— 49 — nach Aushändigung des Gepäcks in vierteljährlichen Zeitabschnitten durch Einzahlung bei der zuständigen Steuerstelle zu entrichten. a) Zur Verrechnung mit der Steuerstelle über die Abgabe hat sich der Betriebs- unternehmer in seinem Betriebe der von der Steuerstelle käuflich zu beziehenden amtlichen Gepäckzettelblöcke zu bedienen. Jeder Gepäckzettelblock besteht aus einem Umschlag und zweihundertfünfzig Einlegeblättern, ist mit einer Nummer versehen und entspricht dem anliegenden Muster 17. Die einzelnen Blätter des Gepäck- 1 zettelblocks haben einen netzartigen rötlichen Unterdruck und zeigen im übrigen die gleiche Einrichtung wie die im § 39 Abs. 3 beschriebenen Frachtzettelblöcke. Auf die Herstellung, den Bezug und den Gebrauch der Gepäckzettelblöcke finden die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Satz 3, 4, Abs. 4, 5, auf die Abrechnung mit der Steuerstelle die Bestimmungen des § 39 Abs. 6, 7, auf die Sicherung der Abgaben- entrichtung und die Uberwachung des Betriebs die Bestimmungen der § 39 Abs. 8, § 40 Anwendung. Die nach § 39 Abs. 6 erforderliche Abrechnungsnachweisung ist nach dem anliegenden Muster 18 in doppelter Ausfertigung einzureichen. b :.— angeführten Bestimmungen anordnen, soweit dies nach der Besonderheit des Betriebs des Unternehmens erforderlich erscheint. § 39 Abs. 9 Satz 2, 3 gelten entsprechend. (!) Der Widerruf der Zulassung des unter Abs. 3 bezeichneten Verfahrens erfolgt durch die Oberbehörde. Sie hat bei Erklärung des Widerrufs gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Art der Betriebsunternehmer die Einzelversteuerung der Gepäckbeförderung künftighin zu bewirken hat. 8 65. (1) Wird der Beförderungspreis für deutsche Strecken ganz oder teilweise erstattet, so ist auch die eingerechnete Abgabe zu erstatten. (2) Sie ist von den die Abgabe im Abrechnungsweg entrichtenden Beförderungsunternehmung in der Nachweisung Muster 14 oder 15 in einer Summe abzusetzen. (3) Auf Verlangen der Steuerstelle haben die nichtstaatlichen Beförderungsunterneh die Fahrausweise oder Gepäckscheine, für welche der Beförderungspreis zurückgewährt ist, und die Belege, auf Grund deren die Erstattung des Beförderungspreises einschließlich der Abgabe ge- nehmigt worden ist, sowie eine Aufstellung beizufügen, die ersehen läßt, aus welchen einzelnen Beträgen sich der Gesamtbetrag der erstatteten Beförderungspreise zusammensetzt. g 66. (1) Andere als die im § 66 Abs. 2 bezeichneten Beförderungsunterneh haben für die von ihnen im voraus versteuerten Fahrausweise, für welche sie den Fahrpreis nebst Abgabe ganz oder teilweise zurückgewährt haben, die Erstattung der Abgabe durch Einreichung einer Nachweisung nach Muster 19 zu beantragen, in welcher die in Betracht kommenden Fahraus- weise, nach Fahrklassen und Preisstaffeln geordnet, aufzuführen sind. Die Erstattung kann von der Oberbehörde auch dann genehmigt werden, wenn im voraus versteuerte Fahrausweise, welche sich zu einer späteren Verwendung nicht eignen, unabgesetzt geblieben sind. (2) Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Fahrausweise und die über die Erstattung des Fahr- preises sowie über die sonstigen in Betracht kommenden Umstände lautenden Belege der Steuer- stelle ohne besondere Aufforderung vorzulegen. Die „ Fahrausweise, für welche die Erstattungs- fähigkeit anerkannt worden ist, sind zu vernichten. Die Erstattung findet, soweit möglich, durch Anrechnung auf die Abgabe für abzustempelnde Fahrausweise statt. (3z) Mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde kann die Erstattung den Steuer- stellen übertragen werden. 867. Wenn Fahrausweise auf andere Personen oder Strecken unentgeltlich umgeschrieben oder an Stelle bereits gelöster Zeitkarten neue Ausweise ausgestellt werden, die entweder als Ersatz für verloren gegangene Karten dienen oder auf einen anderen als den bisherigen Inhaber lauten Die Oberbehörde kann auf Antrag Abweichungen von den vorstehend unter a, b Muster 18. 21. Er- stattung. Nuster 10.