen.
Veränderungen  in  dem  Stande  und  in  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
und  Oberbehörden.

 

Fürstentum  Reuß  ä.  L.
Vom  10.  Juli  d.  J.  ab  ist  für  den  gesamten  Geschäftsbezirk  des  Fürstentums  das  „Landeserbschaftssteueramt
  in  Greiz“  an  die  Stelle  der  bisherigen  Erbschaftssteuerämter  in  Greiz,
Zeulenroda  und  Burgk  getreten.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="353" />
        —  341  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  —„.  —  —

Zu  beriehen  durch  allo  Vostanstalten  und  Guchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  M.
Emzelne  Nummern  werden  mie  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Orucbogen  berechnet.

 

XLV.  Jahrgang.

Nr.  27.

Inhalt:  1.  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Erscheinen  2.  Justizwesen:  Anderung  der  Vorschriften  über  Die
eines  zweiten  Nachtrags  zur  Deutschen  Azeitare  in  Strafregistee:e:e::  1
Seite

 

 

Berlin,  Freitag,  den  14.  September  1917.

Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  342

 

 

1.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Zu  der  Deutschen  Arzneitaxe  1917  wird  binnen  kurzem  ein  zweiter  Nachtrag  —  enthaltend  Anderungen
der  Preisliste  der  Gefäße  —  im  Verlage  der  Weidmann'schen  Buchhandlung  in  Berlin  SW  68,
Zimmerstraße  94,  erscheinen.  Er  kann  von  den  Besitzern  der  Arzneitaxe  1917  unentgeltlich  von  der
bezeichneten  Buchhandlung  bezogen  werden.

2.  Justi  zwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  6.  September  1917  folgende  Bestimmungen  zur  Anderung
der  Vorschriften  über  die  Strafregister  beschlossen:
Die  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mitteilung
der  Strafurteile,  vom  16.  Juni  1882/9.  Juli  1896  und  29.  April  1913  (Zentralblatt  1882  S.  309,
1896  S.  426,  1913  S.  495)  wird,  wie  folgt,  geändert:  "
I.  Der  §  2  erhält  folgende  Fassung:
In  die  Register  sind  aufzunehmen  alle  durch  richterliche  Strafbefehle,  durch  polizeiliche
  Strafverfügungen,  durch  Strafurteile  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der
Konsulargerichte  sowie  durch  Strafurteile  der  Militärgerichte  ergehenden  Verurteilungen
wegen  Verbrechen,  Vergehen  und  wegen  der  im  §  361  Nr.  1  bis  8  des  Strafgesetzbuchs
vorgesehenen  Ubertretungen.

57
        <pb n="354" />
        —  342  —

Ausgenommen  sind  Verurteilungen  wegen  Vergehen,  „bei  denen  der  Rückfall  nicht
mit  besonderer  Strafe  bedroht  ist,  sofern  nur  auf  Verweis  oder  Geldstrafe  nicht  über
fünfzig  Mark  allein  oder  in  Verbindung  mit  Nebenstrafen  erkannt  ist.

Ferner  sind  ausgenommen  alle  Verurteilungen:
.  in  den  auf  Privatklage  verhandelten  Sachen,
.  in  Forst=  und  Feldrügesachen,  -
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften  über  Erhebung  öffentlicher  Abgaben
und  Gefälle,
wegen  der  militärischen  Verbrechen  oder  Vergehen  wider  die  88  62  bis  68,  79,  80,
84  bis  90,  92  bis  95,  101  bis  104,  112  bis  120,  132,  139,  141  bis  144,  146,
147,  150  bis  152  des  Militärstrafgesetzbuchs  vom  20.  Juni  1872.

II.  Im  §  11a  Abs.  1  werden  die  Worte:  „wegen  einer  in  das  Register  aufsgenommenen  Strafe“
durch  die  Worte:  „wegen  einer  Strafe,  die  in  das  Register  aufgenommen  oder  nach  §  2  Abs.  2  von
der  Aufnahme  in  das  Register  ausgenommen  ist“  ersetzt.

#  III.  In  dem  durch  die  Verordnung  vom  9.  Juli  1896  eingeführten  Formular  A  erhält  die
Anmerkung  )  folgende  Fassung:

“)  Unberücksichtigt  bleiben  Verurteilungen  wegen  Vergehen,  bei  denen  der  Rückfall  nicht  mit
besonderer  Strafe  bedroht  ist,  sofern  nur  auf  Verweis  oder  Geldstrafe  nicht  über  fünfzig  Mark  allein
oder  in  Verbindung  mit  Nebenstrafen  erkannt  ist,  ferner  Verurteilungen  in  Privatklagesachen,  in  Forstund
  Feldrügesachen,  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften  über  Erhebung  öffentlicher  Abgaben
und  Gefälle  und  wegen  der  in  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  16.  Juni  1882  &amp;amp;  2  Nr.  4  bezeichneten
militärischen  Verbrechen  und  Vergehen.

Die  noch  vorhandenen  Formulare  4  der  bisherigen  Fassung  können  aufgebraucht  werden.
Berlin,  den  6.  September  1917.  ,

END-Der

  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Delbrück.

3.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.
Königreich  Preußen.
Für  die  Dauer  des  Krieges  geschlossen:
die  Zollämter  1  Haynau  und  Lüben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Liegnitz  unter  Ubertragung
  ihrer  Geschäfte  auf  dieses  Hauptamt-  das  Zollamt  II  Ober  Schmiedeberg  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  Liebau  i.  Schl.  unter  Ubertragung  seiner  Geschäfte  auf  das  Zollamt  II  Schmiedeberg  i.  Schl.
Erteilt:  «
dem  Zollamt  II  Calau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lübben  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Tabakbegleitscheinen  II:  #
dem  Zollamt  !  Oranienburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Potsdam  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Schwefelsäure,  die  im  Eisenbahnverkehre  für  die  Chemische
Fabrik  Germania  G.  m.  b.  H.  in  Oranienburg  eingeht,  und  zur  Erledigung  von  Begleitzetteln  über
dieselbe  Ware  für  die  gleiche  Firma;  -
dem  Zollamt  1  Wolmirstedt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg  Kauphof  die  Befugnis
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  1  über  inländisches  Salz.  «
        <pb n="355" />
        —  343  —

Königreich  Bayern.
Dem  Steueramt  Traunstein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Reichenhall  ist  die  Vefugnis  zur
Erledigung  von  Verzeichnissen  über  Reisegepäck  (5§  22  E.Z.O.)  beigelegt  worden.
Großherzogtum  Hessen.

Der  Crtseinnehmerei  Michelstadt  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Darmstadt  ist  die  Befugnis
beigelegt  worden,  Begleitscheine  über  zu  vergällende  Essigsäure,  die  nicht  unter  Eisenbahnwagenverschluß
oder  in  Eisenbahntopfwagen  eingeht,  zu  erledigen.  ·

57“
        <pb n="356" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedtuckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Bevlin.
        <pb n="357" />
        —  345  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Geraut  aegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  —01  —  —

Zu  bertehen  durch  allo  Vostanstalten  und  Luchhandlungen  zum  Fahrespreise  von  8.#.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Of.  für  jeden  acheseltigen  Druckbogen  berechnet.

Berlin,  Freitag,  den  21.  September  1917.

 

 

XIV.  Jahrgang.  Nr.  28.

nhalt:  1.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Festsetzung  der  ohne
J  balt  1.  #an  herstellbaren  Zündwarenmengen  für  das  2.  Henwese  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
Betriebsjahr  1917/1434  Seite  345  aust  19942

 

 

 

1.  Zoll=  und  Steuerwese  n.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen,  für  das  Betriebsjahr  1917/18  die  ohne
Steuerzuschlag  herstellbaren  Zündwarenmengen  auf  50  v.  H.  der  Vollkontingente  festzusetzen.

Berlin,  den  13.  September  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Pinckernelle.

58.
        <pb n="358" />
        346  —

2.  Bant

 

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  August  1917  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver.  Ebent.
2  Sonstige  bind-  bi  r**
sSezeichnun  i  ##  —*-  nglich  6  lich  ·  G  —  s  un
3  ————————  ———  Hegen  Suume  Gegen  us
E  der  lapital  erve-  #ui  31.  Juli  gedeckt  31.  Juli  Ver-  31.  Juli  mit  381.  Juli  gassio  31.  Juli  der  31.  Juli  weiter
z  Banken  „mitelsonds  Umlausth  911.  oten617  Heinbuch  1011  nand,  101.  Jaffio  apa  297  qekenen
keiten  Gungs-  Ain
;  en
a  rikt  Wechsel
1  2  3  5  ¾  7  -  10  11  12  13.  1  15  16  1
1  eichsbauuv  180000%  1%  fru  „64%%%JFSl5  Soo  S  K4%s  Sés  285|  13  078  oss  10  7  54025
2  Wayerische  Notenbanr  7500  3750  570  31438  3694  J0  —  —  7515  11J  126  6%
1
3Sächsische  Bank  zu  Dresden0oos  ö  38710  —  300|  5409—  1600%  1  2c0|  —  4001|  20160—  93129664A“fHö  IJD  3280
4Sürttembergische  Notenbanl900||46%4  ———————o  2
5  Badische  Bank  90000  2250  25  196  -  208—  58  8011  —  —  2150|.  135  72  6620—  6878  2
1
Zusammen.  500s105  507  42  1184  84  19  95  6001  128  #  20296—  93180  988|  15  470  16  436  9454  6528  715  55
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zuu  20  M  —  2071  327  000  ½
.  50.  .—  891  605000  (bbei  der  Bank  Nr.  1)
9  100  „  —  4  139  590  000
.  500  —  14  600  000  „=  kteei  der  Bank  Nr.  3),
*  1000  —  2  376  404000  =  ei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="359" />
        —  347  —

wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1917.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

Aktiva.
2
Relchs-  7
und  t  G  1.  «
Metan.  Seen  Dur.  &amp;amp;ier  Noten  egen  Wechsel  Gegen  Oegen  Vegen  Sonsüge  Oegen  Summe  Segen  5
31.  Juli  lens.  31.  Juli  anderer  31.  Juli  und  31.  Juli  Lombard  31.  JuliEselten  81.  Juli  mi  81.  Juli  ber  81.  Juli  5
bestand1  fassen  1011  Santen  1017  Scheas  ioi7  1917  1917  mali##am1917  7
scheine
18.  19  20  21  22  —  24  25  26  27  28  20  30  81  32  83  34

 

2499  126  21125  1  1910-  191611  a64  610  4  26  790  10  088  42  16269  +  48  528|1  340  709—  89  894/16u064  107AM  510  965

 

 

2968/1  11  12204  2301  65272—  1183  46599|—.  2255  2  883—  2211  2511|—  830617MX  181198619T  1269
22  17/  1451  6355/—.  801  529|—  259  197633—  11849  AA|T  1329  110605—  30  9539—  6545  123602—  62386
s  00—  2101457—  35304%  64486  110  29321—  30  20041  —  1026  3460—  1913698—  791183025—  1395
6413—  35262  12%2  144  r**  4199  —  571  100/—  868¼  32939—  71732662—  69378
256  50¼  21033%  62  0  9911  S  GS  237  10%6  664  éäSGS2  16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

58“

*#
        <pb n="360" />
        Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="361" />
        —  349  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  —

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Dahrespreise  von  8  ..
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Pf.  für  jeden  achtseleigen  Druckbogen  berechnet.

 

Nr.  29.

3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Annahmewert  der  Stücke  und
Schuldbuchforderungen  der  7.  Kriegsanleihe  des

 

Berlin,  Freitag,  den  28.  September  1917.  1

 

.
XLIV.  Jahrgang.
n
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Tagegelder
für  die  Mirglieder  des  Verwalmungsrats  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  Seite  349  Deutschen  Reichs  sowie  der  Awischenscheine  für  solche
ilitärwesen:  Tarif  der  Vorspannbergütungssätze  nach  Kriegsanleihestücke  bei  der  Entrichtung  der  Kriegsdem
  Kriegsleistungsgesee  350  D.  steer:  851

 

*ie

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Tagegelder  für  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte.  -

Auf  Grund  des  §  118  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  (Reichs-Gesetzbl.  1911  S.  989)
und  in  Abänderung  meiner  Bekanntmachung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisevergütungen  der
Mitglieder  des  Verwaltungsrats  und  der  nichtbeamteten  Mitglieder  des  Direktoriums  der  Reichswenwcherungsanstaf.
  für  Angestellte,  vom  18.  März  1913  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  407)

estimme  ich:

6  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  und  ihre
Ersatzmänner  erhalten  bis  zum  Schlusse  des  Kalenderjahrs,  das  dem  Jahre  folgt,  in  welchem  der
Krieg  beendet  ist,  für  ihre  Teilnahme  an  den  Sitzungen  ein  Tagegeld  von  28  4AK.

Berlin,  den  19.  September  1917.  «

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.
        <pb n="362" />
        —  350  —

2.  Militärwesen.
Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  12  Nr.  1  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  beschlossen,  daß  vom  1.  September  1917  ab  die  Vergütung
für  Vorspann  und  Spanndienste  auf  Grund  des  nachstehenden  Tarifs  erfolgt.

Berlin,  den  21.  September  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

Tarif  der  Vorspannnergütungssätze  nach  dem  RKriegsleistungsgesetze.

Die  Vergütung  für  Vorspann  und  Spanndienste  für  Kriegszwecke  (§  3  Ziffer  3,  §  12  des
Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  129  —)  erfolgt  vom
1.  September  1917  ab  tageweise  zu  nachstehenden  Sätzen,  je  nachdem  Vorspann  und  Spanndienste
mit  Pferden  beziehungsweise  mit  Ochsen  oder  Kühen  geleistet  sind.

1.  Vergltung  für  Vorspann  und  Spanndienste  mit  Pferden  oder  Maultieren.

4.

Von  dem  Unterschiede  zwischen
3.  Spalte  1  und  3  entfallen  auf

Vergütungssätze  für

 

    
              
    

1.  2.  5

ein  mit  einem  Pferde  oder  ein  mit  zwei  Pferden  oder
aultier  bespanntes  auliieren  bespanntes
Fuhrwerk  mit  Führer  Fuhrwerk  mil  Führer
Mart  «
—  24  —  9  —  2
.  ·

jedes  weitere  Pferd  oder  I

den  Wagen  den  Führer

    

Pfennig  Mark

       
  

Pfennig  ·  Mark  1  Pfennig

          

Mark  Pfennig!  Marl.  Pfennig

50

 

50  3

 

2.  Bergütung  für  Vorspann  und  Spanndienste  mit  Ochsen,  Kühen  oder  Eseln.

 

 

 

 

 

    
  
      

 

 

 

Vergütungssätze  für  5
-  —  —-  —--————Voudemumckichiede
1.  2.  3.  4NKzwischen  Spalte  1  und  2
ein  mit  ein  nit  jede  weiterel  oder  a  entfallen
Ochi  einer.  Ku  —  zwei  Kühen  ieden  Kuh  oderr
einem  Ochsen  #  o  etem  zwei  Ochsen  zwei  feln  weiteren  rärben,  auf  den  auf  den
bespanntes  Fuhrwerk  mit  bespanntes  Fuhrwerk  mit  Ochsen  weikeren  Wagen  Führer
Führer  Führer  **2½22  Esel
Mak  uf#  1  Mark  1  Pf.  Mart  f.  Mark  #uf.  .  Mark  1.Pf.  Mart  Pf.  Mark  vBi.  WMWark  f.
·  l
12  —  10  50  18.  15—  6  —  4  o  2  50  3  50
1  ,  1  "  I  «
        <pb n="363" />
        ——

Bei  Feststellung  der  Vergütung  wird  der  Tag  von  Mitternacht  zu  Mitternacht  gerechnet  mit
der  Maßgabe,  daß  bei  einer  Leistung  von  mehr  als  zwölf  Stunden  innerhalb  desselben  Tages  ein
Zuschuß  in  Höhe  der  Hälfte  des  Tagessatzes  gewährt  wird,  soweit  Führer  und  Zugtiere  nicht  gemäß
*W  122  und  Ziffer  I,  57  der  Ausführungsverordnung  frei  einquartiert  und  verpflegt  werden.  Wird  der
Vorspann  nur  einen  halben  Tag  —  sechs  Stunden  —  oder  darunter  in  Anspruch  genommen,  so  ist
die  Hälfte  des  Tagessatzes  zahlbar.  «  ,·  ,

D«  fRUhe-,  8  #blan“  sind  bei  fortgesetzter  Vorspannleistung  ohne  Rückkehr  in  die  Heimat
wie  Arbeitstage  zu  vergüten,  wenn  eine  Bereitschaft  zur  Dienstleistung  bescheinigt  wird.  «

Bei  Gestellung  bespannter  Möbelwagen  kann  wegen  des  größeren  Fassungsraums  die  Vergütung
  für  den  Wagen  je  nach  der  Größe  auf  bis  zu  zehn  Mark  täglich  erhöht  werden.  ç

Bei  ausschliehlicher  Anforderung  von  Führern  und  Wagen  dr  Bespannung  oder  eines  von
beiden  allein  hat  der  vorstehende  Tarif  keine  Anwendung  zu  finden  (§  13  des  Kriegsleistungsgesetzes).

3.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  über  den  Annahmewert  der  Stücke  und  Schuldbuchforderungen  der
7.  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  sowie  der  Zwischenscheine  für  solche  Kriegsanleihestücke
  bei  der  Entrichtung  der  Kriegssteuer.

Gemäß  8§  32  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  561)  wird  der
Grundkurs  —  berechnet  für  einen  Zinsenlauf  vom  1.  Juli  1917  ab  —,  zu  dem  die  auslosbaren
vierundeinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  siebenten  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  bei  der
Entrichtung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  an  Zahlungs  Statt  anzunehmen  sind,  auf  100  .K  für
je  100  Nennwert  festgesetzt.  Für  die  Verechnung  des  Annahmewerts  der  genannten  Schatzanweisungen
  wie  der  anderen  Kriegsanleihewerte  wird  nach  §  36  Abs.  1  Satz  3  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen
  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1916  S.  469)  der  auf  die  Zeit  vom
1.  Juli  1917  bis  zum  Beginne  des  Zinsenlaufs  der  mitübergebenen  Zinsscheine  entfallende  Zinsenbetrag
  vom  Kurswert  abgezogen,  da  in  dem  Annahmewerte  bereits  die  Verzinsung  der  Kriegsabgabe
vom  1.  Juli  1917  ab  (§5  31  Abs.  3  des  Gesetzes)  berücksichtigt  ist.

Die  Wet  auslosbaren  Schatzanweisungen  der  siebenten  Kriegsanleihe  mit
Zinsenlaus  vom  1.  Januar  1918  ab  sind  daher  zum  Annahmewerte  von  97,15  .K,  die  fünfprozentigen
Schuldverschreibungen  und  Schuldbuchforderungen  der  siebenten  Kriegsanleihe  mit  Zinsenlauf  vom
1.  April  1918  ab  zum  Annahmewerte  von  96,25  K  für  je  100  X.  Nennwert  bei  Entrichtung  der
Kriegsabgabe  an  Zahlungs  Statt  anzunehmen.

Die  vom  Reichsbankdirektorium  ausgestellten  Zwischenscheine  sind  zu  demselben  Annahmewert
  anzunehmen,  wie  die  Anleihestücke  selbst,  die  Zwischenscheine  zu  den  Reichsschatzanweisungen  der
siebenten  Kriegsanleihe  also  zu  97.75.  K,  die  zu  den  Reichsschuldverschreibungen  der  siebenten  Kriegsanleihe
  zu  96,25  K  für  je  100  K  Nennwert.

Auf  die  buchmäßige  Behandlung  der  angenommenen  auslosbaren  vierundeinhalbprozentigen
Schatzanweisungen  der  siebenten  Kriegsanleihe  und  der  Zwischenscheine  zu  solchen  sowie  auf  die  Verrechnung
  der  von  den  Annahmestellen  ausgestellten  Bescheinigungen  über  die  Annahme  solcher  Stücke
und  Zwischenscheine  finden  Abs.  2  und  3  meiner  Bekanntmachung  vom  19.  März  1917  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  104)  über  die  buchmäßige  Behandlung  der  angenommenen  Schatzanweisungen,
Zwischenscheine  und  Bescheinigungen  der  sechsten  Kriegsanleihe  Anwendung.  Einer  Trennung  der  Schatzanweisungen
  usw.  der  siebenten  Kriegsanleihe  von  denen  der  sechsten  Kriegsanleihe  bedarf  es  dabei  nicht.

Berlin,  den  26.  September  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.
        <pb n="364" />
        Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.

—
        <pb n="365" />
        —  353  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

—  —

Reichsamt  des  es  Innern.

s—

Du  beriehen  durch  allo  Vostanstalten  und  Huchhandlungen  tum  HLahrespreise  von  8..
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  f.  für  jeden  achtseltigen  Druckbogen  berechnet.

 

XLIV.  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  2.  Oktober  1917.  Nr.  30.

 

 

Inhalt·  Zoll-  und  Steuerwesen:  Zusammenstellung  der  einheitlichen  Hafengebiete  im  Sinne  des  §  8  Abs.  1  Nr.  des
Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkhrs  Seite  3568

 

Zoll=  und  Steuer  wesen.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  September  1917  beschlossen,  daß  die  in  der
nachstehenden  Zusammenstellung  aufgeführten  Hafengebiete  als  ein  Hafengebiet  im  Sinne  der  Vorschrift
im  §3  Abs.  1  Nr.  5  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  anzusehen  sind.

Berlin,  den  29.  September  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.

60
        <pb n="366" />
        —  364  —

Zusammenstellung

der  einheitlichen  Hafengebiete  im  Sinne  des  §  3  Abs.  1  Nr.  5  des  Gesetzes  über
die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  vom  8.  April  1917.

 

 

rlr  h  t  Bezeichnung  des  Hafengebiets
1.Preußen  Königsberg,  umfassend  den  unteren  Pregel  einschließlich  der
(Königsberg)  mit  ihm  in  offener  Verbindung  stehenden  schiffbaren  Wasserflächen,
  stromabwärts  bis  zur  Einmündung  in  das  Frische
Haff  und  stromaufwärts  bis  zur  Vereinigung  des  Alten
und  Neuen  Pregels  beim  Mägdeloch.
2.Desgl.  Hafenanlagen  in  Memel,  am  Memeler  Tief  entlang  vor  den
.  Gemeinden  Bommelsvitte,  Königlich  und  Adlig  Schmelz
einschließlich  des  staatlichen  Holzhafens  in  Schmelz.
3.Desgl.  Schmalleningken,  bestehend  aus  den  drei  getrennten  Ortschaften
-  (Gumbinnen)  Schmalleningken-  Augstogallen,  „Wittkehmen  und  Endruschen.

4.Desgl.  Tilsit,  einschließlich  der  Memel  stromaufwärts  vom  oberen
Ende  der  Kummabucht  und  stromabwärts  bis  zum  oberen
Ende  des  Stromdeichs  bei  Splitter.
5.Desgl.  Ruß  nebst  den  Uferstrecken  in  den  Gemeinden  Szieße,  Atmath,
Skierwitell  und  in  dem  Gutsbezirk  Adlig  Brionischken.
6.Desgl.  Seckenburg  nebst  der  Gilgesstrecke  von  km  29,6  bis  33.
7.Desgl.  Alt  und  Neu  Lappienen  nebst  den  Lösch=  und  Ladeplätzen  an
beiden  Ufern  der  Gilge.
8.  Desgl.  Danziger  Hafen,  auf  der  Weichsel  von  der  Einlager  Schleuse
(Danzig)  bis  zur  Mündung  in  Neufahrwasser  und  auf  der  Mottlau
von  der  Steinschleuse  bis  zur  Mündung  in  die  Weichsel.
9.Desgl.  Bromberg  mit  der  Gemeinde  Schröttersdorf.
(Bromberg)
10.  Desgl.  Binnenhafen  von  Rügenwalde  mit  dem  Hafengebiete  von
(Köslin)  Rügenwaldermünde.
11.  Dessgl.  Hafenanlagen  in  Swinemünde,  im  Gutsbezirke  Swinemünde-(Stettin)
  Hasen-Frund  und  Dorf  Ostswine.
12.Desgl.  Die  Hafenanlagen  in  Stettin  und  der  anschließende  Oderlauf
·  stromabwärts  bis  zur  Königsbake  nebst  dem  oberen  Teile
der  Engen  Oder  bis  zur  unteren  Grenze  der  Gemarkung
Scholwin.
        <pb n="367" />
        —  355  —

 

Lfd.
Nr.

Bundesstaat
(Regierungsbezirl)

Bezeichnung  des  Hafengebiets

 

13.

14.

16.

20

21.

22.

23.

 

hwsen.)

Desgl.
Werl)

Desgl.
(Potsdam)

Desgl.

Desgl.

Desgl.
(Schleswig)

Desgl.
(Breslau)

Desgl.
(Merseburg)

Dezsgl.
(Gamovey)

Desgl.
WMürnh)

Desgl.

 

Häfen  zu  Greifswald  und  Wieck  einschließlich  des  die  beiden
Häfen  verbindenden  Ryckflusses.

Berlin,  umfassend  die  Spree  in  Berlin  und  Charlottenburg
von  der  östlichen  Berliner  Weichbildgrenze  unterhalb  der
Eisenbahnbrücke  bei  Treptow  und  Stralau  stromab  bis  zu
den  #borlottenburger  Schleusen  und  dem  Wehr,  einschließlich
  des  Schleusenkanals  und  des  Kupfergrabens,  den
Landwehr=  und  Luisenstädtischen  Kanal  in  Berlin,  Charlottenburg,
  Neukölln  und  Treptow,  den  Verbindungskanal
in  Verlin,  Charlottenburg  und  Plötzensee,  den  Spandauer
Kanal  in  Berlin  und  Plötzensee  von  Plötzensee  bis  zum
Humboldthafen  und  den  Neukölln-Britzer  Kanal  in  Neu-AUn

  und  Britz  vom  Landwehrkanal  bis  zum  Britzer
Dn-  ausschließlich  nebst  allen  zugehörigen  Hafenbecken.

Spandau  mit  der  Havel  nebst  ihren  Nebenarmen  zwischen

km  166  der  Pichelsdorfer  Havel  und  6,,  der  Spandauer
Havel  und  0,  der  Tegeler  See-Wasserstraße  sowie  mit  der
Spree  nebst  ihren  Nebenarmen  von  den  Charlottenburger
Schleusen  und  dem  Wehr  bis  zu  ihrer  Mündung  in  die
Havel  nebst  den  beiderseitig  angrenzenden  Teilen  der  Ortschaften,
  namentlich  von  Charlottenburg.

Rathenow  mit  der  Havel  nebst  ihren  Nebenarmen  zwischen

km  51,9  und  67,9  und  den  beiderseitig  angrenzenden  Ortschaften
  Göttlin,  Steckelsdorf,  Neue  Schleuse  und  Böhne.

Brandenburg  mit  dem  ganzen  Silokanal  und  der  Havel

nebst  ihren  Nebenarmen  zwischen  km  107,1  der  Brandenburger
  Havel  und  km  116,5  der  Havel  und  die  beiderseitig
  angrenzenden  Teile  der  Ortschaften.

Hafenanlagen  von  Kiel  und  die  Kieler  Föhrde,  seewärts
begrenzt  durch  die  Linie  Friedrichsorter  Leuchtturm-Möltenort.


Hafenanlagen  in  Breslau  und  in  den  Gemeinden  Oswitz  und
Cosel,  km  249—258,5  der  Oder

Halle  #.  d.  Saale  und  die  sterhan  und  unterhalb  der  Stadtlage

  belegenen  Lösch--  und  Ladestellen  km  85,7  bis  95
der  Saale.

Hafenanlagen  in  den  Städten  Hannover,  Linden  und  in  den

an  Hammover  angrenzenden  Gemeinden  Misburg,  Brink
und  Marienwerder.

Lüdinghausen  mit  dem  gleichnamigen  Kirchspiel  und  der  Gemeinde

  Seppenra
Bergeshövede  und  Bevergern.

60“
        <pb n="368" />
        dd.  Bundesstaatt  .  ·.«-Nr.
  (Regierungsbezirk)  Bezeichnung  des  Hafengebiets
24.Preußen  Die  Hafenanlagen  an  der  Stoteler  Luneschleuse  mit  Stoteler
(Stade)  Schleuse  und  der  Anlegestelle  Stotel.
25.Desgl.  Die  Hafenanlagen  in  Osten  und  Altendorf.  ..
26.D·esgl.  Die  Hafenanlagen  von  Westerende,  Osterende  und  Stadt
Otterndorf.  ·
27.  Desgl.  Frankfurt  a.  M.  und  das  zum  Frankfurter  Osthafen  gehörige
(Wiesbaden)  Gebiet  der  Gemeinde  Fechenheim.
28.  Desgl.  Coblenz  und  die  gegenüber  auf  der  rechten  Rheinseite  liegen-(Coblenz)
  den  Orte  Ehrenbreitstein,  Pfaffendorf  und  Horchheim.
29.  Bayern  Hafengebiet  von  Regensburg  mit  den  Hafen=  und  Lände-«
  anlagen  in  den  Gemeinden  Stadtamhof,  Reinhausen,
Schwabelweis  und  Weichs.
30.Sachsen  (Königreich)  Riesa  und  Gröba  an  der  Elbe.
31.Desgl.  Meißen  und  Fischergasse  an  der  Elbe.
32.  Baden  Mannheim  und  Ludwigshafen.
33.  Mecklenburg-Schwerin  Stadt  Rostock  und  die  Gemeinden  Bramow  und  Gehlsdorf
-  und  das  zu  ihnen  gehörige  Gelände.
34.  sDesgl.  Die  Wismarsche  Bucht  innerhalb  der  Zollinie.
35.  Oldenburg  Der  Elsflether  Hafenbezirk  vom  Tiedehafen  bis  zum  Alten
Elsflether  Sieltief.
36.Desgl.  Der  Braker  Hafenbezirk,  umfassend  den  Weserstrom  von  der
Nordgrenze  der  Stadt  Brake  bis  einschließlich  der  Lühringschen
  Schiffswerft  in  Kirchhammelwarden  und  die  Insel
Harriersand.
37.  Desgl.  Der  Nordenhamer  Hafenbezirk,  umfassend  den  Weserstrom
zwischen  den  Häfen  Großensiel  und  Blexen,  beide  Häfen
·  eingeschlossen.
38.  Anhalt  Wallwitzhafen,  Leopoldhafen,  das  Dorf  Ziebigk  und  die  Ausleaodestelle
  Ziebigker  Hutung.  ·
39.  JLübeck  Trave=  und  Hafengebiet  zwischen  der  Geniner  Straßenbrücke
und  dem  Hochofenwerk  in  Herrenwyk.
40.  JBremen  Die  sämtlichen  Häfen  der  Stadt  Bremen  als:  die  Häfen  des

Zollausschlußgebiets,  der  Holzhafen  mit  Hafen  Ill  und
Werfthafen,  der  Hohentorshafen,  Industriehafen,  die  Löschund
  Ladestellen  am  Deich  und  unterhalb  der  Kaiserbrücke
sowie  an  der  Oberweser  bis  zur  Hastedter  Schleuse,  ferner
der  in  Preußen  gelegene  Haße  von  Hemelingen.
        <pb n="369" />
        Lfd.
Nr.

Bundesstaat
(Regierungsbezirk)

Bezeichnung  des  Hafengebiets

 

41.

44.

 

Bremen

Desgl.

Hamburg

Elsaß-Lothringen

 

Die  Häfen  Bremerhavens  (Alter  Hafen,  Neuer  Hafen,  Kaiserhäfen
  I,  II  und  III  sowie  Dockvorbassin,  Wendeplatz,
Verbindungshafen,  die  im  Bau  befindlichen  und  noch  vorgesehenen
  Nordhäfen,  die  Anlegeplätze  an  den  Docks  in
den  Häfen,  die  Anlegeplätze  an  der  Geeste  einschließlich
der  Werften  auf  dem  Bremerhavener  Ufer),  die  in  Preußen
gelegenen  Geestemünder  Häfen  und  Dockanlagen  einschließlich
  der  Werften  und  die  in  Preußen  gelegenen  Leher  Hafenanlagen
  an  der  Geeste.

Die  Hafenanlagen  von  Vegesack  und  die  in  Preußen  gelegenen
Hafenanlagen  der  Gemeinden  Blumenthal,  Rönnebeck,
Farge  Hafen,  Farge  Nord  und  Farge  Süd.

Die  Gebiete  des  Hamburger  Hafens  einschließlich  der  Bille,
des  Altonaer  Hafens,  der  Ufer  und  Hafeneinschnitte  der
hamburgischen  Gemeinde  Finkenwärder  und  der  preußischen
Elbinsel  Hohnöfersand,  des  Köhlbrands  und  der  daran
anschließenden  Süderelbe  bis  Harburg,  einschließlich  der
Harburger  Häfen  und  des  Harburg  mit  Hamburg  verbindenden
  Reiherstiegs  sowie  der  sonstigen  Kanäle  und
Wasserläufe  von  Wilhelmsburg,  Altenwerder  und  Moorburg.

Die  Hafenanlagen  in  Straßburg  und  Kehl.
        <pb n="370" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="371" />
        —  359  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—–——  —

IZu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  VLuchhandlungen  zum  Tahrespreise  von  84.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseieigen  Druckbogen  berechnet.

Nr.  31.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  12.  Oktober  1917.

 

XIV.  Jahrgang.

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Titeländerung  bei  2.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Postprotestaufträge  mit
den  Stationskontrolleunren  Seite  359  in  Elsaß-Lothringen  zahlbaren  Wechseln  und  Schecken  859

 

1.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Dem  Stationskontrolleur,  Königlich  Württembergischen  Hauptamtskontrolleur,  Finanzamtmann  Auer
in  Hannover  ist  von  Seiner  Majestät  dem  König  von  Württemberg  der  Titel  und  Rang  eines  Oberfinanzamtmanns
  verliehen  worden.

2.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen
zahlbar  sind.  Vom  4.  Oktober  1917.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.

S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom

30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom

20.  September  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  854),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für
61
        <pb n="372" />
        —  360  —

Elsaß-Lothringen,  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  3.  Juli  1917,  betreffend  Anderung
der  Postordnung  vom  20.  März  1900,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  587)  folgende  Verordnung  erlassen:

A.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,  werden
erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  29.  Januar  1918  eingetreten  ist,
am  31.  Januar  1918;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  29.  Januar  1918  eintritt,
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.  .

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß  ein
davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag  nach
dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese
Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen
ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags
  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche
Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten
Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungssalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst
Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom  .  .  .  .  .  .  ..
ab"“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die
Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme
  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

B.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  kein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung
  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Januar  1918  (Abs.  A)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  4.  Oktober  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.

Berlin,  Tarl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julins  Sitlenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="373" />
        —  361  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Beichsamt  des  Innern.

—  —  —

Zu  betiehen  durch  allo  Postanstalten  und  Huchhandlungen  um  Tahrespreise  von  8  é.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  achtsestigen  Druckbogen  berechner.

Berlin,  Freitag,  den  19.  Oktober  1917.

 

 

Nr.  32.

Ermähtigung  n##  Vor-  Ernennungen  von  Stationskontrolleuren  zu  Oben
zollinspeltoten::  366

 

 

XI  V.  Jahrgang.

 

Inhalt:  1.
2.
3.

   

Notenbanken
"""  "'  andels=  und  Gewerbewesen:  Nachtrag  zu  dem
erzeichnis  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden
  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  Internationalen
  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärten
Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und
Gärten:::  865

  

4.

 

1.  Kon  fu  lat  wesen.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Haiffa  Konsul  z.  D.  Grafen  von  der  Schulenburg
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.  #
        <pb n="374" />
        Passiva.

362

2.  Bantt

—

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  September  1917  nach  den  im  Reichsanzeig
(Die  Beträge  laute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Ver-  *  V
#.  Sonsüge  bind-  pin
wezeichnung  6  Gegen  un-  Gegen  taalich  6  uch-  #  k  rün
7  Grund=  Noten-  eg  -  egen  8  egen  Gegen  nstige  Gegen  Summe  egen  i
der  —  serve-  lauf  EIIIIII  Ver-  31.  Aug.  mit  OÖ1.  Auc.  31.  Aug.  der  31.  Aug.  wei
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1Neeichsban  190000/%  18710  20  %%S.  e  OTN-S  1834  5  F  SS  S—  —9814  760|+248  56-  476665
2  Saherische  Notenbank  7500  3760)  0702|—  435  353  —  5464.—  206191511|—  2138  Al
8  Sachsische  Bant  zu  Dresden  j  s8oooos  vSol  d9011.  21
4temberglsche  Notenbauhoos  180|  25000  2  925  800Sè12  102328.—  2606446  ¾-6
  Hadische  Bank-  dooo  2250%  26448-  1252  2  33340—  220  —  —  233914  1899  23  380  721  50
Zuflammen  .3ö00105  50  S  10  SGS  91  21  J5  6  4e  14048  647  „  43  1224  21  190  boa  44  702  627)1  -
1
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20.4  =  2227  804  000“
"UO  50..  —  1008  024  000.  (bei  der  Bank  Nr.  1),
-  100  =  4618512  000  -
6800  -  —  14  338  000  (bei  der  Bank  Nr.  8),
.  1000  =  25737670004  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="375" />
        —  363  —

wesen.
veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1917.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiva.
Nelchs-Metan
  Gegen  und  Gegen  Nolen  Gegen  Wechsel  GSegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
¾  31.  Aug.  #ns  31.  Aug.  anderer  31.  Aug.  umd  31.  Aug.  Lombard81.  Aug.  Effekten  31.  Aug.  81.  Aug.  der  81.  Aug.
bestand,  ßen.Lanen  iorrt  s  Scheas  ior  1017  inm  nrnda  jorr  aunva  ioin  s
scheine  7
18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  80  31  82  33  34
2  505  761/  6635/966  481/K  315  126  824—  1  116|15  632  509T  4267  999  9227—  871159  544—  16725|1  586  412+  1956  703/20  E0  759+  4  766  651
29581—  7.  734,—  495  3183)—  2034  44570—  4029  2627—  256  24896|—  15  8a1514  4698  91511.—  2138
22  860|  83  41140—  1207  4668—  560  2  668/  2905  4  607—  7967  11220|  3155|  18  102+—  8563  12844|-  49072
8588—  12  825—  6#  6  305—  143  22  440—  6881  18  4881—  1553  3460  —  15  340  1642  75  446—  7579
#  4100—  3  ——  106  7355/+  1152  18449—  820  4114—  85  5  436—  41290  23887—  4051  73383|  721
2573200  +.  6600%04021½  312  97  22340—  2  701|15  740  630  1  4259068  76  233—  1073186  150—  —  —
        <pb n="376" />
        —  364  —

3.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Bestimmungen

des  Bundesrats  über  die  Verwendung  von  Reichsmitteln  für  Zwecke  der  sozialen  Kriegsinvalidenfürsorge.
  Vom  20.  September  1917.

