e) Ausladun- ger Ziherbalb s Ortes E— d) Ausfuhr. 5 25 Abs. 2 Satz 3 mit der Überwachung der Abgabenentrichtung betrauten amtlichen Stelle erteilt werden. (2) Wird ein Teil der vorausbesteuerten Ladung unterwegs abgeleichtert, und löscht das Leichterschiff an einem anderen Orte als das abgeleichterte Schiff, so hat der Führer des letzteren dem Leichterführer eine Bescheinigung über die Vorausbesteuerung des übergeladenen Ladungs- teils zu erteilen, während der Leichterführer auf dem in den Händen des Schiffsführers ver- bleibenden Empfangsbekenntnisse (521 Abs. 2) die Abschreibung des abgeleichterten Ladungs- teils zu bescheinigen hat. 6i 23. (1) Die Anmeldung und Versteuerung muß bei der für den Ort der Verladung zuständigen Steuerstelle erfolgen, wenn sich am Orte der Ausladung der Güter keine Steuerstelle befindet und die für den Ausladungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt erst nach der Ausladung erreicht werden würde. (2) Befindet sich auch am Orte der Verladung keine Steuerstelle, so sind die Güter bei der nächsten nach Einnahme der Ladung berührten Steuerstelle anzumelden und zu versteuern. (2) Wird im Falle des Abs. 2 bis zum Orte der Ausladung keine Steuerstelle berührt oder ist der Schiffer ohne störenden Aufenthalt nicht in der Lage, bei der im Abs. 2 bezeichneten Steuer- stelle zum Zwecke der Steuerentrichtung die Fahrt zu unterbrechen, weil er z. B. im Schleppzug fährt oder die Steuerstelle außerhalb der Amtszeit passiert, so hat er die Anmeldung zur Ver- steuerung in doppelter Ausfertigung vor der Ausladung dem Stromaussichtsbeamten vorzulegen. Dieser hat die Anmeldung mit den Fracht= und Ladepapieren zu vergleichen, sich, soweit möglich, von der Übereinstimmung der Ladung mit den vorgelegten Papieren zu überzeugen, den Befund auf den Anmeldungen unter Angabe der Steuerstelle, bei der die Anmeldung und Versteuerung zu geschehen hat, sowie des Tages, an dem nach der Angabe des Schiffers die Löschung der Ladung erfolgen soll, zu vermerken und die eine der Ausfertigungen der für den Ort der Ausladung zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die andere Ausfertigung aber dem Schiffer zurückzugeben. Unter Vorlegung der letzteren sind die Güter der genannten Steunerstelle spätestens binnen 3 Tagen nach dem im Vermerke des Stromaussichtsbeamten angegebenen Tage der Löschung der Ladung anzumelden und zu versteuern. Hat der Schiffer den Strom- aufsichtsbeamten nicht erreichen können, so hat er, ehe er mit der Ausladung beginnt, die An- meldungen dem Vorsteher der Gemeinde, in deren Bezirk die Ausladestelle liegt, in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Der Vorsteher hat mit der Anmeldung gemäß Satz 2 zu verfahren. Sind für die Überwachung der Abgabenentrichtung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche Stellen bestellt, so treten diese an die Stelle der Stromaufsichtsbeamten. Soweit es sich um die Ausladung von Gütern handelt, von denen die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens zu entrichten ist, ist mit dem Steuerbegleitzettel (§ 19 Nr. 8) in gleicher Weise zu verfahren wie nach den Sätzen 1, 2, 4 bis 6 mit der Steucranmeldung. 524 (u) Sind die Güter nach einem Orte des Auslandes bestimmt, so sind sie im Sceverkehre der für den Ausfuhrhafen zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Ausfahrt, im Binnen- schiffsverkehre der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle spätestens vor deren Überschreitung nach Maßgabe des § 20 anzumelden. (a) Ist im Binnenschiffsverkehre die Ladung an einem anderen als dem Grenzausgangsorte (Abs. 1) eingenommen, so kann die Anmeldung und Versteucrung auch bei der für diesen anderen Ort zuständigen Steuerstelle erfolgen. Die Ausfuhr darf in diesem Falle erst geschehen, wenn der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle durch Vorlegung der mit Empfangs- bekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen zweiten Ausfertigung der Anmeldung die Entrichtung der Abgabe nachgewiesen ist. #22 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.