Fällen nach Maßgabe der §§ 61 ff. statt. Für den Personenverkehr auf Landwegen gilt § 37 entsprechend. (63) Die nichtstaatlichen Unternehmungen, die die Personenbeförderung im Schiffsverkehr oder auf Landwegen betreiben, sind auf ihren Antrag zur Entrichtung der Abgabe im Abrechnungs- verfahren nur dann zuzulassen, wenn sie im Inland eine geschäftliche Niederlassung besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen geeigneten, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohnhaften Vertreter bestellen. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. 6) Der Antragsteller hat sich im Falle des Abs. 3 schriftlich zu verpflichten, für jede Personen- beförderung gegen Entgelt einen Fahrausweis auszugeben. Die Fahrausweise sind für jede Sorte mit einer Reihenbezeichnung und innerhalb jeder Reihe mit fortlaufenden Nummern zu bedrucken, bei der Ausgabe nach der Vorschrift des § 63 Abs. 8 mit dem Ausgabetage zu versehen und, mit Ausnahme der Zeitkarten, zu entwerten. Der Antragsteller hat sich ferner schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem « a) über einen Fahrpreis entweder gar kein oder kein der Bestimmung des Satz 2 entsprechender abgabepflichtiger Fahrausweis ausgegeben, ein bereits einmal verwendeter abgabepflichtiger Fahrausweis von neuem ausgegeben oder als Fahrausweis zugelassen, ein abgabepflichtiger Fahrausweis in der Versteuerungsnachweisung des Ausgabe- monats nicht verrechnet oder der Vorschrift des Satz 2 zuwider nicht gehörig entwertet ist, eine von der Oberbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu einhundert Mark, unabhängig von der daneben etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (5) Nichtstaatliche Eisenbahnen, Kleinbahnen und Straßenbahnen, die nicht von öffentlichen Körperschaften betrieben werden, sowie die auf Antrag zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Pers beförderungsunternel gen haben auf Verlangen der Oberbehörde für die Entrichtung der Abgabe Sicherheit in Höhe des durchschnittlichen anderthalbfachen Monatsbetrags der Abgabe zu leisten. Die Sicherheit ist nach den für die Sicherheitsleistung bei Zollstundungen geltenden Vorschriften zu bestellen. 5b — — c 8 64. Reichs- und Staatsbetriebe haben jeweilig für den Zeitraum abzurechnen, der in den einzelnen Betrieben für die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahmen vorgeschrieben ist. Die Abrechnung mit der Steuerstelle ist zu bewirken, sobald über die Fahrgeldeinnahme abgerechnet ist. Bei den übrigen Betrieben erfolgt die Abrechnung für die im Laufe eines Kalendermonats aufgekommenen Einnahmen bis zum 25. des auf den Einnahmemonat folgenden Monats. Auf Antrag kann auch bei diesen Betrieben die Abrechnung nach Maßgabe von Satz 1, 2 von der Oberbehörde gestattet werden. * 55. (1) Der Abrechnung ist die für den Abrechnungszeitraum (6 54) in den einzelnen Fahrklassen oder aus den besonderen Fahrausweisen und aus den besonderen Beförderungsarten sowie im Gepäckverkehr an Fahrgeld oder Gepäckfracht aufgekommene Gesamteinnahme mit Einschluß der Abgabe zugrunde zu legen. Eine Abrechnung über die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt. (2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) können auf Anordnung der Landes- regterung die abgabepflichtigen Einnahmen aus den durch Fahrkartendruckmaschinen in den Verkaufs- stellen hergestellten Fahrausweisen nach einem vereinfachten Verfahren berechnet werden. (#) Unter der gleichen Voraussetzung kann auch bei Fahrausweisen, die zum Teil zur Benutung einer niedrigeren, zum Teil einer höheren Fahrklasse berechtigen, die Abgabe nach einem Durchschnittssatze berechnet und abgeführt werden. ) Soweit die auf Grund von Militärfahrscheinen zu erhebenden Beförderungsgebühren des öffentlichen Personen= und Gepäckverkehrs nach einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden, 5 13. Abrech- nungzzeit= raum. 14. Gegen- stand der Abrechnung.