I.  Aus  Mitteln  des  Fonds  zu  Ausgaben  aus  Anlaß  des  Krieges  (Kapitel  6  der  Ausgaben  des
außerordentlichen  Etats)  wird  ein  Betrag  von  fünf  Millionen  Mark  für  Zwecke  der  sozialen  Kriegsinvalidenfürsorge
  bereitgestellt.

II.  Für  die  Verwendung  dieses  Betrags  gelten  an  Stelle  der  am  6.  Mai  1915  beschlossenen
Bestimmungen  (ogl.  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  159)  die  folgenden:

Der  Betrag  wird  auf  die  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstab  der  Matrikularbeiträge  verteilt.
Die  Unterverteilung  ist  Sache  der  Landeszentralbehörden.

Die  Reichsmittel  sind,  unbeschadet  der  unter  Nr.  4  Satz  2  getroffenen  Bestimmung,  zur
Entlastung  anderer  aus  einem  öffentlich-rechtlichen  Titel  Verpflichteter  nicht  bestimmt.
Die  Reichsmittel  haben  die  Aufgabe,  die  Einrichtung  einer  Kriegsinvalidenfürsorge  zu
erleichtern  und  den  Ausgleich  der  durch  Kriegsbeschädigung  verursachten  wirtschaftlichen
Nachteile,  insbesondere  mittels  Berufsberatung,  Berufsausbildung  und  Arbeitsvermittlung,
zu  fördern.  Darüber  hinaus  kann  ihre  Verwendung  nach  den  vom  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  aufzustellenden  Grundsätzen  zugelassen  werden,  um  während  der  auf  jenen
Ausgleich  gerichteten  Fürsorgearbeit  die  Kriegsinvaliden  und  ihre  unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen  vor  wirtschaftlicher  Not  aller  Art  zu  schützen  und  ihnen  den  Ubertritt
in  das  Erwerbsleben  zu  erleichtern.  Auch  Kosten  der  ärztlichen  Untersuchung  und  der
Heilbehandlung  können  ausnahmsweise,  soweit  sie  auf  Fonds  der  Heeresverwaltung  nicht
übernommen  werden  und  der  Zurückführung  der  Kriegsinvaliden  in  ein  geordnetes
Erwerbsleben  dienen,  aus  den  Reichsmitteln  bestritten  werden.

.  Im  April  und  Oktober  eines  jeden  Jahres  ist  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  von
den  Landeszentralbehörden  eine  summarische  Nachweisung  über  die  im  vorausgegangenen
Halbjahr  verausgabten  Beträge  und  ihre  Verwendungszwecke  zu  übermitteln.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  über  die  Zulässigkeit  einzelner  Ausgaben  entscheidet  der  Bundesrat.
Die  Bestimmungen  unter  3  und  4  gelten  auch  für  diejenigen  Beträge,  welche  von  den
durch  Beschluß  des  Bundesrats  vom  6.  Mai  1915  bereitgestellten  fünf  Millionen  Mark
noch  nicht  verausgabt  sind.

N——---



4.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll=  und  Steuerwesen

an  Stelle  des  zum  Geheimen  Regierungsrat  und  Vortragenden  Rat  im  Reichsschatzamt
ernannten  Königlich  Bayerischen  Ober-Regierungsrats  Zapf  hier  der  Königlich  Bayerische
Ober-Regierungsrat  Dr.  jur.  Bachmair  in  München  der  Königlich  Preußischen  Oberzolldirektion
  zu  Berlin  als  Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und  Steuern  mit  dem
Wohnsitz  in  Berlin
        <pb n="377" />
        —  365  —

und  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Bayerischen  Oberzollinspektors
  Huber  der  Königlich  Bayerische  Zollinspektor  Wirth  den  Königlich
Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Kolberg,  Rügenwalde,  Schivelbein,  Stargard  i.  Pomm.,
Stettin,  Stolp,  Stralsund,  Swinemünde  und  Wolgast  als  Stationskontrolleur  mit  dem
Wohnsitz  in  Stettin

vom  1.  Oktober  1917  ab

beigeordnet  worden.

Die  Stationskontrolleure,  Königlich  Preußische  Oberzollrevisoren  Linsen  in  Mannheim  und  Streckmann
  in  Erfurt  sind  durch  Verfügung  des  Königlich  Preußischen  Finanzministers  mit  dem  1.  Oktober
1917  zu  Oberzollinspektoren  ernannt  worden.

5.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  Artikel  9  Nr.  6  der  Internationalen  Reblaus-Konvention  vom
3.  November  1881  (Reichs-Gesetzbl.  1882  S.  125)  wird  zu  dem  in  der  Bekanntmachung  vom
27.  September  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  312)  enthaltenen  Verzeichnis  von  Gartenbau=
  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen  in  angemessener
  Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  Konvention  entsprechend
erklärt  worden  sind,  der  nachfolgende,  die  inzwischen  eingetretenen  Anderungen  enthaltende  Nachtrag
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Berlin,  den  13.  Oktober  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.
        <pb n="378" />
        J.

366

Nachtrag.

Weggefallene  Anlagen.

Die  unter  den  laufenden  Nummern
21,  23,  79,  85,  87,  88,  127,  132,  158,  220,  248,  266,  279,  320,  337,  347,  381,  388,
412,  468,  472,  474,  476,  490,  640,  641,  643,  688,  707,  717,  724,  749,  755,  768,
771,  772,  775.  777,  779,  802,  841,  886,  983,  985,  994,  1028,  1064,  1083,  1085

aufgeführten  Anlagen  sind  zu  streichen.

II.  Neu  hinzugetretene  Anlagen.

 

 

S  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage  und  6  Bemerkungen
Art  des  Grundstücks
13a.  Aachen,  Preußen,  Aüeinprovung  Frannek,  Max,  Gärtnerei.
101a.  Biebrich  a.  Rh.,  Preußen,  Prov.König,  Heinrich,  Rosengärtnerei.
.  Hessen-Nassau
114a.Bonn,  Preußen,  Rheinprovinz  Hammerschmidt,  Rudolf,  Luxusgarten.
136a.]  Bremen  Krampitz  Hastedter  Heer-,
  straße  4
155a.]Burg  bei  Magdeburg,  Preußen,  Heine,  Franz,  Gärtnerei.
.  Prov.  Sachsen
342a.  Friedersdorf  bei  Zittau,  König-  Fürsster,  Max,  Handelsgärtnerei  und  Gemüsereich
  Sachsen
366a.Honnef,  Preußen,  Rheinprovinz  Ocker  Wilhelm,  Hoflieferant,  Gärtnerei.
404a.Hamburg  Radespiel,  A.,  Handelsgärtnerei.
132a.  Hörnitz,  Königreich  Sachsen  Scheibe,  Bruno,  Handelsgärtnerei.
468  a.  Köstritz,  Reuß  j.  L  Herger,  Ernst,  Nachf.  Inh.:  K.  u.  R.  Zersch,
,  Ziersträucher,  Rosen=  und  Obstbaumschulen.
473a.  Käggschenbran,  Königreich  Brix,  Felix,  Rosenschule.
en
48b  a.  Ladenburg,  Baden  Bitsch,  Gg.,
490a.  Langenweddingen,  Preußen,  Hendrik,  #uchär  Handeelsgärtnere.
Prov.  Sachsen
641  a.Magdeburg,  Preußen,  Prov.  Zeuen  Karl,  Zierfisch-Züchterei  (Wasserpflanzen
Sachsen  n  Gewãchshã  iusern
7184.  Pieberseai  “  Dresden,  König-  Erdmam,  Wilhelm,  Baumschulen,  Ziersträucher.
rei  a
771a.  Pegan,  Königreich  Sachsen  Vester,  Gustav,  Primelpflanzen.
772#.  Gladow,  Wilhelm,  Veilchensämlinge.
981  a.  Straßburg-  -Kronenburg,  Elsaß-]Beck,  Gebrüder,  Baunschule.
Lothringen
1061  a.]  Wiesbaden,  Preußen,  Prov.  Möller,  Gottlieb,  Baumschule.
Hessen-Rassau
1061  b.  Schweisguth,  Emil,  Topfpflanzengärtnerei.
1089a%  zittau,  Königreich  Sachsen  Kern,  Max,  Gärtnerei.
        <pb n="379" />
        Lfd.  Nr.

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EIII

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annunuaauuuaaannuunun

64

—
28

—  367  —

III.  Sonstige  Anderungen.
kat  Gartenanlage:  Handelsgärtnerei
A

-  Schwachhauser  Chaussee:  Schwachhauser  Heerstraße.
Gartenanlage:  Handelsgärtnerei.
GGCartenbau=  und  Gartenanlage:  Maiblumenkulturen.
Gartenanlage:  Handelsgärtnerei.

Devant-les-Ponts:  Vorbrücken.
Zusat-  Inhaber:  Gotthold  und  Teophil  Ziegler.
statt  Handelsgärtnerei:  Baumschulen.
Zusatz:  Pächter:  Pohlmann.
Ischinger,  L.,  Handelsgärtner.
statt  Halstenbeck:  Halstenbek.
Heins:  Heins'.
Handelsgärtnerei-  Maiblumenkulturen.

Gartenbaubetrieb.
Kunst-  und  Handelsgärtnerei:  Kunstgärtnerei.
:  Gärtnereibetrieb.

Gärtnerei:  Handelsgärtnerei.

Zusatz:  Witwe.
-  -  Erben.
statt  Gartenanlage:  Maiblumen=  und  Rhabarberkulturen.
Handelsgärtnerei:  Georginen=  und  Rosengärtnerei.
-  "  Rosen=  und  Obstbaumschulen.
Kunst=  und  Handelsgärtnerei:  Rosen=  und  Baumschulen.
Spalte  Bemerkungen,  Zusatz:  und  Kaninchenberg.
statt  Kunst=  und  Handelsgärtnerei:  Semiramisgärtnerei.
Zusatz:  Metz-Ost.
stalt  Gartenanlage:  Handelsgärtnerei.
"D  ·  Beerenobstschule.
Handelsgärtnerei.

quIIIIlI

Maiblumenkulturen.

Gartenbauanlage:
Osterholzer  Chaussee:  Osterholzer  Heerstraße.
Zabel,  Andreas  Paul  Friedrich:  Zabel,  Helene,  Witwe.
Handelsgärtnerei:  Gärtnerei.
Landschaftsgärtnerei:  Handelsgärtnerei,  Samenhandlung  und  Blimnenladen.
Rockwinkler  Chaussee:  Rockwinkler  Heerstraße.  .
Schnizler:  Schnitzler.
Zusatz:  Inhaber  Julius  Decker.
statt  Großmann,  Ernst:  Großmann  Witwe.

OD  -  Handelgärinerei.
        <pb n="380" />
        Berlin,  Carl  Heymanne  Berlag,  Verlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Oofbuchdrucker.  in  Verlin.
        <pb n="381" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  —

 

 

Iu  beziehen  durch)  allo  Postanstalten  und  SGSuchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8..
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Hf.  für  leden  achtseteigen  Druckbogen  berechnek.

 

 

 

 

XIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  26.  Oktober  1917.  Nr.  33.
1  4  .
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Bekannt=  6  istik:  B  über  die  Durchführ  der
wachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  4ber  ben  2.  Steasstit,  nelamtwachung  züben  gi  i  mrchführung  355
Seite

Verkehr  mit  Zuker

 

1.  Handels=  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Verordmug  über  den  Verkehr  mit  Zucker.  Vom  23.  Oktober  1917.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  vom  17.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  914)  und  der  Ausführungsbestimmungen  vom  18.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  924)
wird  bestimmt:  .
81.
ür  die  Lieferung  von  Rohzucker  aus  den  einzelnen  rübenverarbeitenden  Fabriken  gelten  die
in  der  Anlage  1aufgeführten  Preise  frei  Verladestelle  der  Fabrik.  E
Für  Rohzucker,  der  in  den  in  der  Anlage  2  aufgeführten  Orten  außerhalb  des  Standorts  —  .
der  herstellenden  Fabrik  eingelagert  ist,  gelten  die  dort  aufgeführten  Preise  frei  Verladestelle  dse
Lagerorts.
2.
Für  die  Lieferung  von  gemahlenem  Melis  aus  den  einzelnen  Verbrauchszuckerfabriken  gelten
die  in  der  Anlage  3  Spalte  1  aufgeführten  Preise  bei  Lieferung  ab  Verladestelle  der  Fabrik.  –
Für  die  Lieferung  von  gemahlenem  Melis,  der  von  der  Reichszuckerstelle  gemäß  §§  12,  13
der  Ausführungsbestimmungen  vom  18.  Oktober  1917  für  Kommunalverbände  überwiesen  wird,
gelten  gemäß  §  7  Abs.  1  Satz  2  der  Ausführungsbestimmungen  die  in  der  Anlage  3  Spalte  2  aufgeführten
  Preise.
68
        <pb n="382" />
        —  370  —

Für  die  in  den  Anlagen  1  bis  3  nicht  ausgeführten  Fabriken  und  Lagerorte  bestimmt  die
Reichszuckrstelle  den  Preis.

84.
Für  andere  Zuckerarten  als  gemahlenen  Melis  gelten  die  in  der  Anlage  4  festgesetzten

Zuschläge.  Die  Reichszuckerstelle  kann  nähere  Bestimmungen,  namentlich  über  besondere  Verpackungsarten
  und  deren  Berechnung,  erlassen.

Für  die  in  der  Anlage  4  nicht  aufgeführten  Zuckerarten  bestimmt  die  Reichszuckerstelle  die
Zu=  oder  Abschläge.

8  6.
Die  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  23.  Oktober  1917.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.
        <pb n="383" />
        371

Rohzuckerpreise  für  die  einzelnen  Fabriken.
(Die  Preise  gelten  für  1  Zentner.)

Altjelde

Culmsee

Dirschan  .

Groß  Zünder

Marienburg  .

Mariemwerder

Melo

Neu  Schönsee

Neuteich

Pelplin

Praust

Rastenburg

Riesenburg

Schwetz

Sobbowitz

Tiegenbof

Unislaw-Posen:


Amsee  ....

Fraustadt

Gnesen

Görchen

Gosthn  .

Großendorf  Wierlhoslawis)  .

Nosien  .

siunchnpttz

Montmy.

Nakel

Niezychowo#

Opalenitza

Pakosch

Samter

Schroda

Tuczun.

Witaschütz

Wreschen

Zduny

Znin

Ost=  und  Westpreußen:

22,565
22,585

 

 

 

 

 

 

Anlage  1.

Schlesicu:  4

Alt  Jureer  22467
Bauerwitz  ..  ..·..22,60
Bernstadt  22,675
22,71

eiedeil  Gestadt)  22,60
Dietzd  22,735
aulbrück  22,#59
Frankenstein  ***  22,565
Fröbeln  .  .  22,675
Gräben  .  22,675
Groß  Peterwitz  b.  Canth.  .  22,71
Groß  Pelerwis,  Ers.  Nalibor  .  22,60
.  22,665

22,66

22,67

22,68

22,71

22,75

Kreuzburg  22,55
Kurtwitz  22,62
Lüben  22,66
Maltsch  22,80
Michelsdorf  22,68
Münsterberg  22,595
Nenkersdorf-  22,80
Neuhof  22,80
Nieder  schvedeldor  22,50
Iicherschre  22,65
Ottmachaun  22,55
Polnisch  Neukirch  22,675
Polnisch  Peterwis  b.  Scwol  22,73
Puschkau  22,70
Puschkowa  22,68
Ratibor  22,625
Rosenthal  22.75
Schmolz  22.73
Schönowitz  22,575
Schottwitz  .  22,76
Steinau=  Peorgenorf.  22,80

637
        <pb n="384" />
        Strehlen-Niclasdorf

Trachenberg

Tschauchelwitz

Weizenrodau

Woinowitz

Zarkau
Pommern:

Anklam  ...·

Barth.

Demmin.

Friedrichsthal

Greisenberg

Jarmen

Klützow

Mescherin

Scheune  .

Stettin-Bredow

(kahnfrei  Vollver  .  Stettin)

Stralsund

Friedland
Güstrow

Stavenhagen
Tessin#
Teterow
Waren
Wismar
Woldegk

Alt  Ranuft
Aruswalde
Frisdrichsaue  Gechi)
Ketzin

Nauen.

Prenzlau  .
Sachsendorf.
Strasburg  U.M.
Thöringswerder
Voßberg

Ackendorf.
Aderstedt
Aken  a.  Elbe
Alleringersleben
Alsleben
Artern.

Mecklenburg:

Srandenburg:

Prov.  Sachsen:

AM
22,655
22,675
22,705
22,605
22,60

22,80

22,875
22,90
22,86
22,84
22,86
22,87
22,88

4%  22,925

22,955

23,025
23,05

22.77
22.79
22,  85
22,845
23,02
22,845
22,80
22,80
22,75
23,05
22,75

22,88
22,80
22,835
22,875
22,875
22,80
22,815
22,815
22,80
22,84

22,76

372

Aschersleben.
Atzendorf.
Badersleben  .
Bahrendorf
Barby.
Belleben
Benkendorf
Biere
Bleckendorf

Brehna  (#ieenoorh

Brottewitz
Calbe
Dahlenwarsleben
Dedeleben
Delitzsch
Derenburg
Egeln  .
Lichcnbcnkben  .
Eilsleben
Erdeborn
Gatersleben
Genthin
Goldbeck
Gommern  .
Gröningen  .
Groß  Ammensleben
Groß  Osterhausen
Groß  Rosenburg
Hadmersleben
Halberslad!
Halle-Trotha
Hamersleben
Hedersleben
Helmsdorf
Hötensleben
Hornburg
Irxleben  .
Klein  anzleben
Kochsledt
Königsauc
Könnern
Nörbisdorf
Landsberg
Langenbogen
Langenweddingen
Lancha

 

 

Vöbejün

Lützen

Merbitz
Minzleben
Neuhaldensleben
Niederndodeleben
Nordgermersleben
        <pb n="385" />
        Oberröblingen
Offleben
Oschersleben
Osterwieck
Ottleben
Querfurt
Roitzsch
Roßla
Raßleben
Salzmünde
Salzwedel
Schackensleben
Schafstädt
Schwanebeck
Schwittersdorf
Schweitzsch  .
Stendal
Stöbnitz
Stößen
Siraußfurt
Teutschenthal
Trebitz  .
Vitzenburg
Wallwis
Walschleben
Wanzleben
Wasserleben
Weverlingen
Wegeleben
Weißenfels
Welsleben
Wolmirstedt
Wulferstedt
Zeitz  ·
Zörbig

Allstedt
Döbeln
Ebeleben
Greußen
Groß  Rudesled"
Namburg
Löbann
Markrauslädt
Oldisleben
Oschatz

Biendorf.
Dröbel
Edderitz

Lünigreic  T  und  Thüringen.

Anhalt:

22,765
22,825
22,775
22,775
22,80
22,80
22,85
22,855
22.75
22,825

22,885
22,86
22,90

373

 

   

Elsnigk  g9  229,92
Gerlebogfgf.  22887
Glauziieecec  2284
Hecklinen  228875
Hohenerlebben  2289875
Ilberstdtt  22886
Klepzig..  229190
Köthen  22290
Osmarslebben  2298825
Prosig  22,,825
Radegat  228815
Reinsledt...  228480
Schackenthaaa.  22786
Schortwmitts  22188
Marmsdopr  22880
Wulfen  228989
Braunschweig:
Baumm  222880
Broistdt.  2280
Broithen  22185
Vurgdorf  (Osterlindeg  2280
Dettum  22,825
Eichthal  Caramnschweigh  22/825
Twülpstedt  ...  22,80
22,825
22,775
22,825
22,80
22,85
22,80
,  22,80
22880
Ranuthen  229880
Salzdaim  2280
Schöppenstdtt  .  22,825
Söllingen.  22985
Thiede  225880
Trendelbusch  22,85
Ufingen  22485
VWechedll...  22850

Watenstdtt  222  825
Wendesen  228825

Wierte  22880
Hannover,  Lippe-  Schleswis.  bosstein-Algermissen
  22,825
Baddeckenstedt..  .  .  .  ..  22,80
Bennigsen  22880
Bocknneen  22980
Dingelee  22080

Dinklkerorl  22880
        <pb n="386" />
        Einbeck
Emmerthal
Fallersleben.
Gehrden

J.

 

Groß  Düngen
Ero  Lafferde
G

 

roß  Mahner
Broß  Munzel
Harsum
Hasede  .
Dohenhameln
Klauen

Lage

Lehrte
Linden
Meine
Michael  isdonn
Nörten  .
Nordstemmen
Northeim
Obernjesa
Osterwald  Groß  vu  2
Othfresen
Peine
Rethen
Ringelheim
Sarstedlt
Schellerten
Schladen
Sehnde
ülzen
Vönenburn  .
Weetzen

 

 

 

22,80
22,80
22,80
23,10
22,875
22,80
22,90
22,825
22,80
22,80
22,80
22,80
22,825
22,80
22.825
22,80
22,95
22,825
22,80

 

·  Rheinprovinz:
Ameln  ......

Euskirchen
ülich  .
Wevelinghoven  .

Brakel
Hessen-  Oldendorf
Niederhone
Soest

Wabern
Warburg

Süddeutschlaud:
Cannstatt  .......
Erstein
Friedensau
Friedberg
Gernsheim
Groß  Gerau.

Groß  Umstadt
Heilbronn
Neu  Offstein
Regensbung
Waghäusel
Worms
Züttlingen

Westfalen,  Hessen-Nassan:

23,25
23,276
28,30
23,30
23,225
23,30
23,30
23.30
23,225
23,30

22,95
22,825
22,95
23,  05
23,075
22,95

23,95
24,10
23,55
23,40
23,525
23,55
23,  45
23,80
23,55
23,80
23,75
23,55
23,50
        <pb n="387" />
        Rohzuckerpreise  für  Lagerorte.

(Die  Preise  gelten  für  1  Zentner.)

Lagerort.
Ar  bei  Wasserverladung
Alen  he  Bealsserladung  ·
Alten  .
Virnbaum
Braunschweig
Bremen
Breslau  .
Breslau-Pöpe  lwitz.
Breslau  Stadthafen
Breslau  West
Bromberg  .
Vtomberg  Karlsdorf  .
Cosel  Oderhafen
Danzig
Dessau
Fordon
rauendorf  b.  Stetlin
Fürstenberg  i.
Slogau
Göllingen  .
Groß  Neuendorf  a.  O.
Halle  Raffinerielager
Halle  andere  Lager
Hamburg

 

 

 

 

 

Harburg

Hildesheim

Elggge  .  ....
Küstrtn

Hameln  ab  Babnverladesteie  .

J-22,925

22,90
22,975
22.75
22,90
22,90
22,75
22),75
22,75
22,75
22,75
22,75

Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Malchin
Maltsch
Netzdamm
Neufahrwasser
Neusalz  a.  O.
—&amp;amp;
Niemberg
Posen
Posen  Gerberdamm.
Riesa  .
Rostock
Schönebeck
Schweidnitz
Spandau
Steinau  a.  O.
Stettin
Stumsdorf
Tangermünde
Thorn  ....  .
Thorn  Mocker  .
Tschicherzig  b.  Züllichau  .
Wallwitz  Hasen
Waren
Warnemünde

ronke

Lagerort.

Anla  ge  2

22,90
23,00
22,975
22,845
.  22,80
.22,70
.23,00
22,80
23,30
22,92
22,725
22),75
22,875
23,00
22,95
.  22,575
22,875
.  22,80
23,00
22,90
22,95
2275
22,76
22,80
22,925
22,75
23,00
22),75
        <pb n="388" />
        Anlage  3.

1.  lordostdeutschland.

Dan
Neusährwafen
Neuteich
Stettin
Stralsund
Teterow

2.  Schlesien,  Posen:
Alt  Jauer.
Amsee

Bauerwitz
MauchessdorfRenstabt“
Fraustadt.

Fröbeln

Glogau

Gräben

Groß  Peterr
Giodeior  e
Guts  ...
Dertwtgswaldau
Klettendorf
Kruschwitz
Viederschwedeldork“
Opalenitza

Ratibor

Rosenthal

Roswadze
Schmos
Schroda  .
Trachenberg

Woinowitz

 

—.
l

Verbrauchszuckerpreise.

(Die  Preise  gelten  für  1  Zentner.)

Preis  nach  82
E

(Spalte  1)  7“  2)

36,125

*

30,128  licher  Teil
Barum

Bennigsen
Bergedorf
Brakel
Braunschweig
Einbeck
Frellstedt
Genthin
Hamburg
Hildesheim
Itzehoe

t
3.  Mitteldeutschland,  nörd-36,o00



#.
S

Nörten

Oberscheden  (Hem,  Mündey)

Osterlinde  (Burgd  r*  .

Othfresen  ·
chulan.

Schwartau

Tangermünde

Vlotho

Warburg

Weetzen

 

4.  Mitteldeutschland,  südlicher
  Teil:

Alten
Artern.
Barby
Köthen

“##¼¼&amp;amp;  **s  "———————

————————s

 

 

Abs  i

Preis  nach  52

Abs.  2

(Spalie  1)  D  (Spalte2)  2)
AM  M

36,  125
36,25
36,50

36,00
36,  arz
36,25
36,  75
36,  25
36,  125
36,50

36  „25

E

 

30,  25

30,50
30,.25
30,  375
30,  125

30,25
30,  0

30,  oo
30,35
30,  25
30,  375
30,  25

30,  i25

30,50

1  E
30,  25

36.0

36,  125

30,  126
30,  u
30,129
        <pb n="389" />
        Glauzig
Gröningen
Halle..
Leipzig
Löban.
Meißen
OÖschersleben.
Rositz
Zeig
Zörbig.

Cöln
Elsdorf

5.  Rheinland:

Preis  nach  §  2

ul.  1  /  Ml.  2

(HEpale  55%  (Spalte  2)

36,125  30,  125
36,25  30,  26

86,125  30,5
36,#75  30,375

36,053  30,  25

37,  S  31,375

 

2  -

Euskirchen.
Urdingen

Erstein.
Frankenthal.

Groß  Gerau  x
Groß  Umstadt
Heilbronn
Regensburg
Schweinfurt
Stuttgart-  Cannstatt
Waghäusel  .

6.  Sübbeutschlande

Preis  nach  §2  52

 

·  Acisi  I  Avig

 

 

(Spa  alte  (Spalte  2  2)
s=  .
37,375  31,75

 

37,5  31,25

37,  5  10
37,50  31,  50
-  31,4

37,75  31,75
37,5  1,
37,00  81,00
37,5  31,75
37,625
        <pb n="390" />
        —  378  —

Anlage  4.

Zuschläge  zu  dem  für  gemahlenen  Melis  festgesetzten  Preise.

A.  Melis:
1.  Kristallzucker  (lohne  Sackh)

+  0,00

2.  Melispuder  (ohne  Sack)  +  0,600
B.  Harte  Raffinaden:

1.  Brote,  lose  (in  gewöhnlicher  Papierpackung  ..  ....  .-k-1,oo-2.Platten,lose(ingewöhnlicherPapierpackung).......

  .·..-I-1,975-3.
  Würfel  in  Kisten  zu  50  kg  bis  130  Stück  auf  ½  kg

a)feinkörnige  geschnittene  Würfel.  EEIIT

b)  grobkörnige  geschnittene  Würfel  ...  .  .  .  1,625  -

e)  gepreßte  Würfe  +  0,#

Für  Würfel  mit  mehr  als  130  Stück  auf  #  ciltei  ein  weiterer  Zu.
schlag  von  +  00

Bei  der  Lieferung  von  WPürfeln  in  gisten  kann  neben  dem  Preise  für  den  Zucher  der  Preis
der  Kiste  zu  den  Selbstkosten  in  Rechnung  gestellt  werden.

C.  Gemahlene  Raffinaden  und  raffinierte  Kristallzucker:
1.  gewöhnliche  Sorten  (lohne  Sechk)  ..  .  0,60  M

2.  besondere  Sorten,  namentlich  wseemahlen  sasts  aus  6  Brote,  Platten  oder
gleichwertigem.  Get  .  ......-I-1,25
        <pb n="391" />
        —  379  —

2.  Statistik.

 

Bekanntmachung

über  die  Durchführung  der  Volkszählung  am  5.  Dezember  1917.
Vom  24.  Oktober  1917.

Aus  Grund  des  §5  6  der  Bekanntmachung  vom  18.  Oktober  1917  über  die  Vornahme  einer
Volkszählung  am  5.  Dezember  1917  (Reichs--Gesetzbl.  S.  906)  wird  folgendes  bestimmt:
In  die  Haushaltungsliste  (§  3  a.  a.  O.)  sind  die  in  dem  nachfolgenden  Muster  enthaltenen
  Angaben  einzutragen.
Berlin,  den  24.  Oktober  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

64
        <pb n="392" />
        —  a80  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staat:
Bezirk  der  unteren  Verwaltungs-  Volkszählung  am
behörde  (Kreis,  Bezirksamt,  Amts-  W
hauptmannschaft  usw.3
Haushaltungs
Zählbezirk
Stellung  im  Haushalt,eschlecht  n
Chaushaltungsvorstand,  durch  fland
Familienname  Ehesrau,  Kinder,  1  Geburls-  ledig  7.
*  Verwandle,  andere  in  heirciet
3  und  Haushallungsmitglieder,  bezeichnen  —v.
—  Dienstboten,  Zimmer-  !  ver-5
  Borname  abmirter,  Schlafgänger,  S.  *  m#  witwet
Besuche,  einquartierte  .  Tag  °  Inyr  ge.
Soldaten  usw.)  2  nat  schieden
4#!m—  .  ,  —a«!.——f-  I  -S
2  .·.-  "»  3  4  5  6.
A.  Verzeichnis  aller  in  der  Haushaltung  in  der  Nacht
21
+
5.  .
6  .-7

8
5#
10

 

 

 

B.  Verzeichnis  der  aus  der  Haushaltung

11  #  ——
a  l  Illllll

Mit  Gelbstrafe  bis  zu  1600  Mark  wirb  bestraft,  wer  sich  weigert,  die  vorgeschriebenen  Eintragungen

(Ort)
        <pb n="393" />
        —  381  —

Verwaltungsbezirk:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5  ".
O.  Dezember  1917.  Gemeinde  (Gutsbezirk):
Straße  (Platz):  Nr.
liste  Nr.
Nr.
*  Ir  -  ..--  *  ur  Mi  litärpersonen  (Aktive.  Reservisten,  Landwehr-  J
Für  Ziollpersonen  (ohne  kriegstefengene  Zwilpersonen)  virh  “*  15  für  Teggn  ük
Wohnort  Brotwersorgung  zur  *[ir  der  gehend  Dienstgrad:  A—  6
bei  nur  vorübergehend  —  H  für  laurauber  außerbem  GEeten  ni
Anwesenden;  Brotgetreide=  alle  anderen  Personen:  burch  ##  zu  bezelchnen)  rch
Lu#nthaltso#rt:  mlrrse  Gurtinde.  von  ber-  die  Für  Kriegsgefangenc  nur  *ê  1
i  -  erneute-r--1-  rotlarte  oder  Reise-  ilitär-  7
bei  7r*—  erse-  *Er55  brol:  mrrien  becohen  Ascben  is  u0  lr  volle  Ver.  keine  Ver-·
  (Gemeinde.  Kreis)  (Gemeinde,  Kreis)  Lefang  pflegung  bfleoung
7  ¾  1  u.  12
vom  4.  zum  5.  Dezember  anwesenden  Personen:
Wohnort
—  —  ——  —
vorübergehend  abwesenden  Personen:
Aufenthaltsort  .
"  l
i  l-!  i«
.—-.,--—-.  —  —

I  I
in  die  Haushallungsliste  zu  machen,  oder  wer  wissentlich  wahrheitswidrige  angaben  macht.

Die  Richtigkeit  der  Eintragungen  bescheinigt
,  den  Dezember  1917.

(Unterschrift  des  Haushallumgsvorflandes  oder  seines  Vertreters)
        <pb n="394" />
        Berlln,  Carl  Hehmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gebrudkt  bei  Julius  Sittenfeld,  Oofbuchdruder.  in  Berlin.
        <pb n="395" />
        —  383  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamt  des  es  Innern.

botiohen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  tkum  Jahrespreise  von  8  4.
Eizelne  Nummern  werden  mie  20  Hf.  für  leden  achtseltigen  Oruckbogen  berechnet.

 

Nr.  34.

Inhalt:  gZoll=  und  Steuerwesen:  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  Kalkstickstoffe.  Seite  388

 

 

             

 

Berlin,  Montag,  den  29.  Oktober  1917.

Zoll.  und  Steuerwesen.

Ausführungsbestimmungen
zur  Verordnung  über  Kallkstickstoff  vom  24.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  968).

 

81.
Die  gemäß  §  2  der  Verordnung  über  Kalkstickstoff  vom  24.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  963)  von  dem  abgesetzten,  im  Inland  hergestellten  Kalkstickstoff  vom  1.  November  1917  ab  zu  erhebende
  und  an  die  Preisausgleichstelle  beim  Reichsschatzamt  abzuführende  Umlage  wird  bis  auf
weiteres  auf  30  Pf.  für  1  kg  Stickstoff  im  Kalkstickstoff  festgesetzt.
Aus  den  aufgekommenen  Beträgen  werden  für  die  einzelnen  Kalkstickstoffhersteller  die  Geslehungskosten
  ausgeglichen.
§  2.

Die  Hersteller  von  umlagepflichtigem  Kalkstickstoff  haben  dem  Reichsschatzamt  Preisausgleichstelle
sür  Kalkstickstoff)  in  Berlin  W  66,  Wilhelmplatz  1,  schriftlich  bis  zum  8.  jedes  Monats,  erstmalig  bis
zum  8.  Dezember  1917,  die  Menge  des  von  ihnen  im  vorhergehenden  Monat  abgesetzten  Kalkstickstoffs
unter  Augabe  des  durchschnittlichen  und  des  Gesamtgehalts  an  Stickstoff  anzumelden.

83.
Die  Preisausgleichstelle  berechnet  auf  Grund  der  Anmeldungen  die  Umlage  und  teilt  dem
Zahlungspflichtigen  die  Höhe  der  zu  entrichtenden  Umlage  und  des  ihm  zu  gewährenden  Ausgleichbetrags

  mit.
65
        <pb n="396" />
        —  384  —

8  4.
Der  Zahlungspflichtige  hat  den  nach  88  sich  ergebenden  Betrag  binnen  zwei  Wochen  nach
Empfang  der  Zahlungsaufforderung  bei  der  Reichshauptkasse  in  Berlin  für  Rechnung  der  Preisausgleichstelle
  einzuzahlen.

Berlin,  den  26.  Oktober  1917.

Der  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts.
Graf  von  Roedern.

Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="397" />
        ——

—  385  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

——  ——

In  Perihen  durch  alle  Poltanstalten.  und  Luchhandlungen  zum  TLahrespreise  von  8.é.
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Df.  für  jeden  achtseleigen  Druckbogen  berechne".

 

 

 

 

 

 

Nr.  35.

XIV.  Jahrgang.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequalurerteilung  Seite  385  3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Wirtschaftliche  Vetriebs
386

Berlin,  Freitag,  den  2.  November  1917.

2.  Bersicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungs-  verhältnisse  der  Branntweinbrennereien  usw.
bflicht  nach  §  1242  Nr.  1,  2  der  Reichsversicherungss  4.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Unterstitzung  von
orngaga;;  335  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften  387

 

1.  Kon  sulat  wesen.

Dem  zum  Königlich  Schwedischen  Konsul  in  Frankfurt  a.  M.  mit  dem  persönlichen  Titel  als
Generalkonsul  ernannten  Bankier  Curt  von  Neufville  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur

erteilt  worden.

2.  Bersicherungswesen.

Bekanntmachung,  «
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1  und  2  der
Reichsversicherungsordmmg.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  11.  Oktober  1917  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1

und  2  der  Reichsversicherungsordnung  beschlossen:
Die  §  1234,  §  1235  Nr.  1,  §8  1237,  1240,  1241  der,  Reichs  sicherungsordnung
gelten  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1917  für

1.  die  auf  den  Bahnstrecken  von  der  österreichischen  Grenze  bis  Liebau  und  Seidenberg

  beschäftigten  Bediensteten  der  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnen,  wenn

ihnen  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den

Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen

66  ·
        <pb n="398" />
        386  —

Lohnklasse  und  auf  Waisenrente  gewährleistet  ist  oder  wenn  sie  lediglich  für  ihren
Beruf  ausgebildet  werden,

Personen,  denen  auf  Grund,  einer  früheren  Beschäftigung  auf  den  bezeichneten
Strecken  von  der  k.  k.  priv.  österreichischen  Nordwestbahn  und  Süd-Norddeutschen
Verbindungsbahn  oder  den  k.  k.  österreichischen  Staatsbahnen  Ruhegeld.  Wartegeld
oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der
ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  in  dem  zu  Nr.  1
angegebenen  Umfang  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  27.  Oktober  1917.

10

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

3.  Zoll--  und  Steuer  wesen.

Auf  Grund  der  Vorschriften  unter  lb  Abs.  5  und  Ille  Abs.  2  der  Verordnung  über  die  Regelung  der

wirtschaftlichen  Betriebsverhältnisse  der  Branntweinbrennereien  usw.  vom  18.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  934)  wird  folgendes  bestimmt:  ,

1.  Bei  lbertragung  des  Durchschnittsbrandes  der  Brennereien  im  Betriebsjahr  1917/18
ist  in  gleicher  Weise  wie  im  Vorjahr  nach  der  Bekanntmachung  vom  14.  November  19s6
(entralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  396)  zu  verfahren.  In  Brennereien,  die  eigenen
Durchschnittsbrand  nicht  besitzen  oder  diesen  bereits  erledigt  haben  und  sich  über  den
Erwerb  anderen  Durchschnittsbrandes  durch  den  vorgeschriebenen  Erlaubnisschein  noch
nicht  ausweisen  können,  ist  die  Betriebsauflage  zunächst  so  zu  berechnen  und  zu  erheben,
als  wenn  der  Vranntwein  innerhalb  des  Durchschnittsbrandes  hergestellt  wäre,  sofern  der
Brennereibesitzer  sich  verpflichtet,  Erlaubnisscheine  in  dem  erforderlichen  Umfang  bis  zum
1.  Januar  1918  nachzubringen.  Kommen  die  Beteiligten  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,
so  ist  alsbald  die  Betriebsauflage  anderweit  nach  den  Sätzen  für  Uberbrand  zu  berechnen
und  der  zu  wenig  erhobene  Betrag  nachzufordern.
2.  Bei  der  Ablassung  von  Zucker  unter  Ermäßigung  der  Zuckersteuer  auf  2  für  100  kg
als  Zumaischstoff  zu  mehligen  Stoffen  oder  Rübenstoffen  ist  grundsätzlich  nach  den
Vorschriften  der  Anlage  zu  Nr.  V  der  Verordnung  vom  4.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  57  ff.)  zu  verfahren.  Die  Direktivbehörde  wird  aber  ermächtigt,  das  Verfahren
anderweit,  insonderheit  unter  Zulassung  anderer  Vergällungsmittel  als  Kohlenstaub  oder
in  der  Art  zu  regeln,  daß  der  Zucker  von  dem  Brennereibesitzer  unter  steueramtlicher
Überwachung  (auf  Begleitschein)  bezogen  und  auf  dem  Brennereigrundstück  vergällt  oder
ohne  Vergällung  unter  amtlicher  Uberwachung  verwendet  wird.  Dabei  sind  besondere
Aufsichtsmaßnahmen  gegen  mißbräuchliche  Berwendung  des  Zuckers  namentlich  während
der  Lagerung  beim  Brennereibesitzer  zu  treffen.
Verlin,  den  25.  Oktober  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Pinckernelle.
        <pb n="399" />
        —  387  —

4.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften.
Vom  2.  November  1917.

