Auf die Kosten finden die Vorschriften des 5. Titels des 2. Abschnitts des 1. Buches der Iiwilprozeßordmung entsprechende Anwendung. ee Festsetzung der Rosten erfolgt endgültig durch den Präsidenten des Reichsschiedsgerichts. Die Vorsheis. im § Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. 86. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Jannar 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Roedern. Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.