3. Berührung Hehr Hoheits- gebiets. 4. Beförde- rungspreis. — 28 — fuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei der Ausfuhr den Zeitpunkt und Ort der Abfahrt des Schiffes und die Bezeichnung der Ware nach Gattung, Menge, Art der Verpackung, Marke, Nummer und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen enthalten. Der Landesregierung bleibt überlassen, für Erteilung der Bescheini- gungen eine Gebühr bis zu 50 Pfennig für jede Bescheinigung zu erheben. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) gibt die Stellen, welche von den Landesregierungen mit der Ausstellung dieser Bescheinigungen beauftragt sind, bekannt. Die Be- scheinigungen haben Gültigkeit für das Reichsgebiet. (7) Ist der Betriebsunternehmer zum Abrechnungsverfahren (8§ 18, 19) zugelassen, so hat er die Nachweise (Abs. 6) mit der Nummer des Eintrags der Sendung im Steuerbuche (§ 19 Nr. 2) zu versehen, sie bei dem Steuerbuch als Beleg geordnet aufzubewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorzulegen. Ist er zum Abrechnungsverfahren nicht zugelassen (§§ 20ff.), so hat er im Falle der Einfuhr der Steuerstelle des deutschen Empfangshafens die Nachweise mit den Frachtpapieren vorzulegen. Die Steuerstelle prüft beide auf ihre UÜbereinstimmung und gibt sie zurück. Im Falle der Ausfuhr hat der nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassene Betriebs- unternehmer die Abgabe nach §8 20 f. zu entrichten und es bleibt ihm überlassen, ihre Rückzah- lung im Wege der Erstattung unter Vorlegung der Nachweise bei der Steuerstelle zu beantragen. Über die Erstattung entscheidet die Oberbehörde. *l13. Zum § 3 Abs. 1 Nr. 5des Gesetzes. Anträge, mehrere Hafengebiete als ein Hafengebiet oder mehrere Orte als einen Ort im Sinne des § 3 Nr. 5 des Gesetzes zu erklären, sind an die Oberbehörde zu richten und durch Vermittlung der Landesregierung mit einem Gutachten der Oberbehörde dem Bundesrate zur Beschlußfassung vorzulegen. 8 14. Zum 84 Abs. 2 des Gesetzes. Wird bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebiet berührt, so ist im Zweifel der auf dieses Gebiet entfallende Teil des Beförderungspreises nach dem kilometrischen Verhältnis zu berechnen, in dem die ausländische Beförderungsstrecke zur Gesamtlänge der Beförderungs- strecke steht. Zum §#°5 des Gesetzes. g 15. (1) Als Beförderungspreis ist derjenige Betrag anzusehen, der für die Fortbewegung der Güter vom Zeitpunkt der beendeten Verladung bis zum Zeitpunkt der Anlegung des Schiffes oder des Floßes zum Zwecke der Löschung an den Betriebsunternehmer zu zahlen ist. Liege- gelder gehören nicht zum Beförderungspreis, Anlegegelder nur insoweit, als sic sich als Hafen- gelder darstellen. (2) Nicht zum Beförderungspreise gehören ferner die Kosten der Versicherung sowie diejenigen Kosten, dic infolge von Naturereignissen bei der Beförderung entstanden sind, soweit letztere Kosten nicht im gewöhnlichen Verkehre bei der Frachtberechnung mit in Ansatz gebracht werden. (3) Wird die Fracht unter Berücksichtigung von Leerfahrten, die der Güterbefördcrung vorausgegangen sind, oder ihr nachfolgen, und der für solche Leerfahrten bezahlten Schlepplöhne berechnet, so dürfen die hicrauf entfallenden Beträge für die Steuerberechnung nicht aus dem Beförderungspreis ausgeschieden werden, und sie sind, wenn sie dem Frachtschuldner neben dem Beförderungspreis in Rechnung gestellt werden, dem Beförderungspreise für die Steuer-