Der  Vundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  1.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung
  erlassen:

Die  Lieferungsverbände  sind  verpflichtet,  aus  ihren  Mitteln  eine  Erhöhung  der  bis  zum  1.Oktober  1917
gezahlten  Familienunterstützungen  eintreten  zu  lassen,  die  spätestens  vom  1.  November  1917  ab  zu
gewähren  und  deren  Betrag  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  bemessen  ist.  Bis  zum  Betrage  von
5  Mark  für  jeden  Unterstützten  werden  die  seit  dem  1.  November  1917  gewährten  Erhöhungen  der  Unterstützungen
  vom  Reich  erstattet,  und  zwar  zur  Hälfte  allmonatlich,  zur  Hälfte  zusammen  mit  der  Erstattung
der  gesetzlichen  Mindestbeträge.

Berlin,  den  2.  November  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.
        <pb n="400" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  9.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

—
        <pb n="401" />
        —  389  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

——

 

In  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen  zum  Tahrespreise  von  8..
Einszelne  Nummern  werden  mie  20  Df.  für  jeden  achtseleigen  Druckbogen  berechner.

Nr.  36.

Inhalt:  Algemeine  Verwaltungssachen:  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  die  Zufammenlegung  von  von
Brauereibetribeenn  ....  Seite  389

 

Berlin,  Dienstag,  den  6.  November  1917.

              

Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Ausführungsbestimmungen
zu  der  Verordnung  über  die  Zusammenlegung  von  Brauereibetrieben  vom  2.  November  1917.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  die  Zusammenlegung  von  Brauereibetrieben  vom  2.  November
  1917  wird  für  das  Gebiet  der  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  folgendes  bestimmt:

Artikel  I.
Zusammenlegungskommissare  für  das  Brauereigewerbe  werden  an  den  nachstehend  bezeichneten
Orten  für  die  dabei  angegebenen  Zusammenlegungsbezirke  bestellt:

I.  Zusammenlegungskommissar  zu  Königsberg  i.  Pr.:

1.  Zusammenlegungsbezirk  Königsberg  (Stadt  Königsberg  i.  Pr.,  Kreis  Königsberg
  i.  Pr.,  Kreis  Labiau,  Kreis  Fischhausen,  Kreis  Wehlau,  Kreis  Preuß.  Eylau,
Kreis  Friedland,  Kreis  Gerdauen,  Kreis  Rastenburg,  Kreis  Heilsberg,  Kreis  Rässan
2.  Zusammenlegungsbezirk  Tilsfit  (Stadt  Tilsit,  Kreis  Tilsit,  Kreis  Niederung,  Kreis
Heydekrug,  Kreis  Ragnit,  Kreis  Pillkallen,  Stadt  Insterburg,  Kreis  Insterburg,
Kreis  Memel,  Kreis  Gumbinnen,  Kreis  Stallupönen,  Kreis  Darkehmen,  Kreis
Goldap,  Kreis  Angerburg,  Kreis  Oletzko).

II.  Zusammenlegungskommissar  zu  Allenstein:
1.  Zusammenlegungsbezirk  Allenstein  (Stadt  Allenstein,  Kreis  Allenstein,  Kreis
Ortelsburg,  Kreis  Sensburg,  Kreis  Osterode  i.  Ostpr.,  Kreis  Rosenberg  i.  Westpr.,
Kreis  Löbau,  Kreis  Neidenburg,  Kreis  Johannisburg,  Kreis  Lötzen,  Kreis  Lyck).
67
        <pb n="402" />
        —  390  —

2.  Zusammenlegungsbezirk  Elbing  (Stadt  Elbing,  Kreis  Elbing,  Kreis  Marienburg
i.  Westpr.,  Kreis  Pr.  Holland,  RKreis  Braunsberg,  Kreis  Stuhm,  Kreis  Mohrungen,
Kreis  Heiligenbeil).

III.  Zusammenlegungskommissar  zu  Danzig:
1.  Zusammenlegungsbezirk  Danzig  (Stadt  Danzig,  Kreis  Danziger  Höhe,  Kreis

Danziger  Niederung,  Kreis  Karthaus,  Kreis  Dirschau,  Kreis  Berent,  Kreis  Neustadt
  i.  Westpr.,  Kreis  Putzig).

2.  Zusammenlegungsbezirk  Graudenz  (Stadt  Graudenz,  Kreis  Graudenz,  Rreis

Schwetz,  Rreis  Marienwerder,  Kreis  Culm,  Kreis  Briesen,  Stadt  Thorn,  Kreis
Thorn,  Kreis  Strasburg  i.  Westpr.).

3.  Zusammenlegungsbezirk  Konitz  (Kreis  Konitz,  Kreis  Schlochau,  Kreis  Tuchel,  Kreis

Preuß.  Stargard).

4.  Zusammenlegungsbezirk  Stolp  (Stadt  Stolp,  Kreis  Stolp,  Kreis  Schlawe,  Kreis

Rummelsburg,  Kreis  Bütow,  Kreis  Lauenburg).

IV.  Zusammenlegungskommissar  zu  Posen:
1.  Zusammenlegungsbezirk  Posen  (Stadt  Posen,  Kreis  Posen-West,  Kreis  Posen-Ost,

Rreis  Schroda,  Rreis  Grätz,  Kreis  Samter,  Kreis  Obornik,  Kreis  Schrimm,  Stadt
Kosten,  Kreis  Schmiegel,  Rreis  Neutomischl,  Kreis  Wreschen,  Kreis  Birnbaum,
Kreis  Bomst,  Kreis  Meseritz,  Kreis  Fraustadt,  Kreis  Lissa,  Kreis  Gostyn,  Kreis
Koschmin,  Kreis  Jarotschin,  Kreis  Schwerin,  Kreis  Rawitsch,  Kreis  Krotoschin,
ais  Pleschen,  Kreis  Adelnau,  Kreis  Ostrowo,  Kreis  Schildberg,  Kreis  Kempen
i.  Posen).

2.  Zusammenlegungsbezirk  Görlitz  (Stadt  Görlitz,  Kreis  Görlitz,  Kreis  Rothenburg

i.  d.  Oberlausitz,  Kreis  Lauban,  Kreis  Bunzlau,  Kreis  Sagan,  Kreis  Sprottau,
Kreis  Löwenberg,  Kreis  Hirschberg,  Kreis  Schönau,  Kreis  Goldberg-Haynau,  Stadt
Liegnitz,  Kreis  Liegnitz,  Kreis  Lüben,  Kreis  Glogau,  Kreis  Jauer,  Kreis  Hoyerswerda,
  Kreis  Bolkenhayn,  Kreis  Landeshut,  Kreis  Freystadt,  Kreis  Grünberg).

V.  Zusammenlegungskommissar  zu  Breslau:

—

——

-

St

.Zusammenlegungsbezirk  Breslau  (Stadt  Breslau,  Kreis  Breslau,  Kreis  Ohlau,

Kreis  Strehlen,  Stadt  Schweidnitz,  Kreis  Schweidnitz,  Kreis  Neumarkt,  Kreis
Trebnitz,  Kreis  Ols,  Kreis  Wohlau,  Stadt  Brieg,  Kreis  Brieg,  Kreis  Steinau,
Kreis  alh  Kreis  Groß  Wartenberg,  KRreis  Namslau,  Kreis  Guhrau,  Kreis
Striegau).

u.  Zusammenlegungsbezirk  Beuthen  (Stadt  Beuthen,  Kreis  Beuthen,  Stadt  Königshütte,

  Stadt  Gleiwitz,  Kreis  Tost--Gleiwitz,  Kreis  Tarnowitz,  Stadt  Kattowitz,
Rreis  Kattowitz,  Kreis  Hindenburg,  Kreis  Pleß,  Kreis  Rybnik).

Zusammenlegungsbezirk  Oppeln  (Stadt  Oppeln,  Kreis  Oppeln,  Kreis  Falkenberg,

Rreis  Groß  Strelitz,  Rreis  Lublinitz,  Kreis  Rosenberg  i#.  Oberschlesien,  Kreis
Grottkau,  Kreis  Kreuzburg).

Zusammenlegungsbezirk  Frankenstein  (Kreis  Frankenstein,  Kreis  Glatz,  Kreis
Reichenbach,  Kreis  Münsterberg,  Kreis  Neurode,  Kreis  Nimptsch,  Kreis  Waldenburg,
  Kreis  Habelschwerdt).

Zusammenlegungsbezirk  Lcobschütz  (Kreis  Leobschütz,  Kreis  Cosel,  Stadt  Ratibor,
Kreis  Ratibor,  Kreis  Neustadt  i.  Oberschlesien,  Stadt  Neiße,  Kreis  Neiße).

Vl.  Zusammenlegungskommissar  zu  Stettin:

s

14a

.l  Zusammenlegungsbezirk  Stettin  (Stadt  Stettin,  Kreis  Randow,  Kreis  Naugard,

Rreis  lcckermünde,  Kreis  Rammin,  Kreis  Regenwalde,  Kreis  Greifenberg,  Kreis
Usedom-Wollin).

Zusammenlegungsbezirk  Stralsund  (Stadt  Stralsund,  Kreis  Franzburg,  Kreis
Grimmen,  Stadt  Greifswald,  Kreis  Rügen,  Rreis  Demmin,  Kreis  Anklam).
        <pb n="403" />
        3.

5.

—  391  —

Zusammenlegungsbezirk  Stargard  (Stadt  Stargard,  Kreis  Greifenhagen,  Kreis
Pyritz,  Kreis  Saatzig).

4.  Jusaemenlegungsbrhgr.  Köslin  (Kreis  Köslin,  Kreis  Kolberg-Körlin,  Kreis

Bublitz,  Kreis  Belgard,  Kreis  Schievelbein,  Kreis  Neustettin,  Kreis  Dramburg).
Zusammenlegungsbezirk  Bromberg  (Stadt  Vromberg,  Kreis  Bromberg,  Kreis
Wirsitz,  Kreis  Schubin,  Kreis  Hohensalza,  Kreis  Flatow,  Kreis  Colmar,  Kreis
Wongrowitz,  Kreis  Zuin,  Kreis  Mogilno,  Kreis  Strelno,  Kreis  Gnesen,  Kreis
Wittkowo,  Kreis  Deutsch  Rrone,  Kreis  Czarnikan,  Kreis  Filehne).

VII.  Zusammenlegungskommissar  zu  Berlin:

K#

6.

.  Zusammenlegungsbezirk  Berlin  (Stadt  Berlin,  Stadt  Charlottenburg,  Stadt

Berlin-Schöneberg,  Stadt  Berlin-Wilmersdorf,  Stadt  Neukölln,  Stadt  Berlin-Lichtenberg,
  Kreis  Teltow,  Kreis  Niederbarnim,  Kreis  Osthavelland,  Stadt  Spandau).
.l  Zusammenlegungsbezirk  Potsdam  (Stadt  Potsdam,  Kreis  Zauch-Belzig,  Stadt
Brandenburg  a.  d.  H.,  Kreis  Westhavelland,  Kreis  Jüterbog-Luckenwalde).
u.lZusammenlegungsbezirk  Landsberg  (NRreis  Lebus,  Stadt  Frankfurt  a.  O.,  Kreis
Weststernberg,  Kreis  Oststernberg,  Kreis  Landsberg,  Stadt  Landsberg  a.  d.  W.
mit  Cüstrin,  KRreis  Soldin,  Kreis  Friedeberg  Neumark,  Kreis  Arnswalde).
Juiammnrulegungsbezir  Ruppin  (Kreis  Ruppin,  Kreis  Ostpriegnitz,  Kreis  Westpriegnitz


uZusammenlegungsbezirk  Cottbus  (Kreis  Beeskow--Storkow,  Kreis  Luckau,  Kreis
Lübben,  Kreis  Calau,  Kreis  Cottbus,  Stadt  Cottbus,  Stadt  Guben,  Kreis  Guben,
Rreis  Crossen,  Stadt  Forst,  Kreis  Sorau,  Kreis  Spremberg,  Kreis  Züllichau-Schwiebus).


Zusammenlegungsbezirk  Prenzlau  (Kreis  Oberbarnim,  Stadt  Eberswalde,  RKreis
gugermende,  Kreis  Templin,  Kreis  Königsberg  Neumark  ohne  Cüstrin,  Kreis
Prenzlau)

VIII.  Zusammenlegungskommissar  zu  Dresden:

1.

Zusammenlegungsbezirk  Dresden  (Kreishauptmannschaft  Dresden,  Amtshauptmannschaften
  Dresden-A.  und  Dresden-N.,  Amtshauptmannschaft  Großenhain,
Amtshauptmannschaft  Meißen,  Stadtkreis  Freiberg,  Amtshauptmannschaft  Freiberg,
Amtshauptmannschaft  Dippoldiswalde,  Amtshauptmannschaft  Pirna,  Amtshauptmannschaft
  Marienberg,  Amtshauptmannschaft  Flöha).

2.  Zusammenlegungsbezirk  Bautzen  (Rreishauptmannschaft  Bautzen,  Amtshauptmannschaft

  Bautzen,  Amtshauptmannschaft  Kamenz,  Amtshauptmannschaft  Löbau,
Amtshauptmannschaft  Zittau).

IX.  Zusammenlegungskommissar  zu  Leipzig:

1.

15

—

Zusammenlegungsbezirk  Leipzig  (Rreishauptmannschaft  Leipzig,  Amtshauptmannschaft
  Leipzig,  Amtshauptmannschaft  Vorna,  Amtshauptmannschaft  Grimma,  Amtshauptmannschaft
  Oschatz,  Amtshauptmannschaft  Döbeln).

u  Zusammenlegungsbezirk  Chemnitz  (Areishauptmannschaft  Chemnitz.  Amtshauptmannschaft

  Chemnitz,  Stadt  Zwickanu,  Amtshauptmannschaft  Zwickau  mit  Ansnahme  von:
Amtsgerichtsbezirk  Kirchberg,  Amtsgerichtsbezirk  Eidenstock,  Amtsgerichtsbezirk
Schneeberg,  Amtshauptmannschaft  Glauchau,  Amtshauptmannschaft  Stollberg,
Amtshauptmannschaft  Schwarzenberg,  Amtshauptmannschaft  Annaberg,  Amtshauptmannschaft
  Rochlitz).

Zusammenlegungsbezirk  Netzschkan  (Stadt  Plaucn,  Amtshauptmannschaft  Planen,

Amtshauptmannmschaft  Auerbach,  Amte  shaupmmaunschaft  Olenitz,  Amtsgerichtsbezirk
Rirchberg,  Amtsgerichtsbezirk  Eibenstock,  Amtsgerichtsbezirk  Schneeberg).

X.  Zusammenlegungskommissar  zu  Altona:

1.

Zusammenlegungsbezirk  Bremen  (Stadt  Bremen,  Land  Bremen  und  Vegesack,
Stadt  Bremerhaven  und  die  preußischen  Gebiete:  Kreis  Achim,  Rreis  Osterholz,
        <pb n="404" />
        1##

co

—
—

—  392  —

Kreis  Blumenthal,  Kreis  Rothenburg,  Kreis  Zeven,  Kreis  Verden,  Stadt  Geestemünde,
  Kreis  Geestemünde,  Kreis  Lehe).

uZusammenlegungsbezirk  Hamburg  (Stadt  Hamburg,  Landherrschaft  Ritzebüttel,

Landherrschaft  Bergedorf  und  die  preußischen  Gebiete:  Stadt  Altona,  Kreis  Pinneberg,
  Stadt  Wandsbek,  Kreis  Stormarn,  Kreis  Jork,  Kreis  Stade,  Kreis  Bremervörde,
  Kreis  Neuhaus,  Kreis  Kehdingen,  Kreis  Hadeln,  Kreis  Steinburg).
Zusammenlegungsbezirk  Kiel  (Stadt  Kiel,  Kreis  Eckernförde,  Kreis  Plön,  Kreis
Bordesholm,  Stadt  Neumünster,  Kreis  Rendsburg,  Kreis  Norderdithmarschen,
Kreis  Süderdithmarschen,  Kreis  Schleswig,  Kreis  Eiderstedt,  Kreis  Hadersleben,
Kreis  Apenrade,  Kreis  Tondern,  Kreis  Sonderburg,  Stadt  Flensburg,  Kreis
Flensburg,  Kreis  Husum,  Kreis  Segeberg,  Kreis  Oldenburg  und  das  oldenburgische
Fürstentum  Lübeck).

Zusammenlegungsbezirk  Lübeck  (Stadt  Lübeck  und  das  preußische  Herzogtum
Lauenburg).

5.  Zusammenlegungsbezirk  Rostock  (die  Großherzogtümer  Mecklenburg-Schwerin  und

Mecklenburg-Strelitz).

XI.  Zusammenlegungskommissar  zu  Hannover:  .
1.  Zusammenlegungsbezirk  Braunschweig  (Herzogtum  Braunschweig  und  die

-

⅞m,
S

4

O#

preußischen  Gebiete:  Kreis  Gifhorn,  Kreis  Peine).

Zusammenlegungsbezirk  Göttingen  (Stadt  Göttingen,  Kreis  Göttingen,  Kreis
Münden,  Kreis  Uslar,  Kreis  Northeim,  Kreis  Duderstadt,  Kreis  Einbeck,  Kreis
Osterode,  Kreis  Zellerfeld,  Kreis  Ilfeld,  Kreis  Holzminden).

uZusammenlegungsbezirk  Hannover  (Stadt  Hannover,  Kreis  Hannover,  Stadt

Linden,  Kreis  Linden,  Kreis  Neustadt  a.  R.,  Stadt  Hildesheim,  Kreis  Hildesheim,
Grasschaft  Schaumburg,  Kreis  Springe,  Kreis  Gronau,  Kreis  Marienburg,  Kreis
Nienburg,  Kreis  Hameln,  Kreis  Stolzenau,  Kreis  Alfeld,  Kreis  Goslar,  Kreis
Hoya,  Kreis  Burgdorf).  ·

Zusammenlegungsbezirk  Oldenburg  (Großherzogtum  Oldenburg  und  die  preußischen
Gebiete:  Kreis  Syke,  Kreis  Bersenbrück,  Kreis  Weener,  Stadt  Emden,  Kreis  Emden,
Kreis  Norden,  Kreis  Wittmund,  Kreis  Aurich,  Kreis  Leer,  Kreis  Hümmling,  Kreis
Meppen,  Kreis  Lingen,  Stadt  Osnabrück,  Kreis  Osnabrück,  Kreis  Sulingen,  Kreis
Diepholz,  Kreis  Melle,  Kreis  Wittlage,  Kreis  Iburg,  Grafschaft  Bentheim).

uZusammenlegungsbezirk  Ulzen  (Kreis  Ulzen,  Stadt  Celle,  Kreis  Celle,  Kreis

Isenhagen,  Kreis  Lüchow,  Kreis  Dannenberg,  Kreis  Bleckede,  Stadt  Lüneburg,
Kreis  Lüneburg,  Kreis  Soltau,  Kreis  Winsen,  Stadt  Harburg,  Kreis  Harburg,
Kreis  Fallingbostel).

XII.  Zusammenlegungskommissar  zu  Magdeburg:

1—

ni  #  10

i

—

9

Zusammenlegungsbezirk  Magdeburg  (Stadt  Magdeburg,  Kreis  Wanzleben,  Kreis
Wolmirstedt,  Kreis  Kalbe,  Kreis  Jerichow  1,  Kreis  Neuhaldensleben,  Kreis  Jerichow  II).

Zusammenlegungsbezirk  Röderhof  (Kreis  Oschersleben,  Stadt  Aschersleben,  Stadt

Halberstadt,  Kreis  Halberstadt,  Stadt  Quedlinburg,  Kreis  Quêdlinburg,  Grasschaft
Wernigerode).

uZusammenlegungsbezirk  Salzwedel  (Kreis  Salzwedel,  Kreis  Gardelegen,  Kreis

Stendal,  Stadt  Stendal,  Kreis  Osterburg).

Zusammenlegungsbezirk  Merseburg  (Kreis  Merseburg,  Kreis  Querfurt,  Saalkreis,

Kreis  Sangerhausen,  Kreis  Delitzsch,  Kreis  Torgau).

uZusammenlegungsbezirk  Halle  (Kreis  Bitterfeld,  Stadt  Halle,  Kreis  Wittenberg,

Stadt  Eisleben,  Mansfelder  Gebirgskreis,  Mansfelder  Seekreis,  Kreis  Schweinitz).

t.  Zusammenlegungsbezirk  Weißenfels  a.  d.  S.  (Stadt  Weißenfels,  Kreis  Weißenfels,

  Kreis  Eckartsberge,  Kreis  Naumburg,  Kreis  Liebenwerda,  Stadt  Zeitz,  Kreis
eitz).

Zusammenlegungsbezirk  Dessau  (Herzogtum  Anhalt).

Zusammenlegungsbezirk  Alten  burg  (Herzogtum  Altenburg).
        <pb n="405" />
        —  393  —

XIII.  Zusammenlegungskommissar  zu  Münster:  «  «  .

1.  Zusammenlegungsbezirk  Dortmund  (Stadt  Dortmund,  Kreis  Dortmund,  Stadt
Hörde,  Kreis  Hörde).  6  ·

2.  Zusammenlegungsbezirk  Herford  (Stadt  Herford,  Kreis  Herford,  Kreis  Minden,
Stadt  Bielefeld,  Kreis  Bielefeld,  Kreis  Halle  i.  W.,  Kreis  Lübbecke,  Kreis  Wiedenbrück
  und  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe).

3.  Zusammenlegungsbezirk  Münster  (Stadt  Münster,  Kreis  Münster,  Kreis  Steinfurth,
Kreis  Coesfeld,  Kreis  Lüdinghausen,  Kreis  Beckum,  Kreis  Tecklenburg,  Kreis
Warendorf,  Kreis  Borken,  Kreis  Ahaus,  Stadt  Hamm,  Kreis  Hamm).

4.  Zusammenlegungsbezirk  Paderborn  (Kreis  Paderborn,  Kreis  Höxter,  Kreis  Warburg,
Kreis  Büren,  Kreis  Lippstadt,  Kreis  Soest).

5.  Zusammenlegungsbezirk  Detmold  (Fürstentum  Lippe).

6.  Zusammenlegungsbezirk  Bochum  (Stadt  Bochum,  Kreis  Bochum,  Stadt  Witten,
Stadt  Herne,  Kreis  Hattingen,  Stadt  Gelsenkirchen,  Kreis  Gelsenkirchen,  Stadt
Recklinghausen,  Kreis  Recklinghausen).

7.  Zusammenlegungsbezirk  Essen  (Stadt  Essen,  Kreis  Essen,  Kreis  Oberhausen,  Stadt
Mülheim  a.  d.  R.).

8.  Zusammenlegungsbezirk  Hagen  (Stadt  Hagen,  Kreis  Hagen,  Stadt  Jserlohn,

Kreis  Iserlohn,  Kreis  Schwelm).  "

.ZufammenlegungsbezirkCrefeld(StadtCrefeld,KreisEreseld,KreisCle·ve,K«reiB

Geldern,  aus  dem  VIII.  Armeekorps:  Stadt  München-Gladbach,  Kreis  Gladbach,
Kreis  Kempen,  Kreis  Rheydt).  .  «
.Zusammenlegungsbezirk  Wesel  (Stadt  Wesel,  Kreis  Wesel,  Kreis  Rees,  Kreis

Hamborn).  ·

1.  Zusammenlegungsbezirk  Elberfeld  (Stadt  Elberfeld,  Stadt  Barmen,  Kreis  Mettmann,
  Kreis  Lennep,  Stadt  Remscheid,  Stadt  Solingen,  Kreis  Solingen,  aus  dem
VIII.  Armeekorps:  Kreis  Wipperfürth)

12.  Zmenlegungsbezir  Düsseldorf  (Stadt  Düsseldorf,  Kreis  Düsseldorf,  Stadt

Neuß).  .

—  —
S

1—

3.  Zusammenlegungsbezirk  Duisburg  (Stadt  Duisburg,  Kreis  Duisburg,  Kreis
Mörs,  Kreis  Dinslaken,  Stadt  Sterkrade).

XIV.  Zusammenlegungskommissar  zu  Cassel:

1.  Zusammenlegungsbezirk  Cassel  (Stadt  Cassel,  Kreis  Cassel,  Kreis  Hofgeismar,
Kreis  Wolfhagen,  Kreis  Fritzlar,  Kreis  Melsungen,  Kreis  Witzenhausen,  Kreis
Homberg,  Kreis  Eschwege,  Kreis  Rotenburg  a.  d.  Fulda,  Kreis  Hersfeld,  Kreis
Frankenberg,  Kreis  Ziegenhain,  Kreis  Kirchhain,  Kreis  Marburg,  Kreis  Biedenkopf,
  Kreis  Hünfeld  und  die  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont).  «

2.  Zusammenlegungsbezirk  Coburg.  (Herzogtum  Coburg  und  der  sachsen-meiningensche
Kreis  Sonneberg).

3.  Zusammenlegungsbezirk  Greiz  (preußischer  Kreis  Ziegenrück,  Fürstentum  Reuß  ä.  L.,
Fürstentum  Reuß  j.  L.,  der  sachsen-meiningensche  Kreis  Saalfeld  und  der  schwarzburgische
  Landratsamtsbezirk  Rudolstadt).

4.  Zusammenlegungsbezirk  Eisenach  (die  sachsen-weimarischen  Gebiete:  Stadt  Eisenach,
Verwaltungsbezirk  Eisenach  und  Verwaltungsbezirk  Dermbach  sowie  die  sachsengothaischen
  Gebiete:  Stadt  Gotha  und  Landratsamtsbezirk  Gotha).

5.  Zusammenlegungsbezirk  Erfurt  (Stadt  Erfurt,  Kreis  Erfurt).

6.  Zusammenlegungsbezirk  Jena  (die  sachsen-weimarischen  Gebiete:  Verwaltungsbezirk
Weimar,  Verwaltungsbezirk  Apolda,  Verwaltungsbezirk  Neustadt).

7.  Zusammenlegungsbezirk  Hildburghausen  (die  sachsen  meiningenschen  Gebiete:
Stadt  Hildburghausen,  Kreis  Hildburghausen,  der  schwarzburg-rudolstadtsche  Landratsamtsbezirk
  Königsee  und  der  preußische  Kreis  Schleusingen).
        <pb n="406" />
        —  394  —

8.  Zusammenlegungsbezirk  Meiningen  (die  sachsen-meiningenschen  Gebiete:  Stadt
Meiningen,  Kreis  Meiningen  und  die  preußischen  Gebiete:  Stadt  Schmalkalden,
Kreis  Schmalkalden).  «

9.  Zusammenlegungsbezirk  Mühlhausen  (die  preußischen  Gebiete:  Stadt  Mühlhausen,
eis  nählhaus,  Kreis  Worbis,  Kreis  Heiligenstadt,  Kreis  Langensalza,  Kreis
Weißensee).

10.  Zusammenlegungsbezirk  Nordhausen  (die  preußischen  Gebiele:  Stadt  Nordhausen,
  Grasschaft  Hohenstein,  der  schwarzburg-sondershausensche  Landratsamtsbezirk
  Sondershausen  und  der  schwarzburg-rudolstadtsche  Landratsamtsbezirk
Frankenhausen).

11.  Zusammenlegungsbezirk  Arnstadt  (die  schwarzburg-sondershausenschen  Gebiete:

Stadt  Annstadt,  Landratsamtsbezirk  Gehren,  die  sachsen-gothaischen  Gebiete:  Landratsamtsbezirk
  Ohrdruf,  Landratsamtsbezirk  Waltershausen  und  die  sachsenweimarische
  Stadt  Ilmenau).  "

12.  Zusammenlegungsbezirk  Sigmaringen  (Fürstentümer  Hohenzollern).

XV.  Zusammenlegungskommissar  zu  Coblenz:  -

1.  Zusammenlegungsbezirk  Cöln  (Stadt  Cöln,  Kreis  Cöln  außer  Stadt  Brühl,  Stadt
Mülheim  a.  Rh.,  Kreis  Mülheim  a.  Rh.).

2.  Zusammenlegungsbezirk  Grevenbroich  (Kreis  Grevenbroich,  Kreis  Bergheim,

Rreis  Neuß).

3.  Zusammenlegungsbezirk  Aachen  (Stadt  Alachen,  Kreis  Aachen,  Kreis  Eupen,  Kreis
Montjoie,  Kreis  Geilenkirchen,  Kreis  Malmedy,  Kreis  Heinsberg,  Kreis  Jülich,
Kreis  Erkelenz).  '

4.  Zusammenlegungsbezirk  Coblenz  (Stadt  Coblenz,  Kreis  Coblenz,  Kreis  St.  Goar,
Kreis  Mayen,  Kreis  Neuwied,  Kreis  Cochem,  Kreis  Adenau,  Kreis  Ahrweiler,
aus  dem  XVIII.  Armeekorps:  Unterwesterwaldkreis).

5.  #usammenlerungebert  Düren  (Kreis  Düren).

6.  Zusammenlegungsbezirk  Bonn  (Stadt  Bonn,  Kreis  Bonn,  Kreis  Rheinbach,  Kreis
Siegkreis,  Kreis  Waldbroel,  Kreis  Gummersbach,  Kreis  Schleiden,  Kreis  Euskirchen,
  Stadt  Brühl,  Kreis  Altenkirchen).  »

7.  Zusammenlegungsbezirk  Trier  (Stadt  Trier,  Kreis  Trier,  Kreis  Verncastel,  Kreis
Bitburg,  Kreis  Wittlich,  Kreis  Prüm,  Kreis  Daun).  .

8.  Zusammenlegungsbezirk  Saarbrücken  (Kreis  Merzig,  Stadt  Saarbrücken,  Kreis
Saarbrücken,  Kreis  Saarlouis,  Kreis  Ottweiler,  Kreis  St.  Wendel,  Kreis  Simmern,
Freis  8  Kreis  Kreuznach,  Kreis  Meisenheim  und  das  oldenburgische  Fürstentum
Birkenfeld).

XVI.  Zusammenlegungskommissar  zu  Frankfurt  a.  M.:

1.  Zusammenlegungsbezirk  Siegen  (Kreis  Siegen,  Kreis  Olpe,  Kreis  Dillkreis,  Kreis
Wittgenstein,  Stadt  Lüdenscheid,  Kreis  Altena,  Kreis  Meschede,  Kreis  Arnsberg,
Kreis  Brilon).  *  ç

2.  Zusammenlegungsbezirk  Limburg  a.  Lahn  (Kreis  Limburg,  Unterlahnkreis,  Oberlahnkreis,
  Kreis  Westerburg,  Kreis  St.  Goarshausen,  Oberwesterwalderkreis,  Untertaunuskreis).
  "  »  »

3.  Zusammenlegungsbezirk  Gießen  (die  hessischen  Gebiete:  Stadt  Gießen,  Kreis
Gießen,  Kreis  Alsfeld,  Kreis  Schotten,  Kreis  Wetzlar,  Kreis  Friedberg,  Kreis  Büdingen,
  Kreis  Lauterbach  und  die  preußischen  Kreise:  Kreis  Fulda,  Kreis  Gersfeld).

4.  Zusammenlegungsbezirk  Frankfurt  a.  M.  (Stadt  Frankfurt  a.  M.,  Kreis  Höchst,
Stadt  Hanau,  Kreis  Hanan,  Obertaunuskreis,  Kreis  Usingen,  Kreis  Gelnhausen,
Kreis  Schlüchtern  und  der  hessische  Kreis  Offenbach).  çr

5.  Zusammenlegungsbezirk  Mainz  (die  hessischen  Gebiete:  Stadt  Mainz,  Kreis  Mainz,
Kreis  Bingen,  Kreis  Gr.  Gerau  und  die  preußischen  Gebiete:  Stadt  Wiesbaden,
Kreis  Wiesbaden,  Rheingankreis).
        <pb n="407" />
        —  395  —

6.  Zusammenlegungsbezirk  Worms  (die  hessischen  Gebiete:  Stadt  Worms,  Kreis
Worms,  Kreis  Alzey,  Kreis  Bensheim,  Kreis  Oppenheim,  Kreis  Heppenheim).
7.  Zusammenlegungsbezirk  Darmstadt  (die  hessischen  Gebiete:  Stadt  Darmstadt,

Kreis  Darmstadt,  Kreis  Dieburg,  Kreis  Erbach).

 

Artikel  I.
Zur  näheren  Ausführung  der  Verordnung  wird  bestimmt:
81.

Die  Kommissare  führen  die  Bezeichnung  „Zusammenlegungsfommissar  für  das  Brauereigewerbe  —
zu  “,  die  Ausschüsse  die  Bezeichnung  „Bezirksausschuß  (Zus  legungsausschuß)  für  das
Braugewerbe  zu  ..  .  ...  ",  die  Vertrauensleute  die  Bezeichnung  „Vertrauensmann  der  Brauereiarbeiter
  bei  dem  Bezirksausschuß  (Zusammenlegungsausschußdzzz  .

82

Der  Zusammenlegungskommissar  bestimmt  die  Zahl  der  Mitglieder  der  Ausschüsse.  Der  Ausschäsie.
Vorsitende  der  Ausschüsse  wird  von  dem  Zusammenlegungskommissar  bei  der  Ernennung  der  Mitglieder
bezeichnet.

Der  Vorsitzende  vertritt  den  Ausschuß  nach  außen  und  nimmt  die  ihm  gegenüber  abzugebenden
Erklärungen  entgegen.

Der  Vorsitzende  beruft  die  Sitzungen  im  Wege  schriftlicher  Einladungen.  Zu  jeder  Sitzung
sind  der  Zusammenlegungskommissar  sowie  die  von  ihm  bezeichneten  Stellen  einzuladen.  Der  Kommissar,
  sein  Vertreter  sowie  die  Vertreter  anderer  Stellen  haben  beratende  Stimmen.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Der  Zusammenlegungskommissar  kann  dem  Ausschuß  nähere  Anweisungen  über  das  von  ihm
zu  beachtende  Verfahren  geben.

83.

Die  Aufforderung  an  den  Bezirksausschuß  zur  Einreichung  des  Zusammenlegungsplans  sowie  Irsaumendie
  Einreichung  des  Plans  und  seine  Mitteilung  an  die  Brauereibetriebe  und  den  Vertrauensmann  ½351  e
erfolgt  durch  eingeschriebenen  Brief.  «

Einwendungen  gegen  den  Plan  sind  schriftlich  geltend  zu  machen.

Ist  die  Anhörung  des  Zus  legungsausschusses  geboten,  so  wird  der  Plan  von  dem
Kommissar  dem  Vorsitzenden  des  Zuse  legungsausschusses  zwecks  Herbeiführung  einer  Beschlußfassung
  vorgelegt.

Der  festgesetzte  Plan  wird  von  dem  Kommissar  unterschriftlich  vollzogen;  eine  von  ihm  beglaubigte
  Abschrift  ist  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses,  dem  Vertrauensmann  und,  wenn  der
Plan  dem  Zusammenlegungsausschuß  vorzulegen  war,  auch  dem  Vorsitzenden  dieses  Ausschusses  und
dem  bei  ihm  bestellten  Vertrauensmanne  durch  eingeschriebenen  Brief  mitzuteilen.

84.
Der  Zusammenlegungskommissar  wird  hiermit  auf  Grund  der  Verordnung  über  Auskunfts-  W—
pflicht  vom  12.  Juli  1917  (Reichs--Gesetzbl.  S.  604)  ermächtigt,  von  Brauereibetrieben  seines  Bezirkes  |1

Auskunft  über  die  für  die  Zusammenlegung  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  zu  verlangen  sowie
etwa  erforderliche  Nachprüfungen  im  Sinne  des  §  3  der  angezogenen  Verordnung  vorzunehmen.

8  6.
Eine  beglaubigte  Abschrift  der  vom  Zusammenlegungskommissar  festgesetzten  Bedingungen  des  zwaaze-Lohnbrauverhältnisses
  ist  den  beteiligten  Brauereibetrieben  durch  eingeschriebenen  Brief  mitzuteilen.  -
egung.

Die  Satzung  einer  gemäß  §  6  Abs.  1  Nr.  2  der  Verordnung  errichteten  Gesellschaft  ist  von
dem  Zusammenlegungskommissar  auf  Kosten  der  Gesellschaft  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt
zu  machen.“  -  «
        <pb n="408" />
        —  396  —

86.
r%  Zum  Zwecke  der  Einzelberechnung  der  Brausteuer  ist  in  den  vorgeschriebenen  Steuer-Anmelrrer,
  dungen  und  Steuerbüchern  nach  näherer  Anordnung  der  Steuerbehörde  bei  jedem  Eintrag  ersichtlich

zu  machen,  wieviel  von  der  vorgetragenen  Braustoff=  und  Biermenge  auf  jede  beteiligte  Brauerei

entfällt.
Berlin,  den  3.  November  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin-
        <pb n="409" />
        —  397  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

.

 

D  betlehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen  rum  Tahrespreise  von  8..
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Hf.  für  leden  acheseteigen  Druckbogen  berechnek.

 

Nr.  37.

 

XLV.  Jahrgang.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  9.  November  1917.

 

2

.  Allgemeine  Verwaltungssachen  Verteilung  der  Gemhalt:

  1.  Konsulat  Ermächti  V
d  b  nsulatweseme  Ermöchtigung  zur  d  schäfte  auf  das  Reichsamt  des  Innern  und  das  Reichsvon

  Zivilstandshandlunen
Zwilf  b  wirtschaft-an............

