□ rJ A D 2 wirb, sind in das Steuerbuch für denjenigen Zeitraum einzutragen, in dem die Ausfuhr erfolgt. Ist zur Zeit des Ablaufs der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Frist die Ausfuhr noch nicht erfolgt, so sind die Güter in das Steuerbuch für denjenigen Zeitraum einzutragen, in dem die Frist abgelaufen ist. Das Steuerbuch ist, soweit sich nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 etwas anderes ergibt, mit Ablauf des Monats abzuschließen, in der Spalte für den Steuerbetrag aufzurechnen, von dem Unternehmer oder seinem bevollmächtigten Vertreter unter Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben zu unterschreiben und bis zum 20. des zweitfolgenden Monats der Steuerstelle. unter Einzahlung des Abgabebetrags vorzulegen. Zugleich mit dem Steuerbuch ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach Muster?7 einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen im Steuerbuch und den Gesamt- betrag der sich nach diesen Eintragungen ergebenden Abgabe enthält. Enthält das Steuerbuch keine Eintragungen, so ist Fehlanzeige zu erstatten. . Die Steuerstelle prüft die Eintragungen in das Steuerbuch, stellt den Gesamt- abgabebetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf dem Steuer- buch und auf der Nachweisung unter Angabe der Nummer des Einnahmebuchs. Der Stenerstelle sind auf Verlangen die den Eintragungen in das Steuerbuch zugrunde liegenden Schriftstücke (Ladelisten, Manifeste, Frachturkunden usw.) und Geschäftsbücher vorzulegen. Das Steuerbuch ist an den Unternehmer zurückzugeben, die Nachweisung als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. Sind über die Ladungen eines Schiffes besondere Ladelisten (Manifeste) aus- gestellt, welche unter fortlaufender Nummer die geladenen Einzelsendungen nach den gemäß Nr. 2 erforderten Angaben vollständig aufführen und in einer gleich- lautenden Abschrift bei der Geschäftsstelle aufbewahrt werden, so genügt es, wenn in dem Steuerbuch an Stelle der Eintragung der in der Ladeliste aufgeführten einzelnen Sendungen auf die mit laufender Nummer zu versehenden Ladelisten Bezug genommen und nur der aus jeder Liste sich ergebende Gesamtfrachtbetrag und Gesamtsteuerbetrag in das Steuerbuch übernommen wird. In diesem Falle ist die Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Steuerbuchs auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ladelisten zu erstrecken. . Auf Antrag kann von der Oberbehörde zugelassen werden, daß als Steuerbuch andere über das Frachtgeschäft des Unternehmers geführte Geschäftsbücher verwendet werden, sofern sich aus diesen die für das Steuerbuch erforderten Angaben ergeben. Auf Antrag kann von der Oberbehörde ferner gestattet werden, daß die Vorlegung der Geschäftsbücher, Ladelisten und sonstigen Schriftstücke, die den Eintragungen in das Steuerbuch zugrunde liegen, sowie der Geschäftsbücher, die nach Nr. 5 als Steuerbuch verwendet werden, und die Prüfung dieser Unterlagen durch einen asenten der Steuerstelle in den Räumen der Geschäftsstelle des Unternehmers erfolgt. . Die Steuerbücher oder die an ihre Stelle tretenden Geschäftsbücher sind nach Monaten geordnet jahrgangsweise fünf Jahre lang nach Ablauf des Jahres, in dem die Beförderung stattgefunden hat, aufzubewahren. Soweit in den vor- genannten Büchern auf Ladelisten Bezug genommen ist, sind auch diese in gleicher Weise aufzubewahren. . Jede abgefertigte Gütersendung und jedes abgefertigte Floß muß von einer vom Betriebsunternehmer unterschriebenen Bescheinigung (Stenerbegleitzettel) in doppelter Ausfertigung begleitet sein, daß er die Abgabe für die in der Vescheinigung nach Art und Umfang vollständig aufzuführenden Güter zur Entrichtung bei der namentlich zu bezeichnenden Steuerstelle übernommen hat oder daß es sich um Güter handelt, für die die Steuerbefreiung auf Grund des §& 3 Nr. 2, 3 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, und daß die ausgeführten Güter unter der Nummer i 1