Zentralblatt fuͤr das Deutsche Reich. veraubaegeben Reichsamt des Innern. — — Zu beziehen durch alle Postanstalten und Guchhandlungen zum Jahrespreise von 8 A. SEinelne Nummern werden mit 20 Df. für jeden acheseiigen Druckbogen berechnet. Berlin, Freitag, den 4. Jannar 1918. 1 Nr. 1. Inhalt: 1. Post- und Tele raphenwesen: Postprotesi· * aufträge mit in “*°: zabibaren Wechsein 2. pooteiseim Ausweisung von Ausländern aus dem und Scheken Seite 1 Reichsgebiete 1. Post= und Telegraphenwesen. Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind. Vom 29. Dezember 1917. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs--Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 20. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1917, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. S. 890), folgende Verordnung erlassen: A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden erst an folgenden Lagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- schließlich 29. Mai 1918 eingetreten ist, am 31. Mai 1918; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Mai 1918 eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach 1