2.  Medizinal-  und  Veterinärwesen:  Erscheinen  eines  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
dritten  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1917  397  Reichsgebiete  )  399

*

 

1.  Konsfulat  wesen.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Constantinopel  beschäftigten  Gerichtsassessor
Lindenblatt  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  8  85  des
Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

2.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Zu  der  Deutschen  Arzneitaxe  1917  wird  binnen  kurzem  ein  weiterer  Nachtrag,  der  dritte,  durch

welchen  der  erste  Nachtrag  außer  Kraft  gesetzt  wird,  im  Verlage  der  Weidmannschen  Buchhandlung
in  Berlin  8W  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen;  er  ist  zum  Preise  von  0,60  #  für  das  Stück  im
Buchhandel  zu  —
        <pb n="410" />
        —  308  —
3.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung.

Im  Verfolg  des  Allerhöchsten  Erlasses  über  die  Errichtung  des  Reichswirtschaftsamts  vom
21.  Oktober  1917  bestimme  ich  wegen  der  Verteilung  der  Geschäfte  auf  das  Reichsamt  des  Innern  und
das  Reichswirtschaftsamt,  was  folgt:

I.  Im  Geschäftskreis  des  Reichsamts  des  Innern  verbleiben  die  Verfassungsangelegenheiten,
die  auf  den  Bundesrat,  den  Reichstag  und  die  Reichstagswahlen  bezüglichen  Geschäfte,  die  allgemeinen
Angelegenheiten  der  Reichsbehörden  und  der  Reichsbeamten,  die  Staatsangehörigkeits-,  Freizügigkeitsund
  Ausweisungssachen,  das  Auswanderungswesen,  die  Militär-,  Marine=  und  Schulangelegenheiten,
insbesondere  Kriegszustand,  Mobilmachung,  Demobilmachung  mit  Ausschluß  der  wirtschaftlichen  Fragen,
Familienunterstützungen,  Aufwandsentschädigungen,  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete,  mit  Ausnahme
derjenigen  der  Seeschiffahrt,  Verwaltung  der  besetzten  Gebiete,  Reichsentschädigungskommission,  das
Armenwesen,  die  allgemeinen  Polizeiangelegenheiten,  insbesondere  auf  dem  Gebiete  des  Vereins=  und
Presserechts,  des  Paßwesens  sowie  des  Verkehrs  mit  Kraft=  und  Luftfahrzeugen,  die  Doppelsteuersachen,
die  Bearbeitung  von  wissenschaftlichen  und  künstlerischen  Angelegenheiten,  das  Luftfahrwesen,  die  Prüfung
der  Handfeuerwassen,  die  Bauverwaltung,  das  Medizinal=  und  Veterinärwesen  sowie  endlich  diejenigen
Reichsangelegenheiten,  deren  Bearbeitung  nicht  anderen  Abteilungen  und  Behörden  übertragen  ist.

Demgemäß  gehören  zum  Geschäftsbereiche  des  Reichsamts  des  Innern:

Zentraldirektion  der  Monumenta  Germaniae  historica,

Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen,

Reichs-Schulkommission,

.  Bundesamt  für  das  Heimatwesen,

4Entscheidende  Disziplinarbehörden,

Gesundheitsamt,  "

Reichskommissar  für  die  Typhusbekämpfung  im  Südwesten  des  Reichs,

Physikalisch-Technische  Reichsanstalt,  ·  «

die  Zivilverwaltungen  bei  den  Generalgouvernements  in  Brüssel  und  Warschau,

die  Reichsentschädigungskommission,

der  Reichskommissar  zur  Erörterung  von  Gewalttätigkeiten  gegen  deutsche  Zivilpersonen

in  Feindesland,

.  der  Reichsausschuß  und  die  Reichskommissariate  für  die  Feststellung  der  Kriegsschäden
im  Reichsgebiete.

II.  Zum  Geschäftsbereiche  des  Reichswirtschaftsamts  gehören  diejenigen  Angelegenheiten,  welche
auf  die  Fürsorge  für  die  arbeitenden  Klassen  (Kranken-,  Unfall-,  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung,
  Arbeiterschutz,  Sonntagsruhe  usw.),  auf  Wohlfahrtseinrichtungen,  die  Versicherung  der
Angestellten,  die  Verhältnisse  des  Arbeitsmarkts  und  sonstige  Fragen  der  Sozialpolitik  sich  beziehen,
die  wirtschaftliche  Seite  der  Mobilmachung  und  Demobilmachung,  die  gewerblichen  Angelegenheiten
einschließlich  des  Versicherungswesens,  das  Genossenschafts=  und  Hypothekenbankwesen,  die  Wohnungsfürsorgeangelegenheiten,
  die  See=  und  Binnenschiffahrt  einschließlich  der  Postdampferverbindungen  und
der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  sowie  der  Kriegsschäden  der  Seeschiffahrt,  die  See=  und
Binnenfischerei,  das  Mas.=  und  Gewichtswesen,  die  land=  und  sorstwirtschaftliche  Biologie,  die  Handelspolitik
  und  die  sonstigen  Handelssachen,  insbesondere  die  Handelsverträge,  die  wirtschaftlichen  Fragen
der  Landwirtschaft  und  der  Industrie,  die  wirtschaftlichen  Kriegsmaßnahmen  einschließlich  der  Vergeltungsmaßnahmen,
  die  wirtschaftliche  Seite  des  Zoll=  und  Steuerwesens,  das  Ausstellungswesen  und
die  die  Produktionsverhältnisse  des  In=  und  Auslandes  betreffenden  Angelegenheiten,  die  allgemeine
Statistik,  die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Ausland,  das  Bank=  und  Börsenwesen.

 

—  —
Se  ners  sse

—
ip
        <pb n="411" />
        —  399  —

Demgemäß  gehören  zum  Reichswirtschaftsamt:

1.

—
S#  Ss  n

—–—  ——
J□d  S  —

1—  —
·—

16.

—
—
—

Ständige  Ausstellung  für  Arbeiterwohlfahrt,
Börsenausschuß,  çl
Berufungskammer  in  Börsen-Ehrengerichtssachen,

Berufungskommission  für  das  Ordnungsstrafverfahren  wegen  verbotenen  Terminhandels,
Verteilungsstelle  für  die  Kaliindustri,

Berufungskommission  für  die  Kaliindustrie,

Technische  Kommission  für  Seeschiffahrt,

Reichsprüfungsinspektoren,

mSchiffsvermessungsamt,  4%
Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen,
Statistisches  Amt,  *
.Normal-Eichungskommission,

Biologische  Anstalt  für  Land=  und  Forstwirtschaft,
Reichsversicherungsamt,  -
.Kanalamt,

     
 

für

     

  

für

Aus-  und
für  den
und  die

der  Handelsflotte  sowie  die  Zentralstellen  für
soweit  sie  nicht  dem  Kriegsministerium  oder

 
         
 

unterstellt

 

dem

.  Zum  Geschäftsbereiche  des  Reichs-Justizamts  gehören  künftighin:

die  Angelegenheiten  des  geistigen  Eigentums  und  des  gewerblichen  Rechtsschutzes  sowie
demzufolge  als  nachgeordnete  Behörde  das  Patentamt  und  der  Reichskommissar  für
gewerbliche  Schutzrechte.  ·"  .

Berlin,  den  31.  Oktober  1917.

Der  Reichskanzler.
Dr.  Michaelis.

4.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grud  Dehörde,  welche  die  Datum?
*  «  «  Ausw  des

“  .  der  Bestrafung  bes.  sn  Ausweisungs-"r!n
  der  Ausgewiesenen  beschluses
1  2  I  s  4  5  6

 

 

 

 

arbeiter

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

(Installa--

  ..."-  .-.  *  .  -
lzJofethegL  END-geboren  ans·Septenkber1888zuleinfacherDiebstahletadtmagtstratStrau·  l7.9Auqtnt
i  1917.

teur),

Pirlen,  Bezirk  Karlsbad,  Böhmen,  und  schwerer  Dieb-bing,  Bayern,
Ssterreichischer  Staatsangehöriger,  stahl  in  vier  Fällen
·  (4Jahre3uchthauö,.
laut  Erkenntnis  vom

«  2.  Dezember  1913),
        <pb n="412" />
        —  400

 

 

 

"  -
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  5  -  Datum
3  Fr%  Grund  zerde  d  die  des
.  n!  «  der  Bestrafung  beschlo  6  Ausweisungs-=.
  der  Ausgewiesenen  eschlossen  hat  beschlusses
1  2  8  4  5  6
2  Franz  Pröster,geboren  am  4.  Oltober  1848  zu  Prag,  einfacher  Diebstahl'##ö  iglichBayerisches  Be  /28.  August
Händler,  Böhmen,  österreichischer  Staatsangeim  Rückfall  und  zirksamt  Donauwörth1017.
öriger,  Bammbruch  (5  Jahre

Zuchthaus  und  vier

Wochen  Haft,  laut

Erkenntnis  vom

5.  Juni  1912),

3  Ferdinand  Schober,  geboren  am  19.  September  1891  zujeinfach  ösch  öniglich  Preußischer  Re-24.  August
Schlosser,  Greifenburg,  Bezirk  Spittal,  Kärnten,  Diebstahl  (4  Jahre  gierungspräsident  zu|1917.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster!!G6  Monate  und  1  JahrBreslau,

reichischer  Staatsangehöriger,  uchthaus,  Erkenntnisse
  vom  22.  April
und  8.  Juni  1912),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
4  /Walter  Oetzel,  Ge-geboren  am  24.  Februar  1899  zu  De-sLandstreichen,  Kaiserlicher  Bezirksprä-s8.  Oktober
legenheitsarbeiter,  dingen,  Luxemburg,  luxemburgischer  sident  zu  Metz,  1917.
Staatsangehöriger,
5  Therese  Ruzek,  geboren  am  18.  September  1891  zu  Diebstahl,  Unter-Stadtmagistrat  Strau-25.  Mai  1917.

 

 

 

 

 

 

schlagun  -

 

 

Taglöhne=  Predslawa,  Bezirk  Klattau,  Böhmen,

a,  Lan
österreichische  Staatsangehörige,  streichen  und  Betteln,

 

Witwe,
rin,

bing,  Bayern,

 

 

Die  Ausweisung  des  Josef  Nowack  (Zentralblatt  für  1906  S.  4  Nr.  4  ist  zurückgenommen  worden.

Berlin,  Carl  Heymanms  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="413" />
        —  401  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

——  ——

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  zum  Tahrespreise  von  8  4.
Einzelne  Rummern  werden  mie  20  f.  für  leden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

XLV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  November  1917.  Nr.  38.

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Jollfreie,  Einfuhr  2.  Banrwesen  „Status  der  deutschen  Notenbanlen  erde
von  Grabsteinen,  Grabkrenzen  usw.  Oktober

 

 

 

1.  Z9oll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  11.  Oktober  1917  beschlossen,  die  Hauptämter  zu  ermächtigen,
Grabsteine,  Grabkreuze,  Grabeinfassungen  und  andere  Gegenstände,  die  für  die  Grabstätte  eines  während
des  gegenwärtigen  Kriceges  im  Ausland  verstorbenen  und  dort  beerdigten  Angehörigen  des  deutschen
Heeres  oder  der  deutschen  Marine  oder  eines  deutschen  Beamten  verwmendet  worden  sind  und  aus
Anlaß  der  Verlegung  der  Grabstätte  nach  Deutschland  eingeführt  werden,  aus  Billigkeitsgründen
zollfrei  zu  lassen.

69
        <pb n="414" />
        402  —

2.  Ban

—

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Oktober  1917  nach  den  im  Reichsanzei.
(Die  Beträge  lau.

Passiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Ver-  S##
Sonstige  bind-  D
"  Bezeichnun  e.  Gegen  Un-  täglich  ich-  #  "
-  zeich  Grund.  Re-  goten-  a  n  Gegen  i  Gegen  leen  Gegen  Sonsüge  Gegen  Summe]  Gegen  2
*  der  wapual  serde  ·  lu  30.  Sept.gedeckte  30.  Sept  ner.  Sopt.  mis  0.  Sebl.  30.  Sept.]  der  30.  Sepl.we
a#  um
2  Banken  londs  19117  Noten  1817  inolich  1817  saündi.917  gasstva  1917  Passiva  1917  *di
keiten  gungs=  n
kist
1  2  8  #  7  "  —  11  12  13.  14  16.  16.  1
1|Reichsbaonkskskskk  180  000090  V105  J  B  o  143  660  656  OS6C3  SSS  —  —  702  518—112  214|17  058  YT1
.  1
2ayerische  Notenbaur  75003750S  62|80  2951  s#  .=  5575.—  121  %  +.  10%
.  .  .
3  Sächftsche  Bank  zu  Dresden0000  7500  39  2644%  257  3519—  1185  30  Go  1071  10  142  -  50  3578.  3E  126  *  10001  —
l  -

.  t
4’WklmembktgllcheNotcllI-Cnl9001870  24  184—  319  8477—  80647  506  10  381  12  —  2  547  219  85  621.  1001  1
5  Badische  Bank-  9002250  20025.—  42  99784  27  3910354  575671  —  —  2080  —  241  -m—id2  5575

ZBusammen  1#15  40106  910  11913  140  Fuamt  hn  401  19262—  501716  706/—  111330|17  448  642—3753  930)  —

 

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

 

 

Bemerkungen.

20  AM  —  2  242  968  000  AM  7)
"  50  —  1  00  bo6  000
-  100  „  =  4  555  681  000.
"m  500.  —  15  758  000  -
"  1000  =  27!40  933  000

 

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="415" />
        —  403  —

wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1917.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

Aktiva.
Peichs-  5
und
Metau=  Gegen  Dar.  Gegen  Nolen  Gegen  Wechsel!  Gegen  Gegen  Gegen  Sonsuge  Gegen  Summe  Segen
20.  Sepl.  lebns.  30.  Sepl.  anderer0.  Sept.  und  80.  Sept.  Lombard  30.  Sepl.]  Effelten  30.  Sept.  #  30.  Sept.  der  80.  Sept.  *7
bestand4  ßen.161—4  #n  1111K1  #s  %  1½  ½#n  HIEIEIIEIE
scheine  Z
18.  16.  22  21  2  2  D24  25  26  2  28  22  30  1  2  E—
2618641  12  880|1  0231995/+  37454  21581  1  34|11  737  0623  89  4  13454.  122  115  S94J-  43  6501  CN  S3,  111  4„H/S  3  N  q
29527—  5  1S  250  6008|  310  5  4  ps16  3549  1922  24560|—  403910—  4314%9  1139
22169—  391  4209  60  7  037//+  2909  23030  362  4  158  451  13657—  56  12674—  512S  120  531|4-  1.060

6594.—  6  1574.—  749  5889.—  466  30  841  8  401  21  620  J+  313#½  9753|/  203  13306—  2034  85  527  10081

6361—  46  3106|  574  657—  776  ————  6  4254  1811  340—  2030  31  761.  2874  79  958-TM  5575

 

2585  595/12305|1  033  008+  38  987  28219

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

+  ——.  90  506/+  14243/  10  163—  45  99311  700  5201  102464  *“%¼%%%

69“
        <pb n="416" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  6.  —  Gebrudt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="417" />
        —  405  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Beichsamt  des  Innern.

Iu  bertiehen  durch  alle  Vostaristalten  und  Buchhandlungen  muin  ahrespreise  von  8  4.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  achtseitigen  Druebogen  berechnet.

 

Nr.  39.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  30.  November  1917.

             

 

mhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Anderun  4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Mitberwendung  von  Hopfen
7  t  Vestimmucsene  betreffend  den  gasachene  unper  fut  als  Ersatzstoff  bei  der  Herstellung  von  Tabakerzeuguissen
Übergangswirtschat  Seite  405
2.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Anordnungen  zu  b#r  #  erwendnng  von  Havfen  kur  zur  v  Herftellung  7  von  nicht
Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  go  g

5.  Beilage.  Medizinal.  und  Vete  brin  ärwesen:  Verzeich-3.

  Statistik:  Bekanntmachung  über  eine  Nachweisung  von  nis  der  zur  Annahme  von  Praktilanten  ermächtigten
Ergebnissen  der  Volkszählung  vom  b.  Dezember  116  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen  ur

i...............

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Bekanntmachung

zur  Abänderung  der  Bestimmungen  vom  28.  September  1916  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  297),  betreffend  den  Reichskommissar  für  UÜbergangswirtschaft.
Vom  26.  November  1917.

Auf  Grund  von  §  6  der  Bundesratsverordnung  über  die  Bestellung  eines  Reichskommissars
für  Ubergangswirtschaft  vom  3.  August  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  885)  wird  bestimmt:

Artikel  I.
Die  Bestimmungen,  betreffend  den  Reichskommissar  für  lÜbergangswirtschaft,  vom  28.  September
1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  297)  werden  wie  folgt  geändert:
1.  In  den  88  1,  9  und  13  werden  die  Worte  „Staatssekretär  des  Innern“  durch  die
Worte  „Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts“  ersetzt.
2.  Die  Bestimmungen  in  dem  §  10  Abs.  2  Satz  1,  2  erhalten  folgende  Fassung:

Den  Vorsitz  in  den  Sitzungen  führt  der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
  oder  ein  von  ihm  bestellter  Vertreter.  Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts
  setzt  die  Tagesordnung  auf  Vorschlag  des  Reichskommissars  fest.

70
        <pb n="418" />
        —  406  —

Artikel  II.
Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  26.  November  1917.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Stein.

 

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

Anordnungen

..  .  .  5.  Oktober  1916
zu  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  15  November  JÖ617.

Auf  Hrund  #oer  8  4  üelf  ¾u  8  *  86  l  1  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futter-.
  Oktober  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1114  .  ...  .  .·
mittel  vom  i5.  November  1917  Geichs-Gesetbl.  S  107  wird  bezüglich  der  Erzeugnisse  des  Betriebsjahrs
  1917/18  in  Abänderung  der  Anordnungen  vom  21.  Oktober  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  Seite  379)  folgendes  bestimmt:
1.  Zu  §9  1  Abs.  3:  Der  Höchstgehalt  an  Zucker,  der  in  der  Rohmelasse  bezahlt  werden  darf,
eträgt  54  vom  Hundert.
2.  §  2  und  §  4  Abs.  1  erhalten  folgende  Fassung:

 

§  2.

Der  Lieferungspflichtige  hat  die  Ware  nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung
einschließlich  Sack  oder  in  Leihsäcken  oder  in  eingesandten  Säcken  zu  versenden.
Getrocknete  Schnitzel  dürfen  nicht  in  Leihsäcken  versandt  werden.  Geklebte  Papiersäcke
  gelten  nicht  als  Säcke  im  Sinne  dieser  Bestimmungen

Wird  in  Leihsäcken  geliefert,  so  kann  der  Lieferungspflichtige  von  demjenigen,
an  den  verladen  wird,  eine  Leihgebühr  von  1  ½  Pfennig  für  den  Tag  und
je  50  Kilogramm  Melassefutter  verlangen,  die  Leihgebühr  ist  zu  berechnen  vom  Tage
der  Verladung  bis  zum  Tage  der  Wiederabsendung,  höchstens  aber  für  30  Tage.

Sind  die  Säcke  nicht  binnen  30  Tagen  wieder  abgesandt,  so  hat  der  Lieferungspflichtige
  neben  der  Leihgebühr  Anspruch  auf  Ersatz  der  Säcke  in  Höhe  von
2  Mark  für  je  50  Kilogramm  Melassefutter.

Ansprüche  aus  der  Stellung  von  Leihsäcken  entstehen  nicht  gegen  die  Bezugsvereinigung,
  soweit  die  Ware  nicht  an  sie  verladen  wird.

Die  Bestimmungen  in  Abs.  2  und  3  gelten  auch  zwischen  der  Bezugsvereinigung
  und  den  Stellen,  an  die  sie  die  Futtemmittel  absetzt.

§&amp;amp;*  4  Abs.  1.
Die  Vergütung  für  Aufbewahrung,  vilegliche,  Hehandlung  und  Versicherung
..  .oer  ..  ..
(65  Abs.  2  und  §  13  der  Verordnung  vom  orenr  1  .  beträgt  für  je
50  Kilogramm  und  jeden  angefangenen  Monat
bei  getrockneten  Schnitzeln,  einschließlich  der  Zuckerschnitzel  und  Melasseschnitze...
  3  Pfennig
Berlin,  den  21.  November  1917.
Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.
von  Waldow.
        <pb n="419" />
        —  407  —

3.  Statistik.

 

Bekanntmachung

über  eine  Nachweisung  von  Ergebnissen  der  Volkszählung  vom  5.  Dezember  1917.
Vom  29.  November  1917.

 

Gemäß  §  8  der  Bekanntmachung  vom  18.  Oktober  1917  über  die  Vornahme  einer  Volkszählung
am  5.  Dezember  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  906)  wird  folgendes  bestimmt:  «
Dem  Kriegsernährungsamt  und  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  ist  die
Bevölkerung  der  Bezirke  der  unteren  Verwaltungsbehörden  und  der  Gemeinden  mit
10  000  und  mehr  Einwohnern  nach  der  Volkszählung  vom  5.  Dezember  1917  in  einer
Nachweisung  nach  dem  nachfolgenden  Muster  spätestens  bis  zum  1.  April  1918  einzusenden.


Berlin,  den  29.  November  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Austrage:  Caspar.
        <pb n="420" />
        408

Bevölkerung  der  Bezirke  der  unteren  Verwaltungsbehörden
nach  der  Volkszählung

 

 

 

 

Bezirke  Zahl  »  .  Von  der
der  unteren  der  Ortsanwesende  Von  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  sind  geboren  ortsanwesenden
Verwaltungs-  Bevölkerung  in  den  Jahren  Bevölkerung
..  Haus-  ·
behörden  sind
haltungen
Gemeinden  und  »  weib  üb  1906  1847
ann--  eib--=  Uber-  lilär  .
mit  10  000  und  mehr  ale  rn  n  1%2%  1016  1014  1018  i1012  bis  und  Millitär=  Kriegs
Einwohnern  nstalten  lich  ch  haupt  1911  früher  personen  gefangene
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15
        <pb n="421" />
        und  der  Gemeinden  mit  10  000  und  mehr  Einwohnern
vom  5.  Dezember  1917.

—  409

 

 

 

Aus  der  Zählgemeinde  Militä  Kri  3
Orts-  Wohn-  4.  ilitärpersonen  riegsgefangene
anwesende  Here  un  bevölle-  **  de  (ortsanwesende  oder  vorübergehendd  (ortsanwesende  und
WSoal-.  gehend  en  abwesende  Zivilpersonen  abwesende)  vorübergehend  abwesende)
evölke=  sabwesende  ivil-  .
anwesende  ..  -  ....  vom  Truppenteil  vom  Gefangenenru
  en  Selbst-  ..
ng  Zivil-  Zivil-  person  über-  Selbit  annge  über-  barunter  erhalten  über-  lager  erhalten
Spalten  personen  personen  Spalten  haupt  “  S#ir-  haupt  lauber  alle  s  leine  haupt  alle  keine
5—14—15  16  118—17  ger  p  Verpflegung  Verpflegung
16  17  18  19  20  21  22  28  24  25  26  27  28  29
        <pb n="422" />
        —  410  —

4.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen  zu  genehmigen,  daß  bei  der  Herstellung
  von  Tabakerzeugnissen  die  Mitverwendung  von  Hopfen  als  Ersatzstoff  nach  näherer  Bestimmung
des  Reichskanzlers  und  mit  der  Maßgabe  gestattet  werden  darf,  daß  die  jährliche  Mindestmenge
10  bietrict  und  daß  im  übrigen  die  Bestimmungen  der  Tabakersatzstof-Ordnung  Anwendung  zu

nden  haben

Berlin,  den  29.  November  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesrats  vom  29.  November  1917  bestimme  ich:
1.  Hopfen  darf  nur  zur  Herstellung  von  nicht  zigarett  flichtigem  Rauchtabak  sowie
von  Zigaretten  als  Beimischung  zu  Tabak  verwendet  werden:
die  als  Tabakersatzstoff  verwendete  Hopfenmenge  darf  bei  Rauchtabakherstellern  nicht
mehr  als  10  v.  H.  der  Tabakmenge  betragen,  deren  Verarbeitung  ihnen  gemäß  §  3
Abs.  1  und  2  der  Verordnung  über  Rohtabak  vom  10.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1145)  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  gestattet  ist,
bei  Zigarettenherstellern  nicht  mehr  als  10  v.  H.  der  jeweils  dem  Zigarettenkontingent
entsprechenden  Tabakmenge,  wobei  für  je  1000  Stück  Zigaretten  1000  Gramm  Tabak
in  Ansatz  zu  bringen  sind;
das  Mischungsverhältnis  des  Hopfens  zum  Tabak  darf  bei  den  einzelnen  Tabakerzeugnissen
  20  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der  Mischung  nicht  übersteigen.

Berlin,  den  29.  November  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.

 

2

*

Berlin,  Carl  Heyhmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hoföuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="423" />
        Beilage

—  411

Nr.  39  des  Jeulrulllall·  für  das  Jeutsche  Reich.

Medizinal=  und  Veterinärwesen.

BZekanntmachung.

 

Gemäß  §  59  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  136)  wird  hierunter  ein  Verzeichnis  derjenigen  Krankenhäuser  und  medizinischwissenschaftlichen  Institute
veröffentlicht,  welche  bis  auf  weiteres  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigt  sind.

Berlin,  den  20.  November  1917.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Dammann.

 

 

 

 

 

 

 

 

Verzeichnis
der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen
Institute.
·  «..:»:;:  W-«
Ort  Name  der  Anstali  ndn  Ort  Name  der  Anstalt  n
anien  srulr
I.  Königreich  Preuhen.  Tapiau  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Regierungsbezirk
  Königsberg.  anstalt  8
Allenberg  Prorial  veir  und  Pflege-  3  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
ansta  Gold  i
Königsberg  i.  Pr.  Fläntiches  Fassncha  ç  7  1  Seidsemen  Krrierermenhe  —  1
"  ankenhaus  der  Barmherzig-  s-  s--  -
keit.  Diakonissenanstalt  3  Tilstt  Städtische  Heilanstalt  1
-  St.  Elisabeth-Krankenhaus  2  Megierungsbezirt  Allenstein.
Ehtrurgisch  orlhopädische  Pri-  2  Allenstein  (Stadt.  Lungenheilstätte  „Frauen-...-.
  wald)  wohl“  «  1
s  Privatklinik  für  Augenkranke  1  Allenstein  St.  Marien-Hospital  1
Memel  Städtisches  Krankenhaus  1  *  Serien  und  Pflege-Pr.
  Holland  Johanniter-Krankenhaus.  1  anstalt  3
Rastenburg  Kreiskrankenhaus  1  Neidenburg  Johanniter-Kreiskrankenhaus  1

 

 

 

71
        <pb n="424" />
        —  412  —

 

gahl  der

 

anzuneh.  Jus
W  Name  der  Anstalt  ll“  Drt  Rame  der  Anstalt  —
G
Regierungsbezirk  Danzig.  Berlin  Städtisches  Kaiser  und  Kaiserin
Conradstein  Provinzial.  Heil-  und  Pflege-  Friedrich-Kinder-Kranken-Oonstal
  4  haus  „  „  9
Danzig  hes  Krankenhaus  "  Friedrich  Wilhelm-Hospital
b)  Pathologisch=  anatomische  und  Siechenanstalt  Fröbel-  »
Abteilung  dieses  Kranken.10  galirate  1
hauses  -  ankenstationen  des  Städti--
  St.  Marien-Krankenhaus  2  schen  Obdachs  Flröbel-Diakonissen-Krankenhaus
  2  straße  2  t
Danzig-Langfuhr!  Provinzial-Hebammen-Lehr-  "  Krankenabteilung  des  Städi
anstalt  und  Frauenklinik  2  schen  Waisenhauses  un!
Elbing  Städtisches  Krankenhaus  2  Kinderasyls  1
Marienburg  Evangelisches  Diakonissenhaus  1  "  Zentraldiakonissenhaus  Betha-Neustadt
  (Westpr.)  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  nien  5
anstalt  2  "Ü  Elisabeth-Kranken=  und  Diako-  ,
nissenhaus  2
Negierungsbezirk  Marienwerder.  -  **  und  Diako-Graudenz
  Städtisches  Krankenhaus  1  r.
Provinzial-Seil-  St.  Hedwigs-Krankenhaus  6
Schwehdllweichseh  Provinzial  Heil-  und  Pflege  *  Si  d  G.anatomische
Kreiskrankenhaus  1  i-  dieses  Kranken-  1
"D  a)  Kankenhaus  der  jüdischen
Stadt  und  Landespolizeibezirk  Berlin.  inde  4
Berlin  a)  Städtisches  Krankenhaus  b  iee,  anatomische
im  Friedrichshain  18  Abteilung  dieses  Krankenb)
  Pathologisch-anatomische  hauses  1
Wbteioin  dieses  Kranken-  "  3  Augustahospital  3
hau  1  Pathologisch=  anatomische
-  a)  Slauses  Krankenhaus  Abteilung  dieses  Hospitaͤls  1
Moabit  -  18  Paul  Gerhardtstift,  A  Müllerb)
  Pathologisch-anatomische  straße  56,  57a  2
gühiung  dieses  Kranken-  "  Könihehes  „Institut  für  Inhau
  1  fektionskrankheiten  „Robert
-  a)  ns  Krankenhaus  ·  och«"  3
am  13  -  Berlin-Brandenburgische
b)  pansinn  anatomische  Krüppel-Heil=  und  Er-Abteilung
  dieses  Kranken-  n“ns  Am  Urban  "
1
a)  Städtisches  Rudolf  *  Moria  Victoria-Heil-Virchow-Krankenhaus
  28  anstalt,  Karlstr.  28/30  2
b)  Pathologisch  anatomische  Dr.  Abel's  Privatkrankenanstalt
Abteilung  dieses  Kranken-  für  Frauenleiden  und
hauses  1  burtshilfe,  Potsdamer-JPc)
  Bakteriologische  Abteilung  straße  9  1
dieses  Krankenhauses  1  -  Dr.  —“i  Privatkranken=-
  Städtisches  Krankenhaus,  Git-  anstalt  für  Frauenleiden  und
schinerstraße  104/105  8  Geburtshilfe  1
        <pb n="425" />
        Zahl  der  Bohl  der
·  Milltltlls  san-ach-Drt
  Name  der  Anstalt  e  Drt  RKame  der  Anstalt  menden
raktt-—  Prakti-=nien
  klanlten
Berlin  Dr.  Straßmann's  Privatkran-  Neukölln  Privat-Krankenhaus  Hasenkenanstalt
  für  Frauenleiden  heide  80/87  2
und  Geburtshilfe,  Schu-  1  "%
mannstraße  18  .  .  «
Privatklinik  für  Hals-,  Nasen-  Megierungsbezirk  Potsdam.
A.  und  Ohrenkranke,  W  Gen-  Beelitz  Heilstätte  Beelitz  6
thinerstraße  12  1  Belzig  Vereinsheilstätte  Belzig  1
Ostkrankenhaus  für  Haut=  und  Berlin-Britz  Kreiskrankenhaus  3
Geschlechtsleiden  (Privat-  Berlin-Lankwitz  Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt
anstalt),  Tilsiterstraße  22  2  „Berolinum“  2
Privatkrankenanstalt  für  Haut-  BVerlin=  Lichter.  Stubenrauch-Kreiskranken-6
  usw.  Krankheiten,  Karlstraße  19  1  felde  aus  6
Berlin-Lichten-  Städtisches  Krankenhaus  3  b)  Pathologische  Abteilung
berg  dieses  Krankenhauses  1
-  Krankenabteilung  des  Großen  Berlin-Ober-  Königin  Elisabeth-Hospital  2
Friedrichs-Waisenhauses  der  schöneweide
Stadt  Berlin  1  Berlin-Pankoww  Gemeindekrankenhaus  2
Lazarette  des  Arbeitshauses,  Berlin-Reinicken-  a)  Krankenhaus  der  Gemein-Hospital
  und  Verpflegungs-  dorf  den  Berlin-Reinickendorf,
station  für  obdachlose  Kranke  Berlin-Tegel,  Berlin-Witder
  Stadt  Berlin  1  tenau  und  Verlin-Rosen--
  Kaiserin  Auguste  Victoria-  thal  2
Krankenhaus  1  b)  Pathologisch  =  anatomische
Irrenanstalt  Herzberge  der  Abteilung  dieses  Kranken-Stadt
  Berlin  4  auses  1
Verlin-  Schöne-  Städtisches  Auguste  Vic-  Berlin-Weißensee)  Auguste  Victoria-Krankenhaus
berg  toria-Krankenhaus  6  vom  Roten  Kreuz  2
b)  Pathologische  Abteilung  ·  Gemeinde-Säuglingskrankendieses
  Krankenhauses  1  haus  2
Maison  de  santé  2  Berlin-WittenausIrren=  und  Sdiotenanstalt
-  St.  Norbert-Krankenhaus  1  Dalldors  der  Stadt  Berlin  4
Charlottenburg  a)  Städtisches  Krankenhaus  Brandenburg  Städtisches  Krankenhaus  1
Charlottenburg-Westend  14  d.  H.
b)  Pathologisch-anatomische  Buch  b.  Berlin  Frrenanstalt  der  Stadt  Berlin  4
Abteilung  dieses  Kranken-  -  Hospital  der  Stadt  Berlin  1
hauses  1  Buckow  bei  Berlina)  Krankenhaus  der  Stadt
Städtisches  Krankenhaus,  Neukölln  7
Kirchstraße  2  b)  Pathologisch  =  anatomische
Städtisches  Krankenhaus  für  Abteilung  dieses  Kranken-Geburtshilfe,
  Sophie-Char-  "  hauses  1
lottenstraße  2  Cöpenick  Kreiskrankenhaus  2
S.  R.  Dr.  Edel's  Heilanstalt  für  Eberswalde  Krankenhaus  Auguste  Viktoria-Gemüts=
  und  Nervenkranke,  eim  1
Berlinerstraße  17  2  Landesirrenanstalt  2
Kaiserin  Auguste  Victoria-Haus  Grabowsee  bei  Volksheilstätte  vom  Roten
zur  Bekämpfung  der  Säng-  Oranienburg  Kreuz  Grabowsee  2
lingssterblichkeit  im  Deut-  Hermannswerder  Krankenhaus  Hermannswerder
schen  Reiche,  Mollwitzstraße-  bei  Potsdam  (Hoffbauer-Stiftung)  1
Privatstraße  2

717
        <pb n="426" />
        414  —

 

 

 

 

 

 

 

 

ehl  der  zah  da
drt  Kame  der  Ankalt  Derit  Name  der  Unstalt.  F
Hohenlychen  Heilanstalten  vom  Roten  Landsberg  a.  W.  Landesirrenanstalt  2
Kreuz  Hohenlychen:  -  Stadt)]  Städtisches  Krankenhaus  1
Lungenheilstätte  für  Kin-  Müllrose  Heilstätte  der  Ortskrankenkasse
der,  Heilstälte  fürknochen-  für  den  Gewerbebetrieb  der
und  gelenktuberkulöse  HKaufleute,  Hanbdelsleute  und
inder,  Nachbehandlun  potheker  in  Berlin  1
tuberkulöser  Kber)  90  Sonnenburg  Johanniter-Ordens-Krankenhan
  dlung  siuberkulofever.  (Neumark)  haus  1
ächtiger  Kinder,  Mittel-  2
standssanatorium  für  Regierungsbezirk  Stettin.
lungenkranke  Frauen,  Frauendorf  Kreiskrankenhaus  1
Allgemeines  Kranken-  Stargard  in  Städtisches  Krankenhaus.  1
haus,  Versuchsabteilung  Pommern  «
für  heliotherapeutische  Stettin  a)  Neues  Städtisches  Kranken-Behandlung
  haus  in  der  Apfelallee  8
Kalkberge  (Mark))  Rüdersdorfer  Verbands-  b)  Pathologisch-anakomische
krankenhaus  1  «  i
..  .  Abteilung  dieses  Kranken-Nauen
  Cecilie-Kreiskrankenhaus  1  hauses  1
Nowawes  Oberlin-Kreiskrankenhaus  1  .  Kückenmühler  Anstalten  2
Potsdam  Städtisches  Krankenhaus  2  ·  i  i  iakonissen-St.
  Josephs-Frrankenhans  1  Kinderheil-  und  Diakonissen
Sommerfeld  (Ost  Waldhaus  Charlottenburg,  ·  PrkilalisttåkälHequmemoehk,
havelland)  Kaiser  Wilhelm-Jubiläums-  anstalt  und  Frauenklinik  1
stiftung  1913  1..6tettin  =  Neu.  Diakonissen=  und  Krankenhaus
Spandau  Städtisches  Krankenhaus  2  torney  Bethanien“  2
Wilhelmshagen  beilanfelt  der  rehen  11.  M.  Provinzial-Heilanstalt  2
Holz-Berufsgenossenscha  ü  inzial-Hei  "
Wi  igten  bei  urn  sie  e  kepticche  der  lckermünde  Provinzial-Heilanstalt  2
iesdor  Stadt  Berlin  4  .  .«
Zehlendorf  „Haus  Schönow",  Heilstätte  *-  Megierungsbezirk  Köslin.
(Wannseebahn)]  für  Nervenkranke  2  Höälin  ç  öer  gulshelm  rankenhaus  1
auenburg  in  rovinzial-Heilansta
Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.  Pabom  metn  Johanniter-Krankenhaus.  1
Clettwitz  Knappschaftskrankenhaus  2
Cottbus  Neues  Städtisches  Kranken-  Regierungsbezirk  Stralfund.
haus  (Vereinigte  Städtische  ...
und  Thiem'sche  Heilan-  Stralsund  Städtisches  Krankenhaus  2
stalten)  4  "  Provinzial-Heilanstalt  2
Cottbuser  Stadt=  Lungenheilstätte  Cottbus  bei
forst  bei  Kolk.]  Kolkwitz  1  Regierungsbezirk  Posen.
witz  Kgl.  Forst  beis  Kronprinz  Wilhelm-Volksheil-Forst
  i.  L.  Städtisches  Krankenhaus  1  Oborik  stätte  1
Frankfurt  a.  O.]  Städtisches  Krankenhaus  3  Kosten  Provinzial-Irren-  und  Idioten-Diakonissenhaus
  „Lutherstift“  1  ansta  1
Guben  Städtisches  Krankenhaus  1  Obrawalde  Provinzial-Irrenanstalt  1
-  Nasmi-Wilkestift,  Krankenhaus  Owinsk  Provinzial-Irrenanstalt  1
und  evangelisch-  lutherische  Posen  Provinzial-Frauenklinik  und
Diakonissenanstalt  1  Hebammenlehranstalt  1
        <pb n="427" />
        ahl  Zahl  der
nzuneh  anumes-Ort#
  Rame  der  Anstalt  menden  Drt  Name  der  Anstalt  menden
rakti-  rakti  ·
anten  anten
Posen  a)  Städtisches  Krankenhaus  5  Breslau  Augusta-Hospital  1
b)  Pathologisch  =  anatomische  "  Israelitische  Krankenverpfle-Abteilung
  dieses  Kranken-  gungsanstalt  3
hauses  1  Provinzial-Hebammenlehran=Evangelische
  Diakonissen-Kran-  stalt  und  Frauenklinik  1
kenanstalt  3  Städtisches  Säuglingsheim  2
Krankenhaus  der  Barmherzigen  Brieg  Provinzial-Heil=  und  Pflege-Schwestern
  1  anstalt  2
Krankenhaus  St.  Maria-Elisa-  Freiburg  i.  Schl.  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  .
beth-Stift  1  anstalt  3
Jüdisches  Krankenhaus  Abra-  Görbersdorf  Dr.  Brehmersche  Heilanstalten  2
ham  und  Henriette  Rohr-  Dr.  Weicker's  Volkssanatorium
Stiftun  1  „Krankenheim“  2
Königliches  Hygienisches  In-  Leubus  Provinzial-Heil-  und  Pflegestitut
  ·  2  anstalt  2
Scheibe  Barmherziges  Krankenstift  1
Woldenburg  Knappschaftslazarett  1
i.  .
Regierungsbezirk  Bromberg.  chle
Bromberg  .  31  (Diaonissenanstalt.
  2
Dziekanka  Pranssenestel),k  1  Regierungsbezirk  Liegnit.
Gnesen  Krankenhaus  Bethesda  1  Birkenhof  (Guts-]  Privat-Nervenheilanstalt  Bir-Hohensalza
  Kreiskrankenhaus  1bez.  Baum-  kenhof  bei  Greiffenberg
Mühlthal  Kronprinzessin  Cecilie-Heil-  garten)  (Schles.  1
stätte  für  weibliche  Lungen-  Bunzlau  Provinzial-Heil-  und  Pflegekranke
  1  anstalt  .  2
Görlitz  Stadtkrankenhaus  2
Dr.  Kahlbaums  Hetanstet  ür
-  Nerven=  und  Geisteskranke  1
Negierungsbezirk  Breslan.  Hirschberg  Stadtkrankenhaus  1
Breslau  Krankenhospital  zu  Aller-  Hohenwiese  Genesungsheim  1
heiligen  15Landeshut  Kaiserin  Auguste  Victoria-"
  Wenzel-Hanckesches  Kranken-  Volksheilstätte  1
haus  »  sLiegnitz  Städtisches  Krankenhaus  und
Städtische  Heilanstalt  für  Kreißler-Stiftung  (beides  «
Nerven=  und  Gemütskranke  2  verbunden)  1
«  Krankenhaus  der  Landesver-  Lüben  i.  Schl.Provinzial-Heil=  und  Pflegesicherungsanstalt
  Schlesien  3  anstalt  2
Evangelisch-lutherische  Dia-  Nieder  Schreiber-Heilstätte  Moltkefels  der  Penkonissenanstalt
  Bethanien  2  hau  sionskasse  für  die  Arbeiter
-  Kranlkenhaus  der  Barmher-  der  Preußisch-Hessischen
zigen  Brüder  3  Eisenbahngemeinschaft  1
Mutterhaus  der  Grauen  Plagwitza.  Bober  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Schuesten
  *  St.  Josef-  anstalt  3
ankenhau  2  iede  enesungsheim  1
Krankenhaus  der  Elisabethine-  imibee  Genesungs)
rinnen  2  .Hedwigs-Krankenhaus  1
St.  Georgs-Krantenhaus  2  Warmbrunn  St.  Hedwigs-Krankenh
        <pb n="428" />
        416  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sns  Zahl  de-Orit
  Name  der  Anstalt  nenden  WR  Name  der  Anstalt  eet
Frakt#-  Bratii  ·
kanten  kanien
Regierungsbezirk  Oppeln.  Magdeburg  Landes-Frauenklinik  1
Beuthen  O.  Schl.,3  Knappschaftslazarette  in  Quedlinburg  Städtisches  Krankenhaus  1
Bielschowitz,  den  nebenstehend  ange-  Salzwedel  Kreiskrankenhaus  1
Hindenburg,  gebenen  Orten  sowie  eine  Uchtspringe  Landes-Heilanstalt  2
Kattowitz,  Knu-  Augenheilanstalt  und  eine  Wernigerode  Kreiskrankenhaus  1
rowe,  inigs.  Ohrenheilanstalt  in  Kattohüte,
  Mislo.  C  so  Regierungsbezirk  Merseburg.
witz,  Orzesche,  Altscherbitz  Landes-Heilanstalt  2
Rudahammer,  Carlsfeld  Asyl  Carlsfeld  1
Rybnik,  Rydul-  b.  Brehna
tau,  Tarnowitz  Halle  a.  S.  Bergmannstrost  6
Beuthen  O.  Schl.Königliches  Hygienisches  In-  "  St.  Elisabeth-Krankenhaus  2
stitut  1  -  Evang.  Diakonissenhaus  3

Städtisches  Krankenhaus  1  "  Privat-Krankenanstalt  Weiden--

  Krüppelheim  zum  hl.  Geist  1  plan  1
Gleiwitz  Städtisches  Krankenhaus  1  -  Privatklinik  für  orthopädische
Hindenburg  Auguste  Victoria-Krankenhaus  1  Chirurgie  und  Krüppel-Heil-O.

