— 21 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Heraudaegeben Neicsamt des Innern. In Pbrriehen Purch alle Postanstalten und Huchhandlungen zum Vahrespreise von 8 . Einzelne Nummern werden mie 20 Df. für jeden achtseiltigen Druckbogen berechnek. Berlin, Freitag, den 8. Februar 1918. T Nr. 6. Jubalt: 1. Zoll= und E—— #nsslerm s- 2. Handels- und Gewerbewesen: Bestimmungen zur bestimmungen zu dem Gesetve vom 8. April 1917 über Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom 98. die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 19. Januar eite 2 3. Maß= und Gemictenmeiene Einreihung einer Form von Bestimmungen über den Ersatz des Stenerwerte der " Elet trizitätszählern in ein beglaubigungsfähiges » p ges System ten Fahrausweise . 97 4. Bascche. ru swesen: Befreimng von der Versicherune Ansehung von Gemeinden als ein Ori im Sinne pflicht therung 1242 der Reichsversicherungsordnung 104 des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1917 über 5. Post= und Telegraphenwesen: usschliehung von die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 97 Telegrammen mit Empfangsanzeige 104 1. Zoll. un d Steuerwesen. Bekanntmachung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Jannar 1918 beschlossen, den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom §. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs (Reichs-Gesetzbl. S. 329) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die §§ 1 bis 41, 71 und 73 bis 78 an die Stelle der durch den Beschluß vom 23. August 19177) genehmigten Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs treten, Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der ungebrauchten Fahrkartenstempelmarken und abgestempelten Fahrausweise die Zustimmung zu erteilen. Berlin, den 1. Februar 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Schiffer. *) Zentralblatt für das Deniiche Reich S. 287.