— 29 — berechnung hinzuzuschlagen. Im übrigen unterliegen das Entgelt für Leerfahrten und die Schlepplöhne für solche der Besteuerung nicht. *l 16. 1) Die Abgabebeträge sind für jede auf eine Frachturkunde abgefertigte Sendung in der Art zu berechnen, daß bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark nicht durch fünf teilbare Beträge auf volle fünf Pfennig, bei einem höheren Frachtbetrage nicht durch zehn teil- bare Beträge auf volle zehn Pfennig aufzurunden sind. (2) Es ist zulässig, im Stückgutverkehre der Steuerbehörde gegenüber den Beförderungspreis für die nach einem und demselben Orte bestimmten Güter in einem Gesamtbetrag anzugeben und danach die Abgabe einheitlich zu berechnen. Zu den s 14 bis 18 des Gesetzes. 17. (1) Die Entrichtung der Abgabe von der Güterbeförderung auf Wasserstraßen erfolgt a) entweder für einen bestimmten Zeitraum im Wege der nachträglichen Abrechnung mit der Steuerstelle (Abrechnungsverfahren), b) oder für jede einzelne Beförderung gesondert. (2) Die Entrichtung der Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens (Abs. 1 unter a) findet für die vom Reiche oder einem Bundesstaate betriebenen Beförderungsunterneh g und für die auf Antrag nach 8 18 zu diesem Verfahren zugelassenen privaten Beförderungs- unternehmungen nach Maßgabe des 8 19, die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzel- versteuerung (Abs. 1 unter b) in allen übrigen Fällen nach Maßgabe der 88 20 bis 24 statt. (3) Im Falle der Abrechnung erfolgt die Entrichtung der Abgabe jeweilig für die im Laufe eines Kalendermonats abgelieferten Güter. Für Reichs= und Staatsbetriebe können mit Zu- #stimmung der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde der Zeitraum, für den, und die Güter, über die abgerechnet werden soll, auch in anderer Weise abgegrenzt, der Abrechnungszeitraum darf jedoch auf nicht länger als sechs Monate festgesetzt werden. Privaten Beförderungsunter- nehmungen kann auf Antrag von der Oberbehörde gestattet werden, für die in ihrem Betrieb im Laufe eines Vierteljahrs abgerechneten Güter die Abgabe bis zum 20. des auf den Schluß des Vierteljahrs folgenden Monats zu entrichten. In den in den Sätzen 2, 3 bezeichneten Fällen sind auf die zu entrichtende Abgabe nach näherer Bestimmung der genehmigenden Behörde monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Leistung der Abschlagszahlungen hat unter Vor- legung von Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. 455 (4) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle besonderen Bedürfnisses unter Anordnung von Überwachungsmaßnahmen für den Abrechnungsverkehr Ausnahmen von den Vorschriften im Abs. 3, unbeschadet der Verpflichtung zur Leistung monatlicher Abschlags- zahlungen, zuzulassen. l 18. (1) Die Genehmigung zur Entrichtung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (§ 17 Abs. 1 unter a) ist nur solchen privaten Beförderungsunternohmungen zu erteilen, die im Inland eine geschäftliche Niederlassung besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen gceigneten, für die Efüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohnhaften Vertreter bestellen. Privatschiffern ist die Zulassung zum Abrechnungsverfahren nur zu gestatten, wenn sie einen solchen Vertreter bestellen; in diesem Falle kann die Zulassung für sämtliche von ihnen als Betriebsunternehmer ausgeführte Beförderungen oder für einen näher zu bestimmenden Kreis dieser Beförderungen ausgesprochen werden. (2) Der Vertreter ist bei Stellung des Antrags, ein späterer Wechsel in seiner Person der Steuerstelle spätestens mit dem Eintritt des Wechsols unter Bezeichnung seines Wohnsitzes (Ort, "n bung der Steuer- beträge. 6. Bestene- rungsarten. 7. Abrech- nungs-= orrfohren. a) Genehmi- ung für pri- vate Beförde- rungsunter- nehmungen.