  Schl.  und  Bildungsanstalt  für  den
Kattowitz  Städtisches  Krankenhaus  1  Regierungsbezirk  Merseburg  1
Königshütte  Städtisches  Krankenhaus  1  Hohenmölsen  Knappschaftskrankenhaus  1

DO.  Schl.  Merseburg  Städtisches  Krankenhaus  1
Kreuzburg  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Naundorf  Knappschafts-Krankenhaus

O.Schl.  ansta  3  Lauchhammer  1
Loslau  Volksheilstätte  für  Lungen-  Niellebenb.Halle  Landes-Heilanstalt  2

kranke  1  a.  S.
Lublinitz  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Schkeuditz  Unfall-Nervenheilanstalt
anstalt  2  „Bergmannswohl“  1
Oppeln  Provinzial-Hebammenlehr-  Weißenfels  Städtisches  Krankenhaus  1
*  1  Zeitz  Städtisches  Krankenhaus  2

St.  Adalbert-Hospital  1  i
Ralibor  Städiischer  Krenenhaus  1  .  MIÄMW’«.E«7""Q.
Rybnik  Provinzial-Heil=  und  Pflege-  Bleicherode  Wilhelm  und  Auguste  Viktoriaanstalt

  2  Krankenhaus  1
Slawentit  Fir  August-Krankenhaus.  1Erfurt  gtähuuses  gnen,  7
ost  O.  Schl.  robinzial-Heil=  u  -  atholisches  Krankenhau

st  O.Sch  zrobinzial-  Heil,  und  Pflege0,mimüasen  Städtssches  Krankenhaus  1

·  .  ür.

Regierungsbezirl  Magdeburg.  Nordhausen  Städtisches  Krankenhaus  1
Aschersleben  Städtisches  Krankenhaus  1  Pfafferode  Landes-Heilanstalt  2
Halberstadt  Salvator-Krankenhaus  2  b.  Mühlhausen
Magdeburg  Städtssches  Krankenhaus  Alt-  (Thür.)

a  8  9
-  a)  Städti
kühsches  ankenhaus  7  Regierungsbezirk  Schleswig.
b)  Pathologisch-anatomische  Altona  a)  Städtisches  Krankenhaus  10
Abteilung  dieses  Kranken-  b)  Pathologisch-anatomische
hauses  1  Abteilung  dieses  Kranken--
  Kahlenberg-Stiftung  1  hauses  1
        <pb n="429" />
        Drt  Kame  der  Anstalt  menden  Ort  RKame  der  Anstalt  zurs
#
Altona  #Altorner  Tiherbsel  1  Reglerungsbezirk  Lüneburg.
-  rankenhaus  und  Kinderhospi-  imial:  4%
tal  der  Diakonissenanstalt  1  Celle  Provinzial  Hebammenlehr  1
Flensburg  Diakonissenanstalt  2  Harburg  Städtisches  Krankenhaus  4
-  St.  Franziskus-Krankenhaus  1  Ilten  Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt
Kiel  5  Städtische  Krankenanstalt  4  für  Gemütskranke  9  2
b  wtholegisch  anatemsche.  Lüneburg  “*  2  2
-  ovinzial-Heil=  und  ege--
  uurl6  1  anstalt  2
-  Chirurgische  Privatheilanstalt  5  ;
des  Dr.  Neuber  h  st  1  Negiernngsbezirk  Stade.
Neumünster  Städtisches  Krankenhaus  1Hammersbeck  bei  Kreiskrankenhaus  1
Neustadt  i.  Holst.]  Provinzial-Heil=  und  Pflege-  (umepthal
anstalt  2  un.  ...
Rendsburg  Städtisches  Kronkenhaus.  1  eestemünde  Städtisches  Krankenhaus  1
Schleswig  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Ü
anstalt  2  Regierungsbezirk  Osnabrück.
Wandsbek  Städtisches  Krankenhaus  1  Osnabrück  Städtisches  Krankenhaus.  2
"  Marien-Hospital  1
Megierungsbezirk  Hannover.  "6  r  veir  und  Pflege-  2
Hannover  a)  Städtisches  Krankenhaus  11  6  «  Provinzial·Hebammenlehr«
bPathoroischesuudbakte-  anstalt  1
niologische  Institatdeses  .  .  .
Krankenhauses  1  Regierungsbezirk  Münfter.
Kenriettensift  11er  (Westf.)  St.  Marien-Hospital  1
glementinen  haus  1  Hövel  St.  Josephs.  Krankenhaus  1
-  inderheilanstalt  1  Lengerich  Provinzial-Heilanstalt  1
-  Pråklxttåzlitalchebammenlehv  Münster  (Westf.)  Gemens-Sofpuul,  Städtisches
»  ankenhaus  4
Hannover-Linden  Ktrankenhausll  der  Stadt  Han-  "  St.  ———-  1
Stadtkrankenhaus  Siloah  1  brelischenQ  rankenhaus  1
Marienwerder  Lungenheilstätte  Heidehaus  bei  -  Orthopädische  Heilanstalt
utsbez.  Hannover  1  „Hüffer-Stiftung“  2
·  Provinzial-Heilanstalt  1
Negi  bezirt  Hilderh  Recklinghausen  Lrspenan  1
egierungsbez  ildesheim.  -  appschaftskrankenhaus  II  3
Goslar  Vereinskrankenhaus  1  Necklinghausen-  Elisabethstift  1
Hildesheim  Sttdisches  Krankerhaus  3  Sůd
-  St.  Bernwards-Krankenhaus  1  ·  -  s
·  ProvinzialHeiLund  Regierungsbezirk  Minden.

*  anstalt  2  Bielefeld  Städtisches  Krankenhaus  2
St.  Andreasberg  Heilstätte  Glückauf  1  ·  St.  Franziskus-Hospital  1
Heilstätte  Oderberg-Gebhards-  Gadderbaum  von  Bodelschwingh'sche  Anheim

  1  stalten  8
        <pb n="430" />
        —  418  —

 

 

Hahl  der

 

 

 

 

 

 

Ort  Name  der  Anstalt  *2  Ort  Name  der  Anstalt  u
kanten.

Gütersloh  Provinzial-Heilanstalt  1  Herne  St.  Marien-Hospital  1

Lippspringe  “*?  33  l  ättiå  II,  Goangellsches  Krankenhaus  1

Uguste  Viktoria-Sti  1  örde  vangelisches  rankenhaus

Minden  (Westf.))  Städtisches  Krankenhaus  1  s  ausch  5  1

Oeynhausen  Johanniter-Hospital  1  St.  Josephs-Hospital  1

Paderborn  Landeshospital  1  Langendreer  Gemeindekrankenhaus  1

St.  Vincenz-Krankenhaus  1  Lüdenscheid  Städtisches  Krankenhaus  1
-  Provinzial-Hebammenlehr=  Niedermarsberg  Provinzial-Heilanstalt  1
anstalt  1  Siegen  Städtisches  Krankenhaus  1
Warstein  Provinzial-Heilanstalt  1

Regierungsbezirk  Arusberg.  Witten  Evangelisches  Diakonissenhaus
2

Aplerbeck  Provinzial-Heilanstalt  1  .  Mer  ralschaft  Mar  1

Ambrock  Märksche  Volksheilstätte  1

Beringhausen  geh  dittoria  nappschofts-  Regierungsbezirk  Casfel.

Bochum  Augusta-Krankenanstalt  3  Cassel  Landkrankenhaus  4
,  Elisabeth-Hospital  3  -  Hessisches  Diakonissenhaus  1
Bergmannsheil  in  Wiemel-  "  Krankenhaus  u  Roten  Kreus5

ausen  4  -  darienkrankenhaus  1
Sb  ks  Hopttal  2  ulda  Landkrankenhaus  3
Provinzial-Hebammenlehr-  ama  Landeshospital  2
anstalt  1  Hanau  andktankenhaus  .  h  2
Castrop  Kath.  St.  Rochus-Hospital  1  Vincenz-Krankenhaus  1
Dortmund  a)  Luisenhospital—Städtisches  Hersfeld  Landkrankenhaus
Krankenhaus  —  7  Marburg  Landesheilanstalt  2
b))  Pathologisch-anatomische  Melsungen  Heilstätte  Stadtwald  1
bieilung  dieses  Hofpiials  !  1  Verthausen  Landeshospital  2
—  Krankenhaus  der  Barmherzigen  Oberkaufungen  Heilstätte  1
Brüder  4
St.  Johannishospital  3  Regiernagsbezirk  Wiesbaden.
-  Städtidfchfts  Böchnerinnenheim  Eichberg  n  haen  a  und  Flegeanstalt  2
Dudenstif  rankfurt  a.  M.  ospital  zum  heiligen  Geist  6
Eickelborn  Provinzal  Heil  und  Pflege-  7  fur  )  Folptafum  6  2
ansta  1  Marienkrankenhaus  5
Gelsenkirchen  gatholisches  Fusebtenhus  r  -  —  der  israelitischen
arienhospital“  emeinde
·  Isagfgsckfjtes  Dratskätähaus  2  OÜ  Königliches  Enstän  für  ex--
  appschafts-Krankenhaus  J  3  perimentelle  Therapie  1
Insütut  für  Hygiene  und  Bak-  -  ngackkrckmkeganstadltd  ch
eriologie  2  uckerkranke  und  diätetische

Hagen  Städes  Krankenhaus  2  Feilbehandlung  von  Sani-Oü
  Josephs-Hospital  1  ätsrat  Dr.  Lamp  1
·  St.  Marien-Hospital  1

Hamm  Städtisches  Krankenhaus  1  —

Haspe  Katholisches  Krankenhaus  zum  »··  «  **½  *

Heligen  Gef  !1  u  emere.  W.  eborendar-idlen

Hellersen  heilsitte  Hellerse  1  Insttute  sind  Universitäts-Kliniken  und  Instute  im  Sinne  der

 

 

8  59  und  61  Abs.

2  der  Prüsungsordnung  für  Arzte.
        <pb n="431" />
        Seo  #u
Ort  Name  der  Anhalt  Ort  Kame  der  Anstalt  n
Herborn  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt  1  Duisburg  St.  Vincenz-Krankenhaus  3
Lee  a.  M.  Dese  Hrankenhaus,  ;  Disburz-Hoch-  Krankenhaus  Bethesda  2
Allgemeines  Krankenhau
——  Duisdurg-  Laar  St.  Josephs.  Hospital  2
Ruppertshain  Lungenheilstätte  1  æMeide  ·  St.  Elisabeth-Hospital  1
im  as  gunbes  Heil.  und  W  #umd  rich
Weilmünster  andes-Heil=  un  egeansta  -  .»  .  --s
Wiesbaden  3  Städtsschen  B9  rssnen  I7  ansschler  zur  emi  für  Fraktoch  eun  d
dieses  Krankenhauses  1  Düsseldorf  Allgemeine  städtische  Kranken-St.
  Josephs-Hospital  1  anstalten:  !sie
Diakonissenhaus  Paulinenstist  Chirurgische  Klinik  mitäußerer
Augenheilanstalt  für  Arme  1  Infektionsabteilung
Medizinische  Klinik
Klinik  für  Haut=  und  Ge-Regierungsbezirk
  Coblenz.  schlechtskrankheiten
Ahrweiler  Dr.  von  Ehrenwallsche  Kur-  Klinik  für  Augenkrankheiten
anstalt  für  Nerven=  und  Ge-  Klinik  für  Hals-,  Nasenmütskranke
  1  und  Ohrenkrankheiten  20
Andernach  Provinzial-Heil=  und  Pflege-  Geburtshilfliche  und  Frauenanstal
  s  2  klinik
Departemental  =  Irrenpflege-  Klinik  für  Kinderkrankheiten
anstalt  St.  Thomas  1  mit  inneren  Infektionsab-Bendorf
  Dr.  Erlenmeyersche  Anstalt  für  teilungen
Gemüts=  und  Nervenkrankes,1  Institut  für  allgemeine
Coblenz  Krankenhaus  der  Pathologie,  pathologische
Barmherzigen  Brüder  1  Anatomie  und  Bakteriologie
—  Städtisches  Hospital  2  Biochemisches  Institut
Kreuznach  Zentralkrankenhaus  des  -  Marienhospital  4
II.  Rheinischen  Diakonissen-  -  Evangelisches  Krankenhaus  3
Mutterhauses  1  -  Maria  Theresia-Hospital
O"  Krankenhaus  St.  Marien-  (Karmelitessenkloster)  2
Wörth  1  Düsseldorf-Gra=  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Waldbreitbach
  Volksheilstätte  für  weibliche  fenberg  anstalt  3
Lungenkranke  1  Düsseldorf-Heerdt  Krankenhaus  der  Dominikane-Waldhof-Elgers=
  Lungenheilstätte  des  Sanitäts-  rinnen  1
hausen  rats  Dr.  Liebe  1  „Raih  Augusta-Krankenhaus  1
Elberfeld  Sthensche  #emeuhe  5
«  .»  -  t.oeps-opital,katoli  1
Negierungsbezirk  Düsseldorf.  Hospital  des  itall  acholich
Barmen  Städtisches  Krankenhaus  5  Frauenvereins  1
-  St.  Petrus-Krankenhaus  1  ·  Bethesda-Krankenhaus,  evan-Bedburg-Hau
  Provinzial  Heil  und  Pflege-  gelisch  1
ansta.  3  -  ovinzial-Hebammenlehr=Crefeld
  Allgem.  städtisches  Kranken-  4  ror  Ey  V  "6  1
aus  4  CEssen  (Ruhr)  Städtische  Krankenanstalten  7
O  St.  Josephs-Krankenhaus  1  -  Evangelisches  Krankenhaus,
Duisburg  Diakonenkrankenhaus,  evan-  Huyssen-Stiftung  3
gelisch  1  Fried.Kruppsches  Krankenhaus  3

 

72
        <pb n="432" />
        —  420

 

 

gahl  gahl  der
Ort  Name  der  Anstalt  es  *  Name  der  Anstalt  Veneie
  .  «
Essen  (Ruhr)  Kathol.  Elisabeth-Krankenhaus  Bonn  Dr.  Hertz'sche  Privat-Heil=  und
der  Barmherzigen  Schwestern  Pflegeanstalt  1
Galkhausen  Provinzial  Heil  und  Pflege.  3  Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  Cöln
Hamborn  St.  Johannes-Hospital  2  vereinigtes  Krankenanstalten  und  Institute:
Hehn  Heilstätte  der  Stadt  München-  Cöln  Bürgerhospital
Gl  ladbach  „Louise-Gueury-  Augustahospital
Stiftun  1  Pathologisch-anatomische  Ab-Homberg
  (Rhein)!  St.  Johannis-Stift  1  teilung  des  Augustahospitals
Johannistal  bei'  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Krankenanstalt  Lindenburg
Süchteln  anstalt  2  Frhr.  A.  v.  Oppenheimsches
Kaiserswerth  Diakonissenkrankenhaus,  evan-  Kinderhospital
elisch  ·  1  Augenheilanstalt  46
Leichlingen  Heilstätte  Roderbirken  1  Provinzial-  Hebammen-  Lehr-Mörs
  Krankenhaus  Bethanien  1  anstalt
Mülheim  (Ruhr)Evangelisches  Krankenhaus  2  Städtisches  bakteriologisches
St.  Marien-Hospital  2  Laboratorium  bei  dem
-  Städtische  Augenheilanstalt  Augustahospital
(Leonhard  Stinnes-Stiftung)  1  Physiologisches  Institut  der
München  =  Glad-Katholisches  Krankenhaus  mit  Stadt  Cöln
bach  Lungenheilstätte  Franziskus-  St.  Marien-Hospital  1
haus  Windberg  3  St.  Vincenz-Haus  3
Neuß  Städtisches  Hrorktenhaus  1  Evangelisches  Krankenhaus  in
Oberhausen  Evangelisches  Krankenhaus.  2  Cöln-Lindenthal  2
St.  Josephs-Hospital  1  -  St.  Antonius-Krankenhaus  in
Ohligs  Städtisches  Krankenhaus  Cöln-Bayenthal  1
(Wilhelm-Augusta-Stiftung1  O  Hospital  in  Cöln-Deutz  2
Remscheid  Städtische  Krankenanstalten  -  St.  Franziskus-Hospital  in
(Kaiser  Wilhelm-Auguste  Cöln-Ehrenfeld  1
Victoria-Stiftung)  3  ·  Israelitisches  Asyl  (Kranken-Rheydt
  Städtisches  Krankenhaus  2  abteilung)  in  Cöln-Ehrenfeld  2
Nonsdorf  Lungenheilstätte  1  St.  Joseph-Hospital  in  Cöln-Stoppenberg
  St.  Vincenz-Hospital  1  «  a  1
Viersen  Allgemeines  Krankenhaus  1  Evangelisches  Krankenhaus  in
Wald  (Rhld.)  Gemeinsames  Krankenhaus  der  Cöln-Kalk  2
Städte  Solingen,  Wald,  -  Alexianer-Krankenhaus  in
Gräfrath  und  Höhscheid  2  hnLinenttal  1
Werden-Land  Heilstätte  Holsterhausen  1  St.  Vincenz-Hospital  in  Cöln-  1.
.  ..  »  Nippes
Regierungsbezirk  Cöln.  Städlphhes  Krankenhaus  in
Beuel  St.  Joseph-Hospital  2  Cöln-Mülheim  Rh.  3
Bonn  Friedrich  Wilhelm-Stiftung  3  Dreikönigenhospital  in  Cöln-"n
  St.  Johannis-Hospital  3  Mülheim  Rh.  2
·  Krankenhaus  der  Barmherzigen  Pützchen  Heilansialt  für  Nerven-  und
Brüder,  Bonnertalweg  3  Gemütskranke  1
St.  —  —  Rosbach  a.  d.  Sieg  Stadtcölnische  Auguste  Vic-2
  toria-Stiftung  (Volksheil--
  H#er  esur  Hospital  1  stätte)  1
Probinzial-  Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
        <pb n="433" />
        421

 

 

 

 

Ort  Name  der  Anstalt  vnn  Ort  Name  der  Anstalt  #eren
kanten  nten
Regierungsbezirk  Trier.  II.  Königreich  Bayern.
Dillingen  Knappschaftslazarett  der  Dil-  Achdorf  Distriktskrankenhaus  1
»  linger  Hüttenwerke  2Amnberg  Marienspital  *-  1
Merzig  Provinzial-  Heil-  und  Pflege-  Ansbach  Kreis-Irrenanstalt  Ansbach3
«  anstalt  2  Städtisches  Krankenhaus  1
Neunkirchen  Knappschaftslazarett  2  Aschaffenburg  Städtisches  Krankenhaus  2
Quierschied  Knappschaftskrankenhaus  2  Augsburg  Städtisches  Krankenhaus.  5
Saarbrücken  Neues  Krankenhaus  der  ODJ  Dr.  Mayrs  Augenheilanstalt  1
Hospitalstiftung  3  Bamberg  Allgemeines  Krankenhaus5
Krankenhaus  des  Knapp-  "„  Heil=  und  Pflegeanstalt  St.
schaftsvereins  der  Burbacher  Getreu  1
Hütte  4  .  lVayreuth  Städtisches  Krankenhaus  2
Königl.  Institut  für  Hygiene  v-  Dr.  Würzburger's  Kuranstalten:
und  Infektionskrankheiten  2  1.  Sanatorium  „Herzog-OD
  Dr.  Schoenemann's  Privat-  höhe"  für  Gemütskranke
Augenheilanstalt  1  2.  Kurhaus  „Mainschloß“  1
Sonnenberg  Lungenheilstätte  1  für  Nervenkranke  und
Sulzbach  Knappschaftslazarett  1  Erholungsbedürftige
·  ««·  -  Oberfr.  Heil=  und  Pflegeanstalt  1
Trier  Krankenhaus  der  Vereinigten  Bischofsgrün  Lungenheilstätte  Bischofsgrün  1
Hospitien  1  Deggendorf  Heil=  und  Pflegeanstalt  für
-  Krankenhaus,  der  Barmher-  "%  Niederbayern  2
zigen  Brüder  1  tori  .
Völklingen  Knappschaftskrankenhaus  2  Ebenhausen  Saneorium.¾  und  Kurheim  1
-  Krankenhaus  der  Krankenkasse  Eglfing  (bei  Oberbayerische  Heil-  und
der  Nöchling'schen  Eisen-  München)  Pflegeanstalt  Eglfing  bei
und  Stahlwerke  1  München  «  .2
Engelthal  Heilstätte  bei  Engelthal  für
·  «  männliche  Lungenkranke  1
Regierungsbezirk  Aachen.  Erlangen  "  baktertlogi4he  Unter-Aachen
  Mariahilf-Hospital  2  suchungsanstalt  1
a)  Elisabeth-Krankenhaus  2  ·  I«  Ioremanstalt  vo
b)  Pathologisch-anatomische  ittelPranken  2
*Ilctoi  Frankenthal  Sankt-Elisabethen-Hospital  2
Abteilung  dieses  Kranken-  "Hs.
hauses  1  -  Kreis-Kranken=  und  Pflege--
  Luisenhospital  2  .  anstalt  3—4
"  Forster  Krankenhaus  22  Freising  Städtisches  Krankenhaus  1
Aachen-Burtscheid  Marienhospital  2  Fürth  (Fürther  Heilstätte  Fürth  1
Bardenberg  Knappschaftslazarett  2  Getodkwald)  Oberbayeri  il  d
Düren  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  habersee  erbayerische  Heil=  un
anstalt  2  61  Sahlelennal  Gaberse.  1
äbtisches.  :8eorgensgmün  anatorium  für  chirurgische
Btäbtches  Krankenhaus  2  und  Lungentuberkulose  in
einem  Hauehalt  bbetrieden
.  ...  it  d  i  ken-J
  Regierungsbezirl  Sigmaringen.  hause  eorgensgmründ“  en  1
Sigmaringen  Fürst  Karl-Landesspital  1  Haar  Oberbayerische  Heil=  und
Pflegeanstalt  Haar  2

 

 

 

 

72=
        <pb n="434" />
        422

 

 

gahl  gahl  der
Ort  Name  der  Anstalt  knmon  Ort:  Name  der  Anstalt  kendn
kanten  kanten
Hausham  Knappschaftskrankenhaus  München  (Har--  K.  orthopädische  Klinik  bei  der
Hausham  1  lachingerstr.  12)  Landesanstalt  für  krüppel-Hausstein,
  Ge-Sanatorium  auf  dem  Haus-  hafte  Kinder  in  München  2
meinde  Nadling,  tein  1  München  Krankenpflegerinnen=  und  Heil-2
  Deggendorf  anstalt  des  Baherischen
Städtisches  Krankenhaus  1  Frauenvereins  vom  Roten
Hombung  (Pfalz)Heil=  und  Pflegeanstalt  2  reuz  2
Immenstadt  Distriktskranrenhaus  Immen-  -  Säuglingsheim  München  1
a  ·  1  -(Fũrsten-  Nervenheilanstalt  Neufrieden-Ingolstadt
  Städtisches  Krankenhaus  1  riederstr.)  heim  1
Kaiserslautern  Distriktskrankenhaus  2  München  (Her-Schlössersche  Augenheilanstalt  1
Kaufbeuren  Heil-  und  Pflegeanstalt  2  zog  Wilhelm-Kempten
  Distriktsspital  2  str.  19)
Kitzingen  Städtisches  Krankenhaus  1  München  (Ro-Kuranstalt  Neuwittelsbach
Klingenmünster  Heil=  und  Pflegeanstalt  4—5  manstr.  11)
ailling  Volksheilstätte  bei  Planegg  1  München  (Win=  Maria  Ludwig  Ferdinand-An-  1
Kulmbach  Städtisches  Krankenhaus  1  thirstr.  24)  stalt
Landsberg  Städtisches  und  Distrikts-  München  (Hu-=  6Xhirurgische  Heilanstalt  von
krankenhaus  1  bertusstr.  30)  Dr.  Krecke  1
Landshut  Stadtihes  Krankenhaus  ünchen  Carolinum,  Privatklinik  von
Landshut  1  (Mandlstr.2)  Dr.  Heldrich  1
Lohr  H#kandehut  1  Neuburg  a.  D.  Krankenhaus  der  armherzigen
-  Heil-  und  Pflegeanstalt  Lohr  Brüder  1
a.  M.  1  *•’-  Krankenanstalt  der  Elisa-Ludwigshafen
  Städtisches  Krankenhaus  4  bethinerinnen
a.  Nh.  .  Neustadt  a.  H.  Städilsches  Krankenhaus
München  K.  Bakteriologische  Unter-  Hetzelstift  1
·  suchungsanstalt  1  Nürnberg  Scbettschel,  Krankenhaus  14
-  K.  Hebammenschule  1  Pathologisches  Institut  des
Städtisches  allgemeines  allgemeinen  Städtischen
Krankenhaus,  München  l.  J32  Krankenhauses  1
Städtisches  allgemeines  -  Cnopf'sches  Kinderspital,  E.  V.  2
Krankenhaus,  München  r.  JyJ10  "  Maximilians-Augenheilanstalt  1
Pathologisches  Institut  des  Pasing  Distriktskrankenhaus  für  den
Städtischen  Krankenhauses  Distrikt  München  l.  J.  1
München  r.  J.  2  Passau  Städtisches  Krankenhaus  1
Städtisches  Krankenhaus,  Pirmasens  Städtisches  Krankenhaus  2
München-Schwabing  Regensburg  Katholisches  Krankenhaus  1—2
à)  Chirurgische  Abteilung  5  Rosenheim  Städtisches  Krankenhaus  1
b)  1.  medizinische  Abteilung  6Rothenburg  o.  T.Städtisches  Spital  1
P)  II.  medizinische  Abteilung  5  Schweinfurt  Städtisches  Krankenhaus  1
d)  Abteilung  für  Haut=  und  Speyer  Bürgerhospital  1
Geschlechtskranke  1.  Krankenhaus  der  Diakonissene.)
  Kinderabteilung  2  ansta  1
.  Prosektur  2  Stadtamhof  Distriktskrankenhaus  Stadt-Städtisches
  Sanatorium  Har-  amho  ,  1
laching  (Abteilung  für  Straubing  Krankenhaus  der  barmherzigen
Lungentuberkulose)  1  Brũder  und  Elisabethine-(Amhen-
  Krantenanstalt  des  III.  Ordens  2  rinnen  1—2

burg)
        <pb n="435" />
        l
Zahn-r-  «  Zahl  der
Ort  Name  der  Anstalt  w  Drt  Name  der  Anstalt
kanten  "  amen-Tegernsee
  Distriktskrankenhaus  1  Dresden  Städtische  Heil-  und  Pflege-Weiden
  i.  O.  Städtisches  Krankenhaus  1  anstalt  (Irrenabteilung)  2
Weilheim  Städtisches  Krankenhaus  1  -  Carolahaus  3
Verneck  Kreis-Irrenanstalt  2  Krankenhaus  der  evangelisch-Würzburg
  He  Medizinische  Ab-  lungerschen  Diakonissen-=ilun
  —  ansta  1
-  Juliusschtal,  Abteilung  für  -  Kinderheilanstalt  3
Haut.  und  Geschlechts-  Dresden  Krachen-  Maria  Anna-Kinderhospital  1
erge
—8  Chirurgische  Ab-  k“  Dresden  Zentralstelle,  für  öffentliche
esun  38
dulius  pit  Medieinische  Kin-  -  Slbelmmhkeigdllege.m  -  122
erabteilung  und  Univer-  -  Sanitätsrat  Dr.  Schan
fttärs  Roliklinik  für  Kinder-  orthopädische  Heilanstalt  1
g  zunse.  unter  1  Bad  Elster  Swatterium  des  Sanitätsrats
"  r.  Köhle
suchungsanstalt  1  Freiberg  Krunkenhaus  1
-  Unterfränkisches  Krüppelheim  1  Gottleub  Heilstätte  bei  Gottleuba  2
LII.  Mönigreich  Sachsen.  Großschweidnitz  Le  and  Rflegeanstalt  5
Arnsdorf  Landes-  den  und  Pflegeanstalt  %  Hochweitzschen  Lardes  Heil  und  Pflegeanstalt
Albertsberg  Volksheilstätte  für  Lungen-  Hür  icbilepticce  m  2
ranke  (Männe  ilstä  -  «
Buch  Zeilanstalg  Aue  r)  Heisstätie  Hoh  Helhse  Hohwald  2
autzen  Stadtkrankenhaus  2  Leipzig  Pfleghaus  der  Stadt  Leipzi
»  anke  »  .-  f  u  pzig—2
Carolagrün  Jsheilälte  kir  Lungen-  1  -  Diakonissenhaus  und  as
Chemnitz  Stadtkrankenhaus  -  .  inder  ·  Z
-  StädtiscthNekvexihejlkmstartMSs  KmderkkkmnkenhausundPosp4—6
-  PFthclilltoglsch-hygtemfches  In-  „  Städtisches  Krankenhaus
org  8
-  Landes-Erziehungsanstalt  für  Leipzig-Thonber  ·
9lrren-Heil=  und  eganstalt  1
"  Hlindeundfürschwachsinnige  1.  ivtte  vk  *  1
*  »  ändliches  Bezirkskrankenhaus  2
Dösen  Landes  Heil-  und  Pflegeanstalt  “*  Endenhoft  ueferih  1
r  n  adtkrankenhaus  5
So  Holaner  Krenkenasd.  utkrbensti  Beirkekrankeshaus  der  Amts
ammen-Lehranstalt  6HVadeiboldsgrün  #hauptmannscn  hemnis  1  1
"  Stadttrankenhaus  Friedrich-  iesal  Stadtkrankenhaus  1
-  Pathologisch  zanatomische  Ab-  5  Sonnenstein  kendes  Helaende  egeanstalt  2
gülung  Sl  tabtkranke-  r  Untergöltzsch  Landes  Heil-  und  Pfleganstalt
Stadtkrankenhaus  Johannstadt  10  6W  ilestranke  zu  Unter.  2
Pathologisch-anatomische  Ab-  Wurzen  Stadtkrankenhaus  1
teilung  des  Stadtkranken-  Zittau  Stadtkrankenhaus  1—2
hauses  Johannstadt  2  ll  Zwickau  Kgl.  Krankenstift  Zwickau  5
        <pb n="436" />
        421

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7  d  Zoht  der
Ort  Name  der  Anstalt  Ort  Name  der  Anstalt  zaee
anien  ha
Zwickan  Pathologisch  bakteriologisches  Rottenmünster  Heil-und  Pflegeanstalt,  Privat--·
  Institut  des  Kgl.  Kranken-  Irrenanstalt  Rottenmünster  1
stifts  1/Schloß  HorneggSanatorium  Schloß  Hornegg  1
Stadtkrankenhaus  1—2  (Gemeinde
Dr.  Gaugele's  Anstalt  für  Or-  Gundelsheim)
rhopädie,  Heilgymnastik  und  Schömberg  Sanatorium  Schömberg,  Gm.
assage  1  ·  .«.  1
Zwickau-Marien=  Krüppelheim  1  .,  Eisenbahn=  Volksheilstätte  Charlottenhöhe  1•
thal  station  Calmbach  "
Schömberg  Neue  Heilanstalt  gür-  Lungenkranke,
  G.  m.  b.  H.  1
Schussenrie  heH  ste  lt  Schuss
IV.  Königreich  Württemberg.  öuf  keun  2
Stetten  i.  R.  Heil--  und  Pflegeanstalt  für
Biberach  Bezirkskrankenhaus  1  Schwachsinnige  und  Epilep-Böblingen
  Bezirkskrankenhaus  1  tische  1
Bolsternang  (Ge=  Lungenheilstätte  Ueberruh  2  Stuttgart  Katharinenhospital  9
meinde  Groß-  Bürgerhospital  Stuttgart  2
holzleute  im  -  Marienhospital  3
Allgäu)  Karl  Olga-Krankenhaus  2
Eßlingen  Neues  Krankenhaus  1  Ludwigsspital  „Charlotten-Freudenstadt
  Bezirkerrankenhaus  Freuden-  ilfe“  2
tadt  1  Olgaheilanstalt  (für  Kinder,
Gmünd  sh  golpital  zum  hei-  Lehrlinge  und  jugendliche
ligen  G  1  Arbeiter)  2
Göppingen  Bealben  Golcus-  Göp-  Augenheilanstalt  für  Unbepingen
  2  mittelte  resp.  Privataugen--
  Heil-  und  Pflegeanstalt  heilanstalt  des  Hofrats
Christofsbad  1  Dr.  Distler  1
Hall  Diakonissenanstalt  mit  Johan-  Privatangenheilanstalt  Charniter-Kinderkrankenhaus
  und  lottenverein  für  arme  Augen-Pflegeanstalt
  für  weibliche  kranke  1
erwachsene  Schwachsinnige  2  Charlottenheilanstalt  für
Heidenheim  Bezirkskrankenhaus  1  Augenkranke  1
Heilbronn  Städtisches  Krankenhaus  2  Königliche  Landeshebammen-Kennenburg
  (Ge-Heilanstalt  1  uhul  1
meinde  Eß-  "aa#i#t.  #orinmdes
lingen)  Medizinalkollegiums  1
Ludwigsburg  Bezirkskrankenhaus  2  Stuttgarter  Säuglingsheim.
Pfullingen  Geheimer  Hofrat  Dr.  Flamm'  (Säuglingsheilstätte)  Einsche
  Privat-Heil=  und  Pflege-  getragener  Verein  1
anstalt  für  psychisch  Kranke  2  -  Krankenanstalten  der  Evange-Plochingen
  Johanniterkrankenhaus  Plo-  lischen  Diakonissenanstalt  3
a.  Neckar  chingen  1  Stuttgart-Cann-Städtisches  Krankenhaus  Stutt-Ravensburg
  Elisabethen-Krankenhaus  1  statt  gart-Cannstatt  (bisher  Be-Reichenberg
  Heilstätte  für  mämmliche  zirkskrankenhaus  Cannstatt)  4
Lungenkranke  Wilhelmshei  Tuttlingen  Bezirkskrankenhaus  1
Reutlingen  Bezirkskrankenhaus  1  Ulm  Städtisches  Krankenhaus  4
Riedlingen  Bezirkskrankenhaus  1  Waiblingen  Bezirkskrankenhaus  1
        <pb n="437" />
        —  Zablder  Wt
Drt  Name  der  Anslalt  neen  Ort  Name  der  Anstalt  *
kanten  lamen
Weinsberg  Königliche  Heilanstalt  Weins-  Oberweiler  (Amt  Friedrich=  Hilda-  Genesungsberg
  5Z  easn  äsen  gechem.5  P.
Veiss  önigliche  Heilanstalt  enburg  anke
Weissenau  gtiesche  5  4  Pforzheim  Hihun  ches  5
i  önigliche  Heilanstalt  Winnen-  -  inderspita  ilooh  un
Winnental  Körigliche  Heilanf  3  gvangellsches  Dilonmse
Zwi  Königliche  Heilanstalt  Zwie-  aus
Zwiefalten  zühche  Heilanstalt  3  4  "  n——..-eim

