16. Person des Zahlungs- pflichtigen. 16. Abschlags- zahlungen. Mater 13. 17. Abrech- nung. Muster 15. — 46 — kann von der obersten Landesfinanzbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe nach einem vereinfachten Verfahren angeordnet werden. 8g 56. (1) Sind an einer Personenbeförderung mehrere Betriebsunternehmer beteiligt, so liegt die Abrechnung über die Abgabe und deren Abführung demjenigen von ihnen ob, der den Beförderungs- preis vom Reisenden erhoben hat. J. UI### 8 2) Ist im Eis sberkehre die Abgabe für die Beförderung nach deutschen Stationen oder über deutsche Strecken im Ausland von einem ausländischen Betriebsunternehmer erhoben, so liegt, wenn nur eine deutsche Verwaltung an der Beförderung beteiligt ist, dieser andernfalls der abrechnenden oder berichterstattenden inländischen Eisenbahnverwaltung des Tarif- verbandes die Abrechnung über die Abgabe und deren Abführung ob. (3) Nichtstaatlichen Betriebsunternehmern, insbesondere Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungsgesellschaft übertragen haben, kann auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft als Vertreter bestellen und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese bewirken lassen. § 8 Abs. 10 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. 867. (1) Wird über die Abgabe mit der Steuerstelle erst abgerechnet, nachdem die Betriebs- verwaltung über ihre Fahrgeldeinnahme endgültig abgerechnet hat (§ 54 Satz 2, 4), so hat der Betriebsunternehmer auf die von ihm zu entrichtende Abgabe für jeden Kalendermonat bis zum 25. des folgenden Monats an die zuständige Steuerstelle unter Einreichung einer Anmeldung nach Muster 13 in doppelter Ausfertigung eine Abschlagszahlung zu leisten. Im ersten Jahre ist sie nach Maßgabe der mutmaßlichen Einnahme zu schätzen, später ist sie nach dem Verhältnis der gesamten Verkehrseinnahmen des laufenden Monats zu denen des gleichen Monats im Vor- jahr nach der für diesen Zeitraum abgeführten Abgabe zu veranschlagen. Ist im Vorjahr für einen längeren Zeitraum abgerechnet, so ist als Monatseinnahme der entsprechende Teil der Ein- nahme des Abrechnungsabschnitts anzunehmen. (2) Bei neuen Betriebslinien ist für die einzelnen Monate des ersten Jahres eine Abschlags- zahlung nach Maßgabe des mutmaßlichen Verkehrs zu leisten. g 658. (1) Der Betriebsunternehmer, im Eisenbahnverkehre die Abrechnungsstelle (Verkehrskontrolle) der nach § 56 Abs. 1, 2 zuständigen Verwaltung, hat zur Entrichtung der Abgabe Nachweisungen nach Muster 14 aufzustellen. Soweit für den Betrieb nicht sämtliche Spalten des Musters in Betracht kommen, kann mit Zustimmung der Oberbehörde der Nachweisung ein vereinfachtes Muster zugrunde gelegt werden, wofür Muster 15 zum Anhalt dient. Die Nachweisungen haben die im Abrechnungszeitraum aufgekommenen Einnahmen (§ 55) zu umfassen und sind mit einer Bescheinigung zu versehen, daß die in der Nachweisung angegebenen abgabepflichtigen Einnahme- beträge mit den für die Betriebsrechnung festgestellten Veträgen übereinstimmen. Die Bescheinigungen sind bei staatlichen Beförderung g durch den Vorstand der Abrechnungsstelle (Verkehrskontrolle), bei den übrigen Beförder s g durch einen Beamten der Steuerverwaltung abzugeben. Die nichtstaatlichen Beförder 8 haben ihre Buchführung und diejenige der Stationen, insbesondere deren monatliche Ausftelunge über die Fahrgeld= und Gepäckfrachteinnahmen, nach Anordnung der zuständigen Oberbehörde derart einzurichten, daß daraus die Prüfung der Nachweisungen ohne Schwierigkeit möglich ist. (2) Sofern zu dem Verwaltungsbereich einer Abrechnungsstelle Stationen gehören, die in einem anderen Bundesstaate sich befinden, ist hinsichtlich der bei diesen Stationen vereinnahmten Fahrgelder und Gepäckfrachten für jeden der in Betracht kommenden Bundesstaaten eine besondere Nachweisung aufzustellen und der von der obersten Landesfinanzbehörde des betreffenden Staates zu bestimmenden Steuerstelle zur Festsetzung und Einziehung des Abgabebetrags einzureichen. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, zur Vereinfachung des Abrechnungs- verfahrens anderweite Vereinbarung untereinander zu treffen; die Vereinbarung ist dem Reichs-