2. Befrei- ungen. — 26 — nur anzusehen, wenn der Betrieb ausschließlich dazu bestimmt ist, die Vorbindung der gegen- überliegenden Ufer herzustellen (Ubersetzfähren). (4) Unter Güberderien zwischen deutschen Nord= und Ostsechäfen im Sinne des 52 Abs. 1 unter b und des §& 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ist sowohl die Güterbeförderung zur See zwischen einem deutschen Nordseehafen und einem deutschen Ostseehafen als auch eine Beförderung zu verstehen, die nur zwischen Nordsechäfen oder nur zwischen Ostsechäfen stattfindet. (5) Unter dem im §2 Abs. 1 unter c des Gesetzes erwähnten Verkehre sind nur solche Be- förderungen zu verstehen, deren Anfangs= und Endpunkte nach dem zugrunde liegenden Fracht- vertrage die dort bezeichneten Häfen sind. Daß im transozeanischen Verkehre die Schiffe etwa während der Beförderung einen der genannten fremden Häfen angelanfen haben, macht die Beförderung nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt von dem Zwischenhafenverkehre, wenn binnenländische Häfen ohne Löschung der Güter in der Fahrt vom Ausland nach dem Ausland berührt werden. 12. Zum §# 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. Gu) Als Beförderung zur See gilt auch die Beförderung durch den Kaiser Wilhelm-Kanal. (2) Die Befreiungsvorschrift greist nur Platz, wenn die Güter aus dem Ausland seewärts nach einem deutschen Hafen eingegangen oder scewärts von einem deutschen Hafen nach dem Ausland ausgegangen sind. Die Befreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Einfuhr oder Ausfuhr seewärts über einen anderen deutschen Hafen als denjenigen erfolgt, von dem aus die Güter nach dem deutschen Bestimmungshafen weiterversendet werden sollen, oder nach welchem sie vom deutschen Versendungshafen aus eingegangen sind. Erfolgt dic Versendung der Güter von dem Einfuhr= oder Ausfuhrhafen nach diesem anderen Hafen im Binnenschiffsverkehr oder mit der Eisenbahn, so erstreckt sich die Abgabebefreiung nicht auch auf diesen Teil der Beförderung. (2) Die Befreiung greift bei aus dem Ausland eingegangenen, nicht zu den im Abs. 4 be- zeichneten Stapelgütern gehörenden Waren ferner nur Platz, a) wenn die Waren nachweislich (Abs. 6 unter a) auf Durchkonnossement oder, ohne in den freien Verkehr des Zollgebiets getreten zu sein, unter Zollkontrolle nach dem deutschen Bestimmungshafen weiterversendet sind; b) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter b bescheinigt und ihre Abliefe- rung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem in der Bescheinigung angegebenen Tage der Einfuhr erfolgt ist; ) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter c bescheinigt ist und ihre Ab- lieferung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem Tage der Ausstellung der Bescheinigung erfolgt ist. Bei zur Ausfuhr bestimmten Gütern greift die Befreiung nur Platz, wenn die Ausfuhr binnen drei Monaten nach dem Eintreffen des Gutes im deutschen Ausladehafen erfolgt ist. Auf Antrag können die vorbezeichneten Fristen im Einzelfalle um längstens neun Monate verlängert werden. Über den Antrag entscheidet die Steuerstelle, die beim Bestehen einer Abgabepflicht für die Erhebung der Al gabe zuständig sein würde. Die Befreiung fällt weg, wenn aus dem Ausland eingegangene oder nach dem Ausland ausgehende Güter vor ihrer Weiterbeförderung eine Verarbeitung oder eine solche Bearbeitung erfahren haben, die über die übliche kaufmännische Behandlung hinausgeht. Als übliche kaufmännische Behandlung ist das Sichten, Reinigen und Erhalten auf dem Lager, das Auspacken, Umpacken, Verpacken, Umfüllen, Umstellen, Zeichnen (Märken), Umzeichnen (Ummärken), Probeziehen, Beseitigen von Beschädigungen und Auseinandernehmen zum Zwecke der weiteren Beförderung anzusehen. Als übliche kaufmännische Behandlung gilt bei Kaffee das Schälen, Waschen und Polieren. (4) Der Nachweis der Einfuhr aus dem Ausland gilt für die folgenden, Gegenstand des Stapelverkehrs deutscher Häfen bildenden Waren als geführt: 1. Asphalt, Bimsstein, Chilisalpeter, Erdwachs, Schwefel, Zeresin. 2. Mineralöle. 3. Baumwolle, roh.