V.  Großherzogtum  Baden.  Radolfzell  Krankenhaus  Radolfzell  nebst
Pfründnerhaus  ·  1
Achern  Heil=  und  Pflegeanstalt  Rastatt  Bürgerspital  1
·  llenau  4  Gemeinde  Heil-  und  Pflegeanstalt  bei
Vaden  Städtisches  Krankenhaus  1  Reichenau  onstanz  2
St.  Blasien  Bezirksspital  1.chopfheim  Städtisches  Krankenhaus  1
Sanatorium  Luisenheim  1Schriesheim  Lungenheilstätte  Stammberg  1
"  Erholungsheim  Friedrichshaus  15Sinsheim  Kreispflegeanstalt  1—2
Sanatorium  St.  Blasien  Uberlingen  Städtisches  Krankenhaus  1
G.  m.  b.  H.  1  a.  Bodensee
Emmendingen  Heil-  und  Pflegeanstalt  Em—  Villingen  Friedrich-Krankenhaus  1
mendingen  4  Lutaldshut  Städtisches  Krankenhaus  1
·  StridttlchesKrankenthus  iWiesIoch  Heil=  und  Pflegeanstalt  Wies-Engen
  Städtisches  Spital  Engen  1  loch  4
Freiburg  Freiburger  -  ;
Krankenhaus  Jose  ’
Heidelberg  Orthopädisch.chirurgische  Heil-  VI.  Großherzogtum  Bessen.
anslalt  und  Krüppel-Heil-  Alzey  Kreiskrankenhaus  1
und  Erziehungsanstalt,  hier-  -  Großherzogliche  Landes-Heilmit
  verbunden  Sanatorium  und  Pflegeanstalt  1
Solbad  Rappenau  in  Rap-  Bingen  Heilig-Geist-Hospital  1
penau  (  Amtsbezirk  Sinsheim)  3  Darmstadt  Städtisches  Krankenhaus  2—3
Karlsruhe  Neues  St.  Vinzentiuskranken-  "  Diakonissenhaus  „Elisabethenaus
  2  stift“  2
·  Ludwig  Wilhelm-Krankenheim  2  Ernst  Ludwig-Heilanstalt  1
Städtisches  Krankenhaus  6  Eberstadt  bei  Provinzial-Pflegeanstalt  der
O"D  Städtisches  Krankenhaus,  Pro-  Darmstadt  Provinz  Starkenburg  1
sektur  (pathologisch-bakte-  Friedberg  Bürgerhospital  1
riologisches  Institut)  1  Gießen  Landes-Heil-und  Pflegeanstalt  2
E  Epangelische  Diakonissenanstalt  Goddelau  Großherzogliche  Landes-Heil-Konstanz
  Stadtspital.  3  und  Pflegeanstalt  „Philipps--
  Dr.  Büdingens  Sanatorium  hospital“  4
(Konstanzerhof)  1  Heppenheim  Großherzogliche  Landes--Heil-Lahr
  Bezirlskrankenhaus  1  a.  d.  L.  und  Pflegeanstalt  4
Lörrach  Spital  Lörrach  1Mainz  St.  Hildegardis-Krankenhauss
Mannheim  Städtische  Krankenanstalten  9  -  Städtisches  Krankenhaus  6
4;½  Diakonissenhaus  1  St.  Vincenz-  und  Elisabeth-Marzell
  Vereinigte  Heilstätten  Fried-  Hospital  1—2
»  richsheim  und  Luisenheim  4  -  Großherzogliche  Hebammen-Nordrach-Colonie
  Heilstätte  Nordrach-Colonie  1  Lehranstalt  1
        <pb n="438" />
        426

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sabler  Zahl  der
Ort  Name  der  Anstalt  Free  Ort  Name  der  Anstalt  ##-anlen
  anten
Offenbach  a.  M.  JStadtkrankenhaus  2
Sandbach  i.  Oden.Ernst  Ludwig-Heilstätte  (für  XI.  Herzogtum  Braunschweig.
wald  Lungenkranke)  1  -·  .
Winterkasten  Eleonoren-Heilstätte  1.m  9raunschweig  Herzogliches  Krankenhaus  8
Worms  Städtisches  Krankenhaus  4  "  Pathologisches  Institut  des
⅜  Herzoglichen  Krankenhauses  1
Esbüches  Kankenhaus.  1
O  vangelisch  -lutherische  Dia-VII.
  Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.  konissenanstalt  Marienstift—2
"  Schwest  s8  v  Rote
Güstrow  Stadtkrankenhaus  1  ternhn  om  Aoten  1
Ludwigslust  Stiftskrankenhaus  Bethlehen  2  Helmstedt  Krankenhaus  St.  Marienberg
Schwerin  Stadtkrankenhaus  2  (Stiftungs-Krankenanstalt)  2
-  Annahospital  1  Königslutter  Herzogliche  Heil-  und  Pflege--
  Staatsanstalt  für  geistes-  anstalt  2
schwache  Kinder,  Kinderheim  Wolfenbüttel  Städtisches  Krankenhaus  1—2
Lewenberg“  1
-  Staats-Irrenanstalt  Sachsen-  .
erg  5  XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Wismar  Stadtkrankenhaus  1  Heros  -  5  *ies  .  g
HtldburghaufcnHerzogltcheJrren-Hetl-und
—  M  GPflegeanftalt  (Ld  3
«  .  einingen  eorgenkrankenhaus  (Landes-VIII.
  Großherzogtum  Sachsen  Weimar.  #  krankenhaus)  2
Blankenhain  Landes-Irren-Heil-und  Pflege-  Pößecs  Städeischee  Krankenhaus  n
stall  Karl  iebr  Römhild  Lungenheilstätte  1
anstat  arl  Friedrich-  Sonneberg  Kreiskrankenhaus.  1
Hospital  2
Emsropf  bel  Sopbhienheilstätte  auf  dem
Berka  a.  J.  Emskopf  1
Weimar  Städtisches  Krankenhaus  1  XII.  Derzjogtum  Sachsen  Altenburg.
Altenburg  Herzogliches  Landeskrankenhaus
  3—4
IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.  Roda  Herzogliches  Genesungshaus  3—4

Neustrelitz
Strelitz  (Alt.)

Karolinenstift
Landes-Heil-#  und  Pflegeanstalt
  bei  Strelitz  (Alt.)

X.  Großherzogtum  Oldenburg.

 

Nordenham  Amtsverbands-Krankenhaus

Oldenburg  Peter  Friedrich  Ludwigospital


Wehnen  Großherzogliche  Heil-  und

Pflegeanstalt

Wildeshausen

Großherzogin  Elisabeth-Heilstätte
  1

—

—  d  d

 

XIV.  FHerzogtum  Suchsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg  Herzogliches  Landkrankenhaus  2
Gotha  Herzogliches  Landkrankenhaus  b
XV.  Herzogtum  Anhalt.

Bernburg  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
  für  Geisteskranke  2
-  Kreiskrankenhaus  Bernburg  2
Cöthen  Kreiskrankenhaus  1
Dessau  Kreiskrankenhaus  2
Zerbst  Kreiskrankenhaus  1
        <pb n="439" />
        Jahl  der
Ort  Name  der  Anstall  dine  Ort  Name  der  Anstalt  nn
kanten  kanten
Bremen  St.  Joseph-Stift  3
XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen  Liher  brankengaus  senh  3
..  ...-  Evangelisches  Diakonissenhaus  1
Arnstadt  Städtisches  Krankenhaus  1  1  Vereinskrankenhaus  zum  Roten
"  Kreuz  1
-  Bremerhaven  Städtisches  Krankenhaus  2
XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.  «  »  St.  J  10  ospital  "  ;
Rudolstadt  Fürstliches  Landeskranken-  —  Ellen  bei  Brement.  Jürgen-Asyl  3
«  haus  I
XXIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
XVIII.  Fürstentum  Waldeck  und  Pyrmont.  Hamburg  Allgemeines  Krankenhaus
Arolsen  Landkrankenhaus  Eppendorf  »  26
(Paulinen-Hospital)  1  -  Pathologisches  Institut  des
Bad  Wildungen  Kraͤnkenhaus  Helenenheim  1  Allgemeinen  Krankenhauses
9  gependan  1  5
nstitut  für  experimentelle
XIX.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.  —#  ds  Agemeiinen
,  »»  ,  drankenhauses  Eppendor  2
Greiz  Fürstliches  Landkrankenhaus  1  Abteilung  für  Physiologie  des
5  Allgemeinen  Krankenhauses
.  ..  Eppendorf  1
XX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.  I  Allgemeines  Krankenhaus
Gera  Städtisches  Krankenhaus  2  St.  Georg  ·  15
Milbitz  bei  Gera  Heilanstalten  Milbitz,  Reuß,  Pathologisches  Institut  des
Stiftung  der  Familie  Louis  Allgemeinen  Krankenhauses
Schlutter  2  St  Georg  4
Allgemeines  Krankenhaus
Barmbeck  15
XXI.  Fürstentum  Lippe.  "  Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Brake  Heil-  und  Pflegeanstalt  Linden-  2  Babe#e  hauf  4
au  Irrenanstalt  Friedrichsberg  4
Detmold  Landkrankenhaus  2  Frrenanstalt  angenhorn  2
Anstitut  für  Schiffs=  und
ropenkrankheiten  2
XXII.  Freie  und  Hansestadt  Lüben.  ghenn  chenf  2
Lübeck  Staats-Irrenanstalt  1—2  Anatomie  und  Leichenschau--
  Allgemeines  Krankenhaus  4  haus  des  Hafenkranken-«
  Kinderhospital  1  auses  1
Kranken=  und  Säuglingsab-6„
  "  teilung  des  Waisenhauses  1
XXIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.  Enkttut  für  Geburtshile  2
inshosvi
Bremen  Städtische  Krankenanstalt  7  “  a
Vaholgisches  Inftiun  der  3  gernensa  der  deutsch-  2
...  ..  israelitischen  Gemeinde
Hygienisches  Institut  2  Freimaurer-Krankenhaus  1

73
        <pb n="440" />
        —  428

 

 

 

 

 

 

##t#  anl  der
Drt  Name  der  Anstalt  d  Drt  Name  der  Anstalt  tudeh
kunen  m—3
Hamburg  Kinderhospital  1  Lörchingen  Lothringische  Bezirks·  Heil-  und
Marienkrankenhaus  6  Pflegeanstalt  1
amburg-  Hamburgische  Heilstätte  Ed—  Metz  Mathildenstift  (Diakonissen-Geesthacht
  mundsthal-Siemerswalde  2  spital)  1
amburg-  Hamburgisches  Seehospital  -  Hospital  St.  Blandina  2
Sahlenburg  Nordheimstiftung  1  Mülhausen  sN*  “  (Krankenhaus  am
asenrain  4
Rufach  Oberelsässische  Bezirks-Heil-XXV.
  ESlsaß-Tothringen.  und  Pflegeanstalt  2
»  Saal  Lungenheilanstalt  Tannenberg  1
Algringen  Bergmannskrankenhaus  1  2  Saargemünd  Irren-Heil=  und  Pflegeanstalt  1
Algringen,  G.  m.  b.  H.  Dauer  Stephansfeld  m  Heilanstalt  des  Unterarieges
  2
Straßburg  ursallze  nnenhans  G.m.  b.  H.  2
Colmar  Bürgerspital:  -  Bürgerspital:
innere  Abteilung  2  chirurgische  Abteilung  II  5
chirurgische  Abteilung  1  Entbindungsabteilung  II  1
Diedenhofen  Bürgerhospital  Diedenhofen-  medizinische  Abteilung  II  4
eauregard  1  Abteilung  für  chronisch
Hagenau  Bürgerspital  2  anke  2
Hördt  emzinseme  Irrenpflege-  Röntgen-  und  Badehaus  1
ansta  1

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Verlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sitteufeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="441" />
        429

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

—

 

In  beriehen  durch  alio  Vostanstalten  und  Luchhandlunpenn  n###  Lahrespreaile  von  8  .ék.
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Pf.  für  jeden  achtseleigen  Druckbogen  berechnet.

 

XIV.  Jahrgang.

Inl
2.

•6(

 

 

.

alt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerleilung  Seite  429

Handels=  und  Gewerbewesen:  Bekanntmachung  zur

lusführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
ucler  429
ost=  und  Telegraphenwesen:  Beschränkungen  im
ostpaketverkehre  480
oll-  und  Stenerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande

 

.
*
⁊
u

aand  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  430
Ergänzung  der  Erklärungstafel  zum  Amterverzeichnisse
481

 

Berlin,  Freitag,  den  7.  Dezember  1917.

.  Militärwesen:

Nr.  40.

Verwendung  von  Buchenlaub  als  Ersatzstoff  bei  der
Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  und  tabakähnlichen
.........  431
Verwendung  von  Zichorienblättern  als  Ersatzstoff
bei  der  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  und  tabakähnlichen
  Waren:  432

Abänderung  des  Berzeichnisses  der
im  Reichsdienst  vor
4

 

 

den  Militäranwärtern  usw.
behaltenen  Sliellen

 

1.  Konfulatwesen.

 

Dem  argentinischen  Konsul  in  Bremen,  Arnaldo  Torres,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur

erte

ilt  worden.

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker.  Vom  4.  Dezember  1917.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  vom  17.Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  914)  und  der  Ausführungsbestimmungen  vom  18.Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  924)  wird  bestimmt:

Der  in  der  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Zucker  vom  23.  Oktober  1917  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  369)  in
Anlage  3  auf  S.  377  unter  Nr.  6  für  Groß  Gerau  und  Groß  Umstadt  in  Spalte  2
angegebene  Preis  wird  dahin  berichtigt,  daß  an  Stelle  der  Zahl  „31/45“  die  Zahl  „31,50“  tritt.

Berlin,  den  4.  Dezember  1917.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.

In  Vertretung:  von  Braun.
        <pb n="442" />
        —  480  —
3.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Bekanntmachung.

Für  die  Zeit  vom  17.  bis  einschließlich  23.  Dezember  treten  auf  Grund  des  §  50
Ziffer  1  des  Postgesetzes  vom  28.  Oktober  1871  im  Paketverkehre  die  nachstehenden  Beschränkungen
ein,  die  unter  den  gegenwärtigen,  durch  den  Krieg  geschaffenen  schwierigen  Verkehrsverhältnissen
notwendig  sind:
1.  Zur  Beförderung  unter  Wertangabe  werden  von  Privatpersonen  nur  solche
Pakete  angenommen,  die  —  abgesehen  von  den  den  Inhalt  betreffenden  Mitteilungen  —
ausschließlich  bares  Geld  oder  Wertpapiere,  Urkunden,  Gold,  Silber,  Edelsteine  oder
daraus  gefertigte  Gegenstände  enthalten.  Pakete  mit  anderem  Inhalt  sind  während  der
angegebenen  Zeit  von  der  Versendung  unter  Wertangabe  ausgeschlossen.
Das  Verlangen  der  Eilbestellung  ist  für  die  bezeichneten  Tage  bei  gewöhnlichen
Paketen,  die  von  Privatpersonen  herrühren,  nicht  zugelassen.
Berlin,  den  30.  November  1917.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.

4.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

 

Königreich  Preußen.

Das  Zollamt  1  Kempen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ostrowo  ist  in  ein  Zollamt  II,  das
Zollamt  11  Senftenberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cottbus  in  ein  Zollamt  1  ungewandelt  worden.

Für  die  Dauer  des  Krieges  wurden  geschlossen:

das  Zollamt  !  Altenhundem  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Iserlohn  unter  Übertragung
seiner  Geschäfte  auf  dieses  Hauptzollamt;  das  Zollamt  II  Bahnhof  Ottlotschin  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Thorn  unter  Ubertragung  des  Zollverkehrs  auf  das  Zollamt  I  Thorn  Bahnhof,  der  übrigen
Dienstgeschäfte  auf  das  Zollamt  II  Sachsenbrück;  das  Zollamt  II  Gemünd  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Düren  unter  Ubertragung  seiner  Geschäfte  auf  das  Zollamt  1  Euskirchen;  das  Zollamt  II
Hermeskeil  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Trier  unter  Ubertragung  seiner  Geschäfte  auf  dieses
Hauptzollamt;  das  Zollami  II  Wüstewaltersdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Liebau  i.  Schl.
unter  Ubertragung  seiner  Geschäfte  auf  das  Zollamt  II  Nieder  Wüstegiersdorf.

Erteilt:

dem  Zollamt  1  Geldern  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wesel  die  Befugnis  zur  Abfertigung
der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  für  die  Firmen  Geb.  Berg,  Louis  Boetzkes,  Emil  Deckers,  Geb.
Kersten  und  Wilhelm  Hagedorn  in  Geldern  mit  Begleitschein  eingehenden  Sendungen  unbearbeiteter
und  bearbeiteter  Tabakblätter:

dem  Hauptzollamt  Konitz  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  inländisches
Salz  für  das  Materialiendepot  in  Czersk  und  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1!  und  von  Begleitzetteln
  über  Liebesgabensendungen  für  die  Kriegsgefangenenlager  in  Czersk  und  Tuchel;

dem  Hauptzollamt  Lübben  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Tabakbegleitscheinen  1;

dem  Zollamt  II  Prüm  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Malmedy  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;  "
        <pb n="443" />
        —  481  —

dem  Zollamt  1  Tarnowitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Myslowitz  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Wein  in  Fässern  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr
als  14  Gewichtsteilen  in  100.

Entzogen:

dem  Hauptzollamt  Charlottenburg  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Schaumweinbegleitscheinen
  und  dem  Hauptzollamt  Landsberg  a.  W.  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zigarrettenbegleiescheinen.


Königreich  Vayern.

Dem  Steueramt  Gemünden  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Aschaffenburg  ist  die  Befugnis  zur

Ausfertigung  und  Erledigung  von  Tabakbegleitscheinen  I  und  1I  erteilt  worden.

Königreich  Sachsen.
Die  Zollabfertigungsstelle  für  Postgüter  in  Großröhrsdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Bautzen  ist  aufgehoben  worden.  ·
Erteilt:
dem  Nebenzollamt  Außerst-Mittel-Sohland  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen  und

dem  Nebenzollamt  Döhlen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dresden  II  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Tabakbegleitscheinen  II.  «

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Dem  Zollamt  J  Boitzenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schwerin  ist  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Kohlenbegleitscheinen  erteilt  worden.  ·

Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Dem  Bezirkszollamt  Frankenhausen  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Kohlenbegleitscheinen
  erteilt  worden.

In  der  Erklärungstafel  zum  Amterverzeichnis  ist  unter  Ziffer  1  in  der  rechten  Spalte  einzuschalten:
K  —  Kohlen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen  zu  genehmigen,  daß  den  Herstellern  von
Tabakerzeugnissen  die  Verwendung  von  Buchenlaub  als  Ersatzstoff  bei  der  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen
  und  tabakähnlichen  Waren  mit  der  Maßgabe  gestattet  werden  darf,  daß  die  jährliche
Mindestmenge  20  kg  beträgt  und  im  übrigen  die  Bestimmungen  der  Tabakersatzstoffordnung  Anwendung
zu  finden  haben.  -
Berlin,  den  6.  Dezember  1917.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Pinckernelle.
        <pb n="444" />
        —  432  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen  zu  genehmigen,  daß  den  Herstellern  von
Tabakerzeugnissen  die  Verwendung  von  Zichorienblättern  als  Ersatzstoff  bei  der  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen
  und  tabakähnlichen  Waren  mit  der  Maßgabe  gestattet  werden  darf,  daß  die  jährliche

indestmeng

dung  zu  fin

e  *  *  beträgt  und  im  übrigen  die  Bestimmungen  der  Tabakersatzstoffordnung  Anwenen
  haben.

Berlin,  den  6.  Dezember  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Pinckernelle.

5.  Militär  wesen.

Bekanntmachung.

1.  Das  unter  dem  15.  Juni  1911  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  298)  veröffentlichte
„Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen“  (Anlage  F  der
Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter  usw.  vom  20.  Juni  1907)  wird  an  den  betreffenden  Stellen
abgeändert,  wie  folgt:

—

*

#

#

I□#

—

IV.  Militärverwaltung  Königreich  Sachsen.
a.  Mittlere  Beamte.
Unter  lfd.  Nr.  2  „Generalstab“  ist  hinter  „Expedierende  Sekretäre“  als  neue  Zeile
einzuschalten:
Bureaudiätare.
Zwischen  lfd.  Nr.  2  und  3  ist  einzuschalten:
2a.  Generalkommandos,
Kommandantur  Dresden.
Ober-Registratoren,  1  soweit  die  Stellen  der  Bureauvorstände  nicht  mit  ver-Registratoren,

  abschiedeten  Offizieren  besetzt  werden.

Registraturdiätare,
Unter  lfd.  Nr.  4  „Intendanturen“  ist  am  Schlusse  als  neue  Zeile  einzuschalten:

IrrO#.n
Uratoren
i

.  Unter  lfd.  Nr.  7  „RKadettenkorps“  ist  an  Stelle  von  „Inspektor“,  zu  setzen:  „Inspektoren.“

und  zu  streichen:  „Kassensekretär.“

Unter  Ziffer  10  „Soldatenknaben  Erziehungsanstalt  in  Kleinstruppen“  ist  am  Schlusse  ein

Komma  zu  setzen  und  als  neue  Zeile  anzufügen:
Kanzlist.

Unter  Ziffer  11  „Bekleidungsümter“  ist  am  Schlusse  ein  Komma  zu  setzen  und  als  neue

Zeile  einzuschalten:  **
Betriebsmeister  bei  der  elektrischen  Zentrale  in  Leipzig.

.  Unter  lfd.  Nr.  13  „Teldzeugmeisterei,  Technische  Dnstitute,  Artillerie  und  Traindepots“  ist

am  Schlusse  an  Stelle  des  Punktes  ein  Komma  zu  setzen  und  anzufügen:
Buchführer,
Kanzlisten.
        <pb n="445" />
        —  483  —

8.  Unter  lfd.  Nr.  16  „Anteroffiziernorschule“  ist  am  Schlusse  an  Stelle  des  Punktes  ein
Komma  zu  setzen  und  als  neue  Zeile  anzufügen:
Inspektor.
9.  Unter  „b.  Unterbeamte.“  ist  hinter  „Küster,“  einzuschalten:
Maschinenmeister,

2.  Das  Verzeichnis  der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1911  S.  304ff.),  wird,  wie  folgt,  ergänzt:

Militärverwaltung  Königreich  Sachsen.
1.  Hinter  „Generalstab“  ist  als  neuer  Abschnitt  einzuschalten:
IVa  2a.6eneralkommandos.  Das  Generalkommando,  in  dessen
Befehlsbereich  der  Bewerber
angestellt  zu  werden  wünscht.

Kommandantur  Dresden.  Die  Kommandantur  Dresden.
2.  Unter  „Unteroffiziervorschule“  ist  in  Spalte  2  hinter  „Rendant“  an  Stelle  des  Punktes
ein  Komma  zu  setzen  und  als  neue  Zeile  anzufügen:  Inspektor.
3.  Unter  „Feldzeugmeisterei“  ist  in  Spalte  1  zwischen  „I“  und  „B“  einzufügen:
und
4.  Unter  „Militärbauwesen“  ist  an  Stelle  „Diätarische  Bauschreiber,.“  zu  setzen:
·  Hilfsbauschreiber.  ·
Berlin,  den  5.  Dezember  1917.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.
        <pb n="446" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedrudck  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="447" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

DZu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  DHuchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  4.
Einzelne  RNummern  werden  mie  20  Pf.  für  jeden  achtseteigen  Druckbogen  berechnet.

 

Nr.  41.

         

Berlin,  Freitag,  den  14.  Dezember  1917.

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Ergänzung

der  Bekanntmachung  über  die  Verleilung  der  Geschäfte  Anhang.  Militärwesen:  Gesamtverzeichnis  der  gemäß

auf  das  Reichsamt  des  Innern  und  das  Reichs-  &amp;amp;  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen

wirtschaftatmtmttt  Seite  435  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-  freiwilligen
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten

 

M———————ss.A  M

 

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Bekanntmachung.

 

Im  Verfolg  des  Allerhöchsten  Erlasses  über  die  Errichtung  des  Reichswirtschaftsamts  vom
21.  Oktober  1917  bestimme  ich  wegen  der  Verteilung  der  Geschäfte  auf  das  Reichsamt  des
Innern  und  das  Reichswirtschaftsamt  was  folgt:

In  der  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1917  —  Reichsanzeiger  Nr.  263  vom
5.  November  1917,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  398  —  ist  unter  II.  Abs.  2
zuzufügen:
21.  Reichskommissar  für  übergangswirtschaft.
Berlin,  den  26.  November  1917.
Der  Reichskanzler.
Dr.  Graf  von  Hertling.

75
        <pb n="448" />
        436

2.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  November  1917  nach  den  im  Reichsanzeiger

Passiva.

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver-  1  Event.
z  Sonstige  bind.  55
Bezeichnun  «  ,  täglich  lich-  keiten
3  ch  9  Grund.  Re  Noten.  Gegen  Un  Gegen  8  Gegen  heiten  Gegen  Sonsiige  Gegen  Summe  Gegen  aus
*  der  sserve-  .  Olt.  gedeckte)  S1.  Olt.  31.  Olt.  i  31.  Oll.  al.  Olt.  der  31.  Olt.  weiter-3
  lapital  ends  umkauf  e  e  l##  nit  ——*  4  *  e-5
  Banken  fon  97  Noten17  Heindlich-  Kündi.)  1917  HPassiva  101  gebenen
t  keiten  gungs  ·  inlän.
"  feilt.  zigen
Bechseln
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  16  16  17
P
I
tReichsbanl-.....  tsomo901371062230174222087Togsjænomxmotösxsqs  959262—  —  »J-:-5-:c«0:e:77412014682228—
2-Soayerische  Notenbar..00250|  69125.—  3211  81931  1346  7257-  664—  —  4%1.—  671½91  63%—  1014  170
3  Sächfische  Bank  zu  Dresden)]30000]  7500  41273—  2009  7  “  16071  22252—  7798|  17800  —  1342  3663—=  868512—  706  1
4Sarttembergische  Notenbanndboos!  180|2101  100  94MK  0o0l44  141—  3194120—  2713  166  2  28
5  Wadische  Bank  9  000  2250  25  865—  14060  9982  441  689  26861  —  —  2  698/—  118  81  502  —  2544  102
l
Zulauf-MI-.AMIGSOTIOJSLZZZHDYMT7ON70941715w6  160980ls4  350191179Y—1342Sl7423410uvzs1d11301--I-67SS75  —

 

 

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

 

 

 

 

Bemerkungen.

2  248  356  000%  1
981  585  000

 

100
500
1  000

20.“
50

 

—

 

 

 

4  654  735  000.

17  023  000
2  880  540  000

 

 

 

 

b  (bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  8),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="449" />
        wesen.

407  —

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1917.
auf  Tausend  Mark.)  ·

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiva.

Reichsnd
  n  Gegen  Summ  eagen
Metan.  Gegen  Drr.  Gegen  Noten  Gege  Wechsel  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  ·  e  Geg
1.  Olt.  lehns-  31.  Olt.  anderer  31.  Olt.  und  31.  Ost.  Lombard  31.Olt.ffeiten1.Olt.  a1.  Olt.  der  91.  Ost.
—.l.—.————————  isin  *.  IEEAEIEIIEIE
·  scheine  7
2
18  19  20  21  22  23  21  25  26  27  28  20  30  81  82  "2  34
2539332M  20  721|1  056  876.—  32941  2900|—  742|12  284  223+  497  171  8775—  4679  98  377—  17617  1800688|/+  152  649  17  741  201|  6822281
29  532|1-  5  1409  325  5253—  1355  45276—  210  3612  63  2392—  64  4162  222  91  636—  101412
2141—  28  4941.—  732  6  736/—  302  21  624—  1406  41072  —  2380  13008—  649  9667—-  3007  12.468—  7.0463
—  8  1985—  411  4626/—  1213  28  950—  1891  24  734—+  3114  3607—  86  10142—  3164  892  690—  28374
6546—  18  8081)  —  25  6456—  121  20  251—  2071  4293|—  492  4365  962  36070+  4300  81  602  254440

2605  26  20  621  069292|  31384  259070|—  249|12F  356  491  593  86  126—  4380|  121  S0  173641  860  729/+A’  151  20918  119  517/  673  875

1

 

 

52
        <pb n="450" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="451" />
        —  439  —

Anhang

Nr.  41  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich.

Militärwesen.

 

Gesamtverzeichnis

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

Bemerkung.

Die  mit  '  bezeichneten  Anstalten  gymnasialen  oder  realgymnasialen  Charakters  sind  befugt,
Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen  beziehungsweise  Englischen  befreiten
Schülern  auszustellen,  wenn  diese  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte  regelmäßig
teilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  ein  Zeugnis  über  genügende
Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhallen  haben.

Die  nach  dem  System  des  gemeinsamen  Unterbaues  (Frankfurter  Lehrplan)  organisierten  Anstalten
sind  durch  ein  Kreuz  (1)  kenntlich  gemacht.

Ubersicht.

Sffentliche  Lehranstalten.  Seue  Seile
Gymnasien  (ada.  äszs  440  Realschulen  (C.ch))  456
Realgymnasten  (A.  BHH  .  .  ..  .  446DssentlicheLehreklemiaare(c.d)......  461
Oberrealschulen  (A.ee  450  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C.  e)  464
Progymnasien  (B.  a)  .  .  458
Realprogymnasien  (B.  b.  ..  456  Frivat.Lehraustulten:
Nealschulen  (B.enn  453  a)  Lehrerseminarr  465
Progymnasten  (Co.  a)  *½5  454  b)  Andere  Prlvat-Lehranstalteon  465
Realprogymnasien  (b)r)r)r  466  CLehrauftalten  im  Ausland...  .  468

76
        <pb n="452" />
        440

Offentliche  Lehranstalten.  —  A.  a.  Gymnasten.

Gf#entliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse,  d.  h.  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  Untersekunda  (nach  weit  verbreiteter  Bezeichnung)  bei  Vollanstalten,
  zur  Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,
«  Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Allenstein,
Altona:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Andernach,
Anklam,
Arnsberg,
#Aschersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium
  und  Realschule),
Attendorn,
Aurich,
Barmen,
Bartenstein,

Beckum,
Bedburg:  Ritter-Akademie,
Belgard,
Berlin:

     
     
  

Gymnasium,
Gymnasium,

Gymnasium,

grauen  Kloster,

Gymnasium,

 

Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Berlin-Dahlem:  Arndt-Gymnasium,
Berlin-Friedenau,  «
Berlin-Lichterfelde:  Schiller-Gymnasium,
Berlin-Schöneberg:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,
1  Hohenzollernschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Berlin-Steglitz,
Berlin-Wilmersdorf:  Bismarck-Gymnasium,
"  Fichte-Gymnasiutn,«
Joachim  Friedrich-Gymnasium
  (verbunden  mit

Realgymnasium),

 

Beuthen  i.  Oberschlesien,
Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


*  Bocholt,
Bochum,
Bonn:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),

Bottrop  (Reg.-Bez.  Münster),
Brandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Ritter-Akademie,
Braunsberg,
Breslau:  Elisabeth-Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
1  Friedrichs-Gymnasium,
##  Gymnasium  zun  heiligen  Geist  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Johannes-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,
*  Brieg,
Brilon,
1#  Bromberg,
Brühl,  .
Buer  i.  Westfalen:  *Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
*Bunzlau,
Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
*  Burgsteinfurt,
Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Celle,
Charlottenburg:  1#  Kaiser  Friedrich=  Schule  (mit
Realschule),

Kaiserin  Augusta-Gymnasium,
.  Mommsen-Gymnasium,
*Clausthal,
eve,
Coblenz,
Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelnkirche,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
        <pb n="453" />
        A.  a.  Gymnasten.

Cöln:  Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Dreikönigsgymnasium,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
(verbunden  mit  Realgymnasium),
Schiller-Gymnasium,
„  -Ehrenfeld,

Cüstrin,  ,
Danzig:  Königliches,  Gymnasium  werbunden  mit
Real

1  Städtis  bes  TGomnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),

Demmin,
*  Deutsch  Eylau,

Deutsch  Krone,
*  Dillenburg,
*  Dorsten,
Dortmund:  Königliches  Gymnasium,
1  Städtisches  Gymnasium,

Dramburg,
*  Duderstadt,
Dülmen,

Düren:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Důsselborf.  Hohenzollern-Gymnasium,
#Prinz  Georg-Gymnasium  (verbunden
mit  Realprogymnasium),
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit

Realgymnasium),
Düsseldorf-Obercassel,
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Elbing,
Emden,
Emmerich,
Erfurt,  4
Eschwege:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Eschweiler:  Gymnasium,

Essen:  Königliches  Gymnasium,

Essen-Rüttenscheid:  Städtisches  Gymnasium  (verbunden
  mit  Realgymnasium),

*  Euskirchen,

Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-,

  gymnasium),

Frankenstein,

Frankfurt  a.  Main:  Kaiser  Friedrichs-Gymnasium,

4  Goethe-Gymnasium,

 

441

Frankfurt  a.  Main:  Lessing-Gymnasium,

DKaiser  Wilhelms-  Gymnasium,)
Frankfurt  a.  d.  Oder,  ·

Fraustadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d.  Neumark,

Fürstenwalde,

zul  a,
artz  a.  d.  Oder,
Glatz,
Gelsenkirchen,
Gleiwitz:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,
Katholisches  Gymnasium,
Glückstadt,
Gnesen,
1  Görlitz,
Göttingen,  -
Goslar:  Gy  si  (verbunden  mit  R  lgh  si  ),
Graudenz,
Greifenberg  i.  Pommern,
Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Groß  Strehlitz,
Guben:  haafium  (verbunden  mit  Realschule),
Gütersloh,
Gumbinnen:  Friheicheschule  (verbunden  mit  Real- 



Hadamar,
Hadersleben=  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),

Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,
Städtisches  Gymnasium,

Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:

Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),
*'  Hamm,

Hanau,

Hannover:  Goethe-Gymnasium,

 

Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
4  Leibnizschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Ratsgymnasium  (vormals  Lyzeum),
peiligenstadt,
ord,
Hersfeld,
Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,

*  *
**

 

irschber
Hechberg  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Höxter,
Hohensalza,
Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymmasium  (verbunden  mit
Realschuleh,

,  «)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Juni  1917  einschließlich  ab.
        <pb n="454" />
        442

Husum,
*Jauer,
Ilfeld:  Klosterschule,
Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Jülich,
Kattowitz,
*  Kempen  i.  Fosene  Prinz  Heinrich-Gymnasium,
Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,
iel

Königsberg  i.  d.  Neumark,

Königsberg  i.  Oftpreußen:  Altstädtisches  Gymnasium,
Friedrichs-Kollegium,

Hufengymnasium,

Kneiphöfisches  Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Königshütte,

Koesfeld,

Köslin:  Gymnafium  (verbunden  mit  Realschule),

Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Konitz,

Kreuzburg  i.  Oberschlesien,

Kreuznach:  nastn  mirerkunden  mit  Reali
  Hrobschin-  Ogssnl  .(orbhunden  mit  Realschule),
Lendszerg  a.  d.  Warthe:  Gymmasiam  (verbunden
mit  Realschule),
*  Lauban,
*  Lauenburg  i.  Pommern,

Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Leobschütz,
Liegnitz:  Nopmnofium  Johanneum,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit

Realgymnasium),
Limburg  a.  d.  Lahn:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
Linden  bei  Hannover,
*  Lingen,
Linz,
Lissa,
Lötzen,
Luckau,  .
Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),



ir  c  Pädagogium  des  Klosters  U.L.  Frauen,
1#Dom-Gymnasium,
König  Wilhelms-  Gymnasium,
Marburg,

Marienburg  i.  Westpreußen,
Marienwerder,
Mayen,

 

A.  a.  Gymnasien.

*  Meldorf,
fll)  Gyomnasium  (verbunden  mit  Realschule),
eppe
Merseburg:  Dom-Gymnasium,
Meserit,
Minden:  1  si  I  erbunden  mit  Ober
*  Mörs,
Montabaur,
Mühlhausen  i.  Thüringen,
1Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
„München-Gladbach,
*  Münden,
Münster  i.  Westfalen:  Paulinisches  Gymnasium,
Schiller-Gymnasium,

Städtisches  Gymnasium
(verbunden  mit  Real-Cymnasium),

Münstereifel.
Myslowitz,
Nakel,
e  a.  d.  Saale:  Dom--Gymnasium,
Reile  englben,
Neumünster:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealule),

Neuruppin,

Neuß,
Neustadt  i.  Oberschlesien,
Neustadt  i.  Westpreußen,

*  Neustettin,
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

*  Norden.
Nordhausen  a.  Harz,
*  Northeim,
Oberlahnstein:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Ols,
Ohlau,
Oppeln,

Obbabrück:  Hymnasium  carolinum,
Rats-Gymnasium,
*  Osterode  i.  Ostpreußen,
strowo,
Paderborn,
Patschkau,
Pfortai:  Landesschule,
leß,
*  Plön,
Posen:  Auguste  Victoria-Gymnasium  (verbunden
mit  Realprogymnasium),
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
1Marien-Gymnasium,
        <pb n="455" />
        —.

Potsdam,

Prenzlau

Preußisch  Stargard,
Prüm,

1#
9

*

ßutbus:  Paädagogium,
yritz,
Quedlinburg,
t-Rastenburge  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Ratibor,

 

Natzeburg,
*Rawitsch,
Recklinghausen,
Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Rheinbach,
Rheine,
+—Rheydt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Rinteln,
Rössel,
Rogasen,
Roßleben:  Klosterschule,
bnik,
Saarbrücken:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-·
  gymnasium),
Saarlouis,
Sagan,
Salzwedel,
Sangerhausen,
St.  Wendel,
Schleswig:  Domschule  (verbunden  mit  Realschule),
Schleusingen,
Schneidemühl:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Schrimm,

*Schwedt  a.  d.  Oder,

*Schweidnitz,

*Schwetz,

Siegburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Sigmaringen,

*Soest,
Eolngen:  *  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Sorau,  )
Spandau,
*  Stade,
Stargard  i.  Pommern,
Steele,

Stendal,

Stettin:  König  Wilheins=  Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

Stolberg  i.  d.  Rheinprovinz,  |

 

 

 

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),
Stralsund,
Strasburg  i.  Westpreußen,
Strehlen,
Templin  ([Uckermarh:  Joachimsthal  sches  c,
Thorn:  Gymnasium  (verbundenmit  R

 

97#  3“

Tilsit,
Torgau:  Mackensen-Gymnasium,  )
Traben-Trarbach,

Treptow  a.  d.  Rega,
Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
*Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,

*  Verden,

Viersen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Waldenburg,

Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Warburg,

Warendorf,

*  Wattenscheid,

Weilburg,

*  Werl,

Wernigerode,

Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

*  Wetzlar,
Wiesbaden,

*  Wilhelmshaven:  Kaiser  Wilhelms-Gymnasium
(verbunden  mit  Realprogymnasium),


Wipperfürth,

Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,!)

*  Wittstock,

Wohlau,

Wongrowitz,

aborze:  Königin  Luise-Gymnasium,

eitz:  Stiftsgymnasium,

zehlendorf,

Züllichau:  Fädagogium.

I.  Kömigreich  Bayern.

——

 

Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Augsburg:  Gymnasium  bei  St.  Anna,
Gymnasium  bei  St.  Stephan,
Bamberg:  Altes  Gymnasium,
eues  Gymnasium,
Bayreuth,

Burghausen,
Dillingen,
Eichstätt,
Erlangen,
Ettal,

¾  Mit  rückwirkender  Geltung  der  erweiterten  Verechitgung  vom  Östertermin  1916  einschließlich  ab.
        <pb n="456" />
        444

Freiiing,
Fürs

Hof,
Ingolstadt,
Kaiserslautern,
Kempten,
Landau,
Landshut,

Lohr,
Ludwigshafen  a.  Rhein,
Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Wittelsbacher  Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Passau,

Pirmasens,
Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Weiden,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

·  III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen,
Chemnitz,
Dresden:  Königliches  Gymnasium,
euzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
1  Wettiner  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium  i.  E.),  1
1König  Georg-Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Freiberg,

rimma:  Fürsten-  und  Landesschule,
Leipzig:  König  Albert-Gymnasium,
Königin  Karola-Gymnasium,
1Nikolaischule,)
Thomasschule,

5  neform  zur  Zeit  bis  U#  l
1)  Reform  zur  Zeit  bis  U  II.

 

A.  a.  Gymnasten.

Meißen:  Fürsten=  und  Landesschule,
Plauen  i.  Vogtland,
Schneeberg,
Wurzen,
Zittau,
Zwickau.
IV.  Königreich  Württemberg.
Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,

LCannstatt,
E  ingen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
wangen,
Senge  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Heilbronn,
*  Ludwigsburg,

Maulbronn:  Evangelisch-  theologisches  Seminar,
*  Ravensburg,
*Reutlingen,
Rottweil,
Schöntal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,
Karls-Gymnasium,
*  Tübingen,

Ulm,
Urach:  Epvangelisch-theologisches  Seminar.
V.  Großherzogtum  Baden.

Baden,

Bruchsal,

Donaueschingen,

Durlach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realproymnasium),


Freiburg:  Bertholds-  ömnasium,
Friedrichs-Gymnasium,

Heidelberg,

Karlsruhe:  Gymnasium,

1  Goetheschule,  Gymnasialabteilung  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Konan,
r,
Lörrach,
Mannheim:  Karl  Friedrichs-Gymnasium,
Offenburg,
Pforzheim:  Reuchlin-Gymnasium,
Rastatt:  Ludwig  Wilhelm-Gymnasium,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.

VI.  Großherzogtum  Hesseu.

Penshein,
üdingen:  Wolfgang  Ernst-Gymnasium,
        <pb n="457" />
        A.  a.  Gymnasien.  445

Darmstadt:  Ludwig  Georgs-Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Friedberg:  Augustinerschule  (Gymnasium  und  Realule),


Gießen:  Landgraf  Ludwigs-Gymnasium,
Laubach:  Gymnasium  Fridericianum,
Mainz:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,
Offenbach  a.  Main,
Worms.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,
Güstrow:  Donschule,

Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden
mit  Realprogymnasium),

Rostock:  Gymnasium,

Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,

Waren,

Wismar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule).


VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach,
Jena,
Weimar.

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Friedland,
Neubrandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-.

  ule),
Neustrelitz.
X.  Großherzogtum  Oldenburg.
Birkenfeld,
Eutin,
Jever:  7  Marien-Gymnasium,
Oldenburg,
Vechta.
XI.  Herzogtum  Braunschweig.
Blankenburg,
Braunschweig:  Gymnasium  Martino-Catharineum,
Wilhelm-Gymnasium,
Helmstedt,
Holzminden,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Küpburghaufen,  Gymnasium  Georgianum,
einingen:  Gymnasium  Bernhardinum.
XlllI.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christians-Gymnasium.
XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,

 

Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit
Realgymnasium).

XV.  Herzogtum  Anhalt.
Ballenstedt:  Städtisches  Wolterstorff-Gymnasium
(verbunden  mit  Realschule  und
Alumnag),
Bernburg:  Karls-Gymnasium,
Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden  mit
Realprogymnasium).  ·

XVI.  Fllrstentum  Schwarzburg-Sondershauf
Sondershausen:  sss  (verbunden  mit  Realschule).


 

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasiun).


XVIII.  Fürstentum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Färstentum  Reuß  üalterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule).

XX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,
Schleiz.
XXI.  Fürstentum  Schanmburg-Lippe.
Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden

mit  Realgymnasium  und  Lehrerseminar).


XXII.  Fürstentum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden  mit
Oberrealschule),

Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.

Lübeck:  Katharineum  (verbunden  mit  Realgymnasium).


XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Altes  Gymnasium,

1  Neues  Gymnasium(und  Realgymnasium),
Bremerhaven.

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Gymnasialabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Realschule),
        <pb n="458" />
        446  4A.  a.  Gymnasten.

Cuxhaven:  Gymnasialabteilung  der  höheren  Staats--schule

  (verbunden  mit  Realschule),
Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasium.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.

Altkirch,)
Bitsch:  Bischöfliches  Gymnasium  St.  Augustin,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),

Colmar:  Lyzeum,
Diedenhofen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),

*  Gebweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),!)

Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),


Hagenau:

 

 

4.  b.  Nealgymnaseer.

Metz:  Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasialabteilung),

Monteningen  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(

abenseminar),
*  Mülhausen  i.  Elsaß,

Saarburg,
Saargemünd:  (Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),

Schlettstadt,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasialabteilung),

Bischöfliches  Gymnasium  bei
St.  Stephan,
Protestantisches  Gymnasium,
Weißenburg,

Zabern,
Zillisheim:  Bischöfliches  Gymna

b.  Kealgymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Aachen:  Realgymnasium,
t  Pealgomnasium  (verbunden  mit  Oberrealule),

hlen
Ahrweiler-Neuenahr:  Realgymnasium  (verbunden
.  mit  Progymnasium),)

Altena,  -
Altenessen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Reale)

  «
Altona:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
Christianeum),
Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Aschersleben:  Realgymnasium  (verbunden  mit
-  Gymnasium  und  Realschule),?)
Barmen,

Berlin:  Andreas-Realgymnasium  (Andreasschule),
Dorotheenstädtisches  Realgymnasium,
Falk-Realgymnasium,
Friedrichs-Realgymnasium,

Kaiser  Wilhelms-Realgymnasium,
Königstädtisches  Realgymnasium,
Luisenstädtisches  Realgymnasium,
Sophien-Realgymnasium,
1Berlin-Friedenau:  Realgymnasium  (verbunden  mit
NRaalschule),
11Berlin-Grunewald,

Berlin-Lankwitz,

Berlin-Lichtenberg:  Jahn-Realgymnasium,

Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

1  u#  Zeit  geschlossen.
5  ur  zu  nach  Colmar  verlegt.

 

 

Berlin-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,
ealgymnasium,
4  Berlin-Oberschöneweide:  Hindenburgschule  (verbunden
  mit  Realschule),
Berlin-Pankow,
1  Berlin-Reinickendorf:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Berlin-Schmargendorf,
Berlin-Schöneberg:  Helmholtz-Realgymnasium,
Werner  Siemens-Realgymnasium,


14  Hohenzollernschule  (verbunden
mit  Gymnasium),
Berlin-Steglitz:  Paulsen-Realgymnasium,
7  Berlin-Tempelhof:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),n
1  Berlin-Weißensee:  Realgymnasium  (verbunden  mit

errealschule),
1  Berlin-Wilmersdorf:  Goetheschule  (verbunden  mit
Oberrealschule),
Realgymnasium  1  (verbunden
mit  Joachim  Friedrich-Gymnasium),

#RealgymnasiumI(verbunden
mit  Realschule),
Betzdorf-Kirchen,
1Biebrich:  Real
Bielefeld!

nasium),
1lankenese:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
  -

(verbunden  mit  Realschule)

Realgymnasium  (verbunden  mit  Gym-)

  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1915  einschliehlich  ab.
")  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1918  einschließlich  ab.
        <pb n="459" />
        A.  b.  Realgymnasien.  447

Bonn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem
Gymnasium),
Brandenburg:
Gymnasium),
Breslau:  1  Realgymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden
  mit  Gymnasium),
-  Realgymnasium  am  Zwinger,
1#  Bromberg,
Bünde  i.  W.,

1  Cassel,
Charlottenburg:  Schiller-Realgymnasium,
1  Herderschule  (verbunden  mit  Realschule),

Coblenz"  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Cöln:  Realgymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden
  mit  Städtischem  Gymnasium),
Realgpmmasium  (verbunden  mit  Oberreale),

Cöln-Deutz,
Cöln-Lindenthal,
1Cöln-Mülheim:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),
Cöln-Nippes,
Cöpenick:  Körnerschule  —  Realgymnasium  —
(verbunden  mit  Realschule),
1refeld,

Danzig:  K#  Johannisschule,
1  Realgymnasium  (verbunden  mit  dem
Städtischen  Gymnasium),
1Danzig-Langfuhr,
Dillingen,
1irschau,
1  Dortmund,  »
1Düren:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Düsseldorf:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtieem
  Gymnasium),
#  Realgymnasium  an  der  Rethelstraße
(verbunden  mit  Realschule),
Duisburg:  Realgymnasium,
b„  M„Meiderich:  1Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
„  -Ruhrort,
Eilenburg,
Einbeck,  »
Elberfeld:fKöniglichesRealgymnasium,
Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

·  fStädtiicheBRealgymnasiumfElbmgt
  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realule),


#  Elmshorn:  Neasapmmasium  (verbunden  mit  Reale),


Erfurt,

!)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Juni  1915  einschließlich  ab.

Realgymnasium  (verbunden  mit

 

1.Essen,h  .  ,
#Essen-Rüttenscheid:  #  Realgymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),
Eupen,!)  ·
Flensburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Forst  i.  Lausitz:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Frankfurt  a.  Main:  ]  Musterschule,
1Wohler-Realgymnasium,
1  Frankfurt  a.  d.  Oder,  ·
Friedrichshagen  bei  Berlin,

Geestemünde:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Gelsenkirchen,
1  Gevelsberg:  kieniemsta  (verbunden  mit  Realule),

1  Görlitz,
1  Goldap,
Goslar:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Grünber

g,
Hagen  i.  Westfalen:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),
Halberstadt,

#Halle  a.  d.  Saale,
1  Hamborn,
Hannover:  1ismarckschule  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Leibnizschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Realgymnasium,
1Harburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Hattingen,

#Hechingen,  .
inldesheimAndreas-RealgymnasiumOel-banden
mit  Realschule),

Hörde,
Insterburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


1Iserlohn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realule),

1Itzehoe:  Kaiser  Karl-Schule  (verbunden  mit  Realule),

1  Katernberg,
iel,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Löbenichtsches  Realgym-«
  nafium,
Kolberg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Kreuznach:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasi
  «

Landeshut,
        <pb n="460" />
        448

t  Lenber.

Langensalza,

Leer:  Realgymnasium  werbunden  mit  Gymnasium),
1Lennep:  Nealgomnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Leiegnitz:  Realaymnasium  (verbunden  mit  Gymium),


Linden  bei  Hennovet,  Humboldtschule  (verbunden

·  mit  Realschule),
Lippstadt:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Löwenberg,
1.  Luckenwalde:  Frechsssule  (verbunden  mit  Realule),

Lüben,
1  Lüdenscheid:  erlsncsim  (verbunden  mit
ule),
Lüneburg:  Nealgiomnastum  (verbunden  mit  Gymnasium),

NMagdeburg:  Realgymnasium,
1ismarckschule,
1Marburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


1  Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),

Münster  i.  Westfalen:  Stäbesches  Realgymnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),


auen,
1  Naumburg  a.  d.  Saale:  Nealgymmasium  (verbunden
mit  ule),
Ncheim:  Realgymnasium,

Neukönn.  Kaiser  Friedrich-  Nealgymnastun
Neunkirchen,
Nienburg  a.  d.  Weser,
Nordhausen  a.  Harz,
Nowawes,
1Oberhausen:  Realgymnasium,
1Ohligs-Wald:  Realgymnasium  (verbunden  mitl
ealschule),
1Opladen:  Nealgymnasium  (verbunden  mit  Real-1Osnabrück:

  Nealgpemnaftum  (verbunden  mit  Realule),

Osterode  i.  Hannover,

  
 

«  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

1
s

 

A.  b.  Realgymnasten.

Ouakenbrück,

Rathenow:  Realggmmasium  (verbunden  mit  Real-Ratibor,



chenhech  i.  Schlesien:  König  Wilhelmsschule,
1Remscheid,
Nendsburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Saarbrücken:  Realgymnasium  (verbunden  mit
ymnasium),
1  Schwelm:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realule),

Schwiebu#
1  Siegen:  algpmnastum  (verbunden  mit  Realschule),
Spremberg,
Sterkrade,
Stettin:  s#  Friedrich  Wilhelmsschule,
Schiller-Realgymnasium,
Striegau,
1  Sulzbach  a  d.  Saar,
#  Swinemünde:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Tarnowit,
1Thorn:  Realgymnasium  (verbunden  mitl  Gymnasium),

1Tilsit,
Trier,

Ulzen,
AUnnma:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Velbert:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realule),

Bölllingen,

Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Wiesbaden:  Abiche  Realgymnasium,
1  Städtisches  Realgymnasium
bunden  mit  Realschule),
1Witten:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real-(ver-





Realgymnasium  (verbunden  mit
ealschule),

Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).


Wittenberge:
Zoppot:

II.  Kligreich  Bayern.
Augsburg,
München:  Realgymnasium,
Kadettenkorps,
Nürnberg,  «
Würzburg.

h  Mit  rückwirkender  Gellung  vom  Dstertermin  1917  einschließlich  ab.
)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="461" />
        III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg,
Blasewitz,

orna,
Chemnitz  Realgymnasium,  Reformrealgymnasium
(verbunden  mit  Realschule),
Crimmitschau:  Realgymnasium,  Reformrealgymnasium
  verbunden  mit  Realschule),
Döbeln:  Realgommasium  (verbunden  mit  höherer
Landwirtschaftsschule),
Annenschule,
1Dreikönigschule,
1Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit
Wettiner  Gymnasium),
1#Realgymnasium  (verbunden  mit  König
Georg-Gymnasium),
Kadettenkorps,

Dresden:

Freib
üauchr  Nealggmnasium  (verbunden  mit  Realschu


Leipzig:  Peilhale,
Schillerrealgymnasium,
Realgymnasium  (verbunden

IV.  Realschule  in  Lindenau),

Meißen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Pirna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Plauen  i.  V.:  Reformrealgymnasium,

Radebeul:  Realgymnasium  in  der  Lößnig,

Reichenbach  i.  V.=  Nealgymnafium  giiden  mit

mit  der

ule),
Zittau:  Realgymnafium  (verbunden  mit  höherer
Handelsschule),
Zwickau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

IV.  Königreich  Württemberg.
Aalen:  Reformrealgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Eßlingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Gmünd:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Göppingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Hall:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealule),


Heidenheim:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Heilbronn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),
  ·
Stuttgart:  Realgymnasium,
1  Reformrealgymnasium,

Ulm:  Realgymnasium  verbunden  —s

 

V.  Großherzogtum  Baden.
#Ettenheim,
1  Freiburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Karlsruhe:  Goetheschule  (verbunden  mit  Gymnasialabteilung),

1  Humboldtschule,
Mannheim:  Realgymnasium,
e  [*  T.h  .x  WDn  /vVF.s  F.  vô#

 

1Iyo  V  1  7
Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

1  Weinheim:  Ren  egnefium  (verbunden  mit  Real-"


1Villingen:

VI.  Großherzogtum  Heffen.
Darmstadt,
Gießen,
Mainz.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Bützo

Fütor,)  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Ludwigsluft,

Malchin,

Rostock,

Schwerin.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Apolda:  Reform-  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule  lvormals  W.  und  L.  Zimmermanns
  Realschule),
Eisenach,
Weimar.

IX.  Großherzogtum  Oldenburg.
Rüstringen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).
  1)  "

X.  Herzogtum  Braunschweig.
1  Braunschweig,
Bad  Harzburg.

XI.  Herzogtum  Sachsen-Meiniugen.
Meiningen,
Saalfeld.
XII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Realgymnasium  (verbunden  mit
·  Realschule).

4)  Mit  rüakwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1917  einschließlich.
7)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1916  einschließlich.
        <pb n="462" />
        450  A.  b.  Realgymnafien.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  Realgymnasium  des  Gymnasium  Ernestinum.


XIV.  Herzogtum  Auhalt.

Bernburg:  Karls-Realgymnasium,

Dessau:  Realgymnasium  —  z.  Zt.  bis  Ib  einschließlich
  entwickelt  (verbunden  mit
dem  Friedrichs-Gymnasium).

XV.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
1Arnstadt:  Ei  (verbunden  mit  Realu


XVI.  Furstentum  Waldeck.
Arolsen.

XVII.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

 

A.  c.  Oberrealschulen.

XVIII.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  und  Lehrerseminar).
XIX.  Freie  und  Haufestadt  Lübeck.
Lübeck:  Realgymnasium  des  Katharineums,
#Realgymnasium  des  Johanneums.
XX.  Freie  Hausestadt  Bremen.
1Bremen,
1  Vegesack.  6
XXI.  Freie  und  Hanfestadt  Hamburg.
Hamburg:  Heinrich  Hertz-Realgymnasium,
Realgymnasium  des  Johanneums,
Kirchenpauer-Realgymnasium.  )
XXlII.  Elsaß-Lothringen.
Metz:  Realgymnasialabteilung  des  Lyzeums,
Straßburg  i.  Elsaß:  Realgymnasialabteilung  des
Lyzeums.

c.  Oberrealschulen.

I.  Königreich  Preußen.
1  Aachen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Allenstein,
Altona:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem  Unterricht
  in  der  Handelswissenschaft),
Barmen-Wupperfeld,
Berlin:  Friedrichs-Werdersche  Oberrealschule,
Kirschner-Realschulet)  (Oberrealschulei.  E.),
Luisenstädtische  Oberrealschule,
Königstädtische  Oberrealschule,
Berlin-Lichterfelde,
Berlin-Pankow,
Berlin-Schöneberg:  Hohenzollernschule,
Berlin-Steglitz.
Berlin-Tegel:  Humboldt-Oberrealschule,
4  Berlin-Weißensee:  Oberrealschule  (verbunden  mit
Naealgymnasium),
Berlin-Wilmersdorf:  JGoetheschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Oberrealschule  am  Seepark,
Beuthen  i.  Oberschlesien,

Bielefeld,
7Bitterfeld:  Mackensen-Schule  Oberrealschule,  verbunden
  mit  Realprogymnasium),
Bochum,
Breslau,

Bromberg:  Hindenburg-Oberrealschule,
Cassel:  I.  Oberrealschule,
II.  Oberrealschule,

 

 

 

Charlottenburg:  Leibniz-Oberrealschule,
Siemens-Oberrealschule,
Oberrealschule  (verbunden  mit
cgymnasium),  "

Cöln:  Real-Crefeld,

Danzig:  Oberrealschule  St.  Petri  und  Pauli,
Danzig-Langfuhr:  von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt
  —  verbunden  mit  den
drei  Unterklassen  eines  Pro-«

  gymnasiums—,2)

Delitsch,

Dortmund

Düsseldorft  Pberaalschene  an  der  Florastraße,

Oberrealschule  an  der  Scharnhorststraße,

Lessingoberrealschule,

Duisburg,

Duisburg-Meiderich:  Realgymmasium  (verbunden

mit  Realschule),

Eisleben,

Elberfeld,  Nord,
Süd,

Erfurt,

Essen:  Humwboldt  Oberrealschule,
upp-Oberrealschule,

Oberrealschule  I  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft
  —  verbunden  mit  Landwirtschaftsschule
  —),

Oberrealschule  II,5)

Frankfurt  a.  Main:  Klinger-Oberrealschule,

Flensburg:

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1917  eincchließlich.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Juni  1915  einschließlich  a
        <pb n="463" />
        —  i—

Frankfurt  a.  Main:  Fiebig-Oberrealschule,  l
—  X  Ex.O  er  TET

Freiburg  i.  Schlesien,

Fulda,

Gelsenkirchen,

Gleiwitz,

Görlitz,

Götiingen,

Graudenz,

Gronau,

Gummersbach,

Hagen  i.  Westfalen,

Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Oberrealschule,

Oberrealschule  bei  den
Franckeschen  Stiftungen,

ILA..I.A.  ·
l- 



hameln:  Oberr  bunden  mit

Hamm,

Hanau,

Hannover:  Oberrealschule  am  Clevertore,
Oberrealschule  an  der  Lutherkirche,

1  Bismarckschule  (verbunden  mit  Real- 



gymnasium),
Heide,  Provinz  Schleswig-Holstein,
Herne  i.  Westfalen,
Hirschberg  i.  Schlesien,
Homberg  a.  Rhein,)
Kattowitz,
Kiel:  Oberrealschule  1,
Oberrealschule  II,

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule,
Städtische  Oberrealschule,



 

Königshütie,y
Kottbus,
Lehe  i.  Hannover,
Liegnitz:  Wilhelmsschule,
Magdeburg:  Guericke-Schule,
4  Marburg:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Minden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Neukölln:  Albrecht  Dürer-Oberrealschule,

Neumünster:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Neuß,

 

Oberhausen,)

!1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Juni  1915  einschließlich  ab.

Oberursel,
Oldesloe,
Oppeln,)

Posen:  Berger-Oberrealschule,
Potsdam,

Ouedlinburg,

Recklinghausen,

Remscheid,  )
#Rheydt:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Saarbrücken,
Schmalkalden,
Schweidnitz,  )
Sonderburg,
Spandau,
Stargard  i.  Pommern,
Stettin:  Bismarckschule,
Stolp:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Stralsund,

Suhl,
in  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Wiesbaden:  Oberrealschule  am  Zietenring,
Wilhelmshaven,
#Zehlendorf:  Oberrealschule)  (verbunden  mit
3  Realprogymnasium),
eitz.

II.  Königreich  Bayern.
Augsburg:  Kreis-Oberrealschule,
Bayreuth:  Kreis-Oberrealschule,
Kaiserslautern:  Kreis-Oberrealschule,
Ludwigshafen  a.  Rhein:  Oberrealschule,
München:  Luitpold-Kreis-Oberrealschule,
Nürnberg:  Kreis-Oberrealschule,
Passau:  Kreis-Oberrealschule,
Regensburg:  Kreis-Oberrealschule,
Würzburg:  Kreis-Oberrealschule.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen,

Chemnitz,

Dresden-Johannstadt,

Leipzig:  Oberrealschule  (verbunden  mit  der  I.  Realschule),


Meerane,

Plauen  i.  V.

IV.  Königreich  Württemberg.
Nalen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Resormrealgymnasium),


"¾l

)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1917  einschließlich  ab.
)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1914.
        <pb n="464" />
        452

Cannstatt,
Eßlingen,
Göppingen:  nrr  ss  (verbunden  mit  Realnasium


Hall:  Oberrealschule  Et  mit  Realgymnaium

Heidenheim:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

  ,

Heilbronn:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Ludwigsburg,

Ravensburg,

Reutlingen,

Stuttgart:  Friedrich  Eugens-Realschule,

Wilhelms-Realschule,
Tübingen,
Ulm:  Ob  lschule  (verbundenmit  Realgy  fi

V.  Großherzogtum  Baden.
Baden,
Bruchsal,
Freiburg:  Oberrealschule,
Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Heidelberg.
arlsruhe,
Konstanz,
Mannheim:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Handelsrealschule),

Offenburg,

Pforzheim:  Friedrichsschule,
Villingen:  Oberrealschule
gymnasium).

VI.  Großherzogtum  Hessen.“)

Alsfeld,

Darmstadt:  Liebigs-Oberrealschule,
Ludwigs-Oberrealschule,

Gießen,

Hirpenhem,

Offenkach  a.  Main:  Oberrealschule  am  Stadthaus,
Oberrealschule  am  Friedrichsplatz,

Worms.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

(verbunden  mit  Real-A

  c.  Oberrealschulen.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

ena.
IX.  Großherzogtum  Oldenburg.
Delmenhorst,
Oberstein-Idar,
Oldenburg.
X.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig:  de  Db  Albrecht-Oberreal

Gaußschule,  Oberrealschule  am
Löwenwall.  .
XI.  Herzogtum  Meiningen.
Sonneberg.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Oberrealschule  (Ernestinum).
XIII.  Herzogtum  Anhalt.
Dessau:  Friedrichs-Oberrealschule.
XIV.  Fürstentum  Reuß  ilterer  Linie.
Greiz:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium).
XV.  Flrstentum  Lippe.
Detmold:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium
  Leopoldinum),
XVI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Oberrealschule  zum  Dom.))
XVII.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  Oberrealschule.
XVIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

 

Hamburg:  in  Eimsbüttel,
in  Eppendorf,
in  St.  Georg,
vor  dem  Holstentore,
auf  der  Uhlenhorst.
XIX.  Elsaß-Lothriugen.
Colmar,
Forbach,

Metz
Aeh,  uien  i.  Elsaß,
Straßburg  i.  Elsaß:  Oberreasue  (beim  Kaiserpala


Wismar:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gym-  *  (bei  St.  Joann).


nasium).  2)
1)  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  künftigen  Berufe  des  auf  einer  besseder  Prüfung  beruhenden  Ausweises
der  Reise  für  die  Obersekunda  einer  neunstufigen  Hhransall  bedürfen,  hab  en  sich  derg  sfalultativen  Abschlußprüfung  zu
unterzlehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  maßgebend  i
Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1916  einschltehlich  a
„)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Jahre  1915  einschließlich  ab
        <pb n="465" />
        B.  a.  Progymnasien.  B.  b.  Realprogymnasten.  B.  c.  Realschulen.

453

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse,  d.  h.  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstusigen  Nichtvollanstalten,  zur  Darlegung

  der  Befähigung  nötig  ist.

a.  Drogymnasien.

Großherzogtum  Hessen.)  -
Alzey:  Progymnasium  (verbunden  init  Realschule),  1

Bingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Dieburg:  Progymnasium  (verbundenmit  Realschule).

b.  Kealprogymnalien.

I.  Königreich  Württemberg.
Böblingen,
Calw,
#Geislingen:  Reformrealprogymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Kirchheim  u/T.:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
.  Realschule),
Nürtingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule).2)

II.  Großherzogtum  Baden.
Durlach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gym- 



nasium),
1  Ettlingen:  bieaiproßmnafium  (verbunden  mit  Realule),


*  Mosbach,  çl
1Waldshut:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
ealschule).  —

III.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Schönberg:  Realschule.

IV.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen,  "
Rudolstadt:  Realprogymnasium  (dem  Gymnasium

angeschlossen).

V.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Stadthagen.3)

c.  Kealschulen.

I.  Königreich  Württemberg.
Biberach:  Realschule  (verbunden  mit  Progym-)

nasium),  »
Kirchheim  u  /  T.:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Rottweil.
II.  Großherzogtum  Baden.  .
Ettlingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium).

Karlsruhe,

Mannheim:  Lessingschule,  Realschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Oberkirch,
1

Schopfheim,
ingen,

 

 

III.  Großherzogtum  Hessen.)
Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Bingen:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Butzbach,
Dieburg:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Gernsheim,

Groß  Umstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),


Michelstadta.

Nauheim-Bad:  Ernst  Ludwig-Schule,

Oppenheim,

Wimpfen  am  Berg.

)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  der  Untersekunda  oder  vor
Absolvierung  der  Obersekunda  die  Anstalt  verlassen  und  sich
erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,

den  Berechtigungsschein  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste
s  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom

15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1903

können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung  ablegen.

it  rückwirkender  Geltung  vom  Julitermin  1916  ab.

.
Absolvierung

Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  der  Untersekunda  oder  vor
der  Obersekunda  die  Anstalt  verlassen  und  sich

den  Berechtigungsschein  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste

erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die  bezügliche  Prüfungsordnung

maßgebend  ist.
1

Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  der  Untersekunda  oder  vor
Absolvierung  der  Obersekunda  die  Anstalt  verlassen  und  scs

den  Berechtigungsschein  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste

erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die  bezügliche  Prüfungsordnung

maßgebend  ist.  Für  Hessen:  N
ab  können  auch  Nichtschuler  diese  Prüfung  ablegen.

ach  einer  neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1908  einschließlich
        <pb n="466" />
        454

IV.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Neustrelitz.

B.  c.  Realschulen.  C.  a.  Progymnasten

V.  Freie  Hansestadt  Bremen.)
Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
ealschule  beim  Doventore,
Realschule  in  der  Neustadt.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Reifeprüfung  (Schlußprüfung)  zur  Darlegung
der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  br

I.  Königreich  Preußen.
*  rIei  iler  h  (verbundenmit  R  1  si

*  Beren

*  Berg.  —

6  U

Gladbeck:  tVigchtenum  (verbunden  mit  Real-*

  Goldberg,
*Grevenbroich,
Herne  i.  Westfalen,
*  Hofgeismar,
Kosel  i.  „Oberschlesien,
Löbau  i.  Westpreußen,
*  Malmedy,
*  Neumark  i.  Westpreußen,
Oeynhausen,
Preußisch  Friedland,
MRatingen,
Rietberg,
Schlawe,
Tremessen,
*Werden  a  d.  Ruhr.

II.  Königreich  Bayern.
Donauwörth,
Dürkheim,
Edenkoben,

  

(Pfalz),

  

)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftt

 

 

Absolvierurg  der  Oberpri

 

 

ma  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den

Kitzingen,

Kusel,

Memmingen,
Miltenberg,
Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,
Oettingen,

Pasing,

Rothenburg  o.  d.  Tauber,
St.  Ingbert,
Schäftlarn,
Schwabach,
Traunstein,
Weißenburg  i.  B.,
Windsbach,
Windsheim.

III.  Königreich  Württemberg.
Biberach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Korntal:  Höhere  Knabenschule  der  Gemeinde  Korntal,

  Progymnafium  (verbunden  mit
Realschule),

*  Mergentheim,

Ohringen,

*  Riedlingen,

*  Rottenburg.

IV.  Oldenburg.
Cloppenburg:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realagymnasium).)

V.  Herzogtum  Braunschweig.
Gandersheim:  Progymnasium  (nebst  Realabteilung).

VI.  Elsaß-Lothringen.
Oberehnheim.

gen  Berufs  mit  dem  Abschluß  der  Unterprima  eder  vo

erechtigungsschein  zum  einjährig.freiwilligen  Dienst  ecwollen,

  baben.  sich  der  atultancen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  E  die  bezügliche  Prüfungsordnung  maßgeb'en  ist.

Mit  rückwirkender

Geltung  vom  Ostertermin  1915  einschließl

i  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1917  einschließlich  ab.
        <pb n="467" />
        b.  Kealprogymnasien.

I.  Königreich  Preußen.

Alfeld  a.  d.  Leine,

Angermünde,l)  »
+Aschersleben:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium  und  Realschule),!)

Benrath,

#Berlin-Friedrichsfelde  (Ortsteil  Karlshorst):  Realprogymnasium
  (verbunden  mit  Realschule),)
4  Berlin-Mariendorf:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Raalschule),

#Berlin-Niederschönhausen,)

Berlin-Treptow,

Biedenkopf

1Litterfeld:  Mackensen-Schule  (Realprogymnasium

verbunden  mit  Oberrealschule),
Breslau:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  dem
Elisabeth-Gymnasium),
1Briesen  i.  Westpreußen,
Castrop,
Crossen,

#  Dinslaken:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
e

Realschule),

#Dortmund:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),)

Düren:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium).,


Düsseldorf:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
.  dem  Prinz  Georg-Gymnasium),)
+#  Ems:  Realprogymnasium  (verbundenmit  Realschule),
Essen-Bredeney,)

 

Gardelegen,)
Geisenheim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Goch,

Gollnow,

Jüterbog:  Schillerschule  (verbunden  mit  Realschule),
Kamen,  .
fKönigsWustekhausem
fKulmsee,

Langendreer:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule),i)

Lichtenrade  bei  Berlin,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Realprogymnasium  (ver-Lübben,
  bunden  mit  Gymnasium),
Lünen,

Menden  i.  W.,)

 

 

Merzig,
1  Mettmann:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Neidenburg,
Neusalz  a.  O.,3)
Neuwied:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Oberlahnstein:  Nealprogymnasium  (verbunden  mit
ymnasium),  «
fOranienburg:Realprogymnafium(verbundenmit
ealschule),
1Orxtelsburg,

Posen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  dem
Auguste-Viktoria-Gymnasium),)

1Riesenburg  i.  W.,

Saarbrücken:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule),5)
Schlave,
Schönebeck  a.  E.,)
Schwerte,
Senftenberg,)
Simmerm,)
Sprottau,
Stallupönen,)
1  Staßfurt,
1  Strausberg:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

##  rdingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realule),

Viersen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Wilhelmshaven:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  dem  Kaiser  Wilhelms-Gymnasium),)


Wolgast,
Wollstein  i.  Posen,“)
Wriezen,
1Zehlendorf:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule).

II.  Königreich  Sachsen.
Großenhain:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Riesa:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realule),

1  Waldheim.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1915  einschließlich  ab.
2)  Mit  rückwirkender  Gellung  vom  Ostertermin  1916  einschließlich  ab.
)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1917  einschließlich  ab.
"!)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Osterkermin  1914  einschliehlich  ab.
        <pb n="468" />
        456  C.  b.  Realprogymnasien.  C.  c.  Realschulen.

III.  Königreich  Württemberg.  V.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
##Ebingen:  Reformrealprogymnasium  (verbunden  Grabow,  «
·  ule),  Parchim:  Nealprogymnasium  (oerbunden  mit
#  Feuerbach:  Reformrealprogymnasium  (verbunden  Gymnasiun).
uttingen-  nminneasschaleh)#  derbund  VI.  Großherzogtum  Oldenburg.
4  i  rbunden  .  -  .
mit  Realschule).  Cloppenburg:  —  (verbunden  mit
"  VII.  Herzogtum  Anhalt.
IV.  Großherzogtum  Baden.  Zerbst:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gym-*
  Buchen.  nasium).

C.  Kealschulen.

I.  K#uigreich  Preußen.  Berlin-Schöneberg:  Fichterealschule  mit  Handels-Altenessen:
  Realschule  (verbunden  mit  Realgym-  1  Berlin-Oberschöneweide:  Hindenburg-  Schule  (vernasium),
  bunden  mit  Real-Altona:
  Realschule  (verbunden  mit  Nealgymnasium),  gymnasium  1),#)
Apenrade,  Berlin-Wilmersdorf:  Realschule-  Geiunten  mit
Arnswalde,  Realgymnasium  II),))
schersleben:  Realschule  (verbunden  mit  Gym-  Berlin-Steglitz,
nasium  und  Nealprogymmastum),  Berlin-Tempelhof:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Bermen
  #  4  Zymnasium),
arth,  Biebri  aal  9  verbunden  mit  Realgym-Berlin:
  Bertram-Realschule  (Nr.  1),  1  *  uu-  *7
Hecker  Nealschule  (-  2,  1Blankenese:  aliu=  (verbunden  mit  Nealgymörner-Realschule
  (  3),  nasium),
Jahn-Realschule  (#4),  Bochum,)
Fichte-Realschule  (=  5),  Bonn,
Arndt-Realschule  (-  6),  Breslau:  Erste  evangelische  Realschule,
Carl  Michaelis-Realschule  (Nr.  9  Zweite  evangelische  Realschule,
Bismarck-  Realschule  (-83),  Katholische  Roalschule,
Werner  Siemens-Realschule  =  9),  Vierte  Realschule,
*7  Realschule,  Buer  i.  Westfalen:  Realschule  (verbunden  mit
El  te  Realschule,  Gymnasium),
Zwölfte  Realschule,  Buxtehude,
Dreizehnte  Realschule,  Calbe  a.  d.  Saale,
Vierzehnte  Realschule,  Cammin,

 

4  Berlin-Friedenau:  ps  (verbunden  mit  Real-  ç  el
m),
Berlin-  Friedrichsfelde  (Oristeil  Karlshorst):  Real-  Charlottenburg:  (Herderschule  (verbunden  mit

schule  (verbunden  mit  ge  ealn  ·  Realgymnasium),
ymnasium),)  «  Kaiser  Friedrich-Schule  (nebst
14Berlin-Lichtenberg:  Realschule  (verbunden  mit  Real-  Gymnasium),
ymnasium),  l  Hindenburg-Realschule,
4  Berlin-Mariendorf:  Realschule  (verbunden  mit  Realschule  II,
Realprogymnasium),  HCoblenz:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
1Berlin-Reinickendorf:  Realschule  (verbunden  mit!  Cöln:  Realschule,
Realgymnasium),  Handelsrealschule,

Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Julitermin  1917  einschließlich  ab.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Oslertermin  1917  einschließlich  ab.
Mit  rückwirkender  Geltung  vom  COstertermin  1915  benschliehlih  ab.
Mit  rückwirkender  Gellung  vom  Osterlermin  1916  einschließlich  ab.
        <pb n="469" />
        .  Sv—2——“—B-9–--Cöln-Mülheim:

  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gladbeck:

  kenlchunh  “verbunden  mit  f  Progymcumnasium)

  41  Feal  «  Glogau  nasium),)
Köpenick:  Kö  ·  erbunden  mit  Realgym-  ,
fCopemck  Koänfjrxgkle  Or  Greifswald:  Realschule  (verbunden  mit  Gym-Crefeld,
  ·  sp·k  «  nasium),  #
Danzig:  Realschule  (verbunden  mit  dem  König-  Guben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
«  lichenGymnasium),1)  Gumbinnen:  Friedrichsschule  (verbunden  mit
Diez,  Gymnasium),  #
Dinslaken:  Realschule  (verbunden  mit  Realpro=  Hadersleben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymagymnasium).
  ,  ·  nasium),
Dorlmund:  Realschule  (verbunden  mit  Real-  Hannover:  Erste  Realschule,
progymnasium),)  1  Zweite  Realschule,

Dülken,  1  Harburg:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym-4
  Düren:  Raalschule  (verbunden  mit  Realoym-  .  nasium),

 

nasium),  4  Haspe,
Düsseldorf:  #Realschule  an  der  Rethelstraße  (ver-  Havelberg,
bunden  mit  Realgymnasium),  Haynau,
1Duisburg-Meiderich:  Realschule  (verbunden  mit  Heilsberg,)  .  .  «
Realgymnasium),  Herford:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirt-Eberswalde,
  schaftsschule),
Eckernförde,  Hilden  (Reg.-Bez.  Düsseldorf),#1)  #
#  Elbing:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym-  1#  Hildesheim:  Realschule  (verbunden  mit  dem
nasium),  "„  Andreas-Realgymnasium),
#  Elmshorn:  Realschule  (verbunden  mit  Real--  Höchst  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit
gymnasium),  «  Gymnasium),
Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,  Homburg  v.  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden  mit
P  Ems:  Kaiser  Friedrichs-Schule  (verbunden  mit  Gymnasium,
Realprogymnasium),  Iserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Eschwege:
  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),  gymnasium),
Eschweiler,  Stzehoe:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Finsterwalde,  Jüterbog:  Schillerschule  (verbunden  mit  Realpro-Forst
  il.  d.  Lausitz:  Realschule  (verbunden  mit  gymnasium),
Realgymnasium),  Keönigsbergi.  Ostpreußen:  Steindammer  Realschule,
Frankfurt  a.  Main:  Realschule  der  israelitischen  Vorstädtische  Realschule,
Gemeinde,  Kolmar  i.  Posen,
Realschule  der  israelitischen  Köslin:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),)
Religionsgesellschaft,  Kreuznach,  -  «
Adlerflychtschule,  Kronenberg,
Helmholtz-Realschule,  Krotoschin:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasiun),
Rödelheimer  Realschule,  Kulm,
Selektenschule,  Candsberg  a.  d.  Warthe:  Realschule  (verbunden
Merton-Realschule,  1!  mit  Gymnasium),
Friedrichsthal,  1Langendreer:  Realschule  (verbunden  mit  Real-#Geestemünde:
  Realschule  (verbunden  mit  Real-  «  progymnasium),
·  gymnasium),  #1Lennep:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Geisenheim:
  Realschule  (verbunden  mit  Realpro-  gymnasium),
gymnasium),  #Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (verbunden
Gelnhausen,  mit  Realgymnasium),
1  Gevelsberg:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym=  1  Lippstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Realnasium),
  .  gymnasium),

 

!)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1916  einschließlich  ab.
Mit  rückwirkender  Geliung  vom  Ostertermin  1917  einschliehlich  ab.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1915  einschließlich  ab.
!)  Mit  rückwirkender  Gellung  vom  Juni  1917  einschließlich  ab.
        <pb n="470" />
        458

1Luckenwalde:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium
  Friedrichsschule),

1  Lüdenscheid:  Nralschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Magdeburg,
Marggrabowa:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschafteschule),

Marne,

1Memel:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),#)
Metimann:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Mewe,
Naumburg  a.  d.  Saale:  Realschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Neukölln,
Odenkirchen,
1  Ohligs-Wald:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Zyhmnasium),

1Opladen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym-=nasium),

Oranienburg:  Realschule  (verbunden  mit  Realrogymnasium),

Oschersleben:  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren
'  Klassen,
1Osnabrück:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Otterndorf,
1  Peine:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Pillau,
Pleschen,
Pleltenberg  i.  W.,
1  Rastenburg:  Me  (verbunden  mit  Gymm),

Rathenow:  Realschule  (verbunden  mit  Real--gymnasium),
  «
RudaQ.·S.,
Saarbrücken:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),)

Seehausen  i.  d.  Altmark,
Schleswig:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Schneidemühl:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Schönlanke,
FSchwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Schwerin  a.  d.  Warthe,
Segeberg,  Reg.  Bez.  Schleswig,
Siegburg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),  1)
1  Siegen:  Raalschulelverbunden  mit  Realgymnasiun),

 

C.  c.  vreachutien.

Sobernheim,
1Solingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
1  Strausberg  (verbunden  mit  Realprogymnasium),)
4  Swinemünde:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Tiegenhof,
Tondern,
Türdingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Unna:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Velbert:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Vohwinkel,
Waldenburg  i.  Schl.:  Realschule,
Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Wehlau.
Weidenau  (Sieg),
Vesel-  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
1  (verbundenmit  dem  Städtischen
Realgymnasiun),
Wilhelmsburg  a.  Elbe,
1Willen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymmasium),
1.  Wittenberge:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Realschule
nasium).

 

Wollin,

Zoppot:  (verbunden  mit  Realgym-II.

  Königreich  Bayern.
Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Bamberg,
Deggendorf,
Dinkelsbühl,
Eichstätt,
Erlangen,

Fürth,
Hunzha  usen,

H#bolftad.L
Kaufbeuren,
Kempten,
Kissingen,
Kitzingen,
Kronach,
Kulmbach,
Landau,
Landsberg,
Landshut,
Lindau,

!)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Osteriermin  1915  einschließlich  )
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1916  einschließlich  ab
*)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1917  einschließlich  ab.
        <pb n="471" />
        Memmingen,

München:  Gisela-Kreisrealschule,
Ludwigs-Kreisrealschule,
Maria  Theresia-Kreisrealschule,
Rupprecht-Kreisrealschule,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Neu  Ulm,

Nördlingen,

Nürnberg:  Kreisrealschule  I,
Kreisrealschule  II,

Pirmasens,
Rosenheim,
Nothenburg  o.  d.  Tauber,
Schweinfurt,
Speyer,
Straubing,
Traunstein,
Wasserburg,
Weiden,
Weilheim,
Weißenburg  i.  Bayern,
Wunsiedel,
Zweibrücken.
III.  Königreich  Sachfen.
Aue,
Auerbach,
Chemnitz:  Realschule  (verbunden  mit  neeformreal.
Zymnasium),
Realschule,

Crimmitschau:  Reatschule  (verbunden  mit  Realgymnasium,

  Reformrealgymnasium),
Dresden:  Realschule  Seevorstadt,

Realschule  Dresden-Neustadt,
Realschule  Dresden-Striesen  (Freimaurer-Institut),


Frankenberg,
Realschule  (verbunden

Glauchau:  Realgymnasium),


mit

Grimma,

Großenhain:
progymnasium),

Kamenz:  Lessingschule,

Leipzig:  Erste  Nemsshule  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule  (Lindenau)
bunden  mit  Realgymnasium),
Jünfie  Nealschule  (Reudnitz),

Realschule  (verbunden  mit  Real- 



i

 

(ver- 



Leierig,

Löb

Mecen:  Realschule  (  (verbunden  mit  R  1g  h  si  ),
Mittweida,

Olsnitz  i.  Vogtland,

□—
chas  Realschule  (verbunden  mit  Realg  ymnasium),
Plauen  i.  Vogtland  (Oberrealschule),,
Radeberg
Neichenlach  i.  Vogtland:  Realschule  (verbunden

mit  sürrunmalkun,

Riesa:  R  lich  I  (verbunden  mit  Realpr  9y  )J,

Rochlitz,

Schwarzenberg  im  Erzgebirge,)

Stollberg,

Werdau,

Zwickau:  N  lschule  (verbunden  mit  Realgy  sium)

IV.  Königreich  Württemberg.
Backnang:  Realschule,
Crailsheim:  Realschule,
Ebingen:  Realschule  (verbunden  mit  Reformrealprogymnasium),


Ehingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymmasiuny,
Feuerbach:  Realschule  (verbunden  mit  Reformrealprogymnasium),)


Freudenstadt,
iGeislingen:  Realschule  (verbunden  mit  Reformrealprogymnasium),

Gmünd:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Göppingen,
Heilbronn,

Korntal:  Hößere  Knabenschule  der  Gemeinde  Korntal,
  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Mergentheim,

Nürtingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),



Schorndorf:  Realschule,

Schramberg:  Realschule,

Schwenningen,

Sindelfingen,

Stullgart:  Rosenbergrealschule,
Schickhardtrealschule,
Stöckachrealschule,

Tutllingen:  Realschule  (verbunden  mit  Resormrealprogymnasium),


Ulm.

V.  Großherzogtum  Boaden.
ern,
Breisach,

w¾l  Mil  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1915  einschließlich  ab.

2)  Mit  rückwiréender  Geltung  vom  Julitermin  1917  a
        <pb n="472" />
        400  S.  L.  t“-ÖSä

 

 

 

 

Bretlen,  IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
ühl.  Neubrandenburg:  Realschule  (verbunden  mit  Gym-Eberbach,
  nasium).
Emmendingen,
Eppingen,  X.  tum
Genebah,  zaruate  Großherzogtum  Oldenburg
Kehl,  Eutin:  Friedrich  August-Realschule,)
Kenzingen,  Nordenham,
Ladenburg,  Rüstringen:  Realabteilung  des  Realgymnasium,)
Lörrach,  Varel.
Meßkirch,  ·
Müllheim,  XI.  Herzogtum  Brauuschweig.
Neustadt.  Schöningen,
Nadolzzell,  çl  Wolfenbüttel.
Rheinbischofsheim,
Säckingen,  XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Schwetingen,  HFPUPüößoeck.
Sinsheim,
Tauberbischofsheim,  XIII.  Herzogtum  Sachsen-Alteuburg.
Triberg,  Altenburg:  Realschule  (verbunden  mit  dem  Ernst-Uüberlingen,
  »  ,  Reakgymnasium),
Waldshut:  Realschule  (verbunden  mit  Realpro-  Schmölln.
J  gymnasium),
Weinheim:  Reallchure,  (erhunden  mit  Realgym-=  XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
nastum),  "%  :  N  .  Zt.  bis  IIl  ei  ießlich  ent-Wiesloch.
  Gotha  fralu,  Zt.  bis  einschließlich  en
druf:  äfli  i  Slift  .
Vl.  Großherzogtum  Hessen.  Ohrdruf:  Realschule  (Gräflich  Gleichensche  Stiftung)
Großgerau,  XV.  Herzogtum  Auhalt.
Grünberg,  Ballensiedt:  Realschulabteilung  des  Wolterstorff-Langen,
  6  Gymnasiums,
auterbach,  Cölhen:  Friedrichs-Realschule,
½½  —*  Goetheschule,  Dessau:  Städtische  Handelsrealschule.
ollen.
XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.  FErunstadt:  Realschulelverbunden  mit  Realgymnasium),
Güstrow:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym-  Sondershausen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
  nasium).
Ribnit,
Nostock,  XVII.  Fürsteutum  Waldeck.
Teterow.  Bad  Wildungen.
VIII.  Großherzogtum  Sachsen.  XVIII.  Fürsteutum  Reuß  älterer  Linie.
#Apolda:  Realschule  —  vormals  W.  und  L  Zimmer-  Zeulenroda.
manns  Realschule  —  (verbunden  mit  ..  .  ..
Refortn-Realgdr))mnasium)k  XIX.  Fürstentum  Reuß  ngerer  Linie.
Eisenach,-)  Gera:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).
Ilmenau,  «  .
Neustadt  a.  d.  Orla,  XIX.  Fürstentum  Lippe.
Weida.  Salzuflen.

!)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  13.  September  1915  einschließlich  ab.
:  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1916  einschließlich  ab.
5)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1915  einschließlich  ab.
        <pb n="473" />
        XXI.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Realschule  in  der  westlichen  Vorstadt,!)

Bremerhaven.

XXII.  Freie
Bergedorf:  Real

und  Hansestadt  Hamburg.
schulabteilung  der

(verbunden  mit  Gymnasium),

Cuxhaven:

 

Realschulabteilung  der  höheren  Staatsschule
  (verbunden  mit  Gymnasium),

yule  in  Eilbeck,

ule  vor  dem  Lübeckertore,
ule  in  St.  Pauli,

hule  ia  Hamm,

yule  in  Barmbeck,

hule  an  der  Bogenstraße,

 

Realschule  am  Weidenstieg.)

Hanfsaschule

 

XXIII.  Elsaß--Lothringen.

Barr,
Bischweiler,
Buchsweiler:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Diedenhofen:  Realabteilung  des  Gymnasiums.,
Gebweiler:  Realabteilung  des  Gymnasiums,)
Hagenau:  Raalabteilung  des  Gymnasiums,

arkirch,
Mörchingen,
Münster,)
Rappoltsweiler,
Rombach,
Saargemünd:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Straßburg  i.  Elsaß  Neue  Realschule,
Thann.2)

4.  Offentliche  Lesirerseminare.

1.  Königreich  Preußen.

Hamburg:  Realsch

Nealsck
-  Realsck

Realsck
Realsch
Realsck

Alseld

Alldöbern

Angerburg

Anklam

Arnsberg

Aschersleben

Aurich

Barby

Bederkesa

Berent

Boppard

Braunsberg

Breslau

Brieg

Bromberg  ev.
Bromberg  kath.
Brühl

Büren

Bütow
Bunzlau
Cammin
Coesfeld
Cöpenick
Cöslin
Cornelimünster
Cottbus  .
Danzig-Langfuhr
Delitzsch
Deulsch  Krone
Dillenburg

Königliches

Lehrerseminar.

 

 

1
1

 

Dorsten
Dramburg
Drossen
Düren
Eckernförde
Eilenburg

Elsterwerda
Elten
Erfurt
Eschwege
Essen  ev.
Essen  kath.
Euskirchen
Exin  Lehrerseminar.

Königliches

   

i.  d.  Neumark

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1916  einschließlich  ab.
*)  Zur  Zeit  geschlossen  K  inschliehlich  a
        <pb n="474" />
        462  C.  d.  Offentliche  Lehrerseminare.

    
 

  

 

 

Orls
Olpe
Oranienburg
DOlrtelsburg
DOeanabrück  ev.
S#uabrück  kath.
Osterbur
n  Sserburg  i.  Ostpreußen
Ottweiler
Kempen  Hierungsbezirr
Düsseldorf)  Eylau
Kettwig  Friedland
Kiel  -
Königsberg  i.  d.  Neumark
Koschmin
Kreuzburg
Krotoschin  Ragnit
Kyritz  Ralibor
ranl  NRatingen
Siebrnchal  Königliches  .  Rtelung  Königliches
Linni  .  Recklinghausen  ev.
Lehrerseminar.  3  kalh.  Lehrerseminar.
Löb  Reichenbach  i.  d.  Oberlausitz
Adenccheid  Rendsburg
Läneburg  Rheydt
Lyck  Rinteln
r  Westpreußen  Rogasen
Rosenberg
N  Rüthen
Merzig
Mettmann
Mörs
Montabaur
Mühlhausen  i.  Thüringen
Münsterberg  a.  d.  Warthe
Münstermaifeld  Segeberg
Myslowitz  Siegburg
Naumburg  a.  d.  Saale  Soest
Neuhaldensleben  Spandau
Neuruppin  Stade
Neustadt  i.  Westpreußen  Steinau  a.  d.  Oder
Neuß  St.  Wendel
Neuwied  «  Tarnowitz
Neuzelle  Thorn  ev.
Northeim  Thorn  kath.
Oberglogau  Tondern
Odenkirchen  Tuchel
        <pb n="475" />
        C.  d.  Offentliche  Lehrerseminare.

Ulzen  .
ütersen
Unna
Usingen
Verden
Waldau
Warendorf
Weißenfels
Werl
Wetzlar
Wipperfürih
Wittlich
Wollstein
Wongrowitz
Wunstorf
Ziegenhals
Züllichau
Zülz

Königliches

Lehrerseminar.

 

II.  Königreich  Bayern.
Altdorf:  Königliches  Schullehrerseminar,
Amberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Konigliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bayreuth:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Kaiserslautern:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Königliche  ehrerbilepungsansaal,
Pasing:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt
Schwabach:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Speyer:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Königliches  Schullehrerseminar,
Würzburg:  Königliches  Schullehrerseminar.

III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Auerbach:  Königliches  Lehrerseminar,
Bautzen  Landständisches  evangelisches  Lehrerseminar,
Domstiftliches  katholisches  Lehrerseminar,
Bischofswerda:  Königliches  Lehrerseminar,
Borna:  Königliches  Lehrerseminar,
Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches
Lehrerseminar,
Dresden-Plauen:  Königliches  Lehrerseminar,
Dresden-Strehlen:  Kgl.  Friedrich  August-Lehreiseminar,

Frankenberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Grimma:  Königliches  Lehrerseminar,
Leipzig:  Königliches  Lehrerseminar,
Löbau:  Königliches  Lehrerseminar,
Nossen:  Königliches  Lehrerseminar,
Oschatz:  Königliches  Lehrerseminar,

 

463

Pirna:  Königliches  Lehrerseminar,

Plauen  i.  Vogtland:  Königliches  gepurrseminun
Rochlitz:  Königliches  Lehrerseminar,

Schneeberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Stollberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Waldenburg:  Fürstlch  Schönburg'sches  Lehrersem


schopau:  Königliches  pgrerseminar,
wickau:  Königliches  Lehrerseminar.

IV.  Königreich  Württemberg.
Backnang:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Eßlingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Gmünd:  Katholisches  Lehrerseminar,
Heilbronn:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nagold:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Rottweil:  Katholisches  Lehrerseminar,
Saulgau:  Katholisches  Lehrerseminar.

V.  Großherzogtum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
Freiburg  i.  Vr.:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
eidelbeg.  Großherzogliches  Lehrerseminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrerseminar  1,
Großherzogliches  Lehrerseminar  II,
Meersburg:  Großherzogliches  Lehrerseminar.
VI.  Großherzogtum  Hessen.
Alzey:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Großherzogliches  Schullehrerseminar.

IX.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Mirow:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

X.  Großherzogtum  Oldcuburg.
Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Varel:  Epvangelisches  Schullehrerseminar,  #)
Vechta:  ent  Schullehrerseminar.

Eisenach:
Weimar:

Herzogtum  Braunschweig.
Eraunichnl  n-  Herzogliches  Lehrerseminar,
Wolfenbüttel  Herzogliches  Lehrerseminar.

!)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  1.  Juli  1915  einschließlich  ab.
        <pb n="476" />
        464

Marggrabowa:

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrerseminar.


XlllI.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Herzogliches  Ernst-Albert-Schullehrerseminar,

  ·
Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.  «

«KV.HctzoqtumAnhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landesseminar.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landesseminar.

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg=  Rudolstadt.
Rudolstadt:  Fürstliches  Landesseminar.

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrerseminar.

XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

 

C.  d.  Offentliche  Lehrerseminare.  C.  e.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

XX.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrerseminar  (verbunden
mit  G  sium  Adolphi

ph  und  Real- 



gymnasiun).
XXI.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrerseminar.

XXII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Lehrerseminar.

XXlIII.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volksschullehrerseminar.

XXIV.  Freie  nud  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Staatliches  Lehrerseminar  (Binderstraße),
Staatliches  Lehrerseminar  (Stleinhauerdamm),

Staatliches  Lehrerseminar  (Hoheweide).

XXV.  Elfsaß-Lothringen.
Colmar:  Lehrerseminar,)
Monteningen  bei  Metz:  Lehrerseminar,  )
Oberehnheim:  Lehrerseminar,
Pfalzburg:  Lehrerseminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrerseminar.

e.  AKnderc  ößenlliche  Cektranstallen.,

I.  Königreich  Preußen.  !
Bitburg:  Landwirtschaftsschule,

Bojanowo:  Landwirtschaftoschule,  #

Brieg:  Landwirtschaftsschule,
Clevc:  Landwirtschaftsschule,  -
Dahme:  Landwirtschaftsschule,
Eldena:  Landwirtschaftsschule,
Flensburg:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit!

Oberrealschule),
Heiligenbeil:  Landwirtschaftsschule,
Herford:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit!
Realschule),

Hildesheim:  Landwirtschaftsschule,  1
Liegnitz:  Landwirtschaftsschule,  i
Lüdinghausen:  Landwirtschaftsschule,
Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Realschule),  I
Marienburg  i.  Westpreußen:  Landwirtschaftsschule,
Salzwedel:  Landwirtschaftsschule,  .
)  Zur  Zeit  geschlossen.
2)  Mit  Geltung  vom  Juli  1917  ab.

 

Samier:  Landwirtschaftsschule,

Schivelbein:  Landwirtschaftsschule,

Weilburg:  Landwirtschaftsschule.

II.  Königreich  Bayern.
Nürnberg:  Kreis-Landwirtschaftsschule,
Städtische  Handelsschule  für  Knaben,

München:  Städtische  höhere  Handelsschule,
Pfarrkirchen:  Landwirtschaftsschule.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen:  Städtische  Handelsschule,

Chemnitz:  Ofsentliche  Handelslehranstalt,

Döbeln:  Höhere  Landwirtschaftsschule  (verbunden

mit  Realgymnasium),

Handelsschule,

Offentliche  Handelslehranstalt  der
Deresdener  Kaufmannschaft,
Leipzig:  Offentliche  Handelslehranstalt,

Plauen  i  V.:  Offentliche  Handelslehranstalt,
Zittau:  Handelsabteilung  des  Realgymnasiums.

Dresden:
        <pb n="477" />
        C.  e.  Andere  öffentliche  Lehranstallen.  Privat-Lehranstalten.  465

IV.  Großherzogtum  Baden.  ·  VII.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Mannheim:  Handelsrealschule  (verbunden  mit  Ober-  Arnstadt:  Handelsabteilung  der  Realschule.
realschule).
VIII.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
V.  Großherzogtum  Hessen.  Gera:  Städtische  höhere  Handelsschule  (Handels-*
  Groß  Umstadt:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  realschule  mit  Fachkurs  und  Lehrlingsmit
  Realschule).  abteilung).
VI.  Herzogtum  Braunschweig.  *’½
Helmstedt:  Landwirtschaftliche  Schule  Marienberg  IX.  Elsaß-Lothringen.
«  nebst  Realabteilung.  Rufach:  Landwirtschaftsschule.

 

Prinat-Lehranstalten.

a)  Lehrerseminare.  Bischosstein,  Schloß  bei  Leugenfeld  unterm  Stein,
I.  Königreich  Preußen.  Reg.  Bez.  Erfurt:  Privat-Erziehungs-Berlin:
  Iüdische  Lehrerbildungsanstalt,  Ien  ausr  Leitung  des  Dr.  Gustav“
Niesky:  Seminar  der  Brüdergemeinde,  .  armes  ..  .
Hannover  Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria  -Institut  von
Münster  1  Israelitische  Lehrerseminare,  für  die  !4•5  Hermann  Schulz,!)
Cassel  Dauer  des  Krieges.  Föhr-Südstrand:  Nordsee-Pädagogium  unter  der
Cöln  einstweiligen  Leitung  des  Dr.  Kuno
.  MADE-H
II.  Königreich  Bayern.  .]Frankfurt  a.  Main:  Hassel'sches  Erziehungsinstitut
Würzburg:  Israelitische  Lehrerbildungsanstalt,  unter  Leitung  des  Dr.  Karl  Blumenfür
  die  Dauer  des  Krieges.  chedorf  hagen,)  b  d.  Hohe:  G
....  Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  Gar-III.
  Königreich  Württemberg.  nier'sche  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
Lichtenstern:  Privatseminar,  unter  Leitung  des  Dr.  Karl
Tempelhof:  Privatseminar.  Marmier,
«  -  Gaesdonck(Rheinprovinz):Privat-Unterrichts-Lår
  Gkoghlnzoptmkl  McckkklbukaSchwmm  und  Erziehungsanstalt  (Collegium
übtheen:  Lehrerseminar,  für  die  Dauer  des  Augustinianum)  unter  Leitung  des
krieges.  rof.  Dr.  Heinrich  Limberg,)

 

Prof.  Dr.  .  .
v)AnderePkivskvLehianstatteM  GovengMTJZPJZZETZTHHFisvåkgkfåsäthpkkgTdiFiT
I.  Königreich  Preußen.  nasiale  Abteilung)  von  Professor
Berlin:  Handelsschule  von  Richard  Engelberg,  )  Otto  Kühne,

·  X)TienachfolqeadenAnstaltendürfenBefähigunqszeugnissenukaufGrunddegBefteheaseinetuntetLeituageineg
Regierungskommissars  abgehaltenen  Enllassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde
  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  dermündlichen  Prüfung  odereinzelnen  Teilen  derselben  find  unstatthaft.

1)  Mit  Geltung  bis  Ostertermin  1921  einschließlich.

2)  Mit  Gellung  für  Ostern  1914  bis  Ostern  1920  einschließlich.

.)  Mit  Geltung  vom  1.  April  1913  bis  dahin  1918.

)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig-  freiwilligen  Mililärdienst  denjenigen  Schülern
der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüsung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars  auf  Grund  der
Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußtschen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.

79
        <pb n="478" />
        466  Privat-Lehranstalten.

Kemperhof  bei  -m  Katholische  Knaben-Unterri


ts-  und  Etrziehungsanstalt  unter
Leitung  des  Oberlehrers  Joseph

Niessen,
Bad  Lauterberg  i.  Harz:  Ahn'sche  Realschule,
ö  Privat-Knabenschule  des
Dr.  Paul  Bartels,
Melsungen,  Bezirk  Cassel:  Vilmar'sche  Privatschule
unter  der  Leitung  des  Professors
Dr.  Kauffmann,  )
*  Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Friedrich
Drexler,

r
Obercassel  bei  Bonn:  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalt
  von  Oberlehrer  Dr.  Franz

 

Heel,

Opladen:  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalt  (Aloy--ü
sianum)  in  Opladen  unter  Leitung
des  Dr.  Peter  Neuenheuser,)

Osnabrück:  Nölle'sche  Handelsschule  des  Dr  Hermann
  Lindemann,

Ostrau  bei  Filehne:  Progymnasiale  und  Realschulabteilung
  des  Pädagogiums
unter  Leitung  des  Dr.  Felix  Beheim-Schwarzbach
  und  des  Siegfried
Beheim-Schwarzbach,

Paderborn:  Unterrichtsanstalt  Privatrealschule)  von
Heinrich  Reismann,

*  Rees  (Rheinprovinz):  Höhere  Lehranstalt  (Progymnasium)

  unter  Leilung  des  Lambert
eucken,?))

Sachsa  a.  Harz:  Privatrealschule  des  Dr.  Härtel,

St.  Goarshausen:  Erziehungsinstitut  (Institut

Hofmann)  des  Professors  Dr.  Gustav

 

üller,

Spandau:  Pädagogium  (Progymnasium)des  evangelischen
  Johannesstifts  unter  Leitung
des  Stiftsvorstehers  Pfarrers  Ernst
Bunke  und  des  Oberlehrers  Theodor
  Menzel,“)

Telgte:  Progymnasiale  und  höhere  Bürgerschulabteilung
  des  Erziehungsinstituts
von  Karl  Linpinsel,

Wiesbaden:  Höhere  Privat-Knabenschule  —  früher
Faber  —  (Nealschule  und  Realprogymnasium),
  unter  Leitung  des
Oberlehrers  a.  D.  Professors  Dr.  Ph.
Schäfer,)  «

 

 

Wunstorf:  Scharnhorst-Realschule  unter  Leitung  des
Georg  Holle.

II.  Königreich  Bayern.
Augsburg:  Sechsklassige  Handelsschule  von  G.
offmann

Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  Realanstalt
unter  Leitung  des  Professors
Dr.  Erst  Goebel  und  des  Professors
Dr.  Gustav  Goebel,
Dürkheim  a.  H.:  Realschule  des  Heinrich  Bärmann,
Frankenthal  (Pfalz):  Reallehrinstitut  Frankenthal,")
Fürth:  Israelitische  Realschule  des  Professors
Dr.  Alfred  Feilchenfeld,  .
Marktbreit  a.  Main:  Privat-Real=  und  Handelsschule
  unter  Leitung  des
Franz  Koeppl,
Miltenberg  a.  Main:  Privat-Real=  und  Handelsschule
  unter  Leitung  des
Karl  Kring,
Real=  und  Handelslehranstalt  (Institut
  Gombrich),
Würzburg:  Institut  Adam,  Realschule  mit  Handelsabteilung..)


Nürnberg:

III.  Königreich  Sachsen.

Altenberg  i.  Erzgeb.:  Höhere  Lehranstalt  für  künftige
Verkehrsbeamte,  unter  Leitung
  des  Direktors  Haucke,

Dresden:  Privatrealschule  des  Predigtamtskandidaten

  Gerhard  Grössel,
Privatrealschule  von  G.  Müller-Gelinek,
Leipzig:  Erziehungsschule  (Barthsche  Privatrealschule)
  des  Direktors  Dr.  Rösel  unter
Leitung  des  Oberlehrers  Hermann

Fischer,
Privatschule  des  Dr.  Pitschel  (früher
Teichmann-Roth),
Privatrealschule  des  Prokessors  Otto
Albert  Toller.

IV.  Königreich  Württemberg.
Stuttgart:  Stuttgarter  Handelsschule  unter  Leitung
  des  Rektors  Bonhöffer,

1)  Die  Berechligung  isi  bis  zum  Ostertermin  1920  einschließlich  erteilt.  siesà  ½*•  4
*)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befzhigungszeugnis  für  den  einjährigsreiwilligen  Militärdienst  denjenigen  Schülern

der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüsung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars  auf  Grund  der

Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preutzischen  Progymnasien  vom
"a

6.  Januar  1892  bestanden  haben.

Die  Berechtigung  gilt  einstweilen  bis  1918  einschließlich.

)  Gültig  bis  zum  Ostertermin  1921  einschließlich.

5)  Lie  ##er#echugung  hat  Gellung  bis  1917  einschließlich.

6)  Die  Berechtigung  gilt  vorläufig  bis  30.  September  1918.
        <pb n="479" />
        Privat-Lehranstalten.

Stuttgart:  Privatrealschule  mit  Internat  des
Professors  Karl  Widmann  (vereinigt
mit  Reformschule  Heidehof).

V.  Großherzogtum  Baden.
Waldkirch:  Erzehungsonstalt  des  Dr.  Rudolph
Plähn.))

,  VI.  Großherzogtum  Hesfen.

Mainz:  St.  Marienschule  (Bischöfliche  Lehranstalt),)

Offenbach  a.  Main:  Goetheschule  unter  Leitung
des  Reinhard  Rau.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Schwerin:  Privatrealschule  unter  Leitung  des
Dr.  Buhle.2)

 

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.  .
Jena:  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Stoy  unter
Leitung  des  Dr.  Leopold  Sommer.!)

IX.  Herzogtum  Brauuschweig.
Blankenburg  a.  Harz:  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
(Privatrealschule)  von  Professor
  Wilbrand  Rhotert,
Braunschweig:  Jahn'sche  Realschule  des  Direktors
rofessor  Dr.  Junker,
Seesen  a.  Harz:  Jacobson-Schule  (Realschule  und
1Realprogymnasium)  unter  Leitung
  des  Professors  Dr.  Nathan
Friedland,
Wolfenbüttel:  Samson-Schule  (Realschule)  untêr
Leilung  des  Professors  Dr.  Ludwig
Tachau.

X.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Salzungen:  Privatrealschule  von  Heinrich  Christian
ehner.

!)  Die  Berechligung  gilt  bis  Ostern  1921  einschließlich.

467

Xl.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Gumperda  bei  Kahla:  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  des  Professors
Dr.  Alfred  Schaffner.)

Xll.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Keilhau:  Erziehungsanstalt  von  Professor  Dr.  Otio
Wächter.)

XIII.  Fürstentum  Waldeck.

Pyrmont:  Pädagogium  des  Natango  von  Trippenbach
  (Progymnasialabteilung  und
Realschulabteilung  mit  kaufmännischem
  Rechnen  und  Unterricht  in
der  Buchführung).

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Privatrealschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.)

XV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
Hamburg:  Bieber'sche  Privatrealschule  unter  Leitung
  des  Friedrich  Bauch,)
Stiftungsschule  von  1815  unter  Leitung
des  Professors  Max  Kutnewsky,  )
Privatrealschule  des  Dr.  A.  Wichard
Lange,)
Privatrealschule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff
n  Unter  Leitung  des  wissenschaftlichen
Lehrers  Johannes  Karnatz“)
Realschule  der  Talmud-Tora  unter
Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,)
Realschule  des  unter  Leitung  des
Direktors  M.  Hennig  und  des
Dr.  G.  Tiede  stehenden  Paulinums,
Pensionat  des  Rauhen  Hauses,!)
Katholische  Realschule  (verbunden  mit
gymnasialen  Nebenklassen)  unter
Leitung  des  Dr.  Heinrich  Timpe.  4)5)

)  Die  Berechugung  gilt  für  Ostern  1914  bis  dahin  1920  einschließlich.

2)  Die  Berechtigung  gilt  bis  Ostern  1918  einschließlich.
¾  Die  Berechtigung  gilt  bis  1.  April  1921
5

—

Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1916  einschlieblich  ab.
        <pb n="480" />
        468  Lehranstalten  im  Ausland.

Lehranstalten  im  Ausland.=Antwerpen:
  “*  -.  den  Allgemeinen  Deutschen  Schule  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Bernhard
aster,

Barcelona:  Realschule  des  deutschen  Schulvereins  unter  einstweiliger  Leitung  des  Direktors  Dr.  Ernst  Jockers,)

Belgrano:  Deutsche  höhere  Knabenschule  —  Roealschule  —  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  R.  Gabert,

Brüssel:  Nealgymnasiun  bern  serihsen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Karl  Friedrich  Wilhelm

ohmeyer,

Buenos  Aires:  Germaniaschule  (Realschule)  der  evangelischen  Gemeinde  unter  Leitung  des  Direktors
Dr.  Willy  Ruge,

Bukarest:  Deutsche  Oberrealschule  der  evangelischen  Gemeinde  und  höhere  Handelsschule  unter  einstweiliger
Leitung  des  Direktors  Dr.  Alfred  Bernhard,  )

Constantinopel:  Oberrealschule  der  deutschen  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Tominski,“)

Concepcion  (Chile):  Deutsche  Schule  (Realschule)  unter  einstweiliger  Leitung  des  Dr.  Rudolf  Reinhard,)

Davos-Platz:  Schulsanatorium  Fridericianum  (Gymnasium  und  Oberrealschule)  unter  den  Leitern  Dr.  Bach
und  Rüdiger,  !)

Genua:  Realschule  der  deutschen  Schulgemeinde  (zur  Zeit  geschlossen),

Madrid:  Realschule  der  deutschen  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Wilhelm  Schmidt  (im  Felde,
vertreten  durch  den  Oberlehrer  Dr.  Adolf  Poschmann),

Mailand:  Internationale  Schule  protestantischer  Familien  (Realschule),  zur  Zeit  geschlossen,

Mexico:  Schule  der  Deutschen  Kolonie  (Realschule)  unter  Leitung  des  Direktors  Dobroschke,

Rom:  Reformrealprogymnasium  des  Deutschen  Schulvereins  (zur  Zeit  geschlossen).

Berlin,  den  5.  Dezember  1917.  «
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

)  Die  Anstalten  —  abgesehen  von  den  vier  Vollanftalten  in  Antwerpen,  Brüssel,  Bukarest  und  Constantinopel
(vergl.  Anmerkung  1)  —  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines  Reichskommissars
  abgehalienen  Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  die  Prüfungsordnung  von  Aufsichts  wegen  genehmigt  ist.
Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Teilen  derselben  lind  unstatthaft.

1)  Das  Besähigungszeugnis  kann  ohne  Abhaltung  einer  förmlichen  Schlußprüfung  auf  Grund  einjährigen  erfolgreichen
  Besuchs  der  Untersekunda  (Versetzung  nach  Obersekunda)  erte'lt  werden.

)  Mit  rückwirkender  Geltung  von  der  im  Dezember  1914  abgehaltenen  Schlußprüfung  einschließlich  ab.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="481" />
        MO

Zentralblatt
Deutsche  Reich.
Herausgegeben
Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  4.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  füc  jeden  achtseieigen  Druckbogen  berechnet.

 

Fr.  4.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  2.  Medizinal-  und  Veterinärwesen:  Erscheinen  ##
von  Zivilskandshandlungen;  Exequaturerteilung  Deutschen  Arzneitaxe  1918
Seite  469.  3.  Versicherungswesen:  Ortslöhne  ......  470

              

Berlin,  Freitag,  den  28.  Dezember  1917.

 

 

 

 

1.  Konfulatwesen.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Haiffa  beschäftigten  Kanzlerdragoman  Hoffmann  is  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Cheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen
  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden


Dem  zum  Königlich  Schwedischen  Konsul  in  Berlin  mit  dem  persönlichen  Titel  als  Generalkonsul
ernannten  Herrn  Louis  Ravené  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

80
        <pb n="482" />
        —  470  —

2.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Die  Deutsche  Arzneitaxe  1918  wird  im  Laufe  dieses  Monats  im  Verlage  der  Weidmann'schen  Buchhandlung,
  Berlin  8  68  Zimmerstr.  94,  erscheinen  und  ist  durch  jede  Buchhandlung  zu  beziehen.

Berlin,  den  22.  Dezember  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dammann.

 

3.  Versicherungs  wesen.

 

Ortslöhne.
(§8  149  bis  152  der  Reichsversicherungsordnung.)

Seit  Veröffentlichung  des  am  26.  November  1915  abgeschlossenen  Veränderungsnachweises
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1915  S.  472)  sind  nach  einem  Berichte  des  Kaiserlichen  Statistischen
Amtes  vom  6.  Dezember  1917  weitere  Veränderungen  der  Ortslöhne  nicht  gemeldet.

Berlin,  den  19.  Dezember  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hosbuchdbwucker,  in  Berlin.
        <pb n